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„Das bessere Gesetz zur direkten Demokratie“
„Wenn Demokratie etwas Gutes ist, dann ist wohl
mehr Demokratie etwas noch Besseres.“ (Drysek)
Initiative für Direkte Demokratie - Koordinationsbüro (Bozen): Tel. 0471 324987 / Email: [email protected] / www.dirdemdi.org
Initiative für mehr Demokratie
Die Initiative für mehr Demokratie
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besteht bereits seit 1994.
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wurde am 6. Mai 2000 als Organisation neu gegründet.
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ist KEINE Partei und will keine werden.
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zählt an die 400 Mitglieder.
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leistet die Arbeit innerhalb der Organisation großteils
ehrenamtlich.
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Initiative für mehr Demokratie
Ziele der Initiative für mehr Demokratie
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Mitentscheidungsrechte der Bürgerinnen und Bürger in
allen Belangen, die sie angehen.
Ein freieres Wahlrecht: Listenübergreifende Auswahl der
Kandidaten, Gewaltenteilung.
Gemeindeautonomie: Entscheidungsrecht der Gemeinden
über ihr Territorium und über ihren Haushalt
.
Ein besseres Gesetz für direkte Demokratie.
Initiative für Direkte Demokratie - Koordinationsbüro (Bozen): Tel. 0471 324987 / Email: [email protected] / www.dirdemdi.org
Vorzüge der politischen Mitbestimmung
Mehr Mitbestimmung hat zur Folge:
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Sparsameren Umgang mit öffentlichen Geldern.
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Mehr Verantwortlichkeit aller für das Gemeinwesen.
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Mitdenken aller an den für alle wichtigen Fragen.
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Mehr Identifikation mit unserem Land.
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Größere Gerechtigkeit, weil die Mehrheit über das wachen
kann, was für alle gelten soll.
Dass Entscheidungen zu den wirklich wichtigen Fragen
auch breit mitgetragen werden.
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Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
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kann 2009 in der ersten landesweiten Volksabstimmung
in Südtirol von den Bürger/innen in Kraft gesetzt werden.
Es müssen sich mindestens 40 % der wahlberechtigten
Südtiroler (= 156.126 Stimmberechtigte) an der
Abstimmung beteiligen und eine Mehrheit für den
Gesetzesvorschlag der Initiative für mehr Demokratie
stimmen.
stärkt die politische Mitbestimmung und Beteiligung aller
Bürgerinnen und Bürger Südtirols.
„Ohne auch nur das geringste zu riskieren, haben wir Bürgerinnen und Bürger alles zu gewinnen!
Wir haben aber auch unabschätzbar viel zu verlieren, wenn wir uns nicht bewusst machen, um was
es in dieser ersten landesweiten gesetzeseinführenden Volksabstimmung geht.“
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Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
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Das echte Referendum bietet die Möglichkeit für die
Stimmbürger/innen, über ein Gesetz des Landtages oder
einen relevanten Beschluss der Landesregierung in einer
Volksabstimmung zu entscheiden, ob es in Kraft treten soll.
Sieht Volksabstimmungen über Beschlüsse der
Landesregierung vor, wenn diese von Landesinteresse
sind.
Volksabstimmungen sind auch über Beschlüsse der LR
von lokalem Interesse möglich, die sich auf mindestens 10
Gemeinden und/oder Gemeinden mit 10% der Bevölkerung
auswirken.
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Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
• Volksabstimmungen können auch von mindestens 10
Gemeinderatsversammlungen veranlasst werden,
die mindestens 10% der Bevölkerung vertreten
(= Gemeindeinitiative).
10 Gemeinderatsversammlungen
=
10% der Bevölkerung
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Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
Die Volksbefragung und die Petition:
• Eine befragende (unverbindliche) Volksbefragung kann
sowohl auf Landesebene als auch auf Bezirksebene
durchgeführt werden.
Sie kann nicht nur vom Landtag, sondern auch von
Bürger/Innen veranlasst werden.
• Die Volksbefragung bietet die Möglichkeit der Auswahl
unter verschiedenen Varianten der Problemlösung.
• Die Petition (Eingabe oder Bittschrift) gibt jeder Bürgerin
und jedem Bürger das Recht, eine Eingabe an den Landtag
oder an die Landesregierung zu richten, die behandelt und
beantwortet werden muss. (bisher nicht vorgesehen)
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Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
Unterschriftensammlung und Beteiligungsquorum:
• Um eine Volksabstimmung zu erwirken, müssen 7.500
Unterschriften (Referendum) bzw. 10.000 (Volksinitiative)
gesammelt werden. (bisher 13.000 Unterschriften)
• Die Unterschriften können innerhalb von 6 Monaten
gesammelt werden. (bisher 3 Monate)
• Die Beglaubigung kann auch durch einfache, vom
Bürgermeister beauftragte Bürger/Innen in der eigenen
Gemeinde erfolgen. (bisher nur Gemeinderäte und höhere
Beamte)
• Eine Volksabstimmung ist mit einer Beteilung von 15% der
Wahlberechtigten gültig. (bisher 40% Beteiligung)
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Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
Die Garantieklauseln und das Abstimmungsheft:
• Der Gesetzentwurf garantiert mit folgenden Rechten
eine gute und sinnvolle, transparente, faire und
gleichberechtigte Anwendung der Instrumente
direkter Demokratie:
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das Recht auf Rechtsberatung (Promotoren einer
Volksinitiative haben den gleichen Zugang zur
Rechtsberatung wie die Landtagsabgeordneten)
die gleichberechtigte Berichterstattung
die Fairnessregel (von der Verwaltung aufgewandte
finanzielle Mittel zur Bewerbung ihres Standpunkts
müssen in gleichem Maße den Promotoren zur
Verfügung gestellt werden)
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Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
Das Abstimmungsheft:
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Beispiel eines Abstimmungsheftes:
amtliche Information
Zustellung an alle
Stimmberechtigten einen
Monat vor der Abstimmung
per Post
Beschreibung des
Gegenstandes der
Abstimmung und
sachliche Wiedergabe
des Für und Wider
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Das bessere Gesetz für direkte Demokratie
Die Mitwirkung des Landtages, die Aufwertung der
parlamentarischen Vertretung:
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Der Landtag kann einen Gegenentwurf zum Vorschlag
einer Volksinitiative beschließen, so dass das Volk unter
zwei Vorschlägen wählen kann.
Zugleich kann es mit der Beantwortung der Stichfrage
entscheiden, welcher Vorschlag in Kraft treten soll, wenn
beide mehrheitlich angenommen werden.
Der Gesetzentwurf ermöglicht auch eine Volksinitiative
über Politikergehälter. Die Qualität der politischen
Vertretung kann dadurch verbessert werden.
Die direkte Demokratie gibt den Bürger/innen ein
politisches Mitbestimmungsrecht und beinhaltet Formen
der unmittelbaren, politischen Entscheidungsfindung, in
Sachfragen, durch mündige Bürger.
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Unterschiede der Vorschläge Initiative / Union f. S.
Initiative für mehr Demokratie:
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Petition vorgesehen
Mind. 20 Promotoren und 10.000
Unterschriften für einführende oder
abschaffende Volksabstimmung
Komm. zur Überprüf. der Zulässigkeit: Volksanwalt, Landtagspräsid.,
vom Promotorenkom. u. Landtagspräsid. vorgeschlagene Person
Echte bestät./ablehn. Referendum: 20
Promotoren u. 7.500 Unterschr.
können zu Landtagsgesetz oder LRbeschluss Volksab. durchführen
Beteiligungsquorum 15 %
3 Abstimmungstermine pro Jahr
werden innerhalb 15.12. jeden Jahres
festgelegt
Union für Südtirol:
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Petition nicht vorgesehen
Mind. 3 Promotoren und 8.000 Unterschriften können einführende Volksabstimmung erwirken
Landtagspräsid. aufgrund Gutachten
von Komm. bestehend aus 3 Richtern
von 3 verschiedenen Gerichten nach
dem Zufallsprinzip
Ist nur für Gesetze mit denen
Regierungsform geregelt wird
vorgesehen
(Wahlgesetz/Direkte Demokratie)
kein Quorum
Volksabstimmungen nicht binnen 6
Monaten vor Landtagswahlen u. nicht
binnen 3 Jahren zur gleichen Sache
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Direkte + repräsentative Demokratie
Direkte und repräsentative Demokratie ergänzen sich
und haben eine gegenseitig verbessernde Wirkung.
Die Bürger/innen nehmen
unmittelbar an politischen
Entscheidungen teil und haben auf
diese direkten Einfluss.
Die direkte Demokratie ist
ein Teil der Demokratie, in
der die Bürgerinnen und
Bürger unmittelbar selbst die
politischen Entscheidungen
fällen und dies nicht
gewählten Vertretern
(Repräsentanten)
überlassen.
Politische Entscheidungsträger
Repräsentative Demokratie
Direkte Demokratie
Politische Entscheidungen
Die Bürger/innen wählen alle 5 Jahre Vertreter/innen,
die im Landtag und in der Landesregierung die
politischen Entscheidungen treffen.
Die repräsentative
Demokratie ist ein Teil der
Demokratie, in der die
Bürgerinnen und Bürger
politische Entscheidungen nicht
direkt selbst treffen, sondern
sie - auf Zeit - gewählten
Vertretern (Repräsentanten)
überlassen, die für sie
stellvertretend tätig sind.
Direkte + repräsentative Demokratie = VOLLSTÄNDIGE DEMOKRATIE
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Bündnisorganisationen
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Bündnisorganisationen
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Initiative für mehr Demokratie
Adressen und Kontakte
Koordinationsbüro Bozen
Silbergasse 15
39100 Bozen
Tel. / Fax.: ++39 0471 324987
Email: [email protected]
www.dirdemdi.org
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