Lebensmittel

Werbung
Lebensmittelrecht für
SPT
Recht und Qualität
Zum Projekt
LT/ SPT
Zielsetzung

In diesem Teil sollen analytische,
rechtliche Grundlagen beschrieben
werden aus Sicht der Produktion



Spezifikationen(Wareneingangskontrollen, Online-Kontrollen, HACCP,
Festlegungen in CCP,CP)
Lebensmittelrechtlich notwendige
Analysen
Analysen, die der Verbraucher
erwartet, wie Nährwerte u.a.
Zielsetzung

2. Marketing/ Vertrieb
- Deklarationen nach LMBG, hier
Notwendigkeiten und mögliche
Deklarationen, die dann
lebensmittelrechtliche Grundlagen
benötigen
- Festlegung des MHD, Grundlagen
sollen hier chemische-, physikalische-,
mikrobiologische werte sein
Recht
Aufgabenstellung
Für das von Ihnen gewählte Lebensmittel bzw. Produkt sind
1.
alle relevanten Rechtsvorschriften zu nennen .
2.
eine Volldeklaration zu erstellen unter Berücksichtigung
aller gemachten Aussagen, wie
a.
Marketing-Briefing, hier insbesondere
- bildliche Darstellung
- Sales- folder
- Werbematerial
b.
Ernährungsbetrachtung
- auf dem Produkt
- in den Werbeunterlagen
²Die Volldeklaration ist auf die Verpackung aufzuteilen
und entsprechend zu kennzeichnen, z.B.
-Schauseite
-Rückseite
-Seitenlaschen
Übersicht über die lebensmittelrechtlichen
Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland
Das deutsche Lebensmittelrecht ist aufgeteilt in:



Horizontale Vorschriften, d.h. Vorschriften, die für alle
herstellenden, verarbeitenden, zubereitenden, lagernden,
befördernden, behandelnden, verteilenden, zum Verkauf
anbietenden Lebensmittelbetriebe gelten.







Vertikale Vorschriften, d.h. spezielle Regelungen, die sich
i.d.R. auf einzelne Lebensmittelgruppen beziehen.
  
Horizontale Vorschriften:
Lebensmittel- und
Bedarfsgeständegesetz (LMBG)
Lebensmittelhygieneverordnung
Vertikale Vorschriften:
Milch-V Milcherzeugnis V
LebensmittelKennzeichnungs
V
Ei-Produkte
V
Fischhygiene V
Bundesseuchengesetz
Produkthaftungsgesetz
  
Hühnereier V
Verordnung
über
tiefgefrorene
Lebensmittel
Fleisch V
Fleischhygiene V
etc.
Geflügelfleisch V


Die Kennzeichnung unserer Lebensmittel
ist häufig lückenhaft. Es fehlen Angaben
zur Herkunft, zum Nährwert oder zu den
Aromastoffen.
Hübsche Bilder, wie etwa leckere
Erdbeeren auf dem Joghurtbecher,
täuschen darüber hinweg, dass der
Geschmack nicht nur von natürlichen
Früchten, sondern hauptsächlich von
Aromastoffen stammt.
Oberste Maxime im Lebensmittelverkehr ist
der gesundheitliche Verbraucherschutz und
der Schutz vor Täuschung


Der Schutz vor Täuschung ist gewährleistet, wenn
ein Lebensmittel in Zusammensetzung und
Kennzeichnung der Verkehrsauffassung, also der
redlichen Herstellungspraxis und der berechtigten
Verbrauchererwartung, entspricht.
Werden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, ist
es von großer Bedeutung, die maßgebliche
Verkehrsauffassung zu ermitteln und die richtige
Verkehrsbezeichnung zu finden.
In der Europäischen Union gibt es nur in
Ausnahmefällen eine einheitliche
Verkehrsauffassung


Es gilt vielmehr der Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung der
jeweils bestehenden nationalen
Verkehrsauffassungen.
In Deutschland wird die
Verkehrsauffassung für viele
Lebensmittel in den Leitsätzen des
Deutschen Lebensmittelbuches
beschrieben.
Leitsätze

Die Leitsätze sind deshalb für
Hersteller, Handel, Importeur,
Verbraucher, Überwachung und
Gerichte eine wichtige
Orientierungshilfe.
Schau aufs Etikett ...
Lebensmittel dürfen
 nicht gesundheitsschädlich sein,
 den Konsumenten nicht täuschen,
und
 sie müssen ausreichend
gekennzeichnet sein.
 Das sind die drei eisernen
Grundregeln in der Europäischen
Union.
§ 1 - Lebensmittel


(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe, die dazu bestimmt sind, in
unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem
Zustand von Menschen verzehrt zu werden;
ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu
bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur
Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden.
(2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre
Umhüllungen, Überzüge oder sonstigen
Umschließungen, die dazu bestimmt sind,
mitverzehrt zu werden, oder bei denen der
Mitverzehr vorauszusehen ist.
§ 2 - Zusatzstoffe
(1)
Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die
dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung
ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter
Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden;
ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den
natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner
Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-,
Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel
verwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser.
1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren
Verbindungen außer Kochsalz,
b) Aminosäuren und deren Derivate,
c) Vitamine A und D sowie deren Derivate,
d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose,
e) Süßstoffe;
§ 2 - Zusatzstoffe
2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten, die dazu
bestimmt sind,
a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen oder sonstigen
Umschließungen im Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet zu werden,
b) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche von Lebensmitteln zugesetzt
zu werden,
c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der Weise verwendet zu werden,
daß sie auf oder in die Lebensmittel gelangen;
3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwendung bei Lebensmitteln
bestimmt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen den
Zusatzstoffen gleichzustellen,
1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihre Verwendung in
Lebensmitteln gesundheitlich nicht unbedenklich ist;
2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen oder Richtlinien des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
§ 6 - Verbraucher


(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, an den Lebensmittel,
Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder
Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwendung
oder zur Verwendung im eigenen Haushalt
abgegeben werden.
(2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten,
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
sowie Gewerbetreibende, soweit sie in Absatz 1
genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb
ihrer Betriebsstätte beziehen.
§ 7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
(1)
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- Herstellen:
das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Beund Verarbeiten;
- Inverkehrbringen:
das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf
oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und
jedes Abgeben an andere;
-
§ 7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
Behandeln:
das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln,
Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren,
Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als
Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren
anzusehen ist;
- Verzehren:
das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von
Stoffen in den Magen.
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das
Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in
Genossenschaften oder sonstigen
Personenvereinigungen für deren Mitglieder sowie in
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich.
§ 8 - Verbote zum Schutz der
Gesundheit




Es ist verboten,
1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder
zu behandeln, dass ihr Verzehr geeignet ist, die
Gesundheit zu schädigen;
2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, als
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen;
3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf
Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer
Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe
vorhersehbar ist, daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von
Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Munde
geführt, gelutscht oder geschluckt werden können (mit Lebensmitteln
verwechselbare Erzeugnisse), derart für andere herzustellen oder zu
behandeln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer
Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der Gesundheit
hervorgerufen wird; dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem
Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen.
§ 11 - Zusatzstoffverbote






(1) Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln,
die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder in Vermischungen mit
anderen Stoffen zu verwenden;
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene
Zusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen;
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Zusatzstoffe in
den Lebensmitteln zu erzeugen; 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt
oder behandelt sind oder einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4
erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen;
3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem gewerbsmäßigen
Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden
dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem
Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch den Verbraucher
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§ 11 - Zusatzstoffverbote





(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf
1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt
werden, daß sie oder ihre Umwandlungsprodukte in dem zur Abgabe an
den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeugnis nur als
technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in
gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen
enthalten sind;
2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser, Luft, Stickstoff und
Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3
verwendet werden, sowie Wasserstoff, soweit er zur Fetthärtung oder zur
Herstellung von Zuckeralkoholen verwendet wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im Sinne dieser
Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie für Zusatzstoffe, die durch
chemische Umsetzungen bleichend wirken.
(3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und
Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine
Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen
Zubereitung von Lebensmitteln entstehen, sowie auf Aminosäuren.
§ 12 - Ermächtigungen für
Zusatzstoffe










(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer,
ernährungsphysiologischer und diätetischer Erfordernisse mit dem Schutz des
Verbrauchers vereinbar ist,
1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte
Verwendungszwecke zuzulassen;
2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3 zuzulassen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten
in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für
Ionenaustauscher festzusetzen;
2. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
Zusatzstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von
Ionenaustauschern zu erlassen;
2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 von der Regelung des § 11 Abs. 2
auszunehmen;
3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 11 Abs. 3
Satz 1 auszunehmen;
4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von Lebensmitteln
zu verbieten oder zu beschränken.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen des Einvernehmens mit
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.
Lebensmittelrecht
§ 16 - Kenntlichmachung
(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach §
12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in
Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung
sind kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in
diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln
sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung
zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln
vorhandenen Reste von nicht zulassungsbedürftigen Zusatzstoffen im
Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15
zu erlassen;
2. vorzuschreiben, dass diesen Lebensmitteln bestimmte Angaben,
insbesondere über die Anwendung der Stoffe oder über die weitere
Verarbeitung der Lebensmittel, beizufügen sind.
§ 17 - Verbote zum Schutz vor
Täuschung
(1) Es ist verboten,
1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Lebensmittel, die
entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt
worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu
bringen;
2. a) nachgemachte Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der
Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert,
insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der
tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen;
3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrahlungen auch bei
Kenntlichmachung so anzuwenden, daß sie geeignet sind, den
Verbraucher über den geminderten Wert oder die geminderte
Brauchbarkeit eines Lebensmittels zu täuschen;
§ 17 - Verbote zum Schutz vor
Täuschung
5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung,
Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein
oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen
oder sonstigen Aussagen zu werben.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden,
die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft
nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht
hinreichend gesichert sind,
b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
sonstige Aussagen über die Herkunft der
Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den
Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über
ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die
für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet
werden,
c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines
Arzneimittels gegeben wird.
§ 18 - Verbot der
gesundheitsbezogenen Werbung
1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist es
verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der
Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder
Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche
Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungsoder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die
Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen,
sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung
oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der
Heilberufe, des Heilgewerbes oder des
Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen
oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,
Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.
(
§ 19 - Ermächtigungen zum Schutz
vor Täuschung


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der
Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung
erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass auf Packungen, Behältnissen
oder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel
in den Verkehr gebracht werden, oder auf den
Lebensmitteln selbst bestimmte Angaben über den
Inhalt, den Hersteller oder denjenigen, der die
Lebensmittel sonst in den Verkehr bringt,
anzubringen sind;
§ 19 - Ermächtigungen zum Schutz
vor Täuschung






2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,
a) dass sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen
Umhüllungen von bestimmter Art in den Verkehr gebracht
werden dürfen,
b) dass auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen
Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht
werden, oder auf den Lebensmitteln selbst Zeitangaben,
insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der
Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über
die Herkunft oder über die Zubereitung anzubringen sind,
c) dass an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen
Behältnissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum
Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben
ist,
d) dass für sie bestimmte Lagerungsbedingungen
anzugeben sind;
3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das
Herstellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit
zu erlassen;
§ 19 - Ermächtigungen zum Schutz
vor Täuschung
4. vorzuschreiben,
a) daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr
gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die
Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen, b) daß
Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung,
Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige
Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter
ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen,
sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen,
Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen
und daß für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen
oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind,
nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit
bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen;
5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem
Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese
Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die
Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch soweit sie keine
Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
19a - Weitere Ermächtigungen zum
Schutz bei dem Verkehr mit
Lebensmitteln


Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist,
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer
Herkunft davon abhängig zu machen, dass sie von
einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von
einer vergleichbaren Urkunde begleitet werden
sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden
zu regeln,
19a - Weitere Ermächtigungen zum
Schutz bei dem Verkehr mit
Lebensmitteln



2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die
bestimmte Lebensmittel herstellen,
behandeln oder in den Verkehr bringen
a) zugelassen oder registriert sein müssen
sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Zulassung und die
Registrierung einschließlich des Ruhens der
Zulassung zu regeln,
b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und
Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder
Schulungen von Personen in der
Lebensmittelhygiene durchzuführen und
darüber Nachweise zu führen haben,
19a - Weitere Ermächtigungen zum
Schutz bei dem Verkehr mit
Lebensmitteln



3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das
Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter
Lebensmittel, über die Reinigung oder die
Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen
oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden, Nachweise zu führen sind,
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der
Nachweise nach Nummer 2 Buchstabe b und
Nummer 3 sowie über die Dauer ihrer
Aufbewahrung zu regeln,
5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit
Nachweisen über die Art des Herstellens, der
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit zu
versehen sind und daß das Inverkehrbringen,
Verbringen ins Inland oder Ausführen nur zulässig
ist, wenn die Lebensmittel von diesen Nachweisen
begleitet werden, sowie das Nähere über Art, Form
und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer
Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und
Aufbewahrung zu regeln.
Was muss alles auf's Etikett?



Die Kennzeichnung von Lebensmitteln
ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ihr Ziel ist die Information von
Verbraucherinnen und Verbrauchern
über die Eigenschaften und Merkmale
von Lebensmitteln.
Doch dieses Ziel wird nicht immer
erreicht. Denn was hinter den
juristischen Begriffen steckt, ist oft
kompliziert und unverständlich.
Punkte 1 bis 3

an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache,
leicht verständlich, deutlich lesbar, unverwischbar
anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere
Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt
werden

Die Verkehrsbezeichnung

das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie


die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des
Eichgesetzes (Schriftgröße beachten!)
Im gleichen Sichtfeld auf der Schauseite
Punkte 1 bis 5


Die Angaben der Punkte 1 bis 5 sind auf der
Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen
Etikett
im gleichen Sichtfeld anzubringen.
Verkaufs und Grundpreis,
EAN-Code,
Losnummer und
der grüne Punkt
sind weitere Kennzeichnungselemente.
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Allgemeine Kennzeichnung
Kennzeichnungsvorschriften gelten für fast alle
Lebensmittel in Fertigpackungen.
Bedeutung haben in diesem Zusammenhang
insbesondere die
 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
(LMKV) i. d. Neufassung vom 15.12.1999
(BGBl. I S. 2466)
 Fertigpackungsverordnung
(FertigpackungsVO) i. d. F. der
Bekanntmachung der Neufassung vom
8.3.1994 (BGBl. I S. 451)
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Beide Verordnungen beruhen im
wesentlichen auf der
 EG-Etikettierungsrichtlinie,
die das Ziel hat, die
Lebensmittelkennzeichnung
innerhalb der EU zu
harmonisieren.

Das übergreifende Regelwerk für die
Kennzeichnung von Lebensmitteln ist die
Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (LMKV).




Schon im ersten Paragraphen wird deutlich,
dass diese Verordnung mindestens ebenso viele
Ausnahmen wie Regelungen enthält.
Abschnitt 1 regelt den Geltungsbereich der
Verordnung, nämlich „die Kennzeichnung von
Lebensmitteln in Fertigpackungen (...), die dazu
bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben
zu werden“.
Lose bzw. unverpackt verkaufte Waren sind
also von vornherein ausgenommen.
Doch auch viele verpackte Lebensmittel werden
durch Abschnitt 2 und 3 der Verordnung von
den Bestimmungen ausgenommen.
Die Verordnung gilt nicht für








Lebensmittel, die in der Verkaufsstätte hergestellt
und abgepackt werden (z.B. belegte Brötchen in der
Bäckerei, Feinkostsalate beim Metzger)
Kakao und Kakaoerzeugnisse (auch Schokolade)
Kaffee- und Zichorienextrakte (z. B. löslicher
Kaffee)
Zuckerarten und Honig
Aromen und Zusatzstoffe
Wein und weinhaltige Getränke (also auch Sekt,
Likörwein und Branntwein)
Lebensmittel, die in der Gemeinschaftsverpflegung
zur Selbstbedienung oder zu karitativen Zwecken
abgegeben werden (z. B. Essen auf Rädern)
Für diese Produkte (ausgenommen die in der
Verkaufstätte hergestellten Lebensmittel) ist die
Kennzeichnung in eigenen Verordnungen geregelt
(z. B. in der Honigverordnung oder im EUWeinrecht).
Kennzeichnungs-Elemente von
Lebensmitteln in Fertigpackungen



Die Verkehrsbezeichnungen sind entweder in
Rechtsvorschriften festgelegt
(z. B. Fleischverordnung) oder richten sich nach
den Leitsätzen des Deutschen
Lebensmittelbuches.
Phantasienamen (z. B. „Frühlingssteak“gelten
nicht als Verkehrsbezeichnung.
Quelle: MLR-Broschüre „Lebensmittel - Qualität
in aller Munde", 1997, S. 21
Die Kennzeichnungselemente der
LMKV sind:
Die
Verkehrsbezeichnung
Bei der Verkehrsbezeichnung handelt es
sich um eine in Rechtsvorschriften
(z. B. Leitsätzen) festgelegte Bezeichnung,
bei deren Fehlen die nach allgemeiner
Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung
oder eine Beschreibung des Lebensmittels
und erforderlichenfalls seiner Verwendung,
die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art
des Lebensmittels zu erkennen und es von
verwechselbaren Erzeugnissen zu
unterscheiden
Kennzeichnung von Lebensmitteln
in Fertigpackungen




Verkehrs- oder Sachbezeichnung
Phantasienamen und Marken sagen nicht
viel über die Beschaffenheit des
Produktes aus.
Wenn kein Name vorhanden ist, muss der
Inhalt beschrieben werden.
Die Begriffe, die verwendet werden,
können vieldeutig sein, aber sie müssen
stimmen.
Was drauf steht, muss auch drin sein!
Die Kennzeichnungselemente der
LMKV sind:

Name und Anschrift des
Herstellers oder Verkäufers
Kennzeichnung von Lebensmitteln
in Fertigpackungen
Name und Anschrift des
Herstellers, Verpackers oder
Inverkehrbringers sind
notwendig, um den
 "Weg des Produktes"
nachvollziehen zu können. Dies ist
u. a. für die Produkthaftung von
Bedeutung

Kennzeichnung von Lebensmitteln
in Fertigpackungen

Die Zutaten sind in der
Reihenfolge ihres Mengenanteils
aufgeführt.
Die Kennzeichnungselemente der
LMKV sind:
Das Zutatenverzeichnis





Das Zutatenverzeichnis
Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe,
der bei der Herstellung eines Lebensmittels
verwendet wird und unverändert oder verändert im
Enderzeugnis vorhanden ist.
Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus
mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so
gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.
Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer
Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in
absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum
Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des
Lebensmittels.
Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis
voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten"
erscheint.
Die Kennzeichnungselemente der
LMKV sind:
Das Zutatenverzeichnis
a) Zutaten sind mit ihrer
Verkehrsbezeichnung anzugeben
 b) Sofern eine Zutat zu einer in der
Verordnung aufgeführten Klassen
gehört, kann sie mit dem Namen
der Klasse angegeben werden.

Das Zutatenverzeichnis




Die Kennzeichnung weiterer Eigenschaften
Zusatzstoffe
Bei verpackten Lebensmitteln werden
Zusatzstoffe im Rahmen der Zutatenliste
gekennzeichnet.
Bei loser Ware muss ein Schild an oder neben
dem Produkt auf die Verwendung von
Zusatzstoffen hinweisen.
In Gaststätten und Einrichtungen der
Gemeinschaftsverpflegung müssen Zusatzstoffe in
der Speisekarte, der Preisliste oder auf einem
Aushang gekennzeichnet werden. Das kann auch
in Form von Fußnoten geschehen.
Die Kennzeichnungselemente der
LMKV sind:
Das Zutatenverzeichnis


c) Stoffe der Anlage 2 der ZusatzstoffVerkehrsverordnung, die zu einer in der
Verordnung aufgeführten Klassen
gehören, müssen mit dem Namen der
Klasse, gefolgt von der
Verkehrsbezeichnung oder der EWGNummer, angegeben werden.
Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen,
so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat
auf Grund ihrer hauptsächlichen Wirkung
für das betreffende Lebensmittel
zuzuordnen ist




















Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke
„Stärke“
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine
bestimmte Fischart beziehen
„Fisch“
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen
„Käse“
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen
„Gewürz(e)“ oder „Gewürzmischung“
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als
2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen
„Kräuter“ oder „Kräutermischung“
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden
„Kaumasse“
Paniermehl jeglichen Ursprungs
„Paniermehl“
Saccharose jeder Art




















„Zucker“
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse
„Glukosesirup“
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose
„Dextrose“ oder „Traubenzucker“
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus
„Milcheiweiß“
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter
„Kakaobutter“
kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 10 v.H.
des Gewichts des Lebensmittels betragen
„kandierte Früchte“
Gemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen
„Gemüse“
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Europäischen Union
„Wein“
Zutat: Klassenname:
Die Skelettmuskeln von Tieren der Arten ,Säugetiere‘ und ,Vögel‘, die
als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist.
Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des § 2 Nr. 7a der
Fleischhygiene-Verordnung.
,...fleisch‘, dem die Namen der Tierarten, von
denen es stammt, vorangestellt sind
Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem
Begriff ,...fleisch‘ bezeichnet werden:
Tierarten
Fett (%)
Bindegewebe (%)
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen
und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen
Klassen von Zutaten, bei denen die
aufgeführten Bezeichnungen verwendet
werden müssen






















Farbstoff
Konservierungsstoff
Antioxidationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke
Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse)
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Treibgas
Quid: Was ist wirklich drin?
(Ouantitative Ingredient Declarations)



Die QUID-Regelung: stärkere
Transparenz oder verwirrender Zusatz?
Wie viel Gemüse befindet sich
tatsächlich in meinem GemüseFischfilet, wie viel Früchte sind im Müsli
enthalten?
Fragen, die sich Verbraucher oft stellen.
Denn häufig folgt nach dem Öffnen der
Verpackung ein enttäuschender Anblick
des scheinbar üppigen Gerichtes.?
Vorteil für Verbraucher




Vorteil für Verbraucher
Die neue Regelung, kurz QUID (= Quantitative
Inhalts-Deklaration), ist eines der wenigen
Beispiele für eine wirklich verbraucherfreundliche
EU-Gesetzgebung.
Verbraucherinnen und Verbraucher können nun
nicht nur erkennen, wie viel (oder wenig) von
einer wichtigen Zutat im Produkt enthalten ist.
Die Mengenkennzeichnung ermöglicht auch
Vergleiche von Produkten verschiedener
Hersteller:
welches Ketchup enthält mehr Tomatenmark,
welcher Heringsalat mehr Fisch?
Vorteil für Verbraucher



Allzu leicht soll es dem Verbraucher
jedoch nicht gemacht werden.
Auch in Zukunft gilt: genaues Hingucken
Beispiel Fruchtjoghurt: Heißt das Produkt
„Joghurt mit Früchten“, muss der genaue
Fruchtanteil deklariert werden. Steht auf
dem Etikett jedoch „Joghurt mit
Fruchtzubereitung“, genügt die Angabe
der Menge der Fruchtzubereitung, die
außer Früchten auch noch Zucker, Wasser
und andere Zutaten enthält.
(Ent-)Täuschung
Auch einen besseren Schutz vor
(Ent-)Täuschung bietet die genaue
Angabe der Mengen. Denn oft liegt
der tatsächliche Anteil bestimmter
Zutaten weit unter den
Vorstellungen der Verbraucher.
 Oder die vermeintliche Hauptzutat
ist in der genannten Form
gar nicht enthalten:

Beispiel



Eine Sauce Hollandaise „mit Butter“ enthält in
Wahrheit Butterreinfett, oder ein
„Sahnepudding“ wurde mit Sahnepulver
hergestellt.
Zwar wird Butterreinfett aus Butter gewonnen
und Sahnepulver aus Sahne, doch die
Namensgebung der Produkte erweckt die
Vorstellung einer nicht vorhandenen
Natürlichkeit.
Dies war auch bisher bereits der Zutatenliste zu
entnehmen. Doch indem solche
pseudonatürlichen Zutaten als „Wertgebend“
gelten, rückt QUID den industriellen Charakter
dieser Lebensmittel stärker in den Vordergrund.
Vorteil für Verbraucher
„Was ist kaufentscheidend?“.



Damit ist die Lebensmittelindustrie
gezwungen, ihre Rezepturen zumindest
teilweise in weit größerem Maße als
bisher preiszugeben.
Doch wesentlich problematischer ist bei
vielen Produkten die Frage:
„Was ist kaufentscheidend?“.
Entsprechend viele Diskussionen um die
Umsetzung der Richtlinie gab es im
Vorfeld und die EU-Kommission gab
erläuternde Leitlinien für die Industrie
heraus.
QUID
(Ouantitative Ingredient Declarations)
Die neue Kennzeichnungsregelung
QUID (Ouantitative Ingredient
Declarations) soll diese Verwirrung
beim Verbraucher beenden.
 Sie ist in § 8 der
LebensmittelkennzeichnungsVerordnung verankert und ist am
1. Januar 2001 in Kraft getreten.

QUID –
Quantitative Ingredient Declaration



In der Neufassung der LMKV vom 15.12.1999
(BGBl. I S. 2466) wurde die EG-Richtlinie
97/4/EG über die quantitative
Zutatendeklaration
(QUID - Quantitative Ingredient Declaration)
zum 01.01.2001 in deutsches Recht umgesetzt.
Durch die prozentuale Angabe der für das
Lebensmittel wertbestimmenden Zutaten soll
dem Verbraucher die Kaufentscheidung
erleichtert werden.
Die Mengenangabe für eine Zutat hat zu
erfolgen, wenn einer der folgenden „Auslöser"
auftritt:
QUID (Ouantitative Ingredient
Declarations)




Mit Hilfe dieser Richtlinie soll die
Mengenkennzeichnung von Zutaten in
Lebensmitteln aus Fertigverpackungen geregelt
werden.
Erforderlich wird die Kennzeichnung, wenn
eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt,
sie hervorgehoben (auch durch Bilder) oder
nur auf sie hingedeutet wird.
„Wertgebend“/ „Wertbestimmend“




im Sinne der Verordnung ist eine Zutat unter
verschiedenen Voraussetzungen:
Die Zutat ist in der Verkehrsbezeichnung
genannt (z.B. Spinat in „Spinatpizza“)
Die Verkehrsbezeichnung deutet darauf hin,
dass eine bestimmte Zutat enthalten ist
(z.B. Paprika in „Zigeunersoße“)
Die Zutat ist auf dem Etikett durch Worte,
Bilder oder eine graphische Darstellung
hervorgehoben (z.B. Schinken auf „Pizza
Speciale“ oder der Hinweis „mit Ananas“ bei
Geflügelsalat)
Die Menge bestimmter Zutaten oder
Klassen von Zutaten
(QUID-Kennzeichnung)
Die Menge einer bei der Herstellung
eines zusammengesetzten
Lebensmittels verwendeten Zutat
oder einer verwendeten Klasse oder
vergleichbaren Gruppe von Zutaten
(Gattung von Zutaten) ist
anzugeben
Beispiele für eine alte Deklaration:


Fischfilet Käse-Kräuter - Aus saftigem
Seelachsfilet, praktisch grätenfrei, aus
Blöcken geschnitten, fangfrisch
tiefgefroren, mit raffinierter KäseKräuterfüllung (20%), knusprig paniert,
vorgebraten und tiefgefroren
Zutaten: Seelachs-Filet: 50%, Paniermehl,
pflanzliches Öl, Weizenmehl, Edamer Käse,
Vollmilch, Stärke, Schmelzkäsezubereitung,
Kräuter
Beispiele für neue Deklaration:

Baguette Carbonara - Luftiges
Landbrot, herzhaft gefüllt mit
würzigem Schinken und KäseSahne-Sauce, verfeinert mit
grünem Knoblauch
Zutaten: Weizenbrot, Käse-SahneSauce: 18%, Käse (Mozzarella,
Gruyere, Edamer) 11%,
Schinken: 9%
Beispiel...


Zum Beispiel...
„Geflügelsalat (= Verkehrsbezeichnung),
angerichtet mit Ananas, Champignons und
Mandarinen“ (= Hinweis auf weitere Zutaten)
Bei diesem Produkt müssen sowohl der
Geflügelanteil (z.B. 20% Hühnerfleisch, 12%
Putenfleisch) als auch der Anteil der anderen
besonders hervorgehobenen Zutaten (z.B. 15%
Ananas, 8% Champignons, 3% Mandarinen) in
der Zutatenliste genannt werden.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum
eines Lebensmittels ist das
Datum, bis zu dem dieses
Lebensmittel unter
angemessenen
Aufbewahrungsbedingungen
seine spezifischen Eigenschaften
behält (Farbe, Geschmack, Geruch) .
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder
das Verbrauchsdatum

in
keinem Fall um ein
Verfallsdatum oder
Verbrauchsdatum.
Es handelt sich damit
(für Hackfleisch ist das Verbrauchsdatum
vorgeschrieben).
Die Art der Angabe des MHD ist
abhängig von der Haltbarkeit eines
Lebensmittels:
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind:
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum
ist unverschlüsselt mit den
Worten


"mindestens haltbar bis..."
unter Angabe von Tag, Monat
und Jahr in dieser Reihenfolge
anzugeben.
MHD




Die Angabe von Tag, Monat und
Jahr kann
auch an anderer Stelle erfolgen,
wenn in Verbindung mit der
Angabe
"mindestens haltbar bis..."
auf diese Stelle hingewiesen wird.
MHD
Ist die angegebene
Mindesthaltbarkeit nur bei
Einhaltung bestimmter
Temperaturen oder sonstigen
Bedingungen gewährleistet, so
ist ein entsprechender
 Hinweis in Verbindung mit dem
Mindesthaltbarkeitsdatum anzub

ringen
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder
das Verbrauchsdatum
HaltbarkeitAngabe des MHD
 bis zu 3 Monate
(z. B. Fleischerzeugnisse)
- Tag und Monat
 3 bis 18 Monate (z. B.Tiefkühlkost )
- Monat und Jahr
 über 18 Monate (z. B. Konserven)
- Jahr

Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder
das Verbrauchsdatum



Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht
verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer
Zeit eine unmittelbare Gefahr für die
menschliche Gesundheit darstellen könnten,
ist :
anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das
Verbrauchsdatum anzugeben.
Diesem Datum ist die Angabe
"verbrauchen bis"
voranzustellen, Beispiel: "Verbrauchen bis 15. 2."
verbunden mit dem Datum selbst
Oder einem Hinweis darauf wo das Datum in
der Etikettierung zu finden ist.
Verbrauchsdatum
Lebensmittel, die ein
Verbrauchsdatum tragen,
dürfen nach Ablauf des
Verbrauchsdatums nicht mehr
in den Verkehr gebracht
werden
Die Kennzeichnungselemente der
LMKV sind:
Die Mengenangabe



Die Mengenangabe erfolgt in Liter-,
Gramm- oder Stückangaben.
Die Angaben müssen in leicht
verständlicher Sprache, deutlich lesbar
und unverwischbar angebracht
Der Alkoholgehalt eines Lebensmittels
muss ab 1,2% angegeben werden
Punkte 1 bis 3 an sichtbare Stelle
• an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht
verständlich, deutlich lesbar, unverwischbar anzubringen.
Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen
verdeckt oder getrennt werden
• 1. Die Verkehrsbezeichnung
• 2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie
• 3. die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des
Eichgesetzes (Schriftgröße beachten!)
• Im gleichen Sichtfeld auf der Schauseite
weitere Kennzeichnungselemente
• Die Angaben sind auf der Fertigpackung
oder einem mit ihr verbundenen Etikett
• im gleichen Sichtfeld anzubringen.
1. Verkaufs und Grundpreis,
2. EAN-Code,
3. Losnummer und
4. der grüne Punkt
Kennzeichnung allergener Bestandteile
Regelungen zur Kennzeichnung
und Information
Durch eine Änderung der Richtlinie 2000/13/EG ist es
EU-weit Pflicht geworden,


Die wichtigsten Zutaten mit
allergieauslösendem Potential
zu kennzeichnen.
Kennzeichnung allergener Bestandteile
Folgende – möglicherweise allergieauslösende – Zutaten sind
bei allen Lebensmitteln einschließlich der alkoholischen
Getränke auf der Etikettierung aufzuführen sind:











Glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige Getreideerzeugnisse
Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
Eier und Eierzeugnisse
Fisch und Fischerzeugnisse
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
Soja und Sojaerzeugnisse
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
Schalenfrüchte und Nebenerzeugnisse
Sellerie und Sellerieerzeugnisse
Senf und Senferzeugnisse
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von über 10 mg/kg oder
10 mg/l
Erklärung zu allergenen Zutaten bei Lebensmitteln
Bitte füllen Sie den Fragebogen vollständig aus und beachten Sie, dass die Angabe der Option „Nein“ eine
Kontamination/Crosskontamination – beabsichtigt oder unbeabsichtigt – ebenfalls ausschließt. Für den Fall,
dass die Verwendung von Zutaten mit „Ja“ beantwortet wird, ist in der ergänzenden Spalte die Zutat zu
benennen.
Diese Angaben beziehen sich auf Zutaten, die im Produkt enthalten sind. Eine Kreuzkontamination mit
den aufgeführten anderen Zutaten kann nicht ausgeschlossen werden.
Artikelbezeichnung
Produzent
GUSTO- Basisprodukte GmbH & Co. KG
Verwendung von Zutaten mit allergenem Potenzial gemäß EU
Einstufung
01
Nein
+
Ja
02
Glutenhaltiges Getreide u.
–erzeugnisse
Krebstiere u. –erzeugnisse
Nein
Eier u. Eiererzeugnisse
Nein
04
Fisch u. Fischerzeugnisse
Nein
05
Erdnüsse u. –erzeugnisse
Nein
06
Soja u. –erzeugnisse
Nein
07
Nein
Nein
+
Ja
09
Milch u. –erzeugn. einschl.
Lactose
Schalenfrüchte (z.B. Nüsse) u. –
erzeugnisse
Sellerie u. –erzeugnisse
+
+
+
+
+
+
Ja
03
Nein
Senf u. Senferzeugnisse
Nein
11
Sesamsamen u. –erzeugnisse
Nein
12
Schwefeldioxid und Sulfite in
einer Konzentration von mehr als
10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO 2
angegeben
Sonstige
Nein
+
+
+
+
Ja
10
08
13
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Verwendung von Zutaten gemäß ALBA Liste
01
Kuhmilchprotein
Nein
02
Lactose
Nein
03
Hühnerei
Nein
04
Sojaprotein
Nein
05
Sojaöl
Nein
06
Gluten
Nein
07
Weizen
Nein
08
Roggen
Nein
09
Rind
Nein
10
Schwein
Nein
11
Huhn
Nein
12
Fisch
Nein
13
Schalen- und Krebstiere
Nein
14
Mais
Nein
15
Kakao
Nein
16
Hefe
Nein
17
Gemüse/Hülsenfrüchte
Nein
18
Nüsse
Nein
19
Nussöl
Nein
20
Erdnuss
Nein
21
Erdnussöl
Nein
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Angabe des Inhaltsstoffs
Problem bei Allergien und
Unverträglichkeiten





Beispiel:
Ist in der Fruchtzubereitung von Joghurt z. B.
der Konservierungsstoff Sorbinsäure enthalten,
muss er nicht in der Zutatenliste aufgeführt
werden.
Er fällt u. a. zusammen mit der
Fruchtzubereitung unter die
"25-Prozent-Regel".
Verbraucher, die Sorbinsäure nicht vertragen,
können anhand der Zutatenliste somit nicht
erkennen, ob dieser Konservierungsstoff im
Joghurt enthalten ist.
Problem bei Allergien und
Unverträglichkeiten



Für Allergiker, die darauf angewiesen
sind, einen bestimmten Stoff im
Lebensmittel zu meiden, ein Problem
mit möglicherweise gesundheitlichen
Folgen.
Geplant ist, diese 25-Prozent-Regel u. a.
aufgrund der zunehmenden Zahl von
Allergien aufzuheben.
Der Verbraucher soll dann umfassend
über den Inhalt des Lebensmittels
informiert werden.
Quellen:

Richtlinie 2000/13/EG des
europäischen Parlaments und des
Rates vom 20.03.2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür,ABl. L 109/29
(http://europa.eu.int/comm/food/fs/f
l/fl01_de.pdf)
Der Preis



sagt aus, was das abgepackte Lebensmittel kostet.
Er heißt deshalb auch Endpreis. Er ist entweder auf
dem Produkt selbst oder auf einem Schild nahe bei
der Ware.
Der Grundpreis
Ziel der Neuregelung ist es insbesondere, den
Verbrauchern den Preisvergleich von Waren in
unterschiedlichen Verpackungseinheiten zu
erleichtern. Konkreter Anlass hierfür ist außerdem
der Umstand, dass Industrie und Handel wegen der
Einführung des Euro-Bargelds zum 1.1.2002
vermehrt bisher unübliche Packungsgrößen
einführen werden, um bei den neuen Preisen in Euro
die psychologischen Schwellenpreise (z.B. 0,99
Euro) nicht zu überschreiten.
Viele Lebensmittel sind jedoch von dieser Angabe
befreit.
Beispiel: 2,58 € / 5,16 €/kg
Preisauszeichnung


Die
Der Preis ist laut Preisangabenverordnung (PAngV)
vom 28.7.2000 (BGBl. I S. 1244) durch Preisschilder
oder Beschriftung auf der Ware auszuzeichnen, und
zwar als Endpreis (inkl. Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile).
Seit 1.9.2000 müssen Waren generell mit einem
zusätzlichen Grundpreis ausgezeichnet werden.
Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises entfällt, wenn die
Ware pro Stück (z.B. eine Zitrone oder eine Schlangengurke)
abgegeben wird oder der Endpreis identisch mit dem Grundpreis ist.
Werden lose Waren in Anwesenheit des Kunden abgewogen, muss
lediglich der Grundpreis angegeben werden. Bei Waren, bei denen
das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das
angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Ein Pfand, das auf Mehrwegverpackungen erhoben wird, ist bei der
Berechnung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen.
§ 2 der Preisangabenverordnung





Der neue § 2 der Preisangabenverordnung sieht als
Mengeneinheit für den Grundpreis folgende Bezugsgrößen
vor:
1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder
1 Quadratmeter.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen
üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht
übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis
auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.
Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser
Ware sind je nach der Verkehrsauffassung folgende
Mengeneinheiten für die Berechnung des Grundpreises
zulässig:
1 Kilogramm oder 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter.
Gentechnik Novel-Food-Verordung



Für die Kennzeichnung von gentechnisch
veränderten Lebensmitteln ist zunächst die
Novel-Food-Verordung (Verordnung über
neuartige Lebensmittel) vom 15. Mai 1997
zuständig. Sie gilt für neuartige Produkte, die
seitdem in der EU in Verkehr gebracht werden.
Dabei bezieht sich „neuartig“ auf jegliche
Eigenschaft oder Technologie, die bisher nicht
angewendet wurde (z.B. Gentechnik, neue
Verfahren der Lebensmittelkonservierung).
Die Novel-Food-Verordnung regelt auch die
Kennzeichnung dieser neuartigen Lebensmittel.
EU-Etikettierungsrichtlinie


Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Novel-Food-Verordnung gentechnisch veränderter
Mais und Soja bereits in der EU in Verkehr gebracht
waren und somit nicht mehr als neuwertig galten,
mussten sie nicht nach den Bestimmungen dieser
Verordnung gekennzeichnet werden.
Stattdessen wurde eine Ergänzungsverordnung zur
EU-Etikettierungsrichtlinie erlassen, die speziell für
die Kennzeichnung dieser beiden Lebensmittel gilt.
Diese Verordnung schreibt eine Kennzeichnung von
Mais- und Sojaprodukten und –zutaten vor, wenn
gentechnisch veränderte Erbsubstanz (DNA) oder
dadurch neu gebildetes Eiweiß nachgewiesen werden
kann.
Ökologische Lebensmittel
Verordnung zum ökologischen Landbau



Die Kennzeichnung ökologisch erzeugter pflanzlicher
Lebensmittel ist seit 1993 EU-weit durch eine
Verordnung zum ökologischen Landbau geregelt.
Seitdem dürfen nur noch Produkte als „bio“ bzw.
„biologisch“ oder „öko“ bzw. „ökologisch“ bezeichnet
werden, die mindestens nach den Richtlinien dieser
Verordnung erzeugt und verarbeitet wurden.
Enthält das Produkt einen Anteil an ökologischen
Rohstoffen von mehr als 95 Prozent, dann darf vorne
auf der Verpackung „ökologisch“ oder „biologisch“
abgedruckt werden.
Enthält das Produkt zwischen 70 und 95 Prozent
ökologische Rohstoffe, darf nur im Rahmen der
Zutatenliste angegeben werden, welche Zutaten aus
ökologischem Anbau stammen.
Die Kennzeichnung von
"loser Ware"



Lose Ware, wie Brot und Backwaren, Fleisch und Wurst, Obst
und Gemüse, hat kein Etikett, auf dem eine Kennzeichnung
angebracht werden kann. Vor dem Hintergrund, dass diese
Produkte in der Regel nicht zur Selbstbedienung angeboten
werden, sind sie von der generellen Kennzeichnungspflicht
ausgenommen.
Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Falle andere
Möglichkeiten haben, etwas über die Zusammensetzung
dieser Waren zu erfahren. Zum einen besteht die Möglichkeit,
das Verkaufspersonal zu fragen. Ob und wie gut dieses jedoch
über die Inhaltsstoffe der Lebensmittel informiert sein muss,
steht in keiner Verordnung.
Zum anderen gibt es auch für diese Lebensmittel
Kennzeichnungsregeln, die in den Verordnungen über die
jeweiligen Produkte sowie in der Zusatzstoff-ZulassungsVerordnung festgelegt sind.
Kennzeichnung von unverpackt angebotenen
Lebensmitteln "loser
Ware"
Für die Kennzeichnung loser Ware gelten weniger strenge
Vorschriften als für
Ganz ohne Kennzeichnung geht es aber nicht:
 • Es bestehen einige allgemeine
Kennzeichnungsregelungen für alle Lebensmittel, die lose
angeboten werden.
 • Wie bei Fertigpackungen sind auch für unverpackte
Lebensmittel, die in einer besonderen Art hergestellt oder
behandelt worden sind, spezielle
Kennzeichnungsregelungen vorgeschrieben.
 • Sowohl bei Fertigpackungen als auch bei loser Ware gibt
es produktspezifische Pflichtangaben für einzelne
Lebensmittel. Da gerade bei loser Ware oft Unsicherheit
besteht, was angegeben sein muss, werden nachfolgend
beispielhaft bei einigen Produktgruppen die notwendigen
Angaben aufgeführt.
Allgemeine
Kennzeichnungsregelungen
"loser Ware"
Für alle Lebensmittel müssen bei loser Ware einige Angaben gut sichtbar, in leicht
lesbarer Schrift und unverwischbar gemacht werden.
Verkehrsbezeichnung
Grundsätzlich ist auch bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln die
Verkehrsbezeichnung anzugeben.
Zusatzstoffe
Wenn bei loser Ware Zusatzstoffe verwendet werden, gibt es für die
Kennzeichnung zwei Möglichkeiten:
1. direkt neben der Ware (Schild auf oder neben dem Lebensmittel)
Hier genügt die Kurzform, d. h. nur wenn die in der Tabelle
angegebenen
Stoffe zugesetzt wurden, muss die entsprechende Angabe gemacht
werden.
Andere Zusatzstoffe müssen auf dem Schild nicht genannt sein.
2. Kennzeichnung von bestimmten Zusatzstoffen direkt neben der
Ware
zugesetzte Stoffe Angabe, wie :
Farbstoffe (E 100 bis E 180) „mit Farbstoff“
Zusatzstoffe zur Konservierung „mit Konservierungsstoff“ oder
„konserviert“
Zusatzstoffe als Antioxidationsmittel „mit Antioxidationsmittel“
Zusatzstoffe als Geschmacksverstärker „mit Geschmacksverstärker“
Angaben zu den Zusatzstoffen
müssen nicht gemacht werden
"loser Ware"
Die Angaben zu den Zusatzstoffen müssen nicht gemacht werden, wenn die
Zusatzstoffe
nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind und in dem Lebensmittel
keine technologische Wirkung mehr ausüben.
Quelle:
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29.01.1998, BGBl. I S. 230: § 9
Hinweis:
Zutaten, die Lebensmittel sind, müssen bei unverpackt angebotenen Produkten
auf
dem Verkaufsschild neben der Ware nicht gekennzeichnet sein (Ausnahmen von
dieser Regel gibt es jedoch bei verschiedenen Produkten,
Beispiel: Malzextrakt wird durch Eindicken von wässrigen Auszügen aus Gerstenmalz
hergestellt. Er darf zur Herstellung von Brot verwendet werden.
Malzextrakt ist lebensmittelrechtlich kein Zusatzstoff. Als Lebensmittel-Zutat muss er
bei loser Ware auf dem Verkaufsschild neben der Ware nicht gekennzeichnet sein.
Bei Fertigpackungen muss er dagegen in der Zutatenliste aufgeführt sein.
Fleischerzeugnisse
offene Ware























Auf einem Schild auf oder neben der Ware sind folgende Angaben zu machen,
wenn die aufgeführten Stoffe zugesetzt sind:
Kennzeichnung von Zutaten bei Fleischerzeugnissen
zugesetzte Stoffe Angabe
Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse
„mit Milchpulver“
„mit Molkenpulver“
„mit Milcheiweiß“
Eiweiß „mit Eiklar“
Milch „unter Verwendung von Milch“
Sahneerzeugnisse „unter Verwendung von Sahne“
Pflanzeneiweiß „mit Pflanzeneiweiß“
Stärke „mit Stärke“
Semmel, Grütze und andere Getreideerzeugnisse
Art der verwendeten Stoffe muss aus
der Bezeichnung hervorgehen oder
dem Verbraucher bekannt sein
Einlagen wie Paprikaschoten, Peperoni,
Tomaten, Oliven, Edelpilze,
Gurken, Rosinen, Mandeln, Nüsse,
Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte
Art der Einlage muss angegeben sein
oder aus der Bezeichnung der Erzeugnisse
deutlich hervorgehen
Fleisch und Fleischwaren
offene Ware




: Der Zusatz von Phosphat muss
gekennzeichnet werden. Ebenso der
Einsatz von Kaliumsorbat, das zur
Oberflächenbehandlung von Rohwürsten
und Rohschinken verwendet werden
kann, um Schimmelbefall zu vermeiden.
Quelle:
Verordnung über Fleisch und
Fleischerzeugnisse vom 21.01.1982, BGBl.
I
S. 89: § 5 Abs. 1, Anlage 3
Nährwertkennzeichnung
Mit Hilfe der Nährwertkennzeichnung soll der
Verbraucher
Informationen über die
enthaltenen Nährstoffe und ihre Mengen
auf dem Etikett eines Lebensmittels bekommen.
Lebensmittel müssen seit dem 1.10.1995 in der
Bundesrepublik Deutschland nach der
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) vom
25.11.1994 (BGB1. I S. 3526) gekennzeichnet werden
.
Für diätetische Produkte gelten außerdem die
Vorschriften der Diät-Verordnung.
Nährwertkennzeichnung
Eine Nährwertkennzeichnung ist freiwillig immer
möglich.
Sie wird erst dann verpflichtend, wenn
„nährwertbezogene Angaben“ auf dem Etikett,
in der Aufmachung oder in der Werbung
erfolgen.
Eine „nährwertbezogene Angabe“ ist
definitionsgemäß
jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der
Werbung für Lebensmittel erscheinende
Darstellung oder Aussage, mit der erklärt,
suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck
gebracht wird, dass ein Lebensmittel auf
Grund seines Energiegehaltes oder
Nährstoffgehaltes besondere
Nährwerteigenschaften besitzt.
Art und Weise der
Nährwertkennzeichnung
„Big 4“-Regel




Die NKV legt genau fest, welche nährwertbezogenen
Angaben in welcher Form gemacht werden dürfen.
Die nährwertbezogenen Angaben sind in deutlich
sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer
Schrift auf dem Etikett einer Fertigpackung
anzubringen.
Werden Angaben über Brennwert, Eiweiß-,
Kohlenhydrat- oder Fettgehalt gemacht,
tritt die „Big 4“-Regel in Kraft. Es müssen alle vier
Werte in der richtigen
Reihenfolge aufgeführt werden.
„Big 4“-Regel

„Big 4“
1.Brennwert
2.Eiweiß
3.Kohlenhydrate
4.Fett

Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf




Zucker-, Ballaststoff-, Natriumgehalt
oder auf den Gehalt an gesättigten
Fettsäuren, so gilt die
„Big 8“

Regel. Alle Nährstoffgehalte dieser Gruppe müssen
in definierter Reihenfolge mit angegeben werden.
„Big 8“
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.



Brennwert
Eiweiß
Kohlenhydrate
davon Zucker
Fett
davon gesättigte Fettsäuren
Ballaststoffe
Natrium
---------Wenn Angaben zu
einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren
oder zu Cholesterin
gemacht werden, muss zusätzlich zu den
„Big 4“ der Gehalt an
gesättigten Fettsäuren, bezogen auf den
Gesamtfettgehalt, angegeben werden.
Die „Big 8“- Regel ist dann nicht verpflichtend.
Angaben über Vitamine und
Mineralstoffe
Es sind freiwillige Angaben über Vitamin- oder
Mineralstoffgehalt, Gehalt an Stärke oder mehrwertigen
Alkoholen des Lebensmittels möglich.
Angaben über Vitamine und Mineralstoffe dürfen nur
gemacht werden, wenn mehr als 15 % der empfohlenen
Tagesdosis in 100 g des Lebensmittels enthalten ist.
Der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlenen
Tagesdosis wird dann mit angefügt.
Die Angaben der Nährstoffe beziehen sich auf
100 g bzw. 100 ml des Produkts.
Es können auch Angaben, bezogen auf eine Portion oder
auf das fertig zubereitete Produkt (mit genauer Angabe,
wie es zubereitet werden soll) gemacht werden.
empfohlene Tagesdosis



Die empfohlene Tagesdosis, auf
die Bezug genommen werden muss,
ist für 18 Mikronährstoffe in Anlage 1
der NKV aufgelistet.
Diese Werte wurden aus der EU-weit
verbindlichen Richtlinie 90/496/EWG
in die deutsche NKV übernommen.
Vitamine und Mineralstoffe und ihre empfohlene Tagesdosis für
Erwachsene nach nach DGE und NKV
Vitamin A µg 800-1000 800

Vitamin B1 mg 1,0-1,3 1,4

Vitamin B2 mg 1,2-1,5 1,6

Vitamin B6 mg 1,2-1,5 2

Pantothensäure mg 6 6

Folsäure µg 400 200

Niacin mg 13-17 18

Vitamin B12 µg 3 1

Vitamin C mg 100 60

Vitamin D µg 5-10 5

Vitamin E mg 11-15 10

Biotin mg 0,03-0,06 0,15

Calcium mg 1000 800

Phosphor mg 700 800

Eisen mg 10-15 14

Magnesium mg 300-400 300

Zink mg 7-10 15

Jod µg 180-200 150

Diese Werte beziehen sich auf die empfohlene Zufuhr für
Erwachsene. Werte für Säuglinge und Kinder, z. B. bei
Kinderlebensmitteln, werden nicht berücksichtigt

Gesundheitsbezogene
Aussagen
Gesundheitsbezogene Aussagen



Gesundheitsbezogene Aussagen auf
Lebensmitteln sind verboten.
Lediglich nährwertbezogene Aussagen
werden toleriert ("ballaststoffreich",
"zuckerarm").
Außerdem können Hersteller im
zuständigen Ministerium um eine
Genehmigung für die Verwendung
gesundheitsbezogener Aussagen
anfragen..
Gesundheits-/krankheitsbezogene
Aussagen
Bisher besteht sowohl auf europäischer Ebene (Richtlinie
2000/13/EG Art. 2) als auch auf nationaler Ebene (LMBG § 18)
ein Verbot der Werbung mit krankheitsbezogenen
Aussagen.
Um den Verbraucher gezielter über den Gesundheitswert eines
Lebensmittels informieren zu können, werden sowohl
international als auch auf nationaler Ebene verschiedene
Möglichkeiten diskutiert,
für Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben
(„health claims“) zu machen:
Angaben zur funktionellen Bedeutung eines Lebensmittels bzw.
Inhaltsstoffes
(„enhanced function claims“)
z. B. „Calcium erhöht die Knochendichte“
Angaben zum Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines
Lebensmittels
bzw. Inhaltsstoffes und der Verringerung eines Erkrankungsrisikos
(„disease risk reduction claims“)
z. B. „eine adäquate Aufnahme von Calcium kann dazu beitragen,
das Risiko von Osteoporose im Alter zu senken“
health claims
Dabei geht es darum, ob und inwieweit
Aussagen zulässig sein sollen, die sich auf die
Vorbeugung von Krankheiten beziehen.
In den USA, in denen „health claims“ bereits gesetzlich
geregelt sind, werden „disease risk reduction claims“
verwendet, deren Formulierung vorgeschrieben sind.
In Europa geht die Tendenz dahin, zunächst Regeln für
„health claims“ festzulegen.
Außerdem muss eine Einigung erzielt werden, wie die
funktionellen Lebensmittel, für
die die „health claims“ gelten sollen, definiert werden.
Werbung mit krankheitsheilenden oder -lindernden
Aussagen soll nach wie vor verboten bleiben.
Die Werbung mit krankheitsheilenden oder -lindernden Aussagen soll
nach wie vor verboten bleiben.
Ebenso wird der Schutz des Verbrauchers vor Irreführung
aufrechterhalten:
Wirkungen, mit denen Lebensmittel beworben werden, müssen
wissenschaftlich
hinreichend gesichert sein (LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5a).
Nur ein Lebensmittel, dessen Verzehr wissenschaftlich nachweisbar zu
entsprechenden
Wirkungen führt, dürfte also mit einem „health claim“ beworben werden.
Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der EG-Kommission
hat als
Arbeitspapier den Entwurf einer Verordnung über nährwert-, wirkungs- und
gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln vorgelegt.
Gesundheitsbezogenen Angaben, die auf eine mögliche Verringerung eines
Krankheitsrisikos
hinweisen, sollen genehmigungspflichtig sein. Die wissenschaftliche
Überprüfung
soll bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erfolgen.
Quellen:
Viell, B., Funktionelle Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel,
Bundesgesundheitsbl
44 (3), 2001, S. 193 ff.
Verbot und Erlaubnis bestimmter
Hinweise
Nach § 6 der NKV ist Werbung für schlankmachende,
schlankheitsfördernde oder gewichtsvermindernde
Lebensmittel verboten
(Ausnahme gilt für Lebensmittel im Sinne der
Diätverordnung).
Erlaubt sind dagegen „light“-Aufmachungen, die auf einen
geringen Brennwert hindeuten, sofern das Lebensmittel
weniger als 210 kJ bzw. 50 kcal pro 100 g enthält,
Getränk, Suppe oder Brühe weniger als 84 kJ bzw. 20 kcal pro
100 ml enthält, das Lebensmittel, verwendet als Mahlzeit
oder anstelle einer Mahlzeit, höchstens 1680 kJ bzw. 400
kcal enthält;
verminderten Brennwert bzw. Nährstoffgehalt hindeuten,
sofern das Lebensmittel einen um 30 % reduzierten
Brennwert bzw. Nährstoffgehalt im Vergleich zum
Standardprodukt enthält (Ausnahme gilt für bestimmte
Lebensmittelgruppen, wie Brot, Fleischerzeugnisse,
Feinbackwaren)
„light“-Aufmachungen
geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt
hindeuten, sofern das Lebensmittel weniger
als 120 mg Natrium pro 100 g enthält,
das Getränk weniger als 2 mg Natrium pro
100 ml enthält.
Die Aufmachung „zur gewichtskontrollierten
Ernährung“ darf nur in
Gemeinschaftsverpflegungen
oder Gaststätten zum sofortigen Verzehr
verwendet werden sofern der Brennwert
der Hauptmahlzeit höchstens 2100 kJ oder
500 kcal beträgt.
Quellen:
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung – NKV i. d. F. der
Bekanntmachung
vom 5.5.1999, BGB1. I S.924: §1-8
Deutsche Gesellschaft für Ernährung et al.:
Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr.
Umschau Braus GmbH, Frankfurt am Main 2000.
Links:
http://www.jura.unisb.de/BGBl/TEIL1/1994/19943526.1.HTML
• http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l21092.htm
VERWENDUNG DER SPRACHEN
FÜR DIE ETIKETTIERUNG


Am 10. November 1993 genehmigte die
Kommission eine Mitteilung über die Verwendung
der Sprachen beim Inverkehrbringen von
Lebensmitteln (Auslegung der
Rechtsvorschriften) im Anschluss an das Urteil
„Peeters" [KOM (93)532 endg. - Amtsblatt C 345
vom 23.12.1993].
In dieser Mitteilung weist die Kommission darauf hin,
dass die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne
Verarbeitung an die Verbraucher verkauft werden, in
einer leicht verständlichen Sprache abzufassen ist; dies
ist/sind im Allgemeinen die Amtssprache(n) des
Landes, in dem der Verkauf erfolgt.
Allerdings dürfen Ausdrücke in einer Fremdsprache, die
für den Käufer leicht verständlich sind, verwendet
werden.
ETIKETTIERUNG VON
ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCH
ENTHALTEN



Richtlinie 2001/101/EG der Kommission
vom 26. November 2001 [Amtsblatt L 130
vom 28.11.2001]
Diese Richtlinie legt die Bedingungen für die
Verwendung des Namens der Erzeugnisklasse
„Fleisch" für die Etikettierung von Lebensmitteln
fest, die Fleisch als Zutat enthalten.
Im Sinne einer harmonisierten Bestimmung des
Fleischanteils solcher Erzeugnisse legt die
Richtlinie hinsichtlich der Fett- und
Bindegewebeanteile Höchstwerte für die
Erzeugnisse fest, die mit dem Namen der Klasse
„...fleisch" bezeichnet werden dürfen.
Eine Gebrauchsanweisung





ist nur dann vorgesehen,
wenn sie für die Verwendung erforderlich
ist.
Sie muss so abgefasst sein, dass das
Lebensmittel verwendet werden kann.
Die
Temperatur und Lagerbedingungen
sind nur dann anzugeben, wenn sie für
die Einhaltung der Haltbarkeit wesentlich
ist.
Loskennzeichnung

Unter einer versteht man, die
Gesamtheit aller Produkte die gleich
hergestellt, erzeugt oder verpackt
wurden. Falls es z.B. wegen
gesundheitlicher Gefährdung zu
einem Warenrückruf kommt,
ermöglicht das eine genauer
Eingrenzung der gefährdeten
Produkte
Verpackung unter
Schutzatmosphäre


Die Verpackung unter
Schutzatmosphäre wird bei
Produkten zur Erhöhung der
Haltbarkeit getätigt.
Da sich die Haltbarkeit dadurch
verändert, ist der Konsument darauf
hinzuweisen
Kennzeichnung neuer
Konservierungsund Produktmethoden


Die Spannweite von neuen Produkten
reicht von gentechnische produzierten,
nährstoffreicheren und
„alterungsimmunen“ Pflanzen, bis hin zur
Entwicklung neuer Produkte im Bereich
der Imitate.
Bei solchen muss der Konsument
aufgrund ausreichender Kennzeichnung
derartige Produkte identifizieren und
darauf basierend auch vergleichen
können.
Bestrahlung der Lebensmittel




Die Bestrahlung der Lebensmittel dient der
Zerstörung von Mikroorganismen und Schädlingen
sowie Insekten und Schimmelpilzen, die ihr Verderben
verursachen.
Neben der Verlängerung der Haltbarkeit wird die
Bestrahlung auch zur Verlangsamung des
Reifungsprozesses eingesetzt. In Deutschland sind
Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt
wurden, verboten.
Es gibt jedoch keine EU-Regelung für Auszeichnung.
Die Ware muss aber auf jeden Fall einen Hinweis:
„bestrahlt“ oder „mit ionisierender Strahlung
behandelt“ tragen.
Will man bestrahlte Produkte verkaufen, bedarf es eine
Zulassung.
Aromen


Die Angabe ist, mit wenigen Ausnahmen,
vorgeschrieben. "Natürliches Aroma"
stammt aus der Natur (zum Beispiel der
Erdbeere).
"Naturidentes Aroma" ist chemisch exakt
dasselbe wie jenes in der Natur, nur
wurde es in der Retorte erzeugt.
"Künstliches Aroma" gibt es in der Natur
in dieser Form nicht.
Strichcode




Der Strichcode (EAN) dient der Verrechnung an
der Kassa und dem Warenmanagement im
Geschäft.
Mit der Lebensmittel-kennzeichnung hat der EANCode nichts zu tun.
Er enthält auch keine Informationen über
Zusatzstoffe.
Der Zifferncode nennt das Land, in dem der
Betrieb registriert (und das Produkt
höchstwahrscheinlich auch hergestellt) wurde,
weiters oft die Artikelnummer und eine
Kontrollzahl am Ende. Wichtig: Die Kennzahl
kann, muss aber nicht dem Herstellerland
entsprechen.
2. EAN-Code
Die Internationale (früher: Europäische) Artikelnummer EAN
ist keine vorgeschriebene
Kennzeichnung. In ihr sind verschiedene Angaben über den
Artikel verschlüsselt,
die dem Handel die eindeutige Identifizierung des Produkts z.
B. beim Transport oder
bei der Lagerhaltung erleichtert.
Durch die Verschlüsselung der Nummer in einem Strichcode
kann sie an der Kasse
gescannt werden. Das Produkt wird so identifiziert und der in
der Kasse einprogrammierte
Preis auf dem Kassenzettel ausgedruckt.
Die ersten beiden bzw. drei Stellen der EAN kennzeichnen das
Land der EANMitgliedsorganisation,
in dem das Produkt registriert wurde. Dieses Land ist nicht
unbedingt mit dem Ursprungsland des Artikels identisch.
Auf die Herkunft des Produktes kann aus der EAN daher nicht
geschlossen
werden.
Quelle:
http://www.ean.de •
Siegel Wer/was steckt
dahinter ?
Wo gibt es Informationen im Internet (u. a. zuden Qualitätskriterien)?
Gemeinschaftsemblem für Erzeugnisse des ökologischen
Landbaus Zeichen der Europäischen Union für ökologisch erzeugte
Produkte nach der EG-Öko-Verordnung keine darüber hinaus
gehenden
Anforderungen zusätzlich verwendet werden können Verbandszeichen
der Öko-Anbauverbände sowie dieEigenmarken des Handels oder
der Hersteller, wenn deren Bedingungenerfüllt sind
http://europa.eu.int/comm/agriculture/qual/organic/l
ogo/index_de.htm
Biosiegel staatliches Zeichen der Bundesrepublik
Deutschland für ökologisch erzeugte Produkte
nach der EG-Öko-Verordnung keine darüber hinaus gehenden
Anforderungen zusätzlich verwendet werden
können Verbandszeichen derÖko-Anbauverbände sowie die
Eigenmarken des Handels oderder Hersteller, wenn deren
Bedingungen
erfüllt sind
http://www.bio-siegel.de
40 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Weitere Biosiegel
Verbandszeichen von nationalenÖko-Anbauverbänden
für ökologisch erzeugte Produktenach der EG-ÖkoVerordnung und zusätzlichnach den Richtlinien des jeweiligen
Anbauverbandes
http://www.bioland.de/
http://www.demeter.de/
http://www.naturland.de/
weitere Verbände:
http://www.allesbio.de/g_
1.Htm
Qualität und Sicherheit
QS-GmbH: Zusammenschlussverschiedener Verbände und
Organisationen aus Erzeugungund Handel
Zeichenvergabe durch die Centrale Marketinggesellschaft der
deutschen Agrarwirtschaft(CMA)
für konventionell erzeugte Produkte,
auch aus anderen EULändern und Drittländern
über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehende
Anforderungen
http://www.q-s.info
Genusstauglichkeitskennzeichen












Auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder ihren
Verpackungen ist das Genusstauglichkeitskennzeichen
zu finden. Es ist EU-weit einheitlich gestaltet.
Beispiel für ein Milcherzeugnis:
D
BY 123
EWG
Das Genusstauglichkeitskennzeichen enthält in einem
ovalen Feld
den Namen des Landes oder den bzw. die
Kennbuchstaben für das Land:
AT Österreich
B Belgien
DK Dänemark
D Deutschland
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