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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, 27. Januar 2014
Internationaler Holocaust-Gedenktag: EU-Kommission
ruft die Mitgliedstaaten auf, die Leugnung von
Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe zu
stellen
Vor dem Hintergrund des internationalen Holocaust-Gedenktages hat ein heute
veröffentlichter neuer Bericht ergeben, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten die EUVorschriften zur Bekämpfung von rassistisch und fremdenfeindlich motivierten
Hassverbrechen noch nicht korrekt umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten haben den
Rahmenbeschluss
zur
strafrechtlichen
Bekämpfung
von
Rassismus
und
Fremdenfeindlichkeit aus dem Jahr 2008 einstimmig angenommen, doch die nationalen
Gesetze sind in einer Reihe von Ländern nach wie vor unzureichend. In 20 Mitgliedstaaten
sind insbesondere die nationalen Vorschriften gegen die Leugnung, Billigung oder
gröbliche Verharmlosung bestimmter Verbrechen - wie z. B. von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit - nicht ausreichend.
Viviane Reding, Vizepräsidentin der EU-Kommission und EU-Justizkommissarin, sagte in
einer Rede anlässlich des internationalen Holocaust-Gedenktages:
„Heute herrscht
Frieden zwischen den Nationen der Europäischen Union. Wir stehen jedoch vor einer
neuen Aufgabe: Der Suche nach Toleranz innerhalb unserer eigenen Gesellschaft.
Niemand sollte jemals Hassreden oder Hassverbrechen zu erdulden haben. Deshalb rufe
ich heute alle EU-Mitgliedstaaten auf, den EU-Rahmenbeschluss vollständig umzusetzen
und sicherzustellen, dass er tatsächlich angewandt wird.“
Die Kommission wird im Jahr 2014 mit den Mitgliedstaaten bilaterale Gespräche
aufnehmen, um sicherzustellen, dass der Rahmenbeschluss vollständig und korrekt in
nationales Recht umgesetzt wird, wobei der Grundrechtecharta und insbesondere der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit besondere Beachtung geschenkt wird.
Der EU-Rahmenbeschluss zielt darauf ab, insbesondere rassistisch und fremdenfeindlich
motivierte Hassreden und Hassverbrechen zu bekämpfen, und fordert die Mitgliedstaaten
auf, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass nach den Kriterien der Rasse,
Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft als Straftat zu
definieren.
Die Hauptfeststellungen des Umsetzungsberichts
Alle Mitgliedstaaten haben die Kommission zwar über ihre Maßnahmen zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses informiert, doch der Bericht kommt zu dem Schluss, dass eine Reihe
von ihnen nicht alle Bestimmungen vollständig und/oder korrekt umgesetzt hat,
insbesondere in Bezug auf die Straftatbestände des Leugnens, Billigens und gröblichen
Verharmlosens bestimmter Verbrechen.
IP/14/75
Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über Bestimmungen gegen die Aufstachelung zu
rassistisch oder fremdenfeindlich motivierter Gewalt oder Hass, doch diese Bestimmungen
setzen die durch den Rahmenbeschluss erfassten Straftatbestände offenbar nicht immer
vollständig um. Es wurden auch Lücken in Bezug auf rassistische und fremdenfeindliche
Beweggründe von Verbrechen, die Verantwortlichkeit juristischer Personen und die
gerichtliche Zuständigkeit festgestellt.
Die nächsten Schritte:
Gegenwärtig verfügt die Kommission nicht über die Befugnis zur Einleitung von
Vertragsverletzungsverfahren
gemäß
Artikel 258
AEUV
in
Bezug
auf
Rahmenbeschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen
wurden (siehe Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36). Ab 1. Dezember 2014 wird sie
dazu in der Lage sein. Dieser Bericht gibt daher einen Überblick darüber, in welchen
Bereichen noch Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten erforderlich sind, um ihre
nationalen Rechtsvorschriften anzupassen.
Die Kommission wird jedoch niemals in einzelnen Fällen von Hassreden oder
Hassverbrechen tätig werden. Es obliegt den nationalen Gerichten, gemäß den
jeweiligen Umständen und dem Kontext festzustellen, ob in einem bestimmten Fall eine
Aufstachelung zu rassistischer oder fremdenfeindlicher Gewalt oder Hass vorliegt. Die
Kommission wird nur die Umsetzung der allgemeinen Vorschriften in nationales Recht
überprüfen.
Hintergrund
Der Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates ist ein Instrument zur strafrechtlichen
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Er legt einen gemeinsamen
strafrechtlichen Ansatz für bestimmte Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
fest, nämlich in Bezug auf rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Hassreden und
Hassverbrechen.
In Bezug auf „Hassreden“ müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass folgende
vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie gegen eine nach den
Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen
Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe
gerichtet ist und wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu
Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe
aufstachelt:
 die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass, einschließlich durch öffentliche
Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;
 das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne des Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs sowie von Verbrechen, die von den
bedeutendsten Kriegsverbrechern der europäischen Achsenmächte (im Sinne der
Charta des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945) begangen wurden.
In Bezug auf „Hassverbrechen“ haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass
rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand
gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die
Gerichte berücksichtigt werden können.
In dem Rahmenbeschluss wird im Hinblick auf die Opfer festgelegt, dass in den
Mitgliedstaaten die Ermittlungen bei Hassreden oder deren strafrechtliche Verfolgung
zumindest in den schwerwiegendsten Fällen nicht davon abhängig gemacht werden
dürfen, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.
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Die Rechtsvorschrift schließt Zuständigkeitsregeln ein, die auf die Bekämpfung von
Hassreden im Internet abzielen, eine der häufigsten Ausdrucksformen für Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit. Bei der Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit für
Handlungen auf ihrem Hoheitsgebiet haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre
gerichtliche Zuständigkeit auch für Fälle gilt, in denen die Handlungen im Rahmen eines
Informationssystems begangen werden und der Täter oder die Inhalte sich in ihrem
Hoheitsgebiet befinden.
Dies ist der erste Umsetzungsbericht zum Rahmenbeschluss 2008/913/JI. Darin wird
bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten alle Bestimmungen des Rahmenbeschlusses
umgesetzt haben. Er beruht auf den Umsetzungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten
mitgeteilt haben, auf technischen Informationen, die die Kommission im Zuge ihrer
Analyse von ihnen angefordert hat (einschließlich nationaler Rechtsprechung,
vorbereitender Arbeiten und Leitlinien), sowie auf Informationen aus fünf Sitzungen von
Regierungssachverständigen und einer Studie im Auftrag der Kommission.
Weitere Informationen
Pressemappe: Bericht über die Anwendung der Richtlinien mitsamt Anlagen:
http://ec.europa.eu/justice/newsroom/discrimination/news/140117_en.htm
Europäische Kommission - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/racism-xenophobia/index_de.htm
Homepage von Viviane
Justizkommissarin:
Reding,
Vizepräsidentin
der
EU-Kommission
und
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm
Vizepräsidentin Reding auf Twitter: @VivianeRedingEU
EU-Justiz auf Twitter: @EU_Justice
Kontakt:
Mina Andreeva (+32 229-91382)
Natasha Bertaud (+32 229-67456)
Für die Öffentlichkeit: Europe Direct Telefon 00 800 6 7 8 9 10 11 oder E-Mail
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