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1. ------IND- 2012 0532 HU- DE- ------ 20121016 --- --- PROJET
Verordnung
Nr. …/2012 (…) des Ministers für nationale Wirtschaft (NGM)
über die technischen Sicherheitsvorschriften für Gasanschlussleitungen, Nutzeranlagen,
Standortleitungen sowie die einschlägigen behördlichen Aufgaben
Aufgrund der Ermächtigung in § 133 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes Nr. XL von 2008 über die
Erdgasversorgung und des in § 73 Buchstabe h der Regierungsverordnung Nr. 212/2010 vom 1. Juli
2010 über den Aufgaben- und Kompetenzbereich der einzelnen Minister sowie des dem Amt des
Ministerpräsidenten vorstehenden Staatssekretärs festgelegten Aufgabenbereiches ergeht folgende
Verordnung:
1. Geltungsbereich der Verordnung
§ 1 (1) Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung erstreckt sich auf die bei der Bereitstellung
von Erdgas, Biogas in Ergasqualität, aus Biomasse gewonnenem Gas sowie sonstigen Gasarten
(nachstehend „brennbare Gase") in Behältern und Leitungen verwendeten Anschlussleitungen,
Standortleitungen und Nutzeranlagen sowie auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Betrieb,
ihrer Inbetriebnahme, Instandhaltung, Instandsetzung, Umrüstung, Kontrolle und Überprüfung, ferner
auf jene Personen, die diese Tätigkeiten ausüben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Kriegstechnik;
b) Verbrennungsmotoren (ausgenommen Gasturbinen und Gasmotoren für energetische
Zwecke);
c) die unter die Geltung von Sonderrechtsvorschriften fallenden Straßenfahrzeugmotoren;
d) Anlagen, die brennbare Gase in chemischen Technologien ausschließlich als Ausgangsstoff
verwenden;
e) die in der Verordnung Nr. 22/1998 des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik
(IKIM) vom 17. April über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre
Zertifizierung festgelegte Projektierung und Produktion von Gasverbrauchsgeräten sowie die
Bewertung ihrer Konformität, ferner ihre Marktüberwachung;
f) die unter die Geltung der Verordnung Nr. 9/2001 vom 5. April 2001 des
Wirtschaftsministeriums (GM) über die Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte und -systeme
und deren Konformitätszertifikate fallenden Druckgeräte und -systeme;
g) die in die behördliche Kompetenz der Bergbauinspektion fallenden Gasverbrauchsgeräte und
Technologien.
2. Begriffsbestimmungen
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§ 2 Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Umrüstung: alle Eingriffe, die zu einer Änderung der ursprünglichen Funktion, der technischen
Ausführung und technologischen Parameter der Nutzeranlage führen.
b) Gasnutzungstechnologie: Geräte für Industrie-, Landwirtschafts- oder Dienstleistungsverfahren mit
Brennstoff- und Verbrennungsluftzufuhr, Brennraum/Arbeitsraum, inklusive Ableitung der
Verbrennungsprodukte und Zubehör für Steuerungstechnik, in denen Industrie- oder
Agrarrohstoffe oder Halberzeugnisse der Wirkung von Wärmeenergie, Schutzgas durch das
Verbrennen von Gas ausgesetzt sind.
c) Instandsetzung: alle Eingriffe zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der
Nutzeranlage, die nicht zu einer Änderung der Sicherheitsmerkmale führen.
d) Sicherheitskontrolle im Warmbetrieb: Kontrollprüfung vor der Bewilligung zur Inbetriebnahme der
Gasnutzungstechnologie, bei der die Funktion der Regel- und Sicherheitsanlagen, das
Zusammenwirken von Brenner und Wärmenutzungsanlage, die Ableitung der
Verbrennungsprodukte sowie die Qualität des Brennvorganges kontrolliert werden. Der
Umfang der bei der Sicherheitskontrolle im Warmbetrieb durchzuführenden Prüfungen ist im
Regelwerk in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.
e)
Technische Sicherheitsvorschriften: Sammlung der technischen Vorschriften mit den technischen
Sicherheitsbedingungen und der Form für Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Umrüstung,
Instandsetzung, Versetzung, Überprüfung und Abschaltung von Gas-Anschlussleitungen,
Standortleitungen und Nutzeranlagen zur Unterstützung der Erfüllung der in dieser
Verordnung festgelegten Anforderungen (Anhang 2 dieser Verordnung.
f) Außergewöhnliches Ereignis: Kohlenmonoxid-Vergiftungen bei der Gasverwendung am
Verwendungsort über die Ausführungen der Regierungsverordnung Nr. 321/2010 (XII.27.)
über die ausführlichen Vorschriften für technische Sicherheitstätigkeiten der technischen
Sicherheitsbehörden
und
für
Marktüberwachungsverfahren
des
Amts
für
Handelsgenehmigungen Ungarns hinaus.
3. Behördliche Verfahren
§ 3 (1) Die Anschlussleitungen, Standortleitungen und Nutzeranlagen für brennbare Gase sowie deren
Betrieb unterliegen der Aufsicht der technischen Sicherheitsbehörde.
(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene behördliche Aufsicht wird in erster Instanz von der Behörde für
Messwesen und technische Sicherheit der Regierungsstelle der Hauptstadt und der Komitate (nachfolgend
„Behörde"), in zweiter Instanz vom Amt für Handelsgenehmigungen Ungarns (nachfolgend „Amt")
wahrgenommen.
§ 4 (1) Aufgaben der Behörde im Rahmen der technischen Sicherheitsüberwachung:
a) Bewilligung der Inbetriebnahme, Umrüstung von Gasnutzungstechnologien mit einer
Gesamtwärmeleistung über 70 kW (auf Antrag),
b) Ausstellung von Eignungserklärungen zur Eignung der Ausführungspläne für GasAnschlussleitungen und Nutzeranlagen aus Sicht der technischen Sicherheit (auf Antrag),
c) jährliche Kontrolle der – zum Regelungskreis dieser Verordnung gehörenden – Tätigkeiten des
Erdgasverteilers, des Flüssiggasversorgers (über Rohrleitungen) und des Standortbetreibers im
Bereich technische Sicherheit,
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d) Kontrolle der Einhaltung der technischen Sicherheitsvorschriften für die Errichtung und den
Betrieb von Gasnutzungstechnologien vor Ort,
e) Prüfung der Umstände für das Eintreten von außergewöhnlichen Ereignissen im
Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Gas-Anschlussleitungen,
Standortleitungen und Nutzeranlagen sowie Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Fälle.
(2) Die Behörde kann die Anschlussleitungen des Netzbenutzers sowie die Errichtung und Nutzung
von Nutzeranlagen – ausgenommen Gasnutzungstechnologien mit einer Gesamtwärmeleistung über
70 kW – mit Einbeziehung des Ergasverteilers kontrollieren.
(3) Die Behörde legt die Häufigkeit der Kontrolle gemäß Absatz 1 Buchstabe d aufgrund der
Gefährlichkeit der Gasnutzungstechnologie oder -Tätigkeit fest und kontrolliert, ob die unter die
Geltung der Verordnung fallenden Gasnutzungstechnologien und ihr Betrieb dem Inhalt der aufgrund
dieser Verordnung getroffenen behördlichen Entscheidung bzw. den in Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen technischen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(4) Sollte die Behörde bei der Kontrolle feststellen, dass die Gasnutzungstechnologie mit einer
Gesamtwärmeleistung über 70 kW für den weiteren Betrieb nicht geeignet wird, wird die
Betriebsbewilligung widerrufen.
4. Errichtung und Inbetriebnahme von Anschlussleitungen, Standortleitungen, Nutzeranlagen
§ 5 (1) Die Ausführungspläne für Anschlussleitungen, Standortleitungen, Nutzeranlagen können von
den in der Regierungsverordnung Nr. 104/2006 (IV.28.) über Vorschriften der Berechtigung für
Städteplanung, bautechnische Projektierung sowie als bautechnische Spezialisten festgelegten
Projektanten erstellt werden, die im Besitz der Projektierungsberechtigung für das Fachgebiet
Ingenieurbau - Gebäude (Kennbuchstabe: G) sind und im offiziellen Projektanten-Namensverzeichnis
der Ungarischen Ingenieurskammer geführt werden.
(2) In dem zur Bewertung der Eignung zur Ausführung des Ausführungsplanes gestarteten Verfahren
sind dem bei der Behörde eingereichten Antrag der Ausführungsplan und die Ablehnungserklärung der
Erdgasverteilung beizulegen.
§ 6 (1) Wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, ist der Austausch von vorhandenen
Gasverbrauchsgeräten im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens möglich:
a) die Wärmeleistung des neuen Gerätes beträgt höchstens 36 kW,
b) die Wärmeleistung des neuen Gerätes überschreitet nicht die Wärmeleistung des vorhandenen
Gerätes,
c) der Geräteaustausch ist nicht mit einem Austausch bzw. einer Umrüstung der Gasleitung des
Netzbenutzers verbunden,
d) die Einstufung des neuen Gerätes:
da) stimmt mit der des vorhandenen Gerätes überein, die Aufstellung des Gerätes entspricht
unverändert den bei der Errichtung geltenden technischen Sicherheitsanforderungen, ferner bei
einem an einen Schornstein angeschlossenen Gerät darf das neue Gasverbrauchsgerät nur an
individuelle Abgasanlagen angeschlossen werden, die die vom Hersteller des neuen
Gasverbrauchsgerätes vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Ein entsprechendes Gutachten
des Schornsteinfegerdienstes über die Abgasanlage, an die das neue Gerät angeschlossen wird,
steht zur Verfügung oder
db) wenn das neue Gerät ausschließlich mit Elementen des als Teil des Gerätes zertifizierten
Abgasab- und Verbrennungsluftzuführungssystems im Sinne der Vorschriften des
Geräteherstellers installiert und unanhängig von der Raumluft betrieben wird.
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(2) Der Austausch von Gasgeräten im vereinfachten Verfahren darf ausschließlich vom zuständigen
Erdgasverteiler, bei Flüssiggasgeräten von einem aufgrund der Vorschriften des
Qualitätsmanagementsystems beim Flüssiggas-Vertreiber autorisierten Gasinstallateur vorgenommen
werden.
(3) Der in Absatz 2 autorisierte Gasinstallateur muss eine Meisterprüfung abgelegt haben und im Sinne
der Verordnung über die Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren eine Befugnis als
technischer Sicherheitskontrolleur besitzen.
(4) Der Austausch von vereinfachten Gasgeräten ist im Sinne von Punkt 5.3 der Technischen
Sicherheitsvorschriften durchzuführen und durch Zusendung von Installationserklärung und
Meldebeleg nach Punkt 7.7 dem Erdgasverteiler zu melden.
§ 7 (1) Nach Inbetriebnahme der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung hat der Verbraucher die
technische Sicherheitsbewilligung des technischen Sicherheitsbetriebs, der Umrüstung der
Gasnutzungstechnologie mit einer Gesamtwärmeleistung über 70 kW von der Behörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Gasnutzungstechnologie, des Ausführungsplanes
und der Erklärung des Projektanten nach Anhang 1 beizulegen.
(3) Vor der Inbetriebnahme von Gasnutzungstechnologien entscheidet die Behörde aufgrund einer
gassicherheitstechnischen Kontrolle feststellen - mit der Ausnahme nach Absatz 4 - über die
Betriebsbewilligung.
(4) Wenn die Gasnutzungstechnologie bzw. das zum Bestandteil dieser gehörende Gasverbrauchsgerät
vom Hersteller, Vertreiber oder deren Vertretern installiert oder umgerüstet und in Betrieb genommen
wird, ist keine sicherheitstechnische Kontrolle gemäß Absatz 3 durchzuführen.
(5) Vor der ersten Inbetriebnahme der Gasnutzungstechnologien und der erneuten Inbetriebnahme
nach einer Umrüstung kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Nutzers einen
einmaligen Probebetrieb für die Dauer von höchstens sechs Monaten anordnen, bei dem alle als
Grundlage für die Bewilligung notwendigen Sicherheitskontrollen im Warmbetrieb durchzuführen sind.
(6) Der Erdgasverteiler und der Standortbetreiber informieren die Behörde über die Inbetriebnahme,
Umrüstung bzw. Abschaltung der Anschlussleitung, Verbrauchsleitung.
5. Betrieb
§ 8 (1) Der Nutzer hat die unter die Geltung dieser Verordnung fallenden Anlagen, Technologien in
einem bestimmungsgemäßen Zustand zu halten, bestimmungsgemäß zu betreiben, regelmäßig die
erforderlichen Kontrollen und Instandsetzungen aufgrund der Herstellervorschriften durchführen zu
lassen, die technischen Sicherheitsvorschriften einzuhalten sowie bei Kontrollen durch die Behörde
oder den Erdgasverteiler die Kontrollbedingungen zu erfüllen.
(2) Sollte der Nutzer im Zuge seiner Tätigkeit nach Absatz 1 Unregelmäßigkeiten feststellen, hat er alle
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 9 (1) Die Gasnutzungstechnologie kann von Personen bedient werden, die über die in Punkt 2.1 im
Anhang der Verordnung Nr. 21/2010 (V.14.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und
Wirtschaft (NFGM) über die für bestimmte Industrie- und Handelstätigkeiten geforderte Qualifikation
verfügt. Die Anzahl der für den sicheren Betrieb der Gasnutzungstechnologie erforderlichen Personen
ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten vom Nutzer festzulegen und zu gewährleisten.
(2) Der Nutzer der Gasnutzungstechnologie hat unter Beachtung der Herstellervorschriften eine
Betriebsanweisung zu erstellen, aus der das Verfahren für die Inbetriebnahme der
Gasnutzungstechnologie, den Standardbetrieb, die Abschaltung bzw. die Notabschaltung und die bei
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allfälligen außergewöhnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen hervorgehen bzw. er hat alle
Vorkehrungen zu treffen, um Unregelmäßigkeiten abzuwehren.
§ 10 (1) Der Nutzer hat die technische Sicherheitskontrolle der Gasnutzungstechnologie im ersten Jahr
nach der Inbetriebnahme und danach jährlich durchführen zu lassen.
(2) Die technische Sicherheitskontrolle kann von einem in Anhang 2 Nummer 3 der Verordnung
Nr. 30/2009 (XI. 26.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die
Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren festgelegten Gasinstallateur durchgeführt werden,
der als technischer Sicherheitskontrolleur zugelassen ist.
(3) Im Rahmen der technischen Sicherheitskontrolle sind die Erfüllung der bei der Inbetriebnahme
geltenden technischen Sicherheitsvorschriften sowie die den sicheren Betrieb beeinflussenden Kriterien
zu kontrollieren.
(4) Im Sinne von Punkt 7.9 der Technischen Sicherheitsvorschriften hat der kontrollierende
Gasinstallateur ein Protokoll über die technischen Sicherheitskontrolle aufzunehmen und eine
Ausfertigung nachweisbar an den Nutzer zu übergeben bzw. eine Ausfertigung innerhalb von 8 Tagen
an den Erdgasverteiler zu senden. Das Protokoll hat der Nutzer für die Dauer von 30 Tagen nach der
folgenden Kontrolle aufzubewahren. Das Protokoll ist vom Erdgasverteiler zu registrieren.
6. Verfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 11 (1) Außergewöhnliche Ereignisse im Zusammenhang mit den Anschlussleitungen,
Standortleitungen und Nutzeranlagen sind bei Privathaushalten vom Erdgasverteiler, im Falle von
anderen Verbrauchern vom Nutzer umgehend der Behörde zu melden. Die Meldung ist innerhalb von
24 Stunden schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Nutzer hat bis zur Prüfung des außergewöhnlichen Ereignisses dafür zu sorgen, dass der Ort
des Zwischenfalls nicht verändert wird. Der Erdgasverteiler oder der Nutzer hat bei
außergewöhnlichen Ereignissen alle Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr und die Schadenshöhe
möglichst gering zu halten. Dabei kann er auch der Änderung des Schauplatzes zustimmen, um
Menschenleben oder die körperliche Unversehrtheit sowie hohe Vermögenswerte zu schützen. In
diesem Fall hat er eine Zeichnung vom Unfallort oder Aufnahmen anzufertigen. Die als Beweisstücke
dienenden Gegenstände sind aufzubewahren.
(3) Die im Rahmen der mit den Anlagen, Objekten ausgeübten Tätigkeit eingetretenen
außergewöhnlichen Ereignisse werden von der Behörde vom Amts wegen geprüft. Die Behörde kann
eine Kommission zur Prüfung einsetzen. Die Arbeit der Kommission wird von einem für die Prüfung
eingesetzten Vertreter der Behörde geleitet. Die behördliche Prüfung betrifft nicht andere gesetzlich
vorgeschriebene Kontrollpflichten des Nutzers bzw. Universaldienstes.
(4) Mit der Untersuchung des außergewöhnlichen Ereignisses ist umgehend nach der Meldung zu
beginnen.
(5) Sollte im Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen Ereignis ein Strafverfahren eingeleitet
werden, hat die Behörde die Untersuchung dessen ungeachtet durchzuführen und ist die bei beiden
Verfahren erforderliche Zusammenarbeit zu gewährleisten.
(6) Die Behörde kann die Nutzung der Anlagen, Einrichtungen während des Verfahrens, noch vor
Abschluss der Untersuchungen untersagen, einschränken oder an eine Genehmigung binden und die
Bedingungen für den Neubetrieb festlegen.
(7) Die Behörde stellt beim Abschluss der Untersuchungen die Gründe und Umstände für das
außergewöhnliche Ereignis fest.
(8) Im Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen Ereignis wird von der Behörde
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a) beim begründeten Verdacht einer Straftat Anzeige erstattet;
b) bei Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeldverfahren bei der zuständigen Bußgeldbehörde veranlasst.
7. Technische Sicherheitsanforderungen
§ 12 (1) Die unter diese Verordnung fallenden Gas-Anschlussleitungen, Standortleitungen,
Nutzeranlagen und Technologien sind so zu projektieren, zu errichten, zu installieren, in Betrieb zu
nehmen, zu betreiben und regelmäßig instand zu setzen, dass diese die in den Technischen
Sicherheitsvorschriften festgelegten technischen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Der Projektant kann von einzelnen in den Technischen Sicherheitsvorschriften festgelegten
technischen Sicherheitsanforderungen bzw. erwähnten Vorschriften abweichen, wenn er im Sinne von
Punkt 3.1.2 der Technischen Sicherheitsvorschriften der Behörde den Beweis erbringt, dass er das im
Sinne der Technischen Sicherheitsvorschriften erreichbare technische Sicherheitsniveau auch auf
andere Weise gewährleisten kann. Der Projektant, der Installateur und der Betreiber der Anlage haben
im Zuge des behördlichen Verfahrens eine schriftliche Erklärung zum Erreichen und Beibehalten des
geforderten technischen Sicherheitsniveaus abzugeben.
§ 13 Die im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung erwähnten oder unter die Geltung der
Verordnung fallenden Tätigkeiten angewandten Vorschriften sind im Sinne des Gesetzes über die
nationale Normung anzuwenden.
8. Technische Sicherheitsvorschriften sowie Tätigkeit und Aufgaben der Fachkommission
§ 14 (1) Die Technischen Sicherheitsvorschriften haben die Festlegung jener technischen
Anforderungen an eine angemessene Sicherheit und Zuverlässigkeit zum Ziel, die bei Planung,
Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Austausch, Umrüstung, Instandsetzung, Versetzung,
Überprüfung und Abschaltung von der Geltung dieser Verordnung unterliegenden Anlagen,
Technologien einzuhalten sind.
(2) Die vorhergehende fachliche Koordinierung der Technischen Sicherheitsvorschriften obliegt der
Technischen Fachkommission Gasindustrie (nachfolgend „Fachkommission“). Die Fachkommission
wird die Technischen Sicherheitsvorschriften falls erforderlich, jedoch mindestens jährlich überprüfen
und die bei ihr eingegangenen Änderungsvorschläge begutachten. Die Vorschläge zur Überprüfung
oder Änderung der Technischen Sicherheitsvorschriften werden von der Fachkommission an den
zuständigen Minister für Industrie weitergeleitet.
(3) Die Zusammensetzung der Fachkommission wird auf Vorschlag des Hauptdirektors des Amtes
vom zuständigen Minister für Industrie festgelegt. Die Mitglieder der Fachkommission werden vom
zuständigen Minister für Industrie auf Vorschlag des Hauptdirektors des Amtes für den Zeitraum von
fünf Jahren ernannt.
(4) Die Fachkommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden für die
Dauer von 5 Jahren aus den Reihen ihrer Mitglieder. Die Sekretariatsaufgaben werden vom Amt
übernommen.
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9. Schlussbestimmungen und Bestimmungen zum Inkrafttreten
§ 15 (1) Die vorliegende Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung Nr. 11/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über
technische Sicherheitsvorschriften für Gas-Anschlussleitungen und Nutzeranlagen sowie die
Verordnung Nr. 13/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über die
Vorschriften für die Zertifizierung der Konformität von industriellen und landwirtschaftlichen
Gasverbrauchsgeräten bzw. ihre Bewilligung und ihr Inverkehrbringen werden außer Kraft gesetzt.
(3) Berechtigungen, die mit den von der Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten
behördlichen Genehmigungen erworben wurden, können ohne das Genehmigungsverfahren nach
dieser Verordnung wahrgenommen werden.
(4) Aufgrund von § 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 11/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und
Verkehr (GKM) über technische Sicherheitsvorschriften für Gas-Anschlussleitungen und
Nutzeranlagen erlischt das Mandat der in die Technische Fachkommission Gasindustrie delegierten
Mitglieder zum 1. September 2013.
(5) Die in Artikel 8-10 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgeschriebene Harmonisierung
des Verordnungsentwurfs wurde durchgeführt.
Dr. György Matolcsy
Minister für nationale Wirtschaft
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Anhang 1 der Verordnung Nr. .../2012 (... ) des Ministers für nationale Wirtschaft (NGM)
Erklärung des Projektanten in dem nach § 7 Absatz 1 auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur
Betriebsbewilligung
Name des Projektanten:
Anschrift (Telefonnummer) des Projektanten:
Bezeichnung und Adresse des geplanten Objektes:
Zu der zu dieser Erklärung gehörenden Arbeit gehört die Dokumentation mit der Zeichnungsnummer
.............................................
Der Unterzeichnende erklärt, im Besitz einer Projektierungsberechtigung zu sein. Namensregister:
Ferner erkläre ich, dass die geplante technische Lösung die einschlägigen Rechtsvorschriften und
behördlichen Vorschriften erfüllt. Die geplante technische Lösung gewährleistet den Schutz von Leben
und Eigentum, Umwelt und Kulturerbe.
Abweichungen von den Technischen Sicherheitsvorschriften waren nicht erforderlich.
Bei Abweichungen von den Technischen Sicherheitsvorschriften: Das Sicherheitsniveau der
angewandeten Lösung erreicht das in den Technischen Sicherheitsvorschriften festgelegte
Sicherheitsniveau. *
Abweichungen von Vorschriften waren nicht erforderlich.
Bei Abweichungen von Vorschriften: Die angewendete Lösung erreicht das Sicherheitsniveau der
adaptierten harmonisierten Normen.
.................................
Unterschrift
*
Anmerkung: Bei Abweichungen von den Technischen Sicherheitsvorschriften ist in der Erklärung auf
wesentliche Elemente der Abweichung einzugehen sowie ist das Dokument vorzulegen, auf dem die
Abweichung basiert.
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Anhang 2 der Verordnung Nr. .../2012 (... ) des Ministers für nationale Wirtschaft (NGM)
Technische Sicherheitsvorschriften
1. Anwendungsbereich der Technischen Sicherheitsvorschriften
Die Technischen Sicherheitsvorschriften für Gas-Anschlussleitungen und Nutzeranlagen (nachfolgend
„Regelwerk") ist eine Sammlung der technischen Vorschriften mit den technischen
Sicherheitsbedingungen und der Form für Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Umrüstung,
Instandsetzung, Versetzung, Überprüfung und Abschaltung von der Geltung dieser Verordnung
unterliegenden Anlagen, Technologien zur Unterstützung der Erfüllung der in dieser Verordnung
festgelegten Anforderungen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Nebenzähler: Gaszähler, der zur Aufteilung des vom Abrechnungszähler gemessenen Gasverbrauchs mit
rechtlichen Auswirkungen oder des Gasverbrauchs von Gasverbrauchsgeräten untereinander dient.
Strömungssicherung: zur Abgasanlage des Gasverbrauchsgerätes gehörendes Bauteil, mit dem die
Auswirkungen von Änderungen des Luftzuges und der rückströmenden Abgase auf den Betrieb des
Brenners und die Verbrennung gesenkt werden.
Strömungsbegrenzer: Bauteil, mit dem der Weg des Gases bei einer Gasströmung über dem vom Hersteller
festgelegten Volumenstrom automatisch verschlossen wird.
Gasdurchlauferhitzer: Gasverbrauchsgerät, in dem das Wasser direkt beim Durchlaufen erhitzt wird.
Durchgang: durch ein Gebäude führender Bereich für den Personenverkehr.
Gasgeräte gleicher Bauart: in der Norm MSZ CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art
der Abgasabführung] definierte Gasverbrauchsgeräte mit gleichen Indexziffern (innerhalb der Bauarten
„A”, „B” oder „C”).
Innenliegender Raum: Raum, der an keine Außenwand grenzt und keine Fenster hat.
Sicherheitsbewertung: Festlegung der beim Betrieb von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen zu
erwartenden Schäden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Umwelt, der mechanischen
Beanspruchung und der Betriebsbedingungen auf die Anschlussleitungen und Nutzeranlagen
(einschließlich Verbrauchsleitungen, Gasverbrauchsgeräte und der zu ihrem Betrieb notwendigen
Zubehöre, Abgasanlagen, Schornsteine etc.).
Sicherheits-Notsperre: eine ohne Hilfsenergie wirkende mechanische Sicherheitseinrichtung, die den
Gasstrom automatisch unterbricht, wenn in dem mit der Sicherheitseinrichtung versehenen System ein
unzulässiger Druck festgestellt wird. Lässt sich nur manuell öffnen. Die Notsperre an der unteren
Sperrgrenze wird an der unteren Grenze des eingestellten Druckbereiches, die Notsperre an der oberen
Sperrgrenze an der oberen Grenze aktiviert.
Sicherheits-Abblaseeinrichtung: eine ohne Hilfsenergie betriebene Vorrichtung, die das Gas bei
Drucküberhöhung im System durch Auslösen ins Freie entweichen lässt, wenn in dem mit der
Vorrichtung geschützten System ein höherer Druck als eingestellt festgestellt wird, solange bis der
Druck im geschützten System auf den zulässigen Wert gesunken ist.
Erdgas zur Spitzendeckung (PSG): zur Abdeckung von Spitzen beim Erdgasverbrauch eingesetztes
Gemisch aus synthetischem Erdgas (SNG) und leitungsgeführtem Erdgas in einem Verhältnis, dessen
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feuerungstechnische Merkmale annähernd mit den Parametern des Erdgases der öffentlichen
Versorgungswerke identisch sind.
Verbrennung: chemische Reaktion, bei der das brennbare Gas in eine wärmeerzeugende Reaktion mit
dem Sauerstoff in der Luft tritt (exotherm).
Brennsicherung: Vorrichtung, die die Gaszuleitung auf ein Signal der Flammenüberwachungseinrichtung
offen hält und diese bei fehlender Kontrollflamme schließt.
Verbrennungsprodukt: das beim Verbrennen von Brennstoffen entstehende (gasförmige, flüssige oder
feste) Produkt.
Verbrennungsluft: die zum Verbrennen einer Gasvolumen-Einheit notwendige Luftmenge.
Abgasanlage: Vorrichtung aus Schalen, die einen oder mehrere Gänge bildet und die in Gasgeräten
entstandenen Verbrennungsprodukte ins Freie ableitet.
Brenner (Gasbrenner): Anlage, die das Verbrennung des Gases ermöglicht.
Individuelle Druckregelstation: ohne Hilfsenergie betriebener Verbraucher-Druckregler in nicht öffentlichen
Räumen für einen Volumenstrom über 40 m3/h, jedoch höchstens 200 m3/h.
Erdgasverteiler: natürliche oder juristische Person bzw. Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
im Besitz der vom Ungarischen Energieamt erteilten gültigen Genehmigung ist.
Erklärung des Erdgasverteilers und Flüssiggas-Vertreibers: Erklärung des territorial zuständigen
Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers, derzufolge die zur Überprüfung eingereichte
Plandokumentation der Anschlussleitungen und Nutzeranlagen bei Beibehaltung der Verantwortung
des Projektanten aus Sicht der technischen Sicherheit zur Ausführung geeignet ist.
EPH: Äquipotential-Leitungssystem; Leitungssystem, das das Gasverbrauchsgerät mit Schutzleiter und
Berührungsschutz, das Haus-Metallnetze sowie auch eigenständig beträchtlich geerdete
Metallgegenstände – direkt oder indirekt – elektrisch wirksam verbindet.
Stilllegung: endgültige Außerbetriebsetzung oder Rückbau von Anschlussleitungen oder Nutzeranlagen,
einschließlich Rückbau am Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern durch den Flüssiggas-Vertreiber
und Abtransport – jedoch mindestens Gasentlastung am Aufstellungsort – sowie Restaurierung des
Installationsortes.
Verbraucher-Druckregler: Gerät, das den Druck des in der Verteilerleitung beförderten Gases auf den im
mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag oder in einer Norm festgelegten Wert senkt und auf einem
annähernd gleichen Wert hält.
Hauptraum: der aus der Sicht der Bestimmung der selbständigen Nutzungseinheit definierte (nicht als
Nebenraum geltender) Raum.
Heizwert: Die Wärmemenge, die bei der Verbrennung einer Gaseinheit in der Luft freigesetzt wird,
vorausgesetzt, der Druck p1 – zu dem die Reaktion abläuft – ist konstant und alle
Verbrennungsprodukte wurden auf die gleiche Temperatur t1, d. h. auf die spezifische Temperatur der
Reaktionsprodukte abgekühlt und alle Produkte sind gasförmig.
Gasbrenner (automatisch): Brenner mit automatischer Zündung, Flammenüberwachungseinrichtung,
Kontroll- und Regelgerät; die Zündung sowie Ein- und Ausschalten des Brenners erfolgen ohne
Intervention von Bedienungspersonal.
Gassensor und Interventionsgerät oder -anlage: Gerät zur Signalisierung von brennbarem Gas (Dampf) im
Luftraum des Raumes und/oder des Objektes und zur Steuerung der Interventionsstelle des
Schutzsystems.
Gasverbrauchsgerät: Gerät, das mit Erdgas sowie Propan- oder Butangas und Gemischen daraus betrieben
wird.
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– Gasverbrauchsgerät der Bauart „A”: Geräte, die weder an einen Schornstein noch an eine LuftAbgasführung angeschlossen werden [MSZ CEN/TR 1749 Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach
der Art der Abgasabführung].
– Gasverbrauchsgerät der Bauart „B”: Geräte für Schornsteinanschluss oder Anschluss an eine LuftAbgasführung. Diese Geräte gewinnen die Verbrennungsluft direkt aus dem Aufstellungsraum des
Gerätes [MSZ CEN/TR 1749 Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung].
- Gasverbrauchsgerät der Bauart „C”: Geräte, deren Verbrennungskreis (Luftzufuhr, Feuerraum,
Wärmeaustauscher, Abgasanlage) vom Aufstellraum des Gerätes getrennt ist [MSZ CEN/TR 1749
Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung].
Gasschlauch: Verbindungsstück der Verbrauchsleitung, welches das Verbrauchsgerät mit Hilfe eines
flexiblen Schlauches mit dem festen Teil der Verbrauchsleitung verbindet, um Trennen und Verbinden
mit einfachen Handgriffen zu ermöglichen, ohne dass das Gas im Schlauch nach dem Trennen ins
Freie tritt.
Gaszähler: Messgerät zur Ermittlung, Speicherung und Anzeige einer in einem bestimmten Zeitraum
durchgesetzten Gasmenge (Volumen oder Masse).
Gaszähler mit Druckregler: vor den Gaszähler geschalteter Druckregler.
Werte des gastechnischen Normzustandes für Trockenluft und Gas:
a) Druck: Pn = 1013,25 mbar
b) Temperatur: Tn = 288,15 K (tn = 15 °C)
Gasdruckregler: ohne Hilfsenergie arbeitendes Gerät, dessen Aufgabe darin besteht, den Druck des
Gasflusses auf einen bestimmten Wert zu mindern und in einem Toleranzbereich zu halten,
unbeschadet von störenden Größen (Änderung des Eingangsdruckes und veränderlicher
Volumenstrom bei der Entnahme).
Genauigkeit des Gasdruckreglers: Merkmal für die Qualität der Regelung, Mittel der absoluten Höchstwerte
der positiven oder negativen Regelungsdifferenz innerhalb des Betriebsbereiches ausgedrückt in
Prozent des Ausgangsnenndruckes.
Gasleck: an der Gas-Anschlussleitung und/oder Nutzeranlage, an Armaturen oder am
Gasverbrauchsgerät infolge von undichten Stellen, Beschädigungen, eventuell Verstoß gegen die
technologische Disziplin austretendes Gas.
Gasbelastung: das Gasvolumen, das beim Dauerbetrieb des Gasverbrauchsgerätes in einer Zeiteinheit in
das Gerät strömt ([m3/h]; [m3/s]).
Flexible Leitung: Teil der Verbrauchsleitung, der die beschränkte Beweglichkeit des
Gasverbrauchsgerätes ohne Trennen der Leitung ermöglicht.
Biegsame Leitung: Teil der Verbrauchsleitung, der bestimmungsgemäß zum spannungs- und
verdrehungsfreien Anschluss des Gasverbrauchsgerätes.
Berst- und Druckentlastungsflächen: Oberflächen, die in den Umfassungskonstruktionen von Bauten oder
Gebäudeteilen (Räumen) infolge des schädlichen Explosionsüberdrucks zerstört werden oder sich
öffnen und dadurch die Druckableitung ermöglichen.
Berstflächen: Oberflächen, die durch ihr Bersten den Innenraum für den Druckablass öffnen.
Berst-Drehflächen: Oberflächen, die durch Öffnen, Verdrehen oder Kippen den Ablass von Überdruck
ermöglichen und einen einstellbaren Öffnungsdruck haben.
Effektive Entlüftung: wenn im betreffenden Raum durch die Lüftung sichergestellt wird, dass die
Konzentration der brennbaren Gase, Dämpfe und Stäube unter 20 % des unteren
Explosionsgrenzwertes bleibt.
Haus-Metallnetz: alle elektrisch verbundenen, gut leitenden Metallkonstruktionen im Gebäude – alle
Metallkonstruktionen, deren Bauteile metallisch miteinander verbunden sind – mit Abmessungen in
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senkrechter Richtung über 5 m. Nicht als Haus-Metallnetz gelten Treppen, Außengang- und
Balkongeländer sowie Fahnenträgerstangen selbst dann nicht, wenn ihre Abmessungen über den
genannten Grenzwerten liegen. Zum Haus-Metallnetz gehören die elektrisch verbundenen, gut
leitenden Metallrohrnetze von Wasser-, Gas- und Zentralheizungsanlagen oder die elektrisch
verbundenen, gut leitenden Metallgebäudekonstruktionen.
Haus-Druckregler: ohne Hilfsenergie wirkender Verbraucher-Druckregler in nicht öffentlichen Räumen
für einen Eingangsdruck von mindestens 16 bar und einen Volumenstrom von höchstens 40 m3/h.
Räumlichkeit: der entsprechend seiner Bestimmung aus jeder Richtung von Baukonstruktionen
begrenzte Raum.
Fassade: der Teil des Gebäudes oberhalb des Geländeanschlusses, der auf die vertikale Ebene projektiert
ist, die auf den äußersten, dem Sichtpunkt zugewandten Punkt des Gebäudes platziert ist.
Bei Wärme schließendes Bauteil: Vorrichtung, die bei einer Umgebungstemperatur über 95 °C den Gasweg
automatisch verschließt.
Wärmeleistung (Nennwert): vom Gerätehersteller vorgegebenen abgegebene Nennleistung [kW].
Wärmebelastung: der Energiestrom, der beim Dauerbetrieb des Gasverbrauchsgerätes in das Gerät strömt
[kW].
Raum für dauerhaften Aufenthalt: ein Raum, dessen kontinuierliche Nutzungsdauer zwei Stunden
überschreitet oder bei dessen Nutzung die Dauer der Nutzungspausen zwei Stunden nicht erreicht
(z. B. Wohnzimmer, Unterrichtsräume, Gaststätten).
Industrielle Druckregelstation: Druckregelstation mit einem Gasvolumenstrom über 200 m3/h.
Instandsetzung: die an den bei der Errichtung im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften übernommenen
und in Betrieb gesetzten Anschlussleitungen und Nutzeranlagen durchgeführten unplanmäßigen
Tätigkeiten, die die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zum Ziel haben.
Instandhaltung: planmäßige Tätigkeiten zur Erhaltung des ursprünglichen und baulichen Zustandes der
Anschlussleitungen und Nutzeranlagen, die mindestens auf Hersteller- und Projektantenvorschriften
beruhen und empfehlenswert oder obligatorisch sind.
Umgehungsleitung: Leitungsabschnitt, der den Betrieb des Gasverbrauchsgerätes durch vorübergehendes
Abschalten der Sicherheitsvorrichtungen in der Gasleitung ermöglicht.
Geräte-Absperrarmatur: in die Verbrauchsleitung integrierte oder vor das Gasverbrauchsgerät geschaltete
manuell betätigte Schließarmatur — in Strömungsrichtung vor die zur zweckentsprechenden Nutzung
erforderlichen Armaturen (vor allen Brennstoff-Reglern der Anlagen) —, mit der die Versorgung der
Anlage mit Brennstoff verschlossen werden kann.
Gerätebauart: Kennzeichen der Bauarteinstufung nach der Norm MSZ CEN/TR 1749
[Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung].
Geräte-Druckregler: Gerät entsprechend der nationalen Norm MSZ EN 88 [Druckregler für Gasgeräte für
einen Eingangsdruck bis zu 200 mbar], das den Druck des über die Verbrauchsleitung ankommenden
Gases auf den Anschlussdruckwert des Gasbrenners mindert.
Emissionsquelle: Stelle oder Ort, von dem brennbare Gase in die Luft gelangen können, wobei sich ein
explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.
Ausführender: im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Errichtung von Anschlussleitungen und
Nutzeranlagen berechtigte natürliche oder juristische Person.
Kommunalverbraucher: öffentliche Einrichtungen (Bildungs-, Gesundheits-, öffentliche Dienstleistungs-,
Verwaltungs-, Selbstverwaltungseinrichtungen etc.).
Kompakt-Druckregler: Druckregler, der die funktionalen Baugruppen zur Druckregelung und SicherheitsDruckabgrenzung in einer Baugruppe enthält.
13
Kondensationsgerät: Gasverbrauchsgerät (Gaskessel), in dem sich der Wasserdampf der
Verbrennungsprodukte unter bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen teils zur Nutzung der
Kondensationswärme dieses Wasserdampfes niederschlägt,
Flammenüberwachungseinrichtung: Vorrichtung, die die Flamme wahrnimmt und anzeigt.
Luftwechselzahl: Verhältniszahl für Räume, Quotient der während 1 Stunde in einen Raum zugeführten
Frischluft und des Raumvolumens.
Luftraumverbindung: der Luftraum von zwei oder mehreren Räumen gilt als miteinander verbunden,
wenn es Öffnungen zwischen diesen gibt und an diesen keine automatisch schließenden Türen/Fenster
gemäß Klasse 4 der Norm MSZ EN 12207 [Fenster und Türen und. Luftdurchlässigkeit. Klassifizierung.]
vorhanden sind.
Lichthof: ein Innenhof, der zur direkten natürlichen Belüftung und Beleuchtung von Räumlichkeiten
dient, von Mauern umgeben wird oder bis zur Bebauung des benachbarten Baugrundstücks offen ist.
Öffnungsdruck: Druck, bei dem die Berst-Drehflächen geöffnet werden bzw. die Berst-Drehfläche
bleibend geschädigt werden.
Ausführungsdokumentation: Exemplar der Plandokumentation mit einer Erklärung des Erdgasverteilers
oder Flüssiggas-Vertreibers, die den realisierten Zustand der Anschlussleitungen und Nutzeranlagen
widerspiegelt.
Nebengebäude: zu bestimmungsgemäßer Nutzung, Betrieb von Baugrundstücken bzw. der auf diesen
stehenden Gebäuden notwendigen Bauten, insbesondere
- Bauwerke zum Anschluss an öffentliche Versorgungsanlagen,
- Bauwerke zum Ersatz von öffentlichen Versorgungsanlagen,
- Lagerraum für Abfallbehälter,
- separate – vom Gebäude getrennte – Aushängekästen,
- Gartenbauwerke,
- Haushaltsöfen, Fleischräuchereien, Eiskeller, Gemüsekeller,
- Ställe, Gehege,
- Mistbehälter, Komposter,
- Silos, Schüttgut-, Flüssigkeits- und Gasbehälter,
- frei stehende, höchstens 6,0 m hohe Windräder, Antennenmasten, Fahnenträgermasten.
Nebenraum: zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Haupträume von selbständigen Nutzungseinheiten
notwendige oder diese ergänzenden Räume mit Verkehrs-, Lager-, Wasch-, Betriebsfunktion (z. B.
Heiz-, Haustechnikräume, Lagerräume für Abfallbehälter), Aborte, Teeküchen sowie Kochräume von
Wohn- und Ferieneinheiten.
Membran-Gaszähler: Gerät zur Ermittlung des Gasvolumens, in dem das Volumen des durchströmenden
Gases mit Hilfe von Messkammern bestimmt wird, die über vom Gas verdrängte Trennwände
verfügen.
Monitorregler: als Sicherheitsanlage verwendeter, mit dem aktiven Regler in Reihe geschalteter zweiter
Regler, der bei einer Störung des aktiven Reglers die Druckregelung auf einem über dem aktiven Regler
eingestellten Wert übernimmt.
Technische Sicherheitskontrolle: Verfahren, bei dem der Vertreter oder Beauftragte des Erdgasverteilers oder
Flüssiggas-Vertreibers (technischer Empfänger) das ausgeführte Objekt aufgrund der mit einer
Eignungserklärung zur Ausführung versehenen Plandokumentation vom Aspekt der technischen
Sicherheit bewertet.
Technische Sicherheitskontrolle: periodische Überprüfung der Konformität der vorhandenen und in Betrieb
gesetzten Anschlussleitungen und Nutzeranlagen.
14
Nenn-Wärmeleistung: vom Gerätehersteller für das Gasverbrauchsgerät vorgegebene NennWärmeleistung [kW].
Drücke (Bezeichnungen und Werte der in dieser Vorschrift verwendeten und benannten
unterschiedlichen Drücke)
- Normaler (atmosphärischer) Luftdruck (pn): Einheitlich anerkannter absoluter Luftdruckwert in Ungarn,
der zur Bestimmung des Normzustandes von gasförmigen Stoffen dient [Pa, kPa,].
- Prüfdruck (DP): Druckwert, auf dem die Festigkeitsberechnungen basieren. In dieser Vorschrift mit
dem Festigkeitsprüfdruck (STP) identisch ([Pa], [kPa], [MPa], [bar]; [mbar]).
- Nenndruck (PN): für Verweiszwecke entsprechend geeignete runde Zahl zur zahlenmäßigen
Kennzeichnung des Drucks, wird in diesen europäischen Normen überwiegend für Flansche
verwendet [bar].
- Nenn-Anschlussdruck (pn): Anschlussdruck, auf den sich die feuerungstechnischen Merkmale des
Gasverbrauchsgerätes beziehen.
- Anschlussdruck (pc): Differenz zwischen dem beim Anschluss des Gasverbrauchsgerätes messbaren
statischen Druck und dem atmosphärischen Druck [mbar].
- Betriebsdruck (OP): unter normalen Betriebsbedingungen in Rohrleitungen entstehender Druck [bar;
mbar].
- Temporärer Betriebsdruck (TOP): der Druck, bei dem das System mit der Regelanlage temporär
betrieben werden kann ([bar]; [mbar]).
- Max. unregelmäßiger oder Störungsdruck (MIP): von den Sicherheitsanlagen begrenzter Höchstdruck, mit
dem die Rohrleistungen für kurze Zeit belastet werden können ([bar]; [mbar]).
- Zulässiger eingangsseitiger Druck (pbmax): max. eingangsseitiger Druck, bei dem der Druckregler zu den
vorgeschriebenen Bedingungen im Dauerbetrieb arbeiten kann ([bar]; [mbar]).
- Eingangsdruck (pb): Gasdruck am Eingang des Druckreglers ([bar]).
- Zulässiger ausgangsseitiger Druck (pkmax): max. ausgangsseitiger Druck, bei dem der Druckregler zu den
vorgeschriebenen Bedingungen im Dauerbetrieb arbeiten kann ([bar]; [mbar]).
- Ausgangsdruck (pk): Gasdruck am Ausgang des Druckreglers ([bar]; [mbar]).
- Max. Betriebsdruck (MOP): max. Betriebsdruck, bei dem die Rohrleitungen unter normalen
Betriebsbedingungen betrieben werden können ([bar]; [mbar]).
- Festigkeitsprüfdruck, Probedruck (STP): Druck während der Festigkeitsprüfung der Rohrleitungen
([bar]; [mbar]).
- Dichtheitsprüfdruck (TTP): Druck während der Dichtheitsprüfung der Rohrleitungen ([bar]; [mbar]).
Druckstufen: in Bezug auf Anschlussleitungen und Nutzeranlagen (Tabelle 2.1).
Tabelle 2.1
Druckprobe:
Druckstufe
Druckbereich der Druckstufe
Niederdruck
MOP ≤ 100 mbar
Mitteldruck
100 mbar < MOP ≤ 4 bar
Hoch-/Mitteldruck
4 bar < MOP ≤ 25 bar
Hochdruck
MOP >25 bar
15
Festigkeitsdruckprüfung: Verfahren, bei dem die zu kontrollierenden Anschlussleitungen und/oder
Nutzeranlagen einem Probedruck (STP) ausgesetzt werden, um nachzuweisen, dass das Objekt die
für den Innen-Überdruck vorgeschriebenen Anforderungen an die mechanische Festigkeit erfüllt,
- Dichtheitsprüfung: Verfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass die Anschluss- und/oder
Verbrauchsleitung die Anforderungen an die Dichtheit erfüllt.
Selbständige Bestimmungseinheit: Raum oder Raumgruppe, die sich selbständig für einen bestimmten
Verwendungszweck eignet, mit einem selbständigen Zugang aus dem Freien oder über einen Flur im
Gebäudeinneren.
Verbindungsteil: Bauteil oder Bauteile zum Verbinden des Abgasstutzens des Gasverbrauchsgeräts und
der Abgasanlage im Gebäude.
Gemeinsame Lüftung: zwei aneinandergrenzende Räume gelten dann als zusammen belüftet, wenn die
gemeinsame Trennwand der beiden Räume mit 2 unverschließbaren Lüftungsöffnungen mit jeweils
einer freien Fläche von mindestens 150 cm2 ausgestattet ist, die die beiden Lufträume miteinander
verbinden und die sich direkt auf dem Fußboden und unter der Decke in einem senkrechten Abstand
von mindestens 1,8 m befinden.
Flüssiggas-Vertreiber: Wirtschaftsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Bedingungen der
Verordnung Nr. 94/2003 (XII.18.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über die Vorschriften und die
behördliche Aufsicht für den Vertrieb von flüssigem Propan-Butan-Gas und deren Gemischen in Behältern oder Flaschen
erfüllt und von der zuständigen Bergbaudirektion die Genehmigung zum Vertrieb von Flüssiggas
erhalten hat.
Bestimmungsland (direkt): das Land, für das das Gasverbrauchsgerät zertifiziert wurde, das vom Hersteller
als direktes Bestimmungszielland angegeben wird und in dem das Gasverbrauchsgerät ohne Umrüstung
betrieben werden kann.
Bestimmungsland (indirekt): das Land, für das das Gasverbrauchsgerät zertifiziert wurde, wobei jedoch das
Gasverbrauchsgerät erst nach der vom Hersteller vorgeschriebenen Intervention im Zielland eingesetzt
werden darf.
Bestimmungsgemäße Nutzung: Nutzung entsprechend den in der technischen Beschreibung, der
Bedienungs- und Wartungsanleitung oder der Produktinformation der Anschlussleitungen oder
Nutzeranlagen genannten Bedingungen (Qualitätsgas und vorgegebene Parameter).
Explosionsgrenzen:
- Untere Explosionsgrenze (ARH): Grenze des Bereiches der Konzentration von brennbaren Gasen
oder Dämpfen in der Luft, unter der das Gemisch nicht explosionsfähig ist.
- Obere Explosionsgrenze (FRH): Grenze des Bereiches der Konzentration von brennbaren Gasen oder
Dämpfen in der Luft, über der das Gemisch nicht explosionsfähig ist.
Explosionsgefährdeter Bereich: Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in einem solchen
Umfang vorhanden ist oder voraussichtlich in einem solchen Umfang vorkommt, dass dies besonderer
Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, Installation und Nutzung der Produkte
bedarf.
Explosionsgefährdete Zonen: Einstufung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen aufgrund von
Häufigkeit und Dauer des Vorkommens der explosionsfähigen Atmosphäre:
- Zone 0: Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre aus brennbaren Stoffen (Gase, Dämpfe
oder Nebel), im Gemisch mit Sauerstoff ständig oder lange Zeit oder häufig vorhanden ist.
- Zone 1: Bereich, in dem bei normalem Betrieb voraussichtlich gelegentlich eine explosionsfähige
Atmosphäre aus brennbaren Stoffen (Gase, Dämpfe oder Nebel), im Gemisch mit Sauerstoff
vorhanden ist.
-
16
Zone 2: Bereich, in dem im Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre aus brennbaren
Stoffen (Gase, Dämpfe oder Nebel), im Gemisch mit Sauerstoff voraussichtlich nicht vorkommt,
wenn dann nur kurzzeitig.
Explosionsfähige Atmosphäre: Gemisch aus brennbaren Gasen (Gase oder Dämpfe) unter normalen
atmosphärischen Bedingungen, bei dem das Feuer nach der Zündung auf das gesamte Gemisch
übergreift.
Freifläche: ein nicht als Raum geltender Bereich – einschließlich offene, teils überdachte Flächen –, wo
Produktion, Lagerung oder einschlägige Tätigkeiten ausgeführt werden.
Vorschriftswidrige Situation: technischer Zustand, der den bei der Errichtungen geltenden Vorschriften
nicht entspricht.
Trennschalter: Absperrarmatur in der Anschluss- oder Verbrauchsleitung, die in der Lage ist, einen oder
mehrere Leitungsabschnitte – hinsichtlich der Strömungsrichtung des Gases – von der Gaszufuhr zu
trennen bzw. zu befreien.
Lüftung/Belüftung: Austausch von Luft im Raum auf natürlichem Wege (Gravitation) oder maschinell.
Frischluft: in den Raum des Gasverbrauchsgerätes auf natürlichem Wege (Gravitation) oder maschinell –
direkt oder indirekt aus dem Freien – eingeleitete Luft.
Installationsabstand: – in vertikaler Projektion gemessener – Mindest-(Mantel-)Abstand, der bei der
Errichtung zwischen den einzelnen Gaseinrichtungen und anderen Anlagen einzuhalten und der zur
sicheren Durchführung der beim Betrieb der Anlage durchzuführenden Instandsetzungs-,
Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten zu gewährleisten ist und der den Betrieb der betroffenen
Versorgungseinrichtungen und anderen Anlagen nicht beeinflusst.
-
Isolierzwischenstück: Bauteil in der Metall-Gasleitung zur Unterbrechung der elektrischen Leitfähigkeit.
Synthetisches Erdgas (SNG): Gasgemisch aus Propan oder einem Propan-Butan-Gemisch, dessen
Energiegehalt durch Änderung des Mischungsverhältnisses unter bestimmten Werten beliebig
einstellbar ist.
Gasnutzung für technologische Zwecke: Gasnutzung für solche Zwecke, bei denen die Wärme des
verbrannten Gases nicht zur Heizung von für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen,
Anlagen, Plätzen und Gebäuden, zur Erzeugung von Brauchwarmwasser oder zur Deckung von
Küchenbedarf, sondern als Ausgangsstoff für die Erzeugung von Produkten dient.
Projektant: Person, die die zur Realisierung der Anschlussleitungen und Nutzeranlagen notwendigen
Projektierungsaufgaben durchführt, die Projektantenerklärung ausstellt und die über eine der
Projektierungsaufgabe entsprechende fachliche Projektierungsberechtigung verfügt.
Projektierungsberechtigung: personengebundenes Recht, Recht zur Planung, das von einer im offiziellen
Projektanten- und Sachverständigen-Namensregister der Ungarischen Ingenieurkammer geführten
Person im Umfang ihrer fachliche Projektierungsberechtigung wahrgenommen werden kann.
Projektantenverantwortung: Gesetzliche Pflicht des Projektanten, derzufolge er eine fachliche
Plandokumentation zu erstellen hat, die dem Technischen Niveau der Zeit, den zum Zeitpunkt der
Projektierung geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der
Branche und den modernen technischen und Sicherheitsanforderungen entspricht.
Projektantenerklärung: verbindlicher Teil der Plandokumentation, in dem der Projektant erklärt, dass er
die Ausführungsdokumentation bei der Projektierung mit dem Auftraggeber, den beteiligten
Fachbehörden und öffentlichen Versorgungsunternehmen koordiniert hat und dass die geplante
technische Lösung dem Projektierungszweck, den einschlägigen Rechtsvorschriften, behördlichen
Vorschriften, Herstellervorschriften, Normen entspricht oder wenn er davon abgewichen ist, dass er
die Gleichwertigkeit durch Berechnungen oder anderweitig bescheinigt.
Plankontrolle: Kontrolle der Plandokumentation vom Aspekt der technischen Sicherheit.
17
Plandokumentation: Dokumentation aus Schriftstücken und Zeichnungen, Anleitung des Projektanten für
den Ausführenden.
Plankontrolleur: Mitarbeiter des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers mit der gesetzlich
[Verordnung Nr. 12/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über geforderte fachliche
Qualifikationen und Erfahrungen für die Bekleidung von Stellen auf dem Gebiet der Erdgasversorgung, die vom Aspekt
der technischen Sicherheit von Bedeutung sind] vorgeschriebenen Berufsqualifikation, der die Plankontrolle
durchführt.
Mehrgeschossiges Gebäude: Gebäude, in dem die Niveauhöhe des obersten Gebäudegeschosses höchstens
13,65 m beträgt.
Bauwerk mit hohem Personenaufkommen: Bauwerke, in denen sich Räume mit hohem Personenaufkommen
befinden bzw. in denen (z. B. Brücken, Aussichtsturm) jederzeit gleichzeitig der Aufenthalt von über
300 Personen zu erwarten ist.
Räume mit hohem Personenaufkommen: Räume mit einer Kapazität von gleichzeitig über 300 Personen.
Brandgefahrenklasse: zur Einstufung von Gefahrenzonen, Räumen, Raumgruppen (Brandabschnitten),
Gebäuden, Bauten und Objekten definierte Kategorie. Ihr liegen die Eigenschaften der im Zuge der in
diesen ausgeübten Tätigkeit erzeugten, verarbeiteten, verwendeten oder gelagerten Materialien sowie
die Brandgefährlichkeit des angewandten technologischen Verfahrens beziehungsweise in bestimmten
Fällen (Wohn- und Gemeinschaftsgebäude) die Zweckbestimmung zugrunde.
Brandgefährliche Tätigkeiten: Tätigkeit, die mit einer Überschreitung der Zündtemperatur bzw. des
Flammpunkts der in der Umgebung befindlichen brennbaren Stoffe oder mit offener Flamme
einhergeht und von Glühen, Glutentwicklung und Funkenbildung begleitet wird, die als Zündquelle in
Frage kommen.
Betreiber: bei der Verwendung von Erdgas die natürliche oder juristische Person bzw. Organisation ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, die das Gas aufgrund des mit dem Erdgasverteiler oder FlüssiggasVertreiber geschlossenen Vertrages nutzt.
Betriebsstörung: alle Umstände, die die zweckentsprechende und sichere Gasnutzung behindern.
Entstörung: Beseitigung der die Betriebsstörung auslösenden Ursachen durch dazu berechtigte
Spezialisten oder Stellen.
Schutzrohr: Rohr zum mechanischen Schutz der Gasleitung oder zum Sammeln von bei einem
Leitungsschaden ausströmendem Gas und zur Ableitung ins Freie.
Schutzabstand: in vertikaler Projektion zulässiger waagerechter Mindestabstand zwischen Anschlussoder Verbrauchsleitung, Nutzeranlage und benachbartem Objekt, Baukonstruktion oder
Gebrauchsgegenständen.
Gefahrenzone: unter Brandschutzaspekten selbständig zu bewertende Umgebung bzw. Raumteile von
Stoffen, Maschinen und Anlagen, die sich in einem Raum oder im Freien befinden. Die Größe der
Gefahrenzone ist bei brennbarem Gas, Dampf, Nebel und Staub (unter Berücksichtigung des
Normalbetriebs) nach der einschlägigen technischen Vorschrift (hierzu gehört die Gesamtfläche der
Vertikalprojektionen der Zonen 0, 1 und 2 sowie 20, 21 und 22) festzulegen, in allen anderen Fällen ist
sie auf Grund der Stoffe, Maschinen, Anlagen und der angeschlossenen technologischen Fläche zu
bestimmen.
Geschlossener Raum: der entsprechend seiner Bestimmung aus jeder Richtung umschlossene Raum.
2.2 PB-Gas-Versorgung:
Anschlussschlauch: flexible, vom Hersteller für die Parameter der Anwendung zertifizierte Leitung zur
Verbindung der PB-Gasflasche mit den Elementen der Anschlussleitung oder Nutzeranlage.
Anschlussleitung:
18
Bei leitungsgeführter PB-Gas-Versorgung die Leitung von der Grundstücksgrenze der Verbrauchsstelle
bis zum Haupthahn des Gaszählers, die nicht als Rundleitung ausgeführt werden darf.
- Bei PB-Gas-Versorgung in Behältern der Abschnitt der Gasleitung von der Absperrarmatur des
Flüssigkeits- und/oder Gasphase-Entnahmestutzens des PB-Behälters bis zum Haupthahn oder
Verbraucher-Haupthahn des Gaszählers – mangels eines Gaszählers bis zur Absperrarmatur an der
Außenwand des Gebäudes der Nutzeranlage –, mit allem Zubehör.
Verbrauchsleitung: der Leitungsabschnitt mit allem Zubehör vom Gaszähler – mangels eines Gaszählers
vom Verbraucher-Haupthahn – bis zum Gasverbrauchsgerät, der nicht als Rundleitung ausgeführt
werden darf.
Flüssigphasen-Gasverbrauchsgerät: (nachfolgend
„Flüssigphasen-Gerät")
Gasverbrauchsgerät,
das
Flüssigphasen-PB-Gas verbrennt, einschließlich Anlagen für wärmetechnische Verfahren in Industrie
und Landwirtschaft.
Flüssiggas-Vertreiber: natürliche oder juristische Person bzw. Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die im Besitz der vom Ungarischen Energieamt erteilten gültigen Genehmigung
zur Verteilung und Bereitstellung von Flüssiggas und seiner Gemische in Leitungen ist.
Nutzer: natürliche oder juristische Person, die Flüssiggas verwendet.
Druckminderer: Gerät zum Einbau direkt in Flüssiggasflaschen oder Gaskartuschen mittels Gewinde
oder verriegeltem Steckanschluss, das den Gasphasendruck der Flasche um eine Stufe unter den
Betriebsdruck des Gasverbrauchsgerätes mindert.
Gasversorgung in Flaschengruppen: von mehreren Flüssiggasflaschen gespeiste Anschlussleitungen und
Nutzeranlagen, inkl. Zubehör und Armaturen.
Gasversorgung in Flaschen: System aus Flüssiggasflaschen, Gasverbrauchsgeräten und den vom Hersteller
für die Parameter der Anwendung zertifizierten Elementen zu ihrer Verbindung und
bestimmungsgemäßen Nutzung.
Flüssiggas: Propan, Butan und deren Gemische im normalen Verhältnis und von spezifischer,
normgerechter Reinheit [Ungarische Norm MSZ EN 589 Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge. Flüssiggas.
Anforderungen und Prüfverfahren.]
Flüssiggasflaschen: Druckbehälter aus Metall oder Verbundwerkstoffen (Außenfläche mit Beschichtung
verstärkt, metallischer bzw. nichtmetallischer Füllkörper) für den Transport und die Lagerung von
verflüssigtem PB-Gas, wobei Abfüllort bzw. Einsatzort nicht identisch sind, das Volumen der Flasche
höchstens 150 Liter beträgt, das Verhältnis ihrer Länge zum Außendurchmesser nicht größer als 10 ist
und der mit Flüssiggas gefüllt ist, dessen kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder dessen
Dampfdruck bei 50 °C über dem absoluten Druck von 3 bar liegt.
Raum unterhalb des Bodenniveaus: ein Raum, dessen Bodenoberfläche unterhalb der Erdgleiche/des
Bodenniveaus liegt.
Flüssiggasbehälter: Druckbehälter zur Lagerung von verflüssigtem PB-Gas.
Inbetriebnahme (bei Flüssiggas): Gesamtheit der Tätigkeiten, um die Anschlussleitungen und Nutzeranlagen
in den geplanten Betriebszustand zu versetzen.
-
3. Anforderungen
3.1 Allgemeine Anforderungen an die Projektierung
3.1.1 Bei der Projektierung ist der Projektant verantwortlich für:
a) das Erreichen des Projektierungszwecks durch technische Lösungen,
b) die Durchsetzung der Aspekte der technischen Sicherheit,
c) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
19
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
die Anwendung der angeführten Normen,
die Einhaltung der Vorschriften für den Gesundheitsschutz,
die Einhaltung der Brandschutzvorschriften,
die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an Unfallverhütung und Arbeitsschutz sowie
der Anforderungen an den Umweltschutz,
die Erfüllung der vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderungen an die Plandokumentation,
die Geltung der bei der Plankoordinierung deklarierten Erklärungen, Bedingungen,
die Anwendung der vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber bei der Plankoordinierung
verbindlich angegebenen technische Spezifikationen (Gaszähler- und Druckregler-Typen,
Hauptabsperrstelle beim Verbraucher und Typ),
l) die Durchsetzung der Aspekte der Wirtschaftlichkeit,
m) dafür, dass die Gestaltung der Anschlussleitungen das Gebäude nicht beschädigt, besonders das
Fassadenbild von denkmalgeschützten Gebäuden.
3.1.2 Anforderungen an vom Regelwerk abweichende technische Lösungen
3.1.2.1 Abweichungen von den im vorliegenden Regelwerk enthaltenen technischen Lösungen sind im
Sinne dieser Verordnung zulässig, wenn die grundlegenden technischen Sicherheitsanforderungen der
Vorschriften nachweislich erfüllt werden.
3.1.2.2 Die Erfüllung der grundlegenden technischen Sicherheitsanforderungen dieses Regelwerkes
kann von dem gemäß der Regierungsverordnung Nr. 104/2006 (IV.28.) über Vorschriften der Berechtigung für
Städteplanung, bautechnische Projektierung sowie als bautechnische Spezialisten berechtigten Projektanten oder
Spezialisten bestätigt werden. Der Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber kann die Bestätigung der
Berechtigung für die konkrete Projektierungsaufgabe im Vorhinein vom Projektanten einholen.
a) Mangels einer abweichenden Bestimmung dieses Regelwerkes können die Pläne der den
nachstehenden Projektantenkategorien zugehörigen Projektanten bei der Projektierung von GasAnschlussleitungen und Nutzeranlagen anerkannt werden:
− Maschinenbauprojektanten [ÉT],
− Projektanten Gebäudetechnik (Leitende Projektanten) [G],
− Projektanten/Ingenieure Öl- und Gasanlagen (Leitende Projektanten) [GO],
b) Zur Senkung der Projektierungskosten können von der Ungarische Ingenieurkammer weitere
Berechtigungen festlegt werden.
3.1.2.3 Die Bescheinigung hat zu enthalten:
− Dokumentation der abweichenden Lösungen,
− Berechnungen, Versuchsergebnisse zur Anwendung der technischen Lösung,
− Hinweis auf einschlägige Bestimmungen des Regelwerkes,
− getroffene Maßnahmen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die technische
Sicherheit,
− Bescheinigung der Berechtigung des Projektanten oder Spezialisten.
3.1.2.4 Die grundlegenden technischen Sicherheitsanforderungen sind erfüllt, wenn es eine nationale
Norm für die geplante technische Lösung gibt und diese erfüllt wird.
3.1.3 Inhaltliche Anforderungen an die Plandokumentation
3.1.3.1 Die Erklärung des Projektanten (bei mehreren Projektanten in Bezug auf den geplanten Teil)
hat zu enthalten:
a) Bezeichnung, Standort der Anlage,
20
b) Einhaltung der technologischen Weisungen der einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf den
Gegenstand des Planes und des aufgrund von Aspekten der technischen Sicherheit vom
Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber überprüften Planes,
c) bei Abweichungen vom Regelwerk: der Grund für die Abweichung und der Nachweis für die
Gleichwertigkeit der gewählten Lösung (Messergebnisse, Erklärungen von Spezialisten etc.)
d) Konformität des Planes mit dem Projektierungszweck,
e) sichere Durchführbarkeit der geplanten Anlage und ein nicht gesundheitsgefährdender Betrieb,
f) Erklärung darüber, dass die Versorgungsanschlüsse und die unter der Raumebene liegenden
Objekte auf dem Lageplan mit einer der Datenbereitstellung entsprechenden Genauigkeit
angegeben wurden,
g) die Vorgaben der betreffenden fachbehördlichen Erklärungen wurden geltend gemacht,
h) die im Plan genannten bzw. eingeplanten Gasverbrauchsgeräte verfügen über die für Ungarn
geltenden Zertifikate bzw. Konformitätserklärungen des Herstellers und entsprechen einer
zertifizierten Gasgerätebauart mit Angabe der Bauart,
i) die als Gasgeräte-Zubehör geltenden, für den Einbau geplanten Bauteile entsprechen ausschließlich
der CE-Konformitätskennzeichnung des Gerätes, die vom Hersteller vorgeschriebenen Reinigungsund Kontrollstücke sind im Ausführungsplan enthalten,
j) die Bauteile für Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung entsprechen den
Herstellervorschriften,
k) in allen Teilen des Gasgerätes wurde gemäß Herstellervorschriften für die Ableitung des
Kondenswassers gesorgt, das Kondenswasser verursacht keine Eispfropfen,
l) Original-Unterschrift des Projektanten und Kammer-ID im Sinne der Rechtsvorschrift
[Regierungsverordnung Nr. 191/2009 (IX.15.) über baugewerbliche Ausführungsarbeiten].
3.1.3.2 Die technische Beschreibung hat Folgendes zu enthalten:
a) Projektierungszweck,
b) Merkmale des gelieferten Gases,
c) technische Lösung für Messen/Abrechnung,
d) Identifikationsdaten, Gasbelastung und technische Daten der Gasverbrauchsgeräte,
e) Einstufung der Gasfeuerungsanlagen nach der Norm MSZ 12623-85 [Einstufung von Gas- und
Ölfeuerungsanlagen in Bedienungsklassen] in Bedienungsklassen,
f) Projektierungsdrücke und Druckstufen,
g) Betriebstemperaturgrenzen,
h) Lage der geplanten Anlage, Beschreibung von auf Konstruktionszeichnungen nicht
darstellbaren Details,
i) Projektierungsgrenzen,
j) typische Parameter der Anschlussleitungen,
k) Parameter der Nutzeranlage sowie Berechnungen zu ihrer Bestimmung,
l) Bedingungen für die Installation von Gasverbrauchsgeräten,
m) Bedingungen für alle Abweichungen vom Plan oder für Planänderungen sowie Verweis auf und
Bedingungen für spätere Änderungen des planmäßigen Zustandes,
n) Auflistung von Zubehör mit beschränkter Lebensdauer mit Angabe der Lebensdauer,
o) wärme- und strömungstechnische Dimensionierung von Luftversorgung und Abgasabführung
der Gasverbrauchsgeräte, herstellerseitige Identifikationsdaten der verwendeten Bauteile,
Kooperation mit dem vorhandenen System,
21
p) Ausführungsvorschriften und falls erforderlich Technologie und Ordnung der geplanten
Verbindungsstellen (insbesondere Schweißstellen) sowie begründete Planerläuterungen,
q) Erfüllung der Vorschriften für Arbeits- und Gesundheitsschutz,
r) Ergebnis der Sicherheitsbewertung,
s) Notwendigkeit der Beschäftigung eines Koordinators für Sicherheit und Gesundheitsschutz
entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften, Aufgaben des Koordinators im
Zusammenhang mit den baugewerbliche Ausführungsarbeiten,
t) Korrosionsschutz und Substanzerhalt der ausgeführten Anschlussleitungen und Nutzeranlagen,
u) Lösung für Berührungsschutz,
v) Festlegung von Form und Abmessungen explosionsgefährdeten Bereiche,
w) Brandschutzanforderungen, Lösungen zu ihrer Erfüllung,
x) Umweltschutzanforderungen, Lösungen zu ihrer Erfüllung,
y) Beschreibung der durchzuführenden Druckproben, Probebetriebe und Tests, Kriterien für ihre
Konformität,
z) Umstände, technische Lösungen für den Anschluss an vorhandene Systeme aufgrund von
Vorabstimmungen mit dem Konzessionär,
z1) Umrüstung bzw. provisorische oder definitive Außerbetriebsetzung des vorhandenen Systems
aufgrund von Vorabstimmungen mit dem Konzessionär.
z2) Anlagen mit künstlichem Abzug nach Außen; Geräte, Klimaanlagen, die zur Depressionen
führen können.
3.1.3.3 Als Nachweis der technischen Sicherheitsbedingungen hat die Plandokumentation in
Abhängigkeit vom Gegenstand der Projektierung folgende Zeichnungen zu enthalten:
a) Lageplan mit folgenden Angaben im erforderlichen Maßstab:
− Adresse, Parzelle der von der Gasversorgung betroffenen Immobilie/n,
− Projektierungsgrenzen, Anschlussstellen an bestehendes System,
− wenn außer der zu versorgenden Immobilie auch andere Immobilie/n vom Plan betroffen sind
(Durchleitung, Dienstbarkeit, Schutzabstand), deren Parzellennummer/n,
− Konturzeichnungen der Gebäude und Einrichtungen, Lageabmessungen,
− Trasse, Abmessungen, Material der geplanten Leitungen,
− Position der auf dem Gelände verlaufenden öffentlichen Versorgungsleitungen entsprechend
der Genauigkeit der Datenbereitstellung,
− Position von Druckregler (Druckregelstation), Gaszähler,
− Position von im Schutzabstand der Leitung befindlichen Bäumen,
− Position unterirdischer bekannter Objekte,
− Notwendigkeit, Abmessungen, Material, technische Lösungen für Schutzanlagen,
− in der Umgebung der Abgasanlage befindliche Objekte, Gebäude.
b) Grundrisszeichnungen, die im Allgemeinen im Maßstab 1:50 die von der Errichtung der
Anschlussleitungen und Nutzeranlagen des mit Gas versorgten Gebäudes (Objektes) betroffenen
und mit diesem verbundenen Bauteile zu enthalten haben, insbesondere im Detail:
− Position, Typ und Dichtigkeit von Türen/Fenstern,
− Bezeichnung der einzelnen Räume,
− form- und maßgetreue Position von Sanitäranlagen,
22
− Aufstellort, Bestimmung der vorhandenen und einzubauenden Gasverbrauchsgeräte, Bauart
gemäß der Norm MSZ/CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der
Abgasabführung] Nenn-Wärmebelastung, Gasbelastung,
− bei Gasverbrauchsgeräten in Räumen mit Badewanne oder Dusche deren elektrische Schutzart,
− Trasse, Abmessungen, Material von vorhandenen und geplanten Verbrauchsleitungen
(gegebenenfalls installierten Standortleitungen),
− Position, Typ, Maße von Armaturen (Materialdurchmesser),
− Typ, Abmessungen von Druckregler (Druckregelstation), Gaszähler, Leistungsdaten,
− Daten, Aufbau der Luftzufuhr, Belüftung, mit Angabe der Leistung,
− Aufbau der Abgasanlage,
− Position, Abmessungen der Abgasanlage, Position der Schornsteinmündung im eigenen und zu
den benachbarten Gebäuden,
− Position, Abmessungen von Druckentlastungs- bzw. Berst-Drehflächen,
− Position, Typ, Betriebsparameter von Gassensoren, Interventionsanlagen,
− bei Abbruch-, Umrüstungsarbeiten: eindeutige Angabe der abzureißenden, bleibenden und
neuen Leitungen, Gasverbrauchsgeräte,
− und alle Angaben, die zur Überprüfung des Planes erforderlich sind.
c) Vertikaler Rohrplan, der im Allgemeinen im Maßstab 1:50 Folgendes zu enthalten hat:
− die Geschosse und deren Raumhöhe
− die Verdeckungstiefe der unter der Raumebene liegenden Anschluss- und/oder
Verbrauchsleitungen,
− die geplanten Gasverbrauchsgeräte mit Bauartangabe,
− Typ, Abmessungen, Leistungsdaten von Druckregler (Druckregelstation), Gaszähler,
Messsystem,
− Material, Maße, Art der Verbindungsstelle, Anschluss der Rohrleitungen, Armaturen,
− Montagehöhe der Gasverbrauchsgeräte, Rohrleitungen, Abgasanlagen,
− Abmessungen, Material und - falls interpretierbar - die wirksame Höhe der Abgasanlagen.
d) Detailzeichnungen in dem zur Auslegung erforderlichen Maßstab in den Fällen, in denen Bauteile
ohne Konformitäts- oder Herstellererklärung eingebaut werden – mit den zur Fertigung
notwendigen Abmessungen.
Weitere Detailzeichnungen, falls erforderlich:
− Blitzschutzplan,
− elektrischer Verriegelungsplan,
− Luftzufuhr-/Belüftungsplan,
− Plan zur Abgasabführung,
− Installationszeichnungen für Druckregler (Druckregelstation) und Gaszähler.
3.1.3.4 Dem Plan sind beizufügen:
a) Erklärungen der Betreiber von Versorgungsanlagen, die sich in dem vom Plan betroffenen Bereich
befinden,
b) bei vorhandenen Abgasanlagen: Zustimmungserklärungen des territorial zuständigen
Schornsteinfegerdienstes, ausgenommen die zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät zertifizierten
Abgasanlagen in dem Fall, wenn diese nicht in der zum bestehenden Gebäude gehörenden
Abgasanlage errichtet wurden.
23
3.1.4 Plankontrolle
a) Der Ausführungsplan für die Anschlussleitungen und Nutzeranlagen ist – vor Beginn der
Ausführungsarbeiten – dem Erdgasverteiler bzw. Flüssiggas-Vertreiber zwecks Kontrolle der
technischen Sicherheit vorzulegen. Die Ausführungsarbeiten sind innerhalb von 2 Jahren nach der
Erklärung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers in Bezug auf die Ausführbarkeit mit
einer erfolgreichen technischen Sicherheitskontrolle zu beenden.
b) Die Gültigkeit der Erklärung zur Ausführbarkeit kann verlängert werden, wenn dies den beim
erneuten Einreichen geltenden Anforderungen an die technische Sicherheit entspricht.
3.1.5 Sollte eine Abweichung von dem durch den Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber
kontrollierten und als geeignet zur Ausführung bewerteten Plan erforderlich sein, ist der Plan zu
ändern. Der Plan kann vom Projektanten geändert werden. Wenn sich die Änderung nicht auf die
Anforderungen an die technische Sicherheit erstreckt, werden die durchgeführten Änderungen vom
Projektanten mit Datum versehen und unterschrieben. In allen anderen Fällen ist der geänderte Plan
abermals beim Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber zur technischen Sicherheitskontrolle
einzureichen.
3.1.6 Abweichungen von der Plandokumentation bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Projektanten. Sollten sich die Abweichungen auch auf die Anforderungen an die technische Sicherheit
erstrecken, hat der Projektant eine neue Plankontrolle vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber
zu beantragen. Die begründeten Fälle für Abweichungen aus Aspekten der technischen Sicherheit sind
in der Tabelle in Kapitel 7.6 enthalten.
3.1.7 Bei der direkten feuerungstechnischen Verwendung von synthetischem Erdgas (SNG) sind die bei
der Flüssiggasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 3.3 des
vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da die relative Dichte von synthetischem Erdgas immer größer
als 1 ist; bei der feuerungstechnischen Verwendung von Erdgas zur Spitzendeckung (PSG) sind, wenn
das Erdgas-Mischungsverhältnis mindestens 70 % beträgt, die bei der leitungsgeführten
Erdgasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 3.2 des vorliegenden
Regelwerkes) einzuhalten, da die relative Dichte von Erdgas zur Spitzendeckung mit hoher Sicherheit
kleiner als 1 ist; bei einem Erdgas-Mischungsverhältnis im Erdgas zur Spitzendeckung unter 70 % sind
die bei der Flüssiggasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 3.3 des
vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da a die relative Dichte von Erdgas zur Spitzendeckung mit
hoher Sicherheit nicht kleiner als 1 sein wird.
3.2 Anforderungen an Erdgas-Anschlussleitungen und Verbrauchsleitungen
Bei der Planung der Anschluss- und Verbrauchsleitungen ist darauf zu achten, dass Verlegung,
Betriebsdruck, Material und Abmessungen dem Zweck der Gasnutzung und den Vorschriften des
Regelwerkes entsprechen.
Bei der hydraulischen Dimensionierung der Anschluss- und Verbrauchs-Gasleitungen hat der
Projektant hat den zulässigen Druckabfall zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der
Erdgasverteiler dem Projektanten als Eckwert den in den Berechnungen des Projektanten
anzuwendenden Druckwert für den Anfangspunkt der Anschlussleitung anzugeben, mit dem der
Projektant die von ihm geplanten Rohrleitungen zu dimensionieren und den Anschlussdruck für das
Gasverbrauchsgerät zu gewährleisten hat. (Für Anschlussleitungen und Nutzeranlagen gemäß Tabelle
3.1.)
Tabelle 3.1
Nennanschlussdruck
Anschluss-Gasdruck pc [mbar]
24
Gasart
Pn [mbar]
Erdgas
25
85
ohne Gerätemit Geräte-Druckregler
Druckregler
mindestens höchstens mindestens höchstens
23
33
25
100
73
100
75
100
Anschluss-Gasdruck pc [mbar]
Nenn- Gasverbrauchsgerät mit
Über NiederdruckBetriebs
Druckregler in der
Flüssiggas
Gasverbrauchsgerät
Verteilerleitungen
-druck
Anschlussleitung
oder
mit GerätePhasengespeiste
mit
mehrstufigem
p
Druckregler
n
Zustand
Nutzeranlage
Druckminderer
[mbar]
mindestens höchstens mindesten höchsten mindesten höchsten
s
s
s
s
30
28
33
25
33
30
100
50
45
55
45
55
60
100
Flüssiggas,
Gasphase
100
90
105
90
105
110
130
500
550
650
Nenn- Gasverbrauchsgerät mit
Betriebs behälterdruckabhängig
-druck
em Druckregler
Flüssiggas,
pn [bar]
Flüssigkeitspha
mindestens höchstens
mindesten höchsten
se
s
s
6
5,5
7
7
10
12
11
14
12
14
Maßgebende Gasbelastung
Zur Feststellung der aus der Sicht der Dimensionierung maßgebenden Gasbelastung des Anschlussund Verbrauchsleitungsabschnittes ist der gleichzeitige Verbrauch der über die obigen
Leitungsabschnitte versorgten Geräte zu addieren.
Die gleichzeitigen Verbräuche ergeben sich als Produkt aus der Nenn-Gasbelastung der betreffenden
Gasverbrauchsgeräte und des Gleichzeitigkeitsfaktors der Geräte.
Die Werte des Gleichzeitigkeitsfaktors (fG) bei Wohngebäuden in Abhängigkeit von der der Bauart der
installierten Geräte ist in Kapitel 7.4 Tabelle 7.2 enthalten.
Bei Kombigeräten (Zentralheizung und Warmwasserbereitung) ist bei der Dimensionierung eine
höhere gleichzeitige Leistung zu berücksichtigen.
Der Gleichzeitigkeitsfaktor von Gaskesseln, Warmwasserbereitern, Kommunal- oder Industrieanlagen
mit einer Nennbelastung über 30 kW ist aufgrund der voraussichtlichen Nutzung zu berücksichtigen.
Lässt sich diese nicht im Vorhinein bestimmten, ist der Gleichzeitigkeitsfaktor mit 1,0 anzusetzen.
Der Strömungswiderstand eingebauter Formstücke (Richtungsknicke, Abzweige, Verengungen,
Armaturen) ist durch Berücksichtigung ihres formalen Widerstandsfaktors festzulegen.
25
Mangels sonstiger Daten sind die formalen Widerstandsfaktoren der wichtigsten Formstücke (ξ)
aufgrund von Kapitel 7.4 Tabelle 7.3 zu bestimmen.
Industrielle bzw. landwirtschaftliche Nutzer haben bei der Projektierung ihrer Anschluss- und
Verbrauchsleitungen zu berücksichtigen, dass die mechanischen Spannungen im Rohrmaterial das
Produkt aus der Fließfestigkeit (Rt 0,5) und dem Projektierungsfaktor (f0) nicht übersteigen.
Der Projektierungs- (Sicherheits-) Faktor bei Metallleitungen darf höchstens 0,67, bei
Polyethylenleitungen aufgrund der Normenreihe MSZ EN 1555 [Rohrleitungssysteme aus Kunststoff für die
Gasversorgung.] (als Multiplikator) höchstens 0,5 erreichen, bei Anwendung der Formel gemäß Norm
muss der Wert bei mindestens 2,0 liegen.
Bei einem Betriebsdruck über dem für Gasverbrauchsgeräte vorgeschriebenen Anschlussdruck ist der
Anschluss-Gasdruck des Gasverbrauchsgerätes mit einem Geräte-Druckregler zu gewährleisten.
3.2.1 Trassenführung von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen außerhalb des Gebäudes
3.2.1.1 Verlegung unter der Raumebene
Der Abschnitt der Anschlussleitung und die Verbrauchsleitung außerhalb des Gebäudes ist möglichst
unter der Raumebene oder gemäß Punkt 3.2.1.1.2 zu errichten, ausgenommen Rohrleitungen des
technologischen Zubehörs sowie oberirdische Kreuzungen.
Die Position der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur wird vom Erdgasverteiler festgelegt und dem
Projektanten angegeben.
Der Abschnitt der Anschlussleitung und Verbrauchsleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem
Gebäude/Bauobjekt muss sich in einem solchen Schutzabstand von Gebäuden, Versorgungsanlagen
und anderen Objekten befinden (Tabelle 3.2), der sichere Bauarbeiten, einen sicheren Betrieb und
sichere Instandsetzungsarbeiten sowie den Substanzerhalt während der Arbeiten ermöglicht.
Im Abschnitt der Anschlussleitung und Verbrauchsleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem
Eintritt ins Gebäude muss die Verdeckungstiefe mindestens 80 cm betragen. Kleinere Verdeckungen
können vom Projektanten individuell bei Nachweis der Gleichwertigkeit errichtet werden und sind mit
dem Erdgasverteiler zu koordinieren.
Die Bodendichtheit der Trassenführung der Anschluss- und Verbrauchsleitungen wird vom
Projektanten anhand der zu erwartenden Beanspruchung bestimmt.
Die Gasleitungen sollen die anderen Versorgungsleitungen und unterirdischen Objekte bei Erdgas
möglichst von oben, bei Flüssiggas möglichst von unten kreuzen. Gasleitungen, die unter hohlen
Versorgungsleitungen oder Objekte durchgeführt werden, die nicht unter Überdruck stehen, sind bis
zur Grenze des Schutzabstandes zu schützen. Der Bedienhebel zum Öffnen bzw. Schließen von
Absperrarmaturen in Leitungen, die im Erdreich verlegt sind, muss sich in einem Hahnkasten befinden.
Die Position der Absperrarmatur ist mit einem Schild zu kennzeichnen.
Sollte für das Öffnen bzw. Schließen der Absperrarmatur ein Spezialwerkzeug erforderlich sein, ist
dieses in der Nähe der Absperrarmatur, an einer zugänglichen Stelle, geschützt vor unbefugtem Zugriff
unterzubringen.
Vor der Kreuzung von Gleisanschlüssen sind (bezogen auf die Gas-Strömungsrichtung) im Sinne der
Nationalen Eisenbahnvorschriften in Abständen von 5 und 50 m Absperrarmaturen in die Leitung
einzubauen.
Bei den innerhalb der Schutzabstände von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen, Nutzeranlagen
geplanten Nacharbeiten (Bodenarbeiten, Bauarbeiten, Gebäudetechnik) oder einer Änderung der
Bestimmung (Funktion) ist der Bauträger, Ausführende zur Koordinierung verpflichtet, um diese
Vorschriften weiter durchzusetzen.
Standortleitungen dürfen nicht im Gebäude verlegt werden.
3.2.1.2 Schutzabstand
26
Bei unterirdischen Abschnitten von Anschlussleitungen und Verbrauchsleitungen sind folgende
Schutzabstände (Tabelle 3.2) einzuhalten, ausgenommen Gebäudewände, wenn die Verlegung senkrecht
zu diesen erfolgt.
Tabelle 3.2
Schutzabstände [m]
Druckstufe
von
von hohlen
von
von
vom
von
Gebäude Versorgungs Starkstrom Wasser- Lichtraum- Baumn
-leitungen,
-kabeln,
leitungen profil von stämme
Bauobjekten FernheizGleisn
ohne
anschlüssen
leitungen
Überdruck
(kein
elektrischer
Betrieb)
Niederdruck
2 (1)
1 (0,5)
Mitteldruck
Hoch/Mitteldruck
4 (2)
5 (2,5)
2 (1)
2 (1)
Nenndurchmesser der
Betriebsdruck
Leitung
(MOP)
(DN)
[mm]
[bar]
DN ≤ 150
150 < DN ≤ 400
25 ≤ MOP ≤
400 < DN ≤ 600
64
600 < DN ≤ 900
DN > 900
2 (1)
0,5 (0,2)
0,3 (0,1)
2 (1)
4 (2)
5 (2)
Schutzabstand in Abhängigkeit vom
Projektierungsfaktor (f0)
[m]
f0 ≤ 0,72
f0 ≤ 0,59
f0 ≤ 0,5
10
8
5
12
10
5
18
15
10
21
15
10
24
20
10
Die Abstände in Klammern sind bei einem Schutz zu planen, der mit der anzuwendenden technischen
Lösung erreicht wird.
Im Plan ist auf folgende Verbote und Beschränkungen innerhalb des Schutzabstandes der Anschlussund/oder Verbrauchsleitungen einzugehen:
a) innerhalb des Schutzabstandes (Tabelle 3.2) dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt bzw. solche Objekte
errichtet werden, die den technischen Zustand der Leitung gefährden und ihre Kontrolle
behindern.
b) unter dem Gebäude dürfen keine Anschluss- und Verbrauchsleitungen verlegt werden.
Innerhalb des Schutzabstandes dürfen die für Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen
Objekte, Materialien vorübergehend untergebracht bzw. Tätigkeiten vorübergehend ausgeübt werden.
3.2.1.3 Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen dürfen bei technischer Notwendigkeit in folgenden
Fällen verlegt werden:
a) in von Gebäuden unabhängigen Rohrhalterungen (ist bei Wohngebäuden zu vermeiden),
b) an Rohrhalterungen an Gebäudeaußenwänden,
27
c) auf Rüstböcken, auf denen die untere Komponente der verlegten Gasleitung in einer Höhe von
mindestens 0,4 m, höchstens 1,2 m vom Bodenniveau oder Dachgeschoss liegen soll (ist bei
Wohngebäuden zu vermeiden),
d) in Bereichen mit regelmäßigem Personenverkehr, wo die Trassenführung der Gasleitung nicht der
Wandkonstruktion des Gebäudes oder der Grenzlinien des Gasverbrauchsgerätes folgt, die untere
Komponente der Gasleitung soll in einer Höhe von mindestens 2,2 m vom Fußboden (Gehfläche)
liegen,
e) bei Kreuzungen über mit Fahrzeugen passierbaren Fahrbahnen soll die untere Komponente des
Rohres mindestens 5,5 m über dem höchsten Punkt der Fahrbahn liegen,
f) an mit Gasleitungen gemeinsamen Tragwerken dürfen Elektroleitungen mit einer Spannung von
höchstens 0,4 kV oder isolierte elektrische Leitungen mit einer Spannung von höchstens 35 kV im
Schutzrohr mit Ummantelung oder aus Stahl verlegt werden,
g) von bahngebundenen Vorrichtungen (vom anzunehmenden nächstliegenden Punkt beweglicher
Gegenstände auf Seilbahnen, Kranbahnen, Förderbändern etc.) muss die nächstliegende
Komponente der Gasleitung mindestens 1 m entfernt sein.
h) Die Gasleitung ist mit einem angemessenen Schutz vor Wärmestrahlung gemäß Norm MSZ 114252:1982 [Industrielle Gasversorgungssysteme. Anforderungen an und Prüfung von Gasleitungen und Armaturen.]
oder mit einer gleichwertigen technischen Lösung zu versehen. Eisenbahnen, die glühendes Eisen
oder Schlacke transportieren, dürfen von der Gasleitung von oben in einer Höhe von mindestens
10 m vom Gleis gekreuzt werden und unter der Leitung muss eine Wärmeleitplatte liegen.
Die Gasleitung ist durch eine entsprechende Linienführung oder Einbau von Kompensatoren vor
schädlichen Spannungen zu schützen. Gasleitungen sind auf Tragkonstruktionen so anzubringen, dass
ihre Flächen durch die unterschiedlichen Bewegungen keinem Verschleiß ausgesetzt sind. Die
Tragkonstruktionen sind zu dimensionieren. Freileitungen sind gemäß den Vorschriften der Norm
MSZ 2364 [Errichtung von elektrischen Anlagen in Gebäuden] oder mit einer gleichwertigen technischen
Lösung zu erden.
In Abhängigkeit von den Umständen der Errichtung sind die außerhalb von Gebäuden liegenden
Abschnitte der Anschluss- und/oder Verbrauchsleitung im Sinne der Norm MSZ EN 62305 [Blitzschutz
von Gebäuden] oder mit einer gleichwertigen technischen Lösung an das Blitzschutzsystem
anzuschließen.
3.2.1.4 Gebäudeeintrittstellen von Anschluss- oder Verbrauchsleitungen
a) Bei unterirdischen Gebäudeeintrittstellen sind – im Falle von nichtmetallischen Rohrmaterial – vor
der Eintrittsstelle metallische Rohre zu verwenden (Tabelle 3.3) [Abbildungen 3.1.a) und 3.1.b).].
Fogyasztói vezeték
Fogyasztói vezeték
Abbildung 3.1.a)
Verbrauchsleitung
Verbrauchsleitung
28
Fogyasztói főelzáró
Fém csatlakozó vezeték
Szigetelő közdarab
min. 0,8 m
Acél, vagy PE cső
PE cső esetén PE-acél átmeneti idom
Előre gyártott befalazható átmeneti idom
Fém csatlakozó vezeték
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
Metall-Anschlussleitung
Isolierzwischenstück
min. 0,8 m
Stahl- oder PE-Rohr
bei PE-Rohren: Stahl-PE-Übergangsstück
vorgefertigte vermauerbare Übergangsstücke
Metall-Anschlussleitung
Gebäudeeintritt mit Niederdruck-Anschlussleitungen (unterkellert)
Abbildung 3.1.b)
Fogyasztói főelzáró lehetséges elhelyezései
Mögliche Positionen der VerbraucherHauptabsperrarmatur
Fogyasztói vezeték
Verbrauchsleitung
Gázmérő
Gaszähler
Fogyasztói főelzáró falba süllyesztett védő
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur in Unterputzdobozban
Schutzkasten
PE leágazó esetén fém-PE összekötő idom
bei PE-Abzweigen: Metall-PE-Verbindungsstücke
Acél leágazó esetén szigetelő közdarab
bei Stahl-Abzweigen: Isolierzwischenstück
PE cső esetén acél védőcső
bei PE-Rohren: Stahl-Schutzrohr
Acél vagy PE cső
Stahl- oder PE-Rohr
PE cső esetén flexibilis műanyagcső
bei PE-Rohren: flexibles Kunststoffrohr
Gebäudeeintritt mit Niederdruck-Anschlussleitungen (nicht unterkellert)
b) Bei metallischen Leitungen ist für die elektrische Trennung der unter- und oberirdischen Abschnitte
der Leitung mit Isolierzwischenstücken zu sorgen.
c) Das Material der Außenbeschichtung der Mauerdurchführung (Schutzrohr) muss zusammen mit
dem Mauerwerk einen wasserdichten Abschluss ergeben.
d) Die Einführung in nicht unterkellerte Gebäude unter der Erdgleiche ist nur über einen an die
Innenfläche der Fassadenwand angrenzenden, bis zur Gehfläche offenen Montageschacht zulässig.
e) Der Prüfdruck der in das Gebäude eingeführten Anschluss- oder Verbrauchsleitung bei
Wohngebäuden darf höchstens 4 bar betragen.
29
f) Für die Gebäudeeinführung im Fundament unter der Erdgleiche sind vorgefertigte und zertifizierte
Ausführungen zulässig.
g) Die elektrische Trennung muss um freiliegenden Abschnitt der Leitung erfolgen.
3.2.1.5 Struktur der Anschluss- und/oder Verbrauchsleitung
Die Leitungen sind strahlenförmig zu verlegen (keine Rundleitungen).
Trassenführung von unterirdischen Leitungen:
a) innerhalb des Gebäude-Schutzabstandes: senkrecht zum Gebäude,
b) außerhalb dieses Abstandes: parallel oder senkrecht zur Gebäudewand.
3.2. Trassenführung von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen im Gebäude
3.2.2.1 Allgemeine Vorschriften
Die Leitungen sind so auszuführen und zu dimensionieren, dass der Anschlussdruck im geplanten
Dauerbetriebszustand dem Nennbetriebsdruck des Gasverbrauchsgerätes entspricht (Tabelle 3.1).
Die Trassenführung der Leitung ist so zu planen und zu schützen, dass Kontrollen, Instandsetzungen,
die Inbetriebnahme der Gasleitung und Entstörungen sicher durchgeführt werden können.
3.2.2.2 Verlegen von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen im Gebäude
Die Trassen von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen sind möglichst kurz und die Anzahl der
Verbindungsstellen ist möglichst niedrig zu halten.
Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen dürfen:
a) mit Schellen an Gebäudekonstruktionen, -wänden oder an eigenständigen Rohrhalterungen
befestigt werden,
b) in der Wand mit Gehäuse oder verputzt nur in der vom Erdgasverteiler und Rohrhersteller
vorgeschriebenen Form und nur als Niederdruckleitung ausgeführt werden. Die Identifizierbarkeit
der Trasse dieser Leitungen ist zu gewährleisten;
c) an solchen Vorrichtungen von Gasverbrauchsgeräten angeschlossen werden, die vor schädlichen
Wärmeeinwirkungen auf die Gasleitung geschützt sind.
Die Leitungen von Gasen mit einer relativen Dichte über 0,8 sind an einer gut belüfteten Stelle im
Freien, montiert zu verlegen. Sollte die Verlegung in einen Bodenkanal unvermeidlich sein, ist der
Kanal der Rohrleitungen bei den in den Kanal verlegten Leitungen mit Sand aufzufüllen oder sind
Gassensoren im Kanal zu installieren, die bei einem Gasleck ein Notsignal geben. Sollte die relative
Gasdichte unter 0,8 liegen, sind auch ungefüllte Kanäle zulässig. Rohrleitungen für Gas mit einer
relativen Dichte über 0,8 dürfen in Räumen, deren Fußboden unter der Erdgleiche liegt (Keller,
Souterrain) nur eingeführt werden, wenn ein Schutzrohr verwendet wird, das an beiden Enden mit
einem Lüftungsrohr ausgestattet ist.
Der Bodenkanal muss gut zu entlüften sein. Er ist so auszuführen und zu verlegen, dass in diesen
betriebsmäßig keine Flüssigkeit gelangt bzw. die wegen einer Störung hineingerate Flüssigkeit an eine
bestimmte Stelle auslaufen kann. Bodenkanal-Abschnitte mit Verbrauchsleitungen müssen gasdicht von
solchen Bodenkanal-Abschnitten ohne Gasleitung getrennt sein. Hohle Versorgungsleitungen ohne
Überdruck und Starkstromkabel dürfen nicht in Bodenkanälen mit Gasleitungen verlegt werden und
diese nur in einem Schutzrohr kreuzen.
Die Befestigung und Trassenführung der Leitungen muss gewährleisten, dass in diesen keine schädliche
mechanische Spannung entsteht.
Nach der Inbetriebnahme ist kontinuierlich für den Korrosionsschutz der Verbrauchsleitungen zu
sorgen.
Die mechanischen Verbindungsstellen in den Rohrleitungen müssen zug- und biegefest sein.
30
Rohrleitungen im Fußboden oder an der Wand sind möglichst kurz zu halten und in einzelnen
Rohrstücken ohne Verbindungsstellen durchzuführen. In Hohlräumen an der Wand oder im Fußboden
durchgeführte Rohrleitungen sind in Rohrhülsen (Schutzrohr) zu verlegen.
Es ist für einen zeitbeständigen wasserdichten Abschluss an einer oder beiden Seiten des ringförmigen
Raumes zwischen Rohrleitung und Schutzrohr zu sorgen und die Leitungen sind vor dem Verlegen im
Schutzrohr mit passivem Korrosionsschutz zu versehen. Die Konformität der Isolierung ist mit einer
geeigneten Methode zu prüfen und protokollarisch zu dokumentieren.
Die Leitung darf nicht verlegt werden:
a) in Entlüftungsschächten,
b) in Entlüftungsleitungen,
c) in Lüftungsmaschinenräumen, wenn der Luftabzug aus dem Raum erfolgt,
d) Aufzugsmaschinenräumen ohne Schutz,
e) in Abgasanlagen,
f) in Luftgängen mit Verbrennungsluft,
g) unter Gebäuden im Boden,
h) in Wohnzimmer, ausgenommen Verbrauchsleitungen,
i) in Kühlräumen,
j) in Sicherheitsräumen, ausgenommen Verbrauchsleitungen zur Gasversorgung der dort installierten
Gasverbrauchsgeräte,
k) in Räumen der Brandgefahrenklasse „A" und „B",
l) in Räumen mit elektrische Verteileranlagen und Unterstationen,
m) in Räumen mit einer gesamten Nenn-Wärmebelastung der Gasverbrauchsgeräte über 140 kW,
ausgenommen Verbrauchsleitungen für diese Geräte oder für Gasverbrauchsgeräte zur Heizung der
Räume,
n) in Räumen mit Starkstromanlagen mit einer Spannung über 0,4 kV, ausgenommen Gasversorgung
von Gasverbrauchsgeräten zur Heizung dieser Räume.
3.2.3 Die Möglichkeiten für das Verlegen von Anschluss- und Verbrauchsleitungen sowie die
Materialwahl (wählbares Material) sind in Tabelle 3.3 enthalten. Lösbare Verbindungsstellen in
Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind nur bei den Verbindungsstellen der zum Leitungszubehör
gehörenden Armaturen und Gasverbrauchsgeräte zulässig.
a) Rohrmaterial aus Stahl:
− das für die Leitungen verwendete Rohrmaterial muss den in Tabelle 3.3 festgelegten
Rohrmaterialien entsprechen,
− das verwendete Material muss über ein Konformitätszertifikat verfügen (HerstellerKonformitätserklärung und Lieferanten-Konformitätserklärung),
− Abbruchrohre dürfen nicht für den Bau von Gasleitungen verwendet werden,
− Rohre, deren Oberfläche durch die bei der Lagerung entstandenen Korrosion körnig geworden
ist.
Richtungsknicke:
 bei Rohren mit einem Durchmesser über DN 20 durch Biegen, beim Biegen der Rohre darf
deren Querschnitt jedoch nicht sinken und die Kreisbewegung verzerrt werden,
 bei DN 25 durch Biegen oder Einschweißen von Siederohrbögen,
 bei Durchmessern über DN 25 durch Einschweißen von zertifizierten vorgefertigten
Formstücke (Siederohrbogen).
31
b) Kupferrohre und -fittings:
 das verwendete Rohrmaterial (Pressfitting- oder Muffen-Lötstelle) muss den Vorschriften der
Norm MSZ EN 1057:2006+A1:2010 [Kupfer und Kupferlegierungen. Nahtlose Rundrohre aus Kupfer
für Wasser- und Gasleitungen, Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen] oder einer gleichwertigen
technischen Lösung entsprechen,
 Härtegrad des Rohrmaterials bei frei verlegten Leitungen: „hart” (R 290) oder „halbhart”
(R 250), bei unsichtbarer Verlegung „weich” (R 220). Mauerdicke bis zu einem
Rohrdurchmesser von 28 mm: mindestens 1,0 mm, bei Rohrdurchmessern über 28 mm und
höchstens 42 mm: mindestens 1,2 mm, bei Rohrdurchmessern über 42 mm und höchstens
89 mm: mindestens 2 mm, bei Rohrdurchmessern über 89 mm einschließlich 108 mm:
mindestens 2,5 mm.
 die bei der Montage von Leitungen mit Muffen-Lötstellen verwendeten Formstücke müssen
den Vorschriften der Norm MSZ EN 1254-1 [Kupfer und Kupferlegierungen - Fittings - Teil 1:
Kapillarlötfittings für Kupferrohre (Weich- und Hartlöten).] oder einer gleichwertigen technischen
Lösung entsprechen,
 bis zu einem Durchmesser von 28x1 mm können vor Ort gefertigte Rohrbiegungen verwendet
werden.
c) Rostfreie Rohre und Rohrfittings: innerhalb der vorgegebenen Druckgrenzen sind sowohl Pressfitting- als
auch stumpfe Schweißverbindungen zulässig.
d) PE-Rohre und Rohrfittings: Dürfen ausschließlich im Erdreich verlegt, außerhalb des Gebäudes
verwendet werden, die Verlegung über Bodenniveau (z. B. beim Aufstieg zum Gaszähler) ist in
Stahlschutzrohren zulässig. Für einschlägige Montage-, Schweißarbeiten gelten die Vorschriften der
Norm für PE-Leitungen [MSZ EN 1555 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Gasversorgung - Polyethylen
(PE) - Normenreihe].
Tabelle 3.3.a)
Materialqualität
Niederdruck (MOP ≤ 0,1 bar)
unterfrei
an
unter
irverlegt
WandPutz
disch
haken
*
Stahlrohr isoliert [MSZ EN 10208-2, MSZ EN Ja
Ja
Ja
10255]
Stahlrohr ohne Isolierung [MSZ EN 10208-2, MSZ Nein
Ja
Nein
EN 10255], mit Korrosionsschutz
Rostfreie Stahlrohre mit Pressfitting-Verbindung
Ja
[DVGW TS 233]
(isoliert)
Rostfreie Stahlrohre mit Schweißverbindung
Kupferrohre mit Hartlötverbindungen [MSZ EN
1057:2006+A1:2010]
Kupferrohre mit Pressfitting-Verbindungen [MSZ
EN 1057:2006+A1:2010]
PE-Rohr 80 SDR 17,6 [MSZ EN 1555]
Ja
Nein
Nein
Nein
PE-Rohr 80 SDR 11 [MSZ EN 1555]
PE-Rohr 100 SDR 17,6 [MSZ EN 1555]
PE-Rohr 100 SDR 11 [MSZ EN 1555]
32
*
Einsatz möglich, jedoch unüblich
Tabelle 3.3.b)
Materialqualität
Mitteldruck (0,1 < MOP ≤ 4 bar)
unter
frei verlegt
an Wandhaken
-ir- außerhal
im
außerim
disc
b von
Gebäud halb Gebäud
h
Gebäude
e
von
e
n
Gebäuden
*
*
Ja
Ja
Ja
Stahlrohr isoliert [MSZ EN 10208-2, MSZ
EN 10255]
Stahlrohr ohne Isolierung [MSZ EN 10208- Nein
2, MSZ EN 10255], mit Korrosionsschutz
Rostfreie Stahlrohre mit PressfittingVerbindung [DVGW TS 233]
Rostfreie Stahlrohre mit Schweißverbindung
Kupferrohre mit Hartlötverbindungen [MSZ
EN 1057:2006+A1:2010]
Kupferrohre mit Pressfitting-Verbindungen
[MSZ EN 1057:2006+A1:2010]
PE-Rohr 80 SDR 17,6 [MSZ EN 1555]
PE-Rohr 80 SDR 11 [MSZ EN 1555]
PE-Rohr 100 SDR 17,6 [MSZ EN 1555]
PE-Rohr 100 SDR 11 [MSZ EN 1555]
*
Einsatz möglich, jedoch unüblich
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Materialqualität
Stahlrohr isoliert [MSZ EN 10208-2, MSZ EN 10255]
Stahlrohr ohne Isolierung [MSZ EN 10208-2, MSZ EN 10255],
mit Korrosionsschutz
Rostfreie Stahlrohre mit Pressfitting-Verbindung [DVGW TS 233]
Rostfreie Stahlrohre mit Schweißverbindung
Kupferrohre mit Hartlötverbindungen [MSZ EN
1057:2006+A1:2010]
Kupferrohre mit Pressfitting-Verbindungen [MSZ EN
1057:2006+A1:2010]
PE-Rohr 80 SDR 17,6 [MSZ EN 1555]
PE-Rohr 80 SDR 11 [MSZ EN 1555]
Tabelle 3.3.c)
Hoch-/Mitteldruck
(4 bar < MOP ≤ 25 bar)
unterirdisc frei verlegt
h
Ja
Nein
*
Ja
Nein
Nein
P≤6 bar
Nein
33
PE-Rohr 100 SDR 17,6 [MSZ EN 1555]
PE-Rohr 100 SDR 11 [MSZ EN 1555]
*
Einsatz möglich, jedoch unüblich
P≤8 bar
P≤10 bar
Stahlrohre müssen der Norm MSZ EN 10208-2 [Stahlrohre für Rohrleitungen für brennbare Medien - Technische
Lieferbedingungen] oder der Norm MSZ EN 10255 [Rohre aus unlegiertem Stahl mit Eignung zum Schweißen und
Gewindeschneiden - Technische Lieferbedingungen.] oder gleichwertigen technischen Bedingungen entsprechen.
Bei herkömmlichen Ausführungen mit Schweißverbindungen müssen die Abmessungen der
geschweißten Stahlrohre der Norm MSZ EN 10220 [Nahtlose und geschweißte Stahlrohre - Allgemeine
Tabellen für Maße und längenbezogene Masse] und der Qualitätsgruppe 2 der Norm MSZ EN 10296-1
[Geschweißte kreisförmige Stahlrohre für den Maschinenbau und allgemeine technische Anwendungen - Technische
Lieferbedingungen - Schweißstahl] entsprechen oder gleichwertige technische Maße und Qualität aufweisen.
Stahlrohre mit einem Betriebsdruck über 16 bar müssen der Norm MSZ EN 1594 [Gasversorgungssysteme
- Rohrleitungen für einen maximal zulässigen Betriebsdruck über 16 bar - Funktionale Anforderungen] oder
gleichwertigen technischen Anforderungen entsprechen.
Rostfreie Stahlrohre: innerhalb der vorgegebenen Druckgrenzen sind sowohl Pressfitting- als auch
stumpfe Schweißverbindungen zulässig.
Kupferrohre (Löt- und Pressverbindungen): Bei Ausführungen mit Hartlöten; Qualität (Cu-DHP) und
Maßsortiment gemäß der Norm MSZ EN 1057:2006+A1:2010 [Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose
Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen].
Rohrwandstärke: mindestens 1 mm. Härtegrad bei frei verlegten Leitungen: „hart” (R 290) oder
„halbhart” (R 250), bei unsichtbarer Verlegung „weich” (R 220).
Normen für die Anforderungen an Kupferrohre:
MSZ EN 1057:2006+A1:2010 [Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasserund Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen.]
MSZ EN 1254-1 [Kupfer und Kupferlegierungen - Fittings - Teil 1: Kapillarlötfittings für Kupferrohre (Weichund Hartlöten).]
prEN 1254-7 [Pressfittings für metallische Rohre.]
Polyethylenrohre: Dürfen ausschließlich im Erdreich verlegt, außerhalb des Gebäudes verwendet werden,
die Verlegung über Bodenniveau (z. B. beim Aufstieg zur Gebäudewand oder zum Gaszähler) ist in
Stahlschutzrohren zulässig. Für einschlägige Montage-, Schweißarbeiten gelten die Vorschriften der
Norm für PE-Leitungen [MSZ EN 1555 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Gasversorgung - Polyethylen (PE)
- Normenreihe].
Rohre in der in der Tabelle nicht genannten Materialqualität: dürfen dann verwendet werden, wenn diese von
einer akkreditierten Einrichtung – unter Beachtung der Verlegungsumstände – für den Einsatz in
Ungarn zertifiziert wurden.
3.2.4 Anschlussleitungen und Nutzeranlagen dürfen aufgrund der vom Erdgasverteiler geprüften und
zur Ausführung vom Aspekt der technischen Sicherheit als geeignet eingestuften Plandokumentation
frei errichtet werden.
3.2.4.1 Verbindungstechniken für Leitungen
Bei Rohrverbindungen für Anschluss- und Verbrauchsleitungen dürfen Schweißverbindungen oder die
von einer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ermächtigten Stelle zertifizierten anderen
Verbindungstechnik angewandt werden.
Schraub-, Flansch-, Klemmring-, Überwurfmutter-Verbindungen sind nur für Armaturen, Fittings,
Messelemente, Isolierzwischenstücke, Messgeräte und zum Abschluss von umgebördelten Rohrenden
zulässig.
34
3.2.5 Absperrarmaturen sind an den Eintrittsstellen der Anschlussleitung und/oder Verbrauchsleitung
ins Gebäude oder in der Nähe der Eintrittsstelle an einer zugängliche Stelle einzubauen.
3.2.5.1 Diese Bedingung ist bei der Versorgung über Mittel- und Hoch-/Mitteldruck-Leitungen auch
von der Absperrarmatur des in der Nähe der Grundstücksgrenze angebrachten Druckreglers zu erfüllen
(siehe Abbildung 3.2).
Abbildung 3.2
An der Grundstücksgrenze bzw. Umzäunung angebrachter Hausdruckregler und Gaszähler
KÖZTERÜLET
ÖFFENTLICHE FLÄCHE
ELŐKÉRT
VORGARTEN
max. 1200
max. 1200
min. 400
min. 400
SZEKRÉNY rögzítése
Befestigung des KASTENS
3.2.5.2 Bei Gebäuden, die weiter entfernt von der Grundstücksgrenze liegen, vor dem Eintritt ins
Gebäude in begründeten Fällen – an einer für den Nutzer leicht zugänglichen Stelle –, wenn dies aus
Sicherheitsgründen (Abstand der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur vom Gebäude) notwendig ist.
3.2.5.3 Befindet sich der Druckregler im Gebäude, ist auch außerhalb des Gebäudes, vor dem Eintritt
ins Gebäude eine Absperrarmatur einzubauen (siehe Abbildung 3.4). Für das Anbringen des
Druckreglers im Gebäude kann der Erdgasverteiler weitere technische Sicherheitsbedingungen
festlegen.
3.2.5.4 Bei Abzweigungen von Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen für mehrere
Verbraucherstellen an Trennstellen (oder sogenannten Strangsperren), ferner an den vom
Erdgasverteiler festgelegten Stellen.
3.2.5.5 Trennschalter sind falls erforderlich vor dem Missbrauch durch Unbefugte zu schützen.
3.2.5.6 Der Trennschalter:
− muss manuell oder mechanisch zu bedienen sein,
− sein Schließwinkel sollte bei Privathaushalten 90° betragen,
− der geöffnete bzw. geschlossene Zustand muss einfach, durch Betrachten festzustellen sein,
− muss einfache und sichere zu bedienen sein,
− muss immer betriebsbereit und gebrauchsfähig sein,
35
− seine Position und Schließfunktion sind mit wetterfestem Schild zu kennzeichnen.
3.2.5.7 Als Geräte-Absperrarmatur reicht auch eine automatische Sicherheits-Absperrarmatur, wenn bei
einer Störung der automatischen Schließvorrichtung an der Einbaustelle diese auch manuell gasdicht
geschlossen werden kann.
3.2.6 Gasdruckregler
Druckregler sind in Anwendung des Regelwerkes aufgrund von Nenn-Volumenstrom und
Eingangsdruck folgendermaßen zu klassifizieren (Tabelle 3.4):
a) Hausdruckregler mit einem Nenn-Volumenstrom von höchstens 40 m3/h und einem
Eingangsdruck von höchstens 16 bar,
b) individuelle Druckregelstationen mit einem Nenn-Volumenstrom über 40 m3/h, jedoch höchstens
200 m3/h und einem Eingangsdruck unter 100 bar,
c) industrielle Druckregelstationen mit einem Nenn-Volumenstrom über 200 m3/h und einem
Eingangsdruck unter 100 bar.
Tabelle 3.4
nach Nennnach Druck [MOP]
Volumenstrom
Pb max ≤ 4 bar
4 bar < Pb max ≤ 16
16 bar < Pb max ≤ 100
Q [m3/h]
bar
bar
Q ≤ 40
MSZ EN 12279
und MSZ EN
MSZ EN 12279
40 < Q ≤ 200
334:2005+A1:2009
MSZ EN 12186 und
MSZ EN
MSZ EN 12279
334:2005+A1:2009
Q≤ 650
Anhang A bei den
Einbauvarianten 1, 2
MSZ EN 12279
und 3
und MSZ EN
334:2005+A1:2009
200 < Q
MSZ EN 12279
3.2.6.1 Hausdruckregler und individuelle Druckregelstationen
3.2.6.1.1 Druckregler können im Einklang mit den Vorschriften der Norm MSZ EN 12279
[Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen] oder
einer gleichwertigen technischen Lösung außerhalb von Gebäuden an folgenden Stellen installiert
werden.
a) an der Grundstücksgrenze in der Umzäunung (siehe Abbildung 3.2),
b) innerhalb der Grundstücksgrenzen, möglichst in der Nähe zu dieser,
c) an der Gebäudewand oder unter Putz,
d) in der Toreinfahrt (höchstens Mitteldruck - siehe Abbildung 3.3),
e) im Gebäude höchstens Mitteldruck (Sonderbedingungen – siehe Abbildung 3.4), bei Montage des
Druckreglers im Gebäude sind auch die Sonderbedingungen des Erdgasverteilers einzuhalten
f) auf dem Flachdach des Gebäudes
g) außerhalb des Gebäudes im Erdreich nach den technologischen Weisungen des Erdgasverteilers.
36
Abbildung 3.3
Mitteldruck-Hausdruckregler in Toreinfahrten
min.1 m
min. 1 m
Membrán tér szellőztető vezeték. Biztonsági Membranraum-Lüftungsleitung.
membrán esetén nem szükséges
Sicherheitsmembran nicht erforderlich
Csatlakozó vez. (acélcső)
Anschlussleitung (Stahlrohr)
Membrán tér szel-lőző vezeték. Biztonsági Membranraum-Lüftungsleitung.
membrán esetén nem szükséges
Sicherheitsmembran nicht erforderlich
Csatlakozó vez. (acélcső)
Anschlussleitung (Stahlrohr)
Háztartási nyomásszabályozó
Haus-Druckregler
Főelzáró
Hauptabsperrhahn
Hőre záró elem
Bei Wärme schließendes Bauteil
Háztartási nyomásszabályozó
Haus-Druckregler
Főelzáró
Hauptabsperrhahn
Hőre záró elem
Bei Wärme schließendes Bauteil
PE-acél összekötő
PE-Stahl-Verbindung
Leágazó gázvezeték (polietilén)
Abzweig-Gasleitung (PE)
Középnyomású elosztó gázvezeték (polietilén)
Mitteldruck-Verteiler-Gasleitung (PE)
Bei
Bei
3.2.6.1.2 Der Erdgasverteiler kann in seiner Technologie auch eine von den obigen Ausführungen
abweichende Montage vorschreiben.
37
3.2.6.1.3 Allgemeine Installationsbedingungen
h) Alle Druckregler, die nicht im Gebäude installiert werden, sind mit mechanischem Schutz und
Schutz gegen Niederschläge auszustatten (Schutzschrank, Schutzkasten). Druckregler in Gebäuden
sind dann mit mechanischem Schutz auszustatten, wenn diese an einem Verkehrsweg liegen oder
anderen mechanischen Schäden ausgesetzt sind.
i) Die Gasversorgung von Nutzern auf einem gemeinsamen Grundstück mit einer Parzellennummer
ist über eine Anschlussstelle (eine Verbraucher-Hauptabsperrarmatur), möglichst über einen
Druckregler zu realisieren (siehe Abbildung 3.5).
j) Hausdruckregler in Gebäuden sind mit einer Sicherheitsmembran auszustatten oder müssen
zweistufig sein und der Membranraum ist gemäß Abbildung 3.4 ins Freie zu entlüften. Direkt vor
dem Eintritt ins Gebäude ist – im Gebäude – eine bei Wärme schließende Absperrarmatur
einzubauen. Bei der Installation des im Sinne der vorstehenden Bedingungen im Gebäude
montierten Druckreglers und der zugehörigen Technik sind die den Fenstern/Türen zugeordneten
Schutzabstände für Druckregler im Außenbereich nicht anzuwenden. Bei der Montage von
Druckreglern im Gebäude müssen die Anforderungen an die Montage von Membran-Gaszählern
mit einem gesamten Nenn-Volumenstrom von höchstens 100 m3/h nicht erfüllt werden. Der
Erdgasverteiler kann die Montage der Druckregler an weitere Bedingungen knüpfen.
a) Mittel- oder Hoch-/Mitteldruck-Hausdruckregler außerhalb von Gebäuden
min. 3 m
min. 3 m
Házi nyomásszabályozó kivezetett lefúvató Hausdruckregler
ohne
ausgeleitete
nélkül
Abblaseeinrichtung
Gyorszár-lefúvató zárási ill. nyitási sorrend Notsperre-Abblaseeinrichtung bei Schließ- bzw.
esetén Nincs védőtávolság
Öffnungsreihenfolge - Kein Schutzabstand
Házi nyomásszabályozó védőtávolságai épület Schutzabstände des Hausdruckreglers von
nyílászáróktól Lefúvató-gyorszár nyitási ill. zárási Fenstern/Türen
im
Gebäude
sorrend esetén
Abblaseeinrichtung-Notsperre bei Schließ- bzw.
Öffnungsreihenfolge
Házi nyomásszabályozó védőtávolságai épület Schutzabstände des Hausdruckreglers von
nyílászáróktól kivezetett lefúvatóval Lefúvató- Fenstern/Türen im Gebäude mit ausgeleiteter
gyorszár nyitási ill. zárási sorrend esetén
Abblaseeinrichtung
AbblaseeinrichtungNotsperre
bei
Schließbzw.
38
Öffnungsreihenfolge
b) Mitteldruck-Hausdruckregler im Gebäude
Abbildung 3.4
Schutzabstände von Hausdruckreglern und Position der Abblaseeinrichtung
A szellőztető cső végződése
Entlüftungsrohrende
A szabályozó membránterét kiszellőztető cső
Entlüftungsrohr für Regelmembran
min. 3 m
min. 3 m
Fogyasztói főelzáró
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
Gázelosztó vezeték
Gasverteilerleitung
Házi nyomásszabályozó Legfeljebb
Hausdruckregler Max. Mitteldruck
középnyomású
Hőhatásra záró elem
Bei Wärme schließendes Bauteil
Szigetelő közdarab (Potenciál leválasztás)
Isolierzwischenstück (Potentialtrennung)
Alapfali átvezetés
Durchführung durch Grundmauer
Védő membrán nélküli egyfokozatú házi
Position des einstufigen Hausdruckreglers ohne
nyomásszabályozó elhelyezése épületen belül
Schutzmembran im Gebäude
39
Abbildung 3.5
Gasversorgung von Wohngebäuden auf einem Grundstück mit einer Parzellennummer
Főelzáró
Hauptabsperrhahn
Közös főelzáró
Gemeinsame Hauptabsperrarmatur
Közép, vagy nagyközépnyomású gáz elosztó Mitteloder
Hoch-/Mitteldruckvezeték
Gasverteilerleitung
Előkerti csatlakozó gázvezeték
Anschlussgasleitung im Vorgarten
Közös háztartási nyomásszabályozó
Gemeinsamer Hausdruckregler
Leágazó gázvezeték
Abzweig-Gasleitung
3.2.6.1.4 Anbringen von Mitteldruck-Hausdruckreglern
a) In Toreinfahrten und nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen
dürfen höchstens Mitteldruck-Hausdruckregler angebracht werden. Der Raum mit dem
Druckregler muss sich im Erdgeschoss oder Souterrain befinden. Trennwandkonstruktionen im
Gebäude müssen mindestens der Brandschutzklasse A1 und Feuerwiderstandsklasse EI 90
entsprechen. Lüfter über anderen Gebäuderäumen sind nicht zulässig.
b) Zwischen der äußere Begrenzungsfläche des Mitteldruck-Hausdruckreglers und den
Fenstern/Türen im Gebäude bzw. den Gebäudeöffnungen (einschließlich aller Öffnungen für die
Luftversorgung der Immobilie) sind in vertikaler Projektion in Abhängigkeit von der
Einstellungsreihenfolge des Schließ- und Öffnungsdruckes an der Notsperre und SicherheitsAbblaseeinrichtung die in der Norm MSZ EN 12279 [Gasversorgungssysteme - GasDruckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] oder in einer gleichwertigen
technischen Lösung festgelegten Schutzabstände einzuhalten (siehe Abbildung 3.4). Diese
Vorschrift gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit technischen Anlagen der im Gebäude installierten
Druckregelstation und für Begrenzungsflächen von separaten Räumen.
c) Die Mitteldruck-Druckreglerstation ist zweistufig auszuführen, wenn die danach liegenden
Gaszähler im Gebäude angebracht sind.
3.2.6.1.5 Anbringen von Hoch-/Mitteldruck-Hausdruckreglern und individuellen Druckregelstationen
a) Wenn der Druckregler im Sinne der Einbauarten 2 und 3 in Anhang A der Norm MSZ EN 12279
[Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.]
montiert wird, sind die Trennwände sowie Rohr- und Kabelkanäle (die mit dem geschlossenem
40
Schrank, separatem Raum für den Druckregler verbunden sind) so zu isolieren, dass ein allfälliges
Gasleck andere Räume nicht gefährdet.
b) Bei einer Montage im Sinne der Einbauarten 2 und 3 in Anhang A der Norm MSZ EN 12279
[Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] ist
der Schrank oder Raumabschnitt mit dem Druckregler mit Wandkonstruktionen und Decken
entsprechend der Geschosszahl und der Feuerwiderstandsklasse von den anderen
Gebäudeabschnitten zu trennen. Als Zwischendecke ist nur Material der Brandschutzklasse A1
zulässig.
c) Die Eingangstür des Raumes, in dem sich der Druckregler befindet, muss ins Freie nach außen
geöffnet und im offenen Zustand befestigt werden können sowie dazu geeignet sein, im
geschlossenen Zustand Unbefugte fernzuhalten. Die Tür muss sind von Innen ohne Schlüssel
öffnen lassen. Die vor der Tür liegenden in einen offenen Raum führenden Wege sind immer frei
zu halten. Die Tür/en und Lüftungsöffnungen müssen sich in einem sicheren Abstand von zu
öffnenden Fenstern, Türen sowie Öffnungen anderer Gebäude befinden. Öffnungen in andere
geschlossene Räume sind unzulässig.
d) Das Gehäuse (Schrank) des Druckreglers muss direkt ins Freie entlüftet werden.
Die Lüftungsöffnungen dürfen nicht verdeckt werden, darauf ist auch auf einem angebrachten
Hinweisschild aufmerksam zu machen. Bei einer Montage gemäß Einbauart 2 in Anhang A der
Norm MSZ EN 12279 [Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen Funktionale Anforderungen] ist der Fußboden des Raumes mit dem Druckregler mit einem
antistatischen und funkenfreien Belag auszustatten.
e) Bei einer Montage gemäß Einbauart 5 in Anhang A der Norm MSZ EN 12279 [MSZ EN 12279
[Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] muss
die Schachtabdeckung, wenn keine Absperrung des Straßenverkehrs möglich ist, der Belastung
entsprechen. Das Eindringen von Wasser ist zu verhindern.
f) Individuelle Druckregelstationen können auch in Räumen untergebracht werden, die nicht für den
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
g) Bei der Montage von individuellen Druckregelstationen auf Gebäudeflachdächern muss die
Dachkonstruktion angemessen stabil sein. In Gasleitungen auf der Eintrittsseite sind außerhalb von
Gebäuden, auf Raumebene, in Bedienungshöhe Trennschalter einzubauen. Der Blitzschutz von
Druckregelstationen ist gemäß den Vorschriften der Norm MSZ 62305 [Blitzschutz von Gebäuden]
oder mit einer gleichwertigen technischen Lösung zu gewährleisten. Der Blitzschutz darf nur von
einem gemäß den Vorschriften der Staatlichen Brandschutzregelwerks autorisierten Projektanten geplant
werden.
3.2.6.1.6 Technische Anforderungen an Hausdruckregler und individuelle Druckregelstationen
Alle Druckregler sind mindestens mit folgenden Armaturen auszustatten (in der Reihenfolge der
Strömungsrichtung des Gases):
− Absperrarmatur (wenn sich der Druckregler im Gebäude befindet, ist auch außerhalb des
Gebäudes eine Absperrarmatur zu montieren),
− Filter,
− automatische Sicherheits-Notsperre (bei Druckreglern mit einem Eingangsdruck unter
100 mbar – im Allgemeinen Geräteregler – ist kein Überdruckschutz notwendig),
− Druckregelgerät (bei Monitorregelung ein Gerät, das bei Störung offen bliebt und ein Gerät,
dass bei Störung schließt),
− Sicherheits-Abblaseeinrichtung (ausgenommen Monitorregelung).
Bei (Kompakt-) Hausdruckreglern mit integrierter Notsperre und Abblaseeinrichtung sind keine
Umlenkleitungen erforderlich. In den Rohrabschnitt von individuellen Druckregelstationen auf der
41
Eintrittsseite und der regulierten Seite (Austrittsseite) ist ein Messgerät einzubauen, das den regulierten
Gasdruck misst.
Nach den Armaturen der individuellen Druckregelstation auf der regulierten Seite (gemäß
Strömungsrichtung des Gases) ist auch eine Absperrarmatur einzubauen.
Bei individuellen Druckreglern sind Umlenkleitungen nur im Falle von Druckreglern mit einem
Eingangsdruck über 16 bar gemäß der Norm MSZ EN 12186 [Gasversorgungssysteme - GasDruckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen] oder einer gleichwertigen
technischen Lösung zulässig.
3.2.6.1.7 Zoneneinstufung der Emissionsquellen von Hausdruckreglern und individuellen
Druckregelstationen
Bei Mitteldruck-Hausdruckreglern und individuellen Druckregelstationen werden keine
explosionsgefährlichen Zonen definiert, an ihrer Stelle sind die Abstände gemäß Abbildung 3.4 als
Schutzabstände zu interpretieren und in den Raumabschnitten innerhalb dieser Abstände müssen die
Bedingungen gemäß der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre –
Einteilung der Bereiche – Gasexplosionsgefährdete Bereiche.] nicht erfüllt werden.
Der Innenraum des Schrankes, Raumes von Hoch-/Mitteldruck-Hausdruckreglern und individuellen
Druckregelstationen gehört im Sinne der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger
Atmosphäre – Einteilung der Bereiche – Gasexplosionsgefährdete Bereiche.] zur explosionsgefährlichen Zone
(RB) 2.
Die Zone (RB) 2 erstreckt sich von der Begrenzungsfläche des Schutzschrankes mit dem Druckregler
horizontal in alle Richtungen und vertikal nach unten gemessen 1 m, vertikal nach oben 1,5 m (siehe
Abbildung 3.4). Innerhalb dieser Zone dürfen sich keine Fenster/Türen oder solche elektrischen
Anlagen, Zündquellen befinden, die die Vorschriften der Norm MSZ 60079-14 [Elektrische Geräte in
explosionsfähiger Atmosphäre – Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdete Bereichen.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung und der einschlägigen Rechtsvorschriften [Gemeinsame Verordnung
Nr. 3/2003 (I.25.) des Innenministeriums, des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums sowie des Ministeriums für
Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BM-GKM-KvVM) über die detaillierten Regeln für die technischen
Anforderungen an Bauprodukte, ihre Konformitätsbescheinigung sowie ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung;
gemeinsame Verordnung Nr. 3/2003 (III.11.) des Beschäftigungs- und Arbeitsministeriums sowie des Gesundheits-,
Sozial- und Familienministeriums (FMM–ESZCSM) über die Mindestanforderungen an den Arbeitsschutz von
Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen; Verordnung Nr. 8/2002 (II.16.) des Wirtschaftsministeriums
(GM) über die Prüfung und Zertifizierung von Anlagen und Schutzsystemen zur Verwendung in potentiell
explosionsgefährdeten Bereichen] nicht erfüllen. Bei der Betriebsreihenfolge der Sicherheitsarmaturen:
Sicherheits-Abblaseeinrichtung, danach Notsperre sind die Abmessungen für die Ausdehnung der
Zone vom Projektanten individuell festzulegen.
Der Abblasestutzen des im Gebäude angebrachten Druckreglers – höchstens Mitteldruckregler,
ausgestattet mit unterer und oberer Druckbegrenzung und Sicherheits-Abblaseeinrichtung – ist in einer
Rohrleitung ins Freie zu führen, wo sich in der Umgebung des Rohrendes – horizontal und nach unten
gemessen 1 m sowie vertikal nach oben 1,5 m – keine Fenster/Türen oder elektrische Anlagen ohne
RB-Schutz befinden und keine Hindernisse für die freie Entlüftung vorhanden sind.
Abblaseleitungen von Hausdruckreglern mit Schutzmembran müssen nicht ins Freie geleitet werden.
3.2.6.1.8 Es ist für das Äquipotential der metallisch verbundenen Armaturen, Rohrleitungen zu sorgen.
3.2.6.2 Industrielle Druckregelstationen
3.2.6.2.1 Allgemeine Anforderungen
Diese Druckregeleinrichtungen sind unter Einhaltung der einschlägigen Normen [MSZ EN 12186
Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen. MSZ EN
12279 Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.
MSZ EN 60079-10 Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche.
42
MSZ EN 60079-14 Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu projektieren, zu fertigen,
zu installieren uns zu betreiben.
Bei der Projektierung sind festzulegen:
a) die Bedingungen für die Installation der Druckregeleinrichtung,
b) die Position der Druckregeleinrichtung,
c) die Anforderungen an die Sicherheit des Standortes,
d) die Temperaturgrenzen von Umfeld und Atmosphäre.
3.2.6.2.2 Gestaltung des Standortes
Die der Installation der technischen Anlagen der Druckregeleinrichtung dienenden Objekte (Gebäude,
Schrank, Schacht, halbes Freigelände, Unterputz-Ausführung) müssen der Norm MSZ EN 12186
[Gasversorgungssysteme - Gas-Druckregeleinrichtungen in Anschlussleitungen - Funktionale Anforderungen.] oder
einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen.
Bei der Ausführung der Gasdruckregelstation ist darauf zu achten, dass das Betreten durch Unbefugte
verhindert und diese keinen äußeren gefährlichen Einflüssen ausgesetzt wird.
Das Rauchen und die Verwendung anderer Zündquellen sind gut sichtbar zu verbieten.
An einer gut sichtbaren Stelle ist ein Schild mit den in Notfällen erreichbaren Telefonnummern
anzubringen.
Der Standort muss ausreichend groß sein, um die Anlagen installieren und Instandsetzungsarbeiten
durchführen zu können.
Für die Zufahrt zum Objekt und Instandsetzungsarbeiten im Objekt sind Zufahrtswege mit festem
Belag erforderlich.
Die Notwendigkeit der Errichtung von Notausgängen ist zu begründen.
Die Objektgrenzen und die Größe des gefährlichen Bereiches sind gemäß dem Abschnitt „Festlegung
der explosionsgefährlichen Zone von industriellen Druckregelstationen" des Regelwerkes und
Abschnitt 7.2 festzulegen.
Die Anlagen von industriellen Druckregelstationen oder Teil dieser dürfen im Freien, überdacht oder in
geschlossenen Bereichen untergebracht werden. Anlagen in geschlossenen Bereichen können folgenden
Kategorien zugeordnet werden:
− Stationen in eigenständigen Gebäuden,
− Stationen in Schränken,
− in einem Teil von anderen Zwecken dienenden Gebäuden oder in einem anderen Zwecken
dienenden Gebäude untergebrachte Stationen,
− unterirdische Stationen.
Bei einem zulässigen Druck (MOP) über 4 bar ist für die Station ein separater Raum einzurichten.
Die Eingangstür des Raumes, in dem sich der Druckregler befindet, muss in Freie nach außen geöffnet
und im offenen Zustand befestigt werden können sowie dazu geeignet sein, im geschlossenen Zustand
Unbefugte fernzuhalten. Die Tür muss sind von Innen ohne Schlüssel öffnen lassen. Die vor der Tür
liegenden in einen offenen Raum führenden Wege sind immer frei zu halten. Die Tür/en und
Lüftungsöffnungen müssen sich in einem sicheren Abstand von zu öffnenden Fenstern, Türen sowie
Öffnungen anderer Gebäude befinden. Öffnungen in andere geschlossene Räume sind unzulässig.
Der Fußboden des Raumes mit dem Druckregler ist mit einem antistatischen und funkenfreien Belag
auszustatten.
43
Zum Beheizen des Reglerraums dürfen ausschließlich in begründeten Fällen und nur solche
Heizanlagen verwendet werden, deren Brennraum vom Luftraum des Reglerraumes getrennt ist und
deren Oberflächentemperatur max. 350 °C beträgt.
Bei Druckreglern in Schächten ist am Schachtboden ein Pumpensumpf anzulegen.
3.2.6.2.3 Technische Anforderungen
Der Druckregler ist so auszuführen, dass
− der planmäßige Betrieb unter planmäßigen Umständen gewährleistet ist;
− folgende gastechnische Armaturen in Strömungsrichtung des Gases zum Einsatz gelangen:
Absperrarmatur, Gasfilter, Druckregler, Notsperrventil, Sicherheits-Abblaseeinrichtung,
Absperrarmatur;
− die Anschlussleitungen und Nutzeranlagen vor schädlichem Überdruck geschützt werden;
− außerhalb der Station (auf der Eintritts- und Austrittsseite) Trennschalter zum Einsatz gelangen;
− vor der Absperrarmatur auf der Austrittsseite – ausgenommen Monitorregler – eingebaute
Sicherheitsventile und manuelle Abblaseleitung vorhanden sind;
− sowohl auf der Eintrittsseite als auch der regulierten Seite Druckmess- und
Druckaufzeichnungsgeräte installiert sind.
3.2.6.2.4 Druckbegrenzungssysteme
Die Druckregelstation ist in folgenden Fällen mit einem Druckbegrenzungs-Sicherheitssystem
auszustatten, um den Druck auf der regulierten Seite (Austrittsseite) auf dem eingestellten Wert halten
zu können:
− Kein Sicherheitssystem ist erforderlich, wenn MOPEintrittsseite ≤ MIP Austrittsseite oder MOPEintrittsseite ≤ 100
mbar,
Ein eigenständiges Sicherheitssystem ist erforderlich, wenn MOPEintrittsseite > MIP Austrittsseite,
−
− Ein eigenständiges Sicherheitssystem und eine zweite Anlage sind einzusetzen,
wenn MOPEintrittsseite – MIP Austrittsseite > 16 bar und MOPEintrittsseite > STP Austrittsseite
3.2.6.2.5 Lärmregelung, Lärmpegel
Druckregelstationen sind so auszuführen, dass sie auch der einschlägigen Verordnung [Verordnung
Nr. 27/2008 (XII.3.) des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (KVVM) über die Festlegung von
Grenzwert für Lärm- und Schwingungsbelastungen] entsprechen.
3.2.6.2.6 Be-/Entlüftung
Die Räume von in geschlossenen Bereichen – Gebäuden, Schränken, unterirdisch (die unterirdische
Montage bedarf einer Sondergenehmigung des Erdgasverteilers) – untergebrachten
Gasdruckregelstationen sind über Öffnungen direkt ins Freie zu entlüften. Der gesamte freie
Querschnitt der Lüftungsöffnungen muss mindestens 1 % der Fußbodenfläche entsprechen. Zur
effektiven Belüftung sind möglichst in die ans Freie grenzenden gegenüberliegenden Wände des
Raumes untere und obere Lüftungsöffnungen einzubauen. Die Lüftungsöffnungen der in einem
Schacht (unterirdisch) installierten Druckregelstationen sind entweder an den gegenüberliegenden
Ecken oder die Einfassung der erhöhten Schachtabdeckung durch eine umlaufende Fuge oder
Lüftungsleitungen zu gewährleisten. Bei der Bemessung der Belüftung ist zu beachten, dass diese
stündlich mindestens dem Fünffachen des Rauminhaltes entspricht.
3.2.6.2.7 Ausführung von Lüftungsleitungen
Lüftungsleitungen sind zu auszuführen, dass ihr im Freien liegendes Ende von Niederschlag geschützt
ist.
Die bestimmten Zwecken dienenden Lüftungsleitungen und Druckentlastungsleitungen dürfen nicht
zusammen mit den Abblaseleitungen in einem Kopfrohr verlegt werden.
44
3.2.6.2.8 Anforderungen an elektrische Anlagen in Druckregelstationen
Die im Bereich von Druckregelstationen installierten elektrischen Anlagen sind mindestens mit einem
Schutz entsprechend Zone „2” auszustatten, ihre explosionsgefährlichen Zonen sind gemäß dem
Abschnitt „Festlegung der explosionsgefährlichen Zonen von industriellen Druckregelstationen“ des
Regelwerkes und Abschnitt 7.2 festzulegen. Die einzusetzenden elektrischen Anlagen sind gemäß der
Norm MSZ EN 60079-14 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre. Teil 14: Errichtung elektrischer
Anlagen in explosionsgefährdete Bereichen (ausgenommen Grubenbaue)] oder einer gleichwertigen technischen
Lösung auszuwählen.
3.2.6.2.9 Blitz- und Berührungsschutz
In einem gesonderten Kapitel der Ausführungs-Plandokumentation sind festzulegen:
− die Blitzschutz-Lösung [Staatliches Brandschutzregelwerk; MSZ EN 62305 Blitzschutz von Gebäuden],
darf nur von autorisierten Projektanten geplant werden,
− Berührungsschutz-Lösung [MSZ 2364 Errichtung von elektrischen Anlagen in Gebäuden], Schutz von
Kabeln und elektrischen Leitungen gegen Überspannung;
− bei elektronischen Geräten Ergänzung durch Feinschutzbaugruppen gegen Überspannung;
− elektrische Verbindung von elektrisch leitenden Baugruppen und Anschluss an
Erdungsleitungen;
− Ausschluss von Wechselwirkungen zwischen der Erdung von elektrischen Energiequellen, der
Erdung von Geräten und Kathodenschutzsystemen.
3.2.6.2.10 Brandschutz von Stationen
Der Brandschutz von Stationen ist gemäß den Vorschriften [Staatliches Brandschutzregelwerk; MSZ EN
1775 Gasversorgung - Gasleitungsanlagen für Gebäude - Maximal zulässiger Betriebsdruck kleiner oder gleich 5 bar Funktionale Empfehlungen] auszuführen.
3.2.6.2.11 Kathodenschutz und elektrische Isolierung
Bei Kathodenschutz der Rohrleitungen ist für die elektrische Trennung der ein- und ausgangsseitigen
Rohrleitungen der Druckregelstation zu sorgen.
3.2.6.2.12 Kompakt-Gasdruckregel- und Messvorrichtungen
Für Kompakt-Gasdruckregel- und Messvorrichtungen finden die Zusatzanforderungen gemäß der
Norm MSZ EN 1776 [Gasversorgung - Erdgasmessanlagen - Funktionale Anforderungen.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung Anwendung.
Der Projektant hat Anschluss, Leistung und Bauart des Gaszählers sowie den Typ des Druckreglers
und die für seinen Betrieb notwendigen Armaturen bzw. den Schutz, ferner die Bedingungen für die
Inbetriebnahme der Anschlussleitungen mit dem Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber im
Vorhinein zu koordinieren.
3.2.6.2.13 Festlegung der explosionsgefährdeten Zonen von industriellen Druckregelstationen
Bei der Planung von Druckregelstationen hat der Projektant aufgrund der Norm MSZ EN 60079-10
[Elektrische Geräte in explosionsfähiger Atmosphäre – Einteilung der Bereiche – Gasexplosionsgefährdete Bereiche.]
oder einer gleichwertigen technischen Vorschriften eine solche technische Lösung anzuwenden, bei der
sich im Normalbetrieb keine explosionsfähige Atmosphäre bildet. Diese Norm gilt nicht für die Fälle,
wenn die Explosionsgefahr durch Betriebsstörungen (z. B. Rohrleitungsbruch) verursacht wird.
Unter normalen Betriebsbedingungen bildet die Druckregelstation ein geschlossenes System. Stelle
keine Gefahr für die Umwelt dar.
Der obere Schließdruck des Sicherheits-Notsperre der Druckregelstation und der Öffnungsdruck der
Sicherheits-Abblaseeinrichtung sind so zu projektieren und bei der Inbetriebnahme einzustellen, dass
beim Erreichen des zulässigen oberen Wertes zuerst die Notsperre schließt und bei Erreichen des
eingestellten Öffnungsdruckes das Abblasventil geöffnet wird. Der Durchmesser der SicherheitsAbblaseleitungen darf höchstens DN 50 (2”) betragen.
45
Die explosionsgefährdeten Zonen von Druckregelstationen, die von den genannten Anforderungen
abweichen, sind individuell festzulegen.
3.2.6.2.13.1 Die Emissionsquellen sind aufgrund ihrer Lage in geschlossene oder offene Bereiche
einzustufen.
3.2.6.2.13.2 Zoneneinstufung von Emissionsquellen in geschlossenen Bereichen
Im Normalbetrieb kann es an den technischen Anlagen der Druckregelstation keine Gaslecks oder
Gasemissionen geben. Als geschlossene Emissionsquellen kommen lösbare Rohrverbindungen im
Schrankinneren und Impulsrohr-Armaturen in Frage.
Emissionsumfang und -stufen:
a) Daueremission: Ständige oder voraussichtlich lange Zeit dauernde Emission.
b) Primäre Emission: Emission, die im Normalbetrieb voraussichtlich regelmäßig oder gegebenenfalls
vorkommen,
c) Sekundäre Emission: Emission, die im Normalbetrieb voraussichtlich nicht vorkommt, wenn doch,
dann wahrscheinlich selten und nur für kurze Zeit.
An lösbaren Rohrverbindungen und Impulsrohr-Armaturen gibt es im Normalbetrieb keine Gaslecks
oder Gasemissionen. Gas kann nur beim Austausch des Filtereinsatzes oder Arbeiten an unter Gas
stehenden Anlagen in die Luft gelangen, die einschlägigen Gefahrenzonen und die Arbeitsbedingungen
sind in der Instandsetzungstechnologie zu regeln.
Bei den im Inneren der Druckregelstation vorkommenden Emissionsquellen handelt es sich um
sekundäre Emissionsquellen, weil es im Normalbetrieb voraussichtlich keine Emission gibt, wenn doch,
dann wahrscheinlich selten und für kurze Zeit.
3.2.6.2.13.3 Lüftungsstufen
Die Lüftungsstufe ist „mittel”, weil die Konzentration reguliert wird und dabei ein stabiler Zustand
gewährleistetet wird, bei dem die Konzentration auch bei einer Daueremission über der Zonengrenze
unter ARH 20 % liegt und bei dem auch nach Eliminierung der Emission keine beträchtliche Menge an
explosionsfähiger Atmosphäre zurückbleibt.
3.2.6.2.13.4 Lüftungsstufe „natürliche Belüftung“.
a) Die Größe der Lüftungsflächen muss mindestens 1 % der Grundfläche des geschlossenen
Bereiches betragen.
b) Die Lüftungsöffnungen sind so anzubringen, dass sie die vollständige Belüftung des geschlossenen
Bereiches gewährleisten.
c) Die der Hälfte des gesamten Lüftungsquerschnitts entsprechende Lüftungsfläche ist auf der
unteren Ebene des geschlossenen Bereiches, die andere Hälfte auf der oberen Ebene des
geschlossenen Bereiches anzubringen.
d) Die Lüftungsöffnungen dürfen im Normalbetrieb Atmosphären mit einer Konzentration über
ARH 20 % nicht durchlassen.
3.2.6.2.13.5 Betriebssicherheit der Lüftung
Die Betriebssicherheit der Lüftung ist „gut“, weil die Lüftung praktisch kontinuierlich erfolgt.
Bei Druckregelstationen in unterirdischen Schächten ist zur Belüftung eine umlaufende Fuge zwischen
Schachtabdeckung und Schachtrand oder eine Lüftungsleitung zu bilden.
Bei im Erdreich eingelassenen kombinierten Gasdruckregelstationen hat der Projektant die
Konformität der Belüftung anhand von Berechnungen nachzuweisen.
3.2.6.2.13.6 Typ der Flutungszone von Druckregelstationen
Zonentyp: „2“, das sind solche Räume, in denen die explosionsfähige Atmosphäre im Normalbetrieb
voraussichtlich nicht vorkommt, wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.
46
Im Zeitraum zwischen den in den Wartungsanleitungen des Herstellers festgelegten Wartungszyklen
und unter normalen Betriebsbedingungen ist die Dichtheit eine Grundvoraussetzung.
3.2.6.2.13.7 Ausdehnung der Flutungszone
Das Gesamtvolumen des geschlossenen – natürlich belüfteten – Luftraumes mit den technischen
Anlagen ist die Flutungszone.
Bei der entsprechenden Lüftung – „mittel” – ist der geschlossenen Raum in Zone 2 einzustufen.
Im Umfeld von Lüftungsöffnungen dürfen keine explosionsgefährlichen Zonen definiert werden.
Ihre Einrichtung ist nur bei Störungen mit Gasausströmung oder Instandsetzungsarbeiten zulässig.
3.2.6.2.13.8 Einstufung des Freigelände-Umfeldes von Druckregelstationen
a) Emissionsquellen
Die Armaturen im offenen Raum und ihre Verbindungsstellen sind im Normalbetrieb gasdicht, deshalb
kann im umliegenden Raum voraussichtlich keine explosionsfähige Atmosphäre vorkommen.
Der umliegende Raum ist kein explosionsgefährlicher Raum.
Der Betrieb der Abblaseeinrichtung gilt als Betriebsstörung (keine normalen Betriebsbedingungen).
Als Emissionsquelle im Freien gelten die in Freie geführten Enden der Abblasleitungen der
Druckregelstation.
b) Ausdehnung der Flutungszone
Die Ausdehnung und die Abmessungen der Zone sind gemäß den in Tabelle 3.5 angegebenen
Emissionswerten festzulegen. Die Interpretierung der Zonenabmessungen ist in Abbildung 3.6
enthalten.
Sollten die Emissionswerte der Abblaseeinrichtung nicht mit dem Wert für die Gasemission laut
Tabelle übereinstimmen, finden der am nächsten liegende, um eins größere Gasemissionswert und die
zugehörigen Zonenabmessungen Anwendung.
Abmessungen der explosionsgefährlichen Zone in Abhängigkeit von dem an der Abblaseeinrichtung
emittierten Gasmassenstrom und den Maßen des Abblasrohres:
Tabelle 3.5
Abmessungen der explosionsgefährlichen Zone um die Abblaseleitung
Max. Gasemission der Durchmesser des Abblasrohres bei der
Höhe des zylinderförmigen
SicherheitsAustrittsstelle
Zonenabschnittes: H [m]
Abblaseeinrichtung
[kg/s].
DN 25 DN 32
DN 40 DN 50
Radius
des
zylinderförmigen
Zonenabschnittes: R [m]
0,005
1,8
2,2
2,5
3
7,2
0,01
1,8
2,2
2,5
3
9,1
0,02
1,8
2,1
2,5
3
11,4
0,04
2,3
2,3
2,4
3
14,4
0,08
2,8
2,8
2,8
2,9
18,1
Radius
des 1
1,2
1,4
1,6
Zonenabschnittes
unter
der
Emissionsstelle: e1 [m]
47
min. 3m
Abbildung 3.6
Abmessungen der explosionsgefährlichen Zone um das Abblaserohr der Druckregelstation
min. 3 m
min. 3 m
Abbildung 3.7
Form des Endes der Abblaseleitung
Die Zonenabmessungen und die Art des Abblasevorgangs sind dann angemessen, wenn sich am Ende
der Abblaseleitung keine Armatur befindet, die eine Strömung vertikal nach oben verhindern würde.
Die Höhe des Strömungspunktes muss mindestens 3 m von der umliegenden Raumebene liegen. Das
Abblaseleitungsende ist gemäß Abbildung 3.7 auszuführen.
c) Dokumente zur Einstufung der Druckregelstation
Die Festlegung und Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche von Druckregelstationen kann von
Personen vorgenommen werden, die die Eigenschaften der brennbaren Stoffe, des technologischen
Prozesses und der Anlagen kennen. Falls erforderlich sind sicherheitstechnische, elektrische und andere
technische Spezialisten zu konsultieren.
Die Einstufung muss aus der Plandokumentation hervorgehen.
Bei der Einstufung der Bereiche sind die Schritte angemessen zu dokumentieren.
Folgende Datenblätter sind auszufüllen:
– Verzeichnis und Eigenschaften von brennbaren Stoffen (Tabelle 3.6),
48
– Verzeichnis der Emissionsquellen.
Das Dokument zur Einstufung der Bereiche hat die Grundrisszeichnungen und Fassadenzeichnungen
mit Typ und Ausdehnung der Zonen zu enthalten.
Für die Ausdehnung der explosionsgefährlichen Zonen sind folgende Symbole zu verwenden:
Zone „0“
Zone „1“
Brennbare Stoffe
Bezeichnu Zusamme Entzündun Dichte
ng
n-setzung gs-punkt
[kg/m3]
Erdgas
(Methan)
CH4
< 0 °C
0,033
Zone „2“
ARH
[Volumen
[%]
5
Relative
Dichte
0,6
Tabelle 3.6
Entzündung
stemperatur
> 300 °C
3.2.7 Gaszähler
3.2.7.1 Anforderungen an die Montage von Membran-Gaszählern (mit Blechgehäuse) mit einer NennGesamtleistung von höchstens 100 m 3/h
Der Einbau einer Absperrarmatur vor den Gaszähler ist obligatorisch.
Wenn der Hausdruckregler und der Gaszähler mit einem gesamten Nenn-Volumenstrom von
höchstens 6 m3/h direkt, zusammen eingebaut werden, reicht eine direkt vor den Druckregler
eingebaute Absperrarmatur (Abbildung 3.8).
.
Védőszekrény
Hollandi csavarzat
Nyomásszabályozó
Hollandi csavarzat
Hollandi csavarzat
Abbildung 3.8
Gemeinsamer Einbau von Hausdruckregler und Gaszähler
Schutzschrank
Überwurfmutter
Druckregler
Überwurfmutter
Überwurfmutter
49
Gázmérő
Zártházas csap
Acél védőcső
PE-acél összekötő (átmenet)
Polietilén cső
Gaszähler
Hahn, geschlossenes Gehäuse
Stahl-Schutzrohr
PE-Stahl-Verbindung (Übergangsstück)
Polyethylenrohr
Nebenzähler dürfen unter Einhaltung der Bedingungen des Erdgasverteilers und der Vorschriften des
Regelwerkes eingebaut werden.
3.2.7.1.1 Allgemeine Anforderungen
a) In Räumen mit Gasverbrauchsgeräten mit einer Gesamt-Wärmebelastung über 140 kW, Räumen
mit elektrischen Anlagen mit einer Spannung über 0,4 kV sowie in Räumen der der
Brandgefahrenklassen „A“ oder „B“ dürfen keine Gaszähler eingebaut werden.
b) Der vertikale Abstand zwischen dem Gaszähler und dem nächstliegenden Gasverbrauchsgerät
muss mindestens 1 m betragen. Dieser Abstand darf bei einer eingebauten Isolierwand auf 0,5 m
reduziert werden.
c) Der Abstand zwischen der nächstliegenden Kante des Gaszählers und dem nächstliegenden Bauteil
von Rauchabzug, Warmwasser- oder Dampf- (Heiz-) Leitung muss mindestens 0,5 m betragen.
d) An leicht brennbaren Wandkonstruktionen, brennbaren oder Wände aus Thermoplastik dürfen
keine Gaszähler installiert werden.
e) Im Freien, an Außenwänden dürfen Gaszähler nur zusammen mit einem entsprechenden Schutz
gegen mechanische Einwirkungen und schädliche Wärmeeinwirkungen installiert werden. Form
und Ausführung des Schutzes werden vom Gasversorger festgelegt.
f) Gaszähler mit einem Nenn-Volumenstrom über 6 m3/h sind an beiden Enden (Ein- und
Austrittsseite) mit einer Absperrarmatur zu versehen,
g) Membran-Gaszähler (mit Blechgehäuse), die über Mitteldruck-Druckregler versorgt werden, dürfen
im Gebäude nur dann platziert werden, wenn der Druckregler zweistufig ausgeführt oder mit einer
Schutzmembran ausgestattet ist.
h) In Gebäuden dürfen keine über Hoch-/Mitteldruck-Druckregler versorgte Membran-Gaszähler
(mit Blechgehäuse) installiert werden.
3.2.7.1.2 Installation von Gaszählern außerhalb von Gebäuden
Im Freien, an Außenwänden dürfen Gaszähler nur zusammen mit einem entsprechenden
mechanischen Schutz installiert werden. Form und Ausführung des Schutzes sind vom Erdgasverteiler
in der technologischen Anleitung festzulegen.
Bei der Installation des Gaszählers an Außenwänden, in Treppenhäusern, Gemeinschaftsräumen ist
dieser in einer Zelle oder einem Kasten mit abschließbarer Tür zu platzieren.
Die Abmessungen für den Platzbedarf zur Installation des Gaszählers, die Abmessungen und die
Ausführung der Zellen oder Kästen sind in den technologischen Anleitungen des Erdgasverteilers zu
regeln.
3.2.7.1.3 Installation von Membran-Gaszählern (Blechgehäuse) im Keller, Souterrain
Die Installation von Gaszählern im Keller, Souterrain ist dann zulässig, wenn außer den im Regelwerk
enthaltenen Vorschriften auch folgende Bedingungen erfüllt werden:
− der Keller oder der zur Installation des Gaszählers dienende Raum oder die Zelle darf nicht
korrosionsgefährlich sein,
50
− der Keller muss mit einer Dämmschicht gegen Grundwasser und einen festen Bodenbelag
ausgestattet sein,
− die Keller-Raumhöhe bzw. das Lichtbauprofil muss mindestens 1,7 x 0,8 m betragen,
− die Durchlüftung des Kellers muss gewährleistet sein.
In Räumen mit einem über mehrere Etagen zusammenhängenden Luftraum (Diele, Flur von über
mehrere Etagen gehenden Wohnungen (Maisonettewohnungen), eigenständiger Innenaufgang von
öffentlichen Einrichtungen) dürfen Gaszähler mit dem Einverständnis des Erdgasverteilers installiert
werden.
In Treppenhäusern können Gaszähler in vorschriftsgemäßen Zellen oder Kästen – mit
Lüftungsöffnungen – installiert werden.
3.2.7.1.4 Gruppenweise Installation von Membran-Gaszählern (Blechgehäuse)
Die gruppenweise Installation von Gaszählern (oder Verlegung aus dem Mietobjekt) ist zulässig, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
− Installation nur im Gemeinschaftsraum des Gebäudes, wenn der Zugang zu jedem beliebigen
Zeitpunkt gewährleistet ist,
− gemeinsame oder getrennte Installation in einem mit Schlüssel abschließbaren Kasten,
− sollte sich der Gaszähler nicht neben dem Eingang der Verbrauchsstelle oder nicht auf der
gleichen Etage befinden, so sind die Verbrauchsleitungen innerhalb der Verbrauchsstelle an der
Zugangsstelle (möglichst außerhalb des Raumes mit dem Gasverbrauchsgerät) in gleicher Höhe
zum Gaszähleranschluss mit einem Absperrhahn auszustatten. Der Absperrhahn ist
angemessen gegen mechanische Schäden und unbefugte Eingriffe zu schützen.
− Wenn der/die Gaszähler im Treppenhaus oder einem mit diesem über einen gemeinsamen
Luftraum verbundenen Flur, Gemeinschaftsraum installiert wird, ist die obere Ebene des
Treppenhauses mit zu öffnenden Fenstern/Türen auszustatten.
3.2.7.2 Anforderungen an die Montage von Membran-Gaszählern (mit Blechgehäuse) mit einem NennVolumenstrom über 100 m 3/h
In Räumen mit Gasverbrauchsgeräten dürfen – ausgenommen Turbinen-Gaszähler und Gaszähler mit
Messblende zur Sekundär-Messung von Industrieverbrauchern – keine Gaszähler installiert werden.
a) Für die Installation von Gaszählern mit einem gesamten Nenn-Volumenstrom über 100 m3/h in
einem Raum müssen separate Gaszähler-Räume errichtet werden.
b) Die Gaszählerräume sind in die Brandgefahrenklasse „A” „besonders feuer- und
explosionsgefährlich” einzustufen und im Sinne des Staatliches Brandschutzregelwerkes auszuführen.
c) Die separaten Gaszähler-Räume sind im Gebäude, an der Außenwand, an einer vom
Erdgasverteiler und Objektverwalter leicht zugänglichen Stelle, möglichst im Erdgeschoss zu
errichten.
d) Der Eingang muss von Außen oder über einen gemeinsamen, gut belüfteten und jederzeit
zugänglichen Raum im Gebäude zu öffnen sein.
e) Am Eingang des Messraumes ist ein Hinweisschild mit der Brandgefahrenklasse aufzustellen und 1
Feuerlöscher mit einer Löschleistung 55A und 233B sowie C bereitzustellen.
f) Der separate Gaszähler-Raum ist ins Freie zu entlüften, wobei der lichte Querschnitt der unteren
und oberen Entlüftergruppe 1 % des Gaszähler-Raum erreichen muss. Der untere Rand des Lüfters
muss mindestens 300 mm über der Außenebene liegen. Die Lüfter müssen mindestens 1 m von
anderen Lüftungsöffnungen entfernt sein. Die Lüfter sind mit mechanischem Schutz – Gitter oder
Drahtnetz mit einer Spaltbreite oder Lochweite von höchstens 15 mm bzw. einer festen Klappe –
zu versehen.
g) Zur Belüftung von Gaszähler-Räumen dürfen bei Bedarf nur eigenständige Lüftungsschächte,
51
Frischluftkanäle verwendet werden.
h) Die Trennwände und die Fenster/Türen des Gaszähler-Raumes müssen dem Staatlichen
Brandschutzregelwerk entsprechen. Fußbodenbeläge, die zu Funkenbildung neigen oder
elektrostatische Aufladungen verursachen, dürfen nicht verwendet werden. Der Blitzschutz des
Objektes kann - falls erforderlich - von einem gemäß den Vorschriften der Staatlichen
Brandschutzregelwerks autorisierten Projektanten geplant werden.
i) Die Heizung kann indirekt sein. Für die direkte Heizung sind nur explosionssichere Gasöfen mit
geschlossenem Verbrennungsraum zulässig, deren Oberflächentemperatur höchstens 300 °C beträgt und
deren Zündvorrichtung sich nicht im selben Raum befindet.
j) Der Gaszähler-Raum darf keine Fenster/Türen haben, die sich in einen Raum mit einer
Wärmeerzeugungsanlage mit einer Einheitsleistung von 140 kW und einer Gesamtleistung von
1400 kW öffnen lassen.
k) Wenn die Gasversorgung über eine separate Druckreglereinheit erfolgt und der Gaszähler-Raum
bei dem für primärseitige (an öffentliche Versorgungsanlagen oder Fernleitungen angeschlossene)
Druckregler vorgeschriebenen Schutzabstand näher an die Regelstation oder zusammen mit dieser
installiert wird, gelten die Vorschriften für die betreffende Druckregel- oder Empfangsstation auch
für den Gaszähler-Raum.
l) Feuergefährliche Tätigkeiten in Gaszähler-Räumen dürfen erst nach der kompletten Druck- und
Gasentlastung der Gaszähler und ihrer Armaturen, im Sinne der Bestimmungen des für die
Ausübung
von
gelegentlichen
feuergefährlichen
Tätigkeiten
geltenden
Staatlichen
Brandschutzregelwerkes durchgeführt werden.
3.2.7.3 Verbrauch ohne Gaszähler
3.2.7.3.1 Installation und technische Sicherheitsbedingungen
Bei einem Verbrauch ohne Gaszähler sind an die Anschluss- oder Verbrauchsleitung – an der
Grundstücksgrenze bzw. außerhalb des Gebäudes ungeachtet der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur –
vor dem Eintritt ins Gebäude, in die Wohnung oder ins Mietobjekt (in einem gemeinsamen,
zugänglichen Raum) weitere, mit einer Plombe verschließbare Absperrarmaturen einzubauen (siehe
Abbildung 7.8.a)).
3.2.7.4 Installation von Gaszählern ohne Membran (Blechgehäuse)
Falls der Gaszähler zusammen mit einem Druckregler – in einem Raum, Bereich – installiert wurde, ist
der Raum in Brandgefahrenklasse „A” einzustufen und dementsprechend die Bedingungen gemäß
Staatlichem Brandschutzregelwerk zu erfüllen.
In allen anderen Fällen ist der Gaszähler-Raum (Installationsort) in Brandgefahrenklasse „D”
einzustufen und die Bedingungen gemäß Staatlichem Brandschutzregelwerk zu erfüllen.
m) Bei Notwendigkeit der Installation von Blitzschutz können die einschlägigen Pläne von einem nur
für diese Aufgaben autorisierten Fachprojektanten erstellt werden. Feuergefährliche Tätigkeiten in
Gaszähler-Räumen dürfen erst nach der kompletten Druck- und Gasentlastung der Gaszähler und
ihrer Armaturen, im Sinne der Bestimmungen des für die Ausübung von gelegentlichen
feuergefährlichen Tätigkeiten geltenden Staatlichen Brandschutzregelwerkes durchgeführt werden. Der
Betreiber, Verwalter des Gaszählers hat Betriebs- und Instandsetzungsarbeiten am Gaszähler,
Messsystem im Sinne der vom Erdgasverteiler kontrollierten Arbeitsanweisungen durchzuführen.
3.3 Projektierungsanforderungen bei Flüssiggas-Nutzeranlagen
Bei der Projektierung sind generell die Vorschriften von Kapitel 3 des Regelwerkes einzuhalten. Dieser
Abschnitt enthält die Abweichungen von diesen Vorschriften.
3.3.1 Individuelle Anforderungen an Anschlussleitungen
3.3.1.1 Bemessung von Anschlussleitungen
52
a) Material, Qualität und Größensortiment der Anschlussleitungen (identisch mit den in Tabelle 3.3
angeführten Rohrmaterial und Einbaubedingungen)
b) Als Material von Anschlussleitungen zum Transport von Flüssiggas können auch andere
Materialien gewählt werden, die der Rechtsvorschrift [Verordnung Nr. 9/2001 vom 5. Mail 2001 des
Wirtschaftsministeriums (GM) über die Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte und -systeme, Anhang 6
Nummer 4], den Normen [MSZ EN 1594 Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen für einen maximal
zulässigen Betriebsdruck über 16 bar - Funktionale Anforderungen. MSZ EN 1057:2006+A1:2010 Kupfer
und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen
und Heizungsanlagen. MSZ EN 1555 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Gasversorgung - Polyethylen-Rohre.]
entsprechen und deren Konformität mit einem Zertifikat belegt wurde.
c) Durchmesser von Flüssigphasen-Anschlussleitungen
Der Leitungsdurchmesser (Tabelle 3.7) neigt zur statischen Auflassung, wen die mittlere
Strömungsgeschwindigkeit unter folgenden Werten liegt:
Tabelle 3.7
Nenndurchmesser der Leitung
Strömungsgeschwindi
gkeit [m/s]
3/8”
1/2”
3/4”
1”
0,6
1,0
1,0
1,5
Leitungen mit abweichendem Durchmesser sind unter Beachtung des Strömungswiderstandes des
Flüssigkeitstransports zu bemessen. Die Kontrolle ist auch für die statische Aufladung gemäß den
einschlägigen Normen [MSZ 16040-1 Statische Aufladungen. Begriffe. MSZ 16040-3 Statische
Aufladungen. Gefährlichkeitsstufen. MSZ 16040-4 Statische Aufladungen. Schutzarten.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung durchzuführen.
d) Durchmesser von Gasphasen-Anschlussleitungen
Die Leitungen sind aufgrund der Norm MSZ 7048-1 [Regionale Gasversorgungssysteme - Begriffsbestimmungen,
Gliederung, allgemeine Anforderungen] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu bemessen.
Der ermittelte Druckabfall darf höchstens 10 % des Nenn-Leitungsdrucks betragen.
Der Nenn-Leitungsdurchmesser (DN) kann in Abweichung von der Bemessung aufgrund der Norm
auch unter Beachtung von Tabelle 3.8 sowie der in Tabelle 3.8 enthaltenen Werte der gleichwertigen
Rohrlängen der eingebauten Formstücke und Armaturen in Kenntnis des durchgeführten
Massenstromes – bestimmt werden.
Tabelle 3.8
Eingangsdruck 0,75 bar
Eingangsdruck 30 mbar
Nenndurchmesse
10
15
20
25
32
15
20
25
32 40 50
r
DN
Rohrlänge
Projektierter Massenstrom [kg/h]
[m]
10
12
33
68
120 222
4
8
14
30 44 85
20
8
23
49
85 158
2
5
9
19 28 54
30
7
19
40
69 129
2
4
8
15 23 44
53
40
50
75
100
125
150
6
5
5
4
4
3
16
14
12
11
9
9
34
31
25
22
19
18
59
53
44
38
34
31
112
100
81
70
63
58
2
1
1
1
1
1
4
3
2
2
2
1
7
6
5
4
4
3
14
11
9
8
7
6
20
17
14
12
11
9
39
33
27
23
21
16
Die gleichwertigen Rohrlängen von Ventilen, Bögen, Winkelstücken, T-Formstücken, Verengungen
müssen jeweils mit den Werten in Tabelle 3.9 übereinstimmen.
Tabelle 3.9
Nenn-Rohrdurchmesser DN
20
25
32
40
50
Gleichwertige Rohrlänge [m/St.]
1
1
2
2
3
3.3.1.2 Ausführung der Anschlussleitungen
Bei der Wahl von Trassenführung und Zubehör für die Anschlussleitung hat der Projektant in Bezug
auf den Flüssiggasbehälter die Ausführungen der Technischen Sicherheitsvorschriften für Druckgeräte und die
Regelwerke zu dieser Vorschrift einzuhalten, einschließlich der dort festgelegten Verbote und
Beschränkungen.
− Die an mehrere Flüssiggasbehälter angeschlossenen Füll- und Entnahmeleitungen sind so
auszuführen, dass selbst bei Versäumnissen des Bedienungspersonals kein Behälter überfüllt
wird.
− Die Anschlussleitungen müssen mit einer Sperrarmatur vom Flüssiggasbehälter getrennt
werden können.
− Die Anschlussleitung des Flüssiggasbehälters ist spannungsfrei anzuschließen.
− Bei der Planung der Leitung muss der Projektant außer dem Prüfdruck auch die Wirkungen von
Nebenkräften berücksichtigen.
− In alle verschließbaren und trennbaren Abschnitte der Flüssigphasen-Leitung sind
Ausdehnungs-Abblasventile (HLF) einzubauen, deren Öffnungsdruck, wenn in der Leitung
keine Drucksteigerungspumpe vorhanden ist, bei 15,6 bar bzw. bei einem Pumpensystem bei
25 bar liegt. Anschlussabmessungen gemäß Tabelle 3.10.
Tabelle 3.10
Volumen der
Abmessungen des HLF
eingeschlossenen Flüssigkeit
Anschlussgewindes
[dm3]
3/8”
V2
4  V  10
1/2”
V  10
3/4”
− Durch die Emission der in die verschließbaren und trennbaren Abschnitte der FlüssigphasenLeitung eingebauten Ausdehnungs-Abblasventile entsteht Zone 1, deren Ausdehnung und
Form vom Projektanten aufgrund der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische Betriebsmittel für
gasexplosionsgefährdete Bereiche.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung festzulegen ist.
− Flüssigphasen-Anschlussleitungen dürfen ausschließlich aus Stahl gefertigt werden.
54
− Im unterirdischen Abschnitt von Anschlussleitungen aus Stahl sind nur Schweißverbindungen
zulässig.
3.3.1.3 Trassenführung von Anschlussleitungen
Der Schutzabstand für Zubehör von Flüssiggas-Anschlussleitungen ist vom Projektanten durch
Ermittlung der Grenzen der explosionsgefährdeten Zone festzulegen, der dieser zu entsprechen hat.
− Der Abschnitt der Anschlussleitung und Verbrauchsleitung zwischen der Grundstücksgrenze
und dem Gebäude/Bauobjekt muss sich in einem solchen Schutzabstand von Gebäuden,
Versorgungsanlagen und anderen Objekten befinden, der eine sichere Installation, einen
sicheren Betrieb und sichere Instandsetzungsarbeiten sowie den Substanzerhalt während der
Arbeiten ermöglicht.
− Bei zu installierenden Elementen ist die Zugänglichkeit zu den Montagestellen in jedem Fall zu
gewährleisten.
− Beim Verlegen der Anschlussleitungen sind folgende Schutzabstände einzuhalten.
Ausgenommen die Gebäudewand, wenn die Leitung senkrecht zu dieser liegt (Tabelle 3.11).
Tabelle 3.11
Druckstufe
Niederdruck
Mitteldruck
Hoch-/Mitteldruck
Hochdruck
Schutzabstand vom
Gebäude
[m]
2 (1)
4 (2)
5 (2,5)
5 (2,5)
Schutzabstand von hohlen
Versorgungsleitungen,
Bauobjekten ohne Überdruck [m]
1 (0,5)
2 (1)
2 (1)
2 (1)
Die Abstände in Klammern können – wenn das zu erreichende technische Sicherheitsniveau
anderweitig gewährleistet wird und der Projektant dies dem Bewilliger des Planes in der
Plandokumentation bestätigt – geplant werden.
55
Tabelle 3.12
1,5
1
2
1
2
1
3
1,5
1
0,5
1
0,5
1
0,5
2
1
von Baumstämmen
2
1
3
2
5
3
9
5
von Gleisanschlüssen (keine
elektrischer Betrieb)
keiner
einfacher
> 2 bis 50 m
keiner
einfacher
> 50 bis 100 m keiner
einfacher
über 100
keiner
einfacher
von Bahngleisen oder
anderweitigen elektrischen
Gleisen
von sonstigen Bauobjekten
3
2
5
3
9
5
12
6
Schutz
von Starkstromkabeln
von hohlen
Versorgungsleitungen,
Bauobjekten ohne Überdruck
bis 2
von sonstigen Gebäuden
Produkt aus
Nenndurchmes
ser und
Nennbetriebsdruck [m· kPa]
von Gebäuden mit
Publikumsverkehr
Schutzabstände [m]
1
3
2
2
1
4
2
2
1
5
2
2
2
7
2
2
Innerhalb des Schutzabstandes (Tabelle 3.12) dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt bzw. solche Objekte
errichtet werden, die den technischen Zustand der Leitung gefährden und ihre Kontrolle behindern.
3.3.2 Anforderungen an Zubehör von Anschlussleitungen
3.3.2.1 Allgemeine Anforderungen
a) Als Zubehör für Anschlussleitungen dürfen ausschließlich die gemäß den einschlägigen
Verordnungen gefertigten, mit CE-Kennzeichnung und zugehörigen Herstellerzertifikaten
ausgestatteten Anlagen verwendet werden, deren mit Gas in Berührung kommende Teile
widerstandsfähig gegen Pentane sind, deren druckbeständige Teile aus Material mit für Flüssiggas
geeigneten Kerbschlagarbeitswerten bestehen und deren Prüfdruck angemessen ist. Der
Mindestschließdruck der Absperrarmaturen gewährleistet ein Schließen entsprechend dem
projektierten Betriebszustand.
b) Bei den Planungsarbeiten sind der Installationsabstand und der von der betreffenden
Gefahrenquelle gemessene Schutzabstand einzuhalten. Bei der Ausführung des
Installationsabstandes und des Schutzabstandes sind die einschlägigen Gebrauchs- und
Wartungsvorschriften des Herstellers zu erfüllen.
c) Der Schutzabstand für Zubehör von Flüssiggas-Anschlussleitungen ist vom Projektanten unter
Beachtung der Grenzen der explosionsgefährlichen Zone und des Abstandes der Quellen für
gefährliche mechanische Einwirkungen so festzulegen, dass der Schutzabstand der Hüllkurve des
Abstandes der einzelnen Zonen und der Einwirkungen entspricht, wenn die Zonengrenzen weniger
als 0,5 m voneinander entfernt sind, ansonsten entstehen individuelle Schutzabstände. Quellen für
56
mechanische Gefährdungen: Bäume und Masten mit Kippgefahr, Fahrzeugverkehr,
Materialumschlag und -lagerung, feuergefährliche Tätigkeiten etc.
d) Wenn die Zone der Emissionsquelle (Zubehör) Flächen unter der Raum- bzw. Bodenebene betrifft,
sind Form und Abmessungen der Zone gemäß der Norm MSZ EN 60079-10 [Elektrische
Betriebsmittel in explosionsfähiger Atmosphäre. Einstufung gasexplosionsgefährdeter Bereiche.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung festzulegen. Berechnungen für Freigelände sind dann
anzuwenden, wenn die Vertiefung in ein niedriger liegendes Freigelände entlüftet wird. Das Risiko
für die berechnete Zone ist aufgrund der Norm MSZ EN ISO 12100 [Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobewertung und Risikominderung.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung zu bewerten und sind Sicherheitsmaßnahmen für ein
akzeptables Risiko festzulegen. Keine Risikobewertung ist erforderlich, wenn eine Anlage mit
Gaskonzentrationsanzeige verwendet und ein Gassensor für die Vertiefung vorgesehen wird, der
bei einer Konzentration von 20 % der unteren Explosionsgrenze (ARH) ein Notsignal an den
Betreiber sendet und bei ARH 40 % die als Zündquelle in Frage kommenden elektrischen Anlagen
von der Netzspannung freischaltet bzw. eine künstliche Belüftung startet, bei der der
Luftaustauschwert über 10 liegt.
e) Die Notentlüftungsanlage muss sowohl hinsichtlich Konstruktion als auch Betrieb unabhängig vom
Lüftungssystem des Raumes sein.
f) Zur Ein- und Ausleitung von Verbrennungs- und Betriebszuluft ist ein Lüftungskanal oder eine
Lüftungsöffnung aus dem Freien bzw. ins Freie aus nicht brennbarem Material zu errichten, an
dessen bzw. deren Ende im Freien eine Klappe, ein Gitter oder Drahtnetz zu befestigen ist.
g) Befindet sich eine Regel- oder Absperrvorrichtung auf dem Weg der Zuluft, ist zu gewährleisten,
dass das Gasverbrauchsgerät beim Verrücken der Vorrichtung in Sperrrichtung nicht in Betrieb
genommen werden kann.
h) Die automatische Sperrarmatur in der Verbrauchsleitung muss geschlossen sein, wenn die
Lüftungsanlage außer Betrieb ist bzw. schließen, wenn während des Betriebs eine Anlagenstörung
auftritt.
i) Die allgemeine Anordnung der bei der Flüssiggasversorgung verwendeten Leitungen und Zubehöre
muss Abschnitt 7.1. Abbildungen 7.1., 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. entsprechen.
3.3.2.2 Druckregelanlagen
In Flüssiggasversorgungssystemen sind folgende, mit integrierten Baugruppen gestaltete Druckregler zu
verwenden:
− Filter,
− Notsperre die an der oberen - bzw. in den vom Flüssiggas-Vertreiber vorgeschriebenen Fällen
an der unteren - Druckgrenze auslöst
− Sicherheits-Abblaseeinrichtung.
Als Druckregler können ein- und zweistufige Geräte eingesetzt werden. Bei einer zweistufigen
Ausführung wird – wenn die beiden Stufen nicht integriert sind - bei der ersten Stufe vom Hoch/Mitteldruck (15,6 bar) auf Mitteldruck (0,5 bar), bei der zweiten Stufe vom Mitteldruck auf
Niederdruck (30, 50, 100 mbar) reguliert.
3.3.2.2.1 Allgemeine Anforderungen an den Einbau von Druckreglern
a) Die primäre Anschlussleitung des Reglers muss auf den Behälter oder Tropfenabscheider abfallen
und das Gasvolumen muss minimal sein. Ihr Durchmesser muss den Anschlussmaßen des Reglers
entsprechen.
b) Druckregler können im Freien, in Kästen oder Gebäuden über dem Bodenniveau platziert werden.
Bei der Platzierung in Gebäuden ist die Lüftungsöffnung des Reglers mit Rohrleitungen gleichen
Durchmessers ins Freie zu führen.
57
c) Die Lüftungsöffnung des Reglers – bei der Ausleitung das Ende des Lüftungsrohres – ist eine
vorrangige Emissionsquelle und hat Zone 1 zur Folge, deren Abmessungen und Form vom
Projektanten festzulegen sind.
d) Neben dem betriebenen Regler kann auch eine auf die Primärseite geöffnete Ersatzanlage errichtet
werden. Die Einstellwerte des Ersatzreglers müssen bei Plustoleranz der Genauigkeitsklasse +10 %
vom betriebenen Regler nach unten abweichen.
e) Druckmesser und Abblase-Absperrarmatur sind auf einen Mindestabstand von 5 x DN auf den
Leitungsabschnitt des Druckreglers auf der Sekundärseite zu konstruieren.
f) Auf den Austrittszweig des Druckreglers mit einer Leistung über einem Materialstrom von 50 kg/h
ist eine den Regler umgehende, mit einer doppelten Sperrarmatur ausgestattete Auffüllleitung zu
planen. Die Absperrarmaturen dürfen nicht vom gleichen Typ sein. Eine Absperrarmatur muss ein
Ventil sein.
3.3.2.3 Allgemeine Anforderungen an die Errichtung von individuellen Gasdruckreglern
Identisch mit den Anforderungen in Kapitel 3.2.6.1.
3.3.2.4 Verdampfungsanlagen
a) Klassifizierung der Anlagen nach der Art der Rohrverbindung
− Ableitung in Anschlussleitungen (Feed Out)
− Ableitung in Behälter (Feed Back)
b) Klassifizierung der Anlagen nach der Heizungsart
− Indirekter Betrieb der Verdampfungsanlage, wenn das Gas in einem mit Heizmedium beheizten
Wärmeaustauscher verdampft, das Medium außerhalb der für die Emissionsquellen der
Anschlussleitungen berechneten Zonengrenzen erwärmt wird.
− Direkter Betrieb der Verdampfungsanlage, wenn das Gas in einem mit elektrischen Heizstäben
oder brennendem Heizmaterial geheizten Wärmeaustauscher verdampft.
c) Allgemeine Anforderungen an die Errichtung von Verdampfungsanlagen
− Die Rohrverbindungen, Beheizung, Steuerung und der Schutz der Verdampfungsanlage sind
entsprechend den Herstellerweisungen zu projektieren.
− Das Sicherheitsventil der Anlage hat Zone 1 oder 2 zur Folge, deren Abmessungen und Form
vom Projektanten festzulegen sind, wenn diese vom Hersteller nicht vorgegeben wurden.
− Auf den Austrittsstutzen der nach dem System Ableitung in Behälter arbeitenden
Verdampfungsanlage ist ein Tropfenabscheider aufzusetzen oder der Leitungsabschnitt bis zum
Druckregler muss auf die Verdampfungsanlage abfallen.
− Die Verdampfungsanlage sollte über den unteren Entnahme-Behälterstutzen gespeist werden.
− Die Anforderungen an die Heizung der Verdampfungsanlage können über die Steuerung des
Heizgerätes erfüllt werden.
− Bei 80 °C ist die Überhitzung des Übertragungsmediums zu verhindern.
3.3.2.5 Flüssigphasen-Pumpeneinheit
Die Pumpeneinheit dient zur Erhöhung des Flüssiggasdruckes bei Ausgleichs-Gasdruck, um an allen
Stellen der Anschlussleitungen eine homogene Flüssigphase bzw. über die Strömungswiderstände
hinaus die entsprechende Materialmenge für das Gasverbrauchsgerät zu gewährleisten.
Eine typische Gestaltung ist in Abschnitt 7.1 Abbildung 7.5 dargestellt.
3.3.2.5.1 Allgemeine Anforderungen an den Einbau von Pumpeneinheiten
a) Der Prüfdruck von Pumpen-Anschlussleitungen auf der Saugseite beträgt 25 bar, auf der
Druckseite 32 bar. Der Mindest-Nenndruck der eingesetzten Armaturen auf der Saugseite beträgt
25 bar, auf der Druckseite 40 bar.
58
b)
c)
d)
e)
Die Rohrverbindung der Pumpe ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu projektieren.
Es ist für die Trennbarkeit der Pumpe zu sorgen.
Beim Einbau mehrerer Pumpen sind Materialströme in unerwünschte Richtungen zu verhindern.
Die von der Pumpe beförderten überschüssigen Materialmengen sind auf den separaten Stutzen des
Speisebehälters zurückzuleiten. In diesen Stromkreis ist die Armatur für den gewünschten
Sekundär-Differenzialdruck zu installieren.
f) In den Druckzweig sind Druckmesser mit entsprechendem Messbereich und Flüssigkeitsdämpfung
einzubauen.
g) Das Niveau des Einflussstutzens der Pumpe muss unter dem untersten Bauteil des Behälters liegen.
h) Der Durchmesser der Saugleitung der Pumpe muss mindestens dem Anschlussdurchmesser
entsprechen, es wird die nächsthöhere Rohrgröße empfohlen.
i) Bei Pumpensystemen mit Saugleitung wird der Einsatz jeweils einer Hubpumpe und einer
Drucksteigerungspumpe empfohlen. Das Trockenlaufen der Pumpen ist zu verhindern.
j) Das Pumpengehäuse ist eine Emissionsquelle, wegen der rotierenden Dichtungsteile Zone 2. Für
diese und die anderen Rohranschlüsse sowie die Ausdehnungs-Abblasventile (HLF) der Baugruppe
muss der Projektant eine gemeinsame Zonengrenze festlegen.
k) Der Pumpenantriebsmotor, der Berührungsschutz und der elektrische Anschluss muss den in der
Norm MSZ EN 60079-14 [Explosionsfähige Atmosphäre. Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung
elektrischer Anlagen (IEC 60079- 14:2007)] oder einer gleichwertigen technischen Lösung enthaltenen
Vorschriften für die Zone entsprechenden.
3.3.2.6 Gasmengenmesser
Aufteilung der Messgeräte zum Messen der durch die Anschlussleitungen geströmten Gasmenge oder
das Gasvolumens unabhängig vom Phasenzustand nach Messzielen:
a) Abrechnungszähler (mit rechtlichen Auswirkungen), die von diesen gemessene Menge dient als
Grundlage für die Feststellung des vertraglichen Gaspreises zwischen Vertreiber und Nutzer. Die
einzelnen Gasverbraucher verwenden solche Zähler zum Messen des Gasverbrauchs der Geräte,
b) Vergleichzähler, diese sind zur Aufteilung der von diesen gemessene Menge, einer bekannten
Gasmenge nach Messkreisen notwendig.
Das Verfahren zur Kompensation der gemessenen Menge nach Zusammensetzung und Temperatur ist
nicht Gegenstand dieses Regelwerkes.
3.3.2.6.1 Allgemeine Anforderungen an den Einbau der Zähler
a) Platzierung und Einbau von Zählern zum Messen der Gasphase haben mit Ausnahme der zu
technologischen Zwecken eingebauten Zähler im Sinne der Vorschriften von Punkt 3.2.7 zu
erfolgen.
b) Die Form der Platzierung von Vergleichszählern muss bei allen Zählern gleich sein.
c) Flüssigphasen-Zähler sind mit den vom Hersteller gelieferten, vorgeschriebenen oder zusätzlichen
Anlagen zu installieren, um die Bildung von Gasblasen zu verhindern und einen homogenen
Flüssigkeitsstrom zu gewährleisten (Differentialdruckhalter, Gasabscheider etc.).
d) Beim Messen des Volumenstroms ist die vom Zähler angezeigte Menge mit den momentanen
physikalischen Gasparametern zu korrigieren, wenn die gastechnische Normalmenge zu bestimmen
ist.
3.3.2.7 Sonstige Zubehöre
Von dem nachstehend angeführten Zubehör sind in Erfüllung der allgemeinen Anforderungen gemäß
Punkt 3.2.1 die notwendigen Teile zu verwenden, um den an die Projektierung gestellten
Anforderungen zu entsprechen.
3.3.2.7.1 Allgemeine Anforderungen an den Einbau von Zubehör
59
a) Generell sind Flanschverbindungen oder zwischen Flanschpaare einzubauende Armaturen und
Zubehöre zu verwenden.
b) Als Absperrarmaturen sind Kugelhähne oder Kugelhähne mit Antrieb, als Strömungs- und
Druckregelarmatur Ventile zu projektieren.
c) Die Plandokumentation hat alle wichtigen Parameter für das einzubauende Zubehör zu enthalten,
d. h. bei Sperrarmaturen den geforderten minimalen Schließdruckwert, bei Strömungsbegrenzen
den Schließwert, bei Druckmessern den Messbereich, die Genauigkeitsklasse, den Durchmesser
und die Ausführung der Skala, bei Filtern die Lochgröße, bei Magnetventilen den max.
Schließdruck, bei Druckbegrenzungsventilen die Durchlässigkeit.
d) Der Projektant hat die Verbindungsarten und das verwendbare Dichtungsmaterial anzugeben.
e) Der Sensor der Gaskonzentrationsanzeige darf höchstens 200 mm über dem Boden so angebracht
werden, dass der Gaszustrom durch Verschmutzungen und Schnee nicht behindert wird.
4. Projektierungsanforderungen an die Installation von Gasverbrauchsgeräten
4.1 Allgemeine Vorschriften
4.1.1 Bedingungen für Inverkehrbringen, Installation und Inbetriebnahme
Gasgeräte dürfen nur mit der Konformitätserklärung des Herstellers in Verkehr gebracht werden. Die
unter die Geltung der Verordnung Nr. 22/1998 (IV.17.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik
(IKIM) über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre Zertifizierung fallenden
Gasverbrauchsgeräte dürfen in Ungarn nur in Verkehr gebracht werden, wenn im zugehörigen
Konformitätszertifikat Ungarn (HU) als direktes oder indirektes Bestimmungsland genannt wird.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden auch für erneut in Betrieb genommene gebrauchte
oder überholte und/oder privat eingeführte Gasverbrauchsgeräte Anwendung.
Zum Inverkehrbringen von Geräten oder Baugruppen sind
− Herstelleranweisungen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen in ungarischer Sprache
beizulegen;
− am Gerät oder den Baugruppen bzw. an ihrer Verpackung Warnhinweise in ungarischer
Sprache anzubringen.
Die Herstelleranweisungen müssen sämtliche Anleitungen zu Aufstellen, Installation, Regelung und
Wartung beinhalten, die die Inbetriebnahme und sichere Nutzung des Gerätes ermöglichen,
insbesondere:
− die zu verwendende Gasart;
− den Anschlussdruck;
− die Gasgerätebauarten nach der Art der Abgasabführung;
− bei Geräten ohne Anlage zur Versorgung mit Verbrennungsluft: die Luftzufuhr, die notwendig
ist, um das Entstehen von gefährlichen Konzentrationen von nicht verbranntem Gas zu
verhindern;
− die Anforderungen an den Abzug der Verbrennungsprodukte;
− die vom Hersteller empfohlenen Kombinationen für Gasgebläsebrenner und zugehörige
Wärmeaustauscher und jene Bedingungen für die Montage, die notwendig sind, um bei der
Nutzung der Geräte die vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen.
Die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung muss alle Informationen zur sicheren Nutzung und zu
allfälligen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten enthalten.
60
Die Warnhinweise müssen eindeutige Angaben zur Gasart, zum Anschlussdruck, zu allfälligen
Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der zum Betrieb notwendigen Luftzufuhr
enthalten.
Das Typenschild muss ein Typenzeichen gemäß der Norm MSZ/CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem
von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung] enthalten.
4.1.2 Klassifizierung von Gasverbrauchsgeräten
4.1.2.1 nach der Abgasabführung und der Verbrennungsluftzufuhr:
− Geräte ohne Abgasanlage (raumluftabhängig), Gasverbrauchsgeräte der Art „A”, die nicht an
Schornsteine bzw. Systeme angeschlossen werden können, welche die Verbrennungsprodukte
aus dem Aufstellraum ins Freie leiten.
− Geräte mit Abgasanlage, wobei die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnommen wird (raumluftabhängig),
Gasverbrauchsgeräte der Art „B”, die über Schornstein oder eigene Bauteile verfügen, die dafür
bestimmt sind, die Verbrennungsprodukte dieser Geräte über diese direkt ins Freie zu leiten.
Diese Geräte gewinnen die Verbrennungsluft direkt aus dem Aufstellraum des Gerätes.
− Gasverbrauchsgeräte der Art „C”: der Verbrennungskreis (Luftzufuhr, Feuerraum,
Wärmeaustauscher, Abgasanlage) dieser Geräte ist vom Aufstellraum getrennt.
4.1.2.2 nach der Nenn-Wärmebelastung:
a) Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung von höchstens 140 kW, d. h.
− Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung von höchstens 36 kW,
− Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung über 36 kW, jedoch höchstens
70 kW,
− Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung über 70 kW, jedoch höchstens
140 kW;
b) Gasverbrauchsgeräte mit einer (Einheits-) Wärmeleistung über 140 kW.
4.1.2.3 nach dem Anwendungsbereich
a) Verwendung für private und kommunale Zwecke,
b) Verwendung für industrielle, technologische und landwirtschaftliche Zwecke.
4.1.3 Bei der direkten feuerungstechnischen Verwendung von synthetischem Erdgas (SNG) sind über
den bei der leitungsgeführten Erdgasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften
(Kapitel 4.2.1 des vorliegenden Regelwerkes) hinaus auch die bei der Flüssiggasversorgung
angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 4.2.2 des vorliegenden Regelwerkes)
einzuhalten, da die relative Dichte von synthetischem Erdgas immer größer als 1 ist. Bei der
feuerungstechnischen Verwendung von Erdgas zur Spitzendeckung (PSG) sind, wenn das ErdgasMischungsverhältnis mindestens 70 % beträgt, die bei der leitungsgeführten Erdgasversorgung
angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 4.2.1 des vorliegenden Regelwerkes)
einzuhalten, da die relative Dichte von Erdgas zur Spitzendeckung mit hoher Sicherheit kleiner als 1 ist.
Bei einem Erdgas-Mischungsverhältnis im Erdgas zur Spitzendeckung unter 70 % sind die bei der
leitungsgeführten Flüssiggasversorgung angewandten technischen Sicherheitsvorschriften (Kapitel 4.2.1
des vorliegenden Regelwerkes) einzuhalten, da a die relative Dichte von Erdgas zur Spitzendeckung mit
hoher Sicherheit nicht kleiner als 1 sein wird.
4.2 Bedingungen für die Aufstellung von Gasverbrauchsgeräten
4.2.1 Allgemeine Installationsbedingungen
61
Der Aufstell- bzw. Installationsort von Gasverbrauchsgeräten ist gemäß den Herstellervorschriften so
zu wählen, dass das Gasverbrauchsgerät an einer zugänglichen Stelle, betriebssicher bedient und instand
gesetzt werden kann, ferner:
a) ist bei Nutzung in Privathaushalten zu gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät betriebssicher
bedient und die Absperrarmatur des Gerätes direkt (ohne Hilfsmittel) erreicht werden kann. Bei
unsichtbarer Installation (z. B. abschließbare Zelle) muss der Betrieb des Gasverbrauchsgerätes
durch direkten Zugang kontrolliert werden können (z. B. Fernsteuerungs- oder andere
Fernüberwachungssysteme);
b) ist in Räumen von Erziehungs-, Bildungseinrichtungen, die zum Aufenthalt von Kindern, Schülern
zwischen 0 und 18 Jahren dienen, dürfen Automatik-Anlagen nur verwendet werden, wenn diese
für Kinder, Schüler nicht zugänglich sind.“
c) bei der Verwendung für industrielle, technologische oder landwirtschaftliche Zwecke ist die
betriebssichere Bedienung der Gasverbrauchsgeräte auch durch indirekten Zugang zu
gewährleisten, wenn der Betrieb des Gasverbrauchsgerätes direkt kontrolliert werden kann, mit
Hilfe von Fernsteuerungs- oder anderen Fernüberwachungssystemen. In diesem Fall ist zu
gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät des Gerätes direkt erreicht werden kann;
d) das Umfeld darf durch die sich entwickelnde Wärme nicht gefährdet werden;
e) gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4.3 des Regelwerkes ist für eine angemessene Luftzufuhr/Belüftung und
Abgasabführung zu sorgen;
f) die Aufstellung und der elektrische Anschluss des Gasverbrauchsgerätes müssen den einschlägigen
Vorschriften für die Errichtung von elektrischen Anlagen in Gebäuden entsprechen [MSZ 2364
Errichtung von elektrischen Anlagen in Gebäuden]. MSZ HD 60364-7-701 Elektrische
Niederspannungsanlagen. Teil 7-701: Anforderungen an Spezialanlagen oder Räume. Räume mit Bad oder
Dusche. MSZ HD 60364-4-41 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 4-41: Sicherheit. Stromschlag-Schutz.
MSZ EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse (IEC 529)];
g) die einschlägigen technischen Sicherheitsvorschriften des Herstellers zu Aufstellung und
Verwendung müssen einhaltbar sein;
h) bei Neuinstallationen darf das Gasverbrauchsgerät nicht über Wannen installiert werden.
In Objekten, Räumen der Brandgefahrenklasse „A” oder „B” dürfen keine Gasverbrauchsgeräte
installiert werden. In Garagen dürfen nur Gasverbrauchsgeräte der Art „C” aufgestellt werden. Im Falle
von in Garagen aufgestellten Gasverbrauchsgeräten mit geschlossenem Verbrennungsraum sind die
Geräte mit einem Schutz gegen mechanische Schäden (z. B. Bügel oder Puffer) auszustatten. Vor die in
Garagen aufgestellten Gasverbrauchsgeräte sind Absperrarmaturen einzubauen.
Wenn der Hersteller nichts anderes vorschreibt, ist vor allen Gasverbrauchsgeräten auf der
Bedienungsseite eine mindestens 0,8 m freie Verkehrs-, Bewegungs-, bzw. Bedienungsmöglichkeit zu
gewährleisten.
In den Anschluss (die Verbindungsstelle) des Gasverbrauchsgerätes ist ein manueller Absperrhahn
einzubauen. Die manuellen Absperrhähne müssen in jedem Fall direkt zugänglich sein, zusammen mit
dem Gerät in einem Raum liegen und sind in Bedienhöhe (max. 1,6 m) anzubringen. Diese Vorschrift
ist auch für Hochgeräte anzuwenden. Als manueller Absperrhahn ist auch ein Gasschlauch verwendet
werden (siehe Abbildung 4.1).
62
Abbildung 4.1
Beispiel für die Anwendung eines Gasschlauches
Mobil, vagy elmozdítható gázfogyasztó készülék
Gázkonnektor
Hajlékony nem éghető vezeték
Gyorscsatlakozó
Mobiles oder verrückbare Gasverbrauchsgerät
Gasschlauch
Flexible nicht brennbare Leitung
Schnellanschluss
Das Gasverbrauchsgerät ist frei von mechanischen Spannungen an die Verbrauchsleitung
anzuschließen. Zu diesem Zweck ist ein flexibles Metallanschlussstück zwischen Absperrarmatur und
Gerät einzubauen. Die flexible Leitung darf höchstens 1,5 m lang sein. Verlängerungen aus mehreren
Stücken sind nicht zulässig. Bei im Freien verwendeten, aufgestellten mobilen oder verrückbaren
Gasgeräten sind auch längere (über 1,5 m), gegen mechanische Schäden geschützte flexible Schläuche,
flexible Leitungen zulässig. Die Länge darf jedoch höchstens 6 m betragen.
Bei der Verwendung von flexiblen Leitungen aus brennbarem Material ist ein bei Wärme schließendes
Bauteil zwischen Absperrarmatur des Gasverbrauchsgerätes und Gerät einzubauen (siehe Abbildung
4.2).
Abbildung 4.2
63
Beispiel zum Anbringen eines Absperrhahnes am Gasverbrauchsgerät
FOGYASZTÓI VEZETÉK
Készülék elzáró
Készülék nyomásszabályozó
Gázkonnektor
Max. 1,6 m
max. 1,4 m
Hőhatásra záró szerelvény
A hajlékony cső ne érjen a tűzhely síkja fölé
Nem éghető anyagú hajlékony cső kötésével
Készülék nyomásszabályozóval és fém cső fix
kötésével
Éghető anyagú hajlékony cső kötésével
Fém cső fix kötésével
VERBRAUCHSLEITUNG
Geräte-Absperrarmatur
Geräte-Druckregler
Gasschlauch
max. 1,6 m
max. 1,4 m
Bei Wärme schließende Armatur
Da flexible Rohr darf nicht über der Ebene des
Herdes liegen
Mit Verbindung eines Rohrs aus nicht
brennbarem Material
Gerät mit Druckregler und Metallrohr mit fester
Verbindung
Mit Verbindung eines Rohrs aus brennbarem
Material
Metallrohr mit fester Verbindung
Bei Gasverbrauchsgeräten für die Wandmontage ist für eine dem Gewicht des Gerätes entsprechende
Befestigung und falls einen Unterbau zu sorgen.
Für das Aufstellen von Gasverbrauchsgeräten sind auch die Einbauvorschriften des Herstellers
einzuhalten.
4.2.2 Sondervorschriften für Flüssiggasgeräte
Für Privathaushalte dürfen nur Flaschen mit einem Füllgewicht von höchstens 23 kg verwendet
werden.
a) In Privathaushalten dürfen im Raum mit dem Gasverbrauchsgerät nur 1 Flasche, in einer Wohnung
höchstens 2 Flaschen mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 35 kg verwendet werden.
b) In Gebäuden mit höchstens zwei eigenständigen Bestimmungseinheiten (Wohnungen) dürfen
Ersatzflaschen nur in Nebenräumen oder Nebenbauten ohne tiefer liegenden Boden – unter
Beachtung der in der Regierungsverordnung Nr. 253/1997 (XII.20.) über die Nationalen Raumordnungs- und
Bauanforderungen
festgelegten
Schutzabstände
–,
in
Gartenküchen,
Waschküchen,
Werkzeugkammern, Schuppen, Ställen bzw. neben der Hauptwand von Wohngebäuden –
ausschließlich zur Lagerung von Ersatzflaschen – errichteten Räumen oder geschlossenen, aus
Metallgerüst und Drahtnetz bestehenden, für Fremde unzugänglichen Ställen untergebracht
werden.
In einem Umfeld von 5 m von der Lagerstätte dürfen keine unter der Erdgleiche befindliche
Nebenbauten oder Objekte (Keller, Brunnen, Kanal etc.), Kellerabstiege oder Kellerfenster liegen.
In einem Lagerraum dürfen höchstens Flaschenmengen entsprechend einem Füllgewicht von 35 kg
gelagert werden.
c) In Gebäuden mit höchstens zwei eigenständigen Bestimmungseinheiten (Wohnungen) sind bei der
Errichtung von Lagerstätten für Flüssiggasflaschen auch die Nationalen Raumordnungs- und
Bauanforderungen zu berücksichtigen. Der Plan muss jene Angaben enthalten, anhand der die
Erfüllung der technischen Sicherheitsanforderungen festgestellt werden kann. Die Lagerstätte für
Flüssiggasflaschen kann aufgrund der vom Flüssiggas-Vertreiber geprüften Plandokumentation
gestaltet werden. Für den Investor ist das keine Freistellung von der falls erforderlich
einzuholenden Baugenehmigung.
d) Im Zusammenhang mit der Flüssiggas-Versorgung von mehrstöckigen Gebäuden sind das Staatliche
Brandschutzregelwerk und die einschlägigen Bauvorschriften einzuhalten.
64
e)
Die Aufstellung und der Betrieb von Flüssiggasgeräten ist bei Erfüllung der Bedingungen gemäß
Punkt 3.3.2.1 auch in folgenden Räumen zulässig:
− Räume mit Fußböden unter der äußeren Erdgleiche,
− Räume, aus denen man in tiefer gelegene Räume ohne gesicherte Lüftung gelangt,
− Räume mit Schacht, Regeneinlass ohne Wassersperre oder Kellerabstieg.
f) Die Flasche ist so im Raum aufzustellen, dass bei Gefahr das Verlassen des Raumes nicht behindert
wird
g) In Gebrauch genommene Gasflaschen
− sind in dem in den Herstellervorschriften genannten Abstand vom versorgten Gerät
aufzustellen,
− sind mindestens 1,5 m von anderen Wärmeerzeugern und mindestens 0,3 m vom
Gasverbrauchsgerät aufzustellen; wenn der Anschlussstutzen der Gasflasche über der
Oberkante der Gasverbrauchsanlage liegt kann der Abstand auf 1 m, mit Wärmeschutz auf
0,5 m reduziert werden;
− bei der Verwendung von entsprechend befestigten Isolierungen aus nicht brennbarem Material
gegen Strahlungswärme kann der obige Abstand auf 1 m bzw. 0,1 m reduziert werden;
− bei der Aufstellung einem Kasten aus nicht brennbarem Material ist dieser mit unteren und
oberen Lüftungsöffnungen zu versehen und ist die leichte Zugänglichkeit zum Anschluss sowie
zum Flaschenventil zu gewährleisten.
h) Bei Nutzung einer Gasverbrauchsanlage können der auf der Flasche angebrachte Druckminderer
und das Gasverbrauchsgerät auch mit einer flexiblen Leitung verbunden werden. Der Schlauch darf
nicht länger als 1,5 m sein, ausgenommen die in Punkt 4.2.1 genannten Fälle.
4.2.3 Aufstellen von Geräten ohne Abgasanlage (raumluftabhängig), Gasverbrauchsgeräte der Art „A“
4.2.3.1 Allgemeine Vorschriften
Gas-Durchlauferhitzer ohne Abgasabführung können entweder zum direkten Ausfluss oder nur zu
einer Zapfstelle im gleichen Raum und zur temporären Warmwasserentnahme (z. B. Händewaschen,
Abwaschen) verwendet werden.
Gasverbrauchsgeräte ohne Abgasanlage (Art „A”) dürfen nicht in folgenden Räumen aufgestellt
werden und auch die zum Betrieb der Gasverbrauchsgeräte erforderliche Luftraumerweiterung
(Lüftungsöffnung) darf nicht in folgende Räume führen:
− Räume in Gebäuden, die einem längeren Aufenthalt dienen und eine Luftraumverbindung
zwischen diesen bilden.
− Räume für Körperkultur, Sport,
− Räume in Erziehungs-, Bildungsstätten – die zum Aufenthalt von Kindern, Schülern mit einem
Höchstalter von 18 Jahren dienen –, ausgenommen Küchen-Gasverbrauchsgeräte, die als
Lehrmittel gelten sowie zur Versorgung des Gebäudes dienen,
− Räume ohne direkte natürliche Belüftung,
− Räume der der Brandgefahrenklasse „A“ oder „B“.
Eine Ausnahme bilden die in Küchen oder Räumen mit Küchen-, Esszimmer-, Wohnzimmerfunktion
aufgestellten Herde, wenn:
− das Gasverbrauchsgerät eine Brennsicherung hat,
− im Raum eine mechanische Abzugsanlage mit Entlüftung in den Außenbereich vorhanden ist
und die Luftversorgung des Raumes nach Punkt 4.3.1 erfolgt, ferner
65
− wenn der Projektant erklärt, dass der mechanische Abzug keine schädlichen Auswirkungen auf
die Abgasanlage des eine Luftraumverbindung mit der Küche bildenden Gasverbrauchsgerätes
der Art „B“ oder anderer Feuerungsanlagen hat.
Ausgenommen davon sind ferner:
− wenn der Kochherd und/oder Boiler in einem über einen freien Luftraum zusammen
belüfteten Raum in temporär genutzten Einrichtungen oder Nebengebäuden aufgestellt wird;
− wenn das Gasverbrauchsgerät ohne Abgasanlage Teil der verwendeten Technologie ist
(Großküche, Werkstatt, Labor, landwirtschaftliche Gebäude zur Tierhaltung etc.) und im Raum
eine mechanische Abzugsanlage mit Entlüftung in den Außenbereich vorhanden ist und die
Frischluftzufuhr des Raumes direkt aus dem Freien gewährleistet ist.
4.2.3.2 Aufstellen von Kochherden, Kochstellen, Backöfen und anderen Gasverbrauchsgeräten ohne
Abgasabführung mit Brenner ohne Gehäuse
a) Sämtliche Gasverbrauchsgeräte ohne Abgasabführung und mit Brenner ohne Gehäuse dürfen nicht
unter Fenster mit einer Brusthöhe unter 1,2 m oder unter Fenster, die auch unter einer Höhe von
1,2 m geöffnet werden können, installiert werden.
Zwischen Möbeln aus brennbaren Stoffen und dem Gasverbrauchsgerät ist ein Abstand zu
gewährleisten, dass selbst bei einem Betrieb des Gasverbrauchsgerätes bei höchster Wärmeleistung
kein Schaden entsteht. Dieser Abstand muss mindestens 0,5 m betragen. Ist das nicht möglich, so
ist:
− bei Möbeln, die höchstens so hoch sind wie das Gasverbrauchsgerät (Brenner), bis zur Höhe
des Gasverbrauchsgerätes;
− bei Möbeln, die höher als das Gasverbrauchsgerät (Brenner) sind, bis zu einer Höhe von
mindestens 0,5 m über dem Gasverbrauchsgerät (bei Möbeln, die nicht höher als das
Gasverbrauchsgerät sind, bis zur Höhe der Möbel) eine Wärmeschutzplatte anzubringen.
− Herstellerseitig isolierte Einbau- (Modul-) Herde – keine seitliche Abgasabführung – können
auch direkt neben Möbeln aufgestellt werden, wenn dies die Herstellervorschriften zulassen.
Die Höhe der Möbel darf nicht über der des Kochherdes liegen.
b) Die Vorschriften des vorstehenden Punktes finden für alle Gasverbrauchsgeräte mit offenem
Brenner – Wandheizgeräte mit Brenner ohne Gehäuse, medizinische oder Erhitzer für
Friseursalons, Gasverbrauchsgeräte im Gastgewerbe etc.) – Anwendung. Bei LaborGasverbrauchsgeräten ohne Flammenüberwachung (z. B. Bunsenbrenner) ist außerhalb des Labors
eine gemeinsame Absperrarmatur in die Verbrauchsleitung einzubauen, die in begründeten Fällen
(in Schulen, Lehranstalten oder auch von Fremden besuchten Orten, z. B.
Gesundheitseinrichtungen) vor dem Zugriff durch Unbefugte verschlossen in einem Schutzschrank
anzubringen ist. Der Betreiber hat aus den Reihen seiner Mitarbeiter eine Person mit der Bedienung
dieser Armatur zu beauftragen.
4.2.4 Aufstellung von raumluftabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Art „B” mit einer EinheitsWärmebelastung unter 140 kW oder einer gemeinsamen Wärmebelastung unter 1400 kW.
4.2.4.1 Allgemeine Vorschriften zur Aufstellung der Geräte
Bei der Installation von neuen Nutzeranlagen nach Inkrafttreten des Regelwerkes dürfen in den für den
ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen und in Räumen, die eine
Luftraumverbindung mit diesen bilden, keine Gasverbrauchsgeräte der Art „B” (Heizgeräte, Boiler)
aufgestellt werden.
Ausgenommen davon sind Gasverbrauchsgeräte, die Teil der verwendeten Technologie sind
(Großküche, Werkstatt, Labor, landwirtschaftliche Gebäude zur Tierhaltung etc.) und im Aufstellraum
eine Überdruck- oder ausgeglichene Belüftung vorhanden ist. In diesem Fall ist der Betrieb der
Gasverbrauchsgeräte zu sperren, um die mechanische Belüftung zu gewährleisten.
66
In Räumen, die nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, und in Räumen, die
eine Luftraumverbindung mit diesen bilden, dürfen Gasverbrauchsgeräte der Art „B” aufgestellt
werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Aufstellraum darf kein Innenraum sein,
b) der Geräteaufstellraum darf nicht in einer Luftraumverbindung mit Räumen der
Brandgefahrenklasse „A" oder „B" liegen,
c) Gasverbrauchsgeräte der Arten „B11”, „B21”, „B41” und „B51” mit natürlichen
Abzugsbedingungen dürfen bei Erfüllung der Bedingungen in Bezug auf die Verriegelung zum
Ausschluss des gleichzeitigen Betriebs in folgenden Räumen oder in Räumen, die eine
Luftverbindung mit diesen bilden, aufgestellt werden:
– in denen gleichzeitig eine an einen Kamin angeschlossene Mischfeuerungsanlage mit
geschlossenem Verbrennungsraum betrieben wird,
– in denen gleichzeitig ein Gebläse betrieben wird,
– in denen gleichzeitig Gebläse-Gasverbrauchsgeräte der Bauart „B” oder mit anderen
Brennstoffen
betriebene
an
einen
Gebläse-Kamin
angeschlossene
Wärmeerzeugungsanlagen mit geschlossenem Verbrennungsraum betrieben werden, es sei
denn, die gemeinsame Luftversorgung der gleichzeitig betriebenen Geräte ist nachweislich
gewährleistet.
Zur Verhinderung des gemeinsamen Betriebs kann - wenn das Gasverbrauchsgerät dazu
geeignet ist - ein zertifizierter automatischer Sicherheitsschalter (Riegelbedingung) zum
Abstellen des Gasverbrauchsgerätes verwendet werden. Der angemessene und sichere Betrieb
des Sicherheitsschalters ist von einem vom Hersteller des Gasverbrauchsgerätes autorisierten
Fachservice zu bescheinigen.
An die Stelle von bereits in Betrieb befindlichen raumluftabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Art
„B” in für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen von Wohngebäuden,
Wohnungen und kommunalen Gebäuden und in Räumen, die eine Luftraumverbindung mit diesen
bilden, dürfen Gasverbrauchsgeräte der Art „B” nur bei einem vereinfachten Gerätewechsel gemäß
Punkt 5.3 installiert werden.
Die Luftversorgung von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B” ist – ausgenommen der vereinfachte
Gerätewechsel gemäß Punkt 5.3 – gemäß Punkt 4.3.3 zu planen.
4.2.4.2 Weitere Bedingungen für die Aufstellung von Gasöfen (Konvektoren), Heizgeräten, Boilern und
Kaminen
a) Gasöfen, Heizgeräte und Boiler, Kamine sowie sonstige Gasverbrauchsgeräte ohne
Wärmeschutzverkleidung sind – wenn dies aus den Herstellervorschriften nicht hervorgeht – in
entsprechendem Abstand von Möbeln und brennbaren Gegenständen aufzustellen, um Schäden
oder Brandgefahren zu verhindern. Dieser Abstand muss mindestens 0,5 m betragen. Bei kleineren
Abständen ist ein zusätzlicher Wärmeschutz anzuwenden.
b) Beim Aufstellen von Gasverbrauchsgeräten, die seitlich bedient oder installiert werden können, in
Wandecken ist der vom Hersteller vorgeschriebene und zum sicheren Bedienen notwendige
Abstand von der Wand einzuhalten.
c) Der Abstand zwischen Heizgerät und den nächstliegenden Katen von WC, Pissoir oder Bidet muss
mindestens 0,5 m betragen. Die Gasanschlusshöhe des Wandheizgerätes bzw. die Höhe der
Unterkante kann zwischen 0,2 und 1,0 m liegen. Die Unterkante des Wandheizgerätes mit
Strahlereinsatz oder offenem Brenner darf höchstens 0,5 m hoch sein.
d) Gasverbrauchsgeräte können entsprechend den Vorschriften des Herstellerwerkes in Zellen oder
Schränken aufgestellt werden. Bei kompakten Türkonstruktionen ohne Netz- oder Gittereinsätze
sind die Zelle oder der Schrank mit mindestens jeweils 400 cm2 großen unteren und oberen
Lüftungsöffnungen zu versehen.
67
4.2.4.3 Weitere Aufstellungsbedingungen für Zentralheizgeräte, Boiler, gasbetriebene Lufterhitzer in
Bezug auf den elektrischen Anschluss
Beim Aufstellen von Gasverbrauchsgeräten, die über elektrische Anschlüsse verfügen, sind folgende
Bedingungen zu erfüllen:
a) Über Sanitäranlagen oder in ihrer Umgebung können Gasverbrauchsgeräte mit elektrischen
Schutzarten gemäß den einschlägigen Normen [MSZ HD 60364-7-701 Elektrische
Niederspannungsanlagen. Teil 7-701: Anforderungen an Spezialanlagen oder Räume. Räume mit Bad oder
Dusche. MSZ HD 60364-4-41 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 4-41: Sicherheit. Stromschlag-Schutz.
MSZ EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse. (IEC 529:1989)], oder einer gleichwertigen technischen
Lösung installiert werden.
b) Gasverbrauchsgeräte dürfen nur dann in waagerechtem Abstand unter 60 cm zu Wannen oder
Duschen installiert werden, wenn die IP-Schutzart der elektrischen Bauteile den einschlägigen
Normen [MSZ HD 60364-7-701 Elektrische Niederspannungsanlagen. Teil 7-701: Anforderungen an
Spezialanlagen oder Räume. Räume mit Bad oder Dusche. MSZ HD 60364-4-41 Elektrische
Niederspannungsanlagen. Teil 4-41: Sicherheit. Stromschlag-Schutz. MSZ EN 60529 Schutzarten durch
Gehäuse. (IEC 529:1989)] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entspricht. Der Stromkreis
des Gerätes ist mit einem Fehlerstromschutzschalter (Nennfehlerstrom von max. 30 mA (RCD) zu
schützen.
4.2.4.4 Weitere Bedingungen für die Aufstellung von Infrarot-Heizstrahlern (Hell- und Dunkelstrahler)
a) Infrarotstrahlen sind gemäß Regelwerk und den Vorschriften des Herstellerwerkes zu installieren
und für die Abgasabführung sind die Vorschriften gemäß Bauarteinstufung anzuwenden.
b) An der Verbindungsstelle des Gasverbrauchsgerätes ist für die Aufnahme von Bewegungen durch
Wärmeausdehnung zu sorgen bzw. das Entstehen von mechanischen Spannungen ist zu
verhindern. Bei der Verwendung von flexiblen Leitungen aus brennbarem Material ist eine
Absperrarmatur vor den Gerätehahn einzubauen.
4.2.4.5 Gasbeheizte Kachelöfen
Für die Errichtung von gasbeheizten Kachelöfen oder die Umrüstung von vorhandenen Kachelöfen
auf Gasheizung finden die Vorschriften der Verordnung Nr. 22/1998 (IV.17.) des Ministeriums für Industrie,
Handel und Touristik (IKIM) über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre Zertifizierung
Anwendung.
4.2.5. Aufstellung von raumluftunabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” zu
Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung mit einer Einheits-Wärmebelastung unter 140 kW oder
einer gemeinsamen Wärmebelastung unter 1400 kW.
4.2.5.1 Allgemeine Vorschriften
Beim Aufstellen der Geräte sind über die allgemeinen Vorschriften von Punkt 4.2.1 hinaus auch die
Vorschriften von Punkt 4.3.5 einzuhalten.
In Bezug auf die Abgasabführung ist bei der Aufstellung der Geräte entsprechend der Norm MSZ EN
15287-2 [Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 2: Abgasanlagen für
raumluftunabhängige Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu verfahren.
Gasverbrauchsgeräte können entsprechend den Vorschriften des Herstellerwerkes in Zellen oder
Schränken aufgestellt werden.
Die Aufstellung von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” zu industriellen oder landwirtschaftlichen
Zwecken und der in Punkt 4.2.5 nicht geregelten Gasverbrauchsgeräte der Bauart „C” ist unter
Beachtung der allgemeinen Herstellervorschriften und der Anforderungen des Regelwerkes
durchzuführen. Für Lösungen zur Abgasabführung von Gasverbrauchsgeräten mit einer
Wärmeleistung über 70 kW, jedoch höchstens 140 kW finden die Vorschriften der Norm MSZ EN
15287-2 [Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 2: Abgasanlagen für
raumluftunabhängige Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung Anwendung.
68
Das in Kondensations-Gasverbrauchsgeräten mit einer Einheits-Wärmeleistung von höchstens 70 kW
und/oder den zugehörigen Abgasanlagen entstehende Kondensat kann – wenn der
Abwasserversorger nichts anderes vorschreibt – über eine Wassersperre ohne Neutralisierung in die
öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.
Bei Gasverbrauchsgeräten mit einer Wärmeleistung über 70 kW ist die Notwendigkeit der
Neutralisierung mit dem Abwasserversorger zu koordinieren.
4.2.5.2 Aufstellung von Gasverbrauchsgeräten der Bauart C11 mit einer Wärmeleistung von max. 7 kW
Zum Einbau der Wandhülse von Gasverbrauchsgeräten (Konvektoren) ist nach Möglichkeit eine nicht
lastentragende Wandkonstruktion zu wählen.
Die Brüstungshöhe muss mindestens 0,05 m über der Oberkante des Gasverbrauchsgerätes liegen.
Das Gasverbrauchsgerät ist so aufzustellen, dass die umliegenden Einrichtungsgegenstände keinen
schädlichen Wärmeeinwirkungen (Entzündungsgefahr) ausgesetzt sind.
An brennbare Mauerwerke oder Mauerwerke mit brennbarem Verkleidung dürfen keine
Gasverbrauchsgeräte installiert werden, es sei denn, die Brüstung bzw. die Wand, deren Fläche die
Maße des Gasverbrauchsgerätes um mindestens 0,1 m überragt, wird durch ein nicht brennbares
Mauerwerk ersetzt oder die Herstellervorschriften weichen ausdrücklich davon ab.
Bei der nachträglichen Gebäudedämmung sind die Bedingungen für die Luftversorgung und die
Abgasabführung entsprechend Regelwerk zu erfüllen.
4.2.6 Aufstellen von Gasverbrauchsgeräten mit einer Einheits-Wärmebelastung über 140 kW oder einer
gemeinsamen Wärmebelastung über 1400 kW
4.2.6.1 Allgemeine Vorschriften
a) Der Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes ist mit Brandschutzwänden abzugrenzen, die
technologisch nicht mit diesem verbunden sind.
b) Im Aufstellraum von Gasverbrauchsgeräten mit einer gemeinsamen Wärmeleistung über 1400 kW
ist ein Notausgang einzurichten.
c) Aufstellräume von Gasverbrauchsgeräten gehören – wenn andere Umstände vor Ort keine
strengere Einstufung erforderlich machen – im Allgemeinen zu Brandgefahrenklasse „D”.
d) Für die Neutralisierung des im Kondensationsgerät und/oder in der Abgasanlage entstandenen
Kondensats ist gemäß Absprache mit dem Abwasserversorger zu sorgen.
e) Die Belüftungsanlage im Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes darf zu keiner Änderung der
Brandabschnittsgrenzen führen.
4.2.6.2 Elektrische Anlagen
a) Elektrische Anlagen, die zusammen mit Gasgeräten in einem Luftraum liegen, müssen außerhalb
dieses Raumes abgeschaltet werden können.
b) Bei der selbsttätigen Trennung mit Gassensorensteuerung ist ein vom Hauptschalter unabhängiger
Relaisschalter einzubauen. Die Relaistrennung muss sich auf alle elektrischen Anlagen im
kontrollierten Luftraum erstrecken, ausgenommen:
− Notentlüftungsanlagen,
− alle elektrischen Anlagen (z. B. Sicherheitsbeleuchtung), deren selbsttätige Trennung aus
Technologie- oder Sicherheitsgründen nicht möglich ist,
− explosionssichere elektrische Anlagen im kontrollierten Luftraum.
c) Der Explosionsschutz aller elektrischen Anlagen im Raum – die auch nach der Relaistrennung noch
unter Strom bleiben – muss der Norm MSZ EN 60079-14 [Elektrische Geräte in explosionsfähiger
Atmosphäre. Teil 14: Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung entsprechen.
4.2.6.3 Anforderungen an Armaturen
69
a) In die Anschluss- und/oder Verbrauchsleitung ist außerhalb des Aufstellraumes des
Gasverbrauchsgerätes – direkt neben der Tür – ein manuell betätigter Absperrhahn einzubauen, der
vor allen Absperr- und sonstigen Armaturen des Gasverbrauchsgerätes liegen muss. Die
Absperrarmatur ist mit einem Schild zu kennzeichnen.
b) Der eine Luftraumverbindung bildende Raum mit der Membran für den im Aufstellraum
befindlichen Druckregler zur Bedienung des Gasverbrauchsgerätes ist – ausgenommen der
Druckregler des Gerätes – über eine nicht abstellbare Lüftungsleitung ins Freie zu entlüften. Das
Lüftungsrohrende muss in einem Abstand von mindestens 1 m von Fenster-/Türkonstruktionen
liegen und ist gemäß Abbildung 3.4 zu errichten. Das Lüftungsrohrende ist mit Wasserschutz und
bei Abmessungen über DN 25 mit Rückzündungsschutz zu versehen.
c) An den Endpunkten der Gasleitung und vor Absperr- (Trenn-) Armaturen in Hauptabschnitten
sind Lüftungsleitungen einzubauen.
d) Die Errichtung von industriellen und landwirtschaftlichen Gasverbrauchsgeräten und ihre
Armaturen müssen den Normen MSZ EN 264 [Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit
flüssigen Brennstoffen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung.], MSZ EN 298 [Feuerungsautomaten
für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse], MSZ EN 746-1:1997+A1:2010 [Industrielle
Thermoprozessanlagen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielle Thermoprozessanlagen.] und
MSZ EN 746-2:2010 [Industrielle Thermoprozessanlagen - Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und
Brennstoffführungssysteme.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen.
Sicherheitsanlagen
Vor alle Gasbrenner oder zusammenwirkenden Gasbrennergruppen sind automatische
Sicherheitsabsperreinrichtungen entsprechend der Norm MSZ EN 161 [Automatische Absperrventile für
Gasbrenner und Gasgeräte.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung einzubauen (die
Absperrarmatur ersetzt nicht den Geräte-Absperrhahn).
– Die Stückzahl und die Qualitätsklasse der Armaturen ist in Tabelle 4.1 enthalten (z. B. 2xA: zwei
Armaturen Klasse A), in Abhängigkeit von der Wärmebelastung.
– Bei der Verwendung von unter die Geltung der Norm MSZ EN 264 [Sicherheitsabsperreinrichtungen für
Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung.] fallenden
Armaturen ist ebenfalls das Sicherheitsniveau dieser Norm zu erfüllen.
– Die automatischen Sicherheitsabsperr- und Regeleinrichtungen müssen unabhängig voneinander
betrieben werden.
– Automatische Absperrarmaturen von Flüssiggasleitungen müssen der Norm MSZ EN 264
[Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen - Sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfung.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen.
– Bei der Prüfung der äußeren und inneren Dichtheit sind die Vorschriften des Herstellerwerkes zu
beachten.
– Die Stückzahl der Absperreinrichtungen ist anhand der Tabelle 4.1 zu bestimmen.
– Die gemeinsamen Absperreinrichtungen der mitwirkenden Gasbrennergruppen sind aufgrund der
Gesamtwärmebelastung zu wählen.
– Die automatische Absperreinrichtung muss beim Sicherheitsabschalten aktiviert werden
(blockieren). In begründeten Fällen kann die Blockierung mit einem Spezialwerkzeug manuell
deaktiviert werden.
– Die automatische Absperreinrichtung muss — in Abhängigkeit vom Gerätesystem — die einzelnen
Gasbrenner oder Gasbrennergruppen oder die komplette Gasversorgung sperren.
Tabelle 4.1
Wärmebel
mit Vorlüftung
ohne Vorlüftung
70
astung:
[kW]
Hauptfla Zündflamm Zündflamm Hauptflam Zündfla Zündflam
mme
e
e
me
mme
me
≤ 10 %
≥ 10 %
≤ 10 %
≥ 10 %
≤ 70
2xB
B*)
2xB
2 x A oder
A**)
2xA
2xB+VP
> 70
2xA
2xA
≤ 1200
2xA
2xA
2xA
2xA+VP
> 1200
2xA
2xA
2xA
2xA+VP
2xA
2xA
+VP
VP = Ventil- (Dichtheits-) Prüfung
*)
Für Gase der 3. Gasfamilie [MSZ EN 437 Prüfgase - Prüfdrücke - Gerätekategorien werden 2 Ventile
Klasse B benötigt
*)
Für Gase der 3. Gasfamilie werden 2 Ventile Klasse A benötigt
4.2.6.4 Bei industriellen und landwirtschaftlichen Anlagen sind in die gasseitige Verbindung bis zu einer
Wärmebelastung von 140 kW bei Notluft-Gasbrennern 2 Absperreinrichtungen Klasse „B”, bei
Gasbrennern ohne Gebläse 2 Absperreinrichtungen Klasse „C” entsprechend der Norm MSZ EN 7462:2010 [Industrielle Thermoprozessanlagen - Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und
Brennstoffführungssysteme] oder einer gleichwertigen technischen Lösung einzubauen.
4.2.6.5 An den Endpunkten der Gasleitung und vor Absperr- (Trenn-) Armaturen in Hauptabschnitten
sind Lüftungsleitungen einzubauen. Das Lüftungsrohrende muss in einem Abstand von mindestens
1 m von Fenster-/Türkonstruktionen liegen und ist gemäß Abbildung 3.4 zu errichten. Das
Lüftungsrohrende ist mit Wasserschutz und bei Abmessungen über DN 25 mit Rückzündungsschutz
zu versehen.
4.2.6.6 Feuerwehrausrüstung
Bei den Aufstellorten von Gasverbrauchsgeräten sind – an einer aus dem Raum und von außen gut
zugänglichen Stelle – mangels einer abweichenden Bestimmung des Staatlichen Brandschutzregelwerkes
Pulverfeuerlöscher zum Löschen von Feuer der Brandklassen A, B, C gemäß der Norm MSZ EN 3-7:
2004+A1:2008 [Tragbare Feuerlöscher.] bereitzustellen.
Folgende Feuerlöscher sind notwendig:
a) unter einer Gesamtwärmebelastung von 233 kW sind extra für Gasverbrauchsgeräte keine
erforderlich;
b) für eine Gesamtwärmebelastung zwischen 233 und 580 kW: 1 Feuerlöscher zum Löschen von
Feuer der Prüfobjekte 55A und 55B;
c) für eine Gesamtwärmebelastung zwischen 580 und 1160 kW: 2 Feuerlöscher zum Löschen von
Feuer der Prüfobjekte 55A und 233B
d) für eine Gesamtwärmebelastung zwischen 1160 und 5800 kW: 4 Feuerlöscher zum Löschen von
Feuer der Prüfobjekte 55A und 233B;
e) für eine Gesamtwärmebelastung über 5800 kW: 1 50 kg Pulverlöscher und 4 Feuerlöscher zum
Löschen von Feuer der Prüfobjekte 55A und 233B.
4.2.7 Anschluss von Gasgeräten an elektrische Starkstromnetze
a) Gasgeräte, die an elektrische Netze angeschlossen sind und mit einer Stromaufnahme unter 30 A
dürfen nur von solchen Teilen des elektrischen Netzes versorgt werden, die bei einem
Massenschluss von einem (in den Speisestromkreis, den Speiseverteiler oder die vorausgehende
Speiseeinheit integrierte) Stromschutzschalter mit einer Auslöseempfindlichkeit von 30 mA g oder
weniger automatisch abgeschaltet werden.
71
b) Bei Gasgeräten mit einem elektrischen Netzanschluss ist die Möglichkeit für das Trennen vom
elektrischen Netz direkt in der Nähe des Gasgerätes mit einem in den Stromkreis integrierten
dreipoligen Unterbrecher (2s+f) oder einem Steckverbinder zu gewährleisten.
c) Bei Gasgeräten mit elektrischem Netzanschluss ist der Korpus mit einem Berührungsschutzleiter
des elektrischen Netzes zu verbinden – diese Verbindung darf sich mit Werkzeugen lösen lassen.
Wenn der elektrische Anschluss über eine Streckverbindung gelöst ist, muss diese Verbindung über
einen Schutzschalter verfügen.
d) Gasgeräte mit elektrischem Netzanschluss dürfen nur in Räumen installiert werden, in denen das
Gasrohrnetz in das Äquipotentialnetz des Gebäudes (EPH) einbezogen ist. Bei einem neuen
Gasrohrnetz im Gebäude sind der EPH-Knotenpunkt bzw. die Verbindung des Gasrohrnetzes mit
diesem zu kontrollieren. Beim Anschluss von Gasgeräten an vorhandene Rohrnetze ist diese
Kontrolle nicht erforderlich.
4.2.8 Explosionsschutz
a) In Aufstellräumen von Gasverbrauchsgeräten mit einer Einheits-Wärmebelastung von mindestens
140 kW oder einer gemeinsamen Wärmebelastung (in einem Raum) von mindestens 1400 kW ist –
wenn die spezifische Luftbelastung über 1100 W/m3 liegt – für den Schutz vor allfälligen
Explosionssituationen bzw. -wirkungen zu sorgen. Möglich sind Gaskonzentrationsanzeige- und
Interventionsanlagen und mit diesen gesteuerte Notentlüftungsanlagen oder Berst-Drehflächen
bzw. Druckentlastungsflächen.
b) Das Gaskonzentrationsanzeige- und Interventionsanlagen muss
− bei einer Gaskonzentration von 20 % U.E.G. (untere Explosionsgrenze) ein hörbares und
sichtbares Signal geben und gleichzeitig die Notentlüftungsanlage aktivieren,
− bei einer Gaskonzentration von 40 % U.E.G. die Gasversorgung der kompletten Anlage und
allfälliger anderer Feuerungen unterbrechen sowie die als elektrische Zündquelle in Frage
kommenden Anlagen im Raum trennen, ausgenommen Notentlüftung und Notbeleuchtung,
− Die Notentlüftung muss pro Stunde mindestens einen zehnfachen Luftaustausch mit Gebläse
gewährleisten. Die Notentlüftungsanlage muss sowohl hinsichtlich Konstruktion als auch
Betrieb unabhängig vom Lüftungssystem des Raumes sein.
c) Bei der Verwendung von ständig überwachten Gasverbrauchsgeräten für industrielle,
technologische oder landwirtschaftliche Zwecke ist die Durchführung der zu einer
Gaskonzentration von 40 % U.E.G. gehörenden Funktionen nicht vorgeschrieben, wenn diese zu
Störungen des technologischen Prozesses führender andere Gefahrensituationen hervorrufen kann.
d) In Aufstellräumen von Gasverbrauchsgeräten mit einer Gesamtwärmebelastung unter 1400 kW ist
es zulässig, wenn der Gassensor nur eine Anzeigegrenze hat und wenn diese Anzeigegrenze die
Durchführung der zu einer Gaskonzentration von 20 und 40 % U.E.G. gehörenden Funktion in
sich vereint.
e) Die Bemessung von Druckentlastungs- oder Berst-Drehflächen, die Materialauswahl sowie der
Schutz des Umfeldes der Abblaseeinrichtung sind entsprechend dem Staatlichen Brandschutzregelwerk
zu gestalten.
f) In folgenden Gebäuden ist die Anwendung von Druckentlastungs- oder Berst-Drehflächen
verbindlich:
− Schulen, Kindertagesstätten (Kindergarten, Krippe), Filmtheater, Warenhäuser und andere
Gebäude mit hohem Personenaufkommen. Für die in diesen Einrichtungen befindlichen, zur
Aufstellung von Gasgeräten geeigneten Räumen gilt die Beschränkung nicht;
− in Gebäuden mit gemischter Nutzung, wenn die Grundfläche der Räume mit hohem
Personenaufkommen pro Geschoss über 40 % der gesamten Grundfläche des Gebäudes liegt
72
oder wenn die vorhergehenden Räume mit hohem Personenaufkommen direkt über oder
neben dem Aufstellraum der Feuerungsanlage liegen,
− wenn im Aufstellraum Gas- und Festbrennstofffeuerungsanlagen zusammen betrieben werden
(in diesem Fall sind ausschließlich Berst-Drehflächen zulässig, um den Explosionsüberdruck
abzuleiten).
4.3 Luftversorgung von Gasverbrauchsgeräten, Belüftung der Aufstellräume, Abgasabführung
4.3.1 Allgemeine Anforderungen an die Zufuhr von Verbrennungsluft in die Aufstellräume von
raumluftabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Bauarten „A” oder „B”
Dem Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes ist zu belüften, um den vom Aspekt der Sicherheit,
Gesundheit und Energetik einwandfreien Betrieb von mit dem Luftraum des Aufstellraumes direkt
verbundenen (raumluftabhängigen) Gasverbrauchsgeräten zu gewährleisten. Der erforderliche
Belüftungsvolumenstrom und die Bedingungen für die Luftzufuhr sind zu planen. Bei der
Projektierung von Luftzufuhr, Belüftung und Aufstellung der Gasverbrauchsgeräte sind der Betrieb
von im Raum bereits vorhandenen mit anderem Heizmaterial oder nur temporär betriebenen
Feuerungsanlagen, ihre Gestaltung, ihre Luftzufuhrlösung bzw. ihr Bedarf zu berücksichtigen.
Der für den Betrieb von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „A” und von Gasverbrauchsgeräten der
Bauart „B” mit einer Einheits-Wärmebelastung von höchstens 140 kW und/oder einer gemeinsamen
Wärmebelastung von 1400 kW notwendige Belüftungsvolumenstrom kann gemäß folgenden
Möglichkeiten in den Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes geführt werden:
– über die an der Außenwand des Aufstellraumes des Gasverbrauchsgerätes angebrachten
Luftzufuhreinrichtungen, die aufgrund ihrer Kennlinie vom Projektanten auszuwählen sind;
– über direkt benachbarte Räume, wenn an deren Außenwänden die vom Projektanten ausgewählten
Luftzufuhreinrichtungen vorhanden sind und der benachbarte Raum zusammen mit dem
Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes belüftet wird. Im Aufstellraum des Gasverbrauchsgerätes
sind die Verbraucher darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, die Belüftungsöffnungen zu
verdecken. Dieses Verbot ist auch im Plan vorzuschreiben;
– über Luftkanäle vom Freien, über die der geplante Belüftungsvolumenstrom infolge des durch
Gravitation oder Gebläse hervorgerufenen Druckunterschiedes in den Aufstellraum des
Gasverbrauchsgerätes strömt. An dem im Freien liegenden Ende des Luftkanals können
unverschließbare Klappen, Drahtnetze oder Gitter angebracht werden.
Befindet sich im Luftkanal eine Regel- oder Absperrvorrichtung auf dem Weg der Zuluft, ist zu
gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät nur bei vollständig geöffneter Vorrichtung betrieben
werden darf.
Wenn der Verbrennungsluftzustrom von einem Gebläse erzeugt wird, ist der Betrieb des Gebläses vom
Betrieb des Gasverbrauchsgerätes zu trennen.
Der Einbau der vom Projektanten ausgewählten Wärmerückgewinnungsteile in den Luftkanal ist
zulässig und kann aus energetischer Sicht von Vorteil sein.
Zur Ein- und Ableitung von Verbrennungsluft für Gasverbrauchsgeräte mit einer EinheitsWärmeleistung über 140 kW oder einer gemeinsamen Wärmebelastung (in einem Raum) über 1400 kW
ist ein Lüftungskanal oder eine Lüftungsöffnung aus dem Freien bzw. ins Freie aus nicht brennbarem
Material zu errichten, an dessen bzw. deren Ende im Freien eine Klappe, ein Gitter oder Drahtnetz zu
befestigen ist.
– Befindet sich im Luftkanal eine Regel- oder Absperrvorrichtung auf dem Weg der Zuluft, ist zu
gewährleisten, dass das Gasverbrauchsgerät nur bei vollständig geöffneter Vorrichtung betrieben
werden darf.
73
– Die automatische Sperrarmatur in der Verbrauchsleitung muss geschlossen sein, wenn die
Lüftungsanlage außer Betrieb ist.
4.3.2 Verbrennungsluftzufuhr für (raumluftabhängige) Gasverbrauchsgeräte der Bauart „A” ohne
Abgasanlage, Raumlüftung
Es ist für einen Luftaustausch des Aufstellraumes zu sorgen, bei der die Konzentration der
Verbrennungsprodukte und der beim Betrieb entstandenen anderen Verunreinigungen entsprechend
den gesundheitlichen Anforderungen begrenzt wird, um den vom Aspekt der Sicherheitstechnik und
Gesundheit einwandfreien Betrieb von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „A” zu gewährleisten.
Der Belüftungsvolumenstrom bezogen auf die gleichzeitige Wärmebelastung des Gasverbrauchsgerätes
muss mindestens 12 m3/h/kW betragen.
Die gleichzeitige Wärmebelastung [kW] von in Privathaushalten installierten Gasverbrauchsgeräten ist
als Produkt der Nenn-Wärmebelastung gemäß Typenschild [kW] und der folgenden
Gleichzeitigkeitsfaktoren zu ermitteln:
‒ Gasherde mit mehr als 2 Kochstellen: 0,5
‒ Gasherde mit 1 oder 2 Kochstellen: 0,65
‒ sonstige Gasverbrauchsgeräte: 1,0
‒ Gleichzeitigkeitsfaktor bei nicht in Privathaushalten verwendeten Geräten: 1,0
4.3.3 Verbrennungsluftzufuhr für (raumluftabhängige) Gasverbrauchsgeräte der Bauart „B” mit
Abgasanlage, Raumlüftung
Zur Gewährleistung des vom Aspekt der Sicherheitstechnik und Gesundheit einwandfreien Betriebs
dieser Gasverbrauchsgeräte ist für folgendes zu sorgen:
a) bei Gasverbrauchsgeräten mit Strömungssicherung für den Ersatz der zum Verbrennen
erforderlichen Luft (Verbrennungsluft) sowie der aus dem Raum ausströmenden Luft über die
Strömungssicherung,
b) bei Geräten ohne Strömungssicherung mindestens für den Ersatz der zum Verbrennen
erforderlichen Luft (Verbrennungsluft).
Die Verbrennungsluft und – bei Gasverbrauchsgeräten mit Strömungssicherung – die Komponenten
des Belüftungsvolumenstromes sind rechnerisch zu ermitteln.
Belüftungsvolumenstrom von Gasverbrauchsgeräten mit Strömungssicherung:
Vszell  Vé ,lev  Vh,lev 3
[m /h],
mit:
Vé ,lev
– Verbrennungsluftvolumenstrom [m3/h],
Vh,lev
– in die Verbrennungsprodukt-Strömungssicherung eingesaugter Raumluft-(Verdünnungsluft) Volumenstrom [m3/h].
Für
den
bestimmungsgemäßen
Betrieb
des
Gasverbrauchsgerätes
erforderlicher
Verbrennungsluftvolumenstrom:
Q
Vé,lev  Vlev,elm   
H a . 3600 [m3/h],
mit:
Vlev,elm
– aus der Gaszusammensetzung ermittelter theoretischer Verbrennungsluftbedarf [m3/m3
Gas],
λ – Verbrennungsluftverhältnis (Luftüberschusszahl),
74
Q – Wärmebelastung des Gerätes [kW]
Ha – Heizwert des Gases kJ/m3.
Der Belüftungsvolumenstrom für die Abgasanlage ist gemäß der Norm MSZ EN 133842:2003+A1:2009 [Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 2: Abgasanlagen mit
mehreren Feuerstätten.] oder mit Hilfe der Teilergebnisse der entsprechend den Druck- und TemperaturBedingungen durchgeführten Bemessung einer gleichwertigen technischen Lösung zu bestimmen. Bei
der Bemessung darf die Größenordnung des gesamten Volumenstromes für die VerbrennungsproduktStrömungssicherung nicht unter dem für das Gerät berechneten doppelten Wert des theoretischen
Verbrennungsproduktvolumenstromes liegen, wenn der Gerätehersteller keine größeren Werte
vorschreibt.
Bei Gasverbrauchsgeräten mit Strömungssicherung ist der für die Einströmung von Zuluft in den
Raum erforderliche Druckunterschied nach Möglichkeit für den Kaminabzug zu gewährleisten.
Wenn die Zufuhr des erforderlichen Belüftungsvolumenstromes über die Lüftungsöffnungen durch
den natürlichen Kaminabzug nicht möglich ist, muss folgende Lösung angewandt werden:
− entweder ist eine (Überdruck-) Zuluftzuführung vom Freien zu errichten, deren Betrieb vom
Betrieb des Gasverbrauchsgerätes zu trennen ist,
− oder ist eine absaugende Abgasanlage zu errichten, durch geeignete Einführung zum
Belüftungsvolumenstrom.
Bei der Planung der Luftversorgung von Geräten nach Bauart „B” hat der Projektant alle Anlagen und
Umstände, die den Betrieb der Abgasanlage beeinflussen, zu berücksichtigen.
Der Projektant weist den Nutzer im Plan auf die jederzeitige Gewährleistung der Bedingungen für die
Luftzufuhr hin.
4.3.4 Abgasabführung von raumluftabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B”
Die Verbrennungsprodukte der Gasverbrauchsgeräte sind in jedem Fall ins Freie, über die
Dachschalung zu führen.
Der Komplex aus Gebäude-Abgasanlage, Verbrennungsluftzufuhr, Verbindungselementen ist gemäß
der Norm [MSZ EN 1443 Abgasanlagen - Allgemeine Anforderungen.] und aus Gasverbrauchsgerät gemäß
den Normen MSZ EN 13384-1:2002+A2:2008 [Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische
Berechnungsverfahren - Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte.] und MSZ EN 13384-2:2003+A1:2009
[Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 2: Abgasanlagen mit mehreren
Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung projektieren und zu bemessen. Für die
Projektierung bzw. den Einbau von Abgasanlagen dürfen nur die den einschlägigen Vorschriften der
[Gemeinsamen Verordnung Nr. 3/2003 (I.25.) des Innenministeriums, des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums
sowie des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BM-GKM-KvVM) über die detaillierten Regeln für
die technischen Anforderungen an Bauprodukte, ihre Konformitätsbescheinigung sowie ihr Inverkehrbringen und ihre
Verwendung] qualifizierten Anlagen zur Abgasabführung verwendet werden. Die Abgasanlage des
Gebäudes muss den Vorschriften der Norm MSZ EN 1443 [Abgasanlagen - Allgemeine Anforderungen.]
oder einer gleichwertigen technischen Lösung (Geräte der Bauarten B1, B2, B3 ) entsprechen.
Die zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät zertifizierte (als dessen wesentlicher Teil geltende)
Abgasanlage und die Verbrennungsluftzufuhr müssen den Herstellervorschriften entsprechen (Geräte
der
Bauart
B3).
Die max. Länge der Abgasanlage muss ebenfalls den Herstellervorschriften entsprechen. Die
Verbrennungsluftzuführung ist zu dimensionieren. Abgasanlagen sind durchgehend zu führen, müssen
leicht und sicher zu reinigen, angemessen gasdicht bzw. der freie Querschnitt muss in der vollen Länge
kontrollierbar sein. Zur Kontrolle sind die erforderlichen Reinigungs- und Kontroll- sowie
Messöffnungen zu gewährleisten sowie der sichere Zugang der Schornsteinmündung zu gewährleisten.
75
Das Verbindungsstück muss den einschlägigen technischen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen
genügen, für die gegebene Betriebsart geeignet sein, falls erforderlich ausbaufähig, lösbar, reparierbar,
kontrollierbar und zu reinigen sein.
Mündungen von mit starrem oder flexiblem Futterrohr errichteten oder aus Metall gefertigten,
zusammen mit der Gasverbrauchsanlage zertifizierten, über flexible oder starre Metallfutterung
verfügenden bzw. systemartigen Abgasanlagen über Dach sind gemäß der Norm MSZ EN 15287-1
[Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 1: Abgasanlagen für raumluftabhängige
Feuerstätten.] anzubringen.
Bei der Errichtung der Mündung ist auch der Windeinfluss gemäß der einschlägigen Norm MSZ 845
[Planung, Montage und Kontrolle von Abgasanlagen] Punkt 11.2.1 oder einer gleichwertigen technischen
Lösung zu berücksichtigen.
Bei Gasgeräten, die die Abgasanlage des Gebäudes nutzen, muss der Projektant vor der Neuinstallation
von Gasverbrauchsgeräten oder beim Austausch von vorhandenen Gasgeräten die gültige
Zustimmungserklärung des Schornsteinfegerdienstes für Abgasanlagen einholen.
4.3.5 Abgasabführung von raumluftunabhängigen Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” zu
Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung
4.3.5.1 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung der Abgasabführung bzw. der
Verbrennungsluftzufuhr
Die Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung von Gasgeräten der Bauarten C1, C3, C4, C5, C7, C8
und C9 sowie bei Gasgeräten der Bauart C1 die Windfangvorrichtungen und die Schutzvorrichtungen
der Austrittsöffnungen von Abgasflächen gehören zu den Bestandteilen des Gerätes. Für diese dürfen
nur die vom Hersteller gelieferten Original-Bauteile verwendet werden, die gemäß den
Einbauanweisungen des Herstellers einzubauen sind.
Der Komplex aus Gebäude-Abgasanlage, Verbrennungsluftzufuhr, Verbindungselementen und
Gasverbrauchsgerät ist gemäß den Normen MSZ EN 13384-1:2002+A2:2008 [Abgasanlagen - Wärmeund strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte.] und MSZ EN 133842:2003+A1:2009 [Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren - Teil 2: Abgasanlagen mit
mehreren Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung projektieren und zu bemessen bzw.
entsprechend den Herstellervorschriften auszuwählen.
Für die Projektierung bzw. den Einbau von Anlagen zur Abgasabführung und Verbrennungsluftzufuhr
dürfen nur die den einschlägigen Vorschriften [Gemeinsame Verordnung Nr. 3/2003 (I.25.) des
Innenministeriums, des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums sowie des Ministeriums für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft (BM-GKM-KvVM) über die detaillierten Regeln für die technischen Anforderungen an Bauprodukte,
ihre Konformitätsbescheinigung sowie ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung, Verordnung Nr. 22/1998 (IV.17.)
des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über die Gestaltung der einzelnen Gasverbrauchsgeräte
und ihre Zertifizierung] qualifizierten Vorrichtungen verwendet werden.
Bei der Errichtung der Mündung von Abgasanlagen über Dach ist die Norm MSZ EN 15287-2
[Abgasanlagen - Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 2: Abgasanlagen für raumluftunabhängige
Feuerstätten.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung zu verfahren.
Die Abgasabführung und die Verbrennungsluftzufuhr für Gasgeräte der Bauarten C4 und C8 erfolgt
teils über die zum Gerät gehörenden Anlagen zur Abgasabführung und Verbrennungsluftzufuhr, teils
über die Abgasanlage des Gebäudes und die als Gebäudekonstruktion geltende Anlage zur
Verbrennungsluftzufuhr, weshalb diese in Bezug auf die als Geräteteil geltenden
Konstruktionselemente aufgrund der Einbauvorschriften des Herstellers, ferner bei den als
Gebäudekonstruktion geltende Anlage zur Abgasabführung entsprechend den Vorschriften der
Baugenehmigung zu errichten sind. Die Inbetriebnahme der Abgasanlage des Gebäudes erfolgt im
Sinne der bei Geräten der Bauart B genannten Vorschriften durch Mitwirkung des
Schornsteinfegerdienstes.
76
Die Abgasabführung für Gasgeräte der Bauart C6 ist entsprechend den Vorschriften der Norm MSZ
CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der Abgasabführung, den Vorschriften des
Geräteherstellers und des Abgasanlagenherstellers in einer für die Errichtung einer Bauart C genannten
Anordnung sowie aufgrund der Vorschriften der Baugenehmigung zu errichten. Für die Errichtung ist
die Zustimmung des Schornsteinfegerdienstes einzuholen. Die Dimensionierung der
Verbrennungsluftzufuhr und der Abgasabführung ist Bestanteil des Planes.
4.3.5.2 Anforderungen an die Führung der Abgasanlagen von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C”
mit einer Wärmebelastung von max. 70 kW an der Gebäudefassade (Außenwand)
Die Ableitung der Verbrennungsprodukte von raumluftunabhängigen Gasverbrauchsgeräten
(geschlossener Verbrennungsraum) kann gemäß der Norm MSZ EN 15287-2 [Abgasanlagen - Planung,
Montage und Abnahme von Abgasanlagen - Teil 2: Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung erfolgen.
4.3.6 Abgassammler
a) Als neue Abgassammler, durch die Abgase aus mehreren Geschossen abgeführt werden können, kommen nur
geschlossene Systeme in Frage, die an Gasverbrauchsgeräte der Bauart „C” angeschlossen werden
können.
Die Gänge für die Abgasabführung und die Verbrennungsluftzufuhr sind unter Beachtung aller
angeschlossenen Geräte zu planen und zu dimensionieren.
b) Abgasanlage (offenes System), durch die Abgase aus mehreren Geschossen abgeführt werden können
Ein Gerätewechsel gemäß Punkt 5.3 ist erst zulässig, wenn die in der nach der lokalen Prüfung des
territorial zuständigen Schornsteinfegerdienstes ausgestellten Erklärung festgelegten Bedingungen
erfüllt sind.
c) Als neue Kaskaden-Abgasanlage, durch die Abgase eines Geschosses abgeführt werden können, kommen sowohl
offene als auch geschlossene Systeme in Frage. Als Abgasanlagen kommen nur Anlagen mit
Überdruck in Frage. Bei allen Geräten sind Abgas-Rückstromsicherungen einzubauen. Die Gänge
für die Abgasabführung und die Verbrennungsluftzufuhr sind unter Beachtung aller
angeschlossenen Geräte zu planen und zu dimensionieren.
5. Anforderungen an die Ausführung von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen
5.1 Allgemeine Anforderungen an die Ausführung
5.1.1 Anforderungen an den Ausführenden
Mit der Ausführung darf erst nach erteilter Bewilligung begonnen werden.
In den in der Rechtsvorschrift [Regierungsverordnung Nr. 191/2009 (IX.15.) über baugewerbliche
Ausführungsarbeiten] festgelegten Fällen hat der Ausführende ein Baujournal zu führen.
Ausführungsarbeiten sind aufgrund der vom Erdgasverteiler vom Aspekt der technischen Sicherheit
geprüften und als geeignet eingestuften Plandokumentation durchzuführen. Ausgenommen davon ist
der „vereinfache Gerätewechsel” gemäß Punkt 5.3, der aufgrund einer mit dem Erdgasverteiler oder bei
Flüssiggasgeräten dem Flüssiggas-Vertreiber getroffenen Vorvereinbarung auch von einem
autorisierten und im authentischen behördlichen Verzeichnis der Gasinstallateure [Verordnung
Nr. 30/2009 (XI. 26.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die Zulassung
und Registrierung von Gasinstallateuren] festgelegten Gasinstallateur vorgenommen werden kann
Die Errichtung von Anschlüssen an bestehende Anschlussleitungen, Verbrauchsleitungen oder
Standortleitungen für synthetisches Erdgas (SNG) oder Erdgas zur Spitzendeckung (PSG) bedarf der
Zustimmung des Erdgasverteilers.
77
Abweichungen vom geprüften Plan sind nur mit der dokumentierten Genehmigung des Projektanten
zulässig. Sollte die Planabweichung auch technische Sicherheitsfragen betreffen, können die Arbeiten
entsprechend dem vom Projektanten geänderten Plan nach der vorherigen Zustimmung des
Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers und wiederholter Plankontrolle ausgeführt werden (siehe
Punkt 3.1.5).
Die Installationsarbeiten können von autorisierten und im authentischen behördlichen Verzeichnis der
Gasinstallateure [Verordnung Nr. 30/2009 (XI. 26.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft
(NFGM) über die Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren.] festgelegten Gasinstallateuren ausgeführt
werden. Das schließt nicht aus und ersetzt nicht die Erfüllung der Anforderungen an die Einstufung
von Schweißern, wenn die Ausführungsarbeiten dies gemäß Punkt 5.1.2.1 dieser Vorschrift erfordern,
ferner wenn die einschlägigen Vorschriften zur Errichtung die Erfüllung weiteren Anforderungen
erfordern.
5.1.1.1 Verantwortung des Ausführenden
Der Ausführende hat seine Arbeiten auf dem vom ihm zu erwartenden höchsten fachlichen Niveau
unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Beachtung der berechtigten Ansprüche
des Nutzers durchzuführen.
Der Ausführende darf den Gasinstallationsarbeiten und Gerätewechsel nur im Besitz der einschlägigen
Berechtigungen ausüben. Ohne diese gelten die geleisteten Arbeiten als unrechtmäßige Arbeiten, für die
der Ausführende verantwortlich ist.
Der Ausführende hat die Installationsarbeiten – ausgenommen der vereinfachte Gerätewechsel –
gemäß dem durch den Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber als geeignet zur Ausführung
bewerteten Ausführungsplan durchführen. Abweichungen vom geprüften Plan sind nur mit der
vorherigen dokumentierten Genehmigung des Projektanten zulässig.
Gasinstallateure, die einen vereinfachten Gerätewechsel – gemäß einer Sondervereinbarung zum
Gerätewechsel – durchführen, sind neben den mit dem Gerätewechsel verbundenen Arbeiten (in
Anbetracht eines fehlenden Ausführungsplanes) für folgendes verantwortlich:
– für den fachmännischen Anschluss des neuen Gasverbrauchsgerätes an das bestehende
Heizungs- und/oder Brauchwarmwassersystem sowie an die Abgasanlage (wenn es aufgrund
seiner Ausbildung und Qualifikation notwendig und begründet ist, für die Einbeziehung eines
autorisierten Projektanten/Spezialisten [Regierungsverordnung Nr. 104/2006 (IV.28.) über
Vorschriften der Berechtigung für Städteplanung, bautechnische Projektierung sowie als bautechnische
Spezialisten]);
– für die Kontrolle des Vorliegens der zu Ausführung und Betrieb notwendigen Genehmigungen,
Erklärungen, Zertifikate und anderen Dokumente,
– für die fachmännische Information des Nutzers zu seinen Pflichten im Zusammenhang mit
dem sicheren Betrieb;
– für die technische Sicherheitskontrolle der Ausführungsarbeiten (aufgrund der Ermächtigung
durch den territorial zuständigen Erdgasverteiler bzw. bei Flüssiggasgeräten des FlüssiggasVertreibers);
– für die Ausstellung von Installationserklärung und Meldeblatt über den Gerätewechsel gemäß
Abschnitt 7.7, ferner für ihre – dokumentierte – Übergabe an den Erdgasverteiler oder
Flüssiggas-Vertreiber innerhalb von 2 Tagen nach Beendigung der Arbeiten;
– für die Aufbewahrung der Kopien von Dokumenten zum Nachweis der Konformität der in das
Gasverbrauchsgerät bzw. sein Zubehör eingebauten Armaturen, Vorrichtungen und des
Gasverbrauchsgerätes – eine Ausfertigung ist an den Gerätebetreiber zu übergeben – für den
Zeitraum von 10 Jahren.
5.1.2 Überbauten
78
5.1.2.1 Nicht lösbare Verbindungen
Bei den Verbindungen der Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind nicht lösbare Verbindungen zu
verwenden. Lösbare Verbindungen sind nur für Armaturen, Fittings, Messelemente,
Isolierzwischenstücke, Geräteanschlüsse, Messgeräte und zum Abschluss von Rohrenden zulässig.
Wenn sich Material und Abmessungen des Rohres oder die Installationsbedingungen ändern oder wenn
diese zu ändern sind, muss der Projektant neue technologische Anforderungen für die Vorschriften der
Montagetechnologie angeben und dürfen die Arbeiten dementsprechend ausgeführt werden.
a) Montage von Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus Stahl
Schweißverbindungen
Schweißverfahren (Technologie)
− Rohre und Fittings mit Wanddicken von max. 4,5 mm können auch mit dem
Gasschweißverfahren – stumpfe Verbindung – geschweißt werden.
− Rohre und Fittings mit Wanddicken über 4,5 mm können auch mittels
Lichtbogenhandschweißen mit umhüllter Elektrode – zertifizierte Elektrode für kalte
Nacharbeiten entsprechend der Betriebstemperatur – geschweißt werden.
− Schweißarbeiten an Stahlleitungen, die nur von qualifizierten Schweißern geschweißt werden
dürfen, sind entsprechend der Schweißanweisung (WPS) durchzuführen, die durch eine
Verfahrensprüfung gemäß der Norm MSZ EN ISO 15614-1:2004/A1:2008 [Anforderung und
Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung – Teil 1:
Lichtbogen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickellegierungen Änderung 1 (ISO 15614-1:2004/Amd 1:2008).] oder einer gleichwertigen technischen Lösung
qualifiziert wurde.
Technische Bedingungen
− Zur Herstellung von Schweißverbindungen können Geräte verwendet werden, die die
einschlägigen Vorschriften zur periodischen Prüfung von Stahlschweißgeräten erfüllen
[Verordnung Nr. 143/2004 (XII.22.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über die Ausgabe
der Sicherheitsvorschriften für Schweißarbeiten].
− Die beim Schweißen verwendeten Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Hilfsmittel,
Schutzmittel (nachfolgend „Anlagen") müssen die Anforderungen der Verordnung Nr. 143/2004
(XII.22.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über die Ausgabe der Sicherheitsvorschriften für
Schweißarbeiten erfüllen.
Personelle Bedingungen
Die unter die Geltung dieser Vorschrift fallenden Anschluss- und Verbrauchsleitungen (Hoch/Mitteldruck-Leitungen über DN 25, Mitteldruck-Leitungen über DN 25, Niederdruck-Leitungen über
DN 100) dürfen nur von qualifizierten Lichtbogen- und/oder Flammenschweißern geschweißt werden.
In diesem Fall muss der Ausführende der Schweißarbeiten über einen Mitarbeiterstab zur
Koordinierung der Schweißarbeiten gemäß den Anforderungen der Norm MSZ EN ISO 14731
[Schweißaufsicht - Aufgaben und Verantwortung.] (Schweißverantwortlicher, schweißtechnische Fachkräfte)
und qualifizierte Schweißer gemäß der Norm MSZ EN 287-1 [Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen Teil 1: Stähle.] verfügen. In allen andern Fällen sind auch die im authentischen behördlichen Verzeichnis
der Gasinstallateure [Verordnung Nr. 30/2009 (XI. 26.) des Ministeriums für nationale Entwicklung und
Wirtschaft (NFGM) über die Zulassung und Registrierung von Gasinstallateuren.] festgelegten Gasinstallateuren
zum Schweißen von Anschluss- und Verbrauchsleitungen berechtigt.
Pressverbindungen
79
Zur Herstellung von Pressverbindungen können die für die Technologie geeigneten, zertifizierten,
rostfreien Stahlrohre und Fittings verwendet werden. Bei der Montage dürfen nur die für das
verwendete Material (Marke) vorgeschriebenen Pressbacken verwendet werden.
Der Technologieverwalter kann die Montageberechtigung an eine Prüfung binden.
b) Montage von Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus Kupfer
Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus Kupfer dürfen von Personen montiert werden, die einen
Lehrgang für die betreffende Technologie absolviert haben und dies nachweisen können.
Lötverbindungen
Lötverfahren (Technologie)
− Die verwendeten Lote müssen die Vorschriften der Norm MSZ EN 17672:2010 [ Hartlöten Lote.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung erfüllen und einen Schmelzpunkt von
mindestens 450 °C aufweisen, bei dessen Einsatz sind die Herstellervorschriften einzuhalten
sind.
− Es sind nur die für Lote vorgeschriebenen Flussmittel zulässig, die der Norm MSZ EN 1045
[Hartlöten - Flussmittel zum Hartlöten - Einteilung und technische Lieferbedingungen.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung entsprechen.
Pressverbindungen
Rohr- und Fitting-Material:
− Es sind nur harte oder halbharte (bzw. bei unsichtbarer Installation auch weiche) Kupferrohre
zulässig, die den Vorschriften der Norm MSZ EN ISO 15614-1:2004/A1:2008 [Anforderung und
Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe – Schweißverfahrensprüfung - Teil 1:
Lichtbogen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickellegierungen (ISO
15614-1:2004/Amd 1:2008).] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen.
− Die Wanddicke der verwendeten Rohre ist gemäß Punkt 3.2.3. b) zu bemessen.
− Die bei der Installation der Leitungen verwendeten Fittings müssen die Vorschriften der Norm
prEN 1254-7 [Kupfer und Kupferlegierungen - Fittings - Teil 7: Pressfittings für metallische Rohre.]
entsprechen.
− Bei der Montage dürfen nur die für das verwendete Material vorgeschriebenen Pressbacken
verwendet werden.
c) Montage von Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus Polyethylen (PE)
Rohr- und Fitting-Material:
− Das Rohr- und Fitting-Material muss der zu Tabelle 3.3 a), b), c) angegebenen Norm
entsprechen.
− Rohre und Fittings dürfen nur innerhalb der in der Normenreihe MSZ EN 1555 [KunststoffRohrleitungssysteme für die Gasversorgung - Polyethylen (PE).] oder in einer gleichwertigen technischen
Lösung vorgegebenen Lagerungszeiten verwendet werden.
− Zur Herstellung von Pressverbindungen können die für die Technologie geeigneten,
zertifizierten PE-Rohre und Rotguss-Fittings verwendet werden. Bei der Montage dürfen nur
die für das verwendete Material (Marke) vorgeschriebenen Pressbacken verwendet werden. Der
Technologieverwalter kann die Montageberechtigung an eine Prüfung binden.
Das Schweißverfahren ist gemäß Tabelle 5.1 auszuwählen.
Tabelle 5.1
Schweißverfahren
Muffe
Sattel
Elektr
80
Halsabmessungen
PE-Rohr- stumpf stumpf
Sattelfitting
Abmessunge
CNC Hand Masc
n
hine Schweißen mit
Handwerkzeug
DN
DN 20; 32
20x3
+
32x3
+
63 SDR 17,6
SDR 11
+
+
+
90 SDR 17,6
SDR 11
+
+
+
110
SDR
+
+
+
17,6
+
+
+
SDR 11
160
SDR
+
+
+
17,6
+
+
+
SDR 11
200
SDR
+
+
+
17,6
+
+
+
SDR 11
250
SDR
+
+
+
17,6
+
+
+
SDR 11
315
SDR
+
+
+
17,6
+
+
+
SDR 11
400
SDR
+
+
+
17,6
+
+
+
SDR 11
Halsabmessungen
Sattelfitting
DN
63
90
110
ofitting
-
-
-
+
-
-
-
+
+
+
+
-
-
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Technische Bedingungen
PE-Schweißen ist nur mit solchen Schweißanlagen zulässig, die über eine gültige und als angemessen
qualifizierte Prüfungsdokumentation verfügen.
Personelle Bedingungen
Schweißarbeiten an Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus PE dürfen nur gemäß der einschlägigen
Bestimmung [Mitteilung Nr. 15/1998 (IKK.8.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über
die Einstufung von Kunststoffschweißern] von für das betreffende Schweißverfahren qualifizierten
Kunststoffschweißern durchgeführt werden. Mit der vor Ort erfolgende Leitung und Kontrolle der
Schweißarbeiten an Anschluss- und Verbrauchsleitungen aus PE kann eine Person mit Qualifikation
81
zur Leitung von Leitungsbauarbeiten beauftragt werden, deren Aufgaben in der Stellenbeschreibung zu
regeln sind. Das Schweißen von PE-Leitungen ist entsprechend der Schweißanweisung (WPS)
durchzuführen, die durch eine Verfahrensprüfung gemäß der Mitteilung über die Einstufung von
Kunststoffschweißern [Mitteilung Nr. 15/1998 (IKK.8.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik
(IKIM) über die Einstufung von Kunststoffschweißern] qualifiziert wurde.
Die Verwendung von Press- oder mechanischen Verbindungen können vom Inhaber des
Verbindungssystems an eine Prüfung gebunden werden.
5.1.2.2. Lösbare Verbindungen
Für lösbare Verbindungen sind ausschließlich Dichtungen zulässig, die den Vorschriften der
Normenreihe MSZ EN 751- [Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3.
Familie und Heißwasser.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung entsprechen. Dichtmittel für
Flanschverbindungen müssen dem Betriebsdruck (MOP) entsprechen und pentanbeständig sein.
Pflanzliche Dichtmittel (z. B. Hanf) dürfen nicht verwendet werden.
a) Flanschverbindungen
− Bei der Herstellung von Flanschverbindungen ist besonders auf folgendes zu achten:
− die Druckstufe der verwendeten Flansche,
− die auf das Rohrende aufgeschweißten Flansche müssen einen rechten Winkel zur Rohrachse
bilden,
− das Material der Flanschdichtung
− und deren technische Lösung.
b) Gewindeverbindungen
Verwendung von Gewindeverbindungen:
− beim Einbau von Armaturen,
− bei Verbindungen von Gasverbrauchsgeräten,
− bei Verbindungen für Messgeräte und Messleitungen,
− an sonstigen Stellen, wo dies laut den technologischen Weisungen des Erdgasverteilers oder
Flüssiggas-Vertreibers zulässig ist.
In Anschlussleitungen und/oder Verbrauchsleitungen mit Abmessungen über DN50 (2”) sind
Gewindeverbindungen zu vermeiden.
Die Dichtmittel für Gewindeverbindungen müssen den Vorschriften der Normenreihe MSZ EN 751[Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung entsprechen.
c) Holländerverbindungen
Bei der Auswahl von Material und Dichtmittel für Holländerverbindungen sind der Betriebsdruck der
Anschlussleitung und der Nutzeranlage, der Temperaturbereich und das transportierte Medium zu
berücksichtigen.
5.1.2.3 Befestigung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen
Frei installierte Leitungen sind mindestens an folgenden Stellen mit Rohrschellen zu befestigen:
− an beiden Seiten des Gaszähleranschlusses,
− am oberen Punkt des vertikalen Abschnittes des Gaszählers,
− am oberen und unteren Punkt der Abzweigleitung zum Gasverbrauchsgerät.
Die empfohlenen Abstände für Rohrschellen sind in Abschnitt 7.1 enthalten.
5.1.2.4 Abdeckung, Verkleidung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen
82
Die Rohrleitungen sind frei montiert oder verdeckt zu führen. Die ausführlichen technischen
Vorschriften für die Abdeckung von Leitungen sind in den technologischen Weisungen der
Erdgasverteiler enthalten und zu berücksichtigen. Das Verputzen ist erst nach der technischen
Sicherheitskontrolle zulässig.
Die Verkleidung kann aus Holz, Metall oder Kunststoff bestehen. Die Verkleidung (Abbildung 5.1) ist
so zu gestalten, dass die Leitungen darunter sicher Platz finden bzw. keine Maßänderungen aufgrund
von Wärmeausdehnung entstehen.
Abbildung 5.1
Möglichkeiten zur Verkleidung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen
Falban elvakolva
Unterputzausführung (in der Wand)
Falcsatornában
im Wandkanal
Wo eine mechanische Beschädigung der Leitung zu befürchten ist, ist für einen angemessenen Schutz
zu sorgen.
Kapitel 5 des Regewerkes enthält ausführliche Regeln zu Installation und Einstufung von Anschlussund Verbrauchsleitungen, ihre Verbindungsstellen und ihren Korrosionsschutz.
5.1.2.5 Korrosionsschutz von Anschluss- und Verbrauchsleitungen
An solchen Stellen von Stahlrohren, an denen die gesamte Rohrfläche im montierten Zustand
unzugänglich ist, ist das Rohr vor der Montage mit Korrosionsschutz zu versehen. Vor der
Inbetriebnahme sind alle Rohrflächen mit Korrosionsschutz auszustatten. Während der gesamten
Lebensdauer der Anschluss- und Verbrauchsleitungen ist ständig für einen entsprechenden
Korrosionsschutz zu sorgen. Möglichkeiten für den Korrosionsschutz: Beschichtung
(Korrosionsschutzfarbe), Metall- bzw. Kunststoffumhüllung. Frei verlegte Leitungen sind entsprechend
dem transportierten Medium mit gelber Farbe einer Farbmarkierung zu kennzeichnen. Bei Wohn- und
Kommunalgebäuden ist die Farbmarkierung nicht vorgeschrieben.
Kupferrohre sind im Falle ihres Verputzens vor Korrosion zu schützen.
Bei herkömmlich verlegten Stahlrohren sind passive Korrosionsschutzverfahren anzuwenden.
Alle in der Wand unter Putz verlegten Stahlrohrleitungen sind vor dem Verputzen mit
Korrosionsschutz zu versehen.
5.1.3 Blitzschutz
Für die Blitzschutzanlagen des oberirdischen Zubehörs von Anschluss- und Verbrauchsleitungen
außerhalb von Gebäuden ist zu den Bedingungen des Staatlichen Brandschutzregelwerkes ein Plan zu
erstellen. Der Blitzschutz kann nur vom einem zur Erstellung des Blitzschutzplanes berechtigten
Projektanten geplant werden.
5.1.4 Berührungsschutz
Die an verschiedenen Potentialen liegenden Abschnitte von Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind
durch Überbrückungen (Potentialausgleicher) in das Äquipotentialnetz einzubeziehen.
83
5.2 Kontrolle der fertigen Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen nach ihrer Fertigstellung
5.2.1 Druckprobe
Methode
Die Konformität der Qualität und Installation der Anschluss- und Verbrauchsleitungen nach der
Fertigstellung der ganzen Anlage ist durch Festigkeits- und Dichtheits-Druckproben zu kontrollieren.
Die Dichtheit der Anschlussleitung und der Nutzeranlage, die planmäßige Durchführung,
Dokumentierung und Auswertung der Druckprobe gehören zur Aufgabe und Verantwortung des
Ausführenden. Die praktische Durchführung der Druckprobe kann vom Vertreter oder Beauftragten
des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers kontrolliert werden.
Mindestvoraussetzungen für den Beginn der Druckprobe:
a) Fertigstellung der Anschluss- und Verbrauchsleitung,
b) alle Verbindungen sind zugänglich und frei von Farben, Verkleidungen,
c) alle eingebauten Zubehöre und Verbindungen erfüllen die im als geeignet zur Ausführung
bewerteten Plan vorgeschriebenen Bedingungen,
d) Übergabe der Ausführungsdokumentation mit dem zum Zeitpunkt der Druckprobe zumutbaren
Inhalt (siehe Abschnitt 7.3) durch den Ausführenden an Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber,
e) bei Abweichungen vom Plan dokumentierter Nachweis der Rechtmäßigkeit der Abweichungen,
ihrer Konformität in Bezug auf die technische Sicherheit und der Zustimmungen durch den
Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber zum ausgeführten Zustand.
Die Werte, die Dauer und die erforderliche Geräteausstattung der Festigkeits- und DichtheitsDruckprobe sind in der vom Projektanten in der technischen Beschreibung festgelegten Form zu
gewährleisten. Die Festigkeits- und Dichtheits-Druckprobe ist mit Luft oder einem neutralen Gas
durchzuführen. Die Festigkeitsprüfung muss vor der Dichtheitsprüfung stattfinden. Bei der
Druckprobe sind alle unvermittelten Druckanstiege im geprüften Objekt zu vermeiden. Die als
Erweiterung von bestehenden Leistungssystemen errichteten Rohrleitungen sind ebenfalls einer
Festigkeits- und Dichtheits-Druckprobe zu unterziehen. Die Verbindungsschweißnähte oder anderen
Verbindungsteile, Armaturen von bestehenden und zu ihrer Erweiterung errichteten Leitungen sind auf
Dichtheit zu prüfen (mit Nutzgas). Über die Druckprobe ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll muss enthalten:
− Ort und Zeitpunkt der Druckprobe,
− die Bezeichnung und Hauptdaten des Objektes, die Kennung des Planes „D“,
− die Namen der an der Druckprobe beteiligten Personen,
− die Daten zur Geräteausstattung,
− die zu Beginn und am Ende der Druckprobe gemessenen Daten, die zur Bewertung der
Druckprobe erforderlich und begründet sind,
− die Bewertung der Druckprobe.
5.2.1.1 Festigkeitsprüfung
Der Prüfwert darf nicht den Prüfdruck übersteigen. In erforderlichen und begründeten Fällen sind
bestimmte Zubehörteile der Anschlussleitung und/oder Nutzeranlage, die den gewählten Prüfdruck
nicht aushalten, für die Dauer der Prüfung auszubauen oder zu trennen. Der Wert der
Festigkeitsdruckprüfung hängt gemäß der Norm MSZ EN 12007-1 [Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen
mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar - Allgemeine funktionale Empfehlungen.] oder
einer gleichwertigen technischen Lösung vom max. Betriebsdruck (MOP) ab (siehe Tabelle 5.2).
Die Dauer der Druckprüfung nach Erreichen des Dauerzustandes beträgt 15 min.
84
Tabelle 5.2
Max. Betriebsdruck (MOP) [bar]
4,0 < MOP ≤ 16
2 < MOP ≤ 4
0,1 < MOP ≤ 2
MOP ≤ 0,1
Festigkeitsprüfdruck (STP) [bar]
mindestens 1,3xMOP
mindestens 1,4xMOP
mindestens 1,75xMOP, jedoch
mindestens 1
mindestens 1
5.2.1.2 Dichtheitsprüfung
Bei einem Betriebsdruck bis einschließlich 0,1 bar muss der Wert der Dichtheitsprüfung 150 mbar
erreichen, bei einem Betriebsdruck über 0,1 bar muss dieser mindestens dem max. Betriebsdruck
(MOP) entsprechen, darf jedoch 150 % nicht übersteigen.
Die Dichtheitsprüfung von Hoch-/Mitteldruck-Flüssiggasleitungen kann auch bei AusgleichsDampfdruck durchgeführt werden, wenn dieser mindestens 3 bar beträgt.
Die Dauer der Dichtheitsprüfung nach Erreichen des Dauerzustandes beträgt 10 min.
Bewertung und Bescheinigung der Konformität
Die Druckprüfung ist erfolgreich, wenn am geprüften Objekt keine Sickerstellen, bleibende
Deformationen und außer den infolge von äußeren Luftdruck- und Temperaturänderungen begründet
eingetretenen Druckänderungen keine Druckänderungen aufgetreten sind.
5.2.2 Prüfung und Dokumentierung von Stahl-Schweißverbindungen
Die Kontrolle von Schweißverbindungen ist gemäß den Vorschriften der Norm MSZ EN 12732
[Gasversorgungssysteme - Schweißen von Rohrleitungen aus Stahl - Funktionale Anforderungen.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung durchzuführen und z dokumentieren.
Das Schweißprotokoll ist beim Schweißen von Anschluss- und Verbrauchsleitungen (Hoch/Mitteldruck-Leitungen über DN 25, Mitteldruck-Leitungen über DN 25 und Niederdruck-Leitungen
über DN 100) tagesaktuell zu führen.
Das Schweißprotokoll muss Folgendes enthalten:
− Name, Kennung des Schweißers,
− Nummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung,
− laufende Nummer, Art der Naht,
− Einstufung der Naht (die Notwendigkeit und die Anzahl von radiographischen Untersuchungen
sind gemäß der Norm [MSZ EN 12007-1 Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal
zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar - Teil 1: Allgemeine funktionale Empfehlungen. MSZ EN
12007-3 Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich
16 bar - Teil 3: Besondere funktionale Empfehlungen für Stahl. MSZ EN 12732 Gasversorgungssysteme Schweißen von Rohrleitungen aus Stahl - Funktionale Anforderungen. MSZ EN 1594 Gasversorgungssysteme
- Rohrleitungen für einen maximal zulässigen Betriebsdruck über 16 bar - Funktionale Anforderungen.] oder
einer gleichwertigen technischen Lösung festzustellen),
− an Nähten durchgeführte Reparaturen,
− das Ergebnis der Reparaturen,
− Nahtstellen.
Die Schweißnähte von Stahlrohrleitungen sind gemäß Tabelle 5.3 zu prüfen.
Tabelle 5.3
85
MOP ≤ 100 mbar
Anschluss- und
Verbrauchsleitungen
DN ≤
100
DN >
100
100 mbar < MOP ≤ 4 bar
Anschluss- und
Verbrauchsleitungen,
Leitungen von
Druckregelstationen
DN ≤ 50
4 bar < MOP ≤ 16 bar
Anschluss- und
Verbrauchsleitungen,
Leitungen von
Druckregelstationen
DN ≤ 25
DN > 25
DN > 50
durch Inaugenscheinnahme
Alle Rundnähte (Eck- und Stumpfnähte) sind durch
Inaugenscheinnahme zu prüfen. Der Projektant kann Nähte
zur zerstörungsfreien Prüfung bestimmen
durch Inaugenscheinnahme
Alle Rundnähte (Eck- und Stumpfnähte) sind durch
Inaugenscheinnahme zu prüfen. 10 % der Stumpfnähte von
Erd- oder verdeckten Leitungen und Leitungen von
Druckregelstationen sowie 2 % der Stumpfnähte von frei
verlegten Leitungen sind radiologisch zu prüfen.
durch Inaugenscheinnahme
Einer radiographischen Untersuchung sind zu unterziehen:
a) 10 % von stumpfen Rundnähten,
b) 100 % der Längsnähte und der mittels Druckprüfung
nicht kontrollierten Nähte,
c) 100 % der Stumpfnähte spezieller Rohrabschnitte
(Kreuzungsabschnitte von Brücken, trassengeführten
Objekten, beschiffbaren Wasserstraßen).
5.2.3 Prüfung von PE-Schweißverbindungen
Die Prüfung von PE-Rohr-Schweißverbindungen ist gemäß der Norm MSZ EN 12007-2
[Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar - Teil 2:
Besondere funktionale Empfehlungen für Polyethylen (MOP bis einschließlich 10 bar).] oder einer gleichwertigen
technischen Lösung durchzuführen und zu dokumentieren.
5.2.4 Prüfung der Abgasabführung bzw. der Verbrennungsluftzufuhr von Gasverbrauchsgeräten
5.2.4.1 Prüfung der Abgasabführung von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B”
Gasverbrauchsgeräte dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn der territorial zuständige
Schornsteinfegerdienst oder zu Schornsteinfegerdiensten berechtigte Spezialist die Konformität der
Abgasabführung mit einem Schornsteinprüfungs-Gutachten über die technische Prüfung bescheinigt
hat.
Der Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber bzw. Inbetriebnehmende darf nur gültige
Schornsteinprüfungs-Gutachten, Zustimmungserklärung akzeptieren.
Die Prüfung der Ausführung von zusammen mit Gasverbrauchsgeräten der Bauart „B” zertifizierten
Abgasanlagen ist von der vom Hersteller zur Inbetriebnahme autorisierten Person durchzuführen und
zu dokumentieren.
5.2.4.2 Prüfung der Abgasabführung und der Verbrennungsluftzufuhr von Gasverbrauchsgeräten der
Bauart „C”
Wenn die Verbrennungsluftzufuhr und die Abgasabführung zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät
zertifiziert wurden sowie
a) über die volle Länge solche konzentrische Elemente enthalten sind, in denen das Abgasrohr innen
liegt,
b) eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist,
c) an die konzentrische Abgas- und Verbrennungsluftanlage nur ein Gasverbrauchsgerät
angeschlossen wurde,
86
d) die ungarische Technologieanweisung des Herstellers für die Installation der Verbrennungsluft- und
Abgasanlage verfügbar ist,
e) das Gasverbrauchsgerät mit einer Einrichtung zur Anzeige/Intervention der entsprechenden
Strömung der Verbrennungsluft ausgestattet ist,
f) der einschlägige Messstutzen zur Kontrolle von allfälligen undichten Stellen am inneren Abgasrohr
durch Messung der Kohlendioxid- oder Sauerstoff-Konzentration am Gerät oder beim Anschluss
des Lüftungsrohres vorhanden ist,
gilt folgendes:
− der Installateur des Gasverbrauchsgerätes hat bei der Kontrolle der technischen Sicherheit
schriftlich festzuhalten, dass das konzentrische Lüftungs- sowie Abgasrohr entsprechend den
Herstellervorschriften eingebaut und die vorgeschriebene Montagetechnologie eingehalten
wurden;
− die vom Hersteller zur Inbetriebnahme autorisierte Person hat eine Dichtheitsprüfung beim
Lüftungs- sowie Abgasrohres durchzuführen sowie muss sich bei der Inbetriebnahme des
Gerätes bzw. der vorgeschriebenen Überprüfung durch eine Betriebsprobe von der Funktion
des das Gasverbrauchsgerät eingebauten Luftstrom-Sensors überzeugen. Die Dichtheitsprüfung
kann durch Kontrolle des in der Luft messbaren O2- oder CO2-Gehaltes kontrolliert werden.
Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.
Wenn die Verbrennungsluftzufuhr und die Abgasabführung zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät
zertifiziert wurden sowie
a) die Abgasabführung und die Luftzufuhr über getrennte Leitungen erfolgen,
b) die ungarische Technologieanweisung des Herstellers für die Installation der Verbrennungsluft- und
Abgasanlage verfügbar ist, das Gasverbrauchsgerät mit einer Einrichtung zur Anzeige/Intervention
der entsprechenden Strömung der Verbrennungsluft ausgestattet ist,
hat sich die vom Hersteller zur Inbetriebnahme autorisierte Person durch eine Dichtheitsprüfung von
der Dichtheit des Lüftungs- sowie Abgasrohres zu überzeugen. Die dokumentierte Durchführung der
Prüfung und Druckprüfung liegen in der Pflicht und Verantwortung dieser Person. Der
Inbetriebnehmende kann auch den Schornsteinfegerdienst ersuchen, die Prüfung durchzuführen.
Wenn die Verbrennungsluftzufuhr- und die Abgasanlage nicht zusammen mit dem Gasverbrauchsgerät
zertifiziert wurden, jedoch eine Qualifizierung besitzen und
a) das Gasverbrauchsgerät an eine vertikale, geschlossene Abgasanlage/Luftführung (Sammelsystem)
angeschlossen ist,
b) oder getrennte Leitungen vorhanden sind,
darf die Verbrennungsluftzufuhr- und die Abgasanlage erst nach Prüfung und im Besitz der der
Zustimmungserklärung des territorial zuständigen Schornsteinfegerdienstes in Betrieb genommen
werden.
Beim Austausch von Gasverbrauchsgeräten der Bauart „C” und Beibehaltung des
Verbrennungsluftzufuhr- und die Abgasabführungssystems dürfen nur solche Geräte eingebaut
werden:
− deren Hersteller die zulässige Montage mit dem bestehenden Verbrennungsluftzufuhr- und
Abgasabführungssystem bestätigt,
− oder bei denen der Projektant die Kompatibilität des Abgasabführungssystem und des neuen
Gerätes geprüft und bestätigt hat.
5.3 Vereinfachter Gerätewechsel
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Die Bedingungen für die Anwendung des Verfahrens bei einem vereinfachten Gasgerätewechsel sind in
§ 6 der Verordnung enthalten.
Der Einbau von Gasgeräten der Bauart „B” ist jedoch auch bei einem Gerätewechsel ausschließlich zu
den Bedingungen gemäß Punkt 4.2.4.1. c) des Regelwerkes zulässig.
Beim vereinfachten Gasgerätewechsel kann die Dichtheitsprüfung der betroffenen Anschlussstellen
und der installierten neuen Bauteile mit Nutzgas, durch eine einfache Kontrolle auf Leckstellen
durchgeführt werden.
Nach dem vereinfachten Gasgerätewechsel sind die Anschlussleitung und die Nutzeranlage einer
technischen Sicherheitskontrolle durch die den Gasgerätewechsel durchführende Person zu
unterziehen, deren Ergebnis gemäß Abschnitt 7.7 zu dokumentieren ist.
5.4 Technische Sicherheitskontrolle
5.4.1 Bedingungen der technischen Sicherheitskontrolle bei Erdgas
Die fertig gestellte Anschlussleitung und die Nutzeranlage sind in Bezug auf die technische Sicherheit
vom Erdgasverteiler oder seinem Beauftragten zu kontrollieren. Die die technische Sicherheitskontrolle
durchführende Person nimmt ein Protokoll über die Kontrolle auf, von dem eine Ausfertigung an den
Ausführenden und eine an den Auftraggeber (Investor, Nutzer) übergeben wird.
5.4.1.1 Fertigmeldung der Ausführungsarbeiten
Zur Fertigmeldung des fertigen Objektes ist – bei gleichzeitigem Einreichen der Installationserklärung
(siehe Abschnitt 7.6) – der Ausführende der Anschlussleitung und Nutzeranlage berechtigt. Die
Installationserklärung muss einen Nachweis der Berechtigung des Installateurs enthalten (Nr. und
Gültigkeit seines Ausweises).
5.4.1.2 Die technische Sicherheitskontrolle ist erfolgreich, wenn folgende Bedingungen zusammen
erfüllt sind:
a) der Installateur ist bei der Kontrolle zugegen;
b) der Installateur hat der Installationserklärung die Ausführungsdokumentation gemäß Abschnitt 7.4
beigefügt;
c) die – gemäß den Normen MSZ EN 1775 [Gasversorgung - Gasleitungsanlagen für Gebäude - Maximal
zulässiger Betriebsdruck kleiner oder gleich 5 bar - Funktionale Empfehlungen.] oder MSZ EN 12007-1
[Gasversorgungssysteme - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar Teil 1: Allgemeine funktionale Empfehlungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung –
durchgeführte Festigkeits- und Dichtheits-Druckprüfung des errichteten Systems war erfolgreich;
d) der Installateur hat die zum Nachweis der Konformität von Material und Zubehör (einschließlich
der RB-Anlagen) dienenden Dokumente der Ausführungsdokumentation beigefügt;
e) ein
Schornsteinprüfungs-Zertifikat
des
Schornsteinfegerdienstes
oder
eines
zu
Schornsteinfegerdiensten berechtigten Spezialisten zur Konformität der Abgasanlage des
betreffenden Gebäudes steht zur Verfügung;
f) der Installateur hat eine Erklärung zur Installation der Gasverbrauchsgeräte mit geschlossenem
Verbrennungsraum bzw. der als Gerätezubehör gelieferten Abgas- und Verbrennungsluftsysteme
gemäß der herstellerseitig vorgeschriebenen Technologie beigefügt;
g) der Installateur hat ein der Norm MSZ EN 1443 [Abgasanlagen - Allgemeine Anforderungen.] oder einer
gleichwertigen technischen Lösung entsprechendes Protokoll über die Dichtheitsprüfung von der
Dichtheitsprüfung zu unterziehenden Abgasanlagen beigefügt;
h) bei Gasverbrauchsgeräten mit offenem Verbrennungsraum (Bauarten „A” oder „B”) werden
Luftzufuhr/Belüftung und Abgasabführung gemäß Plan umgesetzt;
88
i) die erforderliche Bescheinigung eines autorisierten Spezialisten [Verordnung Nr. 21/2010 (V.14.) des
Ministeriums für nationale Entwicklung und Wirtschaft (NFGM) über die für bestimmte Industrie- und
Handelstätigkeiten geforderten Qualifikationen] steht zur Verfügung.
j) die erforderlichen anderen Gutachten stehen zur Verfügung;
k) die installierten Gasverbrauchsgeräte erfüllen die in dieser Verordnung oder in der Verordnung
Nr. 22/1998 (IV.17.) des Ministeriums für Industrie, Handel und Touristik (IKIM) über die Gestaltung der
einzelnen Gasverbrauchsgeräte und ihre Zertifizierung festgelegten Vorschriften;
l) das Gasversorgungssystem wurde entsprechen dem vom Erdgasverteiler vom Aspekt der
technischen Sicherheit geprüften und als geeignet eingestuften Plan errichtet.
5.4.2 Abweichungen der technischen Sicherheitskontrolle bei Flüssiggas
a) Bei der technischen Sicherheitskontrolle wird das ausgeführte Objekt vom Vertreter des FlüssiggasVertreibers aufgrund der über eine Installationszustimmung verfügenden Plandokumentation in
Bezug auf die technische Sicherheit bewertet, um entscheiden zu können, ob diese in Betrieb
genommen werden kann.
b) Der Flüssiggas-Vertreiber kann Ingenieure oder Techniker mit entsprechender fachlicher
Qualifikation [Verordnung Nr. 12/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) über
geforderten fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die Bekleidung von Stellen auf dem Gebiet der
Erdgasversorgung] mit seiner Vertretung bei der technischen Übergabe beauftragen.
c) Eine allgemeine Bewertung erhalten jene ausgeführten Anschlussleitungen und Nutzeranlagen, die
alle Anforderungen der Plandokumentation entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt 3.1
nachweislich erfüllen.
5.5 Inbetriebnahme
Die erste oder wiederholte Inbetriebnahme der Anschlussleitung bzw. Nutzeranlage kann nach der
aufgrund der vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber vom Aspekt der technischen Sicherheit
geprüften und als geeignet zur Ausführung erklärten Plandokumentation erfolgten Sicherheitskontrolle
durchgeführt werden, bei der keine Mängel festgestellt wurden, die eine Inbetriebnahme behindern
würden.
Die Inbetriebnahme des Gasverbrauchsgerätes darf ausschließlich von im Namen des Herstellers
vorgehenden, autorisierten Personen durchgeführt werden, wenn dies vom Hersteller vorgeschrieben
wird.
Das Einlassen von Gas in die Gasgeräte ist selbst temporär nur dann zulässig, wenn die Vorschriften
von Kapitel 3 Punkt 3.1.3.2 des Regelwerkes erfüllt sind sowie die technische Sicherheitskontrolle des
Gasversorgungssystems durch den Erdgasverteiler oder Flüssiggasvertreiber mit angemessenem
Ergebnis abgeschlossen wurde.
Für den Betrieb mit synthetischem Erdgas (SNG) oder Erdgas zur Spitzendeckung (PSG) ist im Voraus
eine Stellungnahme des Herstellers des Gasverbrauchsgerätes bzw. der Gasnutzungstechnologie
einzuholen, aus der die Bedingungen für seine Zustimmung zum Betrieb mit synthetischem Erdgas
oder Erdgas zur Spitzendeckung hervorgehen.
5.5.1 Einlassen von Gas in Anschluss- und Verbrauchsleitungen bei Erdgas
Das Einlassen von Gas in Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen kann nach der aus der Sicht der
technischen Sicherheit erfolgreichen Kontrolle erfolgen: Dieser Vorgang darf nur vom Erdgasverteiler
oder seinem Ermächtigten vorgenommen werden.
Beim Einlassen von Gas in Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen ist dafür zu sorgen, dass das
inerte Medium (Luft oder Inertgas oder Wasser) vollständig entweicht.
89
Das Einlassen von Gas ist nach der einschlägigen technologischen Weisung des Erdgasverteilers für
diese Vorgänge durchzuführen.
Der Gaseinlasser hat sich davon zu überzeugen, dass die Rohrenden sicher und gasdicht verschlossen
sind und sich nur mit Werkzeug lösen lassen.
Das erneute Einlassen von Gas in vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen ist nach erfolgreicher
Dichtheitsprüfung, bei Betriebsunterbrechungen über sechs Monaten nach erfolgreicher Festigkeitsund Dichtheitsprüfung zulässig.
5.5.2 Einlassen von Gas (Flüssiggas)
Gas darf ausschließlich in Anschlussleitungen und Nutzeranlagen eingelassen werden, die bei der
technischen Übergabe als geeignet bewertet wurden.
Das Einlassen von Gas wird vom autorisierten Vertreter des Flüssiggas-Vertreibers für technische
Sicherheitskontrolle unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt:
− Der Flüssiggas-Vertreiber kann den Beginn des Einlassens von Gas verweigern, wenn die
Anschlussleitung oder Nutzeranlage eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die Gesundheit oder die Sicherheit darstellt.
− Das Einlassen von Gas ist gemäß Abschnitt 4.1 durchzuführen (entsprechend der
technologischen Weisung des Flüssiggas-Vertreibers), ausgenommen die einschlägigen
Vorschriften zur Deoxigenierung (Befreiung von Sauerstoff) und zur Nutzung.
− In Abweichung von Abschnitt 4.1 darf in Verbrauchsleitungen kein Gas eingelassen werden,
wenn nicht mindestens ein Gasverbrauchsgerät angeschlossen ist.
− Bei der Inbetriebnahme ist der Betreiber mit der Benutzung des kompletten
Gasversorgungssystems, d. h. der Druckanlage, dem Drucksystem, der Anschlussleitung und
der Verbrauchsleitung und den einschlägigen Anforderungen an Wartung und periodische
Überprüfung bekannt zu machen. Die Benutzung des Gasverbrauchsgeräts wird bei der
Inbetriebnahme vom Hersteller oder seinem Beauftragten erläutert.
− Der Flüssiggas-Vertreiber hat sich davon zu überzeugen, dass sich der Nutzer die Kenntnisse
angeeignet hat und diese Tatsache protokollarisch festzuhalten.
Einlassen von Gas in Anschluss- und/oder Verbrauchsleitungen für Flüssiggas
Beim Einlassen von Gas in Anschlussleitungen und Nutzeranlagen ist dafür zu sorgen, dass die
vorhandene Luft verdrängt wird, indem ständig mit Betriebdruck Flüssiggas in den Ausgangspunkt der
Leitung eingelassen wird, bis das Gas-Luft-Gemisch an den Gasverbrauchsgeräten oder an den
eingerichteten Entlüftungsstellen nacheinander, gefahrlos etappenweise ins Freie abgeleitet ist.
Einlassen von Gas in Zubehör von Anschlussleitungen
Druckregler: Nach Installation der Füllleitung sind die Sekundärseite der Anschlussleitung neben dem
geschlossenen Druckregler-Kugelhahn über die Füllleitung bis auf 90 % des Betriebsdruckes zu füllen,
der Regler langsam zu öffnen und die Notsperre zu lösen. Durch geringfügiges Öffnen der Leitung
sind der Betriebsdruck und der Schließdruck zu kontrollieren. Die Funktion der Notsperre ist zu
prüfen. Bei Abweichungen von den vorgegebenen Parametern ist der Regler einzustellen. Ferner sind
alle Baugruppen und Verbindungsstellen auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei der Feststellung von
Gaslecks darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.
a) Verdampfer: Das Verdampferheizgerät ist auf die vom Hersteller vorgegebene Temperatur
aufzuheizen. Danach ist der Verdampfer durch langsames Öffnen der flüssigkeitsseitigen Leitung
zu füllen. Durch Öffnen des gasseitigen Absperrhahnes ist der Verdampfer betriebsbereit. Zu
kontrollieren sind die Temperaturregelung, wenn vorhanden, die Regelung des Flüssigkeitszuflusses
und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Flüssigkeitshahnes. Ferner sind alle Baugruppen und
Verbindungsstellen auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei der Feststellung von Gaslecks darf die
Anlage nicht in Betrieb genommen werden.
90
b) Pumpeneinheit: Zu kontrollieren sind Strömungsrichtung und Drehrichtung und ist - wenn kein
Ansaugsystem vorhanden ist - aufzufüllen. Der in die Rücklaufleitung eingebaute Druckregler ist zu
lösen und die Pumpe einzuschalten. Zu kontrollieren ist der kavitationsfreie Durchfluss. Der
Betriebsdruck ist mit dem Druckregler einzustellen. Ferner sind alle Baugruppen und
Verbindungsstellen auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei der Feststellung von Gaslecks oder
Kavitationen darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.
c) Schutzanlagen: Die Funktionen von installierten Gassensoren sind mit einem Kontroll-Gasgemisch
zu prüfen. Die Alarmanlage und die Interventionsteile (z. B. Magnetventile) sind auf ihre Funktion
zu prüfen.
Bei Anlagen mit Mantelkühlung soll die Dauer zwischen dem Öffnen und der kompletten Errichtung
des Wasservorhangs unter 30 sec liegen. Zu kontrollieren ist die Entwässerung nach dem Schließen.
Die Funktion der Notsperre ist zu prüfen. Ferner sind alle Baugruppen und Verbindungsstellen auf
Dichtheit zu kontrollieren. Bei der Feststellung von Gaslecks darf die Anlage nicht in Betrieb
genommen werden.
Voraussetzung für die Inbetriebnahme ist, dass bei der technischen Kontrolle des errichteten Objektes
folgende Dokumente (gemäß Inhaltsverzeichnis) vorliegen:
− Plan „D“ mit dem tatsächlichen Zustand, in dem der errichtete Zustand andersfarbig markiert
und signiert wurde (bei Abweichungen vom als geeignet zur Ausführung bewerteten Plan ist die
dokumentierte Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Abweichungen, ihrer Konformität in Bezug
auf die technische Sicherheit und der Zustimmungen des Projektanten oder technischen
Kontrolleurs oder Flüssiggas-Vertreibers zum ausgeführten Zustand erforderlich),
− Belege, die die Eignung der einzelnen Zubehöre (einschließlich Dichtungen) bescheinigen –
ausgenommen jenes Zubehör, dessen Eignung durch eine Herstellerkennung bescheinigt
wurde,
− Dokumente, die die Anforderungen dieser Vorschriften in Bezug auf die Verbindungsstellen
erfüllen und die Konformität bestätigen,
− Dokumente zum Nachweis von Festigkeit und Gasdichtheit,
− Prüfungsdokumente zum Korrosionsschutz,
− bei einer Investition im Sinne der einschlägigen Verordnung: Baujournal,
− in Bezug auf die Bodendichtheit: Erklärung zur angewandten Technologie für Bodenarbeiten,
gegebenenfalls Prüfungsprotokolle,
− notwendige Erklärungen von Fachbehörde und Schornsteinfegerdienst,
− eine in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verantwortung abgegebene Erklärung des Installateurs,
derzufolge bei der Errichtung des Objektes die Vorschriften der vom Flüssiggas-Vertreiber
geprüften Plandokumentation vollständig eingehalten wurden, ferner dass das eingebaute
Gasverbrauchsgerät zum Betrieb mit dem bereitgestellten Gas und bei dem Druck gemäß CEKennzeichnung geeignet ist,
− Herstellervorschriften, Bedienungs- und Wartungsanleitungen zum Gasverbrauchsgerät,
− Übergabe-/Übernahmeprotokoll.
5.5.3 Inbetriebnahme von Gasverbrauchsgeräten
5.5.3.1 Das Gasverbrauchsgerät kann nur dann in Betrieb genommen werden, wenn folgende
Bedingungen zusammen erfüllt sind:
a) Das Gasverbrauchsgerät erfüllt die Vorschriften von Punkt 4.1.1.
b) Der entsprechende elektrische Anschluss für das Gasverbrauchsgerät wurde errichtet, die
entsprechende Spannung ist vorhanden und die Konformität des Berührungsschutzes des
Anschlusses wurde dokumentiert.
91
c) Die für das Gerät vorgeschriebene Gasqualität steht an den Anschlussstellen des
Gasverbrauchsgerätes zum vorgeschriebenen Druck zur Verfügung.
d) Das Gasverbrauchsgerät wurde im Sinne der Bestimmung des Regelwerkes, der
Herstellervorschriften und der Brandschutzbestimmungen installiert.
e) Der Gasverbrauchsgerät bzw. seine Wärmenutzungsanlage wurden angemessen aufgefüllt und
verfügt über maß-, druck- und füllgerechte Sicherheitseinrichtungen.
f) Der Inbetriebnehmende des Gasverbrauchsgerätes besitzt die zum Gerätebetrieb vorgeschriebene
Qualifikation und Befugnis, kennt die Inbetriebnahmetechnologie des Herstellers für das
betreffende Gerät.
5.5.3.2 In folgenden Fällen dürfen Gasverbrauchsgeräte nicht in Betrieb genommen werden bzw. ist die
Inbetriebnahme zu verweigern:
− die Bedingungen gemäß Punkt 5.5.3.1 sind nicht erfüllt,
− der Inbetriebnehmende stellt Umstände fest, die eine Gefahr für Leben und/oder Besitztümer
darstellen,
− wenn die Umstände, die eine Gefahr für Leben und/oder Besitztümer darstellen, während des
Prozesses der Inbetriebnahme, nach dessen Beginn eingetreten sind (z. B. bei ständiger
Rückströmung von Verbrennungsprodukten),
− In begründeten Fällen kann die Inbetriebnahme des Gasverbrauchsgerätes auch bei nicht
ordnungsgemäßer Ausführung, die keine direkte Gefahr für Leben und/oder Besitztümer
darstellt, abgelehnt werden.
Im Falle der Ablehnung der Inbetriebnahme des Gasverbrauchsgerätes aus jeglichem Grund ist diese
Tatsache schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus sind die festgestellten Mängel, Unregelmäßigkeiten
und die für die Beseitigung zu treffenden Maßnahmen anzugeben.
5.5.3.3 Der Inbetriebnehmende des Gasverbrauchsgerätes hat die Bedienungsperson (Verbraucher,
Nutzer oder mit der Bedienung beauftragte Person) in Bezug auf die Gerätenutzung zu instruieren. Die
betriebsfähige Übergabe des Gerätes und die erfolgte Instruierung sind – auf dem Inbetriebnahmeblatt
– in jedem Fall mit Unterschrift des Verbrauchers, Nutzers oder der mit der Bedienung beauftragten
Person zu bestätigen. Dabei muss sich vom Vorliegen der Bedienungsanleitung des
Gasverbrauchsgerätes überzeugt werden, falls erforderlich ist diese zu ersetzen.
5.5.4 Inbetriebnahme von Anlagen zur Flüssiggasversorgung (Flaschen oder Flaschengruppen)
Die Inbetriebnahme von Gasverbrauchsgeräten ist entsprechend den Vorschriften in Punkt 5.5.3
durchzuführen.
Für die technische Sicherheit der Gasversorgungsanlage mit Flaschen oder Flaschengruppen ist der
Nutzer der Einrichtung verantwortlich. Darauf wird der Nutzer vom Inbetriebnehmende der
Einrichtung im Inbetriebnahmeprotokoll hingewiesen.
5.6 Stilllegung, Außerbetriebnahme von Anschluss- und Verbrauchsleitungen
5.6.1 Allgemeine Vorschriften
Die Umrüstung, Außerbetriebnahme bzw. der Abriss von Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind
nur mit der Zustimmung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers zulässig. Die Gasentlastung
von gasführenden Rohrleitungen und Zubehören sowie die Demontage des Gaszählers aus jeglichem
Grund darf nur vom Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber oder ihren Beauftragten durchgeführt
werden. Vor Beginn der Arbeiten sind jene Nutzer bzw. Verbraucher zu unterrichten, deren
Gasversorgung von diesem Vorgang betroffen oder eingeschränkt ist. Die Hauptregeln für diesen
Vorgang sind in der Norm MSZ EN 12327 [Gasversorgungssysteme - Druckprüfung, In- und Außerbetriebnahme
- Funktionale Anforderungen.] oder einer gleichwertigen technischen Lösung enthalten.
92
5.6.2 Anforderungen an die technische Sicherheit der Außerbetriebnahme
Alle außer Betrieb zu setzenden Leitungsabschnitte sind von der gasführenden Installation
abzutrennen.
Die Außerbetriebnahme ist gemäß dem aufgrund der technologischen Weisung des Erdgasverteilers
oder Flüssiggas-Vertreibers erstellten Operationsplan durchzuführen.
6. Betriebsanforderungen
6.1 Betrieb
Der Nutzer bzw. Betreiber (nachfolgend zusammen „Betreiber“) hat die Anschlussleitung und die
Nutzeranlage:
− in betriebsbereiten Zustand zu halten,
− bestimmungsgemäß zu betreiben,
− regelmäßig
die
erforderlichen
Kontrollen und Instandsetzungen aufgrund der
Herstellervorschriften durchführen zu lassen,
− alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten,
− bei Kontrollen durch die Behörde oder den Erdgasverteiler die Kontrollbedingungen zu erfüllen,
− periodisch auf technische Sicherheit kontrollieren zu lassen.
Bei der Feststellung von Umständen, die den sicheren Betrieb der Anschlussleitung und der
Nutzeranlage gefährden, hat der Betreiber umgehend Maßnahmen zur ihrer Beseitigung zu treffen und
die Nutzung bis zur Instandsetzung zu unterbrechen.
Betriebsumstände, die die technischen Sicherheitsbedingungen für den Betrieb der Nutzeranlage
beeinflussen, können nach Überprüfung durch den Projektanten geändert werden (Austausch oder
Dichtung von Fenstern/Türen, Installation einer Absaugentlüftung etc.).
Der Betrieb des Gaszählers und seine periodische Eichung gemäß den einschlägigen
Rechtsvorschriften [Gesetz Nr. XLV von 1991 über das Messwesen; Regierungsverordnung Nr. 127/1991 (I. 9.)
über die Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes über das Messwesen.] gehören mangels einer anderweitigen
Vereinbarung zu den Pflichten des Eigentümers des Gaszählers.
Der Erdgasverteiler oder Flüssiggas-Vertreiber kann den Betrieb von bereits in Betrieb genommenen
Anschlussleitungen und Nutzeranlagen zum Teil oder zur Gänze – bis der als Ausschluss dienende
Zustand beseitigt ist – untersagen:
− wenn der Betreiber die Anschlussleitung und die Nutzeranlage auf eine Weise nutzt, die eine
Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit oder die Sicherheit darstellt,
− wenn dieser den Betrieb des Druckreglers oder Gaszählers beeinflusst,
− wenn er dem Beauftragten des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers nicht die Kontrolle der
Nutzeranlage bzw.
− das Ablesen des Gaszählers ermöglicht.
6.2 Wartung, Instandsetzung
Der Grundstückseigentümer oder -nutzer - bei der PB-Gas-Versorgung in Behältern der Betreiber - hat
mangels einer anderweitigen Vereinbarung für die regelmäßige Wartung und Instandsetzung der
Anschlussleitung und der Nutzeranlage bzw. erforderlichenfalls ihren Austausch zu sorgen. Der
Eigentümer hat die Bedienungs- und Wartungsanleitungen für das Objekt einzuhalten, die
Instandsetzungsarbeiten mit der vorgeschriebenen Häufigkeit, entsprechend den Herstellervorschriften
für Zubehör von Anschlussleitung und Nutzeranlage und den einschlägigen Objektvorschriften des
93
Projektanten durchzuführen. Diese Pflicht kann er auf die Mieter, Nutzer, Betreiber der Immobilie
umlegen.
Bei der Instandsetzung werden an der Anschlussleitung oder Nutzeranlage folgende Arbeiten
durchgeführt:
– teilweiser oder kompletter Austausch eines Teiles (Armatur oder Bauteil) – ohne dessen
Funktion zu ändern – aufgrund eines Defektes oder wegen Verschleiß,
– oder Austausch wegen Ablauf der vom Hersteller vorgeschriebenen Eignungsdauer,
– oder Beseitigung des Defektes der Armaturenverbindung bzw. des Gaslecks im Rohrabschnitt.
Nach dem Eingriff ist die instandgesetzte oder ausgetauschte Armatur einer Funktionskontrolle und
zusammen mit ihren Verbindungsstellen, bei Betriebsdruck einer Dichtheitsprüfung mit Nutzgas zu
unterziehen. Das Ergebnis der bei Funktionskontrolle und die Gasdichtheit sind zu dokumentieren.
Die Instandsetzung ist kein planmäßiger Eingriff.
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten können vom Hersteller oder seinem Beauftragten, bei
Anschluss- und Verbrauchsleitungen bzw. deren Zubehör von einer gemäß Abschnitt 5.4 zur
Ausführung autorisierten Person oder Organisation durchgeführt werden.
Die Wartung und Instandsetzung der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur gehört auf eigene Kosten zu
den Aufgaben des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers.
Abweichungen von den Wartungsvorschriften des Herstellers sind nur unter Beachtung der Ergebnisse
von Fehleranalysen zulässig.
7. Sonstige technische Anforderungen, Daten, Bescheinigungen
7.1 Anordnung der Anschlussleitung und der Nutzeranlage
1. Flüssiggas-Anschlussleitungen, Zubehör und Behälter
Biztonsági
szelep
Nyomásmérõ
Kombinált szelep
Kétfokozatú
nyomásszabályozó
Biztonsági
lefúvató
Pébétartály
Csatlakozó vezeték
Felsõ gyorszár
Abbildung 7.1
Beispiel für die Gasentnahme über einen behälterinstallierten Druckregler max. 24 kg/h
Biztonsági szelep
Sicherheitsventil
Nyomásmérõ
Druckmesser
94
Kombinált szelep
Kétfokozatú nyomásszabályozó
Biztonsági lefúvató
Pébétartály
Csatlakozó vezeték
Felsõ gyorszár
Kombiniertes Ventil
Zweistufen-Druckregler
Sicherheits-Abblaseeinrichtung
Flüssiggasbehälter
Anschlussleitung
Obere Notsperre
Nyomásszabályozó
Biztonsági
lefúvató
Alsó-felso
gyorszár
Ideiglenes mérõhely
Futovezetékek
Cseppleválasztó
szuro
Lefúvató
csonk
Abbildung 7.2
Beispiel für eine Druckreglervorrichtung (Verdampfersystem).
Nyomásszabályozó
Druckregler
Biztonsági lefúvató
Sicherheits-Abblaseeinrichtung
Alsó-felso gyorszár
untere/obere Notsperre
Ideiglenes mérõhely
temporäre Messstelle
Futovezetékek
Laufleitungen
Cseppleválasztó szuro
Tropfenabscheider, Filter
Lefúvató csonk
Ausblasstutzen
In der in der Abbildung dargestellten Ausführung übernimmt der separate Filter auch Funktionen als
Tropfenabscheider und Sekundär-Verdampfer.
95
Nyomásszabályozó
CSTZ
Gázfázis visszavezetõ
szelep
CSTZ
Gázfázis elvételi
szelep
Szuro
cseppleválasztó
T
Ideiglenes mérõhely
Vezérlo
egység
Gáztartály
CSTZ
Tankautó
gázfázis
Folyadékfázis
szelep
Visszafejtés
Ker. szivattyú
Fûtõkazán
Abbildung 7.3
Üblicher Einbau eines Verdampfers zum Behälter
Gázfázis visszavezetõ szelep
Gasphasen-Rückflussventil
Gázfázis elvételi szelep
Gasphasen-Entnahmeventil
Gáztartály
Gasbehälter
Vezérlo egység
Steuerungseinheit
Tankautó gázfázis
Tankwagen Gasphase
Folyadékfázis szelep
Flüssigphasen-Ventil
Visszafejtés
Dekompilierung
Nyomásszabályozó
Druckregler
Szuro cseppleválasztó
Filter Tropfenabscheider
Ideiglenes mérõhely
temporäre Messstelle
Ker. szivattyú
Umlaufpumpe
Fûtõkazán
Heizkessel
96
Töltõszelep
Törõszelep
gázfázis csatlakozó
Gázfázis elvételi
szelep
Gáztartály
3 kPa
Törõszelep
Tankautó
gázfázis
Elpárologtató
Folyadékfázis
szelep
Visszafejtés
Ideiglenes mérõhely
Cseppleválasztó
szuro
Elpárologtató szekrény
Ker. szivattyú
Fûtõkazán
Abbildung 7.4
Schrankeinbau eines Verdampfers zur Anschlussleitung
Töltõszelep
Füllklappe
Gázfázis elvételi szelep
Gasphasen-Entnahmeventil
Gáztartály
Gasbehälter
Tankautó gázfázis
Tankwagen Gasphase
Visszafejtés
Dekompilierung
Folyadékfázis szelep
Flüssigphasen-Ventil
gázfázis csatlakozó
Gasphasen-Anschluss
Elpárologtató
Verdampfer
Ideiglenes mérõhely
temporäre Messstelle
Cseppleválasztó szuro
Tropfenabscheider Filter
Elpárologtató szekrény
Verdampferschrank
Ker. szivattyú
Umlaufpumpe
Fûtõkazán
Heizkessel
97
Gáztartály
Elvételi csonk
törésre záró
szeleppel
Tankautó
gázfázis
Töltõszelepek
Szûrõ
Szivattyú
Belsõ lefúvató
Visszafejtés
Kerülõ ág
Nyomáshatároló
szelep
Abbildung 7.5
Beispiel für Pumpenanwendung
Gáztartály
Gasbehälter
Tankautó gázfázis
Tankwagen Gasphase
Elvételi csonk törésre záró szeleppel
Entnahmestutzen mit Bruchsicherheitsventil
Töltõszelepek
Füllklappen
Visszafejtés
Dekompilierung
Szivattyú
Pumpe
Szûrõ
Filter
Belsõ lefúvató
Innere Ablasseinrichtung
Kerülõ ág
Umgehungszweig
Nyomáshatároló szelep
Druckbegrenzungsventil
2. Rohrschellen für frei installierte Rohrleitungen
a) bei Stahlrohren
Frei installierte Verbrauchsleitungen sind mit Rohrschellen zu befestigen. Die Rohrschellen
(Rohrhalterungen) müssen aus nicht brennbarem Material und entsprechend stabil sein.
Folgende Stellen sind in jedem Fall mit Rohrschellen zu verstärken:
98
− auf Austrittsseite des Gaszähleranschlusses,
− am oberen Punkt des vertikalen Abschnittes des Gaszählers,
− am oberen und unteren Punkt der Abzweigleitung zum Gasverbrauchsgerät.
Rohrschellenabstände:
− bis 1”: 1,5 m
− über 1”: 2,0 m,
− bei Rohrdurchmessern über 2” werden die Abstände bzw. die Häufigkeit und Positionen der
Halterungen entsprechend der selbsttragenden Rohrstützlänge vom Projektanten bestimmt.
b) bei Kupferrohren
Beim Anbringen der Rohrschellen sind die Abstände gemäß Tabelle 7.1 einzuhalten.
Tabelle 7.1
Rohrdurchmesser
[mm]
Rohrschellenabstän
de [m]
15
18
22
28
35
42
54
1,25
1,5
2,0
2,25
2,75
3,0
3,5
7.2 Festlegung der explosionsgefährdeten Zonen von Druckregelstationen
a) Identifikation der Druckregelstation: … (Ort), … (Straße/Platz) … (Hausnummer)
Druckverhältnis: …bar/…bar
Bauart: …
Nenn-Volumenstrom: … m3/h
b) Entlüftung
Grundfläche von Aufstellraum, Schrank des Druckreglers: … m2
Gesamtfläche der unteren Entlüfter: … m2
Gesamtfläche der oberen Entlüfter: … m2
Gesamte Entlüftungsfläche / Raum-Grundfläche x 100 = … %
c) Bauart, Abmessungen der Abblasanlage: …, … mm
Öffnungsdruck:: … mbar ; bar
Max. Gasemission: … kg/s
Abmessungen des Abblasrohrs: DN … … mm
d) Emissionshöhe des Abblaserohrs vom Boden … m
99
R=…m
H=…m
r1 = … m
h=…m
h
Abbildung 7.6
Festlegung der explosionsgefährdeten Zonen von Druckregelstationen
7.3 Inhalt der Ausführungsdokumentation
– Inhaltsverzeichnis
– Plandokumentation mit der Eignungserklärung des Erdgasverteilers oder Flüssiggas-Vertreibers
– bei Planabweichungen: Zustimmungserklärung des Projektanten und erforderlichenfalls des
Erdgasverteilers der Flüssiggas-Vertreibers
– Erklärung des Schornsteinfegerdienstes (falls erforderlich)
– Erklärung des Installateurs
– Protokoll der Festigkeits- und Dichtheitsprüfung
– Erklärung betreffend Dienstbarkeit (beim Berühren von fremden Grundstücken – infolge
Trassenführung oder wegen der Schutzabstande der Anschluss- bzw. Verbrauchsleitungen – ein zur
Eintragung ins Grundbuch geeignetes Dokument über die Bestellung der Dienstbarkeit, ferner
einschlägige
gültige,
vom
Grundbuchamt
mit
Vermerk
versehene
Anlagen
(Änderungszeichnungen))
– Erklärung zur elektrischen Normenkonformität (EPH und Blitzschutznachweis)
– Prüfprotokoll für elektrische Anlagen bei RB-Installation, Blitzschutzsystem und elektrischen
Verriegelungsbedingungen (Gassensor und Interventor, Notentlüftungsanlage, Gasverbrauchsgerät
Bauart "B" und Abzugsventilator)
– Schweißprotokoll, Nahtstellen (falls notwendig)
– Qualitätszertifikate der eingebauten Materialien, Armaturen, Vorrichtungen
– Schweißnaht-Prüfprotokolle – Qualitätszertifikate der eingebauten Lüftungs-, Luftzufuhrarmaturen
(automatische Luftklappe)
– Justierprotokoll der Lüftungsanlagen
– Die bei der Plankontrolle vorgeschriebenen Dokumente
7.4 Dimensionierung von Erdgas-Anschluss- und Verbrauchsleitungen (Niederdruck)
100
Gleichzeitigkeitsfaktoren diverser Gasverbrauchsgeräte
Tabelle 7.2
Gerätenummer
ƒG (Gasherde, Gaskocher,
Gleichzeitigkeitsfaktor (ƒG)
ƒG(Durchlauferhitzer)
ƒG(Konvektoren,
Backöfen)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
0,621
0,448
0,371
0,325
0,294
0,271
0,253
0,239
0,227
0,217
0,208
0,201
0,194
0,188
0,183
0,178
0,173
0,169
0,166
0,162
0,159
0,156
0,153
0,151
0,148
0,146
0,144
0,142
0,140
0,138
0,136
0,134
0,133
0,131
0,130
1,000
0,607
0,456
0,373
0,320
0,283
0,255
0,234
0,217
0,202
0,191
0,180
0,172
0,164
0,157
0,151
0,146
0,141
0,137
0,133
0,129
0,125
0,122
0,119
0,117
0,114
0,112
0,110
0,108
0,106
0,104
0,102
0,100
0,099
0,097
ƒG(Heizkessel, Kombigeräte
Warmwasserspeicher)
bis 30 kW)
1,000
0,800
0,703
0,641
0,597
0,564
0,537
0,515
0,496
0,480
0,466
0,454
0,443
0,432
0,423
0,415
0,407
0,400
0,394
0,387
0,382
0,376
0,371
0,366
0,362
0,357
0,353
0,349
0,346
0,342
0,339
0,336
0,332
0,329
0,327
1,000
0,883
0,822
0,782
0,752
0,729
0,710
0,694
0,680
0,668
0,657
0,648
0,639
0,631
0,624
0,617
0,611
0,605
0,599
0,594
0,590
0,585
0,581
0,577
0,573
0,569
0,566
0,562
0,559
0,556
0,553
0,550
0,547
0,545
0,542
101
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
0,128
0,127
0,126
0,125
0,123
0,122
0,121
0,120
0,119
0,118
0,117
0,116
0,115
0,144
0,144
0,096
0,095
0,093
0,092
0,091
0,090
0,089
0,088
0,087
0,086
0,085
0,084
0,083
0,082
0,082
0,324
0,321
0,319
0,316
0,314
0,311
0,309
0,307
0,305
0,303
0,301
0,299
0,297
0,295
0,293
0,540
0,537
0,535
0,533
0,530
0,528
0,526
0,524
0,522
0,520
0,518
0,517
0,515
0,513
0,512
Bei Erdgasleitungen zu berücksichtigende formale Widerstandsfaktoren
Tabelle 7.3
Symbol
Bezeichnung
ξ
Winkelstück oder
Rohrbogen
(Richtwert gemäß DIN
1988 Teil 3
und TRGI)
0,7
Strömungstrennung,
rechtwinkliger Abzweig
1,3
Strömungstrennung,
Durchgangszweig
0,3
Strömungstrennung,
Gegenstromzweige
1,5
Rohrverengung
0,4
Absperrhahn (konisch),
Ecke
(SicherheitsAnschlussarmatur)
Absperrhahn (Kugel),
Durchgang
5,0
0,5
102
Absperrhahn (Kugel), Ecke 1,3
7.5 Inhalt der Installationserklärung
INSTALLATIONSERKLÄRUNG
(VOM Installateur auszufüllen.)
Über die Errichtung, Umrüstung, Stilllegung von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen

bitte nicht zutreffendes durchstreichen
Ich, unterzeichnender Installateur … … (Steuernummer: … Ausweisnummer: …) erkläre, aufgrund
meiner beim zuständigen Erdgasverteiler registrierten Berechtigung folgende Gasinstallation in
Straße: ... Hausnummer: … / Parzelle: … …, PLZ: … Ort: …
für … … (auf Bestellung) gemäß dem unter der Nr. … geprüften und als geeignet zur Ausführung
bewerteten Plan durchgeführt zu haben.
 Errichtung einer neuen Anschlussleitung und Nutzeranlage
 Umrüstung einer vorhandenen Nutzeranlage
 Erweiterung einer Nutzeranlage, Austausch eines Gasverbrauchsgerätes
 sonstiges: …
Ich erkläre in Kenntnis meiner Verantwortung, die Installation gemäß dem unter der Nr. … geprüften
und als geeignet zur Ausführung bewerteten Plan, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften und
behördlichen Vorschriften, ferner der technischen Vorschriften des Regelwerkes durchgeführt und nur
zertifiziertes Material verwendet zu haben. Aufstellung der angewandten Normen:
Anhänge:
 Geprüfter Plan:
 Gutachten des Schornsteinfegerdienstes:
Nr.: … Ausgestellt: …
Nr.: … Ausgestellt: …
 Statikgutachten
 Berührungsschutzprotokoll
 Zertifikat zur Installation von PE-Leitungen
 Sonstige: …
Anbringen eines Gaszählers (zutreffendes bitte unterstreichen):
103
 Montage in Wand, Einfriedung (im Schutzkasten)
 Außenmontage (im Schutzkasten)
 Innenmontage, beheizter Raum
 Innenmontage, unbeheizter Raum
Druckregler befindet sich in einem Schutzschrank: ja/nein (zutreffendes bitte unterstreichen).
Anzahl der von einem Druckregler versorgten Gasverbrauchsgeräte: … St.
Installierte Gasverbrauchsgeräte
Gerätebauart [Stüc
k]
Gasleistung
[m3/h]
Wärmebelastu [kW] Herstellernum
ng
mer
Ort und Datum: ..........................., ............. (Tag, Monat, Jahr)
[Stempelabdruck]
[Unterschrift des Installateurs]
7.6 Abweichungen, die keinen Einfluss auf die technischen Sicherheitsanforderungen haben
Abweichungen (Plan „D“) vom geprüften Dokument, die keinen Einfluss auf
die technischen Sicherheitsanforderungen
haben
1.
Änderung des Materials für das Schutzrohr der erdverlegten Gasleitung.
2.
Änderung der Trassenführung der erdverlegten Gasleitung, wenn keine Schutzzone
davon betroffen ist, kürzere Trassenführung und/oder weniger Richtungsknicke,
Durchmesser entsprechend geprüften Plan.
3.
Errichtung eines mechanischen Schutzes für die Gasleitung ist erforderlich.
4.
Einbau einer Isolierwand zum Gaszähler, wenn der vertikale Abstand vom Gaszähler
zwischen 0,5 und 1,0 m liegt.
5.
Die Installationshöhe des Gaszählers (G10) ändert sich zwischen 900 und
1600 [mm].
6.
Position des Gaszählers im Raum ändert sich.
7.
Bei der Gasnutzung in Haushalten wird anstelle einer Stahlleitung eine den
Abmessungen entsprechende Kupferleitung verlegt.
8.
Anstelle einer Kupferleitung wird eine den Abmessungen entsprechende Stahlleitung
verlegt.
9.
Lösbare, durchlüftete Umhüllung der Verbraucher-Gasleitung.
10. Bei der Gasnutzung in Haushalten ändert sich die Trassenführung im Raum.
11. Änderung der Bauart von Haushalts-Feuerstätten, wenn das eingebaute Gerät über
104
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und seine Leistung nicht über
der des im geprüften Plan genannten Gerätes liegt.
12. Änderung der Bauart von Brüstungskonvektoren, wenn das eingebaute Gerät über
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und seine Leistung nicht über
der des im geprüften Plan genannten Gerätes liegt.
13. Die Gasleitung wird auf der vorgesehenen Trasse, mit größerem Durchmesser
errichtet.
14. Beim Eintritt der Leitung ins Gebäude fehlt die Möglichkeit zum Abtrennen.
15. Anstelle eines KÖGÁZ-Fittings gibt es 1 [m] vom Wandaufstieg eine
Materialänderung PE-Stahl oder umgekehrt.
16. Anstelle der vorgesehenen Längsschraube wurde ein Flanschpaar eingebaut.
17. Anstelle des Gewindekugelhahnes wurde ein Flanschhahn eingebaut.
18. Falls erforderlich Dämmung der Gasleitung gegen Feuchtigkeit.
19. Änderung der Bauart der Luftzufuhr für eine Haushalts-Feuerstätte. Der Projektant
legt Plan "D" die Kennlinie der Lüftungsanlage bei, womit er die Konformität
bestätigt.
20. Anstelle des Festanschlusses eines Haushalts-Gasverbrauchsgerätes (Feuerstätte,
Konvektor, Heizkessel bis 36 kW etc.) nicht brennbarer flexibler Anschluss oder
umgekehrt.
21. Austausch von Heizkesseln bis 36 kW, wenn ein endgültiges Gutachten des
Schornsteinfegerdienstes und Schornsteindimensionierung vorliegen bzw. die
Konformität vom Projektanten bestätigt wird.
22. Anstelle einer zwischen Gaszählerraum und Schlafzimmer einzubauenden Tür
werden Gaszähler und Anschlussleitung über einen ins Freie entlüfteten Schrank aus
dem Luftraum des Raumes verlegt.
23. Anstelle eines zusammen mit dem Gerät zertifizierten konzentrischen
Rauchabzugssystems 60/100 wird ein Rauchabzugssystem 80/125 errichtet und das
endgültige Gutachten des Schornsteinfegerdienstes muss nicht zwecks Kontrolle der
technischen Sicherheit vorgelegt werden.
24. Änderung der Bauart des Abgasabführungs-/Verbrennungsluftzufuhrsystems, des
Materials und der Trasse und dazu liegt ein endgültiges Gutachten des
Schornsteinfegerdienstes vor bzw. der Projektant bestätigt die Konformität.
25. Wegen der Staffelung der Ausführungsarbeiten wird der Abschnitt der
Verbrauchsleitung im Vergleich zum ursprünglichen Plan nur zum Teil errichtet.
105
7.7 Datengehalt der Bescheinigung über einen vereinfachten Gerätewechsel
Installationserklärung und Meldebeleg über einen vereinfachten Gerätewechsel
Ich erkläre, dass ich bei dem in der Rubrik Angaben zur Nutzerstelle genannten Nutzer einen nicht
planmäßigen Gasgerätewechsel gemäß der Rubrik Angaben zum Gasgerät durchgeführt habe.
Angaben zum registrierten Installateur
Name des Gasinstallateurs:
ID des Verteilers:
Ausweis-Nr. des Gasinstallateurs:
Adresse:
Postleitzahl:
Ortschaft:
Straße:
Parzelle:
Telefon:
Angaben zur Ausführungsfirma
Firmenname:
Handelsregister-Nr.:
Steuernummer:
Sitz:
Postleitzahl:
Ortschaft:
Straße:
Parzelle:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Angaben zur Nutzerstelle:
Firma/Name:
individuelle Kennung (PoD ID):
Herstellernummer des Gaszählers:
Anschrift:
Postleitzahl:
Ortschaft:
Straße:
Parzelle:
Angaben zu Gasgeräten
demontiertes Gasgerät
Hersteller/Produkt/Bauart:
106
Wärmebelastung: … (kW)
Gasgeräteinbau - Hauptgruppe gemäß MSZ CEN/TR1749: A / B / C
Untergruppe:
installiertes Gasgerät
Hersteller/Produkt/Bauart:
Wärmebelastung: … (kW)
Gasgeräteinbau - Hauptgruppe gemäß MSZ CEN/TR1749: A / B / C
Untergruppe:
Art der Luftzufuhr
…
Die auf obige Weise gesicherte Luftversorgung entspricht den Vorschriften bei der Errichtung oder
den einschlägigen Vorschriften des zum Zeitpunkt des Gasgerätewechsels geltenden Regelwerkes.
Abgasanlage
Bei an einen Schornstein angeschlossenen Gasgeräten der Bauart B liegt ein entsprechend
qualifiziertes gemäß § 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 27/1996 (X.30.) des Innenministeriums (BM) über
den Schornsteinfegerdienst in Bezug auf die Schornsteinnutzung vor, Nr. des Gutachtens:
Mitwirkender Projektant oder Fachkundiger
ja / nein
Name:
Kammer-ID:
Adresse:
Postleitzahl:
Ortschaft:
Straße:
Parzelle:
Telefon:
E-Mail:
[Unterschrift]
Ich, unterzeichnender Gasinstallateur (Ausführender) erkläre, dass die eingebauten Materialien, Dichtund Hilfsmittel, Geräte, Zubehöre gemäß den gültigen technischen Sicherheitsvorschriften und den
technischen Weisungen des Erdgasverteilers eingebaut wurden, dass diese den gültigen
Qualitätsanforderungen genügen und die Dokumente, Nachweise, die die Qualität bezeugen, an den
Nutzer übergeben wurden. Die Dichtheitsprüfung des Gerätes und des Abschnittes der
Verbrauchsleitung von der Absperrarmatur vor dem Gerät bis zum Gerät wurde bei Betriebsdruck
durchgeführt und keine undichten Stellen festgestellt.
Ort und Datum: ..........................., ............. (Tag, Monat, Jahr)
[Unterschrift des registrierten Installateurs]
Ich bestätigte aufgrund der Vorschriften des Gesetzes Nr. XCIII von 1993 über den Arbeitsschutz, dass das
installierte Gasverbrauchsgerät den Arbeitsschutzbestimmungen entspricht.
Das installierte Gasgerät wurde fachkundig, gemäß den Herstellervorschriften in Betrieb genommen.
Der Nutzer wurde mit den Bedingungen der sicheren Gerätebedienung vertraut gemacht. Er erhielt
107
Instruktionen zur Nutzung, das Handbuch und die Bedienungsanleitung wurden dem Nutzer
übergeben.
Ort und Datum: ..........................., ............. (Tag, Monat, Jahr)
[Stempelabdruck]
[Unterschrift des Inbetriebnehmenden]
Ausweisnummer:
[Unterschrift des Nutzers/Eigentümers/Mieters]
7.8 Schematische Darstellungen
7.8.1 Möglichkeiten für die Anordnung von Anschlussleitungen und Nutzeranlagen bei Erdgas
Abbildung 7.8.a)
Auslegung von Niederdruck-Anschluss- und Verbrauchsleitungen
fogy. főcsap
Verbraucher-Haupthahn
telekhatár
Grundstücksgrenze
fogy .vez.
Verbrauchsleitung
fogy. főelzáró
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
fogyasztói. berendezés
Verbraucheranlage
csatlakozó vez.
Anschlussleitung
elosztó vez.
Verteilleitung
108
gázmérő nélküli fogyasztás
fogyasztási hely
"A" Előkeretes beépítés esetén
min. 1 m
Telek határ
háztartási fogyasztó
Fogyasztói fő elzáró
telekhatár
Házi nyom. szab.
"C" úszó telkes beépítés esetén
fogy. főelzáró
fogyasztói vezeték
fogyasztói berendezés
Gázelosztó vez.
"B" Közép-, uagy nagyközép nyomású ellátás
esetén
Verbrauch ohne Gaszähler
Verbrauchsstelle
"A" Einbau im Vorgarten
min. 1 m
Grundstücksgrenze
Haushaltsverbraucher
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
Grundstücksgrenze
Hausdruckregler
"C" Schwimmer Einbau auf Grundstück
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
Verbrauchsleitung
Verbraucheranlage
Gasverteilerleitung
"B" Versorgung bei Hoch oder Hoch/Mitteldruck
Abbildung 7.8.b)
Möglichkeiten für die Anordnung der Verbraucher-Hauptabsperrarmatur (Niederdruck) bei
geschlossenem Einbau
telekhatár
Grundstücksgrenze
Gázelosztó vezeték
Gasverteilerleitung
csatlakozó vezeték
Anschlussleitung
Fogy. főelzáró
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
Fogyasztói főelzáró
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
Csatlakozó vezeték
Anschlussleitung
Gázelosztó vez.
Gasverteilerleitung
Falon kívüli dobozban elhelyezett főelzáró
Hauptabsperrhahn im außerhalb der Wand
liegenden Kasten
Falba süllyesztett fogyasztói főelzáró
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur Unterputz
Föld alatti fogyasztói főelzáró
Erdverlegte Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
Szabadon szerelt fogyasztói főelzáró
Frei installierte Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
109
Abbildung 7.8.c)
Nutzeranlagen mit Mittel- oder Hoch-/Mitteldruckleitung bei Einbau im Vorgarten
Telekhatár
Grundstücksgrenze
Házi nyom. szab.
Hausdruckregler
fogy. Főelzáró
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
fogy. Főelzáró
Verbraucher-Hauptabsperrarmatur
fogy. Vez.
Verbrauchsleitung
Fogy. Berendezés
Verbraucheranlage
Csatlakozó vez.
Anschlussleitung
Gázelosztó vez.
Gasverteilerleitung
Fogyasztási hely
Verbrauchsstelle
"B" mód
Methode "B"
"A" mód
Methode "A"
110
Abbildung 7.8.d)
Nutzeranlagen mit Mitteldruck-Anschlussleitung bei Einbau in geschlossener Straßenfront oder auf
gemeinsamem Grundstück
XXX
XXX.
Házi nyom. szab
Hausdruckregler
Abbildung 7.8.e)
Verteilleitungen mit erhöhtem Niederdruck - Anschluss- und Verbrauchsleitungen
mérő nyomásszabályzó
Zähler-Druckregler
fogyasztói főcsap
Verbraucher-Haupthahn
telek határ
Grundstücksgrenze
gázmérő
Gaszähler
közterületi főelzáró
Hauptabsperrarmatur auf öffentlichem Gelände
csatlakozó vezeték
Anschlussleitung
fogyasztói vez.
Verbrauchsleitung
7.8.2 Auslegung, Grenzen von Flüssiggas-Anschlussleitung und Nutzeranlage
111
A megfelelõség tanúsítás módja
Rajzjelek:
Megnevezés
"CE" jel
MSZ EN 10204
Egyéb
bildung 7.8.f)
Zubehör für Flüssiggas-Anschlussleitungen
Rajzjelek:
Symbole:
Megnevezés
Bezeichnung
"CE" jel
CE-Kennzeichnung
Egyéb
Sonstige
A megfelelőség tanúsítás módja
Form für die Bescheinigung der Konformität
MSZ EN 10204
MSZ EN 10204
Áramlás ellenőrző
Strömungskontrolle
Biztons. szelep
Sicherheitsventil
Csőtörésre záró
schließt bei Rohrbruch
Elpárologtató
Verdampfer
Feszmérö csappal
Druckmesser mit Hahn
Folyadékérzékelő
Flüssigkeitssensor
Forgatőmüves gömbcsap
Drehwerk-Kugelhahn
Gázérzékelő
Gassensor
Gömbcsap
Kugelhahn
Lefúvató szelep
Abblasventil
Mágnesszelep
Magnetventil
Nyomáshatároló szelep
Druckbegrenzungsventil
Nyomásszabályozó
Druckregler
Pébészivattyú
Flüssiggaspumpe
Szűrő
Filter
Visszacsapó szelep
Rückschlagventil
9/2001 GM rendelet szerint
gemäß Verordnung Nr. 9/2001 des
Wirtschaftsministeriums (GM)
Ab
112
Jelölések
Csatlakozó vezeték
Fogyasztói vezeték
Gázfázisú pébévezeték
Kombinált szelep
Biztonsági
szelep
Nyomás
mérõ
Kazán
Nyomás
szabályozó
Készülék
nyomásszabályozó
Fali
fõelzáró
Pébétartály
Készülék
fõelzáró
Épület beltér
bildung 7.8.g)
Anschluss- und Verbrauchsleitung bei einfachem Flüssiggasversorgungssystem
Biztonsági szelep
Sicherheitsventil
Nyomás mérõ
Druckmesser
Kombinált szelep
Kombiniertes Ventil
Nyomás szabályozó
Druckregler
Pébétartály
Flüssiggasbehälter
Jelölések
Markierungen
Csatlakozó vezeték
Anschlussleitung
Fogyasztói vezeték
Verbrauchsleitung
Gázfázisú pébévezeték
Gasphasen-Flüssiggasleitung
Fali fõelzáró
Wand-Hauptabsperrarmatur
Kazán
Heizkessel
Készülék nyomásszabályozó
Geräte-Druckregler
Készülék fõelzáró
Geräte-Hauptabsperrarmatur
Épület beltér
Gebäudeinnenraum
Ab
113
Rajzjelek:
Törõszelep
Töltõszelep
Folyadékfázis
szelep
Törõszelep
gázfázis csatlakozó
Gázfázis elvételi
szelep
3 kPa
Gáztartály
Tankautó
gázfázis
Visszafejtés
Jelölések
Ideiglenes mérõhely
Csatlakozó vezeték határok
Fogyasztói vezeték határok
Gázellátó rendszer határai
Folyadékfázisú pébévezeték
Gázfázisú pébévezeték
Elpárologtató szekrény
Kilégzõpipa
Szárító
és épülete
Ker. szivattyú
Fûtõkazán
A csatlakozó és a fogyasztói vezeték tartozékai
mind CE jelzésûek.
A gázellátó rendszerben lévõ tartály
a tartozékaival együtt nyomástartó berendezés (NYB)
A NYB a többi berendezéssel nyomástartó rendszer (NYR)
Szárítóégõ
Abbildung 7.8.h)
Grenzen der Anschluss- und Verbrauchsleitung bei Flüssiggasversorgungssystem mit Verdampfer
Törõszelep
Bruchventil
Folyadékfázis szelep
Flüssigphasen-Ventil
Gázfázis elvételi szelep
Gasphasen-Entnahmeventil
Tankautó gázfázis
Tankwagen Gasphase
Visszafejtés
Dekompilierung
gázfázis csatlakozó
Gasphasen-Anschluss
Ideiglenes mérõhely
temporäre Messstelle
Elpárologtató szekrény
Verdampferschrank
Ker. szivattyú
Umlaufpumpe
Fûtõkazán
Heizkessel
Szárító és épülete
Trockenanlage und Gebäude
Kilégzõpipa
Ausatemstück
Szárítóégõ
Trockner/Brenner
Rajzjelek:
Symbole:
Elpárologtató
Verdampfer
Gázérzékelő
Gassensor
Biztons, szelep
Sicherheitsventil
Lefúvató szelep
Abblasventil
Gömbcsap
Kugelhahn
Pébészivattyú
Flüssiggaspumpe
Feszmérö csappal
Druckmesser mit Hahn
Csőtörésre záró
schließt bei Rohrbruch
Szűrő
Filter
Nyomásszabályozó
Druckregler
Jelölések
Markierungen
Csatlakozó vezeték határok
Anschlussleitung Grenzen
114
Fogyasztói vezeték határok
Gázellátó rendszer határai
Folyadékfázisú pébévezeték
Gázfázisú pébévezeték
A csatlakozó és a fogyasztói vezeték tartozékai
mind CE jelzésûek.
A gázellátó rendszerben lévõ tartály a tartozékaival
együtt nyomástartó berendezés (NYB)
A NYB a többi berendezéssel nyomástartó
rendszer (NYR)
Verbrauchsleitung Grenzen
Gasversorgungssystem - Grenzen
Flüssigphasen-Flüssiggasleitung
Gasphasen-Flüssiggasleitung
Zubehör für Anschluss- und Verbrauchsleitungen,
CE-Kennzeichnungen
Behälterdruckanlage im Gasversorgungssystem
inkl. Zubehör (NYB)
NYB-Drucksystem mit anderen Anlagen (NYR)
Jelölések
Csatlakozó vezeték
Fogyasztói vezeték
Folyadékfázisú pébévezeték
Gázfázisú pébévezeték
Gáztartály
Konyha
Kazánház
A csatlakozó és a fogyasztói vezeték tartozékai
mind CE jelzésûek.
A gázellátó rendszerben lévõ tartály nyomástartó eberendezés
a tartozékaival együtt (NYB)
A NYB a többi berendezéssel együtt nyomástartó rendszer NYR
bildung 7.8.i) [sic]
Grenzen der Anschluss- und Verbrauchsleitung bei Pumpen- und einfachem
Flüssiggasversorgungssystem
Jelölések
Markierungen
Csatlakozó vezeték
Anschlussleitung
Fogyasztói vezeték
Verbrauchsleitung
Folyadékfázisú pébévezeték
Flüssigphasen-Flüssiggasleitung
Gázfázisú pébévezeték
Gasphasen-Flüssiggasleitung
Mágnesszelep
Magnetventil
Gázérzékelő
Gassensor
Biztons, szelep
Sicherheitsventil
Lefúvató szelep
Abblasventil
Gömbcsap
Kugelhahn
Pébészivattyú
Flüssiggaspumpe
Feszmérö csappal
Druckmesser mit Hahn
Ab
115
Csőtörésre záró
Szűrő
Nyomásszabályozó
Szintjelző elektronika
Töltöszelep
Kürt
Lámpa
Szintjelző
Gáztaitály
Visszafejtés
Kilégzőpipa
Vész-szellőzés
Gázkészülékek
Égéslevegő
By-pass szelep
Konyha
Gáztalanítás
Kazánház
Vezérlés
A csatlakozó és a fogyasztói vezeték tartozékai
mind CE jelzésûek.
A gázellátó rendszerben lévő tartály nyomástartó
eberendezés a tartozékaival együtt (NYB)
A NYB a többi berendezéssel együtt nyomástartó
rendszer NYR
schließt bei Rohrbruch
Filter
Druckregler
Füllstandselektronik
Füllklappe
Hupe
Lampe
Füllstandsanzeige
Gasbehälter
Dekompilierung
Ausatemstück
Notentlüftung
Gasgeräte
Verbrennungsluft
Bypassventil
Küche
Entgasung
Kesselraum
Steuerung
Zubehör für Anschluss- und Verbrauchsleitungen,
CE-Kennzeichnungen
Behälterdruckanlage im Gasversorgungssystem
inkl. Zubehör (NYB)
NYB-Drucksystem mit anderen Anlagen (NYR)
Jelölések
Csatlakozó vezeték
Fogyasztói vezeték
Gázfázisú pébévezeték
Nyomásmérõ
Kazán
Nyomás
szabályozó
Készülék
szabályozó
Fali
fõelzáró
Készülék
fõelzáró
Épület beltér
Sarokszelep
Palackcsoport
Palackcsoport egy lehetséges kivitele
Ab
bildung 7.8.j)
Grenzen der Anschluss- und Verbrauchsleitung bei Flüssiggasversorgungssystem mit Flaschengruppen
Nyomásmérõ
Nyomás szabályozó
Palackcsoport
Sarokszelep
Fali fõelzáró
Druckmesser
Druckregler
Flaschengruppe
Eckventil
Wand-Hauptabsperrarmatur
116
Kazán
Készülék szabályozó
Készülék fõelzáró
Épület beltér
Jelölések
Csatlakozó vezeték
Fogyasztói vezeték
Gázfázisú pébévezeték
Heizkessel
Geräteregler
Geräte-Hauptabsperrarmatur
Gebäudeinnenraum
Markierungen
Anschlussleitung
Verbrauchsleitung
Gasphasen-Flüssiggasleitung
7.8.3 Schematische Darstellungen der Gasverbrauchsgeräte-Bauarten
Die Norm MSZ CEN/TR 1749 [Klassifizierungssystem von Gasgeräten nach der Art der
Abgasabführung] enthält die Klassifizierung von Gasverbrauchsgeräten der Bauarten „A”, „B” oder
„C”.
Bauart „C9” – siehe Abbildung 7.8.k) – sind gemäß Norm CEN TR 1749:2008 solche Geräte, die
ähnlich Art C3 mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung senkrecht über Dach ins Freie
ausgestattet sind, über konzentrische Öffnungen oder Mündungen, die sich nahe beieinander befinden,
um gleiche Windverhältnisse zu gewährleisten. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die
Verbrennungsluftzuführung bei Gasgeräten der Bauart „C9” vollständig oder teilweise über einen
bestehenden Schacht als Gebäudebestandteil (z. B. umgebauter Schornstein) erfolgt.
Abbildung 7.8.k)
117
Geräte der Bauart C9 gemäß Norm CEN TR 1749:2008
(C91: Geräte ohne Gebläse, mit natürlichen Abzugsbedingungen; C92: mit Gebläse hinter dem
Feuerraum/Wärmeaustauscher; C93: mit Gebläse vor dem Wärmeaustauscher)
7.9 Protokoll über die technische Sicherheitsprüfung der Gasnutzungstechnologie
Grunddaten
Name des Auftraggebers der Prüfung / des Nutzers:
Kontaktdaten des Auftraggebers der Prüfung / des Nutzers:
Nutzer:
Verbrauchsstelle
errichtet:
Adresse:
Prüfungszeitraum:
Namen der der Prüfung durchführenden Personen:
Technische Daten
Die Wärmenutzungsanlage
Bezeichnung:
Bauart:
Hersteller:
Leistung [kW]:
Herstellernummer:
Zeitpunkt der Inbetriebnahme:
Verwendeter Brennstoff:
gesamte Heizfläche [m2]:
Heizraumvolumen [m3]:
Betriebsdruck [bar]:
Heizraumtemperatur [°C]:
Der Brenner
Bezeichnung:
Bauart:
Hersteller:
Leistung [kW]:
Herstellernummer:
Baujahr:
Zeitpunkt der Inbetriebnahme:
Verwendeter Brennstoff:
Art der Regelung:
Zündungsart:
118
Leistung des Zündbrenners [kW]:
Anzahl der Hauptbrenner:
Gebläse-Bauart:
beförderte Luftmenge [m3/h]:
Druck der beförderten Luft [mbar]:
Die Automatik
Bauart:
Hersteller:
Herstellernummer:
Baujahr:
Der Flammensensor
Bezeichnung:
Bauart:
Die Flammenüberwachungsautomatik
Bauart:
Parameter:
Prüfung im Kalt- und Warmbetrieb
Brennstoffleitung, Brenner und Armaturen
externe Dichtheit:
interne Dichtheit:
Verriegelter Stillstand:
Verbrennungsluftdruck
min. [bar]:
Schaltwert [bar]:
Sensor-Bauart:
Dampfdruck
max. [bar]:
Schaltwert [bar]:
Sensor-Bauart:
Wasser- (Dampf-) Temperatur:
max. [°C]:
Schaltwert [°C]:
Sensor-Bauart:
Sicherheitswasserstand [funktioniert; funktioniert nicht]
Rauchgasklappe: [funktioniert; funktioniert nicht]
Sonstige technologische Sperren: [funktioniert; funktioniert nicht]
Heizraumentlüftungszeit [s]:
Zündungszeit [s]:
Sicherheitszeit bei der Zündung [s]:
Sicherheitszeit während des Betriebs [s]:
Drucksensoren zur Steuerung des geregelten Abstellens
119
Bauart:
Schaltwert [bar]:
Temperatursensoren zur Steuerung der geregelten Abstellens
Bauart:
Schaltwert [°C]:
Kontinuierliche Regelungssteuerung
Bauart:
Schaltwert [bar, °C]:
Umgebungstemperatur [°C]:
bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme):
bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme):
bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]:
Kohlendioxidgehalt des Verbrennungsproduktes [tf%]
bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme):
bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme):
bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]:
Kohlenmonoxidgehalt des Verbrennungsproduktes [tf%]
bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme):
bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme):
bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]:
Feuerraumdruck [mbar]
bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme):
bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme):
bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]:
Verbrennungsproduktverlust [%]
bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme):
bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme):
bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]:
Verbrennungsproduktseitige Dichtheit
bei unterer Grenzleistung – A (bei kleiner Flamme):
bei oberer Grenzleistung – F (bei großer Flamme):
bei Zwischenverbrauch [(A+F)/2]:
Klassifizierung aufgrund der Feststellungen der technischen Sicherheitskontrolle
Die Nutzeranlage ist zum weiteren Betrieb: [geeignet, nicht geeignet]
Die periodische Überprüfung wurde durchgeführt von [Name (leserlich); Unterschrift;
Ausweisnummer]
Erklärung des Vertreters des Nutzers
1. Ich habe die obigen Feststellungen der periodischen technischen Sicherheitskontrolle zur Kenntnis
genommen.
120
2. Bei der Feststellung „bedingt entsprochen” werde ich umgehend Maßnahmen veranlassen, um die
genannten Mängel zu beheben. Die durch Versäumen dieser Maßnahmen entstandenen Folgen
nehme ich auf mich.
3. Bei der Feststellung „für den weiteren Betrieb ungeeignet” wurde die Gasverbrauchsanlage in
Anwesenheit des Kontrolleurs außer Betrieb genommen. Ich werde Maßnahmen treffen, um diese
vorschriftswidrige Situation zu beseitigen und nehme zugleich zur Kenntnis, dass die außer Betrieb
genommene Gasverbrauchstechnologie – nach Behebung der Mängel durch einen Fachkundigen –
ausschließlich mit Zustimmung der territorial zuständigen Behörde für Messwesen und technische
Sicherheit erneut in Betrieb genommen werden darf.
Datum und Ort [Tag, Monat, Jahr]
Vertreter des Nutzers [Name (leserlich); Unterschrift]
121
BEGRÜNDUNG
Anstelle der Verordnungen Nr. 11/2004 (II.13.) und 13/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und
Verkehr (GKM) war eine neue Verordnung notwendig geworden, um die Anpassung an den
technischen Fortschritt sowie die effektive behördliche Aufsicht über die technische Sicherheit zu
gewährleisten.
In der geltenden Regelung gehört das technische Regelwerk der Gasindustrie mit den technischen
Anordnungen nicht zum Bestandteil bzw. zum Anhang des Normtextes. Zur Fassung und Pflege des
Regelwerkes wurde die Technischen Fachkommission Gasindustrie in einer Ministerverordnung
ermächtigt, die Bekanntmachung erfolgt über eine Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Website
des Amts für Handelsgenehmigungen Ungarns. Diese Lösung hat in der Praxis – wegen des in Frage zu
stellenden normativen Charakters der technischen Anforderungen des geschaffenen Regelwerkes –
Probleme bei der Anwendung verursacht. Die Schwierigkeiten der Anwendung wurden noch dadurch
gesteigert, dass das Regelwerk außer den technischen Anforderungen auch Verfahrensregeln enthielt.
Dem Vorschlag zufolge gehören die Technischen Sicherheitsvorschriften der unter die Geltung der
Ministerverordnung fallenden Anlagen, Technologien zum Anhang des Normtextes und zugleich
werden die behördlichen Verfahrensvorschriften herausgenommen.
Ausführliche Begründung
zu § 1
Dem Vorschlag zufolge werden in dem Teil, in dem die Geltung der Verordnung festgelegt wird, die
Erdgas-Anschlussleitungen, Standortleitungen, der Kreis der Nutzeranlagen sowie der Kreis der aus der
Sicht der Sicherheit wichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Anlagen festgelegt, ferner
wird auf die eine abweichende Regelung erfordernden Bereiche verwiesen, um die nicht unter die
Geltung der Verordnung fallenden Anlagen festzulegen.
zu § 2
Bei den Begriffsbestimmungen werden jene Begriffe festgelegt, die für die praktische Anwendung der
Verfahrensregeln und Anforderungen in Bezug auf die die Erdgas-Anschlussleitungen,
Standortleitungen und Nutzeranlagen erforderlich sind. Die für die praktische Anwendung der
technischen Anforderungen notwendigen weiteren Begriffe sind in den zum Anhang der Verordnung
gehörenden Technischen Sicherheitsvorschriften enthalten.
zu §§ 3, 4
Im Vorschlag wird über die Tätigkeit der technischen Sicherheitsbehörde in Bezug auf Bewilligung und
Kontrolle sowie die Untersuchung von außergewöhnlichen Ereignissen verfügt. Die geltende Regelung
enthält keine Leistungseinschränkungen für den Kreis der unter das behördliche Verfahren fallenden
Anlagen. § 4 Nummer a9 grenzt den Kreis der unter das behördliche Verfahren fallenden Anlagen auf
Gasnutzungstechnologien mit einer Wärmebelastung über 70 kW ein, um die Aufsicht über die
technische Sicherheit effektiver zu gestalten sowie die administrativen Belastungen für Unternehmen zu
senken. Die Verfahrensordnung und die zum Antrag einzureichenden Dokumente sind in § 7
enthalten. Das Verfahren für Vor-Ort-Kontrollen ist in den Absätzen 3 und 4 enthalten.
Dem in Punkt 4. b) vorgeschriebenen behördlichen Antrag sind die Dokumente gemäß § 5 Absatz 2
beizulegen.
122
Über die Untersuchung von außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 4 Buchstabe e wird in § 3
Absatz 3 der Regierungsverordnung Nr. 321/2010 (XII.27.) über die ausführlichen Vorschriften für
technische
Sicherheitstätigkeiten
der
technischen
Sicherheitsbehörden
und
für
Marktüberwachungsverfahren des Amts für Handelsgenehmigungen Ungarns verfügt.
Die Behörde geht bei ihrem Verfahren im Sinne der Vorschriften des Gesetzes Nr. CXL von 2004 über
die allgemeinen Regeln der Verfahren und Dienstleistungen der Verwaltungsbehörden (nachfolgend
„Ket.“) vor, in den in § 2 der Regierungsverordnung Nr. 321/2010 (XII.27.) über die ausführlichen
Vorschriften für technische Sicherheitstätigkeiten der technischen Sicherheitsbehörden und für
Marktüberwachungsverfahren des Amts für Handelsgenehmigungen Ungarns vorgeschriebenen
Befugnissen der Behörde.
zu § 5
Im Ausführungsplan für Anschlussleitungen, Nutzeranlagen werden die personellen Voraussetzungen
für seine Erstellung bzw. die für von der Behörde zu bewertende Eignung des Ausführungsplanes zur
Ausführung geforderten Dokumente festgelegt. Über die Erstellung des Ausführungsplanes wird in
§ 89 des Gesetzes Nr. XI von 2008 über die Erdgasversorgung verfügt. Die inhaltlichen Anforderungen
des Ausführungsplanes sind in den Technischen Sicherheitsvorschriften enthalten.
zu § 6
Von den im Anhang des Regierungsbeschlusses Nr. 1304/2011 (IX.2.) über die Annahme des
Vereinfachungsprogramms zum Programm Zoltán Magyary ist eine Vereinfachung des Verfahrens
Nummer 119 „Regelung des Verfahrens beim Austausch von Gaskesseln" notwendig. Ziel des
vereinfachten Verfahrens ist es, die Bearbeitungsdauer für den Austausch von Gaskesseln und den
Dokumentationsaufwand des Verfahrens zu senken, indem der Verfahrensprozess umgestaltet wird.
Um die Zeitdauer zu senken, ist auch die Teilnehmerzahl zu senken, im Interesse der Sicherheit sind
jedoch ihre Verantwortlichkeiten auf die im Prozess verbleibenden Teilnehmer umzuverteilen.
Der vereinfachte Prozess wird praktisch auf zwei Teilnehmer, den Installateur und den Nutzer
reduziert, d. h. zu den Bestimmungen des zivilrechtlichen Vertrages zwischen dem Auftraggeber und
dem Beauftragten und bei Verantwortungsübernahme können die Erwartungen des Auftraggebers in
Bezug auf die kurze Frist erfüllt werden.
Nach Abschluss des vereinfachten Gasgerätewechsels kann die technische Sicherheit anhand der vom
Installateur vorgelegten Erklärung vom territorial zuständigen Erdgasverteiler oder FlüssiggasVertreiber kontrolliert werden.
zu § 7
Vor der technischen Sicherheitsinbetriebnahme der Gasnutzungstechnologie hat der Nutzer die
Bewilligung der Behörde einzuholen. Jene Vorschrift, gemäß der bei Inbetriebnahme, Umrüstung bzw.
Abschaltung der Anschlussleitung der Erdgasverteiler und der Standortbetreiber die Behörde
informiert, dient der Erhöhung der Effizienz der behördlichen Aufsicht.
zu §§ 8 bis 10
Als Hauptregel wird im Vorschlag der Kreis der Pflichten des Nutzers im Zusammenhang mit dem
sicheren Betrieb der unter die Geltung der Verordnung fallenden Leitungen, Anlagen und
Einrichtungen festgelegt.
123
zu § 11
Nach erfolgter Störungsanzeige werden die Ursachen und Folgen für das Eintreten von
außergewöhnlichen Ereignissen bei Erdgas-Anschlussleitungen, Nutzeranlagen und Standortleitungen,
inkl. Zubehör untersucht sowie das Verfahren im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen
geregelt.
zu §§ 12, 13
In der geltenden Regelung gehört das technische Regelwerk mit den technischen Anforderungen nicht
zum Bestandteil bzw. zum Anhang des Normtextes. Dem Vorschlag zufolge werden die Verfahren
sowie die formellen und inhaltlichen Anforderungen des Antrages in den Normtext bzw. einen Anhang
aufgenommen, die technischen Anforderungen wiederum sind – gemäß der tatsächlichen Bestimmung
– ausschließlich in den Technischen Sicherheitsvorschriften enthalten. Die Anwendung der
Vorschriften des Regelwerkes ist verbindlich, Abweichungen von einzelnen technischen Vorschriften
durch den Projektanten, Installateur oder Anlagenbetreiber sind nur dann zulässig, wenn der Behörde
der Beweis erbracht wird, dass das im Sinne der Technischen Sicherheitsvorschriften erreichbare
technische Sicherheitsniveau auch auf andere Weise gewährleistet werden kann.
zu § 14
Die notwendige Überprüfung der Technischen Sicherheitsvorschriften wird von der technischen
Fachkommission vorbereitet und dem zuständigen Minister für Industrie ein Vorschlag zur Prüfung
oder Änderung unterbreitet. Die Mitglieder der technischen Fachkommission werden vom zuständigen
Minister für Industrie ernannt.
zu § 15
In einer Übergangsbestimmung wird über den Ablauf des Mandats der Mitglieder der aufgrund der
Verordnung Nr. 11/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft und Verkehr (GKM) errichteten
Technischen Fachkommission Gasindustrie verfügt.
zu § 16
Dem Vorschlag zufolge verfügt der Minister über das Datum des Inkrafttretens sowie darüber, dass
gleichzeitig die Verordnungen Nr. 11/2004 (II.13.) und 13/2004 (II.13.) des Ministers für Wirtschaft
und Verkehr (GKM) außer Kraft gesetzt werden. Im Vorschlag wird auch darüber verfügt, dass
Berechtigungen, die mit den von der Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten
behördlichen Genehmigungen (Betriebsbewilligung) erworben wurden, ohne eine neues
Genehmigungsverfahren wahrgenommen werden können.
zu Anhang 1
Die inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Erklärung des Projektanten, die in dem auf
Antrag eingeleiteten Betriebsbewilligungsverfahren einzureichen ist, sind im Anhang des Normtextes
festzulegen.
zu Anhang 2
Die Technischen Sicherheitsvorschriften für Gas-Anschlussleitungen und Nutzeranlagen sind im
Anhang des Normtextes enthalten.
124
Der Betrieb und die Aufstellung von Flüssiggas-Gasflaschen sind in Punkt 4.2.2 des Regelwerkes
(Sondervorschriften für Flüssiggasgeräte) enthalten. Der Transport von Flüssiggasflaschen wird von
den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) geregelt.
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