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Drucksache 15 / Nummer
15. Wahlperiode
Änderungsantrag
der Fraktion der FDP
zum Antrag der Fraktion der CDU
Neue Bauordnung Berlin (BauOBln)
Drs 15/2909
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Antrag der CDU – Drs. 15/2909 –
wird in folgender Fassung angenommen:
1.
trags. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht
innerhalb dieser Frist entschieden worden ist.“
In § 6 wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 8
eingefügt:
5.
„Geht eine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist
ein, bleibt sie unberücksichtigt; eine erforderliche Zustimmung gilt als erteilt, ein erforderliches Einvernehmen als hergestellt.“
„(8) Bei bestehenden Gebäuden können für den Anbau von Treppen, Treppenräumen oder Aufzügen geringere Tiefen von Abstandsflächen oder geringere
Abstände gestattet werden, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender
Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten
wird.“
Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Absätze 9
bis 12.
2.
Der § 8 wird gestrichen.
3.
§ 34 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
§ 61 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
6.
In § 75 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „auch die
nicht unmittelbar berührten Teile“ durch „nur die
unmittelbar berührten Teile“ ersetzt. In Absatz 3 werden die Worte nach dem Komma „es sei denn, dass
anderenfalls Gefahren eintreten“ gestrichen.
7.
§ 77 Absatz 3 Nr. 8 wird gestrichen
Begründung
Der Antrag der Fraktion der CDU für eine Neue Bauordnung Berlin (BauO Bln) ist insgesamt zu begrüßen, da er
im Gegensatz zum diesbezüglichen 4. Referenten-Entwurf
des Senats (Stand 2.7.04)
„(5) In Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl
eingebaut werden. Dabei sind Aufenthaltsräume im
obersten Geschoss nicht zu berücksichtigen, die eine
Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunter
liegenden Geschoss bolden. Einer der Aufzüge muss
zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen
geeignet sein. Dies gilt nicht für bestehende Gebäude
und für Dachausbauten in bestehenden Gebäuden.“
4.
-
weitgehend der Bauordnung des Landes Brandenburg
von 2003 entspricht und damit zum Entstehen eines
einheitlichen Baurechts in der Region beiträgt,
-
der so genannten „Schlusspunkttheorie“ und dem
Prinzip der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung folgt, was auch in Zukunft aufwändige Mehrfachverfahren zu Lasten der Bauantragsteller vermeidet,
-
Regelungen zur Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens und zu einer vereinfachten Geset-
§ 56 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Bauan-
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Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/
zesanwendung enthält, womit der notwendigen Deregulierung des komplizierten Bauordnungsrechts
Rechnung getragen wird.
Der Änderungsantrag beinhaltet Regelungen zur
1.
erleichterten Genehmigung von Baumaßnahmen
insbesondere im Baubestand (Nr. 1, 2, 3 und 6),
2.
Einführung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sowie einer Zustimmungs- bzw. Einvernehmensfiktion bei der Beteiligung öffentlicher Stellen (Nr. 4 und 5) und
3.
ordnungspolitisch unvertretbaren Festlegung von
Sachverständigenhonoraren durch staatliche Stellen
(Nr. 7).
Berlin, den 2. November 2004
Dr. Lindner
v. Lüdeke
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq
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