Vertragsfreiheit:

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SR AT 8
Abtretung 1
SR AT 8
Abtretung
1) Grundsätzliches
a) Abtretung ist Verfügungsvertrag
b) Keine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip durch § 139
c) Bestimmtheit im Zeitpunkt der Zession (hM)
d) Antizipierte Abtretung: möglich. Bindung bereits mit
WE, kein Widerruf möglich (str.), wirksam mit
Entstehen der Forderung
e) Gestaltungsrechte erwirbt idR Zessionar; bei Berührung der Rechte des Zedenten gemeinsame Ausübung
f) Legalzession: § 412
2) Voraussetzungen
a) Abtretungsvertrag
b) Einigung mit dem Berechtigten: Keine Erwerb vom
Nichtberechtigten, da kein Rechtsscheinsträger (str. ob
§ 405 Ausnahme - wichtig für Frage, ob weitere
Verfügungen ohne Gutgläubigkeit möglich)
c) Abtretbarkeit der Forderung, Abtretungsverbote:
i) §§ 717, 613 S. 2, 664 II, etc.
ii) § 399 Alt. 1: wg. Inhaltsänderung (z.B.
familienrechtliche Ansprüche)
iii) § 399 Alt. 2: wg. Vereinbarung (str. ob
rückwirkend heilbar durch Genehmigung)
iv) § 400, vgl. 850 ff. ZPO, A: Austauschpfändung
3) Folgen der Abtretung
a) Forderungsübergang samt Stärken und Schwächen
b) § 401: Akzessorische Sicherheiten gehen über, analog
für Vormerkung.
c) §§ 402,403 Hilfsansprüche
SR AT 8
Abtretung 2
SR AT 8
4) Schuldnerschutz
a) § 404: Einwendungen bleiben erhalten (auch
Aufrechnungserklärung vor Abtretung)
b) § 407: Rechtshandlungen ggü. Zedent wirksam
c) § 408: Mehrfachabtretung
d) § 409: Anzeige der Abtretung: gilt auch, wenn
Schuldner Unrichtigkeit der Anzeige kennt
e) § 406: Aufrechnung
i) Erweiterung des § 404 um Fälle der erst nach
Abtretung entstandenen Aufrechnungsforderung
ii) Erweiterung des § 407 um Fälle der
Aufrechnungserklärung nach Kenntnis
iii) Voraussetzungen:
(1) bei Erwerb der Aufrechnungsforderung noch
keine Kenntnis
(2) Fälligkeit der Aufrechnungsforderung vor
Kenntnis und vor Fälligkeit der abgetretenen
Forderung
f) § 410: Leistungsverweigerungsrecht
SR AT 8
Schuldübernahme
Vertragsübernahme
SR AT 8
Schuldübernahme
1) § 414 Schuldübernahme per Vertrag zwischen Gläubiger
und Schuldübernehmer: str. ob Zurückweisungsrecht des
Schuldners analog § 333
2) § 415 Schuldübernahme per Vertrag zwischen Schuldner
und Übernehmer. Genehmigung des Gläubigers
erforderlich, sonst Erfüllungsübernahme
3) § 416 Erleichterungen bei Hypothekenschuld
4) Mitteilung iSd §§ 415, 416 = rechtsgeschäftsähnliche Hdlg
5) Nach Rspr. Schuldübernahme nach § 415 I 1 einheitliches
Geschäft mit dem Kausalgeschäft ( § 139)
6) § 418: Erlöschen von Sicherheiten
Vertragsübernahme (allg., neben den gesetzl. normierten, zB §
566, § 613a): nach ganz hM möglich, per dreiseitigem
ÜbernahmeV oder Genehmigung (§ 415 I 1 analog).
SR AT 8
Vertrag zugunsten Dritter
SR AT 8
Vertrag zugunsten Dritter (VzD)
1) Grundlagen
a) Beteiligte: Versprechender (Vs), Versprechensempfänger (Ve), Dritter (D)
b) Rechtsverhältnisse: Deckungsverhältnis (Vs-Ve), Valutaverhältnis (Ve-D). Zuwendung im Verhältnis Vs-D
c) Abgrenzung zum Vertretergeschäft (zB Eltern für
Kind): im Zweifel Handeln in eigenem Namen, also
VzD.
2) Echter und unechter VzD
a) echter VzG: eigener Anspruch des D, § 328 I.
b) unechter VzG: kein Anspuch
c) Abgrenzung: Auslegungsregeln der §§ 328 II, 329, 330
3) Rechtsstellung des Dritten
a) eigener Anspruch beim echten VzG; Zurückweisungsrecht aus § 333
b) nach Umständen und Zweck zu ermitteln, ob bedingt
und/oder wieder einschränkbar (§§ 331, 332)
c) Vs kann Einwendungen aus Deckungsverhältnis
entgegenhalten
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Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
SR AT 8
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VmSfD)
1) Grundlagen
a) auf Schutzpflichten beschränktes Schuldverhältnis
b) Abgrenzung zur Drittschadensliquidation (DSL):
Schadenshäufung, nicht –verlagerung. Anspruch wird
zum Schaden hingezogen, bei DSL Schaden zum
Anspruch
2) Voraussetzungen
a) Leistungsnähe: D bestimmungsgem. mit Leistung o in
Kontakt, dass Gefahren ebenso ausgesetzt wie Gl.
b) Gläubigerinteresse: jedes berechtigte Interesse am
Schutz des D.
i) „Wohl & Wehe“: familienrechtl. Einstandspflicht
ii) Gutachten-Fälle: Interesse an Beweiskraft /
Objektivität
c) Schutzbedürftigkeit: keine eigenen vertraglichen
Ansprüche des D
d) Erkennbarkeit von a) und b) bei Vertragsabschluss
3) Rechtsfolgen
a) SchE für Schutzpflichtverletzung
b) P. auch SchE für Schäden aus Nichterfüllung? BGH: +
(Bsp: Nichterrichtung eines Testaments)
4) P. Gläubiger des VmSfD als Erfüllungsgehilfe des
Schuldners? Contra: Stellung des Dritten nicht besser als
die des Gläubigers!
5) P. VmSfD als Schuldverhältnis iSv §§ 254 II 2, 278?
a) M1: -, Arg: Dritter soll doch gerade geschützt werden
b) M2: +, Arg: Auswirkungen d. VmSfD nur einheitlich
SR AT 8
Gläubiger- und Schuldnermehrheiten 1
SR AT 8
Gläubiger- und Schuldnermehrheiten
1) Gläubigermehrheiten
a) Teilgläubigerschaft, § 420
i) bei teilbarer Leistung hat jeder Gl. eigene
Forderung auf Teilbetrag, Verbindung der Gl. nur
für Rücktritt (§ 351) und § 320 I 2.
ii) Teilbarkeit eng auszulegen.  selten
b) Gesamtgläubigerschaft, §§ 428-430
i) Schuldner kann beliebig an jeden Gl. leisten
ii) Ausgleich im Innenverhältnis der Gl., § 430
iii) Einzelwirkung rechtsändernder Umstände,
Gesamtwirkung nur in normierten Fällen (§ 429)
iv) Anwendungsbereich: Vermächtnisrecht,
unübersichtliche SchE-Fälle, § 1357 (modifiziert)
c) Gläubigergemeinschaft, § 432
i) Schuldner kann nur an alle Gl. gemeinschaftl.
leisten, jeder Gl. kann Leistung an alle od.
Hinterlegung fordern
ii) Nur Einzelwirkung
iii) Anwendungsbereich: Bruchteilsgemeinschaften
nach §§ 741ff (soweit gemeinschaftl.
Verwaltung), unteilbare Leistung an mehrere
2) Schuldnermehrheiten
a) Teilschuldnerschaft, § 420:  selten
b) Gesamtschuldnerschaft, § 421
i) Charakteristik: jeder Sch. muss ganze Leistung
bewirken, Gl. erhält sie aber insgesamt nur einmal
( für Gl. sicherste Form der Schuldnermehrheit)
ii) Anwendungsbereich
(1) Rechtsgeschäftlich, zB § 427 (gemeinschaftl.
Verträge)
SR AT 8
Gläubiger- und Schuldnermehrheiten 2
SR AT 8
(2)
(3)
(4)
(5)
c)
Deliktisch, § 840
§ 431, unteilbare Leistung
Gesamthandsgemeinschaften
unechte Gesamtschuld, § 421 (hL will
ungeschr. Merkmal der „Gleichstufigkeit“ der
Pflichten)
iii) Außenverhältnis: §§ 422-425 (Einzel- oder
Gesamtwirkung)
iv) Innenverhältnis: § 426
(1) Verteilungsmaßstab: gleiche Teile, wenn
nicht Abrede / § 254. Ausfall: umzulegen auf
verbleibende Schu.
(2) Ausgleichsansprüche
(a) § 426 I: (vorab) Anspruch auf anteilige
Schuldbefreiung.
(b) § 426 II: Legalzession ( § 401)
(3) P. gestörter Gesamtschuldnerausgleich (bei
Haftungsausschluss zug. eines Schuldners)
(a) M1: Drittschädiger ohne Ausgleichsanspruch
(b) M2: voller Ausgleich, Privilegierung geht
verloren; M2a: Anspruch des
„Privilegierten“ gegen Geschädigten
(c) M3: Kürzung des Anspruchs gg Drittschädiger um hypothetischen Regress
(d) A: § 1664 I (BGH: Schutznorm pro
familia)
Schuldnergemeinschaft (nicht normiert): Leistung
nur gemeinschaftlich erbringbar oder Leistungen aus
Gesamthandsvermögen
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