Grosser Rat 70. Sitzung 9. Januar 2007, 10.00 Uhr Vorsitzende: Esther Egger-Wyss, Obersiggenthal Protokollführung: Adrian Schmid, Ratssekretär Präsenz: Anwesend 135 Mitglieder (Art. 911-924) Abwesend mit Entschuldigung 5 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Benjamin Giezendanner, Rothrist; Brigitte Hoffmann, Küttigen; Elsbeth Kaufmann-Tanner, Schöftland; Andreas Senn, Würenlingen; Otto Wertli, Aarau Behandelte Traktanden Seite 911 Mitteilungen 1861 912 Neueingänge 1861 913 Postulat der CVP-Fraktion betreffend klare Führung und Strategie für die Informations- und Kommunikationstechnologien des Staates ICT im Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung 1861 914 Interpellation Theres Lepori, Berikon, betreffend Zahl der Militärdienstuntauglichen im Kanton Aargau im Jahre 2005; Einreichung und schriftliche Begründung 1862 915 Interpellation Nicole Meier Doka, Baden, betreffend Folgerungen/Umsetzungen der Resultate zur Fachhochschulstudie über die Jugendarbeit im Kanton Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung 1862 916 Interpellation Martin Sommerhalder, Schmidrued-Walde, betreffend 2000 Watt-Gesellschaft und deren Auswirkungen; Einreichung und schriftliche Begründung 1863 917 Inpflichtnahmen; Dr. Stephan Hartmann, Unterentfelden, als Ersatzrichter des Obergerichts; Jürg Vögtli, Erlinsbach, als Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts; Dr. Paul Gilgen, Rheinfelden, als Mitglied des Handelsgerichts; Patrik Schwitter, Bremgarten, als Mitglied des Kuratoriums; Damian Keller, Endingen, als Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt AGVA 1863 918 Gesetz über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht; 1. Beratung; Fortsetzung der Detailberatung und Gesamtabstimmung 1863 919 Motion der SP-Fraktion vom 22. August 2006 betreffend Herabsetzung des (aktiven) Stimmrechtsalters von 18 auf 16 Jahre; Ablehnung 1869 920 Motion der SP-Fraktion vom 22. August 2006 betreffend Rechtsschutz bei Entscheiden hinsichtlich der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts; Ablehnung 1874 921 Motion der SP-Fraktion vom 22. August 2006 betreffend Zuständigkeit des Gemeinderats für Entscheide hinsichtlich der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts; Ablehnung 1877 922 Motion Lilian Studer, Wettingen, vom 5. September 2006 betreffend Schutz für Kinder und Jugendliche vor übersexualisierter und sexistischer Werbung; Ablehnung 1880 923 Interpellation Milly Stöckli, Muri, vom 5. September 2006 betreffend offenen Vollzug hochgefährlicher Straftäter trotz Verwahrung; Beantwortung und Erledigung 1884 924 Motion Thomas Leitch-Frey, Wohlen (Sprecher), Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, Thierry Burkart, Baden, Sämi Richner, Auenstein, Susanne Hochuli, Reitnau, Erika Müller-Killer, Lengnau, vom 5. September 2006 betreffend Ergänzung § 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes; Überweisung an den Regierungsrat 1886 1860 9. Januar 2007 Art. 911-913 Vorsitzende: Ich begrüsse Sie herzlich zur 70. Sitzung der Legislaturperiode und zur ersten Sitzung im neuen Jahr. 4. Vom 13. Dezember 2006 an das SECO – Bern, zur 04.476 Parlamentarischen Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen. 911 5. Vom 20. Dezember 2006 an die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im sonderpädagogischen Bereich. Mitteilungen Vorsitzende: Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich wünsche Ihnen im neuen Jahr gute Gesundheit, Glück und Zufriedenheit. Meine Weihnachtswünsche an Freunde und Bekannte begleitete ich mit folgendem Spruch: "Selbst ein Weg von 1'000 Meilen beginnt mit einem Schritt." Ich freue mich mit Ihnen auf innovative, mutige, spannende und herausfordernde Schritte im neuen Jahr zugunsten unseres Kantons und seiner Bevölkerung. Die Staatskanzlei stellt auf Verlangen die Vernehmlassungen samt den Unterlagen des Bundes zur Verfügung. Die Vernehmlassungen können auch im Internet (www.ag.ch) abgerufen werden. Nun möchte ich nochmals um Ihre Aufmerksamkeit bitten. Wir haben heute um 16 Uhr einen sehr erfreulichen Teil; wir können unseren Ratskeller einweihen. Dazu möchte ich Sie zum Abschluss der Renovationsarbeiten im Grossen Rat über einiges informieren. 912 Der Fraktion der Grünen ist für die Fraktionssitzungen das Sitzungszimmer 2 zugewiesen worden. Neben den Kommissionszimmern 1 (Parterre), 2 und 3 im ersten Stock heisst der grosse Sitzungssaal im 1. Stock neu Otto KälinSaal, nach dem Gestalter der wunderschönen Reliefs. Das neugeschaffene Begegnungscenter im Untergeschoss wird als Ratskeller bezeichnet. Im Ratskeller und nicht mehr im 1. Stock finden Sie das Ratscafé, wo Sie wie bisher durch Herrn und Frau Uhlmann bedient werden. Im Ratskeller sind zudem acht Arbeitsplätze für Ratsmitglieder und vier Arbeitsplätze für Medienleute eingerichtet. Im Verlauf der kommenden Wochen werden die bisherigen PCs durch Labtops ersetzt. Der kleine Fotokopierer befindet sich hinter der Garderobe, am früheren Standort der Telefonkabinen (am Seitenaufgang in den Ratssaal), damit Sie nicht immer für alle Kopien in den Keller gehen müssen. 2. Kantonaler Richtplan; Anpassung des Richtplans; Festsetzung Windisch/Brugg-West, Verkehrssanierung, Nordumfahrung Windisch (Kapitel V 2.2, Beschluss 3.1, Nr. 24) und Verbindung Brugg-West (Kapitel V 2.2, Beschluss 3.1, Nr. 61). Vorlage des Regierungsrats vom 13. Dezember 2006. - Geht an die Kommission UBV. Die Akten im Zusammenhang mit der Ratssitzung (Traktandenlisten, Botschaften, Zonenpläne usw.) werden in der Garderobe auf dem Zeitungstisch aufgelegt. Das Kommissionszimmer 1 wird damit ab sofort wieder seinem alten Zweck als Sitzungsraum zugeführt. Regierungsrätliche Vernehmlassung an Bundesbehörden: 1. Vom 13. Dezember 2006 an die Oberzolldirektion, Bern, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung. 2. Vom 13. Dezember 2006 an das SECO/DSTO, Bern, zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung. 3. Vom 13. Dezember 2006 an das Bundesamt für Polizei, Bern, zur Einführung biometrischer Ausweise; Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht. Neueingänge 1. Dekret über die Grundbuchvermessung; Änderung. Vorlage des Regierungsrats vom 6. Dezember 2006. - Geht an die Kommission VWA. 3. Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung (Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG); Botschaft an den Grossen Rat zur 1. Beratung. Vorlage des Regierungsrats vom 20. Dezember 2006. - Geht an die Kommission BKS. 4. Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999; Änderung. Vorlage des Regierungsrats vom 20. Dezember 2006. - Geht an die Kommission AVW. 913 Postulat der CVP-Fraktion betreffend klare Führung und Strategie für die Informations- und Kommunikationstechnologien des Staates ICT im Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung Von der CVP-Fraktion wird folgendes Postulat eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird eingeladen, die bewusste und sachkundige Führung und Förderung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) im gesamten Einflussbereich des Kantons Aargau während der laufenden Legislatur zu vertiefen und das umfassende Vorhaben als Pendenz im Rahmen der nächsten Botschaft zur Aufgabenund Finanzplanung AFP einer überzeugenden, führungsstarken Lösung zuzuführen. Begründung: ICT ist heute und noch viel mehr in der Zukunft eine zentrale Führungsaufgabe der Exekutive mit Unterstützung des Parlaments. Die im Gleichschritt mit der Entwicklung 1861 Art. 914-915 der Technologie gewachsene Organisation und teilweise Zuweisung innerhalb der staatlichen Führungsorganisation an Stabsorgane hat soweit gute Resultate gezeitigt. Der klare Führungsbedarf und das Preis/Leistungsverhältnis wird mit den zunehmenden Ansprüchen aus der Bevölkerung und den vorhandenen technischen Möglichkeiten aber zusehends schlechter, solange der Bereich ICT nicht entschieden und zentral geführt wird. Das könnte zum Beispiel durch die Zuweisung der entsprechenden Verantwortung durch den Regierungsrat an das DVI, das Departement Volkswirtschaft Inneres, verbessert werden. Die heute geltende Lösung mit der Aufteilung der ICT nach Departementen oder gar Abteilungen ist in Zukunft nicht mehr tauglich. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf in Anbetracht des Prinzips der Gewaltentrennung die ICT der richterlichen Behörden und Organe. Zudem ist die Frage der ICT - Vernetzung von Kanton, Gemeindeverbänden und Gemeinwesen zu prüfen und allenfalls neu zu regeln. Mit der umfassenden Wachstumsinitiative hat der Regierungsrat wichtige Reformschritte im Aargau eingeleitet. Weitere müssen folgen, will sich unser Kanton als überzeugender Wohn- und Wirtschaftsstandort weiter profilieren. 914 Interpellation Theres Lepori, CVP, Berikon, betreffend Zahl der Militärdienstuntauglichen im Kanton Aargau im Jahre 2005; Einreichung und schriftliche Begründung Von Theres Lepori, CVP, Berikon, und 14 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: 9. Januar 2007 4. Besteht allenfalls ein Zusammenhang mit dem z.T. exzessiven Alkoholkonsum von Jugendlichen, dem weit verbreiteten Rauchen oder Kiffen? 5. Bestehen allenfalls bereits Konzepte für Gegenmassnahmen, evtl. im Verbund mit andern Kantonen? 915 Interpellation Nicole Meier Doka, CVP, Baden, betreffend Folgerungen/Umsetzungen der Resultate zur Fachhochschulstudie über die Jugendarbeit im Kanton Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung Von Nicole Meier Doka, CVP, Baden, mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird Interpellation eingereicht: und 20 folgende Text und Begründung: Die FHNW Hochschule für Soziale Arbeit hat im Auftrag des Departements für Bildung, Kultur und Sport (BKS) eine Studie zur Jugendarbeit im Kanton Aargau durchgeführt. Im November 2006 wurden die Resultate der Öffentlichkeit vorgestellt (www.ag.ch/jugend/de/pub/produkte_jugend.php). Aus den Resultaten lässt sich folgendes Fazit ziehen: Zwar wird im Kanton Aargau mit grossem, meist ehrenamtlichen Engagement in Sachen Jugendarbeit Beachtenswertes geleistet. In 116 Aargauer Gemeinden haben die Jugendlichen aber weder Zugang zur offenen Jugendarbeit noch zur Verbandsjugendarbeit. Die Autoren der Studie halten fest: „Jugendarbeit ist kein Luxus. Jugendarbeit stellt Kindern und Jugendlichen Erfahrungsräume, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung, die weder die Familie, noch die Schule, noch die Vereine anbieten." Text und Begründung: Innerhalb von elf Jahren hat sich die Zahl der Militärdienstuntauglichen in der Gesamtschweiz verdoppelt. Wurden 1994 erst 21% der stellungspflichtigen Männer bei der Aushebung oder während der Rekrutenschule für militärdienstuntauglich erklärt, waren es 2006 bereits während des Rekrutierungsverfahrens 39% der 33'000 Stellungspflichtigen. Während der drei Rekrutenschulen, die 2005 gestartet sind, kamen weitere 4.5% hinzu. Damit wurde mit einer Untauglichkeitsrate von 43,5% im Jahr 2005 erstmals deutlich die 40-Prozent-Marke überschritten. Jugendarbeit übernimmt demnach einen grossen Teil der Sozialisation. Sie bietet Lebens-, Integrations- und Entwicklungsraum. Dank der Jugendarbeit findet der Austausch zwischen unterschiedlichen Gruppierungen (nach Milieu/Geschlecht/Alter) und Interessen statt. In den laufenden Diskussionen über zunehmende Gewalttätigkeiten bei Jugendlichen wurde der Stellenwert der Jugendarbeit kaum thematisiert. Die Studie zeigt aber klar auf, dass die Jugendarbeit "als Ort informeller Bildung eine erhöhte bildungs- und kulturpolitische Beachtung verdient". Die Verfassenden der Studie empfehlen dem Regierungsrat denn auch Diese Tatsache löst bei mir folgende Fragen aus: 1. Wie sieht die Zahl der Dienstuntauglichen im Kanton Aargau aus? Welche Tendenzen sind zu erkennen? - Die räumliche Ausdehnung des Angebots Berücksichtigung der jeweiligen lokalen Verhältnisse unter - Die Ausdifferenzierung und Erweiterung des Angebots 2. Wie kann sich der Regierungsrat dieses gesamtschweizerische Bild erklären? Wurde die Messlatte der Anforderungen an die künftigen Soldaten in den vergangenen 11 Jahren derart nach oben versetzt oder gibt es andere Erkenntnisse? 3. Welche Hauptgründe bewirken eine Dienstuntauglichkeit? Sind es vor allem Gründe konditioneller Art oder gibt es mehr Krankheitsbilder physischer Art? Liegen sie evtl. auch im psychischen Bereich bzw. bei der Belastbarkeit? - Die Fortsetzung und Verstärkung der Professionalisierung - Die Ausstattung der Fachstelle Jugendarbeit mit einem überregionalen Auftrag zur Fachberatung der Jugendarbeit im Kanton Aargau - Die gesetzliche Verankerung von Jugendarbeit als Regelangebot der kommunalen Infrastruktur für Kinder und Jugendliche 1862 9. Januar 2007 Basierend auf diesen Erkenntnissen danke ich dem Regierungsrat für die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welchen Stellenwert attestiert der Regierungsrat der Jugendarbeit im Kanton Aargau? 2. Welche Folgerungen zieht der Regierungsrat aus den Resultaten der Studie? 3. Sieht der Regierungsrat einen Zusammenhang zwischen dem fehlenden Angebot der Jugendarbeit in den Gemeinden und der zunehmenden Gewaltbereitschaft von Jugendlichen? 4. Wo sieht der Regierungsrat Handlungsbedarf? Ist er bereit, die Empfehlungen, die sich aus den Studienresultaten ergeben, umzusetzen und wenn nötig mit zusätzlichen finanziellen Mitteln zu unterstützen? 5. Wenn Ja, in welchem Zeitrahmen soll dies Umsetzung stattfinden? 916 Interpellation Martin Sommerhalder, SVP, Schmidrued-Walde, betreffend 2000 Watt-Gesellschaft und deren Auswirkungen; Einreichung und schriftliche Begründung Art. 916-918 Bremgarten, als Mitglied des Kuratoriums; Damian Keller, Endingen, als Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt AGVA Vorsitzende: Der Grosse Rat hat am 12. Dezember 2006 einen Ersatzrichter des Obergerichts, einen Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts, einen Handelsrichter, ein Mitglied des Kuratoriums und ein Mitglied des Verwaltungsrats der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt AGVA gewählt: - Dr. Stephan Hartmann, Unterentfelden, als Ersatzrichter des Obergerichts - Jürg Vögtli, Erlinsbach, als Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts - Dr. Paul Gilgen, Rheinfelden, als Handelsrichter - Patrik Schwitter, Bremgarten, als Mitglied des Kuratoriums - Damian Keller, Endingen, als Verwaltungsrat der AGVA Die Gewählten werden in Pflicht genommen. 918 Gesetz über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht; 1. Beratung; Fortsetzung der Detailberatung und Gesamtabstimmung (vgl. Art. 910 hievor) Von Martin Sommerhalder, SVP, Schmidrued-Walde, und 33 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: In dem Planungsbericht energieAARGAU Gesamtenergiestrategie hält der Regierungsrat an der 2000 Watt-Gesellschaft fest. Nach heutigen Erkenntnissen ist eine 2000 Watt-Gesellschaft nicht möglich, ohne einen wirtschaftlichen Zusammenbruch auszulösen. Heute brauchen wir pro Kopf 6'000 Watt, also wäre eine Einschränkung um 2/3 gefordert. Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, folgende Fragen beantworten zu wollen: Vorsitzende: Diese Beratung wird Vizepräsident Heinrich Schöni weiterführen. Er hat dieses Geschäft vorbereitet, wurde jedoch das letzte Mal durch mehr oder weniger unglückliche Umstände unterbrochen. Detailberatung (Fortsetzung) 1. Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 (Fortsetzung) § 10 Abs. 1 Zustimmung 1. Welche Einschränkungen werden dadurch in der Industrie notwendig und welche volkswirtschaftlichen Folgen sind zu erwarten? 2. Welche finanziellen Auswirkungen sind bei der übrigen Privatwirtschaft und bei den KMU zu erwarten? 3. Was erwartet jeden einzelnen Bürger in Bezug auf seine Selbständigkeit, Mobilität, sein Privatauto, Motorrad? 4. Welche Heizsysteme werden in Zukunft noch bewilligt? 5. Was für finanzielle Auswirkungen kommen auf jeden einzelnen Hauseigentümer, privaten Bauherrn in Bezug auf die 2000 Watt-Strategie zu? 917 Inpflichtnahmen; Dr. Stephan Hartmann, Unterentfelden, als Ersatzrichter des Obergerichts; Jürg Vögtli, Erlinsbach, als Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts; Dr. Paul Gilgen, Rheinfelden, als Mitglied des Handelsgerichts; Patrik Schwitter, 1863 § 11 Abs.2 Vorsitzender: Ich habe einen Antrag von Reto Miloni, Hausen. Er will das geltende Recht beibehalten. Landammann Wernli Kurt, parteilos: Herr Miloni beantragt, an der bisherigen Lösung (Synopse links) festzuhalten. Ich möchte eine Vorbemerkung machen. Wenn wir am bisherigen Recht festhalten, würde man das Bundesrecht missachten, da es nach dem neuen Strafrecht keine Einschliessungen, keine Erziehungshilfen und keinen Sanktionsaufschub mehr gibt. Diese Änderungen bedingen zwingend eine Anpassung an das neue Recht. Somit ist es lediglich eine Anpassung an das neue Recht und deshalb können wir nicht an der bisherigen Lösung festhalten. Neu ist einzig - und das wird den Antrag von Herrn Miloni ausgelöst haben - die Erhöhung der Kompetenz der Jugendanwaltschaft bei Freiheitsstrafen von bisher 14 Tagen auf neu drei Monate sowie die Kompetenz, ambulante Massnahmen anzuordnen. Art. 918 Die Gründe für die Erhöhung auf drei Monate sind folgende: Für die Vereinfachung und Flexibilisierung des Sanktionsvollzugs wird der Jugendanwaltschaft in § 200 Abs. 1 lit. e und lit. f der Strafprozessordnung die Kompetenz eingeräumt, Bussen und persönliche Leistungen - das sind Arbeitsleistungen - in Freiheitsentzug umzuwandeln. Dies bedingt aber eine Erhöhung der Kompetenz beim Freiheitsentzug auf den bei der Umwandlung möglichen Strafrahmen. Nach neuem Recht kann eine Busse in einen Freiheitsentzug von bis zu 30 Tagen und eine persönliche Leistung in einen Freiheitsentzug von bis zu drei Monaten bzw. ein Freiheitsentzug von bis zu drei Monaten in eine persönliche Leistung umgewandelt werden. Dementsprechend soll der Jugendanwaltschaft auch die Kompetenz eingeräumt werden, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzuordnen. Andernfalls müsste die Umwandlung dem Jugendgericht zum Entscheid unterbreitet werden. Das würde einen unverhältnismässigen Mehraufwand zur Folge haben, und wir suchen auch nach Vollzugslösungen, die nicht teurer werden. Gründe für die ambulante Massnahme stellen in der Regel folgende dar: zumindest im Vergleich zum Freiheitsentzug gibt es keinen sehr schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit der Jugendlichen. Sie werden zudem häufig zusammen mit der Aufsicht oder der persönlichen Betreuung, die bereits nach geltendem Recht in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft fallen, angeordnet. Es dient deshalb auch der Verfahrensökonomie, wenn für die Anordnung von ambulanten Massnahmen nicht noch das Jugendgericht bemüht werden muss. Ich bitte Sie, an der Vorlage des Regierungsrats und der Kommission festzuhalten. Abstimmung: 9. Januar 2007 kriminalisiert werden. Für einen solchen Fall sei es wichtig, dass die Schulpflege die Möglichkeit hat, Sanktionen zu ergreifen. Bei schwierigen Fällen könne die Schulpflege sicher mit dem Jugendgericht Rücksprache nehmen und sich beraten lassen. Die Kommission stimmte mit 10 zu 3 Stimmen für die Beibehaltung der strafrechtlichen Funktion der Schulpflege aus. Abstimmung: Der Antrag Miloni wird mit 120 gegen 5 Stimmen abgelehnt. Vorsitzender: Ich habe zum gleichen Absatz einen Eventualantrag von Reto Miloni. Er stellt den Eventualantrag, anstelle von "10 Tagen" sollen "3 Tage" persönliche Strafe eingesetzt werden. Dazu habe ich keine Wortmeldungen. Landammann Wernli Kurt, parteilos: Vielleicht muss ich das doch noch kurz erläutern. Die vorgeschlagene Lösung mit 10 Tagen entspricht genau der maximalen Dauer, die das Bundesgesetz für die Sanktionsform der persönlichen Leistung bei Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, vorsieht. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb man nun den Schulpflegen nur eine reduzierte Kompetenz einräumen sollte. Die Beschränkung der Kompetenz der Schulpflegen auf drei Tage würde auch hier zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Jugendanwaltschaft führen, was auch wieder einen zusätzlichen Personalbedarf bedingt. Es ist deshalb sinnvoll, die Kompetenz auf 10 Tage zu erweitern. Abstimmung: Der Eventualantrag wird mit 105 gegen 14 Stimmen abgelehnt. Der Antrag Miloni wird mit 113 gegen 4 Stimmen abgelehnt. § 13 Abs. 1 Vorsitzender: Hier habe ich einen Antrag von Reto Miloni, Hausen, der wiederum geltendes Recht beibehalten will. Schoch Adrian, SVP, Fislisbach, Präsident der Kommission für Justiz: Bei diesem Paragrafen befasste sich die Kommission mit der Kompetenzfrage der Schulpflegen. Es handelt sich um die strafrichterliche Kompetenz der Schulpfleger. Ein Teil der Kommission war der Meinung, die Schulpflege sollte als Strafbehörde entlassen werden. Der Botschaft konnten die Bedenken zu dieser Thematik entnommen werden. Die strafrichterliche Kompetenz gehört nicht zur Kernaufgabe der Schulpflege. Die Aufgabenbereiche der Schulpflege wurden durch die Einsetzung von Schulleitungen verändert Die Schulpflege hat heute eine eher strategische Aufgabenstellung und hat sich dadurch weiter von den Schulen resp. den Schülern entfernt. Die Jugendanwaltschaft sollte diese Aufgaben vollumfänglich übernehmen. Es ist für einen jugendlichen Delinquenten auch viel eindrücklicher, wenn er mit einer Vorladung vor die Jugendanwaltschaft zitiert wird, als wenn er für ein fünfminütiges Gespräch vor der Schulpflege erscheinen muss. Die Gegenargumentation zeigte jedoch genau das Gegenteil. Ein Schüler, der aus einer Dummheit heraus eine strafbare Handlung begeht, sollte nicht gleich Nadler-Debrunner Kathrin, SP, Lenzburg: Die SP ist dennoch der Auffassung, dass die Kompetenzfrage hier nochmals eingehender angeschaut werden müsste. Wir sind der Meinung, dass die Schulpflege als Strafbehörde entlassen werden sollte. Wir stellen daher den Prüfungsantrag, den § 13 und allfällige weitere Paragrafen seien so zu überarbeiten, dass die Schulpflege nicht mehr Strafbehörde ist. Bei der Behandlung des Dekrets wurde diese Frage bereits aufgeworfen und auf das heute vorliegende Gesetz verwiesen. Daher wünschen wir, dass ein Vorschlag auf die nächste Beratung erarbeitet wird. Diese Arbeit gehört seit der Einsetzung von Schulleitungen nicht zum Kerngeschäft und steht im Widerspruch zu den heute hauptsächlich strategischen Aufgabenbereichen. Die Schulpflege hat für die Schule als Ganzes einzutreten und die verschiedenen Partner: Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern partnerschaftlich einzubeziehen und zum Wohle aller zu wirken. Strafrichterliche Kompetenzen laufen diesem Auftrag zuwider. Zudem ist es wichtig, dass die strafbaren Handlungen von Jugendlichen professionell untersucht und beurteilt werden. Daher sollte die Jugendanwaltschaft diese Aufgabe vollumfänglich übernehmen. Ich bitte Sie daher, den vorliegenden Prüfungsantrag zu überweisen. Landammann Wernli Kurt, parteilos: Materiell habe ich in weiten Teilen die gleiche Auffassung wie Fran Nadler. Aber, es geht um folgende Situation. Der Verzicht auf die 1864 9. Januar 2007 Schulpflegen als Strafbehörde bedingt eine erhebliche Aufstockung des Personals der Jugendanwaltschaft und insbesondere eine umfassende Revision dieser Behörde. Beides ist kurzfristig nicht möglich. Im Zusammenhang mit der Einführung des gesamtschweizerischen Strafprozessrechts, das im Moment in der eidgenössischen Behandlung ist (der Ständerat hat es bereits verabschiedet), wird es eine sehr umfassende Revision der gesamten Strafverfolgungsbehörden geben. Dann wird zwingend auf die Schulpflege als Strafbehörde zu verzichten sein, weil das eidgenössische Recht dies nicht mehr zulassen wird. Wir sind an den entsprechenden Projektarbeiten. Wir wissen um diese umfassende Revision. Sie wird mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Jahr 2010 oder 2011 in Kraft treten. Aber aus diesen Gründen bitte ich Sie, die bisherige Lösung als gewissermassen Übergangslösung noch beizubehalten. Wenn wir nun vorauseilend die Schulpflege als Strafbehörde aufheben, dann müssten wir bereits jetzt bei der Jugendanwaltschaft entsprechende Massnahmen einleiten, die möglicherweise mit der zukünftigen eidgenössischen Lösung nicht kompatibel sind. Deshalb ersuche ich Sie, die bisherige Lösung noch beizubehalten. Wir haben das bereits einlässlich geprüft, Frau Nadler. Und deshalb bin ich der Auffassung, dass eine weitere Prüfung keine Neuerung ergibt. Abstimmung: Der Prüfungsantrag wird mit 86 gegen 29 Stimmen abgelehnt. § 13 Abs. 2 - 4, § 14 Abs. 1 lit. a - c und e, lit. f und g, § 17 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2 - 4, § 19 Abs. 1bis, § 20 Marginalie, Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 3 lit. c und f, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1 lit. a und c, § 59 Abs. 1, § 60a, § 61 Marginalie, Abs. 1, § 62 Marginalie und Abs. 2 Zustimmung § 95 Abs. 1 Miloni Reto, Grüne, Hausen: Sie haben das nun erlebt. Wir haben unter den verschiedensten Titeln eine besondere Hektik an den Tag gelegt, wenn es darum ging, die verschärften Anwendungen anzuwenden und den Schulbehörden und auch den Bezirksamtmännern erhöhte Kompetenzen zuzuordnen. Ich staune eigentlich schon ein bisschen, dass aus dem Departement Blocher - SVP -, welches, wie wir immer wieder lesen können, die Begriffe Selbstbestimmung, Freiheit und Eigenverantwortung sehr hoch einschätzt, hier Verschärfungen kommen, welche sich letztlich sehr stark in Einschränkungen der persönlichen Freiheit ausdrücken können. Unter diesem Titel sollen nun sogar Massenuntersuchungen in diesem Kanton möglich werden. Lassen Sie sich bitte diesen Begriff "Massenuntersuchungen" einmal auf der Zunge zergehen. Ich habe in der Kommission gefragt, was darunter zu verstehen sei, was Massuntersuchungen denn darstellen. Markus Häfliger der Abteilung Strafrecht des DVI hat klar zu Protokoll gegeben, dass hier keine eingrenzenden Beschränkungen vorgesehen seien. Und das, meine Damen und Herren, geht nun doch sehr weit. Wir haben nun die Kompetenzen der Bezirksamtmänner bis zu drei Monaten 1865 Art. 918 Freiheitsentzug erhöht, wir haben die Schulbehörden gewissermassen zu Strafbehörden avancieren lassen und jetzt wollen wir in diesem Kanton Massenuntersuchungen ermöglichen. Ich verlange in meinem Prüfungsantrag, dass dieser Begriff und seine Bedeutung einzugrenzen seien, sonst "Gnade Gott Rechtsstaat". Landammann Wernli Kurt, parteilos: Der Begriff der Massenuntersuchung ist aus dem DNA-Profilgesetz des Bundes wortwörtlich übernommen worden und dort genau umschrieben. Ich zitiere Artikel 3, Abs. 2 DNA-ProfilGesetz lautet: "Bei Massenuntersuchungen, die zur Aufklärung eines Verbrechens vorgenommen werden, kann Personen, die bestimmte in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen, zum Zweck der DNAAnalyse eine Probe z.B. ein Wangenschleimhautabstrich genommen werden, um sie als mögliche Täter erkennen oder ausschliessen zu können." Meine Damen und Herren, diese Definition ist für die Kantone verbindlich. Das eidgenössische Gesetz liefert die Definition. Wir können sie nicht ändern und Sie können auch nicht erwarten, dass wir jetzt bei diesem Prüfungsantrag eine eigene Definition ableiten. Diese Verknüpfung beziehungsweise diese Verbindlichkeit wird auch zum Ausdruck gebracht, indem der § 95 Abs. 1 der Strafprozessordnung ausdrücklich auf § 7 Abs. 3 des DNAProfil-Gesetzes verweist. Sie sehen das auch in § 95 Abs. 1. Nach dieser Bestimmung müssen die Kantone die Zuständigkeit für die Anordnung von Massenuntersuchungen auf richterliche Behörden übertragen und nicht etwa auf die Polizei oder die übrigen Strafverfolgungsbehörden. Entsprechend wird in § 95 Abs. 1 der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts für die Anordnung eingesetzt. Es ist also kein Willkürstaat, sondern eine ganz klare Bestimmung, die sich ganz klar an die eidgenössische Gesetzesordnung hält. Wir weichen in keinem Punkt davon ab. Deshalb bitte ich Herrn Miloni, Verständnis zu haben, dass wir ihm mit der Beantwortung des Prüfungsantrags höchstens das liefern können, was ich jetzt ausgeführt habe. Miloni Reto, Grüne, Hausen: Ich bin mit der Antwort nicht zufrieden. Ich hatte in der Kommission gefragt, inwiefern das einzugrenzen sei. Was heisst Massenuntersuchung? Ist es eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, ist es eine Strasse, ist es eine Gemeinde, ist es ein ganzer Kanton? Unter diesen Verdachtsmomenten, die Sie angeführt haben, ist klar erkennbar, dass diese Einschränkung nach oben nicht besteht. Ich muss hier festhalten, dass ich in der ganzen Revision dieser Strafprozessordnung auch ein Versagen des Bundesrats sehe, welches Herrn Blocher zuwenig zurückgebunden hat. Ich sehe ein Versagen unseres nationalen Parlaments und ich kann nicht akzeptieren, dass wir hier unter Verweis auf den zwingenden Vollzug des Bundesrechts einfach unsere kantonalen, demokratischen Grundsätze aufs Spiel setzen - im Übrigen immer noch mit einem Seitenhieb auf die Prozessökonomie. Alles, was ich möchte, ist, dass zu Handen einer zweiten Lesung die Eingrenzung des Begriffs Massenuntersuchung als Prüfungsantrag genauer formuliert wird. Landammann Wernli Kurt, parteilos: Herr Miloni, Sie haben nun zum zweiten Mal auf Herrn Bundesrat Blocher Art. 918 9. Januar 2007 verwiesen. Sie liegen völlig falsch. Das DNA-Profil-Gesetz besteht schon viel länger, als Herr Bundesrat Blocher im Bundesrat ist. Es besteht, so glaube ich, seit mindestens sechs Jahren. Mit andern Worten, es ist bereits viel früher erlassen worden, als es darum ging, die DNA-Analysen an die Hand zu nehmen und entsprechende rechtliche Grundlagen zu schaffen. Das hat der Bund mit diesem Gesetz getan. Natürlich ist es letztlich nicht der Bundesrat, sondern das Parlament, welches das Gesetz beschlossen hat. Entsprechend haben wir bereits seit längerer Zeit Erfahrung in der Anwendung von DNA-Analysen. Wir machen das somit nicht erst seit dem 1. Januar, sondern schon viel länger. Ich darf noch einmal darauf verweisen, dass es nicht um eine Massensituation geht. Der Titel mag ja etwas verwirrend lauten. Es geht um tatverdächtige Situationen bei Personen, die in einem ganz bestimmten Kriminalfall erfasst werden müssen, um sie eventuell gar vom Tatverdacht, der bestehen könnte, auszuschliessen. Das ist durchaus auch eine wichtige Situation, die wir entsprechend der eidgenössischen Strafsituation zwingend anwenden müssen. Ich sage es nochmals: Der Entscheid liegt nicht bei der Polizei, sondern beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts. Die richterliche Überwachung ist somit gewährleistet. § 203 Abs. 2, § 204, § 213 Abs. 1, § 222 Abs. 1, § 237 Abs. 2, § 238 Abs. 1 lit. a, § 239 Abs. 2, § 240 Abs. 1, 2bis, § 241 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 2 und 4 und Abs. 2, § 241a Abs. 2, § 241b Marginalie, Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 242 Abs. 2 und 3, § 243 Marginalie, Abs. 1 Einleitungssatz und lit. b und Abs. 2, § 244, § 246, § 247, § 248 Abs. 2, § 248c, § 249 Abstimmung: 4. Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 Der Prüfungsantrag Miloni wird mit 82 gegen 28 Stimmen abgelehnt. § 98 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3, § 107 Marginalie, Abs. 1 und 3, § 110, § 119 Abs. 3bis, § 136 Abs. 1 und 3, § 137 Abs. 2, § 138 Abs. 3 Zustimmung § 149 Abs. 2 Vorsitzender: Hier habe ich einen Antrag "Übernahme geltendes Recht" von Reto Miloni. Zustimmung 2. Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 § 73 Abs. 1 Zustimmung 3. Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden) (GOG) vom 11. Dezember 1984 § 14 Abs. 3 Zustimmung § 38 Abs. 1 Schoch Adrian, SVP, Fislisbach, Präsident der Kommission für Justiz: Es wurde von der Kommission der Antrag gestellt, die Bussenkompetenz des Gemeinderats auf Fr. 2'000.-- zu erhöhen. Es kommen nachfolgend noch weitere Paragrafen. Es geht immer um dieselbe Frage. Die Kommission ist der Meinung, dass diese Bussenkompetenz des Gemeinderats erhöht werden sollte. Zustimmung § 112 Marginalie, Abs. 4 Landammann Kurt Wernli, parteilos: Herr Miloni möchte, dass der Staatsanwalt, wenn wir die alte Rechtsform wählen, noch Auftritt vor dem Gericht hat, wenn es um eine Frage von Zuchthaus oder Gefängnis von über 18 Monaten geht. Wir haben das an die neue Regelungssituation angepasst. Das geltende Recht zieht diese Grenze zwingend immer bei Zuchthaus, Gefängnis von über 18 Monaten. Im neuen Bundesrecht und daran lehnen wir uns auch wieder an, wird die Grenze für die möglichen bedingten Freiheitsstrafen von 18 auf 24 Monate angehoben. Dementsprechend passen wir jetzt auch diese zwingende Vorschrift für die Staatsanwaltschaft auf zwei Jahre (24 Monate) an, um die Konzeption des bisherigen Rechts anzupassen. Es ist auch hier eine Anpassung, wie wir sie bei allen anderen Bereichen vorgenommen haben. Abstimmung: Zustimmung 5. Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1884 § 74 Abs. 2, § 313 Abs. 2, § 425 Abs. 1 Zustimmung 6. Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 § 66 Abs. 1 Zustimmung 7. Gesetz über die Bekämpfung (Tuberkulosegesetz) vom 10. Juli 1951 der Tuberkulose Der Antrag Miloni wird mit 106 gegen 6 Stimmen abgelehnt. § 20 § 166, § 167 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4, Abs. 2bis, § 170 lit. b und d, § 181 Abs. 1 Ziff. 8 und Abs. 2, § 183 Abs. 2, § 187, § 188, § 190 Abs. 3, § 195 Ziff. 5, § 200, § 201 Abs. 1 und 2, Zustimmung 1866 9. Januar 2007 Art. 918 8. Schulgesetz vom 17. März 1981 Zustimmung § 75, § 77 Abs. 3 § 31 Abs. 2 Zustimmung 9. Aargauisches Fachhochschulgesetz (AFHG) vom 27. Mai 1997 Vorsitzender: Erhöhung von 1'000 auf 2'000 Franken. Der Regierungsrat stimmt zu. Zustimmung § 33 Abs. 1 und 2 Zustimmung 10. Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz) vom 21. Februar 1989 16. Gesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963 § 33 Abs. 1 Einleitungssatz Zustimmung § 26 Abs. 1 Zustimmung 17. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 5. September 1995 11. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 § 33 Abs. 1 Einleitungssatz § 235 Abs. 2, § 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1 Zustimmung Zustimmung 18. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 12. Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934 § 59 Abs. 1 § 77 Abs. 1 Zustimmung Zustimmung 19. Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 13. Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 36 Abs. 1 Einleitungssatz § 160 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Zustimmung Zustimmung § 38 Abs. 2 14. Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 Vorsitzender: Wiederum die Erhöhung um 1'000 Franken auf 2'000 Franken. Der Regierungsrat stimmt zu. § 44 Abs. 2 Zustimmung Landammann Wernli Kurt, parteilos: Beim § 44 Abs. 2 geht es vor allem auch darum, dass wir die Anpassung der Bussenkompetenz auch in diesem Bereich auf diese 2'000 Franken erhöhen. Bei der nachmaligen Durchforstung aller Erlasse haben wir gesehen, dass das vergessen wurde. Deshalb auch hier die einheitliche Anpassung auf 2'000 Franken. 20. Gesetz über die Ausübung der Fischerei vom 15. Mai 1862 Zustimmung Zustimmung § 44 Abs. 3 § 13 Abs. 1 Einleitungssatz Zustimmung Zustimmung 15. Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993 21. Gesetz über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 1861 § 29 Abs. 1 § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 1867 § 12 Abs. 1 Vorsitzender: Erhöhung von 20-40 auf 100-200. Der Regierungsrat stimmt zu. Art. 918 Zustimmung 22. Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 § 11 Zustimmung II. Schlussbestimmungen 1. Übergangsrecht 2. Publikation und Inkrafttreten Zustimmung 9. Januar 2007 Dubach Dössegger DösseggerHeuberger Egger-Wyss Egli EichenbergerWalther Eliassen Vecko Emmenegger Favre-Bitter Feri FischerTaeschler Flury Flückiger-Bäni Forrer Frei Fricker Friker-Kaspar Frunz Fuchs-Holliger Furer Füglistaller Manfred Hans Irène Zofingen Seon Seon Ja Abwesend Abwesend Esther Dieter Corina Obersiggenthal Windisch Kölliken Ja Ja Abwesend Eva Nussbaumen b.Baden Kurt Baden Bernadette Wallbach Yvonne Wettingen Doris Seengen Nein Oliver Sylvia Walter Cécile Roger Vreni Eugen Udo Pascal Lieni Ja Ja Ja Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Abwesend Lenzburg Schöftland Oberkulm Keine Bemerkungen Gebenstorf Oberhof Gesamtabstimmung: Oberentfelden Obersiggenthal Der Entwurf des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Oberentfelden Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht Staufen wird, wie aus den Beratungen hervorgegangen, in erster RudolfstettenLesung mit 106 gegen 4 Stimmen zum Beschluss erhoben. Friedlisberg Gautschy Renate Gontenschwil Name Vorname Wohnort Abstimmung Gebhard-Schöni Esther Möriken-Wildegg Abbt-Mock Alexandra Islisberg Ja Giezendanner Benjamin Rothrist Christina Glarner Andreas Oberwil-Lieli Ackermann Adrian Kaisten Ja Graf Nils Frick Agustoni Roland Magden Ja Groux Rosmarie Berikon Alder Rolf Brugg AG Ja Guignard Marcel Aarau Amacher Dzung Ruth Wettingen Ja Haber Johanna Menziken AndermattAstrid Lengnau Ja Haeny Urs Oberwil-Lieli Bürgler Haller Christine Reinach BachmannRegula Magden Ja Heller Daniel Erlinsbach Steiner Hochuli Heinrich Aarau Bader Biland Sybille Tägerig Ja Hochuli Susanne Reitnau Benker-Rohr Doris Möhlin Ja Hofer Liliane Zofingen Berger Erwin Boswil Ja Hoffmann Brigitte Küttigen Bhend Martin Oftringen Ja Hollinger Franz Brugg Bialek Roland Buchs AG Abwesend Hunn Jörg Riniken Biffiger Gregor Berikon Ja HuonderTrudi Egliswil Binder Andreas Baden Ja Aschwanden Bodmer Thomas Wettingen Ja Härri Max Birrwil Breitschmid Manfred Hermetschwil Ja Hürzeler Alex Oeschgen Brizzi Simona Ennetbaden Ja Jean-Richard Peter Aarau Brun Klemm Ursula Rheinfelden Ja Jost Rudolf Villmergen Brunner Andreas Oberentfelden Ja KaufmannElsbeth Schöftland Bryner Peter Möriken-Wildegg Abwesend Tanner BrünisholzLothar Zofingen Ja Keller Stefan Baden Kämpfer Kerr Rüesch Katharina Aarau Burgherr-Leu Thomas Wiliberg Ja Keusch Linus Villmergen Burkart Thierry Baden Ja Killer-Hodel Hans Untersiggenthal Böni Fredy Möhlin Abwesend Klöti Rainer Auenstein Bürge Josef Baden Ja Ernst Bütler Lukas Beinwil (Freiamt) Ja Knecht Hansjörg Leibstadt Chopard-Acklin Max Nussbaumen b. Ja Kohler Ueli Baden Baden LehmannRegina Reitnau Deppeler-Lang Walter Tegerfelden Ja Wälchli Rückkommen Ja Ja Ja Ja Ja Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Abwesend Abwesend Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Abwesend Ja Abwesend Abwesend Nein Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Ja 1868 9. Januar 2007 Art. 919 Leimbacher Leitch-Frey Lepori-Scherrer Leuenberger Leuenberger Liechti-Wagner Lüpold Lüscher Lüscher Lüscher Markwalder MattenbergerSchmitter Meier Doka Miloni MollReutercrona Morach Moser Müller-Killer NadlerDebrunner Nebel Nussbaumer Marty Ochsner Plüss-Mathys Richner Roth Rüegger RüetschiHartmann Schibli Schmid-Schmid Schoch Scholl Scholl SchreiberRebmann Schweizer Schöni Senn Sommerhalder Markus Thomas Theres Beat Urs Alice Thomas Brunette Edith Rudolf Walter Marianna Villigen Wohlen Berikon Schöftland Widen Wölflinswil Möriken-Wildegg Magden Staufen Laufenburg Würenlos Birr Ja Ja Ja Ja Abwesend Abwesend Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Nicole Reto Andrea Wettingen Hausen AG Fenkrieden Ja Nein Abwesend Annerose Ernst Erika Kathrin Obersiggenthal Würenlos Lengnau Lenzburg Ja Ja Ja Ja Franz MarieLouise Bettina Richard Sämi Barbara Kurt Beat Bad Zurzach Obersiggenthal Abwesend Ja Oberlunkhofen Lupfig Auenstein Erlinsbach Rothrist Suhr Abwesend Ja Ja Ja Abwesend Ja Erika Heidi Adrian Bernhard Herbert H. Patricia Wohlenschwil Muri Fislisbach Möhlin Zofingen Wegenstetten Ja Ja Ja Ja Ja Nein Annalise Heinrich Andreas Martin Ja Ja Abwesend Ja Spielmann Stierli-Popp Alois Walter Zufikon Oftringen Würenlingen SchmiedruedWalde Aarburg FischbachGöslikon Muri Wettingen Muri Windisch Seengen Unterentfelden Sins Killwangen Rheinfelden Kleindöttingen Kleindöttingen Baden Ja Ja Abwesend Ja Ja Ja Ja Ja Strebel Herbert Studer Lilian Stöckli-Ammann Milly StüssiJürg Lauterburg Suter Ruedi Unternährer Beat Villiger-Matter Andreas Voser Peter Vulliamy Daniel Vögeli Erich Vögtli Theo Walser Rolf 1869 Ja Ja Ja Ja Ja Ja Wanner Weber Wehrli-Löffel Wernli Wertli Wittwer Wullschleger Wyss Maja Guido Peter Bernhard Otto Hansjörg Stephan Kurt Zollinger-Keller Ursula Würenlos Spreitenbach Küttigen Rothrist Aarau Aarau Strengelbach LeuggernGippingen Untersiggenthal Ja Ja Abwesend Ja Abwesend Abwesend Ja Ja Ja Vorsitzender: Ich danke Ihnen und übergebe das Wort wieder meiner Kollegin Grossratspräsidentin Esther Egger. 919 Motion der SP-Fraktion vom 22. August 2006 betreffend Herabsetzung des (aktiven) Stimmrechtsalters von 18 auf 16 Jahre; Ablehnung (vgl. Art. 700 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 8. November 2006: Der Regierungsrat Begründung ab: lehnt die Motion mit folgender Vor rund 15 Jahren ist im Bund und im Kanton Aargau das Stimmrechtsalter von 20 auf 18 Jahre gesenkt worden. Seither sind auf verschiedenen Stufen Vorstösse unternommen worden, das Stimmrechtsalter weiter herabzusetzen. Im Nationalrat ist die Überweisung einer Motion betreffend Stimmrechtsalter 16 Jahre im Jahr 2000 abgelehnt worden. Auch in einigen Kantonen sind entsprechende Vorstösse lanciert worden - bisher erfolglos. So hat etwa Basel-Stadt im Rahmen seiner Verfassungsrevision die Einführung von Stimmrechtsalter 16 abgelehnt. Demgegenüber sind in einzelnen Kantonen die Entscheidungen noch nicht definitiv gefallen. Beispielsweise befindet Glarus im kommenden Jahr an der Landsgemeinde über ein Begehren auf Senkung des Stimmrechtsalters auf 16 Jahre. Bisher hat kein Kanton das Stimmrechtsalter auf 16 Jahre gesenkt. In der Schweiz kennen einzig die Landeskirchen teilweise diese Altersgrenze bei den politischen Rechten. So führt beispielsweise die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau in ihrem revidierten Organisationsstatut das Stimmrechtsalter 16 Jahre auf den 1. Januar 2007 ein. Die Herabsetzung des Stimmrechtsalters auf 18 Jahre ist erst vor relativ kurzer Zeit erfolgt. Nach Ansicht des Regierungsrats ist die Zeit für eine weitere Senkung noch nicht reif. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass das Interesse junger Bürgerinnen und Bürger an der Ausübung der politischen Rechte nicht allzu gross ist. Bei ihnen liegt die Stimmbeteiligung jeweils unter dem Durchschnitt (vgl. auch Amtliches Bulletin des Nationalrats, Sitzung vom 5. Juni 2000, N 497). Dies schliesst nicht aus, dass es dennoch einige Jugendliche zwischen 16 und Art. 919 18 Jahren gibt, die ein aktives Wahlrecht wahrnehmen möchten. Der Regierungsrat erachtet ein Auseinanderfallen der Mündigkeit und des Stimmrechtsalters als nicht zweckmässig. Zwar ist erstere nicht zwingende Voraussetzung für das Fällen von politischen Entscheiden oder das Ausüben des aktiven Wahlrechts. Die sogenannte politische Reife kann durchaus bereits mit 16 Jahren gegeben sein. Indes soll eine Person, die noch nicht mündig ist und demzufolge nicht in allen Teilen die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen kann, auch keine politische Verantwortung, die auch in einer Nichtteilnahme an Abstimmungen und Wahlen liegen kann, tragen. Politische Aktivitäten in einem weiteren Sinne sind damit nicht ausgeschlossen, bestehen doch vielfältige Möglichkeiten, auf politische Anliegen aufmerksam zu machen. Aus den dargelegten Gründen ist der Regierungsrat gegen die Herabsetzung des aktiven Stimmrechtsalters auf 16 Jahre. Die Motion ist somit abzulehnen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'045.--. Egli Dieter, SP, Windisch: Mitbestimmung ist ein demokratisches Grundrecht, ein öffentliches Gebilde, das nach demokratischen Regeln funktioniert. Ausschluss vom Abstimmungs- und Wahlgeschehen muss sich sehr gut begründen. Umso mehr, wenn dieser Ausschluss nur aufgrund einer Tradition existiert, weil es eben schon immer so gewesen ist. In der regierungsrätlichen Antwort auf unser Begehren herrscht eine sehr vorsichtige Haltung vor, eine solche, die fragt, warum? Ich möchte das umdrehen und Sie fragen, warum nicht? Denn, meine Damen und Herren, Jugendliche sind entscheidungsfähig, auch mit 16 Jahren schon. Das ist eine Binsenwahrheit, das sehen und erleben wir doch tagtäglich. Auch wenn sie im juristischen Sinne vielleicht nicht entscheidungsfähig sind, wir bürden ihnen immer mehr Entscheide und Verantwortungen auf. Die Jugendlichen von heute leben in einer Welt, in der sie andauernd entscheiden müssen, in der sie andauernd ja oder nein sagen müssen zu Angeboten und Versuchungen, welche die Gesellschaft für sie bereit hält, teilweise blitzschnell und in sehr komplexen Situationen. Sie müssen sich für oder gegen einen Trend entscheiden, für oder gegen die Eltern, für oder gegen Sex, für oder gegen Gewalt, für oder gegen Disziplin. Jede Lehrerin und jeder Lehrer würde sich wahrscheinlich beleidigt oder sogar schuldig fühlen, die Schule hätte die Sechzehnjährigen nicht darauf vorbereitet zu entscheiden. Wir entlassen die Jugendlichen nach der Schule in ein Wirtschaftssystem. Sie müssen sich für eine Lehrstelle entscheiden, sie müssen sich eine Unmenge von realistischen und unrealistischen Fähigkeiten aneignen, sie müssen Fragen beantworten und Tests über sich ergehen lassen, die wohl für manch einen oder manch eine von uns eine wirkliche Knacknuss gewesen wäre. Sie müssen entscheiden, wie sie mit all den Frustrationen umgehen, welche die Lehrstellensuche mit sich bringt. Warum also sollten Jugendliche nicht auch in politischen Fragen entscheiden können? Ich kann Ihnen hier nicht beweisen, dass Jugendliche politisch interessiert sind oder wie stark sie es sind. Ich habe aber eine Probe aufs Exempel gemacht und acht Siebzehnjährige Lehrlinge und Schüler gefragt, ob sie 9. Januar 2007 abstimmen würden, wenn sie könnten. Drei bejahten, vier verneinten und einer wusste es nicht. Ich gebe zu, dass mich dieses Resultat nicht zu Begeisterungsstürmen hinriss. Immerhin aber erreichte meine Testgruppe einen Prozentsatz, der die Stimmbeteiligung mancher Abstimmungen im Aargau übertrifft. Überhaupt, wenn wir die Frage, wie viele Jugendliche sich politisch interessieren, zur Richtschnur für die Festsetzung des Stimmrechtsalters machen, dann handeln wir gefährlich. In diesem Falle stellen wir nämlich die Effizienzüberlegung vor das Gebot der Partizipation. Nach dieser Logik müsste jede Abstimmung mit einer sehr kleinen Beteiligung ungültig sein. Es geht bei diesem Begehren nicht darum, dass wir so viele neue Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wie möglich produzieren, sondern es geht darum, dass wir diejenigen, die sich für politische Fragen interessieren, zu den jeweiligen Entscheidungen zulassen. Ich glaube in diesem Zusammenhang an die Integration. Wenn wir die Sechzehnund Siebzehnjährigen an der Verantwortung beteiligen, dann nehmen sie diese auch wahr. Der Regierungsrat sagt nun in seiner Antwort indirekt, dass alle auch für die Nichtbeteiligung bei Wahlen und Abstimmungen die Verantwortung tragen sollen, um dann die nicht mündigen Sechzehn- und Siebzehnjährigen von dieser Pflicht grosszügig zu befreien. Dies ist eine - mit Verlaub - etwas zynische Haltung und ein sehr hoher Anspruch. Wenn alle, die sich nicht an Abstimmungen und Wahlen beteiligen, ihre Verantwortung wirklich tragen würden, dann würden wohl einige demokratische Prozesse schneller ablaufen, als sie das heute tun. Manchmal wird sogar uns Grossräten die Fähigkeit abgesprochen, für unsere Entscheidungen Verantwortung zu tragen. Manchmal sprechen wir uns diese Verantwortung sogar selber ab. Immer aber betonen wir, dass die Jugendlichen und Kinder die Entscheidungen, die wir heute fällen, dann später einmal ausbaden müssen. Warum sollen wir also die Jugendlichen nicht schon früher in die politische Verantwortung einbinden? Die Diskussion über den Zusammenhang von Mündigkeit und Stimmrechtsalter ist müssig und theoretisch. Ein sinnvolles Stimmrechtsalter lässt sich weder wissenschaftlich beweisen, noch juristisch herleiten. Diejenigen deutschen Bundesländer, die das Stimmrechtsalter von 16 Jahren auf Gemeinde oder Landesebene kennen, wie z.B. Hessen oder Sachsen-Anhalt, haben aber gute Erfahrungen damit gemacht. Die Politik dort ist nicht extremer oder desinteressierter geworden und übrigens auch nicht linker oder rechter, das kann ich hier auch sagen. Es geht also heute nicht um einen juristischen oder staatsrechtlichen, sondern um einen politischen Entscheid. Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, ein Zeichen zu setzen an diejenigen Jugendlichen, die politisch interessiert sind. Dass es diese gibt, beweisen nicht zuletzt die existierenden und aktiven Jugendparlamente nicht nur im Aargau. Dass der Regierungsrat bereit ist, sich auf die demographische Entwicklung einzulassen, das hat er letzte Woche entschieden. Bringen Sie also unseren Kanton auf die jugendpolitische Entwicklung in der Schweiz, dann wären wir nicht nur in der Steuerpolitik spitze. Das wäre doch ein versöhnlicher Jahresstart. Ich bitte Sie also, diese Motion zu überweisen. Keller Stefan, Grüne, Baden: Es freut mich zu hören, dass der Regierungsrat in seiner Antwort auf die Motion eingesteht, dass die politische Reife bereits mit 16 Jahren 1870 9. Januar 2007 gegeben sein kann. Wir alle hier im Saal dürfen uns zudem einig sein, dass auch mit dem Erreichen des 20., 30. oder 40. Altersjahr noch keineswegs in jedem Fall automatisch eine politische Reife gewährleistet ist. Die Festsetzung des Stimmrechtsalters ist also eine rein willkürliche, zufällige Angelegenheit. Als Wirtschaftsmotoren werden die Jungen gerne und ohne Altersgrenzen eingesetzt - um nicht zu sagen - missbraucht. Es gibt kaum ein familiärer Autokauf, bei dem die Kids nicht massgeblich als Meinungsbildner beteiligt sind. Nicht umsonst sind bereits in Micky MausHeften ganzseitige Autoanzeigen zu finden. Dasselbe gilt selbstverständlich für eine ganze Reihe anderer Konsumgüter des täglichen Gebrauchs. So sind wir Eltern doch meist auf die Beratung unserer Kids beim Kauf von Computern, DVD-Playern oder sonstiger Heimelektronik angewiesen. Mit anderen Worten, wir akzeptieren unsere Jungen als kompetente Gesprächspartner. Der Regierungsrat beruft sich in seiner ablehnenden Haltung unter anderem darauf, dass das Stimmrechtsalter von 16 Jahren bei anderen Kantonen noch nicht eingeführt sei. Aber ist das denn ein Argument? Ausgerechnet der Kanton Aargau, der im Fachhochschulbereich, in der Spitalplanung und nicht zuletzt mit der Steuergesetzrevision stramm vorangeht und neue Massstäbe setzt. Soll der Kanton Aargau etwa nur dann fortschrittlich sein, wenn er einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zu erkennen glaubt? Selbstverständlich gibt es viele Jugendliche, die nicht oder nur wenig an Politik interessiert sind, und es gibt genau so viele Erwachsene, die ebenso wenig Interesse zeigen, ohne dass ihnen deswegen gleich das Stimmrecht entzogen wird. Wo also liegt der Unterschied? Mit der Herabsetzung des aktiven Stimmrechtsalters auf 16 Jahre setzen wir ein Zeichen. Erstens würdigen wir die Arbeit vieler Jungen, die sich bereits mit 14, 15 oder 16 Jahren aktiv politisch betätigen. Zweitens fördern wir damit in Jugendverbänden, Elternhäusern und Schulen das politische Bewusstsein und drittens beleben wir damit die politischen Diskussionen. Eine Mehrheit der Grünen will ein jugendfreundliches Standortmarketing betreiben und befürwortet daher die Überweisung als Motion. Meier Doka Nicole, CVP, Wettingen: Huhn oder Ei, was war zuerst? Oder anders gefragt, sind es Jugendliche, die sich aufgrund fehlender politischer Partizipationsmöglichkeiten das Stimmrechtsalter von 16 Jahren wünschen, oder ist es die Einführung des Stimmrechtsalters von 16 Jahren, welches fortan Jugendliche vermehrt zur politischen Partizipation ermuntert? Lasst uns Verantwortung übernehmen! Sie haben eine Antwort. Fakt ist, dass das Stimmrechtsalter von 16 Jahren auf verschiedenen Ebenen indiziert, diskutiert und teilweise bereits auch umgesetzt wurde. Auf nationaler Stufe hat die staatspolitische Kommission dem Nationalrat empfohlen, eine Motion zu überweisen, die das aktive Stimmrechtsalter für Schweizer/Schweizerinnen auf 16 Jahre festlegen sollte. Vor sechs Jahren war die Zeit leider noch nicht reif, das Begehren wurde abgelehnt. In Deutschland hingegen wurde das Stimmrechtsalter in verschiedenen Ländern erfolgreich umgesetzt, so in Hessen, Nordrheinwestfalen oder Niedersachsen. Zürich, Bern, Luzern oder Baselstadt sind einige jener Kantone, die diese Frage bis heute behandelten oder in Bälde behandeln werden. Auch auf kirchlicher Ebene gilt sowohl bei der römischkatholischen Kirche wie auch bei der reformierten Landeskirche seit Januar 2007 das Stimmrechtsalter von 1871 Art. 919 16 Jahren. Vorbild für den Kanton Aargau soll uns aber in der heutigen Diskussion insbesondere der Kanton Glarus sein, der uns auch in Sachen Gebietsreform eine Nasenlänge voraus ist. Die Glarner Regierung, an der Front FDPRegierungsrätin und Innendirektorin Marianne Dürst, empfiehlt der Landesgemeinde im Mai 2007 das aktive Stimm- und Wahlrecht auf 16 Jahre zu senken. Was spricht nun aber für die Herabsetzung des Stimmrechtsalters auf 16 Jahre? Die frühestmögliche politische Partizipation ist für eine vertiefte Integration in Gesellschaft und Staat wichtig. Im direkten Anschluss an die Schulzeit können erlernte theoretische Kenntnisse der Politik sofort praktisch angewandt werden. Mit 18 Jahren ist hingegen einiges wieder bereits vergessen, das Interesse verblasst. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit treffen Jugendliche mit 16 Jahren Entscheide mit grosser Tragweite für ihr Leben, sei dies in Beruf, Ausbildung oder auch in religiösen Belangen. Mit 16 Jahren ist die intellektuelle Fähigkeit zur Mitsprache und die grundsätzliche Urteilsfähigkeit gegeben. Diese hohe Selbstverantwortung wird den Jugendlichen beispielsweise im Freizeit- und Konsumbereich, also da, wo Jugendliche Geld bringen, nicht abgesprochen. Ich betone, der Austausch zwischen den Generationen und eine damit verbundene Jugendpolitik ist wichtig. Der vorliegende Vorstoss ist hierbei nur ein Stein im Ganzen. Klar ist, eine aktive Jugendpolitik, die auch in die Bereiche der Bildung, der Sozialisation, Stichwort Gewaltprävention oder der Familienpolitik fliesst, braucht begleitende Anstrengungen und flankierende Massnahmen. Auf die Politik bezugnehmend, wäre dies im Bildungsbereich z.B. die effektive Implementierung des Staatskundeunterrichts an den Schulen. (Ein vor Jahren überwiesener Vorstoss, der im BKS brachliegt.) In diesem Zusammenhang hat sich der Bundesrat übrigens in der vergangenen Wintersession über das Staatskundedefizit der Schweizer Jugendlichen besorgt gezeigt. Lasst uns Verantwortung übernehmen! Politisch motivierte Jugendliche bekennen Farbe. Die junge CVP und auch andere Jungparteien unterstützen das Anliegen. Ebenso tut dies auch das Aargauische Jugendparlament Juvenat. Auch die regierungsrätliche Jugendkommission hat sich an ihrer letzten Sitzung ebenfalls mit grosser Mehrheit für die Unterstützung der Motion ausgesprochen. Dies im Sinne einer aktiveren Jugendpolitik, die in Zukunft auch vermehrt in anderen Bereichen Unterstützung finden soll. Noch eine Randbemerkung: Gemäss Pflichtenheft hat die Jugendkommission die Aufgabe, den Regierungsrat in allen Belangen, welche die Jugend betreffen, zu beraten. Einmal mehr hat sich der Regierungsrat in diesem Punkt nicht von der Jugendkommission beraten lassen. Schade, die Juko sollte eben genau keine Alibiübung sein und die regierungsrätliche Antwort wäre um einiges differenzierter ausgefallen. Lasst uns Verantwortung übernehmen! Geben wir jenen Jugendlichen, die sich das wünschen, die Möglichkeit, das aktive Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Dem Argument, dass auch mit dem Stimmrechtsalter von 16 Jahren nicht mehr Jugendliche abstimmen werden, kann ich nichts abgewinnen. Wer sich interessiert, soll mitentscheiden dürfen. Schliesslich wird jenen 60 bis 70% Stimmberechtigten über 18 Jahren, die sich in der Schweiz nicht an Wahlen und Abstimmungen beteiligen, das Stimmrecht auch nicht abgesprochen. Wir haben es in der Hand, Jugendliche zur frühzeitigen politischen Partizipation Art. 919 zu motivieren. Stimmen wir daher ja zum Stimmrechtsalter von 16 Jahren. Die CVP unterstützt mit grosser Mehrheit und auch im Sinne der Jungen CVP die Motion. Wir bitten Sie, dem Regierungsrat nicht zu folgen und die Motion zu überweisen. Hunn Jörg, SVP, Riniken: Die damalige Herabsetzung des Stimmrechtsalters und in der Folge auch des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre betrachte ich heute noch mit grosser Zurückhaltung. Ein Alter, in dem noch niemand eine Ausbildung abgeschlossen hat und in dem noch niemand wirtschaftlich selbständig ist. Mit 18 Jahren sind alle Jugendlichen noch von ihren Eltern abhängig. Die damit verbundenen kleineren und grösseren Probleme im Vormundschaftsrecht, bei den Unterhaltsbeiträgen, bei Kreditverträgen oder auch beim Schulbesuch, Stichwort Absenzen, sind hinlänglich bekannt. Aber ich respektiere selbstverständlich die Volksentscheide. Obwohl kein tatsächliches Bedürfnis für ein tieferes Stimmrechtsalter erkennbar ist, kommt nun die SP mit einem Vorschlag, der eine nicht ganz unproblematische Differenz zum Mündigkeitsalter schaffen würde und zudem auch eine Differenz zum Stimmrechtsalter in eidgenössischen Angelegenheiten. Ich habe mir die Mühe genommen, die Stimmbeteiligung von Jugendlichen zwischen 18 und 20 Jahren bei den jüngsten Abstimmungen in einigen Gemeinden zu ermitteln. Die Stimmbeteiligung liegt bei diesen Jahrgängen im bescheidenen Bereich zwischen 10 und 15%. Bei den unter 18 Jährigen dürfte das Interesse noch kleiner sein. D.h. selbstverständlich nicht, dass junge Leute nicht am politischen Prozess teilnehmen sollen. Interessierte Jugendliche können ihre Meinung durchaus einbringen. Die Plattformen stehen zur Verfügung. Nur besteht angesichts der bescheidenen Interessenlage kein weiteres Bedürfnis, das Stimmrechtsalter noch weiter herabzusetzen. Ich habe seit rund 30 Jahren täglich mit Lernenden im Alter zwischen 16 und 20 Jahren zu tun und meine, deren Interessen einigermassen zu kennen. Sie wissen in diesem Alter kaum Bescheid über die politischen Aktivitäten und haben meistens auch gar keine Ahnung, über was jeweils abgestimmt wird. In diesem Alter beschäftigen sich die jungen Leute mit allem anderen als mit Politik. Das ist auch richtig so. Gönnen wir Ihnen die unbekümmerte und unbeschwerte Zeit ohne politische Probleme und ohne politische Verantwortung. Mit dem Übergang zum eigenverantwortlichen Erwachsensein und mit der Entwicklung ihrer Persönlichkeit sind sie schon genug belastet. Es ist früh genug, wenn die Jugendlichen nach diesem Reifeprozess mit 18 Jahren politisch mitbestimmen können. Die SVP-Fraktion teilt die Meinung der Regierung und lehnt die Motion der SP ab. Ich bitte Sie, das ebenfalls zu tun. Studer Lilian, EVP, Wettingen: Es mag Sie vielleicht erstaunen, aber obwohl ich das Präsidium der Jungen EVP innehabe und man bei uns auch schon sehr jung Mitglied werden kann, stimme ich beim Anliegen betreffend Herabsetzung des aktiven Stimmrechtsalters von 18 auf 16 Jahre mit der Regierung überein. Die EVP tut dasselbe. Ein Drama wäre es sicherlich nicht, wenn wir die Motion heute doch überweisen würden. Sicherlich hätte es sogar sehr positive Effekte. Ich möchte meine Gedanken zu 9. Januar 2007 meinem und unserem momentanen Entscheid kurz erläutern. Es ist enorm wichtig zu sehen, dass die unter 18 Jährigen im politischen Geschehen etwas zu sagen haben. Oft werden Entscheidungen über die Köpfe der betroffenen Kinder und Jugendlichen hinweg getroffen. Ein Forum, welches diese Alterssparte miteinbezieht, fehlt meines Erachtens, wie wenn wir es immer besser wüssten. Doch um Dinge miteinander anzupacken, fehlt uns häufig die Zeit, die Ressourcen und der aktive Wille. Hier müsste man meiner Meinung nach ansetzen. Die Mitbeteiligung sollte gewährleistet werden. Jedoch müssen wir alle eingestehen, dass heute das Interesse der Jugendlichen an der Politik nicht enorm ist. Nun ist die Frage, ob wir zuerst das Stimmrechtsalter herabsetzen, obwohl das Bedürfnis dazu noch nicht reif und mit einem grossen Aufwand verbunden ist, oder sollten wir nicht zuerst den Staatskundeunterricht an Schulen und das Interesse bei diesem Alterssegment stärken? Wenn das zweite, das Interesse da ist, dann sollte das erste, die Herabsetzung des Stimmrechtsalters, auch unbedingt ermöglicht werden. Doch diese Diskussion ist ohne weitere Massnahmen zu verfrüht. Wir müssen auch bedenken, dass Jugendliche mit 16, 17 Jahren gesetzlich noch nicht mündig sind. Es ist sogar sehr wichtig, dass wir ihnen in diesem Alter noch nicht die ganze Verantwortung abgeben, gerade darum gibt es den Mündigkeitsschutz. Für uns Erwachsene bedeutet dies, dass wir gegenüber den Jugendlichen eine grosse Verantwortung besitzen und tragen und diese auch übernehmen müssen. Fazit: Ich wünsche mir, dass wir die Mitbeteiligung der Jugendlichen am politischen Geschehen fördern und das Interesse wecken. Diese Motion ist aber zu verfrüht, die EVP lehnt die Überweisung ab. Burkart Thierry, FDP, Baden: Seitens der FDP haben wir Verständnis für das Anliegen, Jugendliche für die Politik zu interessieren oder sie daran partizipieren zu lassen. Dass Partizipation an der Politik aber nicht nur heisst, das aktive Stimmrechtsalter hinunterzusetzen, zeigen auch Institutionen wie z.B. der Juvenat, das Aargauer Jugendparlament, wo ich Mitgründer und Gründungspräsident war. Und auch heute macht es mir immer noch Freude, wenn ich die Jugendlichen da lustvoll politisieren sehe. Wir meinen aber, dass das Auseinanderfallen von aktivem und passivem Stimmrechtsalter nicht ganz unproblematisch ist und das Festlegen des aktiven und passiven Stimmrechts- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre nicht gerade zufällig ist, wie das von den Befürwortern kolportiert wurde. Es gibt einen Zusammenhang: Erstens, mit der bundespolitischen Vorgabe, wie es von Jörg Hunn gesagt wurde, anderseits aber - und das ist noch viel wichtiger - mit dem Mündigkeitsalter. Das Mündigkeitsalter gibt jenen einen persönlichen Schutz, die nicht mündig sind. Sie können somit keine Kaufverträge abschliessen und auch keine Bürgschaften eingehen. Das hat mit einem persönlichen Schutz zu tun, damit Nichtmündige sich nicht übernehmen und vom Staat geschützt werden. D.h., dort, wo sie einen persönlichen Schutz des Staates in Anspruch nehmen können, kann es unseres Erachtens nicht angehen, dass sie für das allgemeine Wohl bereits Verantwortung in diesem Sinne übernehmen, wie das die Motionärin möchte. Wir sind der Überzeugung, dass, wie gesagt, die Partizipation von Jugendlichen etwas Erforderliches ist, etwas Notwendiges und wir hier noch einiges unternehmen können und müssen. Aber die Senkung des aktiven Stimmrechtsalters und nur des 1872 9. Januar 2007 Art. 919 aktiven Stimmrechtsalters unter das Mündigkeitsalter ist unseres Erachtens nicht zielbringend. Wir lehnen deshalb die Motion ab. zweifelt auch niemand an der Mündigkeit der Jugendlichen. Über ¾ aller Jugendlichen besitzen heute ein eigenes Bankkonto mit Kartenverfügungsrecht. Chopard-Acklin Max, SP, Obersiggenthal: Was würde geschehen, wenn das aktive Stimmrechtsalter von 16 Jahren im Kanton Aargau eingeführt würde? Mit Sicherheit würde sich insgesamt die Anzahl jener Personen erhöhen, die sich an der direkten Demokratie in unserem Kanton beteiligen. Politische Entscheide würden also breiter abgestützt. Zu erwarten ist auch, dass mit dem Stimmrecht von 16 Jahren dem oft beklagten fehlenden Interesse von Jugendlichen an politischen Prozessen entgegengetreten werden könnte. Denn die Jugendlichen würden dann nicht mehr nur stellvertretend politisch verwaltet, sondern sie würden in die Entscheidungen miteinbezogen. Das Stimmrecht von 16 Jahren könnte also integrierend wirken und wäre daher ein Gewinn für unsere demokratische Gesellschaft. Noch eine Bemerkung zum ablehnenden Behauptungsargument, die Jungen würden sowieso nicht abstimmen gehen: Ich frage Sie, ist es nicht etwas unfair, mit dem Erwachsenenargument des Zweifelns an der politischen Reife und dem Willen zur Stimmbeteiligung der Sechzehnjährigen einer ganzen Gesellschaftsgruppe die Mitbestimmung zu verweigern. Denn das tun Sie letztlich. Schliesslich gibt es in jeder Alterskategorie Menschen, die beeinflussbar, desinteressiert, nicht gewillt oder nicht fähig sind, sich mit komplexen Abstimmungsvorlagen auseinanderzusetzen. Es gibt in jeder Altersklasse Stimmberechtigte, die ihr Stimmrecht, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausüben. Ich persönlich bedaure dies. Aber auch das ist ein demokratisches Recht in einer liberalen Gesellschaft. Solche Argumente dürfen für die Ablehnung des Stimmrechts also nicht ausschlaggebend sein. Sie sind einfach vorgeschoben. Bitte überweisen Sie die Motion. Es ist doch so, dass wir mit den politischen Entscheiden von heute die Zukunft von morgen gestalten. Gerade die Jugend ist deshalb besonders stark davon betroffen, was wir hier entscheiden. Sie sollte deshalb die Chance haben, sich selbst gleichberechtigt einbringen zu können und ihre eigene Zukunft mit Hilfe des Stimmrechts ab 16 Jahren mitzugestalten. Klar ist auch, dass Jugendliche ohne Stimmrecht in der etablierten Politik zu wenig ernst genommen werden. Dies, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, sollte sich ändern. Vor einigen Jahren entstand in der Folge der kantonalen Abstimmung über den Jugendförderungsartikel, der vom Aargauer Volk angenommen wurde, ein Leitbild zur künftigen Jugendpolitik im Kanton Aargau. Ich glaube, auch Thierry Burkart hat daran gearbeitet. Dieses Leitbild ist aus der Zusammenarbeit der überparteilichen regierungsrätlichen Jugendkommission und der kantonalen Fachstelle Jugend entstanden. Im Vorwort desselben schrieb Herr Regierungsrat Huber folgendes: "Das Leitbild fordert die Erwachsenen auf, das Gespräch mit den Jugendlichen zu suchen, ihnen mit Respekt und Toleranz zu begegnen, ebenso werden Jugendliche ermutigt, sich aktiv an der Gestaltung unserer Gesellschaft zu beteiligen." In den aufgeführten Leitsätzen heisst es weiter unter dem Titel, Partizipation und Integration von Jugendlichen in einen der aufgeführten Zielpunkte dieses Leitbildes, Zitat: "Die Jugendlichen sollen selbstverständliche und umfassende Einbindung der Jugendlichen in vom Volk gewählten Gremien erfahren." Das war ein Leitbild, welches vom Regierungsrat so verabschiedet und dem Grossen Rat nach Hause geschickt wurde. Es gab eine Pressekonferenz. Dieses Leitbild wurde so vorgestellt und geschrieben. Geschätzte Grossratskolleginnen und Grossratskollegen, das Vorwort eines Leitbildes sollte nicht nur das Verpackungspapier sein, das man nach dem ersten Öffnen des Päckleins entsorgt. Und der Inhalt eines Leitbildes sollte auch nicht in irgendwelchen Schubladen der Verwaltung verstauben. Ich bin dafür, dass wir die Jugendlichen ernst nehmen wie auch die kantonale Jugendkommission, indem wir sie in der Verantwortung mit einbinden und diesen Worten mit dem Stimmrecht von 16 Jahren Taten folgen lassen. Denn, vergessen wir nicht, Jugendliche im Alter von 16 Jahren treffen bereits eigenverantwortlich viele wichtige Entscheide für ihr Leben, sei es im Beruf, in der Ausbildung oder auch in der Religion, Lilian Studer. Wenn es um wirtschaftliche Interessen geht, 1873 Miloni Reto, Grüne, Hausen: Ich möchte kurz auf die spannende Argumentation eingehen, die Jörg Hunn hier dargelegt hat, indem er erwähnt hat, die noch nicht vollendete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen stehe diesem Stimmrechtsalter oder bzw. der Verleihung des aktiven und passiven Stimmrechts im Wege. Stellen Sie sich einmal das Gegenteil vor, Jörg Hunn. Im Alter entschwindet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unserer Pensionäre und zum Teil sind sie auch mit Diabetes und Prostata befasst und nicht mehr unbedingt in der Lage, einfach ihre Wahlzettel auszufüllen. Wir müssen aufpassen, dass wir die Argumentation nicht auf einer Seite herleiten, die letztlich vielleicht gerade in ihren Gefilden sich negativ in den Wahlbeteiligungen ausdrücken könnte. Von daher glaube ich, muss man schon aufpassen mit dieser - ich sage mal - doppelbödigen Moral, die sich ja auch ein bisschen bei Thierry Burkart durchgesetzt hat, indem er gewissermassen fast mit repressiver Toleranz den Schutz der Jugend in Anspruch nimmt vor der Politik. Ich meine, das hat Max Chopard nachdrücklich ausgeführt, die Jugend habe diesen Schutz nicht nötig. Landammann Wernli Kurt, parteilos: Es ist eigentlich alles bereits gesagt. Die befürwortenden und die ablehnenden Argumente liegen auf dem Tisch. Ich habe mit einer Argumentation - und das auch im Namen des Regierungsrats - etwas Mühe und zwar, wenn man die Reife, die Selbstständigkeit, die wirtschaftliche Selbstständigkeit, die Mündigkeit in Verbindung mit dem Stimmrechtsalter bringt. Vor 15 Jahren hat dieses Parlament - ich war damals Mitglied dieses Parlaments - das Stimmrechtsalter von 20 auf 18 Jahre gesenkt. Das Volk hat zugestimmt und das ist jetzt in der Verfassung verankert. Das Gleiche geschah auch auf Bundesebene und die gleichen Argumente, meine Damen und Herren, lagen auf dem Tisch. Das Mündigkeitsalter ist noch nicht sehr lange von 20 auf 18 Jahre gesenkt worden. Auch damals gab es in dieser Frage Befürworter und Gegner. Also müssen wir ehrlicherweise zugestehen, dass es nicht eine Frage der Reife, der Selbstständigkeit und der Mündigkeit ist, sondern schlicht und ergreifend eine politische Frage. Wollen wir es oder wollen wir es nicht. Ich gebe zu, dass sich der Regierungsrat in dieser Sache nicht Art. 920 9. Januar 2007 sehr fundiert gemacht hat, weil wir wissen, dass die Argumente ja von Ihrer Seite eingebracht werden. Ob wir jetzt eine grosse Katalogisierung von befürwortenden und gegnerischen Argumenten vorgenommen hätten, die Frage wäre wahrscheinlich gleich behandelt worden. Aber ich bin der Meinung - ob wir jetzt zustimmen oder ablehnen -, dass sich in der politischen Landschaft sowieso nichts ändert. Da sind wir uns hoffentlich einig. Es ist also letztlich die Frage, wollen Sie diesen Schritt wagen oder nicht. Der Regierungsrat ist eher der Meinung, dass die Zeit in dieser Frage noch nicht reif sei. Das bezieht sich aber nicht auf die Jugendlichen. Also entscheiden Sie politisch. a) Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen" Abstimmung: Nach Ansicht der Initianten hat das Bundesgericht mit dem Verbot von Urneneinbürgerungen die demokratische Ordnung des Landes auf den Kopf gestellt. Die SVP will diesen Entscheid mit ihrem Vorstoss korrigieren und künftige "Fehlinterpretationen" in Einbürgerungsfragen verhindern. Gleichzeitig sollen damit auch Masseneinbürgerungen gestoppt werden. Die Motion wird mit 80 gegen 47 Stimmen abgelehnt. 920 Motion der SP-Fraktion vom 22. August 2006 betreffend Rechtsschutz bei Entscheiden hinsichtlich der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts; Ablehnung (vgl. Art. 701 hievor) Am 6. April 2004 lancierte die Schweizerische Volkspartei (SVP) die Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen". Der Initiativtext sieht folgende Änderung der Bundesverfassung vor: Art. 38 Abs. 4 (neu) 4 Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist endgültig. Die Behandlung im Parlament ist noch ausstehend. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab. b) Parlamentarische Initiative Pfisterer Antrag des Regierungsrats vom 8. November 2006: Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab beziehungsweise ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen: 1. Ausgangslage: Im Kanton Aargau entscheiden politische Organe über Einbürgerungen. Auf Gemeindeebene entscheidet die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat über die Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, auf Kantonsebene entscheidet der Grosse Rat über die Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen. Auf Bundesebene ist das Einbürgerungsverfahren ein Verwaltungsverfahren. Durch die neueren Bundesgerichtsurteile hat die Problematik an Brisanz gewonnen. Einbürgerungen sind gemäss Bundesgericht materiell Verwaltungsverfahren. Entscheidinstanzen auf Gemeinde- und Kantonsebene sind jedoch nicht Verwaltungsbehörden, sondern politische Organe. Eine Überprüfung von negativen Einbürgerungsentscheiden der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats durch eine kantonsinterne Rechtsmittelinstanz lässt sich nicht zwingend aus dem in der Motionsbegründung zitierten BGE I 238 (recte: BGE 129 I 238) herleiten. Das Bundesgericht gibt bloss zu bedenken, "dass eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich ist, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt". Das Bundesgericht sagt in diesem Entscheid nicht, dass die Überprüfung durch eine obere kantonale Instanz erfolgen müsse. 2. Rechtsentwicklung auf Bundesebene: Zurzeit sind auf Bundesebene im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2003 verschiedene Geschäfte zu Einbürgerungsfragen hängig. Am 3. Oktober 2003 reichte Ständerat Thomas Pfisterer eine parlamentarische Initiative zum Bürgerrechtsgesetz in Form einer allgemeinen Anregung ein. Die Initiative fordert, das Bürgerrechtsgesetz für die ordentliche Einbürgerung in dem Sinne zu ändern, dass erstens die Kantone selbständig entscheiden können, ob Einbürgerungen dem Volk im Rahmen von Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen oder der Volksvertretung (Parlament) unterbreitet werden. Zweitens soll die Gesetzgebung so angepasst werden, dass das Bundesgericht keinen Entscheid auf eine ordentliche Einbürgerung fällen, sondern lediglich Rügen auf Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien prüfen kann. Die parlamentarische Initiative wurde von 31 Ständerätinnen und Ständeräten mitunterzeichnet. Im Dezember 2004 wurde den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen und Verbänden ein ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Unter Berücksichtigung des Vernehmlassungsergebnisses wurden der Gesetzesentwurf sowie der erläuternde Bericht von der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (SPK-S) überarbeitet. Die Vorlage der SPK-S vom 27. Oktober 2005 beinhaltet den Grundsatz, dass die Zuständigkeit zur Festlegung der Einbürgerungsverfahren im Kanton und in der Gemeinde grundsätzlich den Kantonen zukommt. Im Weiteren schreibt der Gesetzesentwurf fest, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide einer Begründung bedürfen und dagegen ein Beschwerderecht auf kantonaler Ebene möglich sein muss. Welches Entscheidorgan eine Einbürgerung vornimmt und durch welches Verfahren eine Begründung eines Ablehnungsentscheids beizubringen ist, lässt der Gesetzesentwurf bewusst offen. Vorgesehen wird einzig, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten nur dann zur Abstimmung unterbreitet werden darf, wenn 1874 9. Januar 2007 vorgängig ein begründeter Ablehnungsantrag vorliegt. Schliesslich werden die Kantone verpflichtet, die Privatsphäre der Einbürgerungswilligen so zu schützen, dass nur die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Daten bekannt gegeben werden dürfen und bei deren Auswahl der Adressatenkreis zu berücksichtigen ist. Der Bundesrat hat der Vorlage der SPK-S am 2. Dezember 2005, der Ständerat am 14. Dezember 2005 zugestimmt. Der Nationalrat hat die Vorlage noch nicht behandelt. c) Parlamentarische Initiative Joder Nationalrat Rudolf Joder (SVP) reichte am 3. Oktober 2003 eine parlamentarische Initiative ein. Er verlangt, dass die Gemeinden und Kantone bei der Zusicherung ihres eigenen Bürgerrechts autonom sind und sowohl das zuständige Einbürgerungsorgan als auch das entsprechende Verfahren festlegen können. Im Gegensatz zur parlamentarischen Initiative Pfisterer soll jedoch eine inhaltliche Überprüfung durch gerichtliche Instanzen ganz ausgeschlossen werden. Am 3. Oktober 2005 entschied der Nationalrat mit 104 zu 73 Stimmen - entgegen dem Antrag seiner Staatspolitischen Kommission - der Initiative keine Folge zu geben. d) Parlamentarische Initiative Markwalder Eine zweite im Nationalrat eingereichte parlamentarische Initiative vom 8. Oktober 2004 hat eine etwas andere Stossrichtung. Gemäss Initiativtext soll das Bürgerrechtsgesetz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung derart ergänzt werden, dass die Kantone in der Bestimmung des Einbürgerungsverfahrens mit Ausnahme der Volksabstimmung grundsätzlich frei sind. Letztere sollen hingegen unzulässig sein. Einbürgerungsentscheide im Rahmen von Gemeindeversammlungen sind sodann nur zulässig, wenn die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die Begründung der Einbürgerungsentscheide sichergestellt werden kann. Schliesslich sollen Personen, deren Einbürgerungsgesuch abgelehnt worden ist, berechtigt sein, beim Bundesgericht wegen Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte Beschwerde zu führen. Mit Blick auf die durch die parlamentarische Initiative Pfisterer ausgelösten Gesetzgebungsarbeiten hat die zuständige Nationalratskommission die Prüfung der Initiative Markwalder vorläufig ausgesetzt. Art. 920 gewährleisten. Da sich der Gehalt der Standesinitiative über weite Strecken mit jener der parlamentarischen Initiative Pfisterer deckt, hat der Ständerat als Erstrat der Initiative am 13. Dezember 2004 Folge gegeben. bb) Standesinitiative des Kantons Luzern Die am 28. Juni 2004 eingereichte Standesinitiative des Kantons Luzern verlangt, dass die Kantone einheitliche, faire und transparente Verfahren garantieren, Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen und Gemeindeparlamente weiterhin möglich bleiben und das Schweizer Bürgerrecht nicht gerichtlich erzwungen werden kann. Angesichts der im Rahmen der parlamentarischen Initiative Pfisterer anstehenden Gesetzgebungsarbeiten ist die Vorprüfung der Standesinitiative vorläufig ausgesetzt worden. cc) Standesinitiative des Kantons Aargau Die am 10. November 2004 eingereichte Standesinitiative des Kantons Aargau verlangt eine Änderung von Art. 38 Abs. 4 der Bundesverfassung. Auf diesem Weg soll es den Stimmberechtigten jeder Gemeinde erlaubt sein, in der Gemeindeordnung festzulegen, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Zudem soll der über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts gefällte Entscheid dieses Organs endgültig sein. Auch hier ist die Vorprüfung der Standesinitiative vorläufig ausgesetzt worden. Die parlamentarische Initiative Pfisterer und die SVPVolksinitiative werden voraussichtlich im Frühling oder Sommer 2007 im Parlament abschliessend behandelt. Es ist anzunehmen, dass die Volksabstimmung über die SVPInitiative im Jahr 2008 erfolgen wird. Weil die parlamentarische Initiative Pfisterer in einem direkten Zusammenhang mit der SVP-Volksinitiative steht, wird der gestützt darauf erstellte Gesetzesentwurf gegebenenfalls erst nach der Volksabstimmung in Kraft treten können. 3. Fazit: Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Regierungsrat den Zeitpunkt für eine Revision der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen für verfrüht hält. Vorerst ist die Rechtsentwicklung auf Bundesebene abzuwarten. Aufgrund der ausstehenden Entscheide auf Bundesebene lehnt der Regierungsrat deshalb die Motion ab. Er ist aber bereit, diese im Hinblick auf die Revision des kantonalen Rechts nach den Entscheiden auf Bundesebene als Postulat entgegenzunehmen. e) 3 Standesinitiativen Drei Standesinitiativen aus den Kantonen Schwyz, Luzern und Aargau formulieren im Kerngehalt dieselben Anliegen wie die parlamentarischen Initiativen aus dem National- und dem Ständerat. aa) Standesinitiative des Kantons Schwyz Die am 10. November 2003 eingereichte Standesinitiative des Kantons Schwyz verlangt, dass die Erteilung des Bürgerrechts ein politischer Akt bleibt und nicht gerichtlich erzwungen werden kann. Die kantonale Verfahrenshoheit soll gewährleistet bleiben. Schliesslich soll das Verfahren fair ausgestaltet werden und die Würde und Persönlichkeitsrechte der einbürgerungswilligen Personen 1875 Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'517.--. Vorsitzende: Auch diese Motion wird vom Regierungsrat abgelehnt bzw. aber als Postulat entgegengenommen. Diese Entgegennahme wird bestritten. Hunn Jörg, SVP, Riniken: Die SVP-Fraktion teilt die Meinung des Regierungsrats. Angesichts der hängigen Geschäfte in Einbürgerungsfragen auf Bundesebene ist es verfrüht, über die vorgeschlagene Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes zu debattieren. Es erscheint uns wichtig, das Ergebnis der Abstimmung über die Volksinitiative der SVP für demokratische Einbürgerungen Art. 920 abzuwarten. Ausserdem würde es ohne bundesgesetzliche Vorgabe bestimmt zu einem Referendum kommen, wenn der Grosse Rat jetzt im Bürgerrechtsgesetz eine Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats einführen sollte. Unter diesen Voraussetzungen braucht es auch kein Postulat. Der Vorstoss belastet nur unnötig die Verwaltung und den Regierungsrat. Wird das Bundesrecht geändert, was zu erwarten ist, muss der Kanton mit oder ohne Postulat sein Gesetz anpassen. Dann kann aufgrund klarer Vorgaben über die Ausgestaltung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes befunden werden. Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang noch drei Bemerkungen. 1. Es gibt heute grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung in der Schweiz, weder in der Verfassung noch im Gesetz. In Artikel 5 des Bürgerrechtsgesetzes heisst es lediglich, dass Ausländer, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein Gesuch um Aufnahme ins Kantons- und Gemeindebürgerrecht stellen können. Es heisst nirgends, dass sie Anspruch auf eine Aufnahme haben. Deshalb bedarf es im heutigen Zeitpunkt auch keiner kantonalen Beschwerdeinstanz, der die Aufgabe zufallen soll, das Volk bzw. die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zurechtzuweisen. 2. Wenn wir an der Entscheidungskompetenz des Souveräns zu zweifeln beginnen, so wie das Professor Georg Kreis in einer kürzlich erschienenen AZ-Gastkolumne tut, dann sind unsere Demokratie und das Vertrauen des Volkes in unsere Behörden in höchster Gefahr. 3. Mit der am 10. November 2004 eingereichten Standesinitiative des Kantons Aargau verlangen wir, dass das zuständige Organ für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Gemeindeordnung nicht im kantonalen Bürgerrechtsgesetz festzulegen ist und dass der Entscheid dieses Organs endgültig sein soll. Wir können diesen Beschluss doch jetzt nicht einfach umkehren. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, bitte lehnen Sie die Motion und auch das unnötige Postulat ab. Eichenberger-Walther Corina, FDP, Kölliken: Auch die FDP-Fraktion lehnt die Überweisung dieses Vorstosses sowohl als Motion als auch als Postulat einstimmig ab. Wie Sie bereits von meinem Vorredner gehört haben, ist in der Bürgerrechtsgesetzgebung auf eidgenössischer Ebene im Moment sehr viel im Fluss. Ich verweise auf verschiedene parlamentarische Vorstösse in Bern sowie auf die Volksinitiative der SVP für demokratische Einbürgerungen. Es wäre deshalb falsch, diesen nun durch Überweisung dieses Vorstosses als Postulat vorzugreifen und Vorgaben zu machen, die ohnehin auf Bundesebene legiferiert werden müssen und erst in einem zweiten Schritt allenfalls in die kantonale Gesetzgebung einfliessen. Die FDP-Fraktion ist einstimmig der Meinung, dass Einbürgerungen in der Tradition der Demokratie, wie sie bis heute im Aargau üblich ist, erfolgen sollen. Der Akt der Einbürgerung soll also nicht zum Verwaltungsakt werden, sondern weiter durch die Gemeindeversammlung entschieden werden. Allerdings sollen allenfalls Mängel im Verfahren, Verletzungen, verfassungsmässiger Verfahrensgarantien gerügt und gerichtlich überprüft werden können. Dies kann aber im Kanton erst entschieden werden, wenn die Bürgerrechtsgesetzgebung im Bund klar definiert ist. Lehnen Sie deshalb die Überweisung des Vorstosses als Motion und als Postulat ab. Leimbacher Markus, Villigen: Ich kann vorab festhalten, 9. Januar 2007 dass die SP-Fraktion mit der Umwandlung unserer Motion in ein Postulat einverstanden ist. Ich stelle mir aber hier die Frage, weshalb sich denn eigentlich Widerstand gegen unser Ansinnen unter anderem gerade aus jener Fraktion breitmacht, die gerade in den letzten Monaten leidvolle Erfahrungen mit Einbürgerungen anlässlich von Gemeindeversammlungen machen musste und welche heute mit verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren konfrontiert ist. Gerade der Gemeindeammann von Möhlin und gleichzeitig Grossrat weiss davon ein leidvolles Lied zu singen. Wir wollen eigentlich nur eines, nämlich die Möglichkeit schaffen, dass nach einem Einbürgerungsentscheid, mit dem eine Betroffene oder ein Betroffener nicht einverstanden ist, nicht sofort und unmittelbar das Bundesgericht bemüht werden muss, sondern dass zuvor eine kantonale Instanz dazwischen geschaltet wird. Dies ist nach der heutigen gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht explizit eben nicht möglich. Der für den Aargau unverdächtige noch Ständerat Dr. Thomas Pfisterer, der als ehemaliger Regierungsrat die aargauischen Verhältnisse bestens kennt, und als ehemaliger Bundesrichter auch mit der Rechtslage vertraut sein sollte, hat bereits vor über drei Jahren eine parlamentarische Initiative zum Bürgerrechtsgesetz in Form einer allgemeine Anregung eingereicht. Diese fordert eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes unter anderem auch in dem Sinne, dass das Bundesgericht keinen Entscheid mit Bezug auf eine ordentliche Einbürgerung fällen kann, sondern lediglich Rügen auf Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien prüfen kann. Dies bedeutet im Klartext nichts anderes, dass, was das Bundesgericht schon lange verlangt, ablehnende Einbürgerungsentscheide einer Begründung bedürfen und dass dagegen ein Beschwerderecht auf kantonaler Ebene möglich sein muss. Einer entsprechenden Gesetzesvorlage haben der Bundesrat und der Ständerat bereits zugestimmt. Wir wollen mit unserer Motion nichts anderes, als das, was in Bundesbern auch vorbereitet wird. Unter diesem Gesichtspunkt erstaunt es, dass der Regierungsrat unsere Motion nicht entgegennehmen will, mit der Begründung der Zeitpunkt für eine Revision der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sei verfrüht, so wörtlich. Dennoch sind wir aufgrund der politischen Realitäten in diesem Kanton mit einer Umwandlung unseres Vorstosses in die unverbindlichere Form des Postulates einverstanden. Wir verbinden dies mit der Erwartung, dass diese Angelegenheit nach dem Entscheid des Nationalrats rasch an die Hand genommen wird und dass unser Vorstoss nicht einfach in der Schublade verschwindet. Landammann Wernli Kurt, parteilos: Ich glaube, wir sind uns in einem Punkt einig, dass die jetzige Einbürgerungspraxis mit Problemen behaftet ist. Es ist erwähnt worden, es gibt bereits einige noch pendente Verfahren vor Bundesgericht, andere sind abgeschlossen. Das hat dazu geführt, dass jetzt auf Bundesebene mehrere solche Anliegen deponiert sind, seien sie als parlamentarische Initiative, seien sie als Standesinitiativen oder sogar als Volksinitiativen eingereicht. Die Frage ist im Moment nicht gelöst. Wie präzis die Fragen gelöst werden können oder sollen, dazu kann ich Ihnen keine verbindliche Angabe machen. Aber es ist klar, dass der Bundesgesetzgeber das Einbürgerungsverfahren, die 1876 9. Januar 2007 Voraussetzungen für die Einbürgerung und die entsprechenden Regelungen in den Grundlagen festlegen muss. Er wird das auch tun. Die Kantone sind hier Vollzugsinstanz. Deshalb stellt sich natürlich schon die Frage, sollen wir jetzt vorgreifen, gewissermassen eine Änderung der Einbürgerungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Bundesgesetzgeber hier hoffentlich bald klare Grundlagen liefert. Das hat dazu geführt, dass wir nicht bereit sind, die Motion entgegenzunehmen, aber es wird sich nicht ändern lassen, dass wir nach erfolgter Bundesgesetzgebung alle Optionen prüfen müssen. Dabei kann durchaus auch eine solche Lösung, wie sie jetzt die Motion der SP-Fraktion vorschlägt, in Frage kommen. Deshalb ist der Regierungsrat auch bereit, diesen Vorstoss als Postulat, d.h. als Prüfungsauftrag im Gesamten entgegenzunehmen, ohne dass wir aber deswegen bereits sagen, das wird dann die Lösung sein. Dies ist abhängig von der Bundessituation, und deshalb wird der Entscheid erst dann zu fällen sein. Abstimmung: Die Motion wird mit 60 gegen 53 Stimmen abgelehnt. 921 Motion der SP-Fraktion vom 22. August 2006 betreffend Zuständigkeit des Gemeinderats für Entscheide hinsichtlich der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts; Ablehnung (vgl. Art. 702 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 8. November 2006: Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab beziehungsweise ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen: 1. Ausgangslage: Im Kanton Aargau entscheiden politische Organe über Einbürgerungen. Auf Gemeindeebene entscheidet die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat über die Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, auf Kantonsebene entscheidet der Grosse Rat über die Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen. Auf Bundesebene ist das Einbürgerungsverfahren ein Verwaltungsverfahren. Durch die neueren Bundesgerichtsurteile hat die Problematik an Brisanz gewonnen. Einbürgerungen sind gemäss Bundesgericht materiell Verwaltungsverfahren. Entscheidinstanzen auf Gemeinde- und Kantonsebene sind jedoch nicht Verwaltungsbehörden, sondern politische Organe. Schon vor den beiden wegleitenden Bundesgerichtsurteilen vom 9. Juli 2003 haben einige Kantone die Kompetenz zu Einbürgerungen auf Gemeindeebene ganz oder teilweise an die Exekutivbehörde delegiert. Die Exekutivbehörde ist zuständig in den Kantonen Appenzell-Ausserrhoden (für ausländische Jugendliche der zweiten Generation), BaselStadt (für Gesuche mit Rechtsanspruch), Freiburg (für Ausländer der zweiten Generation), Genf, Glarus (für ausländische Jugendliche der zweiten Generation), 1877 Art. 921 Graubünden (rund 50 % der Fälle), Neuenburg, Nidwalden (für Kinder und Jugendliche), Solothurn (in rund 4 % der Fälle), Tessin (für ausländische Jugendliche der zweiten Generation), Zug (für Ausländer der zweiten Generation) und Zürich (für ausländische Jugendliche der zweiten Generation). Seit dem 9. Juli 2003 haben sich in den Kantonen Bern, Waadt und einem Teil der Gemeinden des Kantons Zürich ebenfalls Änderungen in Bezug auf die Verlagerung der Kompetenz für Einbürgerungsentscheide ergeben. 67 von insgesamt 171 zürcherischen Gemeinden haben die Einbürgerungskompetenz vollumfänglich an die Exekutive delegiert, wovon 6 an eine Bürgerrechtskommission, was mit der neuen Kantonsverfassung möglich geworden ist. Bei der Frage der zuständigen Instanz für Einbürgerungen ist eine verstärkte Entwicklung weg vom Souverän, hin zu Fachgremien beziehungsweise Exekutivbehörden feststellbar. Dennoch ist das System der Gemeindeversammlung (oder des Gemeindeparlaments bei grösseren Gemeinden) als zuständige Instanz für Einbürgerungen weiterhin stark verbreitet. 2. Rechtsentwicklung auf Bundesebene: Zurzeit sind auf Bundesebene im Nachgang zu den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden aus dem Jahr 2003 verschiedene Geschäfte zu Einbürgerungsfragen hängig. a) Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen" Am 6. April 2004 lancierte die Schweizerische Volkspartei (SVP) die Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen". Der Initiativtext sieht folgende Änderung der Bundesverfassung vor: Art. 38 Abs. 4 (neu) 4 Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welchesOrgan das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilungdes Gemeindebürgerrechts ist endgültig. Nach Ansicht der Initianten hat das Bundesgericht mit dem Verbot von Urneneinbürgerungen die demokratische Ordnung des Landes auf den Kopf gestellt. Die SVP will diesen Entscheid mit ihrem Vorstoss korrigieren und künftige "Fehlinterpretationen" in Einbürgerungsfragen verhindern. Gleichzeitig sollen damit auch Masseneinbürgerungen gestoppt werden. Die Behandlung im Parlament ist noch ausstehend. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab. b) Parlamentarische Initiative Pfisterer Am 3. Oktober 2003 reichte Ständerat Thomas Pfisterer eine parlamentarische Initiative zum Bürgerrechtsgesetz in Form einer allgemeinen Anregung ein. Die Initiative fordert, das Bürgerrechtsgesetz für die ordentliche Einbürgerung in dem Sinne zu ändern, dass erstens die Kantone selbständig entscheiden können, ob Einbürgerungen dem Volk im Rahmen von Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen oder der Volksvertretung (Parlament) unterbreitet werden. Zweitens soll die Gesetzgebung so Art. 921 angepasst werden, dass das Bundesgericht keinen Entscheid auf eine ordentliche Einbürgerung fällen, sondern lediglich Rügen auf Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien prüfen kann. Die parlamentarische Initiative wurde von 31 Ständerätinnen und Ständeräten mitunterzeichnet. Im Dezember 2004 wurde den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen und Verbänden ein ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Unter Berücksichtigung des Vernehmlassungsergebnisses wurden der Gesetzesentwurf sowie der erläuternde Bericht von der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (SPK-S) überarbeitet. Die Vorlage der SPK-S vom 27. Oktober 2005 beinhaltet den Grundsatz, dass die Zuständigkeit zur Festlegung der Einbürgerungsverfahren im Kanton und in der Gemeinde grundsätzlich den Kantonen zukommt. Im Weiteren schreibt der Gesetzesentwurf fest, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide einer Begründung bedürfen und dagegen ein Beschwerderecht auf kantonaler Ebene möglich sein muss. Welches Entscheidorgan eine Einbürgerung vornimmt und durch welches Verfahren eine Begründung eines Ablehnungsentscheids beizubringen ist, lässt der Gesetzesentwurf bewusst offen. Vorgesehen wird einzig, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten nur dann zur Abstimmung unterbreitet werden darf, wenn vorgängig ein begründeter Ablehnungsantrag vorliegt. Schliesslich werden die Kantone verpflichtet, die Privatsphäre der Einbürgerungswilligen so zu schützen, dass nur die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Daten bekannt gegeben werden dürfen und bei deren Auswahl der Adressatenkreis zu berücksichtigen ist. Der Bundesrat hat der Vorlage der SPK-S am 2. Dezember 2005, der Ständerat am 14. Dezember 2005 zugestimmt. Der Nationalrat hat die Vorlage noch nicht behandelt. c) Parlamentarische Initiative Joder Nationalrat Rudolf Joder (SVP) reichte am 3. Oktober 2003 eine parlamentarische Initiative ein. Er verlangt, dass die Gemeinden und Kantone bei der Zusicherung ihres eigenen Bürgerrechts autonom sind und sowohl das zuständige Einbürgerungsorgan als auch das entsprechende Verfahren festlegen können. Im Gegensatz zur parlamentarischen Initiative Pfisterer soll jedoch eine inhaltliche Überprüfung durch gerichtliche Instanzen ganz ausgeschlossen werden. Am 3. Oktober 2005 entschied der Nationalrat mit 104 zu 73 Stimmen - entgegen dem Antrag seiner Staatspolitischen Kommission - der Initiative keine Folge zu geben. d) Parlamentarische Initiative Markwalder Eine zweite im Nationalrat eingereichte parlamentarische Initiative vom 8. Oktober 2004 hat eine etwas andere Stossrichtung. Gemäss Initiativtext soll das Bürgerrechtsgesetz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung derart ergänzt werden, dass die Kantone in der Bestimmung des Einbürgerungsverfahrens mit Ausnahme der Volksabstimmung grundsätzlich frei sind. Letztere sollen hingegen unzulässig sein. Einbürgerungsentscheide im 9. Januar 2007 Rahmen von Gemeindeversammlungen sind sodann nur zulässig, wenn die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die Begründung der Einbürgerungsentscheide sichergestellt werden kann. Schliesslich sollen Personen, deren Einbürgerungsgesuch abgelehnt worden ist, berechtigt sein, beim Bundesgericht wegen Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte Beschwerde zu führen. Mit Blick auf die durch die parlamentarische Initiative Pfisterer ausgelösten Gesetzgebungsarbeiten hat die zuständige Nationalratskommission die Prüfung der Initiative Markwalder vorläufig ausgesetzt. e) 3 Standesinitiativen Drei Standesinitiativen aus den Kantonen Schwyz, Luzern und Aargau formulieren im Kerngehalt dieselben Anliegen wie die parlamentarischen Initiativen aus dem National- und dem Ständerat. aa) Standesinitiative des Kantons Schwyz Die am 10. November 2003 eingereichte Standesinitiative des Kantons Schwyz verlangt, dass die Erteilung des Bürgerrechts ein politischer Akt bleibt und nicht gerichtlich erzwungen werden kann. Die kantonale Verfahrenshoheit soll gewährleistet bleiben. Schliesslich soll das Verfahren fair ausgestaltet werden und die Würde und Persönlichkeitsrechte der einbürgerungswilligen Personen gewährleisten. Da sich der Gehalt der Standesinitiative über weite Strecken mit jener der parlamentarischen Initiative Pfisterer deckt, hat der Ständerat als Erstrat der Initiative am 13. Dezember 2004 Folge gegeben. bb) Standesinitiative des Kantons Luzern Die am 28. Juni 2004 eingereichte Standesinitiative des Kantons Luzern verlangt, dass die Kantone einheitliche, faire und transparente Verfahren garantieren, Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen und Gemeindeparlamente weiterhin möglich bleiben und das Schweizer Bürgerrecht nicht gerichtlich erzwungen werden kann. Angesichts der im Rahmen der parlamentarischen Initiative Pfisterer anstehenden Gesetzgebungsarbeiten ist die Vorprüfung der Standesinitiative vorläufig ausgesetzt worden. cc) Standesinitiative des Kantons Aargau Die am 10. November 2004 eingereichte Standesinitiative des Kantons Aargau verlangt eine Änderung von Art. 38 Abs. 4 Bundesverfassung. Auf diesem Weg soll es den Stimmberechtigten jeder Gemeinde erlaubt sein, in der Gemeindeordnung festzulegen, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Zudem soll der über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts gefällte Entscheid dieses Organs endgültig sein. Auch hier ist die Vorprüfung der Standesinitiative vorläufig ausgesetzt worden. Die parlamentarische Initiative Pfisterer und die SVPVolksinitiative werden voraussichtlich im Frühling oder Sommer 2007 im Parlament abschliessend behandelt. Es ist anzunehmen, dass die Volksabstimmung über die SVPInitiative im Jahr 2008 erfolgen wird. Weil die parlamentarische Initiative Pfisterer in einem direkten Zusammenhang mit der SVP-Volksinitiative steht, 1878 9. Januar 2007 wird der gestützt darauf erstellte Gesetzesentwurf gegebenenfalls erst nach der Volksabstimmung in Kraft treten können. 3. Fazit: Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Regierungsrat den Zeitpunkt für eine Revision der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen für verfrüht hält. Vorerst ist die Rechtsentwicklung auf Bundesebene abzuwarten. Aufgrund der ausstehenden Entscheide auf Bundesebene lehnt der Regierungsrat deshalb die Motion ab. Er ist aber bereit, diese im Hinblick auf die Revision des kantonalen Rechts nach den Entscheiden auf Bundesebene als Postulat entgegenzunehmen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'045.--. Vorsitzende: Diese Entgegennahme wird bestritten. Hunn Jörg, SVP, Riniken: Grundsätzlich gilt hier das Gleiche wie beim vorher behandelten Geschäft. Bevor der Kanton sein Bürgerrechtsgesetz ändert, soll die Rechtsentwicklung auf Bundesebene abgewartet werden. Die SVP-Fraktion lehnt deshalb sowohl die Motion wie auch das Postulat ab. Weil der Vorstoss der SP ins zentrale Gefüge unserer direkten Demokratie eingreift und die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger schmälern will, drängen sich hier ein paar weitere Bemerkungen und Standpunkte auf. Unter Zuhilfenahme der bundesgerichtlichen Erwägungen zu den Urteilen vom 9. Juli 2003 versucht die SP mit ihren Vorstössen die Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen zu einem alltäglichen Verwaltungsakt zu degradieren. Die Aufnahme ins Schweizer Bürgerrecht soll auf die gleiche Stufe gestellt werden wie die Erteilung einer Baubewilligung - ein Gemeinderatsbeschluss mit Beschwerderecht an eine obere Instanz. Für die SVP ist das eine unbesonnene und unverantwortliche Abwertung des Bürgerrechts. Aber nicht nur das, die Kompetenzbeschneidung des Volkes hätte zwangsläufig negative Auswirkungen auf den besonderen Stellenwert der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrats. Wer in eine Gemeinschaft aufgenommen werden will, hat sich darum zu bemühen und braucht deren Zustimmung, umso mehr, wenn die Bewerberinnen und Bewerber durch ihre Zugehörigkeit umfangreiche Mitbestimmungsrechte erhalten, mit denen sie erheblichen Einfluss nehmen können. Die Kompetenz und die Verantwortung über die Bestandeserweiterung müssen nach unserem demokratischen Verständnis den Angehörigen der Gemeinde, der Gemeinschaft uneingeschränkt zustehen. Der Entscheid über die Aufnahme in den Kreis der Stimmund Wahlberechtigten und damit in das höchste politische Organ unseres Staates ist so wichtig, dass er nicht an die Verwaltung delegiert werden darf. Die Einbürgerung muss ein politischer Akt bleiben. Den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern Überforderung vorzuwerfen, so wie das die Motionärin tut, ist eine Anmassung. Erstens stimmt das erfahrungsgemäss nicht und zweitens könnte dieses Argument bei jeder anderen Vorlage auch gebracht werden. Heisst das etwa im Endeffekt, dass die Sozialdemokraten die direkte Demokratie mangels Kompetenz der Stimmberechtigten abschaffen wollen? Gerade bei Einbürgerungsgeschäften haben die Bürgerinnen und Bürger 1879 Art. 921 häufig eine viel sensiblere Wahrnehmung als die Mitglieder der Exekutivbehörde. Der bescheidene Effizienzgewinn durch Auslassung der Gemeindeversammlung vermag die demokratischen Nachteile einer Kompetenzverlagerung niemals aufzuheben. Ich bitte Sie, die Motion und auch das Postulat abzulehnen. Eichenberger-Walther Corina, FDP, Kölliken: Ich spreche im Namen einer einstimmigen FDP-Fraktion und beantrage Ihnen auch hier, den Vorstoss sowohl als Motion als auch als Postulat nicht zu überweisen. Ich knüpfe an mein Votum zum vorherigen Vorstoss an, und verweise nur noch auf die verschiedenen Verfahren und Vorstösse, die auf Bundesebene hängig sind. Eingebürgert zu werden, heisst nicht einfach Formulare ausfüllen, eine staatskundliche Prüfung ablegen, ein Gespräch mit der Einbürgerungskommission, beziehungsweise dem Gemeinderat führen. Viel mehr heisst eingebürgert werden, den Willen bekunden, in einem neuen Staat eine neue Heimat zu finden, und damit in dieser neuen Heimat vor allem in dieser Gesellschaft und Gemeinschaft ein neues Mitglied, ein Teil zu werden und damit Verantwortung für diese Gemeinschaft und diesen Staat zu übernehmen, integriert sein in seine Gesellschaft und Bevölkerung, Schule, Kultur, Sprache, Bräuche etc. Mit anderen Worten, dies alles kann nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes geschehen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, eine Einbürgerung, d.h. das Verfahren der Einbürgerung steht und fällt mit der geleisteten Vorarbeit der Einbürgerungskommission oder des Gemeinderates, falls dieser in der Gemeinde zuständig ist. Diese gründliche Arbeit und Vorbereitung verhindert Fälle des zufälligen Entscheidens in der Gemeindeversammlung oder in einer Urnenabstimmung. Abklärungen vorgängig, wie gut die Einzubürgernden auch wirklich in die Gesellschaft integriert sind, führen dazu, dass die Entscheide, die nicht reif sind zur Einbürgerung eben gar nicht zur Abstimmung kommen. Fände die Einbürgerung nur über den Erlass einer Verfügung im Gemeinderat statt, was zugegebenermassen administrativ viel einfacher wäre, würden höchstens formelle Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt. Die materiellen Probleme wie Integration, Akzeptanz bestehen weiter. Der Gemeinderat könnte dann in schwierige Positionen kommen, und die mit der Einbürgerung zusammenhängenden Probleme, der Skepsis in der Bevölkerung würden dadurch sicher nicht aus der Welt geschafft. Lehnen Sie deshalb die Überweisung dieses Vorstosses sowohl als Motion als auch als Postulat ab. Leimbacher Markus, SP, Villigen: Auch hier ist es so, dass wir mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden sind. Wir verbinden dies mit der Erwartung, dass dieser Vorstoss nicht einfach auf Nimmerwiedersehen in der Schublade verschwindet, das soll ja vorkommen, sondern zügig an die Hand genommen wird. Die Gründe, die für die Überweisung unseres Vorstosses sprechen, sind mannigfaltig. Ich weise nur auf einige wenige hin: 1. Die Zahl der Einbürgerungsgesuche ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Traktandenlisten der Gemeindeversammlungen, beziehungsweise der Sitzungen des Einwohnerrates mit entsprechenden Anträgen überladen sind. Art. 922 9. Januar 2007 Antrag des Regierungsrats vom 29. November 2006: 2. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind aufgrund der oft nur rudimentären Informationen über die einzelnen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller häufig überfordert, sie können sich über diese kaum ein korrektes und faires Bild machen. Sie sind damit auch kaum in der Lage, sich für oder halt auch gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber zu entscheiden. Ich frage Sie alle, wer kann denn schon alleine auf Grund des Geburtsdatums, der Angabe des Berufs und vielleicht anhand eines häufig verschwommenen schwarzweissen Passfotos eine stichhaltige Beurteilung über eine oder einen Einbürgerungswilligen abgeben. Ich jedenfalls in guten Treuen nicht. 3. Die Gemeindeversammlungen sind ganz generell anfällig für emotionale Argumente, die an Ort und Stelle nicht überprüft werden können. Ich denke da beispielsweise an die Feststellung, jemand beziehe ein IV-Rente, was heute leider geradezu ein Killerargument ist. 4. Ständerat Dr. Thomas Pfisterer hat bereits vor über drei Jahren eine parlamentarische Initiative zum Bürgerrechtsgesetz eingereicht. Diese fordert eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes in dem Sinne, dass die Kantone selbständig entscheiden sollen können, ob Einbürgerungen dem Volk im Rahmen von Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen oder der Volksvertretung sprich Parlament unterbreitet werden. Immerhin 31 Ständerätinnen und Ständeräte haben diese Initiative mitunterzeichnet. Es ist also breit abgestützt und damit schon gar nicht ein Produkt der Linken. 5. In der Zwischenzeit haben andere Kantone, beispielsweise Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, Solothurn, Tessin, Zug und Zürich zumindest einen Teil der Entscheidkompetenzen in Bezug auf Einbürgerungen an die Exekutivbehörden übertragen. All diese Kantone haben erkannt, dass es Sinn macht, unabhängig der Entwicklung in Bundesbern eine eigene Regelung zu treffen. Zusammenfassend: Es würde dem Aargau gut anstehen, ebenfalls von sich aus eine eigenständige Regelung zu treffen. In diesem Sinne scheint mir die von uns eingereichte Motion an sich auch der richtige Weg zu sein. Wir können aber akzeptieren, dass der Regierungsrat einen anderen gehen will, indem er nämlich zwar zusichert, dass er eine Revision des kantonalen Rechts vornehmen will, aber vorerst die Entscheidungen auf Bundesebene, die ja kurz bevorstehen, abwarten will. Unter diesem Gesichtspunkt bitten wir Sie, der Überweisung unseres Vorstosses in der unverbindlicheren Form des Postulats zuzustimmen. Abstimmung: Das Postulat wird mit 69 gegen 56 Stimmen abgelehnt. 922 Motion Lilian Studer, EVP, Wettingen, vom 5. September 2006 betreffend Schutz für Kinder und Jugendliche vor übersexualisierter und sexistischer Werbung; Ablehnung (vgl. Art. 739 hievor) Der Regierungsrat Begründung ab: lehnt die Motion mit folgender 1. Der Regierungsrat lehnt sexistische Werbung klar ab. Unbestritten ist für den Regierungsrat auch, dass das heutige Umfeld stark sexualisiert ist, wobei die Werbung nur einen Teil davon ausmacht. In Übereinstimmung mit der Motionärin ist der Regierungsrat der Ansicht, dass im gesellschaftlichen Diskurs die Stellungnahme von Erwachsenen wichtig ist. Angesprochen ist dabei insbesondere auch die Verantwortung der Eltern, der Schule, der Unternehmen und der Medien. Wenn übersexualisierte oder sexistische Werbung pornographische Züge annimmt, wird sie strafrechtlich verfolgt. Das Bezirksgericht Zürich hat beispielsweise Betreiber von Privatfernsehstationen wegen Werbespots für Pornofilme gebüsst. Im Bereich der Plakatwerbung funktioniert eine gute Selbstkontrolle. Die Firma APG (Allgemeine Plakatgesellschaft), welche einen Grossteil der Plakatwerbung im Kanton Aargau anbringt, legt freiwillig Plakate mit kritischem Inhalt den Behörden grösserer Schweizer Städte vor und berücksichtigt deren Entscheid auch beim Aushang im Kanton Aargau. In den vergangenen Jahren sind denn auch im Kanton Aargau keine Plakatwerbungen mit pornographischem Inhalt angebracht worden. 2. Ein Verbot übersexualisierter und sexistischer Werbung würde voraussetzen, dass die beiden Begriffe juristisch erfasst werden können. Der Regierungsrat bezweifelt aber, dass eine griffige Definition entwickelt werden könnte. Im Einzelfall wäre regelmässig umstritten, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht. Würde übersexualisierte oder sexistische Werbung verboten, wäre deshalb mit einer Beschwerdeflut zu rechnen. Für die Umsetzung dieses Auftrags müsste in der kantonalen Verwaltung eine neue Organisationseinheit geschaffen werden, welche Werbung kontrolliert und entscheidet, ob diese den Tatbestand erfüllt oder nicht. Sei dies im Rahmen einer Bewilligungspflicht für Werbung allgemein mit entsprechenden Folgekosten für die Wirtschaft und den Staat oder in einer Kontrolle der Werbung nach Publikation mit einer unter Umständen kontraproduktiven Wirkung. Der Streit über eine bestimmte Werbekampagne oder ein bestimmtes Plakat erhöht zwangsläufig die Beachtung in der Öffentlichkeit. 3. Einschränkungen des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit müssen verhältnismässig, das heisst unter anderem geeignet und erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Schweiz kennt wenig staatliche Einschränkungen der Werbefreiheit. Mit der Schweizerischen Lauterkeitskommission existiert aber eine gut funktionierende Selbstregulierung der Werbebranche. Die Entscheide der Lauterkeitskommission werden praktisch durchwegs beachtet. Die Kommission hat unter anderem Grundsätze zur geschlechterdiskriminierenden Werbung entwickelt. Im Oktober 2006 taxierte sie eine Inserate- und Plakatkampagne des Casinos Baden als sexistisch und herabwürdigend. Der Entscheid führte dazu, dass die Kampagne nicht weitergeführt wurde und die Geschäftsleitung gemäss Zeitungsberichten beschlossen hat, 1880 9. Januar 2007 in zukünftigen Kampagnen zurückhaltender zu sein sowie auf zweideutige Sujets zu verzichten. 4. Nationalrätin Doris Stump hat im Juni dieses Jahrs eine Motion eingereicht, die ein Verbot von geschlechterdiskriminierender und sexistischer Werbung zum Ziel hat. Der Nationalrat hat darüber noch nicht beraten. Der Bundesrat empfiehlt dem Nationalrat die Ablehnung der Motion, weil sich aus seiner Sicht die bestehende Selbstregulierung bewährt hat und ein Werbeverbot oder die nachträgliche Sanktionierung von Werbemassnahmen einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit darstellt. Der Regierungsrat beantragt aus den genannten Gründen, die Motion abzulehnen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'045.--. Studer Lilian, EVP, Wettingen: Frauen, die ihren Rock hochziehen, Frau fast nackt auf fast nacktem Mann sitzend, in einer bestimmten sexistischen Pose auf einem Tisch räkelnd, eine Frau in Büstenhalter für eine Bar posierend und dies alles für ein Produkt. Ich könnte noch viele weitere solche Beispiele aufzählen. Ich treffe solche Bilder immer wieder direkt vor meiner Haustüre an. Ich möchte Ihnen zu bedenken geben, dass solche Bilder - also sexistische geschlechter-diskriminierende und übersexualisierte Werbung - ohne weiteres in der Öffentlichkeit an Plakatwänden zu sehen sind. Bei uns im Grossratsgebäude gelten ja auch gewisse Regeln in der Art wie wir uns geben, in der Bekleidung. Wie steht es mit diesen Regeln vor der Grossratstüre, also in der Öffentlichkeit, wo wir auch Verantwortung tragen? Gelten da nicht auch gewisse Regeln und somit ein sexueller Anstand unserer gesellschaftlichen Wertvorstellung? Ich möchte es vielleicht so formulieren: Liegt es nicht in unserem Hoheitsgebiet, in der Öffentlichkeit unserer Gesellschaft, den Respekt und ihren wahren Wert weiter zu vermitteln und auch Menschen zu erlauben, Bilder nicht zu sehen, nicht sehen zu müssen. Unterschätzen Sie nicht, wie viele Frauen und eben auch Männer, Kinder und Jugendliche das als Massstab nehmen und beeinflusst werden, was sie vorgeführt bekommen. Ob nun gleich ein Nachahmungseffekt oder sonstige ersichtliche Problematiken darauf stattfinden oder aber negative Einstellung und Gedanken zu den Geschlechterrollen - ich denke da gerade an junge Frauen, die häufig an Essstörungen leiden oder an Selbstannahme - oder negative Einstellungen und Gedanken zum eigenen Verhalten zum Sex sich bilden. Cool und sexy zu sein, das ist heute das akzeptierte Diktat. Viele legen aber auch bezüglich unserer übersexualisierten und sexistischen oder geschlechterdiskriminierenden Gesellschaft eine Gleichgültigkeit an den Tag. Aufgrund der Überflut wird alles erlaubt und jeder wird mit seinen Problemen in dieser Hinsicht alleine gestellt. Nach dem Übergriff in Rhäzüns wurde von Fachexperten klar geäussert, dass sexuelle Gewalt unter Kindern und Jugendlichen ein zunehmendes Problem ist. Nun ist es einfach zu sagen, die sexistischen und übersexualisierten Plakatwerbungen seien daran schuld. Wenn es so einfach wäre. Doch ist es Tatsache, dass Kinder und Jugendliche in einem zunehmenden übersexualisierten Umfeld aufwachsen. Was sie vorgesetzt bekommen, prägt und überfordert sie 1881 Art. 922 auch. Wenn nun wir schockiert sind über sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen, müssen wir uns auch bewusst sein, dass wir eine so genannte sexuelle Gewalt mit unserer Gesellschaft zulassen. Denn diese Problematik ist vor allem ein kulturelles, ökonomisches und auch politisches Problem und nicht einfach ein physisches und psychisches. Der Regierungsrat lehnt die Motion mit der Begründung ab, dass die Selbstregulierung funktioniere und es schwierig wäre, sexistische und übersexualisierte Werbung zu definieren. Wenn die gesellschaftliche Wertvorstellung des sexuellen Anstands überschritten wird, kann dies als Definition eigentlich viel aussagen und gebraucht werden. Dass auch die Selbstregulierung nicht funktioniert, hat auch als Beispiel ein bestimmtes aargauisches Plakat bewiesen. Das Plakat hing schon überall, bevor es wirklich zurückgezogen wurde. Auch jetzt noch erzielt es wegen der Publizität dieses Rückzugs grandiose Werbewirkung. Auch kann z.B. die Lauterkeitskommission - also die Selbstregulierungsinstanz - keine Plakate verbieten oder eben nur als lauter oder nicht lauter deklarieren. Sie tagt auch erst, wenn eine Beschwerde eingereicht wurde, also die Plakate schon längstens öffentlich sind. Es ist etwas Wunderschönes, Menschen zu beobachten und zu betrachten, denn Menschen sind schön und faszinierend. Darum verstehe ich auch, dass man auf Plakat- oder Werbeplakaten auch Sujets von Menschen benutzt. Doch es ist nicht eine Frage des Geschmacks oder der Ästhetik - ich glaube solche Bilder können wir genügend in Heften anschauen -, sondern des Respekts der Menschen, in ihrem Wert und eben in ihrer Wahrheit, Schönheit und nicht einfach als Sexobjekt und als Ware dargestellt zu werden, jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung und somit Überweisung der Motion. Lepori-Scherrer Theres, CVP, Berikon: Auch ich bin für die Überweisung der Motion und zwar aus drei Gründen. 1. Grundsätzlich stehe ich für den liberalen Markt ein, muss dabei aber festhalten, dass das Streben nach Wirtschaftswachstum und Förderung nicht alle Mittel heiligen darf. 2. Die sexistische Überreizung in unserer Kultur bzw. in unserer Gesellschaft zeigt diverse negative Auswirkungen. Nicht nur, aber doch vor allem Jugendliche kommen sichtlich damit nicht klar. Ich weise da auf die doch zahlreichen sexuellen Übergriffe hin. Die Dunkelziffer der Einkaufs- und Diebestouren von jungen Frauen ab 14 Jahren, die sich der Sex- und Reizwäsche verschrieben haben, ist ernorm. 3. Die sexistische Werbung - und die gibt es an sehr vielen Ecken und Enden - empfinde ich klar als Diskriminierung der Frau. Mit dem Regierungsrat stimme ich überein, dass eine griffige Definition von “sexistisch” wirklich sehr schwierig sein wird. Trotzdem bin ich persönlich für die Überweisung der Motion. Zum Schluss möchte ich noch eine grundsätzliche Bemerkung anbringen: Die oft gehörte Aussage, ein Verbot bewirke nichts, disqualifiziert die Werbebranche als wirkungslos, was wiederum für die Überweisung der Motion sprechen würde. Meier Doka Nicole, CVP, Wettingen: Theres Lepori hat vorhin eine persönliche Meinung dargelegt. Ich vertrete die Meinung der CVP. Die CVP verurteilt sexistische und pornografische Werbung. Sexualität und der Umgang mit Sexualität gehören aber in und zu unserer Gesellschaft. Sexualität kann und sollte nicht totgeschwiegen werden. Art. 922 Gefordert sind wir als Eltern und Bezugspersonen, gefordert ist auch die Schule, um über Sexualität zu informieren und aufzuklären. Die Auseinandersetzung mit der Flut an sexuellen Reizen ist zugegebenermassen zunehmend schwierig. Eine Tabuisierung und ein Verbot sexistischer Werbung, wie es die Motion fordert, sind für die CVP aber der falsche Weg. Ob eine Werbung sexistisch ist oder nicht, ist nach Meinung der CVP subjektives Empfinden, eine allgemeine Definition des Begriffs ein Ding der Unmöglichkeit. Für die Umsetzung eines Verbots wäre aber genau eine solche Begriffsdefinition Voraussetzung. Die CVP ist der Auffassung, dass die Selbstregulierung bei der Werbung gut funktioniert. Das Beispiel Grand Casino Baden zeigt, dass Werbung, die für die Bevölkerung unter der Toleranzgrenze liegt, auch auf Druck der Bevölkerung zurückgezogen wird. Unternehmungen, die übrigens mit Bildern unter der Toleranzgrenze werben, disqualifizieren sich selber und haben mit einem Imageschaden zu rechnen. Die CVP unterstützt die Meinung von Bundesrat und Regierungsrat, dass sich die bestehende Selbstregulierung bewährt. Ein Werbeverbot bzw. die nachträgliche Sanktion von Werbemassnahmen erachten auch wir als Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit. Aus diesen Gründen lehnen wir die vorliegende Motion ab. 9. Januar 2007 und mit mir ein Teil der SP sind der Meinung, dass verbindlichere Grenzen gesetzt werden sollen. Die Überweisung der Motion wäre ein erster Schritt in diese Richtung. Amacher Dzung Ruth, SP, Wettingen: Sex sells. Mit freizügigen Frauenkörpern als Blickfang werden alle möglichen Produkte mehr oder weniger erfolgreich vermarktet. Diese Bilder sind überall in unserer Gesellschaft allgegenwärtig. Was aber lösen diese Bilder bei den Konsumentinnen und Konsumenten und bei den Kindern aus? Sie suggerieren unterschwellig, dass Frauen eine Ware sind, die überall und zu jeder Zeit verfügbar ist. Diese Haltung übernehmen unbewusst auch die Heranwachsenden. Erfolgreiche Models gelten heut als Stars und junge Frauen versuchen ihren Idolen punkto Schlankheit und Aussehen nachzueifern. Essstörungen sind eine häufige Folge dieser Art Werbung. Aber wie kommen die Mädchen mit dem via Werbung, TV und MTV vermittelten Image als stets verfügbare sexy Frau zurecht und welche Auswirkungen hat sie in den Köpfen der heranwachsenden Knaben und der jungen Männer? Die Vergewaltigungen in Seebach sind nur ein sichtbarer Teil dieser Auswirkungen. Stöckli-Ammann Milly, SVP, Muri: Die SVP-Fraktion lehnt die Motion von Lilian Studer - wie der Regierungsrat ebenfalls ab. Wie der Regierungsrat sind auch wir der Ansicht, dass sexistische Werbung nicht geduldet werden soll. Wenn die Werbung nun auch noch pornografische Züge annimmt, wird diese ja strafrechtlich verfolgt, was wir sehr unterstützen. Jedoch ist es gefährlich, für alles und jedes nun Verbote zu erwirken. Wir haben in der Schweiz die Meinungsfreiheit. Mit immer mehr Einschränkungen kehrt die Zensur durch die Hintertür zurück. Ein schottischer Philosoph fragte einmal nach der Ursache, dass in der Demokratie die vielen von den wenigen so leicht regiert werden können. Die Antwort darauf war ebenso einfach wie überzeugend. Jede Regierung gründet allein auf Meinung. Öffentliche Meinung ist Macht. Natürlich sind die Zeiten vorbei, in der die Regierung durch Meinungsverbote und Zensur sich die Macht sichern konnte. Aber wir steuern heute einer Art Meinungsverbot zu, die gesellschaftsfähig geworden ist - die Werbeverbote. Werbung für Genussmittel wie Tabak und Alkohol wird zunehmend eingeschränkt. Offensichtlich hat sich die öffentliche Meinung geändert, denn in den 70er Jahren wurde die Guttempler-Initiative für ein Verbot der Suchtmittelreklame und in den 90er Jahren die Doppelinitiative für Werbeverbot von Tabak und Alkohol verworfen. Was wird als nächstes kommen? Ein Verbot gegen fettiges und ungesundes Essen? Ist nicht auch Politik etwas Gefährliches? Ist nicht auch die Werbung für Parteien zu verhindern? Die Welle der Werbeverbote könnte allerdings zu einem unheilvollen, gesellschaftlichen Verbot werden. Nicht nur Genussmittel, auch Werbeverbote machen süchtig. In der Schweiz, in der die Meinungsfreiheit herrscht, vertritt die SVP klar die Haltung freier Werbung. Wie bereits am Anfang erwähnt, können sich die Werber auch nicht alles erlauben. Aber Vorsicht mit Werbeverboten, denn die Zensur kehrt mit immer neuen Untersagungen durch die Hintertür zurück. Sollte die Motionärin eine Umwandlung in ein Postulat beantragen, wird dies die SVP-Fraktion ebenfalls nicht unterstützen. Gegen Rassismus gibt es Gesetze und wer dagegen verstösst muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Versuchen dagegen Frauen sich gegen sexistische Darstellungen zu wehren, dann ernten sie bestenfalls ein müdes Lächeln und es wird ihnen unterschoben, prüde und körperfeindlich zu sein. Diesen Vorwurf möchte natürlich in unserer aufgeklärten Zeit keine Frau auf sich nehmen und so schauen wir lieber weg. Eine Umfrage unter Frauen hat ergeben, dass sie, konfrontiert mit sexistischen Plakaten, denen sie leider nicht ausweichen können, versuchen, einfach nicht hinzusehen. Diese Reaktion zeigt, dass etwas an diesen Plakaten nicht stimmt und sich viele Frauen durch die Abbildung von entblössten Frauenkörpern in verfänglichen Posen, die bloss der Verkaufsförderung dienen, abgewertet fühlen. Gemäss dem Regierungsrat ist Pornografie verboten, aber die Grenze zwischen Porno und Erotik verschwimmen immer mehr, denn Porno als gut verkäufliche Ware mit dreistelligen Zuwachwachsraten ist "in" geworden. Die Frage stellt sich, ob wirklich alles immer erlaubt sein soll, was zu marktwirtschaftlichem Erfolg führt. Ich persönlich Feri Yvonne, SP, Wettingen: Das oberste Ziel jeder Werbung ist es, die Konsumenten und Konsumentinnen zum Kauf anzuregen. Dabei wird eine symbolische Beziehung hergestellt zwischen dem Alltagsleben und der Welt der angepriesenen Ware. Werbung ist somit weit mehr als nur ein Instrument der Verkaufsförderung: Werbung ist Identität und Sinn stiftend. Sie produziert Lebensgefühl und beeinflusst die Richtung unseres Denkens. Werbung trägt eine gesellschaftliche Verantwortung. Um sich mit der vorliegenden Motion vertiefter zu befassen, müssen wir uns zuerst folgende Frage beantworten: Was macht Werbung sexistisch? Dazu zähle ich Ihnen einige wenige Punkte auf: 1. Frauen oder Männer werden im Bild oder Text auf bestimmte Rollen oder Eigenschaften reduziert oder in überholten Geschlechterrollen fixiert. 2. Bilder und Texte beleidigen Frauen oder Männer als Gruppe und stellen sie in abwertender Weise dar. 3. Es werden gesundheitsschädigende Schönheits- oder Schlankheitsnormen propagiert, die vor allem Mädchen und junge Frauen beeinflussen. 1882 9. Januar 2007 4. Das Bild hat keinen Zusammenhang mit dem Produkt und dient nur als Blickfang. 5. Das Verhältnis von Frauen zu Männern ist in Bild oder Text geprägt von Abhängigkeit und Unterwürfigkeit. Mit Werbung werden Vorstellungen davon produziert, wie Männer und Frauen so genannt "sind". In der Werbewelt bedeutet das nach wie vor: Die Technik und das Heldentum gehört den Männern, die Schönheit den Frauen. Zunehmend sind alte Rollenbilder nicht mehr eindeutig inszeniert, sondern werden in subtile Doppelbotschaften verpackt. Weil sie aber trendig und modern aufgemacht sind, werden sie meist gar nicht in ihrer sexistischen Struktur wahrgenommen. Es gibt viele Beispiele in der Werbung, welche unsere Bilder beeinflussen: Einer Frau ist der richtige Haarspray wichtiger als der bevorstehende Geschäftstermin. Junge Frauen mit überschlanken Körpern geben das Gefühl, nicht zu genügen und leiden unter Essstörungen. Jungen Männern wird beigebracht, dass riskantes Verhalten mit männlicher Coolness gleichgesetzt wird. Sexistisch wird oft mit sexy gleichgesetzt. Doch nicht jede Abbildung von nackter Haut ist automatisch sexistisch. Erst wenn die Frau in der Werbung mittels provokanten Posen auf ihren Köper und ihre Sexualität reduziert wird, trifft sich sexistisch mit Sex. Allgemein lässt sich feststellen, dass Frauen häufiger Gegenstand von sexistischer Werbung sind als Männer. Nicht zuletzt deshalb, weil Frauenkörper als Blickfang-Werbung für fast jedes Produkt erfolgreich eingesetzt werden. Darin widerspiegelt sich eine Gesellschaft, die sich an männlichen Normen orientiert. Die Stadt Zürich macht es vor: Schon 1998 gab das damalige Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann ein erstes Informationsblatt heraus: "Frauenfeindliche Werbung und was dagegen zu tun ist." Kriterien für diskriminierende und frauenverachtende Werbung wurden formuliert, und die Leser und Leserinnen fanden Tipps, wie sie sich dagegen zur Wehr setzen können. In den seither vergangenen Jahren hat die Fachstelle für Gleichstellung das Thema nicht aus den Augen gelassen: Sie hat Tagungen mit Fachleuten aus der Werbebranche organisiert und Workshops angeboten, sie hat informiert, referiert und öffentlich Stellung bezogen. Der Regierungsrat hätte entsprechende Ideen aufnehmen, reagieren und eine Entgegennahme als Postulat vorschlagen können. Da er dies nicht tut, finde ich es richtig, die Motion zu überweisen. Das Thema ist ein schwieriges und muss sehr differenziert angegangen werden. Zwei A4-Seiten dazu als Beantwortung genügen nie und nimmer. Ich bitte Sie, die Motion zu unterstützen. Eliassen Vecko Eva, Grüne, Obersiggenthal: Eigentlich wollte ich nichts sagen, weil ich dachte, ich hätte nichts Neues zu sagen. Sexistische Werbung auf Kosten der Frauen ist wie die Wertschätzung von Hausarbeit, Lohngleichheit ein Dauerbrennerthema, bei dem wir noch mitten im dunkelsten Mittelalter stecken. Ich werde nicht darauf eingehen, dazu ist genug gesagt worden. Aber als Mitglied einer Familie, die in der 3. Generation in der Werbung tätig ist und von der Werbung gross geworden ist und lebte - ich selbst habe mehrjährige Berufserfahrung in der Werbung muss ich Ihnen eine Illusion rauben. Die Selbstregulierung funktioniert in der Werbung nicht. Dafür ist viel zu viel Geld im Spiel. Sie können heute unverfroren mit allem und für 1883 Art. 922 alles werben. Werbeagenturen werden eingesetzt, um Firmen von sozialen Fehltritten weiss zu waschen, um ökologische Fehlinformationen zu verbreiten, um politische Meinungen zu verklickern - denken Sie z.B. an Werbung für Pharmaprodukte, für Atomkraft usw. Hier Selbstregulierung auch nur zu erhoffen, ist ein Wunschtraum. Träumen Sie weiter! Landammann Wernli Kurt, parteilos: Es scheint mir fast etwas anmassend, nach sieben Damen als Mann zu diesem Thema etwas zu sagen. Ich finde es nicht einmal zum Lachen, um ganz ehrlich zu sein. Der Regierungsrat lehnt ganz klar sexistische Werbung ab. Es gibt hier keine Ausnahmesituation. Ich möchte das klar bekräftigen. 1. Was uns zur Ablehnung geführt hat, sind einerseits juristische Überlegungen. Wie können wir diese Frage der sexistischen Werbung oder sogar der übersexualisierten Werbung klar definieren? Es ist bereits gesagt worden, das dürfte nicht so einfach sein bzw. wir sind nach Überlegungen zur Überzeugung gekommen, dass möglicherweise am Schluss nur die Richter entscheiden, was effektiv darunter zu verstehen ist. 2. Wir haben feststellen lassen - durch öffentliche Wahrnehmungen, nicht wissenschaftlich erhärtet, das gebe ich zu -, dass im Kanton Aargau eigentlich die Plakatwerbung keinen Anlass zu Beschwerden geboten hat. Die Allgemeine Plakatgesellschaft pflegt wirklich die Selbstkontrolle, ich weiss das aus der persönlichen Äusserung des Geschäftsführers - man legt Wert darauf. Das ist allerdings nicht die einzige Gesellschaft und Organisation, die Werbung auf öffentlichem Grund betreibt, aber doch die grossmehrheitlich Tätige. Dritter Grund und das ist der Hauptgrund, meine Damen und Herren, sexistische Werbung findet im kleinsten Ausmass auf öffentlichem Grund und Plakatwerbung statt. Die meiste Werbung oder anders ausgedrückt sexistische Darstellungen erfolgen in allen anderen Medien. Fernsehen, Zeitschriften, Produkte, die uns täglich ins Haus flattern, beinhalten sexistische oder übersexualisierte Werbung oder sexistische Darstellungen. Da ist der Regierungsrat schlicht nicht kompetent, dies in die Schranken zu weisen. Das müsste ja wahrscheinlich dann auf eidgenössischer Ebene an die Hand genommen werden und dementsprechend hat auch der Bundesrat sogar ablehnend Bescheid gesagt, dass man das nicht tun könne. Das ist der Hauptgrund, weil die reine Fokussierung auf den öffentlichen Grund - und das ist die Plakatwerbung, etwas vereinfacht dargestellt - uns die Lösung nicht bringt. Es sind die Fernsehfilme, es ist die Werbung in allen Fernsehkanälen, und ich nehme an, Sie haben auch solche Filme und Ansichten schon gesehen, um Bescheid zu wissen. Dagegen kann nicht einmal der Bundesrat etwas ausrichten, weil alle diese Fernsehkanäle natürlich nicht in der Schweiz produzieren. Also Sie sehen, wir sind da an den Grenzen der eigenen Beeinflussbarkeit und das führt dazu, dass sich eine einseitige Werbebeschränkung auf den Aargau fokussiert ein Segment, das nicht einmal grosse Auswirkung zeigt, das das Problem mit Sicherheit nicht lösen würde. Deshalb ist der Regierungsrat der Meinung, die Motion nicht entgegenzunehmen. Studer Lilian, EVP, Wettingen: Es stimmt, da gebe ich Ihnen recht Herr Regierungsrat, wenn diese Plakatwerbungen sehr zentriert sind und man sie nicht an vielen Orten wirklich zu Gesicht bekommt. Aber ich sage Ihnen, meistens stehen Art. 923 diese Plakatwände dort, wo eben sehr viele junge Menschen anwesend sind. Dort haben diese Plakatwerbungen auch die meisten Effekte und darum platziert man sie ja meistens auch häufig an diesen Orten - das kenne ich aus eigener Erfahrung, ich wohne an einem solchen Ort, wo sehr viele junge Jugendliche sich aufhalten und wo diese Plakatwerbungen ersichtlich sind. Darum bitte ich Sie, genau zu überlegen, diese Motion nicht zu überweisen. Abstimmung: 9. Januar 2007 nötigen Bestimmungen sind vom Gesetzgeber noch nicht verabschiedet worden. Zu Frage 1: Beide vorerwähnten Verwahrungsarten werden grundsätzlich im Stufenvollzug durchgeführt. Dessen Ziel ist es, eine mögliche Resozialisierung schrittweise zu erreichen, indem bei nachweislicher Bewährung der verurteilten Person auch Vollzugslockerungen ermöglicht werden können. Nur wenn eine Stufe über längere Zeit erfolgreich durchlaufen worden ist, kann eine nächste erreicht werden. Die einzelnen Stufen werden nachfolgend dargestellt: Die Motion wird mit 93 gegen 28 Stimmen abgelehnt. 923 Interpellation Milly Stöckli, SVP, Muri, vom 5. September 2006 betreffend offenen Vollzug hochgefährlicher Straftäter trotz Verwahrung; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 747 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 22. November 2006: Vorbemerkung: Das geltende Strafrecht unterscheidet zwei Arten von Verwahrungen. Die Verwahrung von Gewohnheitstätern nach Art. 42 Strafgesetzbuch (StGB) und die Verwahrung von psychisch Kranken gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Beide Verwahrungen können für jegliche Art von Verbrechen oder Vergehen ausgesprochen werden. Die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Straftäter infolge seines abnormen Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet. Sie kommt zum Zuge bei hoch gefährlichen Tätern, die keiner Behandlung zugänglich sind, oder bei denen trotz Behandlung die ernsthafte Gefahr schwerer Straftaten, namentlich von Gewaltdelikten, weiter bestehen bleibt. Die Verwahrung nach Art. 42 StGB ist für rückfällige, unverbesserliche Rechtsbrecher vorgesehen, gegenüber denen Strafen und bessernde Massnahmen als wirkungslos erscheinen. Beide Verwahrungsmassnahmen werden auf unbestimmte Dauer ausgesprochen und in geeigneten Einrichtungen (Strafanstalten, psychiatrischen Kliniken, therapeutischen Einrichtungen und Wohngemeinschaften etc.) vollzogen. Die Vollzugsbehörde beschliesst nach Art. 45 StGB die Aufhebung der Verwahrung, wenn ihr Grund weggefallen ist. Ist der Grund nicht vollständig weggefallen, kann die probeweise (Art. 43 StGB) beziehungsweise die bedingte (Art. 42 StGB) Entlassung angeordnet werden. Die Entlassung wird in aller Regel mit Schutzaufsicht und Weisungen verbunden. Die Vollzugsbehörde hat mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ob die Gründe für die Verwahrung noch gegeben sind. Damit ist die Verwahrung nach geltendem Recht, obwohl sie an sich zeitlich unbefristet ausgesprochen ist, nicht zwingend darauf ausgerichtet, einen Straftäter endgültig zu inhaftieren und vor der Gesellschaft wegzuschliessen. Auch mit dem Inkrafttreten des geänderten Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007 gibt es in Bezug auf das Verwahrungsrecht (Art. 64 ff. nStGB) keine wesentlichen Änderungen. Die im Zuge der Verwahrungsinitiative für die lebenslange Verwahrung 1. Stufe: Geschlossener Vollzug Vollzug in einer geschlossenen Anstalt. Keine Urlaube. Vollzugsvergünstigungen nur innerhalb der Anstalt. 2. Stufe: Urlaube, Beziehungspflege und gesellschaftliche Integration Bei klaglosem Verhalten im Vollzug Bewilligung von Beziehungsurlauben mit abgestufter Dauer, soweit zu erwarten ist, dass der Verwahrte die Urlaubsauflagen einhält, während des Urlaubes das in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, insbesondere keine weiteren Delikte begeht. 3. Stufe: Offener Vollzug Versetzung in eine offene Einrichtung nach erfolgreicher Absolvierung von mehreren mehrstündigen Urlauben, soweit erwartet werden kann, der Verurteilte werde mit den gewährten zusätzlichen Freiheiten umgehen können. 4. Stufe: Arbeitsexternat, berufliche Integration Bewilligung einer externen Arbeit auf dem freien Markt ab der Einrichtung im offenen Vollzug der 3. Stufe. Frei- und Ruhezeit werden in der Vollzugseinrichtung verbracht. Urlaub an den Wochenenden. 5. Stufe: Bedingte/probeweise Entlassung Entlassung in Freiheit auf Probe. Probezeit verbunden mit Schutzaufsicht und Auflagen, beispielsweise betreffend einer therapeutischen, medikamentösen und suchtspezifischen Behandlung. Zu Frage 2: Die Vollzugsbehörde prüft anhand der Strafakten inklusive psychiatrischer Gutachten, ob aufgrund bestimmter kriminologischer, persönlicher und psychiatrischer Merkmale sowie der Tatmotive der verurteilten Person Anhaltspunkte für eine Gemeingefahr vorliegen. Als gemeingefährlich werden definitionsgemäss diejenigen Straftäter bezeichnet, welche eine schwere Gefahr für die physische oder psychische Integrität Dritter darstellen. Diese Umschreibung ist sehr weit. Es wurde daher auf der Ebene des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz ein Kriterienkatalog erstellt, der hilft, im Einzelfall die Frage der Gemeingefährlichkeit zu beurteilen. Kann die Frage der Gemeingefahr nicht ohne Weiteres geklärt werden oder steht die gesetzlich verankerte (vgl. Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) periodische Überprüfung an, welche unter anderem die Frage zu beantworten hat, ob die Aufrechterhaltung der Verwahrungsmassnahme noch notwendig erscheint, holt die Vollzugsbehörde gemäss § 59 f der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 9. Juli 2003 die Beurteilung und Empfehlung der kantonalen Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit 1884 9. Januar 2007 ein. Dieser Kommission gehören Vertreter der Strafverfolgung, der Justiz, der Opferhilfe, der Psychiatrie sowie des Strafvollzuges an. Die Beurteilung des von einem bestimmten Gefangenen ausgehenden Gefährdungspotenzials durch die Kommission erfolgt aufgrund der vom Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz verabschiedeten verbindlichen Richtlinien. Im Regelfall wird die verurteilte Person durch die Kommission persönlich angehört. In Zweifelsfällen geht immer das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit vor. Vollzugslockerungen, insbesondere auch Urlaube, können den Gefangenen nur dann gewährt werden "wenn sie nicht oder nicht mehr als gemeingefährlich beurteilt werden, oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder besonders gefährdeter Dritter durch wirksame begleitende Massnahmen ausreichend sichergestellt werden kann" (§ 61 SMV). Urlaube - wie auch weitere Vollzugslockerungsschritte werden den Verwahrten, wenn überhaupt, nur nach dieser Regelung gewährt, unter Berücksichtigung des Vollzugsverlaufs sowie der Flucht- und Rückfallgefahr. Entscheidungsgrundlagen hierzu bilden unter anderem Berichte der Anstaltsleitung, von Arzt, Therapeut und Psychiater. Die Urlaubsprogramme werden von den Organen der Vollzugseinrichtung zusammen mit dem Gefangenen detailliert erstellt, der Vollzugsbehörde vorgelegt und die Bezugspersonen vor Urlaubsantritt eingehend informiert. Der Urlaubsverlauf wird nachträglich überprüft und im Zuge der Vollzugsplanung regelmässig ausgewertet. Es ist zu beachten, dass auch beim Verwahrungsvollzug von Gesetzes wegen nicht nur der Sicherungs- sondern - soweit möglich - auch der Resozialisierungsgedanke zu verfolgen ist. Entsprechend der aktuellen rechtlichen Grundlagen sind die Vollzugsbehörden verpflichtet, die Chancen der Resozialisierung und die hierfür angezeigten Massnahmen regelmässig zu beurteilen. Die verurteilte Person hat Anspruch darauf, dass ihre Gefährlichkeit und die Möglichkeit von Vollzugslockerungen (Urlaub, offener Vollzug, Arbeitsexternat und vorzeitige Entlassung) geprüft werden. Zu den Fragen 3 und 4: Zum in der Interpellation angesprochenen Fall eines Zürcher Verwahrungsgefangenen gilt es vorab festzuhalten, dass entsprechend der offiziellen Pressemitteilung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich von Ende August 2006 der Verwahrungsgefangene A.G. im Februar und März 2006 während eines unbegleiteten Hafturlaubs Kontakt zu Prostituierten aufgenommen hatte und dabei polizeilich kontrolliert wurde. Strafanzeigen haben die beiden Frauen nicht eingereicht. Nachdem bekannt wurde, dass A.G. in der Verwahrung steht, wurde Ende April 2006 von Amts wegen eine Anzeige wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung eröffnet. Aufgrund des klaren Verstosses gegen die Urlaubsauflagen wurden von der Zürcher Vollzugsbehörde jegliche Vollzugslockerungen gestrichen und A.G. in den geschlossenen Verwahrungsvollzug zurückversetzt. Der Vorfall in Zürich hat den Vollzugsverantwortlichen aufgezeigt, dass alle bewilligten Vollzugserleichterungen immer wieder kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen sind. Im Nachgang zum Tötungsdelikt eines Verwahrungsgefangenen auf dem Zollikerberg im Herbst 1885 Art. 923 1993 hat sich bei den verantwortlichen Organen ein erhöhtes Risikobewusstsein entwickelt. Dies ist u.a. daran erkennbar, dass die Zahl der jährlich ausgesprochenen Verwahrungen innerhalb der letzten 20 Jahre kaum zugenommen hat, jedoch seit 1994 Entlassungen mit äusserster Zurückhaltung bewilligt werden. Ende 2005 waren in den Institutionen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz insgesamt 70 Verwahrungsgefangene platziert (1994 waren es 30 Verwahrte). Die Abläufe in der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit sind im Kanton Aargau sachgerecht und zweckmässig organisiert. Vollzugserleichterungen, namentlich Urlaube oder Versetzungen in ein offenes Regime, werden bei Verwahrungsgefangenen so lange als nötig mit flankierenden Massnahmen versehen und von den Beteiligten laufend kontrolliert. Die Vollzugsbehörde entscheidet im Zweifelsfall im Interesse der Sicherheit der Öffentlichkeit und bewilligt dementsprechend in solchen Fällen keine Vollzugslockerungen. Eine Änderung der aufgezeigten, bewährten Abläufe und der restriktiven Bewilligungspraxis für allfällige Vollzugslockerungen drängt sich daher nicht auf. Von den derzeit 15 Verwahrungsgefangenen aufgrund aargauischer Strafurteile sind gegenwärtig im Einvernehmen mit der Fachkommission 3 Personen im offenen Vollzug platziert. Hievon zwei seit 3 beziehungsweise 3 ½ Jahren. Diesen beiden sind nach positivem Vollzugsverlauf seit längerem wiederkehrende, unbegleitete Urlaube zu sorgfältig ausgewählten Bezugspersonen bewilligt worden. Ein Verwahrungsgefangener ist vor Monatsfrist ins offene Regime übergetreten. Er wird sich ausserhalb der Institution nur in Begleitung des Betreuungspersonals aufhalten können. Bei weiteren drei Verwahrungsgefangenen im geschlossenen Regime sind Bewilligungen für begleitete Ausgänge aufgrund von Therapieabbrüchen und von Verletzungen von Urlaubsauflagen ohne deliktisches Verhalten seit mehreren Monaten sistiert. Zukünftiges Verhalten ist nie mit allerletzter Sicherheit vorhersehbar. Eine diesbezügliche Prognose kann nie mit einer hundertprozentigen Genauigkeit erfolgen. Die Mitarbeitenden der Vollzugsbehörden wie auch der Vollzugseinrichtungen sind sich ihrer grossen Verantwortung bewusst. Sie unternehmen alles, um den Straf- und Massnahmenvollzug auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit auszurichten. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'281.--. Stöckli-Ammann Milly, SVP, Muri: Unfassbar kann ich nur sagen! Die heutige Praxis widerspricht klar dem Volkswillen. Im Kanton Aargau befinden sich derzeit drei der fünfzehn verwahrten Gefangenen im offenen Strafvollzug. Warum werden Verwahrte überhaupt in den offenen Vollzug gelassen? Die Antwort des Regierungsrats, dass Vollzugslockerungen, insbesondere Urlaube von Gefangenen nur dann gewährt werden können, wenn sie nicht mehr als gemeingefährlich beurteilt werden, befriedigt in keiner Weise. Auch wenn eine Kommission, deren Vertreter der Strafverfolgung, der Justiz, der Opferhilfe, der Psychiatrie sowie dem Strafvollzug angehören, macht den Art. 924 9. Januar 2007 Strafvollzug immer zu einem - in allem Masse - hohen Risiko für die Bevölkerung. Auch wenn der Resozialisierungsgedanke soweit als möglich bei einem Verwahrten in Betracht gezogen wird, so ist die Sicherheit der Allgemeinheit in den Vordergrund zu stellen. Das Verhalten eines Verwahrten kann nicht mit allerletzter Sicherheit vorausgesehen werden. Eine Prognose kann daher nie mit einer 100%-igen Genauigkeit erfolgen. Dass drei Personen im offenen Vollzug platziert sind und ein Verwahrungsgefangener ins offene Regime übergetreten ist und dieser sich nun ausserhalb der Institution in Begleitung eines Betreuers aufhalten kann, ist für mich unfassbar. Wenn auch nur selten, so kam es leider bereits in der Vergangenheit vor, dass Tötungsdelikte oder andere schwere sexuelle Vergehen von Verwahrungsgefangenen begangen wurden. Dass man im Nachhinein die Urlaubstage und jegliche Vollzugslockerungen vorübergehend streicht, hilft weder den Opfern noch deren Angehörigen. Diese leiden lebenslang an diesen Folgen. Mit dem klaren Ja zur Verwahrungsinitiative deklarierten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ihren Willen, gefährliche Gewalttäter lebenslang zu verwahren und dabei auch keinen Urlaub zuzulassen. Die heutige Praxis im Aargau widerspricht diesem Willen klar. Ich bin nicht zufrieden mit der Antwort des Regierungsrats. Nein, noch mehr! Ich bin sehr enttäuscht und ich hoffe, ich hoffe wirklich, dass nie, nie etwas geschieht, was der Regierungsrat nachher verantworten muss. Vorsitzende: Die Interpellantin ist nicht befriedigt von der Antwort. Das Geschäft ist erledigt. 924 Motion Thomas Leitch-Frey, SP, Wohlen (Sprecher), Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, SVP, Windisch, Thierry Burkart, FDP, Baden, Sämi Richner, EVP, Auenstein, Susanne Hochuli, Grüne, Reitnau, Erika Müller-Killer, CVP, Lengnau, vom 5. September 2006 betreffend Ergänzung § 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 757 hievor) diesbezügliche Antragstellung der Redaktionskommission, in der Redaktionslesung auch klären beziehungsweise auflösen lassen, ohne dass ein Grundsatzantrag auf Durchführung einer 3. Lesung gestellt wurde. Die nach neuem Recht zuständige regierungsrätliche Redaktionskommission hat denselben Auftrag und geht grundsätzlich gleich vor wie die frühere grossrätliche Redaktionskommission. Die entsprechenden Verfahrensabläufe haben sich bewährt und wurden bisher nie - auch nicht im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Parlamentsreform - in Frage gestellt. 2. Zeitlich würde die Durchführung einer 3. Lesung bedeuten, dass das Geschäft zur Ausarbeitung einer 3. Botschaft an den Regierungsrat zurückgehen müsste. Das heisst, selbst im günstigsten Fall vergingen weitere 2 Monate bis zur Traktandierung des Geschäfts im Grossen Rat. Die damit einhergehenden Verzögerungen liessen sich oftmals nicht mehr aufholen. Regelmässig ist aber der Zeitdruck bereits nach Durchführung der 2. Beratung und der Schlussabstimmung hoch, wie sich beispielsweise auch bei der Änderung vom 29. August 2006 des Steuergesetzes gezeigt hat. Es kommt hinzu, dass die Durchführung einer weiteren Beratung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Diese sind erheblich höher als bei Auflösung einer materiellen Differenz gestützt auf einen schriftlichen Antrag des Regierungsrats im Rahmen der Redaktionslesung. 3. Was das Verfahren angeht, so bliebe das Verhältnis der 3. Beratung zur Redaktionslesung ungeklärt. Nicht geregelt wäre, ob eine solche gleichwohl durchgeführt werden müsste, oder ob darauf verzichtet werden könnte, denn der Fall gemäss § 35 Abs. 2 Satz 3 GVG ergibt sich erst aufgrund der redaktionellen Überprüfung. Nach geltendem Recht entstehen derartige Unklarheiten nicht, denn die Durchführung einer 3. Beratung muss gemäss § 35 Abs. 5 GVG unmittelbar nach Schluss der 2. Beratung durch den Grossen Rat beschlossen werden. 4. Die Berücksichtigung aller relevanten Elemente ergibt, dass mit der Umsetzung der Motion nichts gewonnen ist. Das Kosten-/Nutzen-Verhältnis ist negativ. Auf die Ergänzung des GVG sollte demgemäss verzichtet werden. Antrag des Regierungsrats vom 22. November 2006: Der Regierungsrat Begründung ab: lehnt die Motion mit folgender 1. Gemäss § 35 Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) in der alten Fassung vom 19. Juni 1990, in Kraft bis zum 31. Juli 2005, ging die Vorlage nach Annahme in der Schlussabstimmung an die grossrätliche Redaktionskommission. Diese Kommission hatte den Auftrag, den endgültigen Wortlaut festzulegen und Widersprüche formaler Natur zu beseitigen, unter Kenntnisgabe an das Plenum. Stellte sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitete sie nach Rücksprache mit der vorberatenden Kommission (regelmässig über deren Präsidentin beziehungsweise Präsidenten) dem Rat schriftlich entsprechende Anträge. Regelmässig haben sich solche Widersprüche, Unklarheiten und Lücken, gestützt auf eine Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 986.--. Vorsitzende: Die Motion wird abgelehnt vom Regierungsrat und diese Ablehnung wird bestritten. Leitch-Frey Thomas, SP, Wohlen: Früher ging eine Vorlage nach Annahme der Schlussabstimmung an die grossrätliche Redaktionskommission. Diese bestimmte den endgültigen Wortlaut und beseitigte Widersprüche formaler Natur. Sie unterbreitete nach Rücksprache mit der vorberatenden Kommission notwendige, materielle Änderungen schriftlich dem Grossen Rat. Heute ist die regierungsrätliche Redaktionskommission für diese Aufgabe zuständig. Somit gab es eine Verschiebung von der Legislative zur Exekutive. Gegen formale Korrekturen ist nichts einzuwenden, allerdings muss der Grosse Rat die Möglichkeit haben, allfällige materielle Änderungen diskutieren zu können und 1886 9. Januar 2007 dies kann er eben nur, wenn, wie in der Motion verlangt, § 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes entsprechend ergänzt wird. Wenn Sie der Überweisung der Motion zustimmen, erhöhen Sie somit die Handlungsfähigkeit des Parlaments. Im Übrigen haben wir ja betont, dass dieses Instrument nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll. Das Parlament wird, in Kenntnis der vom Regierungsrat beschriebenen Folgen, seine Entscheidung, die ja auch noch eine 2/3 Mehrheit braucht, treffen und nicht leichtfertig einer 3. Lesung zustimmen. Das Parlament soll aber falls nötig das letzte Wort haben. Die Möglichkeit, dass es zu einer 3. Lesung kommen könnte, wird den Druck erhöhen, künftig noch sorgfältiger zu legiferieren, so dass es gar nicht mehr zu materiellen Änderungen kommt. Wir bitten Sie, die Motion zu überweisen. Art. 924 ergeben, dass wahrscheinlich Widersprüchliches legiferiert worden wäre. Seit wir diese Änderung haben, war das bisher ein einziges Mal der Fall. Der Grosse Rat hat die Frage auch korrekt und sauber gelöst. Wenn Sie jetzt für eine redaktionelle Überprüfung bei materiellen Änderungen, aber auch sonst, generell sagen, wir machen eine 3. Lesung, dann übernehmen Sie die Verantwortung für eine weitere Verzögerung der Gesetzessituation. Im Kanton Aargau dauert normalerweise eine Gesetzesänderung zwei Jahre. Das ist für einfache Änderungen eine sehr lange Frist. Wenn Sie jetzt eine 3. Lesung beschliessen wollen, dann würden Sie diese Zeitdauer noch einmal verlängern, obwohl wir und das ist die einhellige Auffassung des Regierungsrats das Problem auf einfache Art bei der redaktionellen Überprüfung durch den Grossen Rat lösen können, ohne dass man eine 3. Lesung beschliessen muss. Wir wären der einzige Kanton, der dieses Instrument so ausdehnt. Das ist der Hauptgrund, weshalb ich hier auch an Sie appelliere: Verzögern Sie nicht noch einmal das ganze Gesetzgebungsverfahren, das wir doch sehr weit ausgedehnt haben. Ich denke, dass das der Sache letztlich nicht hilft. Landammann Wernli Kurt, parteilos: Zunächst möchte ich etwas klar stellen. Es geht hier nicht um eine Machtfrage zwischen dem Regierungsrat und dem Grossen Rat. Ich hoffe, dass Sie diese Äusserung akzeptieren. Mit der Verlagerung der Redaktionsüberprüfung an den Regierungsrat waren Sie einverstanden. Sie wollten das sogar bei der Änderung der Geschäftsordnung. Abstimmung: Dementsprechend wollen wir versuchen, diese Aufgabe auch ernsthaft und sauber zu erledigen. Das letzte Wort bei der Die Motion wird mit 91 gegen 30 Stimmen überwiesen. redaktionellen Lesung hat so oder so der Grosse Rat. Wir legen Ihnen diese Änderungen ja vor, auch wenn es allenfalls Vorsitzende: Ich schliesse damit die Morgensitzung und so genannte materielle Änderungen sind, die aus wünsche Ihnen allen einen guten Appetit. widersprüchlichen Darstellungen in der Gesetzesfestlegung entstanden sind. Materielle Änderungen kommen ja nicht (Schluss der Sitzung um 12.31 Uhr) einfach so daher, sondern es hat sich aus der Überprüfung _________________________________________________ 1887