ASYL_ein_Ueberblick

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ASYL – EIN ÜBERBLICK
Hier kann man sich Ideen im Umgang mit Flüchtlingen holen:
http://dpsg.de/gastfreundschaft.html
http://pbw.org/projekt-fluechtlinge-treffen-pfadfinder/
http://www.playagainstallodds.ca/teachersupervision/us/index_uk.html
http://johnccmay.net/helping-young-people-learn-about-refugees/
http://www.westlancsscouts.org.uk/blog/2015/09/08/responding-to-the-currentrefugee-crisis/
Zusammenfassung:
Asylberechtigte (Flüchtlinge)
Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich
aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des
Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in
Anspruch nehmen wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens gelten diese
Personen als Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.
HINWEIS
AKTUELL! Informationen über geplante gesetzliche Neuerungen ab 1. Oktober 2015
Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde (Asylberechtigte), dürfen dauerhaft in
Österreich bleiben. Sie sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt und haben vollen Zugang zum
Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu
beantragen. Als Asylwerberin/Asylwerber gilt eine Fremde/ein Fremder während des
Asylverfahrens von Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Der Status der Asylberechtigten/des Asylberechtigten wird unbefristet erteilt. Unter
bestimmten Umständen kann der Asylstatus aberkannt werden (z.B. wegen eines schweren
Verbrechens).
Ausschluss von internationalem Schutz
Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie entweder den Schutz einer
anderen Organisation genießen, oder durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit
Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung.
Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit oder schwere
nichtpolitische Verbrechen begangen haben, erhalten jedenfalls keinen internationalen Schutz.
Aberkennung von internationalem Schutz
Der Status der Asylberechtigten/des Asylberechtigten kann aberkannt werden, wenn die
betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund gesetzt hat (siehe
oben), sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt, oder den Lebensmittelpunkt in
einen anderen Staat verlegt.
Folgen der Aberkennung
Wird internationaler Schutz aberkannt, so hat dies in der Regel eine aufenthaltsbeendende
Maßnahme (z.B. Abschiebung) zur Folge, es sei denn es kommt abhängig vom Einzelfall ein
anderes Aufenthaltsrecht in Frage:



Duldung etwa in den Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen (zum Beispiel wenn keine Rückreisedokumente trotz
Mitwirkung beschafft werden können) nicht möglich ist
Aufenthaltsrecht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Umstieg ins reguläre Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht
Subsidiär Schutzberechtigte (subsidiärer Schutz)
Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung
abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat bedroht wird. Sie
sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung.
Subsidiär Schutzberechtigten kommt ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zu.
Insbesondere dürfen sie sich in Österreich aufhalten, haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt
und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen
Herkunftsstaates erlangt werden kann.
Der Status der subsidiär Schutzberechtigten/des subsidiär Schutzberechtigten kann (unter
Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die
Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Bei der erstmaligen Erteilung wird der subsidiäre
Schutz für ein Jahr erteilt, bei der Verlängerung für zwei Jahre. Unter bestimmten
Umständen kann der Status aberkannt werden (z.B. wegen eines Verbrechens).
Ein späterer Umstieg auf Daueraufenthalt – EU – bei Erfüllung aller
Erteilungsvoraussetzungen – ist möglich.
Ausschluss von internationalem Schutz
Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie entweder den Schutz einer
anderen Organisation genießen, oder durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit
Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung.
Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit oder schwere
nichtpolitische Verbrechen begangen haben, erhalten jedenfalls keinen internationalen
Schutz.
Aberkennung von internationalem Schutz
Der Status der subsidiär Schutzberechtigten/des subsidiär Schutzberechtigten kann aberkannt
werden, wenn die betroffene Person nicht (mehr) schutzwürdig ist, einen Ausschlussgrund
gesetzt hat (siehe oben), sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt, oder den
Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt.
Verlängerungsantrag der Aufenthaltsberechtigung
(subsidiär Schutzberechtigte)
Ein Verlängerungsantrag kann während der Gültigkeitsdauer gestellt werden. Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kommen der Person weiterhin
alle Rechte einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten zu.
Liegen die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes weiterhin vor, wird die
Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid für zwei Jahre verlängert.
Unterlagen und Form
Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Es bestehen keine
besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die aktuelle Karte
für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden.
Zuständige Stelle
Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Kosten
Keine
Unbegleitete Minderjährige
Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention (Art 1 KRK) gelten als "Kinder" alle Menschen bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Wohl des Kindes ist zu berücksichtigen.
Im Asylverfahren sind unbegleitete Minderjährige alle Personen unter 18 Jahren, bei denen
kein Elternteil oder keine sonstige Obsorgeberechtigte/kein sonstiger Obsorgeberechtigter
anwesend ist. Für diese Kinder und Jugendlichen bestehen Sonderbestimmungen. Die
Minderjährigen werden in speziellen Unterkünften untergebracht und erhalten eine besondere
Betreuung und Versorgung.
Im Zulassungsverfahren werden unbegleitete Minderjährige von
Rechtsberaterinnen/Rechtsberatern in den Erstaufnahmestellen vor der Behörde vertreten.
Wird das Asylverfahren zugelassen, ist der gesetzliche Vertreter die jeweilige Kinder- und
Jugendhilfe des Bundeslandes, in dem das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche
untergebracht ist. Für unbegleitete Minderjährige besteht im Regelfall eine Beschwerdefrist
von vier Wochen gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl (BFA).
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