Satzung des SPD-Ortsvereins Kruft

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Satzung
des SPD-Ortsvereins Kruft
§1
Name, Tätigkeitsgebiet
Der Ortsverein umfasst den Bereich der Gemeinde Kruft.
Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Kruft.
Sitz ist die Anschrift des/der jeweiligen Vorsitzenden.
§2
Zweck
Zweck des Ortsvereins ist die Teilnahme an der politischen Willensbildung innerhalb der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie eine den Grundsätzen der SPD
verpflichtete Mitwirkung und Gestaltung des Geschehen im politisch/öffentlichen Raum
auf kommunaler Ebene.
§3
Mitgliedschaft
Dem Verein gehören alle natürlichen Personen an, die entsprechend des
Aufnahmeverfahrens in den Mitgliedslisten geführt und gemäß der
Beitragsordnung veranlasst sind.
Die Mitgliedschaft ist für alle Bürgerinnen und Bürger offen, soweit nicht
Ausschlussgründe auf Beschluss des Vorstandes und/oder der
Mitgliederversammlung dem entgegenstehen.
Der Vorstand muss über Aufnahmeanträge innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
Bei Ablehnung ist diese schriftlich gegenüber dem/der Antragsteller/in zu
begründen.
Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin Einspruch erheben. Die
abschließende Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten
Sitzung.
Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch seitens eines
anderen Mitgliedes erhoben, ist die Mitgliedschaft endgültig. Bei Einspruch
entscheiden analog der Absätze 3 und 4 der Vorstand bzw. die
Mitgliederversammlung endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Wegzug oder Ausschluss. Austritt, Wegzug
und Ausschluss sind schriftlich zu erklären.
Gründe für einen Ausschluss ergeben sich aus Verhaltensweisen, die dem
Ansehen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands oder dem des
Ortsvereins schaden. Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§4
Organe des Ortsvereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§5
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des
Ortsvereins. Sie entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Zu ihren
besonderen Aufgaben gehören:
a) Wahlen
- die Wahl des Vorstandes
- die der Revisoren/innen
- die Wahl der Delegierten zu Partei- und/oder Delegiertentagungen
b) der Erlass von Satzungen und Ordnungen
c) Beschlussfassungen über Anträge und Entschließungen
2.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Der
Vorstand lädt hierzu schriftlich, unter Vorlage einer Tagesordnung, spätestens
zwei Wochen vor der Versammlung ein.
Eine Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn dies von 20% der
Mitglieder des Ortsvereins gefordert wird.
Anträge von Mitgliedern können nach erfolgter Einladung, spätestens jedoch beim TOP
„Genehmigung der Tagesordnung“ bei der Mitgliederversammlung gestellt
werden. Die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung
festgestellt.
Unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder ist die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit, solche zu Satzungsänderungen mit einer 2/3 Drittel-Mehrheit
getroffen.
Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Wahl, übrige Personenwahlen in offener
Abstimmung, soweit nicht die Mehrheit der Versammlung anders entscheidet.
§6
Vorstand
Der Vereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die Umsetzung der politischen,
strategischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben und Ziele des Vereins.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt
darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes ist eine kommissarische
Berufung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin durch den Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Der Vorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden
der/dem beiden stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin
dem/der Kassierer/Kassiererin
etc. weiteren /Beisitzern
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung geben.
§7
Wirtschaftsführung
Die Finanzordnung der Partei, sowie die Entscheidungen von Mitgliederversammlung
und Vorstand sind verbindliche Grundlage für wirtschaftliches Handeln.
Einnahmen und Ausgaben obliegen dem Schatzmeister, dem Vorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorsitzenden. Bis zu 50,- € ist jeder für sich allein
zeichnungsberechtigt. Ausgaben über diesen Betrag hinaus erfordern eine
weitere Unterschrift eines zweiten Zeichnungsberechtigten.
Zur Prüfung der Kassenführung werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei
Revisoren/Revisorinnen durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Finanzvorgänge werden einmal jährlich auf ihre sachliche wie förmliche Richtigkeit
durch die Revisoren/-innen überprüft.
Die Genehmigung der Prüfungsberichte durch die Mitgliederversammlung ist jeweils
Grundlage für die Entlastung des Vorstandes am Ende der Amtszeit.
§8
Schlussbestimmung
Die Satzung des Ortsvereins SPD Kruft findet ihre Anwendung und Geltung im Rahmen
des Organisationsstatus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Hierzu zählen
auch die Satzungen der Bezirke und Unterbezirke. Entsprechendes gilt im Hinblick auf
die Grundsätze der Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften innerhalb der SPD sowie auf
sonstige Organisationsstatute und hierzu ergangene Verfahrensvorschriften. Die
gesetzlichen Datenschutzrichtlinien werden beachtet.
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