Grosser Rat 122. Sitzung 6. Mai 2008, 10.00 Uhr (Art. 1616 – 1653

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Grosser Rat
122. Sitzung
6. Mai 2008, 10.00 Uhr
Vorsitzender:
Walter Markwalder, Würenlos
Protokollführung:
Adrian Schmid, Ratssekretär
Präsenz:
Anwesend Mitglieder
(Art. 1616 – 1653)
Abwesend mit Entschuldigung 9 Mitglieder
Entschuldigt abwesend: Ruth Amacher Dzung, Wettingen; Andreas Binder, Baden;
Eva Eliassen Vecko, Nussbaumen b.Baden; Kurt Emmenegger, Baden; Udo FuchsHolliger, Oberentfelden; Lieni Füglistaller, Rudolfstetten; Urs Leuenberger, Widen;
Rudolf Lüscher, Laufenburg; Guido Weber, Spreitenbach
Unentschuldigt abwesend: Frei Cécile, Remigen; Nadler-Debrunner Kathrin,
Lenzburg
Behandelte Traktanden
Seite
1616
Eröffnungsansprache des Grossratspräsidenten
3286
1617
Mitteilungen
3286
1618
Barbara Briner, Aarau; Rücktritt als Mitglied des Kuratoriums
3287
1619
Neueingänge
3287
1620
Antrag auf Direktbeschluss der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) betreffend
Kommissionszuständigkeiten für das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie den Jahresbericht mit
Jahresrechnung; Einreichung und schriftliche Begründung
3288
1621
Motion der FDP-Fraktion betreffend vorgezogene Inkraftsetzung von § 43 und § 55 des Steuergesetzes;
Einreichung und schriftliche Begründung
3290
1622
Motion der SP-Fraktion vom 6. Mai 2008 betreffend Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der
Jugendgewalt im Aargau; Schaffung einer kantonalen Gewaltinterventionsstelle, Einreichung und
schriftliche Begründung
3291
1623
Motion der SVP-Fraktion rasche Realisierung der eingereichten SVP-Vorstösse im Steuergesetz;
Einreichung und schriftliche Begründung
3291
1624
Motion der SVP-Fraktion betreffend vorgezogene Inkraftsetzung von § 43 und § 55 des Steuergesetzes;
Einreichung und schriftliche Begründung
3291
1625
Postulat Annalise Schweizer, Zufikon, betreffend Schaffung eines Sicherheitskonzepts für die gefahrlose
Fussgänger/Spaziergänger-Überquerung auf der neuen Sädelstrasse in Zufikon; Einreichung und schriftliche
Begründung
3291
1626
Interpellation der SP-Fraktion betreffend Massnahmen gegen Jugendgewalt im Kanton Aargau; Einreichung
und schriftliche Begründung
3292
1627
Interpellation Roland Agustoni, Magden, betreffend Bauen ausserhalb von Bauzonen; Einreichung und
schriftliche Begründung
3292
1628
Interpellation Andreas Glarner, Oberwil-Lieli, betreffend Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beim
Druck des Planungsberichts Bildungskleeblatt; Einreichung und schriftliche Begründung
3293
1629
Interpellation Renato Mazzocco, Aarau, betreffend Vernehmlassung des Kantons Aargau zur Totalrevision
der Postgesetzgebung; Einreichung und schriftliche Begründung
3293
3283
6. Mai 2008
1630
Interpellation Pia Müller, Wettingen, betreffend Verordnung und Durchführung von Time-Out an der
Volksschule; Einreichung und schriftliche Begründung
3294
1631
Interpellation Sämi Richner, Auenstein, betreffend Missachtung des Richtplans und des kantonalen
Überbauungsplans im Gebiet Hard Rupperswil; Einreichung und schriftliche Begründung
3294
1632
Interpellation Annalise Schweizer, Zufikon, betreffend Schwanenabschuss rund um den Flachsee;
Einreichung und schriftliche Begründung
3295
1633
Interpellation Theres Lepori, Berikon, vom 8. Januar 2008 betreffend Brandschutz-Sicherheitsstandards und
deren Kontrolle an öffentlich subventionierten Spitälern und weiteren Anbietern in der stationären Pflege;
Beantwortung; Erledigung
3296
1634
Patrick Burgherr, Rheinfelden, Jürg Caflisch, Baden, und Patrick Gosteli, Böttstein; Inpflichtnahme als
Mitglieder des Grossen Rats
3296
1635
Wassernutzungsgesetz (WnG) vom 11. März 2008; Gesetz über die Umsetzung der neuen
Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008; redaktionelle Überprüfung
gemäss § 35 Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) und § 56b Geschäftsordnung (GO); Genehmigung
3296
1636
Interpellation Andreas Glarner, Oberwil-Lieli, vom 25. September 2007 betreffend Auftragsvergaben im
Departement Bildung Kultur und Sport; Beantwortung und Erledigung
3297
1637
Interpellation Thomas Leitch-Frey, Wohlen, vom 30. Oktober 2007 betreffend Barrierefreiheit von
kantonalen und kommunalen Internetseiten; Beantwortung und Erledigung
3299
1638
Interpellation Sämi Richner, Auenstein, vom 13. November 2007 betreffend Sanierung der Seetalbahn;
Beantwortung und Erledigung
3299
1639
Interpellation Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 8. Januar 2008 betreffend Förderung von
Nadelholz in den Aargauer Wäldern für die einheimische Holzindustrie; Beantwortung und Erledigung
3300
1640
Auftrag Roger Fricker, Oberhof, vom 8. Januar 2008 betreffend Sistierung der Totalrevision des
aargauischen Jagdgesetzes; Ablehnung
3302
1641
Interpellation der SP-Fraktion vom 5. September 2006 betreffend Personalwechsel bei der Abteilung
Sonderschulung, Heime und Werkstätten im Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS); Beantwortung
und Erledigung
3304
1642
Interpellation der FDP-Fraktion vom 13. März 2007 betreffend Kosten/Nutzen Analyse bei der Umsetzung
des Bildungskleeblatts; Beantwortung und Erledigung
3305
1643
Interpellation der SVP-Fraktion vom 19. Juni 2007 betreffend Einhaltung der demokratischen Regeln beim
Bildungskleeblatt; Beantwortung und Erledigung
3309
1644
Interpellation der FDP-Fraktion vom 27. März 2007 betreffend Sicherstellung der Harmonisierung der
Schulen mit unseren Nachbarkantonen; Beantwortung und Erledigung
3310
1645
Interpellation Richard Plüss, Lupfig (Sprecher), Marianna Mattenberger, Birr, Jörg Hunn, Riniken, Dr. Jürg
Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 4. Dezember 2007 betreffend Diskalkulie als Stützunterricht an der
Aargauer Volksschule; Beantwortung und Erledigung
3313
1646
Postulat Milly Stöckli, Muri, vom 11. Dezember 2007 betreffend Berücksichtigung der Landeshymne in den
aargauischen Lehrplänen; Überweisung an den Regierungsrat
3315
1647
Interpellation Beat Unternährer, Unterentfelden, vom 8. Januar 2008 betreffend Retardation in den
aargauischen Gymnasien; Beantwortung und Erledigung
3318
1648
Interpellation Otto Wertli, Aarau, vom 8. Januar 2008 betreffend Weihnachtsferien an den aargauischen
Schulen; Beantwortung und Erledigung
3320
1649
Interpellation Andreas Glarner, Oberwil-Lieli, vom 18. März 2008 betreffend zeitliche Abfolge in Sachen
regierungsrätliche Beratung und Druck des Planungsberichts Bildungskleeblatt; Beantwortung und
Erledigung
3321
1650
Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG); 2. Beratung; Eintreten, Detailberatung und
Schlussabstimmung fakultatives Referendum; Auftrag an Staatskanzlei
3321
1651
Interpellation Beat Rüetschi, Suhr, vom 13. März 2007 betreffend Kantonsbeitrag gemäss §§ 47 ff.
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) an Einwohnergemeinden; Beantwortung und Erledigung
3324
1652
Interpellation Lilian Studer, Wettingen, vom 4. Dezember 2007 betreffend Ausbau palliativ care und der
Problematik der Beihilfe zum Suizid; Beantwortung und Erledigung
3325
3284
6. Mai 2008
1653
Interpellation Dr. Rainer Klöti, Auenstein, vom 11. Dezember 2007 betreffend Bewertung von Investitionen
im Spitalbereich; Beantwortung und Erledigung
3326
3285
6. Mai 2008
1616
denten
Eröffnungsansprache
Art. 1616-1617
des
Grossratspräsi-
Vorsitzender: Geehrter Herr Landammann, geehrter Herr
Landstatthalter, geehrter Herr Regierungsrat, sehr geschätzte
Kolleginnen und Kollegen, verehrte Mitglieder des
Parlamentsdiensts, verehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Medien, liebe Gäste:
Für die sehr ehrenvolle Wahl zum Präsidenten des Grossen
Rats für die Amtsdauer 2008/09 bedanke ich mich bei
meinen Kolleginnen und Kollegen ganz herzlich. Das
Resultat ist sehr ermunternd und bestärkt mich, das mir
damit entgegengebrachte Vertrauen und Wohlwollen
einzulösen.
Mit dem Erwachen der Natur beginnt jeweils auch das neue
Amtsjahr des Grossen Rats und des Regierungsrats; das
letzte in der laufenden Amtsdauer 2005 - 2009. Dazu
begrüsse ich alle recht freundlich und heisse Sie herzlich
willkommen Ich hoffe, dass Sie in der Pause zwischen den
Amtsjahren den Frühling geniessen, sich erholen und neue
Kräfte aufbauen konnten, sowie, dass Sie fröhlich, motiviert
und voller Tatendrang ins neue Amtsjahr gestartet sind.
So wie sich die Natur entfaltet, blüht und reife Frucht
hervorbringt, wollen auch wir unsere Arbeit aufnehmen, mit
dem Ziel, sie zum Wohl und Fortbestand unserer
Gemeinschaft, Fauna und Flora im Kanton Aargau
einzusetzen. Es gilt, die anstehenden Geschäfte zielgerichtet,
seriös und umfassend zu beurteilen, zu besprechen und zu
beschliessen. Dass dies einem nicht immer leicht fällt, hat
bereits Jeremias Gotthelf erfahren und dazu geschrieben:
"Schwer ist es, die rechte Mitte zu treffen: das Herz zu
härten für das Leben, es weich zu halten für die Liebe!"
Dieser Herausforderung können wir uns als Vertreterinnen
und Vertreter des Volks nicht entziehen. Im Gegenteil: Wir,
wir haben uns persönlich anzustrengen, bei und mit all
unserem Benehmen, Wissen und Tun diese rechte Mitte zu
treffen. Sie ist keine Partei, kein Parteiprogramm. Sie ist die
persönliche
Verantwortung
gegenüber
unserer
abendländischen Kultur, den christlichen Werten, der
Freiheit und der Selbstverantwortung des Volks und des
Einzelnen; bestimmt durch das Volk in der Verfassung und
den Gesetzen. Sie fordert von uns, jedem Einzelnen,
persönlich mit seinem Herzen abzuklären, zu beurteilen und
zu entscheiden.
Zu den anstehenden Geschäften orientiere ich Sie wie folgt:
Die Quartalsplanung für die Zeit vor den Sommerferien
weist zu wenig Geschäfte auf, um alle vorgesehenen
Sitzungsdaten zu füllen. Demzufolge wurden vorderhand die
Sitzungen vom 27. Mai und 3. Juni fallen gelassen. Die beim
Grossen Rat hängigen Botschaften sowie die von den
Departementen und der Staatskanzlei angekündigten
Geschäfte werden im Herbst und anfangs 2009, sollten sie
noch vom jetzigen Parlament beraten und verabschiedet
werden, zu einer Anhäufung führen. Es ist meine Absicht,
alle behandlungsreifen Geschäfte zu erledigen und dem Volk
die Arbeit im Grossen Rat schmackhaft zu machen.
Gefordert sind dabei das Plenum, die Kommissionen und
jedes einzelne Mitglied. Es liegt mir fern, den Mitgliedern
des Grossen Rats Aufträge zu erteilen. Dennoch erwarte ich
im Sinne einer erfolgreichen Geschäftsbehandlung:
- sorgfältige, persönliche Vorbereitung
- Teilnahme an den Sitzungen während der ganzen Zeitdauer
- aufmerksame und konzentrierte Mitarbeit
3286
- auf das Wesentliche beschränkte Wortmeldungen
- Achtung der Kolleginnen und Kollegen
- Toleranz gegenüber Andersdenkenden
- keine Störungen durch Gerede und Handys im Ratssaal
- Flexibilität bezüglich Sitzungsfestlegungen
Als besondere Anordnung rufe ich in Erinnerung, dass im
nächsten Frühjahr Parlamentswahlen stattfinden. Mit einem
disziplinierten Verhalten und effizienter Geschäftsabwicklung machen wir bei den Wählerinnen und Wählern beste
Reklame dafür, im Parlament tätig zu sein.
Der Grosse Rat - das sind Sie geschätzte Kolleginnen und
Kollegen und ich! einzigartig wie ein Eiskristall – ist aus
sich heraus so gewachsen und schliesslich ein Ganzes
bildend. Der Grosse Rat steht für die Qualität. Und Sie und
ich stehen für den Grossen Rat - schön, dass wir so
einzigartig sind. Genau deshalb schätzen uns Wählerinnen
und Wähler. Tun wir also unser Bestes, um diese Qualität zu
halten. Denken Sie daran! Ein guter Ruf eines Parlamentsoder Ratsgremiums erleichtert auch die Findung geeigneter
Kandidatinnen und Kandidaten.
Es freut mich, dass wir in unserer Ratstätigkeit einerseits
durch den Parlamentsdienst und andererseits durch den
Regierungsrat und die Verwaltung voll unterstützt werden
und sie sich ihrerseits auf eine gute Zusammenarbeit freuen.
Ich bitte Sie, das Angebot zu nutzen. Dem Regierungsrat und
der Verwaltung sowie dem Parlamentsdienst danke ich zum
Voraus für die angebotene Bereitschaft.
Haben Sie schon die Habsburger Gedenkjahr-Vitrinen im
Vorraum auf dem Durchgang zur Cafeteria entdeckt? Die
Habsburger waren Europas mächtigste Dynastie - eine
Weltmacht mit Aargauer Wurzeln. Daran erinnern zwei
historische Ereignisse, die im Habsburger Gedenkjahr 2008
gewürdigt werden: zum einen die 1108 erstmals urkundliche
Erwähnung der Habsburg als namensgebender Stammsitz
des Geschlechts und zum andern die Ermordung von König
Albrecht I am 1. Mai 1308, ausschlaggebend für die
Gründung des Klosters Königsfelden. Sie sind herzlich
eingeladen, einen Blick in die Vergangenheit unseres
Kantons zu werfen und sich über unsere herzoglichen und
königlichen Rechtsvorgänger zu informieren! Bedienen Sie
sich dabei auch mit den violett-goldenen Informationsbroschüren, die über das attraktive Veranstaltungsangebot
informieren. Vergessen Sie aber während der Sitzungszeit
bei ihrem Besuch in der Vergangenheit die Gegenwart nicht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der Wahlannahme und
der Gelöbnisablage hat jede/jeder Einzelne von uns eine
Verpflichtung übernommen. Diese gilt es umzusetzen. Es ist
schön sich für unseren attraktiven Kanton einzusetzen.
Packen wir es an!
Die Sitzung ist eröffnet.
1617
Mitteilungen
Vorsitzender: Anfangs April hat uns die traurige Nachricht
erreicht, dass unser ehemaliges Ratsmitglied Hans Lüscher,
Muhen, am 25. März 08 nach schwerer Krankheit verstorben
ist. Hans Lüscher gehörte dem Grossen Rat als Mitglied der
SVP-Fraktion von 1989 bis 2001 an. Wir haben seiner Frau
und seiner Familie unsere Anteilnahme bekundet.
Art. 1618-1619
Wir werden des Verstorbenen stets ehrend gedenken.
Unsere Ratskollegin, Frau Bettina Ochsner, hat aufgrund
eines tragischen Unfalls ihren Sohn, Sebastian Benjamin
Ochsner, verloren. Liebe Bettina, wir entbieten Dir und
Deinen Angehörigen auch an dieser Stelle unser aufrichtiges
Mitgefühl.
Die Staatskanzlei hat zu Beginn des Amtsjahrs mitgeteilt,
dass der Regierungsrat das Regierungspräsidium für das
Amtsjahr 2008/2009 wie folgt bestellt hat: Peter C. Beyeler,
Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, als
Landammann, und Roland Brogli, Vorsteher des
Departements Finanzen und Ressourcen, als Landstatthalter.
Die Herren Regierungsräte Ernst Hasler und Kurt Wernli
befinden sich heute auf einer Dienstreise im Ausland. Sie
wurden durch den Staatsschreiber bei mir entschuldigt.
Am Dienstag 29. April 2008 erhielten die Mitglieder des
Büros brieflich die Bitte des Regierungsrats, einen Wechsel
des Sitzungssystems hin zu einem Sessionssystem zu prüfen.
Gleichzeitig erfolgte durch den regierungsrätlichen
Kommunikationsdienst eine Medienmitteilung mit dem Titel
"Überlegungen zu einem optimierten Sitzungsrhythmus".
Das gewählte Vorgehen wurde durch mich gleichentags bei
Landammann Peter C. Beyeler moniert. Präsidium und Büro
sind immer bereit, berechtigte begründete Anträge des
Regierungsrats zu prüfen. Einen verstärkten Druckaufbau
über die Medien haben wir aber nicht nötig. Im Gegenteil, er
belastet nur das Verhältnis zwischen Grossem Rat und
Regierungsrat und erschwert eine sachliche Beurteilung.
Nach den ersten erfolgten Gesprächen bin ich zuversichtlich,
dass zukünftig ein solches Vorgehen unterbleibt.
Der Stadtrat von Aarau hat wiederum zum gemeinsamen
Mittagessen am Dienstag, 1. Juli 2008, eingeladen. Ich bitte
Sie, diesen Termin vorzumerken. Dem Stadtrat Aarau sei
schon heute unser bester Dank für die freundliche und
grosszügige Einladung ausgesprochen.
Anfangs April ist Ihnen der Rechenschaftsbericht 2007 der
interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz
zugestellt worden. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass
die Jahrestagung im ersten Amtsjahr unseres Kollegen, Beat
Unternährer, als Präsident der IPK auf den 24. Oktober 2008
festgelegt wurde. Die Tagung findet in Aarau statt und es
wäre sehr schön, wenn unser Parlament mit einer grossen
Delegation vertreten wäre. Deshalb bitte ich Sie schon heute,
sich diesen Termin zu reservieren.
Schliesslich erinnere ich Sie daran, dass sich uns heute nach
der Sitzung in der Mittagszeit der Schweizerische
Blindenbund, Beratungs- und Rehabilitationsstelle Aarau,
vorstellen wird. Sie haben dazu bereits eine schriftliche
Einladung erhalten. Bei diesem Anlass werden Sie über die
verschiedenen Verbands-Tätigkeiten informiert und haben
die Möglichkeit, Verständnisfragen zu stellen. Es wird Ihnen
ein kleiner Stehimbiss offeriert.
Die Behandlung der Geschäfte erfolgt nach der
Traktandenliste. Es sind keine Änderungsanträge
eingegangen.
6. Mai 2008
1. Vernehmlassung vom 26. März 2008 an das Bundesamt
für
Gesundheit,
Bern,
zur
Totalrevision
des
Epidemiengesetzes
2. Vernehmlassung vom 26. März 2008 an die
Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz, St. Gallen, zur
Standortpromotion der Kantone; Kooperation mit dem Haus
der Aussenwirtschaft des Bundes (Osec)
3. Vernehmlassung vom 26. März 2008 an das
Staatssekretariat
für
Wirtschaft,
Bern,
zur
Leistungsvereinbarung 2009 zwischen dem EVD und den
Trägern der Arbeitslosenkassen
4. Vernehmlassung vom 23. April 2008 an das Bundesamt
für Gesundheit, Bern, zur Teilrevision von sieben
Verordnungen des Chemikalienrechts
5. Vernehmlassung vom 23. April 2008 an die
Staatspolitische Kommission des Ständerats, Bern, zur
06.463
Parlamentarischen
Initiative.
Steuerliche
Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
Die Staatskanzlei stellt auf Verlangen die Vernehmlassungen
samt den Unterlagen des Bundes zur Verfügung. Die
Vernehmlassungen können auch im Internet (www.ag.ch)
abgerufen werden.
1618
Barbara Briner, Aarau, Rücktritt aus dem
Aargauer Kuratorium
Vorsitzender: Mit Brief vom 21. April 2008 gibt Frau
Barbara Bryner ihren Rücktritt aus dem Aargauer
Kuratorium auf den 30. Juni 2008 bekannt.
1619
Neueingänge
1. Dekret über die Organisation des Obergerichts, des
Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts und des
Verwaltungsgerichts (Gerichtsorganisationsdekret, GOD);
Teilrevision. Vorlage des Regierungsrats vom 12. März
2008. Geht an die Kommission für Justiz (JUS)
2. Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG); 2.
Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 12. März 2008.
Geht an die Kommission für Gesundheit und Sozialwesen
(GSW)
3. Jahresbericht mit Jahresrechnung 2007. Vorlage des
Regierungsrats vom 26. März 2008. Geht an die
Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF)
4. Stiftung Greater Zurich Area Standortmarketing (Stiftung
GZA); Verlängerung der Probemitgliedschaft um zwei Jahre;
Zusatzkredit. Vorlage des Regierungsrats vom 26. März
2008. Geht an die Kommission für Volkswirtschaft und
Abgaben (VWA)
5. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB); Teilrevision; 1.
Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 26. März 2008.
Geht an die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK)
6. Gemeinde Spreitenbach; Teiländerung Nutzungsplanung
Regierungsrätliche Vernehmlassung an Bundesbehörden:
3287
6. Mai 2008
Art. 1620
Siedlung und Kulturland "Kreuzäcker"; Genehmigung.
Vorlage des Regierungsrats vom 26. März 2008. Geht an die
Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und
Raumordnung (UBV)
Von der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen
(KAPF) wird folgender Antrag eingereicht:
7. Dekret über die Beteiligung am Personalaufwand der
Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD); Änderung. Vorlage des Regierungsrats vom
26. März 2008. Geht an die Kommission für Bildung, Kultur
und Sport (BKS)
Die Geschäftsordnung des Grossen Rats ist so abzuändern,
dass die Zuständigkeit für das Budget und den Aufgabenund Finanzplan (Budget/AFP) sowie für den Jahresbericht
mit Jahresrechnung (Jahresbericht) unter Mitwirkung der
Fachkommissionen
bei
der
Kommission
für
Aufgabenplanung und Finanzen liegt.
8. Berichterstattung über die Tätigkeit der Finanzkontrolle
2007. Vorlage der Finanzkontrolle vom 18. März 2008. Geht
an die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen
(KAPF)
9. Zusammenschluss der Einwohnergemeinden Hilfikon und
Villmergen zur Einwohnergemeinde Villmergen. Vorlage
des Regierungsrats vom 2. April 2008. Geht an die
Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW)
10. Budget 2008; Zusatzfinanzierungen und Zielanpassungen
2008, I. Teil; Neue Kleinkredite. Vorlage des Regierungsrats
vom 2. April 2008. Geht an die Kommission für
Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF)
11. Aargauische Kantonalbank (AKB); Jahresbericht,
Jahresrechnung und Konzernrechnung 2007; Gewinnablieferung an den Kanton; Entlastung des Bankrats. Vorlage
des Regierungsrats vom 23. April 2008. Geht an die
Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA)
12. Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie
das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG);
1. Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 23. April
2008. Geht an die Kommission für Allgemeine Verwaltung
(AVW)
13. Gesetz über die politischen Rechte (GPR); Teilrevision;
2. Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 23. April
2008. Geht an die Kommission für Allgemeine Verwaltung
(AVW)
1620
Antrag auf Direktbeschluss der Kommission
für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) betreffend
Kommissionszuständigkeiten für das Budget, den
Aufgaben- und Finanzplan sowie den Jahresbericht mit
Jahresrechnung;
Einreichung
und
schriftliche
Begründung
3288
Text:
Begründung:
Zusammenfassung: Eine gründliche Überprüfung des
Jahresberichts sowie von Budget/AFP ist mit dem aktuellen
Beratungssystem nicht in befriedigendem Mass gegeben.
Dieser Mangel wiegt aus Sicht der KAPF schwerer als die
Vorteile des heutigen Systems. Die KAPF soll daher – wie in
früheren Jahren die Staatsrechnungskommission (SRK) – für
die Beratung der beiden Geschäfte zuständig sein und die
vertiefte Prüfung der Vorlagen mittels Subkommissionssystem sicherstellen. Die Fachkommissionen sollen in die
Subkommissionsarbeit einbezogen werden. Sie können sich
zudem auch als Gesamtkommission äussern, wären aber
nicht obligatorisch zur Beratung der beiden Vorlagen
verpflichtet.
Ausgangslage: Vor der Einführung der Wirkungsorientierten
Verwaltungsführung
WOV
war
die
damalige
Staatsrechnungskommission allein für die Beratung von
Voranschlag und Staatsrechnung zuständig. Die SRK setzte
für die Vorprüfung der beiden Vorlagen Subkommissionen
ein. Dies ermöglichte eine vertiefte Prüfung der Vorlagen im
kleineren Kreis. Die Subkommission erstattete der
Gesamtkommission Bericht und Antrag, wobei politische
Fragestellungen stets in der Gesamtkommission entschieden
wurden.
Den mit der Einführung von WOV eingesetzten
Fachkommissionen sind die 42 Aufgabenbereiche
zugewiesen. Dadurch sind sie auch betraut mit der Beratung
von Budget/AFP und Jahresbericht. Die Fachkommissionen
tragen die Verantwortung für Aufgaben und Finanzen in den
ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen mit. Sie beraten die
Vorlagen zuhanden der KAPF vor, welche heute
federführend für Budget/AFP und Jahresbericht zuständig
ist. Es finden insgesamt je ca. 15-18 Kommissionssitzungen
pro Vorlage statt.
Art. 1620
6. Mai 2008
Beratungsablauf heute (ohne Subkommissionen)
Fachkommissionen (FaKo)
KAPF
Federführende Kommission AFP/JB
AFP/JB
AFP/JB
Startsitzung KAPF
Festlegen von Prüfpunkten
KAPF-Delegationen
Detailberatungen der KAPF
(2-3 Sitzungen)
Beratungen der FaKo
(ca. 10 Sitzungen)
mit Einsitz der KAPF-Delegation
Bericht und Antrag
Schlussberatung der KAPF
Synopsis der Anträge
Es ergeben sich folgende Risiken und Chancen aus dem
aktuellen System:
Die Vorlagen werden ausschliesslich in 13er
Gremien beraten, was eine vertiefte Prüfung erschwert. Die
Beratungen der Kommissionen sind daher teilweise
oberflächlich. Die KAPF wäre jedoch auf eine detaillierte
Vorprüfung
–
im
Sinne
des
früheren
Subkommissionssystems – angewiesen, da sie selbst auch in
13er-Besetzung tagt.
Der Gesamtaufwand für die Beratungen ist
erheblich. Es werden in den Kommissionen um die 60
Sitzungsstunden für die Beratung von Budget/AFP und
annähernd so viel für den Jahresbericht aufgewendet. Nur
ein hoher Grad an Koordination und Termintreue ermöglicht
den geordneten Ablauf aller Sitzungen im engen Zeitfenster.
Budget/AFP und Jahresbericht werden bereits auf
Kommissionsstufe breit beraten. Es sind rund 100 Grossräte
und Grossrätinnen (ohne Stellvertreter/-innen) bereits auf
Kommissionsstufe an den Beratungen beteiligt. Dies
entlastet die Grossratssitzungen.
Die Fachkommissionen befassen sich mit
Budget/AFP sowie Jahresbericht und erwerben sich somit
Know How in diesen Bereichen bzw. stehen auch hier in der
Verantwortung.
Es besteht die Gefahr von "Lobbykommissionen",
welche (zu) eng mit dem jeweiligen Departement verbunden
sind.
In einigen Fachkommissionen ergeben sich bei
gleichzeitiger
Belastungen.
Vorlage
von
Sachgeschäften
hohe
Lösungsvorschlag: Um die gewünschte vertiefte Beratung
von Budget/AFP und Jahresbericht zu erreichen, strebt die
KAPF die Wiedereinführung eines Subkommissionssystems
an.
Wiedereinführung eines Subkommissionssystems bei
gleichzeitiger Entlastung der Fachkommissionen: Dieses
Modell würde bedeuten, dass die Fachkommissionen von
ihrer Zuständigkeit entlastet werden und im Beratungsablauf
nicht mehr direkt integriert wären. Die KAPF wäre für die
Beratung von Budget/AFP und Jahresbericht zuständig. An
die
Stelle
der
Fachkommissionen
würden
die
Subkommissionen treten. Um den Fachkommissionen
trotzdem Zugang zu den Beratungen zu ermöglichen,
könnten die Subkommissionen aus einer Delegation der
KAPF und einer Delegation der Fachkommission
zusammengesetzt werden. Diese Subkommissionen würden
die Vorlagen zuhanden der KAPF vorberaten. Die
Fachkommissionsdelegation würde anlässlich einer nächsten
Plenumssitzung, welche jedoch nicht zwingend im
Zeitfenster der Kommissionsberatungen zu sein braucht,
über die Beratungen der Subkommission informieren. Es
muss – ähnlich wie beim heutigen System – mit 15 - 18
Sitzungen (ohne Fachkommissionen) gerechnet werden. Die
zeitliche Belastung der KAPF-Mitglieder bliebe in etwa
gleich. Die Fachkommissionen würden entlastet.
3289
6. Mai 2008
Art. 1621
Beratungsablauf mit gemischten Subkommissionen (ohne obligatorische
Plenumssitzungen der FaKo)
KAPF
Fachkommissionen (FaKo)
Federführende Kommission AFP/JB
Stellen je einer Delegation für SubKo
AFP/JB
Startsitzung KAPF
Festlegen von Prüfpunkten
7 Subkommissionen
aus je 2 KAPF und 2 FaKo-Mitgliedern;
Vorprüfung Aufgabenbereiche (ca. 10 Sitzungen)
Bericht, Anträge
SubKo
Bei Bedarf:
Sitzung FaKo
Information
der FaKo durch
Subko-Delegation
(anlässlich einer
nächsten Sitzung)
Bericht SubKo
Detailberatungen der KAPF
(2-3 Sitzungen)
Schlussberatung der KAPF
Synopsis der Anträge
Schematischer Ablauf: Handlungsmöglichkeiten und
Informationsrechte der Fachkommissionen:
Auch wenn die Fachkommissionen von der Zuständigkeit für
Budget/AFP und Jahresbericht entbunden sind und sie die
Vorlagen nicht mehr "flächendeckend" beraten, können sie
bei Bedarf punktuell eingreifen. Sie verfügen über folgende
Möglichkeiten der Intervention:
Einbringen
von
Vorschlägen
in
die
Subkommission
Anträge an die KAPF
Antragsrecht im Grossen Rat
Die
Fachkommissionen
müssten
mittels
Kommissionsprotokollen Einsicht in die betreffenden
Beratungen der KAPF erhalten.
Denkbar wäre auch, dass die KAPF die Fachkommissionen
fallweise um einen Mitbericht ersucht.
Würdigung: Die KAPF sieht Handlungsbedarf. Das
Gleichgewicht des Staatshaushalts - auch in schwierigen
Zeiten - hat für die KAPF hohe Priorität. Ziel der KAPF ist
es daher, die Vorlagen Budget/AFP und Jahresbericht
gründlich zu beraten und ihre Kontrollen mit einer gewissen
Tiefe vornehmen zu können. Aus Gründen des zeitlichen
Ablaufs ist es nicht möglich, "flächendeckend" zusätzliche
Subkommissionssitzungen
zu
den
Sitzungen
der
Fachkommissionen und der KAPF in den Ablauf zu
integrieren. An die Stelle der Fachkommissions- sollen daher
Subkommisisonsberatungen treten.
Die KAPF beantragt dem Grossen Rat, ihren Antrag auf
Direktbeschluss vorläufig zu unterstützen, damit ihre
Anliegen geprüft und zuhanden des Grossen Rats eine
3290
Bei Bedarf:
Anträge an KAPF
oder GR
entsprechende Vorlage ausgearbeitet werden kann.
1621
Motion
der
FDP-Fraktion
betreffend
vorgezogene Inkraftsetzung von § 43 und § 55 des
Steuergesetzes; Einreichung und schriftliche Begründung
Von der FDP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, § 43 (Fassung gültig ab
1.1.2010) sowie § 55 (Fassung gültig ab 1.1.2010) vorzeitig
auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen.
Begründung:
Am 26. November 2006 hiessen die Stimmberechtigten die
Teilrevision des Aargauischen Steuergesetzes gut. Die
gegenwärtigen
Rechnungsabschlüsse
der
meisten
Gemeinden und des Kantons zeigen, dass die Steuererträge
im Zeitpunkt der Beratungen der Steuergesetzvorlage als zu
pessimistisch dargestellt wurden. Aufgrund der heutigen
Erkenntnisse wäre es daher mehr als richtig, wenn der Fiskus
seine Steuereinnahmen auf ein vernünftiges Mass
zurückschrauben würde.
Der Regierungsrat ist deshalb aufgefordert, die ab 1.1.2010
vorgesehenen Tarife für die Einkommens- und
Vermögenssteuern bereits auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu
setzen.
Art. 1622-1625
6. Mai 2008
Steuergesetz; Einreichung und schriftliche Begründung
1622
Motion
der
SP-Fraktion
betreffend
Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der
Jugendgewalt im Aargau; Schaffung einer kantonalen
Gewaltinterventionsstelle; Einreichung und schriftliche
Begründung
Von der SP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, auf kantonaler Ebene
eine Gewaltinterventionsstelle einzurichten und die dazu
erforderlichen gesetzgeberischen Massnahmen in die Wege
zu leiten. Dieser Stelle sind namentlich die folgenden
Aufgaben zuzuweisen:
1.
Sie garantiert in Fällen von schwerer Jugendgewalt
ein schnelles professionelles Eingreifen, die Umsetzung der
Interventionsmassnahmen vor Ort und die Koordination
zwischen den involvierten Ämtern und Behörden.
2.
Sie koordiniert die Gewaltpräventionsarbeit in
Schulen, Beruf und in der Freizeit.
3.
Sie begleitet auffällige Jugendliche, berät
diesbezüglich
die
Vormundschaftsbehörden
und
Schulbehörden
und
koordiniert
die
notwendigen
Massnahmen.
Von der SVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat bis
spätestens Ende 2008 einen Vorschlag zur Anschlussrevision
des Steuergesetzes zu unterbreiten, der die von der SVP
eingereichten und vom Plenum überwiesenen Vorstösse
rings um die Steuerentlastung unserer Rentner, Familien und
des Mittelstandes beinhaltet.
Begründung:
Die gegenwärtigen mehr als positiven Rechnungsabschlüsse
der meisten Gemeinden und des Kantons Aargau zeigen,
dass die Steuererträge im Zeitpunkt der Beratungen der
Steuergesetzvorlage als zu pessimistisch dargestellt wurden.
Nun ist der richtige Zeitpunkt gekommen, auch für die
weniger einkommensstarken Personen weitergehende
Entlastungen im Steuergesetz zu verankern.
Eine rasche Anpassung der Steuerbelastung für den
Mittelstand, für unsere Rentner und für unsere Familien
verhindert die Benachteiligung unseres Mittelstandes, die
Abwanderung von Rentnern in andere Kantone vor
Kapitalbezügen aus der 2. + 3. Säule sowie die Einschätzung
der Kinder als Armutsfalle.
Begründung:
Die Jahresbilanz der Aargauer Strafverfolgungsbehörden
2007 hält fest, dass die Anzeigen wegen Straftaten von
Jugendlichen im Kanton Aargau im Jahre 2007 um 90
Prozent (511 Fälle) zugenommen haben. Offensichtlich
werden die schweren Straftaten von einer kleinen Gruppe
von Mehrfachtätern begangen.
Zentral für eine wirkungsvolle Interventions- und
Präventionsarbeit sind das schnelle und konsequente
Eingreifen sowie die möglichst enge Begleitung aller
Betroffenen auf Opfer-und Täterseite. Dazu gehört die
Koordination der eingeleiteten Massnahmen zwischen den
verschiedenen Amtsstellen und involvierten Personen im
Sinne eines Case Managements. In verschiedenen publik
gewordenen Fällen der letzten Jahre reagierten die
betroffenen Behörden oft unkoordiniert und zu wenig rasch.
Viele Schulen und Vormundschaftsbehörden sind mit
schweren Fällen von Jugendgewalt überfordert. Sie müssen
oft mit unzähligen Behörden (Polizei, Opferhilfe,
Jugendanwaltschaft, Care-Team, Kinderschutz etc.) Kontakt
aufnehmen, wodurch unnötigerweise Zeit verloren geht.
Zur Stärkung der Interventions- und Präventionsarbeit wird
die Schaffung einer kantonalen Gewaltinterventionsstelle
vorgeschlagen, welcher sowohl im Bereich der raschen
Intervention nach Gewalttaten als auch im präventiven
Bereich eine zentrale Koordinationsfunktion zukommt.
Angesichts der Entwicklung der Fallzahlen und der Art der
Gewaltdelikte besteht in diesem Sinne dringender
Handlungsbedarf. Der Regierungsrat wird deshalb ersucht,
umgehend die erforderlichen organisatorischen und
gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen.
1623
Motion der SVP-Fraktion betreffend rasche
Realisierung der eingereichten SVP-Vorstösse im
1624
Motion
der
SVP-Fraktion
betreffend
vorgezogene Inkraftsetzung von § 43 und § 55 des
Steuergesetzes; Einreichung und schriftliche Begründung
Von der SVP-Fraktion wird folgende Motion eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, § 43 (Fassung gültig ab
1.1.2010) sowie § 55 (Fassung gültig ab 1.1.2010) vorzeitig
auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen.
Begründung:
Am 26. November 2006 hiessen die Stimmberechtigten die
Teilrevision des Aargauischen Steuergesetzes gut. Die
gegenwärtigen
Rechnungsabschlüsse
der
meisten
Gemeinden und des Kantons zeigen, dass die Steuererträge
im Zeitpunkt der Beratungen der Steuergesetzvorlage als zu
pessimistisch dargestellt wurden. Aufgrund der heutigen
Erkenntnisse wäre es daher mehr als richtig, wenn der Fiskus
seine Steuereinnahmen auf ein vernünftiges Mass
zurückschrauben würde. Der Regierungsrat ist deshalb
aufgefordert, die ab 1.1.2010 vorgesehenen Tarife für die
Einkommens- und Vermögenssteuern bereits auf den 1.
Januar 2009 in Kraft zu setzen.
1625
Postulat Annalise Schweizer, Zufikon,
betreffend Schaffung eines Sicherheitskonzepts für die
gefahrlose Fussgänger/Spaziergänger-Überquerung auf
der neuen Sädelstrasse in Zufikon; Einreichung und
schriftliche Begründung
3291
6. Mai 2008
Von Annalise Schweizer, parteilos, Zufikon, wird folgendes
Postulat eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, auf der neuen
Sädelstrasse
in
Zufikon
ein
Sicherheitskonzept
auszuarbeiten, das es den Fussgängern/Spaziergängern
erlaubt, gefahrlos und mit genügendem Schutz die Strasse
auf der Höhe des Weihers zu überqueren. Dieses sehr schöne
neu angelegte Ausflugsziel rund um den Weiher und zum
Ein- und Ausgang der Wälder kann damit noch besser
aufgewertet werden. Ich danke dem Regierungsrat und der
Verwaltung erstens für das sehr schön angelegte
Ausflugsziel und zweitens für die wohlwollende Prüfung
meines Anliegens.
Art. 1621
Einreichung und schriftliche Begründung
Von der SP-Fraktion
eingereicht:
wird
folgende
Interpellation
Text und Begründung:
Die Jahresbilanz der Aargauer Strafverfolgungsbehörden
2007 hält fest, dass die Anzeigen wegen Straftaten von
Jugendlichen im Kanton Aargau im Jahr 2007 um 90 Prozent
(511 Fälle) zugenommen haben. Offensichtlich werden die
schweren Straftaten von einer kleinen Gruppe von
Mehrfachtätern begangen.
Die Sozialdemokratische Fraktion des Grossen Rats bittet
den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden
Fragen:
Begründung:
Als Teil der Folgemassnahmen A20/A4 wurde die
Sädelstrasse ausgebaut und gilt als direkter Zubringer zum
Umfahrungstunnel Lieli mit dem neuen Autobahnanschluss.
Um die Kleinlebewesen zu schützen, wurden diverse
Unterquerungen entlang der Strasse gebaut, teils auch ohne
viel Verständnis seitens der Bevölkerung. Das Unverständnis
von einem Teil der Zufikoner Bevölkerung ist umso grösser,
als dass auf der Höhe des Budmiger Weihers kein Schutz für
die Fussgänger/Spaziergänger besteht, die Strasse gefahrlos
zu überqueren. Dieser Schutz ist notwendig, weil einerseits
mit dem Ausbau die zu schnelle Fahrweise vom Dorf her
möglich ist und andererseits die Fussgänger/Spaziergänger
die Autos erst erkennen, wenn sie in der Mitte der Strasse
stehen und dann rennend den Rest der Strasse überqueren
müssen. Auf den Goodwill der Autofahrer zu hoffen,
langsamer zu fahren, damit die Fussgänger/Spaziergänger
nicht rennend die eine Hälfte der Strasse überqueren müssen,
ist nur dann möglich, wenn die Fahrer nicht zu schnell von
unten her in die Kurve reinfahren. Die Gefahr und die Angst,
dass die zu hohe Geschwindigkeit es den Fahrern nicht
erlaubt, frühzeitig zu bremsen, weil der Sichtkontakt mit den
zu schnellen Autofahrern zu spät ist, erschwert den
Übergang auf eine massive Art und Weise. Die Überquerung
der Strasse ist sehr gefährlich, bietet keinen Schutz und keine
Sicherheit für die Fussgänger/Spaziergänger, die sich in
diesem beliebten Ausflugsziel bewegen.
Durch die prognostizierte Verkehrszunahme zum
Umfahrungstunnel Lieli mit dem Autobahnanschluss
A20/A4 wird die Ausarbeitung eines Sicherheitskonzepets
für die Fussgänger/Spaziergänger noch wichtiger werden als
heute schon. Und bereits heute muss man je nach Situation
die Strasse rennend überqueren, wenn man heil am anderen
Ende der Strasse ankommen will. Das darf und kann nicht
im Interesse des Regierungsrats sein, wenn man sich als
Fussgänger/Spaziergänger in diesem schönen Ausflugsziel
rennend bewegen muss. Es gibt auch ältere und behinderte
Menschen, die sich nicht rennend aus der Gefahrenzone
heraushalten können. Ein Miteinander, Autofahrer und
Fussgänger/Spaziergänger, muss an dieser sehr gefährlichen
Stelle möglich sein.
1626
Interpellation der SP-Fraktion betreffend
Massnahmen gegen Jugendgewalt im Kanton Aargau;
3292
1. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die aktuellen
Präventionsbemühungen im Kanton Aargau genügen, um
dem Problem der Jugendgewalt Herr zu werden?
2. Welche
zusätzlichen
Massnahmen
plant
der
Regierungsrat?
3. Wie und wie gut funktioniert die Zusammenarbeit der
verschiedenen in der Gewalt- und Suchtprävention
engagierten kantonalen Stellen untereinander und mit den
verantwortlichen Stellen für die Integration der
ausländischen Wohnbevölkerung?
4. Wie und wie gut funktioniert die Zusammenarbeit der
involvierten
kommunalen
Stellen
(Gemeinderäte,
Kommunalund
Regionalpolizeien,
Schulen,
Jugendeinrichtungen, Kirchen etc.) und der kantonalen
Stellen (Kantonspolizei, Opferhilfe, Jugendanwaltschaft,
Care-Team, Kinderschutz, Migrationsamt, Departement
Gesundheit und Soziales etc.) in konkreten Fällen von
schweren Gewaltstraftaten von Jugendlichen? Übernimmt
eine bestimmte Stelle die Koordination der Massnahmen auf
Opfer- und Täterseite?
5. Mit welchen personellen und organisatorischen
Massnahmen haben die Kantonspolizei und die Regionalund Kommunalpolizeien auf die Zunahme von Delikten im
Bereich der Jugendgewalt reagiert? Existieren im Kanton
Aargau
spezifisch
ausgebildete
und
eingesetzte
Jugendpolizistinnen und Jugendpolizisten? Wenn ja: Sind
die entsprechenden Stellen ausreichend? Wie gestaltet sich
deren Zusammenarbeit mit der Jugendarbeit? Wenn nein: Ist
die Schaffung solcher Stellen geplant?
1627
Interpellation Roland Agustoni, Magden,
betreffend Bauen ausserhalb von Bauzonen; Einreichung
und schriftliche Begründung
Von Roland Agustoni, SP, Magden,
mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird
Interpellation eingereicht:
und 29
folgende
Text und Begründung:
Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) sieht,
insbesondere für die Landwirtschaft, etliche Ausnahmen
betreffend Bauen ausserhalb von Bauzonen vor. Diese
Ausnahmegenehmigungen werden jedoch zunehmend auch
von vielen anderen Bauwilligen grosszügig genutzt. So zeigt
Art. 1622-1625
zum Beispiel eine diesbezügliche Erhebung aus dem Jahre
2000, dass von den schweizweit knapp 1,5 Millionen
ausserhalb der Bauzone liegen, was mehr als 10% entspricht.
Jährlich wächst so, nach Berechnungen der Zeitschrift
"Beobachter" (Ausgabe 7/2008), diese unerwünschte
Besiedlung um rund 740 Neubauten an. Jedes zwanzigste
Wohnhaus wird also ausserhalb des Baugebiets erstellt. Zwei
Drittel dieser Wohngebäude ausserhalb von Bauzonen
gehören Personen, die keinen Bezug zur Landwirtschaft
haben. Rechnet man die Nichtwohnbauten und Anlagen
dazu, stehen in der Schweiz rund 540'000, das heisst ein
Viertel aller Bauten, ausserhalb oder im Grauzonenbereich
der Bau- und Zonenordnung. – So wird jedoch weder die
Zersiedelung der Landschaft gestoppt, noch wird den Zielen
des Raumplanungsgesetzes gemäss Artikel 1 und 3
nachgelebt.
Im Zusammenhang mit dieser Ausgangslage interessiert die
Situation im Kanton Aargau. Ich bitte deshalb den
Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1.
Wie viele bewohnte Bauten (Anzahl) wurden seit
der letzten Änderung des Raumplanungsgesetzes bis heute
im Kanton Aargau ausserhalb von Bauzonen erstellt?
2.
Für wie viele Nichtwohnbauten und Anlagen
(Anzahl) wurden ausserhalb von Bauzonen seit der letzen
Änderung des Raumplanungsgesetzes Bewilligungen erteilt
und was geschieht mit diesen, wenn sie später nicht mehr
genutzt werden?
3.
Für wie viel Fläche (m2) wurde in den Intensivund Speziallandwirtschaftszonen gemäss Artikel 16a RPG
Raum geschaffen und für welche Betriebsarten ist dies
geschehen?
4.
Welches sind nach Meinung des Regierungsrats
die Gründe für die Zunahme von Bauten mit Wohnnutzung
ausserhalb
von Bauzonen, obwohl die Anzahl
Landwirtschaftsbetriebe gleichzeitig abnimmt?
5.
Nimmt der Regierungsrat die Auflagen und
Bestimmungen in den Artikeln 38 und 39 der
Raumplanungsverordnung ernst und setzt er diese gemäss
den Artikeln 1 und 3 auch rigoros und ohne weitere
Ausnahmen um?
6.
Wenn nein, welche Ausnahmen gewährt er und
warum?
7.
Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass durch
eine Unterwanderung der Raumplanungsziele die
Zweckentfremdung der Landwirtschaftszone und der
Zersiedelung der Landschaft fortschreitet?
8.
Wie gedenkt der Regierungsrat die Ausbreitung
nichtlandwirtschaftlicher Betriebe aufgrund von Artikel 16a
Abs.3 des Raumplanungsgesetzes zu stoppen und wie
können die vorhandenen Schlupflöcher gestopft werden?
9.
Wo besteht aus Sicht des Regierungsrats konkreter
Handlungs- oder Umsetzungsbedarf?
10.
Welche diesbezüglichen Einflussmöglichkeiten hat
der Kanton Aargau auf der Stufe der Gemeinden?
11.
Wie kontrolliert der Kanton Aargau die Einhaltung
des Raumplanungsgesetzes, auch bezüglich Bauen
ausserhalb von Bauzonen, in den Gemeinden und welche
Beratungen werden den Gemeinden angeboten?
Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung der oben
gestellten Fragen.
1628
Interpellation Andreas Glarner, Oberwil-
6. Mai 2008
Gebäuden mit Wohnnutzung nicht weniger als 147'000
Lieli,
betreffend
Einhaltung
der
gesetzlichen
Bestimmungen beim Druck des Planungsberichts
Bildungskleeblatt;
Einreichung
und
schriftliche
Begründung
Von Andreas Glarner, SVP, Oberwil-Lieli, wird folgende
Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Gemäss Antwort des Regierungsrats auf meine Interpellation
in Sachen zeitliche Abfolge regierungsrätliche Beratung und
Druck des Planungsberichts Bildungskleeblatt (08.76)
beantwortet der Regierungsrat leider nicht alle Fragen und
wirft mit seiner Schilderung der zeitlichen Abfolge neue
Fragen auf. Um deren Beantwortung ersuche ich den
Regierungsrat höflich:
1.
Bei welchen Firmen wurden Offerten für den
Druck eingeholt und wie hoch waren die eingegebenen
Angebote? (Bitte um detaillierte Aufstellung)
2.
Wann genau wurden die Druckbögen geschnitten
und wann genau erfolgte die Zusammenstellung und die
Bindung?
3.
Gemäss Antwort des Regierungsrats erfolgte die
Abschlussredaktion in der Nacht vom 23. Mai 2007
innerhalb des BKS. Der Bericht wurde ab Freitag, 25. Mai
2007 gedruckt. Somit musste zwangsläufig zumindest in der
Nacht, eher aber auch am Samstag und am Pfingstsonntag
und Pfingstmontag in den verschiedenen Betrieben
gearbeitet werden. Lagen für diese Arbeiten die notwendigen
Bewilligungen vor?
4.
Wann wurden die Gesuche für die Bewilligungen
durch wen eingereicht und wann durch welche Stelle
bewilligt?
5.
Wurde sichergestellt, dass auch im Falle der
Buchbinderei in Fehraltorf die notwendigen Bewilligungen
vorlagen?
1629
Interpellation Renato Mazzocco, Aarau,
betreffend Vernehmlassung des Kantons Aargau zur
Totalrevision der Postgesetzgebung; Einreichung und
schriftliche Begründung; Antrag auf dringliche
Behandlung; Ablehnung
Von
Renato
Mazzocco,
SP,
Aarau,
und
23
mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird
folgende
Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Am 18. März 2008 hat der Bundesrat die Totalrevision der
Postgesetzgebung in die Vernehmlassung gegeben; das
Vernehmlassungsverfahren läuft bis am 16. Juni 2008. Im
Wesentlichen geht es bei dieser Totalrevision um die
vollständige Liberalisierung des Postmarkts sowie um die
Privatisierung der Post. Diese Vorlage ist auch für die
Kantone von hoher Bedeutung.
Ich danke dem Regierungsrat für die dringliche
Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Teilt der Regierungsrat die Meinung des Bundesrats,
3293
6. Mai 2008
dass die vollständige Postmarktliberalisierung notwendig ist?
2. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die weitere
3. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die heutige
Qualität der Grundversorgung in unserem Kanton trotz der
vollständigen Postmarktliberalisierung beibehalten werden
kann?
4. Wie viele Poststellen sind in unserem Kanton von der
Schliessung bedroht, wenn der Postmarkt weiter liberalisiert
wird?
5. Teilt der Regierungsrat die Haltung des Bundesrats,
dass die Arbeitsbedingungen nicht zwingend im Gesetz
geregelt werden müssen (z.B. durch die GAVAbschlusspflicht für die ganze Branche oder für die
einzelnen Postdienstleister)?
6. Welche Haltung vertritt der Regierungsrat betreffend
vorgesehene Privatisierung der Post?
Mazzocco Renato, SP, Aarau: Am 18. März dieses Jahres hat
der Bundesrat die Totalrevision des Postgesetzes in die
Vernehmlassung gegeben. Das Vernehmlassungsverfahren
läuft bis zum 16. Juni. Im Wesentlichen geht es bei dieser
Totalrevision um die weitgehende Liberalisierung des
Postmarkts und um die Privatisierung der Post. Diese
Vorlage ist auch für den Kanton Aargau von hoher
Bedeutung. Stichworte dazu sind: die Grundversorgung, die
Postinfrastruktur, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen
usw. Gerne würde ich darum die Haltung des Regierungsrats
zu dieser Frage kennen, bevor er die entsprechende
Vernehmlassung eingereicht hat. Ich beantrage darum die
dringliche Behandlung gemäss § 74 der Geschäftsordnung.
Ich danke Ihnen für die Zustimmung.
Vorsitzender: Es wird kein Gegenvotum verlangt. Gemäss §
74 Abs. 2 GO stimmt der Rat in der gleichen Sitzung über
diesen Antrag ab. Die Annahme erfordert eine Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder. Die
Präsenzaufnahme ergibt, dass 122 Ratsmitglieder anwesend
sind.
Abstimmung:
Für dringliche Behandlung: 38 Stimmen. Das Quorum von
82 Stimmen wird damit nicht erreicht. Die dringliche
Behandlung ist abgelehnt.
1630
Interpellation
Pia
Müller,
Wettingen,
betreffend Verordnung und Durchführung von TimeOut an der Volksschule; Einreichung und schriftliche
Begründung
Art. 1626-1627
Öffnung des Postmarkts unserem Kanton dient?
Vorgehen bei einer "Verhängung" von einer Time-OutSequenz für Schülerinnen und Schüler im Kanton Aargau
sei.
Time-Out im Zusammenhang mit Schulausschluss für einige
Wochen oder Monate wird bei Jugendlichen in Betracht
gezogen, die als nicht mehr tolerierbar gelten in der Schule.
Das Verhalten der Jugendlichen muss gesetzeswidrig,
kriminell oder bedrohlich für andere sein. Ebenso können
Schulschwänzen oder Schulverweigerung dazu führen. Dies
ist in § 38 des Schulgesetzes geregelt.
Die Androhung einer solchen Massnahme kann bei den
betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern
eine grosse Verunsicherung auslösen und sich auf alle
Betroffenen sehr belastend auswirken.
Es scheint nicht kantonal geklärt, was die Jugendlichen in
dieser Zeit erreichen sollen, mit welchen Mitteln gearbeitet
wird oder was zu einer problemlosen Wiederaufnahme in die
Schule führt.
Unverhältnismassig wäre, wenn jede Schule ein eigenes
Konzept für diese Massnahme erstellen und durchführen
würde.
Deshalb stellen sich Fragen zum pädagogischen,
therapeutischen
und
organisatorisch-administrativen
Konzept.
Ich bitte deshalb den Regierungsrat um Beantwortung
folgender Fragen:
1. Wie sieht das kantonale Konzept der Massnahme im
Bereich Time-Out an der Volksschule aus? Wie sind die
Verantwortlichkeiten innerhalb dieser Massnahme
geregelt?
2. Wie sehen die Umsetzungsrichtlinien aus und wer
überprüft sie?
3. Wie können die geforderten Rahmenbedingungen (z.B.
Infrastruktur oder Kontrolle) gewährleistet werden?
4. Hat der Kanton Aargau Verträge mit Institutionen,
welche Jugendliche in Time-Out-Zeiten aufnehmen,
unterstützen und betreuen können?
5. Gibt es die Möglichkeit von Time-Out-Klassen?
6. Welche Fachpersonen stehen den Schulen, den
Jugendlichen und den Eltern vor, während und nach der
Massnahme zur Verfügung, damit sie nachhaltig wirkt?
7. Gibt es Untersuchungen, welche die Notwendigkeit
oder Nützlichkeit dieser Massnahme auf einen
langfristigen Erfolg hin auswerten?
8. Welche Erfahrungen wurden im Kanton Aargau mit der
Wiedereingliederung von Schülerinnen und Schülern
gemacht, welche aus einem Time-Out zurückgekehrt
sind?
Von Pia Müller, SP, Wettingen, und 23 mitunterzeichnenden
Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Zu Beginn des Jahres wurde in der Sonntagspresse von
zunehmenden Fällen von Time-Out an Aargauer
Volksschulen gesprochen, letztes Jahr sollen es 46 Fälle
gewesen sein. Das Thema Erziehungscamps wird von den
Medien aufgegriffen und von den Jugendlichen eifrig
verfolgt.
Persönlich wurde ich von Eltern angefragt, wie das
3294
1631
Interpellation Sämi Richner, Auenstein,
betreffend Missachtung des Richtplans und des
kantonalen Überbauungsplans im Gebiet Hard
Rupperswil; Einreichung und schriftliche Begründung
Von Sämi Richner, EVP, Auenstein, wird folgende
Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Art. 1632
Richtplan am 24.4.2008
Rechtskräftiger Überbauungsplan
6. Mai 2008
d) Ist da alles rechtens? Wenn nein, weshalb hat der
Kontrollmechanismus versagt? Hat der Departementsvorsteher davon gewusst?
e) Weshalb hat der Regierungsrat im Zusammenhang mit
der Aufhebung des Halbanschlusses Schinznacherfeld dieses
Teilstück nicht auch zur Löschung beantragt?
2. Wer ist zuständig für die Aufhebung oder Änderung
dieses Teilstücks im Richtplan?
3. Wer ist zuständig für die Aufhebung oder Änderung des
kantonalen Überbauungsplans Zufahrt Deponie Jakobsberg?
Den Anschluss der Zufahrtstrasse Deponie Jakobsberg beim
Knoten westlich von Wildegg wollte der Kanton
ursprünglich mittels einer Lichtsignalanlage bewerkstelligen.
Eine Mehrheit des Rats überwies am 16. Mai 1995 mein
Postulat (6859) betreffend Kreuzungssanierungen an der T5
zwischen Wildegg und Autobahnausfahrt Aarau–Ost,
welches zwei Kreisel verlangte (Wildegg + Zufahrt zum
Strassenverkehrsamt). Im Jahre 1999 wurde die Realisierung
des Kreisels westlich von Wildegg an die Hand genommen.
Der Kreisel wurde nochmals öffentlich aufgelegt, weil man
ihn redimensionieren wollte. Ich nahm sofort mit dem
zuständigen Sachbearbeiter im Baudepartement Kontakt auf
und fragte ihn, ob der Anschluss vom kantonalen
Überbauungsplan her auch mit der Redimensionierung noch
möglich sei. Ja, sagte er, das kriege man schon noch hin.
An oben erwähnter Orientierungsversammlung sagte man
mir, dass der vorgesehene Anschluss per obiger
Richtplankarte bzw. kant. Überbauungsplan technisch gar
nicht möglich sei.
4. a) Ist vorstehende Aussage richtig?
Wenn ja?
b) Wie konnte es zu dieser Fehlplanung kommen?
c) Weshalb hat der Kanton keine Planänderungen
vorgenommen?
1632
Interpellation Annalise Schweizer, Zufikon,
betreffend Schwanenabschuss rund um den Flachsee;
Einreichung und schriftliche Begründung
Von Annalise Schweizer, parteilos, Zufikon, wird folgende
Interpellation eingereicht:
Am 24. April 2008 fand in Auenstein eine
Orientierungsversammlung u.a. betreffend Gewerbezone
Auschache statt, welche durch
einen
Richtplaneintrag und einen kantonalen Überbauungsplan
betroffen ist. In diesem Zusammenhang wurde gesagt, dass
auf der Rupperswiler Seite der Aare, im Hard, (unten auf der
Richtplankarte) auf das Trassee des Richtplaneintrags mit
Wissen des Departements Bau, Verkehr u. Umwelt eine
Bewilligung für eine Gewerbebaute erteilt worden sei. Des
Weiteren sei kürzlich dem Gemeinderat Rupperswil
zusätzlich eine Erschliessung auf erwähnten Trassen im
Gewerbegebiet bewilligt worden. Folglich wäre auch das
Trassee des kantonalen Überbauungsplans betroffen.
Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender
Fragen:
1.
a) Treffen die oben gemachten Aussagen zu?
Wenn ja?
b) Wozu dienen Richtplaneinträge und kantonale
Überbauungspläne?
c) Wie konnte es dazu kommen?
Text und Begründung:
Die kantonale Sektion Jagd und Fischerei hat den Abschuss
von Schwänen rund um den Flachsee erlaubt. Dies, weil die
Tiere auf den umliegenden Feldern beträchtliche Schäden
anrichten. In der Zwischenzeit hat man die Abschüsse
vorgenommen. Meiner Meinung nach ist das Abschiessen
von Schwänen eine Symptombekämpfung. In erster Linie
sollte man die Ursachen herausfinden, weshalb die Tiere ihre
Nahrung auf den umliegenden Feldern suchen. Auch sind
andere Möglichkeiten zu prüfen, als geschützte Schwäne
abzuschiessen, weil sie sich nicht in den Gewässern
ernähren.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um
die Beantwortung folgender Fragen und danke ihm dafür.
1. Welche rechtlichen Befugnisse hat es dem kantonalen
Amt erlaubt, Abschüsse von Schwänen rund um den
Flachsee zu verordnen?
3295
6. Mai 2008
2. In welchem Gebiet oder anderem Kanton wurde schon
auf geschützte Schwäne geschossen und weshalb, und was
für Erfahrungen hat man damit gemacht?
3. Welche konkreten Zählungen bestätigen den
Winterbestand von 60 Schwänen und wann wurden diese
Zählungen vorgenommen?
4. Mit welchem Durchschnittsbestand von Schwänen
rechnet man in Zukunft rund um den Flachsee und ist die
Zahl derer in einem Zeithorizont von 5 Jahren stagnierend
oder zunehmend?
5. Welcher konkrete Tatbestand hat dieses sofortige
Erschiessen nötig gemacht, wie viele sind es?
6. Wie viele Tiere sollen insgesamt erschossen werden
während, welcher Zeit und weshalb hat man nicht versucht,
andere Massnahmen zu treffen, gerade auch in
Zusammenarbeit mit anderen Gebieten oder Kantonen?
7. Mit längerfristig lenkenden Massnahmen könnte auf das
Töten der geschützten Schwäne rund um den Flachsee
verzichtet werden. Welche zieht der Regierungsrat in
Betracht?
8. Ist der Regierungsrat gewillt, alle nur möglichen
Anstrengungen zu ergreifen, damit die geschützten Schwäne
rund um den Flachsee ihrer Würde entsprechend nicht mehr
getötet werden müssen?
1633
Interpellation Theres Lepori, Berikon, vom
8. Januar
2008
betreffend
BrandschutzSicherheitsstandards und deren Kontrolle an öffentlich
subventionierten Spitälern und weiteren Anbietern in der
stationären Pflege; Beantwortung; Erledigung
(vgl. Art. 1489 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 26. März 2008:
Zwischenzeitlich haben die Untersuchungsergebnisse des
Brandvorfalls am Kantonsspital Baden (KSB) ergeben, dass
die Patientin bereits vor dem Brand gestorben ist. Der
Todesfall hat somit nichts mit dem Brand zu tun.
Brandursache scheint eine auf das Bett gefallene
Speziallampe
zu
sein,
wobei
derzeit
die
Untersuchungsergebnisse der
Brandermittlung noch
ausstehen.
Zu Frage 1: Das Brandschutzgesetz vom 21. Februar 1989
sowie die Brandschutzverordnung vom 23. März 2005 bilden
den Kern und die Grundlagen der im Kanton Aargau
geltenden Brandschutzvorschriften.
Die geltenden Vorschriften sehen für die Errichtung, den
Umbau
oder
die
wesentliche
Änderung
von
Beherbergungsbetrieben wie Spitälern sowie Alters- und
Pflegeheimen vor, dass diese grundsätzlich eine nicht
brennbare Konstruktion aufweisen müssen. Gleichzeitig ist
aber bei einer Bettenzahl von 20 und mehr Betten eine
Brandmeldeanlage als Vollüberwachung erforderlich, das
heisst, dass in allen Räumen Rauchmelder installiert sein
müssen. Die Alarmübertragung hat direkt und automatisch
auf die Kantonale Feuerwehralarmstelle zu erfolgen. Diese
Regelungen gelten im Kanton Aargau seit 1992.
Zu Frage 2: In Kantonsspitälern werden jährlich, in den
übrigen Spitälern und Kliniken alle zwei Jahre und in
Heimen und Anstalten alle 4 Jahre periodische
3296
Art. 1633-1635
Brandschutzkontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen
beinhalten im Wesentlichen die Überprüfung der in den
Bewilligungsverfahren gemachten Auflagen bezüglich des
Personenschutzes, das heisst ob Fluchtwege frei zugänglich
und benutzbar sind und ob Lösch- und Alarmeinrichtungen
funktionsbereit sind. Sofern bei bestehenden Bauten nicht
mindestens eine wesentliche Änderung in Bezug auf
Nutzung oder in baulicher Hinsicht erfolgt, kann aufgrund
des Besitzstandschutzes keine Anpassung von bestehenden
Bauten an das aktuell gültige Brandschutzrecht verlangt
werden, es sei denn, es drohe eine unmittelbare Gefahr.
Unabhängig der Brandschutzkontrollen der Aargauischen
Gebäudeversicherung (AGV) müssen Brandmeldeanlagen
jährlich durch die Installationsfirma kontrolliert und gewartet
werden.
Zu Frage 3: Mit Ausnahme des Kantonsspitals Baden, bei
welchem die Totalsanierung noch in Planung ist und welches
erst in Teilbereichen über eine Vollüberwachung verfügt,
sowie mit Ausnahme des Spitals Rheinfelden, für welches
die Nachrüstung bereits verfügt, die Ausführung jedoch erst
für 2009 vorgesehen ist, sind im Kanton Aargau sämtliche
Spitäler mit Brandmeldeanlagen als Vollüberwachung
ausgerüstet.
Zu Frage 4: § 27 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes sieht für
bestehende Bauten vor, dass diese in ihrem bisherigen
Zustand zu dulden seien, wenn sie für Personen, Tiere und
Sachen keine unmittelbare
Gefahr bilden. Die
Brandmeldeanlage des Kantonsspitals Baden entsprach dem
zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Recht. Von einer
Unmittelbarkeit der Gefahr musste deshalb nicht
ausgegangen werden, weshalb die Nachrüstung auch erst im
Zusammenhang mit der Gesamtsanierung thematisiert
wurde.
Im Sinne einer vorgezogenen Sanierungsmassnahme soll die
Erneuerung der Brandmeldeanlage noch dieses Jahr
stattfinden.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 2'266.50.
Vorsitzender: Mit Datum vom 5. April 2008 hat sich die
Interpellantin gemäss § 84 Abs. 2 GO schriftlich von der
Antwort des Regierungsrates befriedigt erklärt. Das Geschäft
ist somit erledigt.
1634
Patrick Burgherr, Rheinfelden, Jürg Caflisch,
Baden und Patrick Gosteli, Böttstein; Inpflichtnahme als
Mitglieder des Grossen Rats
Vorsitzender: Es werden folgende Inpflichtnahmen als
Mitglieder des Grossen Rats vorgenommen:
- Patrick Burgherr, Rheinfelden (anstelle von Bernadette
Favre, Wallbach)
- Jürg Caflisch, Baden (anstelle von Yvonne Feri,
Wettingen)
- Patrick Gosteli, Böttstein (anstelle von Erich Vögeli,
Böttstein)
1635
lesung
Wassernutzungsgesetz (WnG); Redaktions-
Art. 1636
Gesetz
über
die
Umsetzung
der
Bundesgesetzgebung
im
Strafrecht
Strafprozessrecht; Redaktionslesung
6. Mai 2008
neuen
und
Der Rat unterzieht die in den Sitzungen vom 11. und 18.
März
2008
verabschiedeten
Vorlagen,
Wassernutzungsgesetz und Gesetz über die Umsetzung der
neuen
Bundesgesetzgebung
im
Strafrecht
und
Strafprozessrecht, der Redaktionslesung.
Den Ratsmitgliedern liegen die Anträge des Regierungsrats
vom 23. April 2008 der redaktionellen Überprüfung gemäss
§ 35 Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) und § 56b
Geschäftsordnung (GO) in synoptischer Darstellung vor.
Wassernutzungsgesetz (WnG)
Keine Wortmeldungen
Gesetz über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung
im Strafrecht und Strafprozessrecht
Auftragsvergabe
das
beste
Verhältnis
zwischen
Sachkompetenz, Qualität, zeitgerechter Ausführung der zu
erbringenden Leistungen und des dafür offerierten Preises. §
18 Abs. 1 des Submissionsdekrets (SubmD) vom
26. November 1996 (SAR 150.910) fasst dies wie folgt
zusammen: "Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält
den Zuschlag." Die Agentur Bürgi & Partner ist allgemein
als ausgewiesene Spezialistin für Kommunikations- und
Koordinationsfragen bekannt. Es ist nachvollziehbar, dass
sie auch für entsprechende Aufträge berücksichtigt worden
ist.
Zu Frage 3: Es handelte sich bis auf einen Fall
(Erscheinungsbild A-Welle: Einladungsverfahren/Wettbewerb) allesamt um freihändig vergebene Aufträge
(Direktaufträge):
Jahr Dep.
Aufträge
2003 BKS
4 Rechnungen für Gestaltung
Pläne Behmen2
Süd/Grossrats- und
Regierungsgebäude, Flyer
Leseförderung, Broschüre
"geleitete Schule vor Ort"
und Briefschaften der AME,
min. Fr. 1076.–,
max. Fr. 5'305.–
13'930.–
BVU
5 Rechnungen für Text- und
Gestaltungsvorschläge
Baregg, Plakate Eröffnung
Baregg und
Kommunikationskonzept
Kernfahrbahn Birmenstorf,
min. Fr. 813.–, max. Fr.
25'000.–
28'912.–
2004 BKS
21 Rechnungen für die
Gestaltung von Drucksachen
wie unter anderem
Vernehmlassungsunterlage
FHNW, Leitbild Inspektorat,
Dokumentationen zur
Bildungsstatistik,
Broschüren/Flyer "geleitete
Schule vor Ort"
Jahresberichte ZAB und
Sternbild, min. Fr. 642.–,
max. Fr. 13'587.–
73'986.–
2005 SK
2 Rechnungen für das
Beschriftungskonzept der
Verwaltung
20'733.–
2 Rechnungen für die
Erneuerung der Corporate
Identity der
Justizvollzugsanstalt
Lenzburg
10'760.–
Keine Wortmeldungen
Abstimmung:
Die Anträge 1 und 2 werden in gemeinsamer Abstimmung
mit 116 gegen 0 Stimmen gutgeheissen.
Beschluss:
1. Das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung des
Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 2008 wird
genehmigt.
2. Das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung des
Gesetzes
über
die
Umsetzung
der
neuen
Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht
vom 18. März 2008 wird genehmigt.
1636
Interpellation Andreas Glarner, OberwilLieli,
vom
25.
September
2007
betreffend
Auftragsvergaben im BKS; Beantwortung und
Erledigung
(vgl. Art. 1312 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 9. Januar 2008:
Zu Frage 1: Ja. Die erwähnte Nachforderung betraf vom
Kanton zusätzlich bestellte und von der Agentur ausgeführte
Leistungen die zusätzliches Personal erforderten. Ausserdem
waren die Erfahrungen bezüglich der Arbeitsqualität und der
Termintreue der Agentur hervorragend. Der Kanton war auf
Grund der terminlichen Situation auf die zusätzlichen
Leistungen angewiesen.
DVI
Volumen/Fr.
Zu Frage 2: In allen Sachgebieten, in denen Aufträge
vergeben werden, gelten als Voraussetzungen für die
3297
6. Mai 2008
BKS
BVU
Art. 1636
15 Rechnungen für
Broschüren "geleitete
Schulen", Leistungsmessung,
Entwicklungsschwerpunkte,
Flyer Check5,
Kommunikationsschau,
Gymnasium Aargau,
Jahresberichte ZAB,
Sternbild und Olsberg sowie
andere Drucksachen, min.
Fr. 434.–, max. Fr. 10'626.–
1 Grundauftrag mit
Folgeaufträgen 2006/2007
für Erscheinungsbild AWelle
Folgeaufträge 2006/2007
Erscheinungsbild A-Welle
2006 SK
1 Stand
per Ende 3. Quartal
Die genannten Departemente und die Staatskanzlei haben
selbstverständlich Kommunikations-, Koordinations- und
Gestaltungsaufträge auch an andere Agenturen vergeben.
Zu Frage 4: Der Regierungsrat hat das Eidgenössische
Schwing- und Älplerfest 2007 (ESAF) in Aarau mit einem
Beitrag in der Höhe von Fr. 330'000.– aus dem Lotteriefonds
10'000.– unterstützt und seine Mitglieder, Rainer Huber als Präsident
und Ernst Hasler als Vizepräsident ins Organisationskomitee
delegiert. Im Auftrag des Trägervereins des ESAF 2007 hat
das Organisationskomitee den Anlass durchgeführt und die
110'000.– entsprechenden Aufträge vergeben. Es trifft zu, dass der
Agentur Bürgi & Partner in den Bereichen Marketing,
Werbung und Geschäftsführung des ESAF 2007 Aufträge
3'206.– erteilt wurden, wobei kein Vertrag vom OK-Präsident allein
unterschrieben wurde. Das OK hat gegenüber dem
Trägerverein eine detaillierte Abrechung vorgelegt.
DVI
2 Rechnungen für die
Erneuerung der Corporate
Identity der
Justizvollzugsanstalt
Lenzburg
12'041.– Die Agentur Bürgi & Partner hat im Bereich
Sponsoring/Marketing sehr gute Arbeit geleistet. Das OK
des Eidgenössischen Schützenfests 2010 mit OK-Präsident
Ernst Hasler hat deshalb den entsprechenden Auftrag an die
gleiche Agentur vergeben.
BKS
9 Rechnungen für
Broschüren, Flyer und andere
Drucksachen im
Zusammenhang mit dem
Bildungskleeblatt, Flyer
Gewaltprävention, und
Inspektorat, Jahresbericht
Olsberg min. Fr. 342.–, max.
Fr. 37'241.–
63'107.– Zu Frage 5: Curt Bürgi war im Regierungsratswahlkampf
2004 für das überparteiliche Komitee Rainer Huber
engagiert.
BVU
20071 DVI
BKS
BVU
3298
1 Rechnung für Erstellung
Megaposter Schloss Hallwyl
zur Feier der neugewählten
Bundesrätin Doris Leuthard
Kultursignalisation auf
Strassen
50'689.–
1 Rechnung für Bewerbung
nationale
Verkehrsmanagementzentrale
3 Rechnungen für
Aktualisierung Website und
Flyergestaltung der
Justizvollzugsanstalt
Lenzburg, min. Fr. 462.–,
max. Fr. 807.–
15 Rechnung für
Drucksachen wie Flyer,
Jahresbericht,
Botschaftsgestaltungen,
Infoveranstaltungen unter
anderem im Zusammenhang
mit dem Bildungskleeblatt
(Harmonisierung
Schulstrukturen), dem
Bildungsraum
Nordwestschweiz
(interkantonale Schulpolitik)
und dem Departement
Bildung, Kultur und Sport
inside, min. Fr. 193.–, max.
Fr. 21'849.–
1 Rechnung für Gestaltung
Zu Frage 6: Die Wahrnehmung eines Auftrags für einen
Kandidaten in einem Wahlkampf lässt sich nicht mit einem
privaten Tätigwerden gleichsetzen. In diesem Sinn sieht der
Regierungsrat auch keine Probleme, wenn ein
Auftragnehmer aufgrund objektiver Kriterien departementale
7'295.– Aufträge erfüllt.
1'818
Zu Frage 7: Der Regierungsrat sieht keine offensichtliche
Interessenkonflikte und stellt fest, dass die Vergabepraxis im
Departement Bildung, Kultur und Sport nach rationalen
Gesichtspunkten ausgerichtet ist.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'104.–.
62'098
27'438
Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Korruption ist der
Missbrauch von Macht zu privatem Nutzen. So lautet die
Definition von Transparency International, der weltweit
grössten Nichtregierungsorganisation. Sie mögen nun
einwenden, es sei ein starkes Stück, im Zusammenhang mit
der Auftragsvergabe im BKS von Korruption zu sprechen,
doch laut Wikipedia und weiteren Nachschlagewerken
gehören Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auch
schon zur Korruption. In einer weiter gefassten Definition
bedeutet Korruption auch moralische Verdorbenheit. Was ist
denn anders, meine sehr verehrten Kolleginnen und
Kollegen, wenn man alte Seilschaften dazu braucht,
Aufträge zu verteilen und man als dann ganz direkt wieder
Aufträge zu privaten Zwecken ausgeführt bekommt?
Botswana hat sich auf die Fahne geschrieben, dass keine
Korruption zuzulassen sei. Wenn Sie das Flughafengebäude
in Maun betreten, sehen Sie als erstes ein riesiges Schild, auf
Art. 1637-1638
welchem folgender Text in Englisch zu lesen ist: "Ein
korrupter Staat ist wie eine Kuh mit Lungenentzündung:
Beide haben keine Überlebenschance." Der Regierungsrat tut
meines Erachtens gut daran, sein Mitglied zu ermahnen. Ich
bin von der Antwort nicht befriedigt, zumal auch die Frage 4
über die Auftragshöhe und die Vergabeart schlicht
umgangen wurde. Eine Klammerbemerkung: Wer führt wohl
die Koordination im Wahlkampf 2008? Es ist Bürgi &
Partner in Lenzburg: "Honni soit qui mal y pense!"
Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt.
1637
Interpellation Thomas Leitch-Frey, Wohlen,
vom 30. Oktober 2007 betreffend Barrierefreiheit von
kantonalen
und
kommunalen
Internetseiten;
Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 1336 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 12. Dezember 2007:
Zu Frage 1: Das aktuelle kantonale Internetangebot –
www.ag.ch – erfüllt einen Grossteil der Forderungen
betreffend eines barrierefreien Zugangs für Behinderte zum
Internet. Ziel der Internetverantwortlichen im Kanton die
Zurverfügungstellung eines barrierefreien Internetangebots
in möglichst guter Qualität. Einige der in der AccessibilityStudie 2007 erwähnten Kritikpunkte sind deshalb auch
umgehend behoben worden:
 Überschriften
bestanden
bisher
lediglich
aus
Schriftformatierungen. Titel sind neu speziell als Titel
markiert und verbessern damit innerhalb eines
Dokuments die Orientierung für Sehbehinderte.
 Die Access-Keys (Tastenkombinationen zur schnelleren
Navigation auf einer Website) wurden so überarbeitet,
dass sie wie allgemein üblich funktionieren. Zusätzlich
sind die Keys neu visuell sichtbar gemacht.
 Listen und Aufzählungen sind entsprechend den
heutigen technischen Möglichkeiten des Content
Management Systems (CMS) überarbeitet.
 Auf den Kontaktseiten wurden Labels für die
Feldbezeichnungen hinzugefügt.
Andere Kritikpunkte können aus technischen Gründen zum
jetzigen Zeitpunkt nicht beseitigt werden. Mit dem aktuellen
CMS (Informatikprogramm zur Bewirtschaftung des
Internetangebots) ist es beispielsweise nicht möglich,
Formulare so anzupassen, dass diese barrierefrei sind. Auch
die Navigation kann zurzeit nicht vollständig umgestellt
werden.
Es besteht die Absicht, das aktuell genutzte CMS in den
nächsten Jahren zu ersetzen. Diese Erneuerung soll im
Rahmen eines E-Government-Projekts dem Grossen Rat
vorgelegt werden. Mit dem neuen CMS sollen die heute
bestehenden technischen Hindernisse behoben werden.
6. Mai 2008
Zu Frage 4: Gemäss § 106 der Kantonsverfassung haben sich
die Gemeinden im Rahmen von Bundes- und Kantonsrecht
selbst zu organisieren und ihre Aufgaben nach eigenem
Ermessen zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat ihnen dabei einen
möglichst weiten Handlungsspielraum zu geben. Die
Gemeinden sind somit selber dafür zuständig, die Vorgaben
des Bundesrechts gemäss Behindertengleichstellungsgesetz
umzusetzen.
Der Bund stellt zudem ein "Handbuch – Usability und
Accessibility" als Hilfestellung zur Erstellung von Websites
zur Verfügung. Das Handbuch ist über folgenden Link
abrufbar:
www.bk.admin.ch/themen/egov/00266/00267/index.html?la
ng=de
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1’104.–.
Leitch-Frey Thomas, SP, Wohlen: Zwar treffen Menschen
mit Behinderungen auf den Webseiten des Kantons Aargaus
immer noch Barrieren an, aber der regierungsrätlichen
Antwort entnehmen wir, dass der Kanton Aargau die Kritik
der Accessibility-Studie ernst genommen und bereits
zahlreiche Verbesserungen vorgenommen hat. Auch ist der
Kanton bereit, sich am E-Government-Standard eCH-0059
zu orientieren, der ein Regulierungsmuster für den
barrierefreien Zugang zu Dienstleistungen im Internet
anbietet. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf,
dass sich dieser Standard wohl als Messlatte für die
Zugänglichkeit von Web-Auftritten der Gemeinwesen
etablieren wird, ist es nicht unbedingt notwendig, dass der
Kanton dies noch explizit auf gesetzlicher Ebene festhält.
Eher unbefriedigend ist die Situation allerdings bei den
Gemeinden. Die Regelung im Behindertengesetz ist aber
auch für diese verbindlich, und für die Konkretisierung
können auch sie auf den e-CH0059-Standard zurückgreifen.
Oft werden die Anliegen der Behinderten bei der Erstellung
von Webseiten schlicht vergessen. Deshalb wäre es wichtig,
dass der Kanton die Gemeinden entsprechend informiert.
Diesbezüglich fehlt mir eine konkrete Zusage des
Regierungsrats. Ein Anliegen meines Vorstosses war es
auch, die Öffentlichkeit für dieses Thema zu sensibilisieren.
Ich hoffe, dass Sie alle mithelfen, dass zumindest Webseiten
der öffentlichen Hand barrierefrei werden. Fragen Sie in
Ihrer Gemeinde nach, wie es mit der Barrierefreiheit steht!
Ich bin mit der Beantwortung des Vorstosses teilweise
zufrieden.
Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
teilweise befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt.
1638
Interpellation Sämi Richner, Auenstein, vom
13. November 2007 betreffend Sanierung der Seetalbahn;
Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 1367 hievor)
Zu Frage 2: Ja.
Antwort des Regierungsrats vom 13. Februar 2008:
Zu Frage 3: Eine zusätzliche Regulierung erachtet der
Regierungsrat als nicht notwendig. Die bestehenden
gesetzlichen Grundlagen des Bundes sind ausreichend.
Zu Frage 1: Nach Rücksprache beim Bundesamt für Verkehr
(BAV) kann mit der Plangenehmigung anfangs 2008
gerechnet werden. Gegen die Verfügung kann dann innert 30
Tagen Beschwerde erhoben werden. Bei einer allfälligen
3299
6. Mai 2008
Beschwerde
wird
der
Bauherr
beim
Bundesverwaltungsgericht den Entzug der aufschiebenden
Wirkung beantragen. Damit kann der Verzögerung des
Baubeginns entgegengewirkt werden. Dies allenfalls unter
der Voraussetzung, dass für den Bahnbetrieb nicht
notwendige Projektbestandteile bis zur Erledigung der
Beschwerde zurückgestellt werden müssen.
Ein Baubeginn ca. Mitte 2008 erscheint aus Sicht des
Departments Bau, Verkehr und Umwelt, wie auch aus Sicht
des BAV, realistisch.
Zu Frage 2: In Verhandlungen mit den 29 Einsprechern
konnte ein Rückzug von 24 Einsprachen erreicht werden.
Das BAV muss in der Plangenehmigungsverfügung noch
über 5 Projekt-Änderungsbegehren entscheiden.
Zu Frage 3: Der Grosse Rat hat für die Sanierung Seetalbahn
3 Etappen beschlossen. Die Etappen sehen keine zeitliche
Staffelung vor und können unabhängig voneinander realisiert
werden.
Zu Frage 4: Der Grosse Rat hat an der Sitzung vom 8. März
2005 zur Kenntnis genommen, dass sich der
Gesamtkostenrahmen für den aargauischen Teil der
Seetalbahnsanierung aufgrund der Endkostenprognose 2004
von 69 Mio. Franken auf 76.4 Mio. Franken erhöht.
Die Kosten werden laufend durch eine externe Kontrollstelle
im Auftrag des BAV überwacht (TechData).
Sollte durch zusätzliche Auflagen des Bundes im laufenden
Plangenehmigungsverfahren
Seon,
sowie
anderen
Mehrkosten der Gesamtkostenrahmen nicht mehr
eingehalten werden können, soll auf einzelne Projektteile
verzichtet werden (zum Beispiel Entflechtung der
Lichtraumprofile durch Gleisschiebungen).
Zu Frage 5: In der Gemeinde Boniswil wurde auf Wunsch
von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie
Politikerinnen und Politikern in den Jahren 2001 und 2002 in
Fragestunden, an Begehungen mit den direkt betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und in
Orientierungsversammlungen
das
Alternativ-Projekt
"Sanierung
an
Ort"
vorgestellt.
An
der
Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2002 haben sich dann
die
Stimmbürgerinnen
und
Stimmbürger
mit
überwältigender Mehrheit (197 zu 29 Stimmen) für die
Verlegung der Bahn entschieden.
An der Sitzung des Grossen Rats vom 8. März 2005 wurde
der Rückweisungsantrag Rolf Urech der unter anderem die
Bearbeitung der Sanierung an Ort verlangte, mit 94 zu 72
Stimmen abgelehnt. Schlussendlich hat der Grosse Rat an
dieser Sitzung die Linienverlegung Boniswil beschlossen.
Der Regierungsrat wird nicht mehr auf den
Variantenentscheid zurückkommen.
Zu Frage 5.1: Die Sanierung Seetalbahn muss im
vorgesehenen Gesamtkostenrahmen abgewickelt werden.
Kostenüberschreitungen bei einzelnen Projektbestandteilen
müssen durch Verzicht auf einzelne Massnahmen
kompensiert werden. Nachtragskredite sind nicht
vorgesehen.
Zu Frage 6: Die 2. Etappe umfasst unter anderem die
Projekte in Seon und die Einführung in den Bahnhof
Lenzburg. In Seon ist die öffentliche Auflage erfolgt. Es sind
3300
Art. 1639
insgesamt 37 Einsprachen eingegangen. Die finanziellen
Auswirkungen können erst nach dem Entscheid des BAV
beziehungsweise der eidgenössischen Schätzungskommission beziffert werden. Für die Einführung in den Bahnhof
Lenzburg muss ein neues Bauprojekt ausgearbeitet werden.
Die Sanierung Seetalbahn wird sich mit einem
Pauschalbetrag am neuen Projekt beteiligen, welcher sich
nach dem ursprünglichen Projekt richtet.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'222.–.
Richner Sämi, EVP, Auenstein: Die Sanierung der
Seetalbahn im Aargau soll in drei Etappen stattfinden. Dies
hat der Regierungsrat in der Kommission wie auch im
Grossen Rat so erklärt, und der Grosse Rat hat dies
beschlossen. Bei der ersten Etappe geht es um
Sofortmassnahmen, die zweite Etappe beinhaltet die
Sanierung von Lenzburg bis Beinwil am See und die dritte
Etappe die Verlegung von Boniswil. Nun will man gemäss
Antwort des Regierungsrats mit der dritten Etappe beginnen,
bevor die zweite beendet ist. Warum wird denn überhaupt
mit einer Etappierung geplant? Wenn man zwischen den
Zeilen liest, kommen grosse Bedenken auf, ob man die
Kosten im Griff hat, insbesondere in Seon. Die Vorschläge
zur Kosteneinsparungen sind sehr mager. Meines Erachtens
ist mit Abstrichen im Lichtraumprofil nicht sehr viel zu
gewinnen. Die Seetalbahn-Sanierung ist aber bereits ein
abgespecktes Projekt. Hier könnte lediglich auf Kosten der
Sicherheit gespart werden, welche aber gerade mit der
Seetalbahn-Sanierung herbeigeführt werden sollte. Man
muss somit bezüglich Kostenüberschreitung, wenn wir die
Sicherheit beibehalten wollen, das Schlimmste befürchten.
Ich fordere deshalb den Baudirektor auf, hier wie bei der
Tour de Suisse vorzugehen. Diese fährt die erste Etappe zu
Ende, nimmt die zweite Etappe in Angriff, fährt diese auch
zu Ende und erst dann kommt sie zur dritten Etappe. So hätte
man die Möglichkeit, eventuell die nötigen Korrekturen in
Boniswil vorzunehmen. Ich bin mit der Antwort nur
teilweise zufrieden.
Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
teilweise befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt.
1639
Interpellation Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg,
Windisch, vom 8. Januar 2008 betreffend Förderung von
Nadelholz in den Aargauer Wäldern; Beantwortung und
Erledigung
(vgl. Art. 1491 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008:
Allgemeine Bemerkungen: Der Regierungsrat hat am 25.
April 2007 einen umfassenden Bericht zur Entwicklung des
Waldes im Aargau genehmigt. Der Bericht wurde vom
Departement Bau, Verkehr und Umwelt im Mai 2007
publiziert. Dieser Bericht zeigt die Ausgangslage und Trends
bezüglich der Waldentwicklung auf und formuliert
Strategien für die künftige Entwicklung aus kantonaler Sicht.
Er beleuchtet auch die in der Interpellation aufgeworfenen
Fragen im Gesamtzusammenhang.
Die Resultate des 3. Landesforstinventars, welche im
Art. 1639
November 2007 veröffentlicht wurden, zeigen grosse
regionale Unterschiede in der Entwicklung des Waldes:
einerseits eine stetige Zunahme der Waldfläche im
Alpenraum und gesamtschweizerisch eine weitere leichte
Zunahme der bereits rekordhohen Holzvorräte;
andererseits eine Abnahme des Gesamtvorrats und
eine Abnahme des Nadelholzanteils zugunsten des
Laubholzanteils im Mittelland.
Dieser Rückgang des Fichtenanteils im Mittelland
veranlasste die Holzindustrie, daran zu erinnern, dass für sie
die Fichte die mit Abstand wichtigste Baumart ist.
Das wissen auch die Holzproduzenten im Aargau, also die
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Sie werden dies
bei der Baumartenwahl berücksichtigen, zumal sich die
Fichte leicht natürlich verjüngt. Sie kennen aber auch die
Anfälligkeit der Fichte auf manchen Standorten im
Mittelland. In den Jahren 2001 bis 2006 sind allein im
Aargau gegen 500'000 m3 Käferholz angefallen. Da niemand
voraussagen kann, welche Baumarten in 100 Jahren am
Markt gefragt sein werden, setzt die Waldwirtschaft auf eine
vielfältige Mischung derjenigen Baumarten, die auf unseren
Böden und in unserem Klima am besten gedeihen. Der
Verband Waldwirtschaft Schweiz schreibt in seinem
Mediencommuniqué
zu
den
Ergebnissen
des
Landesforstinventars: "Ganz im Sinn der multifunktionalen
Waldwirtschaft gilt es jedoch auch in der Fichtenfrage
dauernd ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen,
ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen des Waldes
anzustreben." Dies verlangt auch die Waldgesetzgebung von
Bund und Kanton. Im Übrigen ist die Baumartenwahl Sache
der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Es kann
keine Rede davon sein, dass der verzeichnete Rückgang des
Fichtenanteils im Mittelland eine Folge einer verfehlten
Forstpolitik ist, wie der Interpellant behauptet.
Zu Frage 1: Der Rückgang des Anteils der Fichte am
gesamten Holzvorrat kann weitgehend mit den
Zwangsnutzungen erklärt werden, welche nach dem Sturm
Lothar und den Folgeschäden durch Borkenkäfer nötig
waren. Die anfallenden Holzmengen konnten durch die
einheimischen Sägereien nur zum Teil aufgenommen
werden, weshalb ein bedeutender Anteil unverarbeitet
exportiert werden musste. Es ist erfreulich, dass die
einheimischen Sägereien, dank der guten Angebots- und
Nachfragesituation,
ihre
Verarbeitungskapazitäten
inzwischen erhöht haben und mehr Schweizer Holz im
Inland verarbeitet werden kann. Es gibt in der Schweiz nach
wie vor ein bedeutendes Potenzial an nicht genutztem Holz,
namentlich Fichtenholz aus dem Voralpen- und Alpenraum.
Auch im Aargau gibt es für die nächste Zukunft genügend
Fichten, die nachwachsen.
Zu Frage 2: Von Natur aus wächst im Kanton Aargau
hauptsächlich Laubwald mit der Buche als Hauptbaumart.
Die Fichte ist hingegen in den höheren Lagen der Voralpen
und Alpen von Natur aus die konkurrenzstärkste und am
weitesten verbreitete Baumart. Die heutige durch die
Waldwirtschaft der vergangenen zwei Jahrhunderte geprägte
Baumartenzusammensetzung weicht wesentlich von der
natürlichen ab. Man kann sagen, dass die Fichte im Aargau
längst eingebürgert ist und in einer standortgemässen
Baumartenpalette einen wichtigen Platz einnimmt. Die
schlechten Erfahrungen mit Nadelholz-Reinbeständen und
die erweiterten Erkenntnisse über die Standortansprüche der
6. Mai 2008
Baumarten haben allerdings dazu geführt, dass die
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in jüngerer Zeit
von sich aus vermehrt auf Laubholz setzten und
Reinbestände aus Nadelholz vermeiden. Unter Abwägung
ökologischer und ökonomischer Aspekte ist für eine
nachhaltige Waldentwicklung im Kanton Aargau im
Durchschnitt ein Anteil von minimal 65 % Laubholz
anzustreben
(vergleiche
Strategie
8
waldentwicklungAARGAU). Heute beträgt der Anteil 62 %.
Zudem könnte die Klimaerwärmung dazu führen, dass die
Fichte als flachwurzelnde Baumart infolge Trockenheit
zunehmend ausfällt und Wärme liebende Baumarten wie die
Eiche an Terrain gewinnen.
Zu Frage 3: Der Wald erfüllt neben der Holzproduktion noch
weitere Funktionen. Die eidgenössische und die kantonale
Waldpolitik setzen deshalb für die Waldbewirtschaftung
Rahmenbedingungen im Interesse einer langfristig
nachhaltigen Waldentwicklung. Die Waldpolitik mischt sich
nicht regulierend oder fördernd in den Markt ein. Die
Bedürfnisse des Markts und der Holzverarbeiter können in
einem globalisierten Markt relativ kurzfristig ändern. Die
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer kennen diese
Situation bestens und lassen sich deshalb bei der
Baumartenwahl nicht von den kurzfristigen Bedürfnissen des
Markts leiten. Im Rahmen der mittelfristigen und
langfristigen Nachhaltigkeitsziele passen sie jedoch ihr
jährliches Angebot an geschlagenem Holz der Nachfrage an
und gewährleisten so die Holzversorgung der einheimischen
Sägereibetriebe zu Marktpreisen.
Zu Frage 4: Die Ausscheidung von Naturwaldreservaten mit
Verzicht auf eine Holznutzung erfolgt auf der Basis von 50jährigen Vereinbarungen mit Waldeigentümerinnen und
Waldeigentümer und wird vom Kanton voll entschädigt. Es
wäre verfehlt, Naturwaldreservate nur in unzugänglichen
Gebieten einzurichten. Gerade auf den produktivsten
Waldstandorten, beispielsweise im Auenwald, gibt es hohe
Naturwertpotenziale, die es zu erhalten und zu fördern gilt.
Zu Frage 5: Die aargauische Waldpolitik stützt sich auf
Verfassung und Gesetzgebung von Bund und Kanton ab. Sie
berücksichtigt gemäss Zweckartikel alle Aspekte einer
nachhaltigen Entwicklung, also auch die wirtschaftlichen.
Der Bericht waldentwicklungAARGAU zeigt die Ziele und
die Strategien der Waldentwicklung im Aargau auf und die
Verwaltung handelt danach.
Zu Frage 6: Zurzeit sind Grosssägewerke in Betrieb oder in
Planung, die vor allem auf den Export und den Massenmarkt
setzen und nur Nadelholz verarbeiten. Die Tatsache, dass im
Schweizer Wald ein nicht ausgeschöpftes Potenzial an
hochwertigem Laubholz vorhanden ist, hat bereits
ausländische Investoren dazu bewogen, Standortabklärungen
für ein grosses Laubholz-Sägewerk zu treffen.
Zu Frage 7: Die Eiche ist sowohl ökonomisch wie auch
ökologisch eine wertvolle einheimische Baumart. Im
Gegensatz zur Fichte und anderen Baumarten, bei denen alle
Altersklassen gut vertreten sind, klafft bei der Eiche eine
grosse Lücke bei den jungen und mittelalten Beständen. Der
Anteil am Holzvorrat beträgt 5 %. Ohne Gegenimpulse
besteht die Gefahr, dass die Eiche im Aargau nur noch
marginal vorkommt. Das wäre nicht im Sinne einer
3301
6. Mai 2008
nachhaltigen Waldentwicklung. Die Eiche spielt für die
Stabilität der Waldungen und für die Biodiversität eine
wichtige Rolle; sie ist auch diejenige Baumart, die eine
Klimaerwärmung am besten verträgt. Für die Verjüngung
der lichtbedürftigen Eichen braucht es grosse Flächen und
die Bestandesbegründung und die Pflege sind teurer als bei
anderen Baumarten. Deshalb wurden im Rahmen der
Beiträge für die Wiederbewaldung nach Lothar für
Eichenflächen höhere Beiträge geleistet. Im Rahmen der
Waldpflegebeiträge sind für die Verjüngung von Eichen und
seltenen Baumarten in den nächsten vier Jahren ebenfalls
Anreize vorgesehen. Zusätzlich werden im Rahmen des
Naturschutzprogramms Wald für die Erhaltung und
Verjüngung einiger besonders wertvoller Eichenbestände
Vereinbarungen über 50 Jahre abgeschlossen.
Zu Frage 8: Im Rahmen des Verpflichtungskredits von 15.1
Mio. Franken für die Bewältigung des Sturmereignisses
Lothar wurden rund Fr. 630'000.– Kantonsbeiträge für die
Begründung von 100 ha Eichenflächen ausbezahlt (gesamte
Sturmschadenfläche: 3’400 ha).
Dazu kommen zwischen 1998 und 2006 rund Fr. 370'000.–
Kantonsbeiträge für 90 ha
Eichenflächen
ausserhalb
Lotharflächen.
(10
ha
Eichenflächen pro Jahr bei einer geschätzten jährlichen
Verjüngungsfläche von 350 bis 400 ha). Der Bund hat an die
Begründung der 190 ha Eichen insgesamt rund Fr. 700'000.–
beigesteuert, Fr. 470'000.– davon an die Lotharflächen.
Zu Frage 9: Lothar bot mit seinen grossen Schadenflächen
ein besonderes Potenzial für die Begründung von
Eichenflächen. Die Erfahrungen sind entsprechend positiv.
In normalen Jahren braucht es besondere Anstrengungen für
die Begründung genügend grosser zukunftsfähiger
Eichenbestände. Für die nächsten vier Jahre ist deshalb ein
Kantonsbeitrag von jährlich ca. Fr. 700'000.– für die
Eichenförderung vorgesehen. Ob das hoch gesteckte Ziel
von 100 ha Eichenflächen in vier Jahren erreicht werden
kann, hängt von den Waldeigentümerinnen und
Waldeigentümern ab.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 927.–.
Dr. Stüssi-Lauterburg Jürg, SVP, Windisch: Wir leben in
diesem Land und in diesem Kanton seit Jahren von der
Substanz, auch im Wald. Diejenigen Forstbetriebe, die heute
noch eine Rendite abwerfen, ernten die vor gut 100 Jahren
gepflanzten und seither gepflegten Fichten, Lärchen und
anderen Nadelbäume. Was ökonomisch sinnvoll ist, ist
übrigens auch ökologisch sinnvoll. Beim Nadelholz lassen
sich oft 70 bis 80% Stammholznutzung zu kostendeckenden
Preisen erzielen, während bei Eichen und anderem Laubholz
30 oder allenfalls 40% erzielt werden können. Nun kommen
Romantiker, die weit entfernt von Soll und Haben, von den
Existenzgrundlagen unseres Volkes leben und mit der
Staatsgewalt - Beitragszahlungen gehören dazu - die
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in ein Eichenkorsett
zwingen wollen. In einer mythischen Vorzeit - sie muss aber
weiter zurückliegen, als die vom Präsidenten angesprochene
Erbauung der Habsburg - soll hier im Aargau ein
nadelholzfreier Eichenurwald alles Land bedeckt haben.
Dieser paradiesische Urzustand soll nun wieder hergestellt
werden, nicht zuletzt zum Besten der für Bäuerinnen und
3302
Art. 1640
Bauern so überaus schädlichen, von der Bürokratie aber
verhätschelten, Eicheln fressenden Wildschweine. Grosse
Laubholzsägewerke sind keine in der Nähe. Angefragt hat
dem Vernehmen nach die Holzindustrie Templin GmbH.
Sehr geehrte Damen und Herren, das Thermalsoleheilbad
liegt im Norden von Brandenburg und wird übrigens von
einem Bürgermeister regiert, welcher, nomen est omen,
Ulrich Schöneich heisst. "Eichen für Schöneich", scheint
also das Motto der Verwaltung im Kanton Aargau zu sein.
Das ist eine unsinnige Politik. Ich rufe den Staatsapparat hier
auf, sich zu besinnen und den Wald den Förstern und
Forstpraktikern zu überlassen. Es gilt, dem bewährten
Grundsatz der Standortgerechtigkeit treu zu bleiben,
gleichzeitig in liberaler und sachkundiger Gesamtschau allen
Baumarten gegenüber offen zu sein, den Markt im Auge zu
behalten und stets auch an die bautechnischen Eigenschaften
der Hölzer zu denken. Nachhaltig ist ein Wort, das uns die
Förster gegeben haben. Es bedeutet, nicht mehr aus dem
Wald zu holen, als dort nachwächst. Wer die kahlen Hänge
des Himalaya, des Libanon und anderer verwüsteter Gebirge
gesehen hat, wird unserer Forst- und der sie bedingenden
und unterstützenden Holzwirtschaft für das über
Jahrhunderte und bis heute Geleistete dankbar sein. Der
Aargauer Wald ist gesund und wird es bleiben. Etwas
weniger Bevormundung durch besserwisserische Beamte
wäre allerdings sehnlichst zu wünschen. Für heute erkläre
ich mich, weil ich an der ersten Sitzung unseres neuen
Präsidenten nicht allzu negativ sprechen will, teilweise
zufrieden, und ich danke Dir, Walter Markwalder, dass Du
mich ausreden lassen hast.
Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
teilweise befriedigt. Somit ist das Geschäft erledigt.
1640
Auftrag Roger Fricker, Oberhof, vom 8.
Januar 2008 betreffend Sistierung der Totalrevision des
aargauischen Jagdgesetzes; Ablehnung
(vgl. Art. 1505 hievor)
Antrag des Regierungsrats vom 5. März 2008:
Der Regierungsrat lehnt den Auftrag mit folgender
Begründung ab:
1. Ausgangslage: Der Auftrag verlangt eine Sistierung der
Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes bis zum
Vorliegen
der
angekündigten
Teilrevision
des
Eidgenössischen Jagdgesetzes.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat am 24. Mai 2005
erstmals öffentlich die Absicht geäussert, eine Teilrevision
des eidgenössischen Jagdgesetzes in Angriff zu nehmen.
Auslöser für diese Teilrevision ist die künftig erwartete
Entwicklung der Wolfspopulation. Für den Umgang mit den
geschützten Grossraubtieren braucht es zum Teil neue
gesetzliche Grundlagen und Instrumente.
Der Regierungsrat hat in Kenntnis der beabsichtigten
Änderungen auf Bundesebene am 12. September 2007 den
Entwurf für die Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes
zur Vernehmlassung freigegeben.
Bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist wurden 264
Stellungnahmen eingereicht. Vereinzelte Gesuche um
Erstreckung der Eingabefrist wurden bewilligt.
Art. 1640
2. Verhältnis Bundesrecht – kantonales Recht: Die Frage,
ob mit der Revision des kantonalen Jagdgesetzes bis zur
allfälligen Teilrevision des Bundesgesetzes zugewartet
werden soll, wurde zusammen mit der zuständigen
Bundesstelle sorgfältig geprüft. Dabei wurde beidseits klar
festgestellt, dass es keinen Grund gibt, mit der kantonalen
Revision zuzuwarten. An dieser Einschätzung hat sich bis
heute nichts geändert. Das BAFU, dem die
Anhörungsvorlage ebenfalls zugestellt wurde, begrüsst die
Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes und empfiehlt
ausdrücklich, diese zu vollziehen.
Bei der beabsichtigten Teilrevision des Bundesgesetzes geht
es vor allem darum, regulative Eingriffe in Bestände
geschützter Tierarten zu ermöglichen. Es geht um den
pragmatischen Umgang mit Bär, Wolf, Luchs und
fischfressenden Vögeln, wo es Konflikte mit anderen
Nutzungsinteressen gibt. Diskutiert werden ebenfalls
Änderungen der Artenschutzbestimmungen, zum Beispiel
Schonzeiten für alle einheimischen Wildtier- und
Vogelarten. In diesem Bereich gibt der Bund die Regeln vor
und der gesetzgeberische Spielraum der Kantone ist
entsprechend marginal. Er beschränkt sich weitgehend auf
Ergänzungen und Ausführungsbestimmungen, die auf Stufe
Verordnung vorgenommen werden können.
Die Kernbereiche des kantonalen Jagdgesetzes sind die
Verpachtung der Jagdrechte, die Regelung der
Jagdberechtigung und des Jagdbetriebs und die Verhütung
und Vergütung von Wildschäden. In diesen Bereichen haben
die Kantone einen eigenständigen Gestaltungsspielraum. Die
dabei zu beachtenden Grundsätze des Bundesrechts sind
nicht Gegenstand der beabsichtigten Teilrevision des
eidgenössischen Jagdgesetzes.
Die Totalrevision des aargauischen Jagdgesetzes ist somit
durch die beabsichtigte Teilrevision des eidgenössischen
Jagdgesetzes nicht oder höchstens am Rande betroffen. Falls
später aufgrund von Änderungen der Bundesgesetzgebung
Anpassungen an der kantonalen Gesetzgebung nötig werden,
sind Übergangsfristen von einigen Jahren üblich.
3. Ergebnisse der Vernehmlassung: Ohne an dieser Stelle
im Detail auf die Vernehmlassungsergebnisse einzutreten,
kann klar gesagt werden, dass die Ergebnisse der
Vernehmlassungen
für
eine
Fortsetzung
des
Gesetzesvorhabens sprechen. Die überwiegende Mehrheit
der Vernehmlassungen anerkennt einen Revisionsbedarf,
wenn auch in Teilen mit abweichenden Vorstellungen.
Einzig die SVP und einige Jagdgesellschaften und
Gemeinden sind grundsätzlich gegen eine Revision. Alle
übrigen Parteien, alle Verbände und Einzelstellungnahmen
treten grundsätzlich auf die Vorlage ein. Auch diejenigen
Stellungnahmen, die sich zu einzelnen Vorschlägen
ablehnend oder sehr kritisch äussern, rechtfertigen in keiner
Weise eine Sistierung oder Rückweisung der Vorlage.
Der Regierungsrat hat nicht die Absicht – wie der Auftrag
befürchtet – die Gesetzesrevision in einem Schnellschuss
durchzupauken.
Die
durch
die
Vernehmlassung
aufgeworfenen Fragen werden sorgfältig aufgearbeitet und
mit den Organisationen diskutiert, sodass dem Grossen Rat
eine ausgereifte Gesetzesvorlage zugestellt werden kann.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 868.–.
6. Mai 2008
Fricker Roger, SVP, Oberhof: Es geht heute nur um diese
Sistierung und nicht um einzelne Revisionspunkte des
aargauischen Jagdgesetzes. Zum heutigen Zeitpunkt weiss
niemand, was bei der bevorstehenden Gesetzes-Revision des
eidgenössischen Jagdgesetzes alles geändert wird. Sie
können es mit einem Umbau in einem Wohnhaus
vergleichen. Sie planen, den Backofen und die Dusche zu
ersetzen, haben sich durch Fachleute beraten lassen und
haben es den Behörden auch korrekt gemeldet. Aber ohalätz! Es kam anders, als Sie geplant hatten und Sie sich je
vorstellen konnten. In der Küche, als Sie den Backofen
herausnehmen wollten, kam die halbe Decke herunter und in
der Dusche mussten Sie alle Leitungen ersetzen. Es geschah
viel Unvorhergesehenes, und das trotz der Prognosen der
Fachleute. Mit der Revision des eidgenössischen
Jagdgesetzes verhält es sich etwa gleich. Zum heutigen
Zeitpunkt weiss überhaupt niemand, was alles geändert wird.
Das wissen wir erst, wenn das eidgenössische Parlament die
Beratungen abgeschlossen hat. Es geht mir aber auch darum,
dass wir im Aargau nicht innert kurzer Zeit zwei
Abstimmungen über das gleiche Thema machen müssen. Sie
wissen es alle, Abstimmungen kosten Geld, und das will ich
nur einmal ausgeben. Es besteht also kein Grund zur
überhitzten Eile. Ich bitte Sie daher, stimmen Sie der
Sistierung zu. Warten wir zuerst die Erlasse von Bern ab!
Dr. Klöti Rainer Ernst, FDP, Auenstein: Bewährtes erhalten,
Probleme erkennen, Neues anpacken - unter diesem Aspekt
habe ich die Totalrevision des über dreissigjährigen
Jagdgesetzes verlangt und Sie, geschätzte Kolleginnen und
Kollegen, haben mich dabei unterstützt. Jetzt geht es um die
Umsetzung. Worum geht es in groben Zügen?
1. Die Jagdausübung wird als aktiver Beitrag unserer
Gesellschaft zur Erhaltung der Artenvielfalt ausdrücklich
anerkannt.
2. Die Jagd soll noch vermehrt gemäss dem
Nachhaltigkeitsprinzip, Herr Stüssi hat es eben erklärt,
ausgeübt werden.
3. Das System der Revierjagd, mit einer hohen
Verantwortung der Jagdgesellschaft, soll vermehrt gestärkt
werden.
4. Jagdverpachtung und Entscheidungswege können massiv
vereinfacht werden.
5. Wildschäden werden nach einem neuen System
abgegolten, insbesondere soll das bisherige Nutzen- und
Schadendenken überdacht und regionale Unterschiede
ausgeglichen werden.
6. Die Jagdausübung soll als aktive Form des Arten- und
Naturschutzes für alle Bevölkerungsschichten besser
zugänglich gemacht werden.
Zudem gibt es kleinere Gesetzesparagrafen die
revisionsbedürftig sind. Ich erwähne dabei nur bspw. das
Mindestalter von 20 Jahren zur Jagdausübung - mit 16
Jahren können Sie zu fliegen beginnen -, die obligatorische
Unfallversicherung für sogenanntes Hilfspersonal, kantonale
Artenschutzparagrafen, die weit über die eidgenössischen
Schutzartikel hinausgehen und als Legitimation für
aufwendiges staatliches Planen z.B. für die sich ausbreitende
Gänse dienen. Die vom Departement BVU publizierte
Anhörung hat einige dieser Punkte gut aufgenommen.
Teilweise ist der Anhörungsbericht allerdings weit über die
Zielsetzungen hinausgeschossen. Er hat, das halte ich klar
und unmissverständlich fest, zu viele zentralistische
3303
6. Mai 2008
Elemente. Er hat auf unnötige Weise das Rückgrat der
Jägerschaft, ältere, erfahrene und einsatzbereite Menschen,
schwächen wollen. Er hat in Bezug auf die Mitsprache der
Gemeinden keine Lösungen aufgezeigt. Kurz: er beinhaltet
zu viel Staat. Das aber, geschätzte Kolleginnen und
Kollegen, reicht nicht um das "Kind mit dem Bade"
auszuschütten. Wir sind als Grosser Rat gefordert,
Zielsetzungen
zu
formulieren,
deren
Umsetzung
gesetzgeberisch mitzugestalten und sofern notwendig auch
Kritik und Korrekturen anzubringen. Jagen heisst langfristig
denken, aber auch schnell und wirkungsvoll handeln. Eine
Überweisung des Auftrags Roger Fricker genügt diesen
Anforderungen nicht. Ich bitte Sie, den Auftrag nicht zu
überweisen.
Richner Sämi, EVP, Auenstein: Die EVP-Fraktion lehnt den
Auftrag zur Sistierung des Jagdgesetzes einstimmig ab. Der
Regierungsrat soll diese Vorlage dem Grossen Rat vorlegen.
Es bringt nichts, die Vorlage zeitlich zu verzögern, da ich
überzeugt bin, dass auch diese Vorlage - ähnlich wie beim
Baugesetz - ein grosses "Geknatsch" bringen wird. Deshalb
soll die erste Lesung gemacht werden. Man kann dann
immer noch mit der zweiten Lesung zuwarten, bis das
Bundesgesetz verabschiedet ist, um allfällige Änderungen
einzubringen.
Jean-Richard Peter, SP, Aarau: Wir sind der Auffassung,
dass das Verfahren zur Revision des Jagdgesetzes
weitergeführt und möglichst bald eine Vorlage dem Grossen
Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die nächste
Revierverpachtung sollte - wenn immer möglich - auf der
Basis eines revidierten Jagdgesetzes erfolgen können. Im
Gegensatz zur Meinung der Auftraggebenden ist für uns das
Umstrittensein von einzelnen vorgesehenen Neuerungen
kein Grund, die Flinte ins Korn zu werfen, sondern dem
Grossen Rat Gelegenheit zu geben, wenn nötig zu verbessern
und vor allem zu entscheiden. Unserer Meinung nach ist es
dringend, veraltete Bestimmungen im Jagdgesetz durch
zeitgemässe Regeln zu ersetzen. Wir empfehlen Ihnen auch,
den Auftrag abzulehnen.
Landammann Peter C. Beyeler, CVP: Ich möchte Sie kurz
über den echten Sachverhalt orientieren: Beim Bundesgesetz
werden einige Punkte revidiert, das weiss man heute schon
relativ genau. Aber es gibt für uns keine Gesamtrevision des
Jagdgesetzes, sondern es wird gewisse Anpassungen geben.
Die entsprechenden Abklärungen haben wir gemacht.
Zurzeit gibt es noch keinen Gesamtrevisions-Entwurf, der
dem Parlament vorgelegt wird, dieser kommt erst 2010/11
oder 2012. Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Revision
des Waldgesetzes vom Parlament abgeschmettert wurde.
Wer auf den Bund wartet, wartet teilweise relativ lange.
Veränderungen durch die Gesetzesrevision des Bundes
können wir vielleicht in fünf, sechs oder sieben Jahren
erwarten. Das zuständige Departement hat uns bestätigt, dass
unser Gesetz in keinem Widerspruch zu den beabsichtigten
Änderungen steht.
Es geht bei der Revision des Bundes um übergeordnete
Sachen, welche wir heute im kantonalen Recht noch gar
nicht regeln. Wo stehen wir bei der Gesetzes-Teilrevision?
Sie wurde in die Anhörung geschickt, und es kamen 286
Stellungnahmen zurück. Das ist ein Rekord, und das hat es so glaube ich - noch nie gegeben. Aufgrund der guten
Stellungnahmen haben wir nun dieses Gesetz überarbeitet. In
3304
Art. 1641
den Grundzügen bleibt es unverändert. Bei einigen Details
wurden natürlich Verbesserungen eingebaut, dazu wurden
sehr viele Gespräche geführt. Auch Herr Grossrat Roger
Fricker wurde über die Änderungen informiert, da er
federführend für die kleinen Gemeinden gesprochen hat. Er
hat gesehen, dass die Gemeinden gut eingebunden werden.
Es ist ebenfalls so, dass die Jagdgesellschaften eingebunden
sind und dass wir wesentliche Verbesserungen, insbesondere
auch bei den Schadensvergütungen, treffen konnten. Ich
möchte daran erinnern, dass im Jahre 1969 die Anzahl der
Wildschweine noch nicht so hoch war wie heute. Wir haben
total unterschiedliche Gegebenheiten: Diese vollumfänglich
in eine Gesetzesrevision aufzunehmen, ist schwierig. Die
Überarbeitung aufgrund der Anhörung hat jedoch gezeigt,
dass wir eine sehr grosse Unterstützung haben, und diese
Revision nun der politischen Diskussion unterziehen können
Ich möchte Herrn Sämi Richner widersprechen. Es wird
nicht gleich wie beim Baugesetz werden, da die
Gesetzesvorgabe sehr gut und auch breit abgestützt sein
wird. Natürlich hoffe ich, dass die Diskussion um das
Baugesetz nicht zu einem "Geknatsch" - wie Du gesagt hast
– führen wird, sondern dass sich eine sachlich gute
Diskussion mit einem guten Resultat entwickeln wird.
Ich bitte Sie deshalb, den Auftrag abzulehnen. Die Botschaft
wird in wenigen Wochen nach Genehmigung des
Regierungsrats dem Grossen Rat vorgelegt. Ich bin
überzeugt, dass keine allzu grossen Hürden mehr bestehen.
Lehnen Sie den Auftrag ab! Eine Überweisung würde das
ganze Verfahren aus falschen Gründen unterbinden, da die
Bundesvorgaben, wie bereits erwähnt, frühestens in fünf
Jahren spruchreif sein werden.
Abstimmung:
Der Auftrag wird mit 76 gegen 26 Stimmen abgelehnt.
1641
Interpellation
der
SP-Fraktion
vom
5. September 2006 betreffend Personalwechsel bei der
Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten im
Departement Bildung, Kultur und Sport BKS;
Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 744 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008:
Zu Frage 1: Es waren 13 Mitarbeitende in diesem Bereich
angestellt.
Zu Frage 2: Im September 2006 waren noch 5 der unter
Ziffer 1 Genannten in der Abteilung angestellt.
Zu Frage 3 a): Im fraglichen Zeitraum gingen von den
8 Ausgetretenen zwei Mitarbeitende altershalber in Pension,
ein Mitarbeiter machte nach etwas mehr als 8 Jahren in der
Abteilung einen Karriereschritt in einem anderen Kanton, ein
weiterer wurde von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach
zwei Jahren Mitarbeit in der Abteilung zurück geworben,
eine Mitarbeiterin in Teilzeit suchte nach einem Jahr in der
Abteilung aus wirtschaftlichen Gründen eine Vollzeitstelle,
ein Mitarbeitender kündigte nach einem Jahr aus
gesundheitlichen Gründen, zwei Mitarbeitenden wurde von
der Arbeitgeberin gekündigt, in einem Fall nach etwas
Art. 1642
weniger als vier Jahren Mitarbeit, im anderen Fall kurz nach
Ablauf der Probezeit.
Zu Frage 3 b): Wie ausgeführt wurde zwei Mitarbeitenden
gekündigt. In einem Fall unter anderem wegen
Unverträglichkeit mit dem Vorgesetzten, im anderen Fall
nach Auswertung der Probezeit wegen zu unterschiedlichen
Ansichten bezüglich der Erfüllung der Aufgaben.
6. Mai 2008
Sparmassnahmen gebeutelten Verwaltung nicht resistent
gegen Mobbing und Bossing macht.
Die Antwort ist so klar wie möglich, es fehlt allerdings eine
Aussage zu der allzu langen Dauer des schlechten
Arbeitsklimas. Wir sind teilweise zufrieden.
Vorsitzender: Namens der Interpellantin erklärt sich
Katharina Kerr Rüesch, Aarau, von der Antwort teilweise
befriedigt. Das Geschäft ist erledigt.
Zu Frage 3 c): Vergleiche Antwort zur Frage 3.
Zu Frage 4: Zwei Arbeitnehmende suchten ein solches
Gespräch.
Zu Frage 5: In zwei Fällen.
Zu Frage 6: Das Arbeitsklima in der Abteilung war zeitweise
sehr unbefriedigend, was sich aber in der Zwischenzeit
geändert hat.
Zu Frage 7: Ja, aufgrund der sich stellenden Probleme wurde
eine externe Beratung zur Verfügung gestellt. Diese führte
zu einer klareren Definition der einzelnen Stellenprofile und
zu einem Wechsel in der Abteilungsführung.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 927.–.
Kerr Rüesch Katharina, SP, Aarau: Wir bedanken uns für
die Antwort auf unsere vor eineinhalb Jahren eingereichte
Interpellation. Auf deren Beantwortung haben wir Wert
gelegt, auch wenn zwischenzeitlich die Ursache für den
damaligen Vorstoss durch den Wechsel an der Spitze der
Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten nicht
mehr besteht. Gerade darum geht es: Es hat sehr lange
gedauert und hat viel gebraucht, bis die Departementsleitung
endlich begriffen hat, dass hier Führung vonnöten war.
Die Beantwortung ist klar und stellt die Vorgänge fast genau
so dar, wie sie abgelaufen sind. "Das Arbeitsklima in der
Abteilung war zeitweise sehr unbefriedigend", schreibt der
Regierungsrat, was auch die Beobachtung von
Aussenstehenden war. Die zeitweise grosse Fluktuation in
der Abteilung wird numerisch richtig dargestellt (8 von 13
Mitarbeitenden verliessen die Stelle), allerdings verbirgt sich
hinter den etwas schönfärberisch dargestellten Gründen,
"Karrieresprung" bis "gesundheitliche Gründe", eben auch
die zugegeben schlechte Arbeitssituation.
Dass die Situation von der Departementsleitung erst dann
bereinigt wurde, als auch das letzte departementsinterne
Vertuschen ein Ende hatte, zeugt vom Verdrängungswillen
und –potenzial der Vorgesetzten. Hinweise von aussen gab
es mehrere. Hier handelte es sich eben nicht um Mobbing,
sondern um Bossing. Gegen dieses anzukommen, ist fast
nicht möglich, weder für die Bossing-Betroffenen noch für
deren Vertrauenspersonen. Mit dem Inkrafttreten des
Personalgesetzes wurde zwar der Rechtsschutz verbessert.
Es ist nicht mehr so, dass Bossing in der Aargauer
Verwaltung die einfachste Methode ist, um plötzlich
unliebsame Angestellte loszuwerden. Trotzdem dürften
solche Fälle wie der vorliegend angesprochene nicht
vorkommen. Alle Bemühungen gegen verwaltungsinternes
Mobbing der Abteilung Personal und Organisation, die
schriftlich auch online abrufbar sind, bleiben toter
Buchstabe, solange die Kultur in der durch Reformen und
1642
Interpellation
der
FDP-Fraktion
vom
13. März 2007 betreffend Kosten/Nutzen Analyse bei der
Umsetzung des Bildungskleeblatts; Beantwortung und
Erledigung
(vgl. Art. 989 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008:
Der vom Grossen Rat am 25. September 2007 genehmigte
Planungsbericht mit integrierendem Anhang hat die Fragen
der Interpellanten auf dem damaligen Stand der Arbeiten
beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen im Einzelnen:
Zu Frage a): Für neue Ausbildungsgänge an der
Pädagogischen
Hochschule
(PH)
fallen
keine
Entwicklungskosten an. Weiterbildungsangebote der PH
reagieren auf aktuell bestehende Probleme der Schule und
ihrer Lehrpersonen und entsprechen damit auch schon den
pädagogischen Zielsetzungen des Bildungskleeblatts. Ab
2009 werden an der PHNW neue gesamtschweizerisch
abgestimmte Ausbildungsgänge angeboten, die auch den
Vorhaben des Bildungskleeblatts entsprechen. So wird die
Ausbildung zur Kindergartenlehrperson durch eine
Ausbildung zur Lehrperson für 4 bis 8-jährige ersetzt. Die
erworbenen Qualifikationen werden sowohl in der
bestehenden Struktur (Kindergarten und Unterstufe der
Primarschule) wie in der geplanten neuen mit einer
Eingangsstufe einsetzbar sein.
Zu Frage b): Die Räume, die heute für den
Kindergartenunterricht genutzt werden, variieren stark in der
Grösse. Von 16 m2 bis 200 m2 sind alle Raumgrössen
vorhanden. Die meisten Räume sind zwischen 41 m2 bis 95
m2 gross. Für Kindergärten wird eine Raumgrösse von 76
m2 bis 95 m2 empfohlen.
Zusätzlich zu den Unterrichtsräumen sind in 182 von 428
Gebäuden Gruppenräume vorhanden, die nach Bedarf
eingesetzt werden können, zum Beispiel nach einfachen
baulichen Anpassungen für die Eingangsstufe oder für die
Tagesstrukturen. Es handelt sich um insgesamt 333 Räume
von 10 m2 bis 75 m2 Grösse. Die meisten davon sind
zwischen 15 m2 und 30 m2 gross.
Rund die Hälfte der Gebäude sind als sanierungsbedürftig
eingestuft. 110 Kindergärten sind älter als 30 Jahre. Im
Zusammenhang mit dem Sanierungsbedarf kann der
Baubedarf für die Raumzusammenführungen und erweiterungen im Einzelfall geprüft werden. Die ohnehin
notwendigen Sanierungen erlauben, gleichzeitig das
Raumproblem Eingangsstufe weitgehend zu lösen.
Einige Quartierkindergärten sind genügend gross, um
Eingangsstufenabteilungen aufnehmen zu können. Eine
3305
6. Mai 2008
Art. 1642
Abteilung der Eingangsstufe wird rund 1.5 Mal mehr Raum
als eine Abteilung der Primarschule (96 m2 bis 115 m2)
benötigen. Eine erste Schätzung geht von der
Zusammenlegung von Doppelkindergärten und dem
Einbezug von Gruppenräumen aus und weist ca. 380
Kindergarten-Unterrichtsräume
aus,
die
sich
als
Unterrichtsräume für die Grund- oder Basisstufe eignen.
Unterrichtsräume der Grund- oder Basisstufe, die an einem
Primarschulstandort untergebracht werden, können durch
Zusammenlegung von Regel-Unterrichtsräumen mit
Gruppenräumen oder anderen Unterrichtsräumen geschaffen
werden. Je nach Grundrissdispositiv ist zum Beispiel die
Zusammenlegung von drei Primar-Unterrichtsräumen zu
zwei Grund- oder Basisstufenräumen denkbar.
Die Raumsituation ist Teil der Gespräche mit den
Gemeinden zur Standortfestlegung. Die bisherigen
Erfahrungen zeigen, dass unter Einbezug der lokalen
Verhältnisse in den meisten Fällen sinnvolle Lösungen ohne
grössere Investitionsfolgen möglich sind. Die definitiven
Resultate
werden
nach
der
Beendigung
der
Standortgespräche, mit der Festlegung der Standorte und mit
dem Entscheid über die Einführung der Eingangsstufe
vorliegen.
Die Raumbilanz für die Primarstufe sieht mit Stand 25.
September 2007 folgendermassen aus:
In acht Gemeinden wird höchstwahrscheinlich zusätzlicher
Raum für die Primarstufe zur Verfügung gestellt werden
müssen. Je nach Staffelung und Zeitpunkt der Umstellung
auf das im Rahmen der gesamtschweizerischen
Harmonisierung
um
drei
Monate
vorverlegte
Schuleintrittsalter
kann
in
weiteren
Gemeinden
vorübergehend zusätzlicher Raumbedarf entstehen.
Bilanz positiv
bedeutende Raumreserven
ausgeglichene Raumbilanz
Bilanz negativ
zusätzlicher Raumbedarf
keine Angaben
Zu Frage c): Für die Tagesstrukturen eignen sich Räume auf
dem Schulhausareal oder in der Nähe der Schule. Auf dem
Areal sind dies zum Beispiel ein ausgebauter Dachstock,
nicht mehr oder kaum genutzte Spezialräume oder eine für
den Sportunterricht nicht mehr geeignete Turnhalle. Ebenso
können sich Räume von in der Umgebung der Schule
liegenden Kirchgemeindehäusern, Gemeindezentren oder
eventuell auch Altersheimen eignen. An Orten mit bereits
vorhandenen Tagesstrukturangeboten ist ein Ausbau
derselben in Betracht zu ziehen.
Schon heute planen etliche Gemeinden die Einführung von
Tagesstrukturen. Einige davon erwerben oder mieten hierfür
Liegenschaften oder Räumlichkeiten in der Nähe der
Schulanlagen. Es gibt viele Möglichkeiten, eine für
3306
Tagesstrukturen geeignete Infrastruktur aufzubauen. Die
Möglichkeiten sind vor Ort abzuwägen, um ansprechende,
zweckmässige und kostengünstige Lösungen realisieren zu
können. Eine aggregierte Aufwandschätzung ist nicht
möglich.
Zu Frage d): Bedarf nach Besitzstandswahrung entsteht auf
der Oberstufe durch die Überführung in einen einheitlichen
Stufenlohn. Ein Stufenlohn Sek I ist unabhängig von den
anstehenden Gesetzesänderungen Bildungskleeblatt ohnehin
zu schaffen, weil schweizweit eine einheitliche
Lehrpersonenausbildung geschaffen wurde (Stufendiplom).
Es wird von einem statischen Besitzstand ausgegangen, das
heisst die Lehrpersonen sollen im Lohn weiterhin den
bisherigen gleichen Frankenbetrag erhalten, bis die
Lohnentwicklung der Lohnstufe diesen Betrag nach etwa
zwei Jahren (unter Annahme einer normalen generellen
Lohnentwicklung) überschreitet und die Betroffenen dann
wieder die normale Lohnentwicklung mitmachen. Der
wiederkehrende Aufwand beträgt ca. 1 Mio. Franken.
Lehrpersonen, die von der Sekundarstufe I an die
Primarschule (Mittelstufe der Volksschule) wechseln, soll
ebenfalls ein statischer Besitzstand gewährt werden. Das
führt zu einem Aufwand von rund 5 Mio. Franken im ersten
und ca. 2.5 Mio. Franken im zweiten Jahr. Ohne die Reform
würden höhere Kosten als der Aufwand für den Besitzstand
anfallen, weil die betroffenen Lehrpersonen in der Oberstufe
verbleiben würden.
Zu Frage e): Es wird mit 30 % der Lehrpersonen über dem
Alter 60 gerechnet, die von einer Frühpensionierung
betroffen sein könnten. Auf der Basis der heutigen
Beschäftigtenzahlen wird von einem Aufwand von 7.3 Mio.
Franken ausgegangen.
Zu Frage f): Mit den Reformen werden weniger
Schülerinnen und Schüler auswärtige Schulen besuchen als
bisher. Waren es im Jahr 2006 14.3 % oder 10'339
Schülerinnen und Schüler, werden es im Jahr 2014 13.1 %
oder 8'664 Schülerinnen und Schüler sein. Unter anderem
wird ein ganzer Schuljahrgang einen kürzeren Schulweg auf
sich nehmen können als heute, weil er ein Jahr länger an der
Primarschule bleibt.
Die Erweiterung von Schulkreisen und die Konzentration
von Standorten der Sekundarstufe I führen in einigen Fällen
zu grösseren Schulwegdistanzen und erhöhten Reisezeiten.
Für die Schülerinnen und -schüler des stärksten
Leistungszugs (heutige Bezirksschule) wird der Schulweg im
Durchschnitt jedoch kürzer, da mit dem neuen Modell die
Sek M an deutlich mehr Standorten angeboten werden kann
als den heutigen Bezirksschulstandorten (44 Standorte). Mit
Stand 18. Februar 2008 ist die Planung von 57 Standorten
auf Behördenebene zwischen den Gemeinden geregelt. Die
Nähe der Standorte zu den Haltepunkten des öffentlichen
Verkehrs, die Frequenzen der Verbindungen und die
Umsteigebeziehungen werden berücksichtigt, wobei die
Standorte der Sekundarstufe I in der Regel schon heute gut
mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sind. In
Einzelfällen müssen Fahrplananpassungen geprüft werden.
Die kantonalen Radrouten sind für die Schulwege innerhalb
der Oberstufenschulkreise von grosser Bedeutung. Noch
nicht alle Verbindungen sind vollständig ausgebaut. Bei 17
Gemeinden fehlt eine Anbindung an das kantonale
Radroutennetz vollständig. Nach der Festlegung der neuen
Art. 1642
Standorte der Sekundarstufe I müssen die fehlenden
Teilstücke prioritär ausgebaut werden.
Erst nach der Festlegung der Oberstufenstandorte im Jahr
2009 wird sich der Investitionsbedarf in die Infrastruktur der
Verkehrswege berechnen lassen.
Zu Frage g): Die Reduktion der Sekundarstufe I um einen
Jahrgang hat insgesamt eine Konzentration der Standorte zur
Folge. Verstärkt wird diese durch die anhaltend sinkenden
Schülerzahlen bis ins Jahr 2015. Selbst bei dieser
Konzentration
der
Standorte
bei
gleichzeitiger
Dezentralisation der grossen Bezirksschulen, umfassen die
neuen Oberstufenzentren weniger Abteilungen und Klassen
als viele der heutigen Oberstufenschulen.
Einzelne Gemeinden ziehen Lösungen in Betracht, die
Erweiterungsbauten zur Folge haben. Diese sind aber nicht
aufgrund der geplanten gesetzlichen Änderungen notwendig,
sondern entsprechen lokalen Bedürfnissen.
Der Aufwand für den Ausbau und allfällige Anpassungen
der bestehenden Standorte wird erst nach der Festlegung der
Standorte durch die Gemeinden feststehen.
Zu Frage h): Am 25. September 2007 präsentierte sich die
Raumsituation der Sekundarstufen I-Standorte wie folgt:
6. Mai 2008
Zu Frage k): Beim Kanton fallen keine zusätzlichen Kosten
an. Lehrmittel können nicht unendlich lange genutzt werden.
Die Schulen der Gemeinden werden aufgrund der
bevorstehenden Bildungsreform Lehrmittel einstweilen nur
zurückhaltend bestellen, um dann bei Einführung die
aktuellen Lehrmittel bestellen zu können. Insofern werden
sich Verschiebungen bei den laufenden Kosten ergeben. Für
die Mittelstufe braucht es keine anderen Lehrmittel als heute.
Für die Lehrmittel der Kantonsschule kommen die
Schülerinnen und Schüler auf.
Zu Frage l): Die integrative Schulung läuft vorgängig und
parallel zu den geplanten Reformen. Sie ist ein Auftrag des
Grossen Rats ab Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2006 2009. Die dazu erforderlichen Mittel sind in Budget und
Finanzplan entsprechend eingestellt. Der Verlauf des
Indikators "Anzahl Lernende in Kleinklassen" zeigt die
stetige Abnahme der Schülerzahlen der Kleinklassen.
Gleichzeitig führen immer mehr Schulen die Integrative
Schulung ein. Im Jahr 2007/2008 sind es 38 Schulen,
2008/2009 kommen weitere 36 dazu und für 2009/2010
planen weitere 29 Schulen die Umstellung auf Integrative
Schulung. Damit nimmt die Neueröffnung von Kleinklassen
ab, bis dieser Abteilungstyp schliesslich nach einer
Übergangszeit ab ca. 2014 nicht mehr bestehen wird.
Zu Frage m): Die neue Eingangstufe und die Mittelstufe der
Volksschule bilden die Primarschule. Der Lohn der
Lehrpersonen dieser Stufe ist einheitlich und entspricht dem
bestehenden Primarlehrerlohn.
Für die Angleichung wird mit einem Aufwand von 10 Mio.
Franken gerechnet. Dieser ist in den Aufwandsdarstellungen
für die Eingangsstufe integriert. Es ist vorgesehen, dass sich
in der Regel eine bisherige Kindergarten- und eine
Primarlehrperson die 150 Stellenprozente für eine
Eingangsstufenabteilung teilen werden.
Die Bestandesaufnahme zeigt, dass der Bestand an
Schulraum grundsätzlich ausreicht. Möglicherweise müssen
jedoch an wenigen Standorten zusätzliche Räumlichkeiten
gesucht werden. Die Frage, wie viele Räume leer stehen
werden, kann erst beantwortet werden, wenn der Prozess der
Standortfestlegung durch die Gemeinden abgeschlossen ist.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass allfällige zusätzliche
Räume als Gruppenräume oder Betreuungsräume für die
integrative Schulung, die Individualisierung im Unterricht
und die Tagesstrukturen sehr zweckmässig genutzt werden
können. Sie sind nicht als leer stehende Räume und damit als
finanzielle Belastung ohne Nutzen für die Schule zu
betrachten.
Zu Frage i): Die Anpassung des Lehrplans des Gymnasiums
an das Bildungskleeblatt erfolgt im Rahmen der regulären
Überprüfung des Lehrplans und ist kostenneutral (Anhang,
Kapitel 9.2).
Zu Frage j): Für die Evaluation neuer Lehrmittel fallen
gegenüber einer Situation ohne die geplanten Reformen
keine höheren Kosten an.
Zu Frage n): Das Hochbegabtengymnasium hat der Grosse
Rat mit seinen Entscheiden zum Planungsbericht abgelehnt,
womit diese Kosten nicht entstehen. Die dagegen als
Planungsvorgabe beschlossene integrative Förderung der
Begabten und Hochbegabten auf der Sek I Stufe wird
zusätzliche Mittel erfordern. Die Konzeptarbeit dazu ist noch
nicht abgeschlossen.
Zu Frage o):
Die Kosten pro Schüler für die Grundausstattung an der
Volksschule ohne Sozialindex und Tagesstrukturen sind mit
den favorisierten Modellen (Basisstufe und Zweigliedrige
Sekundarstufe I) leicht rückläufig (Fr. 7'531.– mit und Fr.
7'559.– ohne Reform). Der Aufwand für den Sozialindex
und für die Tagesstrukturen verursacht die Mehrkosten
3307
6. Mai 2008
Art. 1642
gegenüber heute (siehe Abbildung).
Zu Frage p): Gemäss den aktualisierten Berechnungen mit
Stand Dezember 2007 beläuft sich der Mehraufwand für
Kanton und Gemeinden für die Grundausstattung der
Volksschule im Jahr 2016/2017 auf 12 Mio. Franken,
verglichen mit dem Aufwand im Jahr 2004/2005:
Abb. Aufwand Kanton und Gemeinden
600
571
555
20
519
Mio. Franken
500
557
577
40
60
194
179
80
80
128
139
155
153
156
157
160
191
194
191
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
60
165
218
400
259
300
200
406
236
199
583
569
532
178
202
100
0
2004/05
58
81
2011/12
ohne
Reform
2011/12
124
2012/13
kalkul. Anteil Kanton Löhnen LP
kalkul. Anteil Gemeinden Löhne LP
Kindergarten
Eingangsstufe
Mittelstufe PS
Sekundarstufe I bisher
Sekundarstufe I neu
Sozialindex
Abb. Aufwand Kanton
600
571
500
165
Plafond
426 Mio.
Mio. Franken
400
347
300
378
20
146
173
200
386
415
416
80
80
102
101
103
102
104
105
128
130
128
2014/15
2015/16
2016/17
406
40
60
130
120
119
392
60
406
158
133
135
100
0
2004/05
39
54
2011/12
ohne
Reform
2011/12
83
107
2012/13
2013/14
kalkul. Anteil Kanton Löhnen LP
kalkul. Anteil Gemeinden Löhne LP
Kindergarten
Eingangsstufe
Mittelstufe PS
Sekundarstufe I bisher
Sekundarstufe I neu
Sozialindex
Der Mehraufwand des Kantons im Jahr 2016/2017 beträgt 10
Mio. Franken gegenüber dem kalkulatorischen Anteil des
Kantons an den Löhnen der Lehrpersonen im Jahr 2004/2005
von 406 Mio. Franken. Die Kosten der Tagesstrukturen sind
nicht enthalten. Diese fallen bei den Gemeinden an und sind
nicht Teil der Grundausstattung der Volksschule.
Für die Gemeinden fällt für die Grundausstattung der
Volksschule kein Mehraufwand an, denn der Aufwand für
die Löhne der Lehrpersonen bleibt stabil. Die Gemeinden
übernehmen aber die Kosten der Tagesstrukturen. Diese
könnten im Jahr 2016/2017 bei Vollausbau der
Tagesstrukturen 52 Mio. Franken ausmachen. Grundlage der
Berechnungen sind die in Kapitel 7.1.4 des Anhangs zum
Planungsbericht genannten Annahmen, dass 25 % der
Schülerinnen und Schüler die Tagesstrukturen während 2 bis
3 Tagen pro Woche nutzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dass die Tagesstrukturen das Steuereinkommen der
Gemeinden und des Kantons erhöhen werden und somit dem
Aufwand ein Ertrag gegenüberstehen wird. Es kann keine
Aussage darüber gemacht werden, ob wegen der
Tagesstrukturen in einzelnen Gemeinden der Steuerfuss je
erhöht werden muss.
3308
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 4'434.50.
Haeny Urs, FDP, Oberwil-Lieli: Wir wollten wissen, wie
hoch die Kosten der Fachhochschule Nordwestschweiz für
die neuen Ausbildungsgänge sind. Es wird kein Betrag
genannt, wie viel die Umstellung wirklich kostet. Ebenso
unvollständig werden die weiteren Fragen beantwortet:
Raumbilanz, genaue Kostenangaben fehlen, keine
Kostenangaben für die baulichen Kosten für die Einführung
der Tagesstrukturen, für den Transport der Schüler an die
neuen Oberstufenstandorte, für das neue Standortkonzept für
die leerstehenden Gebäude und Räume, über die Kosten der
neuen Lehrmittel. Und selbstverständlich fehlen auch die
Kosten für die flächendeckende Umstellung zur integrativen
Schulform. Was ist unsere Bilanz aus der Beantwortung?
Das Bildungskleeblatt und seine Kosten sind momentan
immer noch ein Fass ohne Boden. Zuverlässige Aussagen
darüber, welche Kosten exakt auf den Aargau und seine
Gemeinden zukommen, kann oder will man offenbar nicht
machen. Dass die Kosten aber stark steigen werden, ist
evident. Mehr und anders gearteter neuer Schulraum, neue
Betreuungsangebote, kleinere Klassen, integrative Unterricht
usw. sind nicht gratis zu haben. Die stark steigenden Kosten
zeigen sich, wenn man die in der Beantwortung
ausgewiesenen Kosten je Schüler vergleicht. Sie steigen mit
der Reform von 10’533 Franken auf rund 12’500 Franken.
Das ist eine Steigerung von gut 20% - nota bene sind in
dieser Zahl die Auslagen der Gemeinden noch nicht
berücksichtigt, wie auch viele weitere Kosten - wie die
Antwort selber zugibt - noch nicht eingerechnet sind. Es darf
ruhig vermutet werden, dass wir mit den Reformen des
Kleeblatts unser Schulwesen schliesslich kostenmässig um
zwischen 33 und 45% pro Schüler erhöht haben werden,
wenn alles einmal umgesetzt sein wird. Wir werden dann
wohl definitiv das teuerste Bildungswesen der Welt
aufweisen.
Meine Damen und Herren, das ist ein gigantischer Preis für
eine Reform, deren pädagogischer Mehrwert von den
Experten aus der Schulpraxis zunehmend in Frage gestellt
wird. Wir folgern daraus, das Ausmass des
Bildungskleeblatts sprengt den Rahmen bisheriger
Reformen. Die Vermutung aus Sicht des Parlaments,
gewachsen aus jahrelangen Erfahrungen, lautet: Die
tatsächlichen Kosten übersteigen in aller Regel das, was von
der Exekutive geschätzt wurde. Das ist verständlich, wer will
schon, dass sein prestigeträchtiges Reformprojekt wegen der
hohen Kosten in einem frühen Stadium scheitert. Erst wenn
ab 2017 die Schülerzahlen wieder steigen, dürfte das wahre
Ausmass der Kosten des Bildungskleeblatts zu Tage treten.
Man darf aufgrund dessen, was heute schon an Zusatzkosten
bekannt ist und was noch folgen kann und wird von einer
eigentlichen Kostenexplosion reden. Wir befürchten, die
Kosten wegen der demografischen Entwicklung verbunden
mit Kosten für die aus unserer Sicht schon heute absehbaren
Korrekturen beim Kleeblatt, vor allem wegen einer
deutlichen Senkung der Klassengrössen, werden für unseren
Kanton nicht tragbar sein. Die Illusion der flächendeckenden
Integration wird, das zeigen schon alle Stimmen aus den
Reihen der Praktiker, mit den vom BKS beantragten
Klassengrössen zu miserablen Resultaten führen. Die Folge:
Man wird die schon von Peter Wertli in der
Leitbilddiskussion genannte Richtgrösse von maximal
Art. 1643
15 Schülerinnen und Schülern für flächendeckenden,
individualisierenden und integrierenden Unterricht in acht
Jahren Primarschule einführen müssen. Was das kostet,
könnte man heute schon berechnen auch bezogen auf die
Schulräume. Das tragische an der Sache ist, dass diejenigen,
welche heute diese Reformen mit unabsehbaren
Kostenfolgen beschliessen, 2017 wohl alle bereits ihre
Pensionen geniessen und sich aus der Verantwortung stehlen
werden. Die Fraktion ist mit der Beantwortung nicht
zufrieden. Sie verlangt vollständige Kostenklarheit bei
Vorlage der Gesetzrevision.
Vorsitzender: Namens der Interpellantin erklärt sich Urs
Haeny, Oberwil-Lieli, von der Antwort nicht befriedigt. Das
Geschäft ist erledigt.
1643
Interpellation der SVP-Fraktion vom 19. Juni
2007 betreffend Einhaltung der demokratischen Regeln
beim Bildungskleeblatt; Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 1140 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 27. Februar 2008:
Zu Frage 1: Der Regierungsrat geht mit der Interpellantin
einig, dass es sich beim Bildungskleeblatt um ein
Reformprojekt mit weit reichenden Folgen für die Schule
Aargau, die Gemeinden und alle Beteiligten handelt. Gerade
deshalb haben der Regierungsrat und das federführende
Departement Bildung, Kultur und Sport offen und direkt
über die Anliegen informiert. Im Zeitraum der
Vernehmlassung zum Planungsbericht haben sich an über 60
Veranstaltungen mehr als 10'000 Personen vom
Bildungsdirektor ins Bild setzen lassen und ihre persönlichen
Anliegen
anbringen
können.
Das
grosse
Informationsbedürfnis zeigt sich auch in der Anzahl
versandter Planungsberichte. 10'000 Planungsberichte
wurden beim Departement Bildung, Kultur und Sport bestellt
und über 20’000 Mal wurde die Datei vom Internet herunter
geladen. Mehr als 40’000 Mal wurde per Internet auf die
Informationen des Bildungskleeblatts zugegriffen. Diese
Tatsachen und die knapp tausend bei der Vernehmlassung
zurück gesandten Stellungnahmen und die Diskussion in den
Medien zeugen davon, dass sich die Bevölkerung sehr
intensiv mit den Anliegen des Bildungskleeblatts
auseinandersetzt. Das Vernehmlassungsverfahren war ein
wichtiger
Meilenstein
im
demokratischen
Rechtssetzungsprozess, der aufs Genauste eingehalten wird.
In einer weiteren, zu den geplanten Gesetzesänderungen
gegenwärtig
stattfindenden
Serie
von
Informationsveranstaltungen besteht für Lehrpersonen und
Schulbehörden die Möglichkeit, sich beim Bildungsdirektor
Informationen aus erster Hand zu beschaffen und ihm
Eingaben zur Sache mit zu geben.
Die Interpellantin befürchtet, dass im Zug der
Projektplanung Parlament und Stimmberechtigte vor
"vollendete Tatsachen" gestellt werden. Als Beispiele
werden die Einrichtung von Runden Tischen betreffend
Schulstandorte und die Absichtserklärung Bildungsraum
Nordwestschweiz genannt.
1. Runde Tische mit den Gemeinden zur Wahl der
Schulstandorte: Die Harmonisierung der Schulstrukturen als
6. Mai 2008
Folge der beschlossenen Bildungsrahmenartikel der
Bundesverfassung verlangt die Verlängerung der
Primarschule und – damit einhergehend – die Verkürzung
der Sekundarstufe I um ein Jahr, was zu einer Reduktion der
Lernenden an den aargauischen Oberstufenstandorten um 25
% führt. Die rückläufigen Lernendenzahlen (in einzelnen
Gemeinden bis zu 30 %) verschärfen diese Problematik
entscheidend. Diese auch unabhängig von der konkret
geplanten Bildungsreform auf uns zu kommenden
einschneidenden Veränderungen machen eine grundlegende
und umfassende Planung notwendig. Zu einer solchen
Planung sind Gemeinden und Kanton gemäss Schulgesetz
verpflichtet. Mit dem vom Regierungsrat favorisierten und
inzwischen vom Grossen Rat als Planungsvorgabe
beschlossenen Modell ist für die Oberstufe eine Reduktion
der heutigen 63 Regoskreise mit insgesamt 107
Einzelstandorten auf gemäss den von den Gemeinden in
Beachtung
der
kantonalen
Vorgaben
gefällten
Planungsentscheide auf aktuellem Stand 44 Schulkreise mit
57 Standorten (Stand 18. Februar 2008) vorgesehen.
Parlament, Gemeinden und Öffentlichkeit werden umfassend
und detailliert über die zu erwartenden Auswirkungen
informiert, um die notwendigen Entscheide fällen oder
mittragen zu können. Aufgrund dieser Gesprächsrunden
finden zwischen den Gemeinden Diskussionen und
Absprachen in einem vorbildlichen, bisher nur in
Einzelfällen gekannten Ausmass statt.
Die Volksschule ist eine Verbundaufgabe zwischen Kanton
und
Gemeinden.
Träger
des
obligatorischen
Volksschulunterrichts und der Kindergärten sind die
Gemeinden oder die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1
Kantonsverfassung). Der Kanton unterstützt die Gemeinden
und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser
Aufgaben (§ 29 Abs. 2 Kantonsverfassung). Unter seiner
Mithilfe planen die Gemeinden, Regionalplanungsverbände
und Schulräte der Bezirke die Bildung von
Oberstufenzentren gemeinsam (§ 57 Schulgesetz). In
Umsetzung dieses verfassungsmässigen und gesetzlichen
Auftrags hat das Departement Bildung, Kultur und Sport
Planungsgrundlagen zu den Standortfragen erstellt und diese
mit den Gemeinden am "Runden Tisch" diskutiert. Viele in
den grossrätlichen Kommissions- und Plenumsberatungen
geforderten
Auskünfte
setzten
die
aufwändige
Planungsarbeit im Departement und mit den Gemeinden
voraus.
Der Regierungsrat kann und will nicht tief greifende
Reformen im Volksschulwesen ohne die Träger der
Volksschule planen. Aus diesem Grund hat er in einer frühen
Phase den Beteiligten die Konsequenzen der gegebenen
demografischen Entwicklung und der Harmonisierung
dargelegt und zusammen mit ihnen nach Lösungen gesucht.
Da der Kanton über die notwendige Datenbasis verfügt, ist
es seine Aufgabe, die Planungsvorlagen für die Gemeinden
zu erstellen, damit diese die notwendigen Informationen
erhalten, um über die Standortfragen entscheiden zu können.
Mit den vier Kleeblättern sind separate Änderungen der
Kantonsverfassung und des Schulgesetzes geplant, die für
jedes Kleeblatt allein oder zusammen mit einem oder
mehreren anderen Kleeblättern Bestand haben müssen.
Gerade diese Vierteilung ermöglicht es, dass sowohl das
Parlament als auch das Stimmvolk detailliert über die
Vorhaben abstimmen können. Es ist vorgesehen, diese
Erlassänderungen dem Grossen Rat 2008 zu unterbreiten.
Die "Runden Tische" erwiesen sich als notwendige
3309
6. Mai 2008
Voraussetzung dafür, dass der Grosse Rat und die
Stimmberechtigten in Kenntnis der Sache über die
anstehenden Reformprojekte entscheiden können. Sie dienen
ausdrücklich dazu, mit einer breiten Information die
notwendigen Grundlagen für einen demokratischen
Entscheidungsprozess zu schaffen.
2. Bildungsraum Nordwestschweiz: Der Regierungsrat
arbeitet darauf hin, die Anpassungen im Volksschulbereich
soweit möglich zusammen mit den Nachbarkantonen BaselLandschaft, Basel-Stadt und Solothurn vorzunehmen. In
diesem Sinne hat der Regierungsrat zusammen mit den
Regierungen
der
anderen
drei
Kantone
eine
Absichtserklärung zur Schaffung eines Bildungsraums
Nordwestschweiz veröffentlicht. Diese Zusammenarbeitsstrategie entspricht Forderungen, die in der Vernehmlassung
zum Bildungskleeblatt gestellt und in der (07.82)
Interpellation der FDP-Fraktion betreffend Sicherstellung
der
Harmonisierung
der
Schulen
mit
unseren
Nachbarkantonen angesprochen worden sind.
Angesichts der Tragweite einer solchen interkantonalen
Zusammenarbeit haben die vier Regierungen ein weit über
das rechtlich Gebotene hinaus reichendes Verfahren zum
Einbezug der Parlamente und wichtiger Anspruchsgruppen
vorgeschaltet: Bevor noch ein Entwurf zu einem
Staatsvertrag erarbeitet wird, können in einem
Konsultationsverfahren Parlamente, Parteien, Gemeinden,
Schulpflegen, Wirtschaftsverbände, Lehrerverbände und
weitere Anspruchsgruppen zum Grundsatz Stellung nehmen.
Erst wenn diese Stellungnahmen zeigen, dass die Idee eines
Bildungsraums Nordwestschweiz politisch tragfähig ist,
werden die Regierungen einen Staatsvertrag aushandeln, der
seinerseits dann im ordentlichen Verfahren in die
Vernehmlassung geschickt und danach den Parlamenten
unterbreitet wird.
Um in diesem Verfahren den Einbezug der Parlamente von
Anfang an zu ermöglichen, haben die Regierungen diese
eingeladen, das Projekt mit einer interparlamentarischen
Kommission zu begleiten – diese Kommission hat
inzwischen zum Grundsatz Stellung genommen. Die
rechtliche Verankerung einer interparlamentarischen
Bildungskommission zur Aufsicht und Mitwirkung der
Parlamente im Bildungsraum ist ein Punkt des vorgesehenen
Staatsvertrags.
Angesichts des Umstands, dass bei der Aushandlung eines
Staatsvertrags wohl noch nie ein derartig transparentes und
breit abgestütztes Legitimationsverfahren zum Zug
gekommen ist wie jetzt für den Bildungsraum, erachtet der
Regierungsrat die Befürchtung, wonach hier allzu früh
Sachzwänge geschaffen würden als unbegründet,
insbesondere weil ein allfälliger Staatsvertrag über den
Bildungsraum Nordwestschweiz, sollte die Konsultation ein
positives Resultat ergeben, erst im Zeitraum 2009/2010 den
Parlamenten zur Ratifizierung vorliegen würde und auch
materiell ein Entscheid über das Bildungskleeblatt
unabhängig von der Frage der Schaffung eines
Bildungsraums Nordwestschweiz möglich ist.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 2'761.–.
Unternährer Beat, SVP, Unterentfelden: Unsere Fraktion
reichte vor bald einem Jahr die Interpellation ein. Die Frage
lautete: Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Parlament
3310
Art. 1644
und Volk sich dereinst frei über das Bildungskleeblatt
äussern können und nicht aus lauter geschaffenen
Sachzwängen gar keine Wahlmöglichkeit mehr haben?
Besten Dank für Ihre Erwägungen. So kann die Frage
allerdings nicht beantwortet werden!
Sie haben mit ihren 2’700-fränkigen Ausführungen unseren
Befürchtungen in keiner Weise Rechnung getragen und sie
schon gar nicht ausgeräumt. Indem Sie über alle Ihre
Aktionen berichten, die draussen im Land als
Indoktrinationsveranstaltungen bezeichnet werden - der
Ausdruck stammt nicht von uns -, haben Sie keine einzige
unserer Bedenken ausgeräumt. Unsere Befürchtungen sind
die, dass auf allen Gebieten Sachzwänge geschaffen werden,
ohne dass eine freie, also auch von Sachzwängen freie
demokratische Auseinandersetzung über die weitreichendste
Reform der europäischen Schulgeschichte, möglich ist.
Nehmen wir als Beispiel die flächendeckende Einführung
des integrativen Unterrichts. Da sagen Sie, Herr
Bildungsdirektor, bei jeder Gelegenheit: "Integrative
Schulform ist nicht teil des Bildungskleeblatts. Der Grosse
Rat hat dies schon lange über den AFP beschlossen." Sie
wissen selbst, dass diese Aussage in zweierlei Hinsicht
höchst ungenau ist. 1. Der Grosse Rat hat nie eine
flächendeckende Einführung beschlossen. Im AFP hat er
lediglich für das Budget 2008 einige Schulen bewilligt. Der
Grosse Rat hat hingegen eine Motion überwiesen, die
verlangt, dass ISF durch die Gemeindeversammlung zu
bewilligen ist. 2. Selbst wenn ISF nicht Bestandteil ist, ist
ISF Voraussetzung der restlichen Reform, z.B. der
Basisstufe und Strukturreform.
Zu einem demokratischen Verfahren gehört auch die
Meinungsäusserungsfreiheit. Urs Haeny hat diesbezüglich
eine beachtliche Interpellation eingereicht. Ich hoffe für Sie,
dass Sie darauf mit guten Gewissen antworten können, es
würde von keiner Seite - auch nicht subtil - Druck auf
Lehrpersonen ausgeübt, die Kleeblatt-kritisch eingestellt
sind. Nachdem schon viele Arbeitsgruppen am Werk sind
und an der Umsetzung dieses gigantischen Projekts arbeiten,
können Sie wohl kaum behaupten, dass alle demokratischen
Entscheide
abgewartet
werden.
Wir
erwarten,
beziehungsweise ich erwarte, dass Sie in der Botschaft zur
ersten Lesung den Unterschied zwischen dem courant
normale
zwischen
Bildungskleeblatt
unabhängigen,
angeblichen Planungsarbeiten und den von uns
angenommenen Umsetzungsarbeiten glasklar machen. Nach
unserer Auffassung ist die Interpellation ungenügend
beantwortet. Wir sind deshalb nicht zufrieden.
Vorsitzender: Namens der Interpellantin erklärt sich Beat
Unternährer, Unterentfelden, von der Antwort nicht
befriedigt. Das Geschäft ist erledigt,
1644
Interpellation
der
FDP-Fraktion
vom
27. März
2007
betreffend
Sicherstellung
der
Harmonisierung
der
Schulen
mit
unseren
Nachbarkantonen; Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 1049 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 27. Februar 2008:
Der Regierungsrat teilt das Anliegen der Interpellanten, dass
Art. 1644
die Harmonisierung der kantonalen Schulsysteme in
Umsetzung der Bildungsrahmenartikel der Bundesverfassung und des HarmoS-Konkordats eine möglichst
weitgehende sein soll und dass zusätzlich zu den
Schulstrukturen auch Lerninhalte und Lernziele abgestimmt
werden sollen.
Die Brückenfunktion des Kantons Aargau: Durch seine
geografische Lage und starke Vernetzung mit den
Wirtschaftsräumen Zürich und Basel hat der Kanton Aargau
eine Brückenfunktion. Die geografische Lage des Kantons
Aargau
als
Verbindungskanton
zwischen
der
Nordwestschweiz und Zürich beziehungsweise der
Ostschweiz erhöht seine Attraktivität als Bildungs- und
Wirtschaftsstandort. Dies gilt dann umso mehr, wenn die
wichtigsten Eckwerte des Bildungssystems Aargau mit
denjenigen der Nachbarkantone abgestimmt sind.
Die vier Nordwestschweizer Kantone Aargau, BaselLandschaft, Basel-Stadt und Solothurn haben heute die
grössten Strukturdifferenzen und weisen in der Schweiz den
grössten Handlungsbedarf betreffend der Umsetzung des
HarmoS-Konkordats auf. Deshalb wollen sie die
anstehenden grossen Umstellungen der Harmonisierung
gemeinsam angehen, um auf diese Weise ihre Kompetenzen
zu bündeln, Ressourcen effizienter einzusetzen und auf eine
Angleichung ihrer Schulsysteme hinzuarbeiten.
Als Träger einer gemeinsamen Fachhochschule und der
gemeinsamen Pädagogischen Hochschule, welche vier
kantonale Grundsatzentscheidungen zur Ausgestaltung der
Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen verlangt, haben
sie im Volksschulbereich optimale Voraussetzungen für eine
enge Zusammenarbeit.
Zu Frage 1: Für die Harmonisierung der Volksschule sind
die
Vorgaben
der
Bildungsrahmenartikel
der
Bundesverfassung massgeblich, welche die Zusammenarbeit
der
Kantone
im
Bildungsbereich
verlangen.
[Bundesverfassung, Art. 61 litt. a, Art. 62]
Zur
Umsetzung
und
Ergänzung
der
neuen
Bildungsverfassung hat die Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) eine Aktualisierung des
Konkordats über die Schulkoordination vom 14. Dezember
1970 [SAR 400.100] vorgesehen. Die interkantonale
Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen
Schule nimmt die Vorgaben der Bildungsrahmenartikel der
Bundesverfassung auf und legt die entsprechenden
strategischen Eckwerte des Bildungssystems fest (HarmoSKonkordat). Diese Eckwerte regeln sowohl strukturelle als
auch inhaltliche Aspekte. [Das HarmoS-Konkordat macht
folgende Vorgaben: Die Einschulung erfolgt mit dem
erfüllten 4. Altersjahr. Die Primarschule einschliesslich
Kindergarten dauert acht Jahre, die Sekundarstufe I drei
Jahre. Die Bereiche der Grundbildung werden landesweit
festgelegt, wobei auf sprachregionale Unterschiede
Rücksicht genommen wird. Gemeinsame Bildungsstandards
geben vor, welche Kompetenzen Schülerinnen und Schüler
am Ende des künftigen 4., 8. und 11. Schuljahrs erworben
haben müssen. Auf Ebene der Sprachregionen werden
gemeinsame Lehrpläne entwickelt. Die Unterrichtszeit wird
vorzugsweise in Blockzeiten organisiert und der Bedarf an
Tages-Strukturen muss gedeckt sein. Die Kantone legen
Instrumente der Qualitätsentwicklung fest. Interkantonale
Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen
Schule (HarmoS-Konkordat) vom 14. Juni 2006
6. Mai 2008
(http://www.edk.ch/d/EDK/Geschaefte/framesets/mainHarm
oS_d.-html)]
Die EDK hat das HarmoS-Konkordat am 14. Juni 2007
einstimmig gutgeheissen und unterzeichnet. Dem Grossen
Rat wird der Beitritt zum HarmoS-Konkordat zu gegebenem
Zeitpunkt beantragt werden.
Auf Basis des HarmoS-Konkordats planen die
deutschschweizerischen Kantone die Erarbeitung eines
gemeinsamen Lehrplans samt Stundentafel für die
Volksschule. Mit diesem Deutschschweizer Lehrplan wird
die inhaltliche Koordination der Schulsysteme erreicht.
Zur Koordination im Bildungsraum Nordwestschweiz haben
die Regierungen der vier Kantone mit einer
Absichtserklärung am 16. Mai 2007 vereinbart, ihre vier
Volksschulsysteme nach gemeinsamen Zielsetzungen und
nach dem Konvergenzprinzip weiterentwickeln zu wollen.
Zurzeit finden Konsultationen in den vier Kantonen statt.
Eine
interkantonale
Kommission
der
vier
Kantonalparlamente hat Grundlagen beraten, die zum
Abschluss eines Staatsvertrags führen sollen. Am 17.
Dezember 2007 wurden die Ergebnisse der Beratungen
veröffentlicht. Die Bildungsdirektoren der vier Kantone
beantragen den Regierungen die Erarbeitung eines
Staatsvertrags.
Die Annäherung nach dem Konvergenzprinzip umfasst
sowohl Strukturen als auch pädagogische Massnahmen wie
zum
Beispiel
Begabungsförderungsprogramme
und
Instrumente
wie
gemeinsame
Anforderungsprofile,
Übertrittsverfahren und Lernstandsmessungen.
Für 17 Bereiche ist eine Harmonisierung vorgesehen. Es sind
dies:
gleiche Schulstrukturen
die vertikale Gliederung (8 Jahre Primarschule, 3 Jahre
Sekundarstufe I, 4 Jahre Gymnasium und
Mittelschulen);
gleiche Eingangsstufe, bevorzugt ist die Basisstufe;
die Oberstufe an einem Ort und unter einem Dach.
Lehrpläne, Bildungsziele, Leistungsstandmessung
alle Bildungsstandards gemäss HarmoS;
alle Bildungsziele gemäss HarmoS;
gemeinsame
Anwendung
des
Lehrplans
Deutschschweiz;
gemeinsame Anwendung der darauf basierenden
Lehrmittel;
Leistungsmessungen;
Anforderungsprofile;
Übertrittsregelungen;
Abschlusszertifikat Volksschule.
Gleiche pädagogische Prinzipien und konvergente
Schulkulturen
Zulassung zur PH;
gemeinsame Ausbildungsgänge der Lehrpersonen;
gemeinsame Weiterbildung der Lehrpersonen;
Schulentwicklung nach gleichen Prinzipien;
Integrative Schulung;
Tagesstrukturen.
Zwei Bereiche werden zwar aus interkantonalen Gründen im
Bildungsraum NWCH nicht harmonisiert aber durchaus
gemäss den Vorgaben des HarmoS-Konkordats gestaltet:
Die horizontale Gliederung der Sekundarstufe I.
Die Fremdsprachenfolge.
In der Aargauer Primarschule wird Englisch vor Französisch
3311
6. Mai 2008
unterrichtet, in den Primarschulen der anderen drei Kantone
wird französisch vor Englisch unterrichtet. Die Lernziele und
die Lernstandards sind dieselben.
Zu Frage 2: Die Grundstufe und die Basisstufe werden
zurzeit in den Kantonen der EDK Ost und in
Partnerkantonen in Schulversuchen erprobt. [Zur EDK-Ost
gehören die Kantone Appenzell-Ausserrhoden, AppenzellInnerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen,
Thurgau, Zürich, das Fürstentum Liechtenstein. Die
Partnerkantone sind Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
Bern, Freiburg, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz,
Solothurn, Uri, Wallis und Zug]
Die Kantone des Bildungsraums Nordwestschweiz sehen
vor, den Modellentscheid gemeinsam zu treffen. Zurzeit
werden dazu die Entscheidungsgrundlagen erarbeitet, die
Modellwahl soll 2008 erfolgen. Im Kanton Aargau ist in
Rücksicht auf den angestrebten gemeinsamen Entscheid im
Bildungsraum
Nordwestschweiz
die
Wahl
des
Eingangsstufenmodells bis im Frühling 2008 zurückgestellt
worden. Bevorzugt wird in allen Kantonen die Basisstufe.
Die Heterogenität bei Eintritt in die Eingangsstufe ist sehr
gross. Es ist wahrscheinlicher, dass ein sehr begabtes Kind in
vier Jahren ein Jahr dazu gewinnen und früher in die
Mittelstufe wechseln kann, als dies in drei Jahren
(Grundstufe) möglich ist.
Kinder mit Lernschwierigkeiten oder mit benachteiligenden
Herkunftsbedingungen haben hingegen in vier Jahren
spielendem
Lernen
und
lernendem
Spielen
in
individualisierendem und integrativem Unterricht mehr Zeit,
ihre Schwierigkeiten zu überwinden und ihr Potenzial zu
entwickeln.
Den Kindern steht in der Basisstufe ein grösseres
Unterrichtsangebot zur Verfügung. Dank dem gemeinsamen
Lernen der vier Jahrgänge in einer Abteilung können sich die
jüngeren Kinder, im Sinne eines Modelllernens, an den
älteren orientieren.
Die grössere Heterogenität der Abteilung an der vierjährigen
Basisstufe fördert die sozialen Fähigkeiten aller Kinder. Sie
kann sich positiv auf ihre Integration auswirken,
insbesondere bei den Kindern, die unterschiedlicher sozialer,
kultureller oder sprachlicher Herkunft sind.
Zu Frage 3: Bezüglich der Harmonisierung der
Fremdsprachen ermöglicht die EDK regionale Lösungen. Sie
hält fest, dass der Beginn des Unterrichts in der ersten
Fremdsprache spätestens im dritten Schuljahr und derjenige
der ersten nicht muttersprachlichen Landessprache
spätestens im fünften Schuljahr erfolgen muss.
Der Kanton Aargau hat sich für die Einführung von Englisch
als erste und Französisch als zweite Fremdsprache
entschieden. 16 weitere Deutschweizer Kantone wählten
ebenfalls diese Sprachenfolge.
Die Kantone der Westschweiz und das Tessin beginnen mit
Deutsch und führen Englisch als zweite Fremdsprache ein.
Die Kantone entlang der Sprachgrenze zur Westschweiz,
darunter namentlich die Nachbarkantone Basel-Landschaft,
Basel-Stadt und Solothurn lösen die Fremdsprachenfrage
wiederum anders. Ihre kulturelle und wirtschaftliche
Zugehörigkeit führt zur Wahl von Französisch als erster und
Englisch als zweiter Fremdsprache. Der dreisprachige
Kanton Graubünden hat noch einmal eine andere Lösung
gefunden.
Für die Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Aargau,
3312
Art. 1644
die nach Abschluss der Volksschule weiterführende Schulen
in einem Nachbarkanton besuchen, werden Lösungen
erarbeitet, welche einen nahtlosen Übergang ermöglichen.
Den Aargauer Lernenden zum Beispiel, welche die BaselLandschaftlichen Gymnasien besuchen, werden zusätzliche
Französischlektionen angeboten.
Zu Frage 4: Das HarmoS-Konkordat gibt in Art. 3 vor,
welche Ziele die Grundbildung in den Sprachen, in
Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und
Geisteswissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung,
Bewegung und Gesundheit erreichen muss. Zudem werden
Ziele für die Persönlichkeitsentwicklung und den Erwerb
von sozialen Kompetenzen gesetzt.
Zur inhaltlichen Harmonisierung werden schweizerische
Bildungsstandards, die am Ende des 4., 8. und 11. Schuljahrs
gelten und in Tests abgefragt werden können und
gemeinsame Lehrpläne auf sprachregionaler Ebene
entwickelt.
Das Projekt Deutschschweizer Lehrplan wird gemeinsam
geführt
von
der
Nordwestschweizer
Erziehungsdirektorenkonferenz, der Erziehungsdirektoren-Konferenz
der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums
Liechtenstein und der Bildungsdirektoren-Konferenz
Zentralschweiz. Es schafft die Grundlagen zur
Harmonisierung des Fächerkanons, der Lernorganisation
sowie der Stundentafel und formuliert entsprechende
Lernziele und -inhalte. Im Kanton Aargau wird die Mitarbeit
im Projekt Deutschschweizer Lehrplan unabhängig vom
Bildungskleeblatt
geführt.
Es
ist
geplant,
den
Deutschschweizer Lehrplan mit dem Bildungskleeblatt zu
implementieren.
Die Lehrmittel der Volksschule werden von staatlichen und
privaten Verlagen produziert und laufend den pädagogischen
und methodisch-didaktischen Entwicklungen angepasst,
denn sie haben eine Lebensdauer von 6 bis 8 Jahren.
Mittelfristig ist auch für die Lehrmittel eine stärkere
Koordination auf sprachregionaler Ebene vorgesehen.
Zu Frage 5: Im Planungsbericht wurden
Harmonisierungsbestrebungen berücksichtigt.
die
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'930.–.
Bühler Hans Ulrich, FDP, Stein: Der Regierungsrat stellt in
seiner Antwort auf die Interpellation der FDP vom 27. März
2007 fest, dass der Aargau in einer schwierigen
Brückenposition ist. Während die Schulsysteme der Kantone
Zürich und Luzern schon weitgehend den Vorschriften von
HarmoS entsprechen, haben die vier Nordwestschweizer
Kantone Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt und Solothurn
grossen Anpassungsbedarf. Vier Bemerkungen zur Antwort
des Regierungsrats:
1. Zur Eingangsstufe: In der Zwischenzeit haben die vier
nordwestschweizer Regierungen das Modell Basisstufe
erkoren. Wir begrüssen diesen gemeinsamen Vorentscheid.
Auch die FDP ist der Meinung, dass die Basisstufe die Ziele
der Integration und der Beschleunigung besser erreicht. Für
uns ist es aber nach wie vor ärgerlich und absolut
unverständlich, dass immer noch keine Auswertungen der
Pilotversuche vorliegen. Damit wird der fundamentalen
Opposition gegen die Eingangsstufe unnötigen Vorschub
geleistet.
Art. 1645
2. Zur Oberstufenstruktur: Solothurn hat vor kurzem auf
HarmoS-taugliche Dreigliedrigkeit reduziert. Basel-Land
scheint an den drei Zügen festhalten zu wollen. Unser
Bildungskleeblatt sieht Zweigliedrigkeit vor. Die Oberstufe
ist
nach
unserer
Meinung
im
Bildungsraum
Nordwestschweiz zwingend zu harmonisieren.
3. Zur Fremdsprache: Der Aargau hat sich aus unserer Sicht
richtigerweise fürs Frühenglisch entschieden. Wir
harmonisieren damit mit 16 andern Deutschschweizer
Kantonen. Die Nachbarkantone Basel-Land, Basel-Stadt und
Solothurn hingegen ziehen Französisch vor, was aufgrund
ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit
nachvollziehbar ist. Für Aargauer Schülerinnen und Schüler
die weiterführende Schulen in diesen Kantonen besuchen,
muss der nahtlose Übergang sichergestellt werden. Eine
entsprechende Lösung muss insbesondere den Schülerinnen
und Schülern aus dem Fricktal, die aus geografischen
Gründen auf das Gymnasium im Kanton Basel-Land
angewiesen sind, garantiert werden.
4. Zur Kleeblatt-Vorlage: Wir verlangen, dass in der
definitiven Vorlage zum Kleeblatt Abweichungen aufgeführt
werden, nicht nur im Bildungsraum Nordwestschweiz,
sondern auch mit den Nachbarn Zürich und Luzern. Nur so
kann das übergeordnete Ziel der Bildungsreform, die
Harmonisierung nämlich, sichtbar dargestellt werden.
Wir nehmen daher die Antwort des Regierungsrats auf
unsere Interpellation mit Knurren zur Kenntnis und sind nur
teilweise einverstanden.
Vorsitzender: Namens der Interpellantin erklärt sich Hans
Ulrich Bühler, Stein, von der Antwort teilweise befriedigt.
Das Geschäft ist erledigt.
1645
Interpellation
Richard
Plüss,
Lupfig
(Sprecher), Marianna Mattenberger, Birr, Jörg Hunn,
Riniken, Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom
4. Dezember
2007
betreffend
Diskalkulie
als
Stützunterricht an der Aargauer Volksschule;
Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 1434 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 27. Februar 2008:
Zu Frage 1: Der Regierungsrat stellt fest, dass es bis zum
heutigen Zeitpunkt verschiedene wissenschaftliche Ansätze
zur Definition von Dyskalkulie (Rechenstörung) gibt. Es
existiert keine von der Mehrheit der Fachleute akzeptierte
Definition einer Rechenstörung und deren Ursachen, sondern
eine Vielzahl an Definitionen und Abgrenzungsversuchen
dieses Phänomens.
Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Dyskalkulie
eine mit der Legasthenie vergleichbare Lernschwierigkeit ist,
die sich im schulischen Umfeld zeigt. Dyskalkulie ist eine
Entwicklungsverzögerung des mathematischen Denkens bei
Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen (Synonyme
sind Rechenstörung oder Arithmasthenie). Es handelt sich
um beständige Minderleistungen im Lernstoff des
arithmetischen Grundlagenbereiches (Mächtigkeitsverständnis, Zahlbegriff, Grundrechenarten, Dezimalsystem), wobei
die betroffenen Schülerinnen und Schüler mit ihrer
subjektiven Logik in systematisierbarer Art und Weise
Fehler machen, die auf begrifflichen Verinnerlichungs-
6. Mai 2008
problemen beruhen.
Zu Frage 2: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
verfügt
über
ein
international
anerkanntes
Klassifikationssystem,
das
ICD-10
(International
Classification of Diseases). Im Kapitel V finden sich die
meisten Sprach- und Sprechstörungen, die Lese- und
Rechtschreibestörung und die Rechenstörung. Sie definiert
sowohl die Rechenstörung (Dyskalkulie) als auch die Leseund
Rechtschreibestörung
(Legasthenie)
als
Entwicklungsstörungen
schulischer
Fertigkeiten
bei
normaler Intelligenz.
Sie stellt aber nur bei der Lese- und Rechtschreibestörung
einen Bezug zur Sprach- und Sprechstörung her.
Sprachstörungen, die mit Logopädie zu therapieren sind,
werden von der Wissenschaft als Entwicklungsstörungen
definiert.
Einer ähnlichen Sicht schloss sich auch die
Invalidenversicherung (IV) an. Obwohl auch sie den Bezug
zum schulischen Umfeld bei der Legasthenie herstellt, zählt
sie die Lese- und Rechtschreibestörung zu den schweren
Sprachgebrechen, währenddem sie die Rechenstörung als
eine rein schulische Problematik sieht unabhängig von
anderen menschlichen Entwicklungsbereichen. Das führte
dazu, dass sie therapeutische Massnahmen im
Zusammenhang mit Lese- und Rechtschreibestörung
finanzierte und solche im Bezug auf eine Dyskalkulie nicht.
Der Kanton Aargau hat sich dieser Sichtweise
angeschlossen. Daher existieren in unserem Kanton auch
keine rechtlichen Grundlagen, die Therapie von Dyskalkulie
zu finanzieren. Die Ungleichstellung zwischen Legasthenie
und Dyskalkulie rührt daher, dass die Rechenstörung nicht
als zu therapierende Lernstörung, sondern als im Unterricht
zu korrigierendes Problem betrachtet wurde.
Zu Frage 3: Die bisherige Praxis im Umgang mit
Dyskalkulie (Punkt 2) im Kanton Aargau gemäss Vorgaben
der IV hatte zur Folge, dass für Therapiemassnahmen keine
Mittel zur Verfügung standen. Von der auch von der IV
vorgegebenen Definition her stellte sich die Frage nach der
Verletzung des Grundsatzes des Rechts auf Ausbildung
nicht, da Dyskalkulie, wie bereits ausgeführt, nicht als
Lernstörung betrachte wurde.
Der Regierungsrat ist heute klar der Meinung, dass diese
Betrachtungsweise aufgrund neuerer Erkenntnisse und
Definitionen geändert werden muss. Er sieht wie in der
Antwort zur Frage 1 in der Rechenstörung eine mit der
Legasthenie vergleichbare Lernstörung.
Zu Frage 4: Der Umstand, dass durch die Neugestaltung des
Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA) die
Verantwortung über die Leistungen der IV im Bereich der
Kinder und Jugendlichen an die Kantone übertragen wurde,
bietet die Chance auf eine neue Praxis im Zuordnen der
Ressourcen von Fördermassnahmen. Damit ist auch die
Möglichkeit gegeben, Kinder die an Dyskalkulie leiden, in
Zukunft mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen.
Mit der Einführung der integrativen Schulung, die seit
einiger Zeit an den Aargauer Schulen eingeführt und mit der
Umsetzung
des
Bildungskleeblatts
flächendeckend
umgesetzt sein wird, sollen Schülerinnen und Schüler, die an
Dyskalkulie oder an anderen Lernstörungen leiden, im
Rahmen der integrativen Schulung in den Regelklassen
unterrichtet und durch schulische Heilpädagoginnen und -
3313
6. Mai 2008
pädagogen spezifisch gefördert werden. Es soll keine
Unterscheidung zwischen Legasthenie oder Dyskalkulie
beziehungsweise anderen Lernstörungen mehr geben.
Vielmehr geht es darum, Lernschwierigkeiten professionell
festzustellen und die betroffenen Lernenden mit adäquaten
Massnahmen zu unterstützen.
Rechenschwache Kinder benötigen oft individuelle Hilfe.
Ein normaler Schulunterricht wie auch klassischer Förderoder Nachhilfeunterricht kann bei rechenschwachen
Schülern nicht zum Erfolg führen, wenn lediglich
standardisierte, auf eine Gruppe bezogene Verfahren zum
Einsatz kommen und nicht an der individuellen
Lernausgangslage angeknüpft wird.
Der Regierungsrat beabsichtigt, mit dem Einsatz von
schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen im Rahmen
der integrativen Schulung in unseren Schulen der besseren
Förderung aller Kinder mit Lernschwierigkeiten (wie
beispielsweise mit Dyskalkulie) Rechnung zu tragen.
Die integrative Schulung sieht den koordinierten Einsatz von
Lehrpersonen und schulischen Heilpädagoginnen und pädagogen vor. Eine integrative Lernintervention
berücksichtigt die spezifische Lernausgangslage des
Schülers/der Schülerin, indem sie kein einheitliches
Programm anwendet, sondern in Form einer integrativen
Lerntherapie ein individuelles Bedarfsprogramm von
Massnahmen erstellt. Je nach den individuell ausgeprägten
Eigenarten und Störungen des Lernprozesses sowie der
subjektiven Verarbeitung der Leistungsschwäche werden
entsprechende Lehr- und Lernformen gewählt und aktuell
variiert.
Als angemessene Therapieform bietet sich in der Regel die
Individualtherapie an. In der Mathematik bauen viele
Lerninhalte sachlogisch streng aufeinander auf. Es muss
daher abgesichert sein, dass der Schüler/die Schülerin die
Argumentation auch für kleinste Schritte nachvollzogen hat.
Deshalb ist die zentrale Interventionsform der therapeutische
Lerndialog mit dem Kind. Diesen zu führen, ist die Aufgabe
einer mathematisch und pädagogisch-psychologisch
ausgebildeten Heilpädagogin, welche die Grundlagen der
Mathematik individuell differenziert darlegen kann.
Allerdings können auch Lehrpersonen im Rahmen des
Regel- beziehungsweise Gruppenunterrichts bis zu einem
gewissen Grad entsprechende Förderung leisten.
Es ist offensichtlich, dass eine enge Zusammenarbeit
zwischen der Klassenlehrperson und der schulischen
Heilpädagogin
sowie
die
Verzahnung
zu
den
Unterrichtsinhalten
Grundvoraussetzung
für
eine
erfolgreiche Förderung von Kindern mit dieser
Lernschwierigkeit ist. Der Regierungsrat sieht diese
Gelingensbedingung durch die integrative Schulung am
besten gegeben.
Einen wesentlichen Teil dieser Therapiemassnahmen müssen
wahrscheinlich entsprechend befähigte Therapiepersonen aus
anderen sonderpädagogischen Bereichen übernehmen. Dies
wird zu einer Erhöhung der notwendigen Lektionenzahl
führen. Die Schulleitungen sollen in Zukunft mit der
Umsetzung des Bildungskleeblatts Ressourcen nicht nur für
die Grundversorgung der Kinder mit Bildung, sondern auch
für Fördermassnahmen zugunsten von Kindern mit
besonderen Bedürfnissen – wie beispielsweise Kindern mit
unterschiedlichen
Lernstörungen
(unter
anderem
Dyskalkulie) – im Pensenpool für die integrative Schulung
zur Verfügung gestellt bekommen. Damit kann die Schule
vor Ort flexibel auf die gegebenen Verhältnisse reagieren.
3314
Art. 1645
Alle Ausbildungsinstitute der Deutschschweiz für schulische
Heilpädagoginnen und -pädagogen haben Diagnose und
Behandlungsmöglichkeiten von Dyskalkulie in ihre
Ausbildungsgänge eingebaut. Deshalb verfügen schulische
Heilpädagoginnen und -pädagogen als Fachpersonen für die
Behandlung von diversen Lernschwierigkeiten auch über die
nötigen Kompetenzen für die Behandlung von
Rechenstörung. Im Weiteren bieten die Fachhochschulen
laufend Weiterbildungen an, die spezifisch auf die
Behandlung von Kindern mit Dyskalkulie zugeschnitten
sind.
Zu Frage 5: Therapien für Dyskalkulie waren – wie bereits
ausgeführt – in der bisherigen Praxis weder im Angebot der
IV noch des Kantons. Aus diesem Grund hat auch das
Departement Bildung, Kultur und Sport die Anzahl von
Dyskalkulie betroffener Kinder nicht statistisch erfasst, der
Regierungsrat kann daher keine gesicherten Angaben
machen.
Der Regierungsrat hat zwar Kenntnis davon, dass von
einzelnen
Gemeinden
spezifische
Therapieund
Förderangebote für Kinder mit Rechenstörung finanziert
worden sind, aber auch bei diesen Fällen sind ihm keine
Zahlen bekannt.
Zu Frage 6: Lernstörungen wie Dyskalkulie, Legasthenie
und andere werden zukünftig innerhalb der integrativen
Schulung durch entsprechend ausgebildete schulische
Heilpädagoginnen und -pädagogen behandelt.
Bis zur abgeschlossenen flächendeckenden Einführung
werden die Kosten für die integrative Schulung
vollumfänglich durch den Kanton finanziert. Später werden
die Gemeinden gemäss der Kostenteilung zwischen Kanton
und Gemeinden bei den Personalkosten der Volksschule
auch an die Kosten der integrativen Schulung beitragen.
Durchschnittlich kostete eine Jahreslektion LegasthenieTherapie Fr. 4’000.–. Aufgrund von Schätzungen geht das
Departement Bildung, Kultur und Sport von einer Zahl
zwischen 700 bis 800 Kindern mit Dyskalkulie aus. Für die
therapeutische Behandlung dieser Kinder ist von einem
theoretischen Mehraufwand von ca. 2.4 Mio. Franken (600
Lektionen à Fr. 4’000.– , weil halbe Lektionen und
Gruppenunterricht üblich sind) auszugehen. Auch wenn die
Kosten nur auf Schätzungen und Modellrechnungen beruhen
und deshalb wohl nicht vollumfänglich in dieser Höhe zu
Buch schlagen werden, so muss doch mit einem finanziellen
Mehraufwand für die integrative Schulung gerechnet
werden.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'841.50.
Plüss-Mathys Richard, SVP, Lupfig: Der Grosse Rat befasst
sich nicht das erste Mal mit der Lernschwäche Dyskalkulie.
Wir bringen gleich zum Ausdruck, dass wir mit der Antwort
des Regierungsrats nicht einverstanden sind. Die Antwort
gleicht einem Werbeprospekt für das Bildungskleeblatt,
welches scheinbar alle Probleme lösen kann. Eigentlich
haben wir eine Antwort erwartet, die Ansätze zur
Problemlösung aufzeigt, denn wie der Regierungsrat richtig
schreibt, handelt es sich um eine Lernschwäche, welche
schon seit Jahren bekannt ist. Hätte der Regierungsrat die
Angelegenheit schon früher ernst genommen, so hätte er
auch im heutigen Schulsystem Lösungen aufzeigen und
Art. 1646
einbringen können. Wir betrachten es als sehr einfach, wenn
man heute zwar zur Problematik steht, aber als Lösung
argumentiert, dass mit dem Bildungskleeblatt dieses Problem
berücksichtigt ist und alles mit dieser Schulreform gelöst
werden kann. Es scheint fast so, dass bis jetzt alle keine
Ahnung vom Unterrichten hatten und bis jetzt im Schulalltag
keinerlei pädagogischen Grundsätze verfolgt wurden.
Eigentlich ist diese Antwort eher eine Beleidigung unserer
Lehrkräfte, welche sich tagtäglich im Schuldienst sehr grosse
Mühe geben und bestrebt sind, den Unterricht auf hohem
Qualitätsstandard zu führen.
Wenn wir die Antwort 2 genauer lesen, anerkennt die IV die
sprachlichen Gebrechen, also Logopädie und Legasthenie,
jedoch taxiert man die Rechenschwäche als schulisches
Problem. Wo liegt da der Unterschied? Beim sprachlichen
Gebrechen werden Buchstaben verwechselt, beim
rechnerischen die Zahlen. Die Tatsache bleibt, dass das eine
Kind seine Probleme im sprachlichen Bereich hat, das
andere seine im mathematischen. Das Resultat ist: Beide
kommen wegen ihren Schwächen in Schule und Beruf nicht
weiter. Das in der Vorstossbeantwortung viel zitierte
Bildungskleeblatt will aber genau im Fach Deutsch keine
Niveauklassen anbieten. Also stimmt für mich mindestens
dieser Teil des Bildungskleeblatts als Lösung aller Probleme
nicht.
Wie
unterstützt
der
Heilpädagoge
im
Bildungskleeblatt gleichzeitig den sprachlich- und den
mathematisch schwachen Schüler. Das tönt zwar sehr
einfach, aber ganz so einfach ist es heute nicht und wird es
auch in Zukunft nicht sein. Für mich ist das Problem nicht
gelöst, indem man einfach erklärt, das Bildungskleeblatt löse
diese Lernschwäche mit integrativem Unterricht und
heilpädagogischen Fachunterstützung, und diesen Moment
benützt, um für diese Bildungsreform Werbung zu machen.
Wir vertrösten uns also auf später, auf eine Option
Bildungsreform.
Ausserdem
ist
sich
der
Herr
Bildungsdirektor absolut sicher, dass das Bildungskleeblatt
kommt, und noch überzeugter, dass das Bildungskleeblatt
alle schulischen Probleme lösen wird. Diese Überzeugung
teilen wir Interpellanten auf keinen Fall, sondern stellen uns
dieser Bildungsreform immer kritischer gegenüber, denn die
ungeklärten Lücken werden immer deutlicher und grösser.
Aus diesem Grund sind wir mit der Antwort nicht zufrieden.
Vorsitzender: Namens der Interpellanten erklärt sich Richard
Plüss, Lupfig, von der Antwort nicht befriedigt. Das
Geschäft ist erledigt.
1646
Postulat
Milly
Stöckli,
Muri,
vom
11. Dezember 2007 betreffend Berücksichtigung der
Landeshymne in den aargauischen Lehrplänen;
Überweisung an den Regierungsrat
(vgl. Art. 1457 hievor)
Antrag des Regierungsrats vom 20. Februar 2008:
Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender
Begründung ab:
Der Lehrplan der Volksschule des Kantons Aargau wurde im
Jahr 2000 entwickelt. Er bildet den Referenzrahmen für die
Planung und Gestaltung des Unterrichts. Um die
Unterrichtsfreiheit nach § 15 des Gesetzes über die
6. Mai 2008
Anstellung von Lehrpersonen (GAL) zu gewährleisten,
lassen die formulierten Ziele und Lerninhalte des Lehrplanes
Freiräume zur eigenen Gestaltung des Unterrichts offen.
Deshalb werden im Lehrplan auch keine Angaben dazu
gemacht, welche Lieder im Unterricht zu lernen sind.
Verschiedene Ziele und Lerninhalte des Fächerlehrplanes
Musik nehmen das Anliegen des Postulats jedoch auf einer
abstrakteren Ebene auf (vgl. www.ag.ch/lehrplan →
Lehrplan Volksschule, Fächerlehrplan Musik). So wird
beispielsweise auf allen Stufen Musik an Festen, Ritualen
und Feiern zum Anlass genommen, um sich der Wirkung
und Funktion von Musik bewusst zu werden. In den
Lehrplänen der Oberstufe ist Musik aus Gegenwart und
Vergangenheit, Volksmusik und Musik verschiedener
Nationen ein wichtiger Lerninhalt.
Im Rahmen der Harmonisierung der Schulstrukturen
(HarmoS)
wird
voraussichtlich
bis
2011
ein
Deutschschweizer Lehrplan erarbeitet. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden daher zurzeit nur bei
dringendem Bedarf – etwa bei der Einführung eines neuen
Fachs –Anpassungen am Aargauer Lehrplan vorgenommen.
Der Vertreter des Kantons Aargau wird das Anliegen der
Postulantin der Projektleitung des Deutschschweizer
Lehrplans vorlegen.
Die Lehrpläne geben die Lernziele vor. In den Lehrmitteln
sind die Lerninhalte aufbereitet. Die vom Departement
Bildung, Kultur und Sport empfohlenen Musiklehrmittel
sind
zeitgemäss
und
bieten
verschiedenste
Themenschwerpunkte. Die Nationalhymne ist darin
enthalten. Im Begleitband finden Lehrerinnen und Lehrer
konkrete Umsetzungshilfen für den Unterricht.
Des Weiteren wird im Aargauer Lehrmittelverlag zurzeit das
Lehrmittel «Lebensraum Schweiz» mit Inhalten zu
Geschichte, Geografie und Wirtschaft erarbeitet. Eine
Lerneinheit
wird
die
Schweizer
Nationalhymne
thematisieren.
Kinder und Jugendliche können am einfachsten mit Liedern,
die in einem Bezug zu ihrem Erfahrungshorizont stehen, für
das Singen begeistert werden. Das Departement Bildung,
Kultur und Sport (Abteilung Volksschule) wird deshalb zum
aktuellen Anlass der Euro 08 die Schulleitungen der Mittelund Oberstufen in einem Empfehlungsschreiben ermutigen,
mit ihren Schülerinnen und Schülern die schweizerische
Nationalhymne zu lernen. Im Schreiben werden auch
Literaturhinweise und Links angegeben. Mit Hilfe dieser
zusätzlichen Informationen können Lehrpersonen mit ihren
Klassen Texte verschiedener Nationalhymnen vergleichen
und im jeweiligen historischen Kontext beleuchten.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'251.50.
Vorsitzender: Frau Milly Stöckli hält an der Überweisung
des Postulats fest.
Rüetschi-Hartmann Beat, FDP, Suhr: Es wäre sicher
wünschenswert, die Landeshymne besser im Volk zu
verankern. Der vorgeschlagene Weg ist aber aus Sicht der
FDP falsch. Eine Nationalhymne wie auch ein
Nationalgefühl oder ein Nationalstolz können nicht
behördlich verordnet werden. Diese Gefühle müssen von
Vorbildern und Eltern vorgelebt werden. Es ist heute schon
möglich, im Rahmen des Lehrplans in Musik die
Nationalhymne zu lehren. Die Lehrkräfte müssten dazu
3315
6. Mai 2008
motiviert werden, diesen Grundwert zu vermitteln. Der
Regierungsrat ist auf dem richtigen Weg, wenn er die
Lehrkräfte im Hinblick auf die Euro 08 motivieren will, den
Kindern die Nationalhymne zu lehren. Dies sollte konstant
weitergetragen werden, vor allem auch im Hinblick auf den
Nationalfeiertag. Die FDP lehnt das Postulat ab und bittet
Sie, das Gleiche zu tun.
Nussbaumer Marty Marie-Louise, SP, Obersiggenthal: Die
SP-Fraktion ist für Ablehnung dieses Postulats: nicht, dass
wir etwas dagegen hätten, dass unsere Kinder die
Nationalhymne singen, im Gegenteil. Wir schliessen uns
aber den Argumenten des Regierungsrats an, dass der
Lehrplan Lernziele vorgibt, dass es aber der Lehrperson
überlassen bleibt, den Unterricht zu gestalten bzw. über die
im Unterricht zu lernenden Lieder im Rahmen der
Unterrichtsfreiheit selbst zu entscheiden. Meine Damen und
Herren: Unsere Landeshymne, die übrigens eine Hymne an
Gott, nicht an das Land ist – das Wort "Schweiz" kommt ja
nicht ein einziges Mal vor –, ist nicht gerade ein Ohrwurm.
Wenn sie nicht mit Freude und Begeisterung gelernt wird,
wird sie höchstens verhunzt und verspottet. Und seien wir
ehrlich: Ob jemand als Erwachsene oder Erwachsener diesen
165-Jahre alten Psalm singen kann, hängt nicht davon ab, ob
er oder sie ihn in der Schule lernen musste – meine
Generation in der Innerschweiz musste es! Es hängt davon
ab, von wem, in welchem Rahmen, zu welchem Anlass er
gelernt wird. Ich persönlich habe die Landeshymne – trotz
frühem Schuldrill – erst von meinen Töchtern gelernt, die sie
wochenlang vor sich hinträllerten – wenn man diese Melodie
überhaupt trällern kann –, als sie die Hymne voll
Begeisterung lernen wollten, als sie Mitglied einer
Nationalmannschaft wurden. Vielleicht ist deshalb die Euro
08 tatsächlich ein guter Anlass, sie bei unseren Kids
einzuführen. Vielleicht lernen sie die Landeshymne im
Hinblick auf den 29. Juni in Wien tatsächlich mit Freude und
Begeisterung. Denn dann werden wir sie ja singen. Uns
soll’s recht sein, wenn sie die Kinder jetzt lernen – den
Vorstoss lehnen wir aber trotzdem ab!
Studer Lilian, EVP, Wettingen: Milly, mich würde es
interessieren, ob wir einen Grossratschor mit der
Landeshymne zustande brächten. Naja, wir wissen es nicht.
Wir müssen dies auf ein anderes Mal vertagen, da wir dazu
jetzt sicher nicht die Zeit haben. Als ehemalige grosse
Fussballfanin hat es mich bei Länderspielen immer
verwundert, dass die Schweizer bei der Landeshymne
mehrheitlich schweigen, während die anderen Länder jeweils
aus lauter Kehle mitsingen. Ich selber habe die
Landeshymne nie im Unterricht gelernt - und ich denke, es
geht vielen anderen auch so -, was mich als Kind schon
damals speziell irritiert hat. Denn ich persönlich stamme
auch noch aus einem anderen Land, aus Norwegen, wo die
Schüler und Schülerinnen von Anfang an die Landeshymne
lernen und das ganze Volk die Landeshymne an ihrem
Nationalfeiertag singt. Ich denke, es geht nicht nur mir so,
sondern sicher auch vielen anderen Ausländern und
Ausländerinnen, die hier in der Schweiz wohnen und eben
auch wissen, wie man sein Land feiert. Bestrebungen, unsere
Landeshymne in den Unterricht miteinzubeziehen, sind im
Gang. Auch der Wille des Regierungsrats, die Landehymne
bei der Bearbeitung eines deutschschweizerischen Lehrplans
zu thematisieren, ist unterstützungswürdig. Die Priorität sieht
die EVP in der Harmonisierung im Bildungsbereich. Doch
3316
Art. 1646
wenn wir die Landeshymne für obligatorisch erklären, richtet
dies sicher keinen Schaden in Bezug auf den
Harmonisierungsgedanken an. Die grossmehrheitliche EVPFraktion unterstützt das Postulat von Milly Stöckli. Übrigens
handelt es sich hier nicht nur um ein musikalisches Anliegen,
sondern eben auch um ein aargauisches kulturelles Anliegen,
denn auch Albrecht Zwyssig, der 1841 die Melodie
komponiert hat, war ein Aargauer: Er war zisterzienser
Mönch im Kloster Wettingen.
Müller-Killer Erika, CVP, Lengnau: Liebe Schülerinnen und
Schüler auf der Tribüne, ich wage nicht zu verlangen, dass
ihr uns eine Kostprobe gebt. Aber wenn ihr die
Landeshymne noch nicht geübt habt, dann wisst ihr
spätestens nach meinem Votum, dass ihr es tun solltet. Die
CVP teilt die Meinung von Milly Stöckli: Alle Schülerinnen
und Schüler sollen die Nationalhymne mitsingen können.
Dann bleibt vielleicht auch bei uns Erwachsenen mindestens
die erste Strophe hängen. Dennoch lehnt die CVP das
Postulat ab. Über Lerninhalte hat nicht der Grosse Rat zu
befinden. Ist es wirklich Aufgabe und Pflicht der Schule, die
Nationalhymne zu lehren? Die Lehrpläne geben
richtigerweise Lernziele vor. Diese sind auch einzuhalten.
Und in den vom BKS empfohlenen Lehrmitteln finden wir
die Hymne. Das ist gut. Ich denke, es liegt vielmehr an uns
Erwachsenen, die Begeisterung für Anlässe, z.B. einer
Bundesfeier, zu wecken: Dann wachsen Kinder auch in das
Brauchtum unseres Landes hinein. Kinder sind beeindruckt,
wenn die Musikgesellschaft die Landeshymne spielt, die
Erwachsenen sich erheben und lautstark mitsingen. Dann
wollen sie auch mitmachen wie ihre Eltern. Was die Eltern
mit Begeisterung tun, wirkt sich ohnehin glücklicherweise
meist positiv auf die Kinder aus: Denken Sie nur ans
Sporttreiben, ans Bücherlesen, an das Interesse an der Natur
und nicht zuletzt ans Musizieren. Selbstverständlich soll die
Schule - und sie wird es auch - diesen Ball aufnehmen. Die
Euro 08 ist die Gelegenheit, da Tore zu schiessen.
Schweizer Annalise, parteilos, Zufikon: Ich bin Schweizerin,
ich fühle mich aber auch als Europäerin wohl. Die
Landeshymne hat unter anderem den Refrain: Wenn der
Alpenfirn sich rötet, betet, freie Schweizer, betet! Zur
Wortwahl der freien Schweizer: Es ist eine Tatsache, dass in
den multikulturellen Klassen, die wir haben, in einer
globalisierten Welt, sehr oft die Orientierung fehlt. Gerade
auch in den Schulen fehlt die Orientierung. Es gibt nicht nur
Chancen des multikulturellen, es gibt auch sehr, sehr viele
Probleme, die wir leider zu lange nicht ernst genommen
haben. Man könnte den Psalm z.B. ergänzen und sagen:
Freie Schweizer in einem freien Europa. Es wäre interessant,
die Kinder und Jugendlichen nicht nur über Werte, sondern
auch über Pflichten der Freiheit zu informieren. Deshalb
würde es mir sehr viel Spass machen, mit Kindern über das
Wort der "freien Schweizer" zu philosophieren. Ich bin für
die Überweisung des Postulats.
Stöckli-Ammann Milly, SVP, Muri: "Trittst im Morgenrot
daher, seh ich dich im Strahlenmeer" und dann, wie weiter?
Bei Ihnen, meine Damen und Herren, nehme ich an, dass Sie
mindestens die erste Strophe können. Aber der grösste Teil
der Aargauer Bevölkerung kann gerade einmal eben diesen
ersten Satz der Landeshymne. Als ich mein Postulat im
Dezember 07 eingereicht habe, hatte unser Lokalfernsehen
eine Umfrage in den Schulen gestartet. Die Schüler mit
Art. 1646
ausländischen Wurzeln konnten dort stolz ihre Landeshymne
vortragen. Nur die Schweizer Kinder konnten nicht einmal
ansatzweise den ersten Satz der Hymne. Das gab mir
wirklich zu denken. "Der Schweizer Psalm ist das einzige
Lied, das sich zu lernen wirklich lohnt", dies ist ein Zitat
vom Nationalspieler Ludovic Magnin. In einem Interview
sagte Magnin: "Für mich ist es eine Ehre, dieses Lied vor
jedem Spiel zu singen und für mein Land zu spielen. Nur
Marco Streller singt noch lauter als ich." Es sind nur noch
wenige Tage bis zum Anpfiff der Euro 08. Dann stehen Herr
und Frau Schweizer wieder stramm und versuchen, die
Landeshymne zu singen, und versagen kläglich. Nur ein paar
wenige können zumindest die erste Strophe. Laut einer
Umfrage können nämlich 90% der 15- bis 29-Jährigen nicht
einmal eine Strophe. Aber nicht nur an der Euro 08 wird die
Landeshymne gespielt. Auch an verschiedenen Wettkämpfen
aller Art und natürlich am 1. August hat die Landeshymne
ihren festen Platz bekommen. Und immer zeigt sich das
gleiche blamierende Bild: Fast niemand kann die
Landeshymne singen. Mann und Frau brummeln nur etwas
vor sich hin.
Der Bildungsdirektor will mein Postulat nicht übernehmen,
mit der Begründung, dass er wohl bereit ist, das Anliegen auf
einer abstrakten Ebene aufzunehmen. So könnte z.B auf der
Stufe Musik das Erlernen von Liedern, die mit Ritualen und
Feiern dahergehen, zum Anlass genommen werden, um die
Hymne zu lernen. Ja, Herr Bildungsdirektor, dann machen
Sie es doch gleich obligatorisch und fordern Sie die
Lehrpersonen auf, den Schülern die Hymne beizubringen! In
einer Zeitung habe ich auch gelesen, dass Beat W. Zemp,
seines Zeichens Präsident des Schweizer Lehrerverbands,
durchaus bereit ist, die Hymne an den Schulen zu lernen und
in einem Obligatorium zu verankern. Auch hatte ich
zahlreiche Briefe und Mails von Lehrpersonen, die die
Hymne an den Schulen schon lange vermitteln, jedoch genau
wissen, dass es zahlreiche Lehrkörper gibt, die aus
ideologischen Gründen, das Lernen der Hymne verweigern.
Eine Lehrerin hat mir berichtet, dass bis Ende der 80er Jahre
das Lernen der Hymne mit drei andern Liedern obligat den
Kindern beigebracht wurde: "Guter Mond du gehst so stille",
"Üb immer Treu und Redlichkeit", "Hab oft im Kreis der
Lieben" und "Trittst im Morgenrot daher" oder früher noch
"Oh du mein Vaterland". Im Rahmen der Harmonisierung
der Schulstrukturen wird voraussichtlich bis 2011 ein
Deutschschweizer Lehrplan erarbeitet. Nun ist der
Regierungsrat ebenfalls bereit, dem Vertreter des Kantons
Aargau das Anliegen bei der Projektierung des
Deutschschweizer Lehrplans vorzulegen. Dafür bin ich dem
Bildungsdirektor ebenfalls dankbar. Aber das genügt mir
nicht. Der Kanton Aargau kann als gutes Beispiel
vorausgehen und die Hymne jetzt schon in den
obligatorischen Schulstoff aufnehmen. Fast als Beleidigung
erachte ich die Variante des Bildungsdirektors, dass er den
Lehrpersonen
der
Mittelund
Oberstufen
ein
Empfehlungsschreiben zukommen lassen will, mit dem
Hinweis, im Hinblick auf die Euro 08 die Hymne zu lernen.
Als ob es sonst keinen Grund gäbe, die Hymne zu lernen!
Geschätzter Herr Bildungsdirektor, so geht das nicht!
Entweder beschliesst heute das Parlament, die Hymne
obligat an den Schulen zu lernen, oder wir lassen es sein.
Alles andere ist nur eine Alibiübung um zu punkten.
Geschätzte Grossrätinnen und Grossräte, nun seid Ihr
gefordert! Es liegt an Euch, das Postulat zu überweisen! Die
CVP ist in Bundesbern bereits vorstössig geworden und hat
6. Mai 2008
den Bundesrat um Unterstützung gebeten. Da es sich aber
um eine kantonale Angelegenheit handelt, will der Bundesrat
sich nicht einmischen, befürwortet jedoch das Erlernen der
Schweizer Hymne. Ich hoffe nun jedoch vergebens auf die
Unterstützung der CVP. Was ja auch bei Ihnen nichts
anderes heisst als: Hier unterstützen sie wohl mein Anliegen,
Sie finden es gut, aber, um das Postulat zu überweisen, fehlt
Ihnen der Mut, eben CVP. Ein bestechendes Argument zur
Überweisung meines Postulats ist die Tatsache, dass dieses
Anliegen dem Kanton keine zusätzlichen Kosten
verursachen sollte. Zu Beat Rüetschi möchte ich noch sagen:
Wie können die Eltern ihren Kindern die Hymne lernen,
wenn sie sie selber nicht einmal können? Zu Marie-Louise
Nussbaumer: Hier ist ganz klar festzuhalten, dass es nicht
sein kann, dass nur diejenigen Lehrer mit ihren Schülern die
Hymne lernen, die auch wirklich dahinterstehen. Denn es
gibt immer noch Lehrer, welche die Hymne ideologisch
nicht unterstützen können. Diese werden sie dann den
Kindern vorenthalten. Das ist meines Erachtens keine
Gleichberechtigung allen Schülern gegenüber. Ich bin der
Meinung, das sollte man nicht unterstützen. Darum muss es
zwingend obligatorisch sein. Danke Lilian Studer, gerne
singe ich mit dir zusammen die Hymne und wenn wir noch
weitere Sympathisanten finden, freut mich das umso mehr.
Da der Bildungsdirektor eigentlich gewillt ist - und das
macht mich am meisten stutzig -, die Hymne in den Lehrplan
einfliessen zu lassen, kann ich nicht verstehen, warum er
diesen Schritt nicht heute tut oder zumindest das Parlament
ihn tut und mir hilft, dies obligatorisch zu machen. Ich freue
mich, wenn das Parlament ein deutliches Zeichen setzt und
eben gerade heute beschliesst, die Landeshymne an der
Mittel- und Oberstufe zum Obligat zu erklären.
Regierungsrat Rainer Huber, CVP: Ich habe grosses
Verständnis für das Anliegen dieses Postulats. Aber es stellt
sich immer wieder die Frage: Was soll, auf welcher Ebene,
in welchem Detaillierungsgrad geregelt werden? Persönlich
habe ich eine absolut ungestörte Beziehung zur
Nationalhymne. Ich kann Sie darauf hinweisen, dass ich vor
ziemlich genau 12 Jahren veranlasst habe, dass die Sängerin
Sina mit ihrer Originalband damals in einem Trainingslager
mit
der
damaligen
Besetzung
der
Schweizer
Nationalmannschaft während zwei Abenden je eine Stunde
die Nationalhymne geübt hat. Das war im Hinblick auf die
Euro 96. Sie haben damals tatsächlich mitgesungen. Nun ist
aber wieder eine andere Spielergeneration da. Ich danke der
Votantin wirklich von Herzen, dass sie ganz im Sinne des
HarmoS-Konkordats auf den Präsidenten des LCH hinweist
und dass man doch gewisse Dinge in der Schule zwischen
den Kantonen gleich regeln sollte. Das ist ein sehr guter
Ansatz. Ich bin überzeugt, dass mit ihrer Unterstützung das
HarmoS-Konkordat im vollen Umfang auch über die
Nationalhymne hinaus einen genügend grossen Rückhalt
finden wird. Wir weisen auf der Seite 2 der Beantwortung
darauf hin, dass ein Lehrmittel in Vorbereitung ist. Dieses
Lehrmittel wird im Jahre 2009 erscheinen, mit dem Titel
"Lebensraum Schweiz" als Fortsetzung des Lehrmittels
"Lebensraum Aargau". Das erste Lehrmittel "Lebensraum
Aargau" ist für die fünfte Klasse gedacht, "Lebensraum
Schweiz" für das sechste Schuljahr. Dort wird - wie das in
der Beantwortung ausgeführt wurde - eine Lerneinheit ganz
klar auf die Nationalhymne und auch auf die
Rahmenbedingungen und das ganze Umfeld dieser Hymne
hingewiesen. Damit - wenn wir dieses Lehrmittel
3317
6. Mai 2008
obligatorisch erklären - ist sichergestellt, dass in den
Schulstufen wieder vermehrt als heute die Nationalhymne
geübt wird - wobei es auch heute sehr viele Schulklassen
gibt, die diese Hymne üben und können, davon können Sie
sich selbst überzeugen. Es ist aber so, dass entgegen dem,
was Beat Unternährer vorher in einem anderen
Zusammenhang gesagt hat, natürlich das Thema der
Nationalhymne ein Problem unserer Volksschule ist, das
nicht im Rahmen des Bildungskleeblatts gelöst wird. Es gibt
also tatsächlich Probleme, die ausserhalb dieses klar
abgegrenzten Reformpakets gelöst werden. Die Kosten für
dieses Lehrmittel ebenso wie die Kosten für das
Bildungskleeblatt müssen ganz klar eingegrenzt und
transparent sein. Hingegen werden die Gemeinden bei den
Kosten im Zusammenhang mit diesem Lehrmittel genau so
wie bei gewissen Kosten im Zusammenhang mit der
Bildungsreform selbst bestimmen, wie viele Ausgaben sie
tätigen werden. Wenn sie jedem Schüler, jeder Schülerin ein
Lehrmittel in die Hand drücken, werden Sie mehr Kosten
haben, als wenn Sie sich bspw. mit einem oder zwei
Klassenbeständen zufrieden geben. Sie sehen da gewisse
Parallelen in der Präzision der Kostenberechnungen
einerseits bei der Bildungsreform und andererseits bei der
Nationalhymne respektive dem entsprechenden Lehrmittel.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass wir mit der in einem
obligatorischen Lehrmittel verankerten Nationalhymne
genügend Vorgaben machen, und wir nicht noch einzelne
Themen hier festlegen müssen. Wohin würde das führen,
wenn wir in verschiedenen Fächern einzelne Themen
aufzeigen würden und ganz klar im Parlament diskutieren
und dann entscheiden würden? Aus diesem Grund ist der
Regierungsrat
der
Meinung,
ohne
irgendeine
Geringschätzung der Nationalhymne gegenüber zu zeigen,
dass es nicht notwendig ist, dieses Postulat zu überweisen.
Stöckli-Ammann Milly, SVP, Muri: Herr Bildungsdirektor,
ich möchte dazu sagen: Wenn das den Kanton Aargau etwas
kostet, sponsert die SVP-Aargau den Schülern und
Schülerinnen gerne diese paar Strophen, damit sie in den
Aargauer Schulen gelernt werden können. Also, wir würden
hier gerne eine Spende machen, damit es dem Kanton
Aargau keine Kosten verursacht.
Regierungsrat Rainer Huber, CVP: Ich verdanke natürlich
im Namen der gesamten Lehrerschaft, des Kantons, des
Bildungsdepartments und des Regierungsrats diese
grosszügige Spende. Wir werden sorgfältig prüfen, ob es
statthaft ist, jetzt bspw. im Rahmen eines staatlichen
Auftrags diese Spende der SVP entgegenzunehmen. Wir
können jedoch gewisse Spenden aus den Reihen der SVP im
Hinblick auf mögliche Wahlkämpfe nur mit schlechtem
Gewissen entgegennehmen, denn dann würden wir vielleicht
Abhängigkeiten schaffen. Wir werden das durch den
Rechtsdienst prüfen lassen. Ich bitte den Sekretär der SVP,
mir jetzt schon vorsorglich einen Einzahlungsschein
3318
Art. 1647
mitzugeben. Ich komme aber gerne auf diese Spende zurück.
Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Rainer Huber,
würdest Du doch nur Deine andern Engagements jeweils
rechtlich überprüfen!
Abstimmung:
Das Postulat wird mit 58 gegen 57 Stimmen an den
Regierungsrat überwiesen.
1647
Interpellation
Beat
Unternährer,
Unterentfelden, vom 8. Januar 2008 betreffend
Retardation
in
den
aargauischen
Gymnasien;
Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 1492 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008:
Bei der Beantwortung der Interpellationsfragen muss
zwischen dem Jahrgang einer Schülerin respektive eines
Schülers und dem exakten Geburtsdatum unterschieden
werden, da die Einschulung der Kinder nicht nach Jahrgang
erfolgt. Vielmehr werden jeweils jene Kinder im August
eingeschult (respektive schulpflichtig), die bis zum 30. April
das sechste Altersjahr vollendet haben. Dies bedeutet, dass
beispielsweise jene Kinder, deren Geburtsdatum zwischen
dem 1. Mai 2001 und dem 30. April 2002 liegt, im
Normalfall auf Beginn des Schuljahrs 2008/2009
(Schulbeginn: August 2008) eingeschult werden. Für die
Bestimmung der Differenz des Alters von Schülerinnen und
Schülern auf das Normalter muss daher jeweils der
"Einschulungsjahrgang" mit Geburtsdaten aus zwei Jahren
als Referenzgrösse herangezogen werden.
Zu den Fragen 1 und 2: Die für die Beantwortung der Fragen
1 und 2 notwendigen Datenbestände entstammen den
Schulstatistiken, deren Daten jeweils Anfang November
erhoben werden. Zum Zeitpunkt der Beantwortung steht die
Schulstatistik 2007/2008 noch nicht zur Verfügung. Für die
Beantwortung wird daher insbesondere jener gymnasiale
Jahrgang analysiert, der sich im November 2006 in der
Abschlussklasse befand. Ein Vergleich von früheren
Einschulungsjahrgängen wäre nur mit Schwierigkeiten und
einem nicht unerheblichen Zusatzaufwand möglich, da die
vorangehenden Einschulungsjahrgänge aufgrund des
Wechsels vom Frühlings- auf den Sommerschuljahresbeginn
jeweils nicht 12 sondern 13 Monate umfassten.
Im November 2003 präsentierten sich die Altersstruktur und
die Abweichung zum Normalter in der ersten Klasse des
Gymnasiums folgendermassen:
Art. 1647
6. Mai 2008
Tabelle 1: Alterststruktur der ersten Klasse 2003
Jahrgang
Schule
Total
89
88
87
86
85
84
83
AKSA
169
1
35
108
23
2
0
0
NKSA
91
0
17
60
13
0
1
0
KSBA
180
0
33
105
35
6
1
0
KSWE
173
1
33
115
22
2
0
0
KSWO
146
1
32
88
18
7
0
0
KSZO
89
0
23
48
16
2
0
0
Total
848
3
173
524
127
19
2
0
Legende:
Ø: Durchschnittsalter
KSBA: Kantonsschule Baden
absol.: absolut
KSWE: Kantonsschule Wettingen
AKSA: Alte Kantonsschule Aarau
KSWO: Kantonsschule Wohlen
NKSA: Neue Kantonsschule Aarau
KSZO: Kantonsschule Zofingen
im
Normalter
absol.
%
älter als
Normalter
absol.
%
Ø
125
68
119
130
95
59
596
38
23
59
39
47
28
234
16.3
16.4
16.4
16.3
16.4
16.4
16.4
74.0
74.7
66.1
75.1
65.1
66.3
70.3
22.5
25.3
32.8
22.5
32.2
31.5
27.6
Wie anhand der Zahlen in der grau hinterlegten Zeile festgestellt werden kann, waren 234 aller im August 2003 in ein
aargauisches Gymnasium eingetretenen Schülerinnen und Schüler älter als das Normalter, was einem Wert von rund 27.6 %
entspricht. Diese Schülerinnen und Schüler brachten also bei ihrem Eintritt in ein aargauisches Gymnasium bereits eine
Altersdifferenz zum Normalter aus ihrer vorangehenden Schullaufbahn mit.
Drei Jahre später (4. Klasse Gymnasium; November 2006) hat sich die Situation wie folgt verändert:
Tabelle 2: Alterstruktur der Abschlussklasse 2006
Jahrgang
Schule
Total
89
88
87
86
85
84
83
AKSA
163
1
34
97
25
6
0
0
NKSA
86
0
17
55
9
1
4
0
KSBA
199
0
31
98
56
10
3
1
KSWE
181
2
30
107
35
6
1
0
KSWO
132
1
26
74
24
6
0
1
KSZO
82
0
22
44
13
3
0
0
Total
843
4
160
475
162
32
8
2
Legende:
Ø: Durchschnittsalter
KSBA: Kantonsschule Baden
absol.: absolut
KSWE: Kantonsschule Wettingen
AKSA: Alte Kantonsschule Aarau
KSWO: Kantonsschule Wohlen
NKSA: Neue Kantonsschule Aarau
KSZO: Kantonsschule Zofingen
Im Vergleich zur Tabelle 1 kann man unschwer erkennen,
dass im November 2006 nach drei Jahren Gymnasium die
Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die älter als das
Normalter sind, von 234 (27.6 %) auf 298 (35.3 %)
Schülerinnen und Schülern zugenommen hat. Die
Hauptursachen für diese Zunahme sind einerseits durch
Remotionen, andererseits aber auch durch sinnvoll
eingesetzte Zusatzzeit wie den Auslandaufenthalten oder der
Repetition nach dem Übertritt von der Handels- oder
Fachmittelschule ins Gymnasium bedingt. Handels- und
Fachmittelschülerinnen und -schüler können, wenn sie in der
Abschlussprüfung mindestens die Note 4.5 erreichen, in die
dritte Klasse des Gymnasiums eintreten und sind also in der
Regel ein Jahr älter als das Normalter in der dritten Klasse
des Gymnasiums.
Zu Frage 3: Vergleiche hierzu die Darstellung zur
Alterstruktur in Tabelle 2.
Zu Frage 4: Wie in der Beantwortung zu den Fragen 1 und 2
im
Normalter
absol.
%
älter als
Normalter
absol.
%
Ø
113
61
106
114
78
56
528
44
25
91
62
51
25
298
19.3
19.5
19.7
19.4
19.5
19.4
19.5
69.3
70.9
53.3
63.0
59.1
68.3
62.6
27.0
29.1
45.7
34.3
38.6
30.5
35.3
der Interpellation festgestellt worden ist, bringt der weitaus
grösste Teil der Schülerinnen und Schüler, die beim
Bestehen der Maturität älter als das Normalter sind, diesen
"Rückstand" bereits aus ihrer vorangehenden Schullaufbahn
mit. Die Zunahme dieser Quote von 27.6 % auf 35.3 %
während der Ausbildung am Gymnasium erachtet der
Regierungsrat, insbesondere unter Berücksichtigung der
sinnvoll
genutzten
Zusatzzeit
(Auslandaufenthalt,
Schultypwechsel), als weitaus weniger problematisch, als die
Tatsache, dass bereits beim Eintritt ins Gymnasium mehr als
ein Viertel der Schülerinnen und Schüler einen Rückstand
auf das entsprechende Normalter aufweist.
Dies ist mit ein Grund, weshalb der Regierungsrat bei der
anstehenden
Schulreform
(Bildungskleeblatt)
das
Hauptgewicht auf die Umgestaltung der Grund- und
Basisstufe sowie der Sekundarstufe I legt.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1’753.–.
3319
6. Mai 2008
Unternährer Beat, SVP, Unterentfelden: Wie lange muss
und darf eine gute Schule sein? Wie lange muss der Staat
den Schulbesuch finanzieren? Das sind die eigentlichen
Kernfragen meines Vorstosses. Das Programm 24+, das wir
offenbar an einigen Kantonsschulen im Aargau haben, kann
im Sinne einer hochqualifizierten und breiten Ausbildung
durchaus Sinn machen, ist aber nicht gratis zu haben. Zu
definieren ist folglich, wie der Kanton Aargau Retardation
im Studium verstanden wissen und handhaben will und ob er
eine Alterslimite möchte. Davon habe ich in der Antwort
nichts gehört. Es gab nur den Hinweis auf das
Bildungskleeblatt, das auch hier - wie in vielen anderen
Schulproblemen - eine Lösung zu haben vorgibt. Die
Gymnasien haben einen klaren Selektionsauftrag. Natürlich
soll es auch das Ziel sein, das Unterrichtsumfeld am
Gymnasium so zu gestalten, dass sich die Schüler auch
sozial wohlfühlen. Dies bedeutet aber nicht, dass man auf
biegen und brechen jede und jeden mitziehen muss, auch
wenn einige den offenbar notwendigen Schonraum
jugendlicher Selbstfindung der etwas prosaischeren Sphäre
der beruflichen Tätigkeit vorziehen. Es kann sich nämlich
auch herausstellen, dass eine Schülerin oder ein Schüler am
Gymnasium schlicht am falschen Ort ist. Wie aus der
Antwort hervorgeht, besuchen dutzende Schüler die
Kantonsschule, die teilweise massiv älter sind als ihre
Klassenkameraden. Ich halte die Kantonsschule jedoch nicht
für eine Bedürfnisanstalt, in welcher jeder unabhängig seines
Alters auf Staatskosten in die Schule gehen darf, während
gleichaltrige Kollegen, welche eine Lehre absolviert haben,
bereits Steuern zahlen. Wir überlegen uns, ob wir nicht eine
Regelung erwirken sollen, die festhält, dass man mit dem
Erreichen des 21. Altersjahrs das Gymnasium verlassen
muss. Damit bliebe jedem noch genügend Zeit. Wenn man
einen geradlinigen Bildungsweg einschlägt, nie eine Klasse
überspringt oder repetiert, legt man die Matura mit oder vor
dem 20. Altersjahr ab. Für diejenigen, die es bis zum 21.
Altersjahr nicht schaffen, gibt es genügend private Anbieter,
welche auf eine Maturitätsprüfung vorbereiten. Ich bin
weder mit der Situation noch mit der Antwort des
Regierungsrats zufrieden.
Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt.
1648
Interpellation Otto Wertli, Aarau, vom 8.
Januar 2008 betreffend Weihnachtsferien an den
aargauischen Schulen; Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 1493 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 13. Februar 2008:
Zu Frage 1: Aus Sicht des Departements Bildung, Kultur und
Sport gibt es keine Hinderungsgründe für schulische
Weihnachtsfeiern
mit
Bezug
zum
christlichen
Weihnachtsfest. Aus diesem Grund existieren auch keine
Weisungen, dass solche Weihnachtsfeiern in der Schule
nicht stattfinden sollen.
Es ist unbestritten, dass die öffentliche Schule dem
Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Staats
verpflichtet ist. Sie hat deshalb in ihrem Unterricht darauf zu
achten, dass die religiösen Überzeugungen der Lernenden
und deren Eltern nicht verletzt werden. Aus der Glaubens3320
Art. 1648
und Gewissensfreiheit lässt sich jedoch kein Anspruch
ableiten, nicht den religiösen Überzeugungen anderer
ausgesetzt zu werden. Das Departements Bildung, Kultur
und Sport teilt deshalb die Meinung des Interpellanten, dass
das Feiern eines traditionellen christlichen Fests in seinem
kulturellen schweizerischen Rahmen keine Missachtung
anderer religiöser Traditionen bedeutet. Es hält es im
Gegenteil für wichtig, dass alle hier lebenden Schülerinnen
und Schüler die einheimische Kultur und ihre Traditionen –
auch in ihren religiös geprägten Aspekten – kennen lernen
und sich damit auseinandersetzen können. In diesem Sinn
unterstützt das Departement Bildung, Kultur und Sport es,
wenn Schulen in der Weihnachtszeit mit Krippenspielen,
Weihnachtsliedern und Weihnachtsgeschichten feiern.
Selbstverständlich hat für die Schule jedoch zu gelten, dass
bei Aktivitäten mit religiöser Färbung mit der nötigen
Sensibilität
vorgegangen
wird.
Auf
religiöse
Beeinflussungsversuche ist zu verzichten und die Lernenden
dürfen nicht zu bekenntnishaften Aussagen oder religiösen
Handlungen
gezwungen
werden.
Dies
gilt
für
Andersgläubige genauso wie für Schülerinnen und Schüler
aus religiös nicht gebundenen Elternhäusern.
Zu Frage 2: Dem Departement Bildung, Kultur und Sport
sind keine Fälle bekannt, in denen sich Eltern gegen
Weihnachtsfeiern an Schulen verwahrt haben. Hingegen
weiss das Departement von einzelnen Fällen, wo Eltern ihre
Kinder von solchen Feiern oder von sonstigen
weihnachtlichen oder vorweihnachtlichen Aktivitäten
dispensieren lassen wollten. Die entsprechenden Anfragen
an das Departement oder die zuständigen Inspektoratspersonen bewegen sich jeweils weit unterhalb des
zweistelligen Bereichs. Gemäss der langjährigen Erfahrung
kommt der Wunsch nach Dispensation in der Mehrzahl der
Fälle von Angehörigen christlicher Religionsgemeinschaften. Dies war auch an Weihnachten 2006 und 2007
nicht anders. Die Kompetenz zu Dispensationen in solchen
Fällen liegt bei den Schulen.
Zu Frage 3: Mit der Einführung von Schulleitungen hat sich
der Kanton Aargau für eine verstärkte Führung und einen
grösseren Gestaltungsraum der lokalen Schulen entschieden.
Die Ausgestaltung des schulischen Gemeinschaftslebens und
damit auch die Frage, ob und wie Feiern und Rituale
durchgeführt werden, ist aus Sicht des Departements
Bildung, Kultur und Sport eine der Aufgaben, die klar in den
Verantwortungsbereich der geleiteten Schule vor Ort
gehören. Auf Anfrage hat das Departement aber bereits
bisher Schulen beraten, die Weihnachtsfeiern, Krippenspiele
oder ähnliche Anlässe durchführen wollten. Seine
Empfehlungen waren dabei nicht darauf ausgerichtet, auf die
Durchführung solcher Feiern zu verzichten, sondern gute
Lern- und Erlebnismöglichkeiten für alle zu schaffen. Dies
bedeutet beispielsweise, Eltern die Bedeutung und die Ziele
des geplanten Anlasses und seinen Bezug zum schulischen
Bildungs- und Integrationsauftrag aufzuzeigen, Schülerinnen
und Schülern auf Wunsch Beteiligungsmöglichkeiten "hinter
den
Kulissen"
zu
ermöglichen
(Beleuchtung,
Schlaginstrument usw.) und im Jahreslauf auch Feiertage
und Traditionen anderer Religionen wertschätzend zu
thematisieren.
Zudem bereitet das Departement Bildung, Kultur und Sport
zurzeit eine Handreichung zum Umgang mit religiösen
Bedürfnissen an der Volksschule vor. Darin sollen die
Art. 1649-1650
geltenden Regelungen zu verschiedenen Themenfeldern
zusammengestellt werden, in denen es – nicht zuletzt auf
Grund der öffentlichen Diskussion – zu Fragen oder
Unsicherheiten kommen kann (Dispensationen an religiösen
Feiertagen, Lager, Schwimmunterricht, Umgang mit
Speisevorschriften usw.). Es ist vorgesehen, dass in dieser
Handreichung auch zu Feiern mit christlichem Hintergrund
Stellung genommen wird.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'340.–.
Wertli Otto, CVP, Aarau: Kürzlich feierten wir Ostern,
Pfingsten steht vor der Tür und jetzt spreche ich von
Weihnachten. Ich danke dem Regierungsrat für die Antwort
auf meine Interpellation, die so rasch erfolgte und inhaltlich
so zufriedenstellend formuliert ist.
Es ist nicht das erste Mal, dass Regierungsrat, Verwaltung
und der Grosse Rat sich mit dem Thema der
Weihnachtsfeiern in den Schulen befassen. Das Thema war
mit dem letzten Vorstoss nicht erledigt. Breit wurde die
Frage der Weihnachtsfeiern respektive der unterbliebenen
Feiern in der Bevölkerung diskutiert. Viele Gespräche und
Leserbriefe zuhauf vermitteln mir und vielen anderen den
Eindruck einer Sorge um die Pflege des Kulturguts
Weihnachten an den Schulen. Das grundsätzliche Anliegen
meiner Interpellation deckt sich mit dem seinerzeitigen
Vorstoss der SVP-Fraktion im letzten Jahr. In der
Fragestellung gibt es aber Unterschiede. Die Antwort des
Regierungsrats ergänzt nun seine frühere Stellungnahme.
Weihnachtsfeiern
mit
Bezug
zum
christlichen
Weihnachtsfest sind möglich und keine Missachtung anderer
religiöser Traditionen. Der Regierungsrat hält im Gegenteil
fest, dass es wichtig ist, dass alle hier lebenden Schülerinnen
und Schüler die einheimische Kultur und ihre Traditionen
auch in ihren religiös geprägten Aspekten kennenlernen.
Ich erinnere mich noch an die Beratung der Änderung des
Schulgesetzes, an welcher der Name des bisherigen Fachs
"Religion" neu mit "Ethik und Religionen" umschrieben
wurde. Schon damals haben wir und andere darauf
hingewiesen, dass auch bei dieser breiten Umschreibung des
Schulfachs das christliche Element einen wesentlichen Platz
beibehalten muss. Weihnachtsfeiern entsprechen dieser
Forderung.
Weiter zeigt die Antwort auf, dass Vorbehalte von
nichtchristlichen
Eltern
kaum
vorkommen.
Die
Grundhaltung des Regierungsrats, welche in der Antwort
und der Argumentation zum Ausdruck kommt, überzeugt
mich. Ich hoffe, dass dies auch in den Schulen ankommt. Ich
habe hier einen Zeitungsartikel, der aufgrund einer Umfrage
aufzeigt, dass die ganz grosse Mehrheit, nämlich weit über
90% der befragten Bevölkerung, an diesen Weihnachtsfeiern
in den Schulen ein Interesse hat. Der Regierungsrat hat dies
auch so bestätigt. Ich bin mit der Beantwortung meiner
Interpellation zufrieden.
Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
befriedigt. Das Geschäft ist erledigt.
1649
Interpellation Andreas Glarner, OberwilLieli, vom 18. März 2008 betreffend zeitliche Abfolge in
Sachen regierungsrätliche Beratung und Druck des
Planungsberichts Bildungskleeblatt; Beantwortung und
6. Mai 2008
Erledigung
(vgl. Art. 1585 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 26. März 2008:
Zu Frage 1: Ja.
Zu Frage 2: Am späten Nachmittag vom 23. Mai 2007 nach
dem Beschluss des Regierungsrats und in der folgenden
Nacht durch das Projektteam des Departements Bildung,
Kultur und Sport.
Zu Frage 3: Die Vorbereitungsarbeiten für den Druck
(Gestaltung, Satz, Textkorrekturen, Graphiken erstellen)
erfolgten ab 3. Mai 2007 durch die beauftragte Agentur
Bürgi und Partner, Lenzburg, in intensivem täglichen
Austausch mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport.
Am 24. Mai 2007 gingen die nach der Sitzung des
Regierungsrats vom 23. Mai 2007 erfolgten Korrekturen an
die Agentur. Diese verarbeitete die Texte am 24. Mai 2007
mit einem Aufwand der Graphikerin von 11.25 Stunden. Am
25. Mai 2007 morgens gingen die Druckdaten von der
Agentur an die Druckerei.
Zu Frage 4: Für die Auswahl des Druckers und die
Zusammenarbeit mit ihm war die Agentur zuständig.
Sprüngli Druck, Villmergen, hat den Auftrag ausgeführt.
Zu Frage 5: Rechtzeitig wurden durch die Agentur mehrere
Offerten eingeholt. Das Departement Bildung, Kultur und
Sport stimmte der Offerte Sprüngli Druck, Villmergen, zu.
Zu Frage 6: Druck: Ab 25. Mai 2007 durch Sprüngli Druck,
Villmergen, unveränderliche Teile wie Umschlag, etc.
früher.
Ausrüstung: In engster Zusammenarbeit mit der Druckerei
durch die Buchbinderei Sieber AG, Fehraltorf.
Zu Frage 7: Lieferung am Dienstag, 29. Mai 2007,
frühmorgens an das Departement Bildung, Kultur und Sport.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 927.–.
Glarner Andreas A., SVP, Oberwil-Lieli: Ich danke dem
Regierungsrat für die schnelle, ausserordentlich schnelle
Beantwortung. Der Regierungsrat weicht hier in jedem
möglichen Punkt aus und beantwortet nicht alle Fragen.
Deshalb habe ich heute eine erneute Interpellation
eingereicht, um etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen. Sie
erahnen es. Ich bin mit der Antwort nicht zufrieden.
Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt.
1650
Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(EG TSG); 2. Beratung; Eintreten, Detailberatung und
Schlussabstimmung; fakultatives Referendum; Auftrag
an Staatskanzlei
(Vorlage des Regierungsrats vom 12. März 2008)
3321
6. Mai 2008
Vorsitzender: Herr Regierungsrat Rainer Huber vertritt heute
den Departementsvorsteher, Landammann Ernst Hasler. Ich
begrüsse zu den Beratungen die Kantonstierärztin Frau Dr.
Erika Wunderlin.
Dr. Vögtli Theo, CVP, Böttstein, Präsident der Kommission
für
Gesundheit
und
Sozialwesen
GSW:
Das
Tierseuchenrecht
wird
durch
die
eidgenössische
Tierseuchengesetzgebung bestimmt. Der Kanton ist für den
Vollzug zuständig. Die Organisation bzw. Zuständigkeit
liegt beim Regierungsrat. So müssen zum Beispiel wegen
dem Abbau von Grenzschutzmassnahmen die Kantone alle
Importe
überprüfen.
Im
Einführungsgesetz
zum
Tierseuchengesetz
geht
es
somit
um
die
Tierseuchenbekämpfung bzw. der Entschädigungsregelung
bei Nutztierverlusten und um die Entsorgung tierischer
Abfälle.
Zentral ist die Aufgabenteilung zwischen Kanton und
Gemeinden. Der Kanton ist für die Tiersuchenbekämpfung
zuständig, die Gemeinden für Entsorgung tierischer
Nebenprodukte. Das EG TSG wurde in der 1. Beratung mit
116 zu 0 Stimmen zum Beschluss erhoben. Gleichzeitig
wurde ein Prüfungsantrag betreffend der Bienenhaltung
angenommen.
Nun das Wichtigste aus der Kommissionsberatung: Die
Seuchenbekämpfung und Entschädigungsregelung bei
Nutztierverlusten ist zusammenfassend so geregelt:
- Die Kosten werden je zur Hälfte vom Kanton sowie von
den Nutztierhaltern und den Viehhändlern getragen.
- Dafür wird eine zweckgebundene Spezialfinanzierung
geführt.
- Anspruch auf Entschädigung hat, wer Tierhalterbeiträge
entrichtet.
- Entschädigt werden Verluste aufgrund von Bundesrecht,
möglichem Regierungsratsbeschluss und in Härtefällen.
- Die Beitragsberechnung fusst nicht mehr auf einem
Stichtag, sondern auf der durchschnittlichen Anzahl
Tiere gemäss der obligatorischen Tierverkehrsdatenbank.
Aufgrund eines Prüfungsantrags von Grossrätin Alexandra
Abbt wurde im Bereich der Tierhalterbeiträge für
Bienenvölker — keine Haustiere im üblichen Sinne, aber als
Solche betrachtet — eine differenzierte Lösung gefunden:
- Beibehaltung der Beitragspflicht für Bienen als
Nutztiere.
- Festlegung eines Tierhalterbeitrags für Bienenvölker,
etwa in der Grössenordnung von 75 Rappen bis 1
Franken durch den Regierungsrat. Die Kosten für die
Bekämpfung von Bienenseuchen belaufen sich auf ca.
20’000 Franken pro Jahr, sodass das Ganze
kostendeckend ist.
- Verzicht auf den Mindestbeitrag von 20 Franken für
organisierte Imkerinnen und Imker, wenn das Inkasso
durch die Bienenzüchtervereine erfolgt.
- Im Rahmen einer Fremdänderung im Gesundheitsgesetz
wird der Begriff "Bezirkstierarzt" durch den Begriff
"Amtstierarzt" ersetzt. Dies ermöglicht flexiblere und
modernere Strukturen. Im Verlauf des Jahres soll die
Verordnung erarbeitet werden, sodass die Erlasse am
1.1.2009 in Kraft treten können.
Die Kommission Gesundheit und Sozialwesen beantragt
Ihnen, dem vorliegenden Entwurf des Einführungsgesetzes
zum Tierseuchengesetz in der 2. Beratung mit 13 zu 0
Stimmen zuzustimmen.
3322
Art. 1650
Eintreten
Es treten alle Fraktionen stillschweigend auf die Vorlage ein.
Abbt-Mock Alexandra Christina, CVP, Islisberg: Zuerst
danke ich dem Regierungsrat und dem Departement für die
gründliche
Auseinandersetzung
mit
meinem
Prüfungsauftrag. Allerdings hat er sich auch einen guten
Zeitpunkt zur Beratung dieser Vorlage ausgesucht. Ein
Imkerkollege ist Grossratspräsident, die Obstbäume blühen,
das Wetter spielt endlich mit und die Waben füllen sich
langsam mit Honig. Da lacht doch uns Imkerinnen und
Imkern das Herz, und daher können wir auch mit einer
gewissen
Gelassenheit
den
Tierhalterbeiträgen
entgegensehen.
Die aargauischen Bienenzüchter sind bereit, ihren Beitrag an
den Fonds zu leisten. Wichtige Punkte sollen jetzt explizit in
der Verordnung geregelt werden. Der Wegfall der
Mindestbeiträge für Imkerinnen und Imker, die in einem
Verein organisiert sind, ist bereits im Gesetz als Möglichkeit
formuliert. Die Vereine ziehen den Völkerbeitrag ein und
leiten ihn an den Kanton weiter. Bei unangemessen hohem
Aufwand kann unter Umständen der Verein einen Teil dieses
Geldes als Entschädigung zurückbehalten. Das ist in unserm
Sinn. Dies sind alles eindeutige Verbesserungen.
Die Erfassung der nicht organisierten Bienenzüchter dürfte
allerdings nicht so einfach sein. Bei der Höhe der
Völkerbeiträge wird ein Ermessensspielraum eingeräumt. Es
bleibt zu hoffen, dass dieser Spielraum zugunsten der Imker
ausgelegt wird. Kurzum, den Anliegen der Imkerschaft ist
Rechnung getragen worden. So weit bin ich zufrieden. Ganz
schön wäre es natürlich gewesen, gleich einen Entwurf der
entsprechenden Verordnung in Händen zu halten. Aber wir
Imkerinnen und Imker sind ja bescheidene Leute, und so
kann ich im Namen der aargauischen Bienenzüchterinnen
und Bienenzüchter dieser Version des Tierseuchengesetzes
zustimmen.
Vorsitzender: Wir sind auf das Geschäft eingetreten.
Detailberatung
Titel und Ingress, I., 1. Allgemeines § 1, 2.
Tierseuchenbekämpfung §§ 2 - 9, 3. Entsorgung tierischer
Nebenprodukte §§ 10 - 12, 4. Weitere Bestimmungen §§ 13 15, 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 16 - 19; II.,
Gesundheitsgesetzes (GesG); Änderung; § 13 Marginalie,
Abs. 1 und 2; §§ 62 und 63 aufgehoben; III.
Zustimmung
Schlussabstimmung:
Der Antrag von Regierungsrat und Kommission wird mit
111 gegen 0 Stimmen gutgeheissen.
Name
Abbt-Mock
Vorname
Alexandra
Christina
Ackermann
Adrian
Agustoni
Roland
Alder
Rolf
Amacher Dzung Ruth
Wohnort
Islisberg
Abstimmung
Ja
Kaisten
Magden
Brugg AG
Wettingen
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Art. 1650
AndermattBürgler
BachmannSteiner
Bader Biland
Berger
Bhend
Bialek
Biffiger
Binder
Boeck
Breitschmid
Brun
Brunner
Bryner
BrünisholzKämpfer
Burgener Brogli
Burgherr
Burgherr-Leu
Burkart
Böni
Bühler
Bütler
6. Mai 2008
Astrid
Lengnau
Ja
Regula
Magden
Ja
Sybille
Erwin
Martin
Roland
Gregor
Andreas
Rita
Manfred
Christoph
Friedrich
Andreas
Peter
Tägerig
Boswil
Oftringen
Buchs AG
Berikon
Baden
Brugg
Bremgarten
Brugg
Ja
Abwesend
Ja
Abwesend
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Lothar
Elisabeth
Patrick
Thomas
Thierry
Fredy
Hans
Ulrich
Lukas
Caflisch
Jürg
Chopard-Acklin Max
Deppeler-Lang
Dubach
Dössegger
DösseggerHeuberger
Egli
Eliassen Vecko
Walter
Manfred
Hans
Irène
Dieter
Eva
Oberentfelden Ja
MörikenJa
Wildegg
Zofingen
Ja
Gipf-Oberfrick
Rheinfelden
Wiliberg
Baden
Möhlin
Stein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Beinwil
Ja
(Freiamt)
Baden
Ja
Nussbaumen b. Abwesend
Baden
Tegerfelden
Ja
Zofingen
Ja
Seon
Abwesend
Seon
Ja
Windisch
Nussbaumen
b.Baden
Emmenegger
Kurt
Baden
Fischer-Taeschler Doris
Seengen
Flury
Oliver
Lenzburg
Forrer
Walter
Oberkulm
Frei
Cécile
Remigen
Fricker
Jonas
Baden
Fricker
Roger
Oberhof
Friker-Kaspar
Vreni
Oberentfelden
Frunz
Eugen
Obersiggenthal
Fuchs-Holliger Udo
Oberentfelden
Furer
Pascal
Staufen
Füglistaller
Lieni
Rudolfstetten
Gautschy
Renate
Gontenschwil
Gebhard-Schöni Esther
MörikenWildegg
Giezendanner
Benjamin Rothrist
Glarner
Andreas A. Oberwil-Lieli
Gosteli
Patrick
Kleindöttingen
Groux
Rosmarie Berikon
Guignard
Marcel
Aarau
Haeny
Urs
Oberwil-Lieli
Haller
Christine Reinach
Ja
Abwesend
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Abwesend
Abwesend
Ja
Ja
Abwesend
Abwesend
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Heller
Hochuli
Hochuli
Hofer
Hollinger
Hunn
HuonderAschwanden
Härri
Hürzeler
Hürzeler
Jean-Richard
Jost
Keller
Kerr Rüesch
Keusch
Klöti
Knecht
Kohler
Koller
LehmannWälchli
Leitch-Frey
Lepori-Scherrer
Leuenberger
Leuenberger
Liechti-Wagner
Läng
Lüem
Lüpold
Daniel
Heinrich
Susanne
Liliane
Franz
Jörg
Trudi
Erlinsbach
Aarau
Reitnau
Zofingen
Brugg
Riniken
Egliswil
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Max
Alex
Bernhard
Peter
Rudolf
Martin
Paul
Katharina
Linus
Rainer
Ernst
Hansjörg
Ueli
Peter
Regina
Birrwil
Oeschgen
Schöftland
Aarau
Villmergen
Baden-Dättwil
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Aarau
Villmergen
Auenstein
Ja
Ja
Ja
Leibstadt
Baden
Rheinfelden
Reitnau
Ja
Ja
Ja
Ja
Thomas
Theres
Beat
Urs
Alice
Max
Wohlen
Berikon
Schöftland
Widen
Wölflinswil
Nussbaumen
b.Baden
Daniel
Hendschiken
Thomas MörikenWildegg
Brunette Magden
Rudolf
Laufenburg
Walter
Würenlos
Marianna Birr
Lüscher
Lüscher
Markwalder
MattenbergerSchmitter
Mazzocco
Renato
Meier Doka
Nicole
Mettler
Hansruedi
Moll-Reutercrona Andrea
Morach
Annerose
Moser
Ernst
Müller
Pia
Müller-Killer
Erika
NadlerKathrin
Debrunner
Nebel
Franz
Nussbaumer
MarieMarty
Louise
Ochsner
Bettina
Plüss-Mathys
Richard
Rhiner
Robert
Richner
Sämi
Roth
Barbara
Rüegger
Kurt
RüetschiBeat
Hartmann
Schibli
Erika
Aarau
Baden
Dürrenäsch
Fenkrieden
Obersiggenthal
Würenlos
Wettingen
Lengnau
Lenzburg
Ja
Abwesend
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Ja
Abwesend
Ja
Abwesend
Abwesend
Abwesend
Ja
Ja
Ja
Ja
Abwesend
Bad Zurzach
Ja
Obersiggenthal Ja
Oberlunkhofen
Lupfig
Zofingen
Auenstein
Erlinsbach
Rothrist
Suhr
Abwesend
Ja
Abwesend
Ja
Abwesend
Ja
Ja
Wohlenschwil Ja
3323
6. Mai 2008
Schmid-Schmid
Schoch
Scholl
Scholl
SchreiberRebmann
Schuhmacher
Schweizer
Schöni
Senn
Soldati
Sommerhalder
Art. 1651
Heidi
Adrian
Bernhard
Herbert H.
Patricia
Muri
Fislisbach
Möhlin
Zofingen
Wegenstetten
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Peter
Annalise
Heinrich
Andreas
Emanuele
Martin
Wettingen
Ja
Zufikon
Ja
Oftringen
Ja
Würenlingen Ja
Staufen
Ja
Schmiedrued- Ja
Walde
Spielmann
Alois
Aarburg
Ja
Stierli-Popp
Walter
FischbachJa
Göslikon
Strebel
Herbert
Muri
Ja
Studer
Lilian
Wettingen
Ja
Stöckli-Ammann Milly
Muri
Ja
Stüssi-Lauterburg Jürg
Windisch
Ja
Ungricht
Gusti
Bergdietikon Ja
Unternährer
Beat
Unterentfelden Ja
Villiger-Matter Andreas Sins
Ja
Vogt
Franz
Leimbach
Ja
Voser
Peter
Killwangen
Ja
Vulliamy
Daniel
Rheinfelden
Ja
Vögtli
Theo
Kleindöttingen Ja
Wanner
Maja
Würenlos
Abwesend
Weber
Guido
Spreitenbach Abwesend
Wehrli-Löffel
Peter
Küttigen
Ja
Wernli
Bernhard Rothrist
Ja
Wertli
Otto
Aarau
Ja
Wiederkehr
Kurt
Baden
Ja
Wittwer
Hansjörg Aarau
Ja
Wullschleger
Stephan Strengelbach Ja
Wyss
Kurt
LeuggernJa
Gippingen
Zollinger-Keller Ursula
Untersiggenthal Abwesend
Beschluss:
1.
Der
Entwurf
des
Einführungsgesetzes
zum
Tierseuchengesetz (EG TSG) wird, wie er aus den
Beratungen hervorgegangen ist, in 2. Lesung zum Beschluss
erhoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss gemäss § 63 Abs.
1 lit. a der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum
untersteht.
3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt
beauftragt.
1651
Interpellation Beat Rüetschi, Suhr, vom
13. März 2007 betreffend Kantonsbeitrag gemäss §§ 47
ff. Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) an
Einwohnergemeinden; Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 991 hievor)
3324
Antwort des Regierungsrats vom 5. März 2008:
Zu Frage 1: Der Regierungsrat hält das so genannte stetige,
nicht lineare Modell im Sinne einer Exponentialkurve für
richtig.
Zu Frage 2: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens legte
der Regierungsrat eine Variante vor, nach welcher sich die
Beitragsstufen für die beiden Kriterien linear verändern. Für
das Kriterium 1 (Anzahl Sozialhilfefälle in der Gemeinde in
% der Einwohnerzahl) steigt der Beitragssatz von Anzahl
Fällen pro Einwohner bis 10 % an. Bei einer Erhöhung der
Fälle pro Einwohner um 0.5 % erhöht sich der Beitragssatz
um 5 %, wobei er bei über 2 % von Fällen pro Einwohner
bei 30 % lag. Für das Kriterium 2 (Sozialhilfekosten pro
Einwohner im Verhältnis zum Kantonsmittel) begannen die
Beitragsstufen im Fall von Nettoaufwendungen bis 100 %
des Kantonsmittels bei 10 %, wobei eine Erhöhung der
Nettoaufwendungen um 20 % den Beitragssatz um 5 %
ansteigen liess. Bei Nettoaufwendungen von über 180 % des
Kantonsmittels betrug der Beitragssatz generell 35 %.
Die
offene
Formulierung des
Sozialhilfeund
Präventionsgesetzes (SPG) erlaubt eine differenzierte
Ansetzung
der
Beitragsstufen,
um
so
das
Lastenausgleichssystem zugunsten von überproportional
stark belasteten Gemeinden noch griffiger auszugestalten
(Botschaft des Regierungsrats vom 27. September 2000). In
den Beratungen des Grossen Rats wurde die Finanzierung
und Kostenverteilung in der ersten Lesung kontrovers, aber
eher grundsätzlich diskutiert. Vor allem wurde die
Notwendigkeit eines wirksamen Lastenausgleichs zwischen
den Gemeinden und die Entlastung derjenigen Gemeinden
mit hohen Sozialhilfekosten – auch oder vor allem mit Blick
auf die materielle Unterstützung von Ausländerinnen und
Ausländern – betont.
Mit dem Kostenverteiler sollten diese einseitigen
Belastungen aufgefangen werden. In der zweiten Lesung
wurde den Bestimmungen, welche in § 47 Abs. 3 SPG und §
49 SPG festgehalten sind, ohne Ergänzung durch die
vorberatende Grossratskommission und ohne eine
Detailberatung zugestimmt mit der einzigen Anregung, dass
das
Lastenausgleichssystem
im
Rahmen
der
Aufgabenteilung nochmals eingehend überprüft wird.
Im Rahmen der Aufgabenteilung wurde die Kostenteilung
noch einmal geprüft und wurde von der grundsätzlichen
prozentualen
Teilung
her
(Gemeindemittel
und
Kantonsmittel) neu festgelegt. Entgegen der ersten im SPG
enthaltenen Kostenteilung von 65 % zu 35 % wurde über das
Aufgabenteilungsgesetz eine Kostenteilung von 72 % zu 28
% festgelegt.
Auch die Auslegung, wonach zwischen den Gemeinden
keine Lastenverschiebungen zulässig seien, findet in den
Materialien keine Stütze – im Gegenteil. Das gewählte
System ist ausdrücklich darauf aufgerichtet, Gemeinden mit
hohen Sozialhilfekosten und einer hohen Anzahl von
Sozialhilfefällen
durch
das
Lastenausgleichssystem
besonders zu entlasten.
Diese stetige, nicht lineare Exponentialkurve wird seit dem
Jahr 2003 bei der Berechnung der Gemeindeanteile
angewendet.
Aufgrund
der
durch
das
Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2007
vorgenommenen
Erwägungen
erscheint
dieses
Rechnungsverfahren zur Kostenteilung als ein den
gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren.
Art. 1652
Zu Frage 3: Eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen ist
gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht
notwendig, da die Berechnung nach den gesetzlichen
Vorgaben vorzunehmen ist und auch nach diesen
vorgenommen wird.
Eine absolute Gerechtigkeit für alle Gemeinden kann sich
bei keinem erdenklichen Rechnungssystem ergeben, soweit
statische Rechnungsformeln einer Kostenteilungsberechnung
hinterlegt sind. Der Grundsatz der Kostenneutralität ist im
Gesetz I zur Aufgabenteilung Kanton und Gemeinden (GAT
I) auf die Kostenneutralität zwischen Kanton und allen
Gemeinden beschränkt mit der Ergänzung, dass die
einzelnen Pakete der Aufgabenverschiebung grundsätzlich
kostenneutral auszugestalten sind. Zur horizontalen
Kostenneutralität, das heisst jene zwischen Gemeinden,
enthält lediglich das Ziel ("Soll") einer annähernden
Kostenneutralität für die Revision des Finanz- und
Lastenausgleichs. Ein Grundsatz der horizontalen
Kostenneutralität bei der Aufgabenteilung unter den
Gemeinden ergibt sich aus den Gesetzen über die
Aufgabenteilung somit nicht.
Gemäss Bundesverfassung muss alles staatliche Handeln
verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist
aber kein verfassungsmässiges Recht und gilt ausdrücklich
für die Eingriffe ins Grundrecht, unabhängig davon, ob die
Eignung die erforderlichen beziehungsweise Ziel- und
Zwecktauglichkeit des Beitragsschlüssels oder der
Festsetzung der Beitragsstufen überhaupt überprüfbar macht,
ist
festzuhalten,
dass
kein
Eingriff
in
die
Gemeindeautonomie erfolgt.
Dass eine Beitragsbemessung mit der Anknüpfung an die
Nettokosten der Gemeinden und an die Fallzahlen jene
Gemeinden benachteiligt, deren Aufwendungen und
Fallzahlen dem kantonalen Durchschnitt entsprechen oder
nur leicht darüber liegen, ist nicht zu verkennen. Ein
Lastenausgleich, der sich wesentlich an den Kosten
orientiert, kann auch falsche Anreize setzen. Der
Gesetzgeber hat aber eine unterschiedliche horizontale
Lastenverteilung ausdrücklich gewollt. Demnach läge es am
Gesetzgeber,
eine
entsprechende
neue
Regelung
vorzunehmen. Bei der Weiterentwicklung des Sozialhilfeund Präventionsgesetzes ist eine Revision der Kostentragung
zu prüfen.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'281.–.
Rüetschi-Hartmann Beat, FDP, Suhr: Ich danke dem
Regierungsrat für die Beantwortung meiner Interpellation.
Sie hat zwar ein Jahr auf sich warten lassen, aber in
Anbetracht dessen, dass das Verwaltungsgericht noch eine
Beschwerde von sechs Gemeinden zu beurteilen hatte, ist es
jetzt wenigstens so, dass materiell die Umsetzung der §§ 47
ff. des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes auch richterlich
geprüft ist und die mathematischen Formeln zum Berechnen
der Kantonsbeiträge richtig sind. Das Gesetz wird korrekt
umgesetzt.
Die Antwort bestätigt aber auch, dass die Gemeinden, die
dem kantonalen Schnitt entsprechen oder leicht darüber
liegen, benachteiligt sind. Wenn diese Gemeinden jetzt an
den Kantonsbeiträgen besser partizipieren wollen, müssten
sie massiv mehr Sozialfälle generieren. Dies ist sicher
kontraproduktiv. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers war, ist
für mich fraglich. Deshalb heisst das Fazit für mich, dass die
6. Mai 2008
Mechanik des Gesetzes noch nicht stimmt. Ich werde
deshalb
einen
Vorstoss
einreichen,
um
die
Weiterentwicklung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes
zu erreichen. Ich bin mit der Antwort zufrieden.
Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
befriedigt. Das Geschäft ist erledigt.
1652
Interpellation Lilian Studer, Wettingen, vom
4. Dezember 2007 betreffend Ausbau palliativ care und
der Problematik der Beihilfe zum Suizid; Beantwortung
und Erledigung
(vgl. Art. 1445 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 23. Januar 2008:
Einleitung: Laut WHO-Definition ist palliativ care der
Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von
Patientinnen und Patienten, die mit einer lebensbedrohlichen
Krankheit konfrontiert sind. Schmerzen und weitere
Symptome
werden
unter
Berücksichtigung
von
psychosozialen und spirituellen Bedürfnissen erfasst und
behandelt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen allen
beteiligten Instanzen (Hausarzt, Spitäler, Spitexdiensten
usw.) ist notwendig. Um Symptome wie Schmerz, Atemnot,
Schluckstörungen, Übelkeit und Erbrechen, Angst und
Depression erfolgreich lindern zu können, müssen die
betreuenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Pflegepersonen
eine grosse Palette von Interventionsmöglichkeiten zur
Verfügung haben. Diese umfassen neben medikamentösen
(Schmerz-Therapien) auch weitere Behandlungen, zum
Beispiel Bestrahlungen, Stenteinlagen im Verdauungstrakt
usw.
Bei der palliativ care wird also nicht wie bei der kurativen
Pflege eine Heilung angestrebt, sondern eine Linderung der
Beschwerden. Im Vordergrund der Behandlung steht nicht
die Verlängerung der Überlebenszeit um jeden Preis,
sondern die Lebensqualität, all die Wünsche, Ziele und das
Befinden der Patienten.
Die palliativ care hat das Selbstbestimmungsrecht der
Patientinnen und Patienten zu achten. Diese verfügen über
das Recht, Behandlungen abzulehnen. Aus den zum Teil sich
widersprechenden Anforderungen an die palliativ care
ergeben sich naturgemäss Konflikte und Diskussionen.
Insbesondere im Bereich der Sterbehilfe existieren zwischen
den in den Pflegeprozess involvierten Fachpersonen je nach
persönlicher Auffassung sehr divergierende Standpunkte, die
mit den Wünschen der Kranken nicht immer leicht in
Übereinstimmung zu bringen sind.
Zu Frage 1: Wie in der Einleitung dargelegt, handelt es sich
bei der palliativ care um einen Teil eines Pflegeprozesses.
Die Begleitung und Betreuung Sterbender gehört zu den
wichtigsten und anforderungsreichsten pflegerischen
Aufgaben. Jede Institution, die in der Krankenpflege
engagiert ist und mit sterbenden Menschen zu tun hat, muss
sich deshalb mit dem Thema "palliativ care"
auseinandersetzen. Die Einrichtungen haben in den letzten
Jahren den eigenen Bedürfnissen entsprechende Konzepte
für die Pflege in der letzten Lebensperiode entwickelt. Mit
der Gestaltung eines menschenwürdigen Sterbeprozesses
beschäftigen sich demzufolge sowohl die Akutspitäler als
3325
6. Mai 2008
Art. 1653
auch die Institutionen der Langzeitpflege.
Zu Frage 2: In der Berufsbildung erfolgt die Beschäftigung
mit der palliativ care in der täglichen Arbeit am Krankenbett.
Es handelt sich vorwiegend um eine Ausbildung "on the job"
im Bereich der inneren Medizin.
Eine explizite Weiterbildung in palliativ care wird als Modul
im dritten Studienjahr des Bildungsgangs Pflege
(Studiengang von drei Jahren zum eidgenössischen Diplom
Pflegefachfrau/Mann HF auf Tertiärstufe) an der höheren
Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS), Aarau,
angeboten.
Zu Frage 3: Nachdem es sich bei palliativ care um einen Teil
eines Pflegeprozesses und in diesem Sinne um eine
Selbstverständlichkeit handelt, müssen sich die einzelnen
Institutionen im Akut- und Langzeitbereich mit dem Thema
in Form von Konzeptionen und Weiterbildungen
beschäftigen. Eine spezielle Fragestellung stellt sich beim
Hospiz an der Reuss, welches vom Aargauer Hospiz-Verein
zur Begleitung Schwerkranker betrieben wird. Dort werden
Patientinnen und Patienten mit einer fortschreitenden, nicht
mehr heilbaren Erkrankung umfassend betreut. Der Aufbau
des Hospizes wurde mit einem namhaften Beitrag aus dem
Lotteriefonds
unterstützt.
Im
Rahmen
der
Pflegeheimkonzeption wird die Rolle und konzeptionelle
Einbettung des Hospizes zu klären sein. Kontakte mit der
Krebsliga des Kantons Aargau haben bereits stattgefunden.
Zu Frage 4: Der Regierungsrat erachtet eine professionelle
Aus- und Weiterbildung für Freiwillige im Bereich palliativ
care grundsätzlich als eine Möglichkeit, diesen Teil des
Pflegeprozesses zu unterstützen. Allerdings sind diesem
Ansinnen aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen Grenzen
gesetzt.
Nachdem palliativ care als Teil eines jeden Pflegeprozesses
verstanden wird, haben sich wie dargelegt primär die in
diesem Bereich engagierten Institutionen der Akut- und
Langzeitpflege mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Zu Frage 5: Fragen der Sterbehilfe, der palliativ care, des
menschwürdigen Sterbens, der Suizidproblematik und der
damit zusammenhängenden ethischen Fragestellungen
werden seit längerem in einer breiten Öffentlichkeit
ausführlich diskutiert. Die gesamte Problematik wird in der
ganzen Medienpalette breit dargestellt, sodass der
Regierungsrat zurzeit eine zusätzliche Informations- und
Aufklärungskampagne als nicht notwendig erachtet.
Zu Frage 6: Bei jedem Suizid handelt es sich um einen
aussergewöhnlichen
Todesfall,
welcher
gemäss
Gesundheitsgesetz unverzüglich dem Bezirksamt zu melden
ist. In der folgenden Untersuchung wird überprüft, ob die
gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Suizidbegleitung
eingehalten wurden. Falls dies nicht der Fall sein sollte,
werden die notwendigen Massnahmen (Straf- und
Administrativmassnahmen) in die Wege geleitet.
Der Regierungsrat ist selbstverständlich bereit, die
bestehende Gesetzgebung im Bereich der Suizidhilfe
durchzusetzen und bei Verstössen die nötigen Schritte in die
Wege zu leiten.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 986.–.
3326
Studer Lilian, EVP, Wettingen: Jeder von uns wurde schon
mit dem Sterben konfrontiert, denn Sterben gehört zum
Leben. Schmerz und Leid sind dabei allgegenwärtig.
Palliativ care bietet für alle Beteiligten, für die betroffene
Person sowie die Angehörigen, eine Unterstützung im
Befinden, eine Linderung der Schmerzen, eine
Auseinandersetzung mit der Situation und ein würdiges
Dasein und Sterben.
Im Kanton Aargau passiert bezüglich des palliativ care
Gedankens
einiges.
Viele
Institutionen
im
Gesundheitsbereich setzen sich damit auseinander oder
mussten dies schon aufgrund von Vorgaben tun. Aufgrund
von Erfahrung und der Antwort des Regierungsrats merke
ich, dass das Verständnis für palliativ care noch nicht
verankert ist oder noch nicht genügend verstanden worden
ist. Somit bin ich mit der Interpellationsantwort nicht
zufrieden.
Erstens ist palliativ care nicht einfach eine on-the-jobAusbildung, wie es der Regierungsrat schreibt. Momentan
wird es zwar so ausgeführt. Erstaunen tut mich diese
Antwort noch mehr, da auch der Regierungsrat der Meinung
ist, dass diese Begleitung und Betreuung Sterbender zu den
wichtigsten und anforderungsreichsten, pflegerischen
Aufgaben gehört. Die Haltung des Regierungsrats ist für
mich deshalb widersprüchlich und fatal.
Zweitens versteht jede Institution oder jedes Pflegepersonal
unter palliativ care etwas anderes. Hier müsste nach
einheitlichen Standards gearbeitet werden. Es genügt nicht,
wenn als Vorgabe einfach ein Zimmer für diesen Bereich zur
Verfügung steht. Bis vor kurzem gab es noch keine
Ausbildung in der Schweiz und es hatte auch keine
Umsetzung im Aargau gegeben. Also wie soll das Wissen
schon vorhanden sein?
Drittens hat palliativ care nichts mit Sterbehilfe zu tun.
Palliativ care steht dazu total im Widerspruch. Somit werden
vom Regierungsrat Bedenken dargelegt, die nicht stimmen.
Viertens hätte mich bezüglich Weiterbildung an der HFGS
interessiert, wie diese genau aussieht. Bei der Aus- und
Weiterbildung für Freiwillige, die eine wichtige Aufgabe
leisten, hätte der Regierungsrat die Möglichkeit zur
Unterstützung genauer erläutern können. Auf diese
Interpellation wird Weiteres sicher folgen, gerade weil es
mir ein Anliegen ist den Sterbenden und den Angehörigen
ein Leben zu geben.
Vorsitzender: Die Interpellantin erklärt sich von der Antwort
nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt.
1653
Interpellation Dr. Rainer Klöti, Auenstein,
vom 11. Dezember 2007 betreffend Bewertung von
Investitionen im Spitalbereich; Beantwortung und
Erledigung
(vgl. Art. 1460 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 12. März 2008:
Zu Frage 1: Zwischenzeitlich wurde die Revision des
Krankenversicherungsgesetzes, der Teilspitalfinanzierung
durch das eidgenössische Parlament verabschiedet. In der
Tat ist hier vorgesehen, dass die Investitionen neu zu den
anrechenbaren Kosten gehören und sich die
Art. 1653
Krankenversicherer daran beteiligen müssen. Das revidierte
Gesetz sieht jedoch vor, dass der Bundesrat entsprechende
Einführungsmodalitäten festzulegen hat.
Zu Frage 2: Der Kanton setzt sich für die Integration der
Investitionskosten in die Betriebsrechnung ein. Die laufende
KVG-Revision wird voraussichtlich die dafür notwendigen
gesetzlichen Grundlagen gesamtschweizerisch schaffen. Es
interessiert, wie der Regierungsrat diese Vorgabe auf
kantonaler Ebene umzusetzen gedenkt. Bedenkenswert ist
dabei folgendes Zitat:
6. Mai 2008
welche vor einer Übernahme des Kostenanteils geklärt sein
müssen. H+ hat hierzu einen ersten Vorschlag erarbeitet,
welcher Ende Dezember 2007 publiziert worden ist und auf
dem heutigen Kostenrechnungssystem aufbaut. Nach ersten
Erkundigungen zeigte sich jedoch, dass noch diverse
Bereinigungsarbeiten stattfinden müssen.
Der Kanton Aargau hat also keine Möglichkeiten eigene
Wege zu suchen. Er ist gehalten, wie alle anderen auch, auf
die Vorgaben des Bundesrats zu warten. Um die Grundlagen
für den Einbezug der Investitionen vorzubereiten, wurde das
Projekt "Übertragung der Liegenschaften an die
Kantonsspitäler" an die Hand genommen. Der Regierungsrat
hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 2008 beschlossen, als
Übergangslösung für die nächsten 2 Jahre eine Mietlösung
mit den Spitälern zu erarbeiten. Dies erhöht die
Kostentransparenz und sollte diverse offene Fragen seit der
Verselbstständigung der Spitäler klären. In Bezug auf die
Liegenschaftenübergabe ist damit zu rechnen, dass das
Parlament im Jahr 2010 über eine entsprechende Vorlage
entscheiden wird.
H+ Mitteilung vom 3. Dezember 2007:
Neue Spitalfinanzierung: Von landesweit gleichen
Berechnungsgrundsätzen bei der Berücksichtigung von
Spitalinvestitionen in den Fallpauschalen der Spitäler war
die Schweiz mit ihren 26 kantonalen Gesundheitssystemen
bislang weit entfernt.
Wenn es Fallpauschalen sind, die in Zukunft landesweit die
Behandlungen in Spitälern vergüten sollen, so müssen in der
ganzen Schweiz die Investitionen in diesem neuen
Preismodell einheitlich berücksichtigt sein.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Es ist bekannt, dass die Arbeiten am neuen schweizweit Fr. 1'155.–.
gültigen Finanzierungssystem SWISS-DRG auf Hochtouren
laufen. Der Regierungsrat rechnet jedoch nicht damit, dass Dr. Klöti Rainer Ernst, FDP, Auenstein: Ich habe dem
vor dem 1. Januar 2011 erste Verträge mit den Spitälern auf Regierungsrat die Frage gestellt, wie er zukünftig die
der Basis dieses neuen Systems nötig sein werden. Gerade Bewertung von Investitionen im Spitalbereich vorzunehmen
die Frage der Berücksichtigung der Investitionen und der gedenkt. Ich bin mit der vorliegenden Antwort nicht
gemeinwirtschaftlichen Leistung gibt viel zu diskutieren, zufrieden.
und die Ansichten gehen auseinander.
Der Grosse Rat hat in der Strategie 6 der
Im Rahmen des Leistungseinkaufs mit den Aargauer gesundheitspolitischen Gesamtplanung festgelegt, dass
Spitälern wird jeweils unterschieden zwischen eigentlichen Investitionskosten in die Betriebsrechnung einzubeziehen
"medizinischen Kosten" und anderen Kosten. Die sind. Er wollte damit der Forderung nach Transparenz der
medizinischen Kosten sind diejenigen Kosten, welche Spitalkosten griffig und zügig Nachdruck verleihen. Zur
unmittelbar
mit
der
Behandlung der Patienten Erinnerung: Spitalaufenthalte werden zu mehr als 50% durch
zusammenhängen. Auf der Basis dieser Kosten wird auch Steuern und nicht durch Krankenkassenprämien finanziert.
der Benchmark unter den Spitälern durchgeführt. Als Mit dem Hinweis auf die vom Bundesrat festzulegenden
"andere
Kosten"
werden
Abgeltungen
für
die Einführungsmodalitäten wird die Umsetzung der Strategie 6
gemeinwirtschaftlichen Leistungen, Sonderaufgaben (zum um Jahre verzögert. Dies ist inakzeptabel. Wenn ich heute
Beispiel Kinderschutz) und Investitionen betrachtet. Die Herrn Regierungsrat Beyeler zugehört habe, dann hat er
Investitionen definieren sich dabei gemäss § 15 des zurecht gesagt, dass auf den Bund zu warten keine Aussicht
Spitalgesetzes. Es handelt sich hierbei also um das Entgelt zur Lösung des Problems ist, also auch nicht im Bereich
für Mobilien, Medizintechnik sowie Unterhalt von Gebäuden Gesundheitswesen. Es wird zweifellos notwendig sein, die
und Anlagen. Diese Vertragsposition wird sich recht einfach §§ 15 und 16 des Spitalgesetzes anzupassen. Ich bin mit der
auf den Kostenteiler Krankenversicherer-Kanton umlegen Antwort nicht zufrieden und wir werden diese Strategie
lassen.
weiter verfolgen müssen.
Investitionen gemäss § 14 des Spitalgesetzes, das heisst Neu, Um- und Erweiterungsbauten sowie der dazu notwendige Vorsitzender: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort
Landerwerb wurden bisher vollumfänglich durch den Kanton nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt.
übernommen. Hier stellen sich verschiedene technische
Fragen (Bewertung, Abschreibungsdauer, Zinsfaktor etc.), (Schluss der Sitzung um 12:11 Uhr)
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