JAR-FCL 1-4

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Neue LuftPersV
JAR – LuftVG – JAR-FCL
Begriffe
Lizenzen
Ausbildungswege
Umschreibung
Erhaltung der Berechtigungen
Ausbildungsbetriebe
Ausbildung
Prüfungswesen
Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann
Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer
Kommentare an [email protected]
http://home.t-online.de/home/schmidt-lademann
Aktuelle Version der Präsentation: http://home.t-online.de/home/schmila3/jar.htm
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 1
Was ändert sich
• Angleichung an die JAR Richtlinien
• Neue Lizenzen
• Unterscheidung zwischen Nationalen Lizenzen und
Lizenzen gemäß JAR-FCL
• Bedingungen für den Lizenzerwerb
• Bedingungen für Verlängerung und Erneuerung von
Berechtigungen
• Viele neue Begriffe
• Übergänge zwischen den Lizenzen
• Bedingungen für Ausbildungseinrichtungen
• Verabschiedung Bundesrat 20.12.02
• in Kraft getreten: ab 1.Mai 2003
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 2
Rechtliche Grundlagen
§§
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 3
Betroffene Verordnungen
LuftVZO
Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw
LuftPersV
Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
Nationale Lizenzen
1. DVO LuftPersV
Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften
sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen
JAR-FCL Deutsch
Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal
übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung
Änderung trat am 1.5.2003 in kraft
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 4
Luftfahrtorganisationen
ICAO
JAA
FAA
NAA
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 5
JAR
JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte
Anforderungen, die verbindlich fuer den Europäischen Luftverkehr gelten.
Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu
der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum
sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung
beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen.
JAR-1 Definitions and Abbreviations
JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures
JAR-145 Approved Maintenance Organisations
JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations
JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related
Products and Parts
JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes
JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category
Aeroplanes
JAR-25 Large Aeroplanes
JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for
Operations
JAR-27 Small Rotorcraft
JAR-29 Large Rotorcraft
JAR-36 Aircraft Noise
JAR-66 Certifying Staff Maintenance
JAR-APU Auxiliary Power Units
8.September .2003
JAR-AWO All Weather Operations
JAR-E Engines
JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane)
JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter)
JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical)
JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers)
JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List /
Minimum Equipment List
JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes)
JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters)
JAR-P Propellers
JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators
JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices
JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures
Trainers
JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators
JAR-TSO Joint Technical Standard Orders
JAR-VLA Very Light Aeroplanes
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 6
LuftVG - JAR
Beispiele der Verzahnung
JAR und LuftVG
JAR-FCL 1-4
Deutsch
LuftPersV
§3
JAR-FCL 1
Nachtflug
§5
JAR-FCL 1.125
JAR-FCL 1.135
PPL JAR-FCL 1
§88
JAR-FCL 1,2,4
Lehrberechtigung
LuftVZO
§20
Erlaubnisse
Flugzeugführer
Hubschrauberführer
Flugingenieure
usw
Explizite Verweise von den
Luftverkehrsgesetzen in die JAR
und umgekehrt.
Dadurch Wegfall vieler
Paragraphen z.B. §7-35
LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer,
Hubschrauberführer und
Motorseglerführer)
§24a
JAR-FCL 3
TauglichkeitsZeugnisse
8.September .2003
JAR-FCL 1,2,3,4
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Folie 7
LuftVG
LuftVG - JAR
LuftVZO
Auszug aus der LuftVZO §20
LuftPersV
JAR-FCL
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb
von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen,
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige
Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder
Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung
über Luftfahrtpersonal sowie
1.
für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und
Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung
von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom
15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003),
8.September .2003
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Folie 8
Struktur der Regelwerke
LuftVG
LuftVZO
LuftPersV
Nationale
Lizenzen
Mit Angleichungen an das
JAR-FCL Regelwerk
8.September .2003
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JAR-FCL
Europäische
Lizenzen
Folie 9
JAR-FCL 1
JAR-FCL 1 deutsch
LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)
TEIL 1 – BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug)
ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND
VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON
THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND
INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
8.September .2003
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Folie 10
LuftPersV
§1-5 Privatflugzeugführer
(national)
§6-35 weggefallen (früher
CPL/ATPL/ Hubschrauberführer)
§81-86 Kunstflug-, Schlepp-,
Wolkenflugberechtigung
usw
§82,83 Weggefallen (CVFR-,
Nachtflugberechtigung)
§36-41 Segelflugzeugführer
§42-45 Luftsportgeräteführer
§88-96 Lehrberechtigungen
§46-49 Freiballonführer
§104-116 sonstiges
Luftfahrtpersonal
§50-53 Luftschifführer
§117-133 Gemeinsame
Vorschriften (Alleinflüge,
§54-61 weggefallen
(Flugnavigatoren, Flugingenieure)
§66-80 weggefallen (Muster-,
Nachweise, Prüfungen, zuständige
Stellen, Sprechfunk)
Instrumenten-,
Langstreckenberechtigung)
8.September .2003
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Folie 11
JAR-FCL Dokumentation
Inhalt
Bezeichnung
JAR-FCL 1
Aeroplane (A)
JAR-FCL 2
Helicopter (H)
JAR-FCL 3
Medical Requirements
Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche
mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist.
Section 1: Requirements und
dazugehörige Appendices
8.September .2003
Section 2: AMC und IEM
AMC Acceptable Means of Compliance
IEM Interpretive and Explanatory Material
(Erscheinen bei uns in den DV)
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Folie 12
Anhänge zur DV LuftPersV
Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur DV LuftPersV
Anhang Inhalt
1A
1B
1F
1H
1I
1M
1N
1O
Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen
gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen
Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum
Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A)
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von
Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige
Flugzeuge
Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A)
Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer
Die Aufstellung von Flugzeugklassen
Die Aufstellung von Flugzeugmustern
Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen
8.September .2003
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Folie 13
Begriffe und Definitionen
ECAC
European Civil Aviation Conference
JAA
Joint Aviation Authority
JAR
Joint Aviation Requirements
FCL
Flight Crew Licensing
NAA
National Aviation Authority
FTO
Flight Training Organisation
RF
Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung)
TMG oder RMS
Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop)
SEP oder EKL
Single Engine Piston oder Einmotorig Kolben Landflugzeug
Muster
Luftfahzeuge desselben Grundmusters
Klasse
Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige
Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw
PPL
Private Pilot Licence – Motorflug
SPL
Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme
GPL
Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge
FI
Fligh Instructor
CRI
Class Rating Instructor
E
Examiner
CR
Class Rating
8.September .2003
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Folie 14
JAR-FCL Abschnitt A
• 1.001 Begriffe
o Ausbildungszeit
o Beruflich tätiger Pilot
o Flugzeit
o Nacht
o Privatpilot
o Reisemotorsegler(TMG)
o Streckenabschnitt
• 1.005 Geltungsbereich
• 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen
für besondere Zwecke
• 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und
Berechtigungen
• 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für
Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig
sind (90 Tage Regel)
8.September .2003
• 1.030 Prüfungsangelegenheiten
• 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
• 1.060 Beschränkungen für
Lizenzinhaber nach Vollendung des
60. Lebensjahres
• 1.070 Hauptwohnsitz
• 1.075 Form und Inhalt von
Pilotenlizenzen
• 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten
• Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005:
Umschreiberegeln
• Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form
und Inhalt von Lizenzen
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 15
Lizenzen
8.September .2003
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Folie 16
Lizenzen/Berechtigungen
Gasballon
Heißluftballon
CR Fallschirm
CR UL 3Achs
Startarten
W,L,E
CR TMG
Segelflug
CR TMG
CR 2000kg
750kg
CR TMG
CR SEP
Lehrber. FI(A)
Lehrberechtigung
Lehrber.
Lehrber.
Lehrber.
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff
Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, …
ICAO Lizenz
PPL(A)
Nur Umschreibung
8.September .2003
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Folie 17
PPL(A)
Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL
• Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen
entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in
und Ausland
• Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw
• Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N)
• Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen
• Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen
• Nachtflug durch Zusatzausbildung
• Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP)
• Ab 17
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
8.September .2003
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 18
PPL(N)
Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den
eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland
• Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg
• Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS
• Nachtflug durch Zusatzausbildung
• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige
Instrumentenflugausbildung und Prüfung
• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen
• Ab 17
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
8.September .2003
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 19
GPL
Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS
entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im
In- und Ausland
• Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart.
Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als
RMS
• Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf
Segelflugzeugen)
• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen
• Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
8.September .2003
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 20
SPL
Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend
der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs,
schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme)
• Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC,
DULV)
• Ab 17
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
8.September .2003
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 21
Freiballone
Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49)
•
•
•
•
•
Führung Freiballonen am Tage
Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen
Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen
Nachfahrterlaubnis
Andere Größenklassen und Heißluftschiffe
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
8.September .2003
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
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Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 22
PPL nach ICAO Richtlinien
Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien
(LuftPersV §135 Abs. 2)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen bis 2000kg im Inund Ausland
• Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL(A), denen keine JAR-FCL
Lizenz erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten.
• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFRBerechtigung.
• Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245
JAR-FCL Lizenz
ICAO Nationale
Lizenz Lizenz
PPL(A)
PPL(A) PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Nur Umschreibung
8.September .2003
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Folie 23
Internationale Anerkennung
Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1)
Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen
Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO
Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit
Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL)
Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL
Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in
diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der
ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in
den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz
eingetragen
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 24
JAR Lizenz
Vorderseite
Rückseite
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 25
Lizenz
Formulare
National
SPL
(UL)
GPL
(Segelflug)
Kein Paßbild
1/8 DIN A4
8.September .2003
PPL
(National)
PPL
(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen)
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 26
Lizenzierung nach JAR-FCL
Medizinische
Tauglichkeitsprüfung
Medical
Medical Class I
Für Lizenzen der
beruflichen fliegerischen
Tätigkeit
Lizenzen
•
•
•
PPL
CPL
ATPL
Medical Class II
Für Lizenzen der privaten
fliegerischen Tätigkeit
Medical muß mitgeführt werden
Die Rechte der jeweiligen Lizenz
dürfen nur ausgeübt
werden, wenn das
dazugehörige Medical
gültig ist
Berechtigungen
Ratings
Class Ratings
Zusammengefasste
Berechtigungen
Type Ratings
Einzelberechtigungen
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen
erfüllt sind.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 27
Klassen-/Musterberechtigung
JAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235
Klassenberechtigung
Erlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige
Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen
ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden.
Musterberechtigung
Erlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der
Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV
LuftPersV zu finden.
Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung
Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder
verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf
Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben.
Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt.
Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die
Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP).
Diferenzschulung
Ausbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch
abgezeichnet werden
Vertrautmachung
Erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 28
Flugzeuge der Klasse SEP/TMG
Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV
Lizenzeintrag Flugzeug
/Klasse
SEP(land)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller
(VP)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk
(RU)
Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem
Kolbentriebwerk (K)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW)
TMG
Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht
einklappbaren Propeller
Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung
erforderlich
Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene
Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET.
Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 29
Beispiel
Differenzschulung/Vertrautmachung
8.September .2003
Beispiel
Piper
Baureihe PA
28
F:
Warrior II
X
Archer
X
Arrow
Arrow, Turbo
D: Differenz Training / Varianten
VP
RU
X
X
X
X
X
X
Frank-Peter Schmidt-Lademann
T
P
TW
X
Folie 30
Ausbildung Klassenberechtigung
Ausbildung
– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungsbetriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3)
– Ausbilder:
FI, CRI
– Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus
Prüfung
– Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)
– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit
– 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 31
Vergleich der Berechtigungen
Lizenz
PPL-C +
TMG
PPL
National
PPL ICAO
umgeschr.
PPL JARFCL
PPL A/B alt
-
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
TMG-Klasse
nein
TMG-Klasse
PPL-B
Bis 2000 kg
-
2000kg-Klasse
ja
SEP-Klasse
PPL-A
Mehr als 2 Personen
-
2000kg-Klasse
ja
SEP-Klasse
PPL-A
Ja
Ja
ja
Ja
Ja
nein
nein
CVFR Berecht.
Ja
CVFR Berecht.
Ausland mit deutschem
Flugzeug (ICAO Konform)
Ja
Nein
ja
Ja
Ja
Mit in Europa zugelassenen
Flugzeugen
Je nach
Land
nein
Je nach Land
Ja
Je nach Land
Nachtflug
Nur CR
TMG
Zus.
Berechtigung
Zus.
Berechtigung
Zus.
Berechtigung
Zus.
Berechtigung
Berechtigung
750kg Klasse
TMG
Kontrollzonen
Luftraum C
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 32
Ausbildungswege
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 33
Wege zur Lizenz
10h
25h
CR 2000kg
45h
8.September .2003
5h
CR TMG
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
CR SEP
Frank-Peter Schmidt-Lademann
CR TMG
10h
10h
35h
5h
5h
Prakt.
Prüfung
20h
35h
7h
Theor.+
Prakt.
Prüfung
Nat. Lizenz
PPL(N)
750kg
5h (VLA)
30h
Nat. Lizenz
GPL
Segelflug
10h
Nat. Lizenz
SPL
CR UL 3Achs
CR TMG
35h
45h
Folie 34
Ausbildungswege
§20(2)1. LuftVZO
§20(2)1. LuftVZO
7 Flugstunden,
Min. 10 Starts mit Lehrer,
Min. 10 Starts ohne Lehrer
5 Flugstunden,
Min. 10 Starts mit Lehrer,
Min. 10 Starts ohne Lehrer
Theorie und Praxisprüfing
Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands
5 Flugstunden Einweisung,
Min. jeweils 10 Starts mit und ohne
Lehrer davon jeweils 5 ldg. mit
abgestelltem Triebwerk,
5 Flugstunden Einweisung,
Min. 10 Starts mit Lehrer,
Min. 10 Starts ohne Lehrer
Praktische Prüfung Klassenberechtigung
Klassenberechtigung Reisemotorsegler
10 Flugstunden Ausbildung, u.a. enthalten: Funknav und Fliegen nach Instrumenten (RF oder FTO)
Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung
einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge
8.September .2003
Erwerb der
Klassenberechtigung
(praktische Prüfung)
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildung an
RF oder FTO
Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 2000 kg
Ausbildung an
RF oder FTO
20 Flugstunden,
kompl Nichtflieger
Programm
Komplette Ausbildung gemäß JAR-FCL1 TMG
(45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL)
35 Flugstunden
innerhalb der
letzten 4 Jahre
30 Flugstunden bei
Ausbildung
innerhalb von 4
Monaten
Falls
Voraussetzungen
vorliegen
Komplette Ausbildung gemäß JAR-FCL1 Einmot-Kolben-Land
(45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL)
Ausbildung über nationale Berechtigungen (LuftPersV)
Nichtflieger Segelflugzeugführer UL-Flugzeugführer Segelflugzeugführer
Hubschrauberführer (aerodynamisch gesteuert) Mit TMG Berechtigung
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit
Klassenberechtigung Reisemotorsegler
Folie 35
Einige der möglichen Ausbildungswege zum
“PPL-A gemäß JAR-FCL 1“
4
5
6
7
8
9
§36
3
§1+TMG 2. Muster
2
§36
1
Nichtflieger
§36
§42
§1
GPL
GPL
750 kg
750 kg
§3b
§3b
5h
P
2000 kg
5h
P
TMG/N
5h
P
2000 kg
10h
T+P
GPL/TMG
5h
P
5h
T+P
2000 kg
TMG/N
§5
§5
§5
§5
10h
T+P
10h
T+P
10h
T+P
10h
T+P
10h
T+P
40h
(35)
T+P
TMG/N
CR TMG gem.
JAR-FCL
25h
TMG
T+P
SEP
CR Einmot.
Kolben Land
P
T+P
Prakt. Prüf.
Theor.+Prakt
TMG/N
Nat.PPL + CR
TMG
2000 kg
Nat.PPL +
2000kg Klasse
750 kg
Nat. PPL
SPL
UL Lizenz
GPL
§20(2)LuftVZO,Jar-FCL 1.125
750 kg
(30)
§5
750 kg
(30)
35h
§1a(2)
§1a(1)
T+P
20h
T+P
35h
§40a
§1a(3)
T+P
7h
T+P
§3a
T+P
SPL
§5
T+P
25h
25h
T+P
§3b
§20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125
45h
§1
§20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125
45h
30h
T+P
25h
25h
T+P
10h
35h
T+P
T+P
GPL
GPL/TMG
Segelflug Liz.
Segelfl+TMG
PPL-A gemäß JAR-FCL 1
TMG SEP
45
1
1
45
1
1
8.September .2003
SEP
TMG
SEP
SEP
50(45)
2
3
50(45)
2
3
52
3
4
60
3
4
TMG TMG TMG
50
4
4
Frank-Peter Schmidt-Lademann
50(45)
2
2
60
2
2
Flugstunden Ausbildung
Theor. Prüf.
Prakt.Prüf.
Folie 36
Umschreibung
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 37
Umschreibungen
• Umschreibungen erfolgen bei der ersten Verlängerung nach Inkrafttreten der Verordnung
(1.5.2003) oder auf Antrag.
• Prüfer und Fluglehrer können für die JAR-FCL Lizenzen ohne Umschreibung ihrer
Lizenz tätig werden, wenn sie die Voraussetzung für diese Lizenzen erfüllen.
• Es gelten die neuen Verlängerungs bzw Erneuerungsbedingungen
• Bereits ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse gelten zunächst weiter
• Die JAR-FCL Lizenz kann ehemaligen PPL-A/B Inhabern auf Antrag auch noch
nachträglich erteilt werden, sobald die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Bisher
Ohne zusätzliche
Voraussetzungen
PPL A
PPL nach ICAO Richtlinien PPL(A) gemäß JAR-FCL
LuftPersV §135(2)
CR SEP
Luftfahrerschein für
PPL(A) gemäß JAR-FCL
Segelflugzeugführer GPL
CR TMG
CR RMS LuftPersV §135(5)
Luftfahrerschein für
Segelflugzeugführer GPL
Luftfahrerschein für
Lufsportgeräteführer SPL
PPL B
PPL C
SPL
UL
Falls Voraussetzungen
vorliegen
Vorhandene Berechtigungen werden übernommen
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 38
Umschreibung PPL-A/B => PPL(A) JAR/ FCL
PPL- A/B auf JAR/ FCL mit entsprechender Klassenberechtigung
(Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, LuftPersV §135, 1.DVO § 5)
Nachstehende Forderungen müssen für eine Umschreibung in einen PPL(A) gemäß
JAR-FCL erfüllt sein:
CVFR-Berechtigung (1.DVO § 5 Abs. 2)
Schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL-1 (1.DVO § 5 Abs. 1)
75h Flugerfahrung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
Es erfolgt folgende Umschreibung:
Bisheriger PPL(A) --> PPL(A) mit CR SEP Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005
Bisheriger PPL(B) --> PPL(A) mit CR TMG LuftPersV §135(4)
Zusätzliche Umschreibung in GPL für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk
Möglichkeit des Erwerbes der CVFR-Berechtigung zur Umschreibung bleibt auch für
später erhalten.
(LuftPersV §135 abs 1 Abschnitt 3.)
Bei Nichterfüllung erfolgt
Im Fall des PPL-A eine Umschreibung in die Erlaubnis für Privatpiloten mit
Klassenberechtigung Einmot-Kolben-Land 2000kg. Hinweis auf ICAO-Konformität
ermöglicht Auslandsflüge LuftPersV §135(2)
Zur Umschreibung müssen Verlängerungsbedingungen nach JAR-FCL 1.245 erfüllt sein
im Fall des PPL-B eine Umschreibung in GPL mit Klassenberechtigung RMS
LuftPersV §135(5)
Umschreibung erfolgt bei der erstmaligen Verlängerung/Erneuerung nach Inkrafttreten der Verordnung
danach gelten die Vorschriften der neuen Verordnung zum Erwerb der Lizenzen.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 39
Umschreibung PPL Lehrberechtigung => FI(A) JAR/ FCL
Lehrberechtigung PPL-A/B auf Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL FI(A)
1. DVO LuftPersV §5.
Nachstehende Forderungen müssen erfüllt sein:
1. DVO LuftPersV §5 (10)(11)(12), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 1.335 (a)(c)(e)
PPL(A) und/oder PPL(B) Lehrberechtigung
CVFR-Berechtigung (damit ist JAR-FCL 1.335 (d) erfüllt)
4h theoretischer JAR-FCL Einweisungslehrgang mit Erfolgskontrolle
Wenn nur PPL(B) Lehrberechtigung:
200 Flugstunden (150 verantwortlich) davon 20h Überlandflug
30h auf SEP davon 5 in den letzten 6 Monaten
540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Plätzen.
Umschreibung in FI(A). Der Lehrberechtigte darf dann in den
Klassenberechtigungen ausbilden, die er selbst besitzt und die Anforderungen
nach JAR-FCL 1.330 erfüllt. 1. DVO LuftPersV §5(11)
PPL-B Lehrberechtigte ohne SEP Flugerfahrung Bedingungen sonst wie oben
Umschreibung in JAR-FCL Lehrb. Beschränkt auf TMG
CVFR-Berechtigung kann ersetzt werden durch:
500 h TMG davon 150 h Ausbildung
prakt.Prüf
1. DVO LuftPersV §5(12)
Bei Nichterfüllung wird die Lehrberechtigung für Ausbildung von
Privatflugzeugführer nach §88a bzw Segelflugpiloten mit Klassenberechtigung
TMG nach §89 erteilt . PPL-B Lehrberechtigten kann auch die JAR-FCL
Lehrberechtigung CRI beschränkt auf TMG erteilt werden 1. DVO LuftPersV §5(13)
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 40
Umschreibung der PPL/SPL A/B/C/F
Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag
umgeschrieben. (§135 LuftpersV, 1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs1 zu Jar-FCL 1.005).
SPL-F
PPL-C
PPL-B
CVFR
und
75h
PPL-A
+
+
Schriftliche Erklärung, daß
man sich mit den
Bestimmungen der JAR-FCL
vertraut gemacht hat
SPL-F
GPL
GPL +
TMG
PPL icao
PPL jar
PPL jar
+ TMG
+ SEP
SEP = Einmotorig Kolben Land
PPL-B sollte in PPL(A) jar und GPL umgeschrieben werden, wenn die
Berechtigung für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk beibehalten werden soll.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 41
Umschreibung der Lehrberechtigungen
Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag
umgeschrieben (1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs2 zu Jar-FCL 1.005, Jar-FCL 1.335).
SPL-F
PPL-C
PPL-B
Lehrb.
Lehrb.
Lehrb.
•540km
•CVFR+200h
od.
500h davon
150 Ausb.
+Prakt.Prüf
•PPL A
•200h Flugerf.
•540 km
•CVFR
JAR Seminar
PPL-A
Lehrb.
FI(GLD)
PPL-C
PPL-B
+
+
SPL-F
GPL
Lehrb.
Lehrb.
+
+
+
FI(A-nat)
FI(A)
FI(TMG)
PPL-B
GPL +
PPL jar
TMG
+ TMG
Lehrb.
Lehrb.
+
PPL jar
PPL nat
+ SEP
+ 2000kg
Lehrb.
Lehrb.
SEP = Einmotorig Kolben Land
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 42
Umschreibung PPL Lehrberechtigung Tabellarisch
Voraussetzung
Mindestens zu erfüllen
P
PPL-A Lehrberechtigung
P
P P P
P P
P
PPL-B Lehrberechtigung
CVFR
PPL-A + 30 h SEP
Davon 5 in letzten 6 Monaten
P
PPL-B
P P P
P
200h + 540 km
500 h TMG davon 150 Ausbildung und
prakt. CVFR Prüfung
4 Stündiges Seminar
Erwerbbare Berechtigung
P
P
P P P
FI(A)
FI(A)
SEP SEP+TMG
FI(A)
TMG
Lehrberechtigung
gemäß JAR-FCL
8.September .2003
P
Frank-Peter Schmidt-Lademann
SFL
TMG
Lehrber.
gemäß
§89
Folie 43
Umschreibung und Verlängerung
Ein gültiges Medical muß vorliegen. Verlängerungen und Erneuerungen erfolgen gemäß
den neuen Bedingungen. Bei Umschreibungen auf Antrag vor Ablauf des alten Scheins
wird die verbleibende Zeit übernommen. Dies kann bei den Landesbehörden
unterschiedlich gehandhabt werden.
Umschreibung
Verlängerungsbedingungen
Gültigkeit der Berechtigungen
nach Umschreibung
PPL A/B  PPL
JAR-FCL
Nach JAR-FCL 1.245
24 Monate bzw verbleibende Zeit
PPL A  PPL
gem. §135(2)
Nach JAR-FCL 1.245
24 Monate bzw verbleibende Zeit
PPL B 
GPL/TMG
Teils keine, teils Gültigkeit
nach LuftPersV §41 je nach
Landesbehörde
Nach LuftPersV §41(3)
PPL C  GPL
Nach LuftPersV §41(2)
Lehrberechtigung Nach JAR-FCL 1.315
PPL A/B  PPL
JAR-FCL
3 Jahre bzw verbleibende Zeit
Lehrberechtigung Nach LuftPersV §96(4)
sonst
3 Jahre bzw verbleibende Zeit
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 44
Vertrautmachung mit JAR-FCL 1 nach (DVO §5 Abs 1)
Folgende Paragraphen aus der JAR-FCL 1 werden zur Lektüre empfohlen:
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
JAR-FCL 1.245 (c) Klassen- und Musterberechtigungen -Gültigkeit,
Verlängerung und Erneuerung
Siehe auch Anhang 1A zur 1. DV LuftPersV
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 45
Begonnene Ausbildungen
Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der neuen LuftPersV
begonnen wurden, können innerhalb 3 Jahren nach Inkrafttreten
nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden
(LuftPersV §135 Abs 1 Abschnitt 1)
Die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(CVFR) kann weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen
erworben werden (LuftPersV §135 Abs 1 Abschnitt 1)
Inhaber eines PPL oder einer Segelfluglizenz können ab 1.5.03
die Passagierberechtigung in Ihre vorhandene dreiachs ULLizenz eintragen lassen sofern noch nicht geschehen.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 46
Erhalt der Berechtigung
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 47
Verlängerung / Gültigkeit
Medical
Medical Class II
Lizenz
PPL(A)/PPL(N)/SPL Class Ratings
• Lizenz 5 Jahre Gültig
• Gültigkeit
Altersabhängig (1 bis
5 Jahre)
• Medical muß
mitgeführt werden
Berechtigungen Ratings
GPL
• Unbegrenzt gültig
Die Rechte Lizenz dürfen
nur ausgeübt werden,
wenn das dazugehörige
Medical gültig ist
JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs
2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz
National: Gültig wenn bei Flugantritt
Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein
festes Ablaufdatum.
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
Mitzuführende
Papiere
8.September .2003
1.
2.
3.
4.
Lizenz
Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung)
Medical
Lichtbildausweis
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 48
Medical Class 2
§24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3
Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden
Für die Betätigung als
• Privatflugzeugführer,
• Privathubschrauberführer,
• Segelflugzeugführer,
• Freiballonführer
• Führer von Zulassungspflichtigen
motorgetriebenen Luftsportgeräten
Nachuntersuchung
Gültigkeit
bis 30. Lj: 60 Monate
bis 50. Lj: 24 Monate
ab 50. Lj: 12 Monate
Bei Verfall
Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses
Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen
vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue
Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an.
(LuftVZO §24d abs 3)
< 1 Jahr: Normale Untersuchung
1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung
>5 Jahre: Erstuntersuchung
Übergangsregelung
Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL
gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. (LuftVZO §110 abs 3).
Dies gilt auch für unter 30 Jährige!
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 49
1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung )
• AMC Aeromedical Center
• AME Aeromedical Examiner
• AMS Aeromedical Section
Allgemeines
Erstuntersuchung
Medical Class I:
zwingend in AMC
Medical Class II:
in AMC oder AME
Verlängerung
Medical Class I+II
AMC oder AME
außerordentliches
Medical
Nach Krankheit,
Unfall, Krankenhausaufenthalt,
länger als 21 Tage
8.September .2003
Flugmedizinischer Rat
Gültigkeitsdauer
Ohne Einschränkung
- nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden des AME, Gültigkeit:
- nach Pilotenalter
- nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver
- und Medical Class
Maßnahme
Periodische
- regelmäßige Einnahme von Medikamenten
Verlängerung
- bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen
Bei Verlängerung
innerhalb von 45
Tagen vor dessen
Schriftliche Information AMS
Ablauf zählt die
Gültigkeitsdauer
- nach erheblicher Verletzungen
für die neue
- oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von
Zeitdauer vom
mehr als 21 Tage
Verfallsdatum an.
- Schwangerschaft
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 50
Medical Certificate
Vorderseite
Rückseite
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 51
Gültigkeit GPL
Lizenz
• Unbegrenzt gültig.
(LuftPersV §41(1))
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Die Rechte der
eingetragenen
Klassenberechtigung
dürfen ausgeübt
werden wenn :
Innerhalb der letzten 24 Monate:
Segelflug (LuftPersV §41(2))
– 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart.
– Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag
nachzuholen
TMG (LuftPersV §41(3))
1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen
• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG
Erneuerung
8.September .2003
Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht
eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer
Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 52
Gültigkeit PPL-N
Lizenz
(LuftPersV §4(1))
Die Rechte der
eingetragenen
Klassenberechtigung
dürfen ausgeübt
werden wenn :
(LuftPersV §4(2))
Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2)
Erneuerung
8.September .2003
• 5 Jahre gültig.
• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:
1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen
• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je
Klassenberechtigung
Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht
eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer
Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 53
Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL
und PPL nach LuftPersV §135 abs 2
Lizenz
(JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur
LuftPersV §3 Abs 2)
Verlängerung der
Klassenberechtigung
TMG und/oder SEP
(JAR-FCL 1.245 (c)(1))
Erneuerung
(JAR-FCL 1.245 (f)(2))
8.September .2003
• Wird für 5 Jahre ausgestellt.
• Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges
Tauglichkeitszeugnis besteht
• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Gültigkeitsdauer: 24 Monate
Verlängerung innerhalb der Gültigkeit:
1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit
oder
2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12
Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:
• 12 Starts und Landungen
• 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot
• 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG
oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in
diesem Zeitraum abgelegt wurde)
• Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung
ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen
• Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine
theoretische Prüfung erforderlich wird
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 54
PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen
Befristete
Lizenz
(5Jahre)
Original
Lizenz
CR SEP,
CR TMG,
FI
Ausgestellt
nach ICAO
und JARFCL
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ablaufdatum für
Berechtigungen (2
bzw 3 Jahre)
Folie 55
GPL Lizenz mit Berechtigungen
Unbefristete
Lizenz
Original
Lizenz
Selbststart
erlaubt Flüge mit
Klapptriebwerken
Ausgestellt
nach ICAO
aber keine
JAR Lizenz
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Kein Ablaufdatum für
Berechtigungen
ausgenommen
Lehrberechtigung
Folie 56
Verlängerung der Lehrberechtigung
Lehrberechtigung
PPL(N) und
Segelflug
( LuftPersV §96(4) )
Lehrberechtigung
nach JAR-FCL
(JAR-FCL 1.315 / 1.355)
8.September .2003
Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum
verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden
Voraussetzungen 2 erfüllt sind:
• 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer
oder Prüfer in den letzten 3 Jahren
• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang in den letzten 12
Monaten vor der Verlängerung/Erneuerung
• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12
Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung
Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum
verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums
von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind:
1. 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den
letzten 12 Monaten vor der Verlängerung
2. Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des
Gültigkeitszeitraums
3. Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12
Monaten vor der Verlängerung
Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten
12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 57
Weitere Gültigkeitsbedingungen
Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder
(nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben
Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV
§122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a)
Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder
Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a
Passagierflüge bei
Nacht
Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2 (JAR-FCL
Kunstflug mit
Passagier
Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den
letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4
Schleppflüge
5 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 12
Monaten LuftPersV §84 Abs 5
1.026(b) verlangt nur einen Start)
Fschlepp Start an
5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b
Schwerpunktkupplung
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 58
Übungsflug mit Fluglehrer
zur Verlängerung der Klassenberechtigungen
• Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll
orientieren.
• Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen
ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls
Luftfahrbehörde benachrichtigen.
• Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die
Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder
für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in
JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten
Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den
Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem
Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV
Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV.
• Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt
• Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum,
Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug,
Einweisung u.ä. durchführt.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 59
Abnahme der Übungsflüge
Klassenberechtigung,
deren Gültigkeit
verlängert werden soll
Übungsflug
auf
Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer der folgenden
Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist:
SEP oder TMG zur
JAR-FCL Lizenz
SEP
•
•
•
•
FI(A) gemäß JAR-FCL
CRI(SPA) mit CR SEP gemäß JAR-FCL
PPL-A Fluglehrer mit JAR-FCL Seminar
PPL-A mit Einweisngsberechtigung, CVFR und JAR-FCL Seminar
SEP oder TMG zur
JAR-FCL Lizenz
TMG
•
•
•
•
FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
FI(TMG) gemäß JAR-FCL
CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
PPL-B Fluglehrer mit allen Voraussetzungen zur Umschreibung in FI(A) oder
FI(TMG) oder CRI(SPA)
Lizenz gem. LuftPersV
§135 Abs 2
SEP
•
•
•
•
FI(A) gemäß JAR-FCL
CRI(A) mit CR SEP gemäß JAR-FCL
PPL-A Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter
Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder
Einweisungsberechtigung
Lizenz gem. LuftPersV
§135 Abs 2
TMG
•
•
•
•
FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
FI(TMG) gemäß JAR-FCL
CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
PPL-B Fluglehrer
TMG zur
Segelfluglizenz
TMG
•
•
•
•
FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
FI(TMG) gemäß JAR-FCL
PPL-B Fluglehrer
Segelfluglehrer mit neuer Segelfluglizenz und CR TMG
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 60
Checkliste zur Gültigkeit von Berechtigungen
Berechtigung
Bedingung
PPL JAR-FCL
Nationaler PPL
Segelflug
PPL alt
Flugzeug
TMG
Flugzeug
TMG
Segelflugzeug
TMG
Tauglichkeitszeugnis
P
P
P
P
P
P
Lizenz Gültig
P
P
P
P
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
2 Jahre
Gültigkeitszeitraum der
Berechtigung
P
P
2 Jahre
2 Jahre
Unbefristet
Übungsflug mit Fluglehrer
in den letzten 2 Jahren
P
P
P
P
P
12 Flugstunden 12 Starts
P
P
P
P
P
12 Monate vor Ablauf der
Berechtigung
12 Flugstunden auf
UL/TMG/Flugzeug 12 Starts
A/B/C
P
In den letzten 2 Jahren
25 Starts, 5 je Startart in
den letzten 2 Jahren
Passagierflüge:
8.September .2003
P
3 Starts und Ldg. auf dem Typ und der
Klasse in den letzten 90 Tagen
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 61
Flugzeiten
Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001)
“Die Gesammtzeit zwischen der erstmaligen Bewegung eines Luftfahrzeuges mit
eigener oder fremder Kraft zum Zwecke des Abfluges bis zum Stillstand nach
beendigung des Fluges” (Block Time)
Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3)
Abrollen zum Zwecke des Fluges bis Einrollen in Parkposition nach dem Flug.
Anrechenbare Flugzeiten
JAR-FCL 1.080 (c)
• Flugzeiten als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) )
• Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine
Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist.
• Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit
gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit
als verantwortlicher Pilot
LuftPersV §124:
• Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer
und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen
Übungsflügen
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 62
Führung des Flugbuchs
JAR-FCL 1.080, LuftPersV §120
• Das Flugbuch ist immer mitzuführen
• Jeder Flug ist zu protokollieren
•
•
•
•
•
•
•
Datum
Start-/Landezeit als Blockzeit
Start-/Landeort
Flugzeit
Kennzeichen und Muster
Startart (Segelflug)
Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem,
Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot)
• Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz
können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi)
• Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der
Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer
bestätigt
8.September .2003
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Folie 63
Ausbildungsbetriebe
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 64
Ausbildungsbetriebe
LuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30
Antragsformular für die Registrierung von
Ausbildungseinrichtungen
Ausbildungsbetriebe (FTO)
Gewerbsmäßige Ausbildung
Ausbildung von Berufspiloten
Ausbildungshandbuch
Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF)
Ausbildung von Privatpiloten
Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung
Vereinsausbildung
Globalausbildungsgenehmigung
Basiert auf §34 LuftVZO
§ 34 LuftVZO
Erleichterungen
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und
Privathubschrauberführern ohne
Instrumentenflugberechtigung sowie von
Segelflugzeugführern, Freiballonführern und
Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs.
1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein
Verband zusammengeschlossener
Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle
registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 65
Ausbildungsorganisationen
JAR-FCL Abschnitt A
2
1
Registered
Facility
for PPL/RF
Festangestellte
oder TeilzeitInstruktoren
Erlaubnis nur
zur PPL-Ausb.
3
Flight Training Organisation FTO
modular
Kurse
festangestellter
Ausbildungsleiter,
Teilzeit-Lehrer
mehrere Funktionen
durch eine Person
möglich
integriert
Festangestellter
Ausbildungsleiter,
Cheffluglehrer und
Chefinstruktor für
Theorie
Type Rating
Organisation
TRTO
Ohne
Ausbildungseinrichtung
Type Ratings,
MCC,
synth. Training,
theoretische
Ausbildung
Class ratings
für einmotorige
Flugzeuge und
TMG,
Differenzschulung,
Vertrautmachung
4
PPL-Inhabern
werden bei
Beginn einer
integrierten
Ausbildung
Max. 50% bzw.
40 Flugstunden
angerechnet
8.September .2003
PPL
modulare Kurse IR,
CPL/IR, ATPL,
MCC, Instr.-Ratings
Type/Class Rating
PPL
modulare Kurse IR,
CPL/IR, ATPL,
MCC, Instr.-Rating
integrierte Kurse
CPL/IFR, ATPL
synthet. Training
Type/Class Ratings
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5
Organisation
for theoretical
instruction
JAR-FCL 1.235,
1.261(c)(3)
LuftVZO §30 Abs 2
(z.B. distance
learning,
CRM, usw.)
Nur für
modulare Ausb.
Folie 66
SFL
UL
FI(N)
FI(A)
VLA
RF
Priv
Ausbildungseinrichtungen
Ziel
UL/PPL-C
PPL-C+TMG
Status
Fußgänger
SFL/UL
RF/GL
SFL
RF
UL/PPL-C
PPL-C+TMG
UL
RF
PPL-National
SFL/UL
RF
PPL-National
+2000kg
SFL/UL
RF
PPL-JAR
+SEP
PPL-JAR
+TMG
8.September .2003
PPL-National
+2000kg
PPL-JAR
+SEP
PPL-JAR
+TMG
FI(N)
RF
VLA
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
RF
VLA
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
RF
VLA
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
Priv
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
Priv
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
Priv
SFL/UL
RF
PPL-National
+TMG
PPLNational
Segelfluglehrer
UL-Lehrer
Fluglehrer National
Fluglehrer JAR
LFZ der 750kg Klasse
Registriert Ausb.Einrichtung erforderlich
RF nicht erforderlich
FI(N)
Priv
PPL-National
+TMG
SFL/UL
RF
FI/CRI(A)
Priv
SFL/UL
RF
FI/CRI(A)
Priv
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Folie 67
Ausbildungsweg im Verein (Beispiele1)
zum PPL gem. JAR-FCL CR TMG und SEP
Nichtflieger
Jar-FCL 1.125,
Anhang 1 zu 1.125 4
Jar-FCL 1.125,
Anhang 1 zu 1.125 4
45 Flugstunden auf TMG,
davon
•25 Stunden mit Fluglehrer
•10 Stunden Alleine
Segelflugzeugführer
35 Flugstunden auf TMG,
davon
•20 Stunden mit Fluglehrer
•10 Stunden Alleine
Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG
Ausbildung zum CR SEP
Flugstunden nicht festgelegt
Könnte auf Vereins eigener Schleppmaschine erfolgen
Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1
Voraussetzungen
• Ausbildungsgenehmigung
(Registrierung genügt, ev. im Rahmen der
globalen Ausbildungsgenehmigung des
Verbandes)
• Fluglehrer mit JAR-FCL
Lehrberechtigung
• Entsprechend ausgerüsteter
Motorsegler
• Kurskreisel
• Künstlicher Horizont od.
Wendezeiger
• VOR und ein weiteres Funknav
System
• Für CR SEP Motormaschine
(keine besonderen Anforderungen
an die Ausrüstung)
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG
und SEP
8.September .2003
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Folie 68
Ausbildungsweg im Verein (Beispiele2)
Nur Motorsegler Verfügbar, Registrierung für Ausbildung nach JAR-FCL
Alternative 1
Alternative 2
LuftVZO + Vereinsausbildung auf TMG
Flugschule
LuftPersV
JAR-FCL
Nichtflieger
§20(2)1. LuftVZO,
Jar-FCL 1.125,
Anhang 1 zu 1.125 4
25 Flugstunden
50 km Flug
§36
Theorie und Praxisprüfng
Segelflugzeugführer
10 Flugstunden
270 km Flug Überlandflug
An/Abflug Kontr. Flugplatz
§40a
Theorie und Praxisprüfung
Segelflugzeugführer
45 Flugstunden auf TMG,
davon
•10 Std auf GLD,TMG, UL
Anrechenbar
•25 (20) Stunden mit Fluglehrer
•10 Stunden Alleine
Mit TMG Berechtigung
§1a(2)
§3(1)
5 Flugstunden auf 750kg Klasse,
Min. 10 Starts mit Lehrer,
Min. 10 Starts ohne Lehrer
Theorie und Praxisprüfung
Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg
am Tage innerhalb Deutschlands sowie Klassenberechtigung TMG
Theorie und
Praxisprüfung gemäß
JAR-FCL 1
10 Flugstunden Ausbildung,
Funknav und Fliegen
ausschließlich nach Instrumenten
§5
Theorie und Praxisprüfung
gemäß JAR-FCL 1
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler
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Folie 69
Anforderungen an Ausbildungseinrichtung
Anhang 1 zur JAR-FCL 1.125
Flugzeuge für die Ausbildung
• Müssen der JAR Standards entsprechen
• Ausbildung kann auf Flugzeugen oder TMG erfolgen (PPL(A) Lizenz mit entsprechender
Klassenberechtigung wird erworben)
• Simulation von Instrumentenflugbedingungen muß möglich sein
• Künstl. Horizont alternativ Wendezeiger
• Transponder
• VOR
• ADF alternativ GPS
• Luftfahrzeuge müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein
• Für die PPL(N) Ausbildung gibt es keine Ausnahmegenehmigung für Flugzeuge über
750kg. Diese müßten gegebenenfalls runtergesetzt werden.
Flugplätze
• Mindestens eine Piste, die Starts und Landungen mit maximaler Abflugmasse erlaubt
unter folgenden Bedingungen:
1. Windstille, durchschnittliche höchste Temperatur des wärmsten Monats
2. Hindernisfreiheit von mindestens 50 ft
3. Vom Hersteller empfohlene Konfiguration
4. Abheben und Steigflug mit normalen Verfahren
• Von den Pistenenden sichtbare Windrichtungsanzeige
• Einrichtung für den Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der Behörden genügt
8.September .2003
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Folie 70
Globale Ausbildungsgenehmigung des BWLV
gem. §34 LuftVZO
Weitere Berechtigungen:
Registr. Ausbildungseinrichtung
Genehmigung Zur Ausbildung von Privatflugzeugführern
und Privathubschrauberführern ohne IR sowie von
Segelflugzeugführern, Freiballonführern und
Luftsportgeräteführern gilt als erteilt (§34 LuftVZO)
Lizenzen und Berechtigungen s.u.
Lehrberechtigungen (Aus- und Weiterbildung)
Klassenberechtigungen (siehe vor)
Schleppberechtigung
Kunstflugberechtigung
CVFR-Berechtigung
Nachtflug-Qualifikation (gem.JAR)
Wolkenflugberechtigung
Startart – Berechtigungen
Gasballon
Heißluftballon
CR Fallschirm
CR UL 3Achs
CR TMG
Startarten
W,L,E
Nationale Lizenz
PPL(N)
Segelflug
CR TMG
CR 2000kg
8.September .2003
VLA
CR TMG
CR SEP
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
-
Lehrber.
Lehrber.
Lehrber.
Nat. Lizenz
GPL
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
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Folie 71
Ausbildung und Erlangung der
Lizenzen
8.September .2003
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Folie 72
Übersicht der Lizenzen
Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen
UL-Flugzeugführer (SPL)
Lehrberechtigung
Segelflugzeugführer (GPL)
Klassenberechtigung TMG
Lehrberechtigung
Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N)
Klassenberechtigung TMG
Klassenberechtigung bis 2000kg
Lehrberechtigung
Nationale
Lizenzen
gemäß
LuftPersV
Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien
nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge
Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A)
Klassenberechtigung SEP
Klassenberechtigung TMG
Lehrberechtigung
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 73
Privatflugzeuführer PPL (National)
Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5)
 Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17
 theoretische Ausbildung (7 Fächer)
 Flugausbildung mind. 35 Flugstunden
davon 10 Std im Alleinflug Auf
verschiedenen Mustern bis max.750 kg.
Bis zu 15 Stunden können auf
Reisemotorseglern absolviert werden
Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30
Flugstunden davon 10 Alleine
 darin u.a.enthalten An/Abflüge zu
kontrollierten Flugplätzen, 270 km
Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen
Plätzen.
Erleichterung (§1a Abs.1-3):
 Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h
Flugzeit, voller Ausbildungsumfang.
 RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden,
10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer.
 Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit
und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu
kontrollierten Flugplätzen
 Prüfung nach §2 erforderlich
Prüfung: (§2)
 theoretische und praktische Prüfung
spätestens vor Ende der maximalen
Ausbildungsdauer (4 Jahre)
8.September .2003
Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2)
 Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige
kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg
 Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen
vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden)
 Nur Flüge innerhalb Deutschlands
Glültigkeit/ Verlängerung: (§4)
Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:
1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
(Flugzeug,RMS,UL)
2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber.
3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer
 der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch
 gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Klassenberechtigungen (§3a und 3b)
 RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg
und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer,
10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem
Triebwerk alleine, praktische Prüfung.
 Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg:
5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit
Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung.
PPL nach Jar-FCL1 (§5)
 Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg
oder RMS
 Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und
Funknavigation
 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5
Stunden können durch Simulator ersetzt werden)
 Theoretische und praktische Prüfung
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 74
Lehrberechtigung Privatflugzeugführer
Fachliche Voraussetzungen (§88a (1)):
 PPL nach JAR-FCL 1 oder Erlaubnis für
Privatflugzeugführer mit
Klassenberechtigung bis 2000 kg
 eine praktische Tätigkeit als
Flugzeugführer
 3 Jahre
 bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden
Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
 10 Flugstunden oder 60 Flüge als
Fluglehrer oder Prüfer
 eine Auswahlprüfung vor einem von der
zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor
Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4
 Teilnahme an einem amtlich anerkannten
Ausbildungslehrgang mit einem
zusammenhängenden Abschnitt von zwei
Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten
abgeschlossen sein.
 eine, an den Ausbildungslehrgang
anschließende, erfolgreiche
Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht
eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
Erwerb (§88a (2)):
vor Beginn Lehrgang Abs. 1 Nr.4
 mindestens 200 Flugstunden, davon bis zu
50 auf Hubschrauber,Segelflug oder RMS.
8.September .2003
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
 Teilnahme an einem amtl. ol. amtl.
anerk. Fortbildungslehrgang f.
Fluglehrer
 erfolgreiches Ablegen einer
Befähigungsprüfung
Prüfung:
theoretisch und praktische Prüfung im
Ausbildungslehrgang § 88 Abs.3
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 75
Segelflugzeugführer PPL-C
Voraussetzungen (§36):
 Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16
 theoretische Ausbildung (7 Fächer)
 Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon
15 Std im Alleinflug
 darin enthalten je 60 Starts und Landungen,
davon 20 Alleinstarts/Ldg.
 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind.
einem weiteren Flugplatz
 mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer
 Durchführung eines 50 km Streckenfluges
im Alleinflug nach bestandener
theoretischen Prüfung
 eine praktische Einweisung zur
Beherrschung des Segelflugzeuges in
besonderen Flugzuständen
Erleichterung (§37 Abs.2):
 Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann
ersetzt werden durch einen Überlandflug mit
Fluglehrer über 100km
motorisierte Segelflugzeuge
 Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10
Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.
Ausbildungsdauer:
Prüfung:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis
erbracht wird; innerhalb der letzten 24
Monate:
mind. 25 Starts
davon mind. 5 Starts in einer Startart
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a
LuftVZO)
der Nachweis erfolgt im Flugbuch
Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL
A (alle Klassen), H und UL 3achs
mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer
mind. 15 Flugstunden.
darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.
3 Ldg. aus ungewohnter Position mit
Fluglehrer
1 Außenlandeübung
eine prakt. Einweisung zur Beherrschung
des Segelflugzeuges in besonderen
Flugzuständen.
mind. eine Startart nach §40
Prüfung nach § 38 erforderlich
 max. 4 Jahre
8.September .2003
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Folie 76
Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a
Voraussetzungen:
Prüfung:
 Erlaubnis für Segelflugzeugführer
(ausschließliche Ausbildung nur auf
Reisemotorsegler ohne PPL C nicht
vorgesehen §40a abs.(2) 1.)
 Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17
 ergänzende theoret. Ausbildung
 Flugausbildung mind. 10 Flugstunden
 darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg.
 An- und Abflüge zu kontrollierten
Flugplätzen
 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270
km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2
vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen.
 ein zweiter Navigations-streckenflug von
mehr als 270 km im Alleinflug.
 eine praktische Einweisung zur
Beherrschung des Reisemotorseglers in
besonderen Flugzuständen.
Ausbildungsdauer:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender
Nachweis erbracht wird; innerhalb der
letzten 24 Monate
mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als
verantw. Flugzeugführer mit 12
Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)
mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS)
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Bei Nichterfüllung können diese
Voraussetzung durch eine
Befähigungsprüfung durch einen
anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder
RMS ersetzt werden.
der Nachweis erfolg im Flugbuch
 keine Festlegung
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 77
Lehrberechtigung Segelflugzeugführer
Fachliche Voraussetzungen(§89):
 die Erlaubnis für Segelflugzeugführer.
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
 eine praktische Tätigkeit als
Segelflugzeugführer
 bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden
Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
 3 Jahre
10 Flugstunden oder 60 Flüge als
Fluglehrer oder Prüfer
 eine Auswahlprüfung vor einem von der
zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor
Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4
 Teilnahme an einem amtlich anerkannten
Ausbildungslehrgang mit einem
zusammenhängenden Abschnitt von zwei
Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten
abgeschlossen sein.
 eine, an den Ausbildungslehrgang
anschließende, erfolgreiche
Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht
eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
Erwerb:
vor Beginn Lehrgang nach §89 Abs. 1 Nr.4
 mindestens 150 Flugstunden und 250
Starts sowie min. 200 km
Streckenflugerfahrung als verantwortlicher
Segelflugzeugführer.
Teilnahme an einem amtl. ol. amtl.
anerk. Fortbildungslehrgang f.
Fluglehrer
erfolgreiches Ablegen einer
Befähigungsprüfung
Prüfung:
theoretisch und praktische Prüfung im
Ausbildungslehrgang § 89 Abs.3
Lehrberechtigung für
Klassenberechtigung RMS
Voraussetzung ist die Berechtigung zur
Ausbildung von Segelflugzeugführern
und die Klassenberechtigung
ReiseMotorSegler.
Auf der Basis §96 Abs 2 gilt in diesem Fall
die Ausbildungsberechtigung zur
Klassenberechtigung als erteilt.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 78
Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV)
Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4)
 theoretische Ausbildung (Modul I, 7
Fächer)
 Flugausbildung mind. 30 Flugstunden
davon 5 Std im Alleinflug.
 Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit
Zwischenlandungen.
Erleichterung:
 Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10
Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt.
Prüfung beim Ausbildungsleiter
 Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit
davon 5 alleine
 PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur
eine Einweisung an einer UL-Flugschule.
 Passagierberechtigung wird für PPL und
GPL Inhaber ohne weitere
Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2)
Prüfung: (§43)
 theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3)
Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:
 mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
(Flugzeug,TMG,UL)
 mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer
 Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf
Flugzeug,TMG oder UL
 der Nachweis erfolg im Flugbuch
Lehrberechtigung: (§95a)
Voraussetzungen:
150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL
Ausbildungslehrgang
theoretische und praktische Prüfung
Ausbildungstätigkeit
Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber.
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
3 Jahre
bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden
Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2)
10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer
oder Prüfer
 Führen von aerodynamisch gesteuerten
Uls bei Tage
Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk.
Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer
 Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der
Lufträume B,C,D
8.September .2003
erfolgreiches Ablegen einer
Befähigungsprüfung
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 79
Ausbildungsumfang nationaler PPL
Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV)
1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen
Flugfunkdienstes und die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. Menschliches Leistungsvermögen.
Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für
nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 80
JAR/ FCL –PPL
Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen:
Verlängerung (JAR-FCL 1.245) :
 1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090)
 Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h
Simulator (Jar-FCL 1.120)
Ausbildung (Jar-FCL 1.125) :
 min. 25h mit Fluglehrer
 min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon
5h Streckenflug, einer von min. 270 km
Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden
Flugplätzen
 Radionavigation
 Instrumentenflugeinweisung
 Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100)
Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) :
 Anerkennung von 10% der Flugzeit als
Segelflugzeugführer jedoch max. 10h.
Keine Anerkennung der nationalen
theoretischen Ausbildung Segelflug.
Bemerkung:
 Übergang von RMS/TMG zum SEP oder
umgekehrt als Classrating (Praktische
Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL
1.261(a))
 Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL
1.025)
8.September .2003
Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw
ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12
Monate vor Ablauf sind zu erbringen.
12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon:
6 h als verantw. Flugzeugführer
12 Starts und Landungen
1 Flug mit Fluglehrer
oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor
Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit
amtl. anerk. Sachverständigen
Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische
Prüfung zur Klassenberechtigung zu
wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2))
Umschreibung (LuftPersV §135(4)):
Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung
umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR
Berechtigung; schriftliche Erklärung über
Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei
Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in
PPL-C mit Klassenberechtigung.
Nachtflugqualifikation:
zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3
mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie
5 Alleinstarts und Ldg
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 81
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1
Flugausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle
und Bereitstellung des Flugzeuges;
(b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und
Vorsichtsmaßnahmen;
(c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen;
(d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von
beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;
(e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von
Spiralsturzflugzuständen;
(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
(g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der
Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten;
(h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer
Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt
werden);
(i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen;
(j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung;
(k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 82
Ausbildungsumfang für CR nach JAR-FCL 1
TMG
SEP
(Anhang 1 O zur 1.DVO LuftPersV)
(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage,
Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;
(b) Startverfahren, Steigflug Vx/Vy
(c) Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle, Einhaltung von
Anweisungen
(d) Steilkurven, Geradeausflug unter unterschiedlichen Konfigurationen
(e) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden
von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;
(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind,
(g) Ziellandung, Durchstarten aus Mindesthöhe,
(h) Simulierte Triebwerksausfälle, Notlandungen
Dies stellt auch den Prüfungsumfang dar.
Die Ausbildung und Prüfung könnte damit etwa auf einem gängig
ausgerüsteten Schleppflugzeug des Vereins erfolgen
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Folie 83
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1
Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Luftrecht,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A),
Flugleistung und Flugplanung,
menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Navigation,
betriebliche Verfahren,
Aerodynamik
Sprechfunkverkehr.
Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7
Fächern zusammengefaßt
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Folie 84
JAR-FCL Lehrberechtigungen
Abschnitt H
Kategorien
 Flugausbildung (Flight Instructor)
 Musterberechtigungen (Type Rating Instructor)
 Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor)
 Instrumentenflug (Instrument Rating Instructor)
 Synthetische Flugübungsgeräte (Synthetic Flight I.)
FI (A)
TRI (A)
CRI (A)
IRI (A)
SFI (A)
Allgemeine Bedingungen
 Instruktoren müssen im Besitz der Lizenz, Berechtigung und
Qualifikation sein, für die sie ausbilden
 müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug als PIC zu führen
 können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein
 Mindestalter 18 Jahre
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Folie 85
Lehrberechtigung JAR-FCL FI(A)
Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen (JAR-FCL 1.320/1.335) :
 Ausbildungsbeginn: ab 18. Lebensjahr
 min. 200h, davon min. 150h als PPLInhaber
 min 10h Instrumentenflugeinweisung
 min 20h Streckenflug inklusive eines 540
km Flug mit 2 Landungen auf fremden
Flugplatz
 Vorauswahlprüfung
 Wissensstand CPL = Theorietest
Ausbildung: Lehrgang (JAR-FCL 1.340)
 min 30h Flugzeit, davon 25 mit Fluglehrer
und 5h allgem. Doppelsitzig
 Flugpraktische Prüfung
Assistent (JAR-FCL 1.325) :
 100h prakt. Ausbildung, 25 Flüge von
Schülern beaufsichtigen
Erleichterungen: (keine)
Voraussetzung Segelfluglehrer führt zu keiner
Erleichterung
Verlängerung:
Gültigkeit 3 Jahre (JAR-FCL 1.315)
In diesem Zeitraum gefordert (JAR-FCL 1.355) :
 100h Flugzeit als Fluglehrer, davon 30h in den
letzten 12 Monaten
 Fluglehrerfortbildung
 Fliegerische Überprüfung durch amtl. anerk.
Sachverständigen
2 von den Forderungen müssen erfüllt sein
Nach Ablauf: Fortbildung und Überprüfung
Umschreibung (1. DVO LuftPersV §5) :
PPL-A/B Lehrberechtigung in JAR-FCL
Lehrberechtigung mit entsprechendem Classrating
 4 h Einweisungslehrgang
 CVFR-Berechtigung
 Wenn nur PPL-B Lehrberechtigung zusätzlich:
200h, davon 20h Überlandflug als
verantwortlicher Motorflugzeug- bzw
Motorseglerführer
540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden
Flugplatz
CVFR ersetzbar durch 500h davon150h
Ausbildung und Prakt.Prüfung
Bei Nichterfüllung:
Besitzstandswahrung Lehrberechtigung für Ausbildung von
Privatflugzeugführer nach §88a bzw PPL-C mit
Klassenberecthigung TMG nach §89. (siehe auch 1. DVO
LuftPersV §5.)
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Folie 86
Wesentliche Regelung zur Ausbildungstätigkeit
Allgemein
• LuftVZO §§30-37 Zulassung von Ausbildungseinrichtungen
• LuftPersV §117
Alleinflüge von Flugschülern
• JAR-FCL 1.055 und Anhänge dazu: Ausbildungseinrichtungen
Nationale Lizenzen
• Richtlinien des BMVBW zur Ausbildung und Prüfung (Blaue Hefte)
• Methodik der Segelflugausbildung vom DAeC
JAR-FCL Lizenzen
• JAR-FCL Abschnitt C: PPL Lizenz
• JAR-FCL Abschnitt H: Lehrberechtigungen
• 1.DV LuftPersV Anhang 1B: detailierter theoretischer und praktischer
Lehrplan zur PPL-Ausbildung
• 1.DV LuftPersV Anhang 1F: detailierter theoretischer Lehrplan zum Erwerb
von Klassen- und Musterberechtigungen
• 1.DV LuftPersV Anhang 1O: Prüfungspläne
8.September .2003
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Folie 87
Außenlandeübung
•
•
•
•
•
Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung
Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW)
Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen
Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen
Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für
den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und
versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden.
Aus der Methodik der Segelflugausbildung
Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und
wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei
der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten
Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum
Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der
Höhe über Grund geschenkt werden.
Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt
werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten.
Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die
erforderliche Sicherheit erreicht hat.
Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden
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Folie 88
Sprechfunkausbildung
Siehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe
JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und
Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38
sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung
über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung
erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen
Luftfahrerscheinprüfung oder extern.
Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2.
Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1
Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die
Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird
grundsätzlich dringend empfohlen.
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Folie 89
Alleinflüge mit schriftlichem
Auftrag
§117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des
Fluglehrers:
1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden
2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in
Notfällen
3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen
4. Schriftlicher Flugauftrag
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Folie 90
Bemerkenswerte Details
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Folie 91
Bemerkenswerte Änderungen














Überlandflüge zur Erlangung der Berechtigungen nur noch 150NM bzw 270km.
Keine Überlandflüge für Verlängerung nachzuweisen
Die Hälfte der nachzuweisenden Stunden können als Kopilot geflogen werden
GPL: Der geforderte 50km Alleinüberlandflug kann durch 100 km Flug mit Lehrer ersetzt
werden
Außenlandeübungen für Erlangung der GPL
Klassenberechtigung TMG nach §40a LuftPersV nur über den Segelflugschein
Bei der Schülermeldung genügt die Vorlage eines Personal-/Reisepasses anstatt der
Geburtsurkunde
Voraussetzungengen für Alleinflüge während der Ausbildung neu gefaßt
Aufnahme des Thema “Menschliches Leistungsvermögen” in die Ausbildung
Flugzeit schließt Rollzeit mit ein (Blockzeit) (JAR-FCL 1.001 und 1.DVO § 2 Abs. 3)
Die Ausbildung für aerodynamisch gesteuerte UL hat sich auf 30std erhöht (10 Stunden
für Segelflugzeugführer und erfordert eine Prüfung). PPL oder GLD+TMG Inhaber
benötigen nur noch eine Einweisung (LuftVZO §42(4)1.a und 2.
Dreiachs-UL Zeiten können ber der Verlängerung von PPL und GPL mitgerechnet werden
Bei Verlängerung des PPL nach JAR-FCL müssen die 6 Stunden als verantwortlicher Pilot
selbst gesteuert sein (keine Fluglehrerzeiten)
Segelfluglizenz ab 16 andere Lizenzen ab 17.
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Folie 92
Feine Unterschiede
•
•
•
•
•
•
•
•
Widersprüche?
Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in
einer Klasse
Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger
Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug
Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum).
Bei Verlängerung der nat. Lehrberechtigung Fortbildung in den letzten 12
Monaten, bei JAR-FCL Lehrberechtigung in den letzten 3 Jahren
Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270
km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen
Theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig aber die Zeit bis zur praktischen
Prüfung ist auf 12 Monate beschränkt
Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf
2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt.
Für Passagierflüge bei Nacht werden in der LuftPersV §122 2 Starts in JARFCL 1.026 1 Start in den vergangenen 90 Tagen gefordert.
Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird
bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet.
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Folie 93
Prüfungswesen
Regelungen
Anerkennung von Prüfern
Standardisierung
Prüfungdurchführung
Prüfungsarten
Kommentare an [email protected]
http://home.t-online.de/home/schmidt-lademann
Aktuelle Version der Präsentation: http://home.t-online.de/home/schmila3/jar03.htm
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Folie 94
Prüfungsbezogene
Regelungen
LuftPersV
§128: Durchführung von Prüfungen Anerkennung von Prüfern
Richtlinien des BMVBW für Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal
JAR-FCL Deutsch
1.005(c): Anerkennung bisheriger Prüfer für 3 Jahre
1.030: Prüfungsangelegenheiten
Anh. 1 zu 1.075: u.a. Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer §8 1.DV
Anh. 1 zu 1.130/1.135: Durchführung von PPL Prüfungen
Anh. 2 zu 1.135 Anh. 1O 1.DV: Praktische PPL Prüfung
Anh. 1 zu 1.240: Durchführung von CR Prüfungen
Anh. 3 zu 1.240 Anh. 1O 1.DV: Praktische CR Prüfung
Anh. 1 zu 1.261(a) Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR
Anh. 1 zu 1.330/1.345: Durchführung von prakt. FI Prüfungen
Anh. 2 zu 1.330/1.345 Anh. 1O 1.DV: Inhalte der prakt. FI Prüfung
Abschnitt I 1.420 – 1.460 und Anhang: Prüfer
1. DV LuftPersV
§2 Abs 5,6: Begriffsbestimmung Praktische-/Befähigungs Prüfung
§5 Abs 14: JAR-FCL Seminar zur Anerkennung von bishergen Prüfungsräten
§8: Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen
Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR
Anh. 1I 1.DV: Standardisierungsanforderungen für Prüfer
Anh. 1O 1.DV: Praktische Ausbildung und Prüfungsprotokolle
8.September .2003
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Folie 95
Voraussetzungen und Rechte von Prüfern
Voraussetzungen
• Prüfer müssen die Lizenz/Berechtigung und im algemeinen auch die
Lehrberechtigung besitzen, die sie prüfen. JAR-FCL 1.425(a)(1)
• Sie müssen qualifiziert sein, das Prüfungsflugzeug als PIC zu führen
JAR-FCL 1.425(a)(2)
• Sie müssen für die Prüfungstätigkeit von der zuständigen Behörde anerkannt
sein §128(3)LuftPersV bzw JAR-FCL 1.030/1.425/1.430
• Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein.
Ausnahmen können zugelassen werden JAR-FCL 1.030 bzw §128 Abs 5 LuftPersV
Rechte
Die Rechte der Prüfer für nationale Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich
aus der Anerkennung
Die Rechte der Prüfer für JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich
aus den Prüfer Kategorien für die sie Anerkannt sind
FE(A)
CRE(A)
TRE(A)
IRE(A)
SFE(A)
FIE(A)
Erwerb PPL(A)/CPL(A) und CR/TR, Verlängerung/Erneuerung CR/TR für SP(A)
Erwerb, Verlängerung und Erneuerung CR/TR für SP(A), Verlängerung IR
Erwerb, Verlängerung und Erneuerung TR für MP(A), Verlängerung/Erneuerung IR
Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von IR
Befähigungsüberprüfungen TR und IR in Flugsimulatoren
Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von Lehrberechtigungen
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Folie 96
Anerkennung von Prüfern
Prüfer nach FlugLuftPersV prüfer
FE(A)
Voraussetzungen
Anerkennung
Verlängerung
der
Anerkennung
Anerkennung
und
Verlängerung
nach
Ermessen der
Luftfahrtbehörde.
Anerkennung
wird jeweils
für längstens
3 Jahre erteilt
§128(3,4)
Prüfer Prüfer Prüfer Prüfer Prüfer
für TR für CR für IR für
für FI
TRE(A) CRE(A) IRE(A) Flugsim. FIE(A)
SFE(A)
1000h
1500h auf
250 FI
MPA
CPL Prüf.:
2000h
250 FI
500h
CPL(A)
oder
ATPL(A)
und
PPL(A)
JAR-FCL 1.435
JAR-FCL 1.445
JAR-FCL 1.440
2000h
450h
Instr.
250h IRI
ATPL
2000h
1500h auf 100h FIMPA
Ausbild.
SFI(A)
JAR-FCL 1.450 JAR-FCL 1.455
JAR-FCL 1.455
praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers unter Aufsicht
eines Inspektors JAR-FCL 1.425(3)
Anerkennung wird für längstens 3 Jahre erteilt, Verlängerung
nach Ermessen der Behörde sowie 2 Prüfungen pro Jahr und
eine Prüfung unter Aufsicht eines Inspektors während des
Gültigkeitszeitraums JAR-FCL 1.430 & Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425
JAR-FCL 1.005(c)
Prüfer, die vor dem Inkrafttreten der JARFCL im Besitz einer Anerkennung waren, können als Prüfer gemäß
JAR-FCL 1 (Flugzeug) anerkannt werden, sofern sie der zuständigen Stelle Kenntnisse über die
Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Anerkennung gilt für einen
Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach den
Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b) sowie Anhang 1 zu JARFCL 1.425
Jede Befreiung von den in JAR-FCL deutsch 1.425(a) bis (c) aufgeführten Qualifikationsanforderungen ist auf
Fälle zu beschränken, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Anhang 1 I zur 1. DV LuftPersV
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Folie 97
Standardisierungsanforderungen für Prüfer
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 und Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV
Jeder JAA-Mitgliedstaat veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten
Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Anerkennung besitzen
sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 1
Während einer Prüfung / Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JARFCL
durchgängig anzuwenden. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 2
Zweck einer Prüfung/Überprüfung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 9-11
• Fähigkeit des Bewerbers
• Qualität der Ausbildung
• Sicherheitsstandards
Die Standardisierung muss, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist, mindestens
eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen:
Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 4
(i) nationale Bestimmungen, bezogen auf die Prüftätigkeit;
(ii) Grundlagen im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen;
(iii) Grundlagen zur Anwendung eines Beurteilungssystems bei Flugprüfungen;
(iv) die Bestimmungen der JAR-FCL deutsch, damit verbundene andere JARs sowie Verwaltungsvorschriften
und Richtlinien (JIPS);
(v) ein auf JAR-FCL deutsch bezogenes Qualitätssicherungssystems; und
(vi) Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen,soweit zutreffend.
Wichtig ist jedoch, das der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner
Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 4
8.September .2003
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Folie 98
Prüfungspläne/-protokolle
Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV
Protokolle und Prüfungspläne sind wie bisher den Richtlinien des BMVBW für
Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals zu entnehmen
Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL
Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu
entnehmen. Hierin sind enthalten:
Deckblatt für
• Daten zum Bewerber
• Bewertung der Prüfung
• Daten zum Prüfungsflug
Dreifache Ausfertigung für
• Zuständige Stelle mit Protokoll
• Prüfer
• Bewerber
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Anlagen
• PPL PPL-Lizenzprüfung
• CPL CPL-Lizenzprüfung
• TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung
• CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung
• FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung
• IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung
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Folie 99
Prüfungsdurchführung
Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV
Maximale
Anzahl an
Prüfungen
je Tag
3 PPL, CPL, IR, CR
2 FI, CPL/IR, ATPL
4 TR
Prüfungsdauer in
Minuten
90 PPL und CPL inkl Nav
60 FI, IR, CR (SPA)
120 CPL/IR, ATPL
Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus:
Einer mündliche Prüfung am Boden (soweit gefordert)
• allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Flugleistungen;
• Planungsverfahren und betriebliche Verfahren; und
• andere einschlägige Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung
Der Besprechung vor dem Flug
• Abfolge der Prüfung/Überprüfung;
• Setzen der Triebwerkleistungen und Geschwindigkeiten; und
• Sicherheitsfestlegungen
Flugübungen
• alle geforderten Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung
Der Nachbesprechung
• Bewertung/Beurteilung des Bewerbers
• Dokumentation der Prüfung/Überprüfung im Beisein des Bewerbers
und seines Lehrberechtigten (FI), wenn möglich.
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes
Verfahren einmal wiederholen.
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Folie 100
Bewertung
Anh. 1I 1DV LuftPersV (21), Anh. 1 JAR-FCL 1.130/1.135 (8/9), Anh.1 JAR-FCL 1.240/1.295 (3/4)
„Bestanden“, vorausgesetzt, der Bewerber weist den/die erforderlichen
Kenntnisstand/praktische Fähigkeiten/Befähigungen nach und bewegt sich, soweit
zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung;
„Nicht bestanden“, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
i. die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder Anweisungen
der Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat;
ii. das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht;
iii. das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch durch eine unsichere Flugdurchführung, Verstoß gegen Regeln oder
Vorschriften, mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer, unsachgemäße Bedienung und Handhabung von Systemen
und Einrichtungen;
iv. es wurde kein angemessener Umfang an theoretischen Kenntnissen nachgewiesen;
v. es wurde kein angemessenes Flugmanagement nachgewiesen; oder
vi. das Eingreifen des Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich.
„Teilweise bestanden“ in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem entsprechenden
Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch.
Die Prüfung ist Bestanden, wenn alle Abschnitte bestanden wurden.
• Wird nur ein Abschnitt nicht bestanden kann dieser einmal wiederholt werden.
• In allen anderen Fällen muß die gesammte Prüfung wiederholt werden.
• Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
• Bei zweimaligem Nichtbestehen legt die Behörde/Prüfer die weitere Ausbildung fest.
8.September .2003
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Folie 101
Praktische PPL(A) Prüfung
JAR-FCL 1.135 und Anhänge
• Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen
• Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen.
Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde
durchzuführen
• Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage
PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6.
• Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten
und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.
• Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen
(Anh. 1 JAR-FCL 1.125)
• Toleranzen
•Höhe +/- 150 ft
•Kurs +/- 10°
•Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt
• Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die
nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.
8.September .2003
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Folie 102
Praktische CR(A) Prüfung
JAR-FCL 1.240 und Anhänge
• Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen
• Es gibt nur eine praktische Prüfung allerdings mit einem theoretischen Teil.
• Bei SEP/SP(A) kann der theoretische Teil der praktischen Prüfung vom Prüfer
mündlich abgenommen werden (Anh. 1 zur JAR-FCL 2.261(a) Abs 5). Die Inhalte können
dem Anh. 1F der 1.DV LuftPersV entnommen werden.
• Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage
CR).
• Prüfungszeit mind. 60 Minuten. Anh. 1I der 1.DV LuftPersV
• Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die
nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.
8.September .2003
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Folie 103
Prüfungsarten
§2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001
(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen
Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber
einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern
vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.
(6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen
Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung
oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der
mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer
für erforderlich gehalten.
8.September .2003
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Folie 104
Wege zur Lizenz
10h
25h
CR 2000kg
45h
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5h
CR TMG
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
CR SEP
Frank-Peter Schmidt-Lademann
CR TMG
10h
10h
35h
5h
5h
Prakt.
Prüfung
20h
35h
7h
Theor.+
Prakt.
Prüfung
Nat. Lizenz
PPL(N)
750kg
5h (VLA)
30h
Nat. Lizenz
GPL
Segelflug
10h
Nat. Lizenz
SPL
CR UL 3Achs
CR TMG
35h
45h
Folie 105
Praktische Prüfungen
Lizenz/
Berechtigung
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
GPL
GPL
GPL
Kunstflug
Wolkenflug
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. GPL
Lehrber. GPL
Lehrber. GPL
PPL(A)
Art
prakt
prakt
prakt
bef
bef
prakt
prakt
bef
prakt
prakt
ausw
prakt
bef
ausw
prakt
bef
prakt
Zweck
Voraussetzung
Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
CR TMG Erwerb
Bef. Nachweis
CR 2000kg Erwerb
Bef. Nachweis
CR TMG verlängerung
CR 2000kg verlängerung
Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
CR TMG Erwerb
Bef. Nachweis
CR TMG verlängerung
Erwerb Kunstflugber.
Bef. Nachweis
Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis
Zulassung
Erwerb Lehrber.
Bef. Nachweis
Verl. Lehrb.
letzte 12 Monate
Zulassung
Erwerb Lehrber.
Verl. Lehrb.
letzte 12 Monate
Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
Paragraph
LPV §2
LPV §3a
LPV §3b
LPV §4
LPV §4
LPV §38
LPV §40a
LPV §41
LPV §81
LPV §85
LPV §88a
LPV §88a
LPV §96
LPV §89
LPV §89
LPV §96
JF 1.135
JF 1.135/
SEP/TMG/MEP LPV §5
SEP/TMG/MEP JF 1.262
Flugzeug
750kg
TMG
2000kg
TMG
SEP
GLD
TMG
TMG/SEP
GLD/SEP/H
GLD
SEP
SEP
SEP
GLD
GLD
GLD/TMG
SEP/TMG/MEP
PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb
PPL(A)
prakt Klassen-/Musterber.
Bef. Nachweis
Bef. Nachweis
PPL(A)
letzte 3 Monate SEP/TMG
PPL(A)
Verl. Klassenber.
Erneuerung.
prakt Klassenber.
PPL(ICAO)
bef
bef
PPL(ICAO)
Verl. Klassenber.
Erneuerung.
prakt Klassenber.
Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung
Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber.
Lehrber. PPL(A) bef Verl. Lehrb.
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Protokoll (siehe
Bemerkungen)
Richtl. Kap 1
noch nicht bekannt
noch nicht bekannt
noch nicht bekannt
noch nicht bekannt
Richtl. Kap 9
noch nicht bekannt
noch nicht bekannt
Richtl. Kap 19
Richtl. Kap 19/F
Richtl. Kap 1
Richtl. Kap 20/A
Richtl. Kap 20/A
Richtl. Kap 9
Richtl. Kap 20/C
Richtl. Kap 20/C
Anh. 1O 1.DV PPL
Massnahmen neben
mind Einreichung des
Prüfer
Zeit Protokolls und
NE=Prüfer
Min Bestätigung im Flugbuch gem §128
NE,FE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE
NE
NE,FE,FIE
NE,FE,FIE
NE,FE,FIE
NE
NE
NE
90
FE
Anh. 1O 1.DV PPL
Anh. 1O 1.DV CR
90
60
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
SEP/TMG
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
letzte 3 Monate SEP/TMG
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CR
JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI
JF 1.355 Anh. 1O 1.DV FI
60
60
SEP
SEP/TMG
Bef. Nachweis
SEP/TMG
letzte 12 Monate SEP/TMG
Frank-Peter Schmidt-Lademann
vollständige PPL Prüfung FE
FE,CRE
Verl. In Lizenz eintragen,
SEP und TMG können
mit einem Flug
verlängert werden
FE,CRE
Verl. In Lizenz eintragen,
ein Flug je Klassenber. FE,CRE
Verl. In Lizenz eintragen,
SEP und TMG können
mit einem Flug
verlängert werden
NE,FE,CRE
Verl. In Lizenz eintragen,
ein Flug je Klassenber. NE,FE,CRE
kann auch durch einen
FI(A) erfolgen
FI
FIE
Verl. In Lizenz eintragen FIE
Prüferwahl
bestimmt
bestimmt
bestimmt
wahl
wahl
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
bestimmt
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
bestimmt
bestimmt
wahl
wahl
wahl
wahl
bestimmt
bestimmt
wahl
Folie 106
Eintrag einer Verlängerung
Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und
Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am
Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des
Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV
Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen
können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen
gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG
Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV
Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige
Stelle
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 107
Beispiel eines Verlängerungseintrags
Vorderseite
SEP(land)
TMG
8.September .2003
20.5.2007
6.5.2005 20.5.2007
7631001923
7631001923
Müller
Müller
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Rückseite
Folie 108
Prüfungen (§128)
 Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer
Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden
 Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12
Monaten abgelegt werden
 Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von
24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb
einer Lizenz akzeptiert.
 Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung
und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung
dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen.
 Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung
der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden
(§24 abs 4 LuftVZO)
theoretische Prüfung
Max 12 Monate
8.September .2003
praktische Prüfung
Max 12 Monate
Max 24 Monate
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 109
Internet Links
Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV)
http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal
Bundes Anzeiger
http://www.bundesanzeiger.de/index.php
• Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003
JAA – JAR Texte (englisches orginal)
http://www.jaa.nl/jar/jar.html
DAeC Informationen zur neuen LuftPersV
http://www.daec.de/recht/faq/index.htm
Aktuelle Version dieser Präsentation
http://home.t-online.de/home/schmila3/jar.htm
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 110
Weiteres Material bei Bedarf bzw
Folien noch in Arbeit
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 111
Voraussetzungen CVFR Ausbildung
• Es besteht keine Mindeststundenanforderung zur Teilnahme an der CVFR
Ausbildung sowie Ablegung der Prüfung. Die Berechtigung kann jedoch erst bei
einer Gesammtflugzeit von 65 Stunden ausgeübt werden.
• Die CVFR Ausbildung kann die die PPL-A bzw PPL-B Ausbildung integriert
werden
• Sie kann auf Motorflugzeugen oder Motorseglern erfolgen
• 10 Flugstunden, 30 Theoriestunden
• Die CVFR Berechtigung kann auch noch nach dem 1.5.2003 erworben werden,
um dann die Umschreibung einer vor dem 1.5.2003 erworbenen Lizenz in die
JAR-FCL Lizenz zu ermöglichen
Die CVFR Ausbildung kann in BadenWürttemberg im Rahmen der
Globalausbildungsgenehmigung des BWLV erfolgen nach Anmeldung beim
BWLV. Dazu sind einzureichen:
• Ausrüstungsliste des Luftfahzeuges
• Wägebericht
• Liste der Fluglehrer mit Kopie der Lizenzen
8.September .2003
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 112
Ausrüstung für CVFR Ausbildung
Fuer Fluege nach CVFR sind laut DVO zur LuftBO §11a gefordert die Ausruestung
mit:
1. einem Magnetkompaß,
2. einem barometrischen Höhenmesser,
3. einer Fahrtmesseranlage,
4. einem Variometer,
5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont,
6. einer Scheinlotanzeige,
7. einem Kurskreisel,
8. einer Uhr mit Sekundenanzeige.
Nach FSAV §4 zusaetzlich
9. einem VOR Navigationsempfänger
Fuer die Schulung/Pruefung nach den Richtlinien des BMV ist weiterhin ein zweites
Funknav Geraet gefordert. Dies kann sein:
10. ein ADF oder GPS
8.September .2003
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Folie 113
Praktische CVFR Ausbildung
Die Übungen sind mit Fluglehrer und nach Instrumenten durchzuführen
Stunde Nr 1:
Grundübungen (Vergleich der Fluglagen mit der Anzeige folgender Instrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser,
Wendezeiger, künstlicher Horizont, Kurskreisel in Verbindung mit Magnetkompaß, Variometer, Uhr; zudem
Überwachung der Triebwerkseinstellung): Geradeaus-Horizontalflug mit Veränderung der Triebwerksleistung zur
Erhöhung und Herabsetzung der Fluggeschwindigkeit unter Beibehaltung der Fluglage (Höhe, Kurs); Kurven im
Horizontalflug: Kurven mit 15° und 25° Querlage links und rechts um 90°, 180°, 270°, 360°; Einhalten der Höhe und
vorgegebener Fluggeschwindigkeit
Stunde Nr 2 u.3:
Wiederholungen der Übung Nr. 1; zusätzlich Steig-/Sinkflug auf gleichbleibendem Kurs unter Beibehaltung einer
vorgegebenen Steig-/Sinkfluggeschwindigkeit; Übergang vom Steig-/ Sinkflug in den Horizontalflug; Kurven im
Steig-/Sinkflug mit 15° bis 20° Querlage
Stunde Nr. 4:
Langsamflug bei Vs + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs im jeweiligen Flugzustand + 10 kt Sicherheit)
im Reiseflugzustand, Klappen in Startstellung sowie Klappen in Anflugstellung und eingefahrenem Fahrwerk;
Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Kurs sowie Korrektur der Triebwerksleistung, Aufrichten aus
ungewöhnlichen Fluglagen (Querlage von 40° bis 60° verbunden mit Steig-/Sinkfluglagen); Steilkurven mit 45°
Querlage links und rechts um je 360°
Stunde Nr.5:
Funknavigation mittels NDB, VOR, ggf. VDF: Erläuterung der Bedienung und der Anzeigen der ADF- und VORBordanlage; Erfliegen einer stehenden Peilung; Einhalten einer vorgegebenen Sollkurslinie, Standortbestimmung
mittels Funknavigationsgerät; empfohlen: Abstandsbestimmung; Arbeitsweise und Bedienung der Transponder-Anlage
Stunde Nr. 6:
Wiederholung der Übung Nr. 4
Stunde Nr. 7-10:
Wiederholungen der Übung Nr. 5; zusätzlich: Anflug eines Flugplatzes mittels VDF-Peilung
8.September .2003
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Folie 114
Übergangsbestimmungen
(§110 LuftVZO, §135 LuftPersV bzw 1. DVO LuftPersV)
 Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen, Tauglichkeitszeugnisse, die vor dem
Inkrafttreten der neuen Verordnung erteilt wurden sind weiterhin gültig unter der Voraussetzung, daß
ihre Verlängerung oder Erneuerung nach den Bestimmungen der JAR-FCL erfolgt
 Ausbildungen, die vor Inkraftreten der neuen LuftPersV begonnen wurden können nach den alten
Bestimmungen bis 3 Jahre nach Inkraftreten beendet werden.
 Der Erwerb der CVFR Berechtigung ist für Piloten, deren Erlaubnisse nicht nach JAR-FCL
umgeschrieben wurde trotz Wegfall des §82 weiterhin möglich.
 PPL-A Lizenz, die nicht in JAR-FCL umgeschrieben werden kann wird laut §135 abs(2) in eine
Lizenz mit ICAO Status umgeschrieben, die alle Rechte des alten PPL-A beinhaltet.
 Bei der Umschreibung in eine Berechtigung nach JAR-FCL genügt eine Schriftliche Erklärung, daß
man sich mit den zutreffenden JAR Regelungen vertraut gemacht hat (DVO §5 (1) )
 Für die Umschreibung von Lehrberechtigungen ist ein 4 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle
erforderlich (DVO §5 (10) )
 Prüfungsräte benötigen ein 6 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle (DVO §5 (14) )
 PPL-B Lehrberechtigung +CVFR +200h Flugerfahrung + 30 h SEP + 540 km Streckenflug + 20 h
Überland kann Lehrberechtigung für Motorflugzeuge nach JAR-FCL 1 erteilt werden, ohne Motorflug
und ohne CVFR aber 500 h incl 150h Ausbildung kann nach prakt.Prüf. Lehrberechtigung gemäß
JAR-FCL 1 beschränkt auf TMG erteilt werden (DVO §5 (11) und (12))
 Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JARFCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre.
8.September .2003
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Folie 115
Modulare und integrierte Ausbildung
im Vergleich
Modulare Ausbildung
PPL Theorie
PPL Praxis
Integrierte Ausbildung
CPL/IR „frozen ATP“)
Basisausbildung (PPL Level)
CPL/IR
CPL Theorie
CPL Praxis
IFR Theorie
IFR Praxis
Theoretische Ausbildung in Blöcken,
abgestimmt zur Flugausbildung
ATP Theorie
MCC Course (evtl. einschl. TR)
ATPL Theorie
Abschluss:
CPL/IR, „frozen ATP“
MCC Course (evtl. einschließl.
TR Multipilot)
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TR Multipilot
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Folie 116
Status der Flugschulen
JAR-FCL-Qualifizierung des
Lehrpersonals
Flight Training Organisation (FTO)
• Anmeldung
u. Aufsicht: LBA
• Operation Manual (OM)
- Aufbau und Organisation
- Aufgaben der Verantwortlichen
- Ausbildungsregeln und Sicherheit
- Qualitätssicherung
• Qualitätssicherungssystem:
- z.B. ISO 9000
• Qualifizierungsseminare
- JAR OPS/JAR FCL-Kenntnisse
- Mindestdauer 2 Tage
- Genehmigung durch LBA
- Abschlussprüfung
- Teilnahmebestätigung
Registered Facility (RF)
•Anmeldung bei der zust. NAA
•Antrag vom Eigentümer der RF
•Registrierung durch NAA ohne
Genehmigungsverfahren
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Folie 117
Offene Fragen
• Wann muss bei der Erneuerung eine JAR Lizenz die Theorie nachgeholt werden, aus welchen Bestimmungen
ergibt sich dieser Zeitraum?
• Welche Faecher muessen bei den verschiedenen Uebergangspruefungen abgerprueft werden.
• Bedingungen für in die Lizenz nach §135 Abs 2 übernommene Einweisungsberechtigung
8.September .2003
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Folie 118
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