Informationen zu Magen-Darm-Erkrankungen durch Campylobacter

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Darf ich im Lebensmittelbereich arbeiten?**
Informationen
zu
Wenn bei Ihnen der Verdacht auf oder eine Erkrankung an Campylobacteriose vorliegt, dürfen
Sie bestimmte Lebensmittel nicht gewerbsmäßig
herstellen, behandeln oder in Umlauf bringen. Sie
dürfen keine Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern o.ä. Einrichtungen
ausüben und sind verpflichtet, den Arbeitgeber
über das vorübergehende Tätigkeitsverbot zu
informieren.
Magen-DarmErkrankungen
durch
Campylobacter
Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen (z.B. Kochgeschirr), dass dadurch eine Übertragung auf
Lebensmittel zu befürchten ist.
Die Tätigkeit darf erst nach Abklingen des Durchfalls, (geformter Stuhl) unter Einhaltung konsequenter Hände-hygiene wieder aufgenommen
werden.
So erreichen Sie uns:
** § 42 Infektionsschutzgesetz
Ist die Erkrankung meldepflichtig?*, ***
Ärzte und Labore: Meldepflichtig sind der Verdacht auf oder die Erkrankung an einer Campylobacteriose, wenn Personen betroffen sind, die
im Lebensmittelbereich arbeiten oder mehrere Erkrankungsfälle auftreten, die einen zeitlichen und/
oder örtlichen Zusammenhang vermuten lassen
und der Labornachweis von Campylobacter bei
Hinweis auf eine akute Infektion.***
Gesundheitsamt
Stadt Frankfurt am Main
Abteilung Infektiologie und Hygiene
Breite Gasse 28, 60313 Frankfurt am Main
Telefon: 069 212-44374
Fax: 069 212-45073
[email protected]
www.gesundheitsamt.stadt-frankfurt.de
Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen
müssen dem Gesundheitsamt melden, wenn Kinder unter sechs Jahren an ansteckender Gastroenteritis erkrankt sind.*
* § 34 Infektionsschutzgesetz, IfSG-Leitfaden für Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Hessen. Herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
*** §§ 6 bis 9 Infektionsschutzgesetz
Herausgeber: Gesundheitsamt | Stadt Frankfurt am Main
Breite Gasse 28 | 60313 Frankfurt am Main
© 2015 Stadt Frankfurt am Main, alle Rechte vorbehalten
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Was ist eine Campylobacteriose?
Die Campylobacteriose ist eine weltweit vorkommende infektiöse Darmerkrankung. Die Erreger der Gattung Campylobacter sind zusammen mit den Salmonellen für einen Großteil der bakteriell verursachten
Durchfälle verantwortlich.
Die Erkrankung tritt besonders häufig im Kindes- und
jungen Erwachsenenalter auf.
Wie äußert sich die Erkrankung?
Die Campylobacteriose beginnt in der Regel 2 – 5
Tage, selten 1 – 10 Tage nach der Ansteckung mit
Durchfall, Bauchschmerzen und Fieber. Seltener sind
Übelkeit und Erbrechen. Die Krankheit dauert häufig
bis zu einer Woche.
Als Folgeerkrankungen können in seltenen Fällen bei
abwehrgeschwächten Menschen eine akute Nervenentzündung, das sogenannte Guillain-Barré-Syndrom,
Hirnhautentzündung, Herzentzündung (Endocarditis
lenta), Gelenkentzündung oder Venenentzündung auftreten.
Wie werden die Bakterien übertragen?
Die Infektion mit Campylobacter erfolgt hauptsächlich
durch den Verzehr erregerhaltiger Nahrungsmittel.
Hierzu zählen insbesondere:
•
unzureichend erhitztes Geflügel oder Hackfleisch
•
nicht pasteurisierte Milch
•
verunreinigtes Trinkwasser
Die Bakterien werden mit dem Stuhl ausgeschieden.
Bei unzureichender Hygiene, z.B. nach dem Toilettenbesuch, können die Bakterien über die Hände weitergegeben werden (fäkal-orale Übertragung). Eine
Übertragung von Mensch zu Mensch kommt besonders bei Kindern vor.
Auch Haustiere kommen als Überträger in Frage, z.B.
durchfallkranke junge Hunde und Katzen.
•
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre eigene Seife
oder Flüssigseife aus geeigneten Spendern verwenden.
Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig?
•
In Gemeinschaftseinrichtungen sollten grundsätzlich Einmalhandtücher (Papier oder Tuchspendesysteme mit Rückholmechanismus) und
Flüssigseife aus geeigneten Spendern verwendet werden.
Solange die Bakterien mit dem Stuhl ausgeschieden
werden, können diese auf andere Menschen übertragen werden. In der Regel dauert die Ausscheidung
2 – 4 Wochen, bei abwehrgeschwächten Personen
auch länger.
Die Ansteckungsfähigkeit nimmt bereits mit der Normalisierung des Stuhls ab.
Wie wird die Erkrankung behandelt?
In der Regel reicht eine Behandlung der Beschwerden aus. Durch Erbrechen und Durchfall verliert der
Erkrankte viel Salz und Flüssigkeit. Deshalb ist es
wichtig, ausreichend zu trinken und die Salzverluste
auszugleichen, z.B. mit Fruchtsaftschorlen, Salzstangen oder Bananen. Schonen Sie sich körperlich. Falls
erforderlich, wird Ihr Hausarzt weitere Maßnahmen
veranlassen.
In schweren Fällen kann eine Behandlung mit Antibiotika und/oder Infusionen notwendig sein.
Wie schütze ich mich und
andere vor Ansteckung?
•
•
Achten Sie auf eine gute Küchenhygiene. Verzichten Sie auf nicht pasteurisierte Milch und Milchprodukte. Erhitzen Sie Fleisch und Geflügel vor
dem Verzehr.
Waschen Sie Ihre Hände vor dem Essen und
nach jedem Toilettenbesuch gründlich mit Seife. Gleiches gilt nach Kontakt mit möglicherweise
durch Campylobacter verunreinigten Gegenständen (z.B. Windeln) oder Nahrungsmitteln (z.B.
Geflügel).
Welche Regelungen gelten für
Kindergemeinschaftseinrichtungen?*
Besuchsverbot: Kinder unter sechs Jahren, die
an ansteckender Gastroenteritis erkrankt sind, hierzu zählt auch die Campylobacteriose mit Durchfall,
dürfen Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindergärten) nicht besuchen, weil sie andere Kinder anstecken könnten.
Bereits der Verdacht auf eine solche Erkrankung
führt zu einem Besuchsverbot. Das Kind darf die Einrichtung wieder besuchen, wenn der Stuhl normal
geformt ist. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Für Erwachsene und Schulkinder über sechs Jahren
besteht kein gesetzlich geregeltes Besuchsverbot,
da hier davon ausgegangen wird, dass die Regeln
der Hygiene sicher eingehalten werden können und
somit eine Weiterverbreitung unwahrscheinlich ist.
Unabhängig davon sollten Patienten für die Dauer
ihrer Erkrankung zu Hause bleiben.
Mitteilungspflicht und Meldepflicht: Es besteht
eine Mitteilungspflicht für erkrankte Kinder unter 6
Jahren oder deren Sorgeberechtigte an die Kindergemeinschaftseinrichtung und eine Meldepflicht der
Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt.
* § 34 Infektionsschutzgesetz, IfSG-Leitfaden für Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Hessen. Herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
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