Grosser Rat 122. Sitzung 6. Mai 2008, 10.00 Uhr Vorsitzender: Walter Markwalder, Würenlos Protokollführung: Adrian Schmid, Ratssekretär Präsenz: Anwesend Mitglieder (Art. 1616 – 1653) Abwesend mit Entschuldigung 9 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Ruth Amacher Dzung, Wettingen; Andreas Binder, Baden; Eva Eliassen Vecko, Nussbaumen b.Baden; Kurt Emmenegger, Baden; Udo FuchsHolliger, Oberentfelden; Lieni Füglistaller, Rudolfstetten; Urs Leuenberger, Widen; Rudolf Lüscher, Laufenburg; Guido Weber, Spreitenbach Unentschuldigt abwesend: Frei Cécile, Remigen; Nadler-Debrunner Kathrin, Lenzburg Behandelte Traktanden Seite 1616 Eröffnungsansprache des Grossratspräsidenten 3286 1617 Mitteilungen 3286 1618 Barbara Briner, Aarau; Rücktritt als Mitglied des Kuratoriums 3287 1619 Neueingänge 3287 1620 Antrag auf Direktbeschluss der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) betreffend Kommissionszuständigkeiten für das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie den Jahresbericht mit Jahresrechnung; Einreichung und schriftliche Begründung 3288 1621 Motion der FDP-Fraktion betreffend vorgezogene Inkraftsetzung von § 43 und § 55 des Steuergesetzes; Einreichung und schriftliche Begründung 3290 1622 Motion der SP-Fraktion vom 6. Mai 2008 betreffend Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Jugendgewalt im Aargau; Schaffung einer kantonalen Gewaltinterventionsstelle, Einreichung und schriftliche Begründung 3291 1623 Motion der SVP-Fraktion rasche Realisierung der eingereichten SVP-Vorstösse im Steuergesetz; Einreichung und schriftliche Begründung 3291 1624 Motion der SVP-Fraktion betreffend vorgezogene Inkraftsetzung von § 43 und § 55 des Steuergesetzes; Einreichung und schriftliche Begründung 3291 1625 Postulat Annalise Schweizer, Zufikon, betreffend Schaffung eines Sicherheitskonzepts für die gefahrlose Fussgänger/Spaziergänger-Überquerung auf der neuen Sädelstrasse in Zufikon; Einreichung und schriftliche Begründung 3291 1626 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Massnahmen gegen Jugendgewalt im Kanton Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung 3292 1627 Interpellation Roland Agustoni, Magden, betreffend Bauen ausserhalb von Bauzonen; Einreichung und schriftliche Begründung 3292 1628 Interpellation Andreas Glarner, Oberwil-Lieli, betreffend Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beim Druck des Planungsberichts Bildungskleeblatt; Einreichung und schriftliche Begründung 3293 1629 Interpellation Renato Mazzocco, Aarau, betreffend Vernehmlassung des Kantons Aargau zur Totalrevision der Postgesetzgebung; Einreichung und schriftliche Begründung 3293 3283 6. Mai 2008 1630 Interpellation Pia Müller, Wettingen, betreffend Verordnung und Durchführung von Time-Out an der Volksschule; Einreichung und schriftliche Begründung 3294 1631 Interpellation Sämi Richner, Auenstein, betreffend Missachtung des Richtplans und des kantonalen Überbauungsplans im Gebiet Hard Rupperswil; Einreichung und schriftliche Begründung 3294 1632 Interpellation Annalise Schweizer, Zufikon, betreffend Schwanenabschuss rund um den Flachsee; Einreichung und schriftliche Begründung 3295 1633 Interpellation Theres Lepori, Berikon, vom 8. Januar 2008 betreffend Brandschutz-Sicherheitsstandards und deren Kontrolle an öffentlich subventionierten Spitälern und weiteren Anbietern in der stationären Pflege; Beantwortung; Erledigung 3296 1634 Patrick Burgherr, Rheinfelden, Jürg Caflisch, Baden, und Patrick Gosteli, Böttstein; Inpflichtnahme als Mitglieder des Grossen Rats 3296 1635 Wassernutzungsgesetz (WnG) vom 11. März 2008; Gesetz über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008; redaktionelle Überprüfung gemäss § 35 Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) und § 56b Geschäftsordnung (GO); Genehmigung 3296 1636 Interpellation Andreas Glarner, Oberwil-Lieli, vom 25. September 2007 betreffend Auftragsvergaben im Departement Bildung Kultur und Sport; Beantwortung und Erledigung 3297 1637 Interpellation Thomas Leitch-Frey, Wohlen, vom 30. Oktober 2007 betreffend Barrierefreiheit von kantonalen und kommunalen Internetseiten; Beantwortung und Erledigung 3299 1638 Interpellation Sämi Richner, Auenstein, vom 13. November 2007 betreffend Sanierung der Seetalbahn; Beantwortung und Erledigung 3299 1639 Interpellation Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 8. Januar 2008 betreffend Förderung von Nadelholz in den Aargauer Wäldern für die einheimische Holzindustrie; Beantwortung und Erledigung 3300 1640 Auftrag Roger Fricker, Oberhof, vom 8. Januar 2008 betreffend Sistierung der Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes; Ablehnung 3302 1641 Interpellation der SP-Fraktion vom 5. September 2006 betreffend Personalwechsel bei der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten im Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS); Beantwortung und Erledigung 3304 1642 Interpellation der FDP-Fraktion vom 13. März 2007 betreffend Kosten/Nutzen Analyse bei der Umsetzung des Bildungskleeblatts; Beantwortung und Erledigung 3305 1643 Interpellation der SVP-Fraktion vom 19. Juni 2007 betreffend Einhaltung der demokratischen Regeln beim Bildungskleeblatt; Beantwortung und Erledigung 3309 1644 Interpellation der FDP-Fraktion vom 27. März 2007 betreffend Sicherstellung der Harmonisierung der Schulen mit unseren Nachbarkantonen; Beantwortung und Erledigung 3310 1645 Interpellation Richard Plüss, Lupfig (Sprecher), Marianna Mattenberger, Birr, Jörg Hunn, Riniken, Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 4. Dezember 2007 betreffend Diskalkulie als Stützunterricht an der Aargauer Volksschule; Beantwortung und Erledigung 3313 1646 Postulat Milly Stöckli, Muri, vom 11. Dezember 2007 betreffend Berücksichtigung der Landeshymne in den aargauischen Lehrplänen; Überweisung an den Regierungsrat 3315 1647 Interpellation Beat Unternährer, Unterentfelden, vom 8. Januar 2008 betreffend Retardation in den aargauischen Gymnasien; Beantwortung und Erledigung 3318 1648 Interpellation Otto Wertli, Aarau, vom 8. Januar 2008 betreffend Weihnachtsferien an den aargauischen Schulen; Beantwortung und Erledigung 3320 1649 Interpellation Andreas Glarner, Oberwil-Lieli, vom 18. März 2008 betreffend zeitliche Abfolge in Sachen regierungsrätliche Beratung und Druck des Planungsberichts Bildungskleeblatt; Beantwortung und Erledigung 3321 1650 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG); 2. Beratung; Eintreten, Detailberatung und Schlussabstimmung fakultatives Referendum; Auftrag an Staatskanzlei 3321 1651 Interpellation Beat Rüetschi, Suhr, vom 13. März 2007 betreffend Kantonsbeitrag gemäss §§ 47 ff. Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) an Einwohnergemeinden; Beantwortung und Erledigung 3324 1652 Interpellation Lilian Studer, Wettingen, vom 4. Dezember 2007 betreffend Ausbau palliativ care und der Problematik der Beihilfe zum Suizid; Beantwortung und Erledigung 3325 3284 6. Mai 2008 1653 Interpellation Dr. Rainer Klöti, Auenstein, vom 11. Dezember 2007 betreffend Bewertung von Investitionen im Spitalbereich; Beantwortung und Erledigung 3326 3285 6. Mai 2008 1616 denten Eröffnungsansprache Art. 1616-1617 des Grossratspräsi- Vorsitzender: Geehrter Herr Landammann, geehrter Herr Landstatthalter, geehrter Herr Regierungsrat, sehr geschätzte Kolleginnen und Kollegen, verehrte Mitglieder des Parlamentsdiensts, verehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien, liebe Gäste: Für die sehr ehrenvolle Wahl zum Präsidenten des Grossen Rats für die Amtsdauer 2008/09 bedanke ich mich bei meinen Kolleginnen und Kollegen ganz herzlich. Das Resultat ist sehr ermunternd und bestärkt mich, das mir damit entgegengebrachte Vertrauen und Wohlwollen einzulösen. Mit dem Erwachen der Natur beginnt jeweils auch das neue Amtsjahr des Grossen Rats und des Regierungsrats; das letzte in der laufenden Amtsdauer 2005 - 2009. Dazu begrüsse ich alle recht freundlich und heisse Sie herzlich willkommen Ich hoffe, dass Sie in der Pause zwischen den Amtsjahren den Frühling geniessen, sich erholen und neue Kräfte aufbauen konnten, sowie, dass Sie fröhlich, motiviert und voller Tatendrang ins neue Amtsjahr gestartet sind. So wie sich die Natur entfaltet, blüht und reife Frucht hervorbringt, wollen auch wir unsere Arbeit aufnehmen, mit dem Ziel, sie zum Wohl und Fortbestand unserer Gemeinschaft, Fauna und Flora im Kanton Aargau einzusetzen. Es gilt, die anstehenden Geschäfte zielgerichtet, seriös und umfassend zu beurteilen, zu besprechen und zu beschliessen. Dass dies einem nicht immer leicht fällt, hat bereits Jeremias Gotthelf erfahren und dazu geschrieben: "Schwer ist es, die rechte Mitte zu treffen: das Herz zu härten für das Leben, es weich zu halten für die Liebe!" Dieser Herausforderung können wir uns als Vertreterinnen und Vertreter des Volks nicht entziehen. Im Gegenteil: Wir, wir haben uns persönlich anzustrengen, bei und mit all unserem Benehmen, Wissen und Tun diese rechte Mitte zu treffen. Sie ist keine Partei, kein Parteiprogramm. Sie ist die persönliche Verantwortung gegenüber unserer abendländischen Kultur, den christlichen Werten, der Freiheit und der Selbstverantwortung des Volks und des Einzelnen; bestimmt durch das Volk in der Verfassung und den Gesetzen. Sie fordert von uns, jedem Einzelnen, persönlich mit seinem Herzen abzuklären, zu beurteilen und zu entscheiden. Zu den anstehenden Geschäften orientiere ich Sie wie folgt: Die Quartalsplanung für die Zeit vor den Sommerferien weist zu wenig Geschäfte auf, um alle vorgesehenen Sitzungsdaten zu füllen. Demzufolge wurden vorderhand die Sitzungen vom 27. Mai und 3. Juni fallen gelassen. Die beim Grossen Rat hängigen Botschaften sowie die von den Departementen und der Staatskanzlei angekündigten Geschäfte werden im Herbst und anfangs 2009, sollten sie noch vom jetzigen Parlament beraten und verabschiedet werden, zu einer Anhäufung führen. Es ist meine Absicht, alle behandlungsreifen Geschäfte zu erledigen und dem Volk die Arbeit im Grossen Rat schmackhaft zu machen. Gefordert sind dabei das Plenum, die Kommissionen und jedes einzelne Mitglied. Es liegt mir fern, den Mitgliedern des Grossen Rats Aufträge zu erteilen. Dennoch erwarte ich im Sinne einer erfolgreichen Geschäftsbehandlung: - sorgfältige, persönliche Vorbereitung - Teilnahme an den Sitzungen während der ganzen Zeitdauer - aufmerksame und konzentrierte Mitarbeit 3286 - auf das Wesentliche beschränkte Wortmeldungen - Achtung der Kolleginnen und Kollegen - Toleranz gegenüber Andersdenkenden - keine Störungen durch Gerede und Handys im Ratssaal - Flexibilität bezüglich Sitzungsfestlegungen Als besondere Anordnung rufe ich in Erinnerung, dass im nächsten Frühjahr Parlamentswahlen stattfinden. Mit einem disziplinierten Verhalten und effizienter Geschäftsabwicklung machen wir bei den Wählerinnen und Wählern beste Reklame dafür, im Parlament tätig zu sein. Der Grosse Rat - das sind Sie geschätzte Kolleginnen und Kollegen und ich! einzigartig wie ein Eiskristall – ist aus sich heraus so gewachsen und schliesslich ein Ganzes bildend. Der Grosse Rat steht für die Qualität. Und Sie und ich stehen für den Grossen Rat - schön, dass wir so einzigartig sind. Genau deshalb schätzen uns Wählerinnen und Wähler. Tun wir also unser Bestes, um diese Qualität zu halten. Denken Sie daran! Ein guter Ruf eines Parlamentsoder Ratsgremiums erleichtert auch die Findung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten. Es freut mich, dass wir in unserer Ratstätigkeit einerseits durch den Parlamentsdienst und andererseits durch den Regierungsrat und die Verwaltung voll unterstützt werden und sie sich ihrerseits auf eine gute Zusammenarbeit freuen. Ich bitte Sie, das Angebot zu nutzen. Dem Regierungsrat und der Verwaltung sowie dem Parlamentsdienst danke ich zum Voraus für die angebotene Bereitschaft. Haben Sie schon die Habsburger Gedenkjahr-Vitrinen im Vorraum auf dem Durchgang zur Cafeteria entdeckt? Die Habsburger waren Europas mächtigste Dynastie - eine Weltmacht mit Aargauer Wurzeln. Daran erinnern zwei historische Ereignisse, die im Habsburger Gedenkjahr 2008 gewürdigt werden: zum einen die 1108 erstmals urkundliche Erwähnung der Habsburg als namensgebender Stammsitz des Geschlechts und zum andern die Ermordung von König Albrecht I am 1. Mai 1308, ausschlaggebend für die Gründung des Klosters Königsfelden. Sie sind herzlich eingeladen, einen Blick in die Vergangenheit unseres Kantons zu werfen und sich über unsere herzoglichen und königlichen Rechtsvorgänger zu informieren! Bedienen Sie sich dabei auch mit den violett-goldenen Informationsbroschüren, die über das attraktive Veranstaltungsangebot informieren. Vergessen Sie aber während der Sitzungszeit bei ihrem Besuch in der Vergangenheit die Gegenwart nicht. Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der Wahlannahme und der Gelöbnisablage hat jede/jeder Einzelne von uns eine Verpflichtung übernommen. Diese gilt es umzusetzen. Es ist schön sich für unseren attraktiven Kanton einzusetzen. Packen wir es an! Die Sitzung ist eröffnet. 1617 Mitteilungen Vorsitzender: Anfangs April hat uns die traurige Nachricht erreicht, dass unser ehemaliges Ratsmitglied Hans Lüscher, Muhen, am 25. März 08 nach schwerer Krankheit verstorben ist. Hans Lüscher gehörte dem Grossen Rat als Mitglied der SVP-Fraktion von 1989 bis 2001 an. Wir haben seiner Frau und seiner Familie unsere Anteilnahme bekundet. Art. 1618-1619 Wir werden des Verstorbenen stets ehrend gedenken. Unsere Ratskollegin, Frau Bettina Ochsner, hat aufgrund eines tragischen Unfalls ihren Sohn, Sebastian Benjamin Ochsner, verloren. Liebe Bettina, wir entbieten Dir und Deinen Angehörigen auch an dieser Stelle unser aufrichtiges Mitgefühl. Die Staatskanzlei hat zu Beginn des Amtsjahrs mitgeteilt, dass der Regierungsrat das Regierungspräsidium für das Amtsjahr 2008/2009 wie folgt bestellt hat: Peter C. Beyeler, Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, als Landammann, und Roland Brogli, Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen, als Landstatthalter. Die Herren Regierungsräte Ernst Hasler und Kurt Wernli befinden sich heute auf einer Dienstreise im Ausland. Sie wurden durch den Staatsschreiber bei mir entschuldigt. Am Dienstag 29. April 2008 erhielten die Mitglieder des Büros brieflich die Bitte des Regierungsrats, einen Wechsel des Sitzungssystems hin zu einem Sessionssystem zu prüfen. Gleichzeitig erfolgte durch den regierungsrätlichen Kommunikationsdienst eine Medienmitteilung mit dem Titel "Überlegungen zu einem optimierten Sitzungsrhythmus". Das gewählte Vorgehen wurde durch mich gleichentags bei Landammann Peter C. Beyeler moniert. Präsidium und Büro sind immer bereit, berechtigte begründete Anträge des Regierungsrats zu prüfen. Einen verstärkten Druckaufbau über die Medien haben wir aber nicht nötig. Im Gegenteil, er belastet nur das Verhältnis zwischen Grossem Rat und Regierungsrat und erschwert eine sachliche Beurteilung. Nach den ersten erfolgten Gesprächen bin ich zuversichtlich, dass zukünftig ein solches Vorgehen unterbleibt. Der Stadtrat von Aarau hat wiederum zum gemeinsamen Mittagessen am Dienstag, 1. Juli 2008, eingeladen. Ich bitte Sie, diesen Termin vorzumerken. Dem Stadtrat Aarau sei schon heute unser bester Dank für die freundliche und grosszügige Einladung ausgesprochen. Anfangs April ist Ihnen der Rechenschaftsbericht 2007 der interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz zugestellt worden. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Jahrestagung im ersten Amtsjahr unseres Kollegen, Beat Unternährer, als Präsident der IPK auf den 24. Oktober 2008 festgelegt wurde. Die Tagung findet in Aarau statt und es wäre sehr schön, wenn unser Parlament mit einer grossen Delegation vertreten wäre. Deshalb bitte ich Sie schon heute, sich diesen Termin zu reservieren. Schliesslich erinnere ich Sie daran, dass sich uns heute nach der Sitzung in der Mittagszeit der Schweizerische Blindenbund, Beratungs- und Rehabilitationsstelle Aarau, vorstellen wird. Sie haben dazu bereits eine schriftliche Einladung erhalten. Bei diesem Anlass werden Sie über die verschiedenen Verbands-Tätigkeiten informiert und haben die Möglichkeit, Verständnisfragen zu stellen. Es wird Ihnen ein kleiner Stehimbiss offeriert. Die Behandlung der Geschäfte erfolgt nach der Traktandenliste. Es sind keine Änderungsanträge eingegangen. 6. Mai 2008 1. Vernehmlassung vom 26. März 2008 an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, zur Totalrevision des Epidemiengesetzes 2. Vernehmlassung vom 26. März 2008 an die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz, St. Gallen, zur Standortpromotion der Kantone; Kooperation mit dem Haus der Aussenwirtschaft des Bundes (Osec) 3. Vernehmlassung vom 26. März 2008 an das Staatssekretariat für Wirtschaft, Bern, zur Leistungsvereinbarung 2009 zwischen dem EVD und den Trägern der Arbeitslosenkassen 4. Vernehmlassung vom 23. April 2008 an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, zur Teilrevision von sieben Verordnungen des Chemikalienrechts 5. Vernehmlassung vom 23. April 2008 an die Staatspolitische Kommission des Ständerats, Bern, zur 06.463 Parlamentarischen Initiative. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien Die Staatskanzlei stellt auf Verlangen die Vernehmlassungen samt den Unterlagen des Bundes zur Verfügung. Die Vernehmlassungen können auch im Internet (www.ag.ch) abgerufen werden. 1618 Barbara Briner, Aarau, Rücktritt aus dem Aargauer Kuratorium Vorsitzender: Mit Brief vom 21. April 2008 gibt Frau Barbara Bryner ihren Rücktritt aus dem Aargauer Kuratorium auf den 30. Juni 2008 bekannt. 1619 Neueingänge 1. Dekret über die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts (Gerichtsorganisationsdekret, GOD); Teilrevision. Vorlage des Regierungsrats vom 12. März 2008. Geht an die Kommission für Justiz (JUS) 2. Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG); 2. Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 12. März 2008. Geht an die Kommission für Gesundheit und Sozialwesen (GSW) 3. Jahresbericht mit Jahresrechnung 2007. Vorlage des Regierungsrats vom 26. März 2008. Geht an die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) 4. Stiftung Greater Zurich Area Standortmarketing (Stiftung GZA); Verlängerung der Probemitgliedschaft um zwei Jahre; Zusatzkredit. Vorlage des Regierungsrats vom 26. März 2008. Geht an die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) 5. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB); Teilrevision; 1. Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 26. März 2008. Geht an die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) 6. Gemeinde Spreitenbach; Teiländerung Nutzungsplanung Regierungsrätliche Vernehmlassung an Bundesbehörden: 3287 6. Mai 2008 Art. 1620 Siedlung und Kulturland "Kreuzäcker"; Genehmigung. Vorlage des Regierungsrats vom 26. März 2008. Geht an die Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) Von der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) wird folgender Antrag eingereicht: 7. Dekret über die Beteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD); Änderung. Vorlage des Regierungsrats vom 26. März 2008. Geht an die Kommission für Bildung, Kultur und Sport (BKS) Die Geschäftsordnung des Grossen Rats ist so abzuändern, dass die Zuständigkeit für das Budget und den Aufgabenund Finanzplan (Budget/AFP) sowie für den Jahresbericht mit Jahresrechnung (Jahresbericht) unter Mitwirkung der Fachkommissionen bei der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen liegt. 8. Berichterstattung über die Tätigkeit der Finanzkontrolle 2007. Vorlage der Finanzkontrolle vom 18. März 2008. Geht an die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) 9. Zusammenschluss der Einwohnergemeinden Hilfikon und Villmergen zur Einwohnergemeinde Villmergen. Vorlage des Regierungsrats vom 2. April 2008. Geht an die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) 10. Budget 2008; Zusatzfinanzierungen und Zielanpassungen 2008, I. Teil; Neue Kleinkredite. Vorlage des Regierungsrats vom 2. April 2008. Geht an die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) 11. Aargauische Kantonalbank (AKB); Jahresbericht, Jahresrechnung und Konzernrechnung 2007; Gewinnablieferung an den Kanton; Entlastung des Bankrats. Vorlage des Regierungsrats vom 23. April 2008. Geht an die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) 12. Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG); 1. Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 23. April 2008. Geht an die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) 13. Gesetz über die politischen Rechte (GPR); Teilrevision; 2. Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 23. April 2008. Geht an die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) 1620 Antrag auf Direktbeschluss der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) betreffend Kommissionszuständigkeiten für das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie den Jahresbericht mit Jahresrechnung; Einreichung und schriftliche Begründung 3288 Text: Begründung: Zusammenfassung: Eine gründliche Überprüfung des Jahresberichts sowie von Budget/AFP ist mit dem aktuellen Beratungssystem nicht in befriedigendem Mass gegeben. Dieser Mangel wiegt aus Sicht der KAPF schwerer als die Vorteile des heutigen Systems. Die KAPF soll daher – wie in früheren Jahren die Staatsrechnungskommission (SRK) – für die Beratung der beiden Geschäfte zuständig sein und die vertiefte Prüfung der Vorlagen mittels Subkommissionssystem sicherstellen. Die Fachkommissionen sollen in die Subkommissionsarbeit einbezogen werden. Sie können sich zudem auch als Gesamtkommission äussern, wären aber nicht obligatorisch zur Beratung der beiden Vorlagen verpflichtet. Ausgangslage: Vor der Einführung der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung WOV war die damalige Staatsrechnungskommission allein für die Beratung von Voranschlag und Staatsrechnung zuständig. Die SRK setzte für die Vorprüfung der beiden Vorlagen Subkommissionen ein. Dies ermöglichte eine vertiefte Prüfung der Vorlagen im kleineren Kreis. Die Subkommission erstattete der Gesamtkommission Bericht und Antrag, wobei politische Fragestellungen stets in der Gesamtkommission entschieden wurden. Den mit der Einführung von WOV eingesetzten Fachkommissionen sind die 42 Aufgabenbereiche zugewiesen. Dadurch sind sie auch betraut mit der Beratung von Budget/AFP und Jahresbericht. Die Fachkommissionen tragen die Verantwortung für Aufgaben und Finanzen in den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen mit. Sie beraten die Vorlagen zuhanden der KAPF vor, welche heute federführend für Budget/AFP und Jahresbericht zuständig ist. Es finden insgesamt je ca. 15-18 Kommissionssitzungen pro Vorlage statt. Art. 1620 6. Mai 2008 Beratungsablauf heute (ohne Subkommissionen) Fachkommissionen (FaKo) KAPF Federführende Kommission AFP/JB AFP/JB AFP/JB Startsitzung KAPF Festlegen von Prüfpunkten KAPF-Delegationen Detailberatungen der KAPF (2-3 Sitzungen) Beratungen der FaKo (ca. 10 Sitzungen) mit Einsitz der KAPF-Delegation Bericht und Antrag Schlussberatung der KAPF Synopsis der Anträge Es ergeben sich folgende Risiken und Chancen aus dem aktuellen System: Die Vorlagen werden ausschliesslich in 13er Gremien beraten, was eine vertiefte Prüfung erschwert. Die Beratungen der Kommissionen sind daher teilweise oberflächlich. Die KAPF wäre jedoch auf eine detaillierte Vorprüfung – im Sinne des früheren Subkommissionssystems – angewiesen, da sie selbst auch in 13er-Besetzung tagt. Der Gesamtaufwand für die Beratungen ist erheblich. Es werden in den Kommissionen um die 60 Sitzungsstunden für die Beratung von Budget/AFP und annähernd so viel für den Jahresbericht aufgewendet. Nur ein hoher Grad an Koordination und Termintreue ermöglicht den geordneten Ablauf aller Sitzungen im engen Zeitfenster. Budget/AFP und Jahresbericht werden bereits auf Kommissionsstufe breit beraten. Es sind rund 100 Grossräte und Grossrätinnen (ohne Stellvertreter/-innen) bereits auf Kommissionsstufe an den Beratungen beteiligt. Dies entlastet die Grossratssitzungen. Die Fachkommissionen befassen sich mit Budget/AFP sowie Jahresbericht und erwerben sich somit Know How in diesen Bereichen bzw. stehen auch hier in der Verantwortung. Es besteht die Gefahr von "Lobbykommissionen", welche (zu) eng mit dem jeweiligen Departement verbunden sind. In einigen Fachkommissionen ergeben sich bei gleichzeitiger Belastungen. Vorlage von Sachgeschäften hohe Lösungsvorschlag: Um die gewünschte vertiefte Beratung von Budget/AFP und Jahresbericht zu erreichen, strebt die KAPF die Wiedereinführung eines Subkommissionssystems an. Wiedereinführung eines Subkommissionssystems bei gleichzeitiger Entlastung der Fachkommissionen: Dieses Modell würde bedeuten, dass die Fachkommissionen von ihrer Zuständigkeit entlastet werden und im Beratungsablauf nicht mehr direkt integriert wären. Die KAPF wäre für die Beratung von Budget/AFP und Jahresbericht zuständig. An die Stelle der Fachkommissionen würden die Subkommissionen treten. Um den Fachkommissionen trotzdem Zugang zu den Beratungen zu ermöglichen, könnten die Subkommissionen aus einer Delegation der KAPF und einer Delegation der Fachkommission zusammengesetzt werden. Diese Subkommissionen würden die Vorlagen zuhanden der KAPF vorberaten. Die Fachkommissionsdelegation würde anlässlich einer nächsten Plenumssitzung, welche jedoch nicht zwingend im Zeitfenster der Kommissionsberatungen zu sein braucht, über die Beratungen der Subkommission informieren. Es muss – ähnlich wie beim heutigen System – mit 15 - 18 Sitzungen (ohne Fachkommissionen) gerechnet werden. Die zeitliche Belastung der KAPF-Mitglieder bliebe in etwa gleich. Die Fachkommissionen würden entlastet. 3289 6. Mai 2008 Art. 1621 Beratungsablauf mit gemischten Subkommissionen (ohne obligatorische Plenumssitzungen der FaKo) KAPF Fachkommissionen (FaKo) Federführende Kommission AFP/JB Stellen je einer Delegation für SubKo AFP/JB Startsitzung KAPF Festlegen von Prüfpunkten 7 Subkommissionen aus je 2 KAPF und 2 FaKo-Mitgliedern; Vorprüfung Aufgabenbereiche (ca. 10 Sitzungen) Bericht, Anträge SubKo Bei Bedarf: Sitzung FaKo Information der FaKo durch Subko-Delegation (anlässlich einer nächsten Sitzung) Bericht SubKo Detailberatungen der KAPF (2-3 Sitzungen) Schlussberatung der KAPF Synopsis der Anträge Schematischer Ablauf: Handlungsmöglichkeiten und Informationsrechte der Fachkommissionen: Auch wenn die Fachkommissionen von der Zuständigkeit für Budget/AFP und Jahresbericht entbunden sind und sie die Vorlagen nicht mehr "flächendeckend" beraten, können sie bei Bedarf punktuell eingreifen. Sie verfügen über folgende Möglichkeiten der Intervention: Einbringen von Vorschlägen in die Subkommission Anträge an die KAPF Antragsrecht im Grossen Rat Die Fachkommissionen müssten mittels Kommissionsprotokollen Einsicht in die betreffenden Beratungen der KAPF erhalten. Denkbar wäre auch, dass die KAPF die Fachkommissionen fallweise um einen Mitbericht ersucht. Würdigung: Die KAPF sieht Handlungsbedarf. Das Gleichgewicht des Staatshaushalts - auch in schwierigen Zeiten - hat für die KAPF hohe Priorität. Ziel der KAPF ist es daher, die Vorlagen Budget/AFP und Jahresbericht gründlich zu beraten und ihre Kontrollen mit einer gewissen Tiefe vornehmen zu können. Aus Gründen des zeitlichen Ablaufs ist es nicht möglich, "flächendeckend" zusätzliche Subkommissionssitzungen zu den Sitzungen der Fachkommissionen und der KAPF in den Ablauf zu integrieren. An die Stelle der Fachkommissions- sollen daher Subkommisisonsberatungen treten. Die KAPF beantragt dem Grossen Rat, ihren Antrag auf Direktbeschluss vorläufig zu unterstützen, damit ihre Anliegen geprüft und zuhanden des Grossen Rats eine 3290 Bei Bedarf: Anträge an KAPF oder GR entsprechende Vorlage ausgearbeitet werden kann. 1621 Motion der FDP-Fraktion betreffend vorgezogene Inkraftsetzung von § 43 und § 55 des Steuergesetzes; Einreichung und schriftliche Begründung Von der FDP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird beauftragt, § 43 (Fassung gültig ab 1.1.2010) sowie § 55 (Fassung gültig ab 1.1.2010) vorzeitig auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen. Begründung: Am 26. November 2006 hiessen die Stimmberechtigten die Teilrevision des Aargauischen Steuergesetzes gut. Die gegenwärtigen Rechnungsabschlüsse der meisten Gemeinden und des Kantons zeigen, dass die Steuererträge im Zeitpunkt der Beratungen der Steuergesetzvorlage als zu pessimistisch dargestellt wurden. Aufgrund der heutigen Erkenntnisse wäre es daher mehr als richtig, wenn der Fiskus seine Steuereinnahmen auf ein vernünftiges Mass zurückschrauben würde. Der Regierungsrat ist deshalb aufgefordert, die ab 1.1.2010 vorgesehenen Tarife für die Einkommens- und Vermögenssteuern bereits auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen. Art. 1622-1625 6. Mai 2008 Steuergesetz; Einreichung und schriftliche Begründung 1622 Motion der SP-Fraktion betreffend Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Jugendgewalt im Aargau; Schaffung einer kantonalen Gewaltinterventionsstelle; Einreichung und schriftliche Begründung Von der SP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird beauftragt, auf kantonaler Ebene eine Gewaltinterventionsstelle einzurichten und die dazu erforderlichen gesetzgeberischen Massnahmen in die Wege zu leiten. Dieser Stelle sind namentlich die folgenden Aufgaben zuzuweisen: 1. Sie garantiert in Fällen von schwerer Jugendgewalt ein schnelles professionelles Eingreifen, die Umsetzung der Interventionsmassnahmen vor Ort und die Koordination zwischen den involvierten Ämtern und Behörden. 2. Sie koordiniert die Gewaltpräventionsarbeit in Schulen, Beruf und in der Freizeit. 3. Sie begleitet auffällige Jugendliche, berät diesbezüglich die Vormundschaftsbehörden und Schulbehörden und koordiniert die notwendigen Massnahmen. Von der SVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat bis spätestens Ende 2008 einen Vorschlag zur Anschlussrevision des Steuergesetzes zu unterbreiten, der die von der SVP eingereichten und vom Plenum überwiesenen Vorstösse rings um die Steuerentlastung unserer Rentner, Familien und des Mittelstandes beinhaltet. Begründung: Die gegenwärtigen mehr als positiven Rechnungsabschlüsse der meisten Gemeinden und des Kantons Aargau zeigen, dass die Steuererträge im Zeitpunkt der Beratungen der Steuergesetzvorlage als zu pessimistisch dargestellt wurden. Nun ist der richtige Zeitpunkt gekommen, auch für die weniger einkommensstarken Personen weitergehende Entlastungen im Steuergesetz zu verankern. Eine rasche Anpassung der Steuerbelastung für den Mittelstand, für unsere Rentner und für unsere Familien verhindert die Benachteiligung unseres Mittelstandes, die Abwanderung von Rentnern in andere Kantone vor Kapitalbezügen aus der 2. + 3. Säule sowie die Einschätzung der Kinder als Armutsfalle. Begründung: Die Jahresbilanz der Aargauer Strafverfolgungsbehörden 2007 hält fest, dass die Anzeigen wegen Straftaten von Jugendlichen im Kanton Aargau im Jahre 2007 um 90 Prozent (511 Fälle) zugenommen haben. Offensichtlich werden die schweren Straftaten von einer kleinen Gruppe von Mehrfachtätern begangen. Zentral für eine wirkungsvolle Interventions- und Präventionsarbeit sind das schnelle und konsequente Eingreifen sowie die möglichst enge Begleitung aller Betroffenen auf Opfer-und Täterseite. Dazu gehört die Koordination der eingeleiteten Massnahmen zwischen den verschiedenen Amtsstellen und involvierten Personen im Sinne eines Case Managements. In verschiedenen publik gewordenen Fällen der letzten Jahre reagierten die betroffenen Behörden oft unkoordiniert und zu wenig rasch. Viele Schulen und Vormundschaftsbehörden sind mit schweren Fällen von Jugendgewalt überfordert. Sie müssen oft mit unzähligen Behörden (Polizei, Opferhilfe, Jugendanwaltschaft, Care-Team, Kinderschutz etc.) Kontakt aufnehmen, wodurch unnötigerweise Zeit verloren geht. Zur Stärkung der Interventions- und Präventionsarbeit wird die Schaffung einer kantonalen Gewaltinterventionsstelle vorgeschlagen, welcher sowohl im Bereich der raschen Intervention nach Gewalttaten als auch im präventiven Bereich eine zentrale Koordinationsfunktion zukommt. Angesichts der Entwicklung der Fallzahlen und der Art der Gewaltdelikte besteht in diesem Sinne dringender Handlungsbedarf. Der Regierungsrat wird deshalb ersucht, umgehend die erforderlichen organisatorischen und gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen. 1623 Motion der SVP-Fraktion betreffend rasche Realisierung der eingereichten SVP-Vorstösse im 1624 Motion der SVP-Fraktion betreffend vorgezogene Inkraftsetzung von § 43 und § 55 des Steuergesetzes; Einreichung und schriftliche Begründung Von der SVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird beauftragt, § 43 (Fassung gültig ab 1.1.2010) sowie § 55 (Fassung gültig ab 1.1.2010) vorzeitig auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen. Begründung: Am 26. November 2006 hiessen die Stimmberechtigten die Teilrevision des Aargauischen Steuergesetzes gut. Die gegenwärtigen Rechnungsabschlüsse der meisten Gemeinden und des Kantons zeigen, dass die Steuererträge im Zeitpunkt der Beratungen der Steuergesetzvorlage als zu pessimistisch dargestellt wurden. Aufgrund der heutigen Erkenntnisse wäre es daher mehr als richtig, wenn der Fiskus seine Steuereinnahmen auf ein vernünftiges Mass zurückschrauben würde. Der Regierungsrat ist deshalb aufgefordert, die ab 1.1.2010 vorgesehenen Tarife für die Einkommens- und Vermögenssteuern bereits auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen. 1625 Postulat Annalise Schweizer, Zufikon, betreffend Schaffung eines Sicherheitskonzepts für die gefahrlose Fussgänger/Spaziergänger-Überquerung auf der neuen Sädelstrasse in Zufikon; Einreichung und schriftliche Begründung 3291 6. Mai 2008 Von Annalise Schweizer, parteilos, Zufikon, wird folgendes Postulat eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird eingeladen, auf der neuen Sädelstrasse in Zufikon ein Sicherheitskonzept auszuarbeiten, das es den Fussgängern/Spaziergängern erlaubt, gefahrlos und mit genügendem Schutz die Strasse auf der Höhe des Weihers zu überqueren. Dieses sehr schöne neu angelegte Ausflugsziel rund um den Weiher und zum Ein- und Ausgang der Wälder kann damit noch besser aufgewertet werden. Ich danke dem Regierungsrat und der Verwaltung erstens für das sehr schön angelegte Ausflugsziel und zweitens für die wohlwollende Prüfung meines Anliegens. Art. 1621 Einreichung und schriftliche Begründung Von der SP-Fraktion eingereicht: wird folgende Interpellation Text und Begründung: Die Jahresbilanz der Aargauer Strafverfolgungsbehörden 2007 hält fest, dass die Anzeigen wegen Straftaten von Jugendlichen im Kanton Aargau im Jahr 2007 um 90 Prozent (511 Fälle) zugenommen haben. Offensichtlich werden die schweren Straftaten von einer kleinen Gruppe von Mehrfachtätern begangen. Die Sozialdemokratische Fraktion des Grossen Rats bittet den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: Begründung: Als Teil der Folgemassnahmen A20/A4 wurde die Sädelstrasse ausgebaut und gilt als direkter Zubringer zum Umfahrungstunnel Lieli mit dem neuen Autobahnanschluss. Um die Kleinlebewesen zu schützen, wurden diverse Unterquerungen entlang der Strasse gebaut, teils auch ohne viel Verständnis seitens der Bevölkerung. Das Unverständnis von einem Teil der Zufikoner Bevölkerung ist umso grösser, als dass auf der Höhe des Budmiger Weihers kein Schutz für die Fussgänger/Spaziergänger besteht, die Strasse gefahrlos zu überqueren. Dieser Schutz ist notwendig, weil einerseits mit dem Ausbau die zu schnelle Fahrweise vom Dorf her möglich ist und andererseits die Fussgänger/Spaziergänger die Autos erst erkennen, wenn sie in der Mitte der Strasse stehen und dann rennend den Rest der Strasse überqueren müssen. Auf den Goodwill der Autofahrer zu hoffen, langsamer zu fahren, damit die Fussgänger/Spaziergänger nicht rennend die eine Hälfte der Strasse überqueren müssen, ist nur dann möglich, wenn die Fahrer nicht zu schnell von unten her in die Kurve reinfahren. Die Gefahr und die Angst, dass die zu hohe Geschwindigkeit es den Fahrern nicht erlaubt, frühzeitig zu bremsen, weil der Sichtkontakt mit den zu schnellen Autofahrern zu spät ist, erschwert den Übergang auf eine massive Art und Weise. Die Überquerung der Strasse ist sehr gefährlich, bietet keinen Schutz und keine Sicherheit für die Fussgänger/Spaziergänger, die sich in diesem beliebten Ausflugsziel bewegen. Durch die prognostizierte Verkehrszunahme zum Umfahrungstunnel Lieli mit dem Autobahnanschluss A20/A4 wird die Ausarbeitung eines Sicherheitskonzepets für die Fussgänger/Spaziergänger noch wichtiger werden als heute schon. Und bereits heute muss man je nach Situation die Strasse rennend überqueren, wenn man heil am anderen Ende der Strasse ankommen will. Das darf und kann nicht im Interesse des Regierungsrats sein, wenn man sich als Fussgänger/Spaziergänger in diesem schönen Ausflugsziel rennend bewegen muss. Es gibt auch ältere und behinderte Menschen, die sich nicht rennend aus der Gefahrenzone heraushalten können. Ein Miteinander, Autofahrer und Fussgänger/Spaziergänger, muss an dieser sehr gefährlichen Stelle möglich sein. 1626 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Massnahmen gegen Jugendgewalt im Kanton Aargau; 3292 1. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die aktuellen Präventionsbemühungen im Kanton Aargau genügen, um dem Problem der Jugendgewalt Herr zu werden? 2. Welche zusätzlichen Massnahmen plant der Regierungsrat? 3. Wie und wie gut funktioniert die Zusammenarbeit der verschiedenen in der Gewalt- und Suchtprävention engagierten kantonalen Stellen untereinander und mit den verantwortlichen Stellen für die Integration der ausländischen Wohnbevölkerung? 4. Wie und wie gut funktioniert die Zusammenarbeit der involvierten kommunalen Stellen (Gemeinderäte, Kommunalund Regionalpolizeien, Schulen, Jugendeinrichtungen, Kirchen etc.) und der kantonalen Stellen (Kantonspolizei, Opferhilfe, Jugendanwaltschaft, Care-Team, Kinderschutz, Migrationsamt, Departement Gesundheit und Soziales etc.) in konkreten Fällen von schweren Gewaltstraftaten von Jugendlichen? Übernimmt eine bestimmte Stelle die Koordination der Massnahmen auf Opfer- und Täterseite? 5. Mit welchen personellen und organisatorischen Massnahmen haben die Kantonspolizei und die Regionalund Kommunalpolizeien auf die Zunahme von Delikten im Bereich der Jugendgewalt reagiert? Existieren im Kanton Aargau spezifisch ausgebildete und eingesetzte Jugendpolizistinnen und Jugendpolizisten? Wenn ja: Sind die entsprechenden Stellen ausreichend? Wie gestaltet sich deren Zusammenarbeit mit der Jugendarbeit? Wenn nein: Ist die Schaffung solcher Stellen geplant? 1627 Interpellation Roland Agustoni, Magden, betreffend Bauen ausserhalb von Bauzonen; Einreichung und schriftliche Begründung Von Roland Agustoni, SP, Magden, mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird Interpellation eingereicht: und 29 folgende Text und Begründung: Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) sieht, insbesondere für die Landwirtschaft, etliche Ausnahmen betreffend Bauen ausserhalb von Bauzonen vor. Diese Ausnahmegenehmigungen werden jedoch zunehmend auch von vielen anderen Bauwilligen grosszügig genutzt. So zeigt Art. 1622-1625 zum Beispiel eine diesbezügliche Erhebung aus dem Jahre 2000, dass von den schweizweit knapp 1,5 Millionen ausserhalb der Bauzone liegen, was mehr als 10% entspricht. Jährlich wächst so, nach Berechnungen der Zeitschrift "Beobachter" (Ausgabe 7/2008), diese unerwünschte Besiedlung um rund 740 Neubauten an. Jedes zwanzigste Wohnhaus wird also ausserhalb des Baugebiets erstellt. Zwei Drittel dieser Wohngebäude ausserhalb von Bauzonen gehören Personen, die keinen Bezug zur Landwirtschaft haben. Rechnet man die Nichtwohnbauten und Anlagen dazu, stehen in der Schweiz rund 540'000, das heisst ein Viertel aller Bauten, ausserhalb oder im Grauzonenbereich der Bau- und Zonenordnung. – So wird jedoch weder die Zersiedelung der Landschaft gestoppt, noch wird den Zielen des Raumplanungsgesetzes gemäss Artikel 1 und 3 nachgelebt. Im Zusammenhang mit dieser Ausgangslage interessiert die Situation im Kanton Aargau. Ich bitte deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Wie viele bewohnte Bauten (Anzahl) wurden seit der letzten Änderung des Raumplanungsgesetzes bis heute im Kanton Aargau ausserhalb von Bauzonen erstellt? 2. Für wie viele Nichtwohnbauten und Anlagen (Anzahl) wurden ausserhalb von Bauzonen seit der letzen Änderung des Raumplanungsgesetzes Bewilligungen erteilt und was geschieht mit diesen, wenn sie später nicht mehr genutzt werden? 3. Für wie viel Fläche (m2) wurde in den Intensivund Speziallandwirtschaftszonen gemäss Artikel 16a RPG Raum geschaffen und für welche Betriebsarten ist dies geschehen? 4. Welches sind nach Meinung des Regierungsrats die Gründe für die Zunahme von Bauten mit Wohnnutzung ausserhalb von Bauzonen, obwohl die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe gleichzeitig abnimmt? 5. Nimmt der Regierungsrat die Auflagen und Bestimmungen in den Artikeln 38 und 39 der Raumplanungsverordnung ernst und setzt er diese gemäss den Artikeln 1 und 3 auch rigoros und ohne weitere Ausnahmen um? 6. Wenn nein, welche Ausnahmen gewährt er und warum? 7. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass durch eine Unterwanderung der Raumplanungsziele die Zweckentfremdung der Landwirtschaftszone und der Zersiedelung der Landschaft fortschreitet? 8. Wie gedenkt der Regierungsrat die Ausbreitung nichtlandwirtschaftlicher Betriebe aufgrund von Artikel 16a Abs.3 des Raumplanungsgesetzes zu stoppen und wie können die vorhandenen Schlupflöcher gestopft werden? 9. Wo besteht aus Sicht des Regierungsrats konkreter Handlungs- oder Umsetzungsbedarf? 10. Welche diesbezüglichen Einflussmöglichkeiten hat der Kanton Aargau auf der Stufe der Gemeinden? 11. Wie kontrolliert der Kanton Aargau die Einhaltung des Raumplanungsgesetzes, auch bezüglich Bauen ausserhalb von Bauzonen, in den Gemeinden und welche Beratungen werden den Gemeinden angeboten? Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung der oben gestellten Fragen. 1628 Interpellation Andreas Glarner, Oberwil- 6. Mai 2008 Gebäuden mit Wohnnutzung nicht weniger als 147'000 Lieli, betreffend Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beim Druck des Planungsberichts Bildungskleeblatt; Einreichung und schriftliche Begründung Von Andreas Glarner, SVP, Oberwil-Lieli, wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Gemäss Antwort des Regierungsrats auf meine Interpellation in Sachen zeitliche Abfolge regierungsrätliche Beratung und Druck des Planungsberichts Bildungskleeblatt (08.76) beantwortet der Regierungsrat leider nicht alle Fragen und wirft mit seiner Schilderung der zeitlichen Abfolge neue Fragen auf. Um deren Beantwortung ersuche ich den Regierungsrat höflich: 1. Bei welchen Firmen wurden Offerten für den Druck eingeholt und wie hoch waren die eingegebenen Angebote? (Bitte um detaillierte Aufstellung) 2. Wann genau wurden die Druckbögen geschnitten und wann genau erfolgte die Zusammenstellung und die Bindung? 3. Gemäss Antwort des Regierungsrats erfolgte die Abschlussredaktion in der Nacht vom 23. Mai 2007 innerhalb des BKS. Der Bericht wurde ab Freitag, 25. Mai 2007 gedruckt. Somit musste zwangsläufig zumindest in der Nacht, eher aber auch am Samstag und am Pfingstsonntag und Pfingstmontag in den verschiedenen Betrieben gearbeitet werden. Lagen für diese Arbeiten die notwendigen Bewilligungen vor? 4. Wann wurden die Gesuche für die Bewilligungen durch wen eingereicht und wann durch welche Stelle bewilligt? 5. Wurde sichergestellt, dass auch im Falle der Buchbinderei in Fehraltorf die notwendigen Bewilligungen vorlagen? 1629 Interpellation Renato Mazzocco, Aarau, betreffend Vernehmlassung des Kantons Aargau zur Totalrevision der Postgesetzgebung; Einreichung und schriftliche Begründung; Antrag auf dringliche Behandlung; Ablehnung Von Renato Mazzocco, SP, Aarau, und 23 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Am 18. März 2008 hat der Bundesrat die Totalrevision der Postgesetzgebung in die Vernehmlassung gegeben; das Vernehmlassungsverfahren läuft bis am 16. Juni 2008. Im Wesentlichen geht es bei dieser Totalrevision um die vollständige Liberalisierung des Postmarkts sowie um die Privatisierung der Post. Diese Vorlage ist auch für die Kantone von hoher Bedeutung. Ich danke dem Regierungsrat für die dringliche Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Teilt der Regierungsrat die Meinung des Bundesrats, 3293 6. Mai 2008 dass die vollständige Postmarktliberalisierung notwendig ist? 2. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die weitere 3. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die heutige Qualität der Grundversorgung in unserem Kanton trotz der vollständigen Postmarktliberalisierung beibehalten werden kann? 4. Wie viele Poststellen sind in unserem Kanton von der Schliessung bedroht, wenn der Postmarkt weiter liberalisiert wird? 5. Teilt der Regierungsrat die Haltung des Bundesrats, dass die Arbeitsbedingungen nicht zwingend im Gesetz geregelt werden müssen (z.B. durch die GAVAbschlusspflicht für die ganze Branche oder für die einzelnen Postdienstleister)? 6. Welche Haltung vertritt der Regierungsrat betreffend vorgesehene Privatisierung der Post? Mazzocco Renato, SP, Aarau: Am 18. März dieses Jahres hat der Bundesrat die Totalrevision des Postgesetzes in die Vernehmlassung gegeben. Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis zum 16. Juni. Im Wesentlichen geht es bei dieser Totalrevision um die weitgehende Liberalisierung des Postmarkts und um die Privatisierung der Post. Diese Vorlage ist auch für den Kanton Aargau von hoher Bedeutung. Stichworte dazu sind: die Grundversorgung, die Postinfrastruktur, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen usw. Gerne würde ich darum die Haltung des Regierungsrats zu dieser Frage kennen, bevor er die entsprechende Vernehmlassung eingereicht hat. Ich beantrage darum die dringliche Behandlung gemäss § 74 der Geschäftsordnung. Ich danke Ihnen für die Zustimmung. Vorsitzender: Es wird kein Gegenvotum verlangt. Gemäss § 74 Abs. 2 GO stimmt der Rat in der gleichen Sitzung über diesen Antrag ab. Die Annahme erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder. Die Präsenzaufnahme ergibt, dass 122 Ratsmitglieder anwesend sind. Abstimmung: Für dringliche Behandlung: 38 Stimmen. Das Quorum von 82 Stimmen wird damit nicht erreicht. Die dringliche Behandlung ist abgelehnt. 1630 Interpellation Pia Müller, Wettingen, betreffend Verordnung und Durchführung von TimeOut an der Volksschule; Einreichung und schriftliche Begründung Art. 1626-1627 Öffnung des Postmarkts unserem Kanton dient? Vorgehen bei einer "Verhängung" von einer Time-OutSequenz für Schülerinnen und Schüler im Kanton Aargau sei. Time-Out im Zusammenhang mit Schulausschluss für einige Wochen oder Monate wird bei Jugendlichen in Betracht gezogen, die als nicht mehr tolerierbar gelten in der Schule. Das Verhalten der Jugendlichen muss gesetzeswidrig, kriminell oder bedrohlich für andere sein. Ebenso können Schulschwänzen oder Schulverweigerung dazu führen. Dies ist in § 38 des Schulgesetzes geregelt. Die Androhung einer solchen Massnahme kann bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern eine grosse Verunsicherung auslösen und sich auf alle Betroffenen sehr belastend auswirken. Es scheint nicht kantonal geklärt, was die Jugendlichen in dieser Zeit erreichen sollen, mit welchen Mitteln gearbeitet wird oder was zu einer problemlosen Wiederaufnahme in die Schule führt. Unverhältnismassig wäre, wenn jede Schule ein eigenes Konzept für diese Massnahme erstellen und durchführen würde. Deshalb stellen sich Fragen zum pädagogischen, therapeutischen und organisatorisch-administrativen Konzept. Ich bitte deshalb den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie sieht das kantonale Konzept der Massnahme im Bereich Time-Out an der Volksschule aus? Wie sind die Verantwortlichkeiten innerhalb dieser Massnahme geregelt? 2. Wie sehen die Umsetzungsrichtlinien aus und wer überprüft sie? 3. Wie können die geforderten Rahmenbedingungen (z.B. Infrastruktur oder Kontrolle) gewährleistet werden? 4. Hat der Kanton Aargau Verträge mit Institutionen, welche Jugendliche in Time-Out-Zeiten aufnehmen, unterstützen und betreuen können? 5. Gibt es die Möglichkeit von Time-Out-Klassen? 6. Welche Fachpersonen stehen den Schulen, den Jugendlichen und den Eltern vor, während und nach der Massnahme zur Verfügung, damit sie nachhaltig wirkt? 7. Gibt es Untersuchungen, welche die Notwendigkeit oder Nützlichkeit dieser Massnahme auf einen langfristigen Erfolg hin auswerten? 8. Welche Erfahrungen wurden im Kanton Aargau mit der Wiedereingliederung von Schülerinnen und Schülern gemacht, welche aus einem Time-Out zurückgekehrt sind? Von Pia Müller, SP, Wettingen, und 23 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Zu Beginn des Jahres wurde in der Sonntagspresse von zunehmenden Fällen von Time-Out an Aargauer Volksschulen gesprochen, letztes Jahr sollen es 46 Fälle gewesen sein. Das Thema Erziehungscamps wird von den Medien aufgegriffen und von den Jugendlichen eifrig verfolgt. Persönlich wurde ich von Eltern angefragt, wie das 3294 1631 Interpellation Sämi Richner, Auenstein, betreffend Missachtung des Richtplans und des kantonalen Überbauungsplans im Gebiet Hard Rupperswil; Einreichung und schriftliche Begründung Von Sämi Richner, EVP, Auenstein, wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Art. 1632 Richtplan am 24.4.2008 Rechtskräftiger Überbauungsplan 6. Mai 2008 d) Ist da alles rechtens? Wenn nein, weshalb hat der Kontrollmechanismus versagt? Hat der Departementsvorsteher davon gewusst? e) Weshalb hat der Regierungsrat im Zusammenhang mit der Aufhebung des Halbanschlusses Schinznacherfeld dieses Teilstück nicht auch zur Löschung beantragt? 2. Wer ist zuständig für die Aufhebung oder Änderung dieses Teilstücks im Richtplan? 3. Wer ist zuständig für die Aufhebung oder Änderung des kantonalen Überbauungsplans Zufahrt Deponie Jakobsberg? Den Anschluss der Zufahrtstrasse Deponie Jakobsberg beim Knoten westlich von Wildegg wollte der Kanton ursprünglich mittels einer Lichtsignalanlage bewerkstelligen. Eine Mehrheit des Rats überwies am 16. Mai 1995 mein Postulat (6859) betreffend Kreuzungssanierungen an der T5 zwischen Wildegg und Autobahnausfahrt Aarau–Ost, welches zwei Kreisel verlangte (Wildegg + Zufahrt zum Strassenverkehrsamt). Im Jahre 1999 wurde die Realisierung des Kreisels westlich von Wildegg an die Hand genommen. Der Kreisel wurde nochmals öffentlich aufgelegt, weil man ihn redimensionieren wollte. Ich nahm sofort mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Baudepartement Kontakt auf und fragte ihn, ob der Anschluss vom kantonalen Überbauungsplan her auch mit der Redimensionierung noch möglich sei. Ja, sagte er, das kriege man schon noch hin. An oben erwähnter Orientierungsversammlung sagte man mir, dass der vorgesehene Anschluss per obiger Richtplankarte bzw. kant. Überbauungsplan technisch gar nicht möglich sei. 4. a) Ist vorstehende Aussage richtig? Wenn ja? b) Wie konnte es zu dieser Fehlplanung kommen? c) Weshalb hat der Kanton keine Planänderungen vorgenommen? 1632 Interpellation Annalise Schweizer, Zufikon, betreffend Schwanenabschuss rund um den Flachsee; Einreichung und schriftliche Begründung Von Annalise Schweizer, parteilos, Zufikon, wird folgende Interpellation eingereicht: Am 24. April 2008 fand in Auenstein eine Orientierungsversammlung u.a. betreffend Gewerbezone Auschache statt, welche durch einen Richtplaneintrag und einen kantonalen Überbauungsplan betroffen ist. In diesem Zusammenhang wurde gesagt, dass auf der Rupperswiler Seite der Aare, im Hard, (unten auf der Richtplankarte) auf das Trassee des Richtplaneintrags mit Wissen des Departements Bau, Verkehr u. Umwelt eine Bewilligung für eine Gewerbebaute erteilt worden sei. Des Weiteren sei kürzlich dem Gemeinderat Rupperswil zusätzlich eine Erschliessung auf erwähnten Trassen im Gewerbegebiet bewilligt worden. Folglich wäre auch das Trassee des kantonalen Überbauungsplans betroffen. Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen: 1. a) Treffen die oben gemachten Aussagen zu? Wenn ja? b) Wozu dienen Richtplaneinträge und kantonale Überbauungspläne? c) Wie konnte es dazu kommen? Text und Begründung: Die kantonale Sektion Jagd und Fischerei hat den Abschuss von Schwänen rund um den Flachsee erlaubt. Dies, weil die Tiere auf den umliegenden Feldern beträchtliche Schäden anrichten. In der Zwischenzeit hat man die Abschüsse vorgenommen. Meiner Meinung nach ist das Abschiessen von Schwänen eine Symptombekämpfung. In erster Linie sollte man die Ursachen herausfinden, weshalb die Tiere ihre Nahrung auf den umliegenden Feldern suchen. Auch sind andere Möglichkeiten zu prüfen, als geschützte Schwäne abzuschiessen, weil sie sich nicht in den Gewässern ernähren. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen und danke ihm dafür. 1. Welche rechtlichen Befugnisse hat es dem kantonalen Amt erlaubt, Abschüsse von Schwänen rund um den Flachsee zu verordnen? 3295 6. Mai 2008 2. In welchem Gebiet oder anderem Kanton wurde schon auf geschützte Schwäne geschossen und weshalb, und was für Erfahrungen hat man damit gemacht? 3. Welche konkreten Zählungen bestätigen den Winterbestand von 60 Schwänen und wann wurden diese Zählungen vorgenommen? 4. Mit welchem Durchschnittsbestand von Schwänen rechnet man in Zukunft rund um den Flachsee und ist die Zahl derer in einem Zeithorizont von 5 Jahren stagnierend oder zunehmend? 5. Welcher konkrete Tatbestand hat dieses sofortige Erschiessen nötig gemacht, wie viele sind es? 6. Wie viele Tiere sollen insgesamt erschossen werden während, welcher Zeit und weshalb hat man nicht versucht, andere Massnahmen zu treffen, gerade auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebieten oder Kantonen? 7. Mit längerfristig lenkenden Massnahmen könnte auf das Töten der geschützten Schwäne rund um den Flachsee verzichtet werden. Welche zieht der Regierungsrat in Betracht? 8. Ist der Regierungsrat gewillt, alle nur möglichen Anstrengungen zu ergreifen, damit die geschützten Schwäne rund um den Flachsee ihrer Würde entsprechend nicht mehr getötet werden müssen? 1633 Interpellation Theres Lepori, Berikon, vom 8. Januar 2008 betreffend BrandschutzSicherheitsstandards und deren Kontrolle an öffentlich subventionierten Spitälern und weiteren Anbietern in der stationären Pflege; Beantwortung; Erledigung (vgl. Art. 1489 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 26. März 2008: Zwischenzeitlich haben die Untersuchungsergebnisse des Brandvorfalls am Kantonsspital Baden (KSB) ergeben, dass die Patientin bereits vor dem Brand gestorben ist. Der Todesfall hat somit nichts mit dem Brand zu tun. Brandursache scheint eine auf das Bett gefallene Speziallampe zu sein, wobei derzeit die Untersuchungsergebnisse der Brandermittlung noch ausstehen. Zu Frage 1: Das Brandschutzgesetz vom 21. Februar 1989 sowie die Brandschutzverordnung vom 23. März 2005 bilden den Kern und die Grundlagen der im Kanton Aargau geltenden Brandschutzvorschriften. Die geltenden Vorschriften sehen für die Errichtung, den Umbau oder die wesentliche Änderung von Beherbergungsbetrieben wie Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen vor, dass diese grundsätzlich eine nicht brennbare Konstruktion aufweisen müssen. Gleichzeitig ist aber bei einer Bettenzahl von 20 und mehr Betten eine Brandmeldeanlage als Vollüberwachung erforderlich, das heisst, dass in allen Räumen Rauchmelder installiert sein müssen. Die Alarmübertragung hat direkt und automatisch auf die Kantonale Feuerwehralarmstelle zu erfolgen. Diese Regelungen gelten im Kanton Aargau seit 1992. Zu Frage 2: In Kantonsspitälern werden jährlich, in den übrigen Spitälern und Kliniken alle zwei Jahre und in Heimen und Anstalten alle 4 Jahre periodische 3296 Art. 1633-1635 Brandschutzkontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen beinhalten im Wesentlichen die Überprüfung der in den Bewilligungsverfahren gemachten Auflagen bezüglich des Personenschutzes, das heisst ob Fluchtwege frei zugänglich und benutzbar sind und ob Lösch- und Alarmeinrichtungen funktionsbereit sind. Sofern bei bestehenden Bauten nicht mindestens eine wesentliche Änderung in Bezug auf Nutzung oder in baulicher Hinsicht erfolgt, kann aufgrund des Besitzstandschutzes keine Anpassung von bestehenden Bauten an das aktuell gültige Brandschutzrecht verlangt werden, es sei denn, es drohe eine unmittelbare Gefahr. Unabhängig der Brandschutzkontrollen der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) müssen Brandmeldeanlagen jährlich durch die Installationsfirma kontrolliert und gewartet werden. Zu Frage 3: Mit Ausnahme des Kantonsspitals Baden, bei welchem die Totalsanierung noch in Planung ist und welches erst in Teilbereichen über eine Vollüberwachung verfügt, sowie mit Ausnahme des Spitals Rheinfelden, für welches die Nachrüstung bereits verfügt, die Ausführung jedoch erst für 2009 vorgesehen ist, sind im Kanton Aargau sämtliche Spitäler mit Brandmeldeanlagen als Vollüberwachung ausgerüstet. Zu Frage 4: § 27 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes sieht für bestehende Bauten vor, dass diese in ihrem bisherigen Zustand zu dulden seien, wenn sie für Personen, Tiere und Sachen keine unmittelbare Gefahr bilden. Die Brandmeldeanlage des Kantonsspitals Baden entsprach dem zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Recht. Von einer Unmittelbarkeit der Gefahr musste deshalb nicht ausgegangen werden, weshalb die Nachrüstung auch erst im Zusammenhang mit der Gesamtsanierung thematisiert wurde. Im Sinne einer vorgezogenen Sanierungsmassnahme soll die Erneuerung der Brandmeldeanlage noch dieses Jahr stattfinden. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'266.50. Vorsitzender: Mit Datum vom 5. April 2008 hat sich die Interpellantin gemäss § 84 Abs. 2 GO schriftlich von der Antwort des Regierungsrates befriedigt erklärt. Das Geschäft ist somit erledigt. 1634 Patrick Burgherr, Rheinfelden, Jürg Caflisch, Baden und Patrick Gosteli, Böttstein; Inpflichtnahme als Mitglieder des Grossen Rats Vorsitzender: Es werden folgende Inpflichtnahmen als Mitglieder des Grossen Rats vorgenommen: - Patrick Burgherr, Rheinfelden (anstelle von Bernadette Favre, Wallbach) - Jürg Caflisch, Baden (anstelle von Yvonne Feri, Wettingen) - Patrick Gosteli, Böttstein (anstelle von Erich Vögeli, Böttstein) 1635 lesung Wassernutzungsgesetz (WnG); Redaktions- Art. 1636 Gesetz über die Umsetzung der Bundesgesetzgebung im Strafrecht Strafprozessrecht; Redaktionslesung 6. Mai 2008 neuen und Der Rat unterzieht die in den Sitzungen vom 11. und 18. März 2008 verabschiedeten Vorlagen, Wassernutzungsgesetz und Gesetz über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht, der Redaktionslesung. Den Ratsmitgliedern liegen die Anträge des Regierungsrats vom 23. April 2008 der redaktionellen Überprüfung gemäss § 35 Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) und § 56b Geschäftsordnung (GO) in synoptischer Darstellung vor. Wassernutzungsgesetz (WnG) Keine Wortmeldungen Gesetz über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht Auftragsvergabe das beste Verhältnis zwischen Sachkompetenz, Qualität, zeitgerechter Ausführung der zu erbringenden Leistungen und des dafür offerierten Preises. § 18 Abs. 1 des Submissionsdekrets (SubmD) vom 26. November 1996 (SAR 150.910) fasst dies wie folgt zusammen: "Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag." Die Agentur Bürgi & Partner ist allgemein als ausgewiesene Spezialistin für Kommunikations- und Koordinationsfragen bekannt. Es ist nachvollziehbar, dass sie auch für entsprechende Aufträge berücksichtigt worden ist. Zu Frage 3: Es handelte sich bis auf einen Fall (Erscheinungsbild A-Welle: Einladungsverfahren/Wettbewerb) allesamt um freihändig vergebene Aufträge (Direktaufträge): Jahr Dep. Aufträge 2003 BKS 4 Rechnungen für Gestaltung Pläne Behmen2 Süd/Grossrats- und Regierungsgebäude, Flyer Leseförderung, Broschüre "geleitete Schule vor Ort" und Briefschaften der AME, min. Fr. 1076.–, max. Fr. 5'305.– 13'930.– BVU 5 Rechnungen für Text- und Gestaltungsvorschläge Baregg, Plakate Eröffnung Baregg und Kommunikationskonzept Kernfahrbahn Birmenstorf, min. Fr. 813.–, max. Fr. 25'000.– 28'912.– 2004 BKS 21 Rechnungen für die Gestaltung von Drucksachen wie unter anderem Vernehmlassungsunterlage FHNW, Leitbild Inspektorat, Dokumentationen zur Bildungsstatistik, Broschüren/Flyer "geleitete Schule vor Ort" Jahresberichte ZAB und Sternbild, min. Fr. 642.–, max. Fr. 13'587.– 73'986.– 2005 SK 2 Rechnungen für das Beschriftungskonzept der Verwaltung 20'733.– 2 Rechnungen für die Erneuerung der Corporate Identity der Justizvollzugsanstalt Lenzburg 10'760.– Keine Wortmeldungen Abstimmung: Die Anträge 1 und 2 werden in gemeinsamer Abstimmung mit 116 gegen 0 Stimmen gutgeheissen. Beschluss: 1. Das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung des Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 2008 wird genehmigt. 2. Das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008 wird genehmigt. 1636 Interpellation Andreas Glarner, OberwilLieli, vom 25. September 2007 betreffend Auftragsvergaben im BKS; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1312 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 9. Januar 2008: Zu Frage 1: Ja. Die erwähnte Nachforderung betraf vom Kanton zusätzlich bestellte und von der Agentur ausgeführte Leistungen die zusätzliches Personal erforderten. Ausserdem waren die Erfahrungen bezüglich der Arbeitsqualität und der Termintreue der Agentur hervorragend. Der Kanton war auf Grund der terminlichen Situation auf die zusätzlichen Leistungen angewiesen. DVI Volumen/Fr. Zu Frage 2: In allen Sachgebieten, in denen Aufträge vergeben werden, gelten als Voraussetzungen für die 3297 6. Mai 2008 BKS BVU Art. 1636 15 Rechnungen für Broschüren "geleitete Schulen", Leistungsmessung, Entwicklungsschwerpunkte, Flyer Check5, Kommunikationsschau, Gymnasium Aargau, Jahresberichte ZAB, Sternbild und Olsberg sowie andere Drucksachen, min. Fr. 434.–, max. Fr. 10'626.– 1 Grundauftrag mit Folgeaufträgen 2006/2007 für Erscheinungsbild AWelle Folgeaufträge 2006/2007 Erscheinungsbild A-Welle 2006 SK 1 Stand per Ende 3. Quartal Die genannten Departemente und die Staatskanzlei haben selbstverständlich Kommunikations-, Koordinations- und Gestaltungsaufträge auch an andere Agenturen vergeben. Zu Frage 4: Der Regierungsrat hat das Eidgenössische Schwing- und Älplerfest 2007 (ESAF) in Aarau mit einem Beitrag in der Höhe von Fr. 330'000.– aus dem Lotteriefonds 10'000.– unterstützt und seine Mitglieder, Rainer Huber als Präsident und Ernst Hasler als Vizepräsident ins Organisationskomitee delegiert. Im Auftrag des Trägervereins des ESAF 2007 hat das Organisationskomitee den Anlass durchgeführt und die 110'000.– entsprechenden Aufträge vergeben. Es trifft zu, dass der Agentur Bürgi & Partner in den Bereichen Marketing, Werbung und Geschäftsführung des ESAF 2007 Aufträge 3'206.– erteilt wurden, wobei kein Vertrag vom OK-Präsident allein unterschrieben wurde. Das OK hat gegenüber dem Trägerverein eine detaillierte Abrechung vorgelegt. DVI 2 Rechnungen für die Erneuerung der Corporate Identity der Justizvollzugsanstalt Lenzburg 12'041.– Die Agentur Bürgi & Partner hat im Bereich Sponsoring/Marketing sehr gute Arbeit geleistet. Das OK des Eidgenössischen Schützenfests 2010 mit OK-Präsident Ernst Hasler hat deshalb den entsprechenden Auftrag an die gleiche Agentur vergeben. BKS 9 Rechnungen für Broschüren, Flyer und andere Drucksachen im Zusammenhang mit dem Bildungskleeblatt, Flyer Gewaltprävention, und Inspektorat, Jahresbericht Olsberg min. Fr. 342.–, max. Fr. 37'241.– 63'107.– Zu Frage 5: Curt Bürgi war im Regierungsratswahlkampf 2004 für das überparteiliche Komitee Rainer Huber engagiert. BVU 20071 DVI BKS BVU 3298 1 Rechnung für Erstellung Megaposter Schloss Hallwyl zur Feier der neugewählten Bundesrätin Doris Leuthard Kultursignalisation auf Strassen 50'689.– 1 Rechnung für Bewerbung nationale Verkehrsmanagementzentrale 3 Rechnungen für Aktualisierung Website und Flyergestaltung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, min. Fr. 462.–, max. Fr. 807.– 15 Rechnung für Drucksachen wie Flyer, Jahresbericht, Botschaftsgestaltungen, Infoveranstaltungen unter anderem im Zusammenhang mit dem Bildungskleeblatt (Harmonisierung Schulstrukturen), dem Bildungsraum Nordwestschweiz (interkantonale Schulpolitik) und dem Departement Bildung, Kultur und Sport inside, min. Fr. 193.–, max. Fr. 21'849.– 1 Rechnung für Gestaltung Zu Frage 6: Die Wahrnehmung eines Auftrags für einen Kandidaten in einem Wahlkampf lässt sich nicht mit einem privaten Tätigwerden gleichsetzen. In diesem Sinn sieht der Regierungsrat auch keine Probleme, wenn ein Auftragnehmer aufgrund objektiver Kriterien departementale 7'295.– Aufträge erfüllt. 1'818 Zu Frage 7: Der Regierungsrat sieht keine offensichtliche Interessenkonflikte und stellt fest, dass die Vergabepraxis im Departement Bildung, Kultur und Sport nach rationalen Gesichtspunkten ausgerichtet ist. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'104.–. 62'098 27'438 Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Korruption ist der Missbrauch von Macht zu privatem Nutzen. So lautet die Definition von Transparency International, der weltweit grössten Nichtregierungsorganisation. Sie mögen nun einwenden, es sei ein starkes Stück, im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe im BKS von Korruption zu sprechen, doch laut Wikipedia und weiteren Nachschlagewerken gehören Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auch schon zur Korruption. In einer weiter gefassten Definition bedeutet Korruption auch moralische Verdorbenheit. Was ist denn anders, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wenn man alte Seilschaften dazu braucht, Aufträge zu verteilen und man als dann ganz direkt wieder Aufträge zu privaten Zwecken ausgeführt bekommt? Botswana hat sich auf die Fahne geschrieben, dass keine Korruption zuzulassen sei. Wenn Sie das Flughafengebäude in Maun betreten, sehen Sie als erstes ein riesiges Schild, auf Art. 1637-1638 welchem folgender Text in Englisch zu lesen ist: "Ein korrupter Staat ist wie eine Kuh mit Lungenentzündung: Beide haben keine Überlebenschance." Der Regierungsrat tut meines Erachtens gut daran, sein Mitglied zu ermahnen. Ich bin von der Antwort nicht befriedigt, zumal auch die Frage 4 über die Auftragshöhe und die Vergabeart schlicht umgangen wurde. Eine Klammerbemerkung: Wer führt wohl die Koordination im Wahlkampf 2008? Es ist Bürgi & Partner in Lenzburg: "Honni soit qui mal y pense!" Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1637 Interpellation Thomas Leitch-Frey, Wohlen, vom 30. Oktober 2007 betreffend Barrierefreiheit von kantonalen und kommunalen Internetseiten; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1336 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 12. Dezember 2007: Zu Frage 1: Das aktuelle kantonale Internetangebot – www.ag.ch – erfüllt einen Grossteil der Forderungen betreffend eines barrierefreien Zugangs für Behinderte zum Internet. Ziel der Internetverantwortlichen im Kanton die Zurverfügungstellung eines barrierefreien Internetangebots in möglichst guter Qualität. Einige der in der AccessibilityStudie 2007 erwähnten Kritikpunkte sind deshalb auch umgehend behoben worden: Überschriften bestanden bisher lediglich aus Schriftformatierungen. Titel sind neu speziell als Titel markiert und verbessern damit innerhalb eines Dokuments die Orientierung für Sehbehinderte. Die Access-Keys (Tastenkombinationen zur schnelleren Navigation auf einer Website) wurden so überarbeitet, dass sie wie allgemein üblich funktionieren. Zusätzlich sind die Keys neu visuell sichtbar gemacht. Listen und Aufzählungen sind entsprechend den heutigen technischen Möglichkeiten des Content Management Systems (CMS) überarbeitet. Auf den Kontaktseiten wurden Labels für die Feldbezeichnungen hinzugefügt. Andere Kritikpunkte können aus technischen Gründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beseitigt werden. Mit dem aktuellen CMS (Informatikprogramm zur Bewirtschaftung des Internetangebots) ist es beispielsweise nicht möglich, Formulare so anzupassen, dass diese barrierefrei sind. Auch die Navigation kann zurzeit nicht vollständig umgestellt werden. Es besteht die Absicht, das aktuell genutzte CMS in den nächsten Jahren zu ersetzen. Diese Erneuerung soll im Rahmen eines E-Government-Projekts dem Grossen Rat vorgelegt werden. Mit dem neuen CMS sollen die heute bestehenden technischen Hindernisse behoben werden. 6. Mai 2008 Zu Frage 4: Gemäss § 106 der Kantonsverfassung haben sich die Gemeinden im Rahmen von Bundes- und Kantonsrecht selbst zu organisieren und ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat ihnen dabei einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu geben. Die Gemeinden sind somit selber dafür zuständig, die Vorgaben des Bundesrechts gemäss Behindertengleichstellungsgesetz umzusetzen. Der Bund stellt zudem ein "Handbuch – Usability und Accessibility" als Hilfestellung zur Erstellung von Websites zur Verfügung. Das Handbuch ist über folgenden Link abrufbar: www.bk.admin.ch/themen/egov/00266/00267/index.html?la ng=de Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1’104.–. Leitch-Frey Thomas, SP, Wohlen: Zwar treffen Menschen mit Behinderungen auf den Webseiten des Kantons Aargaus immer noch Barrieren an, aber der regierungsrätlichen Antwort entnehmen wir, dass der Kanton Aargau die Kritik der Accessibility-Studie ernst genommen und bereits zahlreiche Verbesserungen vorgenommen hat. Auch ist der Kanton bereit, sich am E-Government-Standard eCH-0059 zu orientieren, der ein Regulierungsmuster für den barrierefreien Zugang zu Dienstleistungen im Internet anbietet. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass sich dieser Standard wohl als Messlatte für die Zugänglichkeit von Web-Auftritten der Gemeinwesen etablieren wird, ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Kanton dies noch explizit auf gesetzlicher Ebene festhält. Eher unbefriedigend ist die Situation allerdings bei den Gemeinden. Die Regelung im Behindertengesetz ist aber auch für diese verbindlich, und für die Konkretisierung können auch sie auf den e-CH0059-Standard zurückgreifen. Oft werden die Anliegen der Behinderten bei der Erstellung von Webseiten schlicht vergessen. Deshalb wäre es wichtig, dass der Kanton die Gemeinden entsprechend informiert. Diesbezüglich fehlt mir eine konkrete Zusage des Regierungsrats. Ein Anliegen meines Vorstosses war es auch, die Öffentlichkeit für dieses Thema zu sensibilisieren. Ich hoffe, dass Sie alle mithelfen, dass zumindest Webseiten der öffentlichen Hand barrierefrei werden. Fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach, wie es mit der Barrierefreiheit steht! Ich bin mit der Beantwortung des Vorstosses teilweise zufrieden. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. 1638 Interpellation Sämi Richner, Auenstein, vom 13. November 2007 betreffend Sanierung der Seetalbahn; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1367 hievor) Zu Frage 2: Ja. Antwort des Regierungsrats vom 13. Februar 2008: Zu Frage 3: Eine zusätzliche Regulierung erachtet der Regierungsrat als nicht notwendig. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes sind ausreichend. Zu Frage 1: Nach Rücksprache beim Bundesamt für Verkehr (BAV) kann mit der Plangenehmigung anfangs 2008 gerechnet werden. Gegen die Verfügung kann dann innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Bei einer allfälligen 3299 6. Mai 2008 Beschwerde wird der Bauherr beim Bundesverwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen. Damit kann der Verzögerung des Baubeginns entgegengewirkt werden. Dies allenfalls unter der Voraussetzung, dass für den Bahnbetrieb nicht notwendige Projektbestandteile bis zur Erledigung der Beschwerde zurückgestellt werden müssen. Ein Baubeginn ca. Mitte 2008 erscheint aus Sicht des Departments Bau, Verkehr und Umwelt, wie auch aus Sicht des BAV, realistisch. Zu Frage 2: In Verhandlungen mit den 29 Einsprechern konnte ein Rückzug von 24 Einsprachen erreicht werden. Das BAV muss in der Plangenehmigungsverfügung noch über 5 Projekt-Änderungsbegehren entscheiden. Zu Frage 3: Der Grosse Rat hat für die Sanierung Seetalbahn 3 Etappen beschlossen. Die Etappen sehen keine zeitliche Staffelung vor und können unabhängig voneinander realisiert werden. Zu Frage 4: Der Grosse Rat hat an der Sitzung vom 8. März 2005 zur Kenntnis genommen, dass sich der Gesamtkostenrahmen für den aargauischen Teil der Seetalbahnsanierung aufgrund der Endkostenprognose 2004 von 69 Mio. Franken auf 76.4 Mio. Franken erhöht. Die Kosten werden laufend durch eine externe Kontrollstelle im Auftrag des BAV überwacht (TechData). Sollte durch zusätzliche Auflagen des Bundes im laufenden Plangenehmigungsverfahren Seon, sowie anderen Mehrkosten der Gesamtkostenrahmen nicht mehr eingehalten werden können, soll auf einzelne Projektteile verzichtet werden (zum Beispiel Entflechtung der Lichtraumprofile durch Gleisschiebungen). Zu Frage 5: In der Gemeinde Boniswil wurde auf Wunsch von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Politikerinnen und Politikern in den Jahren 2001 und 2002 in Fragestunden, an Begehungen mit den direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und in Orientierungsversammlungen das Alternativ-Projekt "Sanierung an Ort" vorgestellt. An der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2002 haben sich dann die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit überwältigender Mehrheit (197 zu 29 Stimmen) für die Verlegung der Bahn entschieden. An der Sitzung des Grossen Rats vom 8. März 2005 wurde der Rückweisungsantrag Rolf Urech der unter anderem die Bearbeitung der Sanierung an Ort verlangte, mit 94 zu 72 Stimmen abgelehnt. Schlussendlich hat der Grosse Rat an dieser Sitzung die Linienverlegung Boniswil beschlossen. Der Regierungsrat wird nicht mehr auf den Variantenentscheid zurückkommen. Zu Frage 5.1: Die Sanierung Seetalbahn muss im vorgesehenen Gesamtkostenrahmen abgewickelt werden. Kostenüberschreitungen bei einzelnen Projektbestandteilen müssen durch Verzicht auf einzelne Massnahmen kompensiert werden. Nachtragskredite sind nicht vorgesehen. Zu Frage 6: Die 2. Etappe umfasst unter anderem die Projekte in Seon und die Einführung in den Bahnhof Lenzburg. In Seon ist die öffentliche Auflage erfolgt. Es sind 3300 Art. 1639 insgesamt 37 Einsprachen eingegangen. Die finanziellen Auswirkungen können erst nach dem Entscheid des BAV beziehungsweise der eidgenössischen Schätzungskommission beziffert werden. Für die Einführung in den Bahnhof Lenzburg muss ein neues Bauprojekt ausgearbeitet werden. Die Sanierung Seetalbahn wird sich mit einem Pauschalbetrag am neuen Projekt beteiligen, welcher sich nach dem ursprünglichen Projekt richtet. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'222.–. Richner Sämi, EVP, Auenstein: Die Sanierung der Seetalbahn im Aargau soll in drei Etappen stattfinden. Dies hat der Regierungsrat in der Kommission wie auch im Grossen Rat so erklärt, und der Grosse Rat hat dies beschlossen. Bei der ersten Etappe geht es um Sofortmassnahmen, die zweite Etappe beinhaltet die Sanierung von Lenzburg bis Beinwil am See und die dritte Etappe die Verlegung von Boniswil. Nun will man gemäss Antwort des Regierungsrats mit der dritten Etappe beginnen, bevor die zweite beendet ist. Warum wird denn überhaupt mit einer Etappierung geplant? Wenn man zwischen den Zeilen liest, kommen grosse Bedenken auf, ob man die Kosten im Griff hat, insbesondere in Seon. Die Vorschläge zur Kosteneinsparungen sind sehr mager. Meines Erachtens ist mit Abstrichen im Lichtraumprofil nicht sehr viel zu gewinnen. Die Seetalbahn-Sanierung ist aber bereits ein abgespecktes Projekt. Hier könnte lediglich auf Kosten der Sicherheit gespart werden, welche aber gerade mit der Seetalbahn-Sanierung herbeigeführt werden sollte. Man muss somit bezüglich Kostenüberschreitung, wenn wir die Sicherheit beibehalten wollen, das Schlimmste befürchten. Ich fordere deshalb den Baudirektor auf, hier wie bei der Tour de Suisse vorzugehen. Diese fährt die erste Etappe zu Ende, nimmt die zweite Etappe in Angriff, fährt diese auch zu Ende und erst dann kommt sie zur dritten Etappe. So hätte man die Möglichkeit, eventuell die nötigen Korrekturen in Boniswil vorzunehmen. Ich bin mit der Antwort nur teilweise zufrieden. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. 1639 Interpellation Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 8. Januar 2008 betreffend Förderung von Nadelholz in den Aargauer Wäldern; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1491 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008: Allgemeine Bemerkungen: Der Regierungsrat hat am 25. April 2007 einen umfassenden Bericht zur Entwicklung des Waldes im Aargau genehmigt. Der Bericht wurde vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt im Mai 2007 publiziert. Dieser Bericht zeigt die Ausgangslage und Trends bezüglich der Waldentwicklung auf und formuliert Strategien für die künftige Entwicklung aus kantonaler Sicht. Er beleuchtet auch die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen im Gesamtzusammenhang. Die Resultate des 3. Landesforstinventars, welche im Art. 1639 November 2007 veröffentlicht wurden, zeigen grosse regionale Unterschiede in der Entwicklung des Waldes: einerseits eine stetige Zunahme der Waldfläche im Alpenraum und gesamtschweizerisch eine weitere leichte Zunahme der bereits rekordhohen Holzvorräte; andererseits eine Abnahme des Gesamtvorrats und eine Abnahme des Nadelholzanteils zugunsten des Laubholzanteils im Mittelland. Dieser Rückgang des Fichtenanteils im Mittelland veranlasste die Holzindustrie, daran zu erinnern, dass für sie die Fichte die mit Abstand wichtigste Baumart ist. Das wissen auch die Holzproduzenten im Aargau, also die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Sie werden dies bei der Baumartenwahl berücksichtigen, zumal sich die Fichte leicht natürlich verjüngt. Sie kennen aber auch die Anfälligkeit der Fichte auf manchen Standorten im Mittelland. In den Jahren 2001 bis 2006 sind allein im Aargau gegen 500'000 m3 Käferholz angefallen. Da niemand voraussagen kann, welche Baumarten in 100 Jahren am Markt gefragt sein werden, setzt die Waldwirtschaft auf eine vielfältige Mischung derjenigen Baumarten, die auf unseren Böden und in unserem Klima am besten gedeihen. Der Verband Waldwirtschaft Schweiz schreibt in seinem Mediencommuniqué zu den Ergebnissen des Landesforstinventars: "Ganz im Sinn der multifunktionalen Waldwirtschaft gilt es jedoch auch in der Fichtenfrage dauernd ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen des Waldes anzustreben." Dies verlangt auch die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. Im Übrigen ist die Baumartenwahl Sache der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Es kann keine Rede davon sein, dass der verzeichnete Rückgang des Fichtenanteils im Mittelland eine Folge einer verfehlten Forstpolitik ist, wie der Interpellant behauptet. Zu Frage 1: Der Rückgang des Anteils der Fichte am gesamten Holzvorrat kann weitgehend mit den Zwangsnutzungen erklärt werden, welche nach dem Sturm Lothar und den Folgeschäden durch Borkenkäfer nötig waren. Die anfallenden Holzmengen konnten durch die einheimischen Sägereien nur zum Teil aufgenommen werden, weshalb ein bedeutender Anteil unverarbeitet exportiert werden musste. Es ist erfreulich, dass die einheimischen Sägereien, dank der guten Angebots- und Nachfragesituation, ihre Verarbeitungskapazitäten inzwischen erhöht haben und mehr Schweizer Holz im Inland verarbeitet werden kann. Es gibt in der Schweiz nach wie vor ein bedeutendes Potenzial an nicht genutztem Holz, namentlich Fichtenholz aus dem Voralpen- und Alpenraum. Auch im Aargau gibt es für die nächste Zukunft genügend Fichten, die nachwachsen. Zu Frage 2: Von Natur aus wächst im Kanton Aargau hauptsächlich Laubwald mit der Buche als Hauptbaumart. Die Fichte ist hingegen in den höheren Lagen der Voralpen und Alpen von Natur aus die konkurrenzstärkste und am weitesten verbreitete Baumart. Die heutige durch die Waldwirtschaft der vergangenen zwei Jahrhunderte geprägte Baumartenzusammensetzung weicht wesentlich von der natürlichen ab. Man kann sagen, dass die Fichte im Aargau längst eingebürgert ist und in einer standortgemässen Baumartenpalette einen wichtigen Platz einnimmt. Die schlechten Erfahrungen mit Nadelholz-Reinbeständen und die erweiterten Erkenntnisse über die Standortansprüche der 6. Mai 2008 Baumarten haben allerdings dazu geführt, dass die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in jüngerer Zeit von sich aus vermehrt auf Laubholz setzten und Reinbestände aus Nadelholz vermeiden. Unter Abwägung ökologischer und ökonomischer Aspekte ist für eine nachhaltige Waldentwicklung im Kanton Aargau im Durchschnitt ein Anteil von minimal 65 % Laubholz anzustreben (vergleiche Strategie 8 waldentwicklungAARGAU). Heute beträgt der Anteil 62 %. Zudem könnte die Klimaerwärmung dazu führen, dass die Fichte als flachwurzelnde Baumart infolge Trockenheit zunehmend ausfällt und Wärme liebende Baumarten wie die Eiche an Terrain gewinnen. Zu Frage 3: Der Wald erfüllt neben der Holzproduktion noch weitere Funktionen. Die eidgenössische und die kantonale Waldpolitik setzen deshalb für die Waldbewirtschaftung Rahmenbedingungen im Interesse einer langfristig nachhaltigen Waldentwicklung. Die Waldpolitik mischt sich nicht regulierend oder fördernd in den Markt ein. Die Bedürfnisse des Markts und der Holzverarbeiter können in einem globalisierten Markt relativ kurzfristig ändern. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer kennen diese Situation bestens und lassen sich deshalb bei der Baumartenwahl nicht von den kurzfristigen Bedürfnissen des Markts leiten. Im Rahmen der mittelfristigen und langfristigen Nachhaltigkeitsziele passen sie jedoch ihr jährliches Angebot an geschlagenem Holz der Nachfrage an und gewährleisten so die Holzversorgung der einheimischen Sägereibetriebe zu Marktpreisen. Zu Frage 4: Die Ausscheidung von Naturwaldreservaten mit Verzicht auf eine Holznutzung erfolgt auf der Basis von 50jährigen Vereinbarungen mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und wird vom Kanton voll entschädigt. Es wäre verfehlt, Naturwaldreservate nur in unzugänglichen Gebieten einzurichten. Gerade auf den produktivsten Waldstandorten, beispielsweise im Auenwald, gibt es hohe Naturwertpotenziale, die es zu erhalten und zu fördern gilt. Zu Frage 5: Die aargauische Waldpolitik stützt sich auf Verfassung und Gesetzgebung von Bund und Kanton ab. Sie berücksichtigt gemäss Zweckartikel alle Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung, also auch die wirtschaftlichen. Der Bericht waldentwicklungAARGAU zeigt die Ziele und die Strategien der Waldentwicklung im Aargau auf und die Verwaltung handelt danach. Zu Frage 6: Zurzeit sind Grosssägewerke in Betrieb oder in Planung, die vor allem auf den Export und den Massenmarkt setzen und nur Nadelholz verarbeiten. Die Tatsache, dass im Schweizer Wald ein nicht ausgeschöpftes Potenzial an hochwertigem Laubholz vorhanden ist, hat bereits ausländische Investoren dazu bewogen, Standortabklärungen für ein grosses Laubholz-Sägewerk zu treffen. Zu Frage 7: Die Eiche ist sowohl ökonomisch wie auch ökologisch eine wertvolle einheimische Baumart. Im Gegensatz zur Fichte und anderen Baumarten, bei denen alle Altersklassen gut vertreten sind, klafft bei der Eiche eine grosse Lücke bei den jungen und mittelalten Beständen. Der Anteil am Holzvorrat beträgt 5 %. Ohne Gegenimpulse besteht die Gefahr, dass die Eiche im Aargau nur noch marginal vorkommt. Das wäre nicht im Sinne einer 3301 6. Mai 2008 nachhaltigen Waldentwicklung. Die Eiche spielt für die Stabilität der Waldungen und für die Biodiversität eine wichtige Rolle; sie ist auch diejenige Baumart, die eine Klimaerwärmung am besten verträgt. Für die Verjüngung der lichtbedürftigen Eichen braucht es grosse Flächen und die Bestandesbegründung und die Pflege sind teurer als bei anderen Baumarten. Deshalb wurden im Rahmen der Beiträge für die Wiederbewaldung nach Lothar für Eichenflächen höhere Beiträge geleistet. Im Rahmen der Waldpflegebeiträge sind für die Verjüngung von Eichen und seltenen Baumarten in den nächsten vier Jahren ebenfalls Anreize vorgesehen. Zusätzlich werden im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald für die Erhaltung und Verjüngung einiger besonders wertvoller Eichenbestände Vereinbarungen über 50 Jahre abgeschlossen. Zu Frage 8: Im Rahmen des Verpflichtungskredits von 15.1 Mio. Franken für die Bewältigung des Sturmereignisses Lothar wurden rund Fr. 630'000.– Kantonsbeiträge für die Begründung von 100 ha Eichenflächen ausbezahlt (gesamte Sturmschadenfläche: 3’400 ha). Dazu kommen zwischen 1998 und 2006 rund Fr. 370'000.– Kantonsbeiträge für 90 ha Eichenflächen ausserhalb Lotharflächen. (10 ha Eichenflächen pro Jahr bei einer geschätzten jährlichen Verjüngungsfläche von 350 bis 400 ha). Der Bund hat an die Begründung der 190 ha Eichen insgesamt rund Fr. 700'000.– beigesteuert, Fr. 470'000.– davon an die Lotharflächen. Zu Frage 9: Lothar bot mit seinen grossen Schadenflächen ein besonderes Potenzial für die Begründung von Eichenflächen. Die Erfahrungen sind entsprechend positiv. In normalen Jahren braucht es besondere Anstrengungen für die Begründung genügend grosser zukunftsfähiger Eichenbestände. Für die nächsten vier Jahre ist deshalb ein Kantonsbeitrag von jährlich ca. Fr. 700'000.– für die Eichenförderung vorgesehen. Ob das hoch gesteckte Ziel von 100 ha Eichenflächen in vier Jahren erreicht werden kann, hängt von den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern ab. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 927.–. Dr. Stüssi-Lauterburg Jürg, SVP, Windisch: Wir leben in diesem Land und in diesem Kanton seit Jahren von der Substanz, auch im Wald. Diejenigen Forstbetriebe, die heute noch eine Rendite abwerfen, ernten die vor gut 100 Jahren gepflanzten und seither gepflegten Fichten, Lärchen und anderen Nadelbäume. Was ökonomisch sinnvoll ist, ist übrigens auch ökologisch sinnvoll. Beim Nadelholz lassen sich oft 70 bis 80% Stammholznutzung zu kostendeckenden Preisen erzielen, während bei Eichen und anderem Laubholz 30 oder allenfalls 40% erzielt werden können. Nun kommen Romantiker, die weit entfernt von Soll und Haben, von den Existenzgrundlagen unseres Volkes leben und mit der Staatsgewalt - Beitragszahlungen gehören dazu - die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in ein Eichenkorsett zwingen wollen. In einer mythischen Vorzeit - sie muss aber weiter zurückliegen, als die vom Präsidenten angesprochene Erbauung der Habsburg - soll hier im Aargau ein nadelholzfreier Eichenurwald alles Land bedeckt haben. Dieser paradiesische Urzustand soll nun wieder hergestellt werden, nicht zuletzt zum Besten der für Bäuerinnen und 3302 Art. 1640 Bauern so überaus schädlichen, von der Bürokratie aber verhätschelten, Eicheln fressenden Wildschweine. Grosse Laubholzsägewerke sind keine in der Nähe. Angefragt hat dem Vernehmen nach die Holzindustrie Templin GmbH. Sehr geehrte Damen und Herren, das Thermalsoleheilbad liegt im Norden von Brandenburg und wird übrigens von einem Bürgermeister regiert, welcher, nomen est omen, Ulrich Schöneich heisst. "Eichen für Schöneich", scheint also das Motto der Verwaltung im Kanton Aargau zu sein. Das ist eine unsinnige Politik. Ich rufe den Staatsapparat hier auf, sich zu besinnen und den Wald den Förstern und Forstpraktikern zu überlassen. Es gilt, dem bewährten Grundsatz der Standortgerechtigkeit treu zu bleiben, gleichzeitig in liberaler und sachkundiger Gesamtschau allen Baumarten gegenüber offen zu sein, den Markt im Auge zu behalten und stets auch an die bautechnischen Eigenschaften der Hölzer zu denken. Nachhaltig ist ein Wort, das uns die Förster gegeben haben. Es bedeutet, nicht mehr aus dem Wald zu holen, als dort nachwächst. Wer die kahlen Hänge des Himalaya, des Libanon und anderer verwüsteter Gebirge gesehen hat, wird unserer Forst- und der sie bedingenden und unterstützenden Holzwirtschaft für das über Jahrhunderte und bis heute Geleistete dankbar sein. Der Aargauer Wald ist gesund und wird es bleiben. Etwas weniger Bevormundung durch besserwisserische Beamte wäre allerdings sehnlichst zu wünschen. Für heute erkläre ich mich, weil ich an der ersten Sitzung unseres neuen Präsidenten nicht allzu negativ sprechen will, teilweise zufrieden, und ich danke Dir, Walter Markwalder, dass Du mich ausreden lassen hast. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort teilweise befriedigt. Somit ist das Geschäft erledigt. 1640 Auftrag Roger Fricker, Oberhof, vom 8. Januar 2008 betreffend Sistierung der Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes; Ablehnung (vgl. Art. 1505 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 5. März 2008: Der Regierungsrat lehnt den Auftrag mit folgender Begründung ab: 1. Ausgangslage: Der Auftrag verlangt eine Sistierung der Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes bis zum Vorliegen der angekündigten Teilrevision des Eidgenössischen Jagdgesetzes. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat am 24. Mai 2005 erstmals öffentlich die Absicht geäussert, eine Teilrevision des eidgenössischen Jagdgesetzes in Angriff zu nehmen. Auslöser für diese Teilrevision ist die künftig erwartete Entwicklung der Wolfspopulation. Für den Umgang mit den geschützten Grossraubtieren braucht es zum Teil neue gesetzliche Grundlagen und Instrumente. Der Regierungsrat hat in Kenntnis der beabsichtigten Änderungen auf Bundesebene am 12. September 2007 den Entwurf für die Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes zur Vernehmlassung freigegeben. Bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist wurden 264 Stellungnahmen eingereicht. Vereinzelte Gesuche um Erstreckung der Eingabefrist wurden bewilligt. Art. 1640 2. Verhältnis Bundesrecht – kantonales Recht: Die Frage, ob mit der Revision des kantonalen Jagdgesetzes bis zur allfälligen Teilrevision des Bundesgesetzes zugewartet werden soll, wurde zusammen mit der zuständigen Bundesstelle sorgfältig geprüft. Dabei wurde beidseits klar festgestellt, dass es keinen Grund gibt, mit der kantonalen Revision zuzuwarten. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Das BAFU, dem die Anhörungsvorlage ebenfalls zugestellt wurde, begrüsst die Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes und empfiehlt ausdrücklich, diese zu vollziehen. Bei der beabsichtigten Teilrevision des Bundesgesetzes geht es vor allem darum, regulative Eingriffe in Bestände geschützter Tierarten zu ermöglichen. Es geht um den pragmatischen Umgang mit Bär, Wolf, Luchs und fischfressenden Vögeln, wo es Konflikte mit anderen Nutzungsinteressen gibt. Diskutiert werden ebenfalls Änderungen der Artenschutzbestimmungen, zum Beispiel Schonzeiten für alle einheimischen Wildtier- und Vogelarten. In diesem Bereich gibt der Bund die Regeln vor und der gesetzgeberische Spielraum der Kantone ist entsprechend marginal. Er beschränkt sich weitgehend auf Ergänzungen und Ausführungsbestimmungen, die auf Stufe Verordnung vorgenommen werden können. Die Kernbereiche des kantonalen Jagdgesetzes sind die Verpachtung der Jagdrechte, die Regelung der Jagdberechtigung und des Jagdbetriebs und die Verhütung und Vergütung von Wildschäden. In diesen Bereichen haben die Kantone einen eigenständigen Gestaltungsspielraum. Die dabei zu beachtenden Grundsätze des Bundesrechts sind nicht Gegenstand der beabsichtigten Teilrevision des eidgenössischen Jagdgesetzes. Die Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes ist somit durch die beabsichtigte Teilrevision des eidgenössischen Jagdgesetzes nicht oder höchstens am Rande betroffen. Falls später aufgrund von Änderungen der Bundesgesetzgebung Anpassungen an der kantonalen Gesetzgebung nötig werden, sind Übergangsfristen von einigen Jahren üblich. 3. Ergebnisse der Vernehmlassung: Ohne an dieser Stelle im Detail auf die Vernehmlassungsergebnisse einzutreten, kann klar gesagt werden, dass die Ergebnisse der Vernehmlassungen für eine Fortsetzung des Gesetzesvorhabens sprechen. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungen anerkennt einen Revisionsbedarf, wenn auch in Teilen mit abweichenden Vorstellungen. Einzig die SVP und einige Jagdgesellschaften und Gemeinden sind grundsätzlich gegen eine Revision. Alle übrigen Parteien, alle Verbände und Einzelstellungnahmen treten grundsätzlich auf die Vorlage ein. Auch diejenigen Stellungnahmen, die sich zu einzelnen Vorschlägen ablehnend oder sehr kritisch äussern, rechtfertigen in keiner Weise eine Sistierung oder Rückweisung der Vorlage. Der Regierungsrat hat nicht die Absicht – wie der Auftrag befürchtet – die Gesetzesrevision in einem Schnellschuss durchzupauken. Die durch die Vernehmlassung aufgeworfenen Fragen werden sorgfältig aufgearbeitet und mit den Organisationen diskutiert, sodass dem Grossen Rat eine ausgereifte Gesetzesvorlage zugestellt werden kann. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 868.–. 6. Mai 2008 Fricker Roger, SVP, Oberhof: Es geht heute nur um diese Sistierung und nicht um einzelne Revisionspunkte des aargauischen Jagdgesetzes. Zum heutigen Zeitpunkt weiss niemand, was bei der bevorstehenden Gesetzes-Revision des eidgenössischen Jagdgesetzes alles geändert wird. Sie können es mit einem Umbau in einem Wohnhaus vergleichen. Sie planen, den Backofen und die Dusche zu ersetzen, haben sich durch Fachleute beraten lassen und haben es den Behörden auch korrekt gemeldet. Aber ohalätz! Es kam anders, als Sie geplant hatten und Sie sich je vorstellen konnten. In der Küche, als Sie den Backofen herausnehmen wollten, kam die halbe Decke herunter und in der Dusche mussten Sie alle Leitungen ersetzen. Es geschah viel Unvorhergesehenes, und das trotz der Prognosen der Fachleute. Mit der Revision des eidgenössischen Jagdgesetzes verhält es sich etwa gleich. Zum heutigen Zeitpunkt weiss überhaupt niemand, was alles geändert wird. Das wissen wir erst, wenn das eidgenössische Parlament die Beratungen abgeschlossen hat. Es geht mir aber auch darum, dass wir im Aargau nicht innert kurzer Zeit zwei Abstimmungen über das gleiche Thema machen müssen. Sie wissen es alle, Abstimmungen kosten Geld, und das will ich nur einmal ausgeben. Es besteht also kein Grund zur überhitzten Eile. Ich bitte Sie daher, stimmen Sie der Sistierung zu. Warten wir zuerst die Erlasse von Bern ab! Dr. Klöti Rainer Ernst, FDP, Auenstein: Bewährtes erhalten, Probleme erkennen, Neues anpacken - unter diesem Aspekt habe ich die Totalrevision des über dreissigjährigen Jagdgesetzes verlangt und Sie, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, haben mich dabei unterstützt. Jetzt geht es um die Umsetzung. Worum geht es in groben Zügen? 1. Die Jagdausübung wird als aktiver Beitrag unserer Gesellschaft zur Erhaltung der Artenvielfalt ausdrücklich anerkannt. 2. Die Jagd soll noch vermehrt gemäss dem Nachhaltigkeitsprinzip, Herr Stüssi hat es eben erklärt, ausgeübt werden. 3. Das System der Revierjagd, mit einer hohen Verantwortung der Jagdgesellschaft, soll vermehrt gestärkt werden. 4. Jagdverpachtung und Entscheidungswege können massiv vereinfacht werden. 5. Wildschäden werden nach einem neuen System abgegolten, insbesondere soll das bisherige Nutzen- und Schadendenken überdacht und regionale Unterschiede ausgeglichen werden. 6. Die Jagdausübung soll als aktive Form des Arten- und Naturschutzes für alle Bevölkerungsschichten besser zugänglich gemacht werden. Zudem gibt es kleinere Gesetzesparagrafen die revisionsbedürftig sind. Ich erwähne dabei nur bspw. das Mindestalter von 20 Jahren zur Jagdausübung - mit 16 Jahren können Sie zu fliegen beginnen -, die obligatorische Unfallversicherung für sogenanntes Hilfspersonal, kantonale Artenschutzparagrafen, die weit über die eidgenössischen Schutzartikel hinausgehen und als Legitimation für aufwendiges staatliches Planen z.B. für die sich ausbreitende Gänse dienen. Die vom Departement BVU publizierte Anhörung hat einige dieser Punkte gut aufgenommen. Teilweise ist der Anhörungsbericht allerdings weit über die Zielsetzungen hinausgeschossen. Er hat, das halte ich klar und unmissverständlich fest, zu viele zentralistische 3303 6. Mai 2008 Elemente. Er hat auf unnötige Weise das Rückgrat der Jägerschaft, ältere, erfahrene und einsatzbereite Menschen, schwächen wollen. Er hat in Bezug auf die Mitsprache der Gemeinden keine Lösungen aufgezeigt. Kurz: er beinhaltet zu viel Staat. Das aber, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, reicht nicht um das "Kind mit dem Bade" auszuschütten. Wir sind als Grosser Rat gefordert, Zielsetzungen zu formulieren, deren Umsetzung gesetzgeberisch mitzugestalten und sofern notwendig auch Kritik und Korrekturen anzubringen. Jagen heisst langfristig denken, aber auch schnell und wirkungsvoll handeln. Eine Überweisung des Auftrags Roger Fricker genügt diesen Anforderungen nicht. Ich bitte Sie, den Auftrag nicht zu überweisen. Richner Sämi, EVP, Auenstein: Die EVP-Fraktion lehnt den Auftrag zur Sistierung des Jagdgesetzes einstimmig ab. Der Regierungsrat soll diese Vorlage dem Grossen Rat vorlegen. Es bringt nichts, die Vorlage zeitlich zu verzögern, da ich überzeugt bin, dass auch diese Vorlage - ähnlich wie beim Baugesetz - ein grosses "Geknatsch" bringen wird. Deshalb soll die erste Lesung gemacht werden. Man kann dann immer noch mit der zweiten Lesung zuwarten, bis das Bundesgesetz verabschiedet ist, um allfällige Änderungen einzubringen. Jean-Richard Peter, SP, Aarau: Wir sind der Auffassung, dass das Verfahren zur Revision des Jagdgesetzes weitergeführt und möglichst bald eine Vorlage dem Grossen Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die nächste Revierverpachtung sollte - wenn immer möglich - auf der Basis eines revidierten Jagdgesetzes erfolgen können. Im Gegensatz zur Meinung der Auftraggebenden ist für uns das Umstrittensein von einzelnen vorgesehenen Neuerungen kein Grund, die Flinte ins Korn zu werfen, sondern dem Grossen Rat Gelegenheit zu geben, wenn nötig zu verbessern und vor allem zu entscheiden. Unserer Meinung nach ist es dringend, veraltete Bestimmungen im Jagdgesetz durch zeitgemässe Regeln zu ersetzen. Wir empfehlen Ihnen auch, den Auftrag abzulehnen. Landammann Peter C. Beyeler, CVP: Ich möchte Sie kurz über den echten Sachverhalt orientieren: Beim Bundesgesetz werden einige Punkte revidiert, das weiss man heute schon relativ genau. Aber es gibt für uns keine Gesamtrevision des Jagdgesetzes, sondern es wird gewisse Anpassungen geben. Die entsprechenden Abklärungen haben wir gemacht. Zurzeit gibt es noch keinen Gesamtrevisions-Entwurf, der dem Parlament vorgelegt wird, dieser kommt erst 2010/11 oder 2012. Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Revision des Waldgesetzes vom Parlament abgeschmettert wurde. Wer auf den Bund wartet, wartet teilweise relativ lange. Veränderungen durch die Gesetzesrevision des Bundes können wir vielleicht in fünf, sechs oder sieben Jahren erwarten. Das zuständige Departement hat uns bestätigt, dass unser Gesetz in keinem Widerspruch zu den beabsichtigten Änderungen steht. Es geht bei der Revision des Bundes um übergeordnete Sachen, welche wir heute im kantonalen Recht noch gar nicht regeln. Wo stehen wir bei der Gesetzes-Teilrevision? Sie wurde in die Anhörung geschickt, und es kamen 286 Stellungnahmen zurück. Das ist ein Rekord, und das hat es so glaube ich - noch nie gegeben. Aufgrund der guten Stellungnahmen haben wir nun dieses Gesetz überarbeitet. In 3304 Art. 1641 den Grundzügen bleibt es unverändert. Bei einigen Details wurden natürlich Verbesserungen eingebaut, dazu wurden sehr viele Gespräche geführt. Auch Herr Grossrat Roger Fricker wurde über die Änderungen informiert, da er federführend für die kleinen Gemeinden gesprochen hat. Er hat gesehen, dass die Gemeinden gut eingebunden werden. Es ist ebenfalls so, dass die Jagdgesellschaften eingebunden sind und dass wir wesentliche Verbesserungen, insbesondere auch bei den Schadensvergütungen, treffen konnten. Ich möchte daran erinnern, dass im Jahre 1969 die Anzahl der Wildschweine noch nicht so hoch war wie heute. Wir haben total unterschiedliche Gegebenheiten: Diese vollumfänglich in eine Gesetzesrevision aufzunehmen, ist schwierig. Die Überarbeitung aufgrund der Anhörung hat jedoch gezeigt, dass wir eine sehr grosse Unterstützung haben, und diese Revision nun der politischen Diskussion unterziehen können Ich möchte Herrn Sämi Richner widersprechen. Es wird nicht gleich wie beim Baugesetz werden, da die Gesetzesvorgabe sehr gut und auch breit abgestützt sein wird. Natürlich hoffe ich, dass die Diskussion um das Baugesetz nicht zu einem "Geknatsch" - wie Du gesagt hast – führen wird, sondern dass sich eine sachlich gute Diskussion mit einem guten Resultat entwickeln wird. Ich bitte Sie deshalb, den Auftrag abzulehnen. Die Botschaft wird in wenigen Wochen nach Genehmigung des Regierungsrats dem Grossen Rat vorgelegt. Ich bin überzeugt, dass keine allzu grossen Hürden mehr bestehen. Lehnen Sie den Auftrag ab! Eine Überweisung würde das ganze Verfahren aus falschen Gründen unterbinden, da die Bundesvorgaben, wie bereits erwähnt, frühestens in fünf Jahren spruchreif sein werden. Abstimmung: Der Auftrag wird mit 76 gegen 26 Stimmen abgelehnt. 1641 Interpellation der SP-Fraktion vom 5. September 2006 betreffend Personalwechsel bei der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten im Departement Bildung, Kultur und Sport BKS; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 744 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008: Zu Frage 1: Es waren 13 Mitarbeitende in diesem Bereich angestellt. Zu Frage 2: Im September 2006 waren noch 5 der unter Ziffer 1 Genannten in der Abteilung angestellt. Zu Frage 3 a): Im fraglichen Zeitraum gingen von den 8 Ausgetretenen zwei Mitarbeitende altershalber in Pension, ein Mitarbeiter machte nach etwas mehr als 8 Jahren in der Abteilung einen Karriereschritt in einem anderen Kanton, ein weiterer wurde von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach zwei Jahren Mitarbeit in der Abteilung zurück geworben, eine Mitarbeiterin in Teilzeit suchte nach einem Jahr in der Abteilung aus wirtschaftlichen Gründen eine Vollzeitstelle, ein Mitarbeitender kündigte nach einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen, zwei Mitarbeitenden wurde von der Arbeitgeberin gekündigt, in einem Fall nach etwas Art. 1642 weniger als vier Jahren Mitarbeit, im anderen Fall kurz nach Ablauf der Probezeit. Zu Frage 3 b): Wie ausgeführt wurde zwei Mitarbeitenden gekündigt. In einem Fall unter anderem wegen Unverträglichkeit mit dem Vorgesetzten, im anderen Fall nach Auswertung der Probezeit wegen zu unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Erfüllung der Aufgaben. 6. Mai 2008 Sparmassnahmen gebeutelten Verwaltung nicht resistent gegen Mobbing und Bossing macht. Die Antwort ist so klar wie möglich, es fehlt allerdings eine Aussage zu der allzu langen Dauer des schlechten Arbeitsklimas. Wir sind teilweise zufrieden. Vorsitzender: Namens der Interpellantin erklärt sich Katharina Kerr Rüesch, Aarau, von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. Zu Frage 3 c): Vergleiche Antwort zur Frage 3. Zu Frage 4: Zwei Arbeitnehmende suchten ein solches Gespräch. Zu Frage 5: In zwei Fällen. Zu Frage 6: Das Arbeitsklima in der Abteilung war zeitweise sehr unbefriedigend, was sich aber in der Zwischenzeit geändert hat. Zu Frage 7: Ja, aufgrund der sich stellenden Probleme wurde eine externe Beratung zur Verfügung gestellt. Diese führte zu einer klareren Definition der einzelnen Stellenprofile und zu einem Wechsel in der Abteilungsführung. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 927.–. Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau: Wir bedanken uns für die Antwort auf unsere vor eineinhalb Jahren eingereichte Interpellation. Auf deren Beantwortung haben wir Wert gelegt, auch wenn zwischenzeitlich die Ursache für den damaligen Vorstoss durch den Wechsel an der Spitze der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten nicht mehr besteht. Gerade darum geht es: Es hat sehr lange gedauert und hat viel gebraucht, bis die Departementsleitung endlich begriffen hat, dass hier Führung vonnöten war. Die Beantwortung ist klar und stellt die Vorgänge fast genau so dar, wie sie abgelaufen sind. "Das Arbeitsklima in der Abteilung war zeitweise sehr unbefriedigend", schreibt der Regierungsrat, was auch die Beobachtung von Aussenstehenden war. Die zeitweise grosse Fluktuation in der Abteilung wird numerisch richtig dargestellt (8 von 13 Mitarbeitenden verliessen die Stelle), allerdings verbirgt sich hinter den etwas schönfärberisch dargestellten Gründen, "Karrieresprung" bis "gesundheitliche Gründe", eben auch die zugegeben schlechte Arbeitssituation. Dass die Situation von der Departementsleitung erst dann bereinigt wurde, als auch das letzte departementsinterne Vertuschen ein Ende hatte, zeugt vom Verdrängungswillen und –potenzial der Vorgesetzten. Hinweise von aussen gab es mehrere. Hier handelte es sich eben nicht um Mobbing, sondern um Bossing. Gegen dieses anzukommen, ist fast nicht möglich, weder für die Bossing-Betroffenen noch für deren Vertrauenspersonen. Mit dem Inkrafttreten des Personalgesetzes wurde zwar der Rechtsschutz verbessert. Es ist nicht mehr so, dass Bossing in der Aargauer Verwaltung die einfachste Methode ist, um plötzlich unliebsame Angestellte loszuwerden. Trotzdem dürften solche Fälle wie der vorliegend angesprochene nicht vorkommen. Alle Bemühungen gegen verwaltungsinternes Mobbing der Abteilung Personal und Organisation, die schriftlich auch online abrufbar sind, bleiben toter Buchstabe, solange die Kultur in der durch Reformen und 1642 Interpellation der FDP-Fraktion vom 13. März 2007 betreffend Kosten/Nutzen Analyse bei der Umsetzung des Bildungskleeblatts; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 989 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008: Der vom Grossen Rat am 25. September 2007 genehmigte Planungsbericht mit integrierendem Anhang hat die Fragen der Interpellanten auf dem damaligen Stand der Arbeiten beantwortet. Die Beantwortung der Fragen im Einzelnen: Zu Frage a): Für neue Ausbildungsgänge an der Pädagogischen Hochschule (PH) fallen keine Entwicklungskosten an. Weiterbildungsangebote der PH reagieren auf aktuell bestehende Probleme der Schule und ihrer Lehrpersonen und entsprechen damit auch schon den pädagogischen Zielsetzungen des Bildungskleeblatts. Ab 2009 werden an der PHNW neue gesamtschweizerisch abgestimmte Ausbildungsgänge angeboten, die auch den Vorhaben des Bildungskleeblatts entsprechen. So wird die Ausbildung zur Kindergartenlehrperson durch eine Ausbildung zur Lehrperson für 4 bis 8-jährige ersetzt. Die erworbenen Qualifikationen werden sowohl in der bestehenden Struktur (Kindergarten und Unterstufe der Primarschule) wie in der geplanten neuen mit einer Eingangsstufe einsetzbar sein. Zu Frage b): Die Räume, die heute für den Kindergartenunterricht genutzt werden, variieren stark in der Grösse. Von 16 m2 bis 200 m2 sind alle Raumgrössen vorhanden. Die meisten Räume sind zwischen 41 m2 bis 95 m2 gross. Für Kindergärten wird eine Raumgrösse von 76 m2 bis 95 m2 empfohlen. Zusätzlich zu den Unterrichtsräumen sind in 182 von 428 Gebäuden Gruppenräume vorhanden, die nach Bedarf eingesetzt werden können, zum Beispiel nach einfachen baulichen Anpassungen für die Eingangsstufe oder für die Tagesstrukturen. Es handelt sich um insgesamt 333 Räume von 10 m2 bis 75 m2 Grösse. Die meisten davon sind zwischen 15 m2 und 30 m2 gross. Rund die Hälfte der Gebäude sind als sanierungsbedürftig eingestuft. 110 Kindergärten sind älter als 30 Jahre. Im Zusammenhang mit dem Sanierungsbedarf kann der Baubedarf für die Raumzusammenführungen und erweiterungen im Einzelfall geprüft werden. Die ohnehin notwendigen Sanierungen erlauben, gleichzeitig das Raumproblem Eingangsstufe weitgehend zu lösen. Einige Quartierkindergärten sind genügend gross, um Eingangsstufenabteilungen aufnehmen zu können. Eine 3305 6. Mai 2008 Art. 1642 Abteilung der Eingangsstufe wird rund 1.5 Mal mehr Raum als eine Abteilung der Primarschule (96 m2 bis 115 m2) benötigen. Eine erste Schätzung geht von der Zusammenlegung von Doppelkindergärten und dem Einbezug von Gruppenräumen aus und weist ca. 380 Kindergarten-Unterrichtsräume aus, die sich als Unterrichtsräume für die Grund- oder Basisstufe eignen. Unterrichtsräume der Grund- oder Basisstufe, die an einem Primarschulstandort untergebracht werden, können durch Zusammenlegung von Regel-Unterrichtsräumen mit Gruppenräumen oder anderen Unterrichtsräumen geschaffen werden. Je nach Grundrissdispositiv ist zum Beispiel die Zusammenlegung von drei Primar-Unterrichtsräumen zu zwei Grund- oder Basisstufenräumen denkbar. Die Raumsituation ist Teil der Gespräche mit den Gemeinden zur Standortfestlegung. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass unter Einbezug der lokalen Verhältnisse in den meisten Fällen sinnvolle Lösungen ohne grössere Investitionsfolgen möglich sind. Die definitiven Resultate werden nach der Beendigung der Standortgespräche, mit der Festlegung der Standorte und mit dem Entscheid über die Einführung der Eingangsstufe vorliegen. Die Raumbilanz für die Primarstufe sieht mit Stand 25. September 2007 folgendermassen aus: In acht Gemeinden wird höchstwahrscheinlich zusätzlicher Raum für die Primarstufe zur Verfügung gestellt werden müssen. Je nach Staffelung und Zeitpunkt der Umstellung auf das im Rahmen der gesamtschweizerischen Harmonisierung um drei Monate vorverlegte Schuleintrittsalter kann in weiteren Gemeinden vorübergehend zusätzlicher Raumbedarf entstehen. Bilanz positiv bedeutende Raumreserven ausgeglichene Raumbilanz Bilanz negativ zusätzlicher Raumbedarf keine Angaben Zu Frage c): Für die Tagesstrukturen eignen sich Räume auf dem Schulhausareal oder in der Nähe der Schule. Auf dem Areal sind dies zum Beispiel ein ausgebauter Dachstock, nicht mehr oder kaum genutzte Spezialräume oder eine für den Sportunterricht nicht mehr geeignete Turnhalle. Ebenso können sich Räume von in der Umgebung der Schule liegenden Kirchgemeindehäusern, Gemeindezentren oder eventuell auch Altersheimen eignen. An Orten mit bereits vorhandenen Tagesstrukturangeboten ist ein Ausbau derselben in Betracht zu ziehen. Schon heute planen etliche Gemeinden die Einführung von Tagesstrukturen. Einige davon erwerben oder mieten hierfür Liegenschaften oder Räumlichkeiten in der Nähe der Schulanlagen. Es gibt viele Möglichkeiten, eine für 3306 Tagesstrukturen geeignete Infrastruktur aufzubauen. Die Möglichkeiten sind vor Ort abzuwägen, um ansprechende, zweckmässige und kostengünstige Lösungen realisieren zu können. Eine aggregierte Aufwandschätzung ist nicht möglich. Zu Frage d): Bedarf nach Besitzstandswahrung entsteht auf der Oberstufe durch die Überführung in einen einheitlichen Stufenlohn. Ein Stufenlohn Sek I ist unabhängig von den anstehenden Gesetzesänderungen Bildungskleeblatt ohnehin zu schaffen, weil schweizweit eine einheitliche Lehrpersonenausbildung geschaffen wurde (Stufendiplom). Es wird von einem statischen Besitzstand ausgegangen, das heisst die Lehrpersonen sollen im Lohn weiterhin den bisherigen gleichen Frankenbetrag erhalten, bis die Lohnentwicklung der Lohnstufe diesen Betrag nach etwa zwei Jahren (unter Annahme einer normalen generellen Lohnentwicklung) überschreitet und die Betroffenen dann wieder die normale Lohnentwicklung mitmachen. Der wiederkehrende Aufwand beträgt ca. 1 Mio. Franken. Lehrpersonen, die von der Sekundarstufe I an die Primarschule (Mittelstufe der Volksschule) wechseln, soll ebenfalls ein statischer Besitzstand gewährt werden. Das führt zu einem Aufwand von rund 5 Mio. Franken im ersten und ca. 2.5 Mio. Franken im zweiten Jahr. Ohne die Reform würden höhere Kosten als der Aufwand für den Besitzstand anfallen, weil die betroffenen Lehrpersonen in der Oberstufe verbleiben würden. Zu Frage e): Es wird mit 30 % der Lehrpersonen über dem Alter 60 gerechnet, die von einer Frühpensionierung betroffen sein könnten. Auf der Basis der heutigen Beschäftigtenzahlen wird von einem Aufwand von 7.3 Mio. Franken ausgegangen. Zu Frage f): Mit den Reformen werden weniger Schülerinnen und Schüler auswärtige Schulen besuchen als bisher. Waren es im Jahr 2006 14.3 % oder 10'339 Schülerinnen und Schüler, werden es im Jahr 2014 13.1 % oder 8'664 Schülerinnen und Schüler sein. Unter anderem wird ein ganzer Schuljahrgang einen kürzeren Schulweg auf sich nehmen können als heute, weil er ein Jahr länger an der Primarschule bleibt. Die Erweiterung von Schulkreisen und die Konzentration von Standorten der Sekundarstufe I führen in einigen Fällen zu grösseren Schulwegdistanzen und erhöhten Reisezeiten. Für die Schülerinnen und -schüler des stärksten Leistungszugs (heutige Bezirksschule) wird der Schulweg im Durchschnitt jedoch kürzer, da mit dem neuen Modell die Sek M an deutlich mehr Standorten angeboten werden kann als den heutigen Bezirksschulstandorten (44 Standorte). Mit Stand 18. Februar 2008 ist die Planung von 57 Standorten auf Behördenebene zwischen den Gemeinden geregelt. Die Nähe der Standorte zu den Haltepunkten des öffentlichen Verkehrs, die Frequenzen der Verbindungen und die Umsteigebeziehungen werden berücksichtigt, wobei die Standorte der Sekundarstufe I in der Regel schon heute gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sind. In Einzelfällen müssen Fahrplananpassungen geprüft werden. Die kantonalen Radrouten sind für die Schulwege innerhalb der Oberstufenschulkreise von grosser Bedeutung. Noch nicht alle Verbindungen sind vollständig ausgebaut. Bei 17 Gemeinden fehlt eine Anbindung an das kantonale Radroutennetz vollständig. Nach der Festlegung der neuen Art. 1642 Standorte der Sekundarstufe I müssen die fehlenden Teilstücke prioritär ausgebaut werden. Erst nach der Festlegung der Oberstufenstandorte im Jahr 2009 wird sich der Investitionsbedarf in die Infrastruktur der Verkehrswege berechnen lassen. Zu Frage g): Die Reduktion der Sekundarstufe I um einen Jahrgang hat insgesamt eine Konzentration der Standorte zur Folge. Verstärkt wird diese durch die anhaltend sinkenden Schülerzahlen bis ins Jahr 2015. Selbst bei dieser Konzentration der Standorte bei gleichzeitiger Dezentralisation der grossen Bezirksschulen, umfassen die neuen Oberstufenzentren weniger Abteilungen und Klassen als viele der heutigen Oberstufenschulen. Einzelne Gemeinden ziehen Lösungen in Betracht, die Erweiterungsbauten zur Folge haben. Diese sind aber nicht aufgrund der geplanten gesetzlichen Änderungen notwendig, sondern entsprechen lokalen Bedürfnissen. Der Aufwand für den Ausbau und allfällige Anpassungen der bestehenden Standorte wird erst nach der Festlegung der Standorte durch die Gemeinden feststehen. Zu Frage h): Am 25. September 2007 präsentierte sich die Raumsituation der Sekundarstufen I-Standorte wie folgt: 6. Mai 2008 Zu Frage k): Beim Kanton fallen keine zusätzlichen Kosten an. Lehrmittel können nicht unendlich lange genutzt werden. Die Schulen der Gemeinden werden aufgrund der bevorstehenden Bildungsreform Lehrmittel einstweilen nur zurückhaltend bestellen, um dann bei Einführung die aktuellen Lehrmittel bestellen zu können. Insofern werden sich Verschiebungen bei den laufenden Kosten ergeben. Für die Mittelstufe braucht es keine anderen Lehrmittel als heute. Für die Lehrmittel der Kantonsschule kommen die Schülerinnen und Schüler auf. Zu Frage l): Die integrative Schulung läuft vorgängig und parallel zu den geplanten Reformen. Sie ist ein Auftrag des Grossen Rats ab Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2006 2009. Die dazu erforderlichen Mittel sind in Budget und Finanzplan entsprechend eingestellt. Der Verlauf des Indikators "Anzahl Lernende in Kleinklassen" zeigt die stetige Abnahme der Schülerzahlen der Kleinklassen. Gleichzeitig führen immer mehr Schulen die Integrative Schulung ein. Im Jahr 2007/2008 sind es 38 Schulen, 2008/2009 kommen weitere 36 dazu und für 2009/2010 planen weitere 29 Schulen die Umstellung auf Integrative Schulung. Damit nimmt die Neueröffnung von Kleinklassen ab, bis dieser Abteilungstyp schliesslich nach einer Übergangszeit ab ca. 2014 nicht mehr bestehen wird. Zu Frage m): Die neue Eingangstufe und die Mittelstufe der Volksschule bilden die Primarschule. Der Lohn der Lehrpersonen dieser Stufe ist einheitlich und entspricht dem bestehenden Primarlehrerlohn. Für die Angleichung wird mit einem Aufwand von 10 Mio. Franken gerechnet. Dieser ist in den Aufwandsdarstellungen für die Eingangsstufe integriert. Es ist vorgesehen, dass sich in der Regel eine bisherige Kindergarten- und eine Primarlehrperson die 150 Stellenprozente für eine Eingangsstufenabteilung teilen werden. Die Bestandesaufnahme zeigt, dass der Bestand an Schulraum grundsätzlich ausreicht. Möglicherweise müssen jedoch an wenigen Standorten zusätzliche Räumlichkeiten gesucht werden. Die Frage, wie viele Räume leer stehen werden, kann erst beantwortet werden, wenn der Prozess der Standortfestlegung durch die Gemeinden abgeschlossen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass allfällige zusätzliche Räume als Gruppenräume oder Betreuungsräume für die integrative Schulung, die Individualisierung im Unterricht und die Tagesstrukturen sehr zweckmässig genutzt werden können. Sie sind nicht als leer stehende Räume und damit als finanzielle Belastung ohne Nutzen für die Schule zu betrachten. Zu Frage i): Die Anpassung des Lehrplans des Gymnasiums an das Bildungskleeblatt erfolgt im Rahmen der regulären Überprüfung des Lehrplans und ist kostenneutral (Anhang, Kapitel 9.2). Zu Frage j): Für die Evaluation neuer Lehrmittel fallen gegenüber einer Situation ohne die geplanten Reformen keine höheren Kosten an. Zu Frage n): Das Hochbegabtengymnasium hat der Grosse Rat mit seinen Entscheiden zum Planungsbericht abgelehnt, womit diese Kosten nicht entstehen. Die dagegen als Planungsvorgabe beschlossene integrative Förderung der Begabten und Hochbegabten auf der Sek I Stufe wird zusätzliche Mittel erfordern. Die Konzeptarbeit dazu ist noch nicht abgeschlossen. Zu Frage o): Die Kosten pro Schüler für die Grundausstattung an der Volksschule ohne Sozialindex und Tagesstrukturen sind mit den favorisierten Modellen (Basisstufe und Zweigliedrige Sekundarstufe I) leicht rückläufig (Fr. 7'531.– mit und Fr. 7'559.– ohne Reform). Der Aufwand für den Sozialindex und für die Tagesstrukturen verursacht die Mehrkosten 3307 6. Mai 2008 Art. 1642 gegenüber heute (siehe Abbildung). Zu Frage p): Gemäss den aktualisierten Berechnungen mit Stand Dezember 2007 beläuft sich der Mehraufwand für Kanton und Gemeinden für die Grundausstattung der Volksschule im Jahr 2016/2017 auf 12 Mio. Franken, verglichen mit dem Aufwand im Jahr 2004/2005: Abb. Aufwand Kanton und Gemeinden 600 571 555 20 519 Mio. Franken 500 557 577 40 60 194 179 80 80 128 139 155 153 156 157 160 191 194 191 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 60 165 218 400 259 300 200 406 236 199 583 569 532 178 202 100 0 2004/05 58 81 2011/12 ohne Reform 2011/12 124 2012/13 kalkul. Anteil Kanton Löhnen LP kalkul. Anteil Gemeinden Löhne LP Kindergarten Eingangsstufe Mittelstufe PS Sekundarstufe I bisher Sekundarstufe I neu Sozialindex Abb. Aufwand Kanton 600 571 500 165 Plafond 426 Mio. Mio. Franken 400 347 300 378 20 146 173 200 386 415 416 80 80 102 101 103 102 104 105 128 130 128 2014/15 2015/16 2016/17 406 40 60 130 120 119 392 60 406 158 133 135 100 0 2004/05 39 54 2011/12 ohne Reform 2011/12 83 107 2012/13 2013/14 kalkul. Anteil Kanton Löhnen LP kalkul. Anteil Gemeinden Löhne LP Kindergarten Eingangsstufe Mittelstufe PS Sekundarstufe I bisher Sekundarstufe I neu Sozialindex Der Mehraufwand des Kantons im Jahr 2016/2017 beträgt 10 Mio. Franken gegenüber dem kalkulatorischen Anteil des Kantons an den Löhnen der Lehrpersonen im Jahr 2004/2005 von 406 Mio. Franken. Die Kosten der Tagesstrukturen sind nicht enthalten. Diese fallen bei den Gemeinden an und sind nicht Teil der Grundausstattung der Volksschule. Für die Gemeinden fällt für die Grundausstattung der Volksschule kein Mehraufwand an, denn der Aufwand für die Löhne der Lehrpersonen bleibt stabil. Die Gemeinden übernehmen aber die Kosten der Tagesstrukturen. Diese könnten im Jahr 2016/2017 bei Vollausbau der Tagesstrukturen 52 Mio. Franken ausmachen. Grundlage der Berechnungen sind die in Kapitel 7.1.4 des Anhangs zum Planungsbericht genannten Annahmen, dass 25 % der Schülerinnen und Schüler die Tagesstrukturen während 2 bis 3 Tagen pro Woche nutzen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Tagesstrukturen das Steuereinkommen der Gemeinden und des Kantons erhöhen werden und somit dem Aufwand ein Ertrag gegenüberstehen wird. Es kann keine Aussage darüber gemacht werden, ob wegen der Tagesstrukturen in einzelnen Gemeinden der Steuerfuss je erhöht werden muss. 3308 Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 4'434.50. Haeny Urs, FDP, Oberwil-Lieli: Wir wollten wissen, wie hoch die Kosten der Fachhochschule Nordwestschweiz für die neuen Ausbildungsgänge sind. Es wird kein Betrag genannt, wie viel die Umstellung wirklich kostet. Ebenso unvollständig werden die weiteren Fragen beantwortet: Raumbilanz, genaue Kostenangaben fehlen, keine Kostenangaben für die baulichen Kosten für die Einführung der Tagesstrukturen, für den Transport der Schüler an die neuen Oberstufenstandorte, für das neue Standortkonzept für die leerstehenden Gebäude und Räume, über die Kosten der neuen Lehrmittel. Und selbstverständlich fehlen auch die Kosten für die flächendeckende Umstellung zur integrativen Schulform. Was ist unsere Bilanz aus der Beantwortung? Das Bildungskleeblatt und seine Kosten sind momentan immer noch ein Fass ohne Boden. Zuverlässige Aussagen darüber, welche Kosten exakt auf den Aargau und seine Gemeinden zukommen, kann oder will man offenbar nicht machen. Dass die Kosten aber stark steigen werden, ist evident. Mehr und anders gearteter neuer Schulraum, neue Betreuungsangebote, kleinere Klassen, integrative Unterricht usw. sind nicht gratis zu haben. Die stark steigenden Kosten zeigen sich, wenn man die in der Beantwortung ausgewiesenen Kosten je Schüler vergleicht. Sie steigen mit der Reform von 10’533 Franken auf rund 12’500 Franken. Das ist eine Steigerung von gut 20% - nota bene sind in dieser Zahl die Auslagen der Gemeinden noch nicht berücksichtigt, wie auch viele weitere Kosten - wie die Antwort selber zugibt - noch nicht eingerechnet sind. Es darf ruhig vermutet werden, dass wir mit den Reformen des Kleeblatts unser Schulwesen schliesslich kostenmässig um zwischen 33 und 45% pro Schüler erhöht haben werden, wenn alles einmal umgesetzt sein wird. Wir werden dann wohl definitiv das teuerste Bildungswesen der Welt aufweisen. Meine Damen und Herren, das ist ein gigantischer Preis für eine Reform, deren pädagogischer Mehrwert von den Experten aus der Schulpraxis zunehmend in Frage gestellt wird. Wir folgern daraus, das Ausmass des Bildungskleeblatts sprengt den Rahmen bisheriger Reformen. Die Vermutung aus Sicht des Parlaments, gewachsen aus jahrelangen Erfahrungen, lautet: Die tatsächlichen Kosten übersteigen in aller Regel das, was von der Exekutive geschätzt wurde. Das ist verständlich, wer will schon, dass sein prestigeträchtiges Reformprojekt wegen der hohen Kosten in einem frühen Stadium scheitert. Erst wenn ab 2017 die Schülerzahlen wieder steigen, dürfte das wahre Ausmass der Kosten des Bildungskleeblatts zu Tage treten. Man darf aufgrund dessen, was heute schon an Zusatzkosten bekannt ist und was noch folgen kann und wird von einer eigentlichen Kostenexplosion reden. Wir befürchten, die Kosten wegen der demografischen Entwicklung verbunden mit Kosten für die aus unserer Sicht schon heute absehbaren Korrekturen beim Kleeblatt, vor allem wegen einer deutlichen Senkung der Klassengrössen, werden für unseren Kanton nicht tragbar sein. Die Illusion der flächendeckenden Integration wird, das zeigen schon alle Stimmen aus den Reihen der Praktiker, mit den vom BKS beantragten Klassengrössen zu miserablen Resultaten führen. Die Folge: Man wird die schon von Peter Wertli in der Leitbilddiskussion genannte Richtgrösse von maximal Art. 1643 15 Schülerinnen und Schülern für flächendeckenden, individualisierenden und integrierenden Unterricht in acht Jahren Primarschule einführen müssen. Was das kostet, könnte man heute schon berechnen auch bezogen auf die Schulräume. Das tragische an der Sache ist, dass diejenigen, welche heute diese Reformen mit unabsehbaren Kostenfolgen beschliessen, 2017 wohl alle bereits ihre Pensionen geniessen und sich aus der Verantwortung stehlen werden. Die Fraktion ist mit der Beantwortung nicht zufrieden. Sie verlangt vollständige Kostenklarheit bei Vorlage der Gesetzrevision. Vorsitzender: Namens der Interpellantin erklärt sich Urs Haeny, Oberwil-Lieli, von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1643 Interpellation der SVP-Fraktion vom 19. Juni 2007 betreffend Einhaltung der demokratischen Regeln beim Bildungskleeblatt; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1140 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 27. Februar 2008: Zu Frage 1: Der Regierungsrat geht mit der Interpellantin einig, dass es sich beim Bildungskleeblatt um ein Reformprojekt mit weit reichenden Folgen für die Schule Aargau, die Gemeinden und alle Beteiligten handelt. Gerade deshalb haben der Regierungsrat und das federführende Departement Bildung, Kultur und Sport offen und direkt über die Anliegen informiert. Im Zeitraum der Vernehmlassung zum Planungsbericht haben sich an über 60 Veranstaltungen mehr als 10'000 Personen vom Bildungsdirektor ins Bild setzen lassen und ihre persönlichen Anliegen anbringen können. Das grosse Informationsbedürfnis zeigt sich auch in der Anzahl versandter Planungsberichte. 10'000 Planungsberichte wurden beim Departement Bildung, Kultur und Sport bestellt und über 20’000 Mal wurde die Datei vom Internet herunter geladen. Mehr als 40’000 Mal wurde per Internet auf die Informationen des Bildungskleeblatts zugegriffen. Diese Tatsachen und die knapp tausend bei der Vernehmlassung zurück gesandten Stellungnahmen und die Diskussion in den Medien zeugen davon, dass sich die Bevölkerung sehr intensiv mit den Anliegen des Bildungskleeblatts auseinandersetzt. Das Vernehmlassungsverfahren war ein wichtiger Meilenstein im demokratischen Rechtssetzungsprozess, der aufs Genauste eingehalten wird. In einer weiteren, zu den geplanten Gesetzesänderungen gegenwärtig stattfindenden Serie von Informationsveranstaltungen besteht für Lehrpersonen und Schulbehörden die Möglichkeit, sich beim Bildungsdirektor Informationen aus erster Hand zu beschaffen und ihm Eingaben zur Sache mit zu geben. Die Interpellantin befürchtet, dass im Zug der Projektplanung Parlament und Stimmberechtigte vor "vollendete Tatsachen" gestellt werden. Als Beispiele werden die Einrichtung von Runden Tischen betreffend Schulstandorte und die Absichtserklärung Bildungsraum Nordwestschweiz genannt. 1. Runde Tische mit den Gemeinden zur Wahl der Schulstandorte: Die Harmonisierung der Schulstrukturen als 6. Mai 2008 Folge der beschlossenen Bildungsrahmenartikel der Bundesverfassung verlangt die Verlängerung der Primarschule und – damit einhergehend – die Verkürzung der Sekundarstufe I um ein Jahr, was zu einer Reduktion der Lernenden an den aargauischen Oberstufenstandorten um 25 % führt. Die rückläufigen Lernendenzahlen (in einzelnen Gemeinden bis zu 30 %) verschärfen diese Problematik entscheidend. Diese auch unabhängig von der konkret geplanten Bildungsreform auf uns zu kommenden einschneidenden Veränderungen machen eine grundlegende und umfassende Planung notwendig. Zu einer solchen Planung sind Gemeinden und Kanton gemäss Schulgesetz verpflichtet. Mit dem vom Regierungsrat favorisierten und inzwischen vom Grossen Rat als Planungsvorgabe beschlossenen Modell ist für die Oberstufe eine Reduktion der heutigen 63 Regoskreise mit insgesamt 107 Einzelstandorten auf gemäss den von den Gemeinden in Beachtung der kantonalen Vorgaben gefällten Planungsentscheide auf aktuellem Stand 44 Schulkreise mit 57 Standorten (Stand 18. Februar 2008) vorgesehen. Parlament, Gemeinden und Öffentlichkeit werden umfassend und detailliert über die zu erwartenden Auswirkungen informiert, um die notwendigen Entscheide fällen oder mittragen zu können. Aufgrund dieser Gesprächsrunden finden zwischen den Gemeinden Diskussionen und Absprachen in einem vorbildlichen, bisher nur in Einzelfällen gekannten Ausmass statt. Die Volksschule ist eine Verbundaufgabe zwischen Kanton und Gemeinden. Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts und der Kindergärten sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1 Kantonsverfassung). Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben (§ 29 Abs. 2 Kantonsverfassung). Unter seiner Mithilfe planen die Gemeinden, Regionalplanungsverbände und Schulräte der Bezirke die Bildung von Oberstufenzentren gemeinsam (§ 57 Schulgesetz). In Umsetzung dieses verfassungsmässigen und gesetzlichen Auftrags hat das Departement Bildung, Kultur und Sport Planungsgrundlagen zu den Standortfragen erstellt und diese mit den Gemeinden am "Runden Tisch" diskutiert. Viele in den grossrätlichen Kommissions- und Plenumsberatungen geforderten Auskünfte setzten die aufwändige Planungsarbeit im Departement und mit den Gemeinden voraus. Der Regierungsrat kann und will nicht tief greifende Reformen im Volksschulwesen ohne die Träger der Volksschule planen. Aus diesem Grund hat er in einer frühen Phase den Beteiligten die Konsequenzen der gegebenen demografischen Entwicklung und der Harmonisierung dargelegt und zusammen mit ihnen nach Lösungen gesucht. Da der Kanton über die notwendige Datenbasis verfügt, ist es seine Aufgabe, die Planungsvorlagen für die Gemeinden zu erstellen, damit diese die notwendigen Informationen erhalten, um über die Standortfragen entscheiden zu können. Mit den vier Kleeblättern sind separate Änderungen der Kantonsverfassung und des Schulgesetzes geplant, die für jedes Kleeblatt allein oder zusammen mit einem oder mehreren anderen Kleeblättern Bestand haben müssen. Gerade diese Vierteilung ermöglicht es, dass sowohl das Parlament als auch das Stimmvolk detailliert über die Vorhaben abstimmen können. Es ist vorgesehen, diese Erlassänderungen dem Grossen Rat 2008 zu unterbreiten. Die "Runden Tische" erwiesen sich als notwendige 3309 6. Mai 2008 Voraussetzung dafür, dass der Grosse Rat und die Stimmberechtigten in Kenntnis der Sache über die anstehenden Reformprojekte entscheiden können. Sie dienen ausdrücklich dazu, mit einer breiten Information die notwendigen Grundlagen für einen demokratischen Entscheidungsprozess zu schaffen. 2. Bildungsraum Nordwestschweiz: Der Regierungsrat arbeitet darauf hin, die Anpassungen im Volksschulbereich soweit möglich zusammen mit den Nachbarkantonen BaselLandschaft, Basel-Stadt und Solothurn vorzunehmen. In diesem Sinne hat der Regierungsrat zusammen mit den Regierungen der anderen drei Kantone eine Absichtserklärung zur Schaffung eines Bildungsraums Nordwestschweiz veröffentlicht. Diese Zusammenarbeitsstrategie entspricht Forderungen, die in der Vernehmlassung zum Bildungskleeblatt gestellt und in der (07.82) Interpellation der FDP-Fraktion betreffend Sicherstellung der Harmonisierung der Schulen mit unseren Nachbarkantonen angesprochen worden sind. Angesichts der Tragweite einer solchen interkantonalen Zusammenarbeit haben die vier Regierungen ein weit über das rechtlich Gebotene hinaus reichendes Verfahren zum Einbezug der Parlamente und wichtiger Anspruchsgruppen vorgeschaltet: Bevor noch ein Entwurf zu einem Staatsvertrag erarbeitet wird, können in einem Konsultationsverfahren Parlamente, Parteien, Gemeinden, Schulpflegen, Wirtschaftsverbände, Lehrerverbände und weitere Anspruchsgruppen zum Grundsatz Stellung nehmen. Erst wenn diese Stellungnahmen zeigen, dass die Idee eines Bildungsraums Nordwestschweiz politisch tragfähig ist, werden die Regierungen einen Staatsvertrag aushandeln, der seinerseits dann im ordentlichen Verfahren in die Vernehmlassung geschickt und danach den Parlamenten unterbreitet wird. Um in diesem Verfahren den Einbezug der Parlamente von Anfang an zu ermöglichen, haben die Regierungen diese eingeladen, das Projekt mit einer interparlamentarischen Kommission zu begleiten – diese Kommission hat inzwischen zum Grundsatz Stellung genommen. Die rechtliche Verankerung einer interparlamentarischen Bildungskommission zur Aufsicht und Mitwirkung der Parlamente im Bildungsraum ist ein Punkt des vorgesehenen Staatsvertrags. Angesichts des Umstands, dass bei der Aushandlung eines Staatsvertrags wohl noch nie ein derartig transparentes und breit abgestütztes Legitimationsverfahren zum Zug gekommen ist wie jetzt für den Bildungsraum, erachtet der Regierungsrat die Befürchtung, wonach hier allzu früh Sachzwänge geschaffen würden als unbegründet, insbesondere weil ein allfälliger Staatsvertrag über den Bildungsraum Nordwestschweiz, sollte die Konsultation ein positives Resultat ergeben, erst im Zeitraum 2009/2010 den Parlamenten zur Ratifizierung vorliegen würde und auch materiell ein Entscheid über das Bildungskleeblatt unabhängig von der Frage der Schaffung eines Bildungsraums Nordwestschweiz möglich ist. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'761.–. Unternährer Beat, SVP, Unterentfelden: Unsere Fraktion reichte vor bald einem Jahr die Interpellation ein. Die Frage lautete: Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Parlament 3310 Art. 1644 und Volk sich dereinst frei über das Bildungskleeblatt äussern können und nicht aus lauter geschaffenen Sachzwängen gar keine Wahlmöglichkeit mehr haben? Besten Dank für Ihre Erwägungen. So kann die Frage allerdings nicht beantwortet werden! Sie haben mit ihren 2’700-fränkigen Ausführungen unseren Befürchtungen in keiner Weise Rechnung getragen und sie schon gar nicht ausgeräumt. Indem Sie über alle Ihre Aktionen berichten, die draussen im Land als Indoktrinationsveranstaltungen bezeichnet werden - der Ausdruck stammt nicht von uns -, haben Sie keine einzige unserer Bedenken ausgeräumt. Unsere Befürchtungen sind die, dass auf allen Gebieten Sachzwänge geschaffen werden, ohne dass eine freie, also auch von Sachzwängen freie demokratische Auseinandersetzung über die weitreichendste Reform der europäischen Schulgeschichte, möglich ist. Nehmen wir als Beispiel die flächendeckende Einführung des integrativen Unterrichts. Da sagen Sie, Herr Bildungsdirektor, bei jeder Gelegenheit: "Integrative Schulform ist nicht teil des Bildungskleeblatts. Der Grosse Rat hat dies schon lange über den AFP beschlossen." Sie wissen selbst, dass diese Aussage in zweierlei Hinsicht höchst ungenau ist. 1. Der Grosse Rat hat nie eine flächendeckende Einführung beschlossen. Im AFP hat er lediglich für das Budget 2008 einige Schulen bewilligt. Der Grosse Rat hat hingegen eine Motion überwiesen, die verlangt, dass ISF durch die Gemeindeversammlung zu bewilligen ist. 2. Selbst wenn ISF nicht Bestandteil ist, ist ISF Voraussetzung der restlichen Reform, z.B. der Basisstufe und Strukturreform. Zu einem demokratischen Verfahren gehört auch die Meinungsäusserungsfreiheit. Urs Haeny hat diesbezüglich eine beachtliche Interpellation eingereicht. Ich hoffe für Sie, dass Sie darauf mit guten Gewissen antworten können, es würde von keiner Seite - auch nicht subtil - Druck auf Lehrpersonen ausgeübt, die Kleeblatt-kritisch eingestellt sind. Nachdem schon viele Arbeitsgruppen am Werk sind und an der Umsetzung dieses gigantischen Projekts arbeiten, können Sie wohl kaum behaupten, dass alle demokratischen Entscheide abgewartet werden. Wir erwarten, beziehungsweise ich erwarte, dass Sie in der Botschaft zur ersten Lesung den Unterschied zwischen dem courant normale zwischen Bildungskleeblatt unabhängigen, angeblichen Planungsarbeiten und den von uns angenommenen Umsetzungsarbeiten glasklar machen. Nach unserer Auffassung ist die Interpellation ungenügend beantwortet. Wir sind deshalb nicht zufrieden. Vorsitzender: Namens der Interpellantin erklärt sich Beat Unternährer, Unterentfelden, von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt, 1644 Interpellation der FDP-Fraktion vom 27. März 2007 betreffend Sicherstellung der Harmonisierung der Schulen mit unseren Nachbarkantonen; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1049 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 27. Februar 2008: Der Regierungsrat teilt das Anliegen der Interpellanten, dass Art. 1644 die Harmonisierung der kantonalen Schulsysteme in Umsetzung der Bildungsrahmenartikel der Bundesverfassung und des HarmoS-Konkordats eine möglichst weitgehende sein soll und dass zusätzlich zu den Schulstrukturen auch Lerninhalte und Lernziele abgestimmt werden sollen. Die Brückenfunktion des Kantons Aargau: Durch seine geografische Lage und starke Vernetzung mit den Wirtschaftsräumen Zürich und Basel hat der Kanton Aargau eine Brückenfunktion. Die geografische Lage des Kantons Aargau als Verbindungskanton zwischen der Nordwestschweiz und Zürich beziehungsweise der Ostschweiz erhöht seine Attraktivität als Bildungs- und Wirtschaftsstandort. Dies gilt dann umso mehr, wenn die wichtigsten Eckwerte des Bildungssystems Aargau mit denjenigen der Nachbarkantone abgestimmt sind. Die vier Nordwestschweizer Kantone Aargau, BaselLandschaft, Basel-Stadt und Solothurn haben heute die grössten Strukturdifferenzen und weisen in der Schweiz den grössten Handlungsbedarf betreffend der Umsetzung des HarmoS-Konkordats auf. Deshalb wollen sie die anstehenden grossen Umstellungen der Harmonisierung gemeinsam angehen, um auf diese Weise ihre Kompetenzen zu bündeln, Ressourcen effizienter einzusetzen und auf eine Angleichung ihrer Schulsysteme hinzuarbeiten. Als Träger einer gemeinsamen Fachhochschule und der gemeinsamen Pädagogischen Hochschule, welche vier kantonale Grundsatzentscheidungen zur Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen verlangt, haben sie im Volksschulbereich optimale Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit. Zu Frage 1: Für die Harmonisierung der Volksschule sind die Vorgaben der Bildungsrahmenartikel der Bundesverfassung massgeblich, welche die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungsbereich verlangen. [Bundesverfassung, Art. 61 litt. a, Art. 62] Zur Umsetzung und Ergänzung der neuen Bildungsverfassung hat die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) eine Aktualisierung des Konkordats über die Schulkoordination vom 14. Dezember 1970 [SAR 400.100] vorgesehen. Die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule nimmt die Vorgaben der Bildungsrahmenartikel der Bundesverfassung auf und legt die entsprechenden strategischen Eckwerte des Bildungssystems fest (HarmoSKonkordat). Diese Eckwerte regeln sowohl strukturelle als auch inhaltliche Aspekte. [Das HarmoS-Konkordat macht folgende Vorgaben: Die Einschulung erfolgt mit dem erfüllten 4. Altersjahr. Die Primarschule einschliesslich Kindergarten dauert acht Jahre, die Sekundarstufe I drei Jahre. Die Bereiche der Grundbildung werden landesweit festgelegt, wobei auf sprachregionale Unterschiede Rücksicht genommen wird. Gemeinsame Bildungsstandards geben vor, welche Kompetenzen Schülerinnen und Schüler am Ende des künftigen 4., 8. und 11. Schuljahrs erworben haben müssen. Auf Ebene der Sprachregionen werden gemeinsame Lehrpläne entwickelt. Die Unterrichtszeit wird vorzugsweise in Blockzeiten organisiert und der Bedarf an Tages-Strukturen muss gedeckt sein. Die Kantone legen Instrumente der Qualitätsentwicklung fest. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) vom 14. Juni 2006 6. Mai 2008 (http://www.edk.ch/d/EDK/Geschaefte/framesets/mainHarm oS_d.-html)] Die EDK hat das HarmoS-Konkordat am 14. Juni 2007 einstimmig gutgeheissen und unterzeichnet. Dem Grossen Rat wird der Beitritt zum HarmoS-Konkordat zu gegebenem Zeitpunkt beantragt werden. Auf Basis des HarmoS-Konkordats planen die deutschschweizerischen Kantone die Erarbeitung eines gemeinsamen Lehrplans samt Stundentafel für die Volksschule. Mit diesem Deutschschweizer Lehrplan wird die inhaltliche Koordination der Schulsysteme erreicht. Zur Koordination im Bildungsraum Nordwestschweiz haben die Regierungen der vier Kantone mit einer Absichtserklärung am 16. Mai 2007 vereinbart, ihre vier Volksschulsysteme nach gemeinsamen Zielsetzungen und nach dem Konvergenzprinzip weiterentwickeln zu wollen. Zurzeit finden Konsultationen in den vier Kantonen statt. Eine interkantonale Kommission der vier Kantonalparlamente hat Grundlagen beraten, die zum Abschluss eines Staatsvertrags führen sollen. Am 17. Dezember 2007 wurden die Ergebnisse der Beratungen veröffentlicht. Die Bildungsdirektoren der vier Kantone beantragen den Regierungen die Erarbeitung eines Staatsvertrags. Die Annäherung nach dem Konvergenzprinzip umfasst sowohl Strukturen als auch pädagogische Massnahmen wie zum Beispiel Begabungsförderungsprogramme und Instrumente wie gemeinsame Anforderungsprofile, Übertrittsverfahren und Lernstandsmessungen. Für 17 Bereiche ist eine Harmonisierung vorgesehen. Es sind dies: gleiche Schulstrukturen die vertikale Gliederung (8 Jahre Primarschule, 3 Jahre Sekundarstufe I, 4 Jahre Gymnasium und Mittelschulen); gleiche Eingangsstufe, bevorzugt ist die Basisstufe; die Oberstufe an einem Ort und unter einem Dach. Lehrpläne, Bildungsziele, Leistungsstandmessung alle Bildungsstandards gemäss HarmoS; alle Bildungsziele gemäss HarmoS; gemeinsame Anwendung des Lehrplans Deutschschweiz; gemeinsame Anwendung der darauf basierenden Lehrmittel; Leistungsmessungen; Anforderungsprofile; Übertrittsregelungen; Abschlusszertifikat Volksschule. Gleiche pädagogische Prinzipien und konvergente Schulkulturen Zulassung zur PH; gemeinsame Ausbildungsgänge der Lehrpersonen; gemeinsame Weiterbildung der Lehrpersonen; Schulentwicklung nach gleichen Prinzipien; Integrative Schulung; Tagesstrukturen. Zwei Bereiche werden zwar aus interkantonalen Gründen im Bildungsraum NWCH nicht harmonisiert aber durchaus gemäss den Vorgaben des HarmoS-Konkordats gestaltet: Die horizontale Gliederung der Sekundarstufe I. Die Fremdsprachenfolge. In der Aargauer Primarschule wird Englisch vor Französisch 3311 6. Mai 2008 unterrichtet, in den Primarschulen der anderen drei Kantone wird französisch vor Englisch unterrichtet. Die Lernziele und die Lernstandards sind dieselben. Zu Frage 2: Die Grundstufe und die Basisstufe werden zurzeit in den Kantonen der EDK Ost und in Partnerkantonen in Schulversuchen erprobt. [Zur EDK-Ost gehören die Kantone Appenzell-Ausserrhoden, AppenzellInnerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Zürich, das Fürstentum Liechtenstein. Die Partnerkantone sind Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis und Zug] Die Kantone des Bildungsraums Nordwestschweiz sehen vor, den Modellentscheid gemeinsam zu treffen. Zurzeit werden dazu die Entscheidungsgrundlagen erarbeitet, die Modellwahl soll 2008 erfolgen. Im Kanton Aargau ist in Rücksicht auf den angestrebten gemeinsamen Entscheid im Bildungsraum Nordwestschweiz die Wahl des Eingangsstufenmodells bis im Frühling 2008 zurückgestellt worden. Bevorzugt wird in allen Kantonen die Basisstufe. Die Heterogenität bei Eintritt in die Eingangsstufe ist sehr gross. Es ist wahrscheinlicher, dass ein sehr begabtes Kind in vier Jahren ein Jahr dazu gewinnen und früher in die Mittelstufe wechseln kann, als dies in drei Jahren (Grundstufe) möglich ist. Kinder mit Lernschwierigkeiten oder mit benachteiligenden Herkunftsbedingungen haben hingegen in vier Jahren spielendem Lernen und lernendem Spielen in individualisierendem und integrativem Unterricht mehr Zeit, ihre Schwierigkeiten zu überwinden und ihr Potenzial zu entwickeln. Den Kindern steht in der Basisstufe ein grösseres Unterrichtsangebot zur Verfügung. Dank dem gemeinsamen Lernen der vier Jahrgänge in einer Abteilung können sich die jüngeren Kinder, im Sinne eines Modelllernens, an den älteren orientieren. Die grössere Heterogenität der Abteilung an der vierjährigen Basisstufe fördert die sozialen Fähigkeiten aller Kinder. Sie kann sich positiv auf ihre Integration auswirken, insbesondere bei den Kindern, die unterschiedlicher sozialer, kultureller oder sprachlicher Herkunft sind. Zu Frage 3: Bezüglich der Harmonisierung der Fremdsprachen ermöglicht die EDK regionale Lösungen. Sie hält fest, dass der Beginn des Unterrichts in der ersten Fremdsprache spätestens im dritten Schuljahr und derjenige der ersten nicht muttersprachlichen Landessprache spätestens im fünften Schuljahr erfolgen muss. Der Kanton Aargau hat sich für die Einführung von Englisch als erste und Französisch als zweite Fremdsprache entschieden. 16 weitere Deutschweizer Kantone wählten ebenfalls diese Sprachenfolge. Die Kantone der Westschweiz und das Tessin beginnen mit Deutsch und führen Englisch als zweite Fremdsprache ein. Die Kantone entlang der Sprachgrenze zur Westschweiz, darunter namentlich die Nachbarkantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn lösen die Fremdsprachenfrage wiederum anders. Ihre kulturelle und wirtschaftliche Zugehörigkeit führt zur Wahl von Französisch als erster und Englisch als zweiter Fremdsprache. Der dreisprachige Kanton Graubünden hat noch einmal eine andere Lösung gefunden. Für die Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Aargau, 3312 Art. 1644 die nach Abschluss der Volksschule weiterführende Schulen in einem Nachbarkanton besuchen, werden Lösungen erarbeitet, welche einen nahtlosen Übergang ermöglichen. Den Aargauer Lernenden zum Beispiel, welche die BaselLandschaftlichen Gymnasien besuchen, werden zusätzliche Französischlektionen angeboten. Zu Frage 4: Das HarmoS-Konkordat gibt in Art. 3 vor, welche Ziele die Grundbildung in den Sprachen, in Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit erreichen muss. Zudem werden Ziele für die Persönlichkeitsentwicklung und den Erwerb von sozialen Kompetenzen gesetzt. Zur inhaltlichen Harmonisierung werden schweizerische Bildungsstandards, die am Ende des 4., 8. und 11. Schuljahrs gelten und in Tests abgefragt werden können und gemeinsame Lehrpläne auf sprachregionaler Ebene entwickelt. Das Projekt Deutschschweizer Lehrplan wird gemeinsam geführt von der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz, der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein und der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz. Es schafft die Grundlagen zur Harmonisierung des Fächerkanons, der Lernorganisation sowie der Stundentafel und formuliert entsprechende Lernziele und -inhalte. Im Kanton Aargau wird die Mitarbeit im Projekt Deutschschweizer Lehrplan unabhängig vom Bildungskleeblatt geführt. Es ist geplant, den Deutschschweizer Lehrplan mit dem Bildungskleeblatt zu implementieren. Die Lehrmittel der Volksschule werden von staatlichen und privaten Verlagen produziert und laufend den pädagogischen und methodisch-didaktischen Entwicklungen angepasst, denn sie haben eine Lebensdauer von 6 bis 8 Jahren. Mittelfristig ist auch für die Lehrmittel eine stärkere Koordination auf sprachregionaler Ebene vorgesehen. Zu Frage 5: Im Planungsbericht wurden Harmonisierungsbestrebungen berücksichtigt. die Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'930.–. Bühler Hans Ulrich, FDP, Stein: Der Regierungsrat stellt in seiner Antwort auf die Interpellation der FDP vom 27. März 2007 fest, dass der Aargau in einer schwierigen Brückenposition ist. Während die Schulsysteme der Kantone Zürich und Luzern schon weitgehend den Vorschriften von HarmoS entsprechen, haben die vier Nordwestschweizer Kantone Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt und Solothurn grossen Anpassungsbedarf. Vier Bemerkungen zur Antwort des Regierungsrats: 1. Zur Eingangsstufe: In der Zwischenzeit haben die vier nordwestschweizer Regierungen das Modell Basisstufe erkoren. Wir begrüssen diesen gemeinsamen Vorentscheid. Auch die FDP ist der Meinung, dass die Basisstufe die Ziele der Integration und der Beschleunigung besser erreicht. Für uns ist es aber nach wie vor ärgerlich und absolut unverständlich, dass immer noch keine Auswertungen der Pilotversuche vorliegen. Damit wird der fundamentalen Opposition gegen die Eingangsstufe unnötigen Vorschub geleistet. Art. 1645 2. Zur Oberstufenstruktur: Solothurn hat vor kurzem auf HarmoS-taugliche Dreigliedrigkeit reduziert. Basel-Land scheint an den drei Zügen festhalten zu wollen. Unser Bildungskleeblatt sieht Zweigliedrigkeit vor. Die Oberstufe ist nach unserer Meinung im Bildungsraum Nordwestschweiz zwingend zu harmonisieren. 3. Zur Fremdsprache: Der Aargau hat sich aus unserer Sicht richtigerweise fürs Frühenglisch entschieden. Wir harmonisieren damit mit 16 andern Deutschschweizer Kantonen. Die Nachbarkantone Basel-Land, Basel-Stadt und Solothurn hingegen ziehen Französisch vor, was aufgrund ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit nachvollziehbar ist. Für Aargauer Schülerinnen und Schüler die weiterführende Schulen in diesen Kantonen besuchen, muss der nahtlose Übergang sichergestellt werden. Eine entsprechende Lösung muss insbesondere den Schülerinnen und Schülern aus dem Fricktal, die aus geografischen Gründen auf das Gymnasium im Kanton Basel-Land angewiesen sind, garantiert werden. 4. Zur Kleeblatt-Vorlage: Wir verlangen, dass in der definitiven Vorlage zum Kleeblatt Abweichungen aufgeführt werden, nicht nur im Bildungsraum Nordwestschweiz, sondern auch mit den Nachbarn Zürich und Luzern. Nur so kann das übergeordnete Ziel der Bildungsreform, die Harmonisierung nämlich, sichtbar dargestellt werden. Wir nehmen daher die Antwort des Regierungsrats auf unsere Interpellation mit Knurren zur Kenntnis und sind nur teilweise einverstanden. Vorsitzender: Namens der Interpellantin erklärt sich Hans Ulrich Bühler, Stein, von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1645 Interpellation Richard Plüss, Lupfig (Sprecher), Marianna Mattenberger, Birr, Jörg Hunn, Riniken, Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 4. Dezember 2007 betreffend Diskalkulie als Stützunterricht an der Aargauer Volksschule; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1434 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 27. Februar 2008: Zu Frage 1: Der Regierungsrat stellt fest, dass es bis zum heutigen Zeitpunkt verschiedene wissenschaftliche Ansätze zur Definition von Dyskalkulie (Rechenstörung) gibt. Es existiert keine von der Mehrheit der Fachleute akzeptierte Definition einer Rechenstörung und deren Ursachen, sondern eine Vielzahl an Definitionen und Abgrenzungsversuchen dieses Phänomens. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Dyskalkulie eine mit der Legasthenie vergleichbare Lernschwierigkeit ist, die sich im schulischen Umfeld zeigt. Dyskalkulie ist eine Entwicklungsverzögerung des mathematischen Denkens bei Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen (Synonyme sind Rechenstörung oder Arithmasthenie). Es handelt sich um beständige Minderleistungen im Lernstoff des arithmetischen Grundlagenbereiches (Mächtigkeitsverständnis, Zahlbegriff, Grundrechenarten, Dezimalsystem), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler mit ihrer subjektiven Logik in systematisierbarer Art und Weise Fehler machen, die auf begrifflichen Verinnerlichungs- 6. Mai 2008 problemen beruhen. Zu Frage 2: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verfügt über ein international anerkanntes Klassifikationssystem, das ICD-10 (International Classification of Diseases). Im Kapitel V finden sich die meisten Sprach- und Sprechstörungen, die Lese- und Rechtschreibestörung und die Rechenstörung. Sie definiert sowohl die Rechenstörung (Dyskalkulie) als auch die Leseund Rechtschreibestörung (Legasthenie) als Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten bei normaler Intelligenz. Sie stellt aber nur bei der Lese- und Rechtschreibestörung einen Bezug zur Sprach- und Sprechstörung her. Sprachstörungen, die mit Logopädie zu therapieren sind, werden von der Wissenschaft als Entwicklungsstörungen definiert. Einer ähnlichen Sicht schloss sich auch die Invalidenversicherung (IV) an. Obwohl auch sie den Bezug zum schulischen Umfeld bei der Legasthenie herstellt, zählt sie die Lese- und Rechtschreibestörung zu den schweren Sprachgebrechen, währenddem sie die Rechenstörung als eine rein schulische Problematik sieht unabhängig von anderen menschlichen Entwicklungsbereichen. Das führte dazu, dass sie therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Lese- und Rechtschreibestörung finanzierte und solche im Bezug auf eine Dyskalkulie nicht. Der Kanton Aargau hat sich dieser Sichtweise angeschlossen. Daher existieren in unserem Kanton auch keine rechtlichen Grundlagen, die Therapie von Dyskalkulie zu finanzieren. Die Ungleichstellung zwischen Legasthenie und Dyskalkulie rührt daher, dass die Rechenstörung nicht als zu therapierende Lernstörung, sondern als im Unterricht zu korrigierendes Problem betrachtet wurde. Zu Frage 3: Die bisherige Praxis im Umgang mit Dyskalkulie (Punkt 2) im Kanton Aargau gemäss Vorgaben der IV hatte zur Folge, dass für Therapiemassnahmen keine Mittel zur Verfügung standen. Von der auch von der IV vorgegebenen Definition her stellte sich die Frage nach der Verletzung des Grundsatzes des Rechts auf Ausbildung nicht, da Dyskalkulie, wie bereits ausgeführt, nicht als Lernstörung betrachte wurde. Der Regierungsrat ist heute klar der Meinung, dass diese Betrachtungsweise aufgrund neuerer Erkenntnisse und Definitionen geändert werden muss. Er sieht wie in der Antwort zur Frage 1 in der Rechenstörung eine mit der Legasthenie vergleichbare Lernstörung. Zu Frage 4: Der Umstand, dass durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA) die Verantwortung über die Leistungen der IV im Bereich der Kinder und Jugendlichen an die Kantone übertragen wurde, bietet die Chance auf eine neue Praxis im Zuordnen der Ressourcen von Fördermassnahmen. Damit ist auch die Möglichkeit gegeben, Kinder die an Dyskalkulie leiden, in Zukunft mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen. Mit der Einführung der integrativen Schulung, die seit einiger Zeit an den Aargauer Schulen eingeführt und mit der Umsetzung des Bildungskleeblatts flächendeckend umgesetzt sein wird, sollen Schülerinnen und Schüler, die an Dyskalkulie oder an anderen Lernstörungen leiden, im Rahmen der integrativen Schulung in den Regelklassen unterrichtet und durch schulische Heilpädagoginnen und - 3313 6. Mai 2008 pädagogen spezifisch gefördert werden. Es soll keine Unterscheidung zwischen Legasthenie oder Dyskalkulie beziehungsweise anderen Lernstörungen mehr geben. Vielmehr geht es darum, Lernschwierigkeiten professionell festzustellen und die betroffenen Lernenden mit adäquaten Massnahmen zu unterstützen. Rechenschwache Kinder benötigen oft individuelle Hilfe. Ein normaler Schulunterricht wie auch klassischer Förderoder Nachhilfeunterricht kann bei rechenschwachen Schülern nicht zum Erfolg führen, wenn lediglich standardisierte, auf eine Gruppe bezogene Verfahren zum Einsatz kommen und nicht an der individuellen Lernausgangslage angeknüpft wird. Der Regierungsrat beabsichtigt, mit dem Einsatz von schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen im Rahmen der integrativen Schulung in unseren Schulen der besseren Förderung aller Kinder mit Lernschwierigkeiten (wie beispielsweise mit Dyskalkulie) Rechnung zu tragen. Die integrative Schulung sieht den koordinierten Einsatz von Lehrpersonen und schulischen Heilpädagoginnen und pädagogen vor. Eine integrative Lernintervention berücksichtigt die spezifische Lernausgangslage des Schülers/der Schülerin, indem sie kein einheitliches Programm anwendet, sondern in Form einer integrativen Lerntherapie ein individuelles Bedarfsprogramm von Massnahmen erstellt. Je nach den individuell ausgeprägten Eigenarten und Störungen des Lernprozesses sowie der subjektiven Verarbeitung der Leistungsschwäche werden entsprechende Lehr- und Lernformen gewählt und aktuell variiert. Als angemessene Therapieform bietet sich in der Regel die Individualtherapie an. In der Mathematik bauen viele Lerninhalte sachlogisch streng aufeinander auf. Es muss daher abgesichert sein, dass der Schüler/die Schülerin die Argumentation auch für kleinste Schritte nachvollzogen hat. Deshalb ist die zentrale Interventionsform der therapeutische Lerndialog mit dem Kind. Diesen zu führen, ist die Aufgabe einer mathematisch und pädagogisch-psychologisch ausgebildeten Heilpädagogin, welche die Grundlagen der Mathematik individuell differenziert darlegen kann. Allerdings können auch Lehrpersonen im Rahmen des Regel- beziehungsweise Gruppenunterrichts bis zu einem gewissen Grad entsprechende Förderung leisten. Es ist offensichtlich, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson und der schulischen Heilpädagogin sowie die Verzahnung zu den Unterrichtsinhalten Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Förderung von Kindern mit dieser Lernschwierigkeit ist. Der Regierungsrat sieht diese Gelingensbedingung durch die integrative Schulung am besten gegeben. Einen wesentlichen Teil dieser Therapiemassnahmen müssen wahrscheinlich entsprechend befähigte Therapiepersonen aus anderen sonderpädagogischen Bereichen übernehmen. Dies wird zu einer Erhöhung der notwendigen Lektionenzahl führen. Die Schulleitungen sollen in Zukunft mit der Umsetzung des Bildungskleeblatts Ressourcen nicht nur für die Grundversorgung der Kinder mit Bildung, sondern auch für Fördermassnahmen zugunsten von Kindern mit besonderen Bedürfnissen – wie beispielsweise Kindern mit unterschiedlichen Lernstörungen (unter anderem Dyskalkulie) – im Pensenpool für die integrative Schulung zur Verfügung gestellt bekommen. Damit kann die Schule vor Ort flexibel auf die gegebenen Verhältnisse reagieren. 3314 Art. 1645 Alle Ausbildungsinstitute der Deutschschweiz für schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen haben Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten von Dyskalkulie in ihre Ausbildungsgänge eingebaut. Deshalb verfügen schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen als Fachpersonen für die Behandlung von diversen Lernschwierigkeiten auch über die nötigen Kompetenzen für die Behandlung von Rechenstörung. Im Weiteren bieten die Fachhochschulen laufend Weiterbildungen an, die spezifisch auf die Behandlung von Kindern mit Dyskalkulie zugeschnitten sind. Zu Frage 5: Therapien für Dyskalkulie waren – wie bereits ausgeführt – in der bisherigen Praxis weder im Angebot der IV noch des Kantons. Aus diesem Grund hat auch das Departement Bildung, Kultur und Sport die Anzahl von Dyskalkulie betroffener Kinder nicht statistisch erfasst, der Regierungsrat kann daher keine gesicherten Angaben machen. Der Regierungsrat hat zwar Kenntnis davon, dass von einzelnen Gemeinden spezifische Therapieund Förderangebote für Kinder mit Rechenstörung finanziert worden sind, aber auch bei diesen Fällen sind ihm keine Zahlen bekannt. Zu Frage 6: Lernstörungen wie Dyskalkulie, Legasthenie und andere werden zukünftig innerhalb der integrativen Schulung durch entsprechend ausgebildete schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen behandelt. Bis zur abgeschlossenen flächendeckenden Einführung werden die Kosten für die integrative Schulung vollumfänglich durch den Kanton finanziert. Später werden die Gemeinden gemäss der Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden bei den Personalkosten der Volksschule auch an die Kosten der integrativen Schulung beitragen. Durchschnittlich kostete eine Jahreslektion LegasthenieTherapie Fr. 4’000.–. Aufgrund von Schätzungen geht das Departement Bildung, Kultur und Sport von einer Zahl zwischen 700 bis 800 Kindern mit Dyskalkulie aus. Für die therapeutische Behandlung dieser Kinder ist von einem theoretischen Mehraufwand von ca. 2.4 Mio. Franken (600 Lektionen à Fr. 4’000.– , weil halbe Lektionen und Gruppenunterricht üblich sind) auszugehen. Auch wenn die Kosten nur auf Schätzungen und Modellrechnungen beruhen und deshalb wohl nicht vollumfänglich in dieser Höhe zu Buch schlagen werden, so muss doch mit einem finanziellen Mehraufwand für die integrative Schulung gerechnet werden. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'841.50. Plüss-Mathys Richard, SVP, Lupfig: Der Grosse Rat befasst sich nicht das erste Mal mit der Lernschwäche Dyskalkulie. Wir bringen gleich zum Ausdruck, dass wir mit der Antwort des Regierungsrats nicht einverstanden sind. Die Antwort gleicht einem Werbeprospekt für das Bildungskleeblatt, welches scheinbar alle Probleme lösen kann. Eigentlich haben wir eine Antwort erwartet, die Ansätze zur Problemlösung aufzeigt, denn wie der Regierungsrat richtig schreibt, handelt es sich um eine Lernschwäche, welche schon seit Jahren bekannt ist. Hätte der Regierungsrat die Angelegenheit schon früher ernst genommen, so hätte er auch im heutigen Schulsystem Lösungen aufzeigen und Art. 1646 einbringen können. Wir betrachten es als sehr einfach, wenn man heute zwar zur Problematik steht, aber als Lösung argumentiert, dass mit dem Bildungskleeblatt dieses Problem berücksichtigt ist und alles mit dieser Schulreform gelöst werden kann. Es scheint fast so, dass bis jetzt alle keine Ahnung vom Unterrichten hatten und bis jetzt im Schulalltag keinerlei pädagogischen Grundsätze verfolgt wurden. Eigentlich ist diese Antwort eher eine Beleidigung unserer Lehrkräfte, welche sich tagtäglich im Schuldienst sehr grosse Mühe geben und bestrebt sind, den Unterricht auf hohem Qualitätsstandard zu führen. Wenn wir die Antwort 2 genauer lesen, anerkennt die IV die sprachlichen Gebrechen, also Logopädie und Legasthenie, jedoch taxiert man die Rechenschwäche als schulisches Problem. Wo liegt da der Unterschied? Beim sprachlichen Gebrechen werden Buchstaben verwechselt, beim rechnerischen die Zahlen. Die Tatsache bleibt, dass das eine Kind seine Probleme im sprachlichen Bereich hat, das andere seine im mathematischen. Das Resultat ist: Beide kommen wegen ihren Schwächen in Schule und Beruf nicht weiter. Das in der Vorstossbeantwortung viel zitierte Bildungskleeblatt will aber genau im Fach Deutsch keine Niveauklassen anbieten. Also stimmt für mich mindestens dieser Teil des Bildungskleeblatts als Lösung aller Probleme nicht. Wie unterstützt der Heilpädagoge im Bildungskleeblatt gleichzeitig den sprachlich- und den mathematisch schwachen Schüler. Das tönt zwar sehr einfach, aber ganz so einfach ist es heute nicht und wird es auch in Zukunft nicht sein. Für mich ist das Problem nicht gelöst, indem man einfach erklärt, das Bildungskleeblatt löse diese Lernschwäche mit integrativem Unterricht und heilpädagogischen Fachunterstützung, und diesen Moment benützt, um für diese Bildungsreform Werbung zu machen. Wir vertrösten uns also auf später, auf eine Option Bildungsreform. Ausserdem ist sich der Herr Bildungsdirektor absolut sicher, dass das Bildungskleeblatt kommt, und noch überzeugter, dass das Bildungskleeblatt alle schulischen Probleme lösen wird. Diese Überzeugung teilen wir Interpellanten auf keinen Fall, sondern stellen uns dieser Bildungsreform immer kritischer gegenüber, denn die ungeklärten Lücken werden immer deutlicher und grösser. Aus diesem Grund sind wir mit der Antwort nicht zufrieden. Vorsitzender: Namens der Interpellanten erklärt sich Richard Plüss, Lupfig, von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1646 Postulat Milly Stöckli, Muri, vom 11. Dezember 2007 betreffend Berücksichtigung der Landeshymne in den aargauischen Lehrplänen; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 1457 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 20. Februar 2008: Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: Der Lehrplan der Volksschule des Kantons Aargau wurde im Jahr 2000 entwickelt. Er bildet den Referenzrahmen für die Planung und Gestaltung des Unterrichts. Um die Unterrichtsfreiheit nach § 15 des Gesetzes über die 6. Mai 2008 Anstellung von Lehrpersonen (GAL) zu gewährleisten, lassen die formulierten Ziele und Lerninhalte des Lehrplanes Freiräume zur eigenen Gestaltung des Unterrichts offen. Deshalb werden im Lehrplan auch keine Angaben dazu gemacht, welche Lieder im Unterricht zu lernen sind. Verschiedene Ziele und Lerninhalte des Fächerlehrplanes Musik nehmen das Anliegen des Postulats jedoch auf einer abstrakteren Ebene auf (vgl. www.ag.ch/lehrplan → Lehrplan Volksschule, Fächerlehrplan Musik). So wird beispielsweise auf allen Stufen Musik an Festen, Ritualen und Feiern zum Anlass genommen, um sich der Wirkung und Funktion von Musik bewusst zu werden. In den Lehrplänen der Oberstufe ist Musik aus Gegenwart und Vergangenheit, Volksmusik und Musik verschiedener Nationen ein wichtiger Lerninhalt. Im Rahmen der Harmonisierung der Schulstrukturen (HarmoS) wird voraussichtlich bis 2011 ein Deutschschweizer Lehrplan erarbeitet. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden daher zurzeit nur bei dringendem Bedarf – etwa bei der Einführung eines neuen Fachs –Anpassungen am Aargauer Lehrplan vorgenommen. Der Vertreter des Kantons Aargau wird das Anliegen der Postulantin der Projektleitung des Deutschschweizer Lehrplans vorlegen. Die Lehrpläne geben die Lernziele vor. In den Lehrmitteln sind die Lerninhalte aufbereitet. Die vom Departement Bildung, Kultur und Sport empfohlenen Musiklehrmittel sind zeitgemäss und bieten verschiedenste Themenschwerpunkte. Die Nationalhymne ist darin enthalten. Im Begleitband finden Lehrerinnen und Lehrer konkrete Umsetzungshilfen für den Unterricht. Des Weiteren wird im Aargauer Lehrmittelverlag zurzeit das Lehrmittel «Lebensraum Schweiz» mit Inhalten zu Geschichte, Geografie und Wirtschaft erarbeitet. Eine Lerneinheit wird die Schweizer Nationalhymne thematisieren. Kinder und Jugendliche können am einfachsten mit Liedern, die in einem Bezug zu ihrem Erfahrungshorizont stehen, für das Singen begeistert werden. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Volksschule) wird deshalb zum aktuellen Anlass der Euro 08 die Schulleitungen der Mittelund Oberstufen in einem Empfehlungsschreiben ermutigen, mit ihren Schülerinnen und Schülern die schweizerische Nationalhymne zu lernen. Im Schreiben werden auch Literaturhinweise und Links angegeben. Mit Hilfe dieser zusätzlichen Informationen können Lehrpersonen mit ihren Klassen Texte verschiedener Nationalhymnen vergleichen und im jeweiligen historischen Kontext beleuchten. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'251.50. Vorsitzender: Frau Milly Stöckli hält an der Überweisung des Postulats fest. Rüetschi-Hartmann Beat, FDP, Suhr: Es wäre sicher wünschenswert, die Landeshymne besser im Volk zu verankern. Der vorgeschlagene Weg ist aber aus Sicht der FDP falsch. Eine Nationalhymne wie auch ein Nationalgefühl oder ein Nationalstolz können nicht behördlich verordnet werden. Diese Gefühle müssen von Vorbildern und Eltern vorgelebt werden. Es ist heute schon möglich, im Rahmen des Lehrplans in Musik die Nationalhymne zu lehren. Die Lehrkräfte müssten dazu 3315 6. Mai 2008 motiviert werden, diesen Grundwert zu vermitteln. Der Regierungsrat ist auf dem richtigen Weg, wenn er die Lehrkräfte im Hinblick auf die Euro 08 motivieren will, den Kindern die Nationalhymne zu lehren. Dies sollte konstant weitergetragen werden, vor allem auch im Hinblick auf den Nationalfeiertag. Die FDP lehnt das Postulat ab und bittet Sie, das Gleiche zu tun. Nussbaumer Marty Marie-Louise, SP, Obersiggenthal: Die SP-Fraktion ist für Ablehnung dieses Postulats: nicht, dass wir etwas dagegen hätten, dass unsere Kinder die Nationalhymne singen, im Gegenteil. Wir schliessen uns aber den Argumenten des Regierungsrats an, dass der Lehrplan Lernziele vorgibt, dass es aber der Lehrperson überlassen bleibt, den Unterricht zu gestalten bzw. über die im Unterricht zu lernenden Lieder im Rahmen der Unterrichtsfreiheit selbst zu entscheiden. Meine Damen und Herren: Unsere Landeshymne, die übrigens eine Hymne an Gott, nicht an das Land ist – das Wort "Schweiz" kommt ja nicht ein einziges Mal vor –, ist nicht gerade ein Ohrwurm. Wenn sie nicht mit Freude und Begeisterung gelernt wird, wird sie höchstens verhunzt und verspottet. Und seien wir ehrlich: Ob jemand als Erwachsene oder Erwachsener diesen 165-Jahre alten Psalm singen kann, hängt nicht davon ab, ob er oder sie ihn in der Schule lernen musste – meine Generation in der Innerschweiz musste es! Es hängt davon ab, von wem, in welchem Rahmen, zu welchem Anlass er gelernt wird. Ich persönlich habe die Landeshymne – trotz frühem Schuldrill – erst von meinen Töchtern gelernt, die sie wochenlang vor sich hinträllerten – wenn man diese Melodie überhaupt trällern kann –, als sie die Hymne voll Begeisterung lernen wollten, als sie Mitglied einer Nationalmannschaft wurden. Vielleicht ist deshalb die Euro 08 tatsächlich ein guter Anlass, sie bei unseren Kids einzuführen. Vielleicht lernen sie die Landeshymne im Hinblick auf den 29. Juni in Wien tatsächlich mit Freude und Begeisterung. Denn dann werden wir sie ja singen. Uns soll’s recht sein, wenn sie die Kinder jetzt lernen – den Vorstoss lehnen wir aber trotzdem ab! Studer Lilian, EVP, Wettingen: Milly, mich würde es interessieren, ob wir einen Grossratschor mit der Landeshymne zustande brächten. Naja, wir wissen es nicht. Wir müssen dies auf ein anderes Mal vertagen, da wir dazu jetzt sicher nicht die Zeit haben. Als ehemalige grosse Fussballfanin hat es mich bei Länderspielen immer verwundert, dass die Schweizer bei der Landeshymne mehrheitlich schweigen, während die anderen Länder jeweils aus lauter Kehle mitsingen. Ich selber habe die Landeshymne nie im Unterricht gelernt - und ich denke, es geht vielen anderen auch so -, was mich als Kind schon damals speziell irritiert hat. Denn ich persönlich stamme auch noch aus einem anderen Land, aus Norwegen, wo die Schüler und Schülerinnen von Anfang an die Landeshymne lernen und das ganze Volk die Landeshymne an ihrem Nationalfeiertag singt. Ich denke, es geht nicht nur mir so, sondern sicher auch vielen anderen Ausländern und Ausländerinnen, die hier in der Schweiz wohnen und eben auch wissen, wie man sein Land feiert. Bestrebungen, unsere Landeshymne in den Unterricht miteinzubeziehen, sind im Gang. Auch der Wille des Regierungsrats, die Landehymne bei der Bearbeitung eines deutschschweizerischen Lehrplans zu thematisieren, ist unterstützungswürdig. Die Priorität sieht die EVP in der Harmonisierung im Bildungsbereich. Doch 3316 Art. 1646 wenn wir die Landeshymne für obligatorisch erklären, richtet dies sicher keinen Schaden in Bezug auf den Harmonisierungsgedanken an. Die grossmehrheitliche EVPFraktion unterstützt das Postulat von Milly Stöckli. Übrigens handelt es sich hier nicht nur um ein musikalisches Anliegen, sondern eben auch um ein aargauisches kulturelles Anliegen, denn auch Albrecht Zwyssig, der 1841 die Melodie komponiert hat, war ein Aargauer: Er war zisterzienser Mönch im Kloster Wettingen. Müller-Killer Erika, CVP, Lengnau: Liebe Schülerinnen und Schüler auf der Tribüne, ich wage nicht zu verlangen, dass ihr uns eine Kostprobe gebt. Aber wenn ihr die Landeshymne noch nicht geübt habt, dann wisst ihr spätestens nach meinem Votum, dass ihr es tun solltet. Die CVP teilt die Meinung von Milly Stöckli: Alle Schülerinnen und Schüler sollen die Nationalhymne mitsingen können. Dann bleibt vielleicht auch bei uns Erwachsenen mindestens die erste Strophe hängen. Dennoch lehnt die CVP das Postulat ab. Über Lerninhalte hat nicht der Grosse Rat zu befinden. Ist es wirklich Aufgabe und Pflicht der Schule, die Nationalhymne zu lehren? Die Lehrpläne geben richtigerweise Lernziele vor. Diese sind auch einzuhalten. Und in den vom BKS empfohlenen Lehrmitteln finden wir die Hymne. Das ist gut. Ich denke, es liegt vielmehr an uns Erwachsenen, die Begeisterung für Anlässe, z.B. einer Bundesfeier, zu wecken: Dann wachsen Kinder auch in das Brauchtum unseres Landes hinein. Kinder sind beeindruckt, wenn die Musikgesellschaft die Landeshymne spielt, die Erwachsenen sich erheben und lautstark mitsingen. Dann wollen sie auch mitmachen wie ihre Eltern. Was die Eltern mit Begeisterung tun, wirkt sich ohnehin glücklicherweise meist positiv auf die Kinder aus: Denken Sie nur ans Sporttreiben, ans Bücherlesen, an das Interesse an der Natur und nicht zuletzt ans Musizieren. Selbstverständlich soll die Schule - und sie wird es auch - diesen Ball aufnehmen. Die Euro 08 ist die Gelegenheit, da Tore zu schiessen. Schweizer Annalise, parteilos, Zufikon: Ich bin Schweizerin, ich fühle mich aber auch als Europäerin wohl. Die Landeshymne hat unter anderem den Refrain: Wenn der Alpenfirn sich rötet, betet, freie Schweizer, betet! Zur Wortwahl der freien Schweizer: Es ist eine Tatsache, dass in den multikulturellen Klassen, die wir haben, in einer globalisierten Welt, sehr oft die Orientierung fehlt. Gerade auch in den Schulen fehlt die Orientierung. Es gibt nicht nur Chancen des multikulturellen, es gibt auch sehr, sehr viele Probleme, die wir leider zu lange nicht ernst genommen haben. Man könnte den Psalm z.B. ergänzen und sagen: Freie Schweizer in einem freien Europa. Es wäre interessant, die Kinder und Jugendlichen nicht nur über Werte, sondern auch über Pflichten der Freiheit zu informieren. Deshalb würde es mir sehr viel Spass machen, mit Kindern über das Wort der "freien Schweizer" zu philosophieren. Ich bin für die Überweisung des Postulats. Stöckli-Ammann Milly, SVP, Muri: "Trittst im Morgenrot daher, seh ich dich im Strahlenmeer" und dann, wie weiter? Bei Ihnen, meine Damen und Herren, nehme ich an, dass Sie mindestens die erste Strophe können. Aber der grösste Teil der Aargauer Bevölkerung kann gerade einmal eben diesen ersten Satz der Landeshymne. Als ich mein Postulat im Dezember 07 eingereicht habe, hatte unser Lokalfernsehen eine Umfrage in den Schulen gestartet. Die Schüler mit Art. 1646 ausländischen Wurzeln konnten dort stolz ihre Landeshymne vortragen. Nur die Schweizer Kinder konnten nicht einmal ansatzweise den ersten Satz der Hymne. Das gab mir wirklich zu denken. "Der Schweizer Psalm ist das einzige Lied, das sich zu lernen wirklich lohnt", dies ist ein Zitat vom Nationalspieler Ludovic Magnin. In einem Interview sagte Magnin: "Für mich ist es eine Ehre, dieses Lied vor jedem Spiel zu singen und für mein Land zu spielen. Nur Marco Streller singt noch lauter als ich." Es sind nur noch wenige Tage bis zum Anpfiff der Euro 08. Dann stehen Herr und Frau Schweizer wieder stramm und versuchen, die Landeshymne zu singen, und versagen kläglich. Nur ein paar wenige können zumindest die erste Strophe. Laut einer Umfrage können nämlich 90% der 15- bis 29-Jährigen nicht einmal eine Strophe. Aber nicht nur an der Euro 08 wird die Landeshymne gespielt. Auch an verschiedenen Wettkämpfen aller Art und natürlich am 1. August hat die Landeshymne ihren festen Platz bekommen. Und immer zeigt sich das gleiche blamierende Bild: Fast niemand kann die Landeshymne singen. Mann und Frau brummeln nur etwas vor sich hin. Der Bildungsdirektor will mein Postulat nicht übernehmen, mit der Begründung, dass er wohl bereit ist, das Anliegen auf einer abstrakten Ebene aufzunehmen. So könnte z.B auf der Stufe Musik das Erlernen von Liedern, die mit Ritualen und Feiern dahergehen, zum Anlass genommen werden, um die Hymne zu lernen. Ja, Herr Bildungsdirektor, dann machen Sie es doch gleich obligatorisch und fordern Sie die Lehrpersonen auf, den Schülern die Hymne beizubringen! In einer Zeitung habe ich auch gelesen, dass Beat W. Zemp, seines Zeichens Präsident des Schweizer Lehrerverbands, durchaus bereit ist, die Hymne an den Schulen zu lernen und in einem Obligatorium zu verankern. Auch hatte ich zahlreiche Briefe und Mails von Lehrpersonen, die die Hymne an den Schulen schon lange vermitteln, jedoch genau wissen, dass es zahlreiche Lehrkörper gibt, die aus ideologischen Gründen, das Lernen der Hymne verweigern. Eine Lehrerin hat mir berichtet, dass bis Ende der 80er Jahre das Lernen der Hymne mit drei andern Liedern obligat den Kindern beigebracht wurde: "Guter Mond du gehst so stille", "Üb immer Treu und Redlichkeit", "Hab oft im Kreis der Lieben" und "Trittst im Morgenrot daher" oder früher noch "Oh du mein Vaterland". Im Rahmen der Harmonisierung der Schulstrukturen wird voraussichtlich bis 2011 ein Deutschschweizer Lehrplan erarbeitet. Nun ist der Regierungsrat ebenfalls bereit, dem Vertreter des Kantons Aargau das Anliegen bei der Projektierung des Deutschschweizer Lehrplans vorzulegen. Dafür bin ich dem Bildungsdirektor ebenfalls dankbar. Aber das genügt mir nicht. Der Kanton Aargau kann als gutes Beispiel vorausgehen und die Hymne jetzt schon in den obligatorischen Schulstoff aufnehmen. Fast als Beleidigung erachte ich die Variante des Bildungsdirektors, dass er den Lehrpersonen der Mittelund Oberstufen ein Empfehlungsschreiben zukommen lassen will, mit dem Hinweis, im Hinblick auf die Euro 08 die Hymne zu lernen. Als ob es sonst keinen Grund gäbe, die Hymne zu lernen! Geschätzter Herr Bildungsdirektor, so geht das nicht! Entweder beschliesst heute das Parlament, die Hymne obligat an den Schulen zu lernen, oder wir lassen es sein. Alles andere ist nur eine Alibiübung um zu punkten. Geschätzte Grossrätinnen und Grossräte, nun seid Ihr gefordert! Es liegt an Euch, das Postulat zu überweisen! Die CVP ist in Bundesbern bereits vorstössig geworden und hat 6. Mai 2008 den Bundesrat um Unterstützung gebeten. Da es sich aber um eine kantonale Angelegenheit handelt, will der Bundesrat sich nicht einmischen, befürwortet jedoch das Erlernen der Schweizer Hymne. Ich hoffe nun jedoch vergebens auf die Unterstützung der CVP. Was ja auch bei Ihnen nichts anderes heisst als: Hier unterstützen sie wohl mein Anliegen, Sie finden es gut, aber, um das Postulat zu überweisen, fehlt Ihnen der Mut, eben CVP. Ein bestechendes Argument zur Überweisung meines Postulats ist die Tatsache, dass dieses Anliegen dem Kanton keine zusätzlichen Kosten verursachen sollte. Zu Beat Rüetschi möchte ich noch sagen: Wie können die Eltern ihren Kindern die Hymne lernen, wenn sie sie selber nicht einmal können? Zu Marie-Louise Nussbaumer: Hier ist ganz klar festzuhalten, dass es nicht sein kann, dass nur diejenigen Lehrer mit ihren Schülern die Hymne lernen, die auch wirklich dahinterstehen. Denn es gibt immer noch Lehrer, welche die Hymne ideologisch nicht unterstützen können. Diese werden sie dann den Kindern vorenthalten. Das ist meines Erachtens keine Gleichberechtigung allen Schülern gegenüber. Ich bin der Meinung, das sollte man nicht unterstützen. Darum muss es zwingend obligatorisch sein. Danke Lilian Studer, gerne singe ich mit dir zusammen die Hymne und wenn wir noch weitere Sympathisanten finden, freut mich das umso mehr. Da der Bildungsdirektor eigentlich gewillt ist - und das macht mich am meisten stutzig -, die Hymne in den Lehrplan einfliessen zu lassen, kann ich nicht verstehen, warum er diesen Schritt nicht heute tut oder zumindest das Parlament ihn tut und mir hilft, dies obligatorisch zu machen. Ich freue mich, wenn das Parlament ein deutliches Zeichen setzt und eben gerade heute beschliesst, die Landeshymne an der Mittel- und Oberstufe zum Obligat zu erklären. Regierungsrat Rainer Huber, CVP: Ich habe grosses Verständnis für das Anliegen dieses Postulats. Aber es stellt sich immer wieder die Frage: Was soll, auf welcher Ebene, in welchem Detaillierungsgrad geregelt werden? Persönlich habe ich eine absolut ungestörte Beziehung zur Nationalhymne. Ich kann Sie darauf hinweisen, dass ich vor ziemlich genau 12 Jahren veranlasst habe, dass die Sängerin Sina mit ihrer Originalband damals in einem Trainingslager mit der damaligen Besetzung der Schweizer Nationalmannschaft während zwei Abenden je eine Stunde die Nationalhymne geübt hat. Das war im Hinblick auf die Euro 96. Sie haben damals tatsächlich mitgesungen. Nun ist aber wieder eine andere Spielergeneration da. Ich danke der Votantin wirklich von Herzen, dass sie ganz im Sinne des HarmoS-Konkordats auf den Präsidenten des LCH hinweist und dass man doch gewisse Dinge in der Schule zwischen den Kantonen gleich regeln sollte. Das ist ein sehr guter Ansatz. Ich bin überzeugt, dass mit ihrer Unterstützung das HarmoS-Konkordat im vollen Umfang auch über die Nationalhymne hinaus einen genügend grossen Rückhalt finden wird. Wir weisen auf der Seite 2 der Beantwortung darauf hin, dass ein Lehrmittel in Vorbereitung ist. Dieses Lehrmittel wird im Jahre 2009 erscheinen, mit dem Titel "Lebensraum Schweiz" als Fortsetzung des Lehrmittels "Lebensraum Aargau". Das erste Lehrmittel "Lebensraum Aargau" ist für die fünfte Klasse gedacht, "Lebensraum Schweiz" für das sechste Schuljahr. Dort wird - wie das in der Beantwortung ausgeführt wurde - eine Lerneinheit ganz klar auf die Nationalhymne und auch auf die Rahmenbedingungen und das ganze Umfeld dieser Hymne hingewiesen. Damit - wenn wir dieses Lehrmittel 3317 6. Mai 2008 obligatorisch erklären - ist sichergestellt, dass in den Schulstufen wieder vermehrt als heute die Nationalhymne geübt wird - wobei es auch heute sehr viele Schulklassen gibt, die diese Hymne üben und können, davon können Sie sich selbst überzeugen. Es ist aber so, dass entgegen dem, was Beat Unternährer vorher in einem anderen Zusammenhang gesagt hat, natürlich das Thema der Nationalhymne ein Problem unserer Volksschule ist, das nicht im Rahmen des Bildungskleeblatts gelöst wird. Es gibt also tatsächlich Probleme, die ausserhalb dieses klar abgegrenzten Reformpakets gelöst werden. Die Kosten für dieses Lehrmittel ebenso wie die Kosten für das Bildungskleeblatt müssen ganz klar eingegrenzt und transparent sein. Hingegen werden die Gemeinden bei den Kosten im Zusammenhang mit diesem Lehrmittel genau so wie bei gewissen Kosten im Zusammenhang mit der Bildungsreform selbst bestimmen, wie viele Ausgaben sie tätigen werden. Wenn sie jedem Schüler, jeder Schülerin ein Lehrmittel in die Hand drücken, werden Sie mehr Kosten haben, als wenn Sie sich bspw. mit einem oder zwei Klassenbeständen zufrieden geben. Sie sehen da gewisse Parallelen in der Präzision der Kostenberechnungen einerseits bei der Bildungsreform und andererseits bei der Nationalhymne respektive dem entsprechenden Lehrmittel. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass wir mit der in einem obligatorischen Lehrmittel verankerten Nationalhymne genügend Vorgaben machen, und wir nicht noch einzelne Themen hier festlegen müssen. Wohin würde das führen, wenn wir in verschiedenen Fächern einzelne Themen aufzeigen würden und ganz klar im Parlament diskutieren und dann entscheiden würden? Aus diesem Grund ist der Regierungsrat der Meinung, ohne irgendeine Geringschätzung der Nationalhymne gegenüber zu zeigen, dass es nicht notwendig ist, dieses Postulat zu überweisen. Stöckli-Ammann Milly, SVP, Muri: Herr Bildungsdirektor, ich möchte dazu sagen: Wenn das den Kanton Aargau etwas kostet, sponsert die SVP-Aargau den Schülern und Schülerinnen gerne diese paar Strophen, damit sie in den Aargauer Schulen gelernt werden können. Also, wir würden hier gerne eine Spende machen, damit es dem Kanton Aargau keine Kosten verursacht. Regierungsrat Rainer Huber, CVP: Ich verdanke natürlich im Namen der gesamten Lehrerschaft, des Kantons, des Bildungsdepartments und des Regierungsrats diese grosszügige Spende. Wir werden sorgfältig prüfen, ob es statthaft ist, jetzt bspw. im Rahmen eines staatlichen Auftrags diese Spende der SVP entgegenzunehmen. Wir können jedoch gewisse Spenden aus den Reihen der SVP im Hinblick auf mögliche Wahlkämpfe nur mit schlechtem Gewissen entgegennehmen, denn dann würden wir vielleicht Abhängigkeiten schaffen. Wir werden das durch den Rechtsdienst prüfen lassen. Ich bitte den Sekretär der SVP, mir jetzt schon vorsorglich einen Einzahlungsschein 3318 Art. 1647 mitzugeben. Ich komme aber gerne auf diese Spende zurück. Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Rainer Huber, würdest Du doch nur Deine andern Engagements jeweils rechtlich überprüfen! Abstimmung: Das Postulat wird mit 58 gegen 57 Stimmen an den Regierungsrat überwiesen. 1647 Interpellation Beat Unternährer, Unterentfelden, vom 8. Januar 2008 betreffend Retardation in den aargauischen Gymnasien; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1492 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008: Bei der Beantwortung der Interpellationsfragen muss zwischen dem Jahrgang einer Schülerin respektive eines Schülers und dem exakten Geburtsdatum unterschieden werden, da die Einschulung der Kinder nicht nach Jahrgang erfolgt. Vielmehr werden jeweils jene Kinder im August eingeschult (respektive schulpflichtig), die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben. Dies bedeutet, dass beispielsweise jene Kinder, deren Geburtsdatum zwischen dem 1. Mai 2001 und dem 30. April 2002 liegt, im Normalfall auf Beginn des Schuljahrs 2008/2009 (Schulbeginn: August 2008) eingeschult werden. Für die Bestimmung der Differenz des Alters von Schülerinnen und Schülern auf das Normalter muss daher jeweils der "Einschulungsjahrgang" mit Geburtsdaten aus zwei Jahren als Referenzgrösse herangezogen werden. Zu den Fragen 1 und 2: Die für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 notwendigen Datenbestände entstammen den Schulstatistiken, deren Daten jeweils Anfang November erhoben werden. Zum Zeitpunkt der Beantwortung steht die Schulstatistik 2007/2008 noch nicht zur Verfügung. Für die Beantwortung wird daher insbesondere jener gymnasiale Jahrgang analysiert, der sich im November 2006 in der Abschlussklasse befand. Ein Vergleich von früheren Einschulungsjahrgängen wäre nur mit Schwierigkeiten und einem nicht unerheblichen Zusatzaufwand möglich, da die vorangehenden Einschulungsjahrgänge aufgrund des Wechsels vom Frühlings- auf den Sommerschuljahresbeginn jeweils nicht 12 sondern 13 Monate umfassten. Im November 2003 präsentierten sich die Altersstruktur und die Abweichung zum Normalter in der ersten Klasse des Gymnasiums folgendermassen: Art. 1647 6. Mai 2008 Tabelle 1: Alterststruktur der ersten Klasse 2003 Jahrgang Schule Total 89 88 87 86 85 84 83 AKSA 169 1 35 108 23 2 0 0 NKSA 91 0 17 60 13 0 1 0 KSBA 180 0 33 105 35 6 1 0 KSWE 173 1 33 115 22 2 0 0 KSWO 146 1 32 88 18 7 0 0 KSZO 89 0 23 48 16 2 0 0 Total 848 3 173 524 127 19 2 0 Legende: Ø: Durchschnittsalter KSBA: Kantonsschule Baden absol.: absolut KSWE: Kantonsschule Wettingen AKSA: Alte Kantonsschule Aarau KSWO: Kantonsschule Wohlen NKSA: Neue Kantonsschule Aarau KSZO: Kantonsschule Zofingen im Normalter absol. % älter als Normalter absol. % Ø 125 68 119 130 95 59 596 38 23 59 39 47 28 234 16.3 16.4 16.4 16.3 16.4 16.4 16.4 74.0 74.7 66.1 75.1 65.1 66.3 70.3 22.5 25.3 32.8 22.5 32.2 31.5 27.6 Wie anhand der Zahlen in der grau hinterlegten Zeile festgestellt werden kann, waren 234 aller im August 2003 in ein aargauisches Gymnasium eingetretenen Schülerinnen und Schüler älter als das Normalter, was einem Wert von rund 27.6 % entspricht. Diese Schülerinnen und Schüler brachten also bei ihrem Eintritt in ein aargauisches Gymnasium bereits eine Altersdifferenz zum Normalter aus ihrer vorangehenden Schullaufbahn mit. Drei Jahre später (4. Klasse Gymnasium; November 2006) hat sich die Situation wie folgt verändert: Tabelle 2: Alterstruktur der Abschlussklasse 2006 Jahrgang Schule Total 89 88 87 86 85 84 83 AKSA 163 1 34 97 25 6 0 0 NKSA 86 0 17 55 9 1 4 0 KSBA 199 0 31 98 56 10 3 1 KSWE 181 2 30 107 35 6 1 0 KSWO 132 1 26 74 24 6 0 1 KSZO 82 0 22 44 13 3 0 0 Total 843 4 160 475 162 32 8 2 Legende: Ø: Durchschnittsalter KSBA: Kantonsschule Baden absol.: absolut KSWE: Kantonsschule Wettingen AKSA: Alte Kantonsschule Aarau KSWO: Kantonsschule Wohlen NKSA: Neue Kantonsschule Aarau KSZO: Kantonsschule Zofingen Im Vergleich zur Tabelle 1 kann man unschwer erkennen, dass im November 2006 nach drei Jahren Gymnasium die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die älter als das Normalter sind, von 234 (27.6 %) auf 298 (35.3 %) Schülerinnen und Schülern zugenommen hat. Die Hauptursachen für diese Zunahme sind einerseits durch Remotionen, andererseits aber auch durch sinnvoll eingesetzte Zusatzzeit wie den Auslandaufenthalten oder der Repetition nach dem Übertritt von der Handels- oder Fachmittelschule ins Gymnasium bedingt. Handels- und Fachmittelschülerinnen und -schüler können, wenn sie in der Abschlussprüfung mindestens die Note 4.5 erreichen, in die dritte Klasse des Gymnasiums eintreten und sind also in der Regel ein Jahr älter als das Normalter in der dritten Klasse des Gymnasiums. Zu Frage 3: Vergleiche hierzu die Darstellung zur Alterstruktur in Tabelle 2. Zu Frage 4: Wie in der Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 im Normalter absol. % älter als Normalter absol. % Ø 113 61 106 114 78 56 528 44 25 91 62 51 25 298 19.3 19.5 19.7 19.4 19.5 19.4 19.5 69.3 70.9 53.3 63.0 59.1 68.3 62.6 27.0 29.1 45.7 34.3 38.6 30.5 35.3 der Interpellation festgestellt worden ist, bringt der weitaus grösste Teil der Schülerinnen und Schüler, die beim Bestehen der Maturität älter als das Normalter sind, diesen "Rückstand" bereits aus ihrer vorangehenden Schullaufbahn mit. Die Zunahme dieser Quote von 27.6 % auf 35.3 % während der Ausbildung am Gymnasium erachtet der Regierungsrat, insbesondere unter Berücksichtigung der sinnvoll genutzten Zusatzzeit (Auslandaufenthalt, Schultypwechsel), als weitaus weniger problematisch, als die Tatsache, dass bereits beim Eintritt ins Gymnasium mehr als ein Viertel der Schülerinnen und Schüler einen Rückstand auf das entsprechende Normalter aufweist. Dies ist mit ein Grund, weshalb der Regierungsrat bei der anstehenden Schulreform (Bildungskleeblatt) das Hauptgewicht auf die Umgestaltung der Grund- und Basisstufe sowie der Sekundarstufe I legt. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1’753.–. 3319 6. Mai 2008 Unternährer Beat, SVP, Unterentfelden: Wie lange muss und darf eine gute Schule sein? Wie lange muss der Staat den Schulbesuch finanzieren? Das sind die eigentlichen Kernfragen meines Vorstosses. Das Programm 24+, das wir offenbar an einigen Kantonsschulen im Aargau haben, kann im Sinne einer hochqualifizierten und breiten Ausbildung durchaus Sinn machen, ist aber nicht gratis zu haben. Zu definieren ist folglich, wie der Kanton Aargau Retardation im Studium verstanden wissen und handhaben will und ob er eine Alterslimite möchte. Davon habe ich in der Antwort nichts gehört. Es gab nur den Hinweis auf das Bildungskleeblatt, das auch hier - wie in vielen anderen Schulproblemen - eine Lösung zu haben vorgibt. Die Gymnasien haben einen klaren Selektionsauftrag. Natürlich soll es auch das Ziel sein, das Unterrichtsumfeld am Gymnasium so zu gestalten, dass sich die Schüler auch sozial wohlfühlen. Dies bedeutet aber nicht, dass man auf biegen und brechen jede und jeden mitziehen muss, auch wenn einige den offenbar notwendigen Schonraum jugendlicher Selbstfindung der etwas prosaischeren Sphäre der beruflichen Tätigkeit vorziehen. Es kann sich nämlich auch herausstellen, dass eine Schülerin oder ein Schüler am Gymnasium schlicht am falschen Ort ist. Wie aus der Antwort hervorgeht, besuchen dutzende Schüler die Kantonsschule, die teilweise massiv älter sind als ihre Klassenkameraden. Ich halte die Kantonsschule jedoch nicht für eine Bedürfnisanstalt, in welcher jeder unabhängig seines Alters auf Staatskosten in die Schule gehen darf, während gleichaltrige Kollegen, welche eine Lehre absolviert haben, bereits Steuern zahlen. Wir überlegen uns, ob wir nicht eine Regelung erwirken sollen, die festhält, dass man mit dem Erreichen des 21. Altersjahrs das Gymnasium verlassen muss. Damit bliebe jedem noch genügend Zeit. Wenn man einen geradlinigen Bildungsweg einschlägt, nie eine Klasse überspringt oder repetiert, legt man die Matura mit oder vor dem 20. Altersjahr ab. Für diejenigen, die es bis zum 21. Altersjahr nicht schaffen, gibt es genügend private Anbieter, welche auf eine Maturitätsprüfung vorbereiten. Ich bin weder mit der Situation noch mit der Antwort des Regierungsrats zufrieden. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1648 Interpellation Otto Wertli, Aarau, vom 8. Januar 2008 betreffend Weihnachtsferien an den aargauischen Schulen; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1493 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 13. Februar 2008: Zu Frage 1: Aus Sicht des Departements Bildung, Kultur und Sport gibt es keine Hinderungsgründe für schulische Weihnachtsfeiern mit Bezug zum christlichen Weihnachtsfest. Aus diesem Grund existieren auch keine Weisungen, dass solche Weihnachtsfeiern in der Schule nicht stattfinden sollen. Es ist unbestritten, dass die öffentliche Schule dem Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Staats verpflichtet ist. Sie hat deshalb in ihrem Unterricht darauf zu achten, dass die religiösen Überzeugungen der Lernenden und deren Eltern nicht verletzt werden. Aus der Glaubens3320 Art. 1648 und Gewissensfreiheit lässt sich jedoch kein Anspruch ableiten, nicht den religiösen Überzeugungen anderer ausgesetzt zu werden. Das Departements Bildung, Kultur und Sport teilt deshalb die Meinung des Interpellanten, dass das Feiern eines traditionellen christlichen Fests in seinem kulturellen schweizerischen Rahmen keine Missachtung anderer religiöser Traditionen bedeutet. Es hält es im Gegenteil für wichtig, dass alle hier lebenden Schülerinnen und Schüler die einheimische Kultur und ihre Traditionen – auch in ihren religiös geprägten Aspekten – kennen lernen und sich damit auseinandersetzen können. In diesem Sinn unterstützt das Departement Bildung, Kultur und Sport es, wenn Schulen in der Weihnachtszeit mit Krippenspielen, Weihnachtsliedern und Weihnachtsgeschichten feiern. Selbstverständlich hat für die Schule jedoch zu gelten, dass bei Aktivitäten mit religiöser Färbung mit der nötigen Sensibilität vorgegangen wird. Auf religiöse Beeinflussungsversuche ist zu verzichten und die Lernenden dürfen nicht zu bekenntnishaften Aussagen oder religiösen Handlungen gezwungen werden. Dies gilt für Andersgläubige genauso wie für Schülerinnen und Schüler aus religiös nicht gebundenen Elternhäusern. Zu Frage 2: Dem Departement Bildung, Kultur und Sport sind keine Fälle bekannt, in denen sich Eltern gegen Weihnachtsfeiern an Schulen verwahrt haben. Hingegen weiss das Departement von einzelnen Fällen, wo Eltern ihre Kinder von solchen Feiern oder von sonstigen weihnachtlichen oder vorweihnachtlichen Aktivitäten dispensieren lassen wollten. Die entsprechenden Anfragen an das Departement oder die zuständigen Inspektoratspersonen bewegen sich jeweils weit unterhalb des zweistelligen Bereichs. Gemäss der langjährigen Erfahrung kommt der Wunsch nach Dispensation in der Mehrzahl der Fälle von Angehörigen christlicher Religionsgemeinschaften. Dies war auch an Weihnachten 2006 und 2007 nicht anders. Die Kompetenz zu Dispensationen in solchen Fällen liegt bei den Schulen. Zu Frage 3: Mit der Einführung von Schulleitungen hat sich der Kanton Aargau für eine verstärkte Führung und einen grösseren Gestaltungsraum der lokalen Schulen entschieden. Die Ausgestaltung des schulischen Gemeinschaftslebens und damit auch die Frage, ob und wie Feiern und Rituale durchgeführt werden, ist aus Sicht des Departements Bildung, Kultur und Sport eine der Aufgaben, die klar in den Verantwortungsbereich der geleiteten Schule vor Ort gehören. Auf Anfrage hat das Departement aber bereits bisher Schulen beraten, die Weihnachtsfeiern, Krippenspiele oder ähnliche Anlässe durchführen wollten. Seine Empfehlungen waren dabei nicht darauf ausgerichtet, auf die Durchführung solcher Feiern zu verzichten, sondern gute Lern- und Erlebnismöglichkeiten für alle zu schaffen. Dies bedeutet beispielsweise, Eltern die Bedeutung und die Ziele des geplanten Anlasses und seinen Bezug zum schulischen Bildungs- und Integrationsauftrag aufzuzeigen, Schülerinnen und Schülern auf Wunsch Beteiligungsmöglichkeiten "hinter den Kulissen" zu ermöglichen (Beleuchtung, Schlaginstrument usw.) und im Jahreslauf auch Feiertage und Traditionen anderer Religionen wertschätzend zu thematisieren. Zudem bereitet das Departement Bildung, Kultur und Sport zurzeit eine Handreichung zum Umgang mit religiösen Bedürfnissen an der Volksschule vor. Darin sollen die Art. 1649-1650 geltenden Regelungen zu verschiedenen Themenfeldern zusammengestellt werden, in denen es – nicht zuletzt auf Grund der öffentlichen Diskussion – zu Fragen oder Unsicherheiten kommen kann (Dispensationen an religiösen Feiertagen, Lager, Schwimmunterricht, Umgang mit Speisevorschriften usw.). Es ist vorgesehen, dass in dieser Handreichung auch zu Feiern mit christlichem Hintergrund Stellung genommen wird. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'340.–. Wertli Otto, CVP, Aarau: Kürzlich feierten wir Ostern, Pfingsten steht vor der Tür und jetzt spreche ich von Weihnachten. Ich danke dem Regierungsrat für die Antwort auf meine Interpellation, die so rasch erfolgte und inhaltlich so zufriedenstellend formuliert ist. Es ist nicht das erste Mal, dass Regierungsrat, Verwaltung und der Grosse Rat sich mit dem Thema der Weihnachtsfeiern in den Schulen befassen. Das Thema war mit dem letzten Vorstoss nicht erledigt. Breit wurde die Frage der Weihnachtsfeiern respektive der unterbliebenen Feiern in der Bevölkerung diskutiert. Viele Gespräche und Leserbriefe zuhauf vermitteln mir und vielen anderen den Eindruck einer Sorge um die Pflege des Kulturguts Weihnachten an den Schulen. Das grundsätzliche Anliegen meiner Interpellation deckt sich mit dem seinerzeitigen Vorstoss der SVP-Fraktion im letzten Jahr. In der Fragestellung gibt es aber Unterschiede. Die Antwort des Regierungsrats ergänzt nun seine frühere Stellungnahme. Weihnachtsfeiern mit Bezug zum christlichen Weihnachtsfest sind möglich und keine Missachtung anderer religiöser Traditionen. Der Regierungsrat hält im Gegenteil fest, dass es wichtig ist, dass alle hier lebenden Schülerinnen und Schüler die einheimische Kultur und ihre Traditionen auch in ihren religiös geprägten Aspekten kennenlernen. Ich erinnere mich noch an die Beratung der Änderung des Schulgesetzes, an welcher der Name des bisherigen Fachs "Religion" neu mit "Ethik und Religionen" umschrieben wurde. Schon damals haben wir und andere darauf hingewiesen, dass auch bei dieser breiten Umschreibung des Schulfachs das christliche Element einen wesentlichen Platz beibehalten muss. Weihnachtsfeiern entsprechen dieser Forderung. Weiter zeigt die Antwort auf, dass Vorbehalte von nichtchristlichen Eltern kaum vorkommen. Die Grundhaltung des Regierungsrats, welche in der Antwort und der Argumentation zum Ausdruck kommt, überzeugt mich. Ich hoffe, dass dies auch in den Schulen ankommt. Ich habe hier einen Zeitungsartikel, der aufgrund einer Umfrage aufzeigt, dass die ganz grosse Mehrheit, nämlich weit über 90% der befragten Bevölkerung, an diesen Weihnachtsfeiern in den Schulen ein Interesse hat. Der Regierungsrat hat dies auch so bestätigt. Ich bin mit der Beantwortung meiner Interpellation zufrieden. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1649 Interpellation Andreas Glarner, OberwilLieli, vom 18. März 2008 betreffend zeitliche Abfolge in Sachen regierungsrätliche Beratung und Druck des Planungsberichts Bildungskleeblatt; Beantwortung und 6. Mai 2008 Erledigung (vgl. Art. 1585 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 26. März 2008: Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: Am späten Nachmittag vom 23. Mai 2007 nach dem Beschluss des Regierungsrats und in der folgenden Nacht durch das Projektteam des Departements Bildung, Kultur und Sport. Zu Frage 3: Die Vorbereitungsarbeiten für den Druck (Gestaltung, Satz, Textkorrekturen, Graphiken erstellen) erfolgten ab 3. Mai 2007 durch die beauftragte Agentur Bürgi und Partner, Lenzburg, in intensivem täglichen Austausch mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport. Am 24. Mai 2007 gingen die nach der Sitzung des Regierungsrats vom 23. Mai 2007 erfolgten Korrekturen an die Agentur. Diese verarbeitete die Texte am 24. Mai 2007 mit einem Aufwand der Graphikerin von 11.25 Stunden. Am 25. Mai 2007 morgens gingen die Druckdaten von der Agentur an die Druckerei. Zu Frage 4: Für die Auswahl des Druckers und die Zusammenarbeit mit ihm war die Agentur zuständig. Sprüngli Druck, Villmergen, hat den Auftrag ausgeführt. Zu Frage 5: Rechtzeitig wurden durch die Agentur mehrere Offerten eingeholt. Das Departement Bildung, Kultur und Sport stimmte der Offerte Sprüngli Druck, Villmergen, zu. Zu Frage 6: Druck: Ab 25. Mai 2007 durch Sprüngli Druck, Villmergen, unveränderliche Teile wie Umschlag, etc. früher. Ausrüstung: In engster Zusammenarbeit mit der Druckerei durch die Buchbinderei Sieber AG, Fehraltorf. Zu Frage 7: Lieferung am Dienstag, 29. Mai 2007, frühmorgens an das Departement Bildung, Kultur und Sport. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 927.–. Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Ich danke dem Regierungsrat für die schnelle, ausserordentlich schnelle Beantwortung. Der Regierungsrat weicht hier in jedem möglichen Punkt aus und beantwortet nicht alle Fragen. Deshalb habe ich heute eine erneute Interpellation eingereicht, um etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen. Sie erahnen es. Ich bin mit der Antwort nicht zufrieden. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1650 Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG); 2. Beratung; Eintreten, Detailberatung und Schlussabstimmung; fakultatives Referendum; Auftrag an Staatskanzlei (Vorlage des Regierungsrats vom 12. März 2008) 3321 6. Mai 2008 Vorsitzender: Herr Regierungsrat Rainer Huber vertritt heute den Departementsvorsteher, Landammann Ernst Hasler. Ich begrüsse zu den Beratungen die Kantonstierärztin Frau Dr. Erika Wunderlin. Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission für Gesundheit und Sozialwesen GSW: Das Tierseuchenrecht wird durch die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung bestimmt. Der Kanton ist für den Vollzug zuständig. Die Organisation bzw. Zuständigkeit liegt beim Regierungsrat. So müssen zum Beispiel wegen dem Abbau von Grenzschutzmassnahmen die Kantone alle Importe überprüfen. Im Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz geht es somit um die Tierseuchenbekämpfung bzw. der Entschädigungsregelung bei Nutztierverlusten und um die Entsorgung tierischer Abfälle. Zentral ist die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Der Kanton ist für die Tiersuchenbekämpfung zuständig, die Gemeinden für Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Das EG TSG wurde in der 1. Beratung mit 116 zu 0 Stimmen zum Beschluss erhoben. Gleichzeitig wurde ein Prüfungsantrag betreffend der Bienenhaltung angenommen. Nun das Wichtigste aus der Kommissionsberatung: Die Seuchenbekämpfung und Entschädigungsregelung bei Nutztierverlusten ist zusammenfassend so geregelt: - Die Kosten werden je zur Hälfte vom Kanton sowie von den Nutztierhaltern und den Viehhändlern getragen. - Dafür wird eine zweckgebundene Spezialfinanzierung geführt. - Anspruch auf Entschädigung hat, wer Tierhalterbeiträge entrichtet. - Entschädigt werden Verluste aufgrund von Bundesrecht, möglichem Regierungsratsbeschluss und in Härtefällen. - Die Beitragsberechnung fusst nicht mehr auf einem Stichtag, sondern auf der durchschnittlichen Anzahl Tiere gemäss der obligatorischen Tierverkehrsdatenbank. Aufgrund eines Prüfungsantrags von Grossrätin Alexandra Abbt wurde im Bereich der Tierhalterbeiträge für Bienenvölker — keine Haustiere im üblichen Sinne, aber als Solche betrachtet — eine differenzierte Lösung gefunden: - Beibehaltung der Beitragspflicht für Bienen als Nutztiere. - Festlegung eines Tierhalterbeitrags für Bienenvölker, etwa in der Grössenordnung von 75 Rappen bis 1 Franken durch den Regierungsrat. Die Kosten für die Bekämpfung von Bienenseuchen belaufen sich auf ca. 20’000 Franken pro Jahr, sodass das Ganze kostendeckend ist. - Verzicht auf den Mindestbeitrag von 20 Franken für organisierte Imkerinnen und Imker, wenn das Inkasso durch die Bienenzüchtervereine erfolgt. - Im Rahmen einer Fremdänderung im Gesundheitsgesetz wird der Begriff "Bezirkstierarzt" durch den Begriff "Amtstierarzt" ersetzt. Dies ermöglicht flexiblere und modernere Strukturen. Im Verlauf des Jahres soll die Verordnung erarbeitet werden, sodass die Erlasse am 1.1.2009 in Kraft treten können. Die Kommission Gesundheit und Sozialwesen beantragt Ihnen, dem vorliegenden Entwurf des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der 2. Beratung mit 13 zu 0 Stimmen zuzustimmen. 3322 Art. 1650 Eintreten Es treten alle Fraktionen stillschweigend auf die Vorlage ein. Abbt-Mock Alexandra Christina, CVP, Islisberg: Zuerst danke ich dem Regierungsrat und dem Departement für die gründliche Auseinandersetzung mit meinem Prüfungsauftrag. Allerdings hat er sich auch einen guten Zeitpunkt zur Beratung dieser Vorlage ausgesucht. Ein Imkerkollege ist Grossratspräsident, die Obstbäume blühen, das Wetter spielt endlich mit und die Waben füllen sich langsam mit Honig. Da lacht doch uns Imkerinnen und Imkern das Herz, und daher können wir auch mit einer gewissen Gelassenheit den Tierhalterbeiträgen entgegensehen. Die aargauischen Bienenzüchter sind bereit, ihren Beitrag an den Fonds zu leisten. Wichtige Punkte sollen jetzt explizit in der Verordnung geregelt werden. Der Wegfall der Mindestbeiträge für Imkerinnen und Imker, die in einem Verein organisiert sind, ist bereits im Gesetz als Möglichkeit formuliert. Die Vereine ziehen den Völkerbeitrag ein und leiten ihn an den Kanton weiter. Bei unangemessen hohem Aufwand kann unter Umständen der Verein einen Teil dieses Geldes als Entschädigung zurückbehalten. Das ist in unserm Sinn. Dies sind alles eindeutige Verbesserungen. Die Erfassung der nicht organisierten Bienenzüchter dürfte allerdings nicht so einfach sein. Bei der Höhe der Völkerbeiträge wird ein Ermessensspielraum eingeräumt. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Spielraum zugunsten der Imker ausgelegt wird. Kurzum, den Anliegen der Imkerschaft ist Rechnung getragen worden. So weit bin ich zufrieden. Ganz schön wäre es natürlich gewesen, gleich einen Entwurf der entsprechenden Verordnung in Händen zu halten. Aber wir Imkerinnen und Imker sind ja bescheidene Leute, und so kann ich im Namen der aargauischen Bienenzüchterinnen und Bienenzüchter dieser Version des Tierseuchengesetzes zustimmen. Vorsitzender: Wir sind auf das Geschäft eingetreten. Detailberatung Titel und Ingress, I., 1. Allgemeines § 1, 2. Tierseuchenbekämpfung §§ 2 - 9, 3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte §§ 10 - 12, 4. Weitere Bestimmungen §§ 13 15, 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 16 - 19; II., Gesundheitsgesetzes (GesG); Änderung; § 13 Marginalie, Abs. 1 und 2; §§ 62 und 63 aufgehoben; III. Zustimmung Schlussabstimmung: Der Antrag von Regierungsrat und Kommission wird mit 111 gegen 0 Stimmen gutgeheissen. Name Abbt-Mock Vorname Alexandra Christina Ackermann Adrian Agustoni Roland Alder Rolf Amacher Dzung Ruth Wohnort Islisberg Abstimmung Ja Kaisten Magden Brugg AG Wettingen Ja Ja Ja Abwesend Art. 1650 AndermattBürgler BachmannSteiner Bader Biland Berger Bhend Bialek Biffiger Binder Boeck Breitschmid Brun Brunner Bryner BrünisholzKämpfer Burgener Brogli Burgherr Burgherr-Leu Burkart Böni Bühler Bütler 6. Mai 2008 Astrid Lengnau Ja Regula Magden Ja Sybille Erwin Martin Roland Gregor Andreas Rita Manfred Christoph Friedrich Andreas Peter Tägerig Boswil Oftringen Buchs AG Berikon Baden Brugg Bremgarten Brugg Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Ja Ja Lothar Elisabeth Patrick Thomas Thierry Fredy Hans Ulrich Lukas Caflisch Jürg Chopard-Acklin Max Deppeler-Lang Dubach Dössegger DösseggerHeuberger Egli Eliassen Vecko Walter Manfred Hans Irène Dieter Eva Oberentfelden Ja MörikenJa Wildegg Zofingen Ja Gipf-Oberfrick Rheinfelden Wiliberg Baden Möhlin Stein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Beinwil Ja (Freiamt) Baden Ja Nussbaumen b. Abwesend Baden Tegerfelden Ja Zofingen Ja Seon Abwesend Seon Ja Windisch Nussbaumen b.Baden Emmenegger Kurt Baden Fischer-Taeschler Doris Seengen Flury Oliver Lenzburg Forrer Walter Oberkulm Frei Cécile Remigen Fricker Jonas Baden Fricker Roger Oberhof Friker-Kaspar Vreni Oberentfelden Frunz Eugen Obersiggenthal Fuchs-Holliger Udo Oberentfelden Furer Pascal Staufen Füglistaller Lieni Rudolfstetten Gautschy Renate Gontenschwil Gebhard-Schöni Esther MörikenWildegg Giezendanner Benjamin Rothrist Glarner Andreas A. Oberwil-Lieli Gosteli Patrick Kleindöttingen Groux Rosmarie Berikon Guignard Marcel Aarau Haeny Urs Oberwil-Lieli Haller Christine Reinach Ja Abwesend Abwesend Ja Ja Ja Abwesend Abwesend Abwesend Ja Ja Abwesend Abwesend Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Heller Hochuli Hochuli Hofer Hollinger Hunn HuonderAschwanden Härri Hürzeler Hürzeler Jean-Richard Jost Keller Kerr Rüesch Keusch Klöti Knecht Kohler Koller LehmannWälchli Leitch-Frey Lepori-Scherrer Leuenberger Leuenberger Liechti-Wagner Läng Lüem Lüpold Daniel Heinrich Susanne Liliane Franz Jörg Trudi Erlinsbach Aarau Reitnau Zofingen Brugg Riniken Egliswil Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Max Alex Bernhard Peter Rudolf Martin Paul Katharina Linus Rainer Ernst Hansjörg Ueli Peter Regina Birrwil Oeschgen Schöftland Aarau Villmergen Baden-Dättwil Ja Ja Ja Ja Ja Abwesend Aarau Villmergen Auenstein Ja Ja Ja Leibstadt Baden Rheinfelden Reitnau Ja Ja Ja Ja Thomas Theres Beat Urs Alice Max Wohlen Berikon Schöftland Widen Wölflinswil Nussbaumen b.Baden Daniel Hendschiken Thomas MörikenWildegg Brunette Magden Rudolf Laufenburg Walter Würenlos Marianna Birr Lüscher Lüscher Markwalder MattenbergerSchmitter Mazzocco Renato Meier Doka Nicole Mettler Hansruedi Moll-Reutercrona Andrea Morach Annerose Moser Ernst Müller Pia Müller-Killer Erika NadlerKathrin Debrunner Nebel Franz Nussbaumer MarieMarty Louise Ochsner Bettina Plüss-Mathys Richard Rhiner Robert Richner Sämi Roth Barbara Rüegger Kurt RüetschiBeat Hartmann Schibli Erika Aarau Baden Dürrenäsch Fenkrieden Obersiggenthal Würenlos Wettingen Lengnau Lenzburg Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Abwesend Abwesend Abwesend Ja Ja Ja Ja Abwesend Bad Zurzach Ja Obersiggenthal Ja Oberlunkhofen Lupfig Zofingen Auenstein Erlinsbach Rothrist Suhr Abwesend Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Ja Wohlenschwil Ja 3323 6. Mai 2008 Schmid-Schmid Schoch Scholl Scholl SchreiberRebmann Schuhmacher Schweizer Schöni Senn Soldati Sommerhalder Art. 1651 Heidi Adrian Bernhard Herbert H. Patricia Muri Fislisbach Möhlin Zofingen Wegenstetten Ja Ja Ja Ja Ja Peter Annalise Heinrich Andreas Emanuele Martin Wettingen Ja Zufikon Ja Oftringen Ja Würenlingen Ja Staufen Ja Schmiedrued- Ja Walde Spielmann Alois Aarburg Ja Stierli-Popp Walter FischbachJa Göslikon Strebel Herbert Muri Ja Studer Lilian Wettingen Ja Stöckli-Ammann Milly Muri Ja Stüssi-Lauterburg Jürg Windisch Ja Ungricht Gusti Bergdietikon Ja Unternährer Beat Unterentfelden Ja Villiger-Matter Andreas Sins Ja Vogt Franz Leimbach Ja Voser Peter Killwangen Ja Vulliamy Daniel Rheinfelden Ja Vögtli Theo Kleindöttingen Ja Wanner Maja Würenlos Abwesend Weber Guido Spreitenbach Abwesend Wehrli-Löffel Peter Küttigen Ja Wernli Bernhard Rothrist Ja Wertli Otto Aarau Ja Wiederkehr Kurt Baden Ja Wittwer Hansjörg Aarau Ja Wullschleger Stephan Strengelbach Ja Wyss Kurt LeuggernJa Gippingen Zollinger-Keller Ursula Untersiggenthal Abwesend Beschluss: 1. Der Entwurf des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (EG TSG) wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, in 2. Lesung zum Beschluss erhoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum untersteht. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. 1651 Interpellation Beat Rüetschi, Suhr, vom 13. März 2007 betreffend Kantonsbeitrag gemäss §§ 47 ff. Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) an Einwohnergemeinden; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 991 hievor) 3324 Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008: Zu Frage 1: Der Regierungsrat hält das so genannte stetige, nicht lineare Modell im Sinne einer Exponentialkurve für richtig. Zu Frage 2: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens legte der Regierungsrat eine Variante vor, nach welcher sich die Beitragsstufen für die beiden Kriterien linear verändern. Für das Kriterium 1 (Anzahl Sozialhilfefälle in der Gemeinde in % der Einwohnerzahl) steigt der Beitragssatz von Anzahl Fällen pro Einwohner bis 10 % an. Bei einer Erhöhung der Fälle pro Einwohner um 0.5 % erhöht sich der Beitragssatz um 5 %, wobei er bei über 2 % von Fällen pro Einwohner bei 30 % lag. Für das Kriterium 2 (Sozialhilfekosten pro Einwohner im Verhältnis zum Kantonsmittel) begannen die Beitragsstufen im Fall von Nettoaufwendungen bis 100 % des Kantonsmittels bei 10 %, wobei eine Erhöhung der Nettoaufwendungen um 20 % den Beitragssatz um 5 % ansteigen liess. Bei Nettoaufwendungen von über 180 % des Kantonsmittels betrug der Beitragssatz generell 35 %. Die offene Formulierung des Sozialhilfeund Präventionsgesetzes (SPG) erlaubt eine differenzierte Ansetzung der Beitragsstufen, um so das Lastenausgleichssystem zugunsten von überproportional stark belasteten Gemeinden noch griffiger auszugestalten (Botschaft des Regierungsrats vom 27. September 2000). In den Beratungen des Grossen Rats wurde die Finanzierung und Kostenverteilung in der ersten Lesung kontrovers, aber eher grundsätzlich diskutiert. Vor allem wurde die Notwendigkeit eines wirksamen Lastenausgleichs zwischen den Gemeinden und die Entlastung derjenigen Gemeinden mit hohen Sozialhilfekosten – auch oder vor allem mit Blick auf die materielle Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern – betont. Mit dem Kostenverteiler sollten diese einseitigen Belastungen aufgefangen werden. In der zweiten Lesung wurde den Bestimmungen, welche in § 47 Abs. 3 SPG und § 49 SPG festgehalten sind, ohne Ergänzung durch die vorberatende Grossratskommission und ohne eine Detailberatung zugestimmt mit der einzigen Anregung, dass das Lastenausgleichssystem im Rahmen der Aufgabenteilung nochmals eingehend überprüft wird. Im Rahmen der Aufgabenteilung wurde die Kostenteilung noch einmal geprüft und wurde von der grundsätzlichen prozentualen Teilung her (Gemeindemittel und Kantonsmittel) neu festgelegt. Entgegen der ersten im SPG enthaltenen Kostenteilung von 65 % zu 35 % wurde über das Aufgabenteilungsgesetz eine Kostenteilung von 72 % zu 28 % festgelegt. Auch die Auslegung, wonach zwischen den Gemeinden keine Lastenverschiebungen zulässig seien, findet in den Materialien keine Stütze – im Gegenteil. Das gewählte System ist ausdrücklich darauf aufgerichtet, Gemeinden mit hohen Sozialhilfekosten und einer hohen Anzahl von Sozialhilfefällen durch das Lastenausgleichssystem besonders zu entlasten. Diese stetige, nicht lineare Exponentialkurve wird seit dem Jahr 2003 bei der Berechnung der Gemeindeanteile angewendet. Aufgrund der durch das Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2007 vorgenommenen Erwägungen erscheint dieses Rechnungsverfahren zur Kostenteilung als ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren. Art. 1652 Zu Frage 3: Eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen ist gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht notwendig, da die Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen ist und auch nach diesen vorgenommen wird. Eine absolute Gerechtigkeit für alle Gemeinden kann sich bei keinem erdenklichen Rechnungssystem ergeben, soweit statische Rechnungsformeln einer Kostenteilungsberechnung hinterlegt sind. Der Grundsatz der Kostenneutralität ist im Gesetz I zur Aufgabenteilung Kanton und Gemeinden (GAT I) auf die Kostenneutralität zwischen Kanton und allen Gemeinden beschränkt mit der Ergänzung, dass die einzelnen Pakete der Aufgabenverschiebung grundsätzlich kostenneutral auszugestalten sind. Zur horizontalen Kostenneutralität, das heisst jene zwischen Gemeinden, enthält lediglich das Ziel ("Soll") einer annähernden Kostenneutralität für die Revision des Finanz- und Lastenausgleichs. Ein Grundsatz der horizontalen Kostenneutralität bei der Aufgabenteilung unter den Gemeinden ergibt sich aus den Gesetzen über die Aufgabenteilung somit nicht. Gemäss Bundesverfassung muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist aber kein verfassungsmässiges Recht und gilt ausdrücklich für die Eingriffe ins Grundrecht, unabhängig davon, ob die Eignung die erforderlichen beziehungsweise Ziel- und Zwecktauglichkeit des Beitragsschlüssels oder der Festsetzung der Beitragsstufen überhaupt überprüfbar macht, ist festzuhalten, dass kein Eingriff in die Gemeindeautonomie erfolgt. Dass eine Beitragsbemessung mit der Anknüpfung an die Nettokosten der Gemeinden und an die Fallzahlen jene Gemeinden benachteiligt, deren Aufwendungen und Fallzahlen dem kantonalen Durchschnitt entsprechen oder nur leicht darüber liegen, ist nicht zu verkennen. Ein Lastenausgleich, der sich wesentlich an den Kosten orientiert, kann auch falsche Anreize setzen. Der Gesetzgeber hat aber eine unterschiedliche horizontale Lastenverteilung ausdrücklich gewollt. Demnach läge es am Gesetzgeber, eine entsprechende neue Regelung vorzunehmen. Bei der Weiterentwicklung des Sozialhilfeund Präventionsgesetzes ist eine Revision der Kostentragung zu prüfen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'281.–. Rüetschi-Hartmann Beat, FDP, Suhr: Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung meiner Interpellation. Sie hat zwar ein Jahr auf sich warten lassen, aber in Anbetracht dessen, dass das Verwaltungsgericht noch eine Beschwerde von sechs Gemeinden zu beurteilen hatte, ist es jetzt wenigstens so, dass materiell die Umsetzung der §§ 47 ff. des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes auch richterlich geprüft ist und die mathematischen Formeln zum Berechnen der Kantonsbeiträge richtig sind. Das Gesetz wird korrekt umgesetzt. Die Antwort bestätigt aber auch, dass die Gemeinden, die dem kantonalen Schnitt entsprechen oder leicht darüber liegen, benachteiligt sind. Wenn diese Gemeinden jetzt an den Kantonsbeiträgen besser partizipieren wollen, müssten sie massiv mehr Sozialfälle generieren. Dies ist sicher kontraproduktiv. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers war, ist für mich fraglich. Deshalb heisst das Fazit für mich, dass die 6. Mai 2008 Mechanik des Gesetzes noch nicht stimmt. Ich werde deshalb einen Vorstoss einreichen, um die Weiterentwicklung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes zu erreichen. Ich bin mit der Antwort zufrieden. Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1652 Interpellation Lilian Studer, Wettingen, vom 4. Dezember 2007 betreffend Ausbau palliativ care und der Problematik der Beihilfe zum Suizid; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1445 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 23. Januar 2008: Einleitung: Laut WHO-Definition ist palliativ care der Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patientinnen und Patienten, die mit einer lebensbedrohlichen Krankheit konfrontiert sind. Schmerzen und weitere Symptome werden unter Berücksichtigung von psychosozialen und spirituellen Bedürfnissen erfasst und behandelt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Instanzen (Hausarzt, Spitäler, Spitexdiensten usw.) ist notwendig. Um Symptome wie Schmerz, Atemnot, Schluckstörungen, Übelkeit und Erbrechen, Angst und Depression erfolgreich lindern zu können, müssen die betreuenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Pflegepersonen eine grosse Palette von Interventionsmöglichkeiten zur Verfügung haben. Diese umfassen neben medikamentösen (Schmerz-Therapien) auch weitere Behandlungen, zum Beispiel Bestrahlungen, Stenteinlagen im Verdauungstrakt usw. Bei der palliativ care wird also nicht wie bei der kurativen Pflege eine Heilung angestrebt, sondern eine Linderung der Beschwerden. Im Vordergrund der Behandlung steht nicht die Verlängerung der Überlebenszeit um jeden Preis, sondern die Lebensqualität, all die Wünsche, Ziele und das Befinden der Patienten. Die palliativ care hat das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu achten. Diese verfügen über das Recht, Behandlungen abzulehnen. Aus den zum Teil sich widersprechenden Anforderungen an die palliativ care ergeben sich naturgemäss Konflikte und Diskussionen. Insbesondere im Bereich der Sterbehilfe existieren zwischen den in den Pflegeprozess involvierten Fachpersonen je nach persönlicher Auffassung sehr divergierende Standpunkte, die mit den Wünschen der Kranken nicht immer leicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Zu Frage 1: Wie in der Einleitung dargelegt, handelt es sich bei der palliativ care um einen Teil eines Pflegeprozesses. Die Begleitung und Betreuung Sterbender gehört zu den wichtigsten und anforderungsreichsten pflegerischen Aufgaben. Jede Institution, die in der Krankenpflege engagiert ist und mit sterbenden Menschen zu tun hat, muss sich deshalb mit dem Thema "palliativ care" auseinandersetzen. Die Einrichtungen haben in den letzten Jahren den eigenen Bedürfnissen entsprechende Konzepte für die Pflege in der letzten Lebensperiode entwickelt. Mit der Gestaltung eines menschenwürdigen Sterbeprozesses beschäftigen sich demzufolge sowohl die Akutspitäler als 3325 6. Mai 2008 Art. 1653 auch die Institutionen der Langzeitpflege. Zu Frage 2: In der Berufsbildung erfolgt die Beschäftigung mit der palliativ care in der täglichen Arbeit am Krankenbett. Es handelt sich vorwiegend um eine Ausbildung "on the job" im Bereich der inneren Medizin. Eine explizite Weiterbildung in palliativ care wird als Modul im dritten Studienjahr des Bildungsgangs Pflege (Studiengang von drei Jahren zum eidgenössischen Diplom Pflegefachfrau/Mann HF auf Tertiärstufe) an der höheren Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS), Aarau, angeboten. Zu Frage 3: Nachdem es sich bei palliativ care um einen Teil eines Pflegeprozesses und in diesem Sinne um eine Selbstverständlichkeit handelt, müssen sich die einzelnen Institutionen im Akut- und Langzeitbereich mit dem Thema in Form von Konzeptionen und Weiterbildungen beschäftigen. Eine spezielle Fragestellung stellt sich beim Hospiz an der Reuss, welches vom Aargauer Hospiz-Verein zur Begleitung Schwerkranker betrieben wird. Dort werden Patientinnen und Patienten mit einer fortschreitenden, nicht mehr heilbaren Erkrankung umfassend betreut. Der Aufbau des Hospizes wurde mit einem namhaften Beitrag aus dem Lotteriefonds unterstützt. Im Rahmen der Pflegeheimkonzeption wird die Rolle und konzeptionelle Einbettung des Hospizes zu klären sein. Kontakte mit der Krebsliga des Kantons Aargau haben bereits stattgefunden. Zu Frage 4: Der Regierungsrat erachtet eine professionelle Aus- und Weiterbildung für Freiwillige im Bereich palliativ care grundsätzlich als eine Möglichkeit, diesen Teil des Pflegeprozesses zu unterstützen. Allerdings sind diesem Ansinnen aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen Grenzen gesetzt. Nachdem palliativ care als Teil eines jeden Pflegeprozesses verstanden wird, haben sich wie dargelegt primär die in diesem Bereich engagierten Institutionen der Akut- und Langzeitpflege mit dem Thema auseinanderzusetzen. Zu Frage 5: Fragen der Sterbehilfe, der palliativ care, des menschwürdigen Sterbens, der Suizidproblematik und der damit zusammenhängenden ethischen Fragestellungen werden seit längerem in einer breiten Öffentlichkeit ausführlich diskutiert. Die gesamte Problematik wird in der ganzen Medienpalette breit dargestellt, sodass der Regierungsrat zurzeit eine zusätzliche Informations- und Aufklärungskampagne als nicht notwendig erachtet. Zu Frage 6: Bei jedem Suizid handelt es sich um einen aussergewöhnlichen Todesfall, welcher gemäss Gesundheitsgesetz unverzüglich dem Bezirksamt zu melden ist. In der folgenden Untersuchung wird überprüft, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Suizidbegleitung eingehalten wurden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, werden die notwendigen Massnahmen (Straf- und Administrativmassnahmen) in die Wege geleitet. Der Regierungsrat ist selbstverständlich bereit, die bestehende Gesetzgebung im Bereich der Suizidhilfe durchzusetzen und bei Verstössen die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 986.–. 3326 Studer Lilian, EVP, Wettingen: Jeder von uns wurde schon mit dem Sterben konfrontiert, denn Sterben gehört zum Leben. Schmerz und Leid sind dabei allgegenwärtig. Palliativ care bietet für alle Beteiligten, für die betroffene Person sowie die Angehörigen, eine Unterstützung im Befinden, eine Linderung der Schmerzen, eine Auseinandersetzung mit der Situation und ein würdiges Dasein und Sterben. Im Kanton Aargau passiert bezüglich des palliativ care Gedankens einiges. Viele Institutionen im Gesundheitsbereich setzen sich damit auseinander oder mussten dies schon aufgrund von Vorgaben tun. Aufgrund von Erfahrung und der Antwort des Regierungsrats merke ich, dass das Verständnis für palliativ care noch nicht verankert ist oder noch nicht genügend verstanden worden ist. Somit bin ich mit der Interpellationsantwort nicht zufrieden. Erstens ist palliativ care nicht einfach eine on-the-jobAusbildung, wie es der Regierungsrat schreibt. Momentan wird es zwar so ausgeführt. Erstaunen tut mich diese Antwort noch mehr, da auch der Regierungsrat der Meinung ist, dass diese Begleitung und Betreuung Sterbender zu den wichtigsten und anforderungsreichsten, pflegerischen Aufgaben gehört. Die Haltung des Regierungsrats ist für mich deshalb widersprüchlich und fatal. Zweitens versteht jede Institution oder jedes Pflegepersonal unter palliativ care etwas anderes. Hier müsste nach einheitlichen Standards gearbeitet werden. Es genügt nicht, wenn als Vorgabe einfach ein Zimmer für diesen Bereich zur Verfügung steht. Bis vor kurzem gab es noch keine Ausbildung in der Schweiz und es hatte auch keine Umsetzung im Aargau gegeben. Also wie soll das Wissen schon vorhanden sein? Drittens hat palliativ care nichts mit Sterbehilfe zu tun. Palliativ care steht dazu total im Widerspruch. Somit werden vom Regierungsrat Bedenken dargelegt, die nicht stimmen. Viertens hätte mich bezüglich Weiterbildung an der HFGS interessiert, wie diese genau aussieht. Bei der Aus- und Weiterbildung für Freiwillige, die eine wichtige Aufgabe leisten, hätte der Regierungsrat die Möglichkeit zur Unterstützung genauer erläutern können. Auf diese Interpellation wird Weiteres sicher folgen, gerade weil es mir ein Anliegen ist den Sterbenden und den Angehörigen ein Leben zu geben. Vorsitzender: Die Interpellantin erklärt sich von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 1653 Interpellation Dr. Rainer Klöti, Auenstein, vom 11. Dezember 2007 betreffend Bewertung von Investitionen im Spitalbereich; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1460 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 12. März 2008: Zu Frage 1: Zwischenzeitlich wurde die Revision des Krankenversicherungsgesetzes, der Teilspitalfinanzierung durch das eidgenössische Parlament verabschiedet. In der Tat ist hier vorgesehen, dass die Investitionen neu zu den anrechenbaren Kosten gehören und sich die Art. 1653 Krankenversicherer daran beteiligen müssen. Das revidierte Gesetz sieht jedoch vor, dass der Bundesrat entsprechende Einführungsmodalitäten festzulegen hat. Zu Frage 2: Der Kanton setzt sich für die Integration der Investitionskosten in die Betriebsrechnung ein. Die laufende KVG-Revision wird voraussichtlich die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen gesamtschweizerisch schaffen. Es interessiert, wie der Regierungsrat diese Vorgabe auf kantonaler Ebene umzusetzen gedenkt. Bedenkenswert ist dabei folgendes Zitat: 6. Mai 2008 welche vor einer Übernahme des Kostenanteils geklärt sein müssen. H+ hat hierzu einen ersten Vorschlag erarbeitet, welcher Ende Dezember 2007 publiziert worden ist und auf dem heutigen Kostenrechnungssystem aufbaut. Nach ersten Erkundigungen zeigte sich jedoch, dass noch diverse Bereinigungsarbeiten stattfinden müssen. Der Kanton Aargau hat also keine Möglichkeiten eigene Wege zu suchen. Er ist gehalten, wie alle anderen auch, auf die Vorgaben des Bundesrats zu warten. Um die Grundlagen für den Einbezug der Investitionen vorzubereiten, wurde das Projekt "Übertragung der Liegenschaften an die Kantonsspitäler" an die Hand genommen. Der Regierungsrat hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 2008 beschlossen, als Übergangslösung für die nächsten 2 Jahre eine Mietlösung mit den Spitälern zu erarbeiten. Dies erhöht die Kostentransparenz und sollte diverse offene Fragen seit der Verselbstständigung der Spitäler klären. In Bezug auf die Liegenschaftenübergabe ist damit zu rechnen, dass das Parlament im Jahr 2010 über eine entsprechende Vorlage entscheiden wird. H+ Mitteilung vom 3. Dezember 2007: Neue Spitalfinanzierung: Von landesweit gleichen Berechnungsgrundsätzen bei der Berücksichtigung von Spitalinvestitionen in den Fallpauschalen der Spitäler war die Schweiz mit ihren 26 kantonalen Gesundheitssystemen bislang weit entfernt. Wenn es Fallpauschalen sind, die in Zukunft landesweit die Behandlungen in Spitälern vergüten sollen, so müssen in der ganzen Schweiz die Investitionen in diesem neuen Preismodell einheitlich berücksichtigt sein. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Es ist bekannt, dass die Arbeiten am neuen schweizweit Fr. 1'155.–. gültigen Finanzierungssystem SWISS-DRG auf Hochtouren laufen. Der Regierungsrat rechnet jedoch nicht damit, dass Dr. Klöti Rainer Ernst, FDP, Auenstein: Ich habe dem vor dem 1. Januar 2011 erste Verträge mit den Spitälern auf Regierungsrat die Frage gestellt, wie er zukünftig die der Basis dieses neuen Systems nötig sein werden. Gerade Bewertung von Investitionen im Spitalbereich vorzunehmen die Frage der Berücksichtigung der Investitionen und der gedenkt. Ich bin mit der vorliegenden Antwort nicht gemeinwirtschaftlichen Leistung gibt viel zu diskutieren, zufrieden. und die Ansichten gehen auseinander. Der Grosse Rat hat in der Strategie 6 der Im Rahmen des Leistungseinkaufs mit den Aargauer gesundheitspolitischen Gesamtplanung festgelegt, dass Spitälern wird jeweils unterschieden zwischen eigentlichen Investitionskosten in die Betriebsrechnung einzubeziehen "medizinischen Kosten" und anderen Kosten. Die sind. Er wollte damit der Forderung nach Transparenz der medizinischen Kosten sind diejenigen Kosten, welche Spitalkosten griffig und zügig Nachdruck verleihen. Zur unmittelbar mit der Behandlung der Patienten Erinnerung: Spitalaufenthalte werden zu mehr als 50% durch zusammenhängen. Auf der Basis dieser Kosten wird auch Steuern und nicht durch Krankenkassenprämien finanziert. der Benchmark unter den Spitälern durchgeführt. Als Mit dem Hinweis auf die vom Bundesrat festzulegenden "andere Kosten" werden Abgeltungen für die Einführungsmodalitäten wird die Umsetzung der Strategie 6 gemeinwirtschaftlichen Leistungen, Sonderaufgaben (zum um Jahre verzögert. Dies ist inakzeptabel. Wenn ich heute Beispiel Kinderschutz) und Investitionen betrachtet. Die Herrn Regierungsrat Beyeler zugehört habe, dann hat er Investitionen definieren sich dabei gemäss § 15 des zurecht gesagt, dass auf den Bund zu warten keine Aussicht Spitalgesetzes. Es handelt sich hierbei also um das Entgelt zur Lösung des Problems ist, also auch nicht im Bereich für Mobilien, Medizintechnik sowie Unterhalt von Gebäuden Gesundheitswesen. Es wird zweifellos notwendig sein, die und Anlagen. Diese Vertragsposition wird sich recht einfach §§ 15 und 16 des Spitalgesetzes anzupassen. Ich bin mit der auf den Kostenteiler Krankenversicherer-Kanton umlegen Antwort nicht zufrieden und wir werden diese Strategie lassen. weiter verfolgen müssen. Investitionen gemäss § 14 des Spitalgesetzes, das heisst Neu, Um- und Erweiterungsbauten sowie der dazu notwendige Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort Landerwerb wurden bisher vollumfänglich durch den Kanton nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. übernommen. Hier stellen sich verschiedene technische Fragen (Bewertung, Abschreibungsdauer, Zinsfaktor etc.), (Schluss der Sitzung um 12:11 Uhr) ___________________________________________________ 3327