Abrechnungsempfehlung Prostata-Seedimplantation PSI

Werbung
Grundlagen der Abrechnung
Alter EBM
EBM 2000 Plus
GOÄ
H.-J. Thiel
Klinikum Bamberg
Grundlagen der Abrechnung
EBM 2000 Plus
EBM 2000 Plus
• Der neue EBM kommt zum 1.1.2005
• Vorteile de neuen EBM:
-> Transparente Struktur
-> Betriebswirtschaftliche Kalkulation
-> Aktueller medizinischer Leistungsstand
-> Abrechnungskomplexe:
Der Arzt kann Leistungen erbringen, ohne
sich vorrangig an Abrechnungsmöglichkeiten zu orientieren
• Gemeinsames Ziel ist die Förderung kooperativer
Strukturen durch gezielte Zuschläge
EBM 2000 Plus
• Die Mengensteuerung erfolgt nach einem fallund punktzahlbezogenen Konzept
• mit regionalen Öffnungsklauseln zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten
• Zur Ermittlung von Regelleistungsvolumina
sollen grundsätzlich die Fallzahlen des jeweils
aktuellen Abrechnungsquartals herangezogen
werden.
• Der neue EBM bringt kein zusätzliches Geld ins
System!
EBM 2000 Plus
• Die Strahlentherapeuten bekommen keine
Regelleistungsvolumina!
• Es gibt keine Zeittaktung, so dass die ermächtigten
Ärzte keine Plausibilitätsprobleme bekommen!
• Die Sachkostenpauschale beträgt 140 € je Feld und
Zielvolumen: für Ausblendungen und/oder
Lagerungs-/Fixationshilfen und/oder Kompensatoren
und/oder Verifikations-/Dokumentationsleistungen.
• Es gibt ein unabgestaffeltes Honorar für die punktzahlbewerteten Leistungen mit 5,11 Cent pro Punkt.
EBM 2000 Plus
Kritik (Dr. Werner Baumgärtner):
1. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation wurde
laufend verändert.
2. Bei der Bewertung der Arztminute mit nur 77,9
Cent wurden Fehler gemacht.
3. Die festen Punktwerte konnten nicht erreicht
werden. Von einem Punktwert von 5,11 Cent
sind wir noch Lichtjahre entfernt.
4. Das Morbiditätsrisiko wurde nicht einmal in
Teilen zu den Krankenkassen verlagert.
Grundlagen der Abrechnung
Allgemeine Definitionen
in EBM und GOÄ
Abrechnungsfähige Leistungen
• Der EBM bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in
Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.
• Der Katalog der abrechnungsfähigen Leistungen
ist abschließend und einer analogen Berechnung
nicht zugänglich.
• Eine Leistung oder ein Leistungskomplex ist nur
berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt
vollständig erbracht worden ist, d.h. wenn mindestens alle obligaten Leistungsinhalte und
Dokumentationspflichten erfüllt sind.
Abrechnungsfähige Leistungen
• Eine Leistung ist dann nicht neben oder anstelle
einer anderen Leistung berechnungsfähig, wenn
sie Teil des Leistungsinhalts einer anderen
berechnungsfähigen Leistung oder eines
Leistungskomplexes ist. Es kann die jeweils
höher bewertete Leistung berechnet werden.
• Eine Leistung ist nur berechnungsfähig, wenn…
der Arzt die Tätigkeit gemäß §15 und § 25 BMV-Ä
bzw. § 14 und § 28 EKV persönlich ausübt:
= persönliche Leistungserbringung!
Arzt-Patienten-Kontakt
• Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt die
räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt
und Patient und die direkte Interaktion derselben
voraus.
• Andere Arzt-Patienten-Kontakte setzen mindestens einen telefonischen und/oder mittelbaren
Kontakt voraus, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist.
• Ein mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt setzt nicht
die unmittelbare Anwesenheit von Arzt und
Patient, jedoch eine Interaktion mit dem Patienten wegen seiner Erkrankung voraus.
Krankheitsfall
EBM
Krankheitsfall
GOÄ
Krankheitsfall
Ein Krankheitsfall umfasst
das aktuelle sowie die
nachfolgenden drei
Kalendervierteljahre, die
der Berechnung der
krankheitsfallbezogenen
Leistungsposition folgen.
Gesamtdauer der
Behandlung einer
Krankheit ?
(erst seit 31.12.2003:
§ 21 Abs. 1 BundesmantelvertragÄrzte bzw. § 25 Abs. 1
Ersatzkassenvertrag)
Behandlungsfall
EBM
Behandlungsfall
GOÄ
(„Abrechnungsfall“ oder
„Quartalsfall“)
Behandlungsfall
Ein Behandlungsfall umfasst die
gesamte von demselben
Vertragsarzt innerhalb desselben
Kalendervierteljahres an
demselben Kranken ambulant zu
Lasten derselben Krankenkasse
vorgenommene Behandlung.
Als Behandlungsfall gilt für die
Behandlung derselben Erkrankung
der Zeitraum eines Monats nach der
jeweils ersten Inanspruchnahme
des Arztes.
(§ 21 Abs. 1
Bundesmantelvertrag - Ärzte
und § 25 Abs. 1
Ersatzkassenvertrag)
(GOÄ – Abschnitt B.
Grundleistungen und allgemeine
Leistungen
Allgemeine Bestimmungen Nr. 1)
Bestrahlungsserie
EBM alt
Eine Bestrahlungsserie
umfasst grundsätzlich
sämtliche
Bestrahlungsfraktionen
bei der
Behandlung desselben
Krankheitsfalles,
auch wenn mehrere
Zielvolumina bestrahlt
werden.
GOÄ
Eine Bestrahlungsserie
umfasst grundsätzlich
sämtliche
Bestrahlungsfraktionen
bei der
Behandlung desselben
Krankheitsfalles,
auch wenn mehrere
Zielvolumina bestrahlt
werden.
Bestrahlungsfraktion
EBM alt u. neu
GOÄ
Eine Bestrahlungsfraktion
umfasst alle für die
Bestrahlung eines
Zielvolumens
erforderlichen
Einstellungen bzw.
Strahleneintrittsfelder.
Eine Bestrahlungsfraktion
umfasst alle für die
Bestrahlung eines
Zielvolumens
erforderlichen
Einstellungen,
Bestrahlungsfelder und
Strahleneintrittsfelder.
Zielvolumen
EBM alt
GOÄ
Das Zielvolumen umfasst bei
bösartigen Erkrankungen das
Tumorvolumen und die regio-nalen
Lymphabflussgebiete.
Die Festlegung der Ausdehnung
bzw. der Anzahl
der Zielvolumina und
Einstellungen muss
indikationsgerecht erfolgen.
Die Festlegung der
Ausdehnung bzw. der Anzahl
der Zielvolumina bzw.
Einstellungen muss
indikationsgerecht erfolgen,
wobei die Gesichtspunkte der
Wirtschaftlichkeit und
Notwendigkeit in gleicher
Weise zu berücksichtigen sind.
Kommentar zur GOÄ:
Eine Strahlenbehandlung (Fraktion) kann aus
mehreren Einstellungen der Strahlenquelle
aus verschiedenen Richtungen bestehen.
Typischerweise gehört zum Umfang der
Strahlenbehandlung in kurativer Absicht die
Bestrahlung des Primärtumors oder des
Tumorbetts nach einer operativen Entfernung
und die Strahlenbehandlung der regionären
Lymphabstromgebiete. Dabei kann es sich
auch um räumlich sehr ausgedehnte
Zielvolumina handeln.
Zielvolumen
EBM neu
Das Zielvolumen ist definiert als das
Körpervolumen, welches
-> ohne Umlagerung des Patienten bzw. ohne
Tischverschiebung
-> mit einer anatomisch und physikalisch
zweckmäßigen Feldanordnung erfasst und
-> mit einer festgelegten Dosis nach einem
bestimmten Dosiszeitmuster
bestrahlt werden kann.
Zielvolumen
EBM neu
-> Je Bestrahlungssitzung sind höchstens
3 Zielvolumina,
-> je Behandlungstag höchstens
2 Bestrahlungssitzungen
mit einem zeitlichen Intervall
von mindestens 6 Stunden
berechnungsfähig. Die Zeiten sind auf dem
Behandlungsausweis zu dokumentieren.
Mehrfache Berechung der Bestrahlungsplanung
EBM
Eine mehrfache Berechnung der
Leistungen nach den Nrn. 7020,
7021 und 7041 bei der Behandlung
desselben Krankheitsfalles ist nur
zulässig bei
wesentlichen Änderungen der
Bestrahlungsplanung durch
Umstellung der Technik (z.B.
Umstellung von Stehfeld- auf
Pendeltechnik, von Telegammaauf Beschleunigertechnik
fortschreitender Metastasierung
Tumorrezidiv
Komplikationen
GOÄ
Eine mehrfache Berechnung der
Leistungen nach den Nrn. 5800,
5810, 5831 - 5833, 5840 u. 5841 bei
der Behandlung desselben Krankheitsfalles ist nur zulässig bei
wesentliche Änderungen der
Behandlung durch Umstellung der
Technik (z.B. Umstellung von
Stehfeld- auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart)
fortschreitender Metastasierung
Tumorrezidiv
Komplikationen
Die Änderungen sind in der
Rechnung zu begründen.
Bestrahlungsplanung
EBM
---
GOÄ
Bei Berechnung einer Leistung
für Bestrahlungsplanung sind in
der Rechnung anzugeben:
• die Diagnose
• das Zielvolumen
• die Bestrahlungsart
• die Bestrahlungsdosis
• die Anzahl der
Bestrahlungsfraktionen
Bestrahlungsplanung
EBM neu
Die Leistungen nach den Nummern
-> 25340 - 25342 Bestrahlungsplanung Teletherapie
-> 34360
CT für die Bestrahlungsplanung
-> 34460
MRT für die Bestrahlungsplanung
können pro Zielvolumen einmal im Behandlungsfall
abgerechnet werden.
Für dasselbe Zielvolumen ist nur eine der Leistungen
nach den Nrn. 25340 – 25342 sowie nur eine der
Leistungen nach den Nrn. 34360 oder 34460 nebeneinander einmal berechnungsfähig.
Bestrahlungsplanung
EBM neu
Eine mehrfache Berechnung dieser Leistungen allein
oder nebeneinander bei der Behandlung desselben
Zielvolumens ist nur zulässig, wenn während der
Behandlung wesentliche Änderungen der
Bestrahlungsplanung
-> durch Umstellung der Technik (Umstellung
von Stehfeld- auf Pendeltechnik,
von Telegamma- auf Beschleunigertechnik
von Photonen- auf Elektronenbestrahlung,
Volumenreduktion bei Boostbestrahlung)
-> aus strahlenbiologischen Gründen oder
-> zur Anpassung an das Tumorvolumen bei Tumorprogression oder –regression
notwendig werden.
Mindestdosis von 1,5 Gy
EBM
GOÄ
Die Leistungen nach den Nrn.
7022 und 7024 sind
grundsätzlich nur berechnungsfähig bei einer
Mindestdosis von 1,5 Gy im
Zielvolumen. Muss diese im
Einzelfall unterschritten
werden, ist für die Berechnung
dieser Leistung eine
Begründung erforderlich.
Die Leistungen nach den Nrn.
5834 bis 5837 sind grundsätzlich nur bei einer
Mindestdosis von 1,5 Gy im
Zielvolumen berechnungsfähig.
Muss diese im Einzelfall unterschritten werden, ist für die
Berechnung dieser Leistung
eine besondere Begründung
erforderlich.
Mindestdosis von 1,5 Gy
EBM neu
Die Leistungen nach den Nummern
-> 25320 Bestrahlung mit Telekobaltgerät
-> 25321 Bestrahlung mit Linearbeschleuniger
sind grundsätzlich nur berechnungsfähig bei
einer Mindestreferenzdosis von 1,5 Gy im
Zielvolumen.
Muss diese Dosis im Einzelfall unterschritten
werden, ist eine Begründung auf dem
Behandlungsausweis erforderlich.
Systemerkrankungen - Metastasen
EBM
GOÄ
Bei Bestrahlung von
Systemerkrankungen oder
metastasierten Tumoren
gilt als ein Zielvolumen
derjenige Bereich, der in einem
Großfeld (z.B. Mantelfeld,
umgekehrtes Y-Feld) bestrahlt
werden kann.
Bei Bestrahlung von
Systemerkrankungen oder
metastasierten Tumoren
gilt als ein Zielvolumen
derjenige Bereich, der in einem
Großfeld (z.B. Mantelfeld,
umgekehrtes Y-Feld) bestrahlt
werden kann.
Kommentar zur GOÄ:
Typischerweise gehört zum Umfang der
Strahlenbehandlung in kurativer Absicht
die Bestrahlung des Primärtumors oder
des Tumorbetts nach einer operativen
Entfernung und die Strahlenbehandlung
der regionalen Lymphabstromgebiete.
Dabei kann es sich auch um räumlich
sehr aus-gedehnte Zielvolumina
handeln.
Lagerungshilfen - Absorber
EBM
GOÄ
Die Kosten
individuell geformter
Ausblendungen (ohne Kosten
für wiederverwenbares
Material) und/oder
Kompensatoren oder
individuell gefertigter
Lagerungs- u./o Fixationshilfen
sind gesondert
berechnungsfähig.
Die Kosten für die Anwendung
individuell geformter
Ausblendungen (mit Ausnahme
der Kosten für ein wiederverwendbares Material) und/oder
Kompensatoren oder für die
Anwendung individuell
gefertigter
Lagerungs- u./o. Fixationshilfen
sind gesondert
berechnungsfähig.
Rechnungen Werkstücke für KV
Kostenrechnung Absorber
und Masken für KV
Quartal4/2003
Abrechnung MLC für KV
Lagerungshilfen - Absorber
EBM neu
Die Sachkostenpauschale beträgt 140 € je
Feld und Zielvolumen für:
Ausblendungen und/oder
Lagerungs-/Fixationshilfen und/oder
Kompensatoren und/oder
Verifikations-/Dokumentationsleistungen.
Großfeld
EBM
Ein Großfeld liegt vor,
wenn die Feldgröße
mindestens 20 x 20 cm
oder eine Kantenlänge
mindestens 30 cm beträgt.
GOÄ
Ein Großfeld liegt vor,
wenn die Feldgröße
mindestens 20 x 20 cm
oder eine Kantenlänge
mindestens 30 cm
beträgt.
Grundlagen der Abrechnung
GOÄ
Die ärztliche Privatliquidation:
Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit
wahlärztlicher Leistungen nach § 22 der BPflV
1. Die Wahlleistungsvereinbarung muss zwischen
dem Patienten und dem Krankenhaus
geschlossen werden.
2. Diagnostische und therapeutische Leistungen
müssen von einem Arzt erbracht werden.
3. Die Wahlleistungen sind vor der Erbringung
schriftlich zu vereinbaren. Ein Nachholen der
Vereinbarung oder die nachträgliche auch beiderseitige Genehmigung einer Wahlleistungsvereinbarung ist unwirksam.
4. Der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung
über die Entgelte der Wahlleistungen und deren
Inhalt im Einzelnen zu unterrichten.
Die ärztliche Privatliquidation:
Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit
wahlärztlicher Leistungen nach § 22 der BPflV
5. Die Wahlarztvereinbarung erstreckt sich auf alle
liquidationsberechtigten Ärzte (Wahlarztkette) und
auf außerhalb des Krankenhauses erbrachte
Leistungen; darauf ist der Patient in der
Vereinbarung hinzuweisen.
6. Die Übermittlung personenbezogener Daten an
eine Abrechnungsstelle bedarf der Einwilligung
des Patienten.
7. Die wahlärztlichen Leistungen sind nach der GOÄ
abzurechnen, auch wenn das Krankenhaus
liquidiert.
Die Beauftragung von Abrechnungsstellen
Der Arzt darf eine Abrechnungsstelle nur beauftragen, wenn der Patient in die Weitergabe seiner
Daten an eine solche Abrechnungsstelle eingewilligt
hat (Entbindung von der Schweigepflicht §203 StGB)
Dies gilt besonders für privatärztliche oder
gewerbliche Abrechnungsstellen. Denn dann soll die
Abrechnungsstelle Gläubigerin der Honorarforderung werden und diese gegenüber dem Patienten
durchsetzen können. Die mangelnde Einwilligung
des Patienten macht die Abtretung der Honorarforderung nichtig. Die Abrechnungsstelle kann die
Forderung nicht durchsetzen. Der Arzt muss sich
dann selbst darum kümmern.
Die Beauftragung von Abrechnungsstellen
Einverständniserklärung zur externen
Rechnungserstellung
Die Rechnungen werden durch die Firma ……. nach modernen
EDV-Methoden bearbeitet. Die Mitarbeiter unterliegen – wie der
Arzt selbst – der Schweigepflicht. Bitte geben Sie durch Ihre
Unterschrift Ihr Einverständnis, dass die zur Rechnungserteilung notwendigen Daten an die Abrechnungsstelle ……….
übermittelt und dort bearbeitet werden. Die Rechnung werden
Sie durch die Abrechnungsstelle erhalten. Die Daten werden
elektronisch gespeichert und verarbeitet.
Datum, Unterschrift Patient
Informationspflicht über Wahlleistungskosten
Chefärzte müssen privat behandelte Krankenhauspatienten
vor dem Klinikaufenthalt detailliert über die auf sie
zukommenden Kosten der
1. Wahlleistung ärztliche Behandlung
2. der Komfortleistungen (Unterkunft, Service, Extras)
informieren. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die
Schriftform!
Der bloße Hinweis auf die im Geschäftszimmer der Chefärzte
oder an der Aufnahme ausliegende Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) reicht nicht aus, um dieser Verpflichtung
nachzukommen.
Unterrichtungspflicht in § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV:
„ Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu
vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung
über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im
Einzelnen zu unterrichten.“
Informationspflicht über Wahlleistungskosten
Handlungsanleitungen des BGH
(Urteil vom 27.11.2003 AZ:III/ZR 3703)
1. Ein detaillierter Kostenvoranschlag über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Arztkosten
(„Wahlleistung Arzt“) ist nicht möglich und nicht
erforderlich.
2. Erläutert werden muss nicht der geschuldete
„Endpreis“, sondern nur die Art und Weise des
Zustandekommens dieses Preises (Entgelt, Honorar).
3. Nicht mehr rechtlich zulässig ist der bloße Hinweis
darauf, dass die Abrechnung nach der GOÄ erfolgt.
4. Der BGH schlägt eine „vermittelnde Lösung“ zwischen
den Interessen beider Parteien vor, nämlich eine
Patientenstandardinformation
Informationspflicht über Wahlleistungskosten
Handlungsanleitungen des BGH
Patientenstandardinformation I
• kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen:
-> persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt ohne Rücksicht auf Art
und Schwere der Erkrankung
-> Patient wird auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung
durch hinreichend qualifizierte Ärzte (Facharztstandard)
erhalten
• kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Wahlleistungen:
Leistungsbeschreibung anhand der GOÄ-Nummern
• Bedeutung von Punktzahl und Punktwert
• Möglichkeit, den Gebührensatz (Vervielfacher) je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen zu erhöhen
Informationspflicht über Wahlleistungskosten
Handlungsanleitungen des BGH
Patientenstandardinformation II
• Hinweis auf die Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ
• Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher
Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des
Patienten zur Folge haben kann
• Hinweis darauf, dass sich bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung auf alle liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt, die an der Behandlung
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind (sog.
„Wahlleistungsbehandlungskette“ gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1
BPflV).
• Hinweis darauf, dass die GOÄ auf Wunsch eingesehen
werden kann; die ungefragte Vorlage der GOÄ ist entbehrlich
Zielleistungsprinzip
§ 4 Abs. 2a GOÄ:
„Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine
besondere Ausführung einer anderen Leistung
nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt
eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die
andere Leistung eine Gebühr berechnet“.
Vgl. EBM A1: Eine Leistung ist als selbständige
Leistung dann nicht abrechnungsfähig, wenn sie
Bestandteil einer anderen abrechnungsfähigen
Leistung ist.
Zielleistungsprinzip
D.h. man muss differenzieren zwischen einer
„Zielleistung“ und der zur Erreichung dieses
Ziels erforderlichen
„Hilfs- oder Begleitverrichtung“.
Das bedeutet:
Notwendige Teilschritte einer (operativen)
Gesamtleistung sind in der Hauptleistung
nicht nur inhaltlich, sondern auch
bewertungsmäßig enthalten und mit der dafür
festgelegten Gebühr abgegolten.
Analogbewertung nach GOÄ
Rechtliche Grundlage für Analogansätze:
§ 6 Abs. 2 GOÄ:
„Selbständige ärztliche Leistungen, die in
das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer
nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
Analogbewertung nach GOÄ
Grundsätze der Bundesärztekammer zur
Analogbewertung:
1. Es darf sich nicht um ärztliche
Leistungen handeln, die Bestandteil
einer anderen bereits im Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistung
sind (§ 4 Abs. 2a GOÄ).
Analogbewertung nach GOÄ
Grundsätze der Bundesärztekammer zur
Analogbewertung:
2. Es darf sich nicht um ärztliche Leistungen
handeln, die lediglich eine abweichende
Modalität gegenüber einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen anderen
Leistungen darstellen, wenn diese
Modalität durch die Bewertungskriterien
des § 5 Abs. 2 GOÄ zu erfassen ist.
Analogbewertung nach GOÄ
Beispiel: Umfassendes Gespräch abgerechnet mit
A Nr. 30 oder 31 GOÄ
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit
einer Mindestdauer von einer Stunde
Homöopathische Folgeanamnese mit einer
Mindestdauer von 30 Minuten
-> Bei dem umfassenden Gespräch handelt es sich
um eine Beratungsleistung
-> Für Beratungsleistungen sieht die GOÄ Gebührennummern vor
Analogbewertung nach GOÄ
Kommentar der Bundesärztekammer:
„ Die Leistung muss selbständig sein.
Unselbständige Teilschritte einer anderen Leistung
oder Leistungen, die nur eine Modifikation einer in
der GOÄ enthaltenen Leistung darstellen, sind
nicht analog abrechenbar.
So ist z.B. keine Analogbewertung für die
besonders lange Dauer der Ausführung einer
Leistung möglich. Zum Beispiel bleibt eine
Beratung von 30 Minuten eine Beratung und nur
nach Nr. 3 abrechenbar (und nicht nach Nr. 31 –
homoöpathische Folgeanamnese – analog.“
(Deutsches Ärzteblatt, 1997, Heft 28-29, S. A-1960)
Analogbewertung nach GOÄ
Grundsätze der Bundesärztekammer zur
Analogbewertung:
3. Eine Analogbewertung ist nicht möglich,
wenn die Anforderung des § 1 Abs. 2
GOÄ nicht erfüllt ist, d.h. wenn die
betreffende Leistung nicht „nach den
Regeln der ärztlichen Kunst für eine
medizinisch notwendige Versorgung“
erforderlich ist.
Analogbewertung nach GOÄ
Grundsätze der Bundesärztekammer zur
Analogbewertung:
4. Ärztliche Leistungen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der GOÄ bereits allgemein
anerkannt waren, sind zwar im Grundsatz von
einer Analogbewertung nicht ausgeschlossen; in
solchen Fällen muss jedoch besonders sorgfältig
geprüft werden, ob nicht diese Leistung bisher
schon als Bestandteil oder abweichende
Modalität einer anderen im Gebührenverzeichnis
enthaltenen Leistung anzusehen ist.
Analogbewertung nach GOÄ
Grundsätze der Bundesärztekammer zur
Analogbewertung:
5. Bei Notwendigkeit einer Analogbewertung muss
nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine mit dieser Leistung
gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses ermittelt werden. Analog heranziehbar ist
nur eine Leistungsposition, die in technischer
Durchführung, normalem Schwierigkeitsgrad und
Zeitaufwand sowie in den Kosten mit der nicht im
Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung
vergleichbar ist.
Analogbewertung nach GOÄ
Grundsätze der Bundesärztekammer zur
Analogbewertung:
6. Dabei ist die vergleichbare Leistungsposition
primär in demjenigen Teil des Gebührenverzeichnisses zu suchen, dem die analog zu
bewertende Leistung zuzurechnen ist.
Der analoge Abgriff kann auch durch die
Summation mehrerer im Gebührenverzeichnis enthaltener Leistungen erfolgen.
Analogbewertung nach GOÄ
Rechnungsstellung nach § 12 Abs. 4 GOÄ:
Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 (analog)
berechnet,
ist die entsprechend bewertete Leistung für den
Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben
und mit dem Hinweis „entsprechend“ oder
„analog“ sowie der Nummer und der Bezeichnung
der als gleichwertig erachteten Leistung zu
versehen.
Ersatz von Auslagen (§ 10 GOÄ)
Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen
vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur
berechnet werden
1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel
und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren
Verwendung behält oder die mit einer einmaligen
Anwendung verbraucht sind,
2. Versand- und Portokosten…
3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O
bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren
Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses
als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig!
Rechnungsstellung nach § 12 GOÄ
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung:
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende
Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung
2. die Nummer und die Legende der Leistung, die
Mindestdauer, den Betrag und Steigerungssatz
3. den Minderungsbetrag nach § 6 a
4. bei Entschädigungen nach §§ 7 bis 9 den Betrag,
die Art der Entschädigung und die Berechnung
Rechnungsstellung nach § 12 GOÄ
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung:
(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und
die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der
einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein
sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3 bzw.
1,8 bzw. 1,15) ist auf die einzelne Leistung bezogen für
den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die
Begründung näher zu erläutern.
Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind
(§ 1 Abs. 2), sind als solche zu bezeichnen.
Beispiel: Beleg für GOÄ
Kostenrechnung
für Frau/Herrn ……….., geboren am …………..
Für Frau/ Herrn …………… wurde in der Feinmechanischen Werkstatt der
Klinik für Strahlentherapie und Radioonkologie eine Schulter-Orfitmaske
angefertigt. Die Kosten für die Herstellung dieser individuell geformten
Schulter-Orfitmaske belaufen sich auf 153,10 €. Diese Kosten sind der
Verwaltung des Klinikums Bamberg zu erstatten.
Bamberg, den 07.01.2004
Klinikum Bamberg
- Verwaltung Buger Straße 80
9609 Bamberg
gez. R. H.
Leiter Finanzen und Controlling
Herunterladen