Folie 1 - hygieneforum.ch

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Vittoria La Rocca
Beraterin für Infektionsprävention und
Spitalhygiene
20. November 2008
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Definition Epidemie/Pandemie
Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche
Vorbereitung
◦ Verschiedene Themen
◦ Materialvorstellungen
◦ Praktische Übung

Epidemie – griech. „im Volk verbreitet“
◦ Seuche – zeitlich und örtlich Häufung einer Krankheit
innerhalb einer Population
 Tropenkrankheiten wie Dengue, aber auch Cholera, Grippe,
Typhus, Pest, Kinderlähmung

Pandemie – griech. „alles Volk betreffend“
◦ länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung
einer Krankheit
◦ Örtlich nicht begrenzt
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



1918
1957
1968
1977
1997
Spanische (H1N1) > 20 Mio. Tote
Asiatische (H2N2)
Hong-Kong (H3N2)
Russische (H1N1)
Influenza-A-H5N1
 1.3 Mio. Stück Geflügel getötet
 Importverbot für Vögel, Federn (CH)
1.
Keine neuen Influenzavirus-Subtypen
2.
Neue Influenzavirus-Subtypen im Tierreich
3.
Infektionen des Menschen mit neuem
Subtyp. Keine Mensch-zu-MenschÜbertragung
4.
Limitierte Ausbrüche mit beschränkter
Mensch-zu-Mensch-Übertragung
5.
Grössere Ausbrüche mit Mensch-zuMensch-Übertragung, aber noch lokalisiert
6.
Pandemie – Verbreitete und anhaltende
Übertragung in der Bevölkerung
Interpandemische
Periode
Pandemische
Warnperiode
Pandemische
Periode
www.bag.admin.ch

1. Situation Tierkontakt in der Schweiz oder im nahen
Ausland
◦ Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mind. eines der
folgenden Symptomen: Husten, Atembeschwerden,
Halsschmerzen, Durchfall und …. Exposition

2. Situation Reisende
◦ Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mind. eines der
folgenden Symptomen: Husten, Atembeschwerden,
Halsschmerzen, Durchfall und …. Reiseanamnese,
Exposition mit dem aviären Grippevirus
◦ Bulletin 12; 20. März 2006; 205 - 209
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
Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
Influenza-Pandemieplan Schweiz
◦ http://www.bag.admin.ch/pandemie
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
Epidemiegesetz (EpG; SR 818.101.
Bundesgesetz vom 18. Dez. 1970
Influenza Pandemieverordnung (IPV);
Verordnung über die Massnahmen zur
Bekämpfung einer Influenza-Pandemie vom
1. Juni 2005; 818.101.23
Verordnung des Bundesamtes für
Veterinärwesen (BVet) (2/05) über
vorübergehende Massnahmen an der Grenze
zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest
(916.443.40 Lep) 31.10.2005
Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
SR 0.818.102
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
1. Einleitung
2. Organisatorisches
3. Wichtiges, nicht medikamentöse
Massnahmen im Fall einer Grippepandemie
4. Kommunikation
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1.1 Annahmen vorhersehbarer Auswirkungen
1.2 Ziel der Betrieblichen Vorbereitung
1.3 Zeitpunkt der Umsetzung der
betrieblichen Massnahmen
1.4 Ziel und Zweck des Dokumentes
Q-Handbuch


das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, sei es
durch Übertragung von Mensch zu Mensch
oder indirekt über kontaminierte Oberflächen,
zu minimieren
die betrieblichen Infrastrukturen möglichst
aufrecht zu erhalten, um die Belieferung der
Kunden mit den wichtigsten Gütern und
Dienstleistungen sicherzustellen



entsprechende Ankündigung durch die WHO
gibt der Bundesrat auf Antrag des
Eidgenössischen Departements des Innern
Beginn und Ende einer Pandemiebedrohung
oder Grippepandemie bekannt (Art. 3 IPV, SR
818.101.23)
http://www.bag.admin.ch/pandemie
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

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
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Bildung eines Pandemie-Teams
Untersuchung der internen Situation
Reorganisation der Arbeitsabläufe
Untersuchung der externen Funktionen
Arbeitsrecht und Ethik*



Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinen
Arbeitnehmerinnen und –nehmer vor einer
Infektion mit gefährlichen Mikroorganismen (z. B.
Grippevirus) zu schützen
Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, die
Weisungen ihres Arbeitsgeber bezüglich
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu
befolgen.
In gewissen Kantonen kann das Personal zur Arbeit
verpflichtet werden.
Arbeitsgesetz SR 822.11

3.1 Wichtige personenbezogene, nicht
medikamentöse Massnahmen
◦ Beachten der persönlichen Hygiene
(Händewaschen)
◦ Distanz halten („social distancing) von mind. 1
Meter von Person zu Person
◦ Treffen von Eigenschutzmassnahmen (Tragen von
Mund-Nasenschutz) bei Tätigkeiten mit einem
erhöhten Infektionsrisiko
◦ Kenntnis über das persönliche Verhalten bei
Grippe oder bei Verdacht auf Grippe




regelmässiges Händewaschen
mit Seife
bei Husten, Niesen und Nase
putzen
Einwegpapiertaschentücher
benützen
verunreinigtes Material, z. B.
Papiertaschentücher, im
Abfalleimer entsorgen
nach jedem Gebrauch eines
Papiertaschentuches die
Hände mit Seife waschen
Grösste
Reservoir
schlimmsten Überträger
Nagelbett:
gesamte
Weltbevölkerung
Ring: Bevölkerung von Europa
Fingernagel: Bevölkerung CH

Händewaschen


Reinigung der Hände und
Entfernung von optischer
Verschmutzung
Hände desinfizieren
◦ Keime der hautfremden Flora
werden abgetötet und der
residenten Flora reduziert.
◦ Sie dient der Unterbrechung der
Infektionskette und zur
Verhinderung von Infektionen

Social distancing
◦ Distanz von mindestens 1 Meter von Person zu
Person einhalten
◦ Menschenansammlungen vermeiden

zusätzliche Schutzmassnahmen wie
◦ Mundnasenschutz – Hygienemasken (Typ II bzw. IIR)
3.1.3.1. Anhang 3
◦ Handschuhen, evtl. Schutzbrille
◦ Aufstellen von Plexiglas oder undurchlässiger Folie
zwischen Kunden und Personal
◦ Schutzkleidung

3.2.1 Raumlüftung/Klimaanlage
◦ Räume sollen regelmässig durch Öffnen sowohl der
Fenster als auch der Türen gelüftet werden.
Lüftungsanlagen müssen im Pandemiefall nicht
abgestellt werden

3.2.2 Reinigung
◦ Räume werden wie üblich mit Reinigungsmitteln
gereinigt (Anhang 4)

Empfehlungen und Anordnungen der
kantonalen Behörte befolgen und umsetzen.

4.1 Inhalte der Mitteilungen
 die Auswirkungen der Grippepandemie
 die Massnahmen, die für das persönliche Verhalten und
für die betriebliche Abläufe gelten
 Veränderungen und Entwicklungen im Verlauf der
Grippepandemie

4.2 Zeitpunkt der Kommunikation
 Unternehmensleitung entscheidet

4.3 Wer muss informiert werden
 ALLE, empfohlene Massnahmen gelten auch für deren
Angehörigen
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