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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, den 29. Januar 2014
EU-Kommission will Auslandsbürger vor Verlust des
Wahlrechts schützen
Die Europäische Kommission hat heute jenen EU-Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften
dazu führen können, dass ihre Bürger bei einem Umzug ins EU-Ausland ihr Wahlrecht bei
nationalen Wahlen verlieren, Vorschläge zur Abhilfe unterbreitet. Diese Vorschläge
betreffen fünf Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Zypern, Malta und Vereinigtes
Königreich). Wie die Kommission betont, ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen,
wer in den nationalen Wahlen an die Urnen darf. Allerdings könnte die Praxis des
Wahlrechtsentzugs, wie sie gegenwärtig geregelt ist, das Recht der EU-Bürger auf
Freizügigkeit beeinträchtigen. Auch steht sie im Widerspruch zur Grundidee der
Unionsbürgerschaft, die den EU-Bürger mit zusätzlichen Rechten ausstatten soll, anstatt
ihm Rechte vorzuenthalten.
„Das Wahlrechtist ein politisches Grundrecht eines jeden Bürgers und Wesensmerkmal der
Demokratie. „Wenn ein Bürger bei einem Umzug in ein anderes EU-Land sein Wahlrecht
verliert, wird er de facto dafür bestraft, dass er sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch
nimmt. Die Betroffenen drohen so zu Bürgern zweiter Klasse zu werden“, so Viviane
Reding, die für Justiz zuständige Vizepräsidentin der EU-Kommission. „Die Bürgerinnen
und Bürger haben uns in vielen Briefen und Petitionen, aber auch in unseren Gesprächen
im Rahmen der Bürgerdialoge zu verstehen gegeben, dass sie dieses Problem sehr ernst
nehmen. Deshalb hat die Kommission in ihrem letzjährigen Bericht über die
Unionsbürgerschaft angekündigt, sich dieses Themas anzunehmen. Heute machen wir
diese Ankündigung wahr. Wir rufen die Mitgliedstaaten zu größerer Flexibilität auf und
schlagen den fünf Ländern verhältnismäßige Lösungen vor, wie sie die Bürgerinnen und
Bürger, um die es geht, wieder zur Wahl zulassen können. Ich hoffe, dass die
Mitgliedstaaten bereit sind, sich dieses sehr konkreten Anliegens ihrer Bürgerinnen und
Bürger anzunehmen, da der Verlust des Wahlrechts für die Betroffenen sehr schwer
wiegt.“
Momentan gibt es in fünf EU-Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, nach denen ein
Auslandsaufenthalt zum Verlust des Wahlrechts bei nationalen Wahlen führen kann
(Dänemark, Irland, Zypern, Malta und Vereinigtes Königreich). Dabei sind von Staat zu
Staat erhebliche Unterschiede festzustellen. Während Zyprer ihr Wahlrecht verlieren, wenn
sie sich in den sechs Monaten vor der Wahl nicht in Zypern aufgehalten haben, müssen
Briten in den 15 Jahren vor einer Wahl einmal im Vereinigten Königreich im
Wählerverzeichnis eingetragen gewesen sein, um ihr Wahlrecht zu behalten (siehe
Überblick im Anhang). In anderen Mitgliedstaaten ist die Beibehaltung des Wahlrechts an
bestimmte
Voraussetzungen
gebunden.
In
Österreich
beispielsweise
müssen
Auslandsbürger ihren Verbleib im Wählerverzeichnis in bestimmten Zeitabständen neu
beantragen, wohingegen sie in Deutschland mit der nationalen Politik vertraut und von ihr
betroffen sein oder in den 25 Jahren vor dem Wahltermin mindestens drei Monate lang im
Inland gelebt haben müssen.
IP/14/77
Der Hauptgrund für den Wahlrechtsentzug – der Verlust der Verbindungen zum
Heimatland – scheint in der heutigen, vernetzten Welt überholt.
Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten verhältnismäßige Lösungen vor:
 Sie sollten Staatsbürgern, die von ihrem Recht, sich in der Union frei zu bewegen
und aufzuhalten, Gebrauch machen, die Beibehaltung ihres Wahlrechts in nationalen
Wahlen ermöglichen, wenn diese ein fortdauerndes Interesse am politischen Leben
ihres Heimatlandes nachweisen. Dies kann beispielsweise durch einen Antrag auf
Verbleib im Wählerverzeichnis geschehen.
 Im EU-Ausland lebende Staatsangehörige sollten die Möglichkeit erhalten, diesen
Antrag elektronisch zu stellen.
 Schließlich sollten die Mitgliedstaaten ihre im EU-Ausland lebenden Bürger in
geeigneter Weise und rechtzeitig über die Voraussetzungen und die erforderlichen
Vorkehrungen für die Beibehaltung des Wahlrechts informieren.
Beispiele
Ein dänisches Ehepaar zieht zu Arbeitszwecken nach Polen um, während ihre Tochter in
Dänemark bleibt, um dort ihr Studium zu beenden. Das Ehepaar reist häufig nach
Kopenhagen, um Familie und Freunde zu besuchen, und verfolgt die politischen und
gesellschaftlichen Entwicklungen in Dänemark, wohin es am Ende wieder zurückkehren
möchte, mit großem Interesse. Allerdings dürfen sie in nationalen Wahlen nicht
mitwählen, da Dänen, die das Land verlassen, nur dann im Wählerverzeichnis verbleiben
dürfen, wenn sie binnen zwei Jahren zurückkehren wollen.
Ein britischer Rentner zieht nach Frankreich, bleibt aber mit Freunden und Familie daheim
in engem Kontakt. Er besitzt eine kleine Wohnung in Großbritannien und verfolgt die
politischen Ereignisse in seinem Heimatland über die Informationsprogramme britischer
Radio- und Fernsehsender, die in anderen EU-Ländern problemlos empfangen werden
können. Nach 15 Jahren darf er aber nicht mehr bei den Unterhauswahlen mitwählen.
Hintergrund
EU-Bürger, die im EU-Ausland wohnen, haben das Recht, dort bei Kommunal- und
Europawahlen zu denselben Bedingungen wie die Einheimischen wählen und kandidieren
zu können. Dieses Recht erstreckt sich aber nicht auf die nationalen und – in den 13
Mitgliedstaaten, in denen auch die Regionen über gesetzgebende Körperschaften verfügen
– regionalen Wahlen.
In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 hatte die Kommission den
Wahlrechtsentzug als Problem für Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch machen, identifiziert und eine Diskussion über mögliche Lösungen eingeleitet.
Am 19. Februar 2013 haben das Europäische Parlament und die Kommission eine
gemeinsame Anhörung zur Unionsbürgerschaft abgehalten. Die Teilnehmer, unter ihnen
auch betroffene Bürger, Vertreter der Zivilgesellschaft, Mitglieder des Europäischen
Parlaments und Sachverständige, betonten die Notwendigkeit einer Neubewertung der
bisherigen Politik — und der ihnen zugrunde liegenden Rechtfertigung — im Lichte
aktueller Entwicklungen hin zur Öffnung demokratischer Mitwirkungsmöglichkeiten in der
EU.
Zudem vertraten in einer Eurobarometer-Umfrage zum Wahlrecht vor kurzem zwei Drittel
der Befragten die Auffassung, dass man sein Wahlrecht bei nationalen Wahlen im
Heimatland nicht verlieren sollte, bloß weil man in einen anderen EU-Mitgliedstaat
umzieht.
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Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 wurden zwölf konkrete Maßnahmen genannt,
die den Europäern helfen sollen, besser von ihren Rechten Gebrauch machen, sei es bei
der Suche nach einer Arbeit im EU-Ausland oder in Bezug auf eine stärkere Teilhabe am
demokratischen Leben der Union. Dort kündigte die Kommission konstruktive Vorschläge
an, damit EU-Bürger ihr Wahlrecht bei nationalen Wahlen in ihrem Heimatland behalten
können.
Weitere Informationen
Pressepaket (Mitteilung und Empfehlung der Kommission):
http://ec.europa.eu/justice/newsroom/citizen/news/140129_de.htm
May 2014: Your vote counts
http://ec.europa.eu/avservices/video/player.cfm?ref=I083108
Europäische Kommission – Unionsbürgerschaft – aktives und passives Wahlrecht:
http://ec.europa.eu/justice/citizen/voting-rights/index_de.htm
Homepage von Viviane
Justizkommissarin:
Reding,
Vizepräsidentin
der
EU-Kommission
und
EU-
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm
Vizepräsidentin Reding auf Twitter: @VivianeRedingEU
EU-Justiz auf Twitter: @EU_Justice
Kontakt:
Mina Andreeva (+32 2 299 13 82)
Natasha Bertaud (+32 2 296 74 56)
Für die Öffentlichkeit: Europa Direkt telefonisch unter 00 800 6 7 8 9 10 11 oder per EMail
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Anhang
1. Die Lage in den Mitgliedstaaten
LAND
Geschätzte Zahl der
Staatsbürger mit Wohnsitz
in einem anderen EU-Land
Wahlrechtsentzug
nach
Bedingungen
Dänemark
Keine Informationen
verfügbar
2 Jahren
Dänen dürfen nur im Wählerverzeichnis verbleiben,
wenn sie ihre Absicht aktenkundig machen, binnen
2 Jahren zurückzukehren.
Irland
Keine Informationen
verfügbar
18 Monaten
Iren dürfen nur im Wählerverzeichnis verbleiben,
wenn sie ihre Absicht aktenkundig machen, binnen
18 Monaten zurückzukehren.
Vereinigtes
Königreich
1 000 000
15 Jahren
Malta
Keine Informationen
verfügbar
18 Monaten
Zypern
Keine Informationen
verfügbar
6 Monaten
Bürger des Vereinigten Königreichs verlieren das
Wahlrecht, wenn sie 15 Jahre lang nicht mit einer
Adresse im Vereinigten Königreich im
Wählerverzeichnis eingetragen waren.
Malteser verlieren ihr Wahlrecht, wenn sie nicht
mindestens sechs Monate lang binnen der achtzehn
Monate vor ihrer Registrierung zur Wahl in Zypern
gewohnt haben.
Zyprer verlieren ihr Wahlrecht, wenn sie in den sechs
Monaten unmittelbar vor der nationalen Wahl nicht in
Zypern gewohnt haben.
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