(AFP) im Rahmen der GAK

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STELLUNGNAHME
04. September 2012
Stellungnahme des Bioland e.V. zur Neuausrichtung des
Agrarinvestitionsprogramms (AFP) im Rahmen der GAK
(Teil A)
1. Vorbemerkung
Die Vergabe von Fördergeldern aus der zweiten Säule der Europäischen Agrarpolitik
(Förderung der Ländlichen Entwicklung) muss ab 2013 der Prämisse „öffentliche
Gelder für öffentliche Leistungen“ folgen. Die dafür notwendige Qualifizierung der
zweiten Säule betrifft insbesondere die Investitionsförderung, die zukünftig an
wirksame ökologische und Tierschutz-Kriterien gebunden werden muss. Gerade dem
Tierschutz in der Nutztierhaltung kommt in der Gesellschaft eine wachsende
Bedeutung zu. Für eine Anpassung des Agrarinvestitionsprogramms (AFP) besteht
nicht nur in diesem Zusammenhang ein dringender Handlungs- bzw.
Qualifizierungsbedarf. Die Einhaltung des gesetzlichen Mindeststandards darf
zukünftig nicht mehr ausreichen, um Förderung aus dem AFP zu erhalten. Bioland
begrüßt daher die Festlegungen im Rahmen der Charta Landwirtschaft und
Verbraucher, die einen Ausstieg aus der Regelförderung im AFP vorgeben. Die
Kohärenz mit dem Umwelt- und Tierschutz muss ab der kommenden Förderperiode
hergestellt werden.
Das AFP nimmt bundesweit gesehen innerhalb der gesamten öffentlichen Gelder der
zweiten Säule einen wesentlichen Ausgabeposten ein. Für die im AFP in
Deutschland bewilligten Förderfälle entstanden in den Jahren 2000 bis 2006
öffentliche Ausgaben in Höhe von 1,3 Mrd. Euro (Forstner et al. 2009). In der
laufenden Förderperiode (2007 bis 2013) wurden die Mittelzuflüsse für das AFP
sowohl aus dem Health Check als auch durch Mittelumschichtungen nochmals
verstärkt. Die Neuausrichtung bzw. inhaltliche Qualifizierung des AFP ist somit auch
vor dem Hintergrund einer drohenden finanziellen Schwächung der Zweiten Säule
dringend geboten, da ansonsten zentrale Bausteine wie die Agrarumweltprogramme
nicht mehr finanziert werden können.
2. Evaluierung und Bewertung des AFP
Das Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI) führte die Ex-post-Evaluation der
Förderperiode 2000 bis 2006 der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
(EPLR) für die Länder NRW, HE, MV, SH, NI/HB und HH durch (Forstner et al. 2009,
AGE 2009). Ergebnis dieser Evaluierung war, dass das AFP bislang nicht zu einer
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Verbesserung der Haltungsbedingungen in der Landwirtschaft beigetragen hat. Das
AFP bringe „keinen nennenswerten Beitrag zur Verbesserung der Tiergerechtheit in
den geförderten Milchvieh- und Mastschweinebetrieben“, heißt es in den
Evaluationsreports. Demnach seien die AFP-geförderten Mastschweine- und
Milchviehställe nicht tiergerechter als ohne Förderung gebaute Ställe. Zudem hätte
rund die Hälfte der Betriebe auch ohne Förderung einen Stall gebaut. Dies läßt auf
hohe Mitnahmeeffekte schließen.
Als Methode für die Bewertung der Tiergerechtheit der Investitionen wurde der
„Nationale Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren“ (KTBL 2006) angewandt
(Forstner et al. 2009). Die neuen Mastschweineställe führten in Hinblick auf
Tiergerechtheit gemäß dem Nationalen Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren
(KTBL 2006) überwiegend sogar zu einer Verschlechterung (siehe Abbildung 1,
Bergschmidt et al. 2011).
Abbildung 1: Haltungsverfahren/Ställe für Mastschweine vor und nach der Investition
Quelle: Forstner et al. 2009
Insgesamt 87 % der geförderten Mastschweinebetriebe seien in die schlechteste
Kategorie C des KTBL-Bewertungsrahmens gefallen (AGE 2009). Die Boni (erhöhte
Fördersätze) für eine besonders tiergerechte Haltung wurden hier nur zu einem
geringen Anteil in Anspruch genommen.
Anders ist die Lage bei Milchvieh, wo die Boni für besonders tiergerechte
Haltungssysteme in den meisten Fällen gewährt wurden. Die realisierten
Milchviehställe entsprechen aber weitgehend dem Stand der Technik und sind auch
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ökonomisch vorteilhaft. Die verbesserte Tiergerechtheit infolge der Umstellung von
Anbinde- auf Laufstallhaltung in den Milchviehbetrieben ist daher ein Kuppelprodukt
des Investitionsziels „Einkommenssteigerung“ bei den geförderten Betrieben. Die
Inanspruchnahme von Boni für besonders tiergerechte Haltungssysteme ist in diesen
Fällen nahezu ein vollständiger Mitnahmeeffekt (vgl. Bergschmidt et al. 2011).
Zum Hintergrund:
KTBL-Schrift 446 - Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren
Mit dem Nationalen Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren wurde ein Ansatz
entwickelt, um Haltungsverfahren sowohl hinsichtlich ihrer Umweltwirkungen als auch
ihrer Tiergerechtheit zu beurteilen. Dabei haben 50 Experten in zweijähriger Arbeit
eine umfassende Beurteilung für insgesamt 139 gängige Haltungsverfahren für
Rinder, Schweine, Geflügel und Pferde vorgenommen. Hier wurde eine Methode
entwickelt, die die unterschiedlichen Anforderungen des Tier- und Umweltschutzes
auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesicherter praktischer
Erfahrungen gleichrangig berücksichtigt. Damit werden Haltungsverfahren
identifiziert, die sich hinsichtlich beider Aspekte vorteilhaft auswirken können
und/oder für die ein entsprechendes Entwicklungspotenzial gesehen wird. Um eine
Einordnung in empfehlenswerte und nicht empfehlenswerte Verfahren zu
ermöglichen, erfolgte die Gesamtbeurteilung aus den Einzelbeurteilungen „Umwelt“
und „Tier“ in drei Kategorien A, B, C).
3. Neuausrichtung der einzelbetrieblichen Investitionsförderung
(AFP) überfällig
3.1. Begründung für Neuausrichtung des AFP
Wie die Evaluierungen des vTI zeigen (siehe Punkt 2), werden derzeit in den meisten
Bundesländern immer noch Stallsysteme und Betriebe gefördert, die weder den
Ansprüchen des Tierschutzes gerecht werden noch zu eine Verbesserung der
Umweltsituation beitragen (z.B. über erhöhte Stickstoffeinträge in die Umwelt). Die
Förderbedingungen des AFP im GAK-Rahmenplan haben sich aus Sicht des
Umwelt- und Tierschutzes sogar seit 2007 deutlich verschlechtert. So wurden 2007
die Sonderfördertatbestände „Ökologischer Landbau“ und „Umwelt“, sowie die
Vorgabe einer flächengebundenen Tierhaltung (zwei GV/ha) gestrichen. Gleichzeitig
wurden die erhöhten Fördersätze für diese Sonderförderbereiche abgeschafft.
Diese 2007 geänderten Förderbedingungen haben die relative Vorzüglichkeit des
ökologischen Landbaus gegenüber dem konventionellen Anbausystem weiter
verschlechtert. Dabei lag der Anteil der öffentlichen Ausgaben des AFP für den
Biolandbau selbst in den Jahren 2003 bis 2006 (d.h. unter verbesserten
Förderbedingungen) bei nur 3 % und damit deutlich unter dem Betriebs- bzw.
Flächenanteil dieses Anbausystems (Nieberg, et al. 2011).
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Die derzeitigen Förderbedingungen des AFP widersprechen zudem in ihrer Wirkung
dem Anspruch und den Zielsetzungen der Nachhaltigkeitsstrategie der
Bundesregierung. Dies betrifft die beiden folgenden Ziele:
• Reduzierung der Stickstoffüberschüsse auf 80 kg N/ha.
• Realsierung eines 20%-igen Flächenanteils für den Ökolandbau.
3.2 Vorgaben der Charta für Landwirtschaft und Verbraucher
Durch die Vorgaben im Handlungsfeld 3 „In der Nutztierhaltung Tierschutz und
Tierwohl weiterentwickeln“ ergibt sich aus der Charta für Landwirtschaft und
Verbraucher in Bezug auf die GAK Handlungsbedarf in nachfolgenden Bereichen
(vgl. BMELV 2011):
•
•
Nachhaltige Tierhaltung fördern: Das BMELV entwickelt 2012 ein Programm
mit Fördermaßnahmen für nachhaltige Tierhaltung, das in der
Gemeinschaftsaufgabe verankert werden soll. Mit diesem Programm sollen
Betriebe mit landwirtschaftlicher Tierhaltung in der GAK nur noch gefördert
werden, die über die gesetzlich definierten Standards hinaus einen
besonderen Beitrag u. a. zum Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und
Ressourcenschutz leisten.
Investitionsförderung: Weitere investive Förderungen erfolgen im Rahmen von
Maßnahmen (z. B. Bürgschaften), die auch in anderen Wirtschaftsbereichen
üblich sind.
Aufgrund
dieses
Ergebnisses,
welches
unter
Beteiligung
zahlreicher
gesellschaftlicher Gruppen erarbeitet wurde, besteht dringender Handlungsbedarf
zur Umsetzung einer substanziellen Qualifizierung des AFP. Dies wäre
gleichbedeutend mit einer Abschaffung der AFP Regelförderung.
Mit der neuen Förderperiode ab 2014 muss die Kohärenz der Investitionsförderung
(AFP) mit dem Umwelt- und Tierschutz sichergestellt werden. Investitionen in
Stallsysteme dürfen zukünftig nur gefördert werden, wenn sie
eine artgerechte Tierhaltung ermöglichen,
eine flächengebundene Tierhaltung gewährleisten,
Umweltbelastungen nachweislich abbauen.
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4. Vorschläge für AFP-Förderung ab 2014 im Rahmen der GAK
Die AFP-Förderung muss sich an folgenden Prämissen orientieren:
1. Abschaffung der Regelförderung
Als Konsequenz aus der Evaluierung des AFP (siehe Punkt 2) sowie des ChartaProzesses muss der Fördertatbestand Punkt 2.1.1 „Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit“ ersatzlos gestrichen werden. Für die Unterstützung von
Investitionen, die nicht substanziell über die gesetzlichen Anforderungen im Bereich
Tier- und Umweltschutz hinausgehen, stehen alternativ z.B. Kreditprogramme der
Rentenbank zur Verfügung. Auf das derzeit günstige Zinsniveaus und die
Bereitschaft der Banken zur Gewährung von Krediten an Landwirte sei hiermit
hingewiesen. Ein aus Steuergeldern gewährter Zuschuss darf zukünftig für diese
Regelförderung nicht mehr gewährt werden.
2. Förderung besonders hoher Tier- und Umweltschutzstandards
Die Förderung des AFP muss sich zukünftig auf die Bereitstellung von öffentlichen
Gütern beschränken. Zuschüsse sind nur noch für solche Stallsysteme begründbar,
die besonders hohe Tier- und Umweltschutzstandards aufweisen und die von den
landwirtschaftlichen Betrieben unter gegebenen Marktverhältnissen nicht in
ausreichendem Maß angeboten werden.
3. Besondere Förderung des ökologischen Landbaus
Eine besondere Förderung von ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist aufgrund
der erhöhten Aufwendungen gerechtfertigt, die sich aus den Vorgaben der EU-ÖkoVerordnung ergeben (erhöhter Aufwand im Bereich Stallbau, Auslaufgestaltung,
etc.). Zudem ist eine verbesserte Förderung für eine nachhaltige Entwicklung des
Biolandbaus von zentraler Bedeutung. Sie dient damit der Erreichung des von der
Bundesregierung in ihrer Nachhaltigkeitsstrategie ausgerufenen Ziels, in den
nächsten Jahren 20 % der Agrarfläche auf Biolandbau umzustellen.
Für die konkrete Ausgestaltung der GAK-Grundsätze zum AFP im Bereich Stallbau
schlägt Bioland folgendes vor:
1. Wiedereinführung einer Flächenbindung für die Tierhaltung. Investitionen im
Bereich der Tierhaltung werden nur gefördert, wenn im Zieljahr der Viehbesatz
2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht
übersteigt.
2. Sicherstellung des Ausschlusses von Stallsystemen, die im Nationalen
Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren mit der Kategorie C aus Sicht der
Tier- und Umweltschutzes besonders negativ bewertet wurden (KTBL 2006).
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3. Neudefinition der baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte
Haltung (Anlage 1 der aktuellen Rahmenregelung – konkrete Vorschläge sind
unter Punkt 4.1 aufgeführt).
4. Wiedereinführung der Sonderförderung ökologischer Landbau. Eine
Besserstellung der Stallbauförderung von ökologisch wirtschaftenden
Betrieben ist aufgrund der erhöhten Aufwendungen (erhöhter Aufwand im
Bereich Stallbau, Auslaufgestaltung, etc.) gerechtfertigt und für eine
nachhaltige Entwicklung des Biolandbaus von zentraler Bedeutung (20 %
Flächenziel der bundesdeutschen Nachhaltigkeitsstrategie). Die Förderquote
für Biobetriebe sollte im AFP auf 40 % angehoben werden.
5. Gestufte Fördersätze des gewährten Zuschusses für „besonders tiergerechte
Haltungen“ (30 %) und den ökologischen Landbau (40 %).
4.1 Neudefinition der baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte
Haltung (Anlage 1).
Im Folgenden werden auf Grundlage der aktuell gültigen GAK-Fördergrundsätze (Teil
A Agrarinvestitionsprogramm AFP) Vorschläge zur Weiterentwicklung der Anlage 1
für die jeweilige Nutztiergruppen bzw. Haltungssysteme gemacht:
Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
Bisher: Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5 m2 je Großvieheinheit betragen.
Vorschlag: Die nutzbare Stallfläche muss mind. 6 m2 je Großvieheinheit betragen.
Vorschlag für zusätzliche Anforderung: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass
den Tieren während der Vegetationszeit Weidegang oder ein ganzjährig nutzbarer
Auslauf im Freien angeboten wird.
Anforderungen an die Kälberhaltung
Bisher: Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche
in Gruppen gehalten werden können.
Vorschlag: Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 3.
Lebenswoche in Gruppen gehalten werden können.
Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)
Bisher: Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite
ausreicht, um allen Tiere eine gleichzeitige Futteraufnahme zu ermöglichen. Bei
Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig.
Vorschlag: Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite
ausreicht, um allen Tiere eine gleichzeitige Futteraufnahme zu ermöglichen. Bei
Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig.
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Bisher: Die verfügbare Fläche muss
• bis 350 kg Lebendgewicht mind. 3,5 m2 pro Tier und
• über 350 kg Lebendgewicht mind. 4,5 m2 pro Tier
betragen.
Vorschlag: Die verfügbare Fläche muss
• bis 350 kg Lebendgewicht mind. 4,0 m2 pro Tier und
• über 350 kg Lebendgewicht mind. 5,0 m2 pro Tier
betragen.
Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen
Bisher: Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5 m2 je Großvieheinheit betragen.
Vorschlag: Die nutzbare Stallfläche muss mind. 6 m2 je Großvieheinheit betragen.
Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen
Folgender Spiegelstrich ist ersatzlos zu streichen: Die Gruppengröße muss,
soweit es die Bestandsgröße zulässt, mindestens 20 Tiere umfassen.
Anforderungen an die Haltung von Zuchtsauen und Zuchtebern
Bisher: Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 4,5 m2 betragen.
Vorschlag: Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 7,5 m2 betragen. Es muss eine
freie Abferkelung möglich sein.
Anforderungen an die Haltung von Ziegen
Bisher: Neben der o.g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mind. 0,5 m2
nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind
und auf unterschiedlichem Niveau mindestens 3 Stufen vorsehen; ergänzend sind
Voraussetzungen für Springmöglichkeiten zu schaffen.
Vorschlag: Neben der o.g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzliche Liegeflächen zu
schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind.
Bisher: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf mit
ausreichend und geeigneten Klettermöglichkeiten zur Verfügung steht.
Vorschlag: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren während der
Vegetationszeit Weidegang oder ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien, mit
geeigneten Klettermöglichkeiten, angeboten wird.
Anforderungen an die Haltung von Schafen
Bisher: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur
Verfügung steht, der so bemessen ist und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und
den Aufenthalt der Herde ausreicht.
Vorschlag: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren während der
Vegetationszeit Weidegang oder ein ganzjährig nutzbarer Auslauf zur Verfügung
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steht, der so bemessen ist und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den
Aufenthalt der Herde ausreicht.
Bisher: Die Auslauffläche (Abtriebeinrichtung) muss mit einem Klauenbad
einschließlich Zutriebeinrichtung ausgestattet sein.
Vorschlag: Die Stallanlage muss mit einem Klauenbad einschließlich geeigneten Zuund Abtriebeinrichtung ausgestattet sein.
Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
Bisher: Der Stall muss mit einem Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe
über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen; die gesamte
Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein.
Vorschlag: Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein,
der mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche entspricht und mit geeigneten,
ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet ist.
Folgender Spiegelstrich ist ersatzlos zu streichen:
Im Außenbereich müssen Tränkeeinrichtungen in ausreichender Zahl und verteilt
angeordnet vorhanden sein (ansonsten Zielkonflikt mit Geflügelpest-Verordnung).
Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen
Vorschlag für zusätzliche Anforderung: Es dürfen maximal 6 Tiere pro m2
Stallfläche (ohne Kaltscharraum) gehalten werden. Die maximale Distanz vom
Stallinneren bis zum Kaltscharraum darf höchstens 8 m betragen.
Anforderungen an die Haltung von Mastputen
Bisher: Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der
Endmastphase bei Putenhennen max. 35 kg und bei Putenhähnen max. 40 kg
Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Vorschlag: Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der
Endmastphase bei Putenhennen max. 21 kg und bei Putenhähnen max. 21 kg
Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Vorschlag für zusätzliche Anforderungen:
• Schaffung eines Kaltscharraums bzw. Wintergartens mit mindestens einem
Drittel der Warmstallfläche sowie Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten
und Beschäftigung.
• Festlegung der maximalen Gruppengröße auf 2.000 Tiere
Anforderungen an die Haltung von Masthühnern
Bisher: Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der
Endmastphase max. 25 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht
überschreitet.
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Vorschlag: Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der
Endmastphase max. 21 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht
überschreitet.
Vorschlag für zusätzliche Anforderungen:
• Schaffung eines Kaltscharraums bzw. Wintergartens mit mindestens einem
Drittel der Warmstallfläche sowie Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten
und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen).
• Festlegung der maximalen Gruppengröße auf 5.000 Tiere
Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen
Bisher: Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von
mind. 2 m2 / Mastente bzw. 4 m2 / Mastgans zur Verfügung steht.
Vorschlag: Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von
mind. 4,5 m2 / Mastente bzw. 15 m2 / Mastgans zur Verfügung steht (Grasfressen ist
wesentlicher Verhaltensfaktor).
Vorschlag für zusätzliche Anforderungen:
• Schaffung eines zusätzlichen Badeangebotes für Enten
• Festlegung der maximalen Gruppengröße auf 2.500 Tiere
Einführung einer neuen Förderkategorie im Bereich Geflügelhaltung: Mobilställe
Mobilställe ermöglichen unter der Voraussetzung mehrmaligern Umsetzens während
der Vegetationszeit eine besonders artgerechte Freilandhaltung und sollten als
eigene Kategorie förderfähig werden.
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Quellen:
Agrar-Europe (2009): vTI-Studie: AFP trägt nicht zur Verbesserung
Haltungsbedingungen bei. AGRA-EUROPE 36/09 vom 31. August 2009.
der
BMELV (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
(2011): Charta für Landwirtschaft und Verbraucher.
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Ministerium/ChartaLandwirtschaftVerbr
aucherDownload.pdf;jsessionid=71B6CA4228C6C63B6AA1891A13132237.2_cid252
?__blob=publicationFile
Forstner, B.; Bergschmidt, A. ; Dirksmeyer, W.; Ebers, H.; Fitschen-Lischewski, A.;
Margarian,
A.;
Heuer,
J.
(2009):
Ex-Post-Bewertung
des
Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 :
Länderübergreifender Bericht. Braunschweig: vTI.
Bergschmidt, A.; Ebers, H.; Forstner, B.; Saggau, V.; Schwarz, G. (2011): Evaluation
der Agrarinvestitionsförderung: Ergebnisse, Lücken und neue Ansätze.
Agrarpolitischer Arbeitsbehelf, Band 39, Seiten 16-20.
KTBL (Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft) (2006):
Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren. Darmstadt.
Nieberg, H.; Kuhnert, H.; Sanders, J. (2011): Förderung des ökologischen Landbaus
in Deutschland - Stand, Entwicklung und internationale Perspektive.
2., überarb. u. aktualis. Aufl. Braunschweig: vTI, XII, 265, 70 Seiten,
Landbauforschung vTI Sonderheft 347.
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