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IP/01/1066
Brüssel, den 24. Juli 2001
Trinkwasser: Kommission ergreift Maßnahmen
gegen Frankreich, Belgien, Luxemburg, Dänemark,
Griechenland,
Spanien,
Portugal,
Österreich,
Schweden und das Vereinigte Königreich
Die Europäische Kommission hat beschlossen, aufgrund von Verstößen
gegen die in der EU-Trinkwasserrichtlinie1 vorgeschriebenen Standards eine
mit Gründen versehene Stellungnahme (zweites Mahnschreiben) an
Frankreich und Spanien zu richten. In Frankreich sind Martinique und das
Festland betroffen, in Spanien Katalonien. Gleichzeitig hat die Kommission
beschlossen, wegen der Nichteinhaltung der Frist 25. Dezember 2000 für die
Umsetzung der geänderten EU-Trinkwasserrichtlinie2 in nationales Recht
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an verschiedene weitere
Mitgliedstaaten zu richten. Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Frankreich,
Belgien, Luxemburg, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich,
Schweden
und
das
Vereinigte
Königreich.
Die
zuständige
Umweltkommissarin Margot Wallström dazu: “Sauberes Trinkwasser ist ein
Grundrecht. Ich bedauere, dass wir von Frankreich und Spanien nicht die
erforderlichen Garantien bekommen haben, dass das Trinkwasser auf
Martinique, in mehreren Gebieten des französischen Festlands und in Teilen
Kataloniens den Gemeinschaftsstandards entspricht. Ich bedauere ebenso,
dass eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die geänderte Trinkwasserrichtlinie
trotz ihrer Unterzeichnung vor zwei Jahren bislang noch nicht umgesetzt
haben.”
Die gültige Trinkwasserrichtlinie 80/778/EWG ist ein Schlüsselinstrument zum
Schutz der menschlichen Gesundheit. In dieser Richtlinien werden
Qualitätsstandards vorgeschrieben, die für Wasser, das für den menschlichen
Gebrauch bestimmt ist, eingehalten werden müssen. Diese Standards betreffen eine
Vielzahl von Stoffen, Eigenschaften und Organismen (sogenannte Parameter). Für
physikalisch-chemische Parameter wurden zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK)
festgelegt. Innerhalb der 62 nicht zu überschreitenden Parameter sind die
mikrobiologischen Parameter sowie die Parameter Aluminium, Eisen, Nitrat, Nitrit
und Pestizide von größter Bedeutung. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie
endete im Jahr 1985.
1
Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch.
2
Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch.
Hintergrund
Die an Frankreich gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme ergeht
aufgrund einer von der Kommission vorgenommenen Untersuchung von übermäßig
hohen Bleianteilen im Trinkwasser von acht französischen Großstädten (Paris,
Alfortville, Vétheuil, Orléans, Toulouse, Nantes, Lille und Limoges) sowie einer an
das Europäische Parlament übermittelten Petition über Trinkwasserprobleme auf
Martinique. Die Untersuchung ergab, dass unter 137 überprüften französischen
Städten der Bleigehalt in 10 - 20 % der Proben über dem erlaubten Niveau von
50 µg/l lag. In der Petition wurde geklagt, dass mehrere Standards, auch jene für
Pestizide, auf Martinique nicht eingehalten werden. Die vorliegenden Informationen
unterstreichen die Probleme auf der Insel, z. B. bei der Einhaltung des Nitritgehaltes.
In beiden Fällen hat Frankreich nicht auf die Fristsetzungsschreiben vom
24. Oktober 2000 geantwortet.
Die an Spanien gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme ergeht in
Anschluss an eine von der Kommission aufgrund einer Beschwerde durchgeführten
Untersuchung der Umweltverschmutzung des Wassereinzugsgebiets Del Baix Ter in
Katalonien. Die Untersuchung ergab, dass bis zu 25 % der Trinkwasserproben aus
diesem Gebiet eine Nitratkonzentration von über der in der Richtlinie
vorgeschriebenen ZHK von 50 µg/l aufwiesen. Die Kommission ist der Ansicht, dass
dieser Verstoß auf die schlechte Überwachung der intensiven Schweinezucht in
dieser Region zurückzuführen sind
Durch die geänderte Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG soll die gültige Richtlinie bis
spätestens Ende Dezember 2003 aufgehoben und ersetzt werden. In der neuen
Richtlinie wird angesichts der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit unter
anderem der Standard für Blei verschärft. Die Frist für die Verabschiedung der
erforderlichen nationalen Gesetze endete am 25. Dezember 2000. Trotz des von der
Kommission ergangenen Firstsetzungsschreibens haben Frankreich, Luxemburg,
Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich und
Schweden keine Informationen über entsprechende Rechtsvorschriften übermittelt.
Das Vereinigte Königreich ist dieser Aufforderung zwar für England und
Schottland, nicht jedoch für Wales, Nordirland und Gibraltar nachgekommen.
Rechtsverfahren
Als Hüterin des EG-Vertrags hat die Kommission sicherzustellen, dass die
Anforderungen des Vertrags und die verabschiedeten Rechtsvorschriften von den
Mitgliedstaaten eingehalten werden. In diesem Fall geht sie nach dem Verfahren des
Artikels 226 EG-Vertrag vor, der die Kommission ermächtigt, rechtliche Schritte
gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Ist die Kommission der Meinung, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
vorliegt, der ein Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigt, so richtet sie ein
Fristsetzungsschreiben an den betreffenden Mitgliedstaat, in dem sie ihn dazu
auffordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist - in der Regel, wie auch in diesem
Fall, zwei Monate - dazu zu äußern.
2
Nach Eingehen oder Ausbleiben einer Antwort kann die Kommission beschließen,
dem Mitgliedstaat eine "mit Gründen versehende Stellungnahme" (zweites
Mahnschreiben) zuzusenden, in dem sie klar und abschließend darlegt, warum sie
der Meinung ist, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, und den Mitgliedstaat
auffordert, die Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel zwei
Monate) zu erfüllen.
Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der mit Gründen versehende
Stellungnahme nicht nach, so kann die Kommission beschließen, den Fall vor den
Europäischen Gerichtshof zu bringen.
3
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