Satzung des Vereins „Siedlerverband Niedersalza e.V.“ §1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Siedlerverband Niedersalza e.V.“ 2. Postanschrift: An der Salza 36 99734 Nordhausen 3. Der Verein ist beim Amtsgericht Nordhausen unter der Registriernummer : VR 613 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck und Ziel des Vereins 1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Gesetz der Freiwilligkeit unter Ausschluss parteipolitischen, konfessionellen sowie beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Nordhausen interessierten Kräfte durch entsprechende Maßnahmen und Aktionen des allgemeinen Wohlergehens des Stadtteils Niedersalza zu fördern und dadurch seine Anziehungskraft zu erhalten und zu stärken. 2. Der Verein soll durch Beratung der kommunalen Planungsbehörden bei der Entwicklung der Infrastruktur im Stadtteil Niedersalza tätig sein. 3. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich und der Verbesserung des Vereinslebens. 4. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 5. Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden; „Förderung der Heimatpflege“. 6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 7.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 8.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 9.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim e.V., das dort unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. §3 Mitgliedschaft . 1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nichteingetragene Vereine können dies ebenfalls tun. 2. Die Aufnahme als Mitglied in dem Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Gründe. 3. Die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied ist berechtigt 1. sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen 2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen 3. alle vereinseigenen Geräte- gegen eine geringe Ausleihgebühr- zu nutzen. Pflichten der Mitglieder 1. Die Satzung des Vereins einzuhalten 2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken. §5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres durch: a) schriftliche Austrittserklärung, welche bis spätestens 30.12. eines Kalenderjahres Vorliegen muss. b) Ausschluss c) Tod erfolgen. Der jeweilige Beschluss dazu erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Bei Ausschluss hat das Mitglied das Recht auf eine Anhörung. §6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionskommission §7 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung durch den Vorstand 14 Tage vor dem Termin mit Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 2. Über die Jahreshauptversammlung hinaus besteht die Möglichkeit bei besonderem Interesse bzw. bei einer Forderung von mindestens 10 % der Mitglieder eine Versammlung einzuberufen. 3. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. 4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten und durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. 5. Zur Beratung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Bürger oder Gäste einladen. §8 Vorstand des Vereins 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern: a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden b) dem Stellvertreter / der Stellvertreterin c) dem Kassierer / der Kassiererin d) dem Schriftführer / der Schriftführerin e) dem / der Verantwortlichen für Heimatpflege und Umwelt f) dem/der Verantwortlichen für sportliche und andere Aktivitäten 2. Der Vorstand wird in der Regel für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. 3. Vorstand im Sinne § 26 des BGB sind die / der Vorsitzende, sein /e, ihr /e Stellvertreter /in und der Kassierer/ in. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Bei Rechtsgeschäften für den Verein wird dieser jeweils durch zwei Vertretungsberechtigte gemeinsam vertreten. 4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der / die Vorsitzende oder sein /e bzw. ihr /e Stellvertreter /in und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind im jeweiligen Protokollfestzuhalten. §9 Finanzierung des Vereins 1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Umlagen, Leihgebühren, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke 2. Ab 01.07.2000 wird ein Monatsbeitrag auf der Grundlage der Gebührenordnung des Vereins erhoben. Diese ergänzende bzw. veränderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.02.2012 neu beraten und verabschiedet.