Art. 217-218 23. September 1997 17. Sitzung 23. September 1997, 09.30 Uhr Vorsitzender: Dr. Andreas Brunner, Oberentfelden Protokollführer: Marc Pfirter, Staatsschreiber Tonaufnahme/Redaktion: Norbert Schüler Präsenz: Anwesend 175 Mitglieder Abwesend mit Entschuldigung 24 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Rolf Alder, Brugg; Bettina Bacher-Zimmermann, Merenschwand; Fritz Baumgartner, Rothrist; Peter Beyeler, Rütihof; Dr. Andreas Binder, Baden; Edith Bopp-Saxer, Seengen; Hans Ulrich Fehlmann, Oberbözberg; Patrick Fischer, Bremgarten; Hans Hagenbuch-Spillmann, Oberlunkhofen; Rudolf Hug, Oberrohrdorf; Margrit Kuhn, Wohlen; Monika Kuhn, Wohlen; Doris Leuthard, Merenschwand; Thomas Lüpold, Möriken; Josef Muff, Wohlen; Dr. Dragan Najman, Baden; Maurice Perrinjaquet, Menziken; Marianne Piffaretti-Bopp, Wohlen; Regine Roth-Gloor, Möhlin; Gisela Sommer, Wettingen; Dr. Heinz Suter, Gränichen; Dr. Theo Vögtli, Kleindöttingen; Ernst Werthmüller, Holziken; Anita Wilhelm, Neuenhof Protokoll: Die Protokolle der 2. - 7. Sitzung sind vom Büro genehmigt. Vorsitzender: Ich begrüsse Sie herzlich zur 17. Ratssitzung der laufenden Legislaturperiode. 217 Mitteilungen Vorsitzender: Das Büro hat den Sitzungskalender für das Jahr 1998 festgelegt. Die Sitzungsdaten wurden den Ratsmitgliedern vergangene Woche per Post zugestellt. Unvereinbarkeit mit dem Grossratsmandat: Anlässlich der konstituierenden Sitzung vom 29. April 1997 wurde dem Plenum im Rahmen der Genehmigung der Grossratswahlprotokolle durch den Kommissionspräsidenten eröffnet, dass das Büro die Frage der Unvereinbarkeit bei allen Ratsmitgliedern überprüfen und das Plenum über das Ergebnis informieren werde. Inzwischen wurden bei den Ratsmitgliedern die Angaben zur Offenlegung der Interessenbindungen eingeholt. Das Büro hat die Überprüfung sorgfältig durchgeführt. Es ist einstimmig zum Schluss gekommen, dass aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zurzeit bei keinem Ratsmitglied eine Unvereinbarkeit festgestellt werden kann. In zwei Fällen wird die Rechtslage als unklar beurteilt. In einem Fall handelt es sich um ein Ratsmitglied, das mit einem privatrechtlichen Anstellungsvertrag im öffentlichen Dienst tätig ist. Im zweiten Fall amtiert ein Ratsmitglied zusätzlich als Friedensrichter. Diese Unklarheiten sollen mittels einer Motion, die von einem Mitglied des Büros in den nächsten Wochen eingereicht wird, auf Beginn der kommenden Legislaturperiode beseitigt werden. Gründung des Oberrheinrates: Ferner hat das Büro in seiner letzten Sitzung vor einer Woche den Grossratspräsidenten ermächtigt, anlässlich der Gründung des Oberrheinrates das ist ein Beratungs- und Koordinationsorgan der Parlamente für die grenzüberschreitenden Fragen am Oberrhein mitzuwirken und die entsprechende Gründungsvereinbarung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung durch den Grossen Rat zu unterzeichnen. Die nachträgliche Begrüssung des Plenums ergibt sich, weil die letzten offenen Fragen erst im Verlauf dieser Woche geklärt werden und die Gründungsversammlung auf den 20. Oktober festgesetzt wurde. Terminplanung für das kommende Quartal: Ich teile Ihnen ferner mit, dass das Regierungsprogramm an der ersten Sitzung nach den Herbstferien für den Grossen Rat noch nicht behandlungsreif sein wird. Aus diesem Grund hat das Büro beschlossen, die Sitzung vom 21. Oktober abzusagen. Den Fraktionen wird empfohlen, diesen Tag für Fraktionssitzungen zu nutzen. Die nächste Bürositzung wurde auf den 18. November festgesetzt. Bezüglich Wortmeldungen werden alle Votantinnen und Votanten um frühzeitige Anmeldung beim Vizepräsidenten gebeten und kurzfristige Anmeldungen per Handzeichen auf das absolut Notwendige zu beschränken. Sie helfen damit der Ratsleitung, die Debatten effizient und strukturiert zu leiten. Regierungsrätliche Vernehmlassungen an Bundesbehörden: Vom 10. September 1997 an das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement betreffend Alpentransitabgabegesetz (ATAG). 218 Neueingänge 1. Kantonale Schule für Berufsbildung; Jahresbericht 1996/97. - Geht an die Kommission für Erziehung, Bildung und Kultur. 2. Gemeinde Schneisingen; Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung. Vorlage des 306 17. Grossratsitzung vom 23. September 1997 (Vormittag) / 1. Entwurfexemplar vom 22. Oktober 1997 Regierungsrates vom 3. September 1997. - Geht an die Bau- und Planungskommission. Korrektur Neueingänge vom 2. September 1997: Bereinigung des Kantonsstrassennetzes 1997. Vorlage des Regierungsrates vom 13. August 1997. - Geht an die Bau- und Planungskommission (und nicht an die Verkehrskommission). Die monatliche Kinderzulage sei der Preisentwicklung per 1. Januar 1998 anzupassen. 219 Motion der CVP-Fraktion betreffend Aufgabenund Ausgabenteilung Kanton/Gemeinden im Erziehungswesen; Einreichung und schriftliche Begründung Von der CVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat bis im Jahr 2001 die nötigen Gesetzes- und Dekretsänderungsvorschläge zu unterbreiten, die dem Ziel einer weitestgehenden Aufgaben- und Ausgabenentflechtung sowie einer klaren Kompetenzzuweisung auf den beiden politischen Ebenen Kanton/Gemeinden im Bereich Bildung und Erziehung dienen. Begründung: Aufgrund der historischen Gegebenheiten, der Verfassungsdiskussion der Siebzigerjahre, des raschen qualitativen und quantitativen Wachstums in den vergangenen zwei Jahrzehnten sowie des pragmatischen Vorgehens in vielen Fällen ist im Bereich Bildung und Erziehung das Netz der Aufgabenzuweisung und der Kompetenzen eng, unübersichtlich und zum Teil widersprüchlich geknüpft worden. Entscheidungs-, Mitwirkungs- und Finanzierungsebene sind oftmals nur mühsam erkennbar oder völlig vermischt. In Teilbereichen entscheiden eidgenössische oder kantonale Organe das Was, Wie und Wann. Der Vollzug und die Finanzierung aber werden den Gemeinden oder andern Trägerschaften wie Gemeindeverbände oder Vereine überlassen. Überschneidungen, mangelnde Führungsmöglichkeiten und geringe Flexibilität sind die Folge. Sie beeinträchtigen im Zeitalter gewandelter, hoher Ansprüche an die Ausgebildeten letztlich deren Kompetenz und erweisen sich als Hindernisse für zeitgemässe Neuregelungen, z. B. betreffend Führung, Organisation, Besoldung des Lehr- und Verwaltungspersonals! Mit dem Leitbild Schule liegt ein Konzept vor, das die Entscheidungskompetenzen und die Finanzflüsse im Bereich Bildung und Erziehung klarer regeln will. Der bestehende Handlungsbedarf soll nun energisch und rasch abgedeckt werden. Auch die anstehenden Schulgesetzänderungen verlangen ein klares Finanzierungskonzept und gezieltes Bewirtschaftungssystem. 220 Motion der SP-Fraktion betreffend Anpassung der Kinderzulagen an die Preisentwicklung; Einreichung und schriftliche Begründung Von der SP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht: Begründung: Der Grosse Rat ist ermächtigt, die monatliche Kinderzulage auf Beginn eines Kalenderjahres in dreijährigen Perioden der Preisentwicklung anzupassen (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer). Kinderzulagen sind ein wesentlicher Lohnbestandteil, um unter anderem die Ausbildung der Kinder zu unterstützen. Mit der Anpassung an die Teuerungsentwicklung wird der wirtschaftlichen Situation Rechnung getragen. Der Grosse Rat hat bis jetzt regelmässig von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. 221 Motion Christian Stebler, Hirschthal, betreffend Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) bezüglich Wahl von Behördenmitgliedern in stiller Wahl; Einreichung und schriftliche Begründung Von Christian Stebler, Hirschthal, und 17 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Motion eingereicht: Text: Der Regierungsrat sei zu beauftragen, dem Grossen Rat Bericht und Antrag zur Revision von § 33 GPR (SAR 131.100) zu unterbreiten, mit dem Ziel die Bestimmung so zu ändern, dass die Stimmbürger die Namen vorgeschlagener Kandidaten vor ihrer Wahl kennen. Begründung: Das Aargauische Wahlgesetz lässt in seiner heutigen Form eine Behördenwahl ohne eindeutige demokratische Legitimation zu. So ist es möglich, dass den Stimmbürgerinnen und -bürgern die Personalien von Kandidatinnen oder Kandidaten erst nach deren stillen Wahl bekannt werden. Nach geltender Ordnung können nach dem ersten Wahlgang auch Kandidaten, die am ersten Wahlgang nicht teilgenommen haben, vorgeschlagen werden. Sind im zweiten Wahlgang nicht mehr wählbare Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Eine Veröffentlichung der Namen der Kandidaten vor der Wahl ist nicht vorgesehen. Es ist denkbar, dass bei Publikation der angemeldeten Kandidaten, je nach Bewerbung, innerhalb einer festzulegenden Frist noch weitere Kandidaturen eingereicht werden. Da dies nach geltender Ordnung nicht mehr möglich ist, leidet die demokratische Legitimation der in stiller Wahl bestätigten Behördenmitglieder. 222 Postulat Leo Erne, Döttingen, betreffend Einführung der Fünf-Tage-Woche an den Aargauer Schulen; Einreichung und schriftliche Begründung Text: 307 Art. 217-218 Von Leo Erne, Döttingen, und 20 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgendes Postulat eingereicht: 23. September 1997 Der Regierungsrat wird eingeladen, angesichts der Vernehmlassungsergebnisse im Rahmen der Teilrevision des Text: Schulgesetzes vom 17. März 1981 für die Fünf-Tage-Woche die kantonsweite Einführung zu beantragen. Begründung: 223 Postulat Reinhard Keller, Seon, betreffend Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Regierungsrates; Einreichung und schriftliche Begründung Am 18. März 1997 hat sich der Grosse Rat im Rahmen der Behandlung der Vorlage 7425 (Schulversuch Fünf-TageWoche) dafür ausgesprochen, die Fünf-Tage-Woche in Anlehnung an das Leitbild Schule Aargau gemeindeweise einzuführen. Er wählte dieses Vorgehen mit Rücksicht auf einen möglichst grossen Handlungsspielraum für die Gemeinden. Die familienpolitischen und regionalpolitischen Nachteile nahm er in Kauf. Von Reinhard Keller, Seon, und 26 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgendes Postulat eingereicht: Im Entwurf vom 4. Juni 1997 für die 1. Etappe der Teilrevision des Schulgesetzes setzte der Regierungsrat in Paragraph 7 Abs. 3 den Beschluss um: Die Schulträger sollen entscheiden, ob der Unterricht allenfalls von Montag bis Freitag dauern soll. Die Verfassung des Kantons Aargau sagt in § 73 Abs. 1 klar und deutlich: "Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert." Die am 25. August 1997 abgeschlossene Vernehmlassung und viele Reaktionen aus der Bevölkerung lassen erkennen, dass weite Kreise (beispielsweise Eltern, Familien, Schulpflegen, Jugendverbände, kleinere und mittlere Gemeinden mit nachbarschaftlicher Zusammenarbeit) die kantonsweite Einführung wünschen. Administrativer Leerlauf mit unnötigem Aufwand (Vielzahl von einzelnen Urnengängen), Schein-Autonomie bei den Gemeinden angesichts der regionalen Verflechtungen und Einigkeit im Grundsatz werden als Argumente genannt. Die langjährigen Schulversuche haben gezeigt, dass auf allen Stufen der Volksschule, inklusive Bezirksschule, eine Umstellung mehr Vor- als Nachteile bringt. Eine überwiegende Mehrheit der Eltern-, Schüler- und Lehrerschaft in allen Versuchsgemeinden äusserte sich positiv zur Umstellung des Schulbetriebes auf die Fünf-Tage-Woche und möchte nicht mehr auf die alte Regelung zurückkommen. Der Regierungsrat wird eingeladen, angesichts des offenkundigen Willens der hauptsächlich Betroffenen den Gesetzes-Entwurf für die kommende Behandlung im Grossen Rat so zu modifizieren, damit die Einführung kantonsweit erfolgt. Ein Blick zurück zeigt, dass für die seinerzeitige Umstellung des Schulbeginns auf den Spätsommer letztlich der Druck von unten entscheidend war. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die bereits auf Gemeindeebene eingeführten Fünf-Tage-Woche-Regelungen, unabhängig vom Ausgang der Volksabstimmung, weiterhin zu gewährleisten sind. Angesichts infrastruktureller Aufgaben in grösseren Gemeinden könnte der Regierungsrat eine Übergangsphase auf dem Verordnungsweg regeln. Bei den Kantonalen Schulen (Mittelschulen) könnte die Entscheidung den einzelnen Schulen überlassen werden. Text: Der Regierungsrat wird eingeladen, die Öffentlichkeit laufend über seine Tätigkeit in den Medien zu informieren. Begründung: Über die Grossratsverhandlungen orientieren die Medien von sich aus regelmässig. Viele Gemeinderäte lassen periodisch Berichte über ihre wichtigsten Geschäfte in den Medien erscheinen. Doch der Regierungsrat hüllt sich in Schweigen. Die Bürgerin, der Bürger kann sich kein Bild davon machen, mit welchen gewichtigen Themen, welchen politischen Schwerpunkten die Regierung Woche für Woche beschäftigt ist. Jedoch: Mitdenken und Einfluss nehmen können ist abhängig vom Stand der persönlichen Information. Deshalb drängt sich eine sofortige, regelmässige Informationstätigkeit der angesprochenen Behörde auf. Es geht ausdrücklich nicht darum, grosse Informationskonzepte, Leitbilder oder Langfristprogramme zu entwickeln. Es geht schlicht darum, laufend das Wesentliche und der Öffentlichkeit Zugängliche aus den Verhandlungen des Regierungsrates darzustellen. 224 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Durchgangsplätze im Kanton Aargau für Jenische; Einreichung und schriftliche Begründung Von der SP-Fraktion wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Das gleichlautende Postulat der SP vom 21. März 1995 wurde am 21. November mit 83:33 Stimmen vom Grossen Rat überwiesen. Leider wurde verpasst, die Frage der Durchgangsplätze in der Richtplanung zu diskutieren und dort aufzunehmen. Wir stellen deshalb dem Regierungsrat folgende Fragen: Wie gedenkt der Regierungsrat die unbestrittenen Anliegen der Jenischen weiterzubehandeln? Wo sieht der Regierungsrat Möglichkeiten für Durchgangsplätze? Das Fehlen offizieller Durchgangsplätze bedeutet für Jenische, dass sie viel Zeit dazu verwenden müssen, Standplätze zu suchen und dass ihnen dadurch oft zwei Tage Arbeitszeit verloren gehen. Offizielle Durchgangsplätze sollen dieser 308 23. September 1997 Art. 219-222 Not Abhilfe schaffen und den Jenischen ermöglichen, ihrer Erwerbsarbeit nachzugehen. Es ist höchste Zeit, dass auch der Kanton Aargau dafür sorgt, dass dieses Verfassungsrecht für die Jenischen verwirklicht wird. Es geht nicht an, dass der Aargau Minderheiten weiterhin diskriminiert. 5. Wurden oder inwieweit werden bei der zukünftigen Planung bzw. den zukünftigen Entscheiden die hinterliegenden Gemeinden in diese Verkehrsplanung einbezogen? 225 Interpellation Walter Böhlen, Niederrohrdorf, betreffend Coop Supercenter in Baden Dättwil; Einreichung und schriftliche Begründung Von Walter Böhlen, Niederrohrdorf, und 19 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Vor einiger Zeit hat die HAVEG in Baden Dättwil die Tore geschlossen. Seither ist das Geschäftshaus ungenutzt. Der Coop wollte die Chance wahrnehmen und ein Coop Supercenter in diesem Gebäude einrichten. Mit diesem Vorhaben hätten längerfristig zusätzliche Arbeitsplätze (ca. 50) geschaffen werden können. Im weiteren wäre eine Weiterbenutzung der vorhandenen Bausubstanz möglich gewesen. Im kantonalen Richtplan ist dieses Gebiet, meines Wissens, als Gewerbezone ausgeschieden. Trotzdem wurde das Vorhaben vom Stadtrat Baden und dem Baudepartement des Kantons Aargau abgelehnt. Die Ablehnung wird unter anderem mit verkehrstechnischen Problemen begründet, was sicher aus der heutigen Sicht eine gewisse Berechtigung hat. Im gleichen Einzugsgebiet sind noch weitere nicht genutzte Gebäude und Areale, für deren Nutzung eine Baueingabe vorliegt. Weitere Bauprojekte werden sicher noch folgen. 2. Die Kantonsstrasse, über welche dieses Einzugsgebiet erschlossen wird, ist ebenfalls die Hauptstrasse nach Baden und die Zubringerstrasse zur Autobahn A1. Im regionalen Verkehrskonzept wird darauf wenig Rücksicht genommen. Es konzentriert sich im wesentlichen auf den öffentlichen Verkehr und dies auf Kosten des Privatverkehrs. In Gewerbegebieten muss man mit vermehrtem Verkehrsaufkommen rechnen. Die Verkehrsplanung sollte zusätzlich zur Zukunftsentwicklung des Gebietes Dättwil auch die Entwicklung in den umliegenden Gemeinden berücksichtigen. 226 Interpellation Damian Keller, Endingen, betreffend Auszahlung von bewilligten Kantonsbeiträgen bei Gemeindebauvorschriften; Einreichung und schriftliche Begründung Von Damian Keller, Endingen, und 19 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Verschiedene Gemeindebauvorhaben werden, je nach Finanzkraft der betroffenen Gemeinde, mit kantonalen Mitteln mitfinanziert. Es ist jedoch festzustellen, dass die bewilligten kantonalen Mittel zunehmend erst mehrere Jahre nach der Realisierung ausbezahlt werden. Dies verärgert die Gemeinden zu Recht. Der Regierungsrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. In der Botschaft des Regierungsrates zur Staatsrechnung 1996 ist auf Seite 3 aufgeführt, dass die fälligen Verpflichtungen gegenüber den Gemeinden termingerecht erfüllt werden. Wie ist diese Aussage mit den in der Praxis anzutreffenden Vorkommnissen zu rechtfertigen (siehe Beilagen Gemeinden Endingen und Tegerfelden)? Ist der Regierungsrat bereit, bei Bauvorhaben, bei welchen der Kanton der Bauherr ist und die Gemeinde mitfinanziert, Gegenrecht zu halten? Dies hiesse, dass der Kanton die von der Gemeinde zu finanzierenden Mittel dann ausbezahlt bekommt, wenn der Gemeindefinanzplan dies erlaubt, resp. der Gemeindeversammlungsbeschluss dies vorsieht. 3. Ist der Regierungsrat bereit, Massnahmen zu ergreifen, damit die Gemeinden innert spätestens 2 Jahren nach Fertigstellung der Baute die bewilligten Kantonsbeiträge ausbezahlt erhalten? Ich bitte den Regierungsrat zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Wenn Ja, wie gedenkt der Regierungsrat die praktische Umsetzung vorzunehmen? 1. Welches sind die Gründe, dass das Baudepartement des Kantons Aargau den ablehnenden Entscheid der Stadt Baden unterstützt? Wenn Nein, ist der Regierungsrat bereit, die von den Gemeinden getätigte Finanzbevorschussung zu verzinsen? 2. Wie war der zeitliche Ablauf des Verfahrens? 3. Besteht für dieses Gebiet ein kantonales Verkehrskonzept? 3.1 Wenn nicht, bis wann liegt ein solches vor? 3.2 Wenn ja, wie kann es zu einer solchen Fehlplanung kommen? 4. Wie wird die Zufahrt aus den Gemeinden Fislisbach, Mellingen und dem Rohrdorferberg nach Baden und auf die Autobahn A1 sichergestellt? 307 Beilage: Gemeinde Endingen: Staatsbeitragszusicherung für Schulhausrenovation mit Schreiben vom 25. Januar 1995 für das Jahr 2000 Gemeinde Tegerfelden: Staatsbeitragszusicherung für Regenbecken mit Schreiben vom 20. August 1997 für das Jahr 2007 227 Zur Traktandenliste Art. 223-224 23. September 1997 Vorsitzender: Ich beantrage Ihnen, neu ein Traktandum 14 einzufügen. Das Büro wird noch heute über einige Änderungen auf Antrag der FDP-Fraktion bei den Kommissions- zugehörigkeiten entscheiden. Diese Kommissionsersatzwahlen sollen Ihnen am Ende der Sitzung gemäss § 8 der Geschäftsordnung zur Kenntnis gebracht werden. 228 Gesetz zur Anpassung der Führungsstrukturen; Redaktionslesung Vorsitzender: Es liegen hiezu keine Wortmeldungen vor. Im übrigen ergehen zu den Anträgen der Kommission keine Änderungen. (vgl. Art. 199 hievor) Vorsitzender: Wir unterziehen das in der Sitzung vom 16. September 1997 in zweiter Beratung verabschiedete Gesetz zur Anpassung der Führungsstrukturen der Redaktionslesung. Ich begrüsse auf der Regierungsbank Herrn Dr. Ernst Roduner, Präsident des Obergerichts. Christine Roth-Stiefel, Zetzwil, Präsidentin der Redaktionskommission: Die Redaktionskommission hat an ihrer Sitzung vom 16. September in Anwesenheit von vier Kommissionsmitgliedern den Wortlaut des Gesetzes zur Anpassung der Führungsstrukturen festgelegt. Ein Mitglied war entschuldigt. Zu unserer Beratung standen Herr Dr. Rudolf Rohr, Referent der Staatsrechnungskommission, Herr Urs Martin, Adjunkt DSS Finanzdepartement, und Herr Stefan Roth, Chef Justizabteilung, Departement des Innern, zur Verfügung. Für das Protokoll war Herr Urs Meier, Staatsschreiber-Stellvertreter, zuständig. Herrn Meier danke ich an dieser Stelle ganz besonders für seinen Einsatz. Ich möchte aber hier auch mit aller Dringlichkeit festhalten, dass Kommission und Protokollführer mehr Zeit für ihre Arbeit benötigen als bei diesem Gesetz zur Verfügung stand. Die Anträge der Redaktionskommission liegen Ihnen in Form der grünen Synopse vor. Grundsätzlich versucht die Kommission jeweils, soweit möglich, eine bestimmte Ordnung in der Darstellung einzuhalten. Aus diesem Grund haben wir die Numerierung und die Darstellung an das nächstfolgende Gesetz angepasst. Zu beachten ist auch, dass diese beiden Gesetze aus Änderungen mehrerer Gesetze bestehen und als eigene Gesetze ausser in der Volksabstimmung nie existieren werden. Ich komme zu den einzelnen Anträgen, soweit sie erklärungsbedürftig sind. 1. Organisationsgesetz § 5a (neu) Abs. 2 : Selbstverständlich lautet der Antrag: " ... gemäss § 26a des Finanzhaushaltgesetzes...". § 9 Abs. 1, Abs. 2: Der durch den Grossen Rat hinzugefügte Satz 3 des Absatzes 2 gehört sinngemäss in den Abs. 1. Die Redaktionskommission beantragt Ihnen zudem, den Absatz 2 zu beginnen mit: Der Regierungsrat... Erlauben Sie mir die Bemerkung, dass dieser Antrag ebenfalls der "Aufholjagd", die dieses Gesetz hinter sich hat, zum Opfer gefallen ist. Zustimmung 2. Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) § 26a (neu): Hier beantragt Ihnen die Redaktionskommission die gleiche Formulierung wie in § 5a (neu) des Organisationsgesetzes zu wählen. Abstimmung: Der redaktionell bereinigten Fassung des Gesetzes, wie sie aus den Beratungen hervorgegangen ist, wird mit grosser Mehrheit zugestimmt. Vorsitzender: Das Gesetz ist somit beraten und geht in die Abstimmung. 229 Gesetz über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz; Redaktionslesung (vgl. Art. 181 hievor) Vorsitzender: Wir unterziehen das in der Sitzung vom 9. September 1997 in zweiter Beratung verabschiedete Gesetz über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz der Redaktionslesung. Christine Roth-Stiefel, Zetzwil, Präsidentin der Redaktionskommission: Am 15. September haben drei Mitglieder der Redaktionskommission die Vorlage beraten und stellen Ihnen einstimmig ihre Anträge in der vorliegenden grünen Synopse. Zwei Kommissionsmitglieder waren entschuldigt. Ferner waren anwesend: Herr Dr. Ernst Roduner, Präsident des Obergerichts, Frau Dr. Monika Fehlmann, Mitarbeiterin in der Justizverwaltung, Herr lic. iur. Urs Hodel, Chef Justizverwaltung, Herr Dr. Beat Edelmann, Präsident der vorberatenden Kommission, Herr lic. iur. Stefan Roth, Departement des Innern und Herr Urs Meier, StaatsschreiberStellvertreter. 1. Gerichtsorganisationsgesetz (GOG): Wiederum beschränke ich mich auf die wesentlichen Anträge. Das Obergericht wurde gebeten, im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Obergerichtspräsidenten die Begriffsbezeichnungen "Gesamtgericht" und "Obergericht" zu überprüfen. Es wurde festgestellt, dass zwei verschiedene Begriffe verwendet werden: einmal ist die Rede von "Präsident des Gesamtgerichtes (§§ 3 Abs. 2, 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 59 Abs. 1 GOG) ein anderes Mal von "Präsident des Obergerichtes" (§§ 14, Abs. 2 und 35 Abs. 1 GOD). Die Bezeichnung "Präsident des Obergerichtes" sei vorzuziehen, weil sie sich mit der gebräuchlichen Bezeichnung "Obergerichtspräsident" deckt und das Obergericht das umfassendere Gremium ist. Die Redaktionskommission befand diese Argumentation für richtig und stellt Ihnen die entsprechenden Anträge in den §§ 3 Abs. 2, 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 59 Abs. 1 § 40 Abs. 1: Es handelt sich nicht um eine materielle Änderung, da Budget und Stellenplan die Zahl der Gerichtsschreiber festlegen. 4. Zivilrechtspflegegesetz § 167 Abs. 4: Das Komma zwischen den Punkten muss gestrichen werden. 310 23. September 1997 Art. 225-227 § 455 (neu): Gerne hätte die Redaktionskommission diesen Paragraphen an den Anfang gestellt, dies ist aber aus syste5. Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) matischen Gründen nicht möglich. § 184 Abs. 2: Ich beantrage Ihnen, "wegen welcher" durch "derentwegen" zu ersetzen. Der Satz lautet somit wie folgt: "Der Kläger hat den Beklagten zu bezeichnen und die Handlungen oder Äusserungen zu nennen, derentwegen er Bestrafung verlangt." Christine Roth-Stiefel, Zetzwil, Präsidentin der Redaktionskommission: Wir befinden uns hier in der Redaktionslesung eines Gesetzes, das darin besteht, sechs verschiedene Gesetze zu ändern. Der Grosse Rat hat die zweite Lesung verabschiedet. Wir haben aus allen sechs Gesetzen nur einzelne Paragraphen revidiert. Ich bitte Sie deshalb, auch im Sinne des Grossratsbeschlusses über Teilrevisionen, nicht hier in bestehende Gesetze zugunsten einer sprachlichen Gleichstellung einzugreifen. Gerne hätte die Redaktionskommission auch bei anderen Formulierungen Änderungen beantragt, sie hat dies aus denselben Gründen unterlassen. Ich bitte Sie um Ablehnung des Antrages von Martin Christen! Zustimmung Martin Christen, Turgi: Im Auftrag der SP-Fraktion stelle ich einen Antrag zu § 1a auf der ersten Seite bzw. bezieht sich dieser Antrag auf alle übrigen Legaldefinitionen in dieser Botschaft, d. h. auf die Legaldefinition auf Seite 4 und 5. Die SP-Fraktion stellt sich grundsätzlich gegen solche Legaldefinitionen, auch wenn es sich um Gesetzesrevisionen handelt. Darum stellen wir den Antrag, dass auf diese Legaldefinition in dieser Form zu verzichten sei und dass zweitens sämtliche Paragraphen geschlechtsneutral zu formulieren seien bzw. im Sinn der sprachlichen Gleichbehandlung und zwar aus folgenden Gründen: Legaldefinitionen sind nach Erachten der SP-Fraktionen und vieler Juristinnen und Juristen sicher nicht geschlechtergerecht. Hier in diesem Fall stehen 102 männliche Personenbezeichnungen drei weiblichen Personenbezeichnungen gegenüber; also ein krasses Missverhältnis. Zweitens: Legaldefinitionen stehen im Widerspruch zum Prinzip, dass Gesetzestexte aus sich selbst heraus verständlich sein sollten. Wenn nur männliche Personenbezeichnungen vorkommen, bekommt man den Eindruck, dass nur männliche Personen diese Funktionen ausüben könnten. Drittens: Das wortwörtliche Zitieren von Gesetzestexten wird verunmöglicht mit solchen Legaldefinitionen. Im Prinzip sind ja bei den männlichen Funktionsbezeichnungen die Frauen immer mitgemeint und wenn wir Gesetzestexte wortwörtlich zitieren, können wir bei Zitaten das nicht berücksichtigen. Viertens: In der Abstimmungsbroschüre, die die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu lesen haben, kommen ja nur männliche Formulierungen vor und sehr viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger stossen sich heute daran, dass Gesetzestexte nur männlich formuliert sind. Viele Leute verstehen nicht, dass nur Männer Richter, Oberrichter, Ersatzrichter sein sollen, dass offenbar Frauen verhindert sein sollen. Fünftens: Stossend ist das besonders bei Dingen, bei denen klar ist, dass auch Frauen beteiligt sind, beispielsweise wenn es um Scheidungen geht. Hier wird nur von "Klägern" und "Beklagten" gesprochen, so als ob es im Kanton Aargau nur um homosexuelle "Ehen" ginge. Das ist besonders stossend. Sechstens: Der Grosse Rat muss sich keineswegs an die Richtlinie des Regierungsrates vom 11. August 1993 halten. Diese Richtlinie hat ja nicht einmal den Stellenwert einer Verordnung. Der Grosse Rat kann sich vollkommen über diese Richtlinie hinwegsetzen. Siebtens: Die Formulierungen in diesem Gesetzestext hier widersprechen ganz klar dem Gleichheitsartikel Nr. 4 in der Bundesverfassung. Achtens: Der achte Grund ist der, dass in den Gerichten, besonders im Obergericht, des Kantons Aargau die Frauen untervertreten sind. Mit der Formulierung in diesen Gesetzen wird dieser Zustand sprachlich zementiert und auch noch gerechtfertigt. Aus diesen Gründen ist die SP-Fraktion gegen diese Legaldefinition und bittet Sie, diese Legaldefinition zu streichen und sämtliche 309 Paragraphen geschlechtsneutral im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung zu formulieren. Abstimmung: Der Antrag Christen wird mit Mehrheit, bei 42 befürwortenden Stimmen, abgelehnt. Vorsitzender: Im übrigen ergehen zu den Anträgen der Kommission keine Änderungen. Der redaktionell bereinigten Fassung des Gesetzes, wie sie aus den Beratungen hervorgegangen ist, wird stillschweigend zugestimmt. Christine Roth-Stiefel, Zetzwil, Präsidentin der Redaktionskommission: Ich danke allen beteiligten Mitgliedern des Obergerichtes, der Verwaltung, der Kommission und des Grossen Rates für Ihre Mitarbeit. 230 Darlehen des Kantons Aargau an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung; Verpflichtungskredit; Bewilligung; Eingehen einer Höherverschuldung; Ermächtigung an Regierungsrat; fakultatives Referendum; Auftrag an Staatskanzlei (Vorlage vom 2. Juli 1997 des Regierungsrates) Martin Bossard, Kölliken, Referent der Staatsrechnungskommission: Das Geschäft Nummer 97.003605 hat es in sich: zur Finanzierung des Defizits der Arbeitslosenkasse zieht der Bund die Kantone zur Verantwortung und verlangt von ihnen Darlehen. Er stützt sich dabei auf Artikel 90 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), wonach Bund und Kantone verpflichtet sind, zur Deckung des Defizits der ALV Darlehen zu gewähren. Der Kanton Aargau soll für die Jahre 1997 bis 2001 260,9 Mio. beisteuern. Die Entwicklung der ALV wurde sowohl vom Regierungsrat als auch von der Staatsrechnungskommission angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung als schwer voraussehbar und bedenklich erachtet. Insbesondere ist der wichtigste Faktor - die Zahl der ALVberechtigten Erwerbslosen - nicht absehbar. Trotz Silberstreifen am Horizont könnte die vom BIGA prognostizierte Zahl von 115'000 (Seite 2 der Botschaft, unten) für das Jahr 2001 zu optimistisch sein, was sofort ein wesentlich höheres Defizit der ALV nach sich ziehen würde. Die Vorlage, die ich Ihnen jetzt präsentiere, befasst sich deshalb vorsichtigerweise erst mit dem Zeitraum bis Ende Art. 228-229 1999. Die Regierung verlangt darin einen Verpflichtungskredit von Fr. 150 Mio. als Rahmenkredit für die Deckung Gesetzliche Grundlagen, Finanzierung: Einige Bemerkungen zu den gesetzlichen Grundlagen und zur Finanzierung der ALV. Die ALV wird durch einen Beitrag von 2 % bis zum Maximallohn von Fr. 8'100 brutto/Monat finanziert, und zwar hälftig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Seit 1. Januar 1996 wird zusätzlich ein Lohnprozent bis zum Monatslohn von Fr. 20'250 brutto erhoben. Dieses Prozent dient zur Amortisation der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden der ALV und ist bis zum Jahr 2000 befristet. Darüber hinaus sind die Kantone per Bundesgesetz verpflichtet, der ALV Darlehen zu gewähren. Die Kantone haben nach Finanzkraft-Index und Anzahl Wohnbevölkerung zu zahlen. Dieser Zwang gab einzelnen Mitgliedern der Staatsrechnungskommission Anlass, sich über die ALVPolitik des Bundes zu beschweren, die als verfehlt taxiert wurde. Andere wiederum sahen in der Shareholder valueorientierten Arbeitgeber-Politik die Ursache für die Misere. Die Schuldfrage konnte in der Folge nicht abschliessend geklärt werden und spielt für die Beschlussfassung zu diesem Geschäft meines Erachtens auch keine Rolle. Fest steht eigentlich nur, dass die Kantone im Prinzip nur frei sind, zu wählen, ob sie das Geld a) in eigener Regie aufnehmen oder b) durch den Bund aufnehmen lassen wollen. Der Kanton Aargau arbeitete bis Ende 1996 nach Variante a), indem er teils liquide Mittel, teils zusätzliches Fremdkapital verwendete. Die Eigenfinanzierung erwies sich aber mit der Zeit als Nachteil: insbesondere finanztechnische, v.a. zeitliche Abstimmungsschwierigkeiten zwischen Bund und Kanton veranlassten den Aargau, neu wie die meisten anderen Rantone den Wechsel zu Variante b) zu vollziehen und die Regie dem Bund zu überlassen. Der ALV-Ausgleichefonds verzinst die Darlehen zu einem festen, den Beschaffungskosten des Bundes entsprechenden Zinssatz, welcher den Kantonen vom Bund 1:1 weitergegeben wird. Bei allen Berechnungen wird im übrigen davon ausgegangen, dass am 28. September der Bundesbeschluss über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung durch das Volk angenommen wird, ansonsten alle Zahlen nach oben zu korrigieren wären. Bisher gewährte Darlehen, Erwartungen für die Zukunft: Der Kanton hat seit 1993 bereits drei Verpflichtungskredite von insgesamt Fr. 185 Mio. bewilligt. Bis auf Fr. 1,3 Mio. wurden diese Verpflichtungskredite ausgenutzt. Ein neuer ist deshalb fällig. Auf der Basis der BIGA-Prognosen sind bis Ende 1999 Darlehen von Fr. 155,9 Mio. durch den Kanton AG aufzubringen. Davon laufen Fr. 23,1 Mio. noch über die bisherigen Verpflichtungskredite, so dass rein rechnerisch Fr. 132,8 Mio. zu beschaffen sind. Der Regierungsrat rechnet vorsichtig und addiert Fr. 17 Mio. Reserve. Er schlägt Ihnen deshalb die runde Zahl von Fr. 150 Mio. vor. Auswirkungen auf die Staatsrechnung, finanzrechtliche Situation: Gemäss Finanzhaushaltsdekret wird ein Darlehen des Verwaltungsvermögens nicht der Verwaltungsrechnung belastet, sofern es angemessen verzinst wird. Es wird in diesem Fall in der Bestandesrechnung aktiviert. Solche Darlehen müssen allerdings durch den Grossen Rat aufgrund einer besonderen Vorlage beschlossen werden, wozu uns der Regierungsrat heute auffordert. Der Ausgabenbeschluss selber untersteht nicht dem fakultativen Referendum, da der Kanton aufgrund des Bundesgesetzes keine Handlungsfrei- 23. September 1997 der vom Bund prognostizierten Tranchen. heit hat. Hingegen untersteht die langfristige Fremdgeldaufnahme zur Finanzierung des Darlehens des Verwaltungsvermögens dem fakultativen Referendum (Kantonsverfassung § 63). Diskussion in der Staatsrechnungskommission: Zum Ausdruck gebracht wurden Ohnmachtsgefühle gegenüber der Bundesgesetzgebung, welche schliesslich auch einzelne Mitglieder veranlassten, das Geschäft abzulehnen oder sich der Stimme zu enthalten, "um ein Zeichen zu setzen. Auch wurde die Gefahr erwähnt, dass aufgrund des jetzt geltenden Finanzierungsschlüssels Kantone benachteiligt werden könnten, welche "ihre Finanzen in Ordnung halten". Mit diesen Bedenken konnte die Staatsrechnungskommission der Vorlage ohne Änderungen zustimmen. Das Ergebnis der Schlussabstimmung in der Kommission lautete 11 ja zu 2 nein bei einer Enthaltung und 3 Absenzen. Die Staatsrechnungskommission empfiehlt Ihnen somit dieses Geschäft zur Annahme. Daniel Knecht, Windisch: Ich möchte hier nicht in den Chor derjenigen einstimmen, die dieses Geschäft sang- und klanglos absegnen, sondern darauf hinweisen, was wir wirklich tun. Mit diesen Darlehen generieren wir unserem Kanton und unseren Nachfolgern Altlasten, - Altlasten finanzieller Natur. Wir gewähren hier Darlehen, nennen sie so und gaukeln uns vor, dieses Geld komme vollumfänglich je wieder zurück. Ich habe in diesem Rat bereits bei der Bewilligung der letzten Tranche 1994 darauf hingewiesen. Nun haben wir eine neue Vorlage über 150 Millionen Franken als erste Tranche eines Gesamtpaketes von 261 Mio. Franken oder rund 50 Millionen pro Jahr. Meine Damen und Herren, das sind 5 Staats-Steuerprozente pro Jahr. Es ist mir absolut klar, dass wir rechtlich zu diesen Zahlungen verpflichtet sind und ich will diese Vorlage hier auch nicht bekämpfen. Nicht die Richtigen würden danach die Folgen treffen. Ich möchte aber klar zum Ausdruck bringen, wie wir in der Wirtschaft mit solchen Darlehen verfahren müssen und wie es die Kostenwahrheit und die Ehrlichkeit auch unserem Kanton, unserem Staat gebieten würde. Solche Darlehen werden nicht aktiviert, sondern zu lasten der laufenden Rechnung abgeschrieben. Dies wäre auch bei uns mindestens teilweise zu tun. Schauen wir einmal, wohin solche Blauäugigkeit beim Bund geführt hat: als Beispiel erwähne ich die Darlehen des Bundes an die SBB von weit über 12 Milliarden Franken; sie werden nach wie vor als Aktivposten geführt, - uns allen ist klar, dass dieses Geld verloren ist. Unser Finanzminister hat nun die edle Aufgabe, das Geld wieder irgendwo zu beschaffen, damit die Situation bereinigt werden kann. Meine Damen und Herren, müssen wir es auch in unserem Kanton so weit kommen lassen? Ich werde mir vorbehalten, in dieser Angelegenheit auf Kantonsebene vorstössig zu werden und rufe die eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentarier auf, dieser Kulissenschieberei ein Ende zu bereiten und auf nationaler Ebene aktiv zu werden! Wir brauchen eine Arbeitslosenkasse. Wir müssen den Arbeitslosen helfen, ihr Schicksal zu überbrücken, zu meistern und wieder aktiv zu werden. Wir brauchen aber auch die Ehrlichkeit, uns selber gegenüber einzugestehen, was das kostet. Wir dürfen diese Kosten nicht einfach unseren Nachfahren aufbürden! 312 23. September 1997 Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Eintreten ist unbestritten. Art. 230 Antrag 1 wird mit 109 Stimmen, ohne Gegenstimme, gutgeheissen. Abstimmung: Abstimmung: Antrag 2 wird mit 88 Stimmen, ohne Gegenstimme, gutgeheissen. Beschluss: 1. Für die Gewährung von rückzahlbaren Darlehen für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Artikel 90 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) wird ein Verpflichtungskredit als Rahmenkredit für die Jahre 1997 - 1999 von 150 Mio. Franken bewilligt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, zur Finanzierung dieser Darlehen eine Höherverschuldung bis zum Betrag von 150 Mio. Franken einzugehen. Es wird festgestellt, dass dieser Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung untersteht. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. 231 Einbürgerungen; Kenntnisnahme Vorsitzender: Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Einbürgerungskommission an ihrer Sitzung vom 9. September 1997 gestützt auf § 29 Absatz 1 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) die Einbürgerung von 154 ausländischen Staatsangehörigen gemäss vorliegender Liste (Nrn. 161, 168 - 180, 182 - 214, 216 - 223, 225 - 228, 230 - 271) beschlossen und die Einbürgerung von vier Personen (Nr. 1541) abgelehnt. Die Einbürgerungsakten lagen beim Sekretariat des Grossen Rates auf. Susanne Ernst, Aarau, Präsidentin der Einbürgerungskommission: Ich spreche zum Dossier 1541. Dieses Dossier wurde schon vor der letzten Kommissionssitzung diskutiert und zurückgestellt. Nachdem der strafrechtliche Leumund wieder in Ordnung war, wurde das Dossier erneut der Einbürgerungskommission vorgelegt und dort auch diskutiert. Einem Antrag auf Nichteinbürgerung wurde mit 6 : 0 Stimmen, bei drei Enthaltungen, zugestimmt. Dies können Sie der blauen Liste entnehmen. Leider wurde es von der Kommission verpasst, die Einbürgerungsgesuchsteller in einem Gespräch noch persönlich anzuhören. Nach kurzer Absprache mit den Kommissionsmitgliedern heute morgen, beantrage ich im Namen einer Mehrheit der Kommission, den Fall 1541 zurück an die Kommission zu ziehen, und die Familie über die in der Kommission aufgeworfenen Vorwürfe direkt zu befragen, bevor abschliessend über eine Einbürgerung beschlossen wird. 311 Ich entschuldige mich bei der Kommission für diese kurzfristige Umstellung. Ich hoffe, dies sei in den kommenden vier Jahren nicht mehr nötig. Wir sind alle neu in dieser Kommission und haben noch nicht alle Regeln intus; Fehler können passieren, aber Fehler sollte man auch korrigieren können. In diesem Fall ist es mir aber wichtig, nicht nach Gerüchten, sondern anhand von Fakten entscheiden zu können. Daher wollen wir die betroffene Familie anhören. Vorsitzender: Wir haben hier den Fall, dass die Kommission auf ihren eigenen Entscheid zurückkommen möchte. Matthias Häusermann, Seengen: An der heutigen SVPFraktionssitzung haben wir über die vorliegenden Einbürgerungsgesuche diskutiert und einstimmig beschlossen, dem Vorschlag der Kommission zuzustimmen. Das betrifft auch das Gesuch 1541. In der Kommission kam zum Ausdruck, man müsse dieses Gesuch nochmals behandeln. Falls wir dieses Gesuch gutheissen, dann müssten wir in Zukunft alle Gesuche gutheissen. Ich nenne zwei Gründe, die erstmals mit 6 : 0 Stimmen zur Ablehnung dieses Gesuches geführt haben: Der erste Grund betrifft eine Mitteilung des Polizeikommandos Aargau vom 28. November 1995. Darin heisst es: "In unserem kriminalpolizeilichen Arbeitsregister ist Vorgemerkter wegen Tatverdacht der Widerhandlung gegen die Verordnung zum Erwerb und Tragen von Schusswaffen, begangen vom 1. August 1994 bis 26. April 1995." Am 31. März 1995 hat er aber in seinem Gesuch angegeben, es bestünden keine hängigen Strafverfahren gegen ihn. Der zweite Grund: Ein Schreiben der Schule vom 14. Februar 1995. Darin heisst es, dass ein Gespräch mit der Mutter ergeben habe, der Videokonsum der Kinder habe erschreckende Masse angenommen. Die Kinder schauen also recht harte Filme, die erst ab 18 Jahren zugelassen sind. Es geht nicht an, dass man fünf Minuten vor einer Sitzung vor die Kommission tritt mit dem Anliegen, den Kommissionsentscheid wieder an die Kommission zurückzuziehen. Wir haben die Gesuche gelesen und festgestellt, dass dieses Gesuch nicht einbürgerungswürdig ist und dass man es ablehnen muss. Ich bitte die Kommission, der blauen Liste, wie sie dem Grossen Rat vorliegt, zuzustimmen. Christian Stebler, Hirschthal: Sie haben zur Behandlung der Einbürgerungsgesuche eine Kommission eingesetzt, der ich auch angehöre, und die ihre Arbeit ernst nimmt. Es gilt jeweils, über 150 Dossiers durchzusehen und die Entscheide auf allen Stufen von Behörden durchzugehen. Wir haben also Berichterstattungen von verschiedensten Amtsstellen, und diese sind im angesprochenen Fall nicht zugunsten des Antragsstellers. Vielmehr werden erhebliche Bedenken geäussert und auch der Verdacht auf Veruntreuung am Arbeitsplatz usw. erwähnt, es wird eine Widerhandlung gegen das Waffentragensgesetz aufgeführt. Ich glaube, es gilt jetzt wirklich nicht auf einen einstimmigen Entscheid der Kommission, die damals vollständig anwesend war, zurückzukommen. Der heutige Ad hoc-Entscheid ist nicht mit einer Kommissionsmehrheit zustandegekommen, weil nämlich nicht alle Mitglieder dieser Kommission hier sind, ich kann Ihnen fünf Namen von anwesenden Kommissions- Art. 230 mitgliedern aufzählen, die gegen ein Zurückkommen sind. Das Procedere für die Einbürgerung dauert lange. Die Berwerberinnen und Bewerber haben lange Gelegenheit, sich an Gesetz und Ordnung in unserem Lande zu halten und sich zu bewähren. Die Erlangung der schweizerischen StaatsbürUrsula Padrutt-Ernst, Buchs: Es gibt verschiedene Rechtsgrundsätze. Einer davon ist, dass niemand aufgrund eines Verdachtes vorverurteilt werden darf. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Erledigung in einem Straffall. Wenn nun eine Person aufgrund von Vermutungen nicht eingebürgert werden soll, dann ist dies ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. Es ist daher richtig, dass in einem solchen Fall weitere Abklärungen getroffen werden und dass allenfalls ein solcher Fall zurückgestellt wird, bis entweder ein rechtskräftiger Freispruch oder ein rechtskräftiges Urteil im Sinne einer Verurteilung vorliegt. Dieser Rechtsgrundsatz ist auch hier zu beachten. Ferner gilt ein weiterer Rechtsgrundsatz, nämlich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Er resultiert aus Artikel 4 der Bundesverfassung und besagt, dass niemand Nachteile in Kauf nehmen muss, wenn ihm nicht Gelegenheit geboten wird, vorgängig dazu Stellung zu nehmen. Auch hier hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass er von Ihrer Kommission angehört wird, bevor über ihn entschieden wird. Ich bitte Sie, aus diesen Gründen dies noch in Ihrer Kommission nachzuholen und diese Fehler zu korrigieren! Jacqueline Keller Borner, Rütihof: Ich unterstütze den Antrag der Kommissionspräsidentin auf Rückweisung dieses Einbürgerungsgesuchs an die Kommission. Wir finden, der Gesuchsteller und seine Familie haben das Recht, von der Kommission angehört zu werden. Wir wollen doch nicht aufgrund von Vermutungen und Gerüchten Einbürgerungen verhindern. Das empfinden wir grundsätzlich als unverantwortlich und auch in diesem Falle gegenüber der betroffenen Familie, zumal ihrer Einbürgerung an ihrem Wohnort von der Gemeindeversammlung zugestimmt worden ist. Ich weise darauf hin, dass die Familie alle Kriterien für die Einbürgerung erfüllt. Vorsitzender: Wir haben nun folgende Situation: Wir haben auf der blauen Liste, die Sie vor sich haben, einen Antrag der Kommission. Dieser Kommissionsantrag wird unterstützt von Matthias Häusermann und von Christian Stebler. Wir haben einen Rückweisungsantrag der Kommissionspräsidentin, den Fall 1541 nochmals an die Kommission zurückzuweisen. 23. September 1997 gerschaft darf nicht das Produkt von Überredungskünsten irgendwelcher Bewerber oder deren Berater sein. Ich bitte Sie, dem Antrag unserer Kommissionspräsidentin nicht zuzustimmen! Ulrich Röthenmund, Seon, Präsident der Begnadigungskommission: Die neu zusammengesetzte Begnadigunskommission für die Legislatur-Periode 1997/2001, die sich aus 12 neuen und 5 bisherigen Mitgliedern zusammensetzt, traf sich am 12. Juni ein erstes Mal. Zur Vicepräsidentin wählte die Kommission einstimmig Frau Eveline Kym-Mächler. Durch die Herren Regierungsrat Silvio Bircher und Roland Hengartner, Chef Sektion Straf- und Massnahmenvollzug wurden die Mitglieder auf verständliche Art auf ihre Aufgabe vorbereitet. Die 2. Sitzung fand am vergangenen Dienstag, im Anschluss an die Grossratssitzung statt. Wir hatten zwei Gesuche zu behandeln, eines in der Kompetenz der Kommission, das andere in der Kompetenz des Grossen Rates. Kompetenz der Kommission: Fall Nr. 1: Der Petent brachte die vier Kinder aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe zu seinen Eltern nach Kosovo/Serbien. Im Eheschutz-Entscheid und später im Ehescheidungsurteil war die Obhut und die elterliche Gewalt über die vier Kinder der Mutter zugeteilt worden. Der Petent wurde vom Bezirksgericht im September 1994, wegen Entziehen von Unmündigen zu 7 Monaten unbedingt, und zur Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuungssumme an die Kindsmutter im Betrage von 10'000 Franken verurteilt. Die Mutter der Kinder musste sich in der Zwischenzeit jedoch eingestehen, dass sie durch die neue Heirat und die Geburt dreier weiterer Kinder nicht mehr in der Lage ist, die vier Kinder aus erster Ehe umfassend zu betreuen und zu erziehen. Die Kinder leben heute in Kosovo und haben sich dort gut eingelebt. Sie besuchen dort die Schule und sprechen kaum noch deutsch. Die Jugend-, Ehe- und Familienberatungsstelle hält fest, dass eine Rückkehr zur Mutter die Entwicklung der Jugendlichen negativ beeinflussen würde. Mit Urteil vom November 1996 hat denn auch das zuständige Bezirksgericht nach detaillierten Abklärungen die Kinderzuteilung zugunsten des Verurteilten, auch im Einverständnis der Mutter, geändert. Abstimmung: Die Begnadigungskommission stimmt dem Gesuch einstimmig zu. Der Antrag eines Kommissionsmitgliedes, die Begnadigung bedingt mit einer Bewährung von 2 Jahren zu gewähren, wurde mit 12 gegen 5 Stimmen abgelehnt. Für den Antrag der Kommissionspräsidentin auf Rückweisung an die Kommission: 52 Stimmen. Vorsitzender: Es liegen keine Wortmeldungen hiezu vor. Sie haben die Begnadigung stillschweigend bestätigt. Dagegen: 75 Stimmen. Ulrich Röthenmund, Seon, Präsident der Begnadigungskommission: Fall Nr. 2: Kompetenz des Grossen Rates: Fall Nr. 2: Die ehemals drogenabhängige Frau wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1983 zu einer Busse von Fr. 600.--, umgewandelt in 20 Tage Haft verurteilt. 1986 wurde sie zudem wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wiederholtem und fortgesetztem Betrug, fortgesetzter Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Hehlerei, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, Sachbeschädigung und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 Jahren Zuchthaus, einer Busse von Fr. 300.-- und Anordnung ambulanter psychothe- Vorsitzender: Sie haben allen weiteren Einbürgerungen gemäss der vorliegenden blauen Liste stillschweigend zugestimmt. Das Geschäft ist somit erledigt. 232 Begnadigungsgesuche; Kenntnisnahme bzw. Zustimmung zur Behandlung von einem Gesuch durch Begnadigungskommission; Gutheissung von einem Gesuch durch den Grossen Rat 314 23. September 1997 rapeuthischer/drogenspezifischer Behandlung sowie zur Verpflichtung der Rückzahlung einer widerrechtlich erzielten Drogensumme von Fr. 20'000.-- in monatlichen Raten von Fr. 300.-- verurteilt. Die Petentin war seit ihrer Kindheit sehr unstet und unausgeglichen. Nach der Trennung von Zusammenhang mit ihrer Drogensucht. Eine im Februar 1986 begonnene Therapie, in deren Verlauf der HlV-Positiv Status festgestellt wurde, brach sie wieder ab. Das Gericht hat der Anordnung einer vollzugsbegleitenden, drogenspezifischen Therapie Rechnung getragen und auch die Petentin hatte nun eingesehen, dass es so nicht weiter gehen konnte; trotz ihrer tödlichen Krankheit arbeitete sie gut und intensiv mit. Die Petentin ist nun seit 7 Jahren drogenfrei und lebt seit gut 7 Jahren in Ecuador, wo sie sich ein neues Leben aufgebaut hat und ein kleines Geschäft, (Herstellung und Export von Silberschmuck und Kunsthandwerk), betreibt. Seit der Begehung des letzten Delikts sind über elf Jahre vergangen. Die Gefahr bestünde, dies bestätigen sowohl die Ärzte als auch der schweizerische Botschafter, dass die Petentin wieder in ein psychisches Tief geraten und infolge neuerlicher Kontakte zu Drogen eventuell rückfällig würde. Es würde eine ausserordentliche Härte für die Petentin bedeuten, wenn sie heute ihre Strafe absitzen müsste, obschon sie beinahe zwei Drittel verbüsst hat. Der Antrag der Kommission lautet einstimmig, der Petentin sei die Reststrafe der mit dem Urteil des Obergerichtes vom 7. Mai 1987 verhängten Zuchthausstrafe von 4 Jahren gnadenhalber zu erlassen, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. Urs Hümbeli, Hägglingen: Die Schweizer Demokraten werden der Begnadigung zustimmen, sofern unsere Fragen in dieser Angelegenheit zu unserer Zufriedenheit beantwortet werden. Zu unseren Fragen, Herr Regierungsrat: Wenn die Dame heute begnadigt wird, muss sie laut Urteil 72 Monate lang 300 Franken für widerrechtlich erzielte Drogenerlöse zurückzahlen. Wie haben sich die zuständigen Behörden abgesichert, dass diese Gelder in der Schweiz auch eintreffen werden? Insbesondere, da die Dame schon einmal geschuldete Gelder nicht zurückbezahlt hat und eine Gefängnisstrafe dafür absitzen musste. Sie ist heute in Ecuador laut Protokoll in bescheidenen Verhältnissen. Gehen wir richtig in der Annahme, dass alle Kantonseinwohner durch ihre Lohnabzüge der zur Begnadigung vorgeschlagenen Person die dreihundertfränkige Monatsrate finanzieren müssen, da sie ja eine IV-Rente bezieht? Oder ist zu erwarten, dass diese Gelder unter "nicht eintreibbar" in der Staatsrechnung abgebucht werden müssen? Ich danke Ihnen im voraus für die Antwort. Ulrich Röthenmund, Seon, Präsident der Begnadigungskommission: Ich möchte auf die Frage von Herrn Hümbeli wie folgt antworten: Die Verpflichtung der Rückzahlung der widerrechtlich erzielten 20'000 Franken aus dem Drogenerlös sind nicht Gegenstand des Begnadigungsgesuches. Diese 20'000 Franken konnten von der Petentin, wie Herr Hümbeli richtigerweise annimmt, die von einer bescheidenen IVRente und einem bescheidenen Einkommen knapp über dem Existenzminimum lebt, in den monatlichen Raten von 300 Franken nicht bezahlt werden. Sollte es ihr aber in absehbarer Zeit finanziell wieder besser gehen, so werden die 20'000 313 Art. 231 ihrem Elternhaus verlor sie gerade in einer der schwierigsten Phasen ihres Lebens (Pubertät und schwere Operation) den äusseren Halt und geriet mit Drogen in Kontakt. Die begangenen Delikte stehen in engem Franken selbstverständlich wieder erneut eingefordert. Gestatten Sie mir eine persönliche Bemerkung: Es wäre mir angenehm, wenn solche Fragen jeweils in der Kommission diskutiert würden. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. Regierungsrat Silvio Bircher: Herr Röthenmund hat den Kern der Sache dargelegt. Es geht jetzt um die Frage, ob sie diese Reststrafe von etwas mehr als drei Monaten, nachdem diese Frau jetzt sehr lange nicht mehr im Gefängnis war, noch aussitzen muss. Die Begnadigungskommission wie auch das Departement hat sich in Kenntnis der Sache zu einem begnadungswürdigen Fall durchgerungen, weil die Petentin nach Verbüssung dieser drei Monate aus ihrer jetzigen Situation herausgerissen würde. Die Frage der Schulden stellt sich ja so oder so, ob Sie begnadigen oder nicht begnadigen. Sie werden diese Schuld weder tilgen noch aufrechterhalten, ob Sie jetzt dieser Begnadigung zustimmen oder nicht. Es ist also eine vom Begnadigungsakt völlig losgelöste Frage, die sich übrigens bei sehr vielen anderen Gerichtsfällen auch stellt, wo noch entsprechende Schulden zu begleichen sind. Ich bitte im Namen des Regierungsrates, dieser Begnadigung zuzustimmen. Abstimmung: Das Begnadigungsgesuch wird mit Mehrheit gutgeheissen. Vorsitzender: Das Geschäft ist erledigt. 233 Dekret über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste; Änderung vom 2. September 1997; Inkraftsetzung; Rückkommen und Neufestlegung Vorsitzender: Zu diesem Geschäft liegt Ihnen ein Kurzbericht vom 16. September 1997 der Kommission für Erziehung, Bildung und Kultur vor. Dr. Daniel Heller, Aarau, Präsident der Kommission für Erziehung, Bildung und Kultur: Sowohl das zuständige Departement als auch die vorberatende Kommission haben übersehen, dass die vom Rat am 2. September 1997 beschlossene Dekretsänderung über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste auf den 1. August 1997 in Kraft gesetzt werden sollte. Dies entspricht einer rückwirkenden Inkraftsetzung. Eine solche ist rechtsstaatlich unzulässig und war auch nie so beabsichtigt. Die einstimmige Kommission für Erziehung, Bildung und Kultur beantragt Ihnen heute erstens: auf das Dekret Ziffer II Absatz 3 zurückzukommen, zweitens: einer Änderung dieser Ziffer auf den 1. Januar 1998 zuzustimmen. Ich bitte Sie, den beiden Anträgen zuzustimmen und danke Ihnen für Ihr Verständnis. Vorsitzender: Es liegen keine Wortmeldungen vor. Dr. Daniel Heller beantragt zum einen, auf Ziffer II Absatz 3 der am 2. September 1997 erfolgten Änderung des Dekretes über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom Art. 232 29. April 1986 (SAR 405.110) zurückzukommen, - und zum andern, Ziffer II Absatz 3 dieser Dekretsänderung wie folgt neuzufassen: "Diese Änderung wird in der Gesetzessammlung publiziert. Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft." 23. September 1997 Rückkommen wird mit grosser Mehrheit beschlossen. Abstimmung: Antrag 2 wird mit Mehrheit gutgeheissen. Abstimmung: Beschluss: Ziffer II. Absatz 3 der am 2. September 1997 erfolgten Änderung des Dekretes über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom 29. April 1986 (SAR 405.110) wird wie folgt neugefasst: "Diese Änderung wird in der Gesetzessammlung publiziert. Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft." 234 Motion Philipp Müller, Reinach, vom 27. Mai 1997 betreffend Ortszulagen von Lehrkräften; Umwandlung in ein Postulat; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 20 hievor) Antrag des Regierungsrates vom 27. August 1997: Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab bzw. ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen: Gestützt auf § 34 des Lehrerbesoldungsdekretes richteten die Aargauer Gemeinden bis vor kurzem mit wenigen Ausnahmen ihren Lehrkräften eine Ortszulage aus. Zur Zeit der Einführung dieser Ortszulage stellte der im Dekret festgelegte Maximalbetrag von Fr. 1'500.- eine bedeutende Zulage im Vergleich zu der durch den Kanton ausgerichteten Besoldung dar und spielte eine wichtige Rolle. Bei interkantonalen Besoldungsvergleichen wurde der Maximalbetrag der Ortszulage immer als Bestandteil der Besoldung betrachtet und zu dieser addiert. Die Ortszulagen wurden ursprünglich insbesondere bei Lehrermangel als wichtiger Anreiz von Gemeinden eingesetzt, um trotz einer weniger attraktiven Lage oder weniger günstigen schulorganisatorischen Bedingungen qualifizierte Lehrkräfte gewinnen oder erhalten zu können. Mit der heute fast ausnahmslos guten Verkehrserschliessung der Aargauer Gemeinden und der zunehmenden Mobilität der Arbeitnehmer, welche eine Wohnsitznahme von Lehrpersonen in der Gemeinde, in der sie unterrichten, nicht mehr erforderlich macht, hat die Ortszulage in ihrer ursprünglichen Funktion an Bedeutung eingebüsst. Der festgelegte Betrag ist im Gegensatz zur Besoldung nicht indexgebunden und hat damit im Laufe der Jahre an Bedeutung weitgehend eingebüsst. Teilweise gingen die Gemeinden dazu über, sie vermehrt als Anerkennung für besondere Leistungen und für besonderes Engagement bei schulischen und kulturellen Anlässen und Aktivitäten auszurichten. Im Rahmen der Sparbemühungen von Gemeinden geraten die Ortszulagen in jüngster Zeit vermehrt unter Druck und wurden bzw. werden in einzelnen Gemeinden wieder abgeschafft. Die Ausrichtung von Ortszulagen ist für die Gemeinden mit einem relativ hohen administrativen Aufwand verbunden. Über die Jahrzehnte betrachtet sind die Ortszulagen immer wieder im Rahmen von Sparbemühungen in verschiedenen Gemeinden abgeschafft und anschliessend in Zeiten erheblichen Lehrermangels erneut eingeführt worden. Ein Einbau in die reguläre Besoldung, die durch den Kanton ausgerichtet wird, hätte zur Folge, dass Lehrpersonen, denen bisher keine oder nur teilweise zum Maximalbetrag Ortszulagen ausgerichtet werden, zu einer Lohnerhöhung kämen, unbesehen eines Wohnortswechsels oder zusätzlichen Wegaufwandes zum Arbeitsort oder zusätzlicher Anstrengungen im kulturellen Umfeld der Schule. Der Regierungsrat ist bereit, die Thematik "Abschaffung der Ortszulagen" im Rahmen der generellen Überprüfung und Neuordnung von Anstellung und Besoldung der Lehrkräfte zu prüfen (Lehreranstellungsgesetz; Neuformulierung des Berufsauftrages der Lehrpersonen; Arbeitsplatzanalyse und mögliche Einführung eines Leistungslohnes für Lehrpersonen; Beteiligung der Gemeinden an den Lehrerlöhnen). Der Regierungsrat ist deshalb bereit, das Anliegen im Rahmen eines Postulates zu prüfen. Vorsitzender: Der Regierungsrat erklärt sich mit schriftlicher Stellungnahme vom 27. August 1997 bereit, den erwähnten Vorstoss in Postulatsform entgegenzunehmen. - Als Motion wird er abgelehnt. Philipp Müller, Reinach: Der Regierungsrat ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Ich bin mit der Umwandlung meines Vorstosses in ein Postulat einverstanden und danke Ihnen. Heiner Studer, Wettingen: Ich möchte Ihnen begründen, warum ich die Überweisung dieses Vorstosses auch als Postulat ablehne. Wir haben in diesem Rat am 6. März 1990 gegen den ganz klaren Widerstand des Regierungsrates, unterstützt von allen Fraktionen, eine Motion in der gleichen Sache eines Ortsparteikollegen des Motionärs überwiesen. Wir haben dem Regierungsrat gegen seinen Willen einen klaren Auftrag erteilt. Dr. Rudolf Rohr war der einzige, der sich - wie er damals sagte - als "letzter Mohikaner" dagegen wehrte, - in der Zwischenzeit hat es noch viele andere "Mohikaner" in diesem Zusammenhang, er ist nicht der einzige. Es ist nichts geschehen in diesen siebeneinhalb Jahren mit einem klaren Auftrag. Ich verstehe, dass ein neues Ratsmitglied nicht alles sieht, was vorher gegangen ist. Aber wenn man dann in der gleichen Sache eine Motion einreicht, dann ginge es noch. Aber dieses Postulat mit der Begründung, mit welcher es der Regierungsrat übernimmt, bringt nicht nur eine Relativierung dieser Überweisung, sondern eine Kehrtwendung. Wir können es als Rat doch nicht machen, dass wir durch alle politischen Farben klar sagen, das soll im Kanton eingebaut werden. Der Kanton soll aber auch - da sind wir einverstanden - Möglichkeiten von Kompensationen unterbreiten, nicht nur die phantasieloseste, die Gemeinden sollen Anteile der Lehrerbesoldungen übernehmen, es gibt auch noch andere. Wir haben diesen Willen zum Ausdruck gebracht. Das Postulat wäre offensichtlich unbestritten gewesen, es lag nur ein Diskussionsantrag vor. Der Regierungsrat sagt klar, wenn dieses 316 23. September 1997 Postulat in seinem Sinne überwiesen wird, wird die Frage in einem grösseren Zusammenhang geprüft, - aber nur geprüft! Wenn Sie also das Postulat überweisen, dann machen Sie nur der Regierung eine Freude, indem wir auf das zurückkommen, was wir 1990 wollten. Würde Herr Müller den Vorstoss zurückziehen, dann wäre auch klar, dass ein klarer Auftrag besteht. Es braucht keinen grösseren Zusammenhang, sondern Vorschläge der Kompensation, es ist klar, dass die Regierung nicht etwas bringen kann, wo sie dann nichts zurückbekommt. Das ist der Grund meiner Bitte, das Postulat nicht zu überweisen. Es geht mir nicht um eine Auseinandersetzung, sondern um eine klare Weichenstellung. Wenn wir das Postulat überweisen, so müssen wir wissen, dass in dieser Sache zwar geprüft wird, das glaube ich dem Erziehungsdirektor -, aber es wird in den nächsten Jahren nichts realisiert. Dies ist meine Begründung. Von daher wäre ich zuerst dankbar, wenn der Postulant die Folgerung daraus ziehen würde. Urs Hümbeli, Hägglingen: Für die Schweizer Demokraten ist es erstaunlich, dass dieser Vorstoss aus den Reihen der FDP kommt, von einer Partei, die bei jeder Gelegenheit von der Gemeindehoheit und von Sparen spricht. Herr Müller, mit Ihrem Vorstoss erreichen Sie nur eine Kostenverlagerung von der Gemeinde zum Kanton. Die Schweizer Demokraten möchten nachdrücklich betonen, dass die Abschaffung der Ortszulagen keinesfalls als Abstrich der Wertschätzung verstanden werden darf. Doch die Ausrichtung einer Ortszulage ist nach Ansicht der SD nicht mehr zeitgemäss. In der Privatwirtschaft kennt man solche Zulagen schon lange nicht mehr. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat entschieden, dass diese heute zur Diskussion stehende Ortszulage weder ein Lohnbestandteil noch ein wohlwollendes Recht sei. Es handelt sich hier um eine freiwillige Leistung der Gemeinde. Somit sollten aus unserer Sicht weiterhin die Einwohner einer Gemeinde über Beibehaltung und Abschaffung entscheiden können. Die Schweizer Demokraten werden weder die Motion - sie ist ja in der Zwischenzeit verschoben - sowie die Abschwächung eines Postulates ablehnen oder nicht unterstützen. (?) Diese Angelegenheit gehört nämlich in die Gemeindehoheit, die unseres Erachtens keine weiteren Abstriche mehr verträgt. Esther Egger-Wyss, Kirchdorf: Die CVP-Fraktion unterstützt das Anliegen der Motion Philipp Müller. Eine Motion mit der gleichen Stossrichtung aus dem Jahre 1989 von Martin Heiz, die ganz deutlich überwiesen wurde, ist immer noch hängig. Eine Integration der Ortszulagen in die Lehrerbesoldung wurde auch im Jahre 1982 schon angegangen, bis heute ist jedoch immer noch nichts passiert. Die jetzige Regelung ist für Lehrkräfte wie für Gemeinden sehr unbefriedigend. Es geht doch nicht an, dass finanzkräftigere Gemeinden sich wieder eine Vorzugsstellung in bezug auf Lehrkräfte schaffen können. Zudem muss auch in diesem Bereich der Bildungspolitik die vorgesehene Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden konkret und ehrlich angegangen werden. Die verschiedenen laufenden Gesetzesrevisionen zeigen sehr gut auf, dass eine Kostenneutralität in den einzelnen Bereichen - und dies gilt auch für die Bildung - nicht machbar ist. Die CVP unterstützt eine Behandlung dieses Themas im Rahmen der Überprüfung und Neuordnung von Anstellung und Besoldung der Lehrkräfte, wie dies der Regierungsrat vorschlägt. Die lange Leidensgeschichte dieser Angelegenheit verlangt jedoch, 315 Art. 233 Nur wäre es das beste, wenn jetzt der Motionär, der zum Postulanten wurde, dieses Postulat zurückziehen würde. Dann wäre klar, dass das, was er in der Motion auch wollte, nicht eine Prüfung! - sondern eine Realisierung käme. dass eine Behandlung speditiv angegangen wird und nicht aus den vorgesehenen Revisionen herausgelöst wird. Ein zu langes Hinausschieben einer kantonalen und einheitlichen Regelung können wir nicht akzeptieren. Auch wir erwarten, wie die EVP, ein Handeln. Wir bezweifeln grundsätzlich, dass dies die richtige Personalpolitik für einen Kanton ist. Eine Abschaffung der Ortszulagen würde gegen Treu und Glauben verstossen, trotz gegenteiligem Verwaltungsgerichtsentscheid. Der Arbeitgeber Staat soll und muss weiterhin glaubwürdig und attraktiv bleiben. Aus den genannten Gründen beantragen wir Ihnen die Übernahme der Motion als Postulat. Andreas Schweizer, Untersiggenthal: Einen Satz in der Antwort des Regierungsrates habe ich mir rot angestrichen. Er lautet: "Bei interkantonalen Besoldungsvergleichen wurde der Maximalbetrag der Ortszulage immer als Bestandteil der Besoldung betrachtet und zu dieser addiert". Es ist also klar, die Ortszulage war und ist für uns auch heute noch ein Lohnbestandteil. Jetzt wissen wir, dass landauf landab die Ortszulagen gestrichen werden, aber das Anliegen, dass es ein Lohnbestandteil ist und bleibt, das bleibt bestehen, wir haben das 1990 mit einer Motion bestätigt. Ich unterstütze die Argumentationslinie von Heiner Studer. Die Motion ist überwiesen, handeln ist angesagt. Wenn wir heute das Postulat überweisen, dann gehen wir zurück vor unseren Entscheid von 1990. Wir müssen dieses Postulat so abweisen, weil wir sonst einen Rückwärtsgang einschalten und unglaubwürdig werden. Die Motion ist überwiesen, handeln ist angesagt, - ich bitte Sie, der Argumentation von Heiner Studer zu folgen und das Postulat abzuweisen! Philipp Müller, Reinach: Ich kann Herrn Studer beruhigen, als Neuling habe ich auch ins Archiv geschaut und habe die unrühmliche Geschichte der Ortszulagen in diesem Plenum sehr aufmerksam nachgelesen. Wenn eine Motion zuerst aus dem Jahre 1982, dann wiederum von meinem Vorgänger Martin Heiz aus Reinach aus dem Jahre 1989 deutlich überwiesen wird und nach acht Jahren noch nichts passiert ist, dann spricht das nicht unbedingt für das Instrument "Motion". Aus pragmatischen Überlegungen habe ich mich dazu überwunden, diese Motion als Postulat abzuschwächen und mich mit dem Vorschlag der Regierung einverstanden zu erklären. Ich bin der Meinung, wenn wir auf der Motion beharren, wie das erstaunlicherweise von meinem Vorredner, Herrn Schweizer, vertreten wurde, dann wird die ganze Geschichte wiederum für Jahre auf die lange Bank geschoben und schliesslich abstürzen, was nicht im Sinne meiner Vorredner sein dürfte. Wir sollten m. E. die Motion doch als Postulat überweisen in dem Sinne, dass es bei den anstehenden Besoldungsrevisionen berücksichtigt und zum Thema wird. Regierungsrat Peter Wertli: Das Thema, das wir jetzt diskutieren, ist in der Tat kein neues Thema. Ich möchte feststellen, die Ortszulagen sind heute wirklich überholt. Es besteht im Prinzip keine Notwendigkeit mehr, diese Zulagen als Zulagen auszuzahlen, die ursprüngliche Sinn- und Zweckgebung ist entfallen. Auf der anderen Seite - da gebe ich Art. 234 verschiedenen Votantinnen und Votanten recht - ist es tatsächlich so, dass seinerzeit bei der Besoldungsrevision diese Ortszulagen bei der Berechnung der Besoldungen der einzelnen Lehrerkategorien miteinberechnet wurden, dass die Relationen in Berücksichtigung der Ortszulagen geprüft worden sind, dass auch - wie Herr Schweizer das gesagt hat dung nun einzubauen. Frau Egger hat das ja aufgezeigt, es ist wirklich kein neues Anliegen, es kommt offensichtlich alle acht Jahre wieder: 1982 Vorstoss Dieter Deiss, den sie damals knapp überwiesen haben, 1990 der Vorstoss Martin Heiz, der deutlich überwiesen wurde. Ich muss heute 1997 feststellen, es ist wirklich schade, dass in guten Zeiten dieses Kantons, als man jährlich schwarze Zahlen schrieb und Überschüsse vorhanden waren, dieses Anliegen nicht verwirklicht und umgesetzt wurde. Nun geht es darum, zu versuchen, das in schwierigerer Zeit umzusetzen. Wir wollen das tatsächlich tun, Herr Studer, unabhängig ob Postulat oder Motion, wir wollen diese Aufgabe nun tatsächlich anpacken. Wir haben das konkret in unser Paket der Gesetzesrevisionen eingebaut; es ist in der dritten Etappe der Schulgesetzrevision mit den Vorarbeiten bereits in der zweiten Etappe enthalten. Es ist zum zweiten eingebaut im Auftrag der paritätischen Arbeitsgruppe, Aufgabenteilung Kanton - Gemeinden. Herr Marcel Guignard, der da vorne steht, ist Mitglied dieser paritätischen Arbeitsgruppe und weiss, dass dieses Thema dort miteingebaut ist. Diese Arbeitsgruppe hat beispielsweise letzte Woche wieder getagt und in der Projektleitung auch diese Thematik mitangesprochen. 23. September 1997 - im interkantonalen Quervergleich diese Ortszulagen mit einberechnet werden. Von daher das Anliegen einerseits vom Sinn und Zweck her nicht mehr aktuell, anderseits aber eine Element, das bei der Besoldungsberechnung gespielt hat, das alte Anliegen, dies in die kantonale BesolDamit ist der Vorstoss in Postulatsform stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen. Weshalb nun die Meinung der Regierung, dies als Postulat und nicht als Motion entgegenzunehmen? Es hat nichts damit zu tun, das Anliegen nicht weiterverfolgen zu wollen. Vielmehr sind wir in der Regierung der Meinung, dass wir mit einem Postulat grösseren und besseren Spielraum erhalten, um hier wirklich eine sachgerechte Lösung finden zu können. Wir müssen diese Thematik prüfen im Zusammenhang mit dem zu formulierenden Berufsauftrag der Lehrkräfte, auch im Zusammenhang mit der nun anlaufenden Arbeitsplatzbewertung der Lehrkräfte wie auch im Zusammenhang mit der gesamten Thematik Aufgabenteilung Kanton Gemeinden. Ich habe Ihnen den Zeithorizont aufgezeigt: wir sind der Meinung, dass wir bis zur Jahrtausendwende die Lösung haben müssen, damit dieses alte Anliegen, das immer im Rhythmus wechselnd zu Problemen führt, gelöst werden kann. Ich bitte Sie in dem Sinne der Vorstellung der Regierung zu folgen, die Motion als Postulat zu überweisen, um uns den Handlungsspielraum offenzuhalten, das Anliegen ändert sich dadurch nicht, wir wollen dieses Anliegen einer Lösung zuführen. Heiner Studer, Wettingen: Was der Herr Regierungsrat soeben gesagt hat, ist wesentlich konkreter als diese schwammigen Formulierungen am Schluss der Begründung. Die Diskussion hat etwas erreicht, das uns der Herr Erziehungsdirektor auch zuhanden der Materialien gesagt hat, das ist dem Rat sehr wichtig, - dass die Sache beförderlich behandelt werde und dass das Ziel klar angestrebt wird. Aufgrund dieser deutlichen Schlussaussage ziehe ich meinen Ablehnungsantrag zum Postulat zurück, somit ist es mit dieser zusätzlichen Erklärung stillschweigend überwiesen. Vorsitzender: Herr Heiner Studer hat seinen Antrag zurückgezogen, ein anderslautender Antrag wird nicht gestellt. 318 23. September 1997 235 Motion Harry Lütolf, Wohlen, vom 27. Mai 1997 betreffend Staatsvertrag über die (Fach-)Hochschulen mit dem Bundesland Baden-Württemberg; Unwandlung in ein Postulat; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 19 hievor) Antrag des Regierungsrates vom 3. September 1997: Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab bzw. ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen: Wie in jüngster Zeit mehrfach betont, begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich die Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Rahmen. Dabei sind allerdings die übergeordneten Kompetenzen des Bundes in der Aussenund der jeweiligen Sachpolitik sowie der interkantonalen Ebene zu beachten. Im vorliegenden Fall ist der Bund vor allem in der Berufsbildungspolitik federführend; auf der interkantonalen Ebene ist insbesondere die interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, (SAR 400.700), massgeblich. Im weiteren sind die Verhältnismässigkeit von Aufwand und Ertrag sowie allenfalls das Gebot der Gleichbehandlung der eigenen Kantonseinwohnerinnen und -einwohner mit denjenigen der Zusammenarbeitspartner im Auge zu behalten. Die vom Vorstoss angestrebten Ziele sind insgesamt eher auf nationaler Ebene (Bund) oder dann auf der Ebene der 1.2 Auswärtiges Vollstudium: Studentische Mobilität im Sinne des auswärtigen Absolvierens eines ganzen Studiums beinhaltet eine ganze Reihe von Zulassungs-, Abschluss(Anerkennungs-) und Finanzierungsfragen, die unten im einzelnen unter Ziffern 2-4 behandelt werden. 1.3 Auswärtiges Teilstudium: Studentische Mobilität im Sinne des Absolvierens von Teilen eines Studiums an einer auswärtigen Hochschule berührt dagegen weniger Problempunkte. Diese betreffen vor allem die Zulassung zur auswärtigen Hochschule, die Anrechnung der auswärts erbrachten Studienleistungen sowie eventuell die Studiengeldfrage. Für die Förderung der studentischen Mobilität im Sinne des auswärtigen Teilstudiums existieren bereits viele Einzelverträge zwischen Institutionen. Eine aargauische Fachhochschule (FH), die ihren Studierenden Mobilität in diesem Sinne ermöglichen will, schliesst mit anderen gleichgelagerten FH, z.B. in Baden-Württemberg, eine Vereinbarung ab, in der sie die gegenseitige Zulassung von Studierenden und die Anrechnung von Studienleistungen festlegt. Schweizerische Universitäten haben bisher auf verschiedenen Ebenen (ganze Hochschulinstitutionen, Fakultäten, Institute) bereits über 30 solche Vereinbarungen abgeschlossen. Die umfangreiche Vereinbarung der Universität Basel mit den Oberrheinischen Universitäten EUCOR öffnet beispielsweise den Basler Studierenden das gesamte Studien- und Infrastrukturangebot der Vertragsuniversitäten. Mit diesem Modell wird auch die Studiengeldfrage elegant gelöst, indem das auswärtige Teilstudium über die Immatrikulation an der Stammhochschule geregelt wird. Ein Staatsvertrag Baden-Württemberg - Aargau könnte allenfalls einen 317 Art. 234 einzelnen Institutionen anzusiedeln. Einen Staatsvertrag zwischen einem Kanton der Schweiz sowie einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland für die im Vorstoss skizzierte Bildungszusammenarbeit erachtet der Regierungsrat unter Berücksichtigung aller Aspekte als Instrument mit zu wenig Substantiierungsmöglichkeiten. Diese Haltung wird nachfolgend in vier Punkten begründet. 1. Arten der Mobilität 1.1 Allgemeines: Die Förderung der Mobilität der Wohnbevölkerung ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Ziel der aargauischen Regierung. Im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Staatsvertrag sind grundsätzlich zwei Arten der Mobilität zu unterscheiden: die studentische Mobilität und die Mobilität der akademisch qualifizierten Arbeitskräfte; bei der studentischen Mobilität ist nochmals zu unterscheiden zwischen auswärtigem Vollstudium (unten Ziff. 1.2) und auswärtigem Teilstudium (unten Ziff. 1.3). Die Motion fordert insbesondere die Mobilität der Studierenden als "freien Zugang ... zu allen Hoch- und Fachhochschulen", dies zusammenfassend sowohl für den Zugang für ein ganzes auswärtiges Studium (auswärtiges Vollstudium) als auch für Mobilität von Studierenden während des Studiums (auswärtiges Teilstudium). In beiden Fällen ist in der Regel der Aufenthalt zwecks Studium im fremden Land nötig; dieser ist sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweiz Bundessache und damit dem Einfluss einzelner Bundesländer und Kantone weitgehend entzogen; materiell sind sie allerdings so geregelt, dass praktisch für studentische Mobilität kaum fremdenpolizeiliche Probleme entstehen. Rahmen für solche Institutionsvereinbarungen festlegen; für das Zustandekommen von Institutionsvereinbarungen ist die staatliche Vereinbarungsebene aber nicht notwendig. 1.4 Mobilität der Arbeitskräfte: Ganz anders liegt die Förderung der Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte; diese bedingte die freie Zulassung der berufsbefähigten Diplomträger. Im EWR-Vertrag war eine solche generelle Zulassung enthalten; in den derzeit laufenden bilateralen Verhandlungen mit der EU ist ebenfalls diese Mobilität Gegenstand der Auseinandersetzungen. Einem Staatsvertrag zwischen einem Kanton und einem Bundesland ist diese Mobilitätsförderung aber entzogen. 2. Zulassung zum Studium 2.1 Zulassungsbedingungen: Studentische Mobilität in Form eines auswärtigen Vollstudiums bedingt die auswärtige Erstzulassung zum Studium (Erstimmatrikulation). Die Bedingungen für die Erstzulassung sind sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweiz zwar den jeweiligen Landes- bzw. kantonalen Gesetzgebern vorbehalten, Abitur und Maturität bei den Universitäten, Fachhochschulreife und Berufsmaturität bei den FH haben sich aber in beiden Ländern als nationale Norm durchgesetzt (obwohl der Zugang zu den FH in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt ist; wegen des hohen Abiturientenanteils sind die Unterschiede in der Praxis aber dennoch kleiner geworden). Bezüglich bilateraler Anerkennung ist es so, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Maturität dem Abitur als Zugangsvoraussetzung praktisch gleichgestellt wird, während die Schweiz nach wie vor nicht generell Gegenrecht Art. 235 hält. Nicht absehbar ist, dass zwischen schweizerischer Berufsmaturität und Bundesdeutscher Fachhochschulreife Aequivalenz - gegenseitige Anerkennung - festgelegt wird; v.a. die unterschiedlichen Dauern der Vorbildung und die Differenz bei der Allgemeinbildung dürften eine entsprechende Aequivalenz verhindern. Ein allfälliger Handlungsbedarf liegt aber wiederum nicht resp. nur bedingt bei einzelnen Bundesländern oder Kantonen; auch hier haben die jeweiligen Bundesstaaten Kompetenzen, in der Schweiz liegen die diesbezüglichen Zuständigkeiten in der Berufsbildung ganz beim Bund (BIGA), bei der allgemeinen Maturität gemeinsam beim Bund und bei der EDK. 2.2 Zulassungsbeschränkung: Erschwert wird die gegenseitige Zulassungsproblematik durch die Existenz von quantitativen Zulassungsbeschränkungen (Numerus clausus). In der Bundesrepublik Deutschland wird für Hoch- und Fachhochschulen ein bundesweiter Numerus clausus praktiziert. Ein Staatsvertrag zwischen einem Kanton und einem Bundesland könnte diese übergeordnete Zulassungsbeschränkung nicht antasten und damit "freien Zugang" - wenn überhaupt nur im Rahmen einer Gleichstellung von aargauischen Studierenden mit solchen aus Baden-Württem-berg ermöglichen. 3. Anerkennung: Studentische Mobilität während des gesamten Studiums ist auch durch die Art und Weise bestimmt, wie Abschlüsse gegenseitig anerkannt werden. Auch in diesem Bereich sind die Kompetenzen von Kantonen und Bundesländern beschränkt. Vorderhand bestehen auf internationaler Ebene fünf Europarats- und eine Unesco-Hochschulkonvention, die als RahKanton Aargau plant für seine zu errichtenden FH die Einführung von persönlichen Studiengeldern (gestützt auf § 23 AFHG). Gegenrecht im Rahmen eines Staatsvertrages zwischen Baden-Württemberg und dem Aargau würde bedeuten, den deutschen Studierenden den Besuch der aargauischen FH unentgeltlich - generell ohne Studiengelder zu erheben - zu öffnen, was eine Ungleichbehandlung gegenüber den eigenen Studierenden bedeutete. Aufgrund der eingereichten Motion hat der Regierungsrat im Dekretsentwurf für die FH für Technik, Wirtschaft und Gestaltung (Fachhochschuldekret I) aber die Möglichkeit geschaffen, dass Schulen im Rahmen einer Gegenrechtsvereinbarung persönliche Studiengelder erlassen können. Aus den dargelegten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, die Motion nicht zu überweisen. Der Regierungsrat ist aber bereit, im Hinblick auf die Erwägungen in Ziff. 1.3, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Harry Lütolf, Wohlen: Durch den Entscheid des Regierungsrates, die Motion nur als Postulat entgegenzunehmen, hatte ich mich gezwungen gefühlt, vor Ihnen als "Verkäufer" aufzutreten: ich wollte Ihnen meine Idee verkaufen und zwar in einer Motionsverpackung. Quasi in letzter Minute konnte ich aber noch umgestimmt werden. Ich stimme folglich der Umwandlung in ein Postulat zu, lasse meinem Vorstoss damit den Zahn der Verbindlichkeit ziehen, möchte hier aber eine deutliche Erklärung abgeben. Mit meinem Vorstoss will ich ein Wahlkampfversprechen der Jungen CVP- 23. September 1997 menkonventionen nicht direkte Anwendung finden. Die Arbeiten an der Weiterentwicklung und Vereinfachung dieser Rahmenkonventionen finden derzeit durch die Beschlussfassung über das sogenannte LissabonnerAbkommen ihren Abschluss. Auf konkreter, direkt anwendbarer Ebene existiert als wichtigstes Vertragswerk im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorstoss, das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, welches die gegenseitige Anerkennung von Hoch- und Fachhochschulabschlüssen als akademische Grade im einzelnen regelt. Die Einschränkung der Anerkennung ("als akademische Grade") bezieht sich auf den Umstand, dass die Anerkennung von Diplomen nur als Basis für weiterführende Studien dient sowie das Tragen des Titels erlaubt; betreffend Berufsfähigkeit (Berufszugang) entwickelt das Abkommen keine Wirkung. Die Anerkennung von Berufszulassungsdiplomen ist, wie oben unter Ziff. 1.4 erwähnt, Gegenstand der bilateralen Verhandlungen mit der EU. Konkrete Diplome der Berufsbefähigung sind etwa das medizinische Staatsexamen in Verbindung mit dem Diplom, welches als Zulassungskriterium zur ärztlichen Berufsausübung Anwendung findet, oder die Rechtsanwaltsprüfung als Zulassung zur Anwaltspraxis. 4. Finanzierung/Studiengelder/Entgelte: Deutsche Hochschulinstitutionen erheben keine persönlichen Studiengelder, sie sind gratis auch für auswärtige Zugelassene. Der Aargau zu den Grossratswahlen einlösen. Die Junge CVP Aargau forderte den Wirtschaftsraum "AABAWÜ", das heisst "Aargau/Baden-Württemberg". Der Vorstoss ist eine Konkretisierung dieser Forderung. In seiner differenzierten und gut begründeten Antwort zeigt der Regierungsrat die verschiedenen Schwierigkeiten auf, die bei der Umsetzung der Motion zu erwarten sind. Zu wenig konsequent macht aber der Regierungsrat den mutigen Schritt, die Probleme anzugehen und diese aus dem Weg zu räumen. Er möchte sich nicht verbindlich festlegen lassen. Der Grosse Rat aber wäre die einzige Instanz, die ihm diesen Auftrag erteilen könnte. Wenn der Regierungsrat in seiner Stellungnahme schreibt, ein Staatsvertrag allein habe zu wenig Substanzierungsmöglichkeiten, so muss man ihm recht geben. Doch Sinn und Zweck der Motion, wenn aus dem Wortlaut auch nicht ganz ersichtlich, ist nicht allein der Abschluss eines Vertrages bloss des Verträgeabschliessens willen. Sinn und Zweck der Motion ist es, alle Steine aus dem Weg zu räumen, damit wir Aargauerinnen und Aargauer ohne Bürokratie an die Hoch- und Fachhochschulen im benachbarten Bundesland gelangen können, und zwar genau so einfach, wie es bei unseren Nachbarkantonen möglich ist. Es ist wahr, dass sich im Bereich Bildung bundesstaatliche Kompetenzen zum Teil überschneiden. Doch sollte der Regierungsrat alles mögliche unternehmen, um den kantonalen Handlungsspielraum auszunützen. Schon in der Bundesverfassung gewährt man den Kantonen im Bereich der Aussenpolitik einen gewissen Handlungsspielraum. Erst kürzlich hat der Bundesrat dem Bundesparlament eine Botschaft zum Zusatzprotokoll des Europarates über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zukommen lassen. Auch der Bund 320 23. September 1997 wird sich somit vermehrt verpflichten, "die kleine Aussenpolitik" der Kantone zu fördern. Ich bitte die Regierung, von dieser Möglichkeit rege Gebrauch zu machen. Ein wesentliches Verkaufsargument meiner Motion wäre das Geschäftsverkehrsgesetz gewesen. Der Regierungsrat will die Motion als Postulat entgegennehmen. Doch was steht im Geschäftsverkehrsgesetz zum Thema "Postulat"? Ich zitiere § 46: "Das Postulat verpflichtet den Regierungsrat, einen Bericht vorzulegen oder zu prüfen, ob eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsvorlage, der Entwurf für einen Beschluss zu unterbreiten oder irgend eine andere Massnahme zu treffen sei." Es geht also um einen Prüfungsauftrag. Hier gäbe es aber nichts mehr zu prüfen, sondern es kann und muss gehandelt werden! Erstens hat der Regierungsrat das Aktionsprogramm in seiner Stellungnahme in Ziffer 1.3 selbst aufgezeigt, und zweitens gab es da noch ein Postulat von Roland Brogli betreffend grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bildungswesen zwischen den Regionen im Kanton Aargau und Deutschland. Der Regierungsrat hat dieses Postulat erst kürzlich entgegengenommen. In der Beantwortung, die mir bei der Einreichung meiner Motion noch nicht vorgelegen hat, liess der Regierungsrat folgendes verlauten, ich zitiere: "Bei der Einführung der Fachhochschulen wird allerdings grenzüberschreitender Schulbesuch sinnvollerweise vertraglich geregelt werden müssen." Und weiter: "Im Bildungssektor kommt das Karlsruher Übereinkommen als rechtliche Grundlage für internationale Verträge lediglich bei kommunalen und privaten Schulen zum Tragen, also z.B. bei den Berufsschulen." Und weiter: "Für die kantonalen Berufs- und Mittelschulen müssen internationale Verträge laut Kantonsverfassung vom Grossen Rat genehmigt werden und unterliegen gemäss Kantonsverfasmen Sie jetzt alles weitere, um den freien - ich betone - den freien Zugang zu den Hoch- und Fachhochschulen zu ermöglichen. Ein Vertrag wäre ein erster Schritt in diese Richtung. Wir bleiben am Ball! Vorsitzender: Der Motionär ist mit der Umwandlung seines Vorstosses in ein Postulat einverstanden. Weitere Wortmeldungen ergehen nicht. Der Vorstoss ist somit als Postulat stillschweigend überwiesen. 236 Postulat der CVP-Fraktion vom 31. Oktober 1995 betreffend Gesamtkonzept für die Berufsbildung im Aargau; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. GR-Prot. 1993/97, Art. 1295) Antrag des Regierungsrates vom 20. August 1997: Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: 1. Begründung für die beanspruchte Verlängerung der Frist für die Beantwortung Der Richtplan 94 (Berufszuteilung an die Berufsschulen) wurde auf Lehrbeginn 1995/ 96 in Kraft gesetzt. Der rasante Umbruch der Berufsbildungslandschaft liess damals schon 319 Art. 235 sung der fakultativen Volksabstimmung." Und schliesslich steht geschrieben: "Ziel ist die Erarbeitung eines Konzepts zur Realisierung von vertraglich geregeltem Schulbesuch für die Berufsschulen, Gymnasien und Fachhochschulen in grenzüberschreitenden Regionen von Deutschland, Frankreich und der Schweiz." Ich hoffe, die Regierung möge sich bei der Umsetzung daran erinnern, weil sich hier ein gewisser Widerspruch zur Beantwortung meines Vorstosses ergibt. Ich ermahne den Regierungsrat eindringlich, meinen Vorstoss nicht als "Ladenhüter" verkommen zu lassen. Ich möchte nicht ins Greisenalter kommen, bis das Postulat umgesetzt ist. Die junge Generation hat ein eminentes und natürliches Interesse, dass die Forderung des Vorstosses rasch umgesetzt wird. Der Regierungsrat soll baldmöglichst mit der Regierung von Baden-Württemberg Kontakt aufnehmen; vielleicht sind die ja gar nicht an einer Zusammenarbeit interessiert! Am Schluss der Verhandlungen wird wohl ein Vertrag oder es werden Verträge abgeschlossen werden müssen, so sieht es jedenfalls auch der Regierungsrat. Dann haben Sie es, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, im übrigen in den Händen, das Vertragswerk zu genehmigen. So steht es auch in der Kantonsverfassung. Wenn Ihnen mein Vorstoss nicht ganz geheuer ist, z. B. was die Kosten anbelangt, so bleiben Sie am Schluss am Drücker und können das Ganze zerschmettern. Wenn der Vorstoss nun als Postulat überwiesen wird, so wünsche ich der Regierung schon jetzt eine schöne Reise in die Landeshauptstadt Stuttgart zum allfälligen Vertragsabschluss. Zum Schluss danke ich dem Regierungsrat, dass er die Stossrichtung dieser Motion wenigstens im Entwurf zum Fachhochschuldekret I verankert hat. Bitte, unterneherkennen, dass es schwierig wird, eine längerfristige Planung vorzunehmen. Auf Frühjahr 1996 wurde die Reform der ASM-Berufe (Metall- und Maschinenbau) angekündigt, auf Ende 1996 sollte ebenfalls eine Reform der kaufmännischen Berufsausbildung anlaufen. Beim BIGA wurde der Berufsbildungsbericht zuhanden des Bundesrates erarbeitet. Die Kantone waren hier ebenfalls involviert. Im weitem wurde die Gesamtkonzeption der Berufsbildung in den Leitsatz 11 des Leitbildes "Schule Aargau" aufgenommen. Diese Forderung fand auch in der Richtplanung des Baudepartementes ihren Niederschlag. Mit der Beantwortung des Postulates wurde zugewartet bis die Parlamentsbeschlüsse vom 29. Oktober 1996 bzw. vom 17. Dezember 1996 vorlagen. Die Vemehmlassung der ASM-Berufe hat sich ebenfalls verzögert. Die Bereinigungsverhandlungen fanden erst im Juni 1997 statt. Im übrigen mussten vom Amt für Berufsbildung vordringlichere Aufgaben bearbeitet werden, die die Kapazitäten sprengten (Fachhochschule, Lehrstellensituation, Berufsbildungsbericht usw.). 2. Massnahmen, die bis jetzt getroffen wurden gemäss der Aufträge der Parlamentsbeschlüsse (Leitbild Schule Aargau und Richtplanung) Bereits Ende 1995 setzte das Amt für Berufsbildung eine Spurgruppe ein, um die Stossrichtung der diskutierten Gesamtkonzeption festzulegen. Im Frühjahr 1997 nahmen zwei Projektgruppen (KV und gewerblich-industrielle Bereiche) die Arbeit für eine Neuorganisation auf. Die ersten Resultate Art. 235 beider Gruppen werden Ende August 1997 in einer Begleitgruppe (zusammengesetzt aus Berufsschulen, Verbänden, Regionen) diskutiert. Ende 1997 sollen erste Grundsatzentscheide durch den Regierungsrat gemäss EG BBG vom 8. November 1983 getroffen werden. Auf Grund dieser Beschlüsse wird Anfang 1998 eine breite Vemehmlassung durchgeführt. Bereits die Diskussionen im Grossen Rat und in der Presse lassen erahnen, dass das Geschäft politisch sehr brisant sein wird. 3. Zum Inhalt des Postulates Wie bereits angedeutet, greift der Berufsbildungsbericht des Bundesrates an das Parlament die einzelnen Punkte ebenfalls auf. - Die ersten Lehrplanreformen sind bereits im Anlaufen. Es ist aber festzuhalten, dass die Ausbildungsreglemente durch die Berufsverbände erarbeitet und weitgehend bestimmt werden. Die Kantone können nur bei kantonalen Reglementen generell selbst bestimmen. - Bezüglich neuer Lehr- und Lernformen und weiterer Entwicklungen kann der Kanton in Anspruch nehmen, schon weit fortgeschritten zu sein. Das Amt für Berufsbildung hat zusammen mit der Pädagogischen Arbeitsstelle und den Sozialpartnern zehn Thesen zum beruflichen Lernen erarbeitet. - Der sinkenden Bereitschaft, junge Leute auszubilden, wurde und wird mit besonderen Massnahmen entgegengetreten. Immerhin konnten im Kanton Aargau zwischen 237 Interpellation Herbert H. Scholl, Zofingen, vom 5. März 1996 betreffend künftige Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den gewerblich-industriellen und kaufmännischen Berufsschulen im Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. GR-Prot. 1993/97, Art. 1521) Antwort des Regierungsrates vom 3. September 1997: 1. Zu den Begründungen in der Interpellation 1.1 Allgemeines: Der Interpellant stellt richtig fest, dass sich der gesamte Berufsbildungsbereich in einer Umbruchphase befindet wie nie zuvor. Dazu hat vor allem die Umstrukturierung unserer Wirtschaft beigetragen. In kurzen Zeitabständen wurden u.a. die Berufsmaturität eingeführt, die Berufslehren der Metall- und Maschinenbauberufe einer gründlichen Revision unterzogen, die Reform der kaufmännischen Grundausbildung eingeleitet, die Errichtung der Fachhochschulen vorbereitet. Gleichzeitig hat das BIGA den Berufsbildungsbericht erarbeitet, der weitere Reformen in Aussicht stellt. Im Kanton Aargau wurde im Jahre 1993 der Richtplan 94 erarbeitet und 1995 in Kraft gesetzt. In der Folge mussten aufgrund der rasanten Entwicklung bereits wieder Anpassungen vorgenommen werden. Das Thema Berufsbildung wurde auch im "Leitbild Schule Aargau" (Beschluss vom 29. Oktober 23. September 1997 Januar und August 1997 durch besondere Anstrengungen zusätzlich über 700 neue Ausbildungsplätze geschaffen werden. Die Neueintritte ins 1. Lehrjahr werden gegenüber 1996 um ca. 450 ansteigen (ca. 25 Klassen). - Das Amt für Berufsbildung plant in nächster Zeit, ein neues Finanzierungsmodell für die Berufsschulen vorzulegen. Es wird an einen Pauschalbeitrag pro Lehrtochter und Lehrling gedacht. Dadurch kann der administrative Aufwand verringert werden. Die Schulvorstände entscheiden selbst über die zu erneuernden Infrastrukturen der Berufsschulen. - Das Postulat verlangt eine Konzentration der Berufsausbildung auf wenige Standorte. Wie bereits aufgeführt, wird diese Forderung etliche Widerstände auslösen (s. Schliessung Gewerbeschule Reinach usw.). Zweifellos können gerade wegen der geforderten Ausbildungsformen nicht mehr alle Berufsschulen weiterbestehen. Aber auch hier ist eine klare Nutzen/Kosten-Analyse vorzunehmen. Es wird schwierig werden, einerseits Schulen zu schliessen und andererseits neue Kapazitäten an anderen Orten aufzubauen. Die meisten Forderungen im Postulat sind bereits in Bearbeitung. Aus diesen Gründen ist der Regierungsrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Vorsitzender: Der Regierungsrat hat sich mit Datum vom 20. August 1997 bereit erklärt, das Postulat mit schriftlicher Erklärung entgegenzunehmen. Das Postulat bleibt unbestritten. Sie haben es somit stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen. 1996) und in der "Richtplanung Kanton Aargau" (Beschluss vom 17. Dezember 1996) aufgenommen. Beide Beschlüsse zielen darauf ab, dem Regierungsrat den Auftrag zu erteilen, in der Legislaturperiode 1997 - 2001 ein Standortkonzept für die Berufsschulen zu erstellen. Das Amt für Berufsbildung hat diese Aufgabe bereits 1995 im Sinne einer rollenden Planung - übernommen. Im Jahre 1996 wurden zwei Projektgruppen für die Beurteilung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsschulen gebildet. Die Resultate wurden am 25. August 1997 einer Begleitgruppe vorgelegt. Nach der Überarbeitung der Vorgaben werden Ende 1997 die Ziele und Massnahmen dem Regierungsrat vorgelegt. Anfang 1998 wird das Konzept in eine breite Vernehmlassung geschickt. Die schrittweise Umsetzung der Massnahmen sollte bereits ab Schuljahr 1999 erfolgen können. 1.2 Zu den Schülerzahlen: Der Interpellant listet Zahlen auf, die nicht nach seriösen Kriterien erhoben wurden. Es wurde nicht unterschieden nach Lehrberufen mit einem Tag, anderthalb und zwei Tagen Unterricht. Die neuen Lehr- und Lernformen, die Klassengrössen, der Berufsmittelschul-Unterricht und neue Berufe wurden kaum berücksichtigt. Besonders die freien Kapazitäten der Berufsschule Brugg mit 170 freien Plätzen lassen aufhorchen, ist doch bekannt, dass gerade diese Schule eine ganze Abteilung mit rund 240 Lehrlingen (Abteilung Hochbauzeichner) in einem Provisorium unterbringen muss. Die Schülerzahlen in der Berufsbildung sind starken Schwankungen - auch innerhalb der einzelnen Berufsgruppen - unterworfen. Im Jahre 1994 sank die Gesamtschülerzahl mit 11'665 Schülerinnen und Schülern auf einen Tiefstand (1985: 15'000), doch heute steigt sie 322 23. September 1997 wieder an. Im Schuljahr 1996/97 waren es 450 Auszubildende mehr als 1994. Mit Schulbeginn 1997 wird wiederum eine Steigerung von rund 350 Lehrverhältnissen erwartet. Bei einer durchschnittlichen Klassengrösse von 17 Schülerinnen und Schülern macht das eine Steigerung von 40 bis 50 Klassen aus. Dieses Wachstum wird nicht auf alle Berufsschulen linear erfolgen, da sich die Berufsfelder unterschiedlich entwickeln. Da Berufsfelder an Berufsschulen nicht nach Betrieben zugeteilt werden können, entstehen an einzelnen Schulen Engpässe, an anderen Reserven. Um solche Schwankungen aufzufangen, ist es von Vorteil, dass den Berufsschulen mehr als ein Berufsfeld zugeteilt wird. 1.3 Berufsbildungszentrum Baden-Nord: Bereits bei der Erarbeitung des Richtplans 94 stellte das Amt für Berufsbildung an die beiden Berufsschulen in Baden die Frage, ob es sinnvoll sei, die Maschinenbauberufe an zwei Berufsschulen - bei einer räumlichen Entfernung von 900 m zu unterrichten. Auf diese aufgeworfene Frage wurde z. T. heftig und unterschiedlich reagiert. Am 16. Januar 1995 haben der Stadtrat Baden und die Geschäftsleitung der ABB Schweiz AG (14. Februar 1996) mit gleichlautenden Beschlüssen folgenden Projektauftrag erteilt: "Zusammenführung der gewerblich-industriellen Berufsschule Baden und der Berufsschule ABB zu einem gewerblich-industriellen Berufsbildungszentrum BadenNord unter der Trägerschaft der Stadt Baden". Der Interpellant führt aus, dass Baden mit dem Zusammenschluss der beiden Schulen die Kapazitäten weiter auszubauen gedenkt, was zusätzliche Auswirkungen auf die bestehenden anderen Schulen haben werde. Die Vordavon rund 350 Absolventinnen und Absolventen der Berufsmittelschule, im Bereich Baden-Nord". Somit kann der Verdacht des Interpellanten, Baden plane zusätzliche Kapazitäten, entkräftet werden. Zu Frage 1: Der Aargau zählt heute 10 gewerblichindustrielle Berufsschulen. Die Grafische Fachschule Aarau (GFA) und die Gartenbauschule Niederlenz (Lehrwerkstatt) sind wegen ihrer interkantonalen Aufgaben in der Gesamtkonzeption auszuklammern. Mit dem Zusammenschluss der Schulen von Baden verbleiben noch 7 Schulen, die im Standortkonzept berücksichtigt werden müssen. Klare Aussagen bezüglich "notwendig und sinnvoll" können erst Ende 1997 gemacht werden. Bei den 10 kaufmännischen Schulen erreichen deren 3 eine kritische Grösse. Mit der Reform der kaufmännischen Grundausbildung sind mindestens 2 bis 3 Parallelklassen erforderlich. Es ist kaum anzunehmen, dass sich die Schülerzahlen dieser Schulen in den nächsten Jahren nach oben bewegen. Mittel- und langfristig werden sich wohl 7 bis 8 Schulen halten können. Zu Frage 2: Dies ist eher eine politische Frage und keine Sachfrage. Aus regionalpolitischen Überlegungen müssen wahrscheinlich Konzessionen gemacht werden. Es wäre denkbar, einzelne Schulen als Zweigschulen einer grossen Schule zu führen, um Ausbildungsmöglichkeiten in der Region bestehen zu lassen. Sicher ist, dass die Lehrlingszahlen im kaufmännischen Bereich in den Rheinbezirken nicht ausreichen, um drei Schulen aufrecht zu erhalten. 321 Art. 236 gaben des Erziehungsdepartementes (Amt für Berufsbildung) wurden klar formuliert: "Die Planung hat auf den heutigen Schülerzahlen der beiden Schulen und den heute zugeteilten Berufsfeldern zu basieren". In der Planungsphase wurden zusätzliche Räume für Einführungskurse (Forderung nach Vernetzung von Theorie und Praxis) vorgesehen. Eine definitive Zuteilung der Berufsgruppen und der Einführungskurs-Räume wird aber erst mit dem Gesamtkonzept erfolgen. Es sind noch zusätzliche Abklärungen mit den Berufsverbänden erforderlich. Sicher wird bei dieser Schule ein Schwerpunkt auf die Metall-, Maschinenbau und elektrotechnischen Berufe (ASM-SwissMechanic) gelegt. Dieses Projekt hat in der Folge in verschiedenen Schulen und Regionen Reaktionen und Ängste ausgelöst, da der Verlust resp. die Schliessung ihrer Berufsschule befürchtet wird. Tatsächlich wird es Änderungen bezüglich der Zuteilung der obenerwähnten Berufe geben. Mit den neuen Ausbildungsreglementen ist es nicht mehr möglich, die Maschinenbauberufe an 6 Schulen im Aargau zu unterrichten. Eine Reduktion auf weniger Standorte ist zwingend. Die Befürchtungen, Baden baue eine "Mammutschule", sind unbegründet. Die Projektleitung hat sich bezüglich der Schülerzahlen an die Vorgabe gehalten. Die Berufsschule Burghalde zählt heute 1'119, die ABBBerufsschule 542 Schülerinnen und Schüler (total 1'661). In der Eingabe der Stadt Baden vom 5. Juni 1997 an den Regierungsrat ist ausgeführt: "Der Projektauftrag umfasst die Planung einer Schule von rund 1'600 Auszubildenden, Zu Frage 3: Bei der Erarbeitung des Richtplanes 94 stellte das Amt für Berufsbildung die Frage nach einer gemeinsamen Schulführung, wenn eine gewerbliche und eine kaufmännische Berufsschule im gleichen Gebäude untergebracht sind. Braucht es zwei Rektorate, zwei Schulvorstände, zwei Trägerschaften lautete die Diskussionsfrage. Gemäss § 16 des EG BBG kann der Regierungsrat die Führung der öffentlichen Berufsschulen Gemeinden, Berufsverbänden, gemeinnützigen Organisationen und Betrieben übertragen. Bekanntlich erfolgt im Kanton Aargau die Finanzierung der Berufsschulen vollständig durch die öffentliche Hand. Die Restkosten nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge werden auf die Schülerinnen und Schüler aufgeteilt und den Wohnorts- bzw. den Lehrortsgemeinden (ausserkantonale) übertragen. Die Zusammensetzung des Schulvorstandes richtet sich nach der Trägerschaft. Die kaufmännischen Vereine Rheinfelden und Wohlen haben in diesem Jahr die Trägerschaft ihrer KV-Schulen an die Stadt bzw. die Gemeinde abgetreten. In den Bereichen Schulleitung, Sekretariat, Informatik, Freifächern und Weiterbildung sind Verbesserungen und eine optimalere Nutzung von Synergien möglich. Zu Frage 4: Infolge des Ansteigens der Mittelschülerzahlen wird es wohl kaum Kompensationsangebote durch Berufsschulen geben können. Über den Standort der zentralen Lehrerbildungsstätte liegt gemäss "Richtplantext vom 17. Dezember 1996" (S. 44) ein Grundsatzbeschluss des Regierungsrates vor. Das Standortkonzept wird zei- Art. 237 gen, ob die frei werdenden Räume, die durch die Schliessung von Lehrerbildungsstätten entstehen, mit Neuzuteilungen an die Berufsschulen jener Regionen kompensiert werden können. Solche Neuzuteilungen müssten wieder zu Lasten einer anderen Berufsschulen geschehen. Zu Frage 5: Die Zuteilung der Auszubildenden an kaufmännischen Berufsschulen ist relativ unproblematisch, weil alle Schulen ungefähr die gleiche Infrastruktur aufweisen. In der Regel erfolgt die Aufteilung bezirksweise. Ausnahmen werden zwecks Optimierung von Klassengrössen gemacht. Weiter wird darauf geachtet, dass die Anfahrtswege möglichst optimal sind. Bei der Zuweisung an gewerblich-industrielle Schulen sind viele Kriterien vorgegeben, müssen doch ca. 180 Berufe an 9 Berufsschulen im Kanton Aargau und an ca. 25 ausserkantonale Schulen zugeteilt werden. Beim Richtplan 94 wurde darauf geachtet, dass kleinere Berufsgruppen in "Zentrumsschulen" unterrichtet werden. Die z. T. sehr teuren Infrastrukturen, Einrichtungen und Spezialräume erfordern hin und wieder Zuteilungen, die in einzelnen Regionen kaum verstanden werden. Wenn die Region Freiamt beispielsweise argumentiert, dass sie ca. 13 % aller Auszubildenden aufweist, aber nur ca. 6 % an der Berufsschule unterrichtet werden, liegt das an der breiten Streuung der verschiedenen Berufe. Seinerzeit erfolgte die Zuteilung der Berufe nach Möglichkeit an 238 Postulat der Geschäftsprüfungskommission (GPK) vom 25. März 1997 betreffend den künftigen Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Aargau; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. GR-Prot. 1993/97, Art. 2163) Antrag des Regierungsrates vom 3. September 1997: Ausgangslage: Der Vollzug des Tierschutzes erfolgt nach der geltenden Rechtslage im wesentlichen durch das Kantonale Veterinäramt des Gesundheitsdepartementes und zwei Abteilungen des Finanzdepartementes, die Abteilung Landwirtschaft und die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei. Im Vordergrund der Zuständigkeit des Veterinäramtes stehen - soweit für das vorliegende Postulat relevant Tierhalteverbote und andere behördliche Massnahmen gemäss den Artikeln 24 und 25 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG). Die Zuständigkeit der Abteilung Landwirtschaft bezieht sich dabei insbesondere auf die tiergerechte, landwirtschaftliche Nutztierhaltung gemäss den Artikeln 12 - 26 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV). Die Zuständigkeit der Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, beschränkt sich auf Bewilligungen zum Halten von jagdbaren und geschützten Wildtieren. 23. September 1997 jene Schulen, wo die meisten Ausbildungsplätze des betreffenden Berufes angeboten wurden. Diese Überlegungen sind bei der Neukonzeption wieder anzustellen. Herbert H. Scholl, Zofingen: Wenn Sie die Interpellationsantwort gelesen haben, haben Sie folgendes festgestellt: Der Regierungsrat bzw. das Erziehungsdepartement hat anderthalb Jahre gebraucht, um neben der Zusammenfassung von Tatsachen, die uns allen schon bekannt sind, darauf hinzuweisen, dass nähere Auskunft Ende 1997 möglich sei. Sie werden sich nicht wundern, wenn ich mich von dieser Antwort nicht als befriedigt erklären kann. So geht es natürlich nicht, Herr Erziehungsdirektor! Das Problem ist aber ernsthafter Natur. Man stellt fest, dass Vorstände und Schulleitungen von gewerblich-industriellen und kaufmännischen Berufsschulen zunehmend verunsichert sind. Es werden Kräfte gebunden für die Planung von Standorten statt für die Planung des künftigen Unterrichtes unserer Jugend. Deshalb fordere ich den gesamten Regierungsrat nun auf, hier für Abhilfe zu sorgen. Die bisherigen Planungsarbeiten haben zu nichts geführt, wir müssen das ganz klar festhalten. Wir erwarten noch dieses Jahr klare Aussagen, wo an welchen Schulen welche Fächer und welche Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Jetzt sind Sie gefordert, Herr Regierungsrat, und ich glaube, Sie sind noch steigerungsfähig, auch in dieser Angelegenheit. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich als nicht befriedigt. Er verlangt keine Diskussion. Das Geschäft ist erledigt. Reorganisation: Wie im Postulat erwähnt, haben sich die Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes und der Vorsteher des Finanzdepartementes bereits eingehend mit der Verwaltungsorganisation im Tierschutz befasst und sich auch darüber mit der GPK ausgesprochen. In der Folge wurde im Mai 1997 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, die Organisationsstrukturen nach geltendem Recht näher zu überprüfen und im Rahmen von Modellvarianten dem Regierungsrat darüber Bericht zu erstatten. Dieser Bericht liegt heute vor. Darin wird vorgeschlagen, den Vollzug des Tierschutzes mittelfristig einer einzigen Organisationseinheit zu übertragen, wobei in einem ersten Schritt die Detailstrukturen in ein Normkonzept überführt werden sollen. Als allfällige Übergangslösung wird angeregt, die Zuständigkeit des Finanzdepartementes nach geltendem Recht auf den Vollzug der Artikel 24 und 25 TSchG auszudehnen. Im Sinne dieses Berichtes steht der Regierungsrat einer Reorganisation des Tierschutzes offen gegenüber. Andererseits möchte der Regierungsrat ebenso klar zum Ausdruck bringen, dass er mit der Entgegennahme des Postulates nicht dessen Begründung übernimmt. Vorsitzender: Der Regierungsrat hat sich mit Datum vom 3. September 1997 bereit erklärt, das erwähnte Postulat mit Erklärung entgegenzunehmen. Das Postulat bleibt unbestritten. Sie haben es stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen. 324 23. September 1997 239 Interpellation Anette Heuberger-Kellenberger, Menziken, vom 2. Juli 1996 betreffend vertrauliche Behandlung von Unternehmerzahlen aus dem Spitalwesen; Beantwortung und Erledigung (vgl. GR-Prot. 1993/97, Art. 1758) Antwort des Regierungsrates vom 13. August 1997: Allgemeine Bemerkungen: Der Regierungsrat beabsichtigte, die Interpellationsbeantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Mit dem Inkrafttreten des Bundesstatistikgesetzes (BStatG vom 1. Oktober 1992) und des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG vom 18. März 1994) besteht eine weitgehende Auskunftspflicht der Spitäler, Kliniken und Heime gegenüber dem Gesundheitsdepartement und dem Bundesamt für Statistik. Die jährlich zu liefernden Statistikdaten gemäss Art. 49 Abs. 6 KVG in Verbindung mit Art. 9 der Bundesverordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des KVG sollen u.a. die Datengrundlage für den Effizienzvergleich zwischen den Spitälern liefern. Das bedeutet, dass die Spitalabteilung des Gesundheitsdepartementes und das Statistische Amt als vom Regierungsrat beauftragte Fachabteilungen berechtigt sind, die betriebswirtschaftlichen Statistiken und Grundlagen der Spitäler, Kliniken und Heime anzufordern und auszuwerten. Nachdem die Krankenversicherungsgesetzgebung (KVG) in Art. 43 eine betriebswirtschaftliche Bemessung der Tarife Spitäler gegenüber ihren Verhandlungspartnern wie Krankenkassen, Unfallversicherungen etc. Zu Frage 2: Bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern, Kliniken und Heimen lässt sich eine offene Informationspraxis nicht nur vertreten, sie ist sogar im Sinne von mehr Kostentransparenz und der Wirtschaftlichkeitsprüfungspflicht notwendig. Zu Frage 3: Die strikte Beachtung des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Beachtung der kantonalen Weisungen über die Bearbeitung von Personaldaten in der Verwaltung vom 9. November 1987 sowie die Bestimmungen im Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) gewährleisten einen ausreichenden Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten. Anette Heuberger-Kellenberger, Menziken: In der Antwort des Regierungsrates heisst es zu Beginn: "Der Regierungsrat beabsichtigt, die Interpellationsbeantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in einen grösseren Zusammenhang zu stellen." Von diesem angekündigten "grösseren Zusammenhang" findet man jedoch in der Antwort gar nichts. Es ist schon sehr fragwürdig, wenn der Regierungsrat für diese Antwort über ein Jahr braucht. Ich bin von der Antwort nur teilweise befriedigt. Vorsitzender: Die Interpellantin ist nur teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 240 Interpellation Herbert H. Scholl, Zofingen, vom 21. Januar 1997 betreffend Schutz persönlicher Daten von 323 Art. 237 und Preise vorschreibt, müssen die Daten (sogenannte Kalkulationsgrundlagen) wie z.B. die Kostenrechnung, den Vertragspartnern (Krankenkassen), den Leistungserbringern direkt mitgeteilt werden. Mit dieser Mitteilungspflicht entsteht weder dem Staat Aargau noch dem betroffenen Betrieb Schaden oder Wettbewerbsnachteile. Gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 und die kantonalen Datenschutzbestimmungen müssen die Kalkulationsgrundlagen, so bald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt, anonymisiert werden. Laut KVG und im weiteren Sinn laut Verordnung über das Krankenversicherungsgesetz dienen die so erhobenen Daten dazu, Betriebskostenvergleiche zwischen den Spitälern anzustellen und den Kostendeckungsgrad, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen zu ermitteln. Dabei sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten, namentlich: - die Vertraulichkeit: "die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Personen und Dienststellen sind verpflichtet die Daten vertraulich zu behandeln"; - das Amtsgeheimnis: "die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten geheim halten". Gestützt auf Art. 23 (GVG) haben die Mitglieder grossrätlicher Kommissionen Akteneinsichtsrecht. Sie sind jedoch dem Amtsgeheimnis unterstellt (Art. 24 GVG). Im übrigen gelten die allgemeinen Ausstandsregeln. Zu Frage 1: Der Regierungsrat befürwortet eine offene, transparente Darlegung der Kosten und Leistungen der Patientinnen und Patienten im Projekt "Medizinische Statistik der Krankenhäuser"; Beantwortung und Erledigung (vgl. GR-Prot. 1993/97, Art. 2094) Antwort des Regierungsrates vom 27. August 1997: Ausgangslage: Die geplante Medizinische Statistik ist Teil eines grösseren Projekts, das den ganzen stationären Teil des Gesundheitswesens in der Schweiz (Administrative Statistik, Statistik der Sozialmedizinischen Institutionen, Fallkostenstatistik) abdeckt. Diese Statistiken ermöglichen dank einheitlichen Erhebungskriterien (bessere) Betriebsvergleiche. Ausserdem verbessern diese Daten die Kenntnisse (bezüglich Strukturen, Leistungen und Kosten) und schaffen Grundlagen für eine Optimierung der kantonalen Spitalplanungen sowie der interkantonalen Zusammenarbeit. Innerhalb des Kantons Aargau bilden diese Statistiken eine wichtige Grundlage für das strategische Controlling sowie die Überwachung der Leistungsaufträge. Im weiteren dient die Medizinische Statistik der Umsetzung der Anforderung des neuen Krankenversicherungsgesetzes, welches die Spitäler verpflichtet, eine Kostenstellenrechnung und eine Leistungsstatistik nach einheitlicher Methode zu führen (KVG Art. 49 Abs. 6). Lücken im Datenschutz, die in den ersten Konzeptentwürfen des Bundesamtes für Statistik noch vorhanden waren, sind in der Zwischenzeit geschlossen worden. Im definitiven Detailkonzept wird dem Datenschutz voll Rechnung getra- Art. 238-239 gen, was gemäss neuestem Informationsbulletin des Bundesamtes für Statistik auch vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten attestiert wird. Die für alle Krankenhäuser obligatorische Medizinische Statistik wird vom Regierungsrat deshalb positiv beurteilt. Erstmals wird nach einer gesamtschweizerisch einheitlichen Erhebungsmethodik vorgegangen, welche die Vergleichbarkeit der Daten erheblich verbessern wird und damit auch verbesserte Führungsinformationen zur Verfügung stehen werden. Zu Frage 1: Im Sinne der Ziele und Massnahmen der Spitalkonzeption 2005 sowie des Regierungsprogramms 1997 2001 steht der Regierungsrat dem Projekt des Bundesamtes für Statistik grundsätzlich positiv gegenüber. Zu Frage 2: Die bei der Erhebung der Medizinischen Statistik anfallenden Daten betreffen den Gesundheitszustand und zählen gemäss Schweizerischem Datenschutzgesetz zu besonders schützenswerten Daten. Für den Datenschutz gelten die folgenden Grundsätze: - Vertraulichkeit: "die mit der Durchführung der Erhebungen betrauten Personen und Dienststellen sind verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln; sie sorgen dafür, dass diese an einem sicheren Ort aufbewahrt werden" (Art. 7 der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes). - Amtsgeheimnis (inkl. der Kantone): "Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten geheimhalten..." (Art. 14 Bundesstatistikgesetz) und "für die Bearbeitung durch kantonale Organe gelten die Artikel 14..." (Art. 17 Bundesstatistikgesetz). Zu Frage 3: Aufgrund der angebrachten Verbesserungen ist der Regierungsrat überzeugt, dass dem Datenschutz voll Rechnung getragen wird. Im Kanton Aargau wurde das Statistische Amt als kantonale Erhebungsstelle beauftragt, welches in Bezug auf den Datenschutz bei statistischen Erhebungen fundierte Erfahrungen hat. Deshalb erübrigt sich eine solche Massnahme. Zu Frage 4: Die Medizinische Statistik betrifft nur den stationären Bereich (Akutspitäler). Deshalb sind frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte nur im Rahmen einer belegoder konsiliarärztlichen Mitarbeit in einem stationären Betrieb von der Medizinischen Statistik betroffen. Der (Zusatz)Aufwand für die von der Erhebung betroffenen Ärzteschaft darf nicht unterschätzt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bereits heute spitalintern Statistiken geführt, Daten erhoben und Informationen dokumentiert werden (Krankengeschichten, Operationsprotokolle usw.). Neu ist also vor allem, dass die Datenerhebung nicht mehr nach individuellen Kriterien, sondern in standardisierter Form erfolgt. Für das Controlling und die Überwachung der Leistungsaufträge der stationären Institutionen im Gesundheitswesen (Basis: Spitalkonzeption 2005, Spitalliste der Kantons Aargau) wurde 1996 ein Controllingkonzept erarbeitet. Grundsätzlich dient dieses Controllingkonzept in Zukunft als Basis für die Leistungsüberwachung. Der im Controllingkonzept definierte Informationsbedarf deckt sich zum einem grossen Teil mit den obligatorischen Bundesstatistiken (Administra- 23. September 1997 - technische Massnahmen: Die Daten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke nur bekanntgegeben werden, wenn aufgrund einer Anonymisierung der Datensätze keine Rückschlüsse auf die einzelne Person möglich sind. Die im Grobkonzept des Bundesamtes für Statistik zuerst vorgesehene Form der Erhebung wurde in der Zwischenzeit als zu detailliert und in Bezug auf den Datenschutz als ungenügend beurteilt. Das Datenschutzkonzept wurde deshalb von den verantwortlichen Bundesstellen nochmals überarbeitet und sieht nun verschiedene Massnahmen vor, die dem Datenschutz voll gerecht werden: - Anonyme Verbindungscode, - "Entschärfung" der besonders schützenswerten Variablen (z. B. Verzicht auf volles Geburtsdatum), - Verschlüsselung der Daten bei ihrem Transfer auf elektronische Datenträger, - restriktive Weitergabe der Daten (in der Regel nur in aggregierter Form; Personendaten für Forschungszwecke nur punktuell und unter bestimmten Voraussetzungen), - Vernichtung der Verbindungscodes nach 10 Jahren, - Amtsgeheimnis. Das angepasste Datenschutzkonzept wird gemäss dem Informationsbulletin des Bundesamtes für Statistik vom Juli 1997 im übrigen auch vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten des Bundes positiv beurteilt. tive Statistik, Medizinische Statistik, Statistik der sozialmedizinischen Institutionen). Zu Frage 5: Die Führung der Statistik ist auf eidgenössischer Ebene obligatorisch. Deshalb beteiligt sich auch der Kanton Aargau an diesem Projekt. Die Einführung ist ab 1998 geplant, wobei das erste Jahr vorab zur Ausbildung der beteiligten Personen sowie zur Sammlung der notwendigen Erfahrungen dienen soll. Zu Frage 6: Auskunftspflichtig sind alle Krankenhäuser. Für die Umsetzung des Projektes wurde unter Federführung der Spitalabteilung des Gesundheitsdepartementes eine Arbeitsgruppe gebildet, in welcher die Institutionen sowie die VAKA (Vereinigung aargauischer Krankenhäuser) vertreten sind. Die Privatspitäler wurden von der Spitalabteilung zur Mitarbeit eingeladen, verzichteten im jetzigen Zeitpunkt jedoch auf eine Stellungnahme oder auf eine Mitarbeit. Zu Frage 7: Die Statistik bezieht sich nur auf die stationären Betriebe. Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte sind nur im Rahmen einer beleg- oder konsiliarärztlichen Mitarbeit in einem stationären Betrieb betroffen. Zu Frage 8: Die Kantonsspitäler haben die Ausbildung der Ärzte spitalintern organisiert. In den Psychiatrischen Diensten ist keine spezifische Ausbildung notwendig, da die ICDCodierung auf freiwilliger Basis bereits seit 1994 durchgeführt wird. Für die Ärzte und Ärztinnen der anderen Institutionen führt "H+ Die Spitäler der Schweiz" (Verband der Schweizeri326 23. September 1997 Art. 240 schen Krankenhäuser) Kodierungsschulungen für Tutor(inn)en durch, welche ihr Wissen innerhalb ihres Spitals den Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Da die Ressourcen von "H+ Die Spitäler der Schweiz" beschränkt sind, kann diese Ausbildung im Kanton Aargau erst gegen Ende 1997 erfolgen. Das Gesundheitsdepartement rechnet damit, dass aus diesem Grund die Daten 1998 in noch nicht befriedigender Qualität vorliegen werden. Wenn wie geplant 1998 als Lern- und Ausbildungsjahr genutzt wird, kann diese - im übrigen im Rahmen solcher Projekte normale - Qualitätslücke ab 1999 geschlossen werden. Die Kosten für die beiden Ausbildungstage durch "H+ Die Spitäler der Schweiz" werden vom Gesundheitsdepartement getragen; die spitalinterne Ausbildung wird über die Betriebsrechnung finanziert. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. Herbert H. Scholl, Zofingen: Die Thematik dieser Interpellation stellt ein schwieriges Problem dar, das uns die nächsten Jahre hindurch beschäftigen wird. Einerseits sind wir alle daran interessiert, dass die Kosten im Gesundheitswesen nicht übermässig ansteigen, anderseits setzen wir uns alle für den Datenschutz der Patientinnen und Patienten ein. Beide Zielsetzungen sind schwer gleichzeitig zu erfüllen. Ich erkläre mich von der sorgfältigen Antwort des Regierungsrates befriedigt und behafte den Regierungsrat darauf, dass er alles daransetzen wird, trotz aller kostendämpfenden Massnahmen im Gesundheitswesen den Datenschutz für die Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Es wird aber Aufgabe auch unseres Rates sein, die weitere Entwicklung in diesem schwierigen Gebiet zu verfolgen und zu kontrollieren. Geschäftsprüfungskommission: 241 Kommissionswahlen in ständige Kommissionen; Kenntnisnahme Vorsitzender: Gemäss schriftlicher Mitteilung hat das Büro mit Korrespondenzbeschluss vom 23. September 1997 gestützt auf § 12 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes folgende Wahlen in eigener Kompetenz (unter Vorbehalt von § 12 Abs. 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes) vorgenommen: Wahl von Rudolf Hug, Oberrohrdorf (anstelle von Hans Ulrich Fischer, Meisterschwanden) Gesundheitskommission: Wahl von Walter Spörri, Widen (anstelle von Thomas Villiger, Beinwil/Freiamt) Kommission für die selbständige Staatsanstalten: Wahl von Christian Stebler, Hirschthal (anstelle von Walter Spörri, Widen) Das Wort hiezu wird nicht verlangt. Die genannten Personen sind somit gewählt und können ab sofort an den Kommissionssitzungen teilnehmen. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme 242 Kommissionswahlen in nichtständige Kommissionen; Kenntnisnahme Vorsitzender: Gemäss schriftlicher Mitteilung hat das Büro mit Korrespondenzbeschluss vom 23. September 1997 gestützt auf § 12 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes folgende Wahl in eigener Kompetenz (unter Vorbehalt von § 12 Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes) vorgenommen: Vorsitzender: Die Traktandenliste ist damit abgetragen. Ich wünsche Ihnen schöne Herbstferien, alles Gute! Wir treffen uns wieder am 28. Oktober zur nächsten Ratssitzung. Die Sitzung ist geschlossen. (Schluss der Sitzung um 11.10 Uhr.) Nichtständige Kommission Nr. 5 "Katastrophenhilfegesetz": Wahl von Patrick Fischer, Bremgarten (anstelle von Thomas Villiger, Beinwil/Freiamt) ________________________________________________ 325