meIN WORT GILT

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MEIN WORT GILT
Im täglichen Leben verlässt man sich häufig darauf, dass das Gegenüber sein Wort
hält. Insbesondere bei wichtigen Absprachen sollte man hier aber ein paar
Grundregeln kennen.
Zunächst ist es so, dass die meisten Verträge auch tatsächlich mündlich, also durch
Absprache, getroffen werden können. Das Problem ist nur, dass dann, wenn sich
eine Seite nicht an den Vertrag hält, es schwierig ist, den Vertragsinhalt zu beweisen.
Gerade ausgebuffte Geschäftemacher vertrauen darauf, dass die Kunden glauben,
was sie erzählen. Sie sind darauf geschult, die Kunden zu Geschäften durch
geschickte mündliche „Bearbeitung“ zu bringen. Man sollte daher in folgenden Fällen
immer auf die Schriftform bestehen:
1.
Wenn jemand zur Eile drängt und der Preis bzw. das Angebot angeblich nur noch
wenige Stunden bzw. Tage haltbar ist, was oft auf Verkaufsmessen behauptet wird.
In diesem Fall wird häufig ein Rücktrittsrecht versprochen. Dieses Rücktrittsrecht
sollte man sich unbedingt schriftlich geben lassen, da ein gesetzliches Rücktrittsrecht
im Normalfall nicht besteht. Wenn der Verkäufer sich weigert, sollte man von solchen
Angeboten Abstand nehmen.
2.
Wenn der Verkäufer Garantiezusagen macht bzw. irgendwelche Eigenschaften
seines Produktes zusichert, sollte es dem seriösen Verkäufer ohne weiteres möglich
sein, diese Zusagen ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Ansonsten ist oftmals davon
auszugehen, dass der Verkäufer hier mit „leeren Versprechungen“ arbeitet.
3.
In den Fällen, in denen es auf eine besondere Verwendung für den Kaufgegenstand
ankommt und der Verkäufer zusichert, dass die Sache sich hierfür eignet, sollte ein
seriöser Verkäufer ebenfalls in der Lage sein, die Eignung für diese Verwendung
schriftlich zu bestätigen. Je hochwertiger die Ware ist, desto wichtiger sind hier
schriftliche Fixierungen der Verkäuferzusagen.
Bei allen oben angesprochenen Punkten ist natürlich darauf zu achten, dass der
Verkäufer auch seine Zusagen durch seine Unterschrift bestätigt. Ansonsten sollte
natürlich auch im Geschäftsleben gelten: „Ein Mann bzw. selbstverständlich auch
eine Frau – Ein Wort!“
Rechtsanwalt Holger Pütz-von Fabeck
Referat für Vertrags- und Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dozent für Unternehmens- und Europarecht
Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft
Wochenzeitung Ansbach, 03. November 2012
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