2014-07-22 Seminarankündigung WS1415

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Prof. Dr. Haedicke . Albert-Ludwigs-Universität . 79085 Freiburg
Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg
Institut für Wirtschaftsrecht,
Arbeits- und Sozialrecht
Abt.IV: Recht des Geistigen
Eigentums
Seminar zum Recht des Geistigen Eigentums
im Wintersemester 2014/2015
Prof. Dr. Maximilian Haedicke
RiaOLG Düsseldorf
Postfach
79085 Freiburg
Im Wintersemester 2014/15 biete ich zusammen mit Herrn Dr. Andreas
Schabenberger (Kanzlei Menold Bezler) ein Seminar zum Recht des
Geistigen Eigentums an. Das Seminar wird voraussichtlich als
Blockveranstaltung in den Räumlichkeiten der Kanzlei Menold Bezler in
Stuttgart stattfinden. Der genaue Termin wird noch bekannt gegeben. Die
Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Nach der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Freiburg für die
universitäre Schwerpunktbereichsausbildung stellt die Teilnahme an dem
Seminar die Erbringung der Prüfungsleistung im Sinne von § 9 der
Studienordnung
(schriftl.
Studienarbeit)
im
Rahmen
des
Schwerpunktbereichs 8b dar.
Die
–
gemeinsam
mit
Seminarvorbesprechung wird am
Professor
Paal
abgehaltene
–
Freitag, 08.08.2014, 18:30 Uhr, im Institut für Medien- und
Informationsrecht (Rempartstr. 4, 3. OG, Raum 308)
stattfinden. An diesem Termin wird der Teilnehmerkreis verbindlich
festgelegt.
Die verbindliche Themenzuteilung erfolgt – nach weiterer Abstimmung mit
den Studierenden – voraussichtlich mit Wirkung zum Montag, 11.08.2014.
Tel. 0761/203-9326
Fax 0761/203-9325
[email protected]
Freiburg, den 22.07.2014
Themenliste:
1. Die angemessene Vergütung im Urheberrecht – Eine Bilanz
§§ 32a ff. UrhG stellen Regeln zur angemessen Vergütung auf. Die
Seminararbeit soll diese Vorschriften nicht nur darstellen, sondern in erster
Linie bewerten, ob hiermit ein angemessener Interessenausgleich gelungen
ist, wobei insbesondere die jüngere Rechtsprechung des BGH (z.B. GRUR
2012, 469 – Das Boot) analysiert werden soll.
2. Gestaltungshöhe im Urheberrecht
Der BGH hat sich in der Entscheidung „Geburtstagszug“ (GRUR 2014, 175)
kritisch mit der Problematik der Gestaltungshöhe auseinandergesetzt. Die
Rechtsprechung sollte in den Kontext gesetzt und kritisch analysiert werden.
3. Die urheberrechtliche Haftung für Hyperlinks
Die Entscheidung C-466/12 – Nils Svensson u.a. /Retriever Sverige AB
(GRUR 2014, 360) befasst sich mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen das Setzen eines Hyperlinks urheberrechtlich relevant ist.
Die Entscheidung soll in Zusammenhang mit der deutschen Rechtslage in
Bezug auf die urheberrechtliche Haftung für Hyperlinks gesetzt werden.
4. Der patentrechtliche Schutz von Naturstoffen in Deutschland und
den USA
Die Diskussion über die Patentierbarkeit von Naturstoffen hat durch die USEntscheidung Association for Molecular Pathology v. Myriad Genetics
(GRUR Int. 2013, 785) wieder an Dynamik aufgenommen. Die Rechtslage in
Deutschland und in den USA sollte gegenübergestellt werden.
5. Einschränkungen des Patentschutzes für Versuche und bei
Marktzulassungen
§§ 11 Nr. 2 und 2a PatG erlauben unter gewissen Umständen die Nutzung
der patentierten Erfindungen. Das OLG Düsseldorf hat eine
Vorlageentscheidung zur Reichweite des Marktzulassungsprivilegs
beschlossen (GRUR-RR 2014, 100). Die Diskussion über die Reichweite
dieser Privilegien soll aufgearbeitet werden.
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6. Unterlassungsansprüche bei standardessentiellen Patenten
Die Diskussion über die Frage, unter welchen Voraussetzungen
Unterlassungsverfügungen aufgrund standardessentieller Patente erlassen
werden dürfen, hat aufgrund der Verpflichtungserklärung von Samsung und
aufgrund eines Verbotsbeschlusses gegen Motorola eine wichtige neue
Wendung erfahren (vgl. Presseerklärungen der EU-Kommission IP/14/490
vom 29.04.2014). In der Seminararbeit soll die Rechtslage dargestellt und
kritisch überprüft werden.
7. Verwirkung im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht
Der BGH hat sich in jüngster Zeit in den Urteilen „Honda-Grauimport“ (BGH
GRUR 2012, 928), „Hard Rock Cafe“ (BGH GRUR 2013, 1465) und „Peter
Fechter“ (BGH GRUR 2014, 363) zu den Voraussetzungen und
Rechtsfolgen der Verwirkung wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher und
urheberrechtlicher Ansprüche geäußert. Diese Entscheidungen sind zu
analysieren, zu diskutieren und auf ihre Auswirkungen auf die Verwirkung
wettbewerbsrechtlicher,
markenrechtlicher
und
urheberrechtlicher
Ansprüche zu untersuchen.
8. Irreführung oder Aufklärung?
Die Aufmachung und Etikettierung eines Lebensmittels erweckt den
Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat. Diese Zutat ist
tatsächlich nicht vorhanden, was sich allein aus dem Zutatenverzeichnis
ergibt. Ist das Irreführung oder Aufklärung? Diese Frage hat der BGH dem
EuGH jüngst zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH WRP 2014, 694 –
Himbeer-Vanille-Abenteuer). Ausgehend von diesem Vorlagebeschluss
sollen die Voraussetzungen irreführender Werbung sowie der Einfluss
aufklärender Hinweise und die Anforderungen an solche aufklärenden
Hinweise untersucht werden.
9. Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter
besonderer Berücksichtigung der Kenntnisse ausgeschiedener
Mitarbeiter
§§ 17, 18 UWG enthalten Straftatbestände, die den Verrat von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen und die Verwertung von Vorlagen unter Strafe
stellen. Mit welchen Voraussetzungen schützen diese Vorschriften
strafrechtlich und insbesondere auch zivilrechtlich die Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse eines Unternehmens? Wie kann sich ein Unternehmen
mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren, dass ein ausgeschiedener
Mitarbeiter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens
verwendet? Die Arbeit soll diesen Komplex aufarbeiten und dabei
insbesondere die zivilrechtliche Rechtsprechung insbesondere des BGH
beleuchten. Zum Einstieg: Kalbfus WRP 2013, 584; Ohly GRUR 2014, 1;
Ann GRUR 2014, 12.
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10. Die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke gemäß
§ 26 MarkenG und Art. 15 GMV
Welche Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer
eingetragenen Marke ergeben sich für eine deutsche Marke aus § 26
MarkenG und für eine Gemeinschaftsmarke aus Art. 15 GMV sowie aus der
Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Welche Auswirkungen hat
insbesondere die Vorschrift des § 26 Abs. 3 MarkenG für das deutsche
Recht und des Art. 15 Abs. 1 a) GMV für das Gemeinschaftsmarkenrecht.
Zum Einstieg: BGH WRP 2013, 61 – Castel / VIN CASTEL.
11. Die Verwendung von Fotografien in der Werbung
Welche Rechtsnormen regeln die Verwendung von Fotografien von
Menschen, Produkten und Bauwerken in der Werbung? Welche rechtlichen
Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Fotografien von Menschen,
Produkten oder Bauwerken in der Werbung verwendet werden dürfen? Zum
Einstieg: Schönwald WRP 2014, 142.
Freiburg, 22.7.2014
Prof. Dr. M. Haedicke, LL.M.
Dr. A. Schabenberger
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