Verpflichtungserklärung BHV1

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Tierseuchenkasse
Verpflichtungserklärung
zur Merzung von BHV 1-Reagenten und Rindern mit
BHV 1-grenzwertigem Untersuchungsergebnis bei
unverschuldeter Reinfektion in Betrieben nach
abgeschlossener BHV 1-Sanierung
Ich verpflichte mich, die nachfolgend aufgeführten Anforderungen zur Erlangung einer
Beihilfe für die Merzung von BHV 1-Reagenten nach unverschuldeter Reinfektion einzuhalten.
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind:
1. Die Einhaltung der Beitrags- und Meldepflicht gegenüber der Tierseuchenkasse.
2. Die Einhaltung der Bestimmungen der BHV 1-Verordnung des Bundes und der
BHV 1-Verordnung NRW.
3. Die
Entfernung
aller
Reagenten
sowie
aller
Rinder
mit
wiederholt
BHV 1-grenzwertigem Untersuchungsergebnis erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach
Feststellung der BHV 1-Infektion (= Datum der Eintragung des Untersuchungsergebnisses in HIT).
Tiere, die sich zum Zeitpunkt der Befundermittlung im letzten Drittel der Trächtigkeit
befinden, werden spätestens 3 Wochen nach dem Kalben aus dem Bestand entfernt.
Der Verbleib dieser Reagenten ist in einem Sanierungsplan mit dem Veterinäramt
abzustimmen. Der Sanierungsplan ist der Tierseuchenkasse mit dem Beihilfeantrag
vorzulegen.
4. Es liegen weder der Tierseuchenkasse, noch dem Tierarzt oder Veterinäramt Gründe
vor, die auf eine schuldhafte Verursachung der Reinfektion durch den Tierhalter
hinweisen.
5. Die Einhaltung des Hygieneleitfadens für die Rinderhaltung in NRW.
Die Überprüfung, ob die Einhaltung erfolgt, wird vom zuständigen Veterinäramt und
dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW in einer oder mehreren
gemeinsamen Begehungen vorgenommen. Nach Zustimmung des Tierhalters und
des Hoftierarztes kann das Veterinäramt auch die alleinige Überprüfung des
Hygieneleitfadens durch den Tiergesundheitsdienst erlauben. Der Bericht zum
Hygienestatus des Betriebes und ggf. zur Änderung bzw. Einhaltung bisher nicht
umgesetzter Hygienemaßnahmen ist der Tierseuchenkasse vom Rinderhalter
vorzulegen.
6. Der Tierhalter verpflichtet sich schriftlich, alle angeordneten Maßnahmen des
Veterinäramtes einzuhalten.
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7. Die Tierseuchenkasse ist bei Zahlung der Beihilfe berechtigt, die Umsetzung der
erforderlichen Maßnahmen kontrollieren zu lassen.
8. Beim Zukauf von Tieren verpflichtet sich der Unterzeichner, bei dem ggfls. beauftragten Viehhändler/Transporteur, Tiere nur abzunehmen, wenn der Händler/Transporteur
eine schriftliche Erklärung abgibt, dass die Tiere während des Transports und Sammelns nicht mit Tieren unbekannten BHV-1 Status in Kontakt gekommen sind (s.
ViehVerkVO Anlage 2).
9. Die schriftliche Erklärung des Viehhändlers/Transporteurs ist der Tierseuchenkasse
auf Anforderung vorzulegen.
Mir ist bekannt:
•
dass die Verpflichtungserklärung mit dem Beihilfeantrag beim zuständigen Veterinäramt einzureichen ist.
•
dass bei Nichteinhaltung der genannten Beihilfevoraussetzungen oder der rechtlichen
Bestimmungen zur BHV 1 und der VVVO die Beihilfe von der Tierseuchenkasse
versagt werden kann und bereits gezahlte Leistungen von der Tierseuchenkasse
zurückgefordert werden können.
Betriebsregistrier-Nr.:
Vor- und Zuname:
PLZ / Wohnort:
Straße und Haus-Nr.:
Datum
Unterschrift
(Tierhalter)
Datum
Unterschrift und Siegel
(Veterinäramt)
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