Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung

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Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung
von Mikrowellenkochgeräten für den Hausgebrauch
Geltungsbereich
Bei dem Gerät handelt es sich um ein:
A, Mikrowellenkochgerät ohne konventionelle Heizfunktion und
Zwangsumluftfunktion,
B, kombiniertes Mikrowellenkochgerät, jedoch ohne konventionelle Heizfunktion und Zwangsumluftfunktion,
C, kombiniertes Mikrowellenkochgerät mit konventioneller
Heizfunktion und/oder Zwangsumluftfunktion,
D, kombiniertes Mikrowellenkochgerät mit konventioneller
Heizfunktion und/oder Zwangsumluftfunktion mit nicht deaktivierbarem Drehteller.
Ziffer Kriterium
1
Ausschlusskriterium
Bewertungskriterium
Wirkungsgrad der Mikrowellenfunktion
Der Wirkungsgrad der Mikrowellenfunktion darf folgende Werte
nicht überschreiten:
Geräte A und B: 59 %
Gerät C: 54 %
Gerät D: 59 %
2
Energieverbrauch im Backofenbetrieb
Das Gerät ist ein kombiniertes Mikrowellenkochgerät ohne
Drehteller oder mit deaktivierbarem Drehteller und verfügt über
eine konventionelle Heizfunktion oder Zwangsumluftfunktion.
Das Gerät weist einen Energieverbrauch nach DIN EN
50304/DIN EN 60350:2009 auf, der einem Backofen der Energieeffizienzklasse A entspricht:
12 l ≤ Volumen < 35 l: < 0,6 kWh
35 l ≤ Volumen < 65 l: < 0,8 kWh
65 l ≤ Volumen:
< 1,0 kWh
3
Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und Aus-Zustand
Die Leistungsaufnahme überschreitet im Bereitschafts- und
Aus-Zustand nicht 0,5 Watt bzw. 1,0 W, sofern das Gerät über
eine kontinuierliche Bereitstellung von Informationen/Statusanzeige (zum Beispiel Timer oder Uhr) verfügt.
4
Beleuchtung bei geöffneter Gerätetür
Die Innenbeleuchtung deaktiviert sich bei geöffneter Gerätetür
innerhalb eines Zeitraums von 20 min selbstständig.
5
Leckstrahlung
Der Mittelwert der Leckstrahlung im Neuzustand beträgt nicht
mehr als 1 W/m².
< 1,0 kWh
< 1,0
6
Reparaturfähigkeit
Die Ersatzteilversorgung für die Reparatur des Geräts ist für
mindestens 5 Jahre ab Produktionseinstellung sichergestellt.
7
Recyclinggerechte Konstruktion
Die Geräte sind so konstruiert, dass sie für Recyclingzwecke
leicht zerlegbar sind, damit Gehäusekunststoffe und Metalle als
Fraktionen von Materialien anderer funktioneller Einheiten getrennt und nach Möglichkeit verwertet werden können.
Die Geräte sind so gestaltet, dass im Fachbetrieb eine Zerlegung durch intelligent gestaltete Verbindungskonstruktion unterstützt wird oder mit gängigen Werkzeugen vorgenommen
werden kann.
8
Kunststoffe der Gehäuse, Gehäuseteile und Bedienelemente1
Die Kunststoffe sind frei von Stoffen, die eingestuft sind als:

krebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2
bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs
VI der EG-Verordnung 1272/2008
 erbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle
3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008
 fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach
Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1
des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008
 besonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach
den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH-Verordnung Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen
wurden.
Die Kunststoffe sind frei von halogenhaltigen Polymeren.
Es sind keine halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel zugesetzt.
Es sind keine Flammschutzmittel zugesetzt, die gemäß Tabelle
3.1 bzw. 3.2 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008
mit dem R Satz R 50/53 bzw. dem Gefahrenhinweis H410 gekennzeichnet sind.
9
Organische Lösungsmittel in Lacken der Gehäusebeschichtungen
Die Lackierung der Gehäuse enthalten keine Lacke, die mehr
als 250 g/l organische Lösungsmittel enthalten.
10
Dämmstoffe
Der Kanzerogenitäts-Index KI der verwendeten Faserdämmstoffe (Mineralwolle, Glaswolle, Steinwolle) ist ≥ 40.
1
Diese Anforderung gilt nicht für prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen; fluororganische Additive (wie z. B. Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen
Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gew.-% nicht überschreiten; Kunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen.
(Damit ist eine Einstufung als krebserzeugender oder krebsverdächtiger Stoff nach dem gültigen Einstufungskonzept der
TRGS 905 nicht erforderlich.)
Keramische Mineralfasern, d.h. glasige (Silikat-) Fasern mit
einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na20 + K20
+ Ca0 + Mg0 + Ba0) von weniger oder gleich 18 Gewichtsprozent werden nicht eingesetzt.
11
Formaldehydemissionen
Beim erstmaligen Aufheizen des Gerätes überschreitet die
Formaldehydkonzentration von 0,2 ppm in der Raumluft (ohne
Luftwechsel) nicht, bei wiederholtem Aufheizen wird der Wert
von 0,1 ppm nicht überschritten.
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