Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes

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Mitgliederversammlung des Saarländisches Facharztforums e.V. vom 29.11.2007
Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Dr. med. D. C. Konietzke
Facharzt für Anästhesiologie, spezielle Schmerztherapie
Großherzog-Friedrich-Str. 44 (im Evangelischen Stadtkrankenhaus), 66111 Saarbrücken
in Gemeinschaftspraxis mit Herrn Privatdozent Dr. med. Ch. P. Baur
Vorsitzender des Berufsverbandes der Deutschen Anästhesisten im Saarland (BDA)
Vertreter der niedergelassenen Anästhesisten des Saarlandes im BDA
verantwortlich im Forum „Vertragsärztliche Anästhesie“ des BDA für die Themen
„Medizinisches Versorgungszentrum“ und „Konsiliarärztliche Tätigkeit“
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Landeskrankenhausgesetz
definiert die konsiliarärztliche Tätigkeit:
als eine die behandelnden Ärzte unterstützende ärztliche Tätigkeit, die neben der
Beratung mit dem Krankenhausarzt auch die Untersuchung und Mitbehandlung des
Patienten umfassen kann.
Eine solche liegt aber sicherlich nicht mehr vor, wenn der zur Mitbehandlung
hinzugezogene Arzt die Behandlung insgesamt übernimmt.
Krankenhausrechtlich ist die Hinzuziehung externer Ärzte im Sinne eines Konzils
uneingeschränkt möglich. Konsiliarii können Krankenhausärzte nicht ersetzen.
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
„echte“ konsiliarärztliche Tätigkeit:
Das zur sachgerechten Behandlung eines Patienten erforderliche Spektrum ärztlicher
Kenntnisse und Fertigkeiten wird durch den hinzugezogenen Arzt über die im Krankenhaus vorhandene Fachqualifikation hinaus ergänzt.
„unechte“ konsiliarärztliche Tätigkeit:
Alle anderen Formen kooperativer Zusammenarbeit zwischen u.a. Vertragsärzten und
Krankenhäusern sind hierunter zu subsumieren.
Grundlage einer solchen Zusammenarbeit sind
Kooperations- bzw. Leistungserbringungsverträge
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Varianten der Kooperation zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Praxis am Krankenhaus
Praxisräume am Krankenhaus
Praxisräume plus Nutzung von Ressourcen des Krankenhauses
(zusätzliche Räumlichkeiten, spezifisches Inventar, Personal des
Krankenhauses, postinterventionelle Überwachung bzw. stationäre Aufnahme)
gemeinsam genutzte Praxisräumlichkeiten (z.B. Ambulanzräume)
Ambulante „konsiliarärztliche“ Tätigkeiten (z.B. bei Eingriffen nach § 115 b SGB V)
nur als ärztliche Leistung
als Paketleistung mit Arzt, Pflege, ggf. Gerätschaft
„Konsiliarärztliche“ schmerztherapeutische Leistungen bei stationären Patienten
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Varianten der Kooperation zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
„Konsiliarärztliche“ Tätigkeit bei stationären Patienten in alle Varianten
gelegentlicher Tätigkeit bei personellen Engpässen der Hauptabteilung,
z.B. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, etc.
regelmäßige Tätigkeiten bezogen auf einzelne spezielle diagnostische
und/oder therapeutische Maßnahmen, einzelne OP-Tage,
Bereitschaftsdienste, etc.
vollständige Übernahme eines speziellen Teils einer Hauptfachabteilung
vollständige Übernahme der ärztlich Versorgung eines Hauptfachabteilung
(meist durch mehrköpfige Gemeinschaftspraxen oder -verbünde)
„Konsiliarärztliche“ Tätigkeit bei stationären Patienten als vollständiger Ersatz einer
Hauptabteilung, ggf. inkl. Pflegepersonal und gesamten Inventar
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vorteile einer konsiliarärztlichen Tätigkeit aus Sicht der
Vertragspartner
Wechselseitige Nutzbarmachung von vorhandener Infrastruktur
und Know How
Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven
Steigerung der Effizienz
Qualitätssicherung und Qualitätsoptimierung
WIN - WIN
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Gründe für eine konsiliarärztlichen Tätigkeit aus Sicht des
Krankenhauses
Kompetenzgewinn des Krankenhauses auf konkurrierendem Anbietermarkt
Flexibilisierung im Bereich Personalplanung und –verfügbarkeit
Reduktion der Risiken langfristiger Verbindlichkeiten
Bindung von Vertragsärzten i.S. Zuweiser-Netzes
Kostenreduktion durch höhere Auslastung spezifischer Gerätschaften und
Instrumentarien
Effizienzgewinne durch bessere Verzahnung ambulanter und stationärer
Behandlungspfade (frühere Entlassung, Anschlußbehandlung i.S. eines
Gesamtkonzeptes etc.
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Gründe für eine konsiliarärztlichen Tätigkeit aus Sicht des
Vertragsarztes
Verbesserung im medizinischen Bereich:
- umfassendere Patientenbetreuung (ambulant u. stationär)
- erworbene Fertigkeiten im Bereich klinischer Behandlung können ausgeübt
werden
- Zugang zu Gerätschaften, der auf Grund der Anschaffungs- und/oder
Betriebskosten ansonsten verwehrt wäre
Verbreiterung der wirtschaftlichen Basis der eigenen Praxis
- neben KV-Tätigkeit weitere Erwerbsquelle
- kontinuierlichere Arbeitsauslastung
- Euro statt Punkte
- Erhalt der Freiberuflichkeit, flache Hierarchie für „Konsiliarärzte“
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Nachteile und Gefahren einer konsiliarärztlichen Tätigkeit aus Sicht der
Vertragspartner
Gegenseitige personelle und wirtschaftliche Abhängigkeiten
Weisungsbefugnisse sind i.d.R. begrenzt
Arbeitsrhythmen sind ggf. nicht auf einander abstimmbar
Risse im Kompetenzgefüge
Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Fachgebieten
Konkurrenzempfinden
Risse im Vergütungsgefüge
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Rechtliche Grundlagen der Kooperation zwischen niedergelassenen
Vertragsärzten und Krankenhäusern
Ärztliches Berufsrecht
Zulassungsrecht für Ärzte (Vertragsarztänderungsgesetz)
Rechtliche Grundlagen des Belegarztwesens
Landeskrankenhausgesetze
Krankenhausentgeldgesetz/Bundespflegesatzverordnung
Steuerrechtliche Vorschriften
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Ärztliches Berufsrecht
grundsätzlich gilt für die freiberufliche Tätigkeit des Arztes:
Die ärztliche Tätigkeit in niedergelassener Praxis soll
eigenverantwortlich und unbeeinflusst durch berufsfremde
Dritte nach ethischen Gesichtspunkten unter Zurückstellung des Gewinnstrebens ausgeübt werde.
Stichworte:
Fremdbesitzverbot
Zuweisung gegen Bezahlung
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Problemfeld: § 20 Abs. 2 der Ärzte-ZV
ständige Rechtsprechung des BSG:
eine Tätigkeit als Vertragsarzt parallel zu einer Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus
ist unvereinbar.
Interessen- und Pflichtenkollision insbesondere dann, wenn sich die anderweitige ärztliche
Tätigkeit und vertragsärztliche Tätigkeit vermischen können und dies zum einen zum
Nachteil der Versicherten (..) und zum anderen zum Nachteil der Kostenträger auswirken
kann (..).
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Problemfeld: § 20 Abs. 2 der Ärzte-ZV
durch das VÄndG wurde zum 1.1.2007 ein weiterer Satz im Abs. 2 angehängt:
„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach
§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitations-
einrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des
Vertragsarztes vereinbar.“
dies bedeutet: hat der niedergelassene Arzt einen Vollversorgungsauftrag übernommen,
darf er für ein Krankenhaus nicht mehr als 13 Stunden pro Woche arbeiten und muss für
mindestens 20 Stunden zur ambulanten Patientenversorgung zur Verfügung stehen
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Belegarztrecht
birgt keine Probleme bezüglich der Kooperation zwischen einen niedergelassenen Arztes
und einem Krankenhaus zur Leistungserbringung bei stationären Patienten.
In einer solchen Konstellation erwirbt der niedergelassene Arzt für seine Leistungen bei
stationären Patienten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung keinen Anspruch auf
Beteiligung an der vertragsärztlichen Gesamtvergütung.
Vielmehr hat das Krankenhaus die Leistungen des beauftragten Arztes zu vergüten.
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Landeskrankenhausgesetze
In den meisten Bundesländern finden sich ähnliche Regelungen:
Letztlich soll ausgeschlossen werden, dass eine regelhafte Leistungserbringung
durch externe Ärzte stattfindet, die Krankenhäuser sollen ärztliche Leistungen durch
„eigene“ bzw. hauptamtliche Ärzte erbringen lassen und insbesondere keine über ihren
Versorgungsauftrag hinausgehenden Leistungen mit Hilfe externe Ärzte anbieten.
Ärzte, die weder Belegärzte noch Krankenhausärzte sind, dürfen nur zur ergänzenden
Untersuchung oder Behandlung hinzugezogen werden. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn
Leistungen erbracht werden, die innerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses
liegen.
aber: z.B. das Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass hauptamtlich tätig i.S. d. § 36 Abs. 2 KHG NRW auch niedergelassene
Ärzte sein können
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
KrankenhausentgeldG./BundespflegesatzV.
§ 2 Abs. 2 definiert die allgemeinen Krankenhausleistungen und hierzu gehören die in
§ 2 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten „veranlassten Leistungen Dritter“
Diese veranlassten Leistungen Dritter sind Teile der vom Krankenhaus zu erbringenden
Gesamtleistung, deren Durchführung das Krankenhaus Dritten überträgt und diese dafür
unmittelbar vergütet, während dem Krankenhaus die Gesamtleistung in Form einer Fallpauschale oder von tagesgleichen Pflegesätzen vergütet wird.
Wortlaut und Zweck des § 2 Abs. 2 KHEntgG/BPflV schließen es aber nicht aus,
niedergelassene Ärzte darüber hinaus auch mit der Erbringung von Hauptbehandlungsleistungen zu beauftragen.
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Steuerrechtliche Aspekte
Vertragsmuster von DKG, BundesÄK und KBV für eine Kooperation in Form der
Inanspruchnahme von Krankenhausinfrastruktur zur Durchführung stationsersetzender
Eingriffe durch niedergelassene Ärzte:
Auffassung der Finanzbehörden und –gerichte: Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht
Dies hat für ein gemeinnütziges Krankenhaus zur Folge, dass es einen von der
Gewerbesteuerbefreiung ausgenommenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt und
regelmäßig hierfür auch Umsatzsteuerpflichtig ist.
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten
und Krankenhäusern
Definition der Vertragspartner
Grundsätzliches zur Vertragsgestaltung
Nutzungsüberlassung
Personalüberlassung
Leistungserbringung
Haftung
Dokumentation
Konkurrenzschutz
Laufzeit
Vertragsübernahme/Vertragseintritt
Aufschiebende Bedingung/Rücktrittsrecht
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Definition der Vertragspartner
Krankenhaus
Niedergelassener Vertragsarzt
Berufsausübungsgemeinschaft
Träger eines Med. Versorgungszentrums
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Grundsätzliches zur Vertragsgestaltung
„keine Verträge zu Lasten Dritter“
Vertragsgestaltung unter Einbeziehung vorhandener fachgleicher Chefärzte
Berücksichtigung der gegebenen Privatliquidationsbedingungen
Vermeidung von Konkurrenzbildung zwischen Hauptfachabteilung und hinzugezogenen
Vertragsärzten
Einbeziehung der Chef- und ggf. Oberärzte der operativen Fächer
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Nutzungsüberlassung
Umfang und Zeitrahmen der (Mit-)Nutzung
Freier Zugang zu den entsprechenden Räumen
Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung
Qualität der zur (Mit-)Nutzung überlassenen apparativen Ausstattung
Verantwortung für notwendige Reparaturen, Wartungen, Ersatzbeschaffung
Entscheidungsfindung bei notwendigen Neuanschaffungen
Investitionen
Haftung bei Betriebsstörungen oder –ausfall
Verantwortlichkeit zur Einhaltung gerätesicherheitstechnischer Vorschriften
Kostenübernahme der Entsorgung medizinisch-technischer Geräte
Nutzung von Verbrauchsmaterial
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Personalüberlassung
Umfang und Zeitrahmen der Personalüberlassung
Gegenleistung für die Personalüberlassung
Qualifikation des überlassenen Personals
Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts
Haftungszuordnung bei Schaden auslösenden Fehlern des überlassenen Personals
Recht des niedergelassenen Arztes, eigenes Personal zu beschäftigen
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Leistungserbringung und -abrechnung
abschließende Definition der zu erbringenden Leistungen
(wirtschaftlicher Rahmen, Konkurrenzschutz)
Präsenzpflicht des niedergelassenen Arztes
(Kernarbeitszeiten, fachärztliche Vertretung, ggf. Klinikärzte, Rufbereitschaftsdienst)
Regelungen zur Qualifikation und Qualität
(z.B. orientiert an den Vorgaben der Berufsverbände)
Systematik der Rechnungslegung
(GOÄ, EBM2000+, Kap. 36, Pauschale, Stundenlohn,
Mindestmengen, Schwellenwerte, Steigerungsraten, InEK)
Abrechnungsmodalitäten
(Abrechnungszeitraum, Rechnungsstellung, Fälligkeiten, Vorauszahlungen, Verzugsfall)
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Haftung
richtet sich nach den vertraglich definierten Verantwortungsbereichen der beteiligten
Vertragspartner
niedergelassene Arzt haftet für eigene und sämtliche Fehler seiner Erfüllungsgehilfen
(ärztliche und nicht-ärztliche Angestellte, vom Krankenhaus gestelltes Personal,
Nicht-Erfüllung)
Krankenhaus haftet für die Versorgung seiner stationären Patienten
(haftet auch für die ordnungsgemäße Auswahl des zur Verfügung gestellten Personals)
Ausreichende Haftpflichtversicherungen und Nachweispflicht
Gegenseitige Haftungsfreistellungen
Betreiber haftet bei schadensursächlichen Gerätemängel
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Konkurrenzschutz
meist aus der Sicht des niedergelassenen Arztes wünschenswert:
Krankenhaus kauft die vereinbarten Leistungen ausschließlich beim Vertragspartner ein
Krankenhaus erbringt die vereinbarten Leistungen nicht selbst
ggf. aus der Sicht des Krankenhauses wünschenswert:
Niedergelassener Arzt verkauft seine Leistungen ausschließlich an den Vertragspartner
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Laufzeit des Vertrages
langfristige Vertragsbindung von beiden Seiten angestrebt
unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben zur zulässigen Bindungsdauer:
sog. „gemischter Vertrag“
(gesellschafts-, dienst-, mietvertragsrechtlicher Schwerpunkt oder eigener besonderer
Charakter)
i.d.R. 10-Jahres-Vertrag
Verlängerungsoptionen
werden gleichzeitig mehrere Verträge abgeschlossen ist eine synchronisierte Laufzeit
sinnvoll
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Vertragsübernahme/-eintritt
Zukunftsoption offen halten:
Recht auf Übertragung des Vertrages vom niedergelassenen Arzt auf
eine Berufsausübungsgemeinschaft
ein Medizinisches Versorgungszentrum
auf eine sonst wie geartete Praxisgemeinschaft
auf einen Praxisnachfolger bei Veräußerung oder Tod
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Vertragsübernahme/-eintritt
Zukunftsoption offen halten:
Regelungen für den Fall eines Trägerwechsels
Verpflichtung des Krankenhauses bei Trägerwechsel die Übernahme des bestehenden
Vertrages mit dem niedergelassenen Arzt mit dem Übernehmer zu vereinbaren
Regelungen für den Fall der Schließung des Krankenhauses
Über den Zeitpunkt der Schließung hinausgehende Zahlungen
(Dauerschuldverhältnisse)
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Aufschiebende Bedingungen/Rücktrittsrecht
Wirksamwerden des Vertrages in Abhängigkeit von erforderlichen Genehmigungen
(aufschiebende Bedingung)
ggf. Rücktrittsrecht, wenn aufschiebende Bedingung bis zu einem bestimmten Termin
nicht eingetreten ist
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Vertragsinhalte
von Kooperations- und Leistungserbringungsverträge zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern
Besonderheiten beim „Outsourcing“
Übernahme einer Krankenhausabteilung im Zuge einer Niederlassung am Krankenhaus:
Vereinbarungen beziehen sich insbesondere auf:
Vertragsgegenstand
Gewährleistungshaftung
Übernahme abteilungsbezogener Verträge (bspw. Wartungsverträge)
Personalübergang
(Betriebsübergang n. § 613a, Funktionsnachfolge)
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
Resumé nach mehrjähriger „konsiliarärztlicher“ Tätigkeit
im Vordergrund:
medizinisch anspruchsvollere Patienten und Eingriffe
aber auch:
stabilere wirtschaftliche Verhältnisse
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Konsiliarärztliche Tätigkeiten des Vertragsarztes
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