Zweck des ESchG

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Gliederung
I. Entstehung d. ESchG / Embryologische Grundlagen
II. Wesentliche Regelungen des ESchG
III. Ausgewählte
g
Probleme des ESchG
Si h
Sicherung
des
d Humanum
H
- Das
D E
Embryonenschutzgesetz
b
h t
t auff dem
d
Prüfstand RiAG Rainer Beckmann
Beckmann, Wildbad Kreuth
Kreuth, 7
7. Juni 2009
1. Präimplantationsdiagnostik
2. Stammzellforschung
3. Klonen
4. Chimären-/Hybrid-Bildung
y
g
IV. Der Rechtsstatus des Embryos
V Reichweite des Menschenwürde
V.
Menschenwürde- und Lebensschutzes
VI. Rechtfertigungsversuche für den „Verbrauch“ von
Embryonen
Entstehung des ESchG
I Entstehungsgeschichte
I.
des ESchG –
y
g
Embryologische
Grundlagen
Entwicklung der In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer;
erstes „Retortenbaby
Retortenbaby“:: England,
England 1978
- „Benda-Kommission“ (1985)
- Enquete-Kommission „Chancen und Risiken der
Gentechnologie“ (1987)
- Bund-Länder-Arbeitsgruppe
B d Lä d A b i
„Fortpflanzungsmedizin“ (1988)
ESchG (inkraft s. 1.1.1991)
Strafrechtl. Nebengesetz; seinerStrafrechtl
zeit fehlende Gesetzgebungsp
des Bundes ((erst seit
kompetenz
1994)
Zweck des ESchG (ratio legis)
Die einfachgesetzlichen Normen sind nach dem Willen
des Gesetzgebers (lt.
(lt Gesetzesbegründung) Ausdruck
der verfassungsrechtlichen Grundsätze
Entwicklung des Embryos
Embryonalentwicklung
bei natürlicher
Befruchtung
- Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
- Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Eisprung
Eierstock
Eileiter
[Gesetzesbegründung ESchG,
BT-Drs.
BT
Drs 11/5460,
11/5460 S
S. 6]
Befruchtung
Zygote
Aber: kein absoluter Schutz menschl
menschl.
Embryonen; künstl. Befruchtung sollte
((mit Einschränkungen)
g ) zulässig
g bleiben.
Morula
Gebärmutter
Blastozyste
Beginn der Einnistung
Entwicklungsstadien schematisch
Befruchtung
Vorkernstadium
Erste
Furchungsteilung
Zwei-ZellStadium
Vier-ZellStadium
Morula
Blastozyste
(Schnitt)
Beginn der
Einnistung
bis ca. 8-Zell-Stadium: Totipotenz einzelner Blastomeren
Entwicklungsstadien IVF-Bilder
Totipotenz
Potenz: Fähigkeit zur spezifisch menschlichen Weiterentwicklung
„Toti“-potenz: Fähigkeit zur Ganzheitsentwicklung.
Nicht
Ni
ht nur zur Entwicklung
E t i kl
in
i jede
j d Zellart
Z ll t des
d menschlihli
chen Körpers („Omni-/Pluripotenz“). Diese Fähigkeit
haben auch embryonale Stammzellen.
Stammzellen
Erfahrung
g aus Tierexperimenp
ten:
Totipotenz getrennter Blastomeren bis zum 4 bis 8-ZellStadium.
Eineiige Mehrlinge
1. Aufspaltung
der Zygote
2. Aufspaltung
des Embyoblasten
Embryoblast
3. späte
p
Aufspaltung
p
g des
Embryoblasten
gemeinsame
Plazenta
gemeinsame
Amnionhöhle
Bis max. 14./15. Entwicklungstag möglich.
Präimplantationsdiagnostik
II. Wesentliche
II
Regelungen
§ 1 I Nr. 2 ESchG:
„es unternimmt, eine Eizelle
zu einem anderen Zweck
künstlich zu befruchten, als
eine Schwangerschaft
g
der
Frau herbeizuführen, von
der die Eizelle stammt“
 Verhinderung einer
„gespaltenen Mutterschaft“
 implizites PID-Verbot?
Stammzell-Gewinnung
Klonen
§ 2 I ESchG:
§ 6 I ESchG:
„wer einen extrakorporal erzeugten ...
menschlichen Embryo ... zu einem
nicht seiner Erhaltung dienenden
Zweck ... verwendet“
„Wer künstlich bewirkt, dass
ein menschlicher Embryo mit
der gleichen Erbinformation
wie ein anderer Embryo, ein
Foetus, ein Mensch oder ein
Verstorbener entsteht ...“
 Verbot der Gewinnung embryonaler
Stammzellen
 Import/Verwendung bereits
gewonnener eSZ  StZG.
 PID-Verbot
Chimären / Hybride
§ 7 I ESchG: „Wer es unternimmt, ...
1. Embryonen
y
mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens
eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband
b d zu vereinigen,
i i
2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle
zu verbinden
verbinden, die eine andere Erbinformation als die
Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter
zu differenzieren vermag,
g, oder
3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem
Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen
h Eizelle
Ei ll mit
it dem
d
Samen
S
eines
i
Menschen
M
h einen
i
dif-ferenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen ...“
Vollständiges Verbot der Bildung von (Interspezies-)
(Interspezies )
Chimären und Interspezies-Hybriden?
Umfassendes Klon-Verbot?
Definition des Embryos
§ 8 I ESchG:
Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die
befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle
vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner
f
jede
einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich
bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu
entwickeln vermag.
g
Ziel:
III. Ausgewählte
Probleme des ESchG
1. Präimplantationsdiagnostik
(PID)
Präimplantationsdiagnostik
Ablauf der Präimplantationsdiagnostik
Vermeidung
g von erbkranken Kindern
bei „Hochrisiko-Paaren“
Methode: Genetische Diagnostik an IVFEmbryonen vor dem Embryotransfer
Kein Transfer von Embryonen mit
Genschäden
Umfang: Anwendung bei ca.
ca 100 Paaren/Jahr
bei enger Indikationsstellung
1. Künstliche Befruchtung (IVF)
2. Zellentnahme ((Embryobiopsie)
y
p )
3. Genetische
Zelldiagnostik
4 Entscheidung /
4.
Selektion
a) ohne
Gendefekt
Embryotransfer
b) mit
Gendefekt
„Verwerfen“
Rechtsfragen der PID
„hoher Embryonenverbrauch“
„Zeugung auf Probe“
GG:
- Art. 1 Menschenwürde
- Art. 2 Recht auf Leben
- Art. 3 Diskriminierungsverbot
g
Strafbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG?
B
Beschluss
hl
KG Berlin
B li / Urteil
U t il LG Berlin
B li 05/2009
§ 1 I Nr. 2 ESchG:
„es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck
künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft
d Frau
der
F
herbeizuführen,
h b i füh
von der
d die
di Eizelle
Ei ll stammt“
t
t“
PID und Embryonenschutzgesetz
1. Künstliche
Befruchtung (IVF)
2. Zellentnahme
(Embryobiopsie)
totipotente
Zellen: § 2 I;
§ 6 I iVm 8 I:
Verstoß gg.
Klonverbot
nicht totipot. Zellen:
§ 2 I: Verwendung
zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck
3. Genetische
Diagnostik
g
§ 2 I: s. u.
(-)
4. Entscheidung/
a)) ohne
Selektion
Gendefekt
Embryotransfer
Weitere (Rechts-)Fragen der PID
Eugenik/Diskriminierung:
Stigmatisierung behinderter Menschen, insb. bei
Indikationskatalog
Begrenzbarkeit auf Einzelfälle/Gleichbehandlung?
 Indikationsvorschlag d. Bundesärztekammer:
- „hohes genetisches Risiko für schwerwiegende Erkrankung
kung“
- „nach derzeitigem Kenntnisstand bei monogenen Erbkrankheiten und Chromosomenschäden“
- „in der Regel nicht bei spät manifestierenden Erkrankungen“
§ 1 I Nr. 2:
Befruchtung zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft?
b)) mit
Gendefekt
bzgl. b)
§ 2 I: Verwendung
g
zu einem nicht
seiner Erhaltung
dienenden Zweck
„Verwerfen“
Weitere (Rechts-)Fragen der PID
• „hohes Risiko“: beginnt spätestens bei 25 Prozent
• „schwerwiegende
schwerwiegende Erkrankung
Erkrankung“::
- Mukoviszidose (zystische Fibrose)
- Rhesusinkompatibilität
p
((Blutgruppenunverträglichkeit)
g pp
g
)
- Chorea Huntington („Veitstanz“)
- Hämophilie (Bluterkrankheit)
International:
- Geschlechtswahl („social sexing“, „family balancing“)
- Eignung als Gewebespender (GB 2008)
Realistisch: Ausweitung auf alle IVF
IVF-Patientinnen
Patientinnen
„... ist damit zu rechnen, dass sich die PID sukzessive als
Routinecheck“ im Rahmen der IVF
Routinecheck
IVF-Behandlung
Behandlung
etabliert.“ (TAB-Bericht, BT-Drs. 15/3500, S. 73)
Stammzellforschung
2 Stammzellforschung
2.
Stammzellen: Zellen
Zellen, die sich selbst vermehren und
in einzelne oder mehrere Zelltypen
ausreifen können (Differenzierung)
Ziele:
 Grundlagenforschung zur Zelldifferenzierung
 Therapie
p schwerer Krankheiten
durch Zell-/Gewebeersatz
M th d
Methoden:
Zelldiffe
Zelldifferenzierung
Befruchtete Eizelle „totipotent“
Gewinnung
G
i
und
d gezielte
i lt DifferenzieDiff
i
rung von Stammzellen
Herkunft von Stammzellen
Innere Zellmasse
„pluripotent“
Zellen der
I
Inneren
Zellmasse =
embryonale
y
Stammzellen
3 Keimblätter
- ektoderm
- mesoderm
- entoderm
Differenzierung in einzelne Zellarten
IVF-Embryonen/
geklonte Embryonen
g
y
embryonale Stammzellen (ES-Zellen)
Nabelschnurblut
Gewebe/Organe des entwickelten Organismus
adulte Stammzellen
(AS-Zellen)
Abtreibungen
g
Gewinnung embryonaler Stammzellen
IVF-Embryo
Blastozyste
y
entnommene innere
Zellmasse
Wachstum auf
Nährzellen
weiteres Wachstum
auf Nährzellen
embryonale
Stammzell-Linie
„induced pluripotent stem cells“
Probleme der eSZ-Forschung
Grundlagenforschung
 Vorrang
V
d
der Forschung
F
h
mit
i tierischen
i i h Zellen
Z ll
eSZ sind außerhalb ihrer natürlichen Umgebung
Krebszellen
- Steuerung?
- Reinheit (> als 99,995 Prozent erforderlich)
Therapeutische
Th
ti h Anwendung
A
d
erfordert
f d t
- entweder Immunsuppression
- oder
d „therapeutisches
th
ti h Klonen“,
Kl
“
d. h. immer wieder neue Embryonenerzeugung
und
d -zerstörung
tö
Entwicklung von Therapien
Japan, USA
2007:
200
Pluripotente
Stammzellen
(Verhalten wie
embryonale
Stammzellen)
aus Hautzellen/
Bindegewebe
dege ebe
„Reprogrammierung“ der Entwicklungsgene durch Einschleusung von
spezifischen Faktoren (Oct3/4
(Oct3/4, Sox2
Sox2, Klf4
Klf4, cc-Myc;
Myc; Nanog
Nanog, Lin28)
aSZ
behandelbare
Krankheiten
des Menschen
therapeutische
Studien (nur
NIH-Register)
eSZ
73
0
>1.600
1
Rechtslage zu ES-Zellen
Die Erzeugung eines IVF-Embryos für die Stammzellgewinnung
g ist g
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG strafbar.
§ 2 I ESchG:
Verbot,, menschliche Embryonen
y
zu Zwecken zu verwenden, die nicht ihrer Erhaltung dienen
(= Verbot der Gewinnung embryonaler Stammzellen).
3 Klonen
3.
StZG:
Einfuhr/Verwendung von embryonalen Stammzellen
grundsätzlich verboten (§ 4 Abs. 1), aber unter bestimmten Bedingungen erlaubt (§ 4 Abs. 2):
- Erzeugung
Er e g ng der Stamm
Stammzellen
ellen vor
or dem 1.5.2007
1 5 2007 (Stich
(Stichtagsregelung)
- Herkunft aus „überzähligen
überzähligen Embryonen“
Embryonen
- behördliche Genehmigung
Definition - Methoden
Definition: Verfahren zur Herstellung von Lebewesen (Menschen),
(M
h ) di
die genetisch
ti h mit
it
anderen lebenden oder toten Lebewesen (fast)
(f t) identisch
id ti h sind
i d
Methoden: ▪ mechanische Teilung
(„embryo splitting“)
 genetische Identität
▪ Kerntransfer in eine entkernte
Eizelle = „Dolly-Methode“
 genetisch fast identisch
Klonen: Ziele - Begriffe
Zielsetzung
Bezeichnung
Erzeugung eines Kindes
Replikation von Menschen mit
bestimmten Eigenschaften
Produktion „menschlicher
Ersatzteillager“
Produktion von Embryonen
zur Gewinnung
g von
embryonalen Stammzellen
„Baby-Klonen“
reproduktives
Klonen
Forschungsklonen
„„therapeutisches
p
Klonen“
Fo
orsc
chungs
sklo
onen
n/
r odu
repo
uktiv
ves Klo
onen
Praxis des Klonens
Kerntransfer
+
Zellkern einer
p
Körperzelle
• Schaf (1997)
Eizelle
Keine
Immunreaktion?
Forschungskl
klonen
reproduktives
Kl
Klonen
?
Reproduktives Klonen von Menschen!
 Reproduktives Klonen • Maus (1998)
bei zahlreichen Tier
Tier• Rind (1998)
arten gelungen
• Ziege (1999)
geringe
g Erfolgsg
 Sehr g
• Schwein ((2000))
rate (ca. unter 1 – ca. 2 • Kaninchen (2002)
Prozent, je nach Tier• Katze (2002)
art)
• Maultier
M lti (2003)
 Reproduktives Klonen
beim Menschen nicht
nachgewiesen
• Pferd (2003)
• Ratte (2003)
• Hund (2005)
 Die Behauptung
Behauptung, embryonale Stammzellen aus geklonten
menschlichen Embryonen gewonnen zu haben (Forschungsklonen),
g
), erwies sich als Fälschung.
g ((Süd-Korea,,
2004 u. 2005)
Rechtslage in Deutschland
§ 6 I ESchG:
Verbot der Herstellung
g von menschlichen Embryonen
y
mit
der gleichen Erbinformation wie andere
Embryonen/Menschen/Verstorbene
P: „Embryo“-Definition; „gleiche“ Erbinformation
§ 8 Begriffsbestimmung
Erfasst:
nur im
Embryosplitting
nachgilt
IVF,
nicht
(1)
Als Embryo
Sinne dieses Gesetzes
bereits
die
befruchtete
befruchtete,
entwicklungsfähige menschliche
Eizelle vom
Kernaustausch-Verfahren
((„Dolly-Methode
Dolly-Methode“)
)
Zeitpunkt der Kernverschmelzung an,...
§ 6 II ESchG:
„Ebenso wird bestraft, wer einen in Abs. 1
bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.“
!
Argumente gegen das Klonen
 Keine Verwendung menschlicher Keimzellen.
„Unnatürlichkeit“..
„Unnatürlichkeit
 Spaltung der Menschheit in „normale“
und „geklonte
„geklonte“ Menschen.
 Auflösung zentraler Begriffe des Familienrechts:
Mutter, Vater, Kind, Abstammung, Elternschaft.
4. Chimären-/HybridBildung
Bild
 Eizellen als Rohstoff erforderlich – Ausbeutung von
Frauen als Eizell
Eizell-Lieferantinnen.
Lieferantinnen.
 Hohe Missbildungsrate - Zeugung auf Probe („hoher
Embryonenverbrauch“).
Embryonenverbrauch
).
 Instrumentalisierung des Klons (Forschung, Organspende Reproduktion verstorbener oder besonders
spende,
„wertvoller“ Menschen).
Chimären / Hybride I
§ 7 I ESchG:
„Wer
W es unternimmt,
t
i
t
1. Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung
mindestens eines menschlichen Embryos zu einem
Zellverband zu vereinigen, ...“
Chimären / Hybride II
§ 7 I ESchG:
„Wer
Wer es unternimmt
unternimmt, ...
2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu
verbinden, die eine andere Erbinformation als die
Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter
zu differenzieren vermag, ...“
Hybride III
Kernaustausch-Chimären /-Hybride
§ 7 I ESchG:
„Wer
W es unternimmt,
t
i
t
3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit
dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer
tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen
einen differenzierungsfähigen
g
g Embryo
y zu erzeugen
g ...“
Nicht erfasst von § 7 I Nr. 2 / 3 ESchG sind Chimären
b
bzw.
Hybride,
H b id die
di durch
d
h Transplantation
T
l t ti
eines
i
Zellkerns
Z llk
in eine entkernte Eizelle entstehen:
Chimären / Hybride b. Tieren
Tetragametic Mouse
???!!!
„Schiege“
Beim Menschen „nur“ für Embryonen vorgesehen (GB
2008).
???!!!...
???!!!
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