Merkblatt 7

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Prof. Dr. Franz Dorn
Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
Merkblatt 7
Übersicht Deliktsrecht
Haftung aus Verschulden und Gefährdung
Das Deliktsrecht kennt vier Gruppen von Haftungstatbeständen
(Angegebene Normen lesen und verinnerlichen!)
1.
Haftung aus verschuldetem Unrecht:
§ 823 I und II; § 824; § 825; § 826; 830, 839
2.
Haftung aus Unrecht bei dem (widerleglich) das Verschulden vermutet wird:
§ 831 (Verrichtungsgehilfe);
§ 832 (Aufsicht)
§ 833 (Tierhalter Haftung für Haustiere, die dem Beruf bzw. Gewerbe dienen)
§§ 836-838 (Gebäude)
§ 7 III 1, HS 2 StVG Fahrzeughalter)
§ 18 StVG (Fahrzeugführer)
(ferner: §§ 44, 45 LuftVG)
3.
Haftung aus Gefährdung ohne Rücksicht auf Rechtswidrigkeit und Verschulden
§ 231 (Irrtümliche Selbsthilfe)
§ 833, S. 1 (Tierhalterhaftung; Achtung s. § 833, S. 2, s.o.)
§ 7 I, II StVG (Fahrzeughalter)
§ 1 ProdHaftG (Produkthaftung)
§§ 1, 2 HaftpflG
(ferner: §§ 33 I, II 1, 3; 54 f. LuftVG; §§ 25, 26 AtomG; § 22 WHG; § 84
Arzneimittelgesetz und § 32 GentechnikG)
4.
Haftung für fremdes Unrecht mit Fremdverschulden Art. 34 i.V.m. § 839
(Amtshaftung)
(ferner § 3 HaftpflG)
Achtung: § 831 rechnet nicht fremdes Unrecht zu, sondern regelt Haftung für eigenes
(vermutetes) Verschulden (Auswahl, Anleitung, Kontrolle des Verrichtungsgehilfen)
Achtung: Zurechnung fremden Verschuldens gem. § 278 kommt im Deliktsrecht nicht
in Frage; § 278 setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. § 278 kommt
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allenfalls zur Anwendung, wenn bei der Schadensabwicklung, d.h. der Erfüllung des
Deliktsanspruchs ein weiterer Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen verursacht
wird).
Achtung: Bei jur. Personen etc. Zurechnung von Verschulden über § 31.
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Merkblatt 7 a
Übersicht über Normen und Deliktsrecht
I.
Eigenständige Anspruchsgrundlagen:
-
Hauptfälle: § 823 I/§ 823 II i.V.m. Schutzgesetz/§ 826
-
Spezielle Anspruchsgrundlagen
§§ 824, 825, 829
§§ 831-839
Spezialgesetze zur Gefährdung ProdHaftG, StVG, Wirtschaftsrecht (UWG
usw.)
II.
„Anspruchsbegleitende“ Normen
1.
Verschulden, §§ 276 I, 827, 828
2.
Umfang des Schadensersatzes §§ 842-843, § 253 S. 2; § 249 ff.
3.
Ansprüche Dritter, §§ 844, 845
4.
Anspruchsabwicklung §§ 848-853
-
Verwendungsersatz  Verweis auf EBV (§ 850)
-
§ 853  Pendant zu § 821
5.
Mitverschulden § 254 (beachte auch § 846)
6.
Zurechnung des Verhaltens Dritter - § 31 BGB bei jur. Personen etc. (Organe)
NIE: § 831 (Haftung für vermutetes eigenes Verschulden zu § 278 s.o.
Merkblatt 7)
7.
Mehrere Beteiligte
a)
§ 840 regelt Rechtsfolge, wenn mehrere nebeneinander verantwortlich
 Anordnung der Gesamtschuldnerschaft
b)
Nebeneinander verantwortlich
(1)
Zusammenwirkung bei einer haftungsbegründeten Handlung, §
830 I. S. 1: Gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung:
jeder ist für den Schaden verantwortlich
S. 2: Dasselbe gilt, wenn nicht ermittelbar, wer von mehreren
Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat;
Urheberzweifel: Feststeht, dass einer von mehreren Beteiligten
den Schaden verursacht haben muss; unklar nur, wer es war;
Anteilszweifel: Fest steht, dass alle Beteiligten gemeinsam die
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Schadensursachen gesetzt haben, unklar nur ob jeder den ganzen
oder nur einen Teil des Schadens verursacht hat. Früher wurde
für § 830 I, S. 2 verlangt, dass ein räuml. und zeitl.
Zusammenhang zw. den Taten bestand. Nach BGH (BGHZ 55,
86, 95) reicht nun, dass wegen des Zusammentreffens mehrerer
gleichzeitiger Gefährdungshandlungen deren Ursächlichkeit für
einen Schaden im o.a. Sinn nicht mehr festgestellt werden kann.
Steht fest, dass der Ersttäter für den gesamten Schaden haftet,
weil ihm die Schädigung durch den Zweitbeteiligten als
adäquate Folge seiner Handlung zuzurechnen ist, fehlt es an den
in § 830 I 2 vorausgesetzten Beweisschwierigkeiten bzgl. der
Kausalität: Vorschrift nicht anwendbar. (BGH 67, 14, 19 ff.,
Medicus BR, Rn. 792a; a.A. Larenz/Canaris SchRII/2 § 82 II 2):
Beispiel: A fährt Fußgänger F an, der hilflos liegen bleibt. Er
wird von B nochmals überfahren und stirbt bald darauf. Hier ist
A der Tod des F zuzurechnen (§ 823 I). B haftet nur, wenn
feststeht bzw. bewiesen werden kann, dass die tödliche
Verletzung von ihm stammt; § 830 I 2 ist nicht anwendbar.
(2)
§ 830 II Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich
Achtung: Bei Haftung mehrerer gem. § 830: Folge -> § 840,
Gesamtschuldnerschaft.
(3)
§ 840 findet auch Anwendung, wenn neben unerlaubter
Handlung
des
einen
ein
oder
mehrere
andere
Gefährdungshaftungstatbestand verwirklichen.
c)
Keine Anwendung von § 840
Zusammentreffen von ausschließlich nach StVG/ProdHaftG
ersatzpflichtigen Handlungen
 Spezialregelungen (vgl. § 5 ProdHaftG) haben Vorrang
einen
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Merkblatt 7 b
Eigentumsverletzung i. S. des § 823
I.
Achtung: Beachte Subsidiarität des Eigentumsschutzes nach § 823 I gegenüber der
Spezialregelung des EBV: Verletzt ein unrechtmäßiger Besitzer das Eigentum, geht
die Regelung der §§ 989, 990 vor, bzw. verdrängt die des § 823 I; es sei denn, es
liegen die Voraussetzungen des § 9921 (oder eine andere Ausnahme von der
Ausschlusswirkung der EBV-Regeln) vor. Konsequenz: Ist § 992 nicht gegeben, haftet
nur der bösgläubige unrechtmäßige Besitzer  §§ 989, 990; der gutgläubige Besitzer
nicht.
Bei Verletzung des Eigentums durch Verfügung eines Nichtberechtigten (Veräußerung
gem. §§ 932 ff; Verpfändung) ist ebenfalls der Vorrang der EBV-Regeln zu beachten:
Verfügt ein nichtberechtigter Besitzer wirksam über die Sache  §§ 989, 990; des
Weiteren wie oben (daneben: § 816 I).
II.
Eigentum kann verletzt werden durch

Verfügung eines Nichtberechtigten, s. aber oben

Beeinträchtigung der Sachsubstanz (Beschädigung)

Beeinträchtigung des Sachgebrauchs (nach § 903, dem Eigentümer zugewiesen)
1. Beeinträchtigung der Sachsubstanz
Achtung: Die Lieferung einer mangelhaften Sache ist keine Eigentumsverletzung;
der Erwerber hat nie Eigentum an einer mangelfreien Sache gehabt. Verletzt ist allein
das Äquivalenzinteresse nicht das Integritätsinteresse;  Anspruch nur aus
vertraglicher Mangelhaftung.
Anders: Der sogen. „Weiterfresserschaden“
Nach Rspr. liegt eine Verletzung des Integritätsinteresses vor, wenn der Mangel der
gelieferten Sache die Beschädigung eines anderen mangelfreien Teils des
Vertragsgegenstands bewirkt (Beispiel „Schwimmschalter“, BGHZ 67, 359, 364): Der
bei Übereignung schon vorhandene Mangel (mangelhafter Schwimmschalter) bezieht
sich nur auf einen „funktionell abgegrenzten und im Verhältnis zum Wert der
Gesamtsache
1
(im
Beispiel:
Reinigungsanlage)
unbedeutenden
Teil
des
Ist der Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858) oder durch eine Straftat (etwa Diebstahl, Unterschlagung)
erlangt, Haftung des Besitzers nach Deliktsrecht, § 992; ansonsten also nur nach §§ 989, 990.
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Vertragsgegenstands (im Beispiel: mangelhafter Schwimmschalter im Wert von
wenigen Cent führt zu Brand der Gesamtlage, die mehrere 1000 Euro wert ist).
Achtung: Nach Rspr. darf der später eingetretene Schaden nach natürlicher und
wirtschaftlicher Betrachtungsweise „nicht stoffgleich“ mit dem Mangelunwert sein
(BGHZ 86, 256, 262). Also: nur bei fehlender Stoffgleichheit: „Weiterfresserschaden“
und Haftung aus § 823 I. „Nicht stoffgleich“ mit dem Mangelunwert ist der spätere
Schaden vor allem dann, wem der von Anfang an vorhandene Mangel in wirtschaftlich
vertretbarer Weise hätte beseitigt werden können: dann Weiterfresserschaden  § 823
I (+).
Nach denselben Grundsätzen sind als Eigentumsverletzung zu behandeln:
-
Beschädigung einer zunächst einwandfreien Sache durch nachträglich
eingebaute fehlerhafte Einzelteile (BGHZ 55, 292, 394 f.: „Achsaggregat“)
-
Untrennbare Verbindung von mangelfreien Einzelteilen mit anderen mangelhaften Einzelteilen (BGHZ 138, 230, 236 ff: „Transitoren“)
-
Unsachgemäßer Zusammenbau von mangelfreien Einzelteilen des Bestellers
durch
Werkunternehmer,
so
dass
der
Werkgegenstand
wegen
Konstruktionsfehlers unbrauchbar ist (BGH NJW 1998, 2282: „Tieflader“)
(Rspr. wird in Literatur kritisiert: Aufweichung der Grenzen zur vertraglichen
Mangelhaftung; Unbestimmtheit der Begriffe; es bleibt abzuwarten, ob Rspr.
zum „Weiterfresserschaden“ nach der Schuldrechtsreform fortgesetzt wird
bzw. Bedeutung beibehält, z.B. wegen der deliktischen Verjährungsfristen.)
2.
Beeinträchtigung des Sachgebrauchs
Wird nicht in Sachsubstanz selbst, sondern „nur“ der Sachgebrauch des
Eigentums beeinträchtigt stellt sich das Problem der Abgrenzung zum
bloßen Vermögensschaden, der durch § 823 I nicht erfasst ist.
Rspr. hat teilw. darauf abgestellt, ob die Funktionsbeeinträchtigung bzw. die
Beeinträchtigung des Sachgebrauchs als eine Einwirkung auf die Sache selbst
angesehen werden kann (z.B. BGH NJW 1977, 2264 f.). Teilw. wird eine
„nicht
unerhebliche“
Beeinträchtigung
der
bestimmungsgemäßen
Verwendung gefordert (z.B. BGH NJW 1994, 517). Soweit keine
Eigentumsverletzung vorliegt, kommt Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht (s. u. Merkblatt 7 c).
Beispiele:
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-
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„Fleetfall“ BGHZ 55, 153: Ufermauer eines Fleets stürzt aufgrund
Verschuldens der unterhaltspflichtigen Bundesrepublik ein; dadurch
wird ein Schiff im abgetrennten Fleetteil eingeschlossen, andere Schiffe
können die Verladestelle im abgetrennten Teil nicht erreichen (müssen
außen vor bleiben). BGH: Nur hinsichtlich des eingeschlossenen
Schiffs liegt Eigentumsverletzung vor, weil das Schiff durch das
Eingeschlossensein
vollständig
seinen
bestimmungsgemäßen
Gebrauch entzogen ist. Bei den anderen – ausgeschlossenen –
Schiffen liegt weder eine Eigentumsverletzung vor (sie können an
anderer Stelle weiter benutzt werden) noch ein Eingriff in den
Gewerbebetrieb von (mangelnde Betriebsbezogenheit)(vgl. auch BGHZ
86, 152). Die Argumentation erscheint fraglich, zumindest dann wenn
die ausgeschlossenen Schiffe gerade Ladung für die abgetrennte
Verladestelle oder einen dort liegenden Betrieb an Bord hatten.
-
„Tanklager“, BGH NJW 1977, 2264: Tanklager des T gerät in Brand.
Das Nachbargrundstück und der dort befindliche Betrieb des N muss
für
2
Std.
evakuiert
werden.
Für
weitere
3
Std.
ist
das
Nachbargrundstück durch Feuerwerksfahrzeuge blockiert. BGH: Für
die Zeit der Evakuierung  Eigentumsverletzung, da Einwirkung auf
die Sache durch Benutzungsverhinderung. Für die Zeit der Blockade 
keine Eigentumsverletzung auch kein Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb (mangelnde Betriebsbezogenheit).
-
Problem: Kabelfälle: Durch Unterbrechung der Stromzufuhr wird der
Gebrauch von Elektrogeräten ausgeschlossen; gleichwohl nimmt BGH
nur Eigentumsverletzung bzgl. des Kabels (E-Werk) bzw. dann an,
wenn durch Strommangel Eigentum in der Substanz verletzt wird:
Bruteier; Gefrierfleisch.
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Merkblatt 7 c
Verletzung eines „sonstigen Rechts“ i.S. des § 823 I
Sonstige Recht i.S. des § 823 I sind grds. nur solche, die wie die aufgezählten Rechte bzw.
Rechtsgüter dem Inhaber eine absolute, d.h. ausschließliche von jedermann zu achtende
Position einräumen (vgl. insbes. „Eigentum“: Ausschlussbefugnis, Nutzungsbefugnis).
1.
Derartige absolute Rechtspositionen sind unstreitig:
-
beschränkt dingliche Rechte (Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld,
Nießbrauch, Dienstbarkeit)
-
Namensrecht (§ 12)
-
Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG)
-
(eigentumsähnliche) gewerbliche Schutzrechte: Patent-, Urheber-,
Markenrechte
-
Anwartschaftsrechte
(hier
allerdings
Ersatzleistung
an
Anwartschaftsberechtigten u. Vollrechtsinhaber gemeinsam, ggf.
Quotelung, § 1281 analog!).
2.
Umstritten ist
a) ob und inwieweit der Besitz als „sonstiges Recht“ anzusehen ist
Rspr. und H.L.: Der rechtmäßige Besitz ist als sonstiges Recht anzusehen.
Argument: Besitz ist zwar kein Recht, sondern eine tatsächliche Position; der
berechtigte Besitz wird aber, wie ein Recht geschützt: dem berechtigten
Besitzer kommen eigentumsrechtliche Abwehrbefugnisse (§§ 859, 861) und
Nutzungsbefugnisse gegenüber Dritten zu.
Weitergehend Medicus, BR Rn. 607:
Auch dem zwar unrechtmäßigen aber gutgläubigen Besitzer stehen – solange er
nicht verklagt ist, die Nutzungen sogar gegenüber dem Eigentümer zu (§§ 987,
990 I, 993 I); deshalb Medicus: auch der gutgläubige unrechtmäßige Besitzer,
der den Besitz entgeltlich erworben hat und noch nicht verklagt ist, ist in dieser
Position gem. § 823 I geschützt (zweifelnd BGHZ 79, 238).
b) Ob die Forderungszuständigkeit ein sonstiges Recht i.S. des § 823 I ist
umstritten
Forderungen werden durch § 823 I nicht geschützt. Nach h.M. (Medicus, BR,
Rn 610) lassen sich Forderung und Forderungszuständigkeit (d.h. die
Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen des Gläubigers) nicht trennen.
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Wäre eine fahrlässige Verletzung einer Forderungszuständigkeit Verletzung
i.S. des § 823 I, würde zudem der Schuldnerschutz gem. § 407 geschwächt (der
fahrlässige Schuldner, der an einen anderen zahlt, müsste dem wahren
Gläubiger in jedem Fall Schadensersatz leisten).
Außerdem: Gläubiger braucht den Schutz über § 823 I nicht wegen § 816 II.
Dagegen Larenz/Canaris SchRII/2 § 76 II 4 g
3.
Rahmenrechte (s. Merkblatt 7 d)
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Merkblatt 7 d
Die sogen. „Rahmenrechte“ als „sonstige Rechte“ gem. § 823 I
„Rahmenrechte“ (i.S. sonstiger Rechte gem. § 823 I) sind:
-
das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
-
das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Sie sind beide von der Rspr. entwickelt worden, unterscheiden sich aber von den in § 823 I
genannten Rechten bzw. Rechtsgüter dadurch, dass sie keine fest umrissenen (vertypten)
Schutzgüter
mit
einem
festen
Zuweisungsgehalt
sind,
sondern
„Rahmen“
in
generalklauselartiger Weite darstellen.
Beispiel: Nicht jede Beeinträchtigung durch einen Wettbewerber stellt eine rechtswidrige
Verletzung des Gewerbebetriebs dar, insbesondere dann nicht, wenn der Konkurrent die
Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet: Wettbewerb und damit verbundene Verluste auf
einer Seite sind von der Rechtsordnung gewollt; ähnliches gilt für „Beeinträchtigung" des
Persönlichkeitsrechts.
Hieraus folgt: Zur Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit einer Verletzung reicht die bloße
Beeinträchtigung des Schutzbereichs dieser Rechte nicht aus. Eine solche Beeinträchtigung
indiziert – anders als die Verletzung der in § 823 I ausdrücklich genannten Rechte und
Rechtsgüter – nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung. Diese muss
vielmehr jeweils im konkreten Fall festgestellt werden und zwar durch eine umfassende
Interessen- und Güterabwägung (vgl. Medicus, SchRII, Rn. 814).
1.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Achtung: Unternehmen sind ggf. durch andere Deliktstatbestände als § 823 I
geschützt: § 824 (Schutz vor unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen);
§ 826 (Schutz vor sittenwidriger Schädigung: umfasst auch bloße Vermögensschäden);
§ 823 II mit entsprechenden Schutzgesetzen.
Durch die Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
sollen Lücken der gesetzlichen Regelungen (s.o.) geschlossen werden. Dies gilt aber
nicht einschränkungslos:
a)
Das Recht am eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb ist subsidiär: es
greift nur dann ein, wenn der Gewerbebetrieb nicht durch einen speziellen
Deliktstatbestand
Auffangtatbestand).
abschließend
geschützt
ist;
s.
oben
(also

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b)
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Schutzbereich: nach heutiger h.M. sind nicht nur selbständig geführte
Gewerbebetriebe, sondern zumindest auch freiberufliche Tätigkeiten geschützt.
Wichtig sind folgende Fallgruppen:
-
Physische Beeinträchtigung des Betriebs: rechtsw. Blockade; rechtsw.
Streik
-
Schädigende Werturteile (unwahre Tatsachenbehauptungen: § 824
s.o.)
-
Unangemessene Verbreitung wahrer Tatsachen, Kreditgefährdung
(unwahre Tatsachen; § 824, s.o.); vgl. BGHZ 166, 108 ff., „Kirch“.
-
Ungerechtfertigte Abmahnung von nur behaupteten gewerblichen
Schutzrechtsverstößen (vgl. BGHZ 164, 1).
Achtung: Einschränkung des Weiteren Schutzbereichs durch das Erfordernis
der „Betriebsbezogenheit“.
Nach Rspr. sind nur solche Eingriffe erfasst, die irgendwie gegen den "Betrieb als
solchen gerichtet sind und sich nicht auf vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte
oder Rechtspositionen" beziehen (BGHZ 29, 65, 74).
Danach keine Betriebsbezogenheit, wenn das Eigentum verletzt („Bruteier“ BGHZ 41,
123) oder ein Anspruch gegen einen Dritten betroffen ist (BGHZ 29, 65, 74:
Stromkabel: Produktion liegt lahm: Anspruch auf Stromlieferung des Unternehmens
gegen Stromlieferant betroffen) ferner keine Betriebsbezogenheit bei Verletzung eines
Betriebsarbeiters (BGHZ 7, 36), s. ferner Fleetfall; Tanklagerfall o. Merkblatt 7 b.
c)
Rechtswidrigkeit ist nur gegeben, wenn nach einer umfassenden Güter- und
Interessenabwägung zw. Betriebsinhaber und dem
„Eingreifer“
die
Beeinträchtigung sich als nicht hinnehmbar darstellt.
Kriterien: Auf Seiten des Verletzten: besondere Schwere des Eingriffs;
besonders gravierender Schaden. Auf Seiten des Eingreifers: billigenswerter
Zweck: Meinungsfreiheit, Pressefreiheit; Warnung vor Gesundheitsgefahren 
stets Verhältnismäßigkeitsprüfung.
2.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das BGB kannte ursprünglich den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor
rechtswidrigen Beeinträchtigungen nicht; es sanktioniert ausdrücklich nur den Eingriff
in das Namensrecht (§ 12  sonstiges Recht i.S. des § 823 I); ferner die Verletzung
der persönlichen Ehre (§ 823 II i.V. mit §§ 185 ff StGB) sowie die Verletzung des
Rechts am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG, sonstiges Recht gem. § 823 I).
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Erst unter dem Eindruck der Werteordnung des Grundgesetzes und der Bedeutung der
Menschenwürde und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1, 2 I
GG) hat der BGH (beginnend mit BGHZ 13, 334, „Leserbrief“) das allgemeine
Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ i.S. des § 823 I anerkannt. S.o.: Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, d.h. nicht jede Beeinträchtigung
ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit muss vielmehr jeweils festgestellt werden durch
Güter- und Interessenabwägung
Kriterien:
●
Auf Seiten des Verletzten: Art und Schwere der Beeinträchtigung seiner
ideellen Interessen. Differenzierung nach Sphären:
-
Verletzung der Intimsphäre (innere Gefühls- und Gedankenwelt und
ihre Äußerungen): in aller Regel tatbestandsmäßig
-
Verletzung der Privatsphäre können ausnahmsweise gerechtfertigt
sein.
-
Beeinträchtigungen
der
Individualsphäre
(Ausstrahlung
der
Persönlichkeit im berufl. und öffentl. Leben) sind bei Verfolgung
berechtigter Gegeninteressen zulässig.
●
Auf Seiten des Verletzten:
-
ihm zustehende Grundrechte (Art. 5 GG)
-
spezielle Rechtfertigungsgründe (§§ 193, 34 StGB).
Fallgruppen:
●
Eindringen in fremden Privatbereich, z.B. durch Wiedergabe heimlich
aufgenommener
Bilder/Worte;
sonstige
unbefugte
Veröffentlichung,
Mitteilung von Intimitäten
●
Ehrverletzungen (soweit nicht schon Straftat):
Herabsetzende
Berichterstattung;
entstellendes
Zitat
(vgl.
z.B.
„Fernsehmagazin“, BGHZ 39, 124)
●
Kommerzialisierung einer Person ohne deren Zustimmung („Herrenreiter“
BGHZ
26,
349
(Benutzung
eines
Bildes
eines
Springreiters
für
Potenzmittelwerbung; „Valente“, BGHZ 30, 7 (Einbindung von Catharina
Valente i.R. von Zahnpastawerbung); Marlene Dietrich BGHZ 143, 214 
Inszenierung eines Musicals mit Titel „Marlene“)
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Achtung: Das Persönlichkeitsrecht wirkt nach Rspr. über den Tod hinaus fort
(eine gewisse Zeit lang): „Mephisto“, BGHZ 50, 133; „Marlene Dietrich“
BGHZ 143, 214
Rechtsfolgen:
-
Gegendarstellungsanspruch (Pressegesetze der Länder)
-
Unterlassungsanspruch
(quasinegatorischer
Anspruch
vgl.
§
1004
entsprechend; kein Verschulden erforderlich!)
-
Beseitigungsanspruch nur bei Tatsachenbehauptungen, steht Unwahrheit fest
 Richtigstellung/Widerruf durch Verletzer
-
Schadensersatzanspruch (Verschulden erforderlich!);
Naturalrestitution (§ 249)  Widerruf, Gegendarstellung, Zerstörung
widerrechtlicher aufgenommener Bilder/Wortaufzeichnungen; Ersatz von
Vermögensschäden
(Verdienstausfall
wegen
Rufschädigung:
Künstler
bekommt keine Engagements mehr)
-
Entschädigung für Verletzung ideeller Interessen entgegen § 253 I!
st. Rechtsprechung seit „Herrenreiter“ BGHZ 26, 349
Folgt nicht aus § 253 (II), der die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht
erwähnt: aber der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit bleibe ohne
die Sanktion (Ersatz immateriellen Schadens) lückenhaft (vgl. auch BverfGE
34, 269).
Aber Achtung: Entschädigungsanspruch ist subsidiär: entfällt, wenn
Verletzung auf andere weise hinreichend ausgeglichen werden kann oder hätte
ausgeglichen werden können.
Außerdem: Das Persönlichkeitsrecht muss in besonders erheblicher Weise
beeinträchtigt worden sein oder den Verletzer muss schweres Verschulden
treffen.
Ist danach Entschädigung erforderlich, muss sie der Höhe nach unter dem
Gesichtspunkt der Prävention spürbar sein (bei Persönlichkeitsverletzung zur
Auflagensteigerung
ist
die
Gewinnerzielung
als
Bemessungsfaktor
einzubeziehen, allerdings keine völlige Gewinnabschöpfung: „Caroline v.
Monaco“, BGHZ 128, 1, 5 f.; ferner BGHZ 160, 298).
Dagegen: Bei schuldhafter Verletzung der kommerziellen Interessen einer
Person: vollständiger Ersatz der vermögenswerten Interessen unabhängig von
der Schwere des Eingriffs.
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Zur postmortalen Persönlichkeitsverletzung insbesondere s. BGHZ 50, 133,
139 f. „Mephisto“ und BGHZ 143, 214, 220 ff. „Marlene Dietrich“:
Vermögenswerte (verkommerzialisierbare). Bestandteile der Persönlichkeit
können vom Erben geltend gemacht werden. Ideelle Bestandteile der
Persönlichkeit sind unauflöslich mit der Person verbunden, Anspruch des
Erben auf Entschädigung besteht nicht, wohl aber eine Unterlassung und
Beseitigungsanspruch (ebenso ggf. für nahe Angehörige).
Wird
zugleich
mit
Beeinträchtigung
des
Andenkens
auch
Persönlichkeitsrecht der Angehörigen verletzt: Entschädigungsanspruch.
(Persönlichkeitsverletzung bei: Larenz/Canaris SchR II 2, § 80 II).
das
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Merkblatt 7 e
Bedeutung der Verkehrspflichten i.R. des § 823 I
1.
Funktion der Verkehrspflichten:
Bedeutsam für Rechtsgutverletzungen durch Unterlassen und für mittelbare
Verletzungshandlungen. Ein Unterlassen ist nur tatbestandsmäßig, wenn eine Pflicht
zum Handeln besteht, nur dann ist durch den Eintritt des Verletzungserfolgs auch die
Rechtswidrigkeit indiziert; bloße äquivalente und adäquate Kausalität reicht nicht.
Beispiel: A sieht auf Straße eine Bananenschale liegen. Er räumt sie nicht weg. B
rutscht über die Schale aus und verletzt sich: A’s Verhalten ist zwar für die Verletzung
des B adäquat kausal; aber A haftet nicht; er hatte keine Pflicht zur Beseitigung der
Schale.
Ferner: Häufig lassen sich Unterlassen und Handeln nur schwer abgrenzen:
Kanalarbeiter öffnen einen Kanaldeckel, um in den Schacht zu steigen. Die offene
Stelle wird nicht abgesichert. Fußgänger F stürzt in den Schacht und verletzt sich.
Schadensverursacher durch Handeln (Öffnen des Deckels) oder Unterlassen (keine
Absicherung des offenen Schachts?)
Bei mittelbaren Verletzungshandlungen stellen sich ähnliche Probleme
Beispiel: Das Herstellen und Inverkehrbringen von Waffen ist adäquat kausal dafür,
dass Menschen mit diesen Waffen verletzt oder getötet werden; das gleiche gilt für
PKW-Produktion. Sollen deshalb alle an der Produktion von Waffen/PKW beteiligten
Menschen für die Verletzungen haftbar sein?
Gemeinsamkeit beider Fälle:
a.
Bei Unterlassen und mittelbaren Handlungen reicht die Adäquanz des
Verhaltens für die Indizierung der Rechtswidrigkeit nicht aus.
b.
In beiden Fällen wird der letztendliche Verletzungserfolg nicht unmittelbar,
sondern durch eine Zwischenursache herbeigeführt:
-
durch Verhalten des Verletzten (bei Unterlassung)
-
durch Verhalten eines Dritten (bei mittelbaren Ursachen: Verursacher
des Unfalls mit dem PKW; der Verletzer, der die Waffe benutzt).
Hieraus resultiert die einheitliche Funktion der Verkehrspflichten:
Sie sollen den Vorwurf der rechtswidrigen Erfüllung eines Deliktschadens auf
einen engeren Personenkreis beschränken, als er durch die Adäquanz des
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Verhaltens bestimmt wird. Nur für den engeren Kreis lässt sich sinnvoll eine
Haftung erwägen.
Da nach Ort der Prüfung der Verkehrspflichtverletzung: Tatbestand
Zurechnung des Verletzungserfolgs zu einer bestimmten Person als Verletzter
(Medicus, BR,Rn. 647; Larenz/Canaris SchR II 2, § 76 III 2 b; Raab JuS 2002, 1041
ff. instruktiv, lesen!).
2.
Arten von Verkehrspflichten
●
Fallgruppen nach Entstehungsgründen:
a)
Verantwortlichkeit für einen Herrschaftsbereich
b)
Verantwortlichkeit aus vorangegangenem Tun
c)
Verantwortlichkeit aus einer bestimmten Aufgabe
(etwa Steuerpflicht)
●
Einzelne besondere Fallgruppen:
a)
Verkehrseröffnung (s.o.a) „Verkehrssicherungspflichten: Wer einen
Gefahrenbereich zugänglich macht dem „Verkehr“ öffnet) oder seinem
Herrschaftsbereich „Verkehr“ zulässt, muss für Gefahrlosigkeit des
Verkehrs sorgen.
(Grund: Risikobeherrschung, Risikoverantwortung; wer wirtschaftliche
Vorteile zieht, muss für die damit verbundenen Risiken aufkommen;
Vertrauensschutz; nicht überzeugend: venire contra factum proprium)
b)
Einwirken auf bestehenden Verkehr (s. auch oben b): Beispiele:
Bauarbeiten führen zur Beschmutzung der Straße; Beteiligung am
Straßenverkehr.
c)
Inverkehrbringen einer Sache
 Produzentenhaftung s. Merkblatt 8 a
d)
Berufsspezifische Verkehrspflichten (Ärzte, Ingenieure, Architekten,
Bademeister etc.)
e)
Übertragung
von
Verkehrspflichten
auf
Dritten
führt
im
Außenverhältnis nur dazu, dass der Pflichtige danach nur für die
Beaufsichtigung des Dritten verantwortlich ist (Medicus, BR, Rn. 656).
Achtung: keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugten
Verkehrsteilnehmern; der Eindringling kann sich nicht darauf berufen,
sich im Garten an liegen gebliebener Hacke verletzt zu haben; anders
bei Kindern und anderen Personen die aus verständlichen Gründen
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(Abenteuerlust/Spieltrieb bei Kindern) in einen Gefahrenbereich
geraten.
Aufbaumöglichkeiten
I)
Tatbestand
1)
Verletzungserfolg
2)
Zurechenbarkeit
a)
Verletzung einer Verkehrspflicht (äußere Sorgfalt)
b)
Äquivalente und adäquate Kausalität
II)
Rechtswidrigkeit/keine Rechtfertigungsgründe
III)
Verschulden
1)
Deliktsfähigkeit
2)
Verletzung
der
inneren
Sorgfalt:
Vorhersehbarkeit
und
Vermeidbarkeit
3.
Haftungsprivilegien
Leicht abweichend
Raab JuS 2002, 1041, 1048 (lesen!)
I)
II)
Objektiver Tatbestand
1)
Verletzungserfolg
2)
Pflichtwidrigkeit des Verhaltens
a)
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (äußere Sorgfalt)
b)
Rechtfertigungsgründe
3)
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz – Adäquanz)
4)
Schutzzweckzusammenhang
Verschulden
1)
Deliktsfähigkeit
2)
Verletzung der inneren Sorgfalt
3)
Individueller Haftungsmaßstab (Haftungsprivilegien).
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Merkblatt 8
„Anspruchsschema“ Anspruch § 1 I S. 1 ProdHaftG
(Produkthaftung)
1.
Anspruchsteller: der jenige, der geltend macht, durch ein Produkt geschädigt worden
zu sein
2.
3.
Anspruchsgegner
-
Hersteller, § 4 I S. 1
-
Quasi-Hersteller, § 4 I S. 2
-
Importeur, § 4 II
-
Subsidiär Lieferant, § 4 III
Haftungstatbestand
a)
Produktfehler, §§ 2, 3
b)
Verletzung eines der in § 1 genannten Rechtsgüter! (Personen- und
Sachschäden!)
4.
c)
Kausalität Fehler-Verletzung
d)
Kein Haftungsausschluss nach § 1 II, § 1 III
Rechtsfolge Schadensersatz
a)
Ausgangspunkt: Schaden außerhalb der gelieferten Sache: § 1I S. 2 i.V.m.
§ 11; also keine Weiterfresserschäden; h.M. (beachte Selbstbeteiligung bei
Sachschäden von EUR 500!)
b)
Ersatz des Personenschadens §§ 10, 9 (Achtung: Haftungsgrenze bei
Personenschäden: 85 Mio EUR!)
5.
c)
Erwerbsausfalls und Unterhaltsschaden, §§ 7, 8
d)
„Schmerzensgeld“, § 8 S. 2
Keine Einreden/Einwendungen
a)
Verjährung § 12: drei Jahre ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis
(Achtung: Beginn sofort, nicht erst am Ende des Jahres!)
b)
Erlöschen des Anspruchs nach § 13 I S. 1:  zehn Jahre ab „in den Verkehr
gebracht“
6.
Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Hersteller: § 5; entspricht der Rechtslage
nach § 840
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Merkblatt 8 a
Produzentenhaftung aus § 823 I BGB
1.
Anspruchssteller: Geschädigter
2.
Anspruchsgegner: „Produzent“, Hersteller, Geschäftsführer
Achtung:

BGHZ 116, 104 (Hochzeitsessen): Grundsätze gelten auch für Kleinbetriebe

Grundsätze finden nicht nur auf den Hersteller, sondern auch auf den
Geschäftsleiter Anwendung (BGH NJW 1975, 1828)
3.
Rechtsgutverletzung gem. § 823 I; anders als nach ProdHaftG (h.M.) sind hier auch
Schäden an der hergestellten Sache erfasst (Weiterfresserschäden)
4.
Für Rechtsgutverletzung adäquat kausale Verletzungshandlung

Inverkehrbringen
eines
fehlerhaften
Produktes,
das
kausal
für
die
Rechtsgutverletzung ist. BGH unterscheidet
-
Konstruktionsfehler (BGHZ 67, 659, 662 Schwimmschalter)
-
Fabrikationsfehler (BGHZ 104, 323, 330 Explosives Mineralwasser)
-
Instruktionsfehler (BGHZ 50, 186, 197 Apfelschorf, BGHZ 116, 60 Milupa)
-
Produktbeobachtungsfehler (BGHZ 99, 167 Honda)
-
Entwicklungsfehler (BGHZ 51, 91, 105 Hühnerpest)
5.
Rechtswidrigkeit  indiziert
6.
Verschulden
a)
Grundsatz: Beweislast beim Anspruchsteller
b)
Beweiserleichterungen: Differenzierung nach Fehlern
aa)
Konstruktionsfehler:
(1)
grundsätzlich volle Verschuldungsvermutung
(2)
sog. Entwicklungsfehler: keine Vermutung, wenn nicht
vorhersehbar oder unvermeidbare Nebenfolge des Produkts
bb)
Fabrikationsfehler: keine Verschuldensvermutung für unvermeidbare
„Ausreißer“
cc)
Instruktionsfehler: nur Vermutung, wenn Anlass für Warnung bestand
dd)
Produktbeobachtungsfehler: Vermutung, es sei denn es wurden
Vorkehrungen für Rückruf/Fehlerbehebung getroffen
7.
Rechtsfolge: Schadensersatz
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-
Grundsatz §§ 249
-
Produktschaden
Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
(schadhaftes
Produkt)
(-):
Eigentumsverletzung (aber: s.o. Weiterfresserschäden)
8.
Verjährung  allgemeine Vorschriften II 195, 199
grundsätzlich
keine
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Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
Merkblatt 8 b
Nachteile der Produkthaftung gegenüber der Produzentenhaftung gem. § 823 I
Bei Sachschäden:
Selbstbeteiligung des Geschädigten i.H.v. 500 EUR, § 11 ProdHaftG
(nicht bei Produzentenhaftung)
Bei Sachschäden:
keine Ansprüche des gewerblichen Verwenders, § 1 I 2 ProdHaftG
(anders bei Produzentenhaftung)
Bei Sachschäden:
Sachschaden darf sich nicht auf das Produkt selbst beschränken § 1 II 2.
Nach h.M.  deshalb kein Ersatz von Weiterfresserschäden (anders
Produzentenhaftung)
Für unbearbeitete Produkte aus Landwirtschaft, Fischerei, Jagd wird
nicht gehaftet § 2 S. 2 ProdHaftG.
Bei Personenschäden: Haftungsgrenze: 85 Mio EUR, § 10 ProdHaftG
(Haftungsgrenze bei Produzentenhaftung unbekannt).
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Merkblatt 9
Haftung nach StVG
Haftung nach § 7 StVG
A.
Tatbestand
I.
Anspruchsteller Verletzter
 derjenige, der Personen- oder Sachschaden erlitten hat
II.
Halter eines KFZ oder Anhängers
1.
„Halter“: wer die tatsächliche dauerhafte Verfügungsgewalt über das KFZ hat
und es für eigene Rechnung nutzt.
a)
Abgrenzung Halter/Fahrzeugführer (§ 18 StVG), s.u. zu § 18
b)
Verhältnis BGB/Halter
c)
-
Grundsätzlich Eigentümer (s. aber oben), daher nicht Mieter.
-
Ausnahme: Leasing
Minderjähriger: Nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter „Halter
 Häufig die Eltern Halter iSv § 7 StVG
2.
KFZ: Legaldefinition in § 1 II StVG
III.
Verletzungserfolg
IV.
Bei dem Betrieb des KFZ: Unerheblich ist, ob das Fahrzeug in Bewegung ist oder der
Motor läuft. Entscheidend ist, dass sich die von einem Fahrzeug ausgehenden
Gefahren realisiert haben und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das
Fahrzeug mit geprägt worden ist.
V.
Ausschluss der Haftung
1.
§ 7 II StVG „höhere Gewalt“ (nicht mehr: unabwendbares Ereignis):
betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch
Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis
2.
§ 17 III i.V.m. II, § 1 StVG (s. auch unten)
Wer von einem wegen § 7 StVG Ersatzpflichtigen in Anspruch genommen
wird, hat für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs dann nicht einzustehen, wenn
das Ereignis unabwendbar war
a)
Anwendungsbereich: Unfall unter Beteiligung von mind. 2 KFZ iSv § 1
II StVG
b)
Unabwendbarkeit
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Repetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse
3.
§ 7 III S. 1 StVG: Benutzung ohne Wissen und Wollen
4.
Besondere Ausschlussgründe der §§ 8, 8a StVG
B.
Rechtsfolge
I.
Umfang des Schadensersatzes
II.
1.
§§ 10, 11 StVG  nur Ersatz bestimmter Schäden
2.
Nunmehr auch immaterieller Schaden, § 253 II, 11 S. 2 StVG
3.
Beachte Höchstbeträge in § 12 StVG
Mitverschulden
1.
Anspruchsteller ist nicht Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs
a)
§ 9 HS. 1 i.V.m. § 254 BGB Mitverschulden
beachte bei Mitverschulden von Minderjährigen § 828 II, 828 III!
b)
Bedeutung von § 9, 2. HS StVG
Eigentümer einer beschädigten Sache muss sich Mitverschulden des
Besitzers anrechnen lassen
2.
Anspruchsteller selbst Halter und/oder Fahrer eines an dem Unfall beteiligten
KFZ  § 17 II
a)
b)
Anspruchsminderung
-
Er muss sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen
-
Schaden wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Verursachung
Im Einzelfall kann der Anspruch ganz entfallen, unterscheide
aa)
Anspruchsausschluss nach § 17 III StVG (s.o.)
Wenn Unfall für Anspruchsgegner unabwendbar, dann Reduktion des Anspruchs auf Null (§ 17 III StVG)
bb)
Anspruchsreduzierung auf Null über § 17 II
Der Betriebsgefahr beim Anspruchsgegner steht ein derart grob
verkehrswidriges Verhalten gegenüber, das die Betriebsgefahr
des Anspruchsgegners völlig in den Hintergrund tritt
III.
Zeitliche Begrenzung
1.
Verjährung § 14 StVG i.V.m. §§ 196, 199
2.
Achtung: Verwirkung, § 15 StVG  Obliegenheit, 2 Monate nach Unfall,
diesen anzuzeigen
Beachte Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 3 I Nr. 1 PflVG
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Haftung nach § 18 StVG
-
Keine Gefährdungshaftung, sondern Haftung für vermutetes Verschulden
-
Nur relevant, wenn Führer des Fahrzeugs, nicht gleichzeitig Halter ist (wenn Führer
auch Halter, dann kein idealkonkurrierender Anspruch zu § 7 StVG)
A.
Tatbestand
I.
Anspruchsteller geschädigt
II.
Anspruchsgegner Kraftfahrzeugführer iSv § 18 StVG
 Lenken des Fahrzeugs und tatsächliche Gewalt über das Steuer
III.
Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 StVG (s.o.)
IV.
Keine Exkulpation, § 18 I S. 2 StVG
Beachte: schuldhaft kann nur handeln, wer deliktsfähig ist
B.

Minderjährige § 828 BGB!

Bei Alkoholisierung und Bewusstlosigkeit auch an § 827 denken!
Rechtsfolge
I.
Schadensersatz nach den §§ 10 StVG f.
II.
Halter und Fahrzeugführer sind Gesamtschuldner
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