(LPartG) genannt, ist ein Bundesgesetz der

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Aus : http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/
Lebenspartnerschaftsgesetz
Das
Gesetz
über
die
Eingetragene
Lebenspartnerschaft,
häufig
kurz
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) genannt, ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik
Deutschland. Am 16. Februar des Jahres 2001 eingeführt, gibt es Menschen in
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Möglichkeit, ihre Beziehung in den rechtlichen
Rahmen der Lebenspartnerschaft zu kleiden. Die Lebenspartnerschaft ist der Ehe
weitgehend gleichgestellt und wird daher umgangssprachlich auch als Homo-Ehe
bezeichnet. Die Homosexualität der Lebenspartner ist in der Regel zwar charakteristisch für
eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, jedoch aus rechtlicher
Sicht unerheblich. Zentrale Voraussetzung ist lediglich die Gleichgeschlechtlichkeit.
Rechte und Pflichten der Lebenspartner
Aus dem Schließen einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ergeben sich
für die Partner bestimmte Rechte und Pflichten: Die Partner verpflichten sich zur gemeinsamen
Lebensführung, zu gegenseitigem Beistand sowie zu lebenspartnerschaftlichem Unterhalt. Sofern
im Einzelfall keine anderweitige Regelung in der Form eines Lebenspartnerschaftsvertrags
vorgenommen wird, gilt im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes das eheliche Güterrecht in
der Gestalt der Zugewinngemeinschaft. Auch im Sozial- sowie im Arbeitsrecht besteht
vollständige Gleichstellung. Es besteht ferner ein gesetzliches Erbrecht. Ist dies gewünscht, so
können die Lebenspartner zudem einen gemeinsamen Familiennamen annehmen.
Gleichstellung mit Grenzen: Streitpunkte Adoption und Einkommenssteuer
In bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz eine weitgehende
Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe vor, keine vollständige. In der
politischen und gesellschaftlichen Debatte um das Lebenspartnerschaftsgesetz entflammt
insbesondere im Bezug auf das Adoptionsrecht regelmäßig Streit. Das Gesetz sieht in diesem
Punkt keine vollständige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe
vor. Adoption ist nur begrenzt möglich. Ein gemeinsames allgemeines Adoptionsrecht ist nicht
gegeben. Möglich ist hingegen eine sogenannte Stiefkindadoption, insofern es sich um das
leibliche Kind eines der Partner handelt. Zudem ist seit 2013 eine sukzessive Zweitadoption
möglich.
Dies
entschied
das
Bundesverfassungsgericht.
Ebenso
sieht
das
Lebenspartnerschaftsgesetz in einkommenssteuerrechtlichen Fragen keine vollständige
Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe vor. Bis heute besteht kein gesetzlicher
Anspruch der Lebenspartner auf das Ehegattensplitting und das Steuerklassenwahlrecht.
Nachdem einige Finanzgerichte anderslautende Urteile fällten, wird entsprechenden Anträgen
jedoch in den meisten Bundesländern stattgegeben. Rechtlicher Status – einfacher
Rechtsgegenstand.
Die Ehe ist im Artikel 6 (Absatz 1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankert
und stellt somit einen verfassungsrechtlichen Rechtsgegenstand dar. Dieser Umstand trifft auf das
Lebenspartnerschaftsgesetz nicht zu. Es stellt lediglich einfaches Recht dar und kann daher
theoretisch jederzeit vom Gesetzgeber durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.
vollständige bzw. nahezu vollständige gesetzliche Gleichstellung:
- Güterrecht
- Sozialrecht
- Arbeitsrecht
- Erbrecht
- Sorgerecht
erhebliche gesetzliche Ungleichstellung:
- Adoptionsrecht
- Einkommenssteuerrecht
- kein verfassungsrechtlich verankerter Rechtsgegenstand
2) Aus : http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/tag/antidiskriminierungsgesetz/
Die
eingetragene
Lebenspartnerschaft
bezeichnet
das
Zusammenleben
gleichgeschlechtlicher Partner in einer bestimmten Nation, in der die gleichgeschlechtliche
Partnerschaft eine rechtliche Sicherung durch Eintragung verschafft. Rechtliche
Regelungen der Vorteile, die sich für die Lebenspartner aus der eingetragenen
Lebenspartnerschaft ergeben, sind von der nationalen Gesetzgebung abhängig und variieren
in ihrer Form.
In Deutschland stellt die eingetragene Lebenspartnerschaft eine Form des Zusammenlebens von
homosexuellen Partnern dar.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland
In Deutschland stellt die eingetragene Lebenspartnerschaft eine Form des Zusammenlebens von
homosexuellen Partnern dar, die neben der Eheform besteht. Diese Form der
Lebensgemeinschaft bietet aus diesen Gründen nur gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eine
rechtliche Absicherung. Dennoch ist die gesetzliche Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft und der Ehe in Deutschland nicht gegeben. Da laut § 3 GG die Ehe in
Deutschland unter besonderem Schutz steht, fand bisher keine Gleichstellung der beschriebenen
Lebensform statt. Beispielhaft ist hier die Einschränkung des Adoptionsrechtes für
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft in Deutschland. Mit Ausnahme der
Stiefkindsadoption obliegt der Lebenspartnerschaft nicht das Recht, Kinder zu adoptieren. Dieses
Recht ist im Gegensatz hierzu der Lebensform der Ehe zugesichert. Die Adoption eines Kindes
durch nur eine Person innerhalb der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist
hingegen erlaubt und kann nach dem herkömmlichen Antragsverfahren vollzogen werden
3)Aus: http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/adoption/
Adoption
Obwohl Homosexualität in Deutschland, inzwischen, in der Mitte der Gesellschaft
angekommen ist, sind eingetragene Lebenspartnerschaften bisher nicht komplett mit der
Ehe gleichgestellt; es gibt unter anderem Unterschiede in einigen Bereichen wie Steuerrecht
oder Adoption.
Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind eingetragene Lebenspartnerschaften monogame
Partnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen, volljährigen Partnern. Heute gibt es nur noch
wenige Unterschiede zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschafen im Bereich des
Adoptionsrechts.




Stiefkindadoption
Adoption durch einen Lebenspartner
Sukzessive Zweitadoption
Gemeinsame Adoption
Stiefkindadoption
Eine Stiefkindadoption liegt vor wenn einer der Lebenspartner biologisches Elternteil des Kindes
ist. In diesem Fall darf der andere Lebenspartner dieses Kind rechtskräftig adoptieren. Hier gibt
die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechte wie sie ein Partner in einer Ehe hat.
Adoption durch einen Lebenspartner
Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ebenso erlaubt, ist es wenn ein Lebenspartner ein Kind
alleine adoptiert. Hier sieht das Gesetz, wie bei einer klassischen Ehe, vor, dass der andere Partner
dieser Adoption zustimmen muss. Dadurch wird dieser, jedoch nicht zum Elternteil des von seinem
Partner adoptierten Kindes.
Sukzessive Zweitadoption
Die Sukzessive Zweitadoption beschreibt den Fall, dass ein von einem Partner adoptiertes Kind
vom anderen Partner adoptiert werden. Keiner der Partner ist in diesem Fall biologisches Elternteil
des Kindes. Dies ist bei der herkömmlichen Ehe erlaubt, war im Lebenspartnerschaftsgesetz aber
nicht vorgesehen. Am 19. Februar 2013, entschied das Bundesverfassungsgericht, dass auch in
Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ein Partner das Adoptivkind des
anderen Partners adoptieren kann. Dadurch ist es zumindest indirekt möglich, dass schwule oder
lesbische Paar gemeinsam als Elternteile eines Kindes eingetragen sind.
Die Adoption eines Kindes durch ein Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist bisher
in Deutschland nicht direkt erlaubt.
Gemeinsame Adoption
Die gemeinsame Adoption eines Kindes durch ein Paar in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft ist bisher in Deutschland nicht direkt erlaubt. Es gibt, aber, seit einem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar die Möglichkeit, dass ein Lebenspartner ein Kind
adoptiert und der andere Partner es in einer sukzessiven Zweitadoption adoptiert. Dadurch sind
beide Lebenspartner rechtlich Elternteile des Kindes. In vielen europäischen Ländern, wie im
Vereinigten Königreich, den Niederlanden und seit neuestem in Frankreich, sind auch direkte
gemeinsame Adoptionen von nicht biologischen Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare
erlaubt.
4)Aus: http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/ehe/
Ehe
Die Ehe ist ein heiliger Bund. Sie ist das Versprechen, sich zu lieben und zu ehren bis zum
Tod. Doch in der heutigen Zeit werden immer mehr Ehen geschieden. Viele Paare leben
oftmals über Jahrzehnte zusammen, ohne zu heiraten. Das liegt unter anderem auch an
den Rechten und Pflichten von Eheleuten, die mittlerweile teilweise unzeitgemäß sind. Vor
allem im Hinblick auf Homosexualität haben die kirchlichen Institutionen veraltete
Ansichten. So ist es gleichgeschlechtlichen Paaren durch das Lebenspartnerschaftsgesetz
zwar möglich, eine Lebenspartnerschaft einzugehen, eine kirchliche Trauung ist jedoch
nur in wenigen Kirchen möglich.
Die Ehe ist ein heiliger Bund.
Vor- und Nachteile der Ehe
Neben dem symbolischen Wert des „Wir-Gefühls“, bringt der Bund fürs Leben einige Vor- aber
auch Nachteile mit sich. So dürfen Ehepaare einen gemeinsamen Namen tragen und können
gemeinschaftlich die Adoption eines Kindes beantragen. Bei der Geburt eines Kindes muss der
Vater zudem nicht erst die Vaterschaft anerkennen. Zudem haben Ehepartner Anspruch auf
Witwenrente. Auch die Rentenaufteilung und andere finanzielle Aspekte sind bei Eheleuten
eindeutig geregelt.
Nachteile der Ehe können unter anderem die Hohen Kosten für die Hochzeitsfeier und die
Flitterwochen sein. Bei einer Scheidung ist das Paar aufgrund Unterhaltsansprüchen oft noch
Jahre voneinander abhängig. Das Verfahren bei einer Scheidung ist zudem oft langwierig und für
beide Parteien nervenaufreibend. Daneben können sich die finanziellen Vorteile der Ehe bei
einer Trennung sehr schnell zum Nachteil entwickeln. Auch aus psychologischer Sicht, hat die
Ehe einige Nachteile. Viele Eheleute fühlen sich in ihrer Freiheit beschränkt und emotional
eingesperrt. Auch das Vergessen des Hochzeitstags kann zu Stress und Ärger führen. Vor allem
Frauen fühlen sich einem starken Druck ausgesetzt und sind in der Ehe unzufrieden, weshalb der
Großteil der Scheidungen von Frauen eingereicht wird. Wer heiraten möchte, sollte die Vor- und
Nachteile abwägen und mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht sprechen, um sich über die
genauen Rechte und Pflichten in der Ehe und bei einer eventuellen Trennung zu informieren.
Die Ehe in der heutigen Zeit
Aufgrund der genannten Vor- und Nachteile, die die Ehe mit sich bringt, entscheiden sich immer
mehr Paare gegen eine Lebenspartnerschaft. Viele junge Menschen empfinden die Heirat und
das damit verbundene Rollenbild zudem als veraltet und unzeitgemäß. Auch die rechtliche
Situation kommt unverheirateten Paaren immer mehr entgegen und erlaubt ihnen mittlerweile
beispielsweise eine gleichberechtigte Erziehung der Kinder.
http://videos.arte.tv/de/videos/usa-just-married--3677838.html
5) http://lebenspartnerschaftsgesetz.net/homosexualitaet/
Homosexualität
Wenn sich zwei Männer auf der Straße küssen, sorgt dies weiterhin für die ein oder andere
verwirrte oder schockierte Reaktion der Mitmenschen. Homosexualität ist auch weiterhin
ein sehr heikles Thema in Deutschland, jedoch lässt sich eine steigende Akzeptanz in den
letzten Jahren, bedingt durch den Gesellschaftswandel, verzeichnen.
Homosexualität ist auch weiterhin ein sehr heikles Thema in Deutschland.
Homophobie
Homophobie, die Abneigung gegenüber homosexuellen Männern oder Frauen, ist auch heute
noch in Deutschland zu erkennen, denn gerade unter Jugendlichen, Gläubigen und älteren
Menschen, die noch der Auffassung sind, dass Homosexualität eine Schande sei, gilt die
Homosexualität in Form von bspw. homosexuellen Beziehungen als verpöhnt und nicht
akzeptierbar.
Akzeptanz & Gleichberechtigung
Hier aber lässt sich auch feststellen, dass trotz der teils weiterhin bestehenden Feindlichkeit
gegenüber der Homosexualität, eine deutlicher Anstieg der Akzeptanz der Jugendlichen etc. ,
durch bspw. Aufklärung, Kontakt zu Homosexuellen etc. zu erkennen ist.
Ebenso lässt sich allgemein eine steigende Akzeptanz der Gesellschaft gegenüber dieser
Menschengruppe bemerken, was sich schon daran erkennen lässt, dass Homosexuelle ihre
Neigungen öffentlich zeigen können und dürfen. Denn schließlich ist im deutschen Grundgesetz
verzeichnet, dass jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Gleichheit hat, wodurch eine
bemerkbare Diskriminierung deutlich vorgebeugt wird und Homosexuelle sich anhand dieses
Gesetzes gegen Unrecht wehren können. Ein weiteres Anzeichen der steigenenden Akzeptanz ist,
dass Homosexuelle in einer Lebensgemeinschaft seit diesem Jahr berechtigt sind, Adoptiveltern
zu sein.
Das bedeutet, dass wenn eine Adoption durch Homosexuelle vorgenommen wird, beide Partner
berechtigt sind, als Elternteil eingetragen zu werden, was vor einem Gerichtsurteil des
Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr noch nicht möglich war. Ein weiteres Beispiel für die
Anerkennung der Homosexualität in Deutschland ist Guido Westerwelle, Bundesminister des
Auswärtigen, der von seinen politischen Partern, ebenso wie von der Gesellschaft für seine
Homosexualität akzeptiert und auch respektiert wird. Selbst seine öffentliche Demonstration
seiner Homosexualität in Form der Schließung einer Ehe wurde von der deutschen Politik
und den Bundesbürgern begrüßt und als Fortschritt bezeichnet, wodurch die Annäherung
der Gesellschaft gegenüber dem Thema Homosexualität deutlich wird.
Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Gesetz der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), im Volksmund
auch “Homo-Ehe” genannt, gibt zwei Menschen gleichen Geschlechts in dem Staat Deutschland
die einzige Möglichkeit eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Rahmen zu gründen, wobei sich
die Rechte weitesgehend an einer heterosexuellen Ehe orientieren. Weiterhin bleibt jedoch für
zwei Homosexuelle allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft.
Abschließend lässt sich sagen, dass das noch damals verpöhnte Thema Homosexualität in der
Gesellschaft immer mehr und mehr akzeptiert und toleriert wird, was durch Prominente,
Aufklärung, aber vor allem durch die Annäherung an Homosexuelle zu erklären ist.
http://videos.arte.tv/de/videos/faktencheck_homo_ehe--3501562.html
6) aus:
http://www.artikeldrei.de/argumente/gleichbehandlungsgrund
satz/der-erweiterte-art-3-gg-soll-kuenftig-heissen/
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der erweiterte Art. 3 GG soll künftig heißen
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner sexuellen Identität, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
... Die Grundrechte von Lesben und Schwulen werden in Deutschland bislang
hauptsächlich aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2
Abs. 1 GG) abgeleitet. Dieses wird allerdings durch die verfassungsmäßige
Ordnung einerseits und das "Sittengesetz" andererseits beschränkt.
Das ominöse "Sittengesetz" wurde in der Bundesrepublik der Nachkriegszeit
gegen die Grundrechte von Lesben und Schwulen eingesetzt. Es diente dem
Bundesverfassungsgericht noch 1957 dazu, die Zulässigkeit der Strafbarkeit von
Homosexualität zu begründen. Inhaltlich bestimmt – so Karlsruhe damals – sei
das hiesige Sittengesetz vor allem durch die Auffassungen der großen
christlichen Kirchen.
Eine Grundgesetzerweiterung wäre ein wirksamer Sperrriegel gegen "ein
Comeback des Sittengesetzes als Grundrechtsschranke". Zwar schlummert das
Sittengesetz derzeit inaktiv und unbeachtet in Artikel 2. Aber es könnte jederzeit
reaktiviert werden, etwa wenn neue religiöse oder fundamentalistische
Strömungen erstarken.
In der europäischen Rechtsprechung gilt die Strafbarkeit von Homosexualität
heute als menschenrechtswidrig. Das Grundgesetz hat Homosexuelle in
Deutschland also nicht einmal vor Menschenrechtsverletzungen im
demokratischen Staat geschützt. Es wäre auch ein Akt der Wiedergutmachung,
wenn der Gesetzgeber endlich im Grundgesetz klarstellt: Niemand darf wegen
der sexuellen Identität benachteiligt werden.
http://www.arte.tv/de/3483258.html Die Wirtschaftsweiber
6b) Gleichbehandlungsgrundsatz (2)
http://www.artikeldrei.de/argumente/gleichbehandlungsgrundsatz/entstehungsgeschi
chte/
Entstehungsgeschichte
Die verfassungsrechtliche Verankerung der Grundrechte, die jede Bürgerin und jeder
Bürger vor Gericht einklagen kann, war eines der zentralen Anliegen der Väter und
Mütter des Grundgesetzes.
... Insbesondere der Gleichheitsartikel gehört zu den elementaren
Verfassungsprinzipien. Er wurde als Antwort auf die nationalsozialistische Selektionsund Verfolgungspolitik konzipiert. In den Absätzen 2 und 3 sind die Konkretisierungen
des Gleichheitsprinzips dargelegt. Darin bekennt sich das Grundgesetz zur
Gleichberechtigung von Männern und Frauen und übernimmt Verantwortung für die
Geschichte der Verfolgung und Ermordung von Minderheiten.
Die rechtliche Gleichberechtigung der Geschlechter war damals alles andere als
selbstverständlich. Erst im Mai 1957 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz
über die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Bürgerlichen Recht. Obwohl dieser
Schritt verfassungsrechtlich geboten war, gab es im Parlament heftige Debatten. Nur
knapp unterlagen damals die Unionsparteien mit ihrem Anliegen, die
Gleichberechtigung im Bürgerlichen Recht zu verhindern.
Leider waren die Väter und Mütter des Grundgesetzes nicht in der Lage, das gegenüber
Homosexuellen geschehene Unrecht anzuerkennen. In dieser Hinsicht zeigten sie sich
den Moralanschauungen und Vorurteilen ihrer Zeit verhaftet. Deshalb blieben Schwule
und Lesben ausgeklammert, obwohl die Nationalsozialisten auch Homosexuelle massiv
verfolgt hatten.
Als im Mai 1949 die Verfassung von den Vertreterinnen und Vertretern des
Parlamentarischen Rates beschlossen wurde, war männliche Homosexualität noch
verboten. Erst 1994 wurde der § 175 endgültig abgeschafft (zur Geschichte des § 175
s. Forum Recht online).
2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Nun muss das Grundgesetz
nachziehen: Unsere Verfassung muss endlich auch Lesben und Schwule als
Gleiche anerkennen.
http://videos.arte.tv/de/videos/frankreich-verbot-der-homo-ehe-rechtens--3678156.html
6c) Gleichbehandlungsgrundsatz (3)
http://www.artikeldrei.de/argumente/gleichbehandlungsgrundsatz/verfassungsreform1994/
Verfassungsreform 1994
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 wurde von Bundestag und
Bundesrat eine Gemeinsame Verfassungskommission ins Leben gerufen, die das
Grundgesetz an die veränderte Situation anpassen sollte.
... Die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) und der damalige
Schwulenverband (SVD, seit 1999 LSVD) traten gemeinsam mit der Forderung an die
Öffentlichkeit, sexuelle Identität in den Gleichbehandlungsartikel aufzunehmen. Der
Aufruf wurde von zahlreichen Politikern, Schriftstellern und Künstlern unterzeichnet,
darunter Iris Berben, Hans-Jörg Felmy, Götz George, Günter Grass, Gottfried
Helmwein, Reinhard Mey, Inge Meysel und Wim Wenders. Insgesamt konnten 14.000
Unterschriften für die Forderung gesammelt werden.
So viel öffentlicher Druck zeigte Wirkung: SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
damalige PDS und die SPD-geführten Länder schlossen sich der Forderung an; bei
einer Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission plädierten auch fünf von
sieben Sachverständigen dafür.
Schließlich sprach sich am 17. Juni 1993 die Kommission mit 27 zu 22 Stimmen bei drei
Enthaltungen dafür aus, in den Gleichbehandlungsartikel eine Bestimmung
aufzunehmen, wonach niemand aufgrund seiner sexuellen Identität benachteiligt
werden darf. Die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit wurde allerdings durch den
Widerstand von CDU/CSU und die Enthaltung der FDP verfehlt.
Die Gegner der geforderten Änderung argumentierten, das Grundgesetz wie auch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts biete "bereits ausreichenden Schutz
für Homosexuelle" – ein Hohn angesichts der Tausenden von Schwulen, die mit dem
ausdrücklichen Segen des Verfassungsgerichts aufgrund ihrer Sexualität zu Haftstrafen
verurteilt wurden.
Überdies wolle man keine "Änderungen allein aus Zeitströmungen heraus" und "ohne
weiteren zwingenden Grund" vornehmen, da die "Verfassung durch die Atomisierung
nach Gruppen Schaden nehmen könne." Vor der Abstimmung im Bundestag 1994
äußerte der CSU-Abgeordnete Gerhard Friedrich etwa, er "sehe keinen Mangel an
Möglichkeiten, sich sexuell auszuleben". Der FDP-Abgeordnete Walter Hitschler
sekundierte, man müsse dann ja auch "Linkshänder und Brillenträger" in die Verfassung
aufnehmen.
Nur durch ein Machtwort von Helmut Kohl stimmte die CDU einem
Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 zu. Eine staatliche Option auf
Diskriminierung von Homosexuellen behielt sich die Regierung dagegen vor.
Es kam letztlich auch zu keiner grundlegenden Verfassungsreform. Das Vorhaben der
Ausarbeitung einer gesamtdeutschen Verfassung war gescheitert. Viele Bürgerinnen
und Bürger der ehemaligen DDR fühlten sich um die Ergebnisse ihrer Revolution
betrogen, und auch die Hoffnungen vieler Bürgerrechtler aus der alten Bundesrepublik
wurden enttäuscht.
Ehrenmord in Istanbul
http://videos.arte.tv/de/videos/faktencheck_homo_ehe--3501562.html
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