Patientenrechte

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PATIENTENRECHTE
Patientencharta
Patientenverfügungen
Heimbewohnerrechte
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Patientenrechte
Übersicht
Patientenrechte/Heimbewohnerrechte
 Patientencharta
- Selbstbestimmung
- Kinder/Jugendliche
- Patientenverfügung
- Freiheitsbeschränkungen
Patientenanwaltschaften
 Patienten-Entschädigungsfonds

3
www.patientenanwalt.com
4
Patientenrechte

Rechte in vielen Gesetzen enthalten:

Patientencharta
- KAG, ÄG, ASVG, GuKG, MTD...
- ABGB
- Staatsvertrag
- Zusammenfassung
- leichte Lesbarkeit, Broschüre
5
Einleitung

Gruppen von Patienten- Rechten:
- Selbstbestimmung;
- Information;
- Würde, Integrität;
- Zugang zu Behandlung und Pflege;
- Behandlung nach dem Stand der med.
-

Wissenschaft
Unterstützung und Beratung
„Soft LAW“
6
Selbstbestimmung





Wer darf eigentlich darüber entscheiden, welche
Behandlung ich bekomme?
Ich will auf keinen Fall, dass meine Angehörigen ihre
Zustimmung für einen Eingriff geben. Kann ich das
verhindern?
Kann ich gezwungen werden im KH zu bleiben, auch
wenn ich es nicht mehr will?
Was ist ein Patiententestament?
Dürfen mir, wenn ich gestorben bin, Organe
entnommen werden?
7
Selbstbestimmung
Salus versus voluntas
- Zustimmung zurFreiheit
Behandlung
Persönliche
„Patienten
dürfen
nur mit ihrer
versus
Fürsorge
„Patienten haben das Recht, im Vorhinein
- Ablehnung der Behandlung
Zustimmung behandelt
werden.“
Willensäußerungen
abzugeben,
durch die sie für den Fall
Wieviel Freiheit ist möglich?
des
Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit
das Unterbleiben
Eigenmächtige
Heilbehandlung
(§ 110 StGB)
Wieviel
Fürsorge ist unbedingt
notwendig?
einer
Behandlung
oder
bestimmter
Wer
einen
anderen
ohne
dessenBehandlungsmethoden
Einwilligung, wenn auch
damit bei künftigen medizinischen
nachwünschen,
den Regeln
der medizinischen Wissenschaft,
Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht
behandelt,
bestrafen.
genommenist......zu
werden kann.“
- Willensfähigkeit
8
Wo und warum?
Gemeinwohl-Individualwille

Schutz der Allgemeinheit vor dem Individuum
- Bekämpfung von Epidemien
- Epidemiegesetz
- Unterbringungsgesetz

Schutz des Individuums vor sich selbst
- Recht auf Unvernunft!
- Unterbringungsgesetz
- Heimaufenthaltsgesetz
9
Willensbildungsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit
Kognitives Element
und
Voluntatives Element
≠ Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit, Wesen, Bedeutung und
Tragweite seiner Entscheidung zu
überblicken, einzuschätzen
und
sich demgemäß zu verhalten.
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Willensfähigkeit
„Die Fähigkeit, eine vernünftige Entscheidung
über den Einsatz und die Aufopferung eigener
Rechtsgüter zu treffen.“ (Amelung)
Erfassung von Tatsachen
Wertentscheidungen
Erfassung von Alternativen
einsichtsgemäße Selbstbestimmung
Minderjährigkeit, geistige Behinderung,
psychische Krankheit
11
Konsequenzen
Willensfähigkeit gegeben:
Behandlungshoheit
- Aufklärung
- Entscheidung ist zu akzeptieren
Vernunfthoheit
Willensfähigkeit
nichtZustimmung
gegeben: zur Amputation
Wenn
der Patient keine
seinesStatus
gangränbefallenen
Arms gibt, sind die Motive
der Verwandten
dafür Akutbehandlung
in seinem persönlichen Wertesystem zu
suchen.- mutmaßlicher Patientenwille
Auch wenn
die Entscheidung für die Allgemeinheit
- Patientenverfügung
nicht nachvollziehbar
- Objektives Wohlist, ist sie beachtlich.
OGH 21.10.87, 8 Ob 652/87
Keine Akutbehandlung
-
- Sachwalter, Pflegschaftsgericht
12
Selbstbestimmung
Kinder/Jugendliche
1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das
einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im
Zweifel
wird das
Vorliegen dieser Einsichts- und

KindRÄG
2001
Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.

Rechtssprechung
und Lehre
Mangelt
es an der notwendigen
Einsichts- und
Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person
 Selbstbestimmungsrecht
erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
2)
Fremdbestimmung ist ultima ratio
Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind

Bestimmungen
im mit einer schweren
in „Ältere“
eine Behandlung
ein, die gewöhnlich
oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen
Arzneimittelgesetz
Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so
darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn
auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und
Erziehung betraut ist.
13



Volljährigkeit ab vollendetem 18 Lj.
- Einwilligungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Alle therapeutischen, diagnostischen,
prophylaktischen Maßnahmen, Schmerzlinderung, kosmetische OP.......
Aber nicht Schwangerschaftsabbruch!
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Einwilligungsfähigkeit

Einwilligung in med. Behandlung

Einwilligungsfähigkeit
- allein durch Kind, wenn Einwilligungsfähig
- bei mündigen Minderjährigen wird dies vermutet
(14- 18 Lj.)
- Zweifelsregelung
- Ärztliche Beurteilung
- Einzelfall
- Alter, Reife, Gesundheitszustand, Persönlichkeit
- Schwere des Eingriffes, Risiken, Spätfolgen
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Elternrechte-Pflichten
Zustimmung zusätzlich durch Erziehungsberechtigte, wenn
- schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit oder der
Persönlichkeit
Qualität einer schweren Körperverletzung
mehr als 24- tägige Gesundheitsschädigung
-
16
Dringende Behandlung

Regelung wie im § 8 KAG

Dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit
- Gefahr im Verzug Situationen
- erst ab Volljährigkeit
- notwendige Therapie mit Konsequenz der
dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit
möglich
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Patientenverfügung
Patientenverfügung
Testament
Übertragungsmittel für Informationen
Transportmittel für Patientenwillen
Kommunikationsbrücke
Ziele:
- Klarheit für Helfer
- Vorsorge und Eigenverantwortung
- Stärkt das Vertrauen
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Patientenverfügung

Keine Einschränkung auf Hospizbereich
Keine Formvorschriften
Dokumentationspflicht in KG

Wirkungsdauer?


- zentrale Registrierung?
- Nicht mit bestimmtem Zeitablauf ungültig
- Jederzeitiger Widerruf (auch konkludent)
- Aktualisierung empfehlenswert
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Bindungswirkung?

Bindung oder Indiz?
- Grundsätzlich verbindlich!!!
- Je konkreter die Situation abzusehen war
- je kürzer die Zeitspanne
- ob vorher ärztliche Information stattgefunden
hat
- Wenn abgegangen wird,
besonders genaue
Dokumentation notwendig
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Werkzeuge
Ratgeber
 Formular
 Arbeitsmappe
 Ergänzungsblätter
 Hinweiskarte
 Video
 Internetversionen mit Download

21
22
Resumee
Hilfsmittel für Patient und Helfer
 Keine Unterstützung für Sterbehilfe
 Nur für bestimmte Situationen zu
empfehlen
 Patient muss sich damit beschäftigen
können
 Ein neues Projekt aber nichts anderes
als das Selbstbestimmungsrecht

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Freiheitsentziehung
Willensfähiger Patient
- Entscheidung ist zu akzeptieren
Willensunfähiger Patient
- Status des Sachwalters
- Rechtfertigungsgründe
- AbwägungFreiheitsentziehung
der betroffenen Interessen
§ 99 Güter (Leben, Gesundheit)
- nur, wenn schutzwürdige
Wer einen
anderenund
widerrechtlich
gefangenhält
- maßhaltend
schonend
oder-ihm
auf andere
Weise
die persönliche
zur Abwehr
der Gefahr
geeignet
Freiheit
entzieht,
- der letzte
Auswegist mit...zu bestrafen.
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Gesetzliche Umsetzung
Vorarlberger Heimgesetz
- Beschränkung der Bewegungsfreiheit
- Zum Schutz des eigenen Lebens und der Gesundheit
sowie anderer Menschen
- Freiheitsentziehende Maßnahme
- bei psychischer Krankheit
- Anordnung von Pflegeleitung
- Verständigungspflicht
- Bewohner selbst
- gesetzlicher Vertreter
- Auskunftsberechtigter
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Vorarlberger Heimgesetz
Rechtsschutz
- Bewohner
- gesetzlicher Vertreter
- Auskunftsberechtigte
- Ehegatten und Kinder
- Bezirkshauptmannschaft
Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS)
- Entscheidung binnen einer Woche
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Gesetzliche Vorhaben
Heimaufenthaltsgesetz des Bundes
- Beschränkungen in Alten- und
Pflegeheimen
- Bewegungsfreiheit gegen oder ohne seinen
Willen entzogen wird
- mechanische Vorrichtungen
- Medikamente
- oder andere Weise
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Heimaufenthaltsgesetz
Voraussetzungen
- psychische Krankheit oder geistige
Behinderung
- eigenes Leben oder Gesundheit oder die
anderer konkret gefährdet
- Beschränkung unerlässlich, angemessen
und geeignet ist
- keine schonendere Betreuungs- oder
Pflegemaßnahme
28
Heimaufenthaltsgesetz



Anordnung durch Pflegeleitung
-
wenn auf Dauer oder regelmäßig zusätzlich FA für
Psychiatrie (für Vorliegen der Voraussetzungen)
Verständigungspflichten
-
Heimbewohner
Vertreter
Vertrauensperson
Bewohnervertretung
Gerichtliche Überprüfung
-
Längstens nach sieben Tagen zu entscheiden
mündliche Verhandlung
Gericht kann Sachverständigen beiziehen
29
Information





Ich wusste gar nicht, dass es Patientenrechte gibt.
Wer muss mich darüber informieren?
Ich möchte genau wissen, welche Diagnose ich habe
und was mit mir passiert. Kann ich das erfahren?
Um Gottes Willen! Ich will gar nicht wissen, was ich
habe; muss ich trotzdem informiert werden?
Warum darf mir die Schwester meine medizinische
Diagnose nicht erklären?
Warum erhalte ich am Telefon keine Auskunft?
30
Information




Was sind Vertrauenspersonen?
Darf ich meine Krankengeschichte lesen?
Ich habe mich mit meinem Kind im KH
aufnehmen lassen, wusste aber nicht, dass
ich das bezahlen muss.
Es wird viel von Patientenrechten gesprochen,
hat der Patient auch Pflichten?
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Würde-Integrität

Ausreichende Besuchs-und Kontaktmöglichkeiten
- bei nachhaltiger Verschlechterung auch ausserhalb
der Besuchszeiten.

Verschwiegenheit

Psychologische Unterstützung

Auch in Mehrbetträumen ausreichende
Wahrung der Intimssphäre
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Palliativbereich







Diagnostik, Behandlung und Pflege nach dem Stand
der Wissenschaft; dabei bestmögliche
Schmerztherapie.
Religiöse Betreuung zu ermöglichen
Sterben in Würde zu ermöglichen
Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zum Kontakt mit
Sterbenden zu geben; auf Wunsch auch Personen
auszuschließen
Behandlung nur mit Zustimmung
Recht im vorhinein Willensäußerungen abzugeben
In die Dokumentation müssen Willensäußerungen
aufgenommen werden.
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Patientenanwaltschaften
Beschwerdemanagement
im Gesundheits-(und Sozial) wesen
Das sind die PA nicht!
Rechtsanwälte
 Mediatoren
 Richter
 Behörden
 Politische Gruppierungen
 Selbsthilfegruppen

35
Zuständigkeit
Bundesland
Krankenanstalten
Pflegeheime
Niedergelassene
Ärzte
Organisation
B
X
X
X
zentral
X
zentral
X
zentral
Krankenanstalten
K
X
 Niedergelassene Ärzte
NÖ
X
X
 Rettungsdienste
etc.
S
X
 Pflegeheime
St
X

zentral
zentral
OÖ
X
zentral
T
X
dezentral
V
X
X
W
X
X
zentral
X
zentral
36
STRUKTURELLES

„Serviceeinrichtungen“ des Landes

Weisungsfreiheit

Verschwiegenheit

kostenlose Dienstleistung

bundesweite Zusammenarbeit ARGE PA
37
Leitbild der PPA
Sprachrohr für Patienten
 Rückmeldung für Personal in KA
und extramuralem Bereich
 Instrument der Qualitätssicherung
 Schadensabwicklung unter Wahrung
des Gesichtes aller Beteiligter
 Ventil für aufgeladene emotionale
Situationen

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ORGANIGRAMM
Leiter
Patientenanwalt
Gutachter
Medizinisch/Pflegerisch
Medizinischer Bereich
Dr. Alexander Ortel
Juristischer Bereich
Dr. Gerald Bachinger
Büroleiterin
Maria Prügl
Assistentin
Marion Schmid
Sachbearbeiterin
Fr. Jez
Pflege Management
Martin Kräftner
Sozialarbeiterin
Fr. Rottensteiner
Assistentin
Christine Frey
39
Beschwerden 95-2002
14%
11%
600
46%
522
473
500
400
300
595
320
264
349
324
98
99
290
200
100
0
95
96
97
2000
2001 2002
40
Beschwerden 2000-2001
600
500
522
473
400
323
275
300
2000
2001
200
58 64
100
0
Gesamt
KA
Ärzte
35 50
SV Träger
84 68
21 17
PH
Sonstige
41
2002
Aufteilung auf die Fachgebiete
(100%= 347 Beschwerden)
Sonstige(Intensiv,
Neurologie, Psychatrie,
Kinder,..)
13,3%
Chirugie
28,8%
Allgemein
0,6%
Urologie
1,7%
Augen
2,3%
Orthopädie
7,5%
Unfall/Unfallchirugie
18,7%
Gynäkologie
9,2%
Interne
17,9%
42
ABLAUFDIAGRAMM
BESCHWERDE
Jur. Vorprüfung
Med. Vorprüfung
Med. Beratung
Erledigt
Erledigt
Gutachten
Erledigt
Schiedsstelle
Haftpflichtversicherung
43
PatientenEntschädigungsfonds
Entwicklung
Grundsätze
Bewertung
Aus der Perspektive
eines Praktikers
Entwicklung




Diskussion um Verbesserung
der Patientenposition;
Verschuldensunabhängige
Haftung;
neues Modell;
Haftungssystem bleibt, wird
aber ergänzt!
45
Modell
Ausgangslage: 2- stufiges Modell
Wenn in 1. Stufe keine Lösung möglich
und Haftung nicht eindeutig gegeben ist,
dann Fall für Fonds.
PPA prüft wie bisher, ob
eine zivilrechtliche Haftung
besteht
2. Stufe
1. Stufe
46
Grundsätze

Schaden
- Untersuchung, Behandlung, Nichtbehandlung
- Therapie im weitesten Sinn
Stationär, ambulant, Sonderklasse
 Haftung nicht eindeutig gegeben

- Haftung zweifelhaft wegen Beweisschwierigkeiten
- Komplikationen NÖ:
• sehr seltene Komplikationen, die
schwer verlaufen ist
• Komplikationen mit besonders
großem Schaden
47
Grundsätze

Entschädigung

Höchstbeträge € 22.000.- (B, NÖ, OÖ, S, St, T)
- Schmerzengeld
- Verdienstentgang
- kausale Aufwendungen
-
besondere soziale Härte € 36.000.-(B, NÖ, OÖ, S, St, W)

Mitglieder sind weisungsfrei
Einbeziehung des PA

Rückzahlung

- Vorsitz in: NÖ, OÖ, S, W, V
- Beratend: B, K, St, T
- kann entfallen bei besonderer sozialer Härte
48
Stand März 03
Bundesland
Fälle
gesamt
Fälle
positiv
Fälle
negativ
Fälle in
Bearbeitung
K
N
OÖ
St
6
52
14
28
5
38
10
--6
2
1
---8
2
28
T
Gesamt
57
157
29
82
12
20
16
55
49
Fondsmittel
Burgenland
€ 115.000.-
Kärnten
€ 365.000.-
Niederösterr.
€ 962.000.-
Oberösterr.
€ 840.000.-
Salzburg
€ 295.000.-
Steiermark
€ 625.000.-
Tirol
€ 394.000.-
Vorarlberg
€ 212.000.-
Wien
€ 1.007.000.50
Bewertung







Keine volle Schadensabgeltung
Fonds wird alleine durch Patienten
finanziert
nur für KA
Unterschiede in den Ländern
Ein echtes Plus, Verbesserungen
Vorteile für Patienten und KA
flexible Handhabung
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