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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, 14. April 2014
Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kommission begrüßt
Annahme der Richtlinie zur Verbesserung der
Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten im Rat
(See also MEMO/14/288)
Die Europäische Kommission begrüßt die heutige Annahme einer neuen Richtlinie durch
den EU-Ministerrat, mit der für eine bessere Anwendung des Rechts der EU-Bürgerinnen
und –Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, gesorgt wird. Die neuen
Rechtsvorschriften, die im April 2013 von der Kommission vorgeschlagen wurden, sollen
bewirken, dass die bisher oft nur auf dem Papier vorhandenen Rechte tatsächlich ausgeübt
werden können. Die Inanspruchnahme dieser Rechte in der Praxis soll für Menschen, die in
einem anderen Land arbeiten oder nach Arbeit suchen, leichter werden. Die
Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nun binnen zwei Jahren in nationales Recht
umsetzen.
László Andor, Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration, sagte: „Ich freue
mich sehr darüber, dass die Richtlinie heute – weniger als ein Jahr nach Vorlage des
Kommissionsvorschlags – angenommen wurde. Für all jene, die in einem anderen
Mitgliedstaat arbeiten wollen oder dies bereits tun, ist das eine gute Nachricht. Zwar muss
jeder für sich selbst entscheiden, ob eine Arbeit in einem anderen EU-Land in Frage
kommt, doch muss eine solche Entscheidung jetzt nicht mehr an der Unkenntnis der
Rechte scheitern, die mobilen Arbeitskräften zustehen. So fördern wir die Mobilität auf
dem Arbeitsmarkt der EU.“
Die Richtlinie, die am 26. April 2013 (IP/13/372) vorgeschlagen wurde, dient der
Beseitigung noch vorhandener Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; dazu
gehören beispielsweise mangelnde Kenntnis des EU-Rechts seitens öffentlicher und
privater Arbeitgeber und Schwierigkeiten mobiler Bürgerinnen und Bürger bei der Suche
nach Informationen und Unterstützung in den Aufnahmemitgliedstaaten. Um diese
Hindernisse zu überwinden und Diskriminierungen zu verhindern, verpflichtet die Richtlinie
die Mitgliedstaaten, Folgendes sicherzustellen:
 Unterstützung und juristische Beratung von EU-Wanderarbeitnehmern bei der
Durchsetzung ihrer Rechte durch eine oder mehrere Stellen auf nationaler Ebene
 wirksamer Rechtsschutz (beispielsweise durch Schutz von EU-Wanderarbeitnehmern,
die ihre Rechte durchsetzen wollen, vor Viktimisierung) und
 leicht zugängliche Informationen in mehr als einer EU-Sprache zu den Rechten, die
Wanderarbeitnehmern und Arbeitsuchenden aus der EU zustehen.
Diese Rechtsvorschriften werden nicht nur mobilen Arbeitskräften, sondern auch den
Arbeitgebern zugute kommen, die besser informiert sein werden, wenn sie Personen
einstellen, die aus einem anderen EU-Land kommen.
IP/14/421
Unabhängig von diesen neuen Rechtsvorschriften wird die Kommission als Hüterin der
Verträge wenn nötig weiterhin Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten
einleiten, deren nationales Recht nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Hintergrund
Das Recht der EU-Bürgerinnen und -Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
ist in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
festgeschrieben und beinhaltet ein Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, das Entgelt und die
sonstigen Arbeitsbedingungen. In der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 wurden die aus der
Arbeitnehmerfreizügigkeit abgeleiteten Rechte im Detail ausgestaltet und bestimmte
Bereiche festgelegt, in denen eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
untersagt ist. Dazu gehören insbesondere
 Zugang zur Beschäftigung
 Arbeitsbedingungen
 soziale und steuerliche Vergünstigungen
 Zugang zur beruflichen Bildung
 Mitgliedschaft in Gewerkschaften
 Wohnung
 Bildungszugang für Kinder.
Derzeit leben und arbeiten 3,3 % der Arbeitskräfte in der EU (oder 8 Mio. Menschen) in
einem anderen Mitgliedstaat. Weitere 1,2 Mio. Menschen leben in einem EU-Land, arbeiten
jedoch in einem anderen. Oft fehlen Personen, die in einem anderen Land arbeiten oder
dies vorhaben, jedoch die notwendigen Informationen über ihre Rechte im
Aufnahmemitgliedstaat, sie haben Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder es
werden ihnen nicht dieselben Arbeitsbedingungen oder sozialen Vergünstigungen gewährt
wie inländischen Arbeitnehmern. Hinzu kommt, dass (öffentliche und private) Arbeitgeber
und Behörden oft kaum darüber Bescheid wissen, welche Rechte mobilen Arbeitskräften
zustehen. Es gibt in den Mitgliedstaaten enorme Unterschiede in Bezug darauf, wie gut
mobile Arbeitskräfte aus der EU bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt werden.
Allgemein verbreitet sind diskriminierende Praktiken wie etwa
 unterschiedliche Einstellungsbedingungen
 Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit beim Zugang zu bestimmten
Stellen
 unterschiedliche Arbeitsbedingungen in der Praxis (z. B. bezüglich des Entgelts, der
Aufstiegschancen und der Einstufung)
 Probleme beim Zugang zu sozialen Vergünstigungen durch Bedingungen, die
Inländer leichter erfüllen können als EU-Bürger (z. B. Aufenthaltsvoraussetzungen)
 keine oder unterschiedliche Berücksichtigung beruflicher Qualifikationen und
Erfahrungen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist nicht nur ein wesentlicher Bestandteil des
EU-Binnenmarkts, sondern auch ein Vorteil, von dem alle EU-Länder profitieren. Mobilität
kann in einigen Mitgliedstaaten einen Beitrag zur Bekämpfung hoher Arbeitslosigkeit und
in anderen zur Behebung des Mangels an (qualifizierten) Arbeitskräften leisten. Deshalb
setzt sich die Kommission auch für eine weitere Verbesserung der Effizienz des
europaweiten Netzes für Arbeitssuchende EURES ein, damit mehr Bewerber aus der
gesamten EU Zugriff auf mehr Stellenangebote erhalten (IP/14/26 und MEMO/14/23).
Studien zeigen durchweg, dass mobile Arbeitskräfte den Aufnahmeländern nützen. Mobile
Arbeitnehmer ergänzen das inländische Arbeitskräfteangebot dadurch, dass sie in
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Mangelberufen arbeiten. Ihre Erwerbsquote ist höher und sie nehmen, da sie meist im
erwerbsfähigen Alter und damit jünger sind als der Durchschnitt der Bevölkerung im
Aufnahmestaat, seltener Sozialleistungen in Anspruch. Sie sind allgemein Nettoeinzahler in
die öffentlichen Haushalte. Mit ihren Überweisungen nach Hause fördern mobile
Arbeitskräfte außerdem in spürbarer Weise die Inlandsnachfrage sowie die Investitionsund Unternehmenstätigkeit in ihren Heimatländern.
Weitere Informationen
Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Commission improves the application of worker's rights –
frequently asked questions - MEMO/14/187
Nachricht auf der Website der GD Beschäftigung
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
Website von László Andor:
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/andor/index_de.htm
László Andor auf Twitter: http://twitter.com/LaszloAndorEU
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Integration:
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Kontakt:
Jonathan Todd (+32 229-94107)
Cécile Dubois (+32 229-51883)
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich telefonisch unter 0080067891011
oder per E-Mail an Europe Direct wenden.
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