- Anzeigeformular C - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 11 02 60 10832 Berlin Email: [email protected] Fax: +49 (0) 30 18 444-89999 Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 DiätV Für Säuglingsanfangsnahrung, die als Gruppe 1 in Anlage 8 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) genannt werden, liegt eine Einzelregelung zur Anzeige vor. Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 20. Dezember 2007 wurde die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG umgesetzt. Gemäß § 4a Abs. 1 DiätV müssen Hersteller oder Einführer von Säuglingsanfangsnahrung diese spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland anzeigen. Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich. Dieses Anzeigeverfahren ist derzeit gebührenfrei. Die Gebührenverordnung wird zurzeit überarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zukünftig eine Gebühr erhoben werden kann. Die Anzeige von Säuglingsanfangsnahrung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt den Hersteller nicht frei von der selbstverantwortlichen Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. BVL_FO_05_1131_101_V1.0 WICHTIG: - zum Verbleib beim Anzeigenden - Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für Säuglingsanfangsnahrungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 DiätV Aktenzeichen BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 11 02 60 10832 Berlin A. Anzeige § 4a Abs. 1 DiätV Säuglingsanfangsnahrung ALLGEMEINES (bitte beachten! Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige erforderlich!) 1 PRODUKTNAME 1.1 Produktreihe (ggf.) 2 GRUND DER ANZEIGE 2.1 Erstanzeige einer neuen Säuglingsanfangsnahrung*) 2.2 Mitteilung einer Änderung einer bereits angezeigten Säuglingsanfangsnahrung hinsichtlich*): Zusammensetzung des Produkts Kennzeichnung Hersteller 2.3 Reformulierung einer bereits vor dem 01. Januar 2008 im Markt befindlichen Säuglingsanfangsnahrung zur Anpassung an die geänderten Maßgaben des § 14c DiätV *) 2.4 Zweitanzeige*)**) (Kopie des Originals, ggf. auch deutschsprachige Übersetzung erforderlich) Bei Zweitanzeigen sind folgende Angaben erforderlich: EU-Staat: Produktname: Behörde der Erstanzeige: Datum des Bescheides: Registrierungsnummer bzw. Aktenzeichen: 3 DATUM DES ERSTEN INVERKEHRBRINGENS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 4 ANLAGEN ZUR ANZEIGE*) Muster des Etiketts (obligatorisch !) zusätzliche Ausführungen hinsichtlich § 7b Abs. 1 DiätV (optional) Ausführungen hinsichtlich der Eignung von Rezepturkomponenten im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 u. Abs.3 DiätV (optional) Bescheid der Verkehrsfähigkeit in einem anderen EU-Staat (optional, siehe 2.4) Sonstiges BVL_FO_05_1131_101_V1.0 *) **) Zutreffendes bitte ankreuzen Anzeige als Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG in einem anderen Mitgliedstaat der EU Seite 1 von 3 C Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für Säuglingsanfangsnahrungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 DiätV 5 ANZEIGENDER Name, Vorname / Firma: ................................................................................................................................ Anschrift: ................................................................................................................................ Telefon Fax: E-Mail: Bundesland / EU-Staat: 6 INVERKEHRBRINGER Name, Vorname / Firma: Anschrift: E-Mail: Bundesland / EU-Staat: 7 HERSTELLER Name, Vorname / Firma: Anschrift: E-Mail: Bundesland / EU-Staat: 8 IMPORTEUR Name, Vorname / Firma: Anschrift: E-Mail: BVL_FO_05_1131_101_V1.0 Bundesland / EU-Staat: Seite 2 von 3 C B. 9 ZUSAMMENSETZUNG DES PRODUKTES PROTEINQUELLE Kuhmilchproteine Proteinhydrolysate Sojaproteinisolate Sojaproteinisolate in Mischung mit Kuhmilchproteinen Ziegenmilch 10 KANN DIE EIGNUNG DER NAHRUNG NACH § 14C ABS. 3 DIÄTV NACHGEWIESEN WERDEN?*) ***) ja 11 nein GIBT ES REZEPTURKOMPENTEN WIE Z. B. MISCHUINGEN VON GALACTO- UND FRUCTOOLIOGOSACCHARIDEN, FÜR DIE EIN GESONDERTER NACHWEIS DER EIGNUNG IM SINNE DES § 14C ABS. 2 SATZ 2 DIÄTV ERBRACHT WERDEN MUSS?*) ja, für nein 12 C. SONSTIGE ANGABEN ZUR ZUSAMMENSETZUNG KENNZEICHNUNG DES PRODUKTES 13 VERKEHRSBEZEICHNUNG 14 WERDEN NÄHRWERTBEZOGENE UND/ODER GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN DER ANLAGE 15 DIÄTV VERWENDET?*) ja nein 15 SONSTIGE BEMERKUNGEN ZUR KENNZEICHNUNG Hiermit versichere ich / versichern wir, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. (Ort, Datum) (Unterschrift des Anzeigenden / Stempel) ***) Nachweis erforderlich bei einem Proteingehalt zwischen 0,45 und 0,5 g/100 kJ (Kuhmilchproteine) bzw. zwischen 0,45 und 0,56 g/100 kJ (Proteinhydrolysate)