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1.
Möglicher Zugriff auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer Außenprüfung
Leitsätze:
1. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z. B.
Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich
der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.
2. Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen
Barzahlung verkauft, eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen
Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit
bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar.
3. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.
BFH, Urteil vom 16.12.2014, X R 42/13
2.
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte
Leitsatz:
1. Die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen liegen
nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile
des Inventars einer Gaststätte – hier Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln – veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar
durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet.
BFH, Urteil vom 04.02.2015, XI R 42/13
3.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften
Leitsätze:
1. Aufwendungen eines Erzielers von Gewinneinkünften für regelmäßige PKW-Fahrten
zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist – abweichend von § 12 AO –
bei einem im Wege eines Dienstvertrages tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder
gewerblichen Leistungen erbracht werden (Bestätigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung).
3. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbstgenutzten Wohnung des
Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen
werden.
BFH, Urteil vom 22.10.2014, X R 13/13
4.
Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes
Leitsatz:
1. Die selbstständige Bestätigung eines Kindes – hier: als Kosmetikerin – schließt seine
Beschäftigungslosigkeit i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur
gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn
die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen.
BFH, Urteil vom 18.12.2014, III R 9/14
5.
Folgeänderung nach § 32 a KStG bei festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheiden
Leitsätze:
1. Im Anwendungsbereich des § 32 a KStG ist nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG – als lex
specialis zu den Korrekturbeständen der §§ 171 ff. AO – grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der
Berücksichtigung einer vGA auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftssteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
2. Die Regelung führt nur dann nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten,
sondern zu einer verfassungsrechtlich konformen sog. unechten Rückwirkung, wenn
im Zeitpunkt der Einführung des § 32 a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war.
BFH, Urteil vom 16.12.2014, VIII R 30/12
6.
Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung
Leitsatz:
1. Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften
i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick
auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte
ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit
der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienprojekte dienten.
BFH, Urteil vom 13.01.2015, IX R 13/14
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