Kein Folientitel

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Stimme der PatientInnen
Tagung 2006:
Forschung mit (Mit)Menschen
(Mit)Menschen statt Forschungsobjekte:
Patientenrechte in Verfassung und Gesetz
Conrad Engler, Sekretär Verein patienten.ch
Aarau, 10. Juni 2006
Vernehmlassung
Aus der Optik der PatientInnen
• Der Verein patienten.ch hat zur Forschung mit
Menschen eine breit abgestützte
Meinungsplattform mit Ansprüchen der
PatientInnen an die Regelung in Verfassung
und Gesetz entwickelt.
• Die vom Verein patienten.ch herausgegebene Schweizer „Patienten-Charta“ stellt
Grundsätze für die Achtung der
Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte
auf bei der Diagnostik, Behandlung und
Wiedereingliederung.
Vernehmlassung
Aus der Optik der PatientInnen
• Entwürfe für Verfassungsartikel und Gesetz
wurden „auf Herz und Nieren“ geprüft, um
festzustellen, ob Ansprüche an die Forschung
und die Anliegen der Patientencharta erfüllt
sind.
• Resultat wird heute vorgestellt, um ein
Feedback zu erhalten von der Basis der
Vereinsmitglieder und der
Patientenorganisationen.
• Vernehmlassung wird dann an das Bundesamt
für Gesundheit eingereicht.
Verfassungsartikel
Dringend nötige Kompetenzregelung
für den Bund mit Grundsätzen
• Für eine einheitliche, umfassende und
abschliessende Bundeslösung aus.
• Der gewählte Weg mit einer
Kompetenzregelung und dem Festhalten von
Grundsätzen im Verfassungsartikel wird
begrüsst.
• Die bisherigen verzettelten Bestimmungen bei
Bund und Kantonen sind ein Flickwerk und
eine unbefriedigende rechtliche Regelung.
Verfassungsartikel
Patienten sind keine Forschungsobjekte, sondern
Mitmenschen: Darum statt „Forschung am Menschen“
„Forschung mit Menschen“
• Die vom Parlament und vom Bundesamt für
Gesundheit verwendete Formulierung „Forschung
am Menschen“ vermittelt durch die Verwendung
von „am“ das Bild der Forschung, die an einem
zum Objekt degradierten „Gegenstand“ etwas
ausprobiert.
• Diese Grundhaltung widerspricht fundamental der
Menschenwürde von Studienteilnehmern und dem
Sinn und Geist des vorgeschlagenen
Verfassungsartikels.
Verfassungsartikel
Erweiterung des Geltungsbereiches
generell auf Patientenrechte
• Die Leitgedanken des vorgeschlagenen
Verfassungsartikels werden voll unterstützt.
• Elementare Grundsätze wie die Achtung der
Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte gelten
nicht nur für die Forschung, sondern generell bei
Untersuchungen, Diagnostik, Behandlung, Pflege und
Wiedereingliederung.
• Der Verein patienten.ch schlägt deshalb vor, den
Geltungsbereich der Grundsätze zu erweitern und die
Regelung der Forschung mit Menschen in einen
neuen Verfassungsartikel 118a über Patientenrechte
zu integrieren.
Neuer Verfassungsartikel
Achtung der Menschenwürde
und der Patientenrechte von Zeugung
über die Wiege bis zur Bahre
• Ausgehend vom Vorschlag des Bundesrates wird
ein umfassender, erweiterter Verfassungsartikel
als „Dachkonstruktion“ für die Achtung der
Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte im
Gesundheitswesen vorgeschlagen.
• Zusätzlich werden Grundsätze aufgestellt und
Sonderwünsche aus Patienten-Optik formuliert.
Neuer Verfassungsartikel
Schutz der Gesundheit
Bundesverfassung Art. 18
Patientenrechte: Achtung der
Menschenwürde und der
Persönlichkeitsrechte
Bundesverfassung Art. 18a
Fortpflanzungsmedizin
Transplantationsmedizin
Bundesverfassung
Art. 19
Bundesverfassung
Art. 19a
Gentechnik
im Ausserhumanbereich
BV Art. 20
Neuer Verfassungsartikel
Patientenrechte: Achtung der
Menschenwürde und der
Persönlichkeitsrechte
Bundesverfassung Art. 18a
Absatz 1 und 2
Durchsetzung des
Patientenwillens
Absatz 3
Finanzielle
Unterstützung
von Patientenorganisationen
Absatz 4
Forschungsrappen für
seltene
Krankheiten
Absatz 5
Neuer Verfassungsartikel
118 a Patientenrechte
1. Der Bund erlässt Vorschriften über die
Patientenrechte und sorgt dabei insbesondere
für die Achtung der Menschenwürde und für die
Einhaltung der Persönlichkeitsrechte bei
Untersuchungen, Diagnostik, Behandlung,
Pflege und Wiedereingliederung sowie bei der
Forschung mit Menschen.
Neuer Verfassungsartikel
Paradigmenwechsel mit neuem
Selbstverständnis: PatientInnen sind keine
zu schützenden „Objekte“ mehr, sondern
sie pochen auf ihre Rechte und Ansprüche
Wechsel vom „Schutzgedanken“ von
Hilf- und Wehrlosen hin zu
informierten, selbständigen Individuen
und der Achtung ihrer Menschenwürde und
Ihrer Persönlichkeitsrechte
Verfassungsartikel: Grundsätze
2. Bei der Forschung mit Menschen müssen unter
Beachtung der Forschungsfreiheit folgende
Grundsätze eingehalten werden:
a.) Forschung mit Menschen darf nur durchgeführt
werden mit einer Einwilligung nach vorgängiger,
umfassender und verständlicher Aufklärung
über Chancen und Risiken.
b.) Eine unabhängige Instanz mit Vertretern aus
Wissenschaft, Forschung, Medizin und
Patientenorganisationen überprüft bei allen
Forschungsprojekten mit Menschen, ob die
Rechte der teilnehmenden Personen
gewährleistet sind.
Verfassungsartikel: Grundsätze
c.) Es wird ein öffentliches Register geführt über
die Durchführung von klinischen Studien und
Forschungsprojekten mit Menschen.
d.) Studienteilnehmer haben ein Recht auf
Einsicht in die Gesuche und die Ergebnisse.
e.) Patientinnen und Patienten können sich an
eine unabhängige Ombudsstelle wenden, die
über die Einhaltung der Grundsätze wacht.
f.) Niemand darf zur Teilnahme an einem
Forschungsprojekt gezwungen werden.
Verfassungsartikel: Grundsätze
g.) Forschung mit urteilsunfähigen und
minderjährigen Personen ist nicht
gestattet, ausser sie lässt eine
Verbesserung ihrer Gesundheit erwarten.
h.) Der Bund setzt sich im Rahmen dieser
Grundsätze für die Qualität, Transparenz und
Förderung der Forschung mit Menschen
ein.
Verfassungsartikel: Zusätze
Patientenwille und Patientenvereinbarung
3. Der Bund ergreift Massnahmen zur
Durchsetzung des Patientenwillens und
regelt insbesondere die Registrierung des
Patientenwillens und den Zugang und
Schutz der Daten sowie die
Schmerzbekämpfung für Sterbende, die
Sterbebegleitung und -unterstützung sowie
den Verzicht auf lebensverlängernde
Massnahmen.
Verfassungsartikel: Zusätze
Finanzielle Unterstützung von Patienten- und
Betroffenenorganisationen
4. Der Bund regelt die finanzielle Unterstützung
von unabhängigen krankheitsbezogenen
Patienten- und Betroffenenorganisationen
und ihrer Interessen aus Mitteln der
Krankenversicherung.
(Erweiterung des Zwecks KVG-Artikel 19
Präventionsförderung auch für PO)
Verfassungsartikel: Zusätze
„Forschungsrappen“ aus dem
Medikamentenverkauf
5. Der Bund trifft Massnahmen zur finanziellen
Unterstützung der Forschung im Bereich
seltene Krankheiten und Kindermedizin aus
Mitteln des Medikamentenverkaufs.
(Forderung des Publifocus Forschung mit
Menschen, Umsetzung über bestehende
Strukturen des Nationalfonds)
Verfassungsartikel: Zusätze
Materialien menschlichen Ursprungs
6. Der Bund erlässt Vorschriften über die
Forschung mit Materialien menschlichen
Ursprungs und beachtet dabei insbesondere die
Interessen der Patienten, Spender und
Empfänger sowie der Forschung und sorgt
für die Achtung der Menschenwürde und die
Einhaltung der Persönlichkeitsrechte der
Spender und Betroffenen.
Humanforschungsgesetz
Unakzeptable „irreführende Information“
• Eine „unvollständige oder irreführende Aufklärung“ (Art. 10)
ist kategorisch abzulehnen und steht in krassem
Widerspruch zu den Menschenrechten und
Persönlichkeitsrechten, wenn mündige Patienten über
Forschungsprojekte aufgeklärt werden sollen.
• Denkbar ist eine unvollständige Aufklärung höchstens bei
Kindern, deren Entwicklung noch nicht so weit
vorangeschritten ist, um einen komplexen Sachverhalt zu
verstehen. In solchen Fällen sind jene Personen
entsprechend zu informieren, die die Einwilligung erteilen
müssen.
• Der Artikel ist ersatzlos zu streichen. Ausnahmen für die
unvollständige Aufklärung sind in den Artikeln über
urteilsunfähige und unmündige Personen zu regeln.
Humanforschungsgesetz
Im Entwurf nicht erfüllte Ansprüche
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Information: vollständig und verständlich
Aufklärung über Verlauf und Resultat
Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen
Pflichten
Anspruch auf Weiterbehandlung bei Erfolg
Ombudsstelle
Rahmenbedingungen für und Förderung der
Forschung
• Ansprüche bei seltenen Krankheiten
• Sonderzulassung, Fast Track und Kassenpflicht
Stimme der PatientInnen
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