- Familie Schmidt

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Neue LuftPersV
JAR – LuftVG – JAR-FCL
Begriffe
Lizenzen
Ausbildungswege
Erhaltung der Berechtigungen
Ausbildungsbetriebe
Ausbildung
Prüfungswesen
Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann
Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer
Kommentare an [email protected]
http://www.schmidt-lademann.de/
Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 1
Was ändert sich
• Angleichung an die JAR Richtlinien
• Neue Lizenzen
• Unterscheidung zwischen Nationalen Lizenzen und
Lizenzen gemäß JAR-FCL
• Bedingungen für den Lizenzerwerb
• Bedingungen für Verlängerung und Erneuerung von
Berechtigungen
• Viele neue Begriffe
• Übergänge zwischen den Lizenzen
• Bedingungen für Ausbildungseinrichtungen
• Verabschiedung Bundesrat 20.12.02
• in Kraft getreten: ab 1.Mai 2003
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 2
Rechtliche Grundlagen
§§
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 3
Betroffene Verordnungen
LuftVZO
Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw
1. DV LuftVZO
Tauglichkeit
LuftPersV
Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen)
1. DV LuftPersV
Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie
Richtlinien in zahlreichen Anhängen
2. DV LuftPersV
Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien
JAR-FCL Deutsch
Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins
Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung
LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung
1. Änderungsverordnung trat am 1.5.2003 in Kraft
2. Änderungsverordnung trat am 1.7.2007 in Kraft
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 4
Luftfahrtorganisationen
ICAO
JAA
FAA
NAA
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 5
JAR
JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte
Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten.
Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu
der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum
sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung
beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen.
http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html
JAR-1 Definitions and Abbreviations
JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures
JAR-145 Approved Maintenance Organisations
JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations
JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related
Products and Parts
JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes
JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category
Aeroplanes
JAR-25 Large Aeroplanes
JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for
Operations
JAR-27 Small Rotorcraft
JAR-29 Large Rotorcraft
JAR-36 Aircraft Noise
JAR-66 Certifying Staff Maintenance
JAR-APU Auxiliary Power Units
07. Oktober 2007
JAR-AWO All Weather Operations
JAR-E Engines
JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane)
JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter)
JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical)
JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers)
JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List /
Minimum Equipment List
JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes)
JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters)
JAR-P Propellers
JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators
JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices
JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures
Trainers
JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators
JAR-TSO Joint Technical Standard Orders
JAR-VLA Very Light Aeroplanes
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 6
LuftVG - JAR
Beispiele der Verzahnung
JAR und LuftVG
JAR-FCL 1-4
Deutsch
LuftPersV
§3
JAR-FCL 1
Nachtflug
Schleppber.
Kunstflug
JAR-FCL 1.017
§5
JAR-FCL 1.125
JAR-FCL 1.135
PPL JAR-FCL 1
§88
Lehrberechtigung
LuftVZO
§20
Erlaubnisse
Flugzeugführer
Hubschrauberführer
Flugingenieure
usw
JAR-FCL 1,2,4
Explizite Verweise von den
Luftverkehrsgesetzen in die JAR
und umgekehrt.
Dadurch Wegfall vieler
Paragraphen z.B. §7-35
LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer,
Hubschrauberführer und
Motorseglerführer)
§24a
JAR-FCL 3
TauglichkeitsZeugnisse
07. Oktober 2007
JAR-FCL 1,2,3,4
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 7
LuftVG
LuftVG - JAR
LuftVZO
Auszug aus der LuftVZO §20
LuftPersV
JAR-FCL
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb
von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen,
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige
Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder
Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung
über Luftfahrtpersonal sowie
1.
für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und
Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung
von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom
15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003),
07. Oktober 2007
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Folie 8
Struktur der Regelwerke
LuftVG
LuftVZO
LuftPersV
Nationale
Lizenzen
Mit Angleichungen an das
JAR-FCL Regelwerk
07. Oktober 2007
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JAR-FCL
Europäische
Lizenzen
Folie 9
JAR-FCL 1
JAR-FCL 1 deutsch
LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)
TEIL 1 – BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug)
ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND
VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON
THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND
INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
07. Oktober 2007
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Folie 10
JAR-FCL Lizenzwesen
Airplane
Klassen/Muster/SPA/MPA
Muster B
Muster A
MEP
SEP
TMG
• Unterschiedsschulung
• Vertrautmachung
lll
FI
IR
Nacht
>200ft
<200ft
SE
ME
PPL
CRI
CPL
MCC
IRI
ATPL
Lizenzen
07. Oktober 2007
TRI
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SFI
Lehrberech
-tigungen
FE
CRE
TRE
IRE
SFE
FIE
Prüfer
Folie 11
LuftPersV
§1-5 Privatflugzeugführer
(national)
§6-35 weggefallen (früher
CPL/ATPL/ Hubschrauberführer)
§81-86 Kunstflug-, Schlepp-,
Wolkenflugberechtigung
usw
§36-41 Segelflugzeugführer
§82,83 CVFR- und
Nachtflugberechtigung
§42-45 Luftsportgeräteführer
§88-96 Lehrberechtigungen
§46-49 Freiballonführer
§104-116 sonstiges
Luftfahrtpersonal
§50-53 Luftschifführer
§54-61 weggefallen
(Flugnavigatoren, Flugingenieure)
§117-133 Gemeinsame
Vorschriften (Alleinflüge,
§66-76,78-80 weggefallen
Nachweise, Prüfungen, zuständige
Stellen, Sprechfunk)
(Muster-,
Instrumentenberechtigung)
07. Oktober 2007
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Folie 12
Zwei Regelwerke
JAR-FCL
LuftPersV
Erwerb von JAR-FCL Lizenzen
Rechte der Lizenzen
Erhalt der Berechtigungen
Ausbildung
Lehrberechtigungen
Prüfungen
Fortlaufende Flugerfahrung
usw
Erwerb von nationalen Lizenzen
Rechte der Lizenzen
Erhalt der Berechtigungen
Ausbildung
Lehrberechtigungen
Prüfungen
Fortlaufende Flugerfahrung
usw
Tauglichkeitsbedingungen richten sich nach JAR-FCL 3
Gelten für beide Regelwerke LuftVZO 24a und 1.DV LuftVZO §2
07. Oktober 2007
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Folie 13
JAR-FCL Dokumentation
Inhalt
Bezeichnung
JAR-FCL 1
Aeroplane (A)
JAR-FCL 2
Helicopter (H)
JAR-FCL 3
Medical Requirements
Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche
mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist.
Section 1: Requirements und
dazugehörige Appendices
07. Oktober 2007
Section 2: AMC und IEM
AMC Acceptable Means of Compliance
IEM Interpretive and Explanatory Material
(Erscheinen bei uns in den DV)
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Folie 14
Anhänge zur 1.DV LuftPersV
Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur 1.DV LuftPersV
Anhang Inhalt
1A
1B
1F
1H
1I
1M
1N
1O
Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen
gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen
Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum
Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A)
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von
Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige
Flugzeuge
Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A)
Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer
Die Aufstellung von Flugzeugklassen
Die Aufstellung von Flugzeugmustern
Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen
07. Oktober 2007
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Folie 15
Inhalt 2.DV LuftPersV
Allgemeine Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen
Privatflugzeugführer nach §1 LuftPersV
Segelflugzeugführer nach §36 LuftPersV
Freiballonführer nach §46 LuftPersV
Flugtechniker für Hubschrauber der Polizei
Flugdienstberater
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von Berechtigungen
Klassenberechtigungen
Muster- und Instrumentenflugberechtigung für Luftschiffführer
Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw
Berechtigung zur praktische Ausbildung nach §88a, 89, 94, 95
Es sind detaillierte Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und
Prüfung zusammengestellt.
07. Oktober 2007
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Folie 16
Begriffe und Definitionen
ECAC
European Civil Aviation Conference (seit 1955)
JAA
Joint Aviation Authority (seit Konferenz in Zypern 1990)
JAR
Joint Aviation Requirements
FCL
Flight Crew Licensing
NAA
National Aviation Authority
FTO
Flight Training Organisation
RF
Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung)
TMG oder RMS
Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop)
SEP
Single Engine Piston
Muster
Luftfahzeuge desselben Grundmusters
Klasse
Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige
Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw
PPL
Private Pilot Licence – Motorflug
SPL
Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme
GPL
Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge
FI
Fligh Instructor
CRI
Class Rating Instructor
E
Examiner
CR
Class Rating
MCC
Multi Crew Coordination
07. Oktober 2007
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Folie 17
JAR-FCL Abschnitt A
• 1.001 Begriffe
o Ausbildungszeit
o Beruflich tätiger Pilot
o Flugzeit
o Nacht
o Privatpilot
o Reisemotorsegler(TMG)
o Streckenabschnitt
• 1.005 Geltungsbereich
• 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen
für besondere Zwecke (nationale
Berechtigungen)
• 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und
Berechtigungen
• 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für
Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig
sind (90 Tage Regel)
07. Oktober 2007
• 1.030 Prüfungsangelegenheiten
• 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
• 1.060 Beschränkungen für
Lizenzinhaber nach Vollendung des
60. Lebensjahres
• 1.070 Hauptwohnsitz
• 1.075 Form und Inhalt von
Pilotenlizenzen
• 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten
• Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005:
Umschreiberegeln
• Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form
und Inhalt von Lizenzen
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 18
EASA European Aviation Safety Agency
Mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) 1592/2002 haben der EU-Ministerrat
und das EU-Parlament im Juli 2002 beschlossen, die Autorität für die Luftfahrt auf
die EU zu übertragen. Dazu haben sie beschlossen, eine Europäische Agentur für
Flugsicherheit (EASA) einzurichten. Der Sitz der EASA ist in Köln.
In der Verordnung (EG) 1592/2002, der so genannten "Basic Regulation" wird die
EASA mit folgenden Aufgaben beauftragt:
•
•
•
•
•
•
der Musterzulassung (bereits in Kraft)
Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in Kraft)
Der Schaffung von Regelungen für Flugbesatzungen
Der Schaffung von Regelungen für den Flugbetrieb
langfristig mit der der regulierung des Betriebs von Flughäfen
langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung
http://www.easa.eu.int/
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 19
Was bringt die EASA
• Die EASA Regelwerke treten in Form von EU-Verordnungen
direkt in Kraft
• Es werden Erleichterungen erwartet insbesondere auch beim
Medical allerdings gilt dieses Medical und die darauf
basierenden Lizenzen dann nur in Europa und hat nicht den
Status einer ICAO Lizenz Alternativ kann auch eine ICAO
konforme Lizenz erworben werden
• Vereinheitlichung in Europa
• Modellflugsport, Gleitschirm- und Drachensport,
Fallschirmsport und Ultraleichtflugsport soll in der nationalen
Zuständigkeit bleiben
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 20
Lizenzen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 21
Lizenzen/Berechtigungen
Gasballon
Heißluftballon
CR Fallschirm
CR UL 3Achs
Startarten
W,L,E
CR TMG
Segelflug
CR TMG
CR 2000kg
750kg
CR TMG
CR SEP
Lehrber. FI(A)
Lehrberechtigung
Lehrber.
Lehrber.
Lehrber.
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff
Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, …
ICAO Lizenz
PPL(A)
Nur Umschreibung
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 22
PPL(A)
Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL
• Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den
eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland
• Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw
• Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N)
• Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen
• Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen
• Nachtflug durch Zusatzausbildung
• Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP)
• Ab 17
• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach
JAR-FCL
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
07. Oktober 2007
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 23
PPL(N)
Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den
eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland
• Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg
• Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS
• Nachtflug durch Zusatzausbildung
• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung
und Prüfung
• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen
• Ab 17
• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der
LuftPersV
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
07. Oktober 2007
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 24
GPL
Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS
entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und
Ausland
• Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart.
Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS
• Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen)
• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen
• Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17
• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der
LuftPersV
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
07. Oktober 2007
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 25
SPL
Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend
der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs,
schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme)
• Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC,
DULV)
• Ab 17
• Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach
der LuftPersV
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
07. Oktober 2007
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 26
Freiballone
Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49)
•
•
•
•
•
•
Führung Freiballonen am Tage
Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen
Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen
Nachfahrterlaubnis
Andere Größenklassen und Heißluftschiffe
Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach
der LuftPersV
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
07. Oktober 2007
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 27
PPL nach ICAO Richtlinien
Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien
(LuftPersV §135 Abs. 2)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen der eingetragenen
Klassen und Muster im In- und Ausland
• Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL-A, denen keine JAR-FCL Lizenz
erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten.
• PPL-B Inhaber können sich die Klassenberechtigung TMG eintragen lassen
• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFRBerechtigung.
• Die Einweisungsberechtigung wird als CRI übernommen. Die Rechte eines
CRI können gegenüber anderen Inhabern dieser und der anderen nationalen
Lizenzen ausgeübt werden (Übungsflug, Erwerb von Klassenberechtigungen)
• Verlängerungen, Erwerb von Berechtigungen, Fortlaufende Flugerfahrung
richten sich nach JAR-FCL (gemäß §20 Abs 2 LuftVZO)
JAR-FCL Lizenz
ICAO Nationale
Lizenz Lizenz
PPL(A)
PPL(A) PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Nur Umschreibung
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 28
Internationale Anerkennung
Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1)
Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen
Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO
Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit
Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL)
Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL
Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in
diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der
ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in
den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz
eingetragen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 29
Führung von nicht in Deutschland
registrierten Flugzeugen
Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des
Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist.
Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC
Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz.
Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die
FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3
(nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification"
geregelt:
"However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current
pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be
used."
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 30
JAR Lizenz
Vorderseite
Rückseite
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 31
JAR Lizenz Attachment
JAR-FCL 1.017
Berechtigungen wie Schleppberechtigung oder Kunstflug sind nicht im JAR-FCL
Regelwerk sondern in den nationalen Bestimmungen (LuftPersV) definiert.
Diese Berechtigungen können als Anlagen zum JAR-FCL Schein erteilt werden.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 32
Lizenz
Formulare
National
SPL
(UL)
GPL
(Segelflug)
Kein Paßbild
1/8 DIN A4
07. Oktober 2007
PPL
(National)
PPL
(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen)
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 33
Lizenzierung nach JAR-FCL
Medizinische
Tauglichkeitsprüfung
Medical
Medical Class I
Für Lizenzen der
beruflichen fliegerischen
Tätigkeit
Lizenzen
•
•
•
PPL
CPL
ATPL
Medical Class II
Für Lizenzen der privaten
fliegerischen Tätigkeit
Medical muß mitgeführt werden
Die Rechte der jeweiligen Lizenz
dürfen nur ausgeübt
werden, wenn das
dazugehörige Medical
gültig ist
Berechtigungen
Ratings
Class Ratings
Zusammengefasste
Berechtigungen
Type Ratings
Einzelberechtigungen
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen
erfüllt sind.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 34
Vergleich der Berechtigungen
Lizenz
GLD +
TMG
PPL
National
PPL ICAO
umgeschr.
PPL JARFCL
PPL A/B alt
-
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
TMG-Klasse
nein
TMG-Klasse
PPL-B
Bis 2000 kg
-
>750kg-Klasse
ja
SEP-Klasse
PPL-A
Mehr als 2 Personen
-
>750kg-Klasse
ja
SEP-Klasse
PPL-A
Ja
Ja
ja
Ja
Ja
CVFR
Berecht.
nein
CVFR Berecht.
Ja
CVFR Berecht.
Ausland mit deutschem
Flugzeug (ICAO Konform)
Ja
Nein
ja
Ja
Ja
Mit in Europa zugelassenen
Flugzeugen
Je nach
Land
nein
Je nach Land
Ja
Je nach Land
Nachtflug
Nur CR
TMG
Zus.
Berechtigung
Zus.
Berechtigung
Zus.
Berechtigung
Zus.
Berechtigung
Berechtigung
750kg Klasse
TMG
Kontrollzonen
Luftraum C
07. Oktober 2007
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Folie 35
Ausbildungswege
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 36
Wege zur Lizenz
10h
CR TMG
CR SEP
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildung
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
10h CVFR
Ausbildung
10h CVFR
45h
5h
CR TMG
CR TMG
5h (VLA)
CR 2000kg
35h
07. Oktober 2007
Nat. Lizenz
PPL(N)
750kg
5h
5h
Prakt.
Prüfung
20h
7h
Theor.+
Prakt.
Prüfung
25h
35/30h
30h
Nat. Lizenz
GPL
Segelflug
10h
Nat. Lizenz
SPL
CR UL 3Achs
10h
35h
45h
Folie 37
Ausbildungswege
§20(2)1. LuftVZO
§20(2)1. LuftVZO
7 Flugstunden,
Min. 10 Starts mit Lehrer,
Min. 10 Starts ohne Lehrer
5 Flugstunden,
Min. 10 Starts mit Lehrer,
Min. 10 Starts ohne Lehrer
Theorie und Praxisprüfing
Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands
5 Flugstunden Einweisung,
Min. jeweils 10 Starts mit und ohne
Lehrer davon jeweils 5 ldg. mit
abgestelltem Triebwerk,
5 Flugstunden Einweisung,
Min. 10 Starts mit Lehrer,
Min. 10 Starts ohne Lehrer
Praktische Prüfung Klassenberechtigung
Klassenberechtigung Reisemotorsegler
CVFR Ausbildung und Prüfung gem §82 LuftPersV (10 Flugstunden) §5 LuftPersV bzw §5 Abs2 1DV LuftPersV
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung
einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge
07. Oktober 2007
Erwerb der
Klassenberechtigung
(praktische Prüfung)
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildung an
RF oder FTO
Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 2000 kg
Ausbildung an
RF oder FTO
20 Flugstunden,
kompl Nichtflieger
Programm
Komplette Ausbildung und Prüfung gemäß JAR-FCL1 auf TMG
(45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL)
35 Flugstunden
innerhalb der
letzten 4 Jahre
30 Flugstunden bei
Ausbildung
innerhalb von 4
Monaten
Falls
Voraussetzungen
vorliegen
Komplette Ausbildung und Prüfung gemäß JAR-FCL1 auf SEP
(45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL)
Ausbildung über nationale Berechtigungen (LuftPersV)
Nichtflieger Segelflugzeugführer UL-Flugzeugführer Segelflugzeugführer
Hubschrauberführer (aerodynamisch gesteuert) Mit TMG Berechtigung
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit
Klassenberechtigung Reisemotorsegler
Folie 38
Einige der möglichen Ausbildungswege zum
“PPL-A gemäß JAR-FCL 1“
4
5
6
7
8
9
§36
3
§1+TMG 2. Muster
2
§36
1
Nichtflieger
§36
§42
§1
GPL
GPL
750 kg
750 kg
§3b
§3b
5h
P
2000 kg
5h
P
TMG/N
5h
P
2000 kg
10h
T+P
GPL/TMG
5h
P
5h
T+P
2000 kg
TMG/N
§5
§5
§5
§5
10h
T+P
10h
T+P
10h
T+P
10h
T+P
10h
T+P
40h
(35)
T+P
TMG/N
CR TMG gem.
JAR-FCL
25h
TMG
T+P
SEP
CR Einmot.
Kolben Land
P
T+P
Prakt. Prüf.
Theor.+Prakt
TMG/N
Nat.PPL + CR
TMG
2000 kg
Nat.PPL +
2000kg Klasse
750 kg
Nat. PPL
SPL
UL Lizenz
GPL
§20(2)LuftVZO,Jar-FCL 1.125
750 kg
(30)
§5
750 kg
(30)
35h
§1a(2)
§1a(1)
T+P
20h
T+P
35h
§40a
§1a(3)
T+P
7h
T+P
§3a
T+P
SPL
§5
T+P
25h
25h
T+P
§3b
§20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125
45h
§1
§20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125
45h
30h
T+P
25h
25h
T+P
10h
35h
T+P
T+P
GPL
GPL/TMG
Segelflug Liz.
Segelfl+TMG
PPL-A gemäß JAR-FCL 1
TMG SEP
45
1
1
45
1
1
07. Oktober 2007
SEP
TMG
SEP
SEP
50(45)
2
3
50(45)
2
3
52
3
4
60
3
4
TMG TMG TMG
50
4
4
Frank-Peter Schmidt-Lademann
50(45)
2
2
60
2
2
Flugstunden Ausbildung
Theor. Prüf.
Prakt.Prüf.
Folie 39
Erhalt der Berechtigung
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 40
Verlängerung / Gültigkeit
Medical
Medical Class II
Lizenz
PPL(A)/PPL(N)/SPL Class Ratings
• Lizenz 5 Jahre Gültig
• Gültigkeit
Altersabhängig (1 bis
5 Jahre)
• Medical muß
mitgeführt werden
Berechtigungen Ratings
GPL
• Unbegrenzt gültig
Die Rechte Lizenz dürfen
nur ausgeübt werden,
wenn das dazugehörige
Medical gültig ist
JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs
2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz
National: Gültig wenn bei Flugantritt
Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein
festes Ablaufdatum.
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
Mitzuführende
Papiere
1.
2.
3.
4.
Lizenz
Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung)
Medical
Lichtbildausweis
In Vorbereitung: Vorliegen einer gültigen Zuverlässigkeitsprüfung gemäß §7 Abs.1
LuftSiG bei Motorflug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG
Wie das funktionieren soll muss allerdings in einer Durchführungsverordnung noch
geklärt werden
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 41
Medical Class 2
§24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3
Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden
Für die Betätigung als
• Privatflugzeugführer,
• Privathubschrauberführer,
• Segelflugzeugführer,
• Freiballonführer
• Führer von Zulassungspflichtigen
motorgetriebenen Luftsportgeräten
Nachuntersuchung
Gültigkeit
bis 40. Lj: 60 Monate
bis 60. Lj: 24 Monate
ab 60. Lj: 12 Monate
Bei Verfall
Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses
Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen
vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue
Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an.
(LuftVZO §24d abs 3)
< 1 Jahr: Normale Untersuchung
1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung
>5 Jahre: Erstuntersuchung
Bei Erstbewerbern für eine Fluglizenz (§24 Abs 3 LuftVZO):
• Das Tauglichkeitszeugnis muß zu Beginn der Ausbildung vorliegen.
• Bei Anwärtern für eine Segelflugberechtigung muß das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug
vorliegen.
Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. (§24d Abs. 1)
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 42
1.040/3.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung )
• AMC Aeromedical Center
• AME Aeromedical Examiner
• AMS Aeromedical Section
Allgemeines
Erstuntersuchung
Medical Class I:
zwingend in AMC
Medical Class II:
in AMC oder AME
Verlängerung
Medical Class I+II
AMC oder AME
außerordentliches
Medical
Nach Krankheit,
Unfall, Krankenhausaufenthalt,
länger als 21 Tage
Unverzügliche Flugmedizinische Weisung Nur
bei Tauglichkeitsklasse 1, Bei Klasse 2 wenn
Pilot zweifel an seiner Tauglichkeit hat
- nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden
- nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver
Maßnahme
- regelmäßige Einnahme von Medikamenten
- bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen
Schriftliche Information AMS
Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst
- nach erheblicher Verletzungen
- oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von
mehr als 21 Tage
- Schwangerschaft
Gültigkeitsdauer
Ohne Einschränkung
des AME, Gültigkeit:
- nach Pilotenalter
- und Medical Class
Periodische
Verlängerung
Bei Verlängerung
innerhalb von 45
Tagen vor dessen
Ablauf zählt die
Gültigkeitsdauer
für die neue
Zeitdauer vom
Verfallsdatum an.
Gilt gemäß §2 Abs.3 1.DV LuftVZO auch für nationale Lizenzen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 43
Medical Certificate
Vorderseite
Rückseite
07. Oktober 2007
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Folie 44
Gültigkeit GPL
Lizenz
• Unbegrenzt gültig.
(LuftPersV §41(1))
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Die Rechte der
eingetragenen
Klassenberechtigung
dürfen ausgeübt
werden wenn :
Innerhalb der letzten 24 Monate:
Segelflug (LuftPersV §41(2))
– 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart.
– Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag
nachzuholen
TMG (LuftPersV §41(3))
1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder
TMG oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen
• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG
Erneuerung
Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht
eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer
Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
In Diskussion: ob bei TMG Befähigungsprüfung erforderlich
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 45
Gültigkeit PPL-N
Lizenz
(LuftPersV §4(1))
Die Rechte der
eingetragenen
Klassenberechtigung
dürfen ausgeübt
werden wenn :
(LuftPersV §4(2))
Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2)
Erneuerung
• 5 Jahre gültig.
• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:
1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder
TMG oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen
• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je
Klassenberechtigung
Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht
eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer
Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
In Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 46
Gültigkeit PPL(A) gemäß JAR-FCL
und PPL nach LuftPersV §135 abs 2 (PPL(A)-ICAO)
Lizenz
(JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur
LuftPersV §3 Abs 2)
Verlängerung der
Klassenberechtigung
TMG und/oder SEP
(JAR-FCL 1.245 (c)(1))
Erneuerung
(JAR-FCL 1.245 (f)(2))
• Wird für 5 Jahre ausgestellt.
• Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges
Tauglichkeitszeugnis besteht
• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Gültigkeitsdauer: 24 Monate
Verlängerung innerhalb der Gültigkeit:
1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder
TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit
oder
2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12
Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:
• 12 Starts und Landungen
• 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot
• 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG
oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in
diesem Zeitraum abgelegt wurde)
• Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung
ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen
• Bei mehr als 36 Monaten Ablauf ist laut LBA ein
Auffrischungsprogramm festzulegen
Bemerkung: Der Zusatz “steuernder” wirft einige Fragen auf etwa bei Fluglehrertätigkeit und ist auch nicht in der aktuellen
englischen Version der JAR-FCL enthalten.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 47
Gültigkeit SPL
Lizenz
(LuftPersV §45 Abs.1)
Die Rechte der
Berechtigung zum
Führen eines aerod.
Gest. UL dürfen nur
ausgeübt werden
wenn :
(LuftPersV §45 Abs. 2 und 3)
Erneuerung
• 5 Jahre gültig.
• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:
1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf aerod. gest.
UL, SEP oder TMG
oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen
• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf
einem aerod. gest. UL
Bedingungen nach §45 siehe oben müssen unter Aufsicht
eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer
Ruhezeit keine theoretische Prüfung gefordert
In Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 48
Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz)
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.03
1.Jahr
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.05
2.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.07
1.Jahr
2.Jahr
1.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Ablauf der
Lizenz nach
5 Jahren
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.09
2.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Verlängerung der
Berechtigung vor
Ablauf der Gültigkeit
Gültigkeit der Klassenberechtigung bei
Tag der
den nationalen Lizenzen
Ausübung der
Berechtigung
Ablauf der
Lizenz außer
GPL nach 5
Jahren
24 Monats Fenster
z.B.12h,12St,Übungsflug
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 49
PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen
Befristete
Lizenz
(5Jahre)
Original
Lizenz
CR SEP,
CR TMG,
FI
Ausgestellt
nach ICAO
und JARFCL
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ablaufdatum für
Berechtigungen (2
bzw 3 Jahre)
Folie 50
GPL Lizenz mit Berechtigungen
Unbefristete
Lizenz
Original
Lizenz
Selbststart
erlaubt Flüge mit
Klapptriebwerken
Ausgestellt
nach ICAO
aber keine
JAR Lizenz
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Kein Ablaufdatum für
Berechtigungen
ausgenommen
Lehrberechtigung
Folie 51
Verlängerung der Lehrberechtigung
Lehrberechtigung
PPL(N) und
Segelflug
( LuftPersV §96(4) )
Lehrberechtigung
nach JAR-FCL
(JAR-FCL 1.315 / 1.355)
07. Oktober 2007
Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum
verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden
Voraussetzungen 2 erfüllt sind:
• 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer
oder Prüfer in den letzten 3 Jahren
• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des
Gültigkeitszeitraums bzw in den letzten 12 Monaten vor der
Erneuerung
• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12
Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung
Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum
verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums
von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind:
1. 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den
letzten 12 Monaten vor der Verlängerung
2. Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des
Gültigkeitszeitraums
3. Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12
Monaten vor der Verlängerung
Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten
12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 52
Verlängerung Lizenz
JAR-FCL 1.025, §4 Abs 3 und andere LuftPersV
Die Gültigkeit der Lizenz ist im Feld IX angegeben.
Die GPL ist unbegrenzt gültig. Die meisten anderen Lizenzen werden mit einer
Gültigkeit von bis zu fünf Jahren ausgestellt (ATPL/CPL 2 Jahre).
Die Verlängerung der Lizenz erfolgt durch die zuständige Luftfahrtbehörde auf
Antrag unter folgenden Voraussetzungen:
1.Vorliegen eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses
2.Mindestens eine gültige Berechtigung
3.In Zukunft wahrscheinlich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung
Dem Antrag auf Verlängerung der Lizenz ist im allgemeinen beizufügen:
1.Eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses
2.JAR-FCL Lizenz: Kopie (Vorder- und Rückseite) der Lizenz
LuftPersV Lizenz: Bestätigung, dass Gültikeitsbedingungen erfüllt sind
Das Verfahren kann in Details von Behörde zu Behörde etwas anders sein.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 53
Weitere Gültigkeitsbedingungen
Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder
(nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben
Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV
§122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a)
Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder
Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a
Passagierflüge bei
Nacht
Kunstflug mit
Passagier
Schleppflüge
Fschlepp Start an
Schwerpunktkupplung
Flugausbildung
07. Oktober 2007
Von den 3 Starts s.o. einer bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2, JAR-FCL
1.026(b)
Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den
letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4
10 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 24
Monaten LuftPersV §84 Abs 5
5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b
Der Fluglehrer muß 20 Stunden auf der Klasse oder dem
Muster nach Erwerb der jeweiligen Berechtigung
nachweisen, auf der/dem er ausbildet. §96 Abs 2 LuftPersV
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 54
Übungsflug mit Fluglehrer
zur Verlängerung der Klassenberechtigungen
• Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll
orientieren.
• Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen
ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls
Luftfahrbehörde benachrichtigen.
• Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die
Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder
für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in
JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten
Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den
Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem
Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV
Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV.
• Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt
• Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum,
Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug,
Einweisung u.ä. durchführt.
Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91)
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 55
Zweck und Inhalt der Übungsflüge
Die Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im Ermessen der
Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung gelten. Es
sollten jedoch individuelle Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten
des jeweiligen Piloten gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten Uebungen absolviert
werden:
• Ziellandung ohne Motorhilfe
• Durchspielen von Notfallsituationen (Unterschreiten der Mindestflughöhen ist ja leider im Rahmen
der Übungsflüge nicht erlaubt)
• Langsamflug
• Steilkurven
• Vollständigkeit der Checks
• Ausreichende Kenntnis des Flughandbuchs
• Normalverfahren und Notverfahren aus dem Flughandbuch durchspielen
Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und mit ihm
besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die Gelegenheit genutzt werden
hier zu üben
• Anflug eines Flughafens
• Interaktion mit der Flugsicherung
• Funknavigation
• Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich
• Ueberlandflug
Da ja jetzt der Ueberlandflug nicht mehr fuer die Verlaengerung gefordert wird, sollte er bei solchen
Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in den Uebungsflug eingebaut
werden.
Der Uebungsflug sollte auf keinen Fall dazu dienen, Grenzen auszuloten.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 56
Ausbildungsberechtigungen
Lehrberechtigung FI
Ausbildung
PPL(A) JAR-FCL
Nachtflug zur JAR-FCL Lizenz
CR JAR-FCL
Übungsflug JAR-FCL
Nachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2
CR zur Lizenz nach §135 Abs 2
Übungsflug zur Lizenz §135 Abs 2
PPL §1 LuftPersV
Nachtflug zum PPL §1 LuftPersV
CR §3a/b LuftPersV
PPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV
Übungsflug PPL §1
Segelfluglizenz
CR §40a LuftPersV
Nachtflug zum CR §40a LuftPersV
Übungsflug CR §40a
CRI CRI FI
JAR- JAR- §135 §88a
FCL FCL Abs 2 PPLN
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Luftsportgeräteführer
Übungsflug SPL
Freiballonführer
Differenzschulung/Vertrautmachung
ja
ja
innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen
Vertrautmachung innerhalb TMG für alle
ja
ja
Lizenzen
CVFR
ja
ja
Schleppberechtigung Auf LFZ für die er
ja
ja
diese
Berechtigung
Kunstflug
ja
ja
Wolkenflug auf Sfz besitzt
ja
ja
1) Wenn der Fluglehrer die CVFR-Berechtigung besitzt
07. Oktober 2007
ja
ja
ja
FI
FI FI
§89 §94 §95a
GLD Frei- SPL
ball.
TMG
TMG
TMG
TMG
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Abgestimmt mit der Luftfahrtbehörde in
Baden-Württemberg. In den anderen
Bundesländern sind abweichende
Regelungen möglich.
ja
ja 1) ja 1)
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Generelle Voraussetzung:
Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug,
auf dem geschult wird, als
verantwortlicher Pilot führen dürfen
und ausreichende Erfahrung darauf
haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV).
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 57
Persönliche
Checkliste
Aus §60 LuftVG
Wer
….
2.ein Luftfahrzeug ohne die
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt
oder bedient oder als Halter
eines Luftfahrzeugs die Führung
oder das Bedienen Dritten,
denen diese Erlaubnis nicht
erteilt ist, gestattet,
…..
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
http://www.schmidtlademann.de/fcl/pilotcheck.htm
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 58
Checkliste zur Gültigkeit von Berechtigungen
Berechtigung
Bedingung
PPL JAR-FCL
ICAO Lizenz
Nationaler PPL
Segelflug
PPL alt
SEP
TMG
SEP
TMG
Segelflugzeug
TMG
Tauglichkeitszeugnis
P
P
P
P
P
P
Lizenz Gültig
P
P
P
P
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
P
P
2 Jahre
Unbefristet
Unbefristet
Unbefristet
P
2 Jahre
Unbefristet
P
P
Gültigkeitszeitraum der
Berechtigung
12 Flugstunden auf
UL/TMG/SEP darin 12 Starts
A/B/C
2 Jahre
P
und Übungsflug
in den letzten 2 Jahren vor
Antritt eines Fluges
12 Flugstunden darin 12
Starts und Übungsflug
12 Monate vor Ablauf der
Berechtigung
Bei
Verlängerung
Bei
Verlängerung
25 Starts, 5 je Startart in
den letzten 2 Jahren
07. Oktober 2007
P
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 59
Flugzeiten
Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001)
“Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines
Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand
an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block
Time)
Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3)
“Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines
Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand
an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.”
Anrechenbare Flugzeiten
JAR-FCL 1.080 (c)
• Flugzeiten als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) )
• Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine
Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist.
• Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit
gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit
als verantwortlicher Pilot
LuftPersV §124:
• Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer
und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen
Übungsflügen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 60
Führung des Flugbuchs
JAR-FCL 1.080, LuftPersV §120
• Das Flugbuch ist immer mitzuführen
• Jeder Flug ist zu protokollieren
•
•
•
•
•
•
•
Datum
Start-/Landezeit als Blockzeit
Start-/Landeort
Flugzeit
Kennzeichen und Muster
Startart (Segelflug)
Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem,
Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot)
• Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz
können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi)
• Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der
Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer
bestätigt
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 61
Ausbildungsbetriebe
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 62
Ausbildungsbetriebe
LuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30
Antragsformular für die Registrierung von
Ausbildungseinrichtungen
Ausbildungsbetriebe (FTO)
Gewerbsmäßige Ausbildung
Ausbildung von Berufspiloten
Ausbildungshandbuch
Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF)
Ausbildung von Privatpiloten
Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung
Vereinsausbildung
Globalausbildungsgenehmigung
Basiert auf §34 LuftVZO
§ 34 LuftVZO
Erleichterungen
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und
Privathubschrauberführern ohne
Instrumentenflugberechtigung sowie von
Segelflugzeugführern, Freiballonführern und
Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs.
1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein
Verband zusammengeschlossener
Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle
registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 63
Ausbildungsorganisationen
JAR-FCL Abschnitt A
2
1
Registered
Facility
for PPL/RF
Festangestellte
oder TeilzeitInstruktoren
Erlaubnis nur
zur PPL-Ausb.
3
Flight Training Organisation FTO
modular
Kurse
festangestellter
Ausbildungsleiter,
Teilzeit-Lehrer
mehrere Funktionen
durch eine Person
möglich
integriert
Festangestellter
Ausbildungsleiter,
Cheffluglehrer und
Chefinstruktor für
Theorie
Type Rating
Organisation
TRTO
Ohne
Ausbildungseinrichtung
Type Ratings,
MCC,
synth. Training,
theoretische
Ausbildung
Class ratings
für einmotorige
Flugzeuge und
TMG,
Differenzschulung,
Vertrautmachung
4
PPL-Inhabern
werden bei
Beginn einer
integrierten
Ausbildung
Max. 50% bzw.
40 Flugstunden
angerechnet
07. Oktober 2007
PPL
modulare Kurse IR,
CPL/IR, ATPL,
MCC, Instr.-Ratings
Type/Class Rating
PPL
modulare Kurse IR,
CPL/IR, ATPL,
MCC, Instr.-Rating
integrierte Kurse
CPL/IFR, ATPL
synthet. Training
Type/Class Ratings
Frank-Peter Schmidt-Lademann
5
Organisation
for theoretical
instruction
JAR-FCL 1.235,
1.261(c)(3)
LuftVZO §30 Abs 2
(z.B. distance
learning,
CRM, usw.)
Nur für
modulare Ausb.
Folie 64
SFL
UL
FI(N)
FI(A)
VLA
RF
Priv
Ausbildungseinrichtungen
Ziel
UL/PPL-C
PPL-C+TMG
Status
Fußgänger
SFL/UL
RF/GL
SFL
RF
UL/PPL-C
PPL-C+TMG
UL
RF
PPL-National
SFL/UL
RF
PPL-National
+2000kg
SFL/UL
RF
PPL-JAR
+SEP
PPL-JAR
+TMG
07. Oktober 2007
PPL-National
+2000kg
PPL-JAR
+SEP
PPL-JAR
+TMG
FI(N)
RF
VLA
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
RF
VLA
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
RF
VLA
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
Priv
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
Priv
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(A)
RF
FI(N)
Priv
SFL/UL
RF
PPL-National
+TMG
PPLNational
Segelfluglehrer
UL-Lehrer
Fluglehrer National
Fluglehrer JAR
LFZ der 750kg Klasse
Registriert Ausb.Einrichtung erforderlich
RF nicht erforderlich
FI(N)
Priv
PPL-National
+TMG
SFL/UL
RF
FI/CRI(A)
Priv
SFL/UL
RF
FI/CRI(A)
Priv
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 65
Ausbildungsweg im Verein (Beispiele1)
zum PPL gem. JAR-FCL CR TMG und SEP
Nichtflieger
Jar-FCL 1.125,
Anhang 1 zu 1.125 4
Jar-FCL 1.125,
Anhang 1 zu 1.125 4
45 Flugstunden auf TMG,
davon
•25 Stunden mit Fluglehrer
•10 Stunden Alleine
Segelflugzeugführer
35 Flugstunden auf TMG,
davon
•20 Stunden mit Fluglehrer
•10 Stunden Alleine
Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG
Ausbildung zum CR SEP
Flugstunden nicht festgelegt
Könnte auf Vereins eigener Schleppmaschine erfolgen
Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1
Voraussetzungen
• Ausbildungsgenehmigung
(Registrierung genügt, ev. im Rahmen der
globalen Ausbildungsgenehmigung des
Verbandes)
• Fluglehrer mit JAR-FCL
Lehrberechtigung
• Entsprechend ausgerüsteter
Motorsegler
• Kurskreisel
• Künstlicher Horizont od.
Wendezeiger
• VOR und ein weiteres Funknav
System
• Für CR SEP Motormaschine
(keine besonderen Anforderungen
an die Ausrüstung)
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG
und SEP
07. Oktober 2007
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Folie 66
Ausbildungsweg im Verein (Beispiele2)
Nur Motorsegler Verfügbar, Registrierung für Ausbildung nach JAR-FCL
Alternative 1
Alternative 2
LuftVZO + Vereinsausbildung auf TMG
Flugschule
LuftPersV
JAR-FCL
Nichtflieger
§20(2)1. LuftVZO,
Jar-FCL 1.125,
Anhang 1 zu 1.125 4
25 Flugstunden
50 km Flug
§36
Theorie und Praxisprüfng
Segelflugzeugführer
10 Flugstunden
270 km Flug Überlandflug
An/Abflug Kontr. Flugplatz
§40a
Theorie und Praxisprüfung
Segelflugzeugführer
45 Flugstunden auf TMG,
davon
•10 Std auf GLD,TMG, UL
Anrechenbar
•25 (20) Stunden mit Fluglehrer
•10 Stunden Alleine
Mit TMG Berechtigung
§1a(2)
§3(1)
5 Flugstunden auf 750kg Klasse,
Min. 10 Starts mit Lehrer,
Min. 10 Starts ohne Lehrer
Theorie und Praxisprüfung
Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg
am Tage innerhalb Deutschlands sowie Klassenberechtigung TMG
10 Flugstunden CVFR-Ausbildung
gem §82 LuftPersV
Theorie und
Praxisprüfung gemäß
JAR-FCL 1
§5
CVFR Theorie und
Praxisprüfung
PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 67
Anforderungen an Ausbildungseinrichtung
Anhang 1 zur JAR-FCL 1.125
Flugzeuge für die Ausbildung
• Müssen der JAR Standards entsprechen
• Ausbildung kann auf Flugzeugen oder TMG erfolgen (PPL(A) Lizenz mit entsprechender
Klassenberechtigung wird erworben)
• Simulation von Instrumentenflugbedingungen muß möglich sein
• Künstl. Horizont alternativ Wendezeiger
• Transponder
• VOR
• ADF alternativ GPS
• Luftfahrzeuge müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein
• Für die PPL(N) Ausbildung gibt es keine Ausnahmegenehmigung für Flugzeuge über
750kg. Diese müßten gegebenenfalls runtergesetzt werden.
Flugplätze
• Mindestens eine Piste, die Starts und Landungen mit maximaler Abflugmasse erlaubt
unter folgenden Bedingungen:
1. Windstille, durchschnittliche höchste Temperatur des wärmsten Monats
2. Hindernisfreiheit von mindestens 50 ft
3. Vom Hersteller empfohlene Konfiguration
4. Abheben und Steigflug mit normalen Verfahren
• Von den Pistenenden sichtbare Windrichtungsanzeige
• Einrichtung für den Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der Behörden genügt
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 68
Globale Ausbildungsgenehmigung des BWLV
gem. §34 LuftVZO
Weitere Berechtigungen:
Registr. Ausbildungseinrichtung
Genehmigung Zur Ausbildung von Privatflugzeugführern
und Privathubschrauberführern ohne IR sowie von
Segelflugzeugführern, Freiballonführern und
Luftsportgeräteführern gilt als erteilt (§34 LuftVZO)
Lizenzen und Berechtigungen s.u.
Lehrberechtigungen (Aus- und Weiterbildung)
Klassenberechtigungen (siehe vor)
Schleppberechtigung
Kunstflugberechtigung
CVFR-Berechtigung
Nachtflug-Qualifikation (gem.JAR)
Wolkenflugberechtigung
Startart – Berechtigungen
Gasballon
Heißluftballon
CR Fallschirm
CR UL 3Achs
CR TMG
Startarten
W,L,E
Nationale Lizenz
PPL(N)
Segelflug
CR TMG
CR 2000kg
07. Oktober 2007
VLA
CR TMG
CR SEP
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
-
Lehrber.
Lehrber.
Lehrber.
Nat. Lizenz
GPL
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 69
Organization des BWLV Ausbildungsbetriebs
Präsident
Verbandsausbildungsleiter
Fachausbildungsleiter
Motorflug
Fachausbildungsleiter
Segelflug
Fachausbildungsleiter
Freiballon
Fachausbildungsleiter
Ultraleicht (dreiachs)
Fachausbildungsleiter
Fallschirm
Fachausschuss Ausbildung
.
14 Bezirksausbildungsleiter
2 je Region
Vereinsausbildungsleiter
aus etwa 160 Vereinen
07. Oktober 2007
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Folie 70
Ausbildung und Erlangung der
Lizenzen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 71
Übersicht der Lizenzen
Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen
UL-Flugzeugführer (SPL)
Lehrberechtigung
Segelflugzeugführer (GPL)
Klassenberechtigung TMG
Lehrberechtigung
Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N)
Klassenberechtigung TMG
Klassenberechtigung bis 2000kg
Lehrberechtigung
Nationale
Lizenzen
gemäß
LuftPersV
Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien
nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge
Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A)
Klassenberechtigung SEP
Klassenberechtigung TMG
Lehrberechtigung
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 72
Privatflugzeuführer PPL (National)
Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5)
 Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17
 theoretische Ausbildung (7 Fächer)
 Flugausbildung mind. 35 Flugstunden
davon 10 Std im Alleinflug Auf
verschiedenen Mustern bis max.750 kg.
Bis zu 15 Stunden können auf
Reisemotorseglern absolviert werden
Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30
Flugstunden davon 10 Alleine
 darin u.a.enthalten An/Abflüge zu
kontrollierten Flugplätzen, 270 km
Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen
Plätzen.
Erleichterung (§1a Abs.1-3):
 Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h
Flugzeit, voller Ausbildungsumfang.
 RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden,
10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer.
 Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit
und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu
kontrollierten Flugplätzen
 Prüfung nach §2 erforderlich
Prüfung: (§2)
 theoretische und praktische Prüfung
spätestens vor Ende der maximalen
Ausbildungsdauer (4 Jahre)
07. Oktober 2007
Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2)
 Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige
kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg
 Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen
vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden)
 Nur Flüge innerhalb Deutschlands
Glültigkeit/ Verlängerung: (§4)
Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:
1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
(Flugzeug,RMS,UL)
2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber.
3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer
 der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch
 gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Klassenberechtigungen (§3a und 3b)
 RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg
und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer,
10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem
Triebwerk alleine, praktische Prüfung.
 Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg:
5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit
Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung.
PPL nach Jar-FCL1 (§5)
 Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg
oder RMS
 Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und
Funknavigation
 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5
Stunden können durch Simulator ersetzt werden)
 Theoretische und praktische Prüfung
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 73
Lehrberechtigung Privatflugzeugführer
Fachliche Voraussetzungen (§88a (1)):
 PPL nach JAR-FCL 1 oder Erlaubnis für
Privatflugzeugführer mit
Klassenberechtigung bis 2000 kg
 eine praktische Tätigkeit als
Flugzeugführer
 3 Jahre
 bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden
Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
 10 Flugstunden oder 60 Flüge als
Fluglehrer oder Prüfer
 eine Auswahlprüfung vor einem von der
zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor
Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4
 Teilnahme an einem amtlich anerkannten
Ausbildungslehrgang mit einem
zusammenhängenden Abschnitt von zwei
Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten
abgeschlossen sein.
 eine, an den Ausbildungslehrgang
anschließende, erfolgreiche
Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht
eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
Erwerb (§88a (2)):
vor Beginn Lehrgang Abs. 1 Nr.4
 mindestens 200 Flugstunden, davon bis zu
50 auf Hubschrauber,Segelflug oder 170
auf RMS.
07. Oktober 2007
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
 Teilnahme an einem amtl. ol. amtl.
anerk. Fortbildungslehrgang f.
Fluglehrer
 erfolgreiches Ablegen einer
Befähigungsprüfung
Prüfung:
theoretisch und praktische Prüfung im
Ausbildungslehrgang § 88 Abs.3
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Folie 74
Segelflugzeugführer PPL-C
Voraussetzungen (§36):
 Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16
 theoretische Ausbildung (7 Fächer)
 Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon
15 Std im Alleinflug
 darin enthalten je 60 Starts und Landungen,
davon 20 Alleinstarts/Ldg.
 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind.
einem weiteren Flugplatz
 mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer
 Durchführung eines 50 km Streckenfluges
im Alleinflug nach bestandener
theoretischen Prüfung
 eine praktische Einweisung zur
Beherrschung des Segelflugzeuges in
besonderen Flugzuständen
Erleichterung (§37 Abs.2):
 Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann
ersetzt werden durch einen Überlandflug mit
Fluglehrer über 100km
motorisierte Segelflugzeuge
 Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10
Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.
Ausbildungsdauer:
 max. 4 Jahre
07. Oktober 2007
Prüfung:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis
erbracht wird; innerhalb der letzten 24
Monate:
mind. 25 Starts
davon mind. 5 Starts in einer Startart
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a
LuftVZO)
der Nachweis erfolgt im Flugbuch
Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL
A (alle Klassen), H und UL 3achs
mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer
mind. 15 Flugstunden.
darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.
3 Ldg. aus ungewohnter Position mit
Fluglehrer
50 km Überlandflug
1 Außenlandeübung
eine prakt. Einweisung zur Beherrschung
des Segelflugzeuges in besonderen
Flugzuständen.
mind. eine Startart nach §40
Prüfung nach § 38 erforderlich
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 75
Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a
Voraussetzungen:
Prüfung:
 Erlaubnis für Segelflugzeugführer
(ausschließliche Ausbildung nur auf
Reisemotorsegler ohne PPL C nicht
vorgesehen §40a abs.(2) 1.)
 Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17
 ergänzende theoret. Ausbildung
 Flugausbildung mind. 10 Flugstunden
 darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg.
 An- und Abflüge zu kontrollierten
Flugplätzen
 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270
km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2
vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen.
 ein zweiter Navigations-streckenflug von
mehr als 270 km im Alleinflug.
 eine praktische Einweisung zur
Beherrschung des Reisemotorseglers in
besonderen Flugzuständen.
Ausbildungsdauer:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender
Nachweis erbracht wird; innerhalb der
letzten 24 Monate
mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als
verantw. Flugzeugführer mit 12
Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)
mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS)
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Bei Nichterfüllung können diese
Voraussetzung durch eine
Befähigungsprüfung durch einen
anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder
RMS ersetzt werden.
der Nachweis erfolg im Flugbuch
 keine Festlegung
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 76
Lehrberechtigung Segelflugzeugführer
Fachliche Voraussetzungen(§89):
 die Erlaubnis für Segelflugzeugführer.
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
 eine praktische Tätigkeit als
Segelflugzeugführer
 bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden
Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
 3 Jahre
10 Flugstunden oder 60 Flüge als
Fluglehrer oder Prüfer
 eine Auswahlprüfung vor einem von der
zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor
Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4
 Teilnahme an einem amtlich anerkannten
Ausbildungslehrgang mit einem
zusammenhängenden Abschnitt von zwei
Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten
abgeschlossen sein.
 eine, an den Ausbildungslehrgang
anschließende, erfolgreiche
Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht
eines hierfür anerkannten Fluglehrers.
Erwerb:
vor Beginn Lehrgang nach §89 Abs. 1 Nr.4
 mindestens 150 Flugstunden und 250
Starts sowie min. 200 km
Streckenflugerfahrung als verantwortlicher
Segelflugzeugführer.
Teilnahme an einem amtl. ol. amtl.
anerk. Fortbildungslehrgang f.
Fluglehrer
erfolgreiches Ablegen einer
Befähigungsprüfung
Prüfung:
theoretisch und praktische Prüfung im
Ausbildungslehrgang § 89 Abs.3
Lehrberechtigung für
Klassenberechtigung RMS
Voraussetzung ist die Berechtigung zur
Ausbildung von Segelflugzeugführern
und die Klassenberechtigung
ReiseMotorSegler.
Auf der Basis §96 Abs 2 gilt in diesem Fall
die Ausbildungsberechtigung zur
Klassenberechtigung als erteilt.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 77
Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV)
Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4)
 theoretische Ausbildung (Modul I, 7
Fächer)
 Flugausbildung mind. 30 Flugstunden
davon 5 Std im Alleinflug.
 Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit
Zwischenlandungen.
Erleichterung:
 Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10
Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt.
Prüfung beim Ausbildungsleiter
 Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit
davon 5 alleine
 PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur
eine Einweisung an einer UL-Flugschule.
 Passagierberechtigung wird für PPL und
GPL Inhaber ohne weitere
Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2)
Prüfung: (§43)
 theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3)
Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:
 mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
(Flugzeug,TMG,UL)
 mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer
 Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf
Flugzeug,TMG oder UL
 der Nachweis erfolg im Flugbuch
Lehrberechtigung: (§95a)
Voraussetzungen:
150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL
Ausbildungslehrgang
theoretische und praktische Prüfung
Ausbildungstätigkeit
Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber.
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
3 Jahre
bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden
Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2)
10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer
oder Prüfer
 Führen von aerodynamisch gesteuerten
Uls bei Tage
Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk.
Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer
 Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der
Lufträume B,C,D
07. Oktober 2007
erfolgreiches Ablegen einer
Befähigungsprüfung
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 78
Ausbildungsumfang nationaler PPL
Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV)
1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen
Flugfunkdienstes und die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. Menschliches Leistungsvermögen.
Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für
nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 79
JAR/ FCL –PPL
Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen:
Verlängerung (JAR-FCL 1.245) :
 1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090)
 Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h
Simulator (Jar-FCL 1.120)
Ausbildung (Jar-FCL 1.125) :
 min. 25h mit Fluglehrer
 min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon
5h Streckenflug, einer von min. 270 km
Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden
Flugplätzen
 Radionavigation
 Instrumentenflugeinweisung
 Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100)
Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) :
 Anerkennung von 10% der Flugzeit als
Segelflugzeugführer jedoch max. 10h.
Keine Anerkennung der nationalen
theoretischen Ausbildung Segelflug.
Bemerkung:
 Übergang von RMS/TMG zum SEP oder
umgekehrt als Classrating (Praktische
Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL
1.261(a))
 Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL
1.025)
07. Oktober 2007
Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw
ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12
Monate vor Ablauf sind zu erbringen.
12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon:
6 h als verantw. Flugzeugführer
12 Starts und Landungen
1 Flug mit Fluglehrer
oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor
Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit
amtl. anerk. Sachverständigen
Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische
Prüfung zur Klassenberechtigung zu
wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2))
Umschreibung (LuftPersV §135(4)):
Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung
umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR
Berechtigung; schriftliche Erklärung über
Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei
Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in
PPL-C mit Klassenberechtigung.
Nachtflugqualifikation:
zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3
mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie
5 Alleinstarts und Ldg
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 80
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1
Flugausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle
und Bereitstellung des Flugzeuges;
(b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und
Vorsichtsmaßnahmen;
(c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen;
(d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von
beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;
(e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von
Spiralsturzflugzuständen;
(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;
(g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der
Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten;
(h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer
Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt
werden);
(i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen;
(j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung;
(k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 81
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1
Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Luftrecht,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A),
Flugleistung und Flugplanung,
menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Navigation,
betriebliche Verfahren,
Aerodynamik
Sprechfunkverkehr.
Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7
Fächern zusammengefaßt
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 82
Klassen-/Musterberechtigung
JAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235
Klassenberechtigung
Erlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige
Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen
ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden.
Musterberechtigung
Erlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der
Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV
LuftPersV zu finden.
Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung
Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder
verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf
Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben.
Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt.
Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die
Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP).
Diferenzschulung
Ausbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch
abgezeichnet werden
Vertrautmachung
Erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 83
Flugzeuge der Klasse SEP/TMG
Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV
Lizenzeintrag Flugzeug
/Klasse
SEP(land)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller
(VP)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk
(RU)
Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem
Kolbentriebwerk (K)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW)
TMG
Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht
einklappbaren Propeller
Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung
erforderlich
Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene
Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET.
Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 84
Beispiel
Differenzschulung/Vertrautmachung
07. Oktober 2007
Beispiel
Piper
Baureihe PA
28
F:
Warrior II
X
Archer
X
Arrow
Arrow, Turbo
D: Differenz Training / Varianten
VP
RU
X
X
X
X
X
X
Frank-Peter Schmidt-Lademann
T
P
TW
X
Folie 85
Ausbildung Klassenberechtigung
SEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Ausbildung
– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungsbetriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3)
– Ausbilder:
FI, CRI
– Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus
Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis)
Prüfung
– Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)
– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit
– SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 86
Ausbildung Klassenberechtigung
MEP (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Voraussetzungen
– SP(A): 70 Stunden Flugzeit
Ausbildung
–
–
–
–
Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
Ausbilder:
FI, CRI
Theoretische Ausbildung min 7 Stunden
praktische Ausbildung min 6 Stunden davon 3:30 failure procedures
Prüfung
– Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)
– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit
– ME(A): 12 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 87
Ausbildungsumfang für CR nach JAR-FCL 1
TMG
SEP
(Anhang 1 O zur 1.DVO LuftPersV)
(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage,
Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;
(b) Startverfahren, Steigflug Vx/Vy
(c) Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle, Einhaltung von
Anweisungen
(d) Steilkurven, Geradeausflug unter unterschiedlichen Konfigurationen
(e) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden
von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;
(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind,
(g) Ziellandung, Durchstarten aus Mindesthöhe,
(h) Simulierte Triebwerksausfälle, Notlandungen
Dies stellt auch den Prüfungsumfang dar.
Die Ausbildung und Prüfung könnte damit etwa auf einem gängig
ausgerüsteten Schleppflugzeug des Vereins erfolgen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 88
Ausbildung TR(A)
(JAR-FCL 1 Abschnitt F)
MPA (Multi Pilot a/c) / MET(Multi Engine Turbo Prop) / MEJ(Multi Engine Jet) / SEJ
(Single Engine a/c Jet)
Voraussetzungen
– SP(A): 70 Stunden Flugzeit
– MP(A): 100 Std. Flugzeit und IR(A) ME
Ausbildung
– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
– Ausbilder:
TRI
Prüfung
– Durch TRE, Eintrag des TR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit
– 12 Monate
Verlängerung
– Proficiency Check, 10 Streckenabschnitte
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 89
Ausbildung IR(A)
(JAR-FCL 1 Abschnitt E)
Voraussetzungen
– PPL(A) mit Nachtflug-Berechtigung oder CPL(A)
– min. 50 Std. Überland als PIC auf a/c oder Heli, davon min. 10 Std. auf a/c
– Nachweis von Kenntnissen der englische Sprache (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)
Ausbildung
– Ausbildungseinrichtung: FTO durch FI/IRI
Prüfung
– Theoretisch und Praktisch
Gültigkeit
– 12 Monate
Verlängerung
– Befähigungsüberprüfung für MEP gemäß 1.245(b)(1) für SEP gemäß
Prüfungsnachweis zu JAR-FCL 1.210
– Anerkennung von Checkflügen: (Internetseite des LBA)
• Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf MEP wird angerechnet für SEP und
SET
• Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SEP wird angerechnet für SET
• Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SET wird angerechnet für SEP
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 90
CPL(A)
Rechte
 Alle Rechte PPL
 PIC oder COPI im nicht - gewerbsmäßigen Luftverkehr
 PIC im gewerblichem Lufttransport (SPA)
 COPI im Mehrpersonen Cockpit (MPA)
Voraussetzung (MPA): MCC-Ausbildung und ATPLTheorieprüfung
Bedingungen
 Mindestalter: 18 Jahre
 Medical: Class I
 Maximalalter generell 60, mit Auflagen max. 65 (siehe
1.060/A-12)
Ausbildung
 FTO modulare (CPL), bzw. Integrierte Kurse (CPL/IR)
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 91
JAR-FCL Lehrberechtigungen
Abschnitt H
Kategorien
 Flugausbildung (Flight Instructor)
 Musterberechtigungen (Type Rating Instructor)
 Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor)
 Instrumentenflug (Instrument Rating Instructor)
 Synthetische Flugübungsgeräte (Synthetic Flight I.)
FI (A)
TRI (A)
CRI (A)
IRI (A)
SFI (A)
Allgemeine Bedingungen
 Instruktoren müssen im Besitz der Lizenz, Berechtigung und
Qualifikation sein, für die sie ausbilden
 müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug als PIC zu führen
 können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein
 Mindestalter 18 Jahre
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 92
Lehrberechtigung JAR-FCL FI(A)
Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen (JAR-FCL 1.320/1.335) :
 Ausbildungsbeginn: ab 18. Lebensjahr
 min. 200h, davon min. 150h als PPLInhaber
 min 10h Instrumentenflugeinweisung
 min 20h Streckenflug inklusive eines 540
km Flug mit 2 Landungen auf fremden
Flugplatz
 Vorauswahlprüfung
 Wissensstand CPL = Theorietest
Ausbildung: Lehrgang (JAR-FCL 1.340)
 min 30h Flugzeit, davon 25 mit Fluglehrer
und 5h allgem. Doppelsitzig
 Flugpraktische Prüfung
Assistent (JAR-FCL 1.325) :
 100h prakt. Ausbildung, 25 Flüge von
Schülern beaufsichtigen
Erleichterungen: (keine)
Voraussetzung Segelfluglehrer führt zu keiner
Erleichterung
Verlängerung:
Gültigkeit 3 Jahre (JAR-FCL 1.315)
In diesem Zeitraum gefordert (JAR-FCL 1.355) :
 100h Flugzeit als Fluglehrer, davon 30h in den
letzten 12 Monaten
 Fluglehrerfortbildung
 Fliegerische Überprüfung durch amtl. anerk.
Sachverständigen
2 von den Forderungen müssen erfüllt sein
Nach Ablauf: Fortbildung und Überprüfung
Umschreibung (1. DVO LuftPersV §5) :
PPL-A/B Lehrberechtigung in JAR-FCL
Lehrberechtigung mit entsprechendem Classrating
 4 h Einweisungslehrgang
 CVFR-Berechtigung
 Wenn nur PPL-B Lehrberechtigung zusätzlich:
200h, davon 20h Überlandflug als
verantwortlicher Motorflugzeug- bzw
Motorseglerführer
540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden
Flugplatz
CVFR ersetzbar durch 500h davon150h
Ausbildung und Prakt.Prüfung
Bei Nichterfüllung:
Besitzstandswahrung Lehrberechtigung für Ausbildung von
Privatflugzeugführer nach §88a bzw PPL-C mit
Klassenberecthigung TMG nach §89. (siehe auch 1. DVO
LuftPersV §5.)
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 93
Rechte, Anforderungen
( JAR-FCL 1.330 )
FI ist berechtigt, zur Flugausbildung für:
• PPL, CR und TR (mind. 15 Std. in den letzten 12 Monaten on Type)
• CPL (min. 500 Std. als Pilot, davon min. 200 Std. Flugausbildung)
• NIT, wenn Nachtflug-Berechtigung, Checkflug mit FI(A) für Lehrer und
fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß 1.026(b) (IR oder 1
Nachtflug als steuernder Pilot in den letzten 90 Tagen)
• IR (200 Std. IFR, davon max. 50 Std. FNPT II und als Flugschüler 5 Std.
IFR Training in a/c, FNPT II oder SIM und Praktische Prüfung nach
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
• CR/TR ME SP, wenn Anforderungen FCL 1.380(a) erfüllt
• FI, wenn min. 500 Std. Flugtraining auf a/c, einem Examiner die
Fähigkeit nachweist einen FI ausbilden zu können und die Anerkennung
dafür besitzt.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 94
Wesentliche Regelung zur Ausbildungstätigkeit
Allgemein
• LuftVZO §§30-37 Zulassung von Ausbildungseinrichtungen
• LuftPersV §117
Alleinflüge von Flugschülern
• JAR-FCL 1.055 und Anhänge dazu: Ausbildungseinrichtungen
Nationale Lizenzen
• Richtlinien des BMVBW zur Ausbildung und Prüfung (Blaue Hefte)
• Methodik der Segelflugausbildung vom DAeC
JAR-FCL Lizenzen
• JAR-FCL Abschnitt C: PPL Lizenz
• JAR-FCL Abschnitt H: Lehrberechtigungen
• 1.DV LuftPersV Anhang 1B: detailierter theoretischer und praktischer
Lehrplan zur PPL-Ausbildung
• 1.DV LuftPersV Anhang 1F: detailierter theoretischer Lehrplan zum Erwerb
von Klassen- und Musterberechtigungen
• 1.DV LuftPersV Anhang 1O: Prüfungspläne
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 95
Lehrberechtigung CRI SPA (A)
( JAR-FCL 1.375 )
Anforderungen SEP
Anforderungen MEP
• Min. 300 Std. als Pilot auf Flugzeugen
• Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den
letzten 12 Monaten auf dem
entsprechenden Muster/Klasse
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit
min. 3 Std. Flugtraining durch CRI auf
a/c oder SIM
• Praktische Prüfung (analog FI)
• Min. 500 Std. als Pilot auf Flugzeugen
• Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den
letzten 12 Monaten auf dem
entsprechenden Muster/Klasse
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit
min. 5 Std. Flugtraining auf a/c oder
SIM und
• Befähigungsüberprüfung analog FI (A)
Verlängerung
Erneuerung
(Gültigkeit 3 Jahre)
Während der letzten 12 Monate vor
Ablauf der Gültigkeit:
• Min. 10 Std. Flugausbildung ausgeübt
oder
• Refresher-Schulung selbst ausgeübt
oder
• Refresher als CRI (A) erhalten haben
07. Oktober 2007
• Teilnahme an einem Refresher-Kurs
und
• Befähigungs-Überprüfung (z.B.
ME/SE)
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 96
Lehrberechtigung TRI (MPA)
( JAR-FCL 1360 )
Anforderungen bei Ersterwerb
Erweiterung auf weitere LFZ
• Min. 1500 Std. als Pilot auf MPA
• Min. 15 Legs in den letzten 12
• Min. 15 Legs einschl. T/O u. Ldg in den Monaten auf dem entspr. Muster
letzten 12 Monaten auf dem entspr.
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit
Muster, davon max. 7 Legs auf SIM
min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder
SIM
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit
min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder
SIM unter Aufsicht
Verlängerung
(Gültigkeit 3 Jahre)
Erneuerung
Während der letzten 12 Monate vor
• Teilnahme an Refresher-Kurs
Ablauf der Gültigkeit:
• Min. 30 Legs in den letzten 12
• In TR-Kurse oder Refresher min. 3 Std. Monaten des entsprechenden Musters
SIM-Ausbildung oder
als PIC/COPI, davon max. 15 Legs auf
SIM
• min. 1 Std. Flugtraining mit min. 2
Starts und Landungen durchgeführt
• Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit
oder
min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf SIM
und/oder a/c unter Aufsicht
• Refresher als TRI (MPA) erhalten
zufriedenstellend durchgeführt haben
haben
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 97
Lehrberechtigung IRI (A)
( JAR-FCL 1.390 )
Rechte
• Beschränkt auf Flugausbildung IR(A)
Anforderungen
• Min. 800 IFR-Std., davon min. 400 Std. auf a/c
• Theoretische und praktische Ausbildung an einer FTO,
dabei min. 10 Std. in a/c, FNPT II oder SIM Flugausbildung
erfolgreich abschließen
• Praktische Prüfung nach JAR-FCL-Kriterien
Verlängerung
• Verlängerungskriterien wie FI (A) (JAR-FCL 355(a))
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 98
Ausbildungs-Ermächtigung SFI (A)
( JAR-FCL 1.405 )
Rechte
• Ausbildungs-Ermächtigung FNPT I/II, SIM, MCC-Training
Anforderungen
•
•
•
•
•
•
•
Inhaber CPL(A)/ATPL(A) sein/gewesen sein
min. 1500 Std. als Pilot auf MC(A)
in 12 Monaten vor Antragstellung: SIM oder Muster-Checkflug
Min. 3 Legs als Observer auf Muster
abgeschlossener SIM-Teil eines FTO/TRTO
TRI(A)-Lehrgang
min. 3 Std. SIM Training geben unter Supervision eines TRI(A)
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 99
Anmeldung zur Ausbildung
§24 Abs. 3 LuftVZO, §25 Abs.2 LuftVZO, §7 Abs.1 4.LuftSiG
Voraussetzung für die Ausbildung
1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur Feststellung der Identität und zur
Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,
2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a, bei Segelflugausbildung erst zum 1. Alleinflug
3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein
Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der
zuständigen Stelle beantragt worden ist,
bzw eine Zuverlässigkeitüberprüfung bei Motorflugzeug, Hubschrauber, Luftschiff
oder TMG
4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen
Vertreters.
Bei Erteilung der Lizenz zusätzlich
1. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,
2. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung
angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung,
3. ein Passbild.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 100
Außenlandeübung
•
•
•
•
•
Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung
Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW)
Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen
Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen
Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für
den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und
versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden.
Aus der Methodik der Segelflugausbildung
Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und
wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei
der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten
Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum
Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der
Höhe über Grund geschenkt werden.
Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt
werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten.
Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die
erforderliche Sicherheit erreicht hat.
Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 101
Sprechfunkausbildung
Siehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe
JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und
Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38
sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung
über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung
erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen
Luftfahrerscheinprüfung oder extern.
Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2.
Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1
Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die
Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird
grundsätzlich dringend empfohlen.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 102
Alleinflüge mit schriftlichem
Auftrag
§117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des
Fluglehrers:
1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden
2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in
Notfällen
3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen
4. Schriftlicher Flugauftrag
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 103
Bemerkenswerte Details
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 104
Bemerkenswerte Änderungen














Überlandflüge zur Erlangung der Berechtigungen nur noch 150NM bzw 270km.
Keine Überlandflüge für Verlängerung nachzuweisen
Die Hälfte der nachzuweisenden Stunden können als Kopilot geflogen werden
GPL: Der geforderte 50km Alleinüberlandflug kann durch 100 km Flug mit Lehrer ersetzt
werden
Außenlandeübungen für Erlangung der GPL
Klassenberechtigung TMG nach §40a LuftPersV nur über den Segelflugschein
Bei der Schülermeldung genügt die Vorlage eines Personal-/Reisepasses anstatt der
Geburtsurkunde
Voraussetzungengen für Alleinflüge während der Ausbildung neu gefaßt
Aufnahme des Thema “Menschliches Leistungsvermögen” in die Ausbildung
Flugzeit schließt Rollzeit mit ein (Blockzeit) (JAR-FCL 1.001 und 1.DVO § 2 Abs. 3)
Die Ausbildung für aerodynamisch gesteuerte UL hat sich auf 30std erhöht (10 Stunden
für Segelflugzeugführer und erfordert eine Prüfung). PPL oder GLD+TMG Inhaber
benötigen nur noch eine Einweisung (LuftPersV §42(4)1.a und 2.
Dreiachs-UL Zeiten können ber der Verlängerung von PPL und GPL mitgerechnet werden
Bei Verlängerung des PPL nach JAR-FCL müssen die 6 Stunden als verantwortlicher
steuernder Pilot geflogen sein (laesst dieFrage offen, wie Fluglehrerzeiten zu handhaben
sind)
Die aktuelle englische Version enthaelt diesen Zusatz “steuernder” nicht.
Segelfluglizenz ab 16 andere Lizenzen ab 17.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 105
Feine Unterschiede
•
•
•
•
•
Widersprüche?
Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in
einer Klasse
Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger
Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug
Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum).
Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270
km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen
Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf
2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt.
Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird
bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 106
Prüfungswesen
Regelungen
Anerkennung von Prüfern
Standardisierung
Prüfungdurchführung
Prüfungsarten
Kommentare an [email protected]
http://www.schmidt-lademann.de/
Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 107
Prüfungsbezogene Regelungen
LuftPersV
§128: Durchführung von Prüfungen Anerkennung von Prüfern
2. DV LuftPersV für Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal
JAR-FCL Deutsch
1.005(c): Anerkennung bisheriger Prüfer für 3 Jahre
1.030: Prüfungsangelegenheiten
Anh. 1 zu 1.075: u.a. Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer §8 1.DV
Anh. 1 zu 1.130/1.135: Durchführung von PPL Prüfungen
Anh. 2 zu 1.135 Anh. 1O 1.DV: Praktische PPL Prüfung
Anh. 1 zu 1.240: Durchführung von CR Prüfungen
Anh. 3 zu 1.240 Anh. 1O 1.DV: Praktische CR Prüfung
Anh. 1 zu 1.261(a) Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR
Anh. 1 zu 1.330/1.345: Durchführung von prakt. FI Prüfungen
Anh. 2 zu 1.330/1.345 Anh. 1O 1.DV: Inhalte der prakt. FI Prüfung
Abschnitt I 1.420 – 1.460 und Anhang: Prüfer
1. DV LuftPersV
§2 Abs 5,6: Begriffsbestimmung Praktische-/Befähigungs Prüfung
§5 Abs 14: JAR-FCL Seminar zur Anerkennung von bishergen Prüfungsräten
§8: Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen
Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR
Anh. 1I 1.DV: Standardisierungsanforderungen für Prüfer
Anh. 1O 1.DV: Praktische Ausbildung und Prüfungsprotokolle
2. DV LuftPersV
Prüfungsverfahren und Prüfungsprotokolle für Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 108
Voraussetzungen und Rechte von Prüfern
Voraussetzungen
• Prüfer müssen die Lizenz/Berechtigung und im algemeinen auch die
Lehrberechtigung besitzen, die sie prüfen. JAR-FCL 1.425(a)(1)
• Sie müssen qualifiziert sein, das Prüfungsflugzeug als PIC zu führen
JAR-FCL 1.425(a)(2)
• Sie müssen für die Prüfungstätigkeit von der zuständigen Behörde anerkannt
sein §128(3)LuftPersV bzw JAR-FCL 1.030/1.425/1.430
• Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein.
Ausnahmen können zugelassen werden JAR-FCL 1.030 bzw §128 Abs 5 LuftPersV
Rechte
Die Rechte der Prüfer für nationale Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich
aus der Anerkennung
Die Rechte der Prüfer für JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich
aus den Prüfer Kategorien für die sie Anerkannt sind
FE(A)
CRE(A)
TRE(A)
IRE(A)
SFE(A)
FIE(A)
SEN
Erwerb PPL(A)/CPL(A) und CR/TR, Verlängerung/Erneuerung CR/TR für SP(A)
Erwerb, Verlängerung und Erneuerung CR/TR für SP(A), Verlängerung IR
Erwerb, Verlängerung und Erneuerung TR für MP(A), Verlängerung/Erneuerung IR
Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von IR
Befähigungsüberprüfungen TR und IR in Flugsimulatoren
Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von Lehrberechtigungen
Besonders anerkannter Prüfer für die Überwachung/Beobachtung von Prüfungen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 109
Anerkennung von Prüfern
Prüfer nach FlugLuftPersV prüfer
FE(A)
Voraussetzungen
Anerkennung
Verlängerung
der
Anerkennung
Anerkennung
und
Verlängerung
nach
Ermessen der
Luftfahrtbehörde.
Anerkennung
wird jeweils
für längstens
3 Jahre erteilt
§128(3,4)
Prüfer Prüfer Prüfer Prüfer Prüfer
für TR für CR für IR für
für FI
TRE(A) CRE(A) IRE(A) Flugsim. FIE(A)
SFE(A)
1000h
1500h auf
250 FI
MPA
CPL Prüf.:
2000h
250 FI
500h
CPL(A)
oder
ATPL(A)
und
PPL(A)
JAR-FCL 1.435
JAR-FCL 1.445
JAR-FCL 1.440
2000h
450h
Instr.
250h IRI
ATPL
2000h
1500h auf 100h FIMPA
Ausbild.
SFI(A)
JAR-FCL 1.450 JAR-FCL 1.455
JAR-FCL 1.455
praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers unter Aufsicht
eines Inspektors JAR-FCL 1.425(3)
Anerkennung wird für längstens 3 Jahre erteilt, Verlängerung
nach Ermessen der Behörde sowie 2 Prüfungen pro Jahr und
eine Prüfung unter Aufsicht eines Inspektors während des
Gültigkeitszeitraums JAR-FCL 1.430 & Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425
JAR-FCL 1.005(c)
Prüfer, die vor dem Inkrafttreten der JARFCL im Besitz einer Anerkennung waren, können als Prüfer gemäß
JAR-FCL 1 (Flugzeug) anerkannt werden, sofern sie der zuständigen Stelle Kenntnisse über die
Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Anerkennung gilt für einen
Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach den
Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b) sowie Anhang 1 zu JARFCL 1.425
Jede Befreiung von den in JAR-FCL deutsch 1.425(a) bis (c) aufgeführten Qualifikationsanforderungen ist auf
Fälle zu beschränken, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Anhang 1 I zur 1. DV LuftPersV
07. Oktober 2007
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Folie 110
Standardisierungsanforderungen für Prüfer
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 und Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV
Jeder JAA-Mitgliedstaat veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten
Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Anerkennung besitzen
sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 1
Während einer Prüfung / Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JARFCL
durchgängig anzuwenden. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 2
Zweck einer Prüfung/Überprüfung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 9-11
• Fähigkeit des Bewerbers
• Qualität der Ausbildung
• Sicherheitsstandards
Die Standardisierung muss, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist, mindestens
eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen:
Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 4
(i) nationale Bestimmungen, bezogen auf die Prüftätigkeit;
(ii) Grundlagen im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen;
(iii) Grundlagen zur Anwendung eines Beurteilungssystems bei Flugprüfungen;
(iv) die Bestimmungen der JAR-FCL deutsch, damit verbundene andere JARs sowie Verwaltungsvorschriften
und Richtlinien (JIPS);
(v) ein auf JAR-FCL deutsch bezogenes Qualitätssicherungssystems; und
(vi) Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen,soweit zutreffend.
Wichtig ist jedoch, das der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner
Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 4
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Folie 111
Prüfungspläne/-protokolle
Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV
Protokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen
Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL
Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu
entnehmen. Hierin sind enthalten:
Deckblatt für
• Daten zum Bewerber
• Bewertung der Prüfung
• Daten zum Prüfungsflug
Dreifache Ausfertigung für
• Zuständige Stelle mit Protokoll
• Prüfer
• Bewerber
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Anlagen
• PPL PPL-Lizenzprüfung
• CPL CPL-Lizenzprüfung
• TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung
• CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung
• FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung
• IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung
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Folie 112
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer
praktischen Prüfung
JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV
• Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein
• Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen
möglich) und seit bestehen der Prüfung dürfen nicht mehr als 24
Monate vergangen sein
• Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die
prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die
Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV)
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Folie 113
Prüfungsdurchführung
Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV
Maximale
Anzahl an
Prüfungen
je Tag
3 PPL, CPL, IR, CR
2 FI, CPL/IR, ATPL
4 TR
Prüfungsdauer in
Minuten
90 PPL und CPL inkl Nav
60 FI, IR, CR (SPA)
120 CPL/IR, ATPL
Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus:
Einer mündliche Prüfung am Boden (soweit gefordert)
• allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Flugleistungen;
• Planungsverfahren und betriebliche Verfahren; und
• andere einschlägige Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung
Der Besprechung vor dem Flug
• Abfolge der Prüfung/Überprüfung;
• Setzen der Triebwerkleistungen und Geschwindigkeiten; und
• Sicherheitsfestlegungen
Flugübungen
• alle geforderten Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung
Der Nachbesprechung
• Bewertung/Beurteilung des Bewerbers
• Dokumentation der Prüfung/Überprüfung im Beisein des Bewerbers
und seines Lehrberechtigten (FI), wenn möglich.
Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes
Verfahren einmal wiederholen.
07. Oktober 2007
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Folie 114
Bewertung
Anh. 1I 1DV LuftPersV (21), Anh. 1 JAR-FCL 1.130/1.135 (8/9), Anh.1 JAR-FCL 1.240/1.295 (3/4)
„Bestanden“, vorausgesetzt, der Bewerber weist den/die erforderlichen
Kenntnisstand/praktische Fähigkeiten/Befähigungen nach und bewegt sich, soweit
zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung;
„Nicht bestanden“, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
i. die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder Anweisungen
der Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat;
ii. das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht;
iii. das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch durch eine unsichere Flugdurchführung, Verstoß gegen Regeln oder
Vorschriften, mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer, unsachgemäße Bedienung und Handhabung von Systemen
und Einrichtungen;
iv. es wurde kein angemessener Umfang an theoretischen Kenntnissen nachgewiesen;
v. es wurde kein angemessenes Flugmanagement nachgewiesen; oder
vi. das Eingreifen des Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich.
„Teilweise bestanden“ in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem entsprechenden
Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch.
Die Prüfung ist Bestanden, wenn alle Abschnitte bestanden wurden.
• Wird nur ein Abschnitt nicht bestanden kann dieser einmal wiederholt werden.
• In allen anderen Fällen muß die gesammte Prüfung wiederholt werden.
• Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
• Bei zweimaligem Nichtbestehen legt die Behörde/Prüfer die weitere Ausbildung fest.
07. Oktober 2007
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Folie 115
Prüfungsablauf
Prakt. JAR-FCL Prüfung
07. Oktober 2007
Wiederholung
in diesem
Abschnitt
Abschnitt
bestanden
Alle Abschnitte
bestanden
Bestanden
Mehr als ein
Abschnitt nicht
bestanden
Abschnitt
nicht
bestanden
Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten
Nicht alle
Abschnitte
bestanden
Eine Prüfung
1 Abschnitt
nicht
bestanden
Neues Deckblatt
2. Spalte im Protokoll
Ein
Prüfungsabschnitt
besteht aus
mehreren Übungen
Wird in einem
Prüfungsabschnitt
eine Übung nicht
bestanden, so gilt
dieser Abschnitt als
nicht bestanden
Nach Ermessen des
Prüfers kann der
Bewerber jede
Übung und jedes
Verfahren einmal
wiederholen.
Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten
Innerhalb von 6 Monaten abzuschließen
Alle Abschnitte
bestanden
Deckblatt
1. Spalte im Protokoll
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Prüfungsprotokoll an Behörde
Die Anzahl der
Prüfungsversuche
ist nicht
beschränkt.
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2. Versuch
Eventuell
Nachschulung
Weitere
Versuche
Nachschulung nach
Maßgabe der
Behörde/Prüfer
Folie 116
Praktische PPL(A) Prüfung
JAR-FCL 1.135 und Anhänge
• Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen
• Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen.
Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde
durchzuführen
• Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage
PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6.
• Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten
und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.
• Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen
(Anh. 1 JAR-FCL 1.125)
• Toleranzen
•Höhe +/- 150 ft
•Kurs +/- 10°
•Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt
• Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die
nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.
07. Oktober 2007
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Folie 117
Praktische CR(A) Prüfung
JAR-FCL 1.240 und Anhänge
• Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen
• Es gibt nur eine praktische Prüfung allerdings mit einem theoretischen Teil.
• Bei SEP/SP(A) kann der theoretische Teil der praktischen Prüfung vom Prüfer
mündlich abgenommen werden (Anh. 1 zur JAR-FCL 2.261(a) Abs 5). Die Inhalte können
dem Anh. 1F der 1.DV LuftPersV entnommen werden.
• Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage
CR).
• Prüfungszeit mind. 60 Minuten. Anh. 1I der 1.DV LuftPersV
• Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die
nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.
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Folie 118
Prüfungsarten
§2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001
(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen
Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber
einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern
vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.
(6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen
Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung
oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der
mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer
für erforderlich gehalten.
Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91)
07. Oktober 2007
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Folie 119
Praktische Prüfungen
Lizenz/
Berechtigung
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
GPL
GPL
GPL
Kunstflug
Wolkenflug
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. GPL
Lehrber. GPL
Lehrber. GPL
PPL(A)
ParaArt Zweck
Voraussetzung Flugzeug
graph
prakt Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
750kg
LPV §2
prakt CR TMG Erwerb
Bef. Nachweis
TMG
LPV §3a
prakt CR 2000kg Erwerb
Bef. Nachweis
2000kg
LPV §3b
bef CR TMG verlängerung
TMG
LPV §4
bef CR 2000kg verlängerung
SEP
LPV §4
prakt Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
GLD
LPV §38
prakt CR TMG Erwerb
Bef. Nachweis
TMG
LPV §40a
bef CR TMG verlängerung
TMG/SEP
LPV §41
prakt Erwerb Kunstflugber.
Bef. Nachweis
GLD/SEP/H
LPV §81
prakt Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis
GLD
LPV §85
ausw Zulassung
SEP
LPV §88a
prakt Erwerb Lehrber.
Bef. Nachweis
SEP
LPV §88a
bef Verl. Lehrb.
letzte 12 Monate SEP
LPV §96
ausw Zulassung
GLD
LPV §89
prakt Erwerb Lehrber.
GLD
LPV §89
bef Verl. Lehrb.
letzte 12 Monate GLD/TMG
LPV §96
prakt Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
SEP/TMG/MEP JF 1.135
JF 1.135/
PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
SEP/TMG/MEP LPV §5
PPL(A)
prakt Klassen-/Musterber.
Bef. Nachweis
SEP/TMG/MEP JF 1.262
PPL(A)
bef
Verl. Klassenber.
PPL(A)
prakt Erneuerung. Klassenber.
PPL(ICAO)
bef
PPL(ICAO)
prakt Erneuerung. Klassenber.
Verl. Klassenber.
Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung
Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber.
Lehrber. PPL(A)
Zulassung zur Ausb.
gem 1.330(f)(2) prakt Von Lehrberechtigten
letzte 3 Monate
letzte 3 Monate
Bef. Nachweis
Protokoll
Anl.1D 2.DV
Anl.2B 2.DV
Anl.3B 2.DV
Anl.2B 2.DV
Anl.3B 2.DV
Anl.5D 2.DV
Anl.2B 2.DV
Anl.2B/3B 2.DV
Anl.10B 2.DV
Anl.12B 2.DV
Anl.14B 2.DV
Anl.14F 2.DV
Anl.14F 2.DV
Anl.15B 2.DV
Anl.15F 2.DV
Anl.15F 2.DV
Anh. 1O 1.DV PPL
Anh. 1O 1.DV PPL
Anh. 1O 1.DV CR
mind Massnahmen neben
Prüfer
Zeit Einreichung des Protokolls und NE=Prüfer
gem §128
Min Bestätigung im Flugbuch
NE,FE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE
NE
NE,FE,FIE
NE,FE,FIE
NE,FE,FIE
NE
NE
NE
90
FE
90
60
vollständige PPL Prüfung
Verl. In Lizenz eintragen, SEP
und TMG können mit einem
Flug verlängert werden
SEP/TMG
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
SEP/TMG
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
SEP/TMG
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
Ein Flug je Klassenber.
Verl. In Lizenz eintragen, SEP
und TMG können mit einem
Flug verlängert werden
SEP
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
Verl. Ein Flug je Klassenber.
SEP/TMG
SEP/TMG
JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CR
JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI
60
SEP/TMG
JF 1.330(f) Anh. 1O 1.DV FI
60
Lehrber. PPL(A) bef Verl./Eneurung Lehrb.
letzte 12 Monate SEP/TMG
Prüfungen für Lizenzen die noch nach der Alten LuftPersV erworben werden
CVFR
prakt Erwerb CVFR Ber.
Bef. Nachweis
SEP/TMG
JF 1.355
Anh. 1O 1.DV FI
LPVA §82 Richtl. Kap 19/G
60
je nach Bundesland Verl. In
Lizenz eintragen
Prüferwahl
bestimmt
bestimmt
bestimmt
wahl
wahl
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
bestimmt
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
FE
FE,CRE
bestimmt
bestimmt
FE,CRE
wahl
FE,CRE
wahl
NE,FE,CRE wahl
FI gem
1.330(f)
bestimmt
FIE
bestimmt
NE,FE,CRE wahl
FIE
bestimmt
FIE
wahl
NE,FE,CRE bestimmt
Prüfungsformulare: www.ausbildung.bwlv.de/download.htm
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 120
Theorieprüfungen (BW)
von
auf
Luftrecht
Met
Navigation
Technik
Verhalten
Fußgänger
PPL(A)
LR+CVFR
X
N+CVFR
T+CVFR
X
Fußgänger
PPL(N),C,D
LR
X
N
T
X
PPL(A)
PPL(A)
PPL(ICAO)
D
C
D
T
T
T
X
X
X
PPL(ICAO)
C
T
X
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
D
C
PPL(A)
X
X
N+CVFR
T
T
T+CVFR
C
C
C
C
D
C/TMG
PPL(N)
PPL(A)
N
N
N+CVFR
T
T
T
T+CVFR
X
X
X
X
C/TMG
C/TMG
C/TMG
C/TMG
D
C
PPL(N)
PPL(A)
T
T
X
X
D
D
D
C
PPL(N)
PPL(A)
UL
UL
UL
UL
D
C
PPL(N)
PPL(A)
07. Oktober 2007
LR+CVFR
LR
LR+CVFR
X
X
LR+CVFR
N+CVFR
T+CVFR
X
LR
LR+CVFR
N
N
N+CVFR
T
T
T+CVFR
X
X
X
N
N+CVFR
T
T
T
T+CVFR
X
X
X
X
LR
LR
LR+CVFR
X
X
X
X
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 121
Eintrag einer Verlängerung
Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und
Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am
Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des
Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV
Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen
können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen
gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG
Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV
Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige
Stelle
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 122
Verlängerung durch Fluglehrer
Nur der Fluglehrer, der den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 (c)(1)(ii)(C)
durchführt, kann die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und/oder TMG
durch Eintrag in einer Lizenz nach JAR-FCL oder §135 Abs 2 LuftPersV
vornehmen (§8 1.DV Abs 2 LuftPersV). Alternativ kann der Eintrag der Verlängerung
durch die Luftfahrtbehörde oder einen anerkannten Prüfer erfolgen.
Folgendes ist bei der Verlängerung einer JAR-FCL Klassenberechtigung durch den
Fluglehrer zu beachten:
1. Der Fluglehrer kennt die Verlängerungsbedingungen nach JAR.FCL 1.245
2. Übungsflug nur innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der
Klassenberechtigung und bei gültigem Tauglichkeitszeugnis durchführen.
3. Übungsflug im Flugbuch mit Unterschrift bestätigen
z.B. „Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245“ mit Unterschrift und Lizenz Nr des Fluglehrers.
4. Vor Eintrag der Verlängerung in der Lizenz überprüfen, dass die Bedingungen
von 12 Starts und 12 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem in der
Lizenz eingetragenen Ablaufdatum der Klassenberechtigung erfüllt sind.
5. Wenn alle Bedingungen vor Ablauf der jeweiligen Klassenberechtigung erfüllt
wurden, Eintrag der Verlängerung auf der Rückseite der Lizenz vornehmen mit
einer Zeile je Klassenberechtigung. Fluglehrer tragen statt der Prüfer
Ermächtigungs Nr. ihre Lizenz Nr. ein. Ein Prüfungsdatum entfällt.
6. Neues Ablaufdatum ist altes Ablaufdatum plus 2 Jahre
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 123
Mehrfachlizenzen
Einträge im GPL Einträge im PPL-
Notwendige Übungsflüge
JAR-FCL/ICAO
Segelflugzeuge
SEP
SEP nach JAR FCL 1.245
Segelflugzeuge
SEP & TMG
SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245
Segelflugzeuge
TMG
TMG nach JAR FCL 1.245
Segelflugzeuge &
TMG
SEP
TMG nach §41 Abs.3 LuftPersV und nach JAR
FCL 1.245
Ein einstündiger Übungsflug genügt, falls es
zeitlich passt..
Eventuelle Unterschiede von Bundesland zu Bundesland
Segelflugzeuge &
TMG
07. Oktober 2007
SEP & TMG
SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245, Es genügt,
wenn für den TMG eine Berechtigung gültig ist.
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 124
Beispiel Eines Verlänerungseintrags
Vorderseite
SEP(land) - PIC
TMG - PIC
8.5.2005 20.5.2007
8.5.2005 20.5.2007
Datum der
Prüfung der
Voraussetzungen
Ein Eintrag für jede
Klassenberechtigun
g
07. Oktober 2007
7631001923
7631001923
Ablaufdatum
+ 2 Jahre
Müller
Müller
Rückseite
Klarstellung: bei den Einträgen handelt es
sich nicht um die Bestätigung des
Übungsfluges sondern um die Verlängerung
der Berechtigungen nach Feststellung, dass
alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen
der Übungsflug nur eine ist)!
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 125
Verantwortlicher Pilot bei Ausbildungsflügen
§4 Abs 4 LuftVG
(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3)
gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen.
Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungsflügen und für
Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit
diesem vertraut machen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher
Luftfahrzeugführer bestimmt ist.
Hierunter sind nach gängiger Auffassung auch Checkflüge und Nachschulungen zu
verstehen
§2 Abs 2 LuftVO
(2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem
verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des
verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei
Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes
3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat.
In Zweifelsfällen, etwa bei Checkflügen oder Nachschulungen sollte hier vom Halter
festgelegt werden, dass der Fluglehrer auf dem Fluglehrersitz der verantwortliche Pilot ist.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 126
Prüfungen (§128)
1.
Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer
Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden
2.
Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12
Monaten abgelegt werden
3.
Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum
von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den
Erwerb einer Lizenz akzeptiert.
4.
Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung
der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden
(§24 abs 4 LuftVZO)
theoretische Prüfung
praktische Prüfung
Max 12 Monate
Max 24 Monate
Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL
Regelwerk.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
§128 Abs. 1 LuftPersV
Folie 127
Internet Links
Ausbildung im BWLV
http://www.ausbildung.bwlv.de
Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV)
http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal
Bundes Anzeiger
http://www.bundesanzeiger.de/index.php
•Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003
JAA – JAR Texte (englisches orginal)
http://www.jaa.nl/jar/jar.html
DAeC Informationen zur neuen LuftPersV
http://www.daec.de/recht/faq/index.htm
Aktuelle Version dieser Präsentation
http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 128
Weiteres Material bei Bedarf bzw
Folien noch in Arbeit
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 129
2. Änderungs VO zu luftrechtlichen
Bestimmungen vom 13.6.07 (auswahl)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Tauglichkeitszeugnis für Segelflugschüler erst zum 1. Alleinflug
Untersuchungsintervalle jetzt bis 40 5 Jahre, bis 60 2 Jahre, ab 60 1Jahr.
Übergang von PPL-N nach JAR-FCL durch CVFR Ausbildung und Prüfung
CVFR und Nachtflug wieder in der LuftPersV
Schleppberechtigung darf ausgeübt werden bei 10 Schlepps in den letzten 24 Monaten
Fluglehrer müssen 20 Stunden nach Erwerb der jeweiligen Klassen oder
Musterberechtigung nachweisen, in der sie ausbilden
Fortbildundseminar für Fluglehrer wird während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren
anerkannt
Praktische Prüfung kann jetzt bis zu 2 Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung
erfolgen
Bei Tauglichkeitsklasse 2 keine unverzügliche flugmedizinische Weisung mehr bei:
Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden, chirurgischen Eingriffen oder invasiver
Maßnahme, regelmäßige Einnahme von Medikamenten, bei Notwendigkeit, eine
Sehhilfe zu tragen sofern Pilot keine Zweifel an seiner Tauglichkeit hat.
In Kraft getreten am 1.7.07
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 130
JAA Länder
Stand März 2004
JARFCL
P
P
P
P
P
P
P
P
JARFCL
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Island
Italien
P
P
P
P
JARFCL
Luxemburg
Malta
Monaco
Niederlande
Norwegen
Östereich
Polen
Portugal
Rumänien
P
P
P
P
P
Schweden
Schweiz
Slowenien
Spanien
Ungarn
Tschechische. Rep.
Türkei
Beitrittskandidaten: Albanien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen,
Mazedonien, Moldavien, Slowakische.Rep., Ukraine, Zypern
Quelle: http://www.jaa.nl/licensing/licensing.html und http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 131
Voraussetzungen CVFR Ausbildung
• Es besteht keine Mindeststundenanforderung zur Teilnahme an der CVFR
Ausbildung sowie Ablegung der Prüfung. Die Berechtigung kann jedoch erst bei
einer Gesammtflugzeit von 65 Stunden ausgeübt werden.
• Die Ausbildung erfolgt laut §135 Abs 2 der neuen LuftPersV weiterhin gemäß §82
der alten LuftPersV
• Sie kann auf Motorflugzeugen oder Motorseglern erfolgen
• 10 Flugstunden, 30 Theoriestunden
• Die CVFR Berechtigung kann auch noch nach dem 1.5.2003 erworben werden,
um dann die Umschreibung einer vor dem 1.5.2003 erworbenen Lizenz in die
JAR-FCL Lizenz zu ermöglichen
Die CVFR Ausbildung kann in BadenWürttemberg im Rahmen der
Globalausbildungsgenehmigung des BWLV erfolgen nach Anmeldung beim
BWLV. Dazu sind einzureichen:
• Ausrüstungsliste des Luftfahzeuges
• Wägebericht
• Liste der Fluglehrer mit Kopie der Lizenzen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 132
Ausrüstung für CVFR Ausbildung
Fuer Fluege nach CVFR sind laut DVO zur LuftBO §11a gefordert die Ausruestung
mit:
1. einem Magnetkompaß,
2. einem barometrischen Höhenmesser,
3. einer Fahrtmesseranlage,
4. einem Variometer,
5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont,
6. einer Scheinlotanzeige,
7. einem Kurskreisel,
8. einer Uhr mit Sekundenanzeige.
Nach FSAV §4 zusaetzlich
9. einem VOR Navigationsempfänger
Fuer die Schulung/Pruefung nach den Richtlinien des BMV ist weiterhin ein zweites
Funknav Geraet gefordert. Dies kann sein:
10. ein ADF oder GPS
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 133
Praktische CVFR Ausbildung
Die Übungen sind mit Fluglehrer und nach Instrumenten durchzuführen
Stunde Nr 1:
Grundübungen (Vergleich der Fluglagen mit der Anzeige folgender Instrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser,
Wendezeiger, künstlicher Horizont, Kurskreisel in Verbindung mit Magnetkompaß, Variometer, Uhr; zudem
Überwachung der Triebwerkseinstellung): Geradeaus-Horizontalflug mit Veränderung der Triebwerksleistung zur
Erhöhung und Herabsetzung der Fluggeschwindigkeit unter Beibehaltung der Fluglage (Höhe, Kurs); Kurven im
Horizontalflug: Kurven mit 15° und 25° Querlage links und rechts um 90°, 180°, 270°, 360°; Einhalten der Höhe und
vorgegebener Fluggeschwindigkeit
Stunde Nr 2 u.3:
Wiederholungen der Übung Nr. 1; zusätzlich Steig-/Sinkflug auf gleichbleibendem Kurs unter Beibehaltung einer
vorgegebenen Steig-/Sinkfluggeschwindigkeit; Übergang vom Steig-/ Sinkflug in den Horizontalflug; Kurven im
Steig-/Sinkflug mit 15° bis 20° Querlage
Stunde Nr. 4:
Langsamflug bei Vs + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs im jeweiligen Flugzustand + 10 kt Sicherheit)
im Reiseflugzustand, Klappen in Startstellung sowie Klappen in Anflugstellung und eingefahrenem Fahrwerk;
Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Kurs sowie Korrektur der Triebwerksleistung, Aufrichten aus
ungewöhnlichen Fluglagen (Querlage von 40° bis 60° verbunden mit Steig-/Sinkfluglagen); Steilkurven mit 45°
Querlage links und rechts um je 360°
Stunde Nr.5:
Funknavigation mittels NDB, VOR, ggf. VDF: Erläuterung der Bedienung und der Anzeigen der ADF- und VORBordanlage; Erfliegen einer stehenden Peilung; Einhalten einer vorgegebenen Sollkurslinie, Standortbestimmung
mittels Funknavigationsgerät; empfohlen: Abstandsbestimmung; Arbeitsweise und Bedienung der Transponder-Anlage
Stunde Nr. 6:
Wiederholung der Übung Nr. 4
Stunde Nr. 7-10:
Wiederholungen der Übung Nr. 5; zusätzlich: Anflug eines Flugplatzes mittels VDF-Peilung
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 134
Übergangsbestimmungen
(§110 LuftVZO, §135 LuftPersV bzw 1. DVO LuftPersV)
 Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen, Tauglichkeitszeugnisse, die vor dem
Inkrafttreten der neuen Verordnung erteilt wurden sind weiterhin gültig unter der Voraussetzung, daß
ihre Verlängerung oder Erneuerung nach den Bestimmungen der JAR-FCL erfolgt
 Ausbildungen, die vor Inkraftreten der neuen LuftPersV begonnen wurden können nach den alten
Bestimmungen bis 3 Jahre nach Inkraftreten beendet werden.
 Der Erwerb der CVFR Berechtigung ist für Piloten, deren Erlaubnisse nicht nach JAR-FCL
umgeschrieben wurde trotz Wegfall des §82 weiterhin möglich.
 PPL-A Lizenz, die nicht in JAR-FCL umgeschrieben werden kann wird laut §135 abs(2) in eine
Lizenz mit ICAO Status umgeschrieben, die alle Rechte des alten PPL-A beinhaltet.
 Bei der Umschreibung in eine Berechtigung nach JAR-FCL genügt eine Schriftliche Erklärung, daß
man sich mit den zutreffenden JAR Regelungen vertraut gemacht hat (DVO §5 (1) )
 Für die Umschreibung von Lehrberechtigungen ist ein 4 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle
erforderlich (DVO §5 (10) )
 Prüfungsräte benötigen ein 6 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle (DVO §5 (14) )
 PPL-B Lehrberechtigung +CVFR +200h Flugerfahrung + 30 h SEP + 540 km Streckenflug + 20 h
Überland kann Lehrberechtigung für Motorflugzeuge nach JAR-FCL 1 erteilt werden, ohne Motorflug
und ohne CVFR aber 500 h incl 150h Ausbildung kann nach prakt.Prüf. Lehrberechtigung gemäß
JAR-FCL 1 beschränkt auf TMG erteilt werden (DVO §5 (11) und (12))
 Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JARFCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 135
Modulare und integrierte Ausbildung
im Vergleich
Modulare Ausbildung
PPL Theorie
PPL Praxis
Integrierte Ausbildung
CPL/IR „frozen ATP“)
Basisausbildung (PPL Level)
CPL/IR
CPL Theorie
CPL Praxis
IFR Theorie
IFR Praxis
Theoretische Ausbildung in Blöcken,
abgestimmt zur Flugausbildung
ATP Theorie
MCC Course (evtl. einschl. TR)
ATPL Theorie
Abschluss:
CPL/IR, „frozen ATP“
MCC Course (evtl. einschließl.
TR Multipilot)
07. Oktober 2007
TR Multipilot
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Folie 136
Status der Flugschulen
JAR-FCL-Qualifizierung des
Lehrpersonals
Flight Training Organisation (FTO)
• Anmeldung
u. Aufsicht: LBA
• Operation Manual (OM)
- Aufbau und Organisation
- Aufgaben der Verantwortlichen
- Ausbildungsregeln und Sicherheit
- Qualitätssicherung
• Qualitätssicherungssystem:
- z.B. ISO 9000
• Qualifizierungsseminare
- JAR OPS/JAR FCL-Kenntnisse
- Mindestdauer 2 Tage
- Genehmigung durch LBA
- Abschlussprüfung
- Teilnahmebestätigung
Registered Facility (RF)
•Anmeldung bei der zust. NAA
•Antrag vom Eigentümer der RF
•Registrierung durch NAA ohne
Genehmigungsverfahren
07. Oktober 2007
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Folie 137
Aktuelle Planung
EASA Dokument: 2006/2008 RULEMAKING PLANNING
Task
Description
number
Justification
FCL-001
Group
EASA
Regulation
article
13/14(1)
Extension to Flight Crew
Licensing
Develop implementing measures for
air operations. Once the basic
regulation has been proposed for
adoption by co decision, the Agency
will have an idea of the content of
the implementing rules. In order to
be ready when the Basic Regulation
is adopted, work should be
commenced on implementing rules
and AMCs. This work should be
finished when the Basic Regulation
is adopted.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Working Start
method
3q 2005
NPA 4q
2006
Finish
Opinion
2q 2007
Folie 138
Umschreibung
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 139
Umschreibungen
• Umschreibungen erfolgen bei der ersten Verlängerung nach Inkrafttreten der Verordnung
(1.5.2003) oder auf Antrag.
• Prüfer und Fluglehrer können für die JAR-FCL Lizenzen ohne Umschreibung ihrer
Lizenz tätig werden, wenn sie die Voraussetzung für diese Lizenzen erfüllen.
• Es gelten die neuen Verlängerungs bzw Erneuerungsbedingungen
• Bereits ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse gelten zunächst weiter
• Die JAR-FCL Lizenz kann ehemaligen PPL-A/B Inhabern auf Antrag auch noch
nachträglich erteilt werden, sobald die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Bisher
Ohne zusätzliche
Voraussetzungen
PPL A
PPL nach ICAO Richtlinien PPL(A) gemäß JAR-FCL
LuftPersV §135(2)
CR SEP
Luftfahrerschein für
PPL(A) gemäß JAR-FCL
Segelflugzeugführer GPL
CR TMG
CR RMS LuftPersV §135(5)
Luftfahrerschein für
Segelflugzeugführer GPL
Luftfahrerschein für
Lufsportgeräteführer SPL
PPL B
PPL C
SPL
UL
Falls Voraussetzungen
vorliegen
Vorhandene Berechtigungen werden übernommen
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 140
Umschreibung PPL-A/B => PPL(A) JAR/ FCL
PPL- A/B auf JAR/ FCL mit entsprechender Klassenberechtigung
(Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, LuftPersV §135, 1.DVO § 5)
Nachstehende Forderungen müssen für eine Umschreibung in einen PPL(A) gemäß
JAR-FCL erfüllt sein:
CVFR-Berechtigung (1.DVO § 5 Abs. 2)
Schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL-1 (1.DVO § 5 Abs. 1)
75h Flugerfahrung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
Es erfolgt folgende Umschreibung:
Bisheriger PPL(A) --> PPL(A) mit CR SEP Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005
Bisheriger PPL(B) --> PPL(A) mit CR TMG LuftPersV §135(4)
Zusätzliche Umschreibung in GPL für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk
Möglichkeit des Erwerbes der CVFR-Berechtigung zur Umschreibung bleibt auch für
später erhalten.
(LuftPersV §135 abs 1 Abschnitt 3.)
Bei Nichterfüllung erfolgt
Im Fall des PPL-A eine Umschreibung in die Erlaubnis für Privatpiloten mit
Klassenberechtigung Einmot-Kolben-Land 2000kg. Hinweis auf ICAO-Konformität
ermöglicht Auslandsflüge LuftPersV §135(2)
Zur Umschreibung müssen Verlängerungsbedingungen nach JAR-FCL 1.245 erfüllt sein
im Fall des PPL-B eine Umschreibung in GPL mit Klassenberechtigung RMS
LuftPersV §135(5)
Umschreibung erfolgt bei der erstmaligen Verlängerung/Erneuerung nach Inkrafttreten der Verordnung
danach gelten die Vorschriften der neuen Verordnung zum Erwerb der Lizenzen.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 141
Umschreibung PPL Lehrberechtigung => FI(A) JAR/ FCL
Lehrberechtigung PPL-A/B auf Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL FI(A)
1. DVO LuftPersV §5.
Nachstehende Forderungen müssen erfüllt sein:
1. DVO LuftPersV §5 (10)(11)(12), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 1.335 (a)(c)(e)
PPL(A) und/oder PPL(B) Lehrberechtigung
CVFR-Berechtigung (damit ist JAR-FCL 1.335 (d) erfüllt)
4h theoretischer JAR-FCL Einweisungslehrgang mit Erfolgskontrolle
Wenn nur PPL(B) Lehrberechtigung:
200 Flugstunden (150 verantwortlich) davon 20h Überlandflug
30h auf SEP davon 5 in den letzten 6 Monaten
540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Plätzen.
Umschreibung in FI(A). Der Lehrberechtigte darf dann in den
Klassenberechtigungen ausbilden, die er selbst besitzt und die Anforderungen
nach JAR-FCL 1.330 erfüllt. 1. DVO LuftPersV §5(11)
PPL-B Lehrberechtigte ohne SEP Flugerfahrung Bedingungen sonst wie oben
Umschreibung in JAR-FCL Lehrb. Beschränkt auf TMG
CVFR-Berechtigung kann ersetzt werden durch:
500 h TMG davon 150 h Ausbildung
prakt.Prüf
1. DVO LuftPersV §5(12)
Bei Nichterfüllung wird die Lehrberechtigung für Ausbildung von
Privatflugzeugführer nach §88a bzw Segelflugpiloten mit Klassenberechtigung
TMG nach §89 erteilt . PPL-B Lehrberechtigten kann auch die JAR-FCL
Lehrberechtigung CRI beschränkt auf TMG erteilt werden 1. DVO LuftPersV §5(13)
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 142
Umschreibung der PPL/SPL A/B/C/F
Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag
umgeschrieben. (§135 LuftpersV, 1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs1 zu Jar-FCL 1.005).
SPL-F
PPL-C
PPL-B
CVFR
und
75h
PPL-A
+
+
Schriftliche Erklärung, daß
man sich mit den
Bestimmungen der JAR-FCL
vertraut gemacht hat
SPL-F
GPL
GPL +
TMG
PPL icao
PPL jar
PPL jar
+ TMG
+ SEP
SEP = Einmotorig Kolben Land
PPL-B sollte in PPL(A) jar und GPL umgeschrieben werden, wenn die
Berechtigung für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk beibehalten werden soll.
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 143
Umschreibung der Lehrberechtigungen
Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag
umgeschrieben (1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs2 zu Jar-FCL 1.005, Jar-FCL 1.335).
SPL-F
PPL-C
PPL-B
Lehrb.
Lehrb.
Lehrb.
•540km
•CVFR+200h
od.
500h davon
150 Ausb.
+Prakt.Prüf
•PPL A
•200h Flugerf.
•540 km
•CVFR
JAR Seminar
PPL-A
Lehrb.
FI(GLD)
PPL-C
PPL-B
+
+
SPL-F
GPL
Lehrb.
Lehrb.
+
+
+
FI(A-nat)
FI(A)
FI(TMG)
PPL-B
GPL +
PPL jar
TMG
+ TMG
Lehrb.
Lehrb.
+
PPL jar
PPL nat
+ SEP
+ 2000kg
Lehrb.
Lehrb.
SEP = Einmotorig Kolben Land
07. Oktober 2007
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Folie 144
Umschreibung PPL Lehrberechtigung Tabellarisch
Voraussetzung
Mindestens zu erfüllen
P
PPL-A Lehrberechtigung
P
P P P
P P
P
PPL-B Lehrberechtigung
CVFR
PPL-A + 30 h SEP
Davon 5 in letzten 6 Monaten
P
PPL-B
P P P
P
200h + 540 km
500 h TMG davon 150 Ausbildung und
prakt. CVFR Prüfung
4 Stündiges Seminar
Erwerbbare Berechtigung
P
P
P P P
FI(A)
FI(A)
SEP SEP+TMG
FI(A)
TMG
Lehrberechtigung
gemäß JAR-FCL
07. Oktober 2007
P
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SFL
TMG
Lehrber.
gemäß
§89
Folie 145
Umschreibung und Verlängerung
Ein gültiges Medical muß vorliegen. Verlängerungen und Erneuerungen erfolgen gemäß
den neuen Bedingungen. Bei Umschreibungen auf Antrag vor Ablauf des alten Scheins
wird die verbleibende Zeit übernommen. Dies kann bei den Landesbehörden
unterschiedlich gehandhabt werden.
Umschreibung
Verlängerungsbedingungen
Gültigkeit der Berechtigungen
nach Umschreibung
PPL A/B  PPL
JAR-FCL
Nach JAR-FCL 1.245
24 Monate bzw verbleibende Zeit
PPL A  PPL
gem. §135(2)
Nach JAR-FCL 1.245
24 Monate bzw verbleibende Zeit
PPL B 
GPL/TMG
Teils keine, teils Gültigkeit
nach LuftPersV §41 je nach
Landesbehörde
Nach LuftPersV §41(3)
PPL C  GPL
Nach LuftPersV §41(2)
Lehrberechtigung Nach JAR-FCL 1.315
PPL A/B  PPL
JAR-FCL
3 Jahre bzw verbleibende Zeit
Lehrberechtigung Nach LuftPersV §96(4)
sonst
3 Jahre bzw verbleibende Zeit
07. Oktober 2007
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Folie 146
Vertrautmachung mit JAR-FCL 1 nach (DVO §5 Abs 1)
Folgende Paragraphen aus der JAR-FCL 1 werden zur Lektüre empfohlen:
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
JAR-FCL 1.245 (c) Klassen- und Musterberechtigungen -Gültigkeit,
Verlängerung und Erneuerung
Siehe auch Anhang 1A zur 1. DV LuftPersV
07. Oktober 2007
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 147
Abnahme der Übungsflüge
Klassenberechtigung,
deren Gültigkeit
verlängert werden soll
Übungsflug
auf
Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer der folgenden
Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist:
SEP oder TMG zur
JAR-FCL Lizenz
SEP
• FI(A) gemäß JAR-FCL
• CRI(SPA) mit CR SEP gemäß JAR-FCL
• Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder
Einweisungsberechtigung
SEP oder TMG zur
JAR-FCL Lizenz
TMG
• FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
• FI(TMG) gemäß JAR-FCL
• CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
Lizenz gem. LuftPersV
§135 Abs 2
SEP
• FI(A) gemäß JAR-FCL
• CRI(A) mit CR SEP gemäß JAR-FCL
• Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder
Einweisungsberechtigung
Lizenz gem. LuftPersV
§135 Abs 2
TMG
• FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
• FI(TMG) gemäß JAR-FCL
• CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
TMG zur
Segelfluglizenz
TMG
•
•
•
•
07. Oktober 2007
FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
FI(TMG) gemäß JAR-FCL
CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL
Segelfluglehrer mit neuer Segelfluglizenz und CR TMG
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 148
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