Musterartikel_Mitarbeiterrabatte

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Steuerreform 2015/2016
Mitarbeiterrabatte steuerbefreit
Mitarbeiterrabatte sind der unentgeltliche oder verbilligte Bezug von Waren oder
Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch fremden Letztverbrauchern anbietet. Auch sie
unterliegen mit der Steuerreform 2016 neuen Regelungen.
Bisherige Rechtslage
Mitarbeiterrabatte stellen einen geldwerten Vorteil dar und führten daher grundsätzlich zu
einem steuerpflichtigen Sachbezug, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des
Dienstverhältnisses Rabatte gewährt wurden, die über die handelsüblich allen
Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgingen. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus
der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher
üblicherweise gewährten Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes). Damit waren auch
Schwierigkeiten im Vollzug verbunden.
Was ist neu?
Mitarbeiterrabatte bis maximal 20% sind nunmehr steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein dem
Mitarbeiter gewährter Rabatt 20% übersteigt, ist dieser im Gesamtausmaß von 1.000 Euro
jährlich steuerfrei (Freibetrag). Damit soll eine Besteuerung von Bagatellfällen vermieden
werden und ein Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung geleistet werden.
Steuerfreie Mitarbeiterrabatte führen auf Grund der Befreiung auch nicht zu einem
Sachbezug. Das Über- oder Unterschreiten der betragsmäßigen Begrenzung ist vom
Arbeitgeber zu dokumentieren und zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat somit sämtliche
einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20% übersteigen, im Kalenderjahr aufzuzeichnen.
Im Zusammenhang mit den Mitarbeiterrabatten wird auch die Bewertung von geldwerten
Vorteilen konkretisiert:
Bei geldwerten Vorteilen von Waren und Dienstleistungen, deren Wert in der
Sachbezugswerteverordnung festgelegt ist, ist der Wert laut Sachbezugswerteverordnung
maßgeblich.
Ist der Wert nicht in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt, gilt Folgendes:
Bei Mitarbeiterrabatten ist der Endpreis für fremde Letztverbraucher maßgeblich.
Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise
Großhandel) und gibt es daher keinen innerbetrieblichen Letztverbraucherpreis, ist wiederum
der übliche Endpreis des Abgabeortes heranzuziehen.
Die Begünstigung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom
Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen
gewährt wird.
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