Herzlich Willkommen - Beratung & Service

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Herzlich Willkommen
zur Datenschutzschulung
für Mitarbeitende
im Institut für Menschenrechte
Was ist Datenschutz?
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Datenschutz unterstützt Menschen darin ihre
Persönlichkeitsrechte wahrzunehmen bzw. durchzusetzen
Grundlage hierfür ist das Grundgesetz (GG Artikel 2)
Das bedeutet frei darüber entscheiden zu können, wer
persönliche Daten über mich erhält, welche Daten er erhält
und was er damit machen darf.
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Wer hat diese Recht?
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Jede natürliche Person hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(auch nicht geschäftsfähige Personen können über die Verwendung ihrer
eigenen Daten selbst bestimmen. Die allerdings nur in dem Rahmen, in
dem sie die Folgen ihrer Entscheidung einschätzen können.)
Wo ist der Datenschutz geregelt?
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Bundesgesetz zum Datenschutz ergab sich aus dem
Volkszählungsurteil von 1983
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(Klage von Bürgern über Selbstbestimmung über die eigenen Daten)
Verabschiedung Bundesdatenschutzgesetz 1990
Novellierungen 2003, 2009, 2012
Wo ist der Datenschutz geregelt?
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Bundesdatenschutzgesetz ist Auffanggesetz und gilt immer
dann, wenn kein vorrangiges Gesetz greift
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Schutz des Namens § 12 (BGB)
Recht am eigenen Bild § 22 (KuG)
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Sozialgesetzbuch (SGB X)
Strafgesetzbuch (StGB)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
...und für das Institut?
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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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Es regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten auf Bundesebene
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Es gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
Begriffsbestimmung
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Personenbezogene Daten (§ 3 BDSG) sind.....
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Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)
Beispiele
Name, Anschrift, Titel, Beruf, Familienstand....
Religions-, Partei-, Vereinszugehörigkeit, Zahlungsverhalten, Krankheiten, Vorstrafen, Daten des
Lebens- laufes, Beurteilungen, ...
Einkommen, Steuern, Vertrags- konditionen, Besitzverhältnisse, Pers.-Nr., Sozialvers.-Nr., Kunden-Nr.,
Konto-Nr., Zähler-Nr., Versicherungs-Nr., ...
Mitarbeiter der Firma, ... erhält Arbeitslosengeld, besitzt Immobilie,
fährt Kfz-Typ, ... Jahresstromverbrauch, ...
Begriffsbestimmungen
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Besondere Arten personenbezogener Daten § 3 Abs. 9 BDSG
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rassische und ethnische Herkunft
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politische Meinungen
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religiöse und philosophische Überzeugung
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Gewerkschaftszugehörigkeit
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Gesundheit
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Sexualleben
Zulässigkeit der Datenerhebung
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Verbotsprinzip
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Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt das sog. Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt.
Personenbezogene Daten dürfen nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden es sei denn, dies sieht eine Rechtsvorschrift vor oder der
Betroffene willigt ein.
Direkterhebung
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Daten können bei Dritten erhoben werden, dann besteht aber eine
Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen
Begriffsbestimmung
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Erheben
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Verarbeiten
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ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung
handelt
Anonymisieren
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ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.
Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.
Nutzen
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ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten über die betroffene Person.
ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben nicht mehr oder
nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer betroffenen Person zugeordnet
werden können.
Pseudonymisieren
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ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen
Datenschutz im Unternehmen
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Der gesetzeskonforme Umgang mit pb Daten wird in
Unternehmen im BDSG § 9 und Anlage geregelt
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Technische und organisatorische Maßnahmen
Diese beschreiben wie Sie bei der täglichen Arbeit dazu beitragen
können, dass Ihre und die Ihnen anvertrauten Daten sicher sind!
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Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind in ihrem Aufwand
entsprechend dem angestrebten Schutzzweck umzusetzen.
Ihr Beitrag zum Datenschutz
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Zutrittskontrolle
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Bitte schließen Sie Ihre Tür, wenn Sie das Büro verlassen.
Melden Sie Ihrem Vorgesetzten umgehend, wenn Sie Ihren Dienstschlüssel
verlieren.
Ihr Beitrag zum Datenschutz
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Schutz der Integrität der Daten
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Bitte nutzen Sie zur Anmeldung auf dem Server keine öffentlichen und
kostenlosen Hotspots.
Bitte trennen Sie dienstliche von privaten Daten.
Bitte nutzen Sie soziale Netzwerke nicht für den Austausch dienstlicher
Themen mit Personenbezug.
Ihr Beitrag zum Datenschutz
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Zugangskontrolle
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Bitte halten Sie Ihr Passwort geheim.
Bitte sperren Sie Ihren Bildschirm wenn Sie den Arbeitsplatz verlassen.
Ihr Beitrag zum Datenschutz
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Zugriffskontrolle
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Bitte melden Sie jede Auffälligkeit am PC dem IT-Verantwortlichen.
Bitte melden Sie jeden Verdacht auf Datenpannen dem ITVerantwortlichen.
Was tun gegen Datenverlust?
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Datenverlust kann aufgrund verschiedener Ursachen auftreten und
beispielsweise auf Computerviren, Hardwarefehler oder Beschädigungen der
Dateien zurückzuführen sein oder durch Feuer, Wasserschaden oder
Diebstahl verursacht werden.
Als Unternehmen haben Sie vor allem kritische Finanz-, Kunden- und
Firmendaten zu schützen. Auf einem privaten PC sind häufig Finanzdaten
und andere Media- oder Datendateien in Gefahr, die nur schwer zu ersetzen
wären
Berücksichtigen Sie bei der Planung Ihrer Datensicherungen folgende Punkte:
Welche Dateien sollen gesichert werden?
Wie häufig sollen die Dateien gesichert werden?
Auf welche Weise sollen die Dateien gesichert werden?
Auf welcher Art von Datenträgern sollen die Dateien gesichert werden?
Wo sollen die Sicherungskopien aufbewahrt werden?
Vernichtung und Archiv
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Digitale Akten sollten automatisch nach Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen gelöscht werden
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Papierakten und Datenträger müssen datenschutzkonform
vernichtet werden DIN 66399/1-3
Rechte des Betroffenen
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Der Betroffene jederzeit das Recht auf...
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Information über die von ihm gespeicherten Daten bzw.
Datenkategorien
 inkl.
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Auskunft über Herkunft und Übermittlung
Löschung bzw. Korrektur falscher Daten
Auskunft auch bei Datenpannen
Mitarbeiterdaten
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Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zur Abwicklung des
Dienstverhältnisses zulässig
Übermittlung an Stellen außerhalb des kirchlichen Bereichs,
wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen und das
rechtliche Interesse dargelegt wird
Art oder Zielsetzung des Beschäftigten übertragenen
Aufgaben die Übermittlung erfordert
im Interesse der betroffenen Person liegt
Übermittlung von Daten an künftige Dienstherrn oder
Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Betroffenen!
Beauftragte für den Datenschutz
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Aufgaben des Betriebsbeauftragten für den Datenschutz:
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Wachen über die Einhaltung der Vorschriften
Prüfung von personenbezogenen Daten
Herausgabe von Empfehlungen
Gutachten erstellen
Einsichtsrecht
Mitteilungspflicht
Erfahrungsaustausch
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…denn es braucht Jahre, um den Ruf
eines sicheren Unternehmens zu
schaffen;
nur Sekunden um ihn zu verlieren!
Für Fragen stehe ich gern zur
Verfügung, sprechen Sie mich
an!
Rebecca Wiemer
Datenschutz – Beratung & Service
Tel. 030-920 38 35 30 2
Mail: [email protected]
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