Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser

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GESUNDHEITSMANAGEMENT I
Teil 3
Prof. Dr. Steffen Fleßa
Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und
Gesundheitsmanagement
Universität Greifswald
3 Grundlagen der Finanzierung
3.1 Typologie
3.1.1 Unterscheidung nach Art der Leistung
3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung d.L.
3.2 Finanzierungsoptionen
3.2.1 Monistische versus duale Finanzierung
3.2.2 Pflegesätze versus pauschalierte Finanzierung
3.2.3 Budgetierung
3.1.1 Art der Leistung
•
Leistungen des stationären Sektors
– Krankenhausleistungen
•
Allgemeine Krankenhausleistungen
– Teilstationäre Krankenhausbehandlung
– Vollstationäre Krankenhausbehandlung
•
Wahlleistungen
– Ärztliche Wahlleistungen
– Nichtärztliche Wahlleistungen
– Leistungen nach SGB V
•
•
•
•
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
Vorstationäre Krankenhausbehandlung
Nachstationäre Krankenhausbehandlung
Belegärztliche Leistungen
– Stationäre (Alten-)Pflege
Art der Leistung (Forts.)
•
Leistungen des ambulanten Sektors
–
Medizinische Leistungen
•
•
–
Paramedizinische Leistungen
•
•
–
•
niedergelassene Ärzte
niedergelassene Zahnärzte
Psychotherapeuten
Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie…
Arzneimittelversorgung
Sonstige Leistungen
–
–
–
–
Ambulante (Alten-)Pflege
Transport- und Rettungsdienste
Blutbanken
Hilfsmittel, z. B. Hörgeräte
Ambulantes Operieren im
Krankenhaus (§115b, SGB V)
Ambulante Operationen sind
stationsersetzenden Eingriffe, wobei der
Patient die Nächte vor und nach dem
Eingriff zu Hause verbringt. Krankenhäuser
werden zur ambulanten Durchführung der in
einem mit den Krankenkassen und den
kassenärztlichen Vereinigungen zu
vereinbarenden Katalog genannten
Operationen zugelassen.
Vorstationäre Krankenhausbehandlung (§ 115a, SGB V)
„Das Krankenhaus kann bei Verordnung von
Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch
geeigneten Fällen ohne Unterkunft und
Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit
einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu
klären oder die vollstationäre
Krankenhausbehandlung vorzubereiten. [...] Die
vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor
Beginn der stationären Behandlung begrenzt.“
Nachstationäre Krankenhausbehandlung (§ 115a, SGB V)
„Das Krankenhaus kann bei Verordnung von
Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch
geeigneten Fällen ohne Unterkunft und
Verpflegung behandeln, um im Anschluss an eine
vollstationäre Krankenhausbehandlung den
Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. [...]
Die nachstationäre Behandlung darf sieben
Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach
Beendigung der stationären
Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.“
Grundsatz: Es besteht nur dann ein
Anspruch auf vollstationäre
Behandlung, wenn teilstationäre,
vor- und nachstationäre oder
ambulante Behandlung nicht
ausreichen.
Problem: Konkurrenz zu niedergelassenen
Ärzten
Belegärztliche Leistungen
Belegärzte sind freipraktizierende Ärzte, die an der
stationären ärztlichen Versorgung mitwirken und ihre
Patienten nicht nur in der eigenen Praxis ambulant,
sondern in Belegabteilungen oder Belegkrankenhäusern
stationär behandeln. Zwischen Krankenhaus und Belegarzt
bestehen vertragliche Bindungen (sogenannter
Belegarztvertrag). Der Belegarzt ist kein Angestellter des
Krankenhauses und nicht weisungsgebunden. Der
Belegarzt muss wie alle übrigen Ärzte Aufzeichnungen
über die durchgeführte stationäre Behandlung anfertigen,
das Pflegepersonal unentgeltlich unterrichten. Der
Belegarzt erstattet die Kosten, die dem Krankenhaus durch
Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei
der Behandlung der Patienten entstehen.
Stationäre (Alten-)Pflege
•
Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig ist, wer wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höheren
Maß Hilfe benötigt. SGB XI § 14 Abs. I
Hinweise:
•
–
–
Pflegebedürftigkeit definiert sich nicht über dass Alter, d.h. es
gibt auch pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge
Menschen
Hospiz < 6 Monate: trotzdem stationäre Pflegeeinrichtung
Pflegebedürftigkeit
•
Risiko
– < 60 Jahre:
– 60-80 Jahre:
– > 80 Jahre:
0,5 %
3,5 %
28 %
Stationäre Altenpflege: Typologie
•
•
•
Teilstationäre Altenpflege, insb. Tagespflege
Kurzzeitpflege (einige Tage bis wenige Monate)
Vollstationäre Altenpflege
–
–
–
–
–
Altenwohnheim
•
•
Geringe Grundpflege, Spezialpflege als Ausnahme
Spezialform: Betreutes Wohnen, Sicherheitsmotiv
•
Geringe Grundpflege, Spezialpflege nach ärztlicher
Anweisung
Altenheim
Altenpflegeheim
•
Stark auf fremde Hilfe angewiesen in fast allen ADLs
•
Übergang von stationärer Krankenhausversorgung zu
häuslicher Versorgung
Intensivpflegeheim
Hospiz: Kurzzeitintensivpflege in den letzten Phasen
vor dem (sicheren) Tod
Stationäre Altenpflege: Pflegestufen
•
Gruppierung
– Gutachten individuelle durch MDK
(Pflegekräfte, pflegeerfahrene Ärzte)
•
Problemkreis:
– Krankheiten, die keine rein-körperliche
Pflege erfordern, insb. Demenz
– Vorgehen: Pflegebedarf muss nachgewiesen
werden
•
z.B. Pflegetagebuch
Demenz
•
Demenz: geistiger Verfall, der zum Abbau der
•
Demenz ist ein Überbegriff für
verschiedene Erkrankungen, z. B. vaskuläre
geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit führt;
das Bewusstsein ist nicht betroffen; auffällig sind
zunehmende Störungen des Gedächtnisses [Kurzzeitund Langzeitgedächtnis], der Aufmerksamkeit, des
Planens und Handelns, der psychomotorischen
Funktionen und der Verfall der Persönlichkeit; sobald
die Patienten nicht mehr in der Lage sind, die
Anforderungen des täglichen Lebens zu meistern, ist
die Definition der Demenz erfüllt;
Demenz (z.B. Folge von Hirninfarkten), Alzheimer, Parkinson etc.
Prävalenz der Demenz
Stationäre Altenpflege: Pflegestufen
Pflegestufe
MindestzeitBedarf (Min.)
Bedingungen
des
Hilfebedarfs
max. Zeitanteil
Hauswirtschaft
Mögl.
Pflegepers.
-1-
-2-
-3-
Härtefall
> 90 Min.
> 180 Min.
> 270 Min.
> 420 Min.
bei der Körperpflege, der
bei der
Ernährung od. Körperpflege,
der Mobilität
der Ernährung
mind. einmal oder der Mobitägl. mit mind.
lität mind.
zwei Verrichdrei x täglich
Tungen aus
zu verschie
einem der 3
denen
oben genannt.
Tageszeiten
Bereiche
bei der
bei der KörperKörperpflege, pflege, der Erder Ernährung nährung od. d.
oder der
Mobilität tägl.
Mobilität
rund um die
täglich rund
Uhr, auch
um die Uhr,
regelm.nachts;
auch regelnachts
mäßig nachts mind. 120 Min.
44 Minuten
60 Minuten
60 Minuten
60 Minuten
'Laie'+
Fachkraft
'Laie'+
Fachkraft
'Laie'+
Fachkraft
nur Pflegefachkraft
3.1.2 Unterscheidung nach der
Finanzierung der Leistung
Leistung
Leistungserbringer:
Arztpraxis
Abrechnung
Krankenhaus
PATIENT
Gesetzliche
Krankenkasse
Mitgliedschaft, Beitrag
Budget
Budgetverhandlung
KASSENÄRZTLICHE
VEREINIGUNG
Mitgliedschaft, Beitrag
Budget, Entgelt
Direkte Abrechnung
Budgetverhandlung
PATIENT
Gesetzliche
Krankenkasse
Leistung
Entgelt
Leistungserbringer:
Finanzierung der
niedergelassenen Ärzte
•Regelleistung:
–
In der Reichsversicherungsordnung wurden als
Regelleistung diejenigen Leistungen bezeichnet,
zu deren Erbringung die Krankenkassen gesetzlich
verpflichtet waren.
•Gegenteil:
–
Freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen
•SGB V:
–
Begriff nicht übernommen, jedoch in der Praxis
noch immer gebräuchlich
Finanzierung der
niedergelassenen Ärzte
Festlegung des Gesamtbudgets:
Verband der kassenärztlichen Vereinigungen
verhandelt mit Verband der Krankenkassen
ein Gesamtbudget, das auf die einzelnen
kassenärztlichen Vereinigungen und auf die
einzelnen Fachgruppen (Internisten,
Pädiater etc.) aufgeteilt wird.
Finanzierung der
niedergelassenen Ärzte
Die ambulanten Leistungen werden gemäß dem
Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entgolten,
der vom Bewertungsausschuss als Gremium der
Kassenärztlichen Vereinigungen und der
gesetzlichen Krankenkassen festgelegt wird. Der
EBM bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen
Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten
ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Arzt
rechnet folglich (mit wenigen Ausnahmen) keine
Euro ab, sondern eine Punktesumme.
Berechnung der Vergütung
•
Alternativen:
1: Fester Geldwert je EBM-Punkt
•
Vorteile:
– gute Berechenbarkeit für Arzt
– Konstante Qualität
•
Nachteil:
– Mengenausweitung führt zu Kostenanstieg
–  Mengenbegrenzung notwendig
2: Variabler Geldwert je EBM-Punkt („floating“)
•
Vorteil:
– Konstante Gesamtkosten für GKV
•
Nachteile:
– „Rob my neighbour“: Mengenausweitung führt zu
Nachteilen für andere Anbieter  Begrenzung
Berechnung des „Floating EBM“
•
•
Schritt 1: Aufteilung nach Fachgruppen („Töpfe“)
Schritt 2: Aufteilung auf die Mitglieder gemäß
Punkteabrechnung
•
•
Problem: Exakte Kenntnis der Erlöse dauert lange
2005: Ein EBM-Punkt hatte einen Wert von 3,2 Cent in
MV
–
z.B. Hausbesuch: 400 Punkte = 12,80 Euro
Beschränkung der Kostenanstiege
•
Praxisbudgets
– Vorgabe eines monetären Wertes der
Gesamterlöse einer Praxis, der auch bei
Mehrabrechnung nicht überschritten werden
darf
•
Regelleistungsvolumina
– Vorgabe eines mengenmäßigen Wertes der
Leistung einer Praxis. Überschreitung führt
zu nicht-kostendeckenden Erlösen
Praxisbudget
•
Ursache: Sehr hohe Leistungsabrechnung in 1996 
drastischer Punktwertverfall
Einführung: 1.1.1997: arztgruppenspezifische und
fallzahlabhängige Obergrenze für die insgesamt von
einem Vertragsarzt abrechenbaren Leistungen
Folge: Reduktion der Zahl der Leistungen pro Patient,
Abbau der „supplier induced demand“
Probleme:
•
•
•
–
–
•
Morbiditätsbedingte Bedarfserhöhung führt zu
Mindereinnahmen beim Arzt
Tendenz zu schlechterer Qualität
Abschaffung: 1.7.2003
Beschränkung der Kostenanstiege
•
Regelleistungsvolumina
–
–
–
–
–
Risiko einer morbiditätsbedingten
Mengenausweitung soll nicht mehr von den Ärzten
getragen werden
Ermittlung des Behandlungsbedarfs notwendig
Falls Leistung des Arztes > Regelleistungsvolumen:
nur noch 10 % des Regelpunktwertes
Umsetzung:
•
•
2006: Einführung bei gedeckelter Gesamtvergütung
2007: Einführung ohne gedeckelte Gesamtvergütung
Krankenkassen: tragen das Risiko einer
Morbiditätsveränderung
Grundlage der
Regelleistungsvolumina
•
•
•
Behandlungsbedarf, d.h. Zahl und
Morbiditätsstruktur der Versicherten einer
Krankenkasse
Arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina:
Verteilung des gesamten
Regelleistungsvolumina einer Region auf
einzelne Arztgruppen
Arztbezogene Regelleistungsvolumina:
Zuteilung eines festen Regelleistungsvolumens
auf einen Arzt mit einem festen
Vergütungspunktwert
EBM 2000+
•
Einführung eines neuen EBM
– geplant: 1.4.2003
– Einführung: 1.4.2005
•
Inhalt:
–
–
–
–
Neuer Bewertungsmaßstab für Leistungen
Ex ante fixer Punktwert
Abschaffung des Praxisbudgets
Aufstellung eines Regelleistungsvolumens
Medizinisches Versorgungszentrum
als Innovation
•
Definition
– Poliklinik:
•
Polis: Griechisch für Stadt
– Inhalt:
•
•
•
Ambulant
Interdisziplinär
Ärzte als Angestellte
Geschichte der Poliklinik
• Gründung in der Weimarer Republik
• Verbot im 3. Reich
• In der sowjetischen Besatzungszone
flächendeckend eingeführt
• Intention: Nach der Wende überall
westliches System ohne Polikliniken
• Ab 2004 wieder eingeführt (GKVModernisierungsgesetz)
Aufbau einer Poliklinik in der DDR
•
•
•
•
•
Trägerschaft lag beim Staat
Alle Ärzte im Angestelltenverhältnis
Festes Gehalt
Alle Fachrichtungen unter einem Dach
Größe: Im Durchschnitt 20 - 30 Ärzte und
100 - 200 Mitarbeiter
Aufbau einer Poliklinik seit 2004 in
der BRD
•
•
•
•
•
Träger sind Privatinvestoren
Festes Gehalt + Leistungsprämien
Angestellte und Freiberufler möglich
Variable Größe der Einrichtungen
Verschiedene Fachrichtungen in einem
Haus
Vorteile
Ärzte
Festes Einkommen
Geringes Risiko
Geringer Verwaltungsaufwand
Hoher technischer Standard
Kooperation
Teilzeitarbeit möglich
Qualitätskontrollen
Patienten
Schnelle Erreichbarkeit
Kurze Wege
Alles unter einem Dach
Viele diagnostische
Möglichkeiten
Qualitätskontrollen
Ganzheitliche Behandlung
Nachteile
Ärzte
Einschränkung der
therapeutischen Freiheit
Geringeres Einkommen
Konfliktpotential mit Betreiber
Patienten
Einschränkung der freien
Arztwahl
Auf dem Land nicht praktikabel
 Nur in Ballungszentren
Fehlende Patientennähe
Gefahr der Massenabfertigung /
Fließband
Unnötige diagnostische
Maßnahmen
Mangelnde Transparenz
Ausblick
GMG (01.01.2004):
• Gesetzliche Grundlage für Medizinische
Versorgungszentren (MVZ) in
Gesamtdeutschland geschaffen
• Zahl der MVZ steigt, insb. in Ostdeutschland
• Ausgründungen von Krankenhäusern
– völlig neue Organisationsformen werden möglich
• Gesundheitszentren  Shopping-Mall
Finanzierung der Pflegeleistungen
•
•
•
–
–
–
–
–
Grundsatz: Pflegeversicherung übernimmt
Pflegeleistung, nicht Hotelleistungen
Beispiel: Vollstationäre Altenpflege (2004)
Pflegestufe I: 1023 Euro / Monat
Pflegestufe II: 1279 Euro / Monat
Pflegestufe III: 1432 Euro / Monat
Härtefälle: 1688 Euro / Monat
Unterkunft / Verpflegung: nicht übernommen
Rest: in der Regel reicht das Pflegegeld nicht aus, um
die Kosten zu tragen. Differenzbetrag muss privat
finanziert werden. Folge: Unterkunft und Verpflegung
+ zusätzliche Pflegekosten müssen übernommen
werden
Grundlagen der sozialen
Pflegeversicherung
•
Gründung: 1995 („Norbert-BlümVersicherung“), SGB XI als 5. Säule der
Sozialversicherung
–
–
–
–
–
•
Arbeitslosenversicherung
Rentenversicherung
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Träger: Eigenständige Pflegekassen, angelehnt
an Krankenkassen
Säulen der Sozialversicherung
Finanzierung der
Pflegeversicherung
•
•
Beitragszahler: wie bei KV
Satz
–
–
•
1,7 % des steuerpflichtigen Bruttolohns, jeweils
0,85 % durch Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer
Ausnahme: Kinderlose (über 22 Jahre, nach
1.1.1940 geboren) zahlen 1,1 %
Problem: Demographischer Wandel führt zu
Unterdeckung
Krankenhausfinanzierung
•
Grundsatz der Krankenhausfinanzierung
–
–
–
Budget der gesetzlichen Krankenversicherungen für
stationäre Versorgung: Krankenhausleistungen
Budget der kassenärztlichen Vereinigung:
Leistungen nach SGB V (ambulantes Operieren, Vorund Nachstationäre Leistungen) sowie
belegärztliche Leistungen
Notfallambulanz im Krankenhaus wird auch aus
Budget der kassenärztlichen Vereinigung berechnet
Folgen
1. Ambulantes Operieren, vor- und nachstationäre
Behandlung stellen eine Umschichtungen zwischen zwei
separaten Budgets dar
–
–
Konkurrenz
„Kampf um die Töpfe“
2. „Ambulant vor Stationär“
–




In der Regel ist ambulantes Operieren sowie die vor- und
nachstationäre Versorgung nicht ausreichend entlohnt
Stationär vor Ambulant
Kassen geben keine Kostenübernahmezusage für bestimmte
stationäre Leistungen mehr
auch Härtefälle müssen ambulant behandelt werden
Ungerechtigkeit
3.2 Finanzierungsoptionen
3.2.1 Monistische vs duale Finanz.
•
Monistik
–
–
–
Ursprung: Philosophie: Erkenntnistheoretische
Einheitslehre  Einheit, aus einer Hand, einheitlich
Allgemeine Definition: Finanzierungssystem, in dem
die Finanzverantwortung sowohl für die Betriebs- als
auch für die Investitionskosten lediglich einem
Kostenträger zugeordnet ist
Gesundheitswesen: Krankenversicherer tragen allein
die Verantwortung für Betriebs- und Investitionskosten.
•
Implementierung:
–
–
ambulante ärztliche Versorgung
stationäre Rehabilitation
Dualistik
•
•
Inhalt: Trennung der Finanzierung von
Vorhaltekosten und Betriebskosten, d.h. Staat
trägt Investitionskosten, Krankenkassen die
laufenden Ausgaben
Begründung:
–
–
–
Investitionsstau: Durch Überforderung der
Krankenkassen kam es zu einem Investitionsstau
Sozialstaatsprinzip: Sicherung der
Krankenhausversorgung ist staatliche Aufgabe
Erwerbswirtschaft: Krankenhäuser werden teilweise
als nicht-erwerbswirtschaftlich gesehen. Damit sollte
der Staat sich beteiligten
Dualistik im KHG
•
Gesetz zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser und
zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz,
KHG 1972)
– Investitionskosten: Bund und Länder
– Betriebskosten: Krankenkassen
Finanzierung in der Dualistik
•
Investitionskosten
–
•
Zuweisung der staatlichen Investitionsförderung auf Antrag
(Krankenhauserrichtung, Erstausstattung, Wiederbeschaffung
notwendiger Anlagegüter), falls das Krankenhaus im
Investitionsprogramm des Landes aufgenommen ist
Pauschalbeträge
–
•
Förderung von kl. baulichen Maßnahmen unterhalb gewisser
Kostengrenzen sowie von kurzfristigen Anlagegütern
Grundstückskosten
–
•
•
•
vom Träger aus Eigenmitteln zu tragen
Kapitalmarktfinanzierung
Einkünfte aus Insourcing
Laufende Ausgaben
–
Pflegesätze, Fallpauschalen etc.
Landeskrankenhausplan
•
Ziel
– Einvernehmen mit Krankenkassen
•
Letztentscheid
– Länder
•
Kontrahierungszwang
– Krankenkassen müssen ein in dem
Krankenhausplan aufgenommenes
Krankenhaus als Partner akzeptieren
Probleme der Dualen Finanzierung
•
Anstieg der Krankenhauskosten
Deutlich über der Wachstumsrate der beitragspflichtigen
Einnahmen der GKV-Mitglieder, d.h. der Beitragssatzanstieg der
Krankenkassen seit 1992 (von 9,2 % in 1973 auf 13,6 % in 1998)
ist primär auf die Ausgabenentwicklung im Krankenhausbereich
zurückzuführen
•
Abkopplung der Investitionsförderung vom Wachstum des
Bruttoinlandsprodukts
Krankenhausförderung bleibt immer stärker hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurück (Investitionsstau 20 Mrd.
Euro)
•
Autonomie
Durch Übertragung der Planungs- und Entscheidungskompetenz
auf die Länder kommt es zu einer Einschränkung der betrieblichen
Autonomie und des eigenständigen wirtschaftlichen Handelns
Probleme der Dualen Finanzierung
•
–
•
Rationalisierungsstopp
Eine Erhöhung der Investitionen führt zu einer Reduktion
der Betriebsausgaben, d.h. eine duale Finanzierung
verhindert das Erreichen einer gesamtbetrieblichen
Effizienz
Verhinderung langfristiger Planung, Stärkung der
Bürokratie
Durchsetzbarkeit
•
–
Strategie der „zugänglichen Töpfe“, d.h. bei
verschiedenen Investitionsalternativen wird nicht die mit
den niedrigsten Gesamtkosten, sondern jene gewählt,
die bei den Verhandlungen am ehesten durchsetzbar ist
Probleme der Dualen Finanzierung
•
Bettenabbau
–
•
•
Abhängigkeit der pauschalen
Investitionsförderung von der Bettenzahl
verhindert Anreize, Überkapazitäten zu
vermindern
Diskontinuierliche Förderung
–
Die Bindung der Investitionsfördermittel an
die Haushaltslage der Länder sorgt für
diskontinuierliche Förderung
Politischer Einfluss
Investitionsförderung 2004
•
•
•
•
Investitionsstau 2004: 25-50 Mrd. Euro
(geschätzt)
Investitionsförderung 2004: 2,88 Mrd. Euro
Einzelförderung: § 9 Abs. 1+2 KHG: Errichtung
von Krankenhäusern, Erstausstattung,
Wiederbeschaffung langfristiger Anlagegüter:
1,74 Mrd. Euro
Pauschalförderung: § 9 Abs. 3 KHG:
kurzfristige Anlagegüter, kleine bauliche
Maßnahmen: 1,15 Mrd. Euro
Investitionsförderung 2004
Bundesland
Förderung
[Mio. Euro]
Veränderung geg.
Vorjahr [%]
Baden-Württemberg
332
-19
Bayern
452
-35
Nordrhein-Westfalen
485
-25
Thüringen
134
-44
Sachsen-Anhalt
172
-30
Sachsen
154
-50
Mecklenb.-Vorp.
127
-24
Berlin
144
-64
Brandenburg
127
-51
Deutschland
2883
-32
Investitionsförderung 2004
Bundesland
Fördermittel je
Planbett
Anteil
Einzelförderung
Baden-Württemberg
5733
52
Bayern
6409
60
Nordrhein-Westfalen
3717
36
Thüringen
8902
85
Sachsen-Anhalt
11166
86
Sachsen
5725
75
Mecklenb.-Vorp.
14895
87
Berlin
7827
78
Brandenburg
7857
81
Deutschland
5790
60
Investitionsförderung: Entwicklung
KHG-Fördermittel [Mio.
Euro]
4000
3500
3000
2500
1994
1999
Zeit [Jahre]
2004
Umsetzung der Monistik
• Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (KHNG, 1984)
Möglichkeit von Rationalisierungsinvestitionen, d.h.
Krankenhäuser können mit Krankenkassen
einvernehmlich Investitionsverträge über
pflegesatzentlastende Maßnahmen abschließen
• Gesundheitsstrukturgesetz (GSG 1992)
 nächste Folie
• 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG 1997)
Kosten für die Instandhaltung von Anlagegütern
pauschal über den Pflegesatz finanziert (1997 bis 2000)
• Entwurf der Gesundheitsreform 2000
Gesundheitsstrukturgesetz
(GSG 1992)
•
•
•
•
Absichtserklärung, längerfristig eine Hinwendung zu einem
monistischen Finanzierungsmodell zu vollziehen
Krankenhäusern dürfen ab 1993 auch privates Kapital zur
Investitionsfinanzierung verwenden, wenn dies zu keiner
Pflegesatzerhöhung führt, d.h. die Fremdkapitalzinsen durch
Einsparungseffekte gedeckt werden. Damit können erstmals
Kapitalkosten durch den Pflegesatz gedeckt werden.
Anbindung der pauschalen Fördermittel an die Kriterien
Bettenzahl und Versorgungsauftrag des Krankenhauses
wurde gemindert
Rationalisierungsinvestitionen werden unter bestimmten
Voraussetzungen für die Krankenkassen zur Pflichtaufgabe
Entwurf der Gesundheitsreform
2000
• Stufe 1
Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der von den
Krankenkassen zu zahlenden Instandhaltungspauschale
für Anlagegüter
• Stufe 2
Pauschale Investitionsfördermittel für kleine bauliche
Maßnahmen und die Wiederbeschaffung kurzfristiger
Anlagegüter soll ab 2003 von den Ländern auf die
Krankenkassen verlagert werden
• Stufe 3
Ab 2008 sollen auch die Einzelinvestitionsförderung von
den Krankenversicherungsträgern übernommen werden
konnte politisch nicht durchgesetzt werden
3.2.2 Pflegesätze versus
pauschalierte Finanzierung
• Übersicht:
–
–
–
–
Tagesgleiche Pflegesätze
Sonderentgelte
Fallpauschalen
Implementierung
Tagesgleiche Pflegesätze
•
•
Prinzip: Für jeden Tag wird ein
einheitliches Entgelt erstattet
Varianten:
– Einheitlicher Pflegesatz (für alle Abteilungen
eines KHs)
– Differenzierte Pflegesätze
•
•
Basispflegesatz: Entgelt für die Unterbringung
und allgemeine Versorgung des Patienten; für
alle Abteilungen gleich
– Ausnahme möglich, z. B. : Pädiatrie
Abteilungspflegesatz: Entgelt für die medizinische
/ pflegerische Leistung; für jede Abteilung
individuell ermittelt
Pflegesatzberechnung
• Retrospektiv
• Prospektiv
(bis 31.12.85)
(seit 1.1.86)
= Im Voraus wird verein= Selbstkosten eines
bart, wie viel das KH für
sparsam wirtLeistungserbringung
schaftenden und
erhält
leistungsfähigen KH‘s
werden ersetzt
Gewinne und Verluste
möglich
Problem:
Leistungsdefinition
Abteilungspflegesatz
•
•
•
Berechnung der Kosten pro Abteilung
und Leistung, d.h.
Kostenstellenrechnung,
Kostenträgerrechnung
Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
als gesetzlich vorgeschriebener
Betriebsabrechnungsbogen
Tagesgleiche Pflegesätze: Probleme
Tageskosten
und -erlöse
OP
Intensivpflege
Untersuchung
TGPS
Normalpflege
Zeit [Tage]
Tagesgleiche Pflegesätze: Probleme
Gesamtkosten
und -erlöse
Gesamtkosten
Gesamterlöse
Break-EvenPoint
Zeit [Tage]
Tagesgleiche Pflegesätze: Probleme
• Tendenz zur Verweildauerverlängerung
• Fehlende Anreize zur Investition, soweit sie
die Verweildauer verkürzen könnte
• Folge: Pauschale Entgelte
• Sonderentgelte
• Fallpauschalen
Sonderentgelte
• Bundespflegesatzverordnung 1986
– Flexibles Budget: Pflegesatz ist nicht mehr entscheidend. Neue, teure Mehrleistungen können
nicht ex post durch Selbstkostenübernahme
durchgesetzt werden
– Problem: Krankenhaus trägt hohe Risiken.
Unvorhersehbare Veränderungen der
Leistungsmengen (z. B. ein Bluter mehr) können
die Kosten des Krankenhauses so stark
verändern, dass damit die Budgetbindung für die
Vertragsparteien nicht mehr tragbar ist
Sonderentgelte
•
Bundespflegesatzverordnung 1986
(Forts.)
– Folge: Vereinbarung für Sonderentgelte für
besonders teuere Leistungen außerhalb des
Budgets. Für sie gelten die
Ausgleichsregelungen des Budgets nicht
– Anwendung: Leistungskomplexe, z. B.
Herzoperationen, Transplantationen,
Implantationen von Gelenkendoprothesen,
Behandlung von Gefäßverengungen, ...
Sonderentgelte
•
Bundespflegesatzverordnung 1986
(Forts.)
– Behandlung der Sonderentgelte bei der
Selbstkostenberechnung: Abzug der
Selbstkosten für die Sonderentgeltpflichtigen
Leistungen durch Kostenausgliederung im
Rahmen des Kosten- und
Leistungsnachweises (KLN)
– Problem: Kostenträgerrechnung im KH kaum
existent
Sonderentgelte
•
Bundespflegesatzverordnung 1995
– Ausweitung und Neudefinition des
Sonderentgeltes
– Definition: § 11 (2) BPflV (1995): Mit den
Sonderentgelten wird ein Teil der
allgemeinen Krankenhausleistungen für
einen in den Entgeltkatalogen nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2 bestimmten
Leistungskomplex eines Behandlungsfalles
vergütet.
Sonderentgelte
•
Bundespflegesatzverordnung 1995 (Forts.)
–
–
–
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für
Krankenhäuser (Varianten: Versorgung durch
Hauptabteilung, belegärztliche Versorgung)
Gewichtung der Punkte: Landesweit festgelegt,
d.h. keine Krankenhausindividuelle Entlohnung
Pflegesätze: Lediglich die Leistungskomplexe, die
als Sonderentgelt definiert sind, werden über
Sonderentgelt entgolten. Die restlichen
Aufwendungen des Krankenhauses werden durch
tagesgleiche Pflegesätze verrechnet.
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Sonder
entgeltnummer
Sonderentgelt
definition
1.01
Dekompression
peripherer Nerven bei
Carpaltunnelsyndrom,
Ulnarisrinnensyndrom,
ggf. mit Vorverlagerung
ICD-9
OPS301
Sonderentgelt
Punkte Punkte
GePersonal Sachsamtmittel Punkte
354.0,.2
5-056.3. .4;
5-057.3,.4
950
270
1220
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Sonder
entgeltnummer
Sonderentgelt
definition
1.01
Dekompression
peripherer Nerven bei
Carpaltunnelsyndrom,
Ulnarisrinnensyndrom,
ggf. mit Vorverlagerung
ICD-9
OPSSonderentgelt
SE-Nummern:
301
1.01, 2.01, …,
21.02 Punkte
Punkte
GePersonal Sachsamtmittel Punkte
354.0,.2
5-056.3. .4;
5-057.3,.4
950
270
1220
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Sonder
entgeltnummer
Sonderentgelt
definition
1.01
Dekompression
peripherer Nerven bei
Carpaltunnelsyndrom,
Ulnarisrinnensyndrom,
ggf. mit Vorverlagerung
ICD-9
OPS301
Sonderentgelt
Punkte Punkte
GePersonal Sachsamtmittel Punkte
354.0,.2
5-056.3. .4;
5-057.3,.4
International
Classification of
Diseases, Version 9
(jetzt V. 10)
950
270
1220
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Sonder
entgeltnummer
Sonderentgelt
definition
1.01
Dekompression
peripherer Nerven bei
Carpaltunnelsyndrom,
Ulnarisrinnensyndrom,
ggf. mit Vorverlagerung
ICD-9
OPS301
Sonderentgelt
Punkte Punkte
GePersonal Sachsamtmittel Punkte
354.0,.2
5-056.3. .4;
5-057.3,.4
Operationsschlüsse
l (V. 301)
950
270
1220
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Sonder
entgeltnummer
Sonderentgelt
definition
1.01
Dekompression
peripherer Nerven bei
Carpaltunnelsyndrom,
Ulnarisrinnensyndrom,
ggf. mit Vorverlagerung
ICD-9
OPS301
Sonderentgelt
Punkte Punkte
GePersonal Sachsamtmittel Punkte
354.0,.2
Personalpunkte;
entsprechender
monetärer Wert bei
LKA von den
Personalkosten
abzuziehen
5-056.3. .4;
5-057.3,.4
950
270
1220
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Sonder
entgeltnummer
Sonderentgelt
definition
1.01
Dekompression
peripherer Nerven bei
Carpaltunnelsyndrom,
Ulnarisrinnensyndrom,
ggf. mit Vorverlagerung
ICD-9
OPS301
Sonderentgelt
Punkte Punkte
GePersonal Sachsamtmittel Punkte
354.0,.2
Sachmittelpunkte;
entsprechender
monetärer Wert bei
LKA von den
Sachkosten
abzuziehen
5-056.3. .4;
5-057.3,.4
950
270
1220
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Sonder
entgeltnummer
Sonderentgelt
definition
1.01
Dekompression
peripherer Nerven bei
Carpaltunnelsyndrom,
Ulnarisrinnensyndrom,
ggf. mit Vorverlagerung
ICD-9
OPS301
Sonderentgelt
Punkte Punkte
GePersonal Sachsamtmittel Punkte
354.0,.2
Gesamtpunkte:
multipliziert mit
Punktwert =
Entgelt
5-056.3. .4;
5-057.3,.4
950
270
1220
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Sonderentgeltnummer
1.01
Sonderentgeltdefinition
ICD9
OPS301
Sonderentgelt
Bewertungsrelationen
bei Belegoperateur
Pkt.
Pkt.
Perso- Sachnal
mittel
Dekompressi 354.0
5on peripherer
,.2
056.3
Nerven bei
. .4;
Carpaltunnels
5yndrom,
057.3
Ulnarisrinnen
,.4
syndrom, ggf.
mit
950
270
Bewertungsrelationen
bei Belegoperateur
und Beleganästhesist
GePkt.
Pkt.
samt- Perso- Sachpkt.
nal
mittel
1220
Gesamtpkt.
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Sonderentgeltnummer
1.01
Sonderentgeltdefinition
ICD9
OPS301
Sonderentgelt
Bewertungsrelationen
bei Belegoperateur
Pkt.
Pkt.
Perso- Sachnal
mittel
Dekompressi 354.0
5on peripherer
,.2
056.3
Nerven bei
. .4;
Carpaltunnels
5yndrom,
057.3
Ulnarisrinnen
,.4
syndrom, ggf.
mit
950
Bewertungsrelationen
bei Belegoperateur
und Beleganästhesist
GePkt.
Pkt.
samt- Perso- Sachpkt.
nal
mittel
Nummer,
270 Definition,
1220
ICD-9
und OPS-301 für
alle SE bei
Versorgung durch
Hauptabteilung
und durch
Belegarzt identisch
Gesamtpkt.
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Sonderentgeltnummer
1.01
Sonderentgeltdefinition
ICD9
OPS301
Sonderentgelt
Bewertungsrelationen
bei Belegoperateur
Pkt.
Pkt.
Perso- Sachnal
mittel
Dekompressi 354.0
5Belegoperateur
on peripherer
,.2
056.3
Nerven bei oder
. .4;
Carpaltunnels
5Belegoperateur
yndrom, und
057.3
Ulnarisrinnen
,.4
Beleganästhesist
syndrom, ggf.
mit
950
270
Bewertungsrelationen
bei Belegoperateur
und Beleganästhesist
GePkt.
Pkt.
samt- Perso- Sachpkt.
nal
mittel
1220
Gesamtpkt.
Bundesweiter Sonderentgelt-Katalog für Krankenhäuser,
Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
SonSonderICDderentgelt9
entdefinition
geltnum- Punktewert,
den das
mer
OPS301
Krankenhaus
für Personal
1.01 erhält,
Dekompressi
wenn354.0 5on peripherer
,.2
056.3
OP
durch
Nerven bei
. .4;
BelegCarpaltunnels
5operateur
yndrom,
057.3
Ulnarisrinnen
,.4
durchgeführt
syndrom,
wirdggf.
mit
Sonderentgelt
Bewertungsrelationen
bei Belegoperateur
Pkt.
Pkt.
Perso- Sachnal
mittel
950
270
Bewertungsrelationen
bei Belegoperateur
und Beleganästhesist
GePkt.
Pkt.
samt- Perso- Sachpkt.
nal
mittel
1220
Gesamtpkt.
Fallpauschalen
•
•
Inhalt: Mit den Fallpauschalen werden
die allgemeinen Krankenhausleistungen
für einen Behandlungsfall vergütet, für
den ein Entgelt in den Entgeltkatalogen
nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 2
bestimmt ist (BPflV 1995, § 11, Abs. 1)
Umfang: Deckung aller Kosten, nicht nur
von Operationen oder größeren
Komplexen
Fallpauschalen
•
Fallgewinn und –verlust
–
–
–
•
Falls Fallkosten < Fallpauschale: Gewinn
Falls Fallkosten > Fallpauschale: Verlust
I.d.R. sind die Fallpauschalen so errechnet, dass ein
durchschnittliches Krankenhaus bei einem Fall mit
durchschnittlicher Verweildauer seine Kosten gerade
deckt. Folge: Verweildauerverkürzung führt zu
Gewinn
Grenzverweildauer
–
–
Definition: Erster zusätzlich abrechenbarer Tag bei
Überschreitung der Gesamtverweildauer
Sonderfall: Grenzverweildauer Intensivpflege
Fallpauschalen
Tageskosten
und -erlöse
OP
Untersuchung
Intensivpflege
Normalpflege
Durchschnittliche
Verweildauer
Zeit [Tage]
Fallpauschalen
Tagesgleiche
Pflegesätze
Geldeinheiten
Gesamtkosten
Erlöse durch
Fallpauschale
Durchschnittl.
Verweildauer
Entlassungstag
Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser,
Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Fallpauschalennummer
2.01
Fallpauschalendefinition
Einseitige, sub
totale o
der totale
Schild
drüsen
sektion
ICD9
...
OPS301
50
6
1
.
0,
6
0
6
2
.2
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
davon:
Bewertungsrelation
en für den Anteil
Basisleistungen
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Grenzverweildauer
2690
1295
3985
16
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Verweil
dauer
440
440
880
7,52
Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser,
Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Fallpauschalennummer
2.01
Fallpauschalendefinition
Einseitige, sub
totale o
der totale
Schild
drüsen
sektion
ICD9
...
OPS301
50
6
1
.
0,
6
0
6
2
.2
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
davon:
Bewertungsrelationen für
den Anteil Basisleistungen
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Grenzverweildauer
2690
1295
3985
16
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Verweil
dauer
440
440
880
7,52
Fallpauschalen
2.01 bis 18.03,
definitiert nach ICD
und OPS
Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser,
Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Fallpauschalennummer
2.01
Fallpauschalendefinition
ICD9
Einseitige, sub
totale o
der totale
Schild
drüsen
sektion
...
OPS301
50
6
1
.
0,
6
0
6
2
.2
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
davon:
Bewertungsrelationen für
den Anteil Basisleistungen
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Grenzverweildauer
2690
1295
3985
16
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Verweil
dauer
440
440
880
7,52
Punkte für Personal und Sachmittel,
bei Erlösausgliederung in LKA bei
Personal- und Sachmittel abzuziehen
Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser,
Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Fallpauschalennummer
2.01
Fallpauschalendefinition
Einseitige, sub
totale o
der totale
Schild
drüsen
sektion
ICD9
...
OPS301
50
6
1
.
0,
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
davon:
Bewertungsrelationen für
den Anteil Basisleistungen
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Grenzverweildauer
2690
1295
3985
16
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Verweil
dauer
440
440
880
7,52
Grenzverweildauer:
Erster Tag, ab
6
dem zusätzlich
zur Fallpauschale
0
6
Pflegesätze
abgerechnet werden
2
können
.2
Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser,
Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Fallpauschalennummer
2.01
Fallpauschalendefinition
Einseitige, sub
totale o
der totale
Schild
drüsen
sektion
ICD9
...
OPS301
50
6
1
.
0,
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
davon:
Bewertungsrelationen für
den Anteil Basisleistungen
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Grenzverweildauer
2690
1295
3985
16
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Verweil
dauer
440
440
880
7,52
Teilweise wird extra eine
Grenzverweildauer
Intensivpflege
6
angegeben
(= erster zusätzlich
0
6
abrechenbarer
Tag auf der
2
Intensivstation)
.2
Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser,
Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Fallpauschalennummer
2.01
Fallpauschalendefinition
Einseitige, sub
totale o
der totale
Schild
drüsen
sektion
ICD9
...
OPS301
50
6
1
.
0,
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
davon:
Bewertungsrelationen für
den Anteil Basisleistungen
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Grenzverweildauer
2690
1295
3985
16
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Verweil
dauer
440
440
880
7,52
Anteil der Basisleistungen, so dass
6 bei LKA Basis- und
Abteilungspflegesätze
berechnet
0
6
werden können
2
.2
Bundesweiter Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser,
Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Fallpauschalennummer
2.01
Fallpauschalendefinition
Einseitige, sub
totale o
der totale
Schild
drüsen
sektion
ICD9
...
OPS301
50
6
1
.
0,
6
0
6
2
.2
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
davon:
Bewertungsrelationen für
den Anteil Basisleistungen
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Grenzverweildauer
2690
1295
3985
16
Punkte
Personal
Punkte
Sachmittel
Gesamt
punkte
Verweil
dauer
440
440
880
7,52
Regelverweildauer
Fallpauschalen: Sonderfälle
•
Komplexpauschalen:
–
•
Eine Fallpauschale für Krankenhaus und Reha
Tod während des Aufenthaltes:
–
•
Die Pauschale fällt an, falls die Hauptleistung erbracht
wurde, z. B. Operation
A- und B Fallpauschalen:
–
Bei Verlegung nach Operation entsteht das Problem
der Berechnung, welcher Anteil der Pauschale nun
welcher Klinik zusteht. Möglichkeit: Von Aufnahme bis
zur Wundheilung ist der erste Teil (A-Fallpauschale),
danach der zweite Teil (B-Fallpauschale) fällig. Diese
Möglichkeit gab es nur bei Herzoperationen und
einigen orthopädischen OPs
Fallpauschalen: Sonderfälle
•
Überlieger am Jahresende
– Operationskosten:
Werden in Höhe des
Sonderentgeltes als Erlös im alten Jahr gebucht
– Andere Erlöse im alten Jahr:
Die Differenz
aus Fallpauschale und Sonderentgelt wird gemäß der im
Anhang der Bundespflegesatzverordnung angegebenen
Regelverweildauer auf das neue und das alte Jahr verteilt.
– Unfertige Erzeugnisse:
Die Summe aus
Operationskosten und anteiligen Erlösen stellt noch keine
Forderung, sondern lediglich eine „unfertige Leistung“ dar, die
zu bilanzieren ist
Fallpauschalen: Sonderfälle
•
Wiederaufnahme nach Entlassung:
Falls ein Patient innerhalb der Regelverweildauer wieder
aufgenommen werden muss, stehen dem Krankenhaus keine
neuen Erlöse zu, es sei denn, die Wiederaufnahme erfolgt aus
anderen Gründen
Fallpauschale: Beispiel
•
Daten: Ein Patient mit koronarer
Herzkrankheit wird aufgenommen.
Folgende Daten sind gegeben:
–
–
–
–
–
Fallpauschale: 9.011
Grenzverweildauer: 17 Tage
Regelverweildauer: 12,28 Tage
Grenzverweildauer Intensivpflege: 7 Tage
Regelverweildauer Intensivpflege: 3,40 Tage
Fall A
•
•
Fall A: Der Patient wird operiert, stirbt
zwei Tage nach der OP
Ergebnis: Die volle Fallpauschale von
19.400 Punkten wird fällig
Fall B
•
•
Fall B: Der Patient bleibt 5 Tage auf
Intensiv, wird nach insgesamt 14 Tagen
entlassen:
Ergebnis: 19.400 Punkte
Fall C
•
•
Fall C: Der Patient bleibt 4 Tage auf der
Intensivstation, er wird nach 20 Tagen
entlassen
Ergebnis: Fallpauschale + 4 Tage
Basispflegesatz + 4 Tage
Abteilungspflegesatz
Fall D
•
Fall D: Der Patient bleibt 9 Tage auf Intensiv
und wird nach 25 Tagen entlassen
Ergebnis:
•





Fallpauschale +
3 Tage Abteilungspflegesatz Intensiv +
6 Tage Abteilungspflegesatz Chirurgie +
9 Tage Basispflegesatz
Hinweis: Wurde teilweise auch anders
gehandhabt (9 Tage Abtpfl. + 12 Tage Basis)
Implementierung (bis Dez. 2003)
•Definition von
–
–
147 Sonderentgelten und
73 Fallpauschalen
•N.B.: Zu jeder Fallpauschale gibt es auch ein
Sonderentgelt);
•etwa 30 % der Krankenhauserlöse wurden über
Fallpauschalen und Sonderentgelte abgerechnet
•Grobe Ungerechtigkeiten durch nicht
berücksichtigtigte Fallschwere,
Begleiterkrankungen und Komplikationen
3.2.3 Budgetierung
•
Inhalt:
–
Externe Budgets:
•
–
•
Das prospektive Budget ist die maßgebliche
Vergütungsform für die allgemeinen
Krankenhausleistungen. Seit Einführung der
Bundespflegesatzverordnung 1986 ist ein mit den
Kostenträgern zu vereinbarendes Budget die maßgebliche
Erlösform. Pflegesätze haben nur eine Funktion als
Abschlagszahlung auf das Budget
Interne Budgets: (hier nicht relevant, siehe
Abschnitt Relationen)
Arten von externen Budgets
–
–
Feste Budgets
Variable Budgets
Feste Budgets
•
•
Inhalt: Budget wird nicht an
Belegungsschwankungen angepasst, d.h. es
bleibt auch bei Leistungserhöhung/-senkung
konstant
Grundgedanke: Leistungsniveau ist durch
Versorgungsauftrag gegeben. Ein effizient
arbeitendes Krankenhaus wäre dann in der
Lage, Gewinne zu machen, d.h. es besteht ein
Anreiz, wirtschaftlich zu arbeiten
Feste Budgets
•
Kellertreppeneffekt:
–
•
Budgets werden oftmals an Selbstkosten angepasst,
d.h. Wirtschaftliches Handeln wird in der nächsten
Periode bestraft. Wer anfängt zu sparen, fällt Stufe
für Stufe in den Keller hinunter. Bei einem festen
Budget kann dieser Effekt nicht auftreten, d.h.
Wirtschaftlichkeitsgewinne bleiben langfristig im
Krankenhaus
Folgen:
–
Feste Budgets führen zu konstanter Belastung der
gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu
massiven Härten fürs Krankenhäuser mit
Versorgungsauftrag
Erlöskurven bei starrem Budget
Pflegesatzerlöse
Budget
Geplante
Belegung
Belegung
Entgeltung
•
Abrechnung gegenüber Krankenkassen nach
Pflegesätzen (Pflegetage * Pflegesatz)
–
–
•
•
früher quartalsmäßig
heute täglich bei Entlassung
Entgelt durch Pflegesätze als Abschlagszahlung
Ausgleichszahlung am Jahresende
–
–
–
Belegung < geplante Belegung: Pflegesatzerlöse sind geringer als
das Budget, d.h. am Jahresende besteht eine Forderung des
Krankenhauses an die Krankenversicherungen in Höhe der Differenz
zwischen Budget und Pflegesatzerlösen
Belegung = geplante Belegung (Punktlandung): Kein Ausgleich
nötig
Belegung > geplante Belegung: Pflegesatzerlöse sind höher als
das Jahresbudget, d.h. die Krankenversicherung hat einen
Rückzahlungsanspruch gegen das Krankenhaus in Höhe der Differenz
zwischen Pflegesatzerlös und Budget
Starres Budget
•
Annahme:
– lineare Kostenfunktion
– keine Fixkosten
•
Unrealistisch im Krankenhaus!
Plankostenfunktion als Grundlage
des starren Budgets
Kosten
Budget =
geplante Kosten bei
geplanter Belegung /
geplante Belegung
Geplante
Belegung
Belegung
Starres Budget
•
•
Gewinn und Verlust: Falls die Belegung
geringer als die geplante Belegung ist, kann
ein Gewinn erzielt werden
Folge: Krankenhäuser werden versuchen, ihre
Leistungen möglichst gering zu halten.
Allerdings hat das zur Folge, dass sie im
nächsten Jahr Budgetkürzungen hinnehmen
müssen. Entsprechend wird eine
„Punktlandung“ versucht
Flexibles Budget
•
•
Inhalt: Das Budget eines Krankenhauses hängt
in geeigneter Weise von der Auslastung bzw.
Leistung ab.
Gründe für flexible Budgets:
–
Risiko von Mehrleistungen:
•
–
Nicht alle Mehrleistungen sind krankenhausbedingt (z. B.
Epidemie) und deshalb dem Krankenhaus anzulasten
Kostenstruktur:
•
•
Da ein Teil der Kosten fix ist, führt eine starre
Budgetierung zu einem unrealistischen Plankostenverlauf.
N.B.: Es handelt sich nur um fixe Kosten, die
pflegesatzfähig sind (Personalkosten, Heizkosten,
Reinigung...). Besser wäre hier der Begriff
„Nichtpatientenvariabel“
Kurvenverläufe bei flexiblem Budget
Pflegesatzerlöse
Kostenkurve
Fixkosten
Geplante
Belegung
Belegung
Flexibles Budget
•
•
Berechnung der Pflegesätze: Plankosten bei
geplanter Belegung dividiert durch geplante
Belegung
Entgeltung:
–
–
–
–
Pflegesätze: Abschlagszahlungen
Belegung < geplante Belegung: Plankosten werden
erstattet, d.h. die fixen Kosten zuzüglich des
variablen Anteils bei gegebener Belegung.
Belegung = geplante Belegung: kein
Handlungsbedarf
Belegung > geplante Belegung: Differenz zwischen
Pflegesatzerlösen und Plankosten ist
zurückzuzahlen
Flexibles Budget 1986
Annahme: Fixe Kosten = 75 % der
Gesamtkosten bei Planbelegung
Flexibles Budget 1986
Pflegesatzerlöse
100 %
Flexibles Budget =
Plankostenkurve
bei 75%em
Fixkostenanteil
75 %
50 %
25 %
Geplante
Belegung
Belegung
Flexibles Budget 1997
•
•
Änderungsnotwendigkeit: Krankenhäuser,
deren Kostenstruktur von der 75%-Schätzung
abweicht, haben erhebliche Vorteile bzw.
Nachteile, wenn ihre Belegung von der
Planbelegung abweicht. Folglich muss versucht
werden, eine möglichst genaue Punktlandung
zu erzwingen
Umsetzung: Budget geht von 50 % Fixkosten
aus, d.h. wenn Auslastung kleiner als 100 %,
bekommt das Krankenhaus weniger als die
Plankosten erstattet. Damit ist ein Anreiz
gegeben, die geplante Auslastung zu erreichen
Flexibles Budget 1997 (vereinfacht)
Pflegesatzerlöse
Flexibles Budget
Plankostenkurve
100 %
75 %
50 %
25 %
Geplante
Belegung
Belegung
Flexibles Budget 1997 (real)
•
•
Bei Überschreitung der Belegung gab es
nur 5 % Mehrerlöse
Folge:
–
–
–
–
„Knick“ in der Erlöskurve
Überschreitung wurde vermieden
Härten für Krankenhäuser
Gute Kostendisziplin
Flexibles Budget 1997 (real)
Pflegesatzerlöse
Flexibles Budget
100 %
Plankostenkurve
75 %
50 %
25 %
Geplante
Belegung
Belegung
Flexibles Budget 1999
•
•
•
•
•
Unterschreitung: Krankenhaus erhält 40 %
des Pflegesatzes
Überschreitung um weniger als 5 %:
Krankenhaus erhält 15% des Pflegesatzes
Überschreitung um mehr als 5 %:
Krankenhaus erhält 10 % des Pflegesatzes
Überschreitung der Fallpauschalenzahl:
Krankenhaus erhält 25 % der Fallpauschale
Unterschreitung der Fallpauschalenzahl:
Krankenhaus erhält 40 % der Fallpauschale
Flexibles Budget ab 1999
Pflegesatzerlöse
Plankostenkurve
100 %
Flexibles Budget
75 %
40 %
25 %
Geplante
Belegung
Belegung
Flexibles Budget ab 1999
•
•
Flexibles Budget erlaubt nur an einem
Punkt eine Kostendeckung: Planbelegung
Extremer Zwang zu
– Rationalisierung (d.h. eigene
Plankostenkurve liegt unterhalb der
gesetzlich angenommenen Plankostenkurve
– Punktlandung
Globalbudget
•
•
Entwurf des KrankenhausNeuordnungsgesetztes 1997:
Landesweite Gesamtvergütung wird auf
die Leistungserbringer aufgeteilt, wie z.
B. die EBM-Summen bei Ärzten
Beispiel
–
–
–
Gesamtbudget = 100.000.000 Euro
Ansprüche der Krankenhäuser gemäß vorher
verhandelter Pflegesätze: 110.000.000 Euro,
d.h. 10 % mehr
Folge: Jeder bekommt nur 10/11 von seinen
Pflegesatzansprüchen
Globalbudget
•
Vorteil
– Garantierte Einhaltung des Budgets
– Freie Wettbewerbsentwicklung unter den
Krankenhäusern
– Lineare Kürzung bei Überschreitung des
Gesamtbudgets
•
Nachteil
– Kein Anreiz zum Sparen
– Erlösausweitung auf Kosten der anderen
Krankenhäuser
– Ausscheiden der schwächeren Partner aus
dem Krankenhausmarkt
Fallstudie
•
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