Neuer Hörgeräte-Festbetrag für an Taubheit grenzende Schwerhörige

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Titelthema: Neuer Festbetrag
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Neuer Hörgeräte-Festbetrag für an
Taubheit grenzende Schwerhörige
Zum 1. März 2012 ist ein neuer Festbetrag für Hörgeräte für geset zlich Krankenversicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
in Kraft getreten. Dieser neue Festbetrag ist die Konsequenz eines
Urteils des Bundessozialgerichts vom Dezember 2009. Er bietet Hö rgeschädigten mit einem Hörverlust von mindestens 81 dB (Dezibel)
für die Auswahl ihres Hörgeräts ab sofort einen gut doppelt so hohen
finanziellen Spielraum wie bisher.
Die Regelung
Zur Erinnerung: Für gering-, mittel- und hochgradig schwerhörige Menschen steht der Festbetrag unverändert bei 421,28 Euro für das erste Hörgerät. Für an Taubheit grenzend
Schwerhörige wurde der entsprechende Betrag jetzt auf 841,94 Euro faktisch verdoppelt.
Genau genommen ist der Zuwachs sogar noch ein Stück höher. Denn die Akustiker müssen
von diesem Betrag bei an Taubheit grenzenden Schwerhörigen künftig nicht mehr die Nachbetreuung für die ersten sechs Jahre leisten. Sie können diese Arbeiten später zusätzlich
abrechnen.
Alle übrigen Regelungen bei den Festbeträgen bleiben wie bisher. Insbesondere gibt es bei
beidseitiger Versorgung auch für den neuen Festbetrag einen Abschlag von 20 % auf das
zweite Hörgerät. Ohrpassstücke können unverändert zusätzlich mit 35,29 Euro (bei Verwendung von weichem Material: 40,29 Euro) abgerechnet werden.
Qualitative Anforderungen an die Hörgeräte
Hörgeräte, die zu dem neuen Festbetrag abgegeben werden,
müssen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen:
► Digitaltechnik
► mindestens 4 getrennt einstellbare Tonkanäle
► mindestens 3 schaltbare Hörprogramme
► eine Verstärkungsleistung von mindestens 75 dB (Dezibel)
► Rückkoppelungs-Unterdrückung
► Störschall-Unterdrückung.
HörMal 2-2012
Foto: privat
Titelthema: Neuer Festbetrag
Digitaltechnik, 4 getrennt einstellbare Tonkanäle und 3 schaltbare Hörprogramme zählen
allerdings mittlerweile zum Standard auch bei einfachen Hörgeräten. Die geforderte hohe
Verstärkungsleistung ist der hochgradigen Hörschädigung geschuldet und schlicht die Voraussetzung für eine sinnvolle Versorgung.
Bleiben daher als die beiden nennenswerten und neuen Zusatzanforderungen die Rückkoppelungs- und die Störschall-Unterdrückung.
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Hochgradige Schwerhörigkeit erfordert eine hohe Verstärkung. Dadurch entsteht leicht
eine „akustische Rückkoppelung“ zwischen Mikrofon und Hörer des Hörgerätes. Sie äußert sich in dem bekannten Pfeifen. Bei an Taubheit grenzenden Schwerhörigen lässt sich
das auch bei absolut geschlossenen Ohrpassstücken nicht zuverlässig vermeiden.
Eine wirkungsvolle Rückkoppelungs-Unterdrückung ist erst durch die Digitaltechnik möglich geworden und reduziert die Gefahr des Pfeiftons ganz entscheidend.
Das Rückkoppelungs-Pfeifen wird oft von hochgradig Hörgeschädigten selbst gar nicht
mehr bemerkt. Je nach persönlichem Empfinden ist es lästig, wird aber von vielen auch
als peinlich empfunden. Die Rückkoppelungs-Unterdrückung dürfte daher für alle Betroffenen ein großer Fortschritt sein.
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Die Störschall-Unterdrückung gibt es in zweierlei Form:
(a) Als „programmtechnische“ Variante unterdrückt sie bestimmte Formen von Nebengeräuschen und hebt dadurch die Stimme hervor. Dies führt im Allgemeinen zu einer
verbesserten Sprachverständlichkeit im Störgeräusch und in hallenden Räumen.
Bei hochgradigen Hörverlusten ist allerdings festzustellen, dass oft viele Nebengeräusche
bereits unterhalb der Hörschwelle liegen. Sie werden dann trotz Verstärkung durch die
Hörgeräte gar nicht mehr wahrgenommen. Es hängt daher vom Einzelfall ab, in welchem
Grad eine solche Form der Störschall-Unterdrückung einen spürbaren Gewinn bringt.
(b) In ihrer „apparativen“ Variante benutzt die Störschall-Unterdrückung zuschaltbare
Richtmikrofone oder eine Mehrmikrofontechnik.
Richtmikrofone sind eine sehr wirkungsvolle Hilfe gegen Störgeräusch, helfen in größeren Gruppen und verringern nebenbei auch Rückkoppelungen. Ihr Gebrauchsvorteil dürfte daher in der Regel über dem einer „programmtechnischen“ Lösung liegen.
Diese beiden Merkmale – Rückkoppelungs- und Störschall-Unterdrückung – hatte das Bundessozialgericht vor zwei Jahren in seinem Urteil als „dem aktuellen Stand der Medizintechnik“ entsprechend klassifiziert. Sie mussten also in der neuen Regelung zwingend berücksichtigt werden.
In Umkehrung dieser schlichten Logik wurden andere sinnvolle Eigenschaften im neuen
Festbetrag nicht berücksichtigt. So entwickelt sich die induktive Ankoppelung mittels T-Spule
derzeit zum De-facto-Standard für die Inklusion im öffentlichen Raum. Mit ihrer Hilfe können
sich Hörgeschädigte zunehmend in großen Veranstaltungsräumen und an Verkaufs- und
Informationstheken in oft lauter Umgebung direkt mit dem Geschehen oder ihrem Gegenüber „verbinden“.
Die T-Spule spielte seinerzeit allerdings im Prozess keine Rolle. Sie fand im Dezember 2009
daher keinen Einzug in das Urteil des Bundessozialgerichts und wird jetzt folglich auch von
den Krankenkassen ausdrücklich als Zusatzausstattung klassifiziert, die „über das Maß des
Notwendigen hinausgehen“ könne.
HörMal 2-2012
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„An Taubheit grenzend schwerhörig...“ (WHO 4)
Der neue Festbetrag definiert die „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit“ entsprechend
dem Grad 4 der Schwerhörigkeit im Schema der Weltgesundheits-Organisation der Vereinten Nationen (WHO). Danach gilt: An Taubheit grenzend schwerhörig ist ein Mensch, wenn
er auf seinem besseren Ohr in den 4 für die Sprachverständlichkeit wesentlichen Tonhöhen
500, 1 000, 2 000 und 4 000 Hz (Hertz, = Schwingungen pro Sekunde) einen mittleren Hörverlust von mindestens 81 dB (Dezibel) hat.
Nach der Feststellung der Weltgesundheits-Organisation ist ein solcher Patient ohne Hörhilfe
„unfähig, selbst geschriene Sprache zu hören oder zu verstehen“. Weiter heißt es bei der
WHO: „Hörgeräte können helfen, Worte zu verstehen. Zusätzliche Hilfen sind nötig: Lippen
ablesen, manchmal Zeichensprache“.
Sicher hat sich seit dieser Festlegung durch die WHO im Jahr 2001 die Technik der Hörgeräte
weiter entwickelt. Trotzdem bleibt festzustellen, dass auch heute bei einem solch hochgradigen Hörverlust eine technische Versorgung selbst mit den besten Hörgeräten an harte Grenzen stößt. Die Sprachverständlichkeit bleibt auch in einfachen akustischen Situationen stark
begrenzt. Die Höranstrengung beim Dechiffrieren der empfangenen Satzfetzen ist enorm.
Schnelle Ermüdung, andauernde Überforderung und permanente Erschöpfung sind die
Folge.
Das Mittel der Wahl bei an Taubheit grenzender (Innenohr-)Schwerhörigkeit ist seit Jahren
eindeutig das Cochlear Implantat. Nach einer Umlernzeit von etwa einem Jahr verspricht
dieses in geeigneten Fällen wieder eine klare Sprachverständlichkeit und ein halbwegs entspanntes Zuhören und Verstehen.
Fazit
Der neue Festbetrag bedeutet für die Betroffenen drei bis fünf Prozent der Hörgeschädigten
ohne Zweifel eine spürbare Verbesserung. Von einem Schritt in die richtige Richtung mag
man aber nicht sprechen. Denn die maßgeblichen Leitlinien des Bundessozialgerichts von
2009 gelten ohne Einschränkung für alle Grade der Hörschädigung. Damit ist der alte Festbetrag – der ja für die übrigen Hörgeschädigten weiter fort gilt – spätestens seit Dezember
2009 schlicht rechtswidrig.
Die vergangenen zwei Jahre hätte man daher dazu nutzen müssen, die Anforderungen für
den „"allgemeinen Grundfestbetrag“ anzupassen. Dann würde der neue, erhöhte Betrag
jetzt ohne Zweifel und Abstriche für alle Hörgeschädigten gelten.
So besehen, hat man zwei Jahre erfolgreich auf einem Nebenschauplatz verbummelt. Bis es
zu einem rechtskonformen, „dem Stand der Medizintechnik“ entsprechenden Festbetrag für
mittel- und hochgradig Schwerhörige kommt, bleibt daher den Betroffenen nur, sich auf den
Festbetrag gar nicht erst einzulassen. Für sie gilt es, die Einzelfallentscheidung zum Regelfall
zu machen. Der Standardweg zum Hörgerät heißt bis dahin also: Qualifizierter HörgeräteVergleich, Kostenvoranschlag, Leistungsantrag an die Krankenkasse, Widerspruch, Klage.
Norbert Böttges
HörMal 2-2012
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Der Festbetrag ist keine Obergrenze!
Mit einer verbreiteten Fehleinschätzung muss an dieser Stelle aufgeräumt werden: Der
„Festbetrag“, den die gesetzlichen Krankenkassen festgesetzt haben, ist keine Obergrenze
für die Kostenerstattung. Vielmehr handelt es sich nur um eine Hilfskonstruktion zur standardisierten Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Grundsätzlich schuldet die Krankenkasse dem Versicherten aber eine „nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder“. Und zwar in vollem Umfang.
Zum Stand der Medizintechnik gehören spätestens seit dem Urteil des Bundessozialgerichts
von 2009 eine Störgeräusch-Unterdrückung und ein Rückkoppelungs-Management. Mit
weniger braucht sich ein gesetzlich Versicherter daher nicht zufrieden zu geben, wenn nur so
ein angemessenes Sprachverständnis „bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Gruppen“
(Bundessozialgericht) nicht zu erzielen ist. Aus diesem Grunde ist es auch abzulehnen, wenn
sich ein Akustiker weigert, zum Nachweis der Hörverbesserung den vergleichenden Hörtest
im Störgeräusch durchzuführen.
Aus dem Verein
Workshops Basiswissen: Ein voller Erfolg
Alle unsere Erwartungen übertroffen hat das Interesse an unseren Workshops
Basiswissen für Menschen mit Hörschädigung. Das Bedürfnis nach vertiefter
Information und Auseinandersetzung mit Ursachen und medizinischer, technischer
und persönlicher Bewältigung der Hörschädigung ist offenbar groß.
Unsere erste Workshop-Serie war bald ausgebucht. Mittlerweile haben 2 der 4
Workshops mit guter Resonanz stattgefunden. Alle Workshops werden mit Hörtechnik und Schriftdolmetscher unterstützt. Wichtig ist uns nicht nur die Theorie,
sondern auch, dass die Teilnehmer praktische Erfahrungen sammeln.
Wegen des großen Interesses existiert bereits eine Warteliste. Daher haben wir
mittlerweile eine Folgeserie ins Auge gefasst. Sie ist für die Monate Oktober
2012 bis Februar 2013 geplant. Näheres geben wir rechtzeitig bekannt.
nb
HörMal 2-2012
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