Umgang mit Versuchstieren - Universität des Saarlandes

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UNIVERSITÄT DES SAARLANDES
INFORMATIONSBOGEN 2.8
AAU - Amt für Arbeits- u. Umweltschutz
Saarbrücken, Campus C1 1
Homburg, Gebäude 63
zur
Gefährdungsbeurteilung
(Anforderungen nach §5
Arbeitsschutzgesetz)
Umgang mit Versuchstieren
1.Allgemeines zur Tierhaltung
1.1 Welche Tierarten werden gehalten?
 Angabe dient zur Bewertung Ihrer folgenden Angaben
1.2 Es handelt sich um eine Tierhaltung:
- gänzlich mit Barrieresystem
- teilweise mit Barrieresystem
- ohne Barrieresystem
 Hiernach ergeben sich bestimmte Belastungsfaktoren z. B. durch langes Tragen von Mundschutz,
Schutzhandschuhen, Einduschen.
1.3 Es handelt sich um Räume, in denen Versuche an den Tieren vorgenommen werden.
Bitte Raumnummern angeben
1.4 Die Tiere werden mit biologischen Arbeitsstoffen infiziert/geimpft.
 Biologische Arbeitsstoffe sind: Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten
1.5 Die Tiere werden gentechnisch verändert .
 Entnahme, Veränderung des Genoms, Impfen/Infizieren mit gentechnisch veränderten Organismen
1.6 An den Tieren werden chirurgische Eingriffe vorgenommen.
1.7 Andere Versuche.
2. Organisatorische Vorgaben entsprechend Biostoffverordnung, TRBA 120 und GenTSV, Anhang V
2.1 Das Gefährdungspotential der eingesetzten biologischen Arbeitsstoffe und GVOs ist bekannt.

Risiko infiziert zu werden, eine Allergie zu entwickeln, durch toxische Wirkungen belastet zu werden oder
an einer Zoonose zu erkranken.
2.2 Die Tätigkeiten sind einer Schutzstufe zugeordnet.
 Einstufung in Schutzstufen entsprechend Biostoffverordnung und/oder Gentechnikgesetz
Schutzstufe 1
2.3 Der Zugang zu den Räumen/Anlage ist geregelt.

Zugang nur für Berechtigte MitarbeiterInnen

Organisation des Zutritts zur Vermeidung der Ausbreitung von Mikroorganismen in andere Räume oder
Gebäudeteile, soweit es sich nicht um Tierhaltungsräume mit Barrieresystem handelt.
2.5 Hautmittel stehen zur Verfügung, ein Hautschutzplan ist ausgehängt.

Vom betriebsärztlichen Dienst empfohlene Hautmittel zur Verfügung stellen und anwenden

Hautschutzplan finden Sie auf der Internetseite des AAU’s unter Arbeitsschutz

Beratung bzgl. Hautschutz erhalten Sie vom Betriebsärztlichen Dienst und vom AAU..
2.6 Arbeitskleidung, Berufsschuhe und erforderliche persönliche Schutzausrüstung wird getragen.

Geschlossenes Schuhwerk

Schutzkleidung

Schutzhandschuhe
2.7 Abfälle werden gefahrlos und ordnungsgemäß gesammelt und entsorgt.

In geeigneten Behältnissen

Keine Verschmutzung anderer Gebäudeteile
Schutzstufe 2 - zusätzliche Maßnahmen
2.8 Tierhaltungsräume, in denen mit infizierten Tieren umgegangen wird, sind zusätzlich mit dem Kennzeichen
„Biogefährdung“ versehen.

Ist Ihr Tierhaltungsbereich in die Schutzstufe 2 entsprechend Biostoffverordnung eingestuft muss
er mit dem Piktogramm „Biogefährdung“ gekennzeichnet sein.
2.9 Es wurde ein Hygieneplan, den vorhandenen Gegebenheiten entsprechend erstellt.
 Beinhaltet genaue Angaben wie, wann und wie oft Räume, Gegenstände, Kleidung, PSA sowie
Arbeitsflächen und – mittel gereinigt und desinfiziert werden müssen (keine Sprühdesinfektion durchführen,
stattdessen wischen!)
 Nennung der zu verwendenden Desinfektionsmittel (wirksam gegen vorhandene Mikroorganismen, gelistet)
Informationsbogen 2.8
Stand 12/2011
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AAU - Amt für Arbeits- u. Umweltschutz
Saarbrücken, Campus C1 1
Homburg, Gebäude 63
INFORMATIONSBOGEN 2.8
zur
Gefährdungsbeurteilung
(Anforderungen nach §5
Arbeitsschutzgesetz)
2.10 Vorrichtungen zur Händedesinfektion sind vorhanden.

Händedesinfektionsmittel (s. Hautschutzplan) ist auf Grund des Gefährdungspotentials, das sich aus der
Schutzstufe ergibt erforderlich

Spendersysteme sind sowohl aus hygienischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen.
2.11 Die Tierhaltungsanlage wird so betrieben, dass eine Verunreinigung angrenzender Gebäudeteile
ausgeschlossen ist.
 Verunreinigung z. B. durch Stäube, Haare, infektiöses Material
 Schutzkleidung und Schutzschuhe müssen in der Tierhaltungsanlage verbleiben
2.12 Kontaminierte Schutzkleidung wird gefahrlos gesammelt, dekontaminiert und gereinigt.
2.13 Abfälle werden gefahrlos und ordnungsgemäß gesammelt, ggf. dekontaminiert und entsorgt.
2.14 Arbeitsbereiche einschließlich der zu wartenden sicherheitsrelevanten Einrichtungsgegenstände werden vor
Instandhaltungsarbeiten desinfiziert.

Betroffene Kontaktflächen und Gegenstände (z. B. Feuerlöschgerät)
2.15 Die mit der Instandhaltung bzw. Reinigung beauftragten Beschäftigten oder Mitarbeiter von Fremdfirmen
werden unterwiesen.

Beschäftigte vom Facility Management oder Fremdfirmen sind von zuständigen Mitarbeitern vor Ort über
Gefahren und Verhaltensmaßnahmen zu unterweisen.

Mitarbeiter von Tierhaltungsanlagen mit Barrieresystem sind mit einem gewissen Vorlauf vor Aufnahme
der Arbeiten zu informieren.
3.Ausstattung der Räume
3.1 Ab Schutzstufe 2 sind die Arbeitsbereiche bei besonderer Gefährdung mit einer Sicherheitsbeleuchtung
ausgestattet.
 Die Sicherheitsbeleuchtung dient dazu, die laufenden Arbeiten sicher zu beenden (Befriedung der Tiere).
 sie kann ungeachtet dessen auch aus Gründen der Sicherung des Fluchtweges oder generell auf Grund
der Lage der Räume (kein Tageslicht) erforderlich sein (s. Info Grundbogen, ASR A3.4/3)
3.2 An den Handwaschbecken befinden sich handberührungsfreie Armaturen.

Armaturen sind entweder mit dem Ellenbogen zu bedienen, haben eine Lichtschranke oder sind mit einer
Fußbedienung ausgestattet.
3.3 Für Tätigkeiten, bei denen Aerosole gebildet werden stehen Sicherheitswerkbänke oder Abzüge zur
Verfügung.
 Bei allen Arbeiten muss darauf geachtet werden, dass keine vermeidbaren Bioaerosole auftreten.
4. Ergonomie
4.1 Die Arbeitsplätze sind so gestaltet, dass ergonomisch richtig gearbeitet werden kann.
 Der Arbeitsaufgabe angepasste Höhen der Arbeitsflächen verhindern unnötiges Bücken oder Strecken
 Regale und Schränke sind so bestückt, dass Gegenstände sicher entnommen werden können
 Fußböden sind rutschsicher
 Weitere Aspekte sind Beleuchtung, Klima, Lärm (Fragebögen 0 und 5.4)
4.2 Die einzelnen Tätigkeiten können nach ergonomischen Gesichtpunkten durchgeführt werden.
 Arbeitsabläufe so organisieren, dass Zwangshaltungen vermieden werden
4.3 Eine mögliche Belastung durch Heben und Tragen sowie Schieben und Ziehen (Umsetzen der Käfige,
Transport von Verbrauchsmaterial) wurde analysiert und bewertet.
 Z. B. durch eine Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode zur Lastenhandhabungsverordnung: Gewichte,
Häufigkeit, Ausführungsbedingungen etc.
5. Umgang mit Tieren, Tiermaterial
5.1 Die MitarbeiterInnen sind mit den Verhaltensmustern der jeweiligen Tiere vertraut.

Vermeidung der Selbstgefährdung
5.2 Die MitarbeiterInnen sind bzgl. tiergerechten und sicheren Umgang unterwiesen.
 Vermeidung von Schmerzen, Angst und Stress
5.3 Den Gefährdungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung wird benutzt.

geeignete Schutzhandschuhe zur Infektionsprävention und ggf. gegenüber Bissverletzungen, Schutzbrille,
Lederschürze etc.
5.4 Zur gefahrlosen Handhabung infizierter oder zu infizierender Tiere steht eine Einrichtung zur Immobilisierung
zur Verfügung.
5.5 Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Biss- und Kratzverletzungen können umgesetzt werden.
 Organisation in Abhängigkeit des Gefahrenpotentials.
Informationsbogen 2.8
Stand 12/2011
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AAU - Amt für Arbeits- u. Umweltschutz
Saarbrücken, Campus C1 1
Homburg, Gebäude 63
INFORMATIONSBOGEN 2.8
zur
Gefährdungsbeurteilung
(Anforderungen nach §5
Arbeitsschutzgesetz)
Hinweis: Der Betriebsärztliche Dienst bietet eine Tetanusimpfung an.
5.6 Verletzungen werden dokumentiert und ggf. gemeldet.

Kleinere Verletzungen in ein Verbandbuch eintragen, ggf. beim Betriebsärztlichen Dienst vorstellig
werden und mittels Formular „Unfallanzeige“ beim AAU melden.
6. Umgang mit Gefahrstoffen
6.1 Es wird Einstreu mit einem hohen Entstaubungsgrad benutzt.

Verringerung der Staubbelastung in der Atemluft

Optimierung der Abluftfilterleistung
6.2 Die Filter der Lüftungsanlage werden regelmäßig sowie bei Bedarf gewechselt.

Wartungsplan erstellen, Fristen und Umfang soweit erforderlich mit Technik abstimmen und
dokumentieren.
6.3 Grenzwerte beim Umgang mit Narkosegasen werden in den OP-Räumen unterschritten.

Empfohlener Grenzwert für Isofluran: z. Z. in Bearbeitung (ehem. 80mg/m 3)- Herstellerangaben
berücksichtigen.

Für gute Be- und Entlüftung sorgen, ggf. objektnahe Absaugung (abhg. von Narkoseform)
6.5 Narkosegeräte werden regelmäßig auf Leckagen hin überprüft.

Schläuche, Anschlüsse, Ventile etc.

Beratung durch den Betriebsärztlichen Dienst bei Installation der Narkoseeinheit
Detailliertere Informationen erhalten Sie im Internet unter folgenden Adressen:
http://www.uni-saarland.de/aau/
http://www.umwelt-online.de
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