Lockvogelangebot - IHK Heilbronn-Franken

Werbung
Lockvogelangebot
1. Allgemein
Eine Werbung mit einem bestimmten, in der Regel günstigen Preis ist dann unzulässig,
wenn die beworbene Ware oder Dienstleistung entweder gar nicht oder nur in sehr kleiner
Menge vorrätig ist, und die Kunden mit der Werbung in die eigenen Geschäftsräume gelockt
werden, um sie zum Erwerb anderer, weniger preisgünstiger Waren zu verleiten.
2. Warenbevorratung
Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr. 5
präzisieren das Irreführungsverbot hinsichtlich der Vorratsmenge, die ein Unternehmen im
Hinblick auf seine Werbung mit preisgünstigen Angeboten vorhalten muss. Wer für den Verkauf bestimmter Waren oder Dienstleistungen öffentlich wirbt, hat für einen entsprechenden
Warenvorrat zu sorgen, da der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem
angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge
vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist, also z.B. im Internetversandhandel unverzüglich nach der Bestellung versandt werden kann.
Besteht kein angemessener Vorrat, wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls dazu verleitet, andere vorhandene aber weniger preisgünstige Ware zu kaufen.
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Art und Umfang der Werbung
Die Bevorratung durch das Unternehmen ist zunächst abhängig von der Art der Ware
sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung. Bei Produkten im Niedrig-PreisSegment und einer wenig auffallenden Werbung erwartet der Verkehr in aller Regel nicht,
dass die beworbenen Produkte vollständig und sofort lieferbar sind, sondern wird mögliche Lieferengpässe hinnehmen. Wird dagegen ein teures Produkt blickfangmäßig beworben, wird vom Verkehr erwartet, dass dieses Produkt zum Zeitpunkt des Erscheinens
der Werbung und eine angemessene Zeit danach vorrätig ist.
Der BGH hat bei einer blickfangmäßigen Werbung für Computer, die in einer Werbebeilage einer Tageszeitung mit hohem Verbreitungsgebiet erschienen ist, einen Bevorratungszeitraum von einer Woche angenommen. Bei der Werbung eines Lebensmitteldiscounters für branchenfremde Aktionsartikel geht das OLG Düsseldorf von einem Bevorratungszeitraum von drei Tagen, das OLG Stuttgart von zwei Tagen aus.
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Angemessener Warenvorrat
Die Vorschriften zur Lockvogelwerbung enthalten eine Beweislastregelung, wonach es
dem Unternehmer obliegt, die Angemessenheit nachzuweisen, wenn die Bevorratung
kürzer als zwei Tage ist. Damit ist keine schematische Betrachtung gegeben, da im Einzelfall eine andere Bewertung denkbar ist, allerdings soll im Regelfall davon ausgegangen werden, dass eine Irreführung gegeben ist, wenn eine Unterschreitung dieser
Frist vorliegt (Mindestgrenze).
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Eine Unterschreitung dieser Mindestgrenze von zwei Tagen ist möglich, wenn der Unternehmer Gründe nachweisen kann, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Ein solcher Grund könnte z. B. darin gesehen werden, dass für das angebotene Produkt eine
ungewöhnlich hohe und von dem Unternehmen nicht vorhersehbare Nachfrage erfolgte,
das Unternehmen also quasi von der Nachfrage überrollt wurde. Allerdings muss ein Unternehmen aus einer solchen Situation auch die Lehren ziehen und wird sich bei einer
weiteren vergleichbaren Aktion auf eine solche Begründung nur schwer berufen können.
Auch ein Lieferengpass des Lieferanten, der vom Unternehmen nicht vorhersehbar war,
könnte als Grund für eine Unterschreitung der vom Gesetzgeber geforderten Mindestbevorratung angeführt werden. Jedoch sind hohe Anforderungen an die Unvorhersehbarkeit
dieser Lieferschwierigkeiten durch das Unternehmen zu stellen. Eine weitere Möglichkeit
der Unterschreitung sieht der Gesetzgeber dann als gegeben an, wenn es sich um ein
Produkt handelt, das er im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte. Keine Irreführung liegt auch in Fällen höherer Gewalt vor, wie
z.B. Brand oder Diebstahl.
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Hinweis des Unternehmens über die Bevorratung
Das Unternehmen kann in seiner Werbung über eine eingeschränkte Bevorratung die
Verbraucher aufklären und damit einer möglichen Irreführung vorbeugen und die Regelvermutung von zwei Tagen widerlegen. Mit einem Zusatz wie z. B. "nur 20 Artikel vorrätig" macht das Unternehmen deutlich, dass nur wenige der beworbenen Produkte zum
Verkauf stehen. Die Erwartungshaltung des Verbrauchers wird eingeschränkt, da der
Kunde aufgrund des Hinweises erkennen kann, dass ein Vorrat für einen längeren Verkauf nicht gegeben ist. Ist allerdings für das Unternehmen aus zurückliegenden Aktionen
erkennbar, dass die zahlenmäßig angebotenen Waren rasch vergriffen sind, wäre ein
solch einschränkender Zusatz als irreführende Werbung anzusehen.
Solche Werbezusätze müssen jedoch immer dahingehend überprüft werden, ob sie wirklich geeignet sind, die Erwartung des Verbrauchers zu zerstören, er erhalte die Ware innerhalb der zwei Tage nach Erscheinen der Werbung. So ist der Werbezusatz "aufgrund
der Vielzahl der Waren ist nicht immer alles verfügbar" für den BGH nicht ausreichend
als Hinweis für eine geringere Bevorratung. Bei einem Hinweis "Möglichkeit eines kurzfristigen Ausverkaufs trotz sorgfältiger Bevorratung" besteht nach Ansicht des OLG
Hamburg zumindest die Verkehrserwartung, die so beworbenen Artikel am ersten Verkaufstag in allen Filialen vorzufinden.
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Durch die Werbung bestimmter Zeitraum
Das Unternehmen hat die Menge der angebotenen Ware entsprechend der Gestaltung
und dem Inhalt der Werbung vorzuhalten. Wird mit einer "Aktionswoche für preisreduzierte Handys von Montag bis Samstag" geworben, so ist auch durch das Unternehmen
sicher zu stellen, dass innerhalb dieses durch das Unternehmen selbst festgelegten Zeitraumes eine entsprechende Menge an Handys vorhanden ist, um die zu erwartende
Nachfrage innerhalb des genannten Zeitraumes zu befriedigen. Wird als Zeitangabe lediglich ein Enddatum wie z. B. "..... reduziert bis 31.08." angegeben, so darf vom Kunden
erwartet werden, dass auch bis zu diesem Datum die Ware vorhanden ist.
Hinweis: Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung
für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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