Antrag auf Ausnahmegenehmigung

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Anschriften der Regierungen
Über
die Tierschutzbeauftragte/den Tierschutzbeauftragten
der Einrichtung
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27 (Schloß)
91522 Ansbach
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
an die
Regierung - Bitte auswählen -
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
und ggf. nach § 45 Abs. 7 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Antragstellende Einrichtung / Institut / Klinik:
Dienstliche Anschrift
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
1. Für welches Vorhaben soll die Ausnahmegenehmigung erteilt werden?
Titel:
Geschäftszeichen dieser Behörde:
2. Für welche Tierart soll die Ausnahmegenehmigung erteilt werden?
FB-Tsch-K03-15-V03 zu AA-TSch-K03-38
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
und ggf. nach § 45 Abs. 7 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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3. Anzahl der Tiere
4. Herkunft der Tiere
Aus der Natur entnommene oder zu entnehmende Tiere
Fangort:
Schutzstatus nach Naturschutzrecht:
1)
Nicht aus der Natur entnommene oder zu entnehmende Tiere, die nicht eigens zu Versuchszwecken
gezüchtet wurden
Name, Anschrift des Herkunftsbetriebs: 2)
5.
Begründung für die Notwendigkeit der Verwendung von Naturentnahmen bzw. nicht eigens zu
Versuchszwecken gezüchteter Tiere 3)
Ort, Datum
Unterschrift der Leitung des Versuchsvorhabens
Sichtvermerk der Tierschutzbeauftragten/des Tierschutzbeauftragten
FB-Tsch-K03-15-V03
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
und ggf. nach § 45 Abs. 7 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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► Nur auszufüllen durch die Genehmigungsbehörde: ◄
Geschäftszeichen
Geschäftszeichen
SG 55.2-54:
SG 55.1:
Artenschutzrechtliche Erlaubnis
erforderlich
nicht erforderlich
wird erteilt
wird nicht erteilt
Begründung:
Auflagen:
1)
zu Recherchieren über das Bundesamt für Naturschutz: http://213.221.106.28/Wisia/FsetWisia1_dt.html
2)
die Genehmigungsbehörde geht von der Legalität der Zuchttiere aus.
3)
Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 Tierschutzgesetz ist nur zulässig, wenn für Versuchszwecke gezüchtete
Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder wenn der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer
Herkunft erforderlich macht.
Bei aus der Natur entnommenen Tieren ist insbesondere darauf einzugehen, warum eine Entnahme aus der Natur für erforderlich
gehalten wird, da die Versuche an solchen Tieren nur dann durchgeführt werden dürfen, sofern diese an anderen Tieren für den verfolgten
Zweck nicht Ziel führend sind (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Nr.1 Satz 2 Tierschutzgesetz).
Beim Einsatz von Patienten einer tierärztlichen Praxis oder Klinik muss das schriftliche Einverständnis des Verfügungsberechtig ten
abgegeben werden.
FB-Tsch-K03-15-V03
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
und ggf. nach § 45 Abs. 7 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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