Finanzordnung der DJK Mühlbach e

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Finanzordnung der DJK Mühlbach e.V.
Diese Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung das Haushalts- und Kassenwesen der DJK
Mühlbach e.V.
1
Grundsätze, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in
einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den zu erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
Für den Gesamtverein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2
Haushaltsplan
Die Ausgaben des Vereins sind vom Gesamtvorstand zu Beginn des Jahres zu planen.
Grundlage für die Planungen sind die Einnahmen und Ausgaben des ideellen Bereichs sowie des
Zweckbetriebes.
Die Summe der Ausgaben sollte höchstens gleich den Einnahmen aus ideellem Bereich und
Zweckbetrieb sein.
Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
3
Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres nachzuweisen und die
Schulden sowie das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem einen Anlagespiegel zu enthalten.
Nach der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassenwart dem Gesamtvorstand
über das Ergebnis Bericht. Die Veröffentlichung der Jahresrechnung erfolgt in der
Mitgliederversammlung.
4
Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins
abzuwickeln.
Für jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Ausnahme bilden regelmäßige,
wiederkehrende Zahlungen.
Der Kontenrahmen soll einen einfachen und umfassenden Überblick über die Finanzen des Vereins
ermöglichen.
Belege müssen den Tag der Ausgabe/Einnahme, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
Die sachliche Berechtigung der Ausgabe ist grundsätzlich durch die Unterschrift des Beauftragten bzw.
des Vorstands gem. §26 BGB zu bestätigen.
Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
Bestätigte Rechnungen sind beim Kassenwart unter Beachtung von Skontofristen rechtzeitig zur
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Stand 21.03.2010
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Begleichung einzureichen.
Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des laufenden Jahres beim Kassenwart
abzurechnen.
5
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall
vorbehalten:
- dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter allein bis zu einer Summe von 500,00 Euro
- dem Vorsitzenden und dem Kassier gemeinsam bis zu einer Summe von 1.000,00 Euro
- dem Gesamtvorstand bis zu einer Summe von 5.000,00 Euro. Ausnahme bei Gefahr in Verzug
- der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als 5.000,00 Euro
- der Kassenwart ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.
Er ist berechtigt laufende, wiederkehrende, bzw. durch Vorstandsbeschluss genehmigte Zahlungen
selbständig zu tätigen.
Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen
Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung
eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden.
Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder die hiergegen verstoßen, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.
Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten
für die Genehmigung von Ausgaben zu begründen oder zu umgehen.
6
Kostenerstattung
Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entsprechende Kosten nach den jeweils gültigen
Beschlüssen des Gesamtvorstandes zu erstatten.
7
Ausschließlichkeit
In allen Finanzangelegenheiten, die in der Satzung und dieser Finanzordnung nicht festgelegt sind,
entscheidet der Gesamtvorstand.
8
Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.03.2010 mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
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Stand 21.03.2010
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