AUSGABE VOM 15.05.2016, SEITE 1 bid badenia-informationsdienst Pressebüro - Nachrichtenagentur Pfinztal / Karlsruhe (Baden) IMPRESSUM:VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT FRANK ARMBRUSTER, JOURNALIST (DPV) MITGLIED DEUTSCHER PRESSEVERBAND (DPV), MITGLIED LITERARISCHE GESELLSCHAFT. HAUPTSTR. 116, 76327 PFINZTAL (KARLSRUHE), STADTBAHN S5, HALTESTELLE SÖLLINGEN-BAHNHOF, WWW.BADENIA-INFORMATIONSDIENST.DE, TELEFON 07240 / 9432-70, TELEFAX 07240 / 9432-72, E-MAIL: [email protected] Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten +++ Der Nachdruck und die Veröffentlichung sind unter Nennung der Quelle honorarfrei +++ Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Ein PKW darf nicht als Waffe ausgelegt werden Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einsatz eines PKW Nach § 113 des Strafgesetzbuches wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB enthält eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren unter anderem für den Fall, dass die Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Waffe ausgeübt wird. Karlsruhe.(bid) Diese Vorschrift darf nicht so weit ausgelegt werden, dass unter dem Begriff der "Waffe" alle Gegenstände verstanden werden, die für andere Personen möglicherweise gefährlich sind. Kraftfahrzeuge, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden können, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen, fallen jedenfalls nicht darunter. Dies entschied die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 2 Damit war die Widerstands Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der wegen gegen Vollstreckungsbeamte unter Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden war, erfolgreich. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der, leicht alkoholisierte, Beschwerdeführer wurde wegen eines Verkehrsverstosses von einer Polizeistreife kontrolliert. Obwohl sich der kontrollierende Polizeibeamte mit seinem Oberkörper im Fahrzeug befand, legte der Beschwerdeführer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts, um den Polizeibeamten an der rechtmäßigen Kontrolle zu hindern. Dadurch wurde der Polizeibeamte einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Das schließt zwar eine Auslegung eines Begriffs nicht generell aus, allerdings muss der Normadressat anhand der konkreten gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Dabei hat er sich am Gesetzestext zu orientieren. Deshalb markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Ein Personenkraftwagen ist vom möglichen Wortsinn des Begriffs der "Waffe" in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht mehr umfasst, da die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, zur Begründung der "Waffeneigenschaft" nicht ausreicht. Eine Regelung des Waffenbegriffs findet sich im Strafgesetzbuch nicht. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendete "strafrechtliche Waffenbegriff" umfasst zwar nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern allgemein körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Andere Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 3 Verletzungen zuzufügen, werden in den Vorschriften der §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 StGB von Rechtsprechung und Schrifttum dagegen dem Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" zugeordnet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Strafrechtsreform bewusst darauf verzichtet, die Vorschrift des § 113 Abs. 2 StGB um den Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" zu erweitern. Ein Kraftfahrzeug kann daher nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Veröffentlicht am 18.09.08, Beschluss vom 01.09.08, AZ.: 2 BvR 2238/07 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 4 Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Keine Generalinspektion der Hauselektrik Vermieter nicht zur regelmäßigen Generalinspektion in Wohnungen verpflichtet Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt. Karlsruhe.(bid) Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vermieter, auf Schadenersatz wegen eines Brandes in Anspruch. In der neben der Wohnung des Klägers liegenden Mietwohnung kam es am 20. Juli 2006 im Bereich der Kochnische zu einem Brand. Der Kläger behauptet, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht worden. Er hat wegen der Beschädigung ihm gehörender Sachen Schadenersatz in Höhe von 2.630 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger wegen der Schäden, die ihm infolge des in der Nachbarwohnung ausgebrochenen Brandes an seinem Eigentum entstanden sind, kein Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Vermieter zusteht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 5 vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber nicht festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision deshalb zurückgewiesen. Urteil vom 15. Oktober 2008 – VIII ZR 321/07 AG Nordhorn – Urteil vom 29. März 2007 – 3 C 179/07 LG Osnabrück - Urteil vom 8. August 2007 – 1 S 213/07 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 6 Deutscher Anwaltverein (DAV): Anwälte weiter in der Qualitätsoffensive Über 40.000 Mitglieder in DAV-Arbeitsgemeinschaften Gerade im Hinblick auf das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz will damit erreichen, dass die Anwaltschaft ihren qualitativen Vorsprung gegenüber anderen Berufsgruppen, die in den Rechtsberatungsmarkt drängen, behaupten kann. Berlin.(bid) Nach der Ausweitung der Fachanwaltschaften, der Möglichkeit einer DAV-Anwaltsausbildung, der steten Fortbildung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und der Herausgabe der DAV-Fortbildungsbescheinigung, ist dies ein weiteres Zeichen für die Qualität anwaltlicher Beratung. „Die Anwaltschaft steigert ihre Qualität“, so Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann, DAV-Hauptgeschäftsführer. Mit mittlerweile über 40.000 Mitgliedern in den DAV-Arbeitsgemeinschaften zeige sich, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich gezielt fortbilden und den Austausch mit anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den gleichen Tätigkeitsfeldern suchen. Die Arbeitsgemeinschaften des DAV würden ein umfangreiches Angebot an Fortbildung, Kommunikation und Information zu den jeweiligen Rechtsgebieten bieten. Die Entwicklung der Teilnehmerzahlen der Fortbildungsveranstaltungen der DAV-Arbeitsgemeinschaften zeigten nach oben. Hinzu komme, dass mittlerweile jährlich rund 11.000 DAV- Fortbildungsbescheinigungen herausgegeben wurden. Eine solche Bescheinigung erhalte man nur, wenn man sich mindestens zehn Stunden – also ebensoviel wie nach der Fachanwaltsordnung geboten fortbildet, – und dies dem DAV nachweise. „Ein klares Zeichen für Qualität!“, betont Brügmann. Inhaber der Fortbildungsbescheinigung werden bei der Deutschen Anwaltauskunft, der DAVAnwaltssuche, unter www.anwaltauskunft.de besonders gekennzeichnet. Der DAV hat sich auch in der Vergangenheit immer dafür eingesetzt, neue Fachanwaltschaften zu schaffen. Der DAV unterstützt daher auch weitere Bestrebungen, wie beispielsweise die Einführung des Fachanwaltstitels für „Agrarrecht“. Um den anwaltlichen Nachwuchs qualitativ hochwertig auf den Anwaltsberuf vorzubereiten, hat der DAV im Jahre 2003 die „DAV-Anwaltausbildung“ bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 7 initiiert. Mit dieser Ausbildung kann man sich im Rahmen seines Referendariats, in Kooperation mit der Fernuniversität Haagen in einem praktischen und theoretischen Teil gezielt auf den Anwaltsberuf vorbereiten. „Gerade in Zeiten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es notwendig, dass die Anwaltschaft ihren qualitativen Vorsprung in der Rechtsberatung weiter ausbaut“, erläutert Brügmann weiter. Zwar können auch Nichtanwälte rechtliche Beratung als „Nebenleistung“ ihrer eigentlichen kommerziellen Tätigkeit anbieten, doch sei qualifizierter Rechtsrat weiterhin nur durch die Anwaltschaft möglich. Seit 1871 bildet der Deutsche Anwaltverein (DAV) als Dachorganisation von 250 örtlichen Anwaltvereinen die Interessensvertretung der deutschen Anwaltschaft. Über 66.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dem DAV als älteste und größte sowie unabhängige Interessensvertretung der deutschen Anwaltschaft über die örtlichen Anwaltvereine angeschlossen. Info unter: www.anwaltauskunft.de und www.anwaltverein.de bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 8 SONDERDIENST RECHT: Deutscher Juristentag in Erfurt +++ Der Nachdruck und die Veröffentlichung sind unter Nennung der Quelle honorarfrei +++ Verantwortlicher Redakteur: Frank Armbruster, Journalist (DPV) 67. Deutscher Juristentag in Erfurt: 2 700 Juristen erarbeiten Empfehlungen Während der dreitägigen Beratungen Themen von Familienrecht bis Mediation Traditionell wird die Veranstaltung mit Beschlüssen und Empfehlungen an den Gesetzgeber und die Politik am Freitag enden. Erfurt wird, so Rechtsanwalt Martin W. Huff, Pressesprecher des Deutschen Juristentags, in diesen Tagen zur „Hauptstadt des Rechts“ in Deutschland werden. Denn neben den Beratungen treffen sich am Rande des Juristentags auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, das Präsidium des Deutschen Richterbunds und der Vorstand des Deutschen Anwaltsvereins zu Sitzungen. Erfurt.(bid) In einzelnen Abteilungen befasst sich der Juristentag mit Rechtsfragen aus unterschiedlichen Bereichen und gibt nach ausführlichen Beratungen Empfehlungen an den Gesetzgeber ab, die wie auch schon in den letzten Jahrzehnten Gewicht haben werden: Thema Familienrecht Die zivilrechtliche Abteilung befasst sich mit der Frage, ob die familienrechtlichen Ausgleichssysteme Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich angesichts der gesellschaftlichen Veränderungen noch zeitgemäß sind. Trotz zahlreicher abgeschlossener gesetzlicher Änderungen, zuletzt im Unterhaltsrecht und geplanter Maßnahmen, etwa zur Reform des Versorgungsausgleichs, besteht weiterhin ein unabweisbares Bedürfnis nach einem stimmigen Gesamtsystem bei der Beendigung von dauerhaften Lebensgemeinschaften. Der 67. Deutsche Juristentag wird zahlreiche Regelungsvorschläge beraten, die den veränderten Lebensformen und dem gestiegenen Armutsrisiko gerecht werden sollen. Ehe und traditionelle Familie haben in Deutschland ihre Monopolstellung verloren. Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften steigt stetig, während die Zahl der Geburten in Ehen weiter sinkt. Hinzu kommt, dass immer mehr Partner mehr als einmal heiraten. Mit der Veränderung der tradierten Geschlechterrollen hat sich die bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 9 Aufteilung von Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung deutlich gewandelt. Die klassische Versorgungsehe hat an Bedeutung verloren. In Partnerschaften mit Kindern ist an ihre Stelle ein Phasenmodell unter Einbeziehung beider Eltern oder ein meist nur noch zeitlich befristetes Hauptverdienermodell getreten. Thema Arbeits- und Sozialrecht Die arbeits- und sozialrechtliche Abteilung des DJT wird sich diesmal mit der Frage der Stellung älterer Arbeitnehmer in unserem Rechtssystem befassen. Seit den achtziger Jahren wurden – in einem großen Konsens zwischen der Politik, dem Gesetzgeber, Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgeber und der Rechtsprechung – ältere Arbeitnehmer in großer Zahl lange vor Eintritt der normalen Rentenaltersgrenze aus dem Arbeitsleben verabschiedet (Stichwort: Vorruhestand). Finanziert wurde der vorgezogene Generationswechsel zum ganz überwiegenden Teil aus den Sozialkassen. Erst seit den Debatten um die so genannten HartzGesetze wurde deutlich, dass damit die Sozialversicherungssysteme überfordert werden und auch die stattlichen Haushalte nicht mehr in der Lage sind, entsprechende Transferleistungen zur Finanzierung aufzubringen. Besonders in den Blickpunkt der Öffentlichkeit ist das Thema durch die Heraussetzung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre getreten. Dies nicht nur aus den oben dargestellten Gründen sondern auch aufgrund der demographischen Entwicklung in der Gesellschaft. Der Deutsche Juristentag möchte – möglichst vorurteilsfrei – die derzeitige Lage analysieren und Problemlösungen aufzeigen. Thema Strafrecht Die strafrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentags nimmt sich diesmal einer hochaktuellen verfahrensrechtlichen Problematik an: Der Frage, wie im Spannungsfeld zwischen den Garantien des Rechtsstaats und der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus mit Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten umzugehen ist. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 10 Seit langen Jahren ist es in Rechtsprechung und Wissenschaft heftig umstritten, wo und wie Ermittlungsergebnisse gewonnen und wie mit Ergebnisse umgegangen werden kann und darf. Wo liegen Grenzen, was darf der Staat verwenden, wo und wie ist der Beschuldigte geschützt? Gerade durch die internationalen Bezüge bei der Bekämpfung des Terrorismus erhält diese Frage neue Brisanz. Mit Spannung darf erwartet werden, wie gerade die Ermittlungsbehörden und die Richter auf der einen und die Strafverteidiger auf der anderen Seite sich mit den Themen auseinander setzen. Thema Privatisierung In den letzten Jahren kam es in ganz Europa zu weit reichenden Privatisierungen bei Post, Telekommunikation, Energie, Wasserversorgung und Bahn. Inzwischen zieht sich der Staat angesichts leerer Haushaltskassen selbst aus klassischen Bereichen wie der öffentlichen Sicherheit oder dem Strafvollzug zurück. „Private Public Partnership“ (PPP) ist längst zu einem schillernden Begriff für eine neue Form des Zusammenwirkens von Staat und Privaten geworden. Doch der Gesetzgeber und die Gerichte konnten dem hohen Privatisierungstempo nicht immer folgen. Zahlreiche Projekte wie die Privatisierung der Deutschen Flugsicherung scheiterten an rechtlichen Hürden. Und nicht erst der monatelange Arbeitskampf der Lokführer bei der Deutschen Bahn provozierte Nachfragen zu den Grenzen der Streikfreiheit bisher staatlich verwalteter Bereiche der Daseinsvorsorge. Die öffentlich-rechtliche Abteilung befasst sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten aber auch den Grenzen der Privatisierung staatlicher und kommunaler Aufgaben. Die Beratungen des 67. Deutschen Juristentages zielen auf eine sachgerechte Lösung der bislang unbewältigten Rechtsfragen. Diskutiert werden wird auch, ob wir eigene Gesetze für die Privatisierung benötigen. Abteilung Wirtschaftsrecht In Deutschland sind derzeit über 15.000 Aktiengesellschaften registriert. Ihre Organisations- und Finanzverfassung wird einheitlich vom Aktiengesetz geregelt, das bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 11 der autonomen Satzungsgestaltung durch die Aktionäre wenig Spielraum lässt. Zwingende Regelungen gibt es von der Gründung über die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Organisation der Organe bis hin zur Kapitalaufbringung und erhaltung. Abweichende Satzungsbestimmungen sind nur punktuell zugelassen. Dem liegt das traditionelle Leitbild der Aktiengesellschaft als einer börsennotierten Publikumsgesellschaft zugrunde, die bei den Anlegern Kapital einsammelt und ihre Aktien breit streuen will. Tatsächlich haben sich seit Mitte der neunziger Jahre aber vielfältige Erscheinungsformen der Aktiengesellschaft entwickelt. Die börsennotierten Gesellschaften, deren Aktien am geregelten Markt gehandelt werden, machen dabei nur noch einen kleinen Teil aus. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wird zunehmend von Unternehmensgründern und mittelständischen Familienunternehmen gewählt, damit neue Investoren gewonnen werden können oder sich die Unternehmensnachfolge einfacher gestalten lässt. Hier ist das enge Korsett des bisherigen Aktienrechts nicht mehr zeitgemäß. Die wirtschaftsrechtliche Abteilung des DJT befasst sich daher mit der Frage, ob das Aktienrecht unterschiedliche Regelungen für börsennotierte und nichtbörsennotierte Gesellschaften vorsehen muss, um die Aktiengesellschaft auf der einen Seite für den Mittelstand weiterhin interessant zu machen aber auch den Schutz von Aktionären und Kreditgebern zu gewährleisten. Thema Mediation Die konsensuale (also die einvernehmliche) Streitbeilegung – meist unter dem Stichwort Mediation behandelt – wird inzwischen als „Zauberformel“ gehandelt, um Probleme der Bürger, aber auch zunehmend von Unternehmen, aber auch der staatlichen Rechtspflege zu lösen. Es gibt eine Vielzahl von Veröffentlichungen und Kongressen, die Bezeichnung „Mediator“ schmückt zunehmend die Briefbögen u.a. von Rechtsanwälten und Psychologen. Der Deutsche Juristentag befasst sich in dieser Abteilung mit den verschiedenen Formen der konsensualen Streitbeilegung und fragt, ob dafür ein Regelungsbedarf im Verfahrens- und Berufsrecht besteht. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 12 Die bisherige Diskussion kommt aus zwei Richtungen. Eine einvernehmliche Streitbeilegung wird als besonders erstrebenswert angesehen und zudem sehen die Justizverwaltungen Möglichkeiten für eine Entlastung der Gerichte, wobei die Gerichte zunehmend selber Anbieter einer Mediation werden. Aber viele gerichtsinterne Mediationen bewegen sich auf unsicherer Rechtsgrundlage und bei der vertragsautonomen Qualitätserfordernisse Mediation weithin sind ungeklärt. berufsrechtliche Regelungen Hinzu eine komme und europäische „Mediationsrichtlinie“, die im Mai 2008 verabschiedet wurde und die in Deutschland bis 2011 in nationales Recht umzusetzen ist. So müssten die Verfahrensordnungen die Mediation berücksichtigen und das Berufsrecht aller betroffenen Berufe (von den Anwälten bis zu den Ärzten) daran angepasst werden. Da der Bund hie die Gesetzgebungskompetenz hat, wird zu überlegen sein, ob ein „Gesetz zur Förderung der Mediation“ notwendig ist. In diesem Zusammenhang sollte auch die Vorschrift des § 15a EGZPO gestrichen werden, die bisher eine „Zwangsschlichtung“ in bestimmten Bereichen (Nachbarrecht, AGG) vorsieht. Hintergrundinformation: Wer ist der Deutsche Juristentag e.V.? Der Deutsche Juristentag ist ein eingetragener Verein des privaten Rechts, in dem sich Juristinnen und zusammengeschlossen Juristen haben, aus um allen auf Teilen der wissenschaftlicher Bundesrepublik Grundlage die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen der deutschen Rechtsordnung zu untersuchen, der Öffentlichkeit Vorschläge zur Fortentwicklung des Rechts vorzulegen, auf Rechtsmissstände hinzuweisen und einen lebendigen Meinungsaustausch unter den deutschen Juristen aller Berufsgruppen und fachlichen Richtungen herbeizuführen. Mit seinen derzeit etwa 7500 Mitgliedern ist der DJT zwar zahlenmäßig deutlich kleiner als die großen juristischen Berufsverbände der Anwälte und Richter. Sein besonderes Gewicht liegt in dem Umstand begründet, dass der Verein alle juristischen Berufsgruppen umfasst, damit notwendigerweise über den Gruppeninteressen einzelner politischer Parteien und Gruppierungen steht und von vielen gewissermaßen als Sprachrohr des ganzen Juristenstandes, als objektiver Mahner, als „das Gewissen des Juristenstandes“ verstanden wird. „Der Deutsche bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 13 Juristentag“, so hat Bundespräsident Richard von Weizsäcker 1986 ausgeführt, „hat sich ins einer weit über 100jährigen Geschichte zu einem unersetzlichen Gesprächsforum entwickelt. Prägende Impulse für Rechtsdenken, Rechtsempfinden und Rechtspraxis in Deutschland gehen von ihm aus“. Der Verein blickt auf eine knapp 150jährige Geschichte zurück. Er wurde 1860 in Berlin gegründet und hatte in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens wesentlichen Anteil an der Rechtsvereinheitlichung innerhalb des 1871 gegründeten Deutschen Reiches. Der DJT hat in jenen Jahren wie in den Zeiten der Weimarer Republik stets seine wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit bewahrt. Der Gleichschaltung durch die Nationalsozialisten hat er sich durch die 1933 beschlossene Selbstauflösung entzogen und sich erst 1947 wieder begründet. Seither ist der Juristentag Motor vieler wichtiger Reformvorhaben geworden, und zwar sowohl durch die Beratungen der alle zwei Jahre stattfindenden Deutschen Juristentage als auch durch die Arbeit seiner Gesetzgebungskommissionen. Die Arbeit des Vereins Deutscher Juristentag hat auch in einer Zeit der Reformmüdigkeit und nicht nachlassender Warnungen vor einer unangemessenen Gesetzesflut nicht an Bedeutung verloren. Der Deutsche Juristentag hat stets die Linie verfolgt, in die bestehende Rechtsordnung nicht ohne gewichtigen Anlass einzugreifen und oft auch bei Themen, die auf Juristentagen erörtert wurden, an der Seite derer Stellung bezogen, die sich gegen bestimmte, zur Diskussion gestellte Reformvorhaben ausgesprochen haben. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 14 67. Deutscher Juristentag (djt) in Erfurt: Die Themen der einzelnen Abteilungen Familienrecht – Arbeits- und Sozialrecht – Strafrecht – Öffentliches Recht Wirtschschaftsrecht - Mediation Abteilung Familienrecht: Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich – Sind unsere familienrechtlichen Ausgleichssysteme noch zeitgemäß? Das Familienrecht steht seit Jahren im Mittelpunkt der rechtspolitischen Diskussion. Dabei jagt eine gesetzgeberische Reform die andere. Doch die Regelungen zu den drei Ausgleichssystemen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich stehen mit ihren jeweiligen Besonderheiten bislang ungeordnet und unübersichtlich nebeneinander. Die soeben eröffnete zivilrechtliche Abteilung des 67. Deutschen Juristentags hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, aus den drei Säulen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich ein stimmiges Gesamtsystem bei der Beendigung dauerhafter Lebensgemeinschaften zu entwickeln. Im Interesse der Ehepartner und insbesondere der betroffenen Kinder sollten in einem umfassenden Verfahren des finanziellen Ausgleichs alle offenen Punkte geregelt werden. Diese abgestimmte Gesamtregelung muss nach Auffassung der Gutachterin und der Referenten noch viel stärker auf die gesellschaftlichen Veränderungen Rücksicht nehmen. Denn angesichts der Versorgerehe stetig steigenden zunehmend an Scheidungszahlen Bedeutung gegenüber verliert die anderen klassische individuellen Lebensentwürfen wie Patchwork-Familien oder Lebensabschnittsgemeinschaften. Mit besonderer Spannung wird den Diskussionen und Beschlüssen zur Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften entgegengesehen. Soll es in Zukunft auch ohne Trauschein zu einem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile kommen? Oder sollen den nichtehelichen Partnern auch in Zukunft familienrechtliche Ausgleichsansprüche versagt und sie ausschließlich auf vertragliche Regelungen im Einzelfall verwiesen werden? Die richtungweisenden Beschlüsse der zivilrechtlichen Abteilung werden bereits am Donnerstagabend vorliegen. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 15 Abteilung Arbeits- und Sozialrecht: Alternde Arbeitswelt – Welche arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen empfehlen sich zur Anpassung der Rechtsstellung und zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer? War die Rente mit 67 nur der Anfang? Die ab heute tagende Abteilung Arbeits- und Sozialrecht befasst sich kritisch mit den seit Jahrzehnten in Deutschland praktizierten Altersteilzeitregelungen, die zu einer in den Köpfen verankerten Anspruchshaltung auf frühe Verrentung geführt haben. Gleichzeitig steht außer Frage, dass die diesem Modell zugrunde liegenden Vorstellungen unbefristeter Vollzeitanstellungen, einer lebensstandardsichernden gesetzlichen Altersrente und gut gefüllter Sozialversicherungskassen der Vergangenheit angehören. Der Gutachter Prof. Dr. Ulrich Preis unterbreitet unter Berücksichtigung dieser unangenehmen Wahrheit, aber auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Altersdiskriminierung im deutschen Arbeitsrecht Vorschläge, die auch politischen - Zündstoff bieten und intensive Debatten erwarten lassen: Er betont nicht nur die Notwendigkeit längerer Lebensarbeitszeiten und spricht sich generell gegen eine Regelaltersgrenze aus, sondern schlägt auch einen gelockerten Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer bei gleichzeitiger staatlicher Förderung der Altersvorsorge vor. Weder der Einstieg noch der Ausstieg aus dem Berufsleben sollen von Geburtsdaten abhängig gemacht werden. Auch seien Begünstigungen älterer Arbeitnehmer abzubauen – denn auch diese seien diskriminierend und verschlechterten letztlich die Beschäftigungschancen. Die primäre Forderung nach einem Bewusstseinswandel hin zu der Erkenntnis, dass die Beschäftigung älterer Menschen schlicht volkswirtschaftlich erforderlich ist, wird in dieser Radikalität nicht von allen Referenten geteilt. Abteilung Strafrecht: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen den Garantien des Rechtstaates und der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 16 Die strafrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentages nimmt sich eines seit langem umstrittenen Themas an, das aber seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 von besonderer Brisanz ist: Der Frage, wie Ermittlungsergebnisse erlangt und unter welchen Voraussetzungen sie im Strafverfahren verwertet werden können. Sie wird naturgemäß von den Strafverfolgungsbehörden einerseits und der Anwaltschaft andererseits kontrovers beantwortet. Diese konträren Auffassungen spiegelt auch die zu erwartende spannende Diskussion wider: Unter Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip und den Schutz des Beschuldigten fordert der Gutachter Prof. Dr. Matthias Jahn ein grundsätzliches Verbot jeglicher Verwertung nicht nur des rechtswidrig erlangten Beweismittels, sondern auch weiterer, in Folge des rechtswidrig erlangten Beweismittels aufgefundener Ermittlungsergebnisse. Sogar die endgültige Einstellung des Verfahrens wird bei schwerwiegenden Verstößen befürwortet. Dabei sollen schon feststellbare verdächtige Umstände im Umfeld der Beweiserhebung ausreichen, um einen Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zu beweisen. Demgegenüber plädiert der Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Rainer Griesbaum für eine Unverwertbarkeit von Beweisen nur im Ausnahmefall, etwa bei Verstößen gegen die Menschenwürde. Dies soll auch für ausländische Erkenntnisquellen gelten, selbst wenn diese dem inländischen Schutzniveau nicht entsprechen. Andernfalls würde sich Deutschland international isolieren. Schließlich wird auch die Rolle des Verteidigers bei der Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten diskutiert. Dieser muss die Verletzung von Beweisverboten in der Hauptverhandlung nach geltendem Recht zeitnah formell rügen, da anderenfalls eine Revision aufgrund dieses Verfahrensfehlers ausgeschlossen ist. Abteilung Öffentliches Recht: Privatisierung öffentlicher Aufgaben – Gestaltungsmöglichkeiten, Grenzen, Regelungsbedarf Die Deutsche Bahn in den Händen russischer oder chinesischer Investoren? Die Bewachung gefährlicher Sexualstraftäter durch private Dienstleister? Diese und bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 17 andere Schreckensszenarien Privatisierungsdiskussion, bewegen wobei sich die Bundesbürger der bislang in der aktuellen privatisierungsfreundlich ausgerichtete Zeitgeist zu drehen scheint. Die öffentlich-rechtliche Abteilung des Deutschen Juristentages untersucht daher neben den Chancen auch die Risiken und Grenzen der Privatisierung staatlicher und kommunaler Aufgaben. Dabei wird ein rechtliches Rahmengerüst dazu erarbeitet, wie die Aufgabenteilung zwischen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft gelingen kann. Die nötige Rechtssicherheit könnte durch verbindliche Regelungen in eigenen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene geschaffen werden. Insbesondere muss der Staat auch nach einer Privatisierung gewährleisten können, dass die übertragenen Aufgaben trotz der legitimen Gewinnabsicht der Privatunternehmen sicher und zuverlässig erledigt werden. Für die Bundesregierung hat der Chef des Bundeskanzleramtes und Minister für besondere Angelegenheiten, Dr. Thomas de Maizière, ein klares Bekenntnis zu den Privatisierungsentscheidungen bei Post, Telekommunikation, Strom und Gas abgelegt und weitere Privatisierungen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts, aber auch zur Entlastung des angespannten Bundeshaushalts in Aussicht gestellt. Die Position der Bundesregierung führt zu streitigen Diskussionen bei Referenten und Teilnehmern, die sicher Förderalismuskommission II Einfluss und ihre auf die laufenden Empfehlungen zur Arbeiten der Änderung des Grundgesetzes haben werden. Abteilung Wirtschaftsrecht: Empfehlen sich besondere Regeln für börsennotierte und für geschlossene Gesellschaften? Vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzmarktkrise befasst sich die wirtschaftsrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentages mit dem Leitbild der Aktiengesellschaft. Tatsächlich ist nur eine ganz geringe Zahl der 15.000 deutschen Aktiengesellschaften überhaupt an einer Börse notiert. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wird immer öfter von Unternehmensgründern oder mittelständischen Familienunternehmen gewählt, damit neue Investoren gewonnen bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 18 werden können oder die anstehende Unternehmensnachfolge einfacher gestaltet werden kann. Der Gutachter und die Referenten treten daher für differenzierende Regelungen bei börsennotierten und geschlossenen Gesellschaften ein. Dabei könnten die Regelungen für die börsennotierten Publikumsgesellschaften noch viel stärker an den Bedürfnissen des Kapitalmarktes und insbesondere des Anlegerschutzes ausgerichtet werden. Auf der anderen Seite könnte eine Deregulierung bei der nicht börsennotierten Aktiengesellschaft die Gründung erleichtern, Spielräume für die Satzungsgestaltung schaffen und damit die Rechtsform für den Mittelstand noch deutlich attraktiver machen. Besonderes Augenmerk wird auch auf die effektive Bekämpfung der sogenannten „räuberischen Kleinaktionäre Aktionäre“ versuchen, Anfechtungsklagen gegen gelegt. durch Diese die vermehrt Erhebung Beschlüsse von gewerblich von handelnden Nichtigkeits- und Hauptversammlungen die Aktiengesellschaften zur Zahlung hoher Geldbeträge zu bringen. Durch eine Neufassung des Beschlussmängelrechts der Aktiengesellschaft könnten die Anfechtbarkeit auf Gerichtsverfahren besonders deutlich schwere beschleunigt Beschlussmängel und damit dem beschränkt, die gemeinschädlichen Klagegewerbe der Boden entzogen werden. Abteilung Mediation: Mediation und weitere Verfahren konsensualer Streitbeilegung – Regelungsbedarf im Verfahrens- und Berufsrecht „Mediation“ heißt das Zauberwort, von dem sich sowohl Gutachter als auch Referenten des Deutschen Juristentages eine bessere Streitkultur durch Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung erhoffen. Sie ist günstiger als ein Gerichtsverfahren und geht für die Parteien meist befriedigender aus. Eine gesetzliche Regelung der verschiedenen Formen der Mediation drängt, denn die Europäische Union fordert ein Tätigwerden des deutschen Gesetzgebers. Der Gutachter Prof. Dr. Burkhard Hess und die Rechtsanwältin Susanne Fest – selbst Mediatorin – wollen allerdings die Güteverhandlung, auch bei Gericht, nur mit bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 19 Einverständnis der Parteien durchführen lassen. Der Präsident des OLG Celle Dr. Peter Götz von Olenhusen ist von den positiven Erfahrungen in gerichtlichen Pilotprojekten so begeistert, dass er die Mediation durch das Streitgericht sogar bindend anordnen möchte. Einig sind sich Gutachter und die Referenten darin, dass die Vertraulichkeit der Mediation durch Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht der Mediatoren gewahrt werden müsse. Aber könnte sich auch ein Bedürftiger die Mediation leisten? Der Referent Prof. Dr. Stephan Breidenbach ruft – im Gegensatz zum Gutachter – nach staatlicher Mediationskostenhilfe. Zur entscheidenden Frage, wer sich als Mediator betätigen darf, fordert allein die Referentin Fest eine förmliche Ausbildung mit bestimmten Standards und einem staatlichen Anerkennungsverfahren. Der Gutachter möchte den auch wirtschaftlich bedeutsamen Markt dagegen noch stärker für Nichtjuristen öffnen. Ob die Ausbildungsstandards der Mediatoren aber ausschließlich von den Branchenverbänden entwickelt werden sollen, wird nicht nur von Anwaltsseite kritisch hinterfragt werden. se/si/neus/lo bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 20 67. Deutscher Juristentag (djt) in Erfurt: Der Juristentag in Zahlen Über 240 Mitarbeiter sorgen hinter den Kulissen für einen geordneten Ablauf /Am Ende werden über 200 000 Blatt Papier bedrucktsein Erfurt.(bid) Für den diesjährigen Deutschen Juristentag haben sich 2.750 Teilnehmer registriert. Sie werden begleitet von etwa 400 Personen, die auch am Rahmenprogramm teilnehmen. Der Deutsche Juristentag hat neben seinen Beratungen 100 verschiedene Programmpunkte den Teilnehmern in Erfurt und Umgebung angeboten. Aus dem Ausland kommen 250 Teilnehmer. Die 2.750 Teilnehmer teilen sich ungefähr wie folgt auf: Richter und Staatsanwälte 541 19,7 % Rechtsanwälte 487 17,7 % Verwaltungsbeamte 226 8,2 % 91 3,3 % Referendare und Studenten 478 17,4 % Privatwirtschaft und Sonstige 570 20,7 % Ohne Berufsangabe 357 13,0 % 2.750 100,0 % Hochschullehrer Die Teilnehmer verteilen sich wie folgt auf die sechs Abteilungen: Abteilung Zivilrecht 532* 18,2 % Abteilung Arbeits- und Sozialrecht 572* 19,6 % Abteilung Strafrecht 446* 15,3 % Abteilung Öffentliches Recht 484* 16,6 % Abteilung Wirtschaftsrecht 376* 12,9 % Abteilung Mediation 507* 17,4 % 2.917 100,0 % *Doppelmeldungen waren möglich! bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 21 Hinter den Kulissen des Juristentages arbeiten während der Tagungswoche rund 231 Mitarbeiter, davon sind 167 Rechtsreferendare und Studenten sowie 32 Schreibkräfte und 9 Sekretärinnen. Verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des Juristentages sind 9 Tagungsleiter, die zum Teil seit langen Jahren ehrenamtlich den größten europäischen Rechtskongress mitgestalten. Die Besonderheit des Deutschen Juristentages liegt auch darin, dass jedes gesprochene Wort während der Beratung der sieben Abteilungen protokolliert, geschrieben und noch während der Tagung zur Druckfreigabe für die spätere Veröffentlichung den Rednern zur Verfügung gestellt werden. Zusammen mit den Presseerklärungen für die rund 100 akkreditierten Journalisten werden in der Tagungswoche rund 200.000 Blatt Papier bedruckt, die vorher an 40 Bildschirmarbeitsplätzen erstellt und redigiert werden. ho/mwh/ae bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 22 67. Deutscher Juristentag (djt) in Erfurt: Die Abschlussberichte aller Abteilungen Arbeits- und Sozialrecht – Mediation – Öffentliches Recht – Strafrecht – Wirtschaftsrecht - Familienrecht ABTEILUNG ARBEITS- UND SOZIALRECHT: BERICHT DES ABTEILUNGSVORSITZENDEN VORS. RICHTER AM BSG PROF. DR. PETER UDSCHING, KASSEL/GÖTTINGEN Alternde Arbeitswelt - Welche arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen empfehlen sich zur Anpassung der Rechtsstellung und zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer Die arbeits- und sozialrechtliche Abteilung kann zum Thema „Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer“ nicht mit spektakulären Vorschlägen aufwarten. Wichtigstes Ergebnis ist die Sensibilisierung der Sozialpartner und der übrigen am Arbeits- und Sozialrecht Interessierten für die Herausforderungen einer alternden Arbeitswelt. Die Vorschläge des Gutachters und überwiegend auch der Referenten, die vor allem auf einen radikalen Abbau von Privilegien ausgerichtet waren, die auf das Lebensalter abstellen, wurden in der heutigen Situation der Arbeitswelt teilweise als Überforderung der Betroffenen empfunden. Sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmer müsse zunächst ein Umdenkungsprozess fortschreiten, der die Dringlichkeit einer stärkeren Beteiligung Älterer am Arbeitsleben bewusst macht. Die Abstimmungsergebnisse lassen den Schluss zu, dass Arbeitnehmervertreter die Bedingungen der Arbeitswelt noch nicht als geeignet ansehen, um einem umfassenden Verzicht auf altersbedingte Privilegien zustimmen zu können und als Folge davon einer Verstärkung des Wettbewerbs, dem Ältere auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt wären. So wurden etwa Beschränkungen der Altersteilzeit, von Privilegien beim Kündigungsschutz, der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes und der Befristung von Arbeitsverhältnissen abgelehnt. Zustimmung fanden dagegen Forderungen, absolute Höchstaltersgrenzen nur noch aus zwingenden Gründen zuzulassen, die Wiedereingliederung gesundheitlich angeschlagener Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess zu verbessern, Anreize für die Weiterbildung auch bei älteren bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 23 Arbeitnehmern zu schaffen und für notwendige Qualifizierungen zu sorgen. Schließlich plädierte die Abteilung im Interesse einer größeren Flexibilität mehrheitlich für eine Abschaffung oder zumindest Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbeziehern und eine unbefristete Fortsetzung der Entgeltsicherung bei Übernahme geringer entlohnter Tätigkeiten durch ältere Arbeitnehmer. Insgesamt kann konstatiert werden, dass sich beim 67. DJT die Problemanalyse im Vergleich zur Behandlung des Themas „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ auf dem 62. DJT 1998 grundlegend geändert hat. ABTEILUNG MEDIATION: BERICHT DES ABTEILUNGSVORSITZENDEN RECHTSANWALT FELIX BUSSE, BONN Mediation und weitere Verfahren konsensualer Regelungsbedarf im Verfahrens- und Berufsrecht? Streitbeilegung - Die Abteilung Mediation hat die Frage beraten, ob es im Bezug auf die Mediation und weitere Verfahren konsensualer Streitbeilegung im Verfahrens- und Berufsrecht Regelungsbedarf gibt. Die Beratungen wurden durch ein vorzügliches auch rechtsvergleichendes Gutachten von Prof. Dr. Hess, Heidelberg, vorbereitet und in drei Referaten von Prof. Dr. Beidenbach, Frankfurt / Oder, RAin Fest, Köln, und OLG-Präsident Dr. Götz von Olenhusen, Celle, unter unterschiedlichen Gesichtspunkten näher beleuchtet. Die EU hat in diesem Jahr eine Mediationsrichtlinie für grenzüberschreitende Mediationen erlassen. Sie ist bis 2011 umzusetzen. Das drängt die Frage auf, ob der Gesetzgeber gleichlautende oder weitergehende innerstaatliche Mediation vorsehen sollte. Regelungen Erste auch für die Vorstellungen des Bundesministeriums der Justiz hierzu hat Frau Ministerialdirektorin Graf-Schlicker der Abteilung vorgestellt. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 24 Die Abteilung wurde während der Referate von etwa 400, während der Diskussion von etwa 200 Teilnehmern besucht. Insgesamt 80 Wortmeldungen haben das lebhafte Interesse der Teilnehmer deutlich hervortreten lassen. Alle Beiträge waren von Inhaltsreichtum und Sachlichkeit geprägt. Die Abteilung hat einhellig die zunehmende Akzeptanz von Verfahren konsensualer Streitschlichtung begrüßt. Diese Aussage ist allerdings zu relativieren. Denn die Vielen, die Mediation bis heute nicht ernst nehmen, so dass ihre Verbreitung in der Praxis noch weit hinter dem Wünschenswerten zurückbleibt, waren nicht anwesend; eine Auseinandersetzung mit den Gründen ihrer Skepsis daher nicht möglich. Das betrifft insbesondere weite Kreise der Anwaltschaft, die bis heute nicht erkannt haben, dass sich durch die Übernahme von Mediationen für sie nicht nur ein neues Geschäftsfeld eröffnen würde. Sie verkennen auch, dass die Befassung mit mediativen Vorgehensweisen auch ihre herkömmliche Arbeit in vieler Hinsicht befruchten würde. Unter diesen Vorzeichen bezeichnete es der frühere Präsident des deutschen Anwaltvereins Ludwig Koch mit Recht als einen Skandal, dass die höchsten Repräsentanten der Anwaltschaft, die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und die Vorstände des DAV, den Beratungen fast vollständig ferngeblieben sind. Dass Mediation auch den meisten Mitgliedern des DJT noch fremd ist, war ebenfalls nicht zu übersehen. Die DJT-Mitglieder waren unter den Teilnehmern deutlich in der Minderheit, so dass nur knapp 70 Teilnehmer berechtigt waren, an den Abstimmungen teilzunehmen. Gleichwohl bildet das Abstimmungsergebnis den Diskussionsverlauf authentisch ab. Lassen Sie mich nun die wichtigsten Beschlüsse nennen: Fast einstimmig befürwortete die Abteilung, dass der Bundesgesetzgeber die Umsetzung der Richtlinie zum Anlass nehmen sollte, für grenzüberschreitende und innerstaatliche Mediationen einheitliche Vorschriften zu erlassen, und zwar so, dass für landesrechtliche Sonderregelungen kein Raum mehr bleibt. Die Abteilung fordert die Übernahme der Legaldefinition der Mediation aus der Richtlinie. Eine große Mehrheit war der Auffassung, dass es für die Schaffung eines regulierten Berufsbildes des Mediators noch zu früh ist. Die Abteilung hat deswegen Zulassungsschranken ebenso abgelehnt wie jedwede Modelle einer staatlichen Anerkennung von Mediatoren, und sei es nur in der Art einer Zertifizierung. Die Abteilung hat es mit deutlicher Mehrheit abgelehnt, Mediation generell auch den nicht zu Rechtsdienstleistungen befugten Personen zu eröffnen. Solchen Personen soll bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 25 die Mediation nur offen stehen, wenn sie auf ihre fehlende rechtliche Qualifikation und die Notwendigkeit rechtlicher Beratung hinweisen und sich bei der Mediation jeglicher rechtlicher Hinweise, Bewertungen oder Regelungsvorschläge enthalten. Abgelehnt wurde, die Zulässigkeit der Mediatorentätigkeit von bestimmten gesetzlich definierten Ausbildungserfordernissen abhängig zu machen. Diese sollten autonomen berufsrechtlichen Regelungen der Herkunftsberufe vorbehalten bleiben. Alle waren sich einig, dass das Mediationsgeheimnis geschützt werden muss. Das Wie wurde unterschiedlich beurteilt. Mit 32 gegen 26 Stimmen wurde im Zivilprozess ein Beweisverwertungsverbot befürwortet, in modifizierter Form auch für den Bereich des öffentlichen Rechts. Eine Ausdehnung auf andere Verfahrensordnungen wurde abgelehnt. Für alle Verfahrensordnungen wurde daneben ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators und der in die Mediation einbezogenen Personen befürwortet. Der Vorschlag, mit einem „Mediationsvergleich“ eine weitere Möglichkeit der Titulierung der Abschlussvereinbarung zu schaffen, fand keine Mehrheit, die Anerkennung von Nichtjuristen als zur Titulierung berechtigte Gütestelle wurde abgelehnt. Die Abteilung sprach sich gegen die Einführung einer Mediationskostenhilfe aus, wohl aber bei gerichtlich empfohlener Mediation für deren Einbeziehung in die Prozesskostenhilfe. Abgelehnt wurden wegen der Freiwilligkeit des Verfahrens jegliche Sanktionen gegen die Partei, die sich einer Mediation verweigert. Mit großer Mehrheit befürwortete die Abteilung, dass neben der vertragsautonomen Mediation auch die gerichtsinterne Mediation durch einen Richtermediator angeboten werden sollte, und zwar nicht als Ermächtigung an die Länder, sondern bundeseinheitlich als Pflichtangebot der Gerichte. Entsprechend befürwortete die Abteilung, in die Verweisungsmöglichkeit von § 278 Abs. 2 und 5 ZPO die Mediation an einen Richtermediator bzw. gleichberechtigt an einen externen Mediator vorzusehen. Auch die gerichtsinterne Mediation soll jedoch nur bei Einverständnis beider Parteien zulässig sein. Der Richtermediator ist nach Auffassung der Abteilung nicht der gesetzliche Richter. Er soll deswegen nach gerichtsinternen Regelungen, die auch Parteiwünsche aufgreifen können, ausgewählt werden. Mit großer Mehrheit war die Abteilung der Auffassung, dass Mediation das Verfahren nicht verteuern darf. Die Abteilung empfiehlt außerdem, § 15 a ZPO, der sich nicht bewährt hat, ersatzlos zu streichen. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 26 ABTEILUNG ÖFFENTLICHES RECHT: BERICHT DES ABTEILUNGSVORSITZENDEN RECHTSANWALT PROF. DR. THOMAS MAYEN, BONN/KÖLN Privatisierung öffentlicher Grenzen, Regelungsbedarf Aufgaben – Gestaltungsmöglichkeiten, In der vielfach polarisierten Diskussion um das "Ob" der Privatisierung kommt die normative Grundausstattung für bereits verwirklichte Privatisierungen zu kurz. Dieser Ausgangsbefund war Grund für die ständige Deputation, sich für das Thema "Privatisierung öffentlicher Aufgaben" zu entscheiden. Die Abteilung öffentliches Recht des 67. Deutschen Juristentags in Erfurt hat diesen Ausgangsbefund geteilt. Mischformen wie Teilprivatisierung, Gewährleistungsverantwortung unübersichtlichen und Verflechtungen Private Public Partnerships Privatisierungsfolgenrecht von Teilrechtsordnungen mit (PPP), führen zu ungeklärten Gemengelagen. Dies geht zu Lasten der – um die Eröffnungsansprache des Bundespräsidenten zu zitieren – "Erwartungssicherheit" der Betroffenen. Es bedarf deshalb eines hinreichend klaren Ordnungsrahmens. Die Abteilung öffentliches Recht hat hierzu eine Reihe von Beschlüssen gefasst. Ich will hier die wichtigsten 5 Punkte vorstellen: 1. Die Abteilung hat sich für ein PPP-Gesetz auf Bundes- und auf Landesebene ausgesprochen. Seine Inhalte sind - Vorgabe von Mindestinhalten für eine Gewährleistungsvereinbarung zwischen Unternehmen und Privaten und Vorsehen einer Regelung über die staatliche Haftung für Fehlerfolgen. - Privatisierungstransparenz durch Berichterstattung über Realisierung oder Nichtrealisierung der erwarteten Wirtschaftlichkeit. - Neuausrichtung des Wirtschaftlichkeitsgebots An die Stelle einer rein finanzwirtschaftlichen Bewertung tritt eine umfassende Nutzenbewertung unter Einbeziehung auch nicht-monetärer Vor- und Nachteile einer Privatisierung. 2. Gefordert wird zweitens eine Kodifizierung des Rechts der Sicherheitspartnerschaften. Sie soll Beleihungstatbestände für die Wahrnehmung bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 27 hoheitlicher Befugnisse bei Sicherheits- und Vollzugsaufgaben durch Private enthalten. Im Kernbereich der öffentlichen Sicherheit und der Justiz verbieten sich Privatisierungen. 3. Die dritte Empfehlung betrifft die Regelung der Befugnisse privater Zertifizierungsstellen. Sie übernehmen in zunehmendem Umfang die Funktionen staatlicher Wirtschaftsüberwachung. Wirtschaftsteilnehmern sollte nicht Ihr der Verhältnis rein zu den privatrechtlichen betroffenen Vereinbarung überlassen bleiben. Der richtige Ort hierfür wäre das von der Bundesregierung derzeit vorbereitete Allgemeine Akkreditierungsgesetz. 4. Beschlossen wurde viertens eine Reihe von Einzelkorrekturen des bestehenden Gesetzesrechts, so etwa die Möglichkeit zur Aufhebung der Ausschreibung bei Privatisierungen, wenn diese zu keinem wirtschaftlichen Ergebnis führt, oder die Klarstellung, dass Private nicht Amtsträger im strafrechtlichen Sinne sind, wenn sie bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden. 5. Schließlich hat die Abteilung fünftens Empfehlungen für Initiativen der Bundesregierung zur Änderung des Gemeinschaftsrechts ausgesprochen. Nach unserer Auffassung ist auch dies Aufgabe des Deutschen Juristentags. - Für das Thema "Privatisierung" wird zunächst empfohlen, auch die besonderen Funktionsbedingungen der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu gewährleisten. Grundlage hierfür wäre die Rechtssetzungsermächtigung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon. - Art und Umfang der Anwendbarkeit des Vergaberechts auf Privatisierungsvorgänge sind abschließend im Rahmen der Vergaberichtlinien zu regeln; als nicht vergabepflichtig anzusehen ist u.a. die Beleihung Privater, soweit sie mit der Vorbereitung, dem Erlass und der Durchführung von Verwaltungsakten zusammenhängt. - Schließlich wird empfohlen, das gemeinschaftliche Beihilfenrecht einer verbreiterten sekundärrechtlichen Grundlegung zuzuführen. Hierdurch sollen die bisher extensiv genutzten Bewertungsspielräume der Kommission eingrenzt werden. Regelungsbedarf besteht namentlich für die Anwendung des sog. privaten Investortests, die Erfassung von Ausgleichsleistungen und Unterstützungszahlungen sowie für die Behandlung von Quersubventionen im Rahmen von Privatisierungen. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 28 ABTEILUNG STRAFRECHT: BERICHT DES ABTEILUNGSVORSITZENDEN RECHTSANWALT PROF. DR. GUNTER WIDMAIER, KARLSRUHE/MÜNCHEN Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen den Garantien des Rechtsstaates und der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus Einstimmig hat die strafrechtliche Abteilung des 67.Deutschen Juristentages ausgesprochen, dass die Gefährdungen durch neue Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität und des international operierenden Terrorismus keine Abkehr von rechtstaatlichen Grundsätzen rechtfertigen. Es gibt kein prozessuales Feindstrafrecht. Gerade weil sich der Rechtsstaat mit rechtstaatlichen Mitteln verteidigt, kann er sich kraftvoll und effektiv verteidigen. Das bedeutet etwa – so ein wichtiger Beschluss der Abteilung -, dass Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, auf der einen Seite zwar als Ermittlungsansatz verwendet werden können, dass sie auf der anderen Seite aber keinesfalls zur Begründung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen herangezogen werden dürfen. Die konkrete Ausgestaltung des Rechts der Beweisverbote und damit die Ausbalancierung zwischen den Polen der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und den unveräußerlichen Geboten des Rechtsstaates legt die strafrechtliche Abteilung mit großer Mehrheit in die Hand der Rechtsprechung. Den Ruf nach einem Eingreifen des Gesetzgebers gibt es nicht. Die komplexen Abwägungsfragen, die sich in der Typik der einzelnen Fallgestaltungen ergeben, entziehen sich der generellen gesetzlichen Lösung. Das gilt gerade auch für neue Problemfelder, wie sie mit den Schlagworten Liechtenstein und Guantanamo angesprochen sein mögen. Beweise, die von privater Seite mit strafbaren Mitteln erlangt wurden, sind nach Auffassung der großen Mehrheit unverwertbar. Vollends hat jede Abwägung auszuscheiden, wenn ein Beweis unter Verletzung der Menschenwürde erlangt wurde. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 29 ABTEILUNG WIRTSCHAFTSRECHT: BERICHT DES ABTEILUNGSVORSITZENDEN DIREKTOR DES MAX-PLANCK-INSTITUTS PROF. DR. DR. DR. H.C. MULT. KLAUS J. HOPT, HAMBURG Empfehlen sich besondere Regeln für börsennotierte und für geschlossene Gesellschaften? In der Abteilung Wirtschaftsrecht ging es um Differenzierung und Deregulierung im Aktienrecht. Die Frage lautete: „Empfehlen sich besondere Regeln für börsennotierte und für geschlossene Gesellschaften?“ 1. Einem generellen Plädoyer für Differenzierung und Deregulierung vermochte sich die Mehrheit nicht anzuschließen. Sie stimmte aber für eine Erweiterung des Begriffs der börsennotierten Gesellschaft im Aktiengesetz. Auch eine generelle Einräumung von mehr Satzungsautonomie an die Aktiengesellschaften vorbehaltlich des zwingenden Rechts wurde ganz überwiegend abgelehnt. Stattdessen entschied sich die Mehrheit für die Überprüfung konkreter Problemkreise bei börsennotierten und bei nichtbörsennotierten Gesellschaften. 2. Den Bedürfnissen der börsennotierten Gesellschaften sollte der Gesetzgeber in einer Reihe von einzelnen Punkten mehr entgegenkommen. Die künftige Ausgestaltung des Rechts der börsennotierten Gesellschaft ist stärker auf den Vermögensschutz des Anlegers (statt auf den Mitgliederschutz des Aktionärs) auszurichten. Für Abfindungen und entsprechende Bewertungen sollte bei börsennotierten Gesellschaften im Rahmen der verfassungsmäßigen Grenzen grundsätzlich auf einen durchschnittlichen Börsenkurs abgestellt werden. Einschränkungen des Entsendungsrechts und der Möglichkeit der Vinkulierung von Aktien wurden abgelehnt, die Möglichkeit zum börsenkursnahen Bezugsrechtsausschluss soll hingegen erweitert werden. Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten empfiehlt sich ein zweistufiger Instanzenzug. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 30 3. Größere Gestaltungsfreiheit in nichtbörsennotierten Gesellschaften will die Mehrheit nicht eingeräumen. 4. Der Wechsel von der börsennotierten Gesellschaft zur nicht börsennotierten Gesellschaft (Delisting) sollte von der Hauptversammlung beschlossen werden und nur gegen Abfindung möglich sein. Ein Hauptversammlungsbeschluss sollte auch für den Wechsel von der nichtbörsennotierten Gesellschaft zur börsennotierten Gesellschaft (Börsengang) notwendig sein. 5. Für alle Gesellschaften, börsennotierte und nichtbörsennotierte, ist das Problem der räuberischen Aktionäre gravierend und dringlich. Hierzu wurden verschiedene Schritte empfohlen. Der erste, begrüßenswerte Schritt zur Einschränkung der Möglichkeiten der Anfechtungsklage könnte – noch in dieser Legislaturperiode – mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren (ARUG) gemacht werden. Die jetzige Fassung reicht aber nach der ganz überwiegenden Mehrheit nicht aus. Dem Gesetzgeber empfohlen werden vielmehr: zunächst ein Quorum, das heißt bei börsennotierten Gesellschaften sollte nur eine qualifizierte Aktionärsminderheit klageberechtigt sein (nicht unter einem Prozent des Nennkapitals bzw. 100.000 Euro). Sodann sollte aber das Beschlussmängelrecht im Grundsätzlichen reformiert werden. Anfechtungsklagen sollten eine Registereintragung nur blockieren, wenn ein Gericht die Registersperre anordnet (umgekehrtes Freigabeverfahren). Besser wäre es noch, das Freigabeverfahren durch eine beschleunigte Eintragungsfreigabe im Hauptsacheverfahren zu ersetzten (Zwischenverfahren). Nur gravierende Mängel Beschlussmängelklagen sollte sollten das zur Nichtigkeitsfolge Oberlandesgericht als führen. Für Eingangsinstanz vorgesehen werden. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 31 6. Zu weiteren Reformen gab es unterschiedliche Meinungen. Das Recht, einige wenige Minderheitsaktionäre auszuschließen (squeeze-out), sollte sowohl im Aktien- als auch im Übernahmerecht reformiert werden. Eine Wahlfreiheit zwischen dem dualistischen (Aufsichtsrats-) und dem monistischen (Verwaltungsrats-) System – wie in vielen unserer Nachbarstaaten – hielt die Mehrheit dagegen für nicht notwendig. Sie hielt auch eine Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex mit Blick auf nichtbörsennotierte, aber kapitalmarktorientierte Gesellschaften nicht für angezeigt. Nahezu einstimmig wird dem Gesetzgeber dagegen eine bessere Abstimmung des Aktien- und des Kapitalmarktrechts aufeinander empfohlen. ABTEILUNG FAMILIENRECHT: BERICHT DES ABTEILUNGSVORSITZENDEN PROF. DR. INGEBORG SCHWENZER, LL.M., BASEL Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich – Sind unsere familienrechtlichen Ausgleichsysteme noch zeitgemäß? Die zivilrechtliche Abteilung des 67. Deutschen Juristentages hat sich mit der Frage beschäftigt, ob unsere familienrechtlichen Ausgleichssysteme noch zeitgemäß sind. Dabei ging es weniger um Detailfragen, um das Kurieren an Symptomen, wie wir es bei den gerade in Kraft getretenen und noch ausstehenden Reformen beobachten können. Ziel sollte vielmehr sein, angesichts all der hektischen Reformtätigkeit im Familienrecht sich vermögensrechtlichen zurückzulehnen Ausgleichs nach und sich mit Grundfragen des Auflösung von Partnerschaften zu beschäftigen. Wie lassen sich überhaupt Ausgleichsleistungen rechtspolitisch und rechtsethisch begründen? Ist es sinnvoll drei verschiedene Ausgleichssysteme – Unterhalt, Versorgungsausgleich, Güterrecht – vorzusehen? Sind Unterschiede bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 32 zwischen den verschiedenen Systemen gerechtfertigt oder sollten die Systeme besser miteinander in Einklang gebracht werden? Und schließlich: Kann angesichts der wachsenden Zahl von nichtehelichen Lebensgemeinschaften vermögensrechtlicher Ausgleich auf Ehen beschränkt werden oder ist nicht auch in Deutschland ein statusunabhängies Ausgleichssystem zu schaffen? Die Abteilung hat erfreulichen Zuspruch erfahren. Ca. 400 Teilnehmer haben die Referate gehört, die Zahl der Teilnehmer während der Diskussion bewegte sich konstant zwischen 150 und 200. Ca. 50 Diskussionsbeiträge ermöglichten eine lebhafte und außerordentlich niveauvolle Erörterung in ausgesprochen sachlicher und angenehmer Atmosphäre. Die Diskussion bewegte sich überwiegend auf höchstem wissenschaftlichen Niveau. Besonders hervorzuheben ist die Teilnahme von mehreren Studierendengruppen, die mit Posterbeiträgen die Diskussion bereicherten. Bei der den Studierenden und Referendaren vorbehaltenen Veranstaltung nahmen ca. 80 junge Juristinnen und Juristen Teil. Bei der Schlussabstimmung beteiligten sich im Durchschnitt nur ca. 35 Personen. Die Abstimmungsergebnisse spiegeln eine eher strukturkonservative Haltung jedoch mit deutlichen Flexibilisierungstendenzen wider. Im Einzeln sprachen sich die Teilnehmenden mit deutlicher Mehrheit für eine Beibehaltung des Verknüpfung der Dreisäulenprinzips Ausgleichssysteme aus, wobei gefordert die wurde. Durchlässigkeit Auch eine und stärkere Verankerung von Generalklauseln zur Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit fand überwiegende Zustimmung. Im Bereich des Unterhaltsrechtes wurde deutlich, dass dem Betreuungsunterhalt als Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung für das Kind eine Sonderstellung einzuräumen ist. Es wurde befürwortet, diesen als Teil des Kindesunterhalts zu begreifen und völlig einheitlich für alle betreuenden Eltern unabhängig vom jeweiligen Status zu regeln. Besonders hervorzuheben ist auch, dass der Betreuungsunterhalt nicht bei Wiederverheiratung oder Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft entfallen soll. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 33 Im Bereich anderer Unterhaltsansprüche als dem Betreuungsunterhalt war ein deutliche Abkehr vom Prinzip der Statussicherung zu verzeichnen. Befürwortet wurde nachehelicher Unterhalt als Ausgleich ehebedingter Nach- und Vorteile. Fehlen solche, soll ein Solidarunterhalt nur für eine Übergangszeit geschuldet sein. Im Bereich von Zugewinn- und Versorgungsausgleich wurde mit großer Mehrheit ein Festhalten am sogenannten Halbteilungsgrundsatz befürwortet. Notwendige Korrekturen wurden insoweit bejaht, als eheneutraler Erwerb von der Teilung ausgenommen werden soll. Für beide Ausgleichssysteme wurde mit großer Mehrheit eine Flexibilisierung befürwortet, insbesondere durch die Möglichkeit der Übertragung von Vermögensgegenständen und Verrechnung zwischen Positionen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs. Nicht erwärmen konnten sich die Teilnehmer für die gänzliche Abkehr vom Statusprinzip im Bereich der vermögensrechtlichen Ausgleichssysteme, wonach Ausgleichsansprüche bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften entsprechend der tatsächlich gelebten Beziehung zu gewähren wären. Auf Zustimmung stieß jedoch das Petitum, Ausgleichsansprüche bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, in denen ein Partner aufgrund gemeinsamer Entscheidung Kinder betreut hat, vorzusehen. Einstimmig wurde auch die Forderung nach Zuständigkeit des Familiengerichts für Ansprüche einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gutgeheißen. Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass nach Auffassung der Mehrheit der Teilnehmer im grundstürzenden Bereich der Neuerungen familienrechtlichen erforderlich sind, Ausgleichssysteme dass jedoch die keine Ansätze, Kindesinteressen auch hier in den Vordergrund zu stellen, weiterzuverfolgen und deutlich auszubauen sind. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 34 67. Deutscher Juristentag (djt) in Erfurt: Die endgültigen Beschlüsse aller Abteilungen Abteilung Familienrecht: Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich Ausgleichssysteme noch zeitgemäß? – Sind unsere familienrechtlichen A. Allgemeines I. Ein- oder Drei-Säulenprinzip 1. Das derzeitige Drei-Säulenprinzip (Unterhalt, Zugewinn-, Versorgungsausgleich) ist zu Gunsten eines einheitlichen vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruchs aufzugeben. abgelehnt 3:30:1 2. Die Ausgleichssysteme sind durchlässiger zu gestalten, so dass Defizite in einem Ausgleichssystem in einem anderen kompensiert werden können. angenommen 24:5:3 3. Die Ausgleichssysteme sind im Hinblick auf Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände kohärenter zu gestalten. angenommen 31:0:1 II. Verfahren 1. Zur Durchlässigkeit und Verknüpfung der Ausgleichssysteme sind vertragliche Vereinbarungen zu fördern. Insbesondere ist neben Prozess- und Beratungshilfe eine „Vertragskostenhilfe“ vorzusehen. angenommen 27:6:2 2. Der gesamte Ausgleich findet bei entsprechender Antragsstellung in einem umfassenden Verfahren statt, das neben Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich auch die Verteilung des Hausrats und die Zuweisung der Ehewohnung sowie sonstige Ansprüche umfasst (Verbund). angenommen 30:4:0 III. Regelungsdichte 1. Zur Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit ist an Generalklauseln anzuknüpfen. angenommen 23:8:4 2. Im Bereich der Ausgleichssysteme ist zur Förderung der Rechtssicherheit eine weitergehende Typisierung anzustreben. Zur Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit sind Härteklauseln vorzusehen. abgelehnt 12:19:3 IV. Abkehr vom Statusprinzip 1. Ausgleichsansprüche sind grundsätzlich abhängig von der jeweils tatsächlich gelebten Beziehung, aber unabhängig vom Status (Ehe, nichteheliche Lebensgemeinschaft) zu gewähren. abgelehnt 4:31:0 2. Bei Auflösung dauerhafter oder verfestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist ein Ausgleich des wirtschaftlichen Ungleichgewichts vorzusehen. abgelehnt 5:29:0 3. Bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, in denen ein Partner aufgrund gemeinsamer Entscheidung Kinder betreut hat, hat ein Ausgleich des wirtschaftlichen Ungleichgewichts statt zu finden. angenommen: 17:10:8 67. Deutscher Juristentag Erfurt 2008 3 4. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist insbesondere in Bezug auf Vermögensübertragungen wie eine Gütertrennungsehe zu behandeln. abgelehnt 8:22:4 5. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist auf Ansprüche zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu erstrecken. angenommen 32:0:2 B. Unterhalt I. Betreuungsunterhalt 1. Der Betreuungsunterhalt ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung für das Kind. angenommen 34:0:0 2. Der Betreuungsunterhalt ist als Teil des Kindesunterhalts zu begreifen. angenommen 16:12:5 3. Notwendige Drittbetreuungskosten sind Teil des Kindesunterhalts. angenommen 30:2:3 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 35 4. Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist dadurch zu verwirklichen, dass der Betreuungsunterhalt für alle betreuenden Eltern einheitlich in einer Norm geregelt wird. angenommen 24:6:3 5. Die Dauer des Betreuungsunterhalts a) ist im Einzelfall zu bestimmen. abgelehnt 12:18:2 b) ist im Wege eines von der Rechtsprechung zu entwickelnden zeitgemäßen Altersphasenmodells zu bestimmen, das im Interesse des Kindeswohls eine abweichende Bemessung im Einzelfall erlaubt. angenommen 21:11:0 6. Die Bemessung des Betreuungsunterhalts richtet sich a) nach den Lebensverhältnissen beider Eltern. abgelehnt 12:18:1 b) nach den Lebensverhältnissen beider Eltern, soweit diese in einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben. angenommen 25:3:4 7. Auf Betreuungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. angenommen 27:7:1 8. Erlöschen und Verwirkung a) Das Eingehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Vorliegen einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Betreuungsunterhalts, sondern allenfalls zu einer Aufteilung bei Hinzukommen weiterer Kinder. angenommen 18:15:1 b) Eine Verwirkung des Betreuungsunterhalts bei persönlichem Fehlverhalten des betreuenden Elternteils ist ausgeschlossen. abgelehnt 13:20:1 c) Soweit eine Verwirkung angenommen wird, ist der Schutz des Kindesinteresses zu verstärken. angenommen 31:2:0 II. Die rechtsethische Rechtfertigung anderer nachehelicher Unterhaltstatbestände fußt auf dem Grundsatz 1. der nachehelichen Solidarität, abgelehnt 8:19:7 2. des Ausgleichs ehebedingter Nachteile und Vorteile. angenommen 19:4:9 III. Ausgleichsunterhalt 1. Für Dauer und Umfang des Ausgleichsunterhalts ist grundsätzlich auszugehen a) vom Einkommen des Berechtigten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe und möglichen hypothetischen Steigerungen. abgelehnt 13:15:4 b) in typisierter Form von einem die Arbeitsteilung und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder berücksichtigenden, mit zunehmender Ehedauer steigenden Anteil der Einkommensdifferenz zwischen den Partnern. abgelehnt 11:19:3 c) von den ehelichen Lebensverhältnissen. angenommen 21:13:1 2. Erlöschen und Verwirkung a) Das Eingehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Vorliegen einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt aa) nicht zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Ausgleichsunterhalts. abgelehnt 7:29:0 bb) nur dann zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Ausgleichsunterhalts, wenn der neue Partner leistungsfähig ist. abgelehnt 6:24:2 b) Eine Verwirkung des Ausgleichsunterhalts bei persönlichem Fehlverhalten ist ausgeschlossen. abgelehnt 5:29:1 IV. Solidarunterhalt Unabhängig vom Ausgleichsunterhalt ist Unterhalt 1. aufgrund nachehelicher Solidarität geschuldet. abgelehnt 3:20:10 2. für eine Übergangszeit geschuldet, damit sich der Berechtigte auf die veränderte Situation einstellen kann. angenommen 21:5:8 V. Form des Unterhalts 1. Unterhalt kann in Form einer Geldrente oder einer Abfindung zu gewährt werden. angenommen 33:0:0 2. Im Interesse eines clean break ist einer Abfindung grundsätzlich der Vorzug zu geben. abgelehnt 11:19:3 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 36 3. Eine Abfindung kann auch durch Übertragung von Vermögensgegenständen (insbesondere Miteigentum an der Familienwohnung) erfolgen. angenommen 33:1:0 VI. Rang Ehen von langer Dauer sind Ehen kürzerer Dauer, an die sich längere Zeiten persönlicher Kinderbetreuung anschließen, im Rang gleichzustellen. angenommen 23:7:7 C. Zugewinnausgleich I. Grundlagen 1. Grundsätzlich ist am Zugewinnausgleich mit dem Halbteilungsgrundsatz festzuhalten. angenommen 32:0:0 2. Für kurze kinderlose Ehen ist eine Ausnahmeklausel vorzusehen. angenommen 22:13:1 3. Im Rahmen einer Härteklausel kann ökonomisches, nicht jedoch persönliches Fehlverhalten berücksichtigt werden. angenommen 21:8:4 II. Gegenstand des Ausgleichs 1. Eheneutraler Erwerb ist von der Teilung auszunehmen. angenommen 23:8:3 2. Schulden bei Eingehung und Beendigung der Ehe sind zu berücksichtigen. angenommen 36:0:0 III. Zeitpunkte 1. Der Teilung unterliegt das Vermögen, das während der Dauer der tatsächlichen Lebensgemeinschaft erworben wurde. abgelehnt 12:25:0 2. Für den Beginn ist abzustellen auf den Zeitpunkt der Eheschließung. angenommen 28:6:1 3. Als Endzeitpunkt ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung abzustellen. angenommen 22:11:4 IV. Form des Ausgleichs Der Ausgleich durch Übertragung von Vermögensgegenständen ist zu verstärken. angenommen 29:4:2 D. Versorgungsausgleich I. Grundlagen 1. Grundsätzlich ist am Versorgungsausgleich mit dem Halbteilungsgrundsatz festzuhalten. angenommen 34:0:0 2. Eine Ausnahmeklausel ist vorzusehen a) für kurze Ehen. angenommen 17:14:1 b) für kinderlose Doppelverdienerehen. abgelehnt 10:22:1 3. Härteklausel a) Im Rahmen einer negativen Härteklausel kann ökonomisches, nicht jedoch persönliches Fehlverhalten berücksichtigt werden. abgelehnt 12:16:6 b) Im Rahmen einer positiven Härteklausel kann insbesondere bei illoyalen Manipulationen durch den Pflichtigen dem Berechtigten mehr als die Hälfte des Ausgleichswerts zugesprochen werden. angenommen 24:7:4 67. II. Gegenstand des Ausgleichs 1. Es sind nur diejenigen Versorgungsanrechte zu teilen, die auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten während der Ehe beruhen. angenommen 22:4:4 2. Soweit nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt, sind wahlweise auf Kapital- oder Rentenleistung gerichtete Versicherungen dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen. angenommen 28:0:6 III. Form des Ausgleichs 1. Der systeminternen Teilung von Versorgungsanwartschaften ist der Vorzug zu geben. angenommen 30:2:3 2. Eine Verrechnung zwischen Positionen des Versorgungsausgleichs und des güterrechtlichen Ausgleichs ist zu ermöglichen. angenommen 27:6:1 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 37 IV. Vertragliche Vereinbarungen 1. Durch notariell beurkundete Vereinbarung kann der Versorgungsausgleich – auch rückwirkend – auf den Zeitraum einer nicht kurzen nichtehelichen Lebensgemeinschaft erstreckt werden. abgelehnt 9:24:2 2. Mit Zustimmung beider Ehegatten kann der Versorgungsausgleich auf die Zeit vorehelichen Zusammenlebens erstreckt werden. abgelehnt 16:18:3 67. Abteilung Arbeits- und Sozialrecht: Alternde Arbeitswelt – Welche arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen empfehlen sich zur Anpassung der Rechtsstellung und zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer? I. Arbeitsrecht 1. Gesetzliche Anreize für ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind konsequent abzubauen. angenommen 71:66:2 2. a) Die Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit muss wie gesetzlich vorgesehen ab Ende 2009 insgesamt auslaufen. abgelehnt 61:75:5 b) Für den Fall der Ablehnung: Nur echte Altersteilzeit sollte staatlicherseits gefördert werden, nicht aber das zurzeit fast durchgehend praktizierte Blockmodell. Dieses sollte über 2009 hinaus nicht mehr staatlich gefördert werden. abgelehnt 14:136:4 c) Für den Fall der Ablehnung von b): aa) Das Blockmodell in der Altersteilzeit sollte weiterhin (z.B. durch Aufstockung der Sozialversicherungsbeiträge und/oder steuerliche Begünstigung von Aufstockungsbeträgen) staatlich gefördert werden als privat-/tarifautonom gestaltete sozialversicherungsneutrale (also bis zur Regelaltersgrenze reichende) Form der vorgezogenen Beendigung der Erwerbsarbeit. angenommen 121:14:9 bb) Ist der nahtlose Übergang von Altersteilzeit in die Regelaltersrente sichergestellt, sollte ein Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit dann erfolgen, wenn der Betrieb Arbeitslose oder Auszubildende zusätzlich einstellt, um auch dem Aspekt der Vermeidung von Arbeitslosigkeit Älterer und zugleich der Umverteilung von Arbeit Rechnung zu tragen. angenommen 86:56:8 3. a) § 6 BetrAVG, der die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente zusammen mit der gesetzlichen Vollrente regelt, sollte ergänzt werden. Für die vorgezogene Inanspruchnahme sollte ein versicherungsmathematischer (Höchst-)Abschlag, für die Weiterarbeit über die vereinbarte Altersgrenze hinaus ein versicherungsmathematischer (Mindest-)Zuschlag gesetzlich festgelegt werden. angenommen 85:58:7 b) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente sollten auch für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung die gleichen Abschläge vorgenommen werden dürfen wie für sonstige Arbeitnehmer auch (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). abgelehnt 59:79:12 4. a) Absolute Höchstaltersgrenzen für den Ausstieg aus dem Berufsleben sollten durch den Gesetzgeber nur noch dann zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls oder Grundrechte Dritter diese erfordern. angenommen 88:58:8 b) Arbeitsvertragliche Altersgrenzen sollten nur für zulässig erklärt werden, wenn die individuelle Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers gewährleistet ist. abgelehnt 19:150:6 Im Fall der Annahme von Beschluss 4 a), b) oder c): 5. a) Der Gesetzgeber sollte das Kündigungsrecht anpassen. Der Kündigungsschutz sollte für Arbeitnehmer aufgehoben werden, die das für sie maßgebliche Renteneintrittsalter vollendet und von ihrem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus erfolgreich verlangt haben. abgelehnt 62:91:4 b) Der Gesetzgeber sollte im Gegenzug das Kündigungsrecht anpassen durch Umkehr der Beweislast: Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich die Weiterbeschäftigung über das gesetzliche Rentenalter hinaus verlangen, der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung indes aus Leistungsgründen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur ablehnen. Dem Arbeitnehmer obliegt dann in einem Prozess auf Weiterbeschäftigung die Darlegungs- und Beweislast, dass die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe nicht vorliegen. abgelehnt 62:87:8 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 38 6. a) Das Lebensalter sollte kein gesetzliches Kriterium der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) sein. Das AGG bietet insoweit einen ausreichenden Schutz älterer Arbeitnehmer. abgelehnt 66:88:2 7. Der Gesetzgeber sollte durch Änderung des § 1 Abs. 2 KSchG festschreiben, dass bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Rahmen der Sozialauswahl der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Rente wegen Alters nicht berücksichtigt werden darf. angenommen 77:66:9 8. a) Der Einsatz der Abfindungen für die Alterssicherung ist in geeigneter Weise steuerlich zu fördern. angenommen 102:42:10 b) § 187 a SGB VI sollte dahingehend erweitert werden, dass bei vorzeitigem Rentenbeginn nicht nur die Abschläge, sondern auch die bis zum vollen Rentenalter fehlenden Rentenversicherungsbeiträge ausgeglichen werden können. angenommen 144:0:5 9. a) Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist ersatzlos zu streichen. angenommen 98:59:2 10. Das Einstellungsverhalten gegenüber älteren Menschen kann auch durch Entbürokratisierung von Verfahrensvorschriften positiv verändert werden. Hinzu sollten arbeitsgerichtliche Verfahren über den Bestandsschutz Schwerbehinderter mit dem Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einheitlich vor den Gerichten für Arbeitssachen durchgeführt werden. angenommen 78:73:7 11. Die in § 74 SGB V nur sehr rudimentär ausgestaltete stufenweise Wiedereingliederung ist in einen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung zu verstärken. Bei jeder länger dauernden Arbeitsunfähigkeit muss (bisher: soll) der Arzt die Möglichkeit einer „stufenweise Eingliederung“ nach § 74 SGB V routinemäßig prüfen. Wird eine stufenweise Eingliederung empfohlen, ist diese durchzuführen (teilweise Arbeitsleistung, Gewährung von Krankengeld, keine Pflicht zur Zahlung von Entgelt). angenommen 98:59:5 12. Ausgehend von der individualrechtlichen Lösung des § 84 Abs. 1 SGB IX und dem – in einem ganz anderen Bereich wirksamen – Modell der Tarifvertragsparteien des Garten- und Landschaftsbaus im Bereich der Berufsausbildung, sollte für die Bewältigung effektiver Weiterbildung insb. älterer Arbeitnehmer und für die Vermittlung älterer leistungsveränderter Arbeitnehmer vorrangig innerhalb der Branche eine gesetzliche Grundlage für „joint ventures“ zwischen den für diese Aufgaben zu schaffenden gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und öffentlichrechtlichen Institutionen, insbesondere Integrationsämtern und Agenturen für Arbeit, geschaffen werden. Nichtbefassung 81:58:0 13. Der Gesetzgeber sollte steuerliche Anreize dafür bieten, dass Tarifvertrags- und Arbeitsvertragsparteien Ansprüche auf zusätzliche Entgelte für Weiterbildungen mit von ihnen bestimmter und nachprüfbar erfüllter Intensität einräumen. angenommen 90:61:5 II. Sozialrecht 1. a) Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I sollte nicht nach dem Alter differenziert werden. abgelehnt 72:84:1 2. a) Ein flexibles Renteneintrittsalter dient der Verbesserung der Berufschancen Älterer. Die Rentenversicherung sollte sich darauf beschränken, neben Mindestversicherungszeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem bei erstmaligem Rentenbeginn eine zu- und abschlagsfreie Rente gezahlt wird („Normalrente“ oder „100% Rente“). Bei frühem Rentenbeginn sind – wie bisher - wegen längerer Rentenbezugszeiten versicherungsmathematisch hinreichend sicher berechnete Abschläge vorzunehmen. Bei spätem Rentenbeginn sind wegen kürzerer Rentenbezugszeit entsprechende Zuschläge zu zahlen. abgelehnt 63:82:10 b) Der Versicherte ist vor Vollendung des 67. Lebensjahres auch im Falle von Arbeitslosigkeit nicht verpflichtet, Altersrente in Anspruch zu nehmen. angenommen 94:52:6 3. a) Hinzuverdienstgrenzen (mit Ausnahme der Erwerbsminderungsrenten) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sollten aufgegeben werden, wo eine sachliche Rechtfertigung nicht dargelegt wird. angenommen 76:75:4 4. a) Auch erwerbsgeminderte Arbeitnehmer sollten unbeschränkt hinzuverdienen dürfen, soweit die zeitlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrenten (volle Erwerbsminderung: weniger als drei Stunden, teilweise Erwerbsminderung: weniger als sechs Stunden) dies zulassen. abgelehnt 68:76:9 b) Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sollten aufgehoben werden. angenommen 84:47:20 5. a) Lang- und Lebensarbeitszeitkonten können ein Instrument sein, das den Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand unterstützt. Dazu müssen die Regelungen im SGB IV möglichst unbürokratisch sein und Platz für flexible Lösungen bereithalten. angenommen 144:1:3 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 39 b) Arbeitnehmer, die für die Zeit einer beabsichtigten Freistellung von der Arbeit (sabbatical etc.) ein Zeit/Wertguthaben angespart haben (vgl. § 7 Abs. 1a SGB IV), sollten zusätzliche Anreize erhalten, wenn sie die Freistellungsphase für eine Qualifizierungsmaßnahme oder Weiterbildung nutzen. angenommen 98:54:1 aa) Der Anreiz sollte in einer Verdoppelung der angesparten Zeit bestehen, wobei dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Entgeltzahlungen auferlegt werden sollten. Die 2. Hälfte wird sozialversicherungsrechtlich wie die 1. Hälfte behandelt (auch bzgl. Rentenanwartschaften, fiktive Beiträge), das Arbeitsentgelt auch der 1. Hälfte steuerfrei gestellt und der Arbeitgeber zur „erweiterten Freistellung wegen Fortbildung“ verpflichtet. angenommen 80:60:12 bb) Liegt die Qualifizierung oder Weiterbildung auch im betrieblichen Interesse, ist vom Arbeitgeber ein (ggf. fondsgespeister) Unterhaltszuschuss zu zahlen. angenommen 82:65:5 6. Wird bei einem Arbeitnehmer erkennbar, dass neue Qualifikationen oder eine Weiterqualifizierung erforderlich sind, weil der Beruf z.B. infolge der technischen Entwicklung neue Anforderungen stellt oder ist aus gesundheitlichen Gründen in Berufen mit starker körperlicher oder psychischer Belastung zur Vermeidung einer Erwerbsminderung eine Umorientierung zu weniger belastenden Tätigkeiten angezeigt, müssen erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses möglich sein. angenommen 98:52:2 a) Die Förderung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB IX sollte insoweit entsprechend angewendet und ausgeweitet werden. angenommen 96:49:7 b) Dies sollte ergänzt werden um eine angemessene Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers im Hinblick auf anschließend erweiterte Verdienstchancen. abgelehnt 65:81:4 c) Die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen führt nicht zur Minderung des Arbeitslosengeldes I. angenommen 85:50:12 7. a) In Bezug auf ältere Arbeitnehmer sollte eine spezielle Beratungspflicht der BA über konkret zur Verfügung stehende Bildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten kodifiziert werden. Ein Beratungsbedarf sollte auch vom Arbeitgeber oder Betriebsrat angezeigt werden können. angenommen 88:54:5 Im Falle der Annahme von a): b) Die Anzeige von Beratungsbedarf begründet eine Obliegenheit des Versicherten, deren Verletzung im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit zu Sanktionen führt (Sperrzeit). Nichtbefassung 115:27 8. Die 2007 eingeführten Instrumente der „betrieblichen Gesundheitsförderung“ (§ 20a SGB V) sowie der „Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren“ (§ 20b SGB V) sind auszubauen. Die gesetzliche Begrenzung der Ausgaben hierfür sowie für „Prävention und Selbsthilfe“ (§ 20 SGB V) in Höhe von insgesamt 2,74 Euro je Versicherten im Jahr (Stand 2006) ist als unverhältnismäßig gering aufzuheben. angenommen 93:52:4 9. a) Die Regelung des § 417 SGB III (Förderung beschäftigter, über 45jähriger Arbeitnehmer) ist über 2010 hinaus als unbefristete Regelung auszugestalten. angenommen 89:56:3 b) Für den Fall der Annahme von a): Die Förderung ist auf betriebsinterne Weiterbildung zu erweitern, sofern der Betrieb hierfür geeignet ist und es bei der Maßnahme nicht nur um Anpassungen an neue Produktionsprozesse oder sonstige ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegende Weiterbildung geht. angenommen 82:54:10 10. a) Tritt nach Aufnahme einer geringer bezahlten Beschäftigung mit Entgeltsicherung für über 50Jährige (§ 421 j SGB III) Arbeitslosigkeit (erneut) ein, sollte zur Sicherung der Anreizstruktur das Arbeitslosengeld generell nach dem Entgelt in der vorletzten Beschäftigung bemessen werden. Die Befristung der Regelung bis Ende 2009 (§ 421j Abs. 7 SGB III) sollte aufgehoben werden.angenommen 89:51:6 b) Für den Fall der Annahme von a): Im Übrigen sollte die Entgeltsicherung über die Dauer von 2 Jahren hinaus gewährt werden, wenn die geringer bezahlte Beschäftigung aufgenommen wird, weil der Arbeitnehmer die Anforderungen im bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann. angenommen 85:58:3 Abteilung Strafrecht: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen den Garantien des Rechtsstaates und der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus I. Grundsätzliches 1. Recht und Praxis der Beweisverbote müssen fortentwickelt und verbessert werden. angenommen 61:4:7 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 40 2. Ziele der Fortentwicklung und Verbesserung sind insbesondere a) Stärkung der Effektivität des Strafverfahrens. angenommen 38:27:10 b) stärkere Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundlagen des fairen Verfahrens.angenommen 42:23:11 c) verlässlichere Vorhersehbarkeit der Anerkennung und der Reichweite von Beweisverboten. angenommen 64:4:8 d) die Aufrechterhaltung der Normtreue der Strafverfolgungsbehörden. abgelehnt 31:42:5 3. Fortentwicklung und Verbesserung des Rechts der Beweisverbote a) bedürfen der Normierung eines Gesamtkonzeptes durch den Gesetzgeber ("Allgemeiner Teil der Beweisverbote") abgelehnt 9:58:5 b) bedürfen bei jeder gesetzlichen Beweiserhebungsregelung, die in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift, einer Rahmenvorgabe des Gesetzgebers hinsichtlich der Verwendung und Verwertung der hierdurch gewonnenen Beweise, abgelehnt 11:54:11 c) bedürfen der Schaffung weiterer Einzelregelungen durch den Gesetzgeber. abgelehnt 29:38:6 (d) können ohne Eingreifen des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung geleistet werden. angenommen 46:15:15 4. Als Alternative zu Beweisverwertungsverboten können bei Verstößen gegen Vorschriften zur Beweiserhebung auch andere Kompensationsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden (z. B. Feststellung des Rechtsverstoßes im Urteil, Kompensation bei der Strafzumessung). abgelehnt 7:67:4 II. Generelle Voraussetzungen von Beweisverwertungsverboten 5. a) Verstöße gegen Vorschriften des einfachen Rechts, die der Gewährleistung der Grundsätze des fairen Verfahrens, insbesondere dem Schutz von Grundrechten dienen, führen stets zu einem Verwertungsverbot. abgelehnt 28:48:3 b) Bei Verstößen gegen Vorschriften des einfachen Rechts, die der Gewährleistung der Grundsätze des fairen Verfahrens dienen, bedarf es zusätzlich einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. angenommen 54:16:6 c) In die Abwägung sind einzustellen: 67. Deutscher Juristentag Erfurt 2008 12 aa) das Gewicht des Verfahrensverstoßes, angenommen 69:0:5 bb) das Maß der Pflichtwidrigkeit seitens der Strafverfolgungsbehörde, angenommen 55:12:11 cc) die Schwere des Schuldvorwurfes, angenommen 40:35:4 dd) das konkrete Beweisbedürfnis, abgelehnt 9:64:7 ee) die Möglichkeit eines rechtmäßigen hypothetischen Ermittlungsverlaufs, abgelehnt 10:57:10 ff) die Interessen der Opfer, abgelehnt 16:52:7 gg) das Interesse der Allgemeinheit an einem rechtsstaatlichen Strafverfahren, angenommen 45:26:5 hh) die Gefährdung des Ansehens staatlicher Strafverfolgungsbehörden bei folgenloser Hinnahme gravierender Rechtsverstöße. abgelehnt 26:43:8 6. Auch unabhängig von einer gesetzeswidrigen Beweiserhebung ist die Beweisverwertung unstatthaft, wenn sie in Grundrechte eingreift und der Eingriff schwerer wiegt als die betroffenen Strafverfolgungsinteressen (selbstständige Beweisverwertungsverbote). angenommen 37:26:13 III. Reichweite von Beweisverwertungsverboten 7. a) Ein Beweisverwertungsverbot entfaltet in jedem Fall Fernwirkung (fruit of the poisonous treedoctrine). abgelehnt 1:65:11 b) Ein Beweisverwertungsverbot entfaltet Fernwirkung, wenn dies der Zweck der verletzten Norm erfordert. angenommen 48:15:10 c) Ein Beweisverwertungsverbot bezieht sich nur auf das unmittelbar davon betroffene Beweismittel. abgelehnt 19:47:11 8. Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, a) können einen Anfangsverdacht begründen, angenommen 39:31:5 b) dürfen als Ermittlungsansatz verwendet werden, angenommen 48:12:17 c) können prozessuale Zwangsmaßnahmen begründen. abgelehnt 0:60:15 9. a) Beweisverwertungsverbote wirken nur zu Gunsten desjenigen, dessen Rechte unmittelbar betroffen sind. angenommen 39:32:3 b) In gleicher Weise wie bei unmittelbarer Betroffenheit eigener Rechte des Angeklagten ist ein Beweisverwertungsverbot auch anzuerkennen, wenn andernfalls die Grundsätze des fairen Verfahrens oder unverzichtbare Rechte Dritter verletzt würden. angenommen 33:17:15 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 41 c) Da der Angeklagte das Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren hat, kann er sich auf ein Beweisverwertungsverbot auch dann berufen, wenn es nicht unmittelbar dem Schutz seiner Rechte dient. abgelehnt 17:47:7 IV. Geltendmachung und Nachweis von Beweisverwertungsverboten 10. a) Die Berücksichtigung von Beweisverwertungsverboten setzt den rechtzeitigen (§ 257 StPO) und substantiierten Widerspruch voraus (Widerspruchslösung). abgelehnt 19:44:9 b) Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels ist keine Voraussetzung für das Eingreifen eines Beweisverwertungsverbotes. abgelehnt 28:32:11 c) Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels ist nur dann Voraussetzung für das Eingreifen eines Beweisverwertungsverbotes, wenn gegen §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163 a Abs. 4, Satz, 168 c Abs. 5 StPO verstoßen wurde. angenommen 38:24:9 d) Ein Beweismittel, das an sich einem Verwertungsverbot unterliegt, darf, sofern dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, mit Zustimmung des Angeklagten verwertet werden (Zustimmungsmodell). angenommen 40:23:7 e) Zum Verlust der Revisionsrüge führt es, wenn der Angeklagte es unterlässt, die Missachtung eines Beweisverbotes in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden. Einer Beanstandung bedarf es nur (Rügepräklusionsmodell), – wenn das Verwertungsverbot daraus folgt, dass das Beweismittel unter Überschreitung eines den Strafverfolgungsorganen gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums oder Ermessens gewonnen worden ist, – oder wenn der Vorsitzende bei seiner Beweisanordnung selbst einen ihm gesetzlich eröffneten Beurteilungsspielraum überschritten oder ihm eingeräumtes Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. abgelehnt 18:38:12 f) Zu Gunsten des Angeklagten darf das Gericht Beweismittel auch dann nicht außer Acht lassen, wenn sie an sich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. angenommen 33:24:8 11. a) Für die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen von Beweisverwertungsverboten gilt der Grundsatz in dubio pro reo. abgelehnt 3:57:6 b) Der Beweis eines Verstoßes gegen Beweiserhebungsvorschriften ist schon dann erbracht, wenn aus Gründen, die in der Sphäre der Justiz liegen, die Vermutung der Rechtmäßigkeit und Justizförmigkeit des staatlichen Verfahrens durch feststellbare verdächtige Umstände ernsthaft erschüttert ist. abgelehnt 28:39:1 c) Die ein Beweisverwertungsverbot begründenden Umstände bedürfen des vollen Nachweises im Einzelfall. angenommen 44:23:1 d) Ein verbleibender Verdacht der unrechtmäßigen Beweisgewinnung ist bei der Beweiswürdigung zum Schuldvorwurf zu berücksichtigen. abgelehnt 24:28:1967. V. Verwertbarkeit privater und ausländischer Beweiserkenntnisse 12. Die Erkenntnisse aus Ermittlungen von Privatpersonen a) sind stets verwertbar, abgelehnt 9:53:3 b) sind nur verwertbar, wenn bei den privaten Ermittlungen die für staatliche Ermittlungsbehörden verbindlichen Grundsätze des fairen Verfahrens gewahrt wurden, abgelehnt 25:35:4 c) sind unverwertbar, wenn sie aa) unter wirtschaftlichem Druck erlangt worden sind, abgelehnt 20:31:8 bb) mit rechtswidrigen Mitteln erlangt worden sind, abgelehnt 24:28:9 cc) mit strafbaren Mitteln erlangt worden sind, angenommen 41:11:8 dd) unter Verletzung der Menschenwürde erlangt worden sind. angenommen 53:1:8 13. Die Gefährdungen durch neue Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität und des international operierenden Terrorismus rechtfertigen keine Abkehr von rechtstaatlichen Grundsätzen (kein „prozessuales Feindstrafrecht“). angenommen 58:0:0 14. Will sich die deutsche Strafrechtspflege nicht international isolieren, darf sie ausländische Erkenntnisquellen nicht – je nach Herkunftsland – pauschal verwerfen. angenommen 45:3:7 15. Entsprach die im Ausland erfolgte Beweiserhebung dem ausländischen Recht, weist dieses aber ein gegenüber dem deutschen Recht niedrigeres Schutzniveau auf, a) sind die im Ausland gewonnenen Erkenntnisse gleichwohl uneingeschränkt verwertbar, abgelehnt 12:40:3 b) so hängt die Verwertbarkeit vom (deutschen) ordre public ab, angenommen 40:11:3 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 42 c) so darf auch in diesem Fall das Schutzniveau des deutschen Rechts nicht unterschritten werden. abgelehnt 17:29:8 16. Verletzt die im Ausland vorgenommene Beweiserhebung dort geltende Verfahrensregeln, a) so sind die erlangten Beweise für das inländische Verfahren unverwertbar, abgelehnt 13:35:5 b) so kommt es für das inländische Verfahren darauf an, ob der Verstoß nach deutschem Recht zu einem Verwertungsverbot führen würde, angenommen 41:8:2 VI. Europäische Regelungen 17. a) Auf europäischer Ebene sollten möglichst bald Regelungen erlassen werden, die eine grenzüberschreitende Verkehrsfähigkeit der Beweise ermöglichen. Soweit den Anforderungen der EMRK genügt wird, können Abstriche gegenüber dem bisherigen Schutzstandard hingenommen werden. angenommen 25:21:8 b) Im Bereich der Beweisverbote sollte der europäische Gesetzgeber eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Verkehrsfähigkeit von Beweismitteln erst dann anstreben, wenn hinreichende rechtstaatliche Standards hierfür geschaffen worden sind. angenommen 25:22:6 67. Deutscher Juristentag Erfurt 2008 15 Abteilung Öffentliches Recht: Privatisierung öffentlicher Aufgaben – Gestaltungsmöglichkeiten, Grenzen, Regelungsbedarf I. Grundlagen 1. Privatisierung ist eine dauerhafte ordnungspolitische Option für politische Entscheidungsträger, die wesentlich zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Staatswesens und zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes beitragen kann, wenn die betreffende öffentliche Aufgabe privatisierungsgeeignet ist, hierdurch nicht öffentliche Monopole durch private Monopole ersetzt werden und der Staat eine gegebenenfalls im Interesse des Gemeinwohls erforderliche Gewährleistungsverantwortung übernimmt. angenommen 56:1:2 2. Öffentliche Unternehmen leisten einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des Gemeinwohls. angenommen 55:1:3 3. a) Der Staat darf und sollte auch Vorteile einer Kooperation mit Privaten nutzen, zum Beispiel durch Öffentlich-Private-Partnerschaften (ÖPP). ÖPP dürfen aber nicht dazu missbraucht werden, staatliche Verschuldung zu verlagern oder Risiken beim Betrieb derart finanzierter Projekte einseitig dem Staat zuzuordnen. angenommen 59:0:0 b) Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheit durch die privaten Partner mit dem Allgemeinwohl und mit den Grundrechten Drittbetroffener vereinbar bleibt. angenommen 59:0:0 c) Der Staat bleibt bei Privatisierungen denen verpflichtet, die er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen hat. angenommen 56:0:3 4. Gegenwärtig wird die Rechtsanwendung dadurch erschwert, dass die vorhandenen Erkenntnisse zu Grenzen und Maßstäben von Privatisierungsentscheidungen und zum Privatisierungsfolgenrecht in nur geringem Maße kanonisiert sind. angenommen 58:0:2 II. Änderungsbedarf auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts 5. Das gemeinschaftliche Beihilfenrecht bedarf einer verbreiterten sekundärrechtlichen Grundlegung, namentlich für die Anwendung des sog. privaten Investortests, die Erfassung von Ausgleichsleistungen und Unterstützungszahlungen sowie für die Behandlung von Quersubventionen. An der Stelle von Leitlinien und Mitteilungen der Kommission sind entsprechende Regelungen auf der Grundlage von Art. 89 EG zu erlassen. angenommen 48:0:12 6. Die zukünftig auf der Grundlage von Art. 14 Satz 2 AEU zu erlassenden Vorschriften haben die besonderen Funktionsbedingungen der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ebenso zu gewährleisten wie die unverfälschten Wettbewerbsbedingungen. angenommen 29:22:8 7. Im Interesse der Wettbewerbsgleichheit sollten die Anforderungen an die Erbringung von Universaldienstleistungen in stärkerem Maße angeglichen werden, soweit sie zu Kostenunterschieden führen, die sich nicht unwesentlich auf die Wettbewerbsverhältnisse der betroffenen Unternehmen auswirken. angenommen 44:2:13 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 43 8. a) Art und Umfang der Anwendbarkeit des Vergaberechts auf Privatisierungsvorgänge sind abschließend im Rahmen der Vergaberichtlinien zu regeln. Es empfiehlt sich eine differenzierende Bestimmung, die einerseits nach dem Wert der Vergabe sowie andererseits nach Art und Maß der vergaberechtlichen Pflichten unterscheidet. angenommen 54:0:5 b) Als nicht vergabepflichtig anzusehen sind die Realisierung gesetzlich vorgesehener Formen der Verwaltungszusammenarbeit ohne private Beteiligung sowie die Beleihung, soweit sie mit der Vorbereitung, dem Erlass und der Durchführung von Verwaltungsakten zusammenhängt. angenommen 52:1:7 c) Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sollte durch eine EU-Richtlinie reglementiert werden. angenommen 40:9:10 III. Änderungsbedarf auf der Ebene des deutschen Verfassungsrechts 9. Es bedarf nicht der Aufnahme einer Subsidiaritätsklausel in das Grundgesetz, nach der Privatisierungen verfassungsrechtlich geboten sind, wenn der Rückgriff auf private Strukturen möglich ist und dies die Aufgabenerfüllung qualitativ besser und effizienter macht. angenommen 58:0:2 10. Zur Erleichterung von Privatisierungen bedarf es keiner Änderung des in Art. 33 Abs. 4 GG vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. angenommen 58:3:0 11. Parlamente dürfen öffentliche Aufgaben, die privaten Trägern übertragen sind, kontrollieren; soweit durch die Öffentlichkeit der Kontrolle schutzwürdige Interessen verletzt würden, sind Vorkehrungen gegen das öffentliche Bekanntwerden von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen zu treffen. angenommen 51:6:4 IV. Änderungen des einfachen Gesetzesrechts 12. a) Einfachgesetzliche Subsidiaritätsklauseln und Privatisierungspflichten laufen dem Ziel zuwider, aufgaben- und situationsgerechte Einzelentscheidungen bei möglichst klar definierten Tatbeständen zu ermöglichen. angenommen 53:2:6 b) Eine aufgabenübergreifende Privatisierungspflicht zulasten der Kommunen ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar. angenommen 58:0:2 13. a) Im Kernbereich der öffentlichen Sicherheit und der Justiz verbieten sich Privatisierungen. angenommen 61:0:0 b) Sind Aufgaben nur unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehmbar, können Private diese Aufgaben nur erfüllen, wenn sie mit Hoheitsgewalt beliehen sind und ihr Handeln einer effektiven Fachaufsicht durch demokratisch legitimierte Amtswalter unterworfen wird. angenommen 58:0:4 c) Bestehende Befugnislücken bei verschiedenen Sicherheits- und Vollzugsaufgaben sind durch zusätzliche Beleihungstatbestände und bei gewaltgeneigten Aufgaben durch eine Kodifizierung des Rechts der Sicherheitspartnerschaften zu schließen. angenommen 42:7:11 14. Im Bereich der staatlichen Wirtschaftsüberwachung können die staatliche bzw. beliehene Akkreditierungsstelle und private Zertifizierungsstellen zusammenwirken; hierzu sollten in einem Allgemeinen Akkreditierungsgesetz Rahmenvorschriften vorgesehen werden, die insbesondere die Struktur dieses Zusammenwirkens und das Verhältnis zu den überwachten Wirtschaftsteilnehmern regeln. angenommen 48:0:12 15. a) Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit darf nicht auf finanzwirtschaftliche Aspekte beschränkt werden, sondern ist ergebnisoffen im Sinne einer umfassenden Nutzenbewertung unter Einbeziehung auch nichtmonetärer Vor- und Nachteile zu verstehen, in die namentlich auch die mit einer Privatisierung 67. Deutscher Juristentag Erfurt 2008 17 verbundene Risikoverteilung einfließt und die nach der Höhe der jeweiligen Transaktionsvolumina differenziert. angenommen 58:1:0 b) Ferner sollte eine Pflicht zur Berichterstattung gegenüber den für die Privatisierungsentscheidung zuständigen Organen über die Realisierung der bei der Privatisierungsentscheidung erwarteten Wirtschaftlichkeit vorgesehen werden. angenommen 58:1:2 c) § 26 Nr. 1 VOB/A und VOL/A sind um Regelungen zu ergänzen, welche die Aufhebung der Ausschreibung für den Fall gestatten, dass diese, auch im Vergleich mit dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die Eigenrealisierung, kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat. angenommen 50:3:7 d) Im Zuwendungsrecht ist sicherzustellen, dass die Erbringung des Wirtschaftlichkeitsnachweises nach erfolgter Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als notwendige Fördervoraussetzung formuliert ist. angenommen 52:0:9 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 44 16. a) Übernimmt der Staat im Zusammenhang mit der Privatisierung öffentlicher Aufgaben eine Gewährleistungsverantwortung, so ist regelmäßig ein Gewährleistungsverwaltungsrecht zu schaffen, das neben dem Grundsatz der Privatisierungstransparenz weitere materielle, organisations- und verfahrensbezogene Vorgaben für die Gewährleistungsverwaltung beinhaltet. angenommen 56:0:5 b) Privatisierungen müssen gegebenenfalls durch wettbewerbssichernde Maßnahmen sowie durch Anreizmechanismen flankiert werden, die sicherstellen, dass die Individualinteressen mit den Gemeinwohlinteressen in Übereinstimmung stehen. angenommen 52:1:8 c) Die staatliche Gewährleistungsverantwortung kann sich bei lebensnotwendigen Infrastrukturaufgaben zu einer Pflicht zur Sicherstellung der Dienstleistungserbringung verdichten. angenommen 56:0:5 17. a) Das wichtigste Instrument der Gewährleistungsverantwortung ist die Gewährleistungsvereinbarung zwischen dem Staat und dem Privaten. angenommen 51:1:5 b) Die wichtigsten Inhalte dieser Gewährleistungsvereinbarung sind entwicklungsoffen zu regeln. Sie werden ergänzt durch eine eigenständige Fehlerfolgenregelung, die nach Art und Schwere der Missachtung der Gewährleistungsverantwortung differenziert. Im Übrigen finden die allgemeinen Regeln des BGB und VwVfG ergänzende Anwendung. angenommen 52:3:5 18. Einer Modifizierung des Gesellschaftsrechts in Richtung eines „Verwaltungsgesellschaftsrechts“ bedarf es nicht. angenommen 40:13:7 19. a) Private, die im Rahmen einer Privatisierung in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einbezogen sind, dürfen – sofern sie nicht Beliehene sind – strafrechtlich nicht als Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB behandelt werden. angenommen 46:7:5 b) Allerdings sollten die Korruptionstatbestände tatbestandlich auf das Zusammenwirken von Privaten und dem Staat im Rahmen einer institutionalisierten ÖPP ausgedehnt werden. angenommen 54:1:6 20. Eine Umsatzbesteuerung von kommunalen Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts im Aufgabenfeld der Abwasserentsorgung kommt solange nicht in Betracht, wie nicht auf der Durchführungs- bzw. auf der Trägerebene der Markt für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen eröffnet ist. angenommen 45:3:11 21. Wenn sich aufgrund einer Beteiligung von Investoren aus Nicht-EWR-Staaten an privatisierten deutschen Unternehmen schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des EG-Rechts in Deutschland ergeben, sollen nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung Investitionen untersagt oder mit Auflagen versehen werden können. angenommen 50:2:7 22. Für die vertragsbasierten und die institutionalisierten ÖPP sollten in einem Allgemeinen ÖPP-Gesetz auf Bundes- und Landesebene Regelungen über die privatisierungsspezifische Neuausrichtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, die staatliche Gewährleistungsverantwortung und die Gewährleistungsvereinbarung sowie die Privatisierungstransparenz kodifiziert werden. angenommen 53:3:3 Abteilung Wirtschaftsrecht Empfehlen sich besondere Regeln für börsennotierte und für geschlossene Gesellschaften? I. Differenzierung verschiedener Typen von Aktiengesellschaften 1. Eine stärkere Differenzierung könnte Vorteile bieten: Der nichtbörsennotierten Gesellschaft ein Mehr an Gestaltungsfreiheit, der börsennotierten Gesellschaft eine stärkere Ausrichtung an den Bedürfnissen des Kapitalmarkts und der Kapitalanleger. Mit einer stärkeren Differenzierung würde Deutschland im Wettbewerb der Rechtsordnungen konkurrenzfähiger. abgelehnt: 29:47:1 2. Die Attraktivität der Aktiengesellschaft für den Mittelstand kann durch eine weitere Deregulierung des Aktienrechts deutlich erhöht werden. An zwingendem Recht ist nur festzuhalten, soweit dies zum Schutz der Aktionäre, der Gläubiger oder des Kapitalmarkts notwendig ist. abgelehnt: 18:57:4 3. Die Definition der börsennotierten Gesellschaft in § 3 Abs. 2 AktG sollte zusätzlich auch Gesellschaften umfassen, deren Aktien mit ihrem Willen im Freiverkehr oder an einem nichtbörslichen multilateralen Handelssystem gehandelt werden. angenommen: 46:17:14 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 45 II. Deregulierung und Anpassung des Aktienrechts A. Satzungsautonomie 4. § 23 Abs. 5 AktG ist zu streichen, zwingendes Recht bleibt unberührt: a) für nichtbörsennotierte Gesellschaften, abgelehnt: 6:71:1 b) für börsennotierte Gesellschaften. abgelehnt: 1:84:1 B. Börsennotierte Gesellschaften 5. Für die künftige Ausgestaltung des Rechts der börsennotierten Gesellschaft ist stärker auf den Vermögensschutz zu fokussieren. angenommen: 39:21:19 6. Für Abfindungen und entsprechende Bewertungen ist bei börsennotierten Gesellschaften im Rahmen der verfassungsmäßigen Grenzen grundsätzlich auf einen durchschnittlichen Börsenkurs abzustellen. angenommen: 48:16:12 7. a) Das Entsendungsrecht in der börsennotierten Gesellschaft sollte eingeschränkt werden. abgelehnt: 10:63:6 b) Die Möglichkeit der Vinkulierung von Aktien sollte bei der börsennotierten Gesellschaft eingeschränkt werden. abgelehnt: 7:65:7 c) Die Möglichkeiten zum börsenkursnahen Bezugsrechtsausschluss sind bei der börsennotierten Gesellschaft zu erweitern. angenommen: 34:31:13 8. Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sollte bei börsennotierten Gesellschaften ein zweistufiger Instanzenzug eingeführt werden. angenommen: 65:3:12 67. Deutscher Juristentag Erfurt 2008 20 C. Nichtbörsennotierte Gesellschaften 9. Größere Gestaltungsfreiheit kann in nichtbörsennotierten Gesellschaften insbesondere in den Rechtsbeziehungen der Aktionäre zueinander gewährt werden. abgelehnt: 36:38:4 10. Satzungsmäßige Ankaufsrechte oder -pflichten (squeeze-out und sell-out) sollten bei nichtbörsennotierten Gesellschaften ermöglicht werden. abgelehnt: 25:49:5 11. Entsendungsrechte der Aktionäre in den Vorstand sollten bei nichtbörsennotierten Gesellschaften vorgesehen werden können. abgelehnt: 7:69:2 12. Zustimmungsvorbehalte sollten bei nichtbörsennotierten Gesellschaften vorgesehen werden können. abgelehnt: 16:61:3 13. Weisungsrechte der Aktionäre sollten bei nichtbörsennotierten Gesellschaften vorgesehen werden können. abgelehnt: 2:78:0 D. Börsennotierte / nichtbörsennotierte Gesellschaften 14. Die Möglichkeiten der Anfechtungsklage sind weiter einzuschränken. Mit dem ARUG kann ein erster begrüßenswerter Schritt dazu getan werden. angenommen: 62:12:5 15. Bei börsennotierten Gesellschaften ist auf eine qualifizierte Aktionärsminderheit abzustellen, die nicht unter einem Prozent des Nennkapitals / 100.000 Euro liegen sollte. angenommen: 47:28:4 16. a) Das Beschlussmängelrecht ist im Grundsätzlichen zu reformieren. angenommen: 65:3:10 b) Anfechtungsklagen sollten eine Registereintragung nur blockieren, wenn ein Gericht die Registersperre anordnet (umgekehrtes Freigabeverfahren). angenommen: 52:15:10 c) Das Freigabeverfahren soll durch eine beschleunigte Eintragungsfreigabe im Hauptsacheverfahren ersetzt werden (Zwischenverfahren). angenommen: 43:22:13 d) Nur gravierende (besonders schwere) Mängel, die eine Tolerierung durch die Rechtsordnung nicht dulden, sollten zur Nichtigkeitsfolge führen. angenommen: 62:8:9 17. Für Beschlussmängelklagen sollte das Oberlandesgericht als Eingangsinstanz vorgesehen werden. angenommen: 63:4:13 18. Das Recht des squeeze-out ist verfahrensmäßig zu reformieren: a) Beim aktienrechtlichen squeeze-out sollte das Erfordernis eines Beschlusses der Hauptversammlung entfallen. Wie beim übernahmerechtlichen squeeze-out sollte direkt bei Gericht ein Antrag auf Ausschluss gestellt werden. angenommen: 35:29:16 b) Beim übernahmerechtlichen squeeze-out sollte wie beim aktienrechtlichen squeeze-out die Angemessenheit der Abfindung im Spruchverfahren geklärt werden. angenommen: 50:4:27 19. Wahlfreiheit zwischen dem dualistischen (Aufsichtsrats-) und dem monistischen (Verwaltungsrats-) System sollte gewährt werden: a) nichtbörsennotierten Gesellschaften, abgelehnt: 32:45:3 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 46 b) börsennotierten Gesellschaften. abgelehnt: 27:49:4 67. Deutscher Juristentag Erfurt 2008 21 III. Wechsel der Gesellschaftsform 20. Der Wechsel von der börsennotierten Gesellschaft zur nichtbörsennotierten Gesellschaft (Delisting) sollte: a) aufgrund eines Beschlusses der Verwaltungsorgane möglich sein, abgelehnt: 0:79:1 b) von der Hauptversammlung beschlossen werden, angenommen: 79:0:1 c) nur gegen Abfindung möglich sein. angenommen 73:3:6 21. Der Wechsel von der nichtbörsennotierten Gesellschaft zur börsennotierten Gesellschaft (Börsengang) sollte: a) aufgrund eines Beschlusses der Verwaltungsorgane möglich sein, abgelehnt: 9:69:3 b) von der Hauptversammlung beschlossen werden. angenommen: 69:7:4 IV. Verhältnis zum Börsen- und Kapitalmarktrecht 22. Der Gesetzgeber sollte die Vorschriften des Aktienrechts und des Kapitalmarktrechts besser aufeinander abstimmen. angenommen: 77:0:4 23. Der Deutsche Corporate Governance Kodex sollte mit Blick auf kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die nicht an der Börse notiert sind, fortentwickelt werden. abgelehnt: 26:43: Abteilung Mediation Mediation und weitere Verfahren konsensualer Streitbeilegung – Regelungsbedarf im Verfahrens- und Berufsrecht? A. Allgemeines 1. Die zunehmende Akzeptanz von Formen der konsensualen Streitbeilegung ist zu begrüßen. Sie schafft eine neue Streitkultur und eröffnet erweiterte Lösungsmöglichkeiten zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens. angenommen 62:0:1 2. Zur Förderung der Mediation besteht Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber sollte deswegen die Umsetzung der auf grenzüberschreitende Verfahren beschränkten EU-Mediationsrichtlinie (EU-MedRL) zum Anlass nehmen, für grenzüberschreitende und innerstaatliche Mediationsverfahren einheitliche Vorschriften zu erlassen (Gesetz zur Förderung der Mediation). angenommen 63:4:0 3. Der Bundesgesetzgeber sollte in diesem Zusammenhang zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung von seiner konkurrierenden Gesetzgebung in der Weise Gebrauch machen, dass für landesrechtliche verfahrens- und berufsrechtliche Regelungen zur Mediation kein Raum bleibt. angenommen 58:5:3 4. In der Bevölkerung besteht ein erhebliches Informationsdefizit über die verschiedenen Möglichkeiten der Konfliktbeilegung. Gerichte und die in der Rechtspflege tätigen Berufsangehörigen sollten deswegen gesetzlich verpflichtet sein, über das gesamte Spektrum der verfügbaren Konfliktlösungsverfahren (der gerichtlichen und der alternativen, insbesondere über die Mediation) hinsichtlich deren jeweiligen Vorund Nachteilen im konkreten Einzelfall zu informieren. angenommen 41:14:7 B. Begriffsbildung 5. Die gesetzlichen Vorschriften sollten in Übereinstimmung mit Art. 3 a EU-MedRL für alle strukturierten Verfahren unabhängig von deren Bezeichnung gelten, in denen zwei oder mehrere Parteien mit Hilfe eines Dritten (des Mediators) auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen (Legaldefinition der „Mediation“). angenommen 52:3:7 6. Die Regeln sollten auch gelten, wenn Mediation zur Konfliktvermeidung in Anspruch genommen wird. angenommen 45:5:12 7. Die die Mediation betreffenden Vorschriften sollten unterscheiden zwischen Mediation aufgrund entsprechender Parteivereinbarung durch einen externen Mediator (sog. „vertragsautonome Mediation“), die – nach Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens über den Streitfall – auch vom Gericht angeregt werden kann (sog. „gerichtsnahe Mediation“), und Mediation über einen bei Gericht anhängigen Streitfall durch einen Richtermediator (sog. „gerichtsinterne Mediation“). angenommen 43:10:10 C. Regelungsbedarf bei der vertragsautonomen Mediation 8. a) Als Mediator sollte nur tätig werden dürfen, wer zu dieser Tätigkeit zugelassen worden ist. Der Gesetzgeber sollte durch Schaffung eines regulierten Berufsbildes die Anforderungen an den Zugang zum Beruf des Mediators regeln. abgelehnt 9:53:2 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 47 b) Die Tätigkeit als Mediator sollte jedem offen stehen. Der Gesetzgeber sollte jedoch regeln, dass, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen Mediatoren staatlich anerkannt werden können. abgelehnt 27:38:0 67. c) Der Gesetzgeber sollte für Mediatoren kein Zulassungs- oder Anerkennungsverfahren einführen. Es genügt, die jeweiligen Anforderungen im Berufsrecht der Herkunftsberufe festzulegen, in deren Ausübung der Berufsangehörige als Mediator tätig werden will. abgelehnt 24:37:5 d) Normativer berufsrechtlicher Regelungen bedarf es nicht. abgelehnt 20:34:8 9. a) Im RDG sollte ausdrücklich geregelt werden, dass Mediation einschließlich der Herbeiführung und Abfassung einer rechtsverbindlichen Abschlussvereinbarung keine Rechtsdienstleistung ist. Die zwingende Beteiligung von Anwälten oder Notaren in der Mediation widerspricht dem Charakter der Mediation als einem privat-autonomen Konfliktlösungsverfahren. abgelehnt 7:50:4 b) Im RDG sollte ausdrücklich geregelt werden, dass Mediation einschließlich der Herbeiführung und Abfassung einer rechtsverbindlichen Abschlussvereinbarung unter folgenden Voraussetzungen keine Rechtsdienstleistung ist. Der Mediator muss die Parteien auf seine fehlende juristische Qualifikation und die Notwendigkeit rechtlicher Beratung hinweisen, wenn er nicht zu Rechtsdienstleistungen befugt ist. Und: Der Mediator darf keine rechtlichen Hinweise, rechtlichen Bewertungen oder Regelungsvorschläge geben. angenommen 31:25:7 10. a) Das Gesetz sollte die Zulässigkeit der Tätigkeit als Mediator von bestimmten berufsübergreifend festgelegten Ausbildungserfordernissen abhängig machen. abgelehnt 13:48:1 b) Das Gesetz sollte die Zulässigkeit der Tätigkeit als Mediator von keinen Ausbildungserfordernissen abhängig machen, sondern die Festlegung etwaiger Ausbildungserfordernisse autonomen berufsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Herkunftsberufes überlassen. angenommen 36:18:8 c) So sollte die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer durch Erweiterung der Satzungsermächtigung des § 59 b Abs. 2 BRAO ermächtigt werden, die Ausbildungsstandards für Anwaltsmediatoren in der BORA näher zu regeln. angenommen 17:13:34 11. Um das Vertrauen in die Qualität der Mediation zu fördern, ist ein bundesweit einheitliches staatliches Anerkennungsverfahren für fachlich qualifizierte Mediatoren einzuführen, wobei die Anerkennung in einer behördlich zu führenden Mediatorenliste dokumentiert werden sollte. abgelehnt 15:43:4 12. Das Gesetz sollte aus Gründen der Inkompatibilität als Mediator ausschließen: a) Personen in Angelegenheiten, in denen diese selbst, ihre Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandte/Verschwägerte (bis zu einem zu bestimmenden Grad) Partei sind, angenommen 38:15:8 b) Personen in Angelegenheiten von Parteien, mit denen sie sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden haben, angenommen 31:19:13 c) Personen in Angelegenheiten von Parteien, von denen sie, ihre Ehe- oder Lebenspartner, ihre Verwandten oder solche, mit denen sie den Beruf gemeinschaftlich ausüben, zur Vertretung bevollmächtigt oder als gesetzliche Vertreter oder Parteien kraft Amtes zu handeln berechtigt sind oder waren, angenommen 37:16:10 d) Letzteres gilt nicht, wenn die Vertretung oder Befugnis beendet ist und der Mediator von den Parteien in Kenntnis der Vorbefassung zum Mediator bestimmt wird. angenommen 28:15:19 13. a) Eine wesentliche Grundlage der Mediation ist die Vertraulichkeit, die gesetzlich geschützt sein sollte. Hierzu empfiehlt sich, im Zivilprozess ein Beweisverwertungsverbot etwa wie folgt vorzusehen: „Vorbehaltlich der Zustimmung der Parteien des Mediationsverfahrens dürfen im Mediationsverfahren erlangte Informationen im gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden, es sei denn, dies ist zum Schutz des Kindeswohls, zur Abwendung einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person oder aus sonstigen vorrangigen Gründen der öffentlichen 67. Deutscher Juristentag Erfurt 2008 24 Ordnung geboten oder die Auskunft ist für die Erfüllung oder Vollstreckung der Abschlussvereinbarung erforderlich. angenommen 32:26:5 Dies gilt in allen weiteren Verfahrensordnungen. abgelehnt 8:49:5 b) Zusätzlich empfiehlt sich, im Zivilprozess eine Regelung vorzusehen, gemäß der, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens einbezogenen Personen berechtigt und verpflichtet sind, im Gerichts- oder Schiedsverfahren Aussagen zu Informationen zu verweigern, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn, dies ist zum Schutz des Kindeswohls, zur Abwendung einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person oder aus sonstigen vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten, oder die Auskunft ist für die Erfüllung oder Vollstreckung der Abschlussvereinbarung erforderlich. bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 48 angenommen 42:10:13 Dies gilt in allen weiteren Verfahrensordnungen. angenommen 26:23:9 14. Die unterschiedliche Ausrichtung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Interessenvertreter seines Mandanten und des Anwaltsmediators als Vermittler zwischen den Parteien und Helfer für beide Parteien macht bei Fortgeltung der allgemeinen anwaltlichen Berufspflichten im Übrigen eine eigenständige normative Regelung über die besonderen Berufspflichten des Anwaltsmediators – in ihren Grundzügen in der BRAO und in ihren Einzelheiten aufgrund entsprechender Ermächtigung der Satzungsversammlung in der BORA – erforderlich. abgelehnt 21:31:9 15 a) In der ZPO sollte neben den schon gegebenen Möglichkeiten der Titulierung der im Mediationsverfahren erzielten rechtsverbindlichen Abschlussvereinbarung (Anwaltsvergleich § 796 a; vollstreckbare notarielle Urkunde § 794 Abs.1 Nr. 5) als einfachere und kostengünstigere Variante die Titulierung als „Mediationsvergleich“ in der Weise vorgesehen werden, dass der Mediator die von den Parteien unterzeichnete, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthaltende Abschlussvereinbarung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt, das sie auf Antrag beider Parteien oder einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei nach Rechtskontrolle für vollstreckbar erklären kann bei Gewährung der Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechend § 796 c Abs. 2 S. 2 ZPO. abgelehnt 13:39:7 b) In den Verfahrensordnungen sollte der Landesgesetzgeber ermächtigt werden, Mediatoren unter gesetzlich näher festzulegenden Voraussetzungen als Gütestellen anzuerkennen, die die Abschlussvereinbarung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4 b ZPO zu titulieren berechtigt sind.abgelehnt 17:37:8 c) Es empfiehlt sich nicht, in den Verfahrensordnungen den Landesgesetzgeber zu ermächtigen, Mediatoren als Gütestellen anzuerkennen, die die Abschlussvereinbarung gemäß § 794 Abs.1 Nr. 4 b ZPO zu titulieren berechtigt sind. Die Titulierung der Abschlussvereinbarung durch Nichtjuristen genügt nicht dem rechtsstaatlichen Erfordernis ihrer rechtlichen Überprüfung auf Übereinstimmung mit zwingendem Recht. angenommen 39:5:17 16. Regelungen der Verjährungshemmung während eines Mediationsverfahrens über § 203 BGB hinaus sind nicht erforderlich. Das Gesetz sollte aber klarstellen, dass die Verjährungshemmung des § 203 Abs.1 BGB auch für die Mediation gilt. angenommen 50:6:3 17. a) Zur Förderung der vertragsautonomen Mediation sollte für bedürftige Parteien eine Mediationskostenhilfe eingeführt werden. abgelehnt 9:47:8 b) Die Einführung einer allgemeinen Mediationskostenhilfe empfiehlt sich nicht. Mediationsverfahren, auf die das Gericht die Parteien verweist, sollten jedoch in die Prozesskostenhilfe einbezogen werden. angenommen 54:5:5 67. Deutscher Juristentag Erfurt 2008 25 18. a) Die Verfahrensordnungen sollten die Kostenverteilungsregelungen der §§ 91 ff. ZPO dahin ergänzen, dass die fehlende Bereitschaft einer Partei, sich auf ein Mediationsverfahren einzulassen, bei der Kostenverteilung vom Gericht zu berücksichtigen ist. abgelehnt 0:60:1 b) Die Verfahrensordnungen sollten die Kostenverteilungsregelungen der §§ 91 ff. ZPO dahin ergänzen, dass die fehlende Bereitschaft einer Partei, sich auf ein Mediationsverfahren einzulassen, bei der Kostenverteilung vom Gericht berücksichtigt werden kann. abgelehnt 23:39:1 c) Sanktionen als Folge der fehlenden Bereitschaft, sich auf eine Mediation einzulassen, empfehlen sich derzeit nicht. angenommen 51:4:7 D. Besonderer Regelungsbedarf bei der Mediation im öffentlichen Recht 19. a) Das Verwaltungsverfahrensrecht sollte ausdrücklich die Möglichkeit regeln, ein Mediationsverfahren „im“ oder parallel zum Verwaltungsverfahren durchzuführen. angenommen 41:3:10 b) Die Behörde kann die Vorbereitung und Durchführung einzelner Abschnitte des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens, insbesondere auch eines Erörterungstermins, einem Verfahrensmittler übertragen. angenommen 26:5:27 c) Die Behörde kann das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren aussetzen, damit ein Mediationsverfahren durchgeführt werden kann. angenommen 42:0:16 20. a) Im öffentlichen Recht bedarf die Vertraulichkeit wegen des Amtsermittlungsprinzips einer speziellen Regelung. angenommen 35:6:14 b) Vorbehaltlich der Zustimmung der Beteiligten unterliegen im Mediationsverfahren erlangte Informationen, soweit sie nicht für die behördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung unerlässlich sind, der Geheimhaltung. angenommen 21:9:27 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 49 c) Im Mediationsverfahren erhobene „Beweise“ (z. B. Hinzuziehung eines Sachverständigen) können nur mit Zustimmung aller Beteiligten in das Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren eingeführt werden. angenommen 26:7:23 E. Regelungsbedarf bei der gerichtsinternen Mediation 21. In den Verfahrensordnungen sollte vorgesehen werden, dass die Parteien, ggf. auch auf Anregung des Gerichts, beantragen können, ihre Streitigkeit an einen nicht für die streitige Entscheidung zuständigen Richtermediator oder externen Mediator zu verweisen. angenommen 48:3:5 22- a) § 278 Abs.2 ZPO sollte dahin ergänzt werden, dass die Güteverhandlung mit Einverständnis der Parteien auch als gerichtsinterne Mediation durch einen für die Streitentscheidung nicht zuständigen Richter durchgeführt werden kann und der Rechtsstreit für diesen Fall an den Richtermediator zu verweisen ist. Entsprechende Regelungen sollten in den anderen Verfahrensordnungen vorgesehen werden. angenommen 42:9:4 b) § 278 Abs.5 ZPO sollte sowohl die Möglichkeit der Verweisung an einen externen Mediator als auch die Verweisung an einen Richtermediator vorsehen. angenommen 55:2:2 23. Das Gesetz sollte regeln, dass der Richtermediator berechtigt ist, die in der Mediation erzielte Abschlussvereinbarung als gerichtlichen Vergleich zu protokollieren. angenommen 52:4:0 24. a) Der im Falle der gerichtsinternen Mediation tätig werdende Richtermediator sollte nicht von den Parteien gewählt werden können, sondern sich als der für diesen Fall gesetzliche Richter aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben. abgelehnt 10:45:3 b) Der im Falle der gerichtsinternen Mediation tätig werdende Richtermediator sollte aufgrund gerichtsinterner Regelungen bestimmt werden. angenommen 27:22:9 25. Das Gesetz sollte regeln, dass als Richtermediator nur tätig werden darf, wer die dafür hinsichtlich Inhalt und Umfang festgelegte Mediatorenausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. abgelehnt 16:36:4 26. In die Verfahrensordnungen ist eine Bestimmung aufzunehmen, inwieweit der Richtermediator bei fortbestehender Bindung an die Verfahrensordnung und das ihn betreffende Berufsrecht im Übrigen besondere Regelungen für die gerichtsinterne Mediation zu beachten hat. abgelehnt 10:47:5 27. Das Mediationsgeheimnis sollte für die gerichtsinterne Mediation in gleicher Weise wie bei der vertragsautonomen Mediation geschützt werden. angenommen 50:3:2 28. Die Mediation beruht auf freiwilliger Teilnahme. Die Möglichkeit, eine Mediation gerichtlich oder behördlich anzuordnen, sollte deswegen weder bei der gerichtsnahen noch bei der gerichtsinternen Mediation vorgesehen werden. angenommen 46:6:5 29. a) Die gerichtsinterne Mediation sollte das Gerichtverfahren weder für den Staat noch für die Parteien verteuern. Sie sollte deswegen keine gesonderten Gerichtskosten auslösen, sondern mit den Gerichtsgebühren des Verfahrens abgegolten sein. angenommen 45:3:8 b) Die gerichtsinterne Mediation sollte das Gerichtverfahren weder für den Staat noch für die Parteien verteuern. Sie sollte deswegen über eine etwaige Vergleichsgebühr hinaus keine zusätzlichen Anwaltsgebühren auslösen, sondern mit den durch das Streitverfahren ausgelösten Anwaltsgebühren abgegolten sein. angenommen 43:8:7 30. Soweit das Gericht die Mediation durch einen externen Mediator empfohlen hat, ist gesetzlich zu regeln, dass der Mediator nicht von den Parteien, sondern aus der Staatskasse bezahlt wird. abgelehnt 12:41:5 31. Im Falle einer gütlichen Einigung vor Gericht oder dem Mediator sollte die Erstattung der Gerichtsgebühren entfallen. abgelehnt 21:30:6 32. Das landesgesetzlich gemäß § 15a EGZPO zwingend vorgeschaltete Schlichtungsverfahren hat sich nicht bewährt. § 15a EGZPO sollte aufgehoben werden. angenommen 33:13:13 bid www.badenia-informationsdienst.de Informationsdienst RECHT: Aktuelle Nachrichten Ausgabe vom 15.05.2016 / Seite 50 67. Deutscher Juristentag (djt) in Erfurt: Erwartungen wurden deutlich übertroffen Einladung zum 68. Deutschen Juristentag Berlin 2010 Exakt 2 872 Juristinnen und Juristen waren es dann letztendlich, die am 67. Deutschen Juristentag 2008 in Erfurt teilgenommen hatten. Damit wurden die Erwartungen deutlich übertroffen. Erfurt.(bid) „Den Weg in die Juristenstadt Erfurt haben mehr Juristen gefunden, als wir erwartet hatten. Für mich war es besonders schön, zu sehen, wie viele junge Teilnehmer sich auf den Weg nach Erfurt gemacht haben“, sagte der Präsident des 67. Deutschen Juristentags, Prof. Dr. Martin Henssler, am Freitag in Erfurt. Während der Schlusssitzung gab Prof. Henssler auch die Wahlergebnisse der Ergänzungswahlen zur Ständigen Deputation, dem Vorstand des Deutschen Juristentages e.V., bekannt: Neugewählt in den Vorstand wurde Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, Köln. Wiedergewählt wurden Rechtsanwalt Felix Busse, Bonn, Richter am Europäischen Gerichtshof Prof. Dr. Thomas von Danwitz, Luxemburg/Köln, Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn, Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ingeborg Tepperwien, Karlsruhe und Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Bonn. Bestätigt wurde die Kooptation von Ministerialdirektorin im Bundesjustizministerium Marie-Luise Graf-Schlicker, Berlin. Prof. Henssler lud schon jetzt die deutschen Juristen zum 68. Deutschen Juristentag 2010 in Berlin ein. Der Juristentag, der vom 21. – 24. September 2010 tagt, findet im Jubiläumsjahr des 150-jährigen Bestehens des Deutschen Juristentags e.V. statt. Außerdem freut sich der Deutsche Juristentag besonders, wenn auch möglich viele deutsche Juristen den Weg zum 5. Europäischen Juristentag von 1. – 3. Oktober 2009 in Budapest finden (weitere Informationen unter www.eurojurist2009.hu). bid www.badenia-informationsdienst.de