DOC - Europa.eu

Werbung
EUROPÄISCHE KOMMISSION - PRESSEMITTEILUNG
Neues PNR-Abkommen EU-USA stärkt Datenschutz
sowie Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung
Brüssel, 17. November 2011 – Die Europäische Union und die Vereinigten
Staaten von Amerika haben heute ein neues Abkommen über die Übermittlung von
Fluggastdatensätzen („Passenger Name Records“ - PNR) durch die EU an die USA
unterzeichnet. Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten im
Ministerrat müssen diesem neuen PNR-Abkommen, das das geltende Abkommen
von 2007 ersetzen soll, noch zustimmen. Das Abkommen ist ein wirksames
Instrument im Kampf gegen grenzüberschreitende schwere Kriminalität und
Terrorismus und verbessert gleichzeitig den Datenschutz.
Das neue PNR-Abkommen bringt Bürgern und Fluggesellschaften mehr Klarheit
und Rechtssicherheit. Es stellt sicher, dass die Strafverfolgungs- und die
Justizbehörden der EU von den amerikanischen Behörden besser informiert
werden. Zudem sieht es neben einer strikten Zweckbindung der Verwendung von
Fluggastdatensätzen verschiedene neue, weitergehende Datenschutzgarantien
vor.
„Seit Aufnahme der Verhandlungen im Dezember 2010 stand für mich der Schutz
personenbezogener Daten im Mittelpunkt. Ich bin zufrieden mit dem Ergebnis,
zumal das Abkommen deutliche Verbesserungen gegenüber dem Abkommen von
2007 bringt. Das neue Abkommen enthält solide Garantien für den Schutz der
Privatsphäre der europäischen Bürger, ohne Abstriche bei der Sicherheit der EU
oder der USA zu machen“, so Cecilia Malmström, EU-Kommissarin für Inneres.
Das rechtsverbindliche Abkommen stärkt die Zusammenarbeit zwischen den
Polizei- und den Strafverfolgungsbehörden. Die amerikanischen Behörden
(Department of Homeland Security - DHS) werden verpflichtet, zur Verhinderung,
Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung grenzüberschreitender
Kriminalität oder terroristischer Straftaten Fluggastdatensätze und daraus
extrahierte analytische Informationen an die Strafverfolgungs- und Justizbehörden
der EU weiterzugeben. Der EU bringt dies unmittelbare Vorteile.
Das Abkommen legt genau fest, zu welchen Zwecken Fluggastdatensätze von
amerikanischen Behörden verwendet werden dürfen, nämlich zur Verhütung,
Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung von
Terrorismus und grenzüberschreitenden Straftaten, für die ein Strafmaß von
mindestens drei Jahren Freiheitsentzug vorgesehen ist. Kleinkriminalität fällt also
nicht darunter. Fluggastdatensätze werden verwendet, wenn es um schwere
Straftaten wie Drogen- oder Menschenhandel und Terrorismus geht.
IP/11/1368
Im Sinne des Datenschutzes ist im Abkommen festgelegt, wie und für wie lange
PNR-Daten gespeichert werden dürfen. Die gespeicherten Daten werden sechs
Monate nach Übermittlung an die amerikanischen Behörden anonymisiert. Nach
fünfjähriger Speicherung werden die anonymisierten Daten in eine ruhende
Datenbank überführt, für die noch striktere Auflagen für den Zugriff seitens der USBediensteten gelten. Insgesamt dürfen die zur Bekämpfung schwerer
grenzüberschreitender Straftaten gespeicherten Daten höchstens zehn Jahre lang
aufbewahrt werden. Nur für die zur Terrorismusbekämpfung verwendeten Daten ist
eine Speicherdauer von 15 Jahren erlaubt.
Nach dem Abkommen sind die Fluggesellschaften verpflichtet, Fluggastdaten aus
ihren Datenbanken an die amerikanischen Behörden zu schicken (PushVerfahren). Das DHS entnimmt die Daten also nicht direkt aus den
Buchungssystemen der Fluggesellschaften (Pull-System), es sei denn, eine
Fluggesellschaft ist ausnahmsweise - z. B. aus technischen Gründen - nicht in der
Lage, die Daten zu übermitteln.
Das Abkommen bietet den Fluggästen umfassende Datenschutzgarantien. Sie
dürfen auf ihre beim DHS gespeicherten Fluggastdaten zugreifen, um diese zu
berichtigen und zu löschen. Außerdem haben sie Anspruch auf den im
amerikanischen Recht vorgesehenen administrativen und gerichtlichen
Rechtsbehelf. Das DHS und die Fluggesellschaften sind verpflichtet, die Fluggäste
umfassend über die Verwendung der PNR-Daten und über ihre Rechte
aufzuklären.
Zudem dürfen die amerikanischen Behörden nach dem Abkommen nicht allein
aufgrund der automatisierten Datenverarbeitung Entscheidungen treffen, die
nachteilige Rechtsfolgen haben. Vielmehr muss eine Person in die Bewertung
einbezogen werden. Dadurch soll eine unzulässige Profilerstellung anhand von
Fluggastdaten verhindert werden. Die Verwendung sensibler Daten, darunter
Informationen, die Aufschluss über die Religionszugehörigkeit oder sexuelle
Ausrichtung von Fluggästen geben, unterliegt sehr strengen Bedingungen.
Schließlich enthält das Abkommen genaue Datensicherheitsbestimmungen, um
den Datenverlust oder Datenschutzverstöße zu verhindern. Die Verarbeitung von
Fluggastdaten muss zu Aufsichts- und Prüfungszwecken protokolliert werden. Das
DHS wird überdies unter die Aufsicht unabhängiger Stellen, darunter des
amerikanischen Kongresses, gestellt.
Hintergrund
2007 unterzeichnete die Europäische Union auf der Grundlage bestimmter
Selbstverpflichtungen des DHS ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von
Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung.
Dieses Abkommen galt vorläufig.
Am 5. Mai 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in
der es eine Neuverhandlung des Abkommens beantragte. Am 2. Dezember 2010
ermächtigte der Rat die Kommission, ein neues Abkommen mit den USA über die
Übermittlung von Fluggastdaten auszuhandeln. Die Verhandlungen wurden
umgehend aufgenommen.
Das neue Abkommen soll gewährleisten, dass dem DHS Fluggastdatensätze zur
Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Straftaten und Terrorismus zur
Verfügung gestellt werden. Bei Flügen zwischen der EU und den USA übermitteln
die Fluggesellschaften die Fluggastdaten an das DHS in den USA. Wie nach dem
Abkommen von 2007 sind auch nach dem neuen Abkommen 19 Arten von Daten,
wie Name, Reiseroute der Fluggäste und Ort der Flugbuchung, zu transferieren.
2
Das neue Abkommen trägt den in der Mitteilung der Kommission über das
sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an
Drittländer sowie den in den Verhandlungsrichtlinien des Rates festgelegten
allgemeinen Kriterien Rechnung (IP/10/1150 und MEMO/10/431).
Weitere Informationen
MEMO/11/797
Website von EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/welcome/default_de.htm
Website GD Inneres:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/index_en.htm (in englischer Sprache)
Kontakt:
Michele Cercone (+32 2 298 09 63)
Tove Ernst (+32 2 298 67 64)
3
Herunterladen