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Rechts- und Versicherungsfragen (4 LE) (B)
Einordnung/Stellenwert
In der Welt des organisierten Sports kursieren oft Sätze wie „als Übungsleiterin steht man immer mit einem Bein im
Gefängnis“, die zu Fragen und Unsicherheiten führen.
Durch die Einheit „Verantwortung tragen – Aufsichtspflicht“ soll unter Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen
und Regeln Handlungssicherheit gegeben werden. Zwar gibt es nie 100-prozentigen Schutz vor Unfällen und
unvorhersehbaren Situationen, für die Übungsleiterin bedeutet dies aber, mögliche Risiken zu minimieren. Es soll
deutlich gemacht werden, welche Grundsätze berücksichtigt werden müssen, um die Anforderungen der
Aufsichtspflicht zu erfüllen. Dabei wird Bezug auf die Tätigkeitsfelder der Freiwilligen genommen.
Ziele
Die Freiwilligen

Kennen Inhalte aus dem Bereich der Aufsichtspflicht nach dem BGB

Kennen Inhalte aus dem Bereich der Verkehrssicherungspflicht

Kennen Inhalte aus dem Bereich der Haftung und Versicherung

Kennen Inhalte aus dem Bereich des Jugendschutzgesetzes

Thematisieren das Spannungsfeld Recht und Pädagogik

Wissen, dass JL/ÜL und Trainerinnen in ihrer Tätigkeit eine hohe rechtliche und moralische Verantwortung
tragen
Inhalte
 Hintergrundinformationen
Einstufung der verschiedenen Altersgruppen
Kinder und Jugendliche werden vor dem Gesetz je nach Alter unterschiedlich behandelt. Im Folgenden wird
verdeutlicht welche Konsequenzen die unterschiedlichen Altersphasen für die TN unserer Gruppen aber auch für die
ÜL hinsichtlich ihrer Aufsichtspflicht haben.
Jugendschutzgesetz
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
Kinder
= Personen, die noch keine 14 Jahre alt sind
Jugendliche
= Personen, die 14 aber noch keine 18 Jahre alt sind
Das Gesetz teilt die Gruppe der Jugendlichen weiterhin in zwei Altersstufen (14- bis 16-jährige und 16bis 18-jährige), was sich z. B. auf die Anwesenheit bei öffentlichen Veranstaltungen oder auf
Kinobesuche auswirkt.
Deliktfähigkeit (siehe auch § 828 und § 832):


Kinder < 7. Lebensjahr  sind nicht deliktfähig, also für einen vorsätzlich/fahrlässig angerichteten
Schaden nicht ersatzpflichtig
Kinder > 7. Lebensjahr und < 10. Lebensjahr  nicht deliktfähig bei einem Unfallschaden im
Straßenverkehr
Strafmündigkeit:


Kinder < 14. Lebensjahr  schuldunfähig
Jugendliche > 14. Lebensjahr bis < 18 Jahre  strafmündig je nach der individuellen geistigen
Entwicklung

Gegen Kinder die das 7. Lebensjahr, nicht aber das 14. Lebensjahr vollendet haben und deren
Aufsichtspersonen können aufgrund der Deliktfähigkeit (s. o.) dennoch zivilrechtliche Ansprüche geltend
gemacht werden.
Aufsichtspflicht
In diesem Abschnitt sollte geklärt werden, was Aufsichtspflicht bedeutet (s. u.), wo (Vereinsgelände) und wann sie
beginnt (zu offiziellem Übungsbeginn) und wann sie endet (Verlassen des Geländes/Abholung der Eltern).
Erläuterung: § 832 – Haftung des Aufsichtspflichtigen
Die Übungsleiterin übernimmt die Verantwortung dafür, dass weder die Kinder und Jugendlichen selbst, noch Dritte
zu Schaden kommen.
Da Sportstunden aber nicht frei von jeglichem Risiko sein können, muss die Übungsleiterin – angepasst an die
Zielgruppe – Situationen schaffen, die das Risiko kalkulierbar machen.
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der zu beaufsichtigenden Person durch die Eltern. Ist die
Übungsleiterin bereits vor offiziellem Beginn zugegen, so beginnt bereits dann die Aufsichtspflicht.
Das Ende der Aufsichtspflicht endet nicht bei Stundenschluss, sondern bei Abholung durch die Eltern. Verspäten
sich die Eltern muss die Übungsleiterin mit dem Kind warten. Kinder und Jugendliche, die nach Absprache mit den
Eltern alleine nach Hause gehen, dürfen selbstverständlich auf den Heimweg geschickt werden.
Erläuterung: § 828 – Minderjährige
Kinder unter 7 Jahren können nicht zur Haftung herangezogen werden. Liegt jedoch keine Verletzung der
Aufsichtspflicht vor, so ist auch die aufsichtspflichtige Übungsleiterin nicht verpflichtet den Schaden zu ersetzen.
Erläuterung: § 823 – Schadensersatzpflicht
Ist die Schuldfrage im Schadenfall geklärt, so können Handlungen als fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich
bezeichnet werden.
Beispiel:
In einer Sporthalle tropft Wasser vom Dach und bildet eine Pfütze auf dem Hallenboden. Eine Sportlerin rutscht aus
und verletzt sich.



Fahrlässig
=
Die Übungsleiterin stellt ein Hütchen an der Gefahrenstelle auf und macht die auf
die Gefahrenstelle aufmerksam. Der Übungsbetrieb läuft aber in der gesamten Halle.
grob fahrlässig =
Die Übungsleiterin macht die lediglich auf die Gefahrenstelle aufmerksam.
vorsätzlich
=
Die Übungsleiterin lässt die durch einen Hindernisparcours laufen, in dem die
Pfütze integriert ist.
Erläuterung: § 831 – Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Im Schadenfall ist zuerst der Verein haftpflichtig. Es wird geprüft, ob der Verein seine Übungsleiterin sorgfältig
ausgewählt hat (z. B. Lizenz). Wenn ja, so geht der Haftungsanspruch auf die Übungsleiterin über. War der Schaden
für die vorbildlich arbeitende Übungsleiterin unvermeidbar, so liegt keine Verpflichtung zum Schadenersatz vor.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht gilt sowohl im Sport, als auch für Alltagssituationen, wie z. B.:
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Eigentümerin ist verantwortlich für die Sicherheit des Gehweges vor dem Haus.
Verein haftet für die Sicherheit von Veranstaltungen auf seinem Vereinsgelände.
Übungsleiterin haftet für die Sicherheit ihrer Sportstunden und die benutzten Geräte.
Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht besteht für die Übungsleiterin überall dort, wo es um Kinder- und Jugendliche in Bezug auf z. B.
den Aufenthalt in Gaststätten, Alkohol, Tabak oder das Sexualverhalten geht.
Besondere Vorkehrungen sind für Freizeiten, Trainingslager und Ausflüge zu treffen.
Rechtlichen Hintergrund bietet hier das Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Pädagogische Maß nahmen
Da im Falle eines Schadens stets geprüft wird, ob erstens die Übungsleiterin eine Pflicht verletzt hat und zweitens
sie sich schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen muss, sind bestimmte Verhaltensregeln zu beachten.
Bedingungen für die Einheit prüfen:
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


Kompetenzen der Übungsleiterin O. K.?
Voraussetzungen der Gruppe angepasst?
Örtlichkeiten akzeptabel (See oder Halle)?
Material schadenfrei?
Birgt die geplante Aktivität Besonderheiten (Trampolin vs. Schach)?
Schritte/Vorgehen:




Gefahrenquellen beseitigen
Klare Hinweise/Regeln für das Verhalten geben
Prüfen, ob sich die daran halten
Eingreifen
Versicherung im Schadensfall
Im Schadenfall – auch bei fahrlässigem Verhalten – der nicht durch eine private Versicherung abgedeckt wird, tritt
die „Sporthilfe e. V.“ ein. Sie bietet Hilfe z. B. bei Unfall- und Haftpflichtschäden, bei Rechtsfragen (Rechtsschutz)
und greift im Falle eines Schadens am Reisegepäck. Vereine können eingesetzte Privat-PKW durch eine KFZZusatzversicherung absichern.
Versichert bei Vereinsaktivitäten sind:
 Mitglieder
 Übungsleiterin und Trainerin
 ehrenamtliche Helferin
 Lizenzspielerinnen
Schäden sind unverzüglich dem dafür Zuständigen im Verein zu melden – meist Sozialwartin oder
Geschäftsführerin.
Ablaufplan
Zeit/Phase
Intention/Ziele
Inhalte
Einstieg
Die Gruppe auf den
Referenten vorbereiten
Schwerpunkt
Kennenlernen wichtigster Rechts- Externer Referent (VIBSS)
und Versicherungsfragen für den stellt das Thema vor
Sport
Abschluss
Verabschiedung
Referenten
des
Methodik/Materialien/
Medien
externen
externen
Anhang:
Druckvorlagen: Rechtsgrundlagen, Einverständniserklärung
Beamer, Karteikarten,
Stifte
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