ASYL – EIN ÜBERBLICK Hier kann man sich Ideen im Umgang mit Flüchtlingen holen: http://dpsg.de/gastfreundschaft.html http://pbw.org/projekt-fluechtlinge-treffen-pfadfinder/ http://www.playagainstallodds.ca/teachersupervision/us/index_uk.html http://johnccmay.net/helping-young-people-learn-about-refugees/ http://www.westlancsscouts.org.uk/blog/2015/09/08/responding-to-the-currentrefugee-crisis/ Zusammenfassung: Asylberechtigte (Flüchtlinge) Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens gelten diese Personen als Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge. HINWEIS AKTUELL! Informationen über geplante gesetzliche Neuerungen ab 1. Oktober 2015 Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde (Asylberechtigte), dürfen dauerhaft in Österreich bleiben. Sie sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt und haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen. Als Asylwerberin/Asylwerber gilt eine Fremde/ein Fremder während des Asylverfahrens von Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der Status der Asylberechtigten/des Asylberechtigten wird unbefristet erteilt. Unter bestimmten Umständen kann der Asylstatus aberkannt werden (z.B. wegen eines schweren Verbrechens). Ausschluss von internationalem Schutz Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie entweder den Schutz einer anderen Organisation genießen, oder durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung. Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit oder schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben, erhalten jedenfalls keinen internationalen Schutz. Aberkennung von internationalem Schutz Der Status der Asylberechtigten/des Asylberechtigten kann aberkannt werden, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat (siehe oben), sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt, oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt. Folgen der Aberkennung Wird internationaler Schutz aberkannt, so hat dies in der Regel eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (z.B. Abschiebung) zur Folge, es sei denn es kommt abhängig vom Einzelfall ein anderes Aufenthaltsrecht in Frage: Duldung etwa in den Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zum Beispiel wenn keine Rückreisedokumente trotz Mitwirkung beschafft werden können) nicht möglich ist Aufenthaltsrecht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Umstieg ins reguläre Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht Subsidiär Schutzberechtigte (subsidiärer Schutz) Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung. Subsidiär Schutzberechtigten kommt ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Insbesondere dürfen sie sich in Österreich aufhalten, haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen Herkunftsstaates erlangt werden kann. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten/des subsidiär Schutzberechtigten kann (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Bei der erstmaligen Erteilung wird der subsidiäre Schutz für ein Jahr erteilt, bei der Verlängerung für zwei Jahre. Unter bestimmten Umständen kann der Status aberkannt werden (z.B. wegen eines Verbrechens). Ein späterer Umstieg auf Daueraufenthalt – EU – bei Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen – ist möglich. Ausschluss von internationalem Schutz Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie entweder den Schutz einer anderen Organisation genießen, oder durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung. Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit oder schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben, erhalten jedenfalls keinen internationalen Schutz. Aberkennung von internationalem Schutz Der Status der subsidiär Schutzberechtigten/des subsidiär Schutzberechtigten kann aberkannt werden, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat (siehe oben), sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt, oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt. Verlängerungsantrag der Aufenthaltsberechtigung (subsidiär Schutzberechtigte) Ein Verlängerungsantrag kann während der Gültigkeitsdauer gestellt werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kommen der Person weiterhin alle Rechte einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Liegen die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes weiterhin vor, wird die Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid für zwei Jahre verlängert. Unterlagen und Form Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die aktuelle Karte für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden. Zuständige Stelle Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kosten Keine Unbegleitete Minderjährige Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention (Art 1 KRK) gelten als "Kinder" alle Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Wohl des Kindes ist zu berücksichtigen. Im Asylverfahren sind unbegleitete Minderjährige alle Personen unter 18 Jahren, bei denen kein Elternteil oder keine sonstige Obsorgeberechtigte/kein sonstiger Obsorgeberechtigter anwesend ist. Für diese Kinder und Jugendlichen bestehen Sonderbestimmungen. Die Minderjährigen werden in speziellen Unterkünften untergebracht und erhalten eine besondere Betreuung und Versorgung. Im Zulassungsverfahren werden unbegleitete Minderjährige von Rechtsberaterinnen/Rechtsberatern in den Erstaufnahmestellen vor der Behörde vertreten. Wird das Asylverfahren zugelassen, ist der gesetzliche Vertreter die jeweilige Kinder- und Jugendhilfe des Bundeslandes, in dem das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche untergebracht ist. Für unbegleitete Minderjährige besteht im Regelfall eine Beschwerdefrist von vier Wochen gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).