Kein Folientitel - Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde

Werbung
WPF:
Umwelt-und Naturschutzrecht
Fachhochschule Eberswalde
University of Applied Sciences
Prof. Dr. Klaus Günther-Dieng
Recht und Politik
Law and Policy
Lernziel:
Kenntnisse aus dem
allgemeinen Umweltrecht, insb. Grundsätze und Prinzipien
Regelungen des Naturschutzrechts und verwandter
Rechtsbereiche z. B. Wasserrecht
Arbeitsmittel: Aktueller Gesetzestext des BNatSchG
Einführende Betrachtungen
zum Umwelt- und
Naturschutzrecht
Fachhochschule Eberswalde
University of Applied Sciences
Prof. Dr. Klaus Günther-Dieng
Recht und Politik
Law and Policy
1. Zielsetzungen – Herausforderung vernetztes Ökosystem
(Belebte und unbelebte)
Natur
bezeichnet alles, was nicht
vom Menschen geschaffen
wurde.
Landschaft
ist ein geographisches Gebiet,
das sich durch
unterschiedliche Merkmale von
anderen Gebieten abgrenzt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Landschaft
2.Umweltstandards und wo kommen sie her ?
Natura 2000
Akteure der
Umweltpolitik
CO2 - Reduktion
3.Prinzipien
1. Vorsorgeprinzip - Risikomanagement
•
Durch das Vorsorgeprinzip ermächtigt darf die Rechtsanwendung handeln, obwohl nicht sicher ist, dass die
Handlung dem Schutzgut dient. Jede auf ihm basierende Entscheidung ist dabei trotz der unvollständigen
Wissensbasis endgültig und nicht bloß vorläufig. Es existiert keine allgemein verbindliche Definition des
Vorsorgeprinzips. Für die europäische Gemeinschaftspolitik und die auf ihr beruhenden Politiken der
Mitgliedsstaaten gibt jedoch die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit des
Vorsorgeprinzips einen gemeinsamen Rahmen vor, der mit den politischen Diskussionen auf der
internationalen Ebene in Übereinstimmung ist.
Dort wurden zur Anwendung des Vorsorgeprinzips drei Grundsätze formuliert:
Die Anwendung des Prinzips sollte auf einer möglichst umfassenden wissenschaftlichen Bewertung
beruhen, in der auch das Ausmaß der wissenschaftlichen Unsicherheit ermittelt wird
?
•
Vor jeder Entscheidung für oder gegen eine Tätigkeit sollten die Risiken und die möglichen Folgen einer
Untätigkeit bewertet werden.
•
Sobald die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung und/oder der Risikobewertung vorliegen, sollten
alle Betroffenen in die Untersuchung der verschiedenen Risikomanagement-Optionen inbezogen werden.
2. Verursacherprinzip
Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen werden dem
Verursacher zugerechnet. Wenn der einzelne Verursacher nicht festgestellt werden kann oder die
Anwendung des Verursacherprinzips zu schweren wirtschaftlichen Störungen führen würde, muss die
Allgemeinheit die Kosten ausnahmsweise nach dem Gemeinlastprinzip tragen.
3. Kooperationsprinzip
Das Kooperationsprinzip besagt, dass unter Einbeziehung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen auf eine
möglichst einvernehmliche Verwirklichung umweltpolitischer Ziele hingearbeitet werden solle. Nur so ist eine
wirksame Umsetzung umweltpolitischer Maßnahmen zu erwarten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Umweltpolitik#Prinzipien_der_Umweltpolitik
Eigentum
„funktionale Spannung“
Verpflichtung dem
Gemeinwohl
zu dienen
funktion
Ausschluss-
4. Welche Beziehung besteht zwischen Umweltschutz
und Eigentum?
5. Integration oder Separation ?
Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (BayRS 7902-1-E),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1997
(GVBl S. 853 ff.; hier S. 856, 857)
Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ist
wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage. Er hat landeskulturelle,
wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Deshalb soll
dieses Gesetz insbesondere dazu dienen:
1. die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
2. einen standortgemäßen Zustand des Waldes zu bewahren oder wieder
herzustellen,
3. die Schutzfähigkeit des Waldes zu sichern und zu stärken,
4. die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige
Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
5. die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die
Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
6. die Waldbesitzer in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
7. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der
Waldbesitzer herbeizuführen.
Grundlage ist Multifunktionalität ?
Begriffe
und
Definitionen
Schutzgut
Die Verwendung des Begriffs ist weder einheitlich geregelt noch besteht eine einheitliche Systematik, die
als Grundlage für die Formulierung und Hierarchisierung von Umweltqualitätszielen herangezogen
werden könnte. Schutzgüter sind in den Umweltfachgesetzen rechtlich verankert und werden in der
Regel mit dem Gesetzeszweck genannt. Allgemein wird hierunter ein mehr oder weniger umfassender
Teilbereich der Umwelt (z.B. Gewässer, Boden, Luft), Organismen (z.B. Mensch, Tiere, Pflanzen) oder
Funktionen (z.B. Archivfunktion des Bodens, Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts) verstanden. Die
Verwendung des Begriffs erfolgt gemäß den jeweiligen fachgesetzlichen Grundlagen. Als übergreifende
Schutzgüter werden vom Umweltbundesamt „menschliche Gesundheit“, „Struktur und Funktion von
Ökosystemen“ und „Ressourcen“ angesehen.
Leitbild
Unter dem Begriff „Leitbild“ werden allgemein gehaltene Zielvorstellungen und Schutzbestimmungen der
Umweltpolitik verstanden, die - mit langfristiger Perspektive formuliert - auf der obersten
gesellschaftlichen Entscheidungsebene abgestimmt und beschlossen werden. Leitbilder werden in der
Regel normativ formuliert.
(Beispiel: Das Leitbild „Nachhaltige Entwicklung“ [sustainable development] ist im Anschluss an die
Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992 zu einem neuen Paradigma der
internationalen Umwelt- und Entwicklungspolitik geworden. Es prägt auch die nationale Umweltpolitik in
Deutschland.)
Umweltqualität
Als „Umweltqualität“ (ökologischer Ist-Zustand) im engeren Sinne wird die Gesamtheit der Strukturen und
Funktionen eines Ökosystems bezeichnet, wobei sowohl die „natürlichen“ biologischen und
nichtbiologischen Bedingungen als auch die anthropogenen Einwirkungen (z.B. Nutzungen)
Berücksichtigung finden. Im allgemeinen Sprachgebrauch stellt der Begriff zudem eine Verbindung von
wissenschaftlichen Informationen mit gesellschaftlichen Zielen und Werthaltungen dar.
Umweltqualitätsziele (UQZ)
Umweltqualitätsziele charakterisieren einen angestrebten Zustand der Umwelt. Sie verbinden einen naturwissenschaftlichen
Kenntnisstand mit gesellschaftlichen Wertungen über Schutzgüter und Schutzniveaus. Umweltqualitätsziele werden objektoder medienbezogen für Mensch und/oder Umwelt bestimmt und sind an der Regenerationsrate wichtiger Ressourcen oder an
der ökologischen Tragfähigkeit, am Schutz der menschlichen Gesundheit und an den Bedürfnissen heutiger und zukünftiger
Generationen orientiert.
Die Enquete-Kommission des 13. Deutschen Bundestags „Schutz des Menschen und der Umwelt“ richtet ihre Definition der
UQZ an dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung aus. Umweltqualitätsziele werden jedoch auch in anderen Kontexten
verwendet, die nicht unmittelbar mit dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung in Verbindung stehen.
(Beispiel: Ein international festgelegtes UQZ zum Klimaschutz gemäss der Klimarahmenkonvention [Art. 2] ist, „die
Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche
anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird“.)
Umwelthandlungsziele (UHZ)
Schutzgut- oder medienbezogen sind Umwelthandlungsziele eng mit UQZ verbunden. UQZ beschreiben den gewünschten
Zustand der Umwelt in einer für die Umweltbeobachtung geeigneten Größenordnung, z.B. als Konzentrationsangabe. Ein
Umwelthandlungsziel beschreibt die insgesamt erforderliche Belastungsminderung (Emissionsmenge) als Differenz zwischen
einer gegenwärtigen Belastung und einer höchstzulässigen Belastung (Konzentration im Umweltmedium) Das
Umwelthandlungsziel gibt dann an, welche Verringerung der Einwirkungen auf die Umwelt (Emission) insgesamt erforderlich
ist, um ein Umweltqualitätsziel zu erreichen.
(Beispiel: Zur Erreichung des UQZ zur Stabilisierung des Klimas dient das UHZ „Reduktion der CO2-Emissionen in den
Industrieländern bis 2050 um 80 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990“.)
Zwischenziele
Bei einer maßnahmen- und verursachernahen Verwendung des Begriffs Umwelthandlungsziel sind vor allem realisierbare
Zwischenziele in Richtung auf einen angestrebten, durch Umweltqualitätsziele beschriebenen Zustand gemeint. Bei der
Nennung von Zwischenzielen werden diese - soweit möglich - als solche kenntlich gemacht und zu der insgesamt
erforderlichen Belastungsminderung in Beziehung gesetzt. Ebenso muss eine Entscheidung über die Verteilung der
Anpassungslasten auf die verschiedenen betroffenen Emittentengruppen getroffen werden. Diese Entscheidung kann
einzelfallbezogen sein oder bestimmten festgelegten Verteilungsregeln folgen.
(Beispiel: Das Ziel „25 prozentige CO2-Emissionsminderung bis 2005“ kann als Zwischenziel auf dem Weg zu einer
langfristigen Senkung der CO2-Emissionen orientiert an dem genannten UHZ aufgefasst werden.)
Umweltqualitätskriterien
Wissenschaftliche Umweltqualitätskriterien kennzeichnen Einwirkungen auf ein Schutzgut oder Schutzniveau. Sie können –
gegebenenfalls in Verbindung mit Indikatoren - in mehr oder weniger verbindliche Standards sowie Richt- oder Grenzwerte
übergehen.
(Beispiel: Wirkungsschwellen für Massenschadstoffe in Form von kritischen Eintragsraten in Ökosysteme - Critical Loads)
Indikatoren
Unter Indikatoren werden im allgemeinen Kenngrößen verstanden, die zur Beschreibung des Zustands eines Sachverhalts
(Indikandum) oder komplexen Systems dienen.
Speziell für den Umweltbereich kann folgender Definition gefolgt werden: „Es handelt sich um gemessene bzw. berechnete,
d.h. letztendlich beobachtbare, quantifizierte Kennziffern, die als Teile von zweckorientierten Indikatorensystemen Aussagen
über Zustand und Entwicklung der Umwelt ermöglichen sollen“. Gemäß dem OECD-“pressure-state-response-Ansatz“ zu
Indikatoren werden Belastungsindikatoren (pressure), Zustandsindikatoren (state) und Maßnahmenindikatoren (response)
unterschieden.
(Beispiel: Die „Geschwindigkeit der Änderung der globalen Lufttemperatur“ gilt als Zustandsindikator, die „jährlichen nationalen
Kohlendioxid-Äquivalente der Treibhausgasemissionen“ als Belastungsindikator und die Entwicklung von energiebezogenen
Steuern als Maßnahmenindikator.)
Umweltstandards
Umweltstandards sind quantitative oder ansonsten hinreichend spezifizierte Festsetzungen zur Begrenzung verschiedener
Arten von anthropogenen Einwirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt sowie quellenbezogene Festsetzungen.
Umweltstandards werden für unterschiedliche Schutzobjekte (z.B. Mensch, Tier, Pflanze, Wasser), Belastungsfaktoren (z.B.
Lärm, Schadstoffe, Nutzungen), Dimensionen (z.B. zeitlich, räumlich) und Schutzniveaus (z.B. Vorsorge, Gefahrenabwehr)
sowie nach verschiedenartigen Bewertungsansätzen (z.B. naturwissenschaftlich, technisch-ökonomisch, politischgesellschaftlich) und mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit (z.B. von Rechtsvorschriften bis zu betrieblichen Standards)
von verschiedenen Institutionen festgelegt.
(Beispiel: Immissionsstandards sind etwa die Schwellenwerte der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung, als
Emissionsstandards werden die Emissionswerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und der
Großfeuerungsanlagenverordnung bezeichnet.)
Gesamtbild und Einzelteile
Polizei- und
Strafrecht
Steuerrecht
Emas-Certification
Iso-Certification
Umweltrecht
=
Planungsrecht
Zergliederter
Rechtsbereich
UVP
Wasserschutz
Abfall
Haftung
und Ersatz
Gefahrstoffe
Naturschutz
Bodenschutz
Immissionsschutz
UGB I - Allgemeine Vorschriften und vorhabenbezogenes
Umweltrecht
UGB II - Wasserwirtschaft
UGB III - Naturschutz
UGB IV - Nichtionisierende Strahlung
UGB V - Handel mit Berechtigungen zur Emission von
Treibhausgasen - Emissionshandel
UGB VI - Erneuerbare Energien
Herunterladen