Ausfüllhilfe für die vom LBV aufgelegten Arbeitsverträge für

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LBV 41110 – 01/12
Ausfüllhilfe für die vom LBV aufgelegten Arbeitsverträge für
Arbeitnehmer/innen des Landes
1)
Auszufüllen, wenn sich z.B. eine vorgesetzte Dienstbehörde die Genehmigung vorbehalten hat, die Einstellung von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.
2)
Zutreffendes bitte ankreuzen und/oder gegebenenfalls ausfüllen.
3)
Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.
4)
Nur auszufüllen, wenn für einen entsprechenden Vollbeschäftigten eine von 39,5 Stunden abweichende
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-L, § 23 TVÜ-Länder) oder
vereinbart wird (z.B. § 9 TV-L).
5)
Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart wird. § 30 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz TV-L sieht in seinem Anwendungsbereich ebenfalls eine 6-monatige Probezeit vor. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen
Grund für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit (§ 30 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz TV-L); dies gilt nicht für Verträge nach dem WissZeitVG..
6)
Nachfolgend ist die für das Beschäftigungsverhältnis geltende besondere Stufenregelung konkret zu
benennen (z.B. Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und
6).
7)
Hier sind die tarifvertraglichen und/oder gesetzlichen Grundlagen für eine Befristung der Beschäftigung
einzutragen – also z.B. §§ 31 oder 32 TV-L oder z.B. § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L ggf. in Verbindung mit §
14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), oder mit § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz
(WissZeitVG) oder mit § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Auf die Sonderregelung Nr.
8 in § 40 TV-L wird hingewiesen.
8)
Eines Änderungsvertrages bedarf es nicht, wenn der Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 oder 3 TVÜ-Länder
bei unveränderter Tätigkeit in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert ist (Nachvollzug von Bewährungsoder Fallgruppenaufstiegen des BAT).
9)
Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz TzBfG
darf nach der Rechtsprechung (BAG-Urteil vom 15. Januar 2003 - 7 AZR 535/02 - ) i.V.m. § 14 Abs. 2
Satz 2 TzBfG nur während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages und nur zu unveränderten Arbeitsbedingungen erfolgen, anderenfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eintragung hierfür
im Vordruck Änderungsvertrag (LBV 41113 bzw. 41113n) unter § 1 Abs. 1, nach „wird ab“ (Datum des
Abschlusses Änderungsvertrag oder letzter Tag der ursprünglichen Befristung) bis (neues Ende der Befristung) „weiterbeschäftigt.“
10)
Soll ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden, darf kein Änderungsvertrag zum auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag geschlossen werden; vielmehr muss ein Neuvertrag geschlossen werden, es sei
denn, es liegt ein Fall der Ausfüllhilfe Nr. 9, des § 2 Abs. 5 WissZeitVG oder selbst bei enger Auslegung
ausnahmsweise ein "Annexvertrag" i.S. der BAG-Rechtsprechung (BAG-Urt. vom 21.01.1987 - 7 AZR
265/85 und 31.01.1990 - 7 AZR 125/89 ) vor.
11)
Anzukreuzen, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht auf das neue Tarifrecht des TV-L/TVÜ-Länder umgestellt ist.
12)
Ist keine Durchschnittsberechnung nach Satz 2 des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVATZ durchzuführen oder
wird im Falle einer Durchschnittsberechnung von der Rundungsmöglichkeit des Satzes 4 ausnahmsweise kein Gebrauch gemacht, ist hier die Zahl anzugeben, die sich ergibt, wenn die - ggf. auf mindestens
drei Stellen nach dem Komma gerundete - bisherige Arbeitszeit halbiert wird.
13)
Dieses Vertragsmuster ist zu verwenden für die Vereinbarung einer (gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe i TV-L
vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommenen) geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
SGB IV (kurzfristige Beschäftigung). Ausführliche Hinweise zur kurzfristigen Beschäftigung nach § 8
Abs. 1 Nr. 2 SGB IV enthalten die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung.
14)
In der jeweils geltenden Fassung.
15)
Auszufüllen, wenn der genaue Zeitraum der kurzfristigen Beschäftigung bereits bei der Einstellung feststeht.
16)
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kann nach § 14 Abs. 2 TzBfG
nur mit Beschäftigten abgeschlossen werden, die bei demselben Arbeitgeber noch niemals zuvor in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben.
17)
Wegen der Prüfung der Berufsmäßigkeit wird auf die ausführlichen Erläuterungen hierzu in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hingewiesen. Ergibt die Prüfung, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, darf dieser Vertrag nicht abgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht
vorliegen. Bei Bedarf kann eine vorherige Abstimmung hierzu mit dem LBV erfolgen.
18)
Auszufüllen, wenn in Anwendung des § 622 Abs. 5 BGB eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden soll.
Ausfüllhilfe für den Berufsausbildungsvertrag
1)
Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.
2)
Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungsvertrages maßgebende Ausbildungsentgelt. Bei
Schülerinnen/Schülern in der Altenpflege ist ergänzend § 8 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit der Anlage 1 zum TVA-L Pflege zu beachten.
3)
– nicht besetzt -
4)
Einzusetzen ist die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages nach § 26 Absatz 1 TV-L geltende
Dauer des Erholungsurlaubs.
5)
Falls Nebenabreden vereinbart werden, ist auch zu regeln, ob sie gesondert kündbar sein sollen (§ 2
Absatz 2 Satz 2 TVA-L BBiG/TVA-L Pflege). In diesen Fällen wird die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss empfohlen.
6)
Auf § 2 Abs. 3 TVA-L BBiG bzw. TVA-L Pflege wird hingewiesen.
7)
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.
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