VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

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Gemeinsame Ziele – Integrierte Strukturen,
angestellte und niedergelassene
Psychotherapeuten arbeiten an der Erhaltung
und Wiederherstellung seelischer Gesundheit
Dr. Christina Tophoven
ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
24. November 2007
Anpassungsbedarf der
Versorgungsstrukturen und Inhalte

Zunahme der Multimorbidität in einer älter
werdenden Gesellschaft

Verbreiterung und Vertiefung der diagnostischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bei gleichzeitig eingeschränkten
Ressourcen

Steigende Anforderungen an die Versorgung
durch Patienten, andere Gesundheitsberufs,
Kostenträger und Gesellschaft

Integration, evidenzbasierte Leitlinien,
Professionenmix
2
Zeit für Visionen:

Zukunft der Krankenhausversorgung 2009

Neue Versorgungsformen (GRG, GMG, GKVWSG)

Neue Versorgungsstrukturen im ambulanten
Bereich (VÄndG)

Professionsgrenzen (Sachverständigenrat)

Erhebliche Dynamik durch
gesundheitspolitische Weichenstellungen
3
Krankenhausversorgung
psychisch kranker Menschen

Stationär

Teilstationär

Ambulant

Ambulantisierung und Mobilisierung
4
Krankenhausversorgung
psychisch kranker Menschen


Psychiatrie-Personalverordnung – Basis einer
stärkeren Pauschalierung im stationären
Bereich?

Was ist aufgrund klinischer Erfahrung therapeutisch
erforderlich?

Was tun welche Therapeuten mit welchen Patienten
zu welcher Zeit eines Tages?
Basis: Erkenntnisstand 1988/89
5
Psychiatrie-Personalverordnung 1991

Nur noch bedingt Garant für eine definierte Strukturqualität

Evidenzbasiertes Wissen, z. B. zur Psycho- und/oder
Pharmakotherapie hat sich weiterentwickelt

Berufsbilder sind neu entstanden bzw. haben sich
diversifiziert

Ambulantisierung und Mobilisierung nicht abgebildet

Neue Vergütungsansätze setzen eine
Überarbeitung der Psych-PV voraus
6
Psychiatrische Institutsambulanzen (PiA)

Integrierte Versorgung par Exellence

418 Psychiatrische Institutsambulanzen an
Krankenhäusern bzw. -abteilungen (494)

PiA pro 180.000 Einwohner

Keine Bedarfsplanung seit der
Gesundheitsreform 2000!
7
Psychiatrische Institutsambulanzen (PiA)

Vereinbarung gemäß § 118 Abs. 2. SGB V:

Art, Schwere und Dauer der Erkrankung
erfordert ein krankenhausnahes
Versorgungsangebot

Chronischer oder chronisch rezidivierender
Verlauf

Im Einzelfall auch bei Ersterkrankung …

Hohe Varianz in Abhängigkeit von
Versorgungssituation und Angebot der PiA
8
Psychiatrische Institutsambulanzen

psychiatrisch-psychotherapeutische
Komplexleistung

Psychotherapie entsprechend der Richtlinien
des G-BA ggf. im Rahmen eines
individualisierten Behandlungsplans

Multiprofessionelle Behandlungsteams

Hohe Varianz der Personalstruktur (Arzt,
Psychotherapeut, Pflege, Sozialarbeiter) und
folglich auch des Versorgungsangebots
9
Psychiatrische Institutsambulanzen

Pauschalierte Vergütung variiert zwischen den
Bundesländern um mehr als 100,00 Euro

Teilpauschalierung (EBM und Pauschale für
nichtärztliche Leistungen)

Bayrisches Vergütungsmodell (Einzelleistungsvergütung) zeigt große Spannbreite

Hohe Varianz der Vergütung korreliert mit
Varianz des Angebots
10
Psychiatrische Institutsambulanzen

Leitlinienorientierung der diagnostischen und
therapeutischen Standards?

Evidenzbasierte Dosis: Psychotherapie bzw.
Pharmakotherapie?

Bedürfnis- und bedarfsorientiert oder
finanzgesteuert?

Antworten für die anstehende Krankenhausreform gesucht
11
Weichenstellung für neue Versorgungsformen


Home-Treatment: Krankenhausbehandlung
psychisch kranker Menschen

Zuhause

Im somatischen Krankenhaus

Alten- und Pflegeeinrichtungen

In der Heimerziehung
Alexianer-Krankenhaus Krefeld, UKE-Hamburg
uvm.
12
Weichenstellung für neue Versorgungsformen


Need-adapted Treatment

Ambulantisierung und Mobilisierung der
Versorgung

Psychotherapeutisch-systemische
Ausrichtung

Integration aller Hilfearten
Psychosozialer Trägerverein Solingen
13
Weichenstellung für neue Versorgungsformen

Kreis Steinburg: Regionales Psychiatriebudget

Budget für die Versorgung psychisch kranker
Menschen

Vertragspartner GKV und Psychiatrische
Krankenhäuser Itzehoe und Glückstadt
(Modellprojekt)

Regelungen der Psychiatrie-Personalverordnung
und Überprüfungen des MDK außer Kraft
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Weichenstellung für neue Versorgungsformen

Kreis Steinburg Regionales Psychiatriebudget:

Vollstationäre Kapazitäten werden abgebaut,
parallel wird das teilstationäre und ambulante
Behandlungsangebot ausgeweitet

Der Anteil der teilstationären, ambulanten
Patienten ebenso wie der Anteil derjenigen
Patienten, die in allen drei Behandlungssettings
betreut werden, nimmt deutlich zu

Behandlungsteams werden gebildet, die sich
auf einzelne Krankheitsbilder konzentrieren
15
Weichenstellung für neue Versorgungsformen

Netz für seelische Gesundheit in Mainz
(§ 140a SGB V)

Vertragspartner PiA, Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten

Psychiater oder Psychotherapeut stellen Diagnose und
entwickeln individuellen Behandlungs- und Betreuungsplan

Komplexe, auf die individuelle Krankheitssituation zugeschnittene Hilfsangebote durch ein multiprofessionelles
Team

Differenziertes Qualitätsmanagement inkl. Patientenbefragung

Pauschale Vergütung in Abhängigkeit vom Zeitaufwand
(Zuordnung der Patienten zu Hilfebedarfsgruppen)
16
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

Anstellung von Vertragspsychotherapeuten
und -ärzten

In Planungsbereichen ohne Zulassungsbeschränkung können mehrere Vertragsärzte
bzw. -psychotherapeuten angestellt werden

Bei Leistungsbegrenzung ist diese als
Obergrenze zu beachten, mehrere
Teilzeitbeschäftigte sind jedoch möglich

Das Modell der Freiberuflichkeit bekommt
eine Alternative
17
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

Flexibilisierung der Tätigkeit

Teil- oder Vollzeit

Tätigkeit im Krankenhaus oder Reha-Klinik
kombinierbar mit Niederlassung bzw. Tätigkeit
im ambulanten Bereich

Das Modell des notwendigerweise vollen
Versorgungsauftrags wird aufgegeben
18
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

MVZ: Neue Anbieterstruktur neben
Vertragsarztpraxis

Fachübergreifend, ärztlich geleitete Einrichtungen

„Sind in einem MVZ Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen tätig, ist auch
eine kooperative Leitung möglich.“
19
VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen

Berufsausübungsgemeinschaft

Unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassenen Leistungserbringern möglich

Interdisziplinäre Versorgung insbesondere bei
chronischen Krankheiten und Komorbidität
möglich

Überörtlich und bezogen auf Teilleistungen
möglich
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VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen
Musterberufsordnung-Ärzte

§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 MBO-Ärzte :
Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter setzt Praxisleitung durch einen niedergelassenen Arzt
voraus

Standespolitisch motivierte Engführung
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VÄndG: Neue ambulante Versorgungsstrukturen
MBO-Psychotherapeuten

§ 3 Abs. 5 „Allgemeine Berufspflichten“:
„Fachliche Weisungen dürfen sie nur von
Personen entgegennehmen, die über die
entsprechende Qualifikation verfügen“

§ 20 Abs. 3 MBO-Psychotherapeuten:
„Die Beschäftigung von PP, KJP, Ärzten und
Zahnärzten setzt die Leitung der Praxis durch
den niedergelassenen Psychotherapeuten
voraus.“
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Regulierung von Professionsgrenzen

In Deutschland besonders stark
ausgeprägter Arztvorbehalt

Arztvorbehalt legt die anderen Gesundheitsberufe dauerhaft auf die Rolle der unselbstständig Zuarbeitenden fest

Sozialrechtliche Privilierung: Arzt als Filterinstanz für den Zugang zu GKV-finanzierten
Leistungen
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Regulierung von Professionsgrenzen

Muster interprofessioneller Beziehungen

Keine zwangsläufigen Anpassungsprozesse an
die Erfordernisse der medizinischen Dienstleistungsproduktion

Das gleiche Maß an Gesundheit wird in unterschiedlichen Gesundheitssystemen von unterschiedlich zusammengesetzten „Behandlungsteams“ erbracht

Siehe Großbritannien und USA
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Regulierung von Professionsgrenzen

Deutschland – Bezeichnungsschutz über
Berufsrecht

Privilierung der Ärzteschaft und seit 1999 auch
Verkammerung der Psychotherapeuten

Großbritannien und USA – gesetzlich geregelter
Bezeichnungsschutz, aber auch Etablierung von
Selbstverwaltungsorganisation, die Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalte selber bestimmt

Regelungsdualismus zwischen Sozial- und
Berufsrecht
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Regulierung von Professionsgrenzen

Erster Schritt: Verkammerung der Psychotherapeuten

Zweiter Schritt: Orientierung des Professionenmixes in multiprofessionellen Behandlungsteams an evidenzbasierten Leitlinien

Dritter Schritt: Ausrichtung der Finanzierung an
den daraus abgeleiteten Anforderungen an
Struktur- und Prozessqualität
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Professionsgrenzen neu denken

Abkopplung der für die Qualitätssicherung und
das Qualitätsmanagement notwendigen
Funktionen (fachliche Leitung) von organisatorischen Vorgaben, wie z. B. hierarchische
Weisungsbefugnis

Gleichberechtigung und Flexibilisierung
gegenseitiger Anstellungsmöglichkeiten der
Profession

Einweisungsrecht für Psychotherapeuten in
stationäre Einrichtungen sowie Verordnungsbefugnis für Heilmittel
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Entscheidend wird sein…

Ob Versorgungsstrukturen und -angebote sich ausreichend an Patientenpräferenzen orientieren

Ob dem sich wandelnden Krankheitspanorama angemessen integrierte Versorgungsstrukturen/Professionenmix
entstehen

Ob eine evidenzbasierte Versorgung der Patienten mit
psychotherapeutischen Leistungen in allen Versorgungsbereichen sichergestellt werden kann

Zweitrangig aus dieser Perspektive ist, ob
Psychotherapeuten als Angestellte oder
Niedergelassene an der Versorgung teilnehmen
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Nur, wer sein Ziel kennt, findet den Weg
- Lao Tse -
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