Brief - BDEW

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Netzbetreiber XYZ • Musterstraße 1 • 99999 Musterstadt
[Adressfeld]
TT.MM.JJJJ
Nachrüstungsaufforderung für Ihre Anlage gemäß § 12
Systemstabilitätsverordnung
Rücksendung der Zugangsbestätigung bis zum TT.MM.JJJJ
Sehr geehrte Damen und Herren,
um das hohe Maß an Versorgungssicherheit in Deutschland weiterhin zu
gewährleisten, ist am TT.MM.JJJJ die geänderte Systemstabilitätsverordnung
(SysStabV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung verpflichtet der Gesetzgeber die
Betreiber bestimmter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
und KWK-Anlagen zur Sicherstellung des Betriebs in einem erweiterten
Frequenzbereich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im beigefügten Schreiben
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Anlage 1).
Entsprechend der uns vorliegenden Daten betreiben Sie folgende Anlage:
Anlagennummer
Bezeichnung der Anlage
Anlagenanschrift
Anlagenschlüssel
Anlagenleistung (elektrisch)
Netzanschlussebene
Inbetriebnahmedatum
Vertragskontonummer
12345
Biogasanlage Musterhausen, 5.000 kW
Musterstr. 1
12345 Musterhausen
E0000000000000000000000000000000000001
8.000 kWel
Mittelspannung
01.01.2000
123456789
Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihre Anlage bei Unter- und Überfrequenz
in folgendem Frequenzbereich betrieben werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 SysStabV):
Untere Abschaltfrequenz
47,5 Hz
Obere Abschaltfrequenz*
XX,X Hz
* Sofern die Frequenzeinstellungen bereits einer Wirkleistungsreduktionskennlinie bei Überfrequenz (gemäß
der VDE-AR-N 4105, BDEW-MS-RL 08, TC 03, TC 07 oder SDLWindV) entsprechen, soll die Einstellung
verbleiben und keine Nachrüstung erfolgen.
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Gemäß § 18 Abs. 1 SysStabV müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang
dieser Nachrüstungsaufforderung die ggf. notwendige Nachrüstung selbst
organisieren, durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt
3.2.3 durchführen lassen und uns schriftlich nachweisen. Die Kosten der
Nachrüstung sind gemäß § 21 SysStabV bis zu einem Eigenanteil von 7,50 Euro
je Kilowatt der installierten Leistung vom Anlagenbetreiber zu tragen. Kosten,
die darüber hinausgehen, können Ihnen zu 75 % erstattet werden. Die
Voraussetzungen dafür entnehmen Sie bitte § 21 SysStabV.
Zum Nachweis der Nachrüstung schicken Sie bitte das beigefügte Formular
„Nachrüstungsbestätigung“ (Anlage 3) vollständig ausgefüllt und unterschrieben
innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt dieses Schreibens an uns zurück.
Soweit die an der Anlage eingestellten Werte den oben genannten Vorgaben oder den
geltenden technischen Richtlinien bereits entsprechen, beschränkt sich Ihre
Verpflichtung darauf, uns dies durch die Bestätigung einer Fachkraft fristgerecht
nachzuweisen. Bitte nutzen Sie hierzu ebenfalls das Formular
„Nachrüstungsbestätigung“ (Anlage 3).
Für den Fall, dass zwischen Ihrer Erzeugungsanlage und dem Netzanschluss eine
zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung mit einem
Frequenzschutz installiert ist, muss der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung
dafür sorgen, dass für die untere Abschaltfrequenz der
Entkupplungsschutzeinrichtung ein Wert von 47,5 Hz und für die obere
Abschaltfrequenz von 51,5 Hz eingestellt ist. Der entsprechende Nachweis ist
ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt dieses Schreibens unter
Nutzung des beigefügten Formulars „Nachrüstungsbestätigung“ (Anlage 3) zu
erbringen. Sollten Sie nicht Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung sein, bitten
wir Sie, den Betreiber über die Nachrüstungspflicht in Kenntnis zu setzen und ihn zur
Nachrüstung aufzufordern, so dass die Gesamtnachrüstung beider Schutzeinrichtungen
verordnungskonform umgesetzt werden kann.
In § 15 SysStabV sind Ausnahmefälle aufgeführt, in denen Anlagen ganz oder
teilweise von der Nachrüstungspflicht ausgenommen werden können. Für den Fall,
dass Sie ein Ausnahmebegehren geltend machen möchten, müssen Sie die Gründe
belegen, die in § 15 SysStabV abschließend genannt werden. Nutzen Sie dafür bitte
das beiliegende Formular „Ausnahmebegehren“ (Anlage 4), fügen die erforderlichen
Belege bei und senden diese Unterlagen innerhalb von neun Monaten nach Zugang
dieses Schreibens an uns zurück. Bitte beachten Sie, dass wir nur mittels des
beigefügten Formulars fristgerecht angezeigte und vollständig ausgefüllte
Ausnahmebegehren berücksichtigen dürfen (vgl. § 16 SysStabV). Wenn Sie ein
Ausnahmebegehren geltend machen, verlängert sich die Frist zur Nachrüstung um
sechs Monate auf insgesamt achtzehn Monate.
Diese sechsmonatige Verlängerung gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die
Nachrüstung im Rahmen eines Wartungstermins vorgenommen wird, der innerhalb
von sechs Monaten nach Ablauf der zwölf Monate stattfindet oder wenn Sie
nachweisen, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit Ihrer Anlage notwendigen
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Unterlagen nicht innerhalb von zwölf Monaten beigebracht werden können (§ 18 Abs.
2 SysStabV). Nutzen Sie in diesem Fall bitte das beiliegende Formular
„Fristverlängerung“ (Anlage 5), fügen die erforderlichen Belege bei und senden
diese Unterlagen innerhalb von neun Monaten nach Zugang dieses Schreibens an
uns zurück.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 13 SysStabV zur ggf. erforderlichen
Nachrüstung Ihrer Anlage und entsprechendem Informationsaustausch mit uns
innerhalb der genannten Fristen gesetzlich verpflichtet sind. Eine Verletzung dieser
Pflichten kann zur ersatzlosen Verringerung einer Förderung nach dem EEG
(Einspeisevergütung oder Marktprämie) nach § 100 Abs. 4 EEG 2014 führen
oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23 SysStabV). Die Umsetzung
der Nachrüstung wird überprüft.
Die häufigsten Fragen und Antworten zur Nachrüstung finden Sie unter
www.netzbetreiber.de/XXX. Bei Fragen zum Ablauf der Nachrüstung stehen wir
gerne telefonisch zur Verfügung (Tel.: XXXXX). Bei technischen Fragen zu Ihrer
Anlage wenden Sie sich bitte an den Hersteller oder einen Servicedienstleister.
Für allgemeine Fragen zur Nachrüstung bieten Ihnen die Verbände BDEW und VKU
auf folgenden Internetseiten Hilfestellung an:
www.bdew.de/49-5hz und www.vku.de/49-5hz
Gemäß § 13 Abs. 1 SysStabV haben Sie den Zugang dieser Nachrüstungsaufforderung
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang schriftlich zu bestätigen. Bitte schicken Sie
hierzu das beigefügte Formular „Zugangsbestätigung“ (Anlage 2) spätestens bis
zum TT.MM.JJJJ [6 Wochen + 3 Tage Postweg] vollständig ausgefüllt und
unterschrieben an uns zurück. Wenn Sie die Zugangsbestätigung nicht oder nicht
rechtzeitig übersenden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 23 Nr. 1
SysStabV).
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Anlagen
Anlage 1: Begleitschreiben der Ministerien
Anlage 2: Zugangsbestätigung
Anlage 3: Nachrüstungsbestätigung
Anlage 4: Ausnahmebegehren
Anlage 5: Fristverlängerung
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