Recht und Unrecht bei Werbeaktionen

Werbung
M a r k e t i n g
T i p p
Recht und Unrecht bei
Werbeaktionen
Werbung und Recht (Teil 4)
Tipps zur markt- und kundenorientierten
Unternehmensführung im Handwerk
Marketing ist unser Handwerk
Werbung und Recht (Teil 4)
Jedes Unternehmen will
und muss Kunden werben.
Das kann durch besonders
günstige Angebote erRecht
reicht werden und/oder
und
durch den Versuch, die
Unrecht bei
eigene Leistung mit WorWerbeaktionen ten, durch die Werbung,
den Konkurrenten gegenüber hervorzuheben. Beide Wege sind durch die
Gesetze und im besonderen Maße durch eine unüberblickbare Vielzahl von
Gerichtsentscheidungen
vorgezeichnet. Die Entscheidung der Frage, was
erlaubt und was verboten
ist, ist oftmals ohne rechtliche Kenntnisse nicht
möglich. Deswegen vorweg der Rat: Sollten Sie
unsicher sein, informieren Sie sich bei einem
möglichst spezialisierten
Rechtsanwalt, der im Wettbewerbsrecht tätig ist.
Lockvogelangebote
sind ein beliebtes Mittel, Kunden in den eigenen Laden zu
locken. Sie sind unzulässig,
wenn die attraktive Ware nicht
vorrätig oder nicht ausreichend
vorrätig ist. Weiterhin nicht erlaubt sind Angebote, die den
Eindruck erwecken, das gesamte Sortiment sei von dieser
attraktiven Preisgestaltung
betroffen.
Sie sind zulässig, wenn die beworbene Ware für drei Tage
ausreicht (das Fehlen einzelner
Größen ist unschädlich). Denn
andernfalls ist zu vermuten,
dass der Kunde auf teurere,
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aber vorrätige Ware ”umgeleitet” werden soll.
Jede Irreführung des Kunden
ist verboten. Sie wird angenommen, wenn zuwenig Ware vorrätig gehalten wird und wenn
das Angebot so gestaltet ist,
dass der Kunde glaubt, das gesamte Sortiment sei besonders
preisgünstig (unter Marktpreis)
kalkuliert und dieses nicht der
Wahrheit entspricht. Anders
ist es, wenn dem Kunden lediglich der Eindruck vermittelt
wird, er könne bei dem Werbenden allgemein ”preisgünstig” einkaufen; das ist zulässig.
Der Verkauf unter
Einstandspreis
ist grundsätzlich zulässig. Der
Unternehmer ist in der Ge- staltung seiner Preise frei, eine
Mischkalkulation ist erlaubt:
es ist kein Stückgewinn erforderlich, wenn nur insgesamt
ein positives Betriebsergebnis
erzielt wird.
Die Grenze zieht auch hier das
Recht. Der Verkauf unter Einstandspreis ist unzulässig zur
Verdrängung oder Vernichtung
bestimmter oder aller bzw. der
meisten Wettbewerber, wenn
dadurch der Wettbewerb auf
dem Markt nahezu vollständig
aufgehoben wird. Der ”Markt”
kann in diesem Zusammenhang
räumlich sehr eingeschränkt
sein und zum Beispiel nur einen Stadtteil betreffen.
Besondere Vorkommnisse lassen den Verkauf unter Einstandspreis für ein Unternehmen sinnvoll erscheinen. Mög-
liche Anwendungsfälle sind:
☛ drohender Verderb
☛ Überproduktion
☛ Lagerräumung
☛ Liquiditätsbedarf
☛ Marktbelebung durch
Sonderangebote
☛ Anpassung an Konkurrenzpreise
☛ Abverkauf nicht
mehr aktueller Ware
☛ usw.
Vergleichende Werbung
war in Deutschland im Gegensatz zu manchen anderen europäischen Staaten durch die
Rechtsprechung - von Ausnahmen abgesehen - als gegen
die guten Sitten verstossend
verboten. Nun hat das Europäische Parlament und der Rat
der EU im Jahre 1997 die Richtlinie 97/55/EG erlassen, die die
vergleichende Werbung weitgehend zulässt. Die Richtlinie
muss in Deutschland noch in
hier geltendes Recht umgesetzt
werden. Das soll geschehen innerhalb von 30 Monaten nach
der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU am
23.10.1997, also bis April 2000.
Die Rechtsprechung wendet
die Richtlinie allerdings schon
jetzt im Rahmen der Auslegung der Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechtes an.
Deswegen lohnt der Blick in
die Richtlinie schon heute. Vergleichende Werbung gilt demnach, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, wenn u. a.
folgende Bedingungen erfüllt
sind:
✗ sie darf nicht irreführend
sein oder Verwechselungen
verursachen
...................................................................................
✗ sie darf Konkurrenzware
oder Mitbewerber nicht
herabsetzen
✗ sie darf den guten Ruf der
Marke oder des Handelsnamens des Mitbewerbers
nicht in unlauterer Weise
ausnutzen
✗ sie vergleicht Waren oder
Dienstleistungen für den
gleichen Bedarf oder
dieselbe Zweckbestimmung
✗ sie vergleicht objektiv
wesentliche, nachprüfbare
und typische Eigenschaften
der Waren und Dienstleistungen (auch den Preis!)
Alleinstellungswerbung
liegt vor, wenn die Werbung
so verstanden wird, daß der
Werbende für sich oder für sein
Produkt eine Spitzenstellung
in Anspruch nimmt. Das ist
grundsätzlich zulässig, wenn
die Werbeaussage den Tatsachen entspricht (und das auch
beweisbar ist). Aber: Vorsicht
ist geboten. Mit der Werbeaussage darf kein Hinweis auf
die Minderwertigkeit der Waren oder Dienstleistungen des
Wettbewerbers verbunden
sein; das wäre vergleichende
Werbung, die Konkurrenzangebote herabsetzt und deswegen verboten ist und bleibt.
Wenn Sie mit Ihrer Alleinstellung (Beispiele: ”der Größte”,
”der Beste” usw) werben wollen, so sollten Sie das nur tun,
wenn Sie dauerhaft eine wirtschaftlich erhebliche Sonderstelllung inne haben; das wird
selten der Fall sein.
Checkliste Werbeaktionen
Aktion
Lockvogelangebote
zulässig
Verkauf unter Einstandspreis
ist erlaubt bei
- drohendem Verderb
der Ware
- Überproduktion
- Lagerräumung
- Liquiditätsbedarf
- Marktbelebung durch
Sonderangebote
- Anpassung an
Konkurrenzpreise
- Abverkauf nicht mehr
aktueller Ware
- mind. drei Tage (Geltungsdauer vorrätiger Ware)
unzulässig
Lockvogelangebote sind
unzulässig, wenn
- die attraktive Ware nicht
vorrätig oder nicht ausreichend
vorrätig ist
- der Eindruck erweckt wird,
das gesamte Sortiment sei
von der attraktiven Preisgestaltung betroffen
- der Verkauf unter Einstandspreis
zur Verdrängung oder
Vernichtung der Wettbewerber,
wenn dadurch der Wettbewerb
auf dem Markt nahezu vollständig aufgehoben wird.
Vergleichende
Werbung
ist erlaubt, wenn
- sie nicht irreführend ist oder
Verwechselungen verursacht
- sie die Konkurenzware bzw.
den Mitbewerber nicht herabsetzt
- sie Waren oder Dienstleistungen
für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung vergleicht
- sie objektiv wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften
der Ware und Dienstleistungen
vergleicht (auch den Preis!)
ist nicht erlaubt, wenn
- sie irreführend ist und
Verwechselungen verursacht
- sie die Konkurenzware bzw.
den Mitbewerber herabsetzt
- sie Waren oder Dienstleistungen
für unterschiedlichen Bedarf oder
unterschiedliche Zweckbestimmung
vergleicht
- sie objektiv nicht nachprüfbare
Eigenschaften vergleicht
Alleinstellungs- wenn die Werbeaussage, dass der
werbung
Werbende für sich oder sein Produkt
eine Spitzenstellung einnimmt, nachweislich den Tatsachen entspricht
wenn mit der Werbeaussage zur
Alleinstellung ein Hinweis auf die
Minderwertigkeit der Waren und
Dienstleistung des Wettbewerbers
verbunden wird
....................................................................................
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Herausgeber:
I M P R E S S U M
Marketing-Center Handwerk (MCH) der
Landes-Gewerbeförderungsstelle des NRW-Handwerks (LGH)
Geschäftsführer:
Dipl.-Kfm. Hans Hermann Beyer
Redaktion:
Dipl.-Ök. Jürgen-Johannes Lau
Autoren:
Claudia Stemick M.A.
Dr. Marco Picozzi, Partner der
Rechtsanwälte Schlawien & Naab Partnerschaft in Düsseldorf
Konzept und Produktion:
Agentur für Gestaltung und Druckerei Gass
Fotos: PhotoDisc
Marketing-Center
Handwerk der
Landes-Gewerbeförderungsstelle des
NRW-Handwerks
Mülheimer Str. 6
46049 Oberhausen
Stand Oktober 1999
Tel.: 0208/82055-20
Fax: 0208/82055-25
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