Recht am Lebensbeginn II

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Recht am Lebensbeginn II
§ 218 StGB, Forschung mit
Embryonen, Klonen usw.
§ 218 StGB
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der
Einnistung des befruchteten Eies in der
Gebärmutter eintritt, gelten nicht als
Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses
Gesetzes.
Was schützt § 218 StGB?
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§ 218a Straflosigkeit des
Schwangerschaftsabbruchs
• (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
• 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und
dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2
nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem
Eingriff hat beraten lassen,
• 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen
wird und
• 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen
sind.
• (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig,
wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung
der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der
Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine
Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die
Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet
werden kann.
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• (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei
einem Schwangerschaftsabbruch, der mit
Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach
ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine
rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des
Strafgesetzbuches begangen worden ist,
dringende Gründe für die Annahme sprechen,
daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind.
• (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar,
wenn der Schwangerschaftsabbruch nach
Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen
worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr
als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das
Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen,
wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in
besonderer Bedrängnis befunden hat.
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§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Notund Konfliktlage
• (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen
Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen,
die Frau zur Fort-setzung der Schwangerschaft zu
ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem
Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine
verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu
treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das
Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft
auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat
und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein
Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen
in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das
Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so
schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare
Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und
Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der
Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu
bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere
regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
• (2) …
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§§ 218 ff. StGB u. ESchG
•
•
•
•
•
Schwangerschaften (gewollt/ungewollt)
Fristen und Indikationen
Überzählige Embryonen
Embryonenforschung
Stammzellforschung
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§ 8 Abs. 1 ESchG
Als Embryo im Sinne des Gesetzes gilt bereits die
befruchtete, entwicklungsfähige, menschliche
Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung
an, ferner jede einem Embryo entnommene
totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der
dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen
zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln
vermag.
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D. h.: Embryo
- befruchtete, entwicklungsfähige menschliche
Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung
an
- jede einem Embryo entnommene totipotente
Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür
erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu
teilen und zu einem Individuum zu entwickeln
vermag
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Grundinhalt des ESchG
Verboten sind:
- die („verbrauchende“) Verwendung von
Embryonen zu Forschungszwecken (§ 1 Abs. 1 Nr. 2,
§ 2 Abs. 1 ESchG),
- die gezielte Keimbahnintervention (§ 5 ESchG),
- das Klonen (§ 6 ESchG) und
- die Erzeugung von Mensch-Tier-Mischwesen
durch Bildung von Chimären oder Hybriden (§ 7
ESchG)
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Menschenwürde I
Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm
Würde zu (BVerfG)
bloßes Menschsein ist einzige Voraussetzung, an
die die Würdegarantie anknüpft
 ist verletzt, wo Eigenwert geleugnet wird
Entkopplung von Art. 1 und Art. 2 GG führt zu
einer Differenzierung zwischen Menschen, die
Würde besitzen und solchen, denen sie
bestritten wird
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Menschenwürde II
Dem frühen Embryo in vitro fehlt eine
wesentliche Voraussetzung, weil er sich nicht
aus sich heraus
zum Menschen entwickeln kann.
Arg.: Nidationshemmer, Spirale
Entkopplung von Art. 1 (Menschenwürde) und
Art. 2 (Lebensschutz) GG
Der frühe Embryo gelangt erst über Brücke der
Gebärmutter vom Lebensschutz zum
Würdeschutz
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Gegenargument(e)?
„PIK“ – Argument
bereits mit Verschmelzung:
- Potentialität
- Individualität und Identität
- Kontinuität der Entwicklung
- („SKIP“: + Spezies)
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Potentialität
aber: Potentialität ist abhängig von der
Verbindung mit dem Mutterleib
 fiktive Potentialität
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Individualität
mit Kernverschmelzung existiert eindeutig
definiertes individuelles Leben
aber: Zwillingsbildung bis zum 13./14. Tag
der Embryonenentwicklung möglich
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Kontinuität
der menschliche Entwicklungsprozess als
kontinuierlich
ablaufender Vorgang ohne objektivierbare
Einschnitte
Grundrechtsschutz muss sich auf alle Stadien
beziehen
Kontinuität nur möglich, wenn Nidation im Uterus
 relevanter Einschnitt
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Zentrale Themen
Präimplantationsdiagnostik (vgl. Thema 3)
Forschung an embryonalen Stammzellen
therapeutisches Klonen (besser
Forschungsklonen
reproduktives Klonen (Ersatzteile)
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Problem bei der PID
- Fortschrittsfalle: Entscheidung zwischen
erwünschten und unerwünschten Menschen
- Verbrauchende Embryonenforschung als
Konsequenz
Siehe zudem Streit über Zulässigkeit:
§ 8 Abs. 1 ESchG: totipotente Zelle entspricht einem
Individuum (str.)
§ 2 Abs. 1 ESchG: Diagnose dient nicht der
Erhaltung des Embryos (str.)
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Lösung: § 3a ESchG
- Voraussetzungen: (§ 3a Abs. 3 ESchG)
Aufklärung und Beratung der Frau zu
medizinischen, psychischen und sozialen Folgen
- schriftliche Einwilligung der Frau in die PID
- eine interdisziplinäre Ethikkommission an den
zugelassenen Zentren für PID prüft die
Einhaltung der Voraussetzungen der PID
- Vornahme an einem zugelassenen Zentrum
für PID durch qualifizierten Arzt
- = Prozeduralisierung/beschränkte Zulassung
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Stammzellforschung
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Stammzellengesetz
Gegenstand: Einfuhr, Verwendung embryonaler
Stammzellen
Zweck des Gesetzes:
1. die Einfuhr und die Verwendung embryonaler
Stammzellen grundsätzlich zu verbieten
2. zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine
Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine
Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung
embryonaler Stammzellen veranlasst wird
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
die Einfuhr und die Verwendung embryonaler
Stammzellen ausnahmsweise zu
Forschungszwecken zugelassen sind
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StZG
• § 13: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
• Zentrale-Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung
• Änderung 2008: Stichtag 1.5.2007
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§ 6 ESchG Klonen
(1) Wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher
Embryo mit der gleichen Erbinformation wie
ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch
oder ein Verstorbener entsteht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1
bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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Reproduktives Klonen
• künstliche Mehrlingsbildung
• durch Embryosplitting im totipotenten
Entwicklungsstadium wird Zellkernteilung
hergestellt -> eineiige Zwillinge
1. Schaffung eines Menschen zu einem Zweck außerhalb der eigenen Existenz
2. Schaffung einer genetisch identischen
Persönlichkeit verstößt gegen die Menschenwürde
3. Gezielte und manipulierte „Herstellung“ des
Wunschklons als psychische Last für dessen
Zukunft
4. Höheres Risiko von Genschäden im DollyVerfahren
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Therapeutisches Klonen
• durch Zellkerntransplantation
• 1. in entkernte Eizelle wird der Kern einer
Körperzelle (z. B. Hautzelle) - und damit das
genetische Material - übertragen
• 2. Zellkern der Körperzelle wird
reprogrammiert; es entsteht eine neue
totipotente Zelle
• 3. Blastozyste werden pluripotente
Stammzellen entnommen; Ausdifferenzierung
zu Zellgewebe oder sogar Organen
• genetische Identität mit dem Patienten (siehe
1.) keine Abstoßung
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Zusammenfassung
• Rechtlicher Schutz am Beginn des menschlichen
Lebens inkonsistent geregelt
• Medizinischer/wissenschaftlicher Fortschritt
überholt regelmäßig gesetzliche Normen
• Schwierigkeiten bei der Festschreibung eines
Rechts-/Schutzgutes
• Prozeduralisierung
• Ethikkommissionen
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